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01.01.2001 - 01.01.2010
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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Bundesgesetz
über die Haftpflicht der Eisenbahnund Dampfschifffahrtsunternehmungen
und der Schweizerischen Post
1 vom 28. März 1905 (Stand am 3. Oktober 2000) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 1. März 19012, beschliesst:


Art. 1

1

Wenn beim Bau oder Betrieb einer Eisenbahn oder bei Hilfsarbeiten, mit denen die besondere Gefahr des Eisenbahnbetriebes verbunden ist, ein Mensch getötet oder
körperlich verletzt wird, so haftet der Inhaber der Eisenbahnunternehmungen für den
daraus entstandenen Schaden, sofern er nicht beweist, dass der Unfall durch höhere
Gewalt, durch Verschulden Dritter oder durch Verschulden des Getöteten oder
Verletzten verursacht ist.

2

Als Dritte im Sinne dieses Artikels sind nicht anzusehen das Personal der Eisenbahnunternehmung oder diejenigen Personen, deren sie sich zum Betriebe des
Transportgeschäftes oder zum Bau der Bahn bedient.


Art. 2

Der Schadenersatz umfasst im Falle des Todes die erwachsenen Kosten, insbesondere diejenigen der Beerdigung. Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so ist namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Entschädigung zu leisten. Haben andere Personen durch den Tod ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.


Art. 3

Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten und auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit. Überdies
kann der Richter bei einer Verstümmelung oder Entstellung, durch welche das Fortkommen des Verletzten erschwert wird, auch dafür eine Entschädigung zusprechen.

AS 21 378 und BS 2 810. Die Vorschriften dieses Gesetzes sind aufgehoben, soweit sie die Haftpflicht dieser Unternehmungen für Unfälle im Dienst gegenüber ihren eigenen obligatorisch versicherten Arbeitnehmern und den bei dem Eisenbahnbau beschäftigten obligatorisch
versicherten Arbeitnehmern anderer Unternehmungen betreffen (Art. 128 Ziff. 3 des BG vom
13. Juni 1911 über die Krankenversicherung - BS 8 281 - und Art. 44 Abs. 2 des BG vom 20.
März 1981 über die Unfallversicherung - SR 832.20).
1 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 3 des Postgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan.

1998 (SR 783.0).

2

BBl 1901 I 672 221.112.742

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum OR 2

221.112.742


Art. 4

In Fällen ungewöhnlich hohen Erwerbes des Getöteten oder Verletzten kann der
Richter die Entschädigung unter Würdigung aller Umstände angemessen ermässigen.


Art. 5

Trifft den Getöteten oder Verletzten ein Teil der Schuld an dem Unfall, so kann der
Richter die Entschädigung unter Würdigung aller Umstände nach Verhältnis ermässigen.


Art. 6

Jeder Anspruch auf Schadenersatz ist ausgeschlossen, wenn der Verletzte oder Getötete sich durch eine verbrecherische oder unredliche Handlung mit der Eisenbahn
in Berührung gebracht hat.


Art. 7

Hat sich der Verletzte oder Getötete durch wissentliche Übertretung polizeilicher
Vorschriften in Berührung mit der Eisenbahn gebracht, so kann der Richter die Ersatzpflicht einschränken oder von derselben ganz entbinden.


Art. 8

Trifft die Eisenbahnunternehmung oder die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Personen ein Verschulden, so kann der Richter unter Würdigung der besondern Umstände, namentlich in Fällen von Arglist oder grober Fahrlässigkeit, dem Verletzten
oder, wenn dieser gestorben ist, dessen Angehörigen, auch abgesehen von dem Ersatz nachweislichen Schadens, eine angemessene Geldsumme zusprechen.


Art. 9

Der Schadenersatz ist in Form einer Kapitalsumme oder einer jährlichen Rente oder
in Form einer Kapitalsumme in Verbindung mit einer Rente zu bestimmen. Der
Richter ist bei Festsetzung der Entschädigungsart an die Anträge der Parteien nicht
gebunden, sondern entscheidet hierüber nach freiem Ermessen. Gegebenenfalls trifft
er die erforderlichen Anordnungen für die Sicherung der Rentenleistungen.


Art. 10

1

Sind im Zeitpunkt der Urteilsfällung die Folgen einer Körperverletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann der Richter ausnahmsweise für den
Fall des nachfolgenden Todes oder einer wesentlichen Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Verletzten die Abänderung des Urteils vorbehalten.

2

Den gleichen Vorbehalt kann der Richter auch zugunsten der Eisenbahnunternehmung machen für den Fall, dass sich die Folgen des Unfalls wesentlich günstiger gestalten sollten, als angenommen wurde.

Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen und der Post 3

221.112.742


Art. 11

1

Die Eisenbahnunternehmung hat auch für Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von Gegenständen, die der Betroffene unter seiner eigenen Obhut mit sich führte,
Schadenersatz zu leisten, wenn die Beschädigung, die Zerstörung oder der Verlust
mit dem Unfall im Zusammenhang steht.

2

Abgesehen von diesem Falle ist sie für Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von Gegenständen, die weder als Frachtgut noch als Reisegepäck aufgegeben worden
sind, nur dann schadenersatzpflichtig, wenn ihr ein Verschulden nachgewiesen wird.


Art. 12

Der Schadenersatz wird in den in Artikel 11 vorgesehenen Fällen nach dem wirklichen Werte der beschädigten, zerstörten oder verlorenen Gegenstände bestimmt. Eine weitergehende Entschädigung kann nur in den Fällen des Artikels 8 zugesprochen werden.


Art. 13

1

Wenn die getötete oder verletzte Person gegen Unfall versichert und die haftbare Eisenbahnunternehmung an der Bezahlung der Prämien oder Beiträge beteiligt war,
so kann die Versicherungssumme, welche der Verletzte oder die Anspruchsberechtigten erhalten, zu dem Teile, welcher der Beitragsleistung der Unternehmung entspricht, von der Schadenersatzsumme in Abzug gebracht werden.

2

Gegenüber Angestellten und Arbeitern hat die Eisenbahnunternehmung nur dann Anspruch auf diese Abzüge, wenn die Versicherung, an welche sie beiträgt, alle
beim Bau oder Betrieb einer Eisenbahn vorkommenden Unfälle umfasst.


Art. 14

1

Die durch dieses Gesetz begründeten Schadenersatzklagen verjähren in zwei Jahren, welche von dem Tage des Unfalls an gerechnet werden. Dieselbe Verjährungsfrist gilt für die aus Artikel 10 sich ergebenden Begehren auf Erhöhung oder Herabsetzung der Schadenersatzsumme; sie läuft vom Tage der Eröffnung des Urteils an.

2

Für den Stillstand, die Hinderung und die Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts.


Art. 15

Die aus diesem Gesetz gegen die Unternehmung entstehenden Ansprüche der Arbeiter und Angestellten aus Verletzung oder Tötung sind unübertragbar.


Art. 16

Reglemente, Bekanntmachungen oder besondere Übereinkommen, welche die Haftbarkeit der Eisenbahnunternehmung zum voraus ausschliessen oder einschränken,
haben keine rechtliche Wirkung.

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum OR 4

221.112.742


Art. 17

Jeder Vertrag, kraft dessen eine offenbar unzulängliche Entschädigung dem Verletzten oder den Anspruchsberechtigten zugesichert oder entrichtet worden ist, kann
angefochten werden.


Art. 18

Der Eisenbahnunternehmung bleibt der Rückgriff vorbehalten gegenüber Personen,
die durch ihr Verschulden einen Unfall verursacht haben, aus welchem Schadenersatzansprüche geltend gemacht wurden.


Art. 19


3



Art. 20

Der Richter urteilt bei allen gestützt auf dieses Gesetz erhobenen Ansprüchen nach
freiem Ermessen, ohne an die Beweisregeln der einschlagenden Prozessgesetze gebunden zu sein.


Art. 21

Die Konzession kann eine über die Bestimmungen dieses Gesetzes hinausgehende
Haftpflicht begründen.


Art. 22

Die Kantone haben dafür zu sorgen: 1.

dass Streitigkeiten aus diesem Gesetz durch einen möglichst raschen Prozessweg erledigt werden können; 2

dass den bedürftigen Personen auf ihr Verlangen, wenn die Klage nach vorläufiger Prüfung sich nicht zum voraus als unbegründet herausstellt, die
Wohltat des unentgeltlichen Rechtsbeistandes gewährt und Kautionen, Expertenkosten, Gerichtsgebühren und Stempeltaxen erlassen werden.


Art. 23


4



Art. 24

Das gegenwärtige Gesetz findet entsprechende Anwendung: 1.

auf den Betrieb der Dampfschiffahrtsunternehmungen; 2.

auf den Postbetrieb...5 3

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000 (SR
272).

4

Gegenstandslose UeB.

5

Nachsatz aufgehoben durch Art. 69 Ziff. 2 des Postverkehrsgesetzes vom 2. Okt. 1924
[BS 7 754].

Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen und der Post 5

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Art. 25


6

1 Benützt eine Eisenbahnunternehmung die Infrastruktur einer anderen Eisenbahnunternehmung, so haftet sie den Geschädigten ausschliesslich.

2 Der Rückgriff gegen die Betreiberin der Infrastruktur bleibt ihr vorbehalten.


Art. 26

Alle mit dem gegenwärtigen Gesetz in Widerspruch stehenden Gesetze, Verordnungen und Reglemente sind aufgehoben, insbesondere: 1.

das Bundesgesetz vom 1. Juli 18757 betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen bei Tötungen und Verletzungen; 2.

Artikel 2 letzter Absatz und Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 26. April
18878 betreffend die Ausdehnung der Haftpflicht und die Ergänzung des
Bundesgesetzes vom 25. Juni 1881, ersterer in dem Sinne, dass die Haftpflicht des Arbeitgebers aus Unfällen beim Eisenbahnbau gemäss Artikel 1
Buchstaben d immerhin vorbehalten bleibt, letzterer soweit er sich auf die
unter dieses Gesetz fallenden Hilfsarbeiten bezieht.


Art. 27

Der Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlagen der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 18749 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und
Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Bundesgesetzes zu veranstalten und
den Zeitpunkt von dessen Inkrafttreten festzusetzen.

Datum des Inkrafttretens: 1. August 190510 6

Aufgehoben (Art. 5 des BG vom 23. Juni 1944 über die SBB - BS 7 195 - und Art. 55
Abs. 2 des Postverkehrsgesetzes vom 2. Okt. 1924 in der Fassung vom 16. Dez. 1943 (BS
7 754). Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999
(AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).

7

[AS 1 787]

8

[AS 10 165. BS 8 281 Art. 128 Ziff. 1] 9

[BS 1 173; AS 1962 789 Art. 11 Abs. 3. AS 1978 688 Art. 89 Bst. b] 10

BRB vom 8. Juli 1905 (AS 21 385)

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum OR 6

221.112.742