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27. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 22. Mai 1995
i.S. B.B., Föderative Republik Jugoslawien (Kosovo)

Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG: Asylrelevanz einer politisch motivierten Amtsenthebung.

Die Entlassungen albanischstämmiger Arbeitnehmer im Kosovo stellen an und für sich keinen ernsthaften Nachteil (unerträglicher psychischer Druck) im Sinne von Artikel 3 Absatz 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG dar. Eine politisch motivierte Entlassung (in casu Amtsenthebung eines kosovo-albanischen Lokalpolitikers und engagierten Juristen) kann indessen, in Würdigung der Gesamtumstände, unter dem Aspekt der begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung asylrelvant sein.

Art. 3, al. 1 et 2 LA : pertinence en matière d'asile d'un licenciement administratif pour des raisons politiques.

Les licenciements des travailleurs d'origine albanaise au Kosovo ne sont pas en soi constitutifs de sérieux préjudices au sens de l'article 3, 2e alinéa LA (pressions psychiques insupportables). En revanche, en considération de l'ensemble des circonstances, un licenciement (in casu exclusion de la fonction publique d'un homme politique local, d'origine albanaise, de surcroît juriste engagé) motivé pour des raisons politiques peut être déterminent en matière d'asile, sous l'angle de la crainte fondée de persécutions futures.

Art. 3 cpv. 1 e 2 LA: rilevanza in materia d'asilo di un licenziamento per motivi politici.

I licenziamenti dei lavoratori d'etnia albanese in Kossovo non costituiscono di per sé dei seri pregiudizi ai sensi dell'art. 3 cpv. 2 LA (pressione psichica insopportabile). Tenuto conto dell'insieme delle circostanze del caso di specie, un licenziamento originato da motivi politici (in casu destituzione dal servizio di un uomo politico locale nonché giurista


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politicamente attivo) può tuttavia essere rilevante sotto il profilo del fondato timore di future persecuzioni.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer stellte am 14. Oktober 1991 in der Schweiz ein Asylgesuch. Anlässlich der Anhörungen zu den Asylgründen sowie durch schriftliche Eingaben machte er im wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Er sei von Beruf Jurist und habe seit dem Jahre 1980 verschiedene kommunale Aemter bekleidet. Im Jahre 1986 sei im Rahmen einer Umstrukturierung ein neuer, 40 Ortschaften umfassender Provinzkreis (M.) entstanden. Der Beschwerdeführer sei schon bald in das Exekutivkomitee des Kreisrates aufgenommen und im November 1989 in dieser Funktion wiedergewählt worden. Seit 1987 sei er Direktor eines Landvermessungsamtes gewesen. Im weiteren sei er Vorsitzender beziehungsweise Mitglied diverser kommunaler Parteien und Organisationen sowie des Juristenvereins gewesen. Nachdem er zuletzt Vorsitzender der Kommunistischen Partei gewesen sei, habe er diese nach der Statutenänderung vom März 1989 verlassen. Seit dem Jahre 1981 sympathisiere er ferner mit der Demokratischen Partei und habe die Ortspartei bei ihrer Statuten- und Programmgebung unterstützt. Am 21. August 1991 sei der Beschwerdeführer - nebst sechs weiteren albanischen Arbeitskollegen - von der serbischen Regierung seiner kommunalen Aemter und Funktionen enthoben und
durch serbische Angestellte ersetzt worden. Der Beschwerdeführer habe daher seine Immunität eingebüsst. Von seinem Nachfolger sei er aufgefordert worden, sich am 14. September 1991 wegen "Unkorrektheiten" und "Widerstand gegen die serbische Regierung" auf dem Sekretariat für innere Angelegenheiten zu melden; es sei ein entsprechendes Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Selbentags habe er sich nach Slowenien abgesetzt. Die Polizei sei ihn seither mehrmals suchen gekommen, da ein Haftbefehl gegen ihn bestehe. Der Beschwerdeführer befürchte insbesondere auch Schwierigkeiten im Zusammenhang mit einem Massaker, welches sich am 30. Januar 1990 im Dorf ereignet habe. Damals habe eine Sondereinheit der Föderationspolizei in M. willkürlich auf albanische Passanten geschossen und dabei drei Menschen getötet und zwölf weitere verletzt. Der Beschwerdeführer sei in der Folge als Präsident einer vom Kommunalrat eingesetzten Untersuchungskommission aktiv geworden und habe mittels schriftlicher Interventionen bei der Staatsanwaltschaft, beim Föderationsparlament, beim Staatspräsidenten sowie bei Lord Carrington eine Untersuchung des Vorfalles beantragt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel
ein, welche insbesondere


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sein Engagement im Zusammenhang mit der Untersuchung des Massakers von M. betreffen.

Die Beschwerdeführerin stellte am 22. November 1991 ein Asylgesuch. Anlässlich der Anhörungen zu den Asylgründen gab sie an, sie sei seit dem Jahre 1989 im Gemeindehaus tätig gewesen und sympathisiere mit der LDK. Nachdem ihr Ehemann den Kosovo verlassen habe, sei auch ihr im November 1991 die Stelle gekündigt worden; sie hätte ein Papier unterschreiben sollen, gemäss welchem sie sich mit den serbischen Gesetzen hätte einverstanden erklären müssen. Am 18. November 1991 habe die Polizei das in S. gelegene Elternhaus der Beschwerdeführerin aufgesucht und nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt. Man habe ihr mit einer Festnahme gedroht, falls sie diesen der Polizei nicht mitteile. Am 19. November 1991 habe sie beschlossen, ihrem Mann in die Schweiz zu folgen.

Mit Verfügung vom 15. September 1992 lehnte das BFF die Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführer weder den Anforderungen von Artikel 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG an die Flüchtlingseigenschaft noch jenen von Artikel 12a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 12a Eröffnung und Zustellung in den Zentren des Bundes - 1 In den Zentren des Bundes erfolgen die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen durch Aushändigung. Ist die asylsuchende Person untergetaucht, so richten sich die Eröffnung und die Zustellung nach Artikel 12.
1    In den Zentren des Bundes erfolgen die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen durch Aushändigung. Ist die asylsuchende Person untergetaucht, so richten sich die Eröffnung und die Zustellung nach Artikel 12.
3    Bei Asylsuchenden ohne zugewiesene Rechtsvertretung erfolgen die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen an die asylsuchende Person. Einer von der asylsuchenden Person bevollmächtigten Person wird die Eröffnung oder Zustellung unverzüglich bekannt gegeben.
4    Die mündliche Eröffnung und summarische Begründung richtet sich nach Artikel 12 Absatz 3.
AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts genügten.

Mit Eingabe vom 16. Oktober 1992 beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.

Das Bundesamt beantragt in der Vernehmlassung vom 13. November 1992 die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 3. Dezember 1992 halten die Beschwerdeführer an ihren Begehren fest.

Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist die Vorinstanz an, den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren.

Aus den Erwägungen:

3. a) Als Begründung für seinen ablehnenden Asylentscheid vom 15. Septem-


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ber 1992 führte das BFF an, der Entlassung des Beschwerdeführers komme keine asylrelevante Bedeutung zu, da in den Jahren 1990 und 1991 eine grosse Zahl von Albanern von solchen Massnahmen betroffen gewesen seien. Im weiteren bestünden mehrere Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers, weshalb dessen Vorbringen unglaubhaft seien. Damit erweise sich auch die Anschlussverfolgung der Beschwerdeführerin als unglaubhaft.

b) Die Beschwerdeführer machen in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend, eine Abwägung und Gewichtung positiver und negativer Aspekte der Glaubwürdigkeit, insbesondere auch im Lichte des umfangreich abgegebenen Beweismaterials, sei in concreto unterblieben. Eine Gesamtbetrachtung der erlittenen Diskriminierungen und Benachteiligungen sowie der Lebensumstände und Aktivitäten des Beschwerdeführers führe zur Erkenntnis, dass er durchaus die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Er sei einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen und habe begründete Furcht vor individueller Verfolgung; die behördlichen Massnahmen seien gezielt gegen ihn gerichtet gewesen. In ihrer Replik bekräftigen die Beschwerdeführer die Begründetheit ihrer Verfolgungsfurcht und den unerträglichen psychischen Druck, dem sie in existenzvernichtender Weise ausgesetzt gewesen seien; dem Beschwerdeführer komme die Qualität eines Sonderopfers zu.

c) aa) Gemäss Artikel 12a Absatz 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 12a Eröffnung und Zustellung in den Zentren des Bundes - 1 In den Zentren des Bundes erfolgen die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen durch Aushändigung. Ist die asylsuchende Person untergetaucht, so richten sich die Eröffnung und die Zustellung nach Artikel 12.
1    In den Zentren des Bundes erfolgen die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen durch Aushändigung. Ist die asylsuchende Person untergetaucht, so richten sich die Eröffnung und die Zustellung nach Artikel 12.
3    Bei Asylsuchenden ohne zugewiesene Rechtsvertretung erfolgen die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen an die asylsuchende Person. Einer von der asylsuchenden Person bevollmächtigten Person wird die Eröffnung oder Zustellung unverzüglich bekannt gegeben.
4    Die mündliche Eröffnung und summarische Begründung richtet sich nach Artikel 12 Absatz 3.
AsylG ist die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.

Das Bundesamt hat die Entlassung des Beschwerdeführers nur unter dem Aspekt erlittener ernsthafter Nachteile gewürdigt, ohne den in Artikel 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ebenso enthaltenen Tatbestand einer begründeten Furcht vor Zufügung ernsthafter Nachteile zu prüfen und dabei insbesondere das politische Engagement des Beschwerdeführers in die Entscheidfindung miteinzubeziehen. Eine Betrachtung sämtlicher Anhörungsprotokolle, schriftlichen Eingaben sowie Beweismittel lässt erkennen, dass er in genügend substantiierter, weitgehend übereinstimmender sowie tatsachenkonformer Art und Weise sowohl seine vielschichtigen magistralen Amtstätigkeiten im Gemeindeverband M., ferner sein politisches Engagement gegen die serbischen Unterdrückungsmass-


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nahmen, seine Aktivitäten zur Aufklärung des Massakers von M. als auch die Vorstandstätigkeit im Verein unabhängiger Juristen Kosovos in sich schlüssig, realistisch und plausibel darlegte. Der Eindruck einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit seiner Asylvorbringen wird durch sein glaubwürdiges Auftreten bei den Anhörungen und insbesondere seine Mitwirkungsbereitschaft bestätigt.

bb) Nach Gesetz und Praxis kommt eine Asylgewährung in Betracht, wenn der Gesuchsteller in seinem Heimatland aus den in Artikel 3 Absatz 1
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AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG abschliessend genannten Gründen konkret gegen ihn gerichteten und von staatlichen Behörden ausgehenden Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, die zudem eine derartige Intensität erreichten, dass sie ihn unmittelbar zur Ausreise oder Flucht veranlassten. Ausserdem setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass der Gesuchsteller solchen Uebergriffen an keiner anderen Stelle des Heimatstaates entgehen konnte.

Wie oben bereits angesprochen, beschränkte sich das Bundesamt bei der Frage der Asylbeachtlichkeit darauf, die Asylvorbringen auf die eigentliche Aemter- und Funktionsenthebungen des Beschwerdeführers zu reduzieren und die Subsumtion unter Artikel 3 Absatz 1
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AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zudem einzig unter dem Aspekt bereits erlittener Nachteile vorzunehmen, ohne die Problematik allfällig begründeter Furcht vor Verfolgung ebenso einer Prüfung zu unterziehen. Aufgrund der geltend gemachten Vorbringen hätte sich ein solches Vorgehen vorliegend durchaus (und auch nicht nur in antizipierter Weise) aufgedrängt. Das Bundesamt verletzt daher insofern Bundesrecht, als es die in Artikel 3 Absatz 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG verankerte Verfolgungsvariante einer begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen unbeachtet beliess (vgl. dazu W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 46).

Dem BFF ist insofern zuzustimmen, als die im Kosovo in den letzten Jahren (insbesondere 1990 und 1991) vorgekommenen Entlassungen albanischstämmiger Arbeitnehmer mangels gezielter und individueller Benachteiligung an und für sich keine asylrelevante Bedeutung aufweisen, da sie auf die allgemeine Situation im Kosovo, welche durch die serbische Unterdrückungspolitik gegen Angehörige der albanischen Ethnie geprägt ist, zurückzuführen sind. Vorliegend sind jedoch die zusätzlichen persönlichen potentiellen Gefährdungsmomente des Beschwerdeführers entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung stärker zu gewichten. So handelt es sich in casu nicht um eine gewöhnliche Entlassung von der Arbeitsstelle, sondern um eine staatliche Enthebung aus verschiedenen Amts-, insbesondere Exekutivfunktionen. Diese Amtsenthebung lässt sich vorliegend offensichtlich nicht in Einklang mit rechts-


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staatlichen Grundsätzen bringen und erfolgte gänzlich ungerechtfertigt, zumal die Amtsperiode im fraglichen Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war. Vielmehr lassen sich als Hintergrund der Suspendierung politische und ethnische Motive erkennen. Wie der Beschwerdeführer in durchaus glaubhafter Weise darlegte, hat er sich zumindest in den Jahren vor der Ausreise zunehmend als Staats- und Regierungskritiker zu erkennen gegeben; gleichzeitig setzte er sich vermehrt für die Rechte der Albaner ein, wobei er sich nicht scheute, mit seinen Anliegen an die Oeffentlichkeit zu treten. Dieses Engagement hielt sich weitgehend in Einhaltung gesetzlicher Schranken und in Anspruchnahme der zur Verfügung stehenden Klage-, Beschwerde- und Behelfsmöglichkeiten; in keiner Phase war der Beschwerdeführer in militanter oder anderweitig illegitimer Weise in Erscheinung getreten. Das erstarkte politische Engagement sowie vor allem die juristische Durchhaltekraft des Beschwerdeführers als Vorsitzender der Kommission zur Aufklärung des Massakers von M. bildeten offenbar die Auslöser für die serbischen Machthaber, den für sie äusserst 'unbequem' gewordenen Beschwerdeführer seiner amtlichen Funktion zu entheben und - durch den damit verbundenen Verlust seiner
Immunität - einer politstrafrechtlichen Verfolgung auszusetzen. Von untergeordneter Bedeutung ist hierbei, ob konkrete behördliche Verfolgungshandlungen (Vorladungen, polizeiliche Suchen) im Zeitpunkt unmittelbar vor und nach der Ausreise tatsächlich stattgefunden haben oder nicht. Entscheidwesentlicher ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer aufgrund des geschilderten ethnischen, politischen, beruflichen und magistralen Hintergrundes und seiner Exponiertheit im Zeitpunkt seiner Ausreise begründeterweise sowohl subjektiv wie auch objektiv nachvollziehbare Furcht hatte, in absehbarer Zukunft ernsthaften Nachteilen im Sinne von Artikel 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt zu werden. Selbst wenn sich diese Nachteile entgegen der Prognose des Beschwerdeführers nicht in konkreten, politstrafrechtlich motivierten Verfolgungshandlungen manifestiert hätten (beispielsweise aus behördlicher Zurückhaltung wegen seines Bekanntheitsgrades in der Oeffentlichkeit), so erscheint zumindest die Furcht, einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt zu werden, durchaus begründet: Gemäss den Kenntnissen der Kommission (bestätigt insbesondere durch neuere Berichte) muss davon ausgegangen werden, dass jegliche qualifizierten Aktivitäten für kosovo-albanische
Organisationen oder für die Rechte der Albaner im allgemeinen behördliche Massnahmen unterschiedlicher Intensität seitens der serbischen Behörden nach sich ziehen können. Das Risiko behördlicher Benachteiligung verstärkt sich durch ein exponiertes Auftreten in der Oeffentlichkeit, insbesondere auch wenn es öffentliche Aufmerksamkeit auf sich zieht oder gar Aussenwirkungen im Ausland zeitigt. Die serbischen Behörden hätten den Beschwerdeführer und seine Kontaktnahmen mit anderen Personen mit


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grosser Wahrscheinlichkeit unter intensive Beobachtung gestellt und seine Bewegungsfreiheit markant beschnitten, ferner eine Weiterverfolgung seines vielschichtigen Engagements im Keime zu ersticken versucht und die Ergreifung weiterer rechtsstaatlicher Rügemittel unterbunden; der weiteren Berufsausübung als Jurist hätten damit ebenso unüberwindliche behördliche und faktische Schranken entgegengestanden. Ein menschenwürdiges Leben im Kosovo wie auch in anderen Teilen Restjugoslawiens wäre dem Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert worden. Im Ergebnis stellen diese Umstände gesamthaft betrachtet eine psychische Zwangslage dar, die dem Beschwerdeführer spätestens seit seiner Amtsenthebung einen sowohl subjektiv als auch objektiv hinreichend begründeten Anlass gab, seine Heimat aufgrund eines befürchteten unerträglichen psychischen Druckes zu verlassen.

d) Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. In Anwendung von Artikel 3 Absatz 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG sind sowohl seine Ehefrau als auch sein Kind in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen. Asylausschlussgründe liegen aufgrund der Aktenlage offensichtlich nicht vor. Die Vorinstanz hat daher die Asylbegehren zu Unrecht abgelehnt, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.


Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1996-27-260-266
Datum : 22. Mai 1995
Publiziert : 22. Mai 1995
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als 1996-27-260-266
Sachgebiet : Jugoslawien
Gegenstand : Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG: Asylrelevanz einer politisch motivierten Amtsenthebung.


Gesetzesregister
AsylG: 3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
12a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 12a Eröffnung und Zustellung in den Zentren des Bundes - 1 In den Zentren des Bundes erfolgen die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen durch Aushändigung. Ist die asylsuchende Person untergetaucht, so richten sich die Eröffnung und die Zustellung nach Artikel 12.
1    In den Zentren des Bundes erfolgen die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen durch Aushändigung. Ist die asylsuchende Person untergetaucht, so richten sich die Eröffnung und die Zustellung nach Artikel 12.
3    Bei Asylsuchenden ohne zugewiesene Rechtsvertretung erfolgen die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen an die asylsuchende Person. Einer von der asylsuchenden Person bevollmächtigten Person wird die Eröffnung oder Zustellung unverzüglich bekannt gegeben.
4    Die mündliche Eröffnung und summarische Begründung richtet sich nach Artikel 12 Absatz 3.
Stichwortregister
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