35 Zivilprozessrecht Klageidentität Klageänderung.
Aus den Erwägungen: Die Klage lautete im Hauptantrag auf Beseitigung einer Pinie, eines Nadelbaums und eines Obstbaums auf GB 890. In ihren geänderten Rechtsbegehren gemäss Replikschrift verlangte die Klägerin zusätzlich die Beseitigung von fünf Jungtannen und vier Föhren auf GB 890 sowie von fünf Föhren auf GB 889. Die Vorinstanz hat die Zulässigkeit der mit Replikschrift erfolgten Klageänderung verneint. Zur Begründung führte sie im wesentlichen an, dass sich die neuen Rechtsbegehren zusätzlich auf die Liegenschaft GB 889 beziehen würden, welches Grundstück weder im Rahmen des Vermittlungsvorstandes noch im Rahmen des ersten Schriftenwechsels involviert gewesen sei. Dazu komme, dass beweismässig davon auszugehen sei, dass die neu beanstandeten Pflanzen bereits bei Einleitung des Klageverfahrens vorbestanden hätten.
a) Im Gegensatz zur Auffassung der Kläger wurde durch die neuen Begehren die Identität der Klage verändert. Vorliegend nämlich stehen individualisierte Rechte im Streit, geht es doch um die Beseitigung von bestimmten Pflanzungen auf mehreren Grundstücken der Beklagten. Bei individualisierten Rechten aber wird die Identität schon durch die Prozessparteien und das Rechtsbegehren bestimmt. Nur bei nicht individualisierten Begehren wie insbesondere Klage auf Bezahlung eines bestimmten Geldbetrages setzt Identität zusätzlich voraus, dass die Klage aus dem gleichen Lebensvorgang hergeleitet wird (nach der vorherrschenden Theorie des Lebensvorgangs, siehe EGV 1981, Nr. 22 unter Hinweis auf Guldener siehe auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, N. 13 zu § 61 Walder, Zivilprozessrecht, 4. A., N. 46ff. zu § 26 und Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 5. A., N. 9ff.
zu Kap. 8).
b) Liegt somit keine Klageidentität zwischen den Klagebegehren einerseits und den Replikbegehren anderseits vor, stellt sich die Frage der Zulässigkeit einer Klageänderung. Gemäss § 56 Abs. 1 ZPO kann der Kläger in einem rechtshängigen Prozess im Rahmen der Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes einen andern oder weitern Anspruch erheben, sofern dieser mit dem bisher geltend gemachten in engem Zusammenhang steht. Das Gericht kann die Zulassung der Klageänderung ablehnen, wenn durch sie die Rechtstellung des Beklagten
wesentlich beeinträchtigt oder das Verfahren ungebührlich verzögert wird.
c) Die vorliegende Klageänderung erfolgte im Rahmen der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Das erweiterte Rechtsbegehren stützt sich zudem auf diesselbe, die beklagtischen Grundstücke belastende Dienstbarkeit ab. Das Beseitigungsbegehren bezüglich weiterer Bäume auf dem Grundstück GB 890 wie zusätzlich auch auf dem Grundstück GB 889 steht somit in engem Zusammenhang zu den ursprünglichen Klagebegehren. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Klageänderung sind gegeben. Auch unter dem Aspekt der Prozessökonmie steht der Zulassung nichts im Weg. Über den erweiterten Anspruch kann im gleichen Verfahren geurteilt werden, womit die Durchführung einer zweiten Klage vermieden wird (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N. 1 zu § 61). Ebenso erfolgte die Klageänderung rechtzeitig noch während des Hauptverfahrens, und der Beklagte konnte duplikando zu den neuen Rechtsbegehren Stellung nehmen. Von einer Beeinträchtigung der Rechtstellung des Beklagten kann demnach ebensowenig die Rede sein wie davon, dass das Verfahren dadurch ungebührlich verzögert worden wäre. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist sodann nicht von Relevanz, ob die neu beanstandeten Pflanzen bei Einleitung des Prozesses bereits angepflanzt waren. Denn die Klageänderung soll nicht nur möglich sein, wenn sich während des Verfahrens neue Tatsachen ereignet haben, sondern auch, damit der Kläger eine während des Verfahrens gewonnene bessere Einsicht in das Streitverhältnis auswerten kann (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N. 1 zu § 61). Die
Klageänderung ist demnach zuzulassen, und es ist auch über die mit der Replikeingabe erweiterten Klagebegehren zu entscheiden.
(Urteil vom 24.11.1998 KG 262/96 ZK).
36 Strafrecht Begriff «grosse Menge» nach Art. 244

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 244 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.327 |
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1 | Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.327 |
2 | Wer sie in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft. |
Aus den Erwägungen: Die Vorinstanz hat den qualifizierten Tatbestand von Art. 244 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 244 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.327 |
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1 | Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.327 |
2 | Wer sie in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft. |
a) Die Schwere der Strafandrohung des qualifizierten Tatbestandes von Art. 244 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 244 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.327 |
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1 | Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.327 |
2 | Wer sie in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft. |
b) Die Bestimmung will aber nicht nur ausschliesslich eine Gefährdung von Währung und Wirtschaft sanktionieren wenn diese gesetzgeberische Absicht allenfalls auch in den Kriegszeiten im Vordergrund gestanden haben mag sondern hat auch die Beeinträchtigung des gewöhnlichen Geldverkehrs, wie er sich zwischen Privaten und in Handelskreisen ergibt, im Visier, es soll grossen Gefahren für das gutgläubige Publikum (SJZ 1965, Nr. 86) bzw. der Schädigung vieler Leute (Trechsel, a.a.O., Art.244, Rz.4) begegnet werden. Dem Richter bleibt angesichts des recht unbestimmten Qualifikationsmerkmales der grossen Menge ein weiter Ermessensbereich (Rehberg, a.a.O., S. 100).
c) Nicht ausschlaggebend kann sein, ob wertmässig die Gesamtsumme der erworbenen Falsifikate für eine Person subjektiv einen grossen Wert darstellt oder nicht. Vielmehr
muss aufgrund der oben dargestellten, relativ alten Praxis die fragliche Falschgeldmenge für das Publikum ein erhebliches Gefährdungspotential darstellen. Ist zudem zu beachten, dass aufgrund der hohen Strafandrohung des qualifizierten Tatbestandes des Erwerbens von Falschgeld bei der Annahme einer grossen Menge Zurückhaltung geboten ist, die sich auch deshalb aufdrängt, weil Art. 244 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 244 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.327 |
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1 | Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.327 |
2 | Wer sie in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 242 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe323 bestraft. |
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1 | Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe323 bestraft. |
2 | Hat der Täter oder sein Auftraggeber oder sein Vertreter das Geld oder die Banknoten als echt oder unverfälscht eingenommen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
Dürfen bei Vermögensdelikten Schäden von unter Fr. 300. als geringfügig betrachtet werden (Art.
172ter

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
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1 | Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
2 | Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2230 und 3), bei Raub und Erpressung. |