03.04.2024 - * / In Kraft
01.01.2024 - 02.04.2024
01.01.2023 - 31.12.2023
01.07.2021 - 31.12.2022
01.01.2021 - 30.06.2021
01.07.2020 - 31.12.2020
01.01.2019 - 30.06.2020
01.01.2013 - 31.12.2018
01.01.2012 - 31.12.2012
01.01.2008 - 31.12.2011
01.01.2007 - 31.12.2007
01.01.2006 - 31.12.2006
01.01.2005 - 31.12.2005
01.01.2004 - 31.12.2004
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01.01.2001 - 31.12.2002
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung
über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELV)
1

vom 15. Januar 1971 (Stand am 3. Dezember 2002) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
und auf die Artikel 3a Absatz 7, 3d Absatz 4 und 19 Absatz 2 des Bundesgesetzes
vom 19. März 19653 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG),4 verordnet:

Erster Abschnitt: Die Leistungen der Kantone A. Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen und die
Berechnungsgrundlagen
I. Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren
Einnahmen sowie des Vermögens von Familiengliedern
5

Art. 1

Getrennte Ehegatten

1 Wird beiden Ehegatten eine Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung oder einem Ehegatten gestützt auf Artikel 22bis Absatz 2 des Bundesgesetz
vom 20. Dezember 19466 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
oder Artikel 34 Absatz 4 des Bundesgesetz vom 19. Juni 19597 über die Invalidenversicherung (IVG) eine Zusatzrente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung ausbezahlt, so hat bei Trennung der Ehe jeder Ehegatte einen eigenen
Anspruch auf Ergänzungsleistungen.8 AS 1971 37

1

Fassung des Tit. gemäss Ziff. V der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973
(AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmungen wurden die Randtit. in
Sachüberschriften umgewandelt.

2 SR

830.1

3 SR

831.30

4 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3726).

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2961).

6

SR 831.10

7

SR 831.20

8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 695).

831.301

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 2

831.301

2 Ehegatten, die weder rentenberechtigt sind noch einen Anspruch auf Auszahlung
der Zusatzrente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung begründen,
haben bei Trennung der Ehe keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.9 3 ...10

4 Als getrennt lebend gelten im Sinne der Absätze 1 und 2 Ehegatten, wenn11 a.

die Ehe gerichtlich getrennt ist oder b.

eine Scheidungs- oder Trennungsklage anhängig ist oder c.

eine tatsächliche Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert
hat oder

d.

glaubhaft gemacht wird, dass eine tatsächliche Trennung längere Zeit dauern
wird.

a12 Ehepaare, von denen mindestens ein Ehegatte in einem Heim oder
Spital lebt. Grundsatz Bei Ehepaaren, von denen mindestens ein Ehegatte dauernd oder für längere Zeit in
einem Heim oder Spital lebt, wird die jährliche Ergänzungsleistung für jeden Ehegatten nach den Artikeln 1b-1d gesondert berechnet.

b13 Anrechenbare Einnahmen 1 Die anrechenbaren Einnahmen (einschliesslich des Vermögensverzehrs nach
Art. 3c Abs. 1 Bst. c ELG) der beiden Ehegatten werden zusammengerechnet. Der
Totalbetrag wird anschliessend hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt.

2 Für die Freibeträge gelten die Werte für Ehepaare.

3 Für den Vermögensverzehr findet Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b ELG keine
Anwendung, wenn nur einer der Ehegatten im Heim oder Spital lebt.

4 Von der Zusammenrechnung und hälftigen Aufteilung ausgenommen sind: a.

Leistungen der Kranken- und Unfallversicherung an den Heim- oder Spitalaufenthalt; 9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990
(AS 1989 1238). Siehe auch Bst. b der SchlB dieser Änderung am Schluss der
vorliegenden Verordnung.

10

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3726).

11

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990
(AS 1989 1238). Siehe auch Bst. b der SchlB dieser Änderung am Schluss der
vorliegenden Verordnung.

12

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 1981 (AS 1981 1696). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961). Siehe auch die
SchlB dieser Änderung am Schluss der vorliegenden Verordnung.

13

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2961).

Verordnung

3

831.301

b.

Hilflosenentschädigungen, welche nach Artikel 15b angerechnet werden
können;

c.

der Eigenmietwert der von einem Ehegatten bewohnten Liegenschaft.

5 Die Einnahmen nach Absatz 4 werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, den sie
betreffen.

c14 Anerkannte Ausgaben

1 Die anerkannten Ausgaben werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, den sie
betreffen. Betrifft eine Ausgabe beide Ehegatten, so wird sie je hälftig angerechnet.

2 Für den Ehegatten, der nicht im Heim oder Spital lebt, werden die Mietzinsausgaben für Alleinstehende berücksichtigt.

d15 Höchstbetrag der jährlichen Ergänzungsleistung Für den Ehegatten, der nicht im Heim oder Spital lebt, gilt die Begrenzung nach
Artikel 3a Absatz 2 ELG, für denjenigen, der im Heim oder Spital lebt, diejenige
nach Artikel 3a Absatz 3 ELG. Leben beide Ehegatten im Heim oder Spital, so ist
für jeden einzelnen Ehegatten die Begrenzung nach Artikel 3a Absatz 3 ELG
anwendbar.


Art. 2


16

Geschiedene Personen

Begründet die geschiedene Person einen Anspruch auf Auszahlung einer Zusatzrente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung nach Artikel 22bis
Absatz 2 AHVG17 oder Artikel 34 Absatz 4 IVG18, so hat sie einen eigenen
Anspruch auf Ergänzungsleistungen.


Art. 3


19

14

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2961).

15

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2961).

16

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 695).

17

SR 831.10

18

SR 831.20

19

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Sept. 1995 (AS 1995 4385).

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 4

831.301


Art. 4


20

Hinterlassene

1 Die jährliche Ergänzungsleistung für rentenberechtigte Hinterlassene wird wie
folgt berechnet:21

a.

Für die zusammenlebenden rentenberechtigten Hinterlassenen erfolgt eine
gemeinsame Berechnung.

b.

Leben die rentenberechtigten Hinterlassenen getrennt, so ist die Ergänzungsleistung gesondert zu berechnen.

2 Bei einer eigenen Berechnung für Waisen ist das Einkommen von Vater oder
Mutter nebst allfälligen Unterstützungsleistungen des Stiefvaters oder der Stiefmutter zu berücksichtigen, soweit es deren eigenen Unterhalt und den der übrigen
unterhaltsberechtigten Familienangehörigen übersteigt.


Art. 5-622


Art. 7

Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV
oder IV begründen23

1 Die jährliche Ergänzungsleistung für Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der Invalidenversicherung (IV) begründen, wird wie folgt berechnet:24 a.

Leben die Kinder mit den Eltern zusammen, erfolgt eine gemeinsame
Berechnung der Ergänzungsleistung.

b.25 Leben die Kinder nur mit einem Elternteil zusammen, der rentenberechtigt ist oder für den Anspruch auf eine Zusatzrente der AHV oder IV besteht, so
wird die Ergänzungsleistung zusammen mit diesem Elternteil festgelegt.

c.

Lebt das Kind nicht bei den Eltern oder lebt es bei einem Elternteil, der
nicht rentenberechtigt ist und für den auch kein Anspruch auf eine Zusatzrente besteht, so ist die Ergänzungsleistung gesondert zu berechnen.26 2 Bei einer Berechnung nach Absatz 1 Buchstaben b und c ist das Einkommen der
Eltern soweit zu berücksichtigen, als es deren eigenen Unterhalt und den der übrigen
unterhaltsberechtigten Familienangehörigen übersteigt.27 20

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 695).

21

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2961).

22

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 (AS 1996 695).

23

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987
(AS 1986 1204).

24

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2961).

25

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2961).

26

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 2174).

27

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 2174).

Verordnung

5

831.301


Art. 8


28

Kinder, die ausser Rechnung bleiben 1 Minderjährige Kinder, die weder Anspruch auf eine Waisenrente haben noch
Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen, fallen mit ihren
vom Gesetz anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen und ihrem Vermögen bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht.

2 Kinder, die Anspruch auf eine Waisenrente haben oder Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen und deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben erreichen oder übersteigen, fallen nach Artikel 3a Absatz 6 ELG
bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht. Um festzustellen, welche Kinder bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung
ausser Betracht fallen, sind die anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben der Kinder, auf die dies zutreffen könnte, einander gegenüberzustellen.


Art. 9


29

In einem andern Kanton wohnhafte Familienglieder Rentenberechtigte Familienglieder, die in einem andern Kanton wohnhaft sind, fallen bei der Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen ausser Betracht.


Art. 10

Ehegatten oder Familienglieder mit längerem Aufenthalt im Ausland
oder mit unbekanntem Aufenthalt Hält sich einer der Ehegatten oder ein anderes Familienglied längere Zeit im Ausland auf oder ist sein Aufenthaltsort unbekannt, so fällt es bei der Bemessung der
Ergänzungsleistung ausser Betracht.

II. Anrechenbare Einnahmen, anerkannte Ausgaben und Vermögen30

Art. 11

Bewertung des Naturaleinkommens 1 Das Naturaleinkommen wird gemäss den für die Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Vorschriften bewertet. Bei Kindern, die der Beitragspflicht nach
AHVG31 nicht unterliegen, sind für die Bewertung von Verpflegung und Unterkunft
die halben Ansätze nach Artikel 11 der Verordnung vom 31. Oktober 194732 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) massgebend.33 2 ...34

28

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2961).

29

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2961).

30

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2961).

31

SR 831.10

32

SR 831.101

33

Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 1994, in Kraft seit
1. Jan. 1995 (AS 1994 2174).

34

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 1991 (AS 1991 2119).

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 6

831.301

a35 Erwerbseinkommen

Das jährliche Erwerbseinkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden.


Art. 12


36

Mietwert und Einkommen aus Untermiete 1 Für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete sind die Grundsätze der
Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend.

2 Fehlen solche Grundsätze, sind diejenigen über die direkte Bundessteuer massgebend.


Art. 13

Pfrundeinkommen

1 Versicherten, die als Pfrundnehmer vollen Lebensunterhalt und Pflege beanspruchen können, wird keine Ergänzungsleistung ausgerichtet, es sei denn, es werde der
Nachweis erbracht, dass der Pfrundgeber die geschuldete Leistung nicht zu erbringen vermag oder der geleistete Lebensunterhalt nach den ortsüblichen Verhältnissen
als besonders bescheiden zu betrachten ist. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

2 Stehen die Leistungen des Pfrundgebers in einem offensichtlichen Missverhältnis
zu der Leistung des Pfründers, so sind diesem die dem Wert des abgetretenen Vermögens entsprechenden Gegenleistungen anzurechnen.

3 Die in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Vorschriften sind auch für verpfründungsähnliche Verhältnisse anzuwenden.


Art. 14


37

Leistungen von Krankenversicherungen Leistungen der Krankenversicherung, die für den Unterhalt in einem Spital ausgerichtet werden, sind nach Artikel 11 Absatz 1 zu bewerten. Vorbehalten bleibt eine
abweichende Bewertung, wenn feststeht, dass der Versicherte durch Anwendung
dieser Ansätze offensichtlich begünstigt oder benachteiligt wird.

a38 Anrechnung des Erwerbseinkommens bei Teilinvaliden 1 Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den
sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben.

35

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987
(AS 1986 1204).

36

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2119).

37

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2961).

38

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 1987 (AS 1987 1797). Siehe auch die SchlB
dieser Änderung am Schluss der vorliegenden Verordnung.

Verordnung

7

831.301

2 Invaliden unter 60 Jahren ist als Erwerbseinkommen jedoch mindestens anzurechnen: a.

der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe a ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40-49 Prozent; b.

der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 50-59 Prozent; c.

zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei
einem Invaliditätsgrad von 60-662/3 Prozent.39 3 Absatz 2 ist nicht anwendbar, wenn die Invalidität von Nichterwerbstätigen auf
Grund von Artikel 27 der Verordnung vom 17. Januar 196140 über die Invalidenversicherung festgelegt wurde oder wenn der Invalide in einer geschützten Werkstätte
im Sinne von Artikel 73 IVG41 arbeitet.

b42 Anrechnung des Erwerbseinkommens bei nichtinvaliden Witwen Nichtinvaliden Witwen ohne minderjährige Kinder ist als Erwerbseinkommen mindestens anzurechnen: a.

der doppelte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach
Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe a ELG bis zur Vollendung des 40. Altersjahres; b.

der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a vom 41. bis zum
50. Altersjahr;

c.

zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a vom
51. bis zum 60. Altersjahr.


Art. 15

Sonderfälle

1 Das Einkommen Behinderter, die in einer Werkstätte für Dauerbeschäftigung von
Invaliden im Sinne der Invalidenversicherung tätig sind, wird bei der Ermittlung der
Ergänzungsleistung als Erwerbseinkommen angerechnet, soweit es für die Berechnung der Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung zum massgebenden
Lohn gehört oder zu zählen wäre, falls der Insasse der Beitragspflicht unterläge.

2 Arbeitet ein Versicherter im Haushalt oder Betrieb eines Blutsverwandten, so sind
die ihm von diesem ausgerichteten Geld- und Naturalleistungen in dem Masse als
Erwerbseinkommen anzurechnen, als er eine Arbeitskraft ersetzt.

39

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2961).

40

SR 831.201

41

SR 831.20

42

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 1987 (AS 1987 1797). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 8

831.301

a43 Rentenvorbezug

Bei einem Rentenvorbezug nach Artikel 40 AHVG44 wird für die Berechnung der
jährlichen Ergänzungsleistung die gekürzte Rente als Einnahme angerechnet.

b45 Anrechnung der Hilflosenentschädigung Sind in der Tagestaxe eines Heims oder Spitals auch die Kosten für die Pflege einer
hilflosen Person enthalten, so wird die Hilflosenentschädigung der AHV, IV oder
Unfallversicherung sowie der Pflegebeitrag nach Artikel 20 Absatz 1 IVG46 als Einnahme angerechnet.

c47 Berücksichtigung von Leibrenten mit Rückgewähr 1 Bei Leibrenten mit Rückgewähr ist der Rückkaufswert als Vermögen anzurechnen.

2 Vom Rückkaufswert der Leibrente ist kein hypothetischer Zinsertrag als Einnahme
anzurechnen.

3 Als Einnahme werden angerechnet: a.

die einzelne Rentenzahlung zu 80 Prozent; b.

ein allfälliger Überschussanteil in vollem Umfang.


Art. 16


48

Unterhaltskosten von Gebäuden49 1 Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt der für die direkte kantonale Steuer im
Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug.

2 Sieht die kantonale Steuergesetzgebung keinen Pauschalabzug vor, gilt der für die
direkte Bundessteuer anwendbare.

a50 Pauschale für Nebenkosten 1 Bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, wird für die
Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale anerkannt.

2 Absatz 1 gilt auch für Personen, denen die Nutzniessung oder ein Wohnrecht an
der Liegenschaft zusteht, welche sie bewohnen.

43

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 (AS 1996 695). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).

44

SR 831.10

45

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2961).

46

SR 831.20

47

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999
(AS 1998 2582).

48

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2119).

49

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2961).

50

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2961).

Verordnung

9

831.301

3 Die Pauschale beträgt pro Jahr 1680 Franken.

4 Die Begrenzung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b ELG ist zu beachten.

b51 Pauschale für Heizkosten 1 Bei Personen, welche ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Artikel 257b Absatz 1 Obligationenrecht52 (OR)
zu zahlen haben, wird für die Heizkosten zu den übrigen Nebenkosten eine Pauschale hinzugezählt.

2 Die Pauschale beträgt pro Jahr die Hälfte derjenigen nach Artikel 16a.

c53 Mietzinsaufteilung

1 Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche
nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die
EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen
Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen.

2 Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen.


Art. 17


54

Bewertung des Vermögens 1 Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die
direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu
bewerten.

2-3 ...55

4 Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung
eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert
einzusetzen.

5 Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der
Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Artikel 3c
Absatz 1 Buchstabe g ELG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht
zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu
einem tieferen Wert besteht.56 51

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2961).

52

SR 220

53

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2961).

54

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2119).

55

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998 (AS 1998 2582).

56

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999
(AS 1998 2582).

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 10

831.301

6 Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden.57
a58 Vermögensverzicht

1 Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist
(Art. 3c Abs. 1 Bst. g ELG), wird jährlich um 10 000 Franken vermindert.59 2 Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den
1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach
einem Jahr zu vermindern.

3 Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag
am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend.60 4 ...61


Art. 18


62

Unverteilte Erbschaft Solange der überlebende Ehegatte von seinem Wahlrecht am Nachlass des vor dem
1. Januar 1988 verstorbenen Ehegatten keinen Gebrauch macht, werden ein Viertel
des Nachlasses ihm und drei Viertel desselben zu gleichen Teilen den Kindern als
Vermögen angerechnet.

III. Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten63

Art. 19


64

Vergütbare Kosten

1 Das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) bestimmt, welche Kosten vergütet werden können für: a.

Zahnarzt;

b.

Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen; c.

Diät;

57

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999
(AS 1998 2582).

58

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990
(AS 1989 1238). Siehe auch Bst. a der SchlB dieser Änderung am Schluss der
vorliegenden V.

59

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2961).

60

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2961).

61

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 1994 (AS 1994 2174).

62

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990
(AS 1989 1238).

63

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2961).

64

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2961).

Verordnung

11

831.301

d.

Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle; e.

Hilfsmittel;

f.

die Kostenbeteiligung nach Artikel 64 des Bundesgesetzes vom 18. März
199465 über die Krankenversicherung (KVG).

2 Das Departement kann regeln, welche Franchise bei der Kostenbeteiligung berücksichtigt wird.

a66 Vergütung bei einem Einnahmenüberschuss 1 Personen mit Einnahmenüberschuss (anrechenbare Einnahmen höher als anerkannte Ausgaben) haben Anspruch auf die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Artikel 2 ELG erfüllen.

2 Die Vergütung entspricht dem Betrag, um den die ausgewiesenen Kosten den Einnahmenüberschuss übersteigen.

3 Die Beträge nach Artikel 3d Absätze 2 und 3 ELG sind sinngemäss anwendbar.

IV.67 Verschiedene Bestimmungen

Art. 20


68

Geltendmachung des Anspruches 1 Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung wird durch eine schriftliche
Anmeldung geltend gemacht. Artikel 67 Absatz 1 AHVV69 ist sinngemäss anwendbar.

2 Das Anmeldeformular hat Aufschluss zu geben über die Personalien und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller in die Berechnung der jährlichen
Ergänzungsleistung eingeschlossenen Personen.


Art. 21

Beginn und Ende des Anspruches 1 Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht erstmals für den
Monat, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist und sämtliche gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt sind. Vorbehalten bleibt Artikel 22 Absatz 1.70 2 Er erlischt auf Ende des Monats, in welchem eine der Voraussetzungen dahingefallen ist.

65

SR 832.10

66

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2961).

67

Ursprünglich Ziff. III.

68

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2961).

69

SR 831.101

70

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2961).

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 12

831.301

3 Für den nämlichen Monat ist in jedem Fall nur eine Ergänzungsleistung geschuldet.

a71 Auszahlung bei Ehegatten mit je einem eigenen Rentenanspruch 1 Die jährliche Ergänzungsleistung wird den beiden Ehegatten monatlich je zur
Hälfte und getrennt ausbezahlt, wenn jeder Ehegatte einen Anspruch auf eine Rente
der AHV oder IV hat. Bei einmaligen Vergütungen können die EL-Stellen den ganzen Betrag dem betroffenen Ehegatten ausrichten.72 2 Die Ehegatten können jederzeit gemeinsam verlangen, dass die gesamte Ergänzungsleistung nur einem von ihnen ausbezahlt wird; jeder Ehegatte kann jederzeit
die getrennte Auszahlung verlangen.

3 Abweichende zivilrechtliche Anordnungen bleiben vorbehalten.


Art. 22

Nachzahlung

1 Wird die Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung innert sechs Monaten
seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht,
so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens
jedoch mit der Rentenberechtigung.73 2 Wird eine laufende Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der
Invalidenversicherung mit Verfügung geändert, findet Absatz 1 sinngemäss Anwendung.74 3 Der Anspruch auf bereits zugesprochene, aber unzustellbare Ergänzungsleistungen
erlischt, wenn innert Jahresfrist keine Zahlung verlangt wurde.

4 Hat eine private oder eine öffentliche Fürsorgestelle einer Person im Hinblick auf
Ergänzungsleistungen Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt während einer
Zeitspanne gewährt, für die rückwirkend Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden,
so kann ihr bei der Nachzahlung dieser Vorschuss direkt vergütet werden.75
a76 71

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 695).

72

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2961).

73

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2961).

74

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Sept. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1993 2928).

75

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990
(AS 1989 1238).

76

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998 (AS 1998 2582). Aufgehoben durch
Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3726).

Verordnung

13

831.301


Art. 23


77

Zeitlich massgebende Einnahmen und zeitlich massgebendes
Vermögen

1 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in
der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.

2 Bei Versicherten, deren anrechenbare Einnahmen und deren Vermögen im Sinne
des ELG aufgrund einer Steuerveranlagung ermittelt werden kann, sind die kantonalen Durchführungsstellen befugt, als Berechnungsperiode die der letzten Steuerveranlagung zugrundeliegende Berechnungsperiode zu wählen, falls inzwischen
keine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person eingetreten ist.

3 Bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung sind die laufenden Renten,
Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen (Art. 3c Abs. 1 Bst. d ELG)
anzurechnen.

4 Kann die Person, die eine jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der
Anmeldung glaubhaft machen, dass sie während des Zeitraumes, für welchen sie die
jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen
erzielen werde als während der Berechnungsperiode nach Absatz 1 oder 2, so ist auf
die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten anrechenbaren Einnahmen und auf
das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen.


Art. 24

Meldepflicht

Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat dieser, sein
gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher
eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle
unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familiengliedern des
Bezugsberechtigten eintreten.

77

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2961).

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 14

831.301


Art. 25


78

Änderung der jährlichen Ergänzungsleistung79 1 Die jährliche Ergänzungsleistung ist zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben:80 a.81 bei jeder Veränderung der der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung zugrundeliegenden Personengemeinschaft;

b.

bei jeder Änderung der Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung; c.82 bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als
120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden; d.83 bei der periodischen Überprüfung, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens
festgestellt wird; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus,
so kann auf eine Anpassung verzichtet werden.

2 Die jährliche Ergänzungsleistung ist auf folgenden Zeitpunkt neu zu verfügen:84 a.

in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a und b bei Veränderung der Personengemeinschaft ohne Einfluss auf die Rente auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats; bei Änderung der Rente auf den Beginn des
neuen Rentenanspruchs oder des Monats, in dem der Rentenanspruch
erlischt;

b.85 im Fall von Absatz 1 Buchstabe c bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist; c.86 im Fall von Absatz 1 Buchstabe c bei Verminderung des Ausgabenüberschusses spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung
folgt; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht; 78

Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979
(AS 1978 420).

79

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2961).

80

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2961).

81

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2961).

82

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2961).

83

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2961).

84

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2961).

85

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2961).

86

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3726).

Verordnung

15

831.301

d.87 im Fall von Absatz 1 Buchstabe d auf Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten
ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung
folgt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht.

3 Eine Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistung wegen Vermögensverzehrs ist nur einmal jährlich möglich.88 4 Die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung
eines Mindesteinkommens nach den Artikeln 14a Absatz 2 und 14b wird erst sechs
Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam.89

Art. 26


90

Mindesthöhe der jährlichen Ergänzungsleistung Bezügerinnen und Bezüger von jährlichen Ergänzungsleistungen erhalten einen
Gesamtbetrag (Ergänzungsleistung und Differenzbetrag zur Prämienverbilligung),
der mindestens der Höhe der Prämienverbilligung entspricht, auf die sie Anspruch
haben.

a91 Überschreitung des Höchstbetrages der jährlichen
Ergänzungsleistung

Der Höchstbetrag der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 3a Abs. 2 und 3 ELG)
kann um den jährlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 3b Absatz 3 Buchstabe d ELG überschritten werden.

b92 Rundung der Auszahlungsbeträge 1 Die Monatsbeträge der jährlichen Ergänzungsleistung sind auf den nächsten Franken und, falls sie weniger als 10 Franken betragen, auf 10 Franken aufzurunden.

2 Die einmaligen Vergütungen für Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3d
ELG) sind auf den nächsten Franken aufzurunden.

87

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3726).

88

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 1986 (AS 1986 1204). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).

89

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 1987 (AS 1987 1797).

90

Aufgehoben durch Ziff. II 2 der V vom 5. April 1978 (AS 1978 420). Fassung gemäss
Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).

91

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2961).

92

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2961).

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 16

831.301


Art. 27


93

Verrechnung von Rückforderungen Rückforderungen können mit fälligen Ergänzungsleistungen sowie mit fälligen Leistungen auf Grund anderer Sozialversicherungsgesetze verrechnet werden, soweit
diese Gesetze eine Verrechnung vorsehen.

a94 Streitigkeiten über Datenbekanntgaben95 Artikel 209bis AHVV96 ist sinngemäss anwendbar.

b97 Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten Artikel 209ter AHVV98 ist sinngemäss anwendbar.

B. Die Organisation und das Verfahren I. Geschäftsführung und Verwaltungskosten

Art. 28

Buchführung

1 Die mit der Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen betrauten Stellen sind verpflichtet, eine Buchhaltung zu führen, die jederzeit über den Zahlungsverkehr sowie die Forderungs- und Schuldverhältnisse auf dem Gebiete der Ergänzungsleistungen Aufschluss gibt. Die Ergänzungsleistungen für Bezüger von Altersund Hinterlassenenrenten einerseits sowie von Renten und Hilflosenentschädigungen der Invalidenversicherung anderseits sind getrennt zu verbuchen. Dasselbe gilt
für geltend gemachte, abgeschriebene oder erlassene Rückforderungen.

2 Nicht beitragsberechtigte Leistungen, wie kantonale und kommunale Beihilfen,
Mehrleistungen auf Grund einer Besitzstandsgarantie, müssen getrennt verbucht
werden, auch wenn sie zusammen mit den Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden.


Art. 29

Akten 1 Die Akten haben in jedem Einzelfall über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse des Berechtigten sowie über die Berechnung der Ergänzungsleistungen
in übersichtlicher Weise Aufschluss zu geben.

93

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3726).

94

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2961).

95

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2908).

96

SR 831.101

97

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2908).

98

SR 831.101

Verordnung

17

831.301

2 Für die Aktenaufbewahrung ist die in der Alters- und Hinterlassenenversicherung
geltende Regelung sinngemäss anwendbar.

3 Kantone und Gemeinden, die neben den Ergänzungsleistungen eigene Versicherungs- oder Fürsorgeleistungen gewähren, haben diese in der Berechnung und Verfügung gesondert aufzuführen. Dies gilt auch für die Rückerstattung, den Erlass und
die Abschreibung zuviel bezogener Leistungen.99

Art. 30

Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse Die mit der Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen betrauten Stellen
haben die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bezüger periodisch, mindestens aber alle
vier Jahre zu überprüfen.


Art. 31


100



Art. 32

Verwaltungskosten

1 Die Verwaltungskosten gehen zu Lasten der Kantone.

2 Hat ein Kanton die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen seiner
Ausgleichskasse übertragen, so hat er ihr die daraus erwachsenden Verwaltungskosten zu vergüten. Die Vergütungsregelung bedarf der Genehmigung des Bundesamtes
für Sozialversicherung (Bundesamt).101
a102 Register der Ergänzungsleistungen ohne Rente der Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Die Zentrale Ausgleichsstelle führt ein Register über alle Bezüger von Ergänzungsleistungen, die keine Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung
beziehen.

II. Revisionen

Art. 33

Häufigkeit und Umfang 1 Bei den Stellen, die Ergänzungsleistungen festsetzen und auszahlen, ist jährlich
mindestens einmal eine Revision durchzuführen.

2 Kantone, welche die Festsetzung und Auszahlung von Ergänzungsleistungen den
Gemeinden überlassen, haben dafür zu sorgen, dass bei der ständigen Gemeindestelle in der Regel alle Jahre eine Revision durchgeführt wird.

99

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3726).

100 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3726).

101 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3726).

102

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 695).

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 18

831.301

3 Die Revision hat sich auf die materielle Rechtsanwendung, die Buchhaltung und
die Geschäftsführung zu erstrecken. Das Bundesamt kann den Revisionsstellen entsprechende Weisungen erteilen.103

Art. 34

Revisionsstellen

1 Die Revision einer Ausgleichskasse, die Ergänzungsleistungen festsetzt und auszahlt, obliegt der Revisionsstelle, welche die Ausgleichskasse gemäss Artikel 68
AHVG104 revidiert.

2 Für die Revision anderer Durchführungsstellen bezeichnet der Kanton die Revisionsstelle. Er kann die Aufgabe einer für die Revision von Ausgleichskassen zugelassenen Revisionsstelle oder einer geeigneten kantonalen Kontrollstelle übertragen.


Art. 35

Revisionsbericht

1 Über jede Revision einer Stelle, die Ergänzungsleistungen festsetzt und auszahlt,
ist ein Bericht abzufassen.

2 Die Berichte sind dem Bundesamt in einer von diesem zu bestimmenden Frist
zuzustellen.105


Art. 36

Kosten

Die Kosten der Revisionen gelten als Verwaltungskosten im Sinne von Artikel 32.


Art. 37

Befugnisse des Bundesamtes 1 Das Bundesamt kann einer Revisionsstelle bestimmte Revisionsaufträge erteilen
oder von ihr ergänzende Angaben einholen. Es ist befugt, auf Kosten des Bundes
ergänzende Revisionen durchzuführen oder andere Stellen damit zu beauftragen.

2 Zeigt es sich, dass bundesrechtliche Vorschriften nicht oder unrichtig angewendet
worden sind, so hat das Bundesamt die Behebung der Mängel innert angemessener
Frist zu verlangen.

103

Fassung gemäss Ziff. 3 der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975
(AS 1974 1594).

104

SR 831.10

105

Fassung gemäss Ziff. 3 der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975
(AS 1974 1594).

Verordnung

19

831.301

III. Rechtspflege

Art. 38


106

1 Das Bundesamt und die beteiligten kantonalen Durchführungsstellen sind befugt,
gegen Entscheide des kantonalen Versicherungsgerichts Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht zu führen.107 2 Die Entscheide des kantonalen Versicherungsgerichts sind ihnen mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.108 3 Gegen Verfügungen des Bundesamtes ist unmittelbar die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.109 C. Die Beiträge des Bundes

Art. 39


110
Höhe

1 ...111

2 Massgebend für die Abstufung der Bundesbeiträge nach der Finanzkraft sind die
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959112 über den Finanzausgleich
unter den Kantonen.


Art. 40

Festsetzung

1 Das Bundesamt setzt die Beiträge auf Grund einer vom Kanton zu erstellenden
Abrechnung fest.

2 Über die Ergänzungsleistungen für Bezüger von Alters- und Hinterlassenenrenten
sowie von Renten und Hilflosenentschädigungen der Invalidenversicherung ist
getrennt abzurechnen. Die Abrechnung hat insbesondere über die Leistungen Aufschluss zu geben. Das Bundesamt bestimmt die Einzelheiten und kann verbindliche
Formulare vorschreiben.

3 Kantone, welche die Festsetzung und Auszahlung von Ergänzungsleistungen den
Gemeinden überlassen, haben die Abrechnungen der Gemeinden zu überprüfen und
zuhanden des Bundesamtes nach dessen Richtlinien zusammenzufassen.

106

Fassung gemäss Ziff. V der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973
(AS 1972 2507).

107 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3726).

108 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3726).

109

Eingefügt durch Ziff. 3 der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975
(AS 1974 1594).

110

Fassung gemäss Art. 5 Ziff. 6 der V vom 21. Dez. 1973 über die Abstufung der
Bundesbeiträge nach der Finanzkraft der Kantone (SR 613.12).

111

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 1985 (AS 1985 2019).

112

SR 613.1

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 20

831.301

4 Die Abrechnung erstreckt sich jeweils auf ein Kalenderjahr und ist dem Bundesamt
bis 31. Dezember des betreffenden Jahres einzureichen.113

Art. 41

Auszahlung und Vorschüsse 1 Das Bundesamt zahlt die Beiträge in der Regel innert Monatsfrist nach Eingang
der Abrechnung aus.

2 Das Bundesamt kann den Kantonen im Leistungsjahr vierteljährliche Vorschüsse
gewähren, die in der Regel 90 Prozent der voraussichtlichen Beiträge nicht übersteigen dürfen.


Art. 42

Rückerstattung und Aufschub 1 Zu Unrecht ausbezahlte Beiträge sind zurückzuerstatten.

2 Ist eine Abrechnung unvollständig oder fehlerhaft oder wurden die Vorschriften
des ELG oder die Ausführungsbestimmungen nicht beachtet, so können bis zur
Behebung der Mängel Beiträge zurückbehalten werden.

Zweiter Abschnitt: Die Leistungen der gemeinnützigen Institutionen I. Beiträge der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung114

Art. 43

Festsetzung und Auszahlung 1 Das Bundesamt setzt die jährlichen Beiträge im Rahmen von Artikel 10 Absatz 1
ELG fest und zahlt sie der Stiftung Pro Senectute, der Vereinigung Pro Infirmis und
der Stiftung Pro Juventute je zur Hälfte anfangs Januar und spätestens im Monat Juli
aus.

2 Die gemeinnützigen Institutionen haben die Beiträge gesondert zu verwalten. Sie
erstellen über die Verwendung der Bundesbeiträge jährlich einen Voranschlag. Über
die Beiträge und die daraus gewährten Leistungen ist gesondert Buch zu führen.
Allfällige Zinsen sind zu den gleichen Zwecken zu verwenden wie die Beiträge.115 113

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Sept. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1993 2928).

114

Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979
(AS 1978 420).

115

Fassung gemäss Ziff. V der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973
(AS 1972 2507).

Verordnung

21

831.301

3 Zur Deckung der ausgewiesenen Durchführungskosten dürfen bis zu 10 Prozent
der Beiträge verwendet werden; ab 2 Millionen Franken beträgt der Höchstansatz
5 Prozent. Als Durchführungskosten gelten Löhne und Sozialaufwendungen, Raum-,
Sekretariats- und Transportkosten. Das Bundesamt kann die anrechenbaren Kosten
festlegen und einen höheren Kostenanteil bewilligen, wenn der entsprechende Nachweis erbracht wird.116 4 Artikel 42 ist sinngemäss anwendbar.


Art. 44

Verteilung

1 Vom Beitrag an die Stiftung Pro Senectute nach Artikel 10 Absatz 1 ELG werden
fünf Sechstel den kantonalen Organen zugewiesen. Den Rest verwendet das Direktionskomitee im Einvernehmen mit dem Bundesamt.117 2 Vom Beitrag an die Vereinigung Pro Infirmis gehen drei Viertel an die von dieser
Institution bezeichneten Organe in den Kantonen, während ein Viertel dem Zentralsekretariat zur Verfügung steht.

3 Vom Beitrag an die Stiftung Pro Juventute ist ein Viertel für die Verteilung in den
Kantonen bestimmt, während drei Viertel dem Zentralsekretariat zur Verfügung stehen.118 4 Die den Zentralorganen der gemeinnützigen Institutionen zur Verfügung stehenden
Mittel sind, soweit sie nicht für besondere Leistungen bestimmt sind, denjenigen
Organen in den Kantonen zuzuwenden, die mit ihrem festen Anteil ihre Aufgaben
nicht zu erfüllen vermögen.

5 Die gemeinnützigen Institutionen stellen einen Schlüssel für die Verteilung der
Bundesbeiträge an die Organe in den einzelnen Kantonen auf.

II. Leistungen

Art. 45

Tätigkeitsbereich der Institutionen Leistungen im Sinne von Artikel 11 ELG gewährt a.119 die Stiftung Pro Senectute den über 65jährigen Männern und den über 62jährigen Frauen;

b.

die Vereinigung Pro Infirmis den Invaliden, sofern sie nicht zu dem unter
Buchstabe a umschriebenen Personenkreis gehören; 116

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987
(AS 1986 1204).

117

Fassung gemäss Ziff. V der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973
(AS 1972 2507).

118

Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979
(AS 1978 420).

119

Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979
(AS 1978 420).

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 22

831.301

c.

die Stiftung Pro Juventute den Witwen unter 62 Jahren und den Waisen,
sofern sie nicht invalid sind.


Art. 46

Leistungen an bedürftige Invalide Bedürftigen Invaliden, denen keine Rente oder Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung zusteht, können Geldleistungen gewährt werden, sofern sie voraussichtlich eine Leistung dieser Versicherung beziehen werden oder ihnen wegen Eingliederung oder Verminderung der Invalidität eine solche Leistung nicht mehr
ausgerichtet werden kann.


Art. 47

Allgemeine Leistungsregeln 1 Einzelleistungen werden auf Gesuch hin ausgerichtet. Der Gesuchsteller hat dem
Organ der gemeinnützigen Institution die für die Prüfung der Verhältnisse nötigen
Auskünfte zu erteilen. Die gemeinnützigen Institutionen prüfen die Richtigkeit der
Angaben und teilen dem Gesuchsteller den Entscheid schriftlich mit.120 2 Die Geldleistungen sind durch die Post oder persönlich gegen Quittung auszurichten.


Art. 48

Leitsätze

Die Leitsätze der Stiftung Pro Senectute, der Vereinigung Pro Infirmis und der Stiftung Pro Juventute müssen Bestimmungen enthalten über121 a.122 die Verteilung der Beiträge an die Organe in den einzelnen Kantonen; b.

die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen; c.

die Grundsätze, nach welchen die Leistungen im Einzelfalle zu bemessen
sind;

d.

die Einreichung und Behandlung der Gesuche; e.

die Auszahlung der Leistungen; f.

die Kontrollstellen und die Kontrolle über die richtige Verwendung der Mittel; g.

die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen; h.123 die Befugnis des Zentralorgans, den Organen in den Kantonen Weisungen über den Vollzug der Leitsätze im allgemeinen und im Einzelfall zu erteilen.

120

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987
(AS 1986 1204).

121

Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979
(AS 1978 420).

122

Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979
(AS 1978 420).

123

Eingefügt durch Ziff. II 2 der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979
(AS 1978 420).

Verordnung

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III. Kontrollen und Berichte

Art. 49

Kontrollen durch Revisions- und Kontrollstellen 1 Die Revisionsstellen, welche die Buchhaltung der gemeinnützigen Institutionen
prüfen, haben die Bundesbeiträge in die Prüfung einzubeziehen. Über diese Prüfung
ist gesondert Bericht zu erstatten.

2 Die gemeinnützigen Institutionen haben dafür zu sorgen, dass bei ihren Organen in
den Kantonen die Verwendung der Mittel periodisch geprüft wird. Die Kontrollberichte gehen an die zentralen Organe der gemeinnützigen Institutionen und an das
Bundesamt.124

3 Das Bundesamt kann den Revisionsstellen bestimmte Revisionsaufträge erteilen
oder von ihnen ergänzende Angaben einholen.


Art. 50

Kontrolle durch das Bundesamt 1 Das Bundesamt prüft periodisch bei den zentralen Organen der gemeinnützigen
Institutionen die gesetzmässige Verwendung der Bundesbeiträge; es kann bei den
kantonalen Organen ergänzende Kontrollen durchführen.

2 Das Ergebnis der Kontrolle wird in einem Bericht festgehalten, der den gemeinnützigen Institutionen zur Stellungnahme unterbreitet wird.

3 Zeigt es sich, dass die massgebenden Vorschriften nicht oder unrichtig angewendet
worden sind, so hat das Bundesamt die Behebung der Mängel innert angemessener
Frist zu verlangen.


Art. 51

Jahresbericht und Jahresrechnung Jahresbericht und Jahresrechnung sind jeweils dem Bundesamt einzureichen. Dieses
kann Richtlinien über die Ausgestaltung des Berichtes, die statistischen Angaben
und den Einreichungstermin erlassen.

Dritter Abschnitt: Koordination und Aufsicht des Bundes I. Koordination

Art. 52

Zwischen kantonalen Stellen 1 Die Kantone haben Vorkehren zu treffen, um Doppelzahlungen von Ergänzungsleistungen durch einen oder mehrere Kantone zu verhindern. Der Bundesbeitrag
wird für den gleichen Zeitraum jeweils nur für eine Ergänzungsleistung gewährt.
Das Bundesamt kann überdies von den Kantonen Vorkehren zur Feststellung und
Vermeidung von Doppelzahlungen verlangen.

2 ...125

124

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987
(AS 1986 1204).

125 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3726).

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 24

831.301


Art. 53

Zwischen kantonalen Stellen und gemeinnützigen Institutionen 1 und 2 ...126

3 Die Kantone können mit den gemeinnützigen Institutionen Vereinbarungen über
die Koordination der Tätigkeit der für die Gewährung von Ergänzungsleistungen
zuständigen kantonalen Stellen und der Organe der gemeinnützigen Institutionen
treffen.


Art. 54

Zwischen den Ausgleichskassen und den übrigen Stellen 1 ... 127

2 Das Bundesamt kann die Ausgleichskassen verpflichten, über Änderungen, die im
Rentenanspruch eines ihnen bekannten Bezügers von Ergänzungsleistungen eintreten, laufend den Durchführungsstellen Meldung zu erstatten.

a128 Koordination mit der Prämienverbilligung
in der Krankenversicherung 1 Die Kantone können in der Abrechnung über die Prämienverbilligung für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen gegenüber dem Bund diejenigen
Prämien einsetzen, welche die sonstigen Empfängerinnen und Empfänger von Prämienverbilligungsbeiträgen gemäss den kantonalen Bestimmungen über die Prämienverbilligung in vergleichbaren Einkommenskategorien erhalten.

2 Die Kantone können für die Abrechnung gegenüber dem Bund pauschalisierte
Prämienverbilligungsbeiträge vorsehen, welche die Grundsätze von Absatz 1
beachten.

3 Das Departement legt die jährlichen Pauschalbeträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 3b Absatz 3 Buchstabe d ELG spätestens Ende
Oktober für das nächste Jahr fest.

4 Bei Wohnsitzwechsel der EL-beziehenden Person ist die Ergänzungsleistung einschliesslich des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung
durch folgende Kantone auszurichten: a.

durch den früheren Wohnsitzkanton bis zum Erlöschen des Anspruchs auf
die monatlich auszurichtende Ergänzungsleistung im Wegzugskanton; b.

durch den neuen Wohnsitzkanton ab Anspruchsbeginn auf die monatlich
auszurichtende Ergänzungsleistung.

126 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3726).

127 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3726).

128 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).

Verordnung

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831.301

II. Aufsicht des Bundes

Art. 55

Bundesamt für Sozialversicherung Die Aufsicht gemäss Artikel 14 ELG wird durch das Bundesamt ausgeübt. Es sorgt
für eine einheitliche Anwendung der gesetzlichen Vorschriften und kann zu diesem
Zwecke den Durchführungsstellen vorbehältlich der Rechtsprechung Weisungen
über den Vollzug der Bestimmungen im allgemeinen und im Einzelfalle erteilen.


Art. 56

Vertretung des Bundes in den gemeinnützigen Institutionen 1 Das Bundesamt bestellt in folgende Organe Vertreterinnen oder Vertreter: zwei
Personen in die Stiftungsversammlung und eine Person in den Stiftungsrat der Stiftung Pro Senectute, zwei Personen in den Vorstand der Vereinigung Pro Infirmis
und eine Person in den Stiftungsrat der Pro Juventute. Diese Vertreterinnen und
Vertreter haben die gleichen Rechte wie die übrigen Mitglieder dieser Organe.129 2 Die Kantonsregierungen sind berechtigt, einen Vertreter in das Kantonalkomitee
der Stiftung Pro Senectute abzuordnen.


Art. 57

Genehmigung von Vorschriften 1 Die Genehmigung kantonaler Erlasse nach Artikel 15 Absatz 1 ELG und allfälliger
weiterer kantonaler Vorschriften, die sich auf eine gesetzliche Ermächtigung stützen,
steht dem Bund zu; die Erlasse und Vorschriften sind der Bundeskanzlei einzureichen.130 2 Die gemeinnützigen Institutionen reichen ihre Leitsätze dem Bundesamt zur
Genehmigung ein.131

3 Weitere Vorschriften über Ergänzungsleistungen, namentlich Weisungen und
Richtlinien sowie Vereinbarungen im Sinne von Artikel 53 Absatz 3 sind dem Bundesamt zur Kenntnis zu bringen.

Vierter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 58

Übergangsbestimmungen 1 Das Departement erlässt die erforderlichen Übergangsbestimmungen betreffend die
Anrechnung der Krankheits-, Zahnarzt- und Hilfsmittelkosten.

2 Nach Inkrafttreten dieser Verordnung haben die gemeinnützigen Institutionen ihre
Leitsätze den neuen Bestimmungen anzupassen und dem Bundesamt zur Genehmigung zu unterbreiten.

129 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).

130

Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 der V vom 30. Jan. 1991 über die Genehmigung
kantonaler Erlasse durch den Bund (SR 172.068).

131

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987
(AS 1986 1204).

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 26

831.301


Art. 59

Inkrafttreten und Vollzug 1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1971 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung vom 6. Dezember 1965132 zum Bundesgesetz
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
aufgehoben.

2 Das Departement ist mit dem Vollzug beauftragt.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 12. Juni 1989133 a. Anwendung des neuen Artikels 17a (Vermögensverzicht) 1 Vermögenswerte, auf die vor Inkrafttreten von Artikel 17a verzichtet worden ist,
unterliegen erst ab 1. Januar 1990 der jährlichen Verminderung.

2 Bei Ergänzungsleistungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens schon laufen, ist der
verminderte Vermögensbetrag spätestens ab der nächsten Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Art. 30) zu berücksichtigen.

b. Änderung der Artikel 1 und 2 Die Änderungen der Artikel 1 und 2 sind bei Ergänzungsleistungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens schon laufen, spätestens ab der nächsten Überprüfung der
wirtschaftlichen Verhältnisse (Art. 30) zu berücksichtigen.

Schlussbestimmung der Änderung vom 29. November 1995134 Bei laufenden Ehepaar-Altersrenten gemäss Übergangsbestimmungen der zehnten
AHV-Revision135 hat bei Trennung der Ehe jeder Ehegatte einen eigenen Anspruch
auf Ergänzungsleistungen.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 26. November 1997136 a. Änderung von Artikel 1a ELV 1 Bei Ehepaaren, die im Monat vor dem Inkrafttreten der 3. EL-Revision Anspruch
auf eine monatlich wiederkehrende Ergänzungsleistung haben, welche nach der bisherigen Fassung von Artikel 1a Absatz 3 ELV berechnet wird, wird ab dem Inkrafttreten der 3. EL-Revision die jährliche Ergänzungsleistung nach den neuen Bestimmungen berechnet.

2 Bei Ehepaaren nach Absatz 1 findet für den Ehegatten, der im Heim oder Spital
lebt, die Begrenzung nach Artikel 3a Absatz 3 ELG keine Anwendung. Stattdessen 132

[AS 1965 1045, 1969 77 Ziff. II Bst. B Ziff. 6 125 Ziff. V Bst. a] 133

AS 1989 1238 134

AS 1996 695

135

AS 1996 2466 136 AS 1997 2961

Verordnung

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wird die jährliche Ergänzungsleistung dieses Ehegatten nach Artikel 3a Absatz 2
ELG begrenzt.

b. Einkommensgrenze anstelle des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf Bei Kantonen, welche den Betrag für persönliche Auslagen von heimbewohnenden
Personen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c ELG) und die Begrenzung der Aufenthaltskosten in
einem Heim oder Spital (Art. 5 Abs. 3 Bst. a ELG) vor dem Inkrafttreten der 3. ELRevision in Abhängigkeit einer Einkommensgrenze festgelegt haben und dies beibehalten, entspricht der Einkommensgrenze nach bisherigem Recht folgender Betrag
nach neuem Recht:

Personenkategorie

Einkommensgrenze bzw. Grenzbetrag
nach Artikel 2 Absatz 1 ELG in der
Fassung bis Ende 1997

Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf
(Art. 3b Abs. 1 Bst. a ELG) Alleinstehende

Betrag für Alleinstehende Betrag für Alleinstehende
+ 800 Franken

Ehepaare

Betrag für Ehepaare Betrag für Ehepaare
+1200 Franken

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