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23. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 3. Mai 1995
i.S. D.E., Pakistan

Art. 3 AsylG; Art. 14a ANAG: Situation der Christen in Pakistan.

1. Es bestehen keine Anzeichen für eine systematische staatliche Verfolgung (Kollektivverfolgung) der Christen in Pakistan. Die von muslimischen Gruppierungen ausgehenden Benachteiligungen oder Drohungen gegen Christen sind in der Regel asylrechtlich nicht relevant, da die pakistanischen Behörden diesen den Schutz nicht grundsätzlich verweigern (Erw. 3).

2. Allein aufgrund allgemeiner Benachteiligungen der christlichen Glaubensgemeinschaft erscheint der Wegweisungsvollzug noch nicht als unzumutbar. Hingegen ist im Fall eines leitenden Funktionsträgers, der sich besonders exponiert hat, eine konkrete Gefährdung seitens radikaler Muslimgruppen nicht auszuschliessen (Erw. 5).

Art. 3 LA; art. 14a LSEE : situation des Chrétiens au Pakistan.

1. Il n'existe pas d'indice d'une persécution étatique systématique (persécution collective) des Chrétiens au Pakistan. Les préjudices ou les menaces dont ils sont victimes, de la part de groupes musulmans, ne sont pas déterminantes au regard du droit d'asile, dès lors qu'en principe, les autorités pakistanaises ne refusent pas leur protection aux membres de la communauté chrétienne (consid. 3).

2. Le seul fait que la communauté chrétienne soit, de manière toute générale, l'objet de préjudices ne fait pas apparaître le renvoi de l'un de ses membres comme inexigible. En revanche, dans le cas d'un Chrétien occupant une fonction dirigeante et qui se serait particulièrement mis en évidence, le risque qu'il soit concrètement la cible de groupes islamistes fondamentalistes n'est pas à exclure (consid. 5).


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Art. 3 LA; art. 14a LDDS: situazione dei cristiani nel Pakistan.

1. Non vi è alcun indizio d'una sistematica persecuzione statale (persecuzione collettiva) dei cristiani in Pakistan. Pregiudizi o minacce da parte di gruppi musulmani non sono di regola rilevanti in materia d'asilo, poiché fondamentalmente le autorità pakistane non negano la protezione ai cristiani (consid. 3).

2. La semplice esposizione a comuni discriminazioni non rende ancora inesigibile l'esecuzione del rinvio. Di contro, nel caso di un esponente religioso di spicco, che si è particolarmente esposto, non si può escludere una concreta messa in pericolo da parte di gruppi musulmani radicali (consid. 5).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger christlicher Religionszugehörigkeit. Zur Begründung seines Asylgesuchs vom 16. Juli 1990 führte er im wesentlichen aus, er sei ein Leiter sowie der Hauptprediger der am 12. Dezember 1988 gegründeten Gruppe "Christian Youth Organisation". Diese Gruppe habe er mit Hilfe eines Pastors selber organisiert. An verschiedenen Orten hätten sie Veranstaltungen durchgeführt, wo ihre Religion gepredigt worden sei. Im April 1989 habe er zum ersten Mal Schwierigkeiten mit den Moslems gehabt. Anlässlich einer Predigt hätten ein paar Mullahs versucht, diese zu verhindern, weshalb es zu einem Streit gekommen sei, in dessen Verlauf er von einem Messer am Kopf getroffen worden sei. Am 1. Juli 1990 habe eine Veranstaltung in ihrem Dorf auf dem Kirchenplatz begonnen. Etwa eine halbe Stunde später seien muslimische Einwohner gekommen und hätten sie aufgefordert, mit der Predigt aufzuhören, wobei mit "anderen Mitteln" gedroht worden sei. Gleichzeitig hätten die Moslems weitere Leute weggejagt und mit der Vernichtung gedroht, falls sie nicht alle den Ort verlassen würden. In der Folge hätten er und sein Freund D. zum Polizeiposten gehen wollen. Auf dem Weg dorthin hätten sie aus Lautsprechern
der Moschee gehört, dass sie Feinde der Moslems wären und den muslimischen Glauben beleidigen würden, weshalb man sie alle umbringen sollte. Gleichzeitig seien sie von einigen Leuten verfolgt worden, weshalb sie schliesslich geflüchtet seien. Von Lahore aus, wo sie gewohnt hätten, hätten sie einen Freund zurück ins Dorf geschickt, um die Lage zu erkunden. Dieser habe ihnen ausgerichtet, dass ihr Büro angezündet worden sei. Auch habe man ihre Familien geschla-


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gen und diese aufgefordert, den Aufenthaltsort der Flüchtigen bekanntzugeben. Der Beschwerdeführer habe schliesslich nicht versucht, in Pakistan unterzutauchen, da die Moslems eine Gruppe gegründet und sie gesucht hätten. Ferner seien sie letztes Jahr auf dem Posten gewesen, wo man sie - anstatt ihnen zu helfen - weggejagt habe.

Mit Verfügung vom 4. August 1993 lehnte das BFF das Asylbegehren ohne weitere Abklärungen ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen von Artikel 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten.

Mit Eingabe vom 10. September 1993 und Ergänzungen vom 24. September 1993, 17. Januar 1994 sowie 18. Januar 1994 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie die Gewährung von Asyl. Eventuell sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei von einer Wegweisung abzusehen und allenfalls eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.

Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Die ARK heisst die Beschwerde teilweise gut und weist das BFF an, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

Aus den Erwägungen:

3. - Der Beschwerdeführer macht in seinen Eingaben geltend, die Christen bildeten heute in Pakistan eine verschwindend kleine Minderheit von etwa 1,5% der Bevölkerung, die zu 97% aus Moslems bestehe. In den 80er Jahren sei der muslimische Fundamentalismus in Pakistan immer stärker geworden und durch die offizielle Einführung der Sharia, des islamischen Rechts, habe der muslimische Druck auf die christliche Minderheit auch eine gesetzliche Grundlage erhalten. Die Christen würden von Behörden und Gerichten als Menschen zweiter Klasse behandelt. Artikel 295 A, B und C des pakistanischen Strafgesetzbuches bedrohe die Verleumdung des Islams, des Korans sowie des Propheten Mohammed mit dem Tode. Dass dies keine leere Drohung sei, belegten die zahlreichen dokumentierten Fälle, in denen pakistanische Christen wegen ihres Glaubens festgenommen, verurteilt oder gar hingerichtet worden


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seien. Die Repression des pakistanischen Staates gegen Christen richte sich natürlich in erster Linie gegen aktive Gemeindemitglieder und Verantwortliche christlicher Organisationen. Durch seine Aktivitäten im Rahmen der "Christian Youth Organisation" gelte er nicht als einfaches Gemeindemitglied. Aufgrund der oben geschilderten Situation der Christen in Pakistan könne kein wegen religiöser Auseinandersetzungen verletzter oder bedrohter Christ mit behördlichem Schutz rechnen. Vielmehr müsse dieser Nachteile für seine eigene Person aufgrund der oben erwähnten Gesetzgebung befürchten. Als Mitbegründer der "Christian Youth Organisation" sei er natürlich besonders bedroht gewesen und auch seine Eltern seien wegen Problemen mit fanatischen Moslems inzwischen umgezogen. Ferner habe sich inzwischen seine Lage sogar noch verschlimmert, da er mittlerweile polizeilich gesucht werde und ein "First Information Report" gegen ihn bestehe. Das gegen ihn eröffnete Strafverfahren beinhalte auch den Vorwurf eines Verstosses gegen den berüchtigten Artikel 295 des pakistanischen Strafgesetzbuches, der die Todesstrafe vorsieht.

Zur allgemeinen Situation der Christen in Pakistan sei vorab folgendes festgehalten: Die auf ein bis zwei Millionen geschätzten Christen bilden lediglich 1,2% bis 1,9% der pakistanischen Bevölkerung und stellen die grösste offizielle religiöse Minderheit dar. Die Christen gehören in der Mehrheit der armen Bevölkerungsgruppe an und verrichten Arbeiten aller Art, die von den besser gestellten Kasten abgelehnt werden. Die Christen unterscheiden sich deutlicher von den Moslems als die Ahmadis. Aufgrund ihrer Gottesdienste, Feiertage, Feste sowie auch durch ihre Namen und ihre Kleidung sind sie im Vergleich mit den Ahmadis weniger in der Lage, ihren Glauben vor der überwiegenden Mehrheit der rechtgläubigen Moslems zu verbergen. Bloss eine kleine Minderheit der Christen gehört der Mittel- und der Oberschicht an (mit Vertretern bis im Parlament und den Provinzregierungen), welche jedoch ebenso ihren Glauben nach aussen verbergen müssen wie die Ahmadis. Da das Christentum eine verfassungsmässig anerkannte Religion ist, sind die Angriffe gegen diese Religionsgruppe weniger häufig als gegen die Ahmadis, im übrigen ist aber von denselben Diskriminierungen auszugehen.

Die unterschiedlichen Glaubensauffassungen in Pakistan sowie die Islamisierung des Verwaltungs- und Rechtsapparates haben zur Folge, dass die religiösen Minderheiten von Andersgläubigen teilweise diskriminiert werden. Nach und nach wurde auch die pakistanische Gesetzgebung gegenüber diesen Gruppierungen dahingehend verschärft, dass Nicht-Muslime unter gewissen Umständen mit staatlicher Strafverfolgung rechnen müssen. So bedroht beispielsweise der Artikel 298-A des pakistanischen Strafgesetzbuches (Pakistan Penal


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Code; PPC) die Verunglimpfung heiliger Personen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Artikel 295-C PPC verbietet ferner die Prophetenlästerung unter Androhung der Todesstrafe. Aufgrund der Artikel 298-B und 298-C PPC sind in der Vergangenheit auch schon Strafverfahren gegen Angehörige der christlichen Glaubensgemeinschaft ergangen, wobei festzustellen ist, dass der gesetzlich vorgesehene Strafrahmen in der Praxis regelmässig nicht ausgeschöpft worden ist oder die Strafen mindestens in vollzugsrechtlicher Hinsicht bislang nicht konsequent verbüsst werden müssen.

Ferner kann dem sinngemässen Vorwurf in der Rechtsmitteleingabe, wonach die pakistanischen Behörden Übergriffe gegenüber der christlichen Minderheit nicht nur billigen, sondern gar schüren würden, in dieser absoluten Form nicht gefolgt werden. So sind der ARK Fälle bekannt, in welchen die Behörden Übergriffe von Privatpersonen gegenüber Christen einhellig verurteilt haben. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass weder bei der Polizei noch bei den Gerichten, welche sich an die im PPC festgehaltenen gesetzlichen Bestimmungen zu halten haben, von einer generellen Voreingenommenheit gegenüber Christen gesprochen werden kann. Diesbezüglich steht fest, dass die Behörden in den meisten Fällen nicht von sich aus Verfahren gegen Christen einleiten, sondern dies auf Anzeige von muslimischen Extremisten hin tun, welche oft aus persönlichen Gründen (Rivalitäten, zivilrechtliche Streitigkeiten, Rachegelüste) Anzeige erstatten. Viele Verfahren werden deshalb in Folge mangelnder Beweise von den Behörden wieder eingestellt. Wohl hat das Urteil des Supreme Court vom 3. Juli 1993 zu einer Häufung von Blasphemie-Klagen untergeordneter Instanzen und Privater gegen Andersgläubige geführt, andererseits verstärkte sich aber die Tendenz der
zuständigen, lokalen Gerichte, die zumeist nicht hinreichend fundierten Klagen und Denunziationen zur Beruhigung der radikalen Moslems entgegenzunehmen, aber nicht weiter zu bearbeiten. Die Verfassung selbst gewährt den Minderheiten im Prinzip Schutz und die Regierung verfügt seit dem 7. September 1993 über ein "Ministerium für Minderheiten", welches bereits aktiv geworden ist und festgestellt hat, dass gewisse Gesetze geändert werden müssten. Für eine systematische, asylrechtlich relevante Verfolgung der Christen in Pakistan bestehen demnach keine Anzeichen.

Der Beschwerdeführer gehört unbestrittenermassen der christlichen Glaubensgemeinschaft an. Die von ihm geschilderte und im Beschwerdeverfahren durch zahlreiche Belege untermauerte allgemeine Lage der Christen in Pakistan ist glaubhaft und stimmt mit der Lageeinschätzung der ARK im wesentlichen überein. Auch in Anbetracht der Diskriminierung der Christen durch andere


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religiöse Gruppen oder durch staatliche Organe unter Berücksichtigung der verschärften Gesetzgebung kann bei den Christen in Pakistan nicht von einer staatlichen Gruppenverfolgung ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat während seiner Befragungen auch nie geltend gemacht, mit den Behörden ernsthafte Probleme gehabt zu haben; einzig die Polizei habe ihm im Jahre 1989, als er auf dem Posten gewesen sei, ihre Hilfe verweigert. Demgegenüber ist jedoch erneut festzuhalten, dass das Christentum eine von der islamischen Lehre anerkannte Minderheit in Pakistan darstellt und von den staatlichen Behörden nicht generell abgelehnt wird. Zudem ist den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der kantonalen Anhörung zu entnehmen, dass er mit seinem Entscheid, im Anschluss an den Zusammenstoss vom 1. Juli 1990 mit seinem Freund D. auf den Polizeiposten zu gehen, in der Tat Hilfe und Schutz durch die Polizei erhofft und nicht weitere Behelligungen erwartet hat. Es wäre denn dem Beschwerdeführer auch zuzumuten gewesen, sich mit einer Beschwerde an die übergeordnete gerichtliche Stelle zu wenden, um seinem Schutzersuchen Nachdruck zu verleihen. In diesem Zusammenhang ist im übrigen zu erwähnen, dass die pakistanische Gerichtsbarkeit nicht
konsequent der jeweiligen Regierung zudient und nach Kenntnis der Kommission sind die pakistanischen Gerichte sehr auf ihre Unabhängigkeit bedacht. Ferner kann auf Stufe des High Court Bestechung grundsätzlich ausgeschlossen werden. Dem pakistanischen Staat kann vorliegend deshalb nicht vorgeworfen werden, er habe dem Beschwerdeführer vor asylrechtlich relevanter Verfolgung den nötigen Schutz verwehrt, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung geltend gemacht hat.

In diesem Zusammenhang führt der Beschwerdeführer aus, er werde mittlerweilen polizeilich gesucht, es bestehe ein "First Information Report" und man habe ein Verfahren gegen ihn eröffnet. Diese Behauptung ist nicht glaubhaft, hat doch der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens ausser einem Bericht der Polizeistation Sialkot, dessen Inhalt teilweise in erheblichem Widerspruch zu seinen Ausführungen während den Befragungen steht, keinerlei Dokumente eingereicht, welche in substantiierter Weise diese Sachlage belegen könnten. So wäre es nach den Kenntnissen der Kommission für den Beschwerdeführer ohne weiteres möglich gewesen, zumindest den angeblich bestehenden FIR sowie die Gerichtsvorladung zu beschaffen. Ohne solche Beweismittel sind die Vorbringen als reine Schutzbehauptungen zu werten.

Soweit der Beschwerdeführer nun Übergriffe seitens muslimischer Einwohner geltend macht, ist in asylrechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass es sich dabei um Übergriffe seitens privater Dritter handelt. Diese können nur dann asyl-


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rechtlich beachtlich werden, wenn sie in der geforderten Intensität vorgekommen sind und der Staat dafür die Verantwortung zu tragen hat. In dessen Verantwortungsbereich fallen Handlungen, die er anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit dem Betroffenen den erforderlichen Schutz nicht gewährt, obwohl er dazu verpflichtet und in der Lage wäre (vgl. S. Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern 1987, S. 223). Im vorliegenden Fall sind jedoch keine Anzeichen ersichtlich, dass sich der pakistanische Staat einer solchen Handlung beziehungsweise Unterlassung schuldig gemacht hat. Die angeführten Behelligungen sind daher als asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren, sondern die Christen in Pakistan sind vielmehr als Opfer der allgemeinen und landesweiten Instabilität zu sehen.

Jedenfalls sind Christen, welche sich in der Anonymität von städtischen Gebieten aufhalten und sich weder aktiv für ihren Glauben einsetzen noch anderweitig dafür öffentlich eintreten, in der Regel keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Artikel 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt.

Der Sachverhalt erscheint vorliegend rechtsgenüglich abgeklärt zu sein, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache an das BFF zwecks erneuten Abklärungen abzuweisen ist. Auf die weiteren Vorbringen zum Asylpunkt und Beweismittelanträge ist ebenfalls nicht einzugehen, weil sie am Beweisergebnis nichts zu ändern vermögen. Der Beschwerdeführer erfüllt im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht.

4. - Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (vgl. Art. 17 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
1    Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
2    Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden.
2bis    Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt.41
3    Die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden werden wahrgenommen für die Dauer des Verfahrens:
a  im Zentrum des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson; diese stellt die Koordination mit den zuständigen kantonalen Behörden sicher;
b  nach Zuweisung in den Kanton durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson.42
3bis    Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen.43
4    ...44
5    Bei der Eröffnung eines Entscheids nach Artikel 23 Absatz 1, 31a oder 111c stellt das SEM der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtigten Person gleichzeitig die Verfahrensakten zu, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde.45
6    Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson.46
und Art. 18 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 18 Asylgesuch - Jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, gilt als Asylgesuch.
AsylG).

Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 18 Asylgesuch - Jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, gilt als Asylgesuch.
, 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 18 Asylgesuch - Jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, gilt als Asylgesuch.
und 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 18 Asylgesuch - Jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, gilt als Asylgesuch.
ANAG).


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Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 45 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 45 - 1 Die Wegweisungsverfügung enthält:
1    Die Wegweisungsverfügung enthält:
a  unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, insbesondere der Dublin-Assoziierungsabkommen131, die Verpflichtung der asylsuchenden Person, die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen sowie die Verpflichtung zur Weiterreise in den Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb des Schengen-Raumes, welcher die Person aufnimmt;
b  unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, insbesondere der Dublin-Assoziierungsabkommen, den Zeitpunkt, bis zu dem sie die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen hat; bei Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wird die Frist für die Ausreise erst mit dem Aufhebungsentscheid festgesetzt;
c  die Androhung von Zwangsmitteln;
d  gegebenenfalls die Bezeichnung der Staaten, in welche die Asylsuchende Person nicht zurückgeführt werden darf;
e  gegebenenfalls die Anordnung einer Ersatzmassnahme anstelle des Vollzugs;
f  die Bezeichnung des für den Vollzug der Wegweisung oder der Ersatzmassnahme zuständigen Kantons.
2    Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Die Ausreisefrist bei Entscheiden, welche im beschleunigten Verfahren getroffen wurden, beträgt sieben Tage. Im erweiterten Verfahren beträgt sie zwischen sieben und dreissig Tagen.134
2bis    Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern.135
3    Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar oder es kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn die betroffene Person aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen weggewiesen wird.136
4    Der asylsuchenden Person ist ein Informationsblatt mit Erläuterungen zur Wegweisungsverfügung abzugeben.137
AsylG).

Gemäss Artikel 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

5. - Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe geltend, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht nur seitens des Staates, sondern auch seitens der fanatisierten muslimischen Bevölkerung mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Artikel 45
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 45 - 1 Die Wegweisungsverfügung enthält:
1    Die Wegweisungsverfügung enthält:
a  unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, insbesondere der Dublin-Assoziierungsabkommen131, die Verpflichtung der asylsuchenden Person, die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen sowie die Verpflichtung zur Weiterreise in den Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb des Schengen-Raumes, welcher die Person aufnimmt;
b  unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, insbesondere der Dublin-Assoziierungsabkommen, den Zeitpunkt, bis zu dem sie die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen hat; bei Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wird die Frist für die Ausreise erst mit dem Aufhebungsentscheid festgesetzt;
c  die Androhung von Zwangsmitteln;
d  gegebenenfalls die Bezeichnung der Staaten, in welche die Asylsuchende Person nicht zurückgeführt werden darf;
e  gegebenenfalls die Anordnung einer Ersatzmassnahme anstelle des Vollzugs;
f  die Bezeichnung des für den Vollzug der Wegweisung oder der Ersatzmassnahme zuständigen Kantons.
2    Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Die Ausreisefrist bei Entscheiden, welche im beschleunigten Verfahren getroffen wurden, beträgt sieben Tage. Im erweiterten Verfahren beträgt sie zwischen sieben und dreissig Tagen.134
2bis    Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern.135
3    Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar oder es kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn die betroffene Person aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen weggewiesen wird.136
4    Der asylsuchenden Person ist ein Informationsblatt mit Erläuterungen zur Wegweisungsverfügung abzugeben.137
AsylG und Artikel 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK zu rechnen hätte.

Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung des Beschwerdeführers nach Pakistan verletzt den Grundsatz des non-refoulement gemäss Artikel 45
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 45 - 1 Die Wegweisungsverfügung enthält:
1    Die Wegweisungsverfügung enthält:
a  unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, insbesondere der Dublin-Assoziierungsabkommen131, die Verpflichtung der asylsuchenden Person, die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen sowie die Verpflichtung zur Weiterreise in den Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb des Schengen-Raumes, welcher die Person aufnimmt;
b  unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, insbesondere der Dublin-Assoziierungsabkommen, den Zeitpunkt, bis zu dem sie die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen hat; bei Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wird die Frist für die Ausreise erst mit dem Aufhebungsentscheid festgesetzt;
c  die Androhung von Zwangsmitteln;
d  gegebenenfalls die Bezeichnung der Staaten, in welche die Asylsuchende Person nicht zurückgeführt werden darf;
e  gegebenenfalls die Anordnung einer Ersatzmassnahme anstelle des Vollzugs;
f  die Bezeichnung des für den Vollzug der Wegweisung oder der Ersatzmassnahme zuständigen Kantons.
2    Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Die Ausreisefrist bei Entscheiden, welche im beschleunigten Verfahren getroffen wurden, beträgt sieben Tage. Im erweiterten Verfahren beträgt sie zwischen sieben und dreissig Tagen.134
2bis    Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern.135
3    Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar oder es kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn die betroffene Person aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen weggewiesen wird.136
4    Der asylsuchenden Person ist ein Informationsblatt mit Erläuterungen zur Wegweisungsverfügung abzugeben.137
AsylG nicht. Das in Artikel 45
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 45 - 1 Die Wegweisungsverfügung enthält:
1    Die Wegweisungsverfügung enthält:
a  unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, insbesondere der Dublin-Assoziierungsabkommen131, die Verpflichtung der asylsuchenden Person, die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen sowie die Verpflichtung zur Weiterreise in den Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb des Schengen-Raumes, welcher die Person aufnimmt;
b  unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, insbesondere der Dublin-Assoziierungsabkommen, den Zeitpunkt, bis zu dem sie die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen hat; bei Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wird die Frist für die Ausreise erst mit dem Aufhebungsentscheid festgesetzt;
c  die Androhung von Zwangsmitteln;
d  gegebenenfalls die Bezeichnung der Staaten, in welche die Asylsuchende Person nicht zurückgeführt werden darf;
e  gegebenenfalls die Anordnung einer Ersatzmassnahme anstelle des Vollzugs;
f  die Bezeichnung des für den Vollzug der Wegweisung oder der Ersatzmassnahme zuständigen Kantons.
2    Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Die Ausreisefrist bei Entscheiden, welche im beschleunigten Verfahren getroffen wurden, beträgt sieben Tage. Im erweiterten Verfahren beträgt sie zwischen sieben und dreissig Tagen.134
2bis    Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern.135
3    Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar oder es kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn die betroffene Person aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen weggewiesen wird.136
4    Der asylsuchenden Person ist ein Informationsblatt mit Erläuterungen zur Wegweisungsverfügung abzugeben.137
AsylG statuierte Rückschiebungsverbot bietet nur Flüchtlingen im Sinne von Artikel 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG Schutz. Die zu bestätigende Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, macht diese Gesetzesbestimmung deshalb vorliegend unanwendbar. Über den Non-refoulement-Schutz des Artikels 45 AsylG hinausgehend beinhaltet Artikel 14a Absatz 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 18 Asylgesuch - Jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, gilt als Asylgesuch.
ANAG zwar weitere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK und Art. 3 der Folterkonvention), die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen können. Die massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen setzen indessen eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von relevanter Verfolgung oder sonst unmenschlicher Behandlung voraus. Gemäss Praxis (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 245, Fussnote 272) wird zwar nicht ein eigentlicher Beweis für eine mit Sicherheit zu erwartende schwere Menschenrechtsverletzung verlangt. Vielmehr genügt der Nachweis einer entsprechenden Gefahr; diese Gefahr muss allerdings konkret und ernsthaft
sein. Ein Indiz für eine solche Gefahr stellt die allgemeine Menschenrechtssituation dar, wenn sie durch eine dauernde und schwere Verletzung fundamentaler Menschenrechte geprägt ist. Eine konkrete und ernsthafte Gefahr muss aber durch eine entsprechende Begründung glaubhaft gemacht werden, was insbesondere nicht gelingt, wenn die Aussagen in wesentlichen Punkten vage und widersprüchlich sind (vgl. Kälin, a. a. O., S. 245 f). Allein mit dem Hinweis auf die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur christlichen Glaubensgemeinschaft und den damit verbundenen Benachteiligungen durch die anderen Moslems ist noch keine besondere, individuelle und konkrete Gefährdung oder Verfolgung dargetan, welche über die generelle gegenwärtige Situation dieser


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Glaubensgemeinschaft hinausginge. Von einer generellen relevanten Gefährdung oder unmenschlichen Behandlung dort ansässiger, unbescholtener Christen kann nach Einschätzung der ARK nicht gesprochen werden. Soweit der Beschwerdeführer eine Verurteilung zu einer - aufgrund der Anzahl der eingeleiteten Verfahren im Verhältnis zu den Angehörigen der christlichen Minderheit überwiegend unwahrscheinlichen - Freiheitsstrafe befürchtet, würde diese die von Lehre und Rechtsprechung geforderte Intensität für die Anwendung von Artikel 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK nicht aufweisen; dies insbesondere auch deshalb, weil der gesetzlich vorgeschriebene Strafrahmen, soweit der ARK bekannt, in der Praxis in der Regel nicht ausgeschöpft wird. Der Vollzug der Wegweisung stellt keine Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz dar und ist somit zulässig.

Gemäss Artikel 14a Absatz 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 18 Asylgesuch - Jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, gilt als Asylgesuch.
ANAG kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt. Artikel 14a Absatz 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 18 Asylgesuch - Jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, gilt als Asylgesuch.
ANAG ist als "Kann"-Bestimmung formuliert, um deutlich zu machen, dass die Schweiz hier nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Ansprüche von Gesuchstellern, sondern aus humanitären Gründen handelt (Botschaft zum AVB, BBl 1990 II 668). Konkret gefährdet sind unter anderem Gewaltflüchtlinge, d. h. Personen, welche ohne individuell verfolgt zu sein, den Folgen von Bürgerkrieg, Unruhen, Unterdrückung oder verbreiteter schwerer Menschenrechtsverletzungen zu entfliehen suchen (vgl. W. Kälin, a.a.O., S. 26).

Eine Rückkehr ins Heimatland eines abgewiesenen Asylbewerbers könnte für diesen dann unzumutbar sein, wenn einerseits aufgrund der allgemeinen Lage im Land (Krieg, Bürgerkrieg, Situation allgemeiner Gewalt, etc.) oder wenn andererseits aufgrund der persönlichen Situation des Gesuchstellers (nicht oder kaum behandelbare Krankheit etc.) eine konkrete Gefährdung entstehen würde. Zur Beurteilung einer konkreten Gefährdung im Sinne der gesetzgeberischen Absicht sind humanitäre Überlegungen massgebend; dabei ist Voraussetzung, dass der zurückkehrende Asylbewerber in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.

Es ist zwar zutreffend, dass die Angehörigen der christlichen Glaubensgemeinschaft allgemeinen Benachteiligungen ausgesetzt werden, die überwiegende Mehrheit der nicht öffentlich aktiven Gläubigen lebt hingegen, ohne nennenswerte Probleme zu haben, mit der andersgläubigen Bevölkerungsmehrheit zusammen. Ferner sind im Verhältnis zu den ein bis zwei Millionen in Pakistan lebenden Christen gemäss den Erkenntnissen der ARK bis anhin nur wenige



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23 - 240

aufgrund der entsprechenden Gesetzesartikel verurteilt worden. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein sich nicht exponierender Christ wegen seiner Zugehörigkeit zur religiösen Gemeinschaft verurteilt wird, ist demnach als äusserst gering zu bezeichnen. Es kann nicht alleine aufgrund allgemein erschwerter Lebensbedingungen einer bestimmten Volksgruppe in einem Land auf eine konkrete Gefährdung geschlossen werden.

Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer gemäss den Akten verschiedentlich aktiv und in der Öffentlichkeit für seinen christlichen Glauben eingesetzt. Er war Leiter einer christlichen Gruppe und deren Hauptprediger. Aufgrund dieser Funktionen war er zweifellos speziell exponiert und hat damit gemäss seinen glaubhaften Aussagen auch den Hass einer radikalen Muslimgruppe auf sich gezogen. Es ist im vorliegenden Fall nicht schlüssig auszumachen, was dieser Umstand für den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr bedeuten würde. Immerhin ist der ARK bekannt, dass die allgemeine (auch staatliche) religiöse "Überwachung" vom Grad der individuellen Exponiertheit eines einzelnen Christen abhängig ist. Die Rückkehr in seine angestammte Heimat könnte sich problematisch gestalten und der Beschwerdeführer könnte einer latenten Gefährdung ausgesetzt sein. Wohl besteht nach den Erkenntnissen der Kommission dank der bestehenden Kirchenorganisation in Pakistan für die meisten Christen grundsätzlich eine landesinterne Ausweichmöglichkeit, die sich aber schwieriger gestalten dürfte, da die Christen aufgrund ihrer verschiedenen Konfessionen untereinander weniger solidarisch sind als andere religiöse Minderheiten. Aufgrund seiner leitenden Funktionen
im Rahmen der christlichen Gemeinschaft in Pakistan ist eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr nicht auszuschliessen, so dass der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu beurteilen ist. Die Vorinstanz wird deshalb angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.


Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1996-23-231-240
Datum : 03. Mai 1995
Publiziert : 03. Mai 1995
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als 1996-23-231-240
Sachgebiet : Pakistan
Gegenstand : Art. 3 AsylG; Art. 14a ANAG: Situation der Christen in Pakistan.


Gesetzesregister
ANAG: 14a
AsylG: 3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
17 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
1    Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
2    Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden.
2bis    Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt.41
3    Die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden werden wahrgenommen für die Dauer des Verfahrens:
a  im Zentrum des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson; diese stellt die Koordination mit den zuständigen kantonalen Behörden sicher;
b  nach Zuweisung in den Kanton durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson.42
3bis    Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen.43
4    ...44
5    Bei der Eröffnung eines Entscheids nach Artikel 23 Absatz 1, 31a oder 111c stellt das SEM der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtigten Person gleichzeitig die Verfahrensakten zu, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde.45
6    Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson.46
18 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 18 Asylgesuch - Jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, gilt als Asylgesuch.
45
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 45 - 1 Die Wegweisungsverfügung enthält:
1    Die Wegweisungsverfügung enthält:
a  unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, insbesondere der Dublin-Assoziierungsabkommen131, die Verpflichtung der asylsuchenden Person, die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen sowie die Verpflichtung zur Weiterreise in den Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb des Schengen-Raumes, welcher die Person aufnimmt;
b  unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, insbesondere der Dublin-Assoziierungsabkommen, den Zeitpunkt, bis zu dem sie die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen hat; bei Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wird die Frist für die Ausreise erst mit dem Aufhebungsentscheid festgesetzt;
c  die Androhung von Zwangsmitteln;
d  gegebenenfalls die Bezeichnung der Staaten, in welche die Asylsuchende Person nicht zurückgeführt werden darf;
e  gegebenenfalls die Anordnung einer Ersatzmassnahme anstelle des Vollzugs;
f  die Bezeichnung des für den Vollzug der Wegweisung oder der Ersatzmassnahme zuständigen Kantons.
2    Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Die Ausreisefrist bei Entscheiden, welche im beschleunigten Verfahren getroffen wurden, beträgt sieben Tage. Im erweiterten Verfahren beträgt sie zwischen sieben und dreissig Tagen.134
2bis    Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern.135
3    Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar oder es kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn die betroffene Person aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen weggewiesen wird.136
4    Der asylsuchenden Person ist ein Informationsblatt mit Erläuterungen zur Wegweisungsverfügung abzugeben.137
EMRK: 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
pakistan • minderheit • asylrecht • vorinstanz • verurteilter • strafgesetzbuch • sachverhalt • non-refoulement • todesstrafe • vorläufige aufnahme • gesuchsteller • asylbewerber • drittstaat • report • ausreise • leiter • veranstalter • stelle • funktion • weiler
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BBl
1990/II/668