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1

Verordnung
über die Vergütung von Krankheits- und
Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen
(ELKV)

vom 29. Dezember 1997 (Stand am 18. Januar 2000) Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 19 der Verordnung vom 15. Januar 19711 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zeitlich massgebende Kosten 1 Ausgewiesene Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten werden nur für
das Kalenderjahr vergütet, in dem die Behandlung vorgenommen oder der Kauf getätigt wurde. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für die Kosten eines vorübergehenden Heimaufenthaltes.
2 Die Durchführungsorgane sind ermächtigt, allgemein auf das Datum der Rechnungsstellung abzustellen. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
3 Fällt die jährliche Ergänzungsleistung für den Berechtigten oder für einzelne Familienangehörige dahin, so hat die Ermittlung der zu vergütenden Kosten nach Absatz 1 zu erfolgen. Das gleiche gilt bei Wohnsitzverlegung des Berechtigten, wenn
der alte und der neue Wohnsitzkanton für die zeitlich massgebenden Kosten voneinander abweichende Kriterien nach den Absätzen 1 und 2 anwenden.


Art. 2

Einreichungsfrist

Die Kosten nach Artikel 1 Absatz 1 werden vergütet, wenn: a.

die Vergütung innert 15 Monaten nach Rechnungsstellung geltend gemacht
wird;

b.

die Kosten in einem Zeitabschnitt entstanden sind, während dem der Antragsteller eine der Voraussetzungen nach den Artikeln 2a-2d des
Bundesgesetzes vom 19. März 19652 über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllte; und c.

die Karenzfrist nach Artikel 2 Absatz 2 ELG erfüllt war.

AS 1998 239

1

SR 831.301

2

SR 831.30

831.301.1

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 2

831.301.1


Art. 3

Rahmen und Umfang

Ein Anspruch auf Vergütung der Kosten besteht nur im Rahmen und Umfang des
Betrages nach Artikel 3d ELG3 und soweit die Kosten nicht aufgrund der Bestimmungen anderer Versicherungen, insbesondere der Kranken- oder Unfallversicherung, vergütet werden. Nicht als Vergütung der Kosten durch andere Versicherungen gilt die Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der Unfall- oder der Militärversicherung.


Art. 4

Vergütung nach dem Tod des Versicherten Ist eine versicherte Person gestorben, welche in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen einbezogen war, so werden die von ihr verursachten Krankheitsund Behinderungskosten sowie Kosten für Hilfsmittel vergütet, wenn ihre
Rechtsnachfolger dies innert zwölf Monaten nach ihrem Tod verlangen.


Art. 5

Im Ausland entstandene Krankheits- und Hilfsmittelkosten 1 In der Schweiz entstandene Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten
werden vergütet.
2 Im Ausland entstandene Kosten werden ausnahmsweise vergütet, wenn sie während eines Auslandaufenthaltes notwendig werden oder wenn die medizinisch indizierten Massnahmen nur im Ausland durchgeführt werden können.
3 Im Ausland entstandene Kosten für Badekuren und Rekonvaleszenzaufenthalte
werden nicht vergütet.
4 Wird ein nicht leihweise abzugebendes Hilfsmittel im Ausland angeschafft, so ist
der in der Schweiz hiefür vorgesehene Preis massgebend, sofern er offensichtlich
niedriger ist.

2. Abschnitt:
Kosten für Arzt, Zahnarzt, Arznei, Pflege und Betreuung


Art. 6

Kostenbeteiligung

Die Beteiligung nach Artikel 64 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung4
(KVG) an Kosten für Leistungen, welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 24 KVG übernimmt, wird vergütet.


Art. 7

Versicherung mit wählbaren Franchisen Wird eine Versicherung mit höherer Franchise nach Artikel 93 der Verordnung vom
27. Juni 19955 über die Krankenversicherung gewählt, so wird eine Kostenbeteiligung von höchstens 830 Franken pro Jahr vergütet.

3 SR

831.30

4

SR 832.10

5

SR 832.102

Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten 3

831.301.1


Art. 8

Zahnbehandlungskosten 1 Kosten für einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlungen werden
vergütet. Absatz 3 bleibt vorbehalten.
2 Für die Vergütung ist der Unfall-, Militär- und Invalidenversicherungs-Tarif
(UV/MV/IV-Tarif)6 über die Honorierung zahnärztlicher Leistungen und der
UV/MV/IV-Tarif für zahntechnische Arbeiten massgebend.
3 Liegen die Kosten einer Zahnbehandlung (inkl. Labor) voraussichtlich höher als
3000 Franken, so ist der EL-Stelle vor der Behandlung ein Kostenvoranschlag einzureichen. Wurde eine Behandlung von über 3000 Franken ohne genehmigten Kostenvoranschlag durchgeführt, werden höchstens 3000 Franken vergütet.
4 Die Kostenvoranschläge und Rechnungen sind entsprechend den Tarifpositionen
nach UV/MV/IV-Tarif einzureichen.


Art. 9

Diätkosten

Ausgewiesene Mehrkosten für vom Arzt verordnete lebensnotwendige Diät von
Personen, die weder in einem Heim noch Spital leben, gelten als Krankheitskosten.
Es ist ein jährlicher Pauschalbetrag von 2100 Franken zu vergüten.


Art. 10

Kosten bei vorübergehendem Aufenthalt in einem Spital Bei vorübergehendem Aufenthalt in einem Spital wird von der Kostenbeteiligung
nach Artikel 6 ein angemessener Betrag für den Lebensunterhalt abgezogen.


Art. 11

Kosten von Erholungskuren 1 Kosten für ärztlich verordnete Erholungskuren werden nach Abzug eines angemessenen Betrages für den Lebensunterhalt vergütet, wenn die Kur in einem Heim oder
Spital durchgeführt wurde.
2 Hat ein Kanton die Kosten für den Aufenthalt in einem Heim oder Spital in Anwendung von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a ELG7 begrenzt, so gilt diese Begrenzung sinngemäss auch für Erholungskuren.


Art. 12

Kosten bei vorübergehendem Aufenthalt in einem Heilbad Kosten für ärztlich verordnete Badekuren werden nach Abzug eines angemessenen
Betrages für den Lebensunterhalt berücksichtigt, wenn die versicherte Person während des Kuraufenthaltes unter ärztlicher Kontrolle stand.

6

Zu beziehen bei der SUVA, Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Abt.
Medizinaltarife, Postfach 4358, 6002 Luzern 7 SR

831.30

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 4

831.301.1


Art. 13

Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause 1 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung, die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder
Krankheit notwendig ist und von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern erbracht
wird, werden vergütet.
2 Bei einem nach den Einkommens- oder Vermögensverhältnissen abgestuften Tarif
wird nur der tiefste Tarif angerechnet.
3 Pflege- und Betreuungskosten, die in einem öffentlichen oder gemeinnützigen Tagesheim, Tagesspital oder Ambulatorium entstanden sind, werden ebenfalls vergütet.
4 Kosten für Leistungen privater Träger werden vergütet, soweit sie den Kosten öffentlicher oder gemeinnütziger Träger entsprechen.
5 Eine Entschädigung an Familienangehörige wird nur berücksichtigt, wenn diese
durch die Pflege eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erlitten haben.
Die berücksichtigbare Entschädigung beträgt bei dauernder Erwerbsaufgabe höchstens 24 000 Franken. Familienangehörigen, die in der EL-Berechnung eingeschlossen sind, wird für die Hauspflege keine Entschädigung angerechnet.
6 Ausgewiesene Kosten für die notwendige Hilfe und Betreuung im Haushalt werden
bis höchstens 4800 Franken pro Kalenderjahr vergütet, wenn die Hilfe von einer
Person erbracht wird, welche: a.

nicht im gleichen Haushalt lebt; oder b.

nicht über eine anerkannte Spitex-Organisation eingesetzt wird.

7 Bei einer Vergütung nach Absatz 6 werden Kosten bis 25 Franken pro Stunde berücksichtigt.


Art. 14

Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung von Behinderten
in Tagesstrukturen

1 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung von Behinderten in Tagesheimen, Beschäftigungsstätten und ähnlichen Tagesstrukturen werden vergütet, wenn: a.

sich die behinderte Person mehr als fünf Stunden pro Tag dort aufhält; und b.

die Tagesstruktur von einem öffentlichen oder gemeinnützigen privaten
Träger betrieben wird.

2 Angerechnet werden Kosten bis höchstens 45 Franken pro Tag, an dem sich die
behinderte Person in der Tagesstruktur aufgehalten hat.
3 Keine Kosten werden vergütet: a.

bei Beschäftigung mit einer Entlöhnung in Geld von über 50 Franken pro
Monat;

b.

bei Heimaufenthalt mit EL-Berechnung nach Artikel 3b Absatz 2 ELG8.

8 SR

831.30

Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten 5

831.301.1


Art. 15

Transportkosten

1 Ausgewiesene Transportkosten werden vergütet, soweit sie in der Schweiz durch
einen Notfalltransport oder durch eine notwendige Verlegung entstanden sind.
2 Vergütet werden auch ausgewiesene Kosten für Transporte zum nächstgelegenen
medizinischen Behandlungsort. Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist die
versicherte Person wegen ihrer Behinderung auf die Benützung eines andern Transportmittels angewiesen, so werden diese Kosten vergütet.
3 Tagesstrukturen nach Artikel 14 sind den medizinischen Behandlungsorten im
Sinne von Absatz 2 gleichgestellt.

3. Abschnitt: Hilfsmittel und Hilfsgeräte

Art. 16

Anspruch

1 Bezüger von Ergänzungsleistungen haben im Rahmen von Artikel 3d Absatz 1
Buchstabe e ELG9 Anspruch auf die Vergütung der Anschaffungskosten oder auf die
leihweise Abgabe der im Anhang aufgeführten Hilfsmittel oder Hilfsgeräte
(Pflegehilfsgeräte und Behandlungsgeräte). Die im Anhang mit einem Stern (*) bezeichneten Hilfsmittel und Hilfsgeräte werden nur leihweise abgegeben.
2 Bezüger von Ergänzungsleistungen haben zudem Anspruch auf eine Vergütung in
Höhe eines Drittels des Kostenbeitrages der AHV bei Hilfsmitteln: a.

die im Anhang zur Verordnung vom 28. August 197810 über die Abgabe von
Hilfsmitteln durch die Altersversicherung aufgeführt sind; und b.

an welche die AHV einen Kostenbeitrag geleistet hat.

3 Vergütet werden ferner die Kosten für Ersatzteile und Behelfe, die im Rahmen eines chirurgischen Eingriffes eingesetzt werden.
4 Ein Anspruch auf Vergütung der Kosten besteht nur, soweit die Hilfsmittel nicht
aufgrund der Bestimmungen der AHV, der IV oder der Krankenversicherung abgegeben werden. Die Pflegehilfs- und Behandlungsgeräte nach Abschnitt II des Anhanges werden nur für die Hauspflege leihweise abgegeben.
5 Die Anschaffungs- oder Mietkosten werden vergütet, sofern die Ausführung des
Hilfsmittels einfach und zweckmässig ist.
6 Für die Vergütung der Reparatur-, Anpassungs-, Erneuerungs- und Gebrauchstrainingskosten gelten sinngemäss die Vorschriften der Invalidenversicherung.


Art. 17

Abklärung

1 Wo es zweifelhaft erscheint, ob ein Hilfsmittel oder Hilfsgerät notwendig oder dessen Ausführung einfach und zweckmässig ist, hat der Versicherte die Bescheinigung 9 SR

831.30

10

SR

831.135.1

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 6

831.301.1

eines Arztes, einer Spezialstelle für Invalidenhilfe oder einer Beschäftigungstherapiestelle beizubringen.
2 Bei Hörapparaten muss die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit des Gerätes von
einem von der Invalidenversicherung für die Begutachtung von Hörmitteln anerkannten Experten bescheinigt sein.
3 Die Kosten für die Abklärungen gelten als Kosten im Sinne von Artikel 3d Absatz
1 Buchstabe e ELG11.


Art. 18

Abgabe aus IV-Depots und Rücknahme 1 Ist das leihweise abzugebende Hilfsmittel oder Hilfsgerät in einem IV-Depot vorhanden, so besteht kein Anspruch auf die Abgabe eines neuen Gerätes.
2 Für die Rücknahme, Einlagerung und Weiterverwendung leihweise abgegebener
Hilfsmittel oder Hilfsgeräte sind die Vorschriften der Invalidenversicherung massgebend.


Art. 19

Mitteilung

Die vollständige oder teilweise Vergütung der Kosten sowie die leihweise Abgabe
von Hilfsmitteln oder Hilfsgeräten ist dem Versicherten schriftlich bekanntzugeben.
Dabei ist ihm mitzuteilen, dass er eine beschwerdefähige Verfügung verlangen kann.
Dies gilt auch bei Ablehnung des Anspruchs.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 20. Januar 197112 über den Abzug von Krankheits- und
Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen wird aufgehoben.


Art. 21

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

11 SR

831.30

12

[AS

1971 218, 1978 1391, 1982 1545, 1983 18, 1984 261, 1986 1208, 1988 96, 1990 1089, 1992 286, 1993 1266, 1996 38]

Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten 7

831.301.1

Anhang13

(Art. 16 Abs. 1)

Liste der Hilfsmittel, Pflegehilfs- und Behandlungsgeräte I. Hilfsmittel 2

Orthesen

2.03

Rumpforthesen
sofern eine funktionelle Insuffizienz der Wirbelsäule mit erheblichen
Rückenbeschwerden sowie klinisch und radiologisch nachweisbaren Veränderungen der Wirbelsäule vorliegt, die durch medizinische Massnahmen
nicht oder nur ungenügend zu beeinflussen ist.

4

Schuhwerk

4.02

Kostspielige orthopädische Änderungen / Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen.. 7

Starbrillen oder Kontaktlinsen nach Staroperationen
Für provisorische Starbrillen direkt nach der Operation wird nur eine
Leihgebühr von höchstens 60 Franken vergütet.

11

Hilfsmittel für Blinde und hochgradig Sehschwache 11.01*

Blindenlangstöcke 11.02*

Blindenführhunde
sofern die Eignung des Versicherten als Führhundehalter erwiesen ist und
er sich dank dieser Hilfe ausserhalb des Hauses selbständig fortbewegen
kann. Die Versicherung übernimmt die Mietkosten.

11.03*

Punktschriftschreibmaschinen 11.04*

Tonbandgeräte
für Blinde und hochgradig Sehschwache zum Abspielen von auf Tonband
gesprochener Literatur.

16

Hilfsmittel für den Kontakt mit der Umwelt 16.01*

Elektrische Schreibmaschinen
sofern ein Versicherter wegen Lähmung oder anderer Gebrechen der oberen Gliedmassen weder von Hand schreiben noch eine gewöhnliche
Schreibmaschine bedienen kann.

16.02*

Automatische Schreibgeräte sofern ein Versicherter wegen Lähmung sprech- und schreibunfähig ist
und nur mit Hilfe eines solchen Gerätes mit der Umwelt in Kontakt treten 13

Bereinigt gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000
(AS 2000 81).

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 8

831.301.1

kann.

16.03*

Tonbandgeräte
sofern ein gelähmter Versicherter, der nicht in der Lage ist, selbständig
Bücher zu lesen, zum Abspielen von auf Tonband gesprochener Literatur
auf einen solchen Behelf angewiesen ist.

16.04*

Seitenwendegeräte
sofern ein Versicherter, der die Voraussetzungen für ein Tonbandgerät erfüllt, dieses Gerät anstelle eines Tonbandes benötigt.

16.05*

Steuergeräte zur selbständigen Bedienung des Telefons,
sofern ein schwerstgelähmter Versicherter, der nicht in einem Spital oder
einer spezialisierten Institution für Chronischkranke untergebracht ist, nur
durch diese Vorrichtung mit der Umwelt in Kontakt treten kann.

II. Pflegehilfsgeräte und Behandlungsgeräte 20*

Atmungsapparate bei Ateminsuffizienz 21*

Inhalationsapparate 22*

Automatische Zusätze zu Sanitäreinrichtungen
sofern ein Versicherter ohne diesen Behelf allein nicht zur betreffenden
Körperhygiene fähig ist.

23*

Krankenheber
sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Krankenheber für die Hauspflege
notwendig ist.

24*

Elektrobetten
sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Elektrobett für die Hauspflege eine
absolute Notwendigkeit darstellt.

25

Nachtstühle

26*

Coxarthrosestühle 27*

Aufzugständer (Bettgalgen) * Leihweise abzugebende Geräte