01.07.2024 - *
01.09.2023 - 30.06.2024 / In Kraft
01.01.2022 - 31.08.2023
01.01.2021 - 31.12.2021
01.07.2020 - 31.12.2020
01.01.2018 - 30.06.2020
01.01.2017 - 31.12.2017
01.07.2016 - 31.12.2016
01.01.2016 - 30.06.2016
14.01.2014 - 31.12.2015
01.07.2013 - 13.01.2014
01.12.2012 - 30.06.2013
01.11.2011 - 30.11.2012
01.01.2011 - 31.10.2011
01.01.2010 - 31.12.2010
01.01.2008 - 31.12.2009
01.05.2007 - 31.12.2007
  DEFRIT • (html)
  DEFRIT • (pdf)

01.01.2007 - 30.04.2007
01.01.2005 - 31.12.2006
01.02.2003 - 31.12.2004
01.01.2001 - 31.01.2003
01.10.2000 - 31.12.2000
01.01.2000 - 30.09.2000
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Eisenbahngesetz (EBG)1 vom 20. Dezember 1957 (Stand am 1. Mai 2007) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 23, 24ter, 26, 34 Absatz 2, 36 und 64 der Bundesverfassung2,3
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Februar 19564, beschliesst: Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf den Bau und Betrieb von Eisenbahnen und auf ihre Beziehungen zu anderen öffentlichen Transportunternehmungen, zu öffentlichen Verwaltungen und zu Dritten.

2

Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmungen, die nach ihrer Zweckbestimmung von jedermann zur Beförderung von Personen und Gütern benützt werden können und deren Fahrzeuge auf oder an Schienen laufen. Der Bundesrat entscheidet über die Unterstellung von Bahnanlagen unter dieses Gesetz.

3

Die Gesetzgebung über die Schweizerischen Bundesbahnen und, soweit das Eisenbahngesetz nichts Abweichendes bestimmt, die anderen auf Eisenbahnen anwendbaren bundesrechtlichen Vorschriften bleiben vorbehalten.


Art. 2

1 Das schweizerische Eisenbahnnetz besteht aus Haupt- und Nebenbahnen. Hauptbahnen sind die normalspurigen Bahnen, die dem inländischen und internationalen Durchgangsverkehr dienen; Nebenbahnen sind die normalspurigen Bahnen, die in der Hauptsache nur dem Verkehr einer bestimmten Landesgegend dienen, ferner alle Schmalspurbahnen, Zahnradbahnen und Strassenbahnen.5

AS 1958 335

1

Abkürzung eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).

2

[BS 1 3]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 81, 87, 92, 98 Abs. 3 und 122 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

3

Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 272).

4

BBl 1956 I 213 5

Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Seilbahngesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 743.01).

742.101

I. Geltungsbereich

II. Haupt- und

Nebenbahnen

Eisenbahnen

2

742.101

2

Die Konzession bestimmt, ob eine normalspurige Bahn als Nebenbahn gilt; wo die Konzession schweigt, bestimmt dies der Bundesrat.

Er bezeichnet auch diejenigen normalspurigen Strecken der Schweizerischen Bundesbahnen, welche zu den Nebenbahnen gehören.

3

Bei veränderten Verhältnissen kann der Bundesrat eine Hauptbahn oder einzelne ihrer Strecken zur Nebenbahn und eine normalspurige Nebenbahn oder einzelne ihrer Strecken zur Hauptbahn erklären.

4

Die von der Bahn berührten Kantone, die Bahnunternehmung und die anschliessenden öffentlichen Transportunternehmungen sind vorher anzuhören.


Art. 3

1 Den Schweizerischen Bundesbahnen und den konzessionierten Bahnunternehmungen steht das Enteignungsrecht gemäss der Bundesgesetzgebung zu.

2

Das Enteignungsverfahren kommt erst zur Anwendung, wenn die Bemühungen für einen freihändigen Erwerb der erforderlichen Rechte oder für eine Landumlegung nicht zum Ziele führen.6

Art. 4


7

Zweiter Abschnitt:8 Konzession und Netzzugang

Art. 5

1 Wer eine Eisenbahninfrastruktur bauen und betreiben will, benötigt eine Konzession.

2

Die konzessionierte Eisenbahnunternehmung ist berechtigt und verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur nach den Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung und der Konzession zu bauen und zu betreiben.

3

Der Betrieb der Eisenbahninfrastruktur umfasst die Einrichtung und den Unterhalt der Anlagen sowie die Führung der Stromversorgungs-, Betriebsleit- und Sicherheitssysteme.

4

Die konzessionierte Eisenbahnunternehmung ist zudem berechtigt, auf ihrer eigenen Infrastruktur Personen und Güter zu befördern, ohne hierfür eine Bewilligung nach Artikel 9 einholen zu müssen. Vorbehalten bleibt das Recht, Reisende regelmässig zu befördern, das nach 6

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1429 1435; BBl 1981 I 325).

7

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 18 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000 (SR 272).

8

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).

III. Enteignung

I. Infrastrukturkonzession 1. Rechte und

Pflichten

Bundesgesetz

3

742.101

Artikel 4 des Personenbeförderungsgesetzes vom 18. Juni 19939 verliehen wird.


Art. 6

1 Der Bundesrat erteilt die Konzession nach Anhören der betroffenen Kantone, wenn:

a. die auf der Grundlage der Konzession zu erbringende Transportleistung zweckmässig und wirtschaftlich befriedigt werden kann; und

b. keine wesentlichen öffentlichen Interessen, namentlich der Raumplanung, des Natur- und Heimatschutzes oder der Gesamtverteidigung, entgegenstehen.

2

Für Strassenbahnen muss die nach kantonalem Recht erforderliche Bewilligung zur Benützung der öffentlichen Strassen erteilt oder zugesichert sein.

3

Die Konzession wird für höchstens 50 Jahre erteilt. Sie kann geändert und erneuert werden.


Art. 7

1 Auf Gesuch der konzessionierten Eisenbahnunternehmung kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) die Konzession auf eine andere öffentliche Transportunternehmung oder einen Dritten übertragen. Die betroffenen Kantone sind vorher anzuhören.

2

Sollen nur einzelne durch Gesetz oder Konzession begründete Rechte oder Pflichten abgetreten werden, so legt die Eisenbahnunternehmung die darüber abgeschlossenen Betriebsverträge dem Bundesamt für Verkehr (Bundesamt) zur Kenntnisnahme vor. Die konzessionierte Eisenbahnunternehmung ist dem Bund gegenüber weiterhin für die Erfüllung der durch Gesetz und Konzession begründeten Pflichten verantwortlich.


Art. 8

1 Der Bundesrat kann die Konzession nach Anhören der betroffenen Kantone widerrufen, wenn: a. innert der in der Konzession festgesetzten Frist der Bau nicht begonnen oder vollendet oder der Betrieb nicht aufgenommen wird; b. die Eisenbahnunternehmung die ihr nach Gesetz und Konzession auferlegten Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt;

9 SR

744.10

2. Erteilung,

Änderung,

Erneuerung

3. Abtretung,

Betriebsverträge

4. Widerruf

und Erlöschen

Eisenbahnen

4

742.101

c. wesentliche öffentliche Interessen, namentlich die zweckmässige und wirtschaftliche Befriedigung der Transportbedürfnisse, dies rechtfertigen; die Eisenbahnunternehmung ist angemessen zu entschädigen.

2

Die Konzession erlischt: a. mit Ablauf der Konzessionsdauer; b. durch Rückkauf durch den Bund; c. durch Verzicht, wenn der Bundesrat diesen nach Anhören der betroffenen Kantone genehmigt; d. wenn in der Zwangsliquidation an einer zweiten Steigerung die Bahn keinem Höchstbietenden zugeschlagen werden kann.


Art. 9

1 Wer die Infrastruktur einer anderen Eisenbahnunternehmung benützen will, benötigt eine Bewilligung des Bundesamtes.

2

Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a. die ersuchende Unternehmung so organisiert ist, dass sie einen sicheren und zuverlässigen Betrieb gewährleistet; b. die Beschäftigten die für einen sicheren Betrieb erforderliche Qualifikation besitzen; c. das Rollmaterial den Anforderungen eines sicheren Betriebs genügt;

d. die Unternehmung finanziell leistungsfähig ist und über einen genügenden Versicherungsschutz verfügt; e. die arbeitsrechtlichen Vorschriften eingehalten und die Arbeitsbedingungen der Branche gewährleistet werden; und

f. die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen für die zu benützenden Strecken gewährleistet ist.

3

Die Bewilligung wird für höchstens zehn Jahre erteilt und kann erneuert werden. Sie kann jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung widerrufen werden, wenn die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder wenn wiederholt oder in schwerer Weise gegen die Vorschriften des Gesetzes oder der Bewilligung verstossen wurde.

4

Der Bundesrat regelt nach Anhören der betroffenen Kantone die Einzelheiten und das Verfahren. Er kann mit anderen Staaten Abkommen abschliessen, welche die Gewährung des Netzzugangs für ausländische Unternehmungen vorsehen.

II. Netzzugang 1. Bewilligung zur Benützung

der Infrastruktur

Bundesgesetz

5

742.101

a 1 Die konzessionierte Eisenbahnunternehmung gewährt den Transportunternehmungen, denen der Netzzugang bewilligt wurde, den diskriminierungsfreien Zugang zur Infrastruktur.

2

Bei der Gewährung des Netzzugangs hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Anschlüsse innerhalb einer abgestimmten Transportkette des öffentlichen Verkehrs dürfen nicht gebrochen werden.

3

Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Prioritätenordnung nach Absatz 2 unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen gewähren.

4

Der Bundesrat legt die weiteren Grundsätze des Netzzugangs fest und regelt die Einzelheiten.

b 1 Die konzessionierte Eisenbahnunternehmung hat Anspruch auf ein Entgelt für die Benützung ihrer Infrastruktur.

2

Die beteiligten Unternehmungen regeln die Einzelheiten des Zugangsrechts und des Entgelts in einer Vereinbarung. Können sich die Beteiligten nicht einigen, so entscheidet die Schiedskommission (Art. 40a).

3

Das Entgelt ist diskriminierungsfrei festzulegen und muss mindestens die Grenzkosten decken, die auf einer zeitgemäss ausgebauten Strecke normalerweise anfallen; diese Grenzkosten werden vom Bundesamt für jede Streckenkategorie bestimmt. Das Entgelt trägt insbesondere den unterschiedlichen Kosten im Netz, der Umweltbelastung der Fahrzeuge sowie der Nachfrage Rechnung. Beim regelmässigen Personenverkehr entspricht das Entgelt den vom Bundesamt für die Streckenkategorie bestimmten Grenzkosten und dem von der Konzessionsbehörde festgelegten Anteil an den Erträgen aus dem Verkehr.

4

Der Bundesrat legt die Grundsätze für die Bemessung fest und regelt die Veröffentlichung.

2. Gewährung

des Netzzugangs

3. Recht auf

Entgelt

Eisenbahnen

6

742.101

Dritter Abschnitt: Aufsicht

Art. 10

1 Bau und Betrieb der Eisenbahnen unterstehen der Aufsicht des Bundesrates. Er kann sie gegenüber Nebenbahnen, die vorwiegend dem Ortsverkehr dienen oder welche besonders einfache Verhältnisse und keine technischen Anschlüsse an andere Bahnen aufweisen, zweckdienlich einschränken.

2

Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt.10

Art. 11


11


Art. 12
Das Bundesamt12 ist befugt, Beschlüsse und Anordnungen von Organen oder Dienststellen der Bahnunternehmung aufzuheben oder ihre Durchführung zu verhindern, wenn sie gegen dieses Gesetz, die Konzession oder internationale Vereinbarungen verstossen oder wichtige Landesinteressen verletzen.


Art. 13


13



Art. 14

1 Bund, Kantone und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, welche namhafte Beiträge oder Darlehen gewährt haben, sind nach Massgabe der darüber getroffenen Vereinbarungen berechtigt, Vertreter in die Verwaltung der Bahnunternehmungen abzuordnen. Im Streitfall bestimmt der Bundesrat die Zahl der Vertreter aller öffentlichen Körperschaften und ihre Verteilung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechtes14 über die Vertretung öffentlicher Körperschaften in der Verwaltung von Aktiengesellschaften.

2

Durch Konzession, Statuten oder in anderer Weise begründete wohlerworbene Rechte auf Vertretung in der Verwaltung der Bahnunternehmung bleiben vorbehalten.

10 Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).

11

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 75 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

12 Ausdruck gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

13

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993 (AS 1993 3199; BBl 1993 I 805).

14

SR 220

I. Aufsichtsbehörden

II. ...

III. Besondere

Aufsichtsrechte 1. Aufhebung von Beschlüssen

und

Anordnungen

2. ...

3. Vertretung in

der Verwaltung

Bundesgesetz

7

742.101


Art. 15

15 1 Zur fachspezifischen Abklärung der Ursachen und Umstände von Eisenbahnunfällen und von Vorfällen, die zu einem Unfall hätten führen können, besteht eine von der Aufsichtsbehörde unabhängige Unfalluntersuchungsstelle.

2

Wenn die Aufklärung des Sachverhaltes es erfordert, kann die Unfalluntersuchungsstelle Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen, Autopsien und Gutachten anordnen sowie Zeugen und Auskunftspersonen vorladen, vorführen lassen und einvernehmen.

3

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Zusammensetzung und das Verfahren sowie die Veröffentlichung der Ergebnisse.

Im Übrigen gilt das Bundesstrafrechtspflegegesetz vom 15. Juni 193416, soweit die Besonderheiten des Verfahrens keine Abweichungen erfordern. Die kantonale Gerichtsbarkeit bleibt vorbehalten.

4


Der Bund trägt die Untersuchungskosten. Er greift auf Personen zurück, die einen Unfall vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben. Er kann auch andere Verfahrensbeteiligte zur Kostentragung heranziehen, soweit sie das Verfahren verursacht oder wesentlich ausgeweitet haben.17 Art. 16
Die Bahnunternehmung hat dem Bundesamt jedes Jahr ihren Geschäftsbericht und die Protokolle der Generalversammlung oder der obersten geschäftsleitenden Stelle sowie die zur amtlichen Verkehrsstatistik erforderlichen Angaben einzureichen.

Vierter Abschnitt: Planung, Bau und Betrieb18

Art. 17

19 1 Die Bahnanlagen und Fahrzeuge sind nach den Anforderungen des Verkehrs, des Umweltschutzes und gemäss dem Stande der Technik zu erstellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Bedürf15

Aufgehoben durch Ziff. I 8 des BG vom 24. März 1995 über die Sanierungsmassnahmen 1994 (AS 1995 3517; BBl 1995 I 89). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Okt. 2000 (AS 1998 2835; SR 742.161 Anhang Ziff. II 6; BBl 1997 I 909).

16 SR

312.0

17 Fassung gemäss Ziff. I 10 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes (AS 2006 5599; BBl 2006 7759).

18

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1429 1435; BBl 1981 I 325).

19 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).

4. Unfalluntersuchungsstelle

5. Geschäftsbericht, Statistik

I. Grundsätze

Eisenbahnen

8

742.101

nisse mobilitätsbehinderter Menschen sind angemessen zu berücksichtigen.

2

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Bau und Betrieb sowie über die technische Einheit und Zulassung im Eisenbahnwesen unter Berücksichtigung der Interoperabilität und eines streckenbezogenen Sicherheitsstandards. Er sorgt dafür, dass die technischen Vorschriften nicht zur Behinderung des Wettbewerbes missbraucht werden.

3

...20

4

Die Bahnunternehmungen sind im Rahmen der Vorschriften für den sicheren Betrieb der Bahnanlagen und Fahrzeuge verantwortlich. Sie haben die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Vorschriften aufzustellen und dem Bundesamt vorzulegen.


Art. 18

21 1 Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.

2

Genehmigungsbehörde ist: a. das

Bundesamt;

b. bei Grossprojekten gemäss Anhang das Departement.

3

Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.

4

Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Bahnunternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.

5

Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 197922 über die Raumplanung voraus.

6

Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.

20 Aufgehoben durch Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

21

Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).

22 SR

700

II. Plangenehmigungs-

verfahren 1. Grundsatz

Bundesgesetz

9

742.101

a23 Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach diesem Gesetz und subsidiär nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 193024 über die Enteignung (EntG).

b25 Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.

c26 1 Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Bahnunternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen.

2

Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde vorzubringen.

3

Für andere vorbereitende Handlungen, für die Projektbereinigung und für die Erhärtung der Entscheidungsgrundlagen gilt das Verfahren nach Artikel 15 EntG27. Die Genehmigungsbehörde entscheidet über Einwände Dritter.

d28 1 Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Sie kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verlängern.

23

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325).

Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).

24 SR

711

25

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325).

Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).

26

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325).

Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).

27 SR

711

28

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325).

Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).

2. Anwendbares

Recht

3. Ordentliches

Plangenehmigungs-

verfahren a. Einleitung b. Vorbereitende

Handlungen

c. Anhörung,

Publikation

und Auflage

Eisenbahnen

10

742.101

2

Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.

3

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 EntG29 zur Folge.

e30 Spätestens mit der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Bahnunternehmung den Entschädigungsberechtigten nach Artikel 31 EntG31 eine persönliche Anzeige über die zu enteignenden Rechte zustellen.

f32 1 Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196833 oder des EntG34 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

2

Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den Artikeln 39-41 EntG sind bei der Genehmigungsbehörde einzureichen.

3

Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.

g35 Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199736.

29 SR

711

30

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325).

Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).

31 SR

711

32

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325).

Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).

33 SR

172.021

34 SR

711

35

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325).

Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).

36 SR

172.010

d. Persönliche

Anzeige

e. Einsprache

f. Bereinigung

in der Bundesverwaltung

Bundesgesetz

11

742.101

h37 1 Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.

2

Sie kann Projekte in Etappen genehmigen, wenn deren getrennte Behandlung die Beurteilung des Gesamtprojekts nicht präjudiziert.

3

Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist.

4

Die Genehmigungsbehörde kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern.

Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.

5

...38

i39 1 Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei: a. örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen;

b. Eisenbahnanlagen, deren Änderung oder Umnutzung das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt;

c. Eisenbahnanlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden.

2

Detailpläne, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen, werden im vereinfachten Verfahren genehmigt.

3

Die Genehmigungsbehörde kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Die Genehmigungsbehörde unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben; deren Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Die Genehmigungsbehörde kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Sie setzt dafür eine angemessene Frist.

37

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325).

Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).

38

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 75 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

39

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325).

Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).

4. Plangenehmigung;

Geltungsdauer;

Beschwerde

5. Vereinfachtes

Plangenehmigungsverfahren

Eisenbahnen

12

742.101

4

Im Übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren.

Im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt.

k40 1 Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG41 durchgeführt. Es werden nur angemeldete Forderungen behandelt.

2

Die Genehmigungsbehörde übermittelt dem Präsidenten der Schätzungskommission die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.

3

Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.

l42 1 Fallen beim Bau von Eisenbahnanlagen, insbesondere von Tunnelanlagen, erhebliche Mengen von Ausbruch- oder Aushubmaterial an, die nicht in der Nähe der Anlage verwertet oder abgelagert werden können, so bezeichnen die betroffenen Kantone die Standorte für die Entsorgung des Materials.

2

Liegt im Zeitpunkt der Plangenehmigung keine rechtskräftige Bewilligung des betroffenen Kantons vor, so kann die Genehmigungsbehörde den Standort für ein Zwischenlager bezeichnen und dessen Nutzung mit Bedingungen und Auflagen verbinden. Es gelten die Verfahrensbestimmungen für Eisenbahnanlagen. Der Kanton bezeichnet innerhalb von fünf Jahren die Standorte für die Entsorgung des Materials.

40

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325).

Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).

41 SR

711

42

Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).

6. Schätzungsverfahren;

vorzeitige

Besitzeinweisung

7. Mitwirkung

der Kantone

Bundesgesetz

13

742.101

m43 1 Die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienen (Nebenanlagen), unterstehen dem kantonalen Recht. Sie dürfen nur mit Zustimmung der Bahnunternehmung bewilligt werden, wenn die Nebenanlage: a. Bahngrundstücke beansprucht oder an solche angrenzt; b. die Betriebssicherheit beeinträchtigen könnte.

2

Die kantonale Behörde hört das Bundesamt vor der Bewilligung einer Nebenanlage an: a. auf Antrag einer der Parteien, wenn zwischen Bauherrschaft und Bahnunternehmung keine Einigung erzielt werden kann; b. wenn die Nebenanlage den künftigen Ausbau der Eisenbahnanlage verunmöglicht oder erheblich erschwert;

c. wenn das Baugrundstück von einer eisenbahnrechtlichen Projektierungszone oder Baulinie erfasst ist.

3

Das Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts zu ergreifen.

n44 1 Das Bundesamt kann von sich aus oder auf Antrag von Bahnunternehmung, Kanton oder Gemeinde für genau bezeichnete Gebiete Projektierungszonen festlegen, um Grundstücke für künftige Bahnbauten und -anlagen freizuhalten. Die beteiligten Bundesstellen, Kantone, Gemeinden sowie die betroffenen Grundeigentümer sind anzuhören.

Die Anhörung der Gemeinden und der betroffenen Grundeigentümer ist Sache der Kantone.

2

Verfügungen über die Errichtung von Projektierungszonen sind unter Angabe der Beschwerdefrist in den betreffenden Gemeinden zu veröffentlichen. Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.

43

Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).

44 Ursprünglich Art. 18b. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1429 1435; BBl 1981 I 325).

45 Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).

8. Nebenanlagen

III. Freihaltung

von Grundstücken für

künftige Eisenbahnanlagen 1. Projektie-

rungszonen a. Festlegung45

Eisenbahnen

14

742.101

o46 1 Es dürfen keine baulichen Veränderungen in den Projektierungszonen vorgenommen werden, die deren Zweck widersprechen. Ausgenommen sind Vorkehren, die dem Unterhalt oder der Beseitigung von Gefahren und schädlichen Einwirkungen dienen. In Ausnahmefällen können weitergehende Vorkehren gestattet werden, wenn der Eigentümer auf jede spätere Entschädigung des entstandenen Mehrwertes verzichtet.

2

In den festgelegten oder vorgesehenen Projektierungszonen dürfen vorbereitende Handlungen vorgenommen werden. Artikel 15 des EntG47 gilt sinngemäss.

p48 1 Die Projektierungszonen fallen mit der rechtskräftigen Festlegung der Baulinien, spätestens aber nach fünf Jahren dahin; sie können um höchstens drei Jahre verlängert werden. Ist eine Projektierungszone hinfällig geworden, so kann eine neue Projektierungszone mit ganz oder teilweise gleichem Perimeter festgelegt werden.

2

Das Bundesamt hebt eine Projektierungszone von Amtes wegen oder auf Antrag von Bahnunternehmung, Kanton oder Gemeinde auf, wenn feststeht, dass die geplante Eisenbahnanlage nicht ausgeführt wird.

3

Verfügungen über die Aufhebung von Projektierungszonen sind unter Angabe der Beschwerdefrist in den betroffenen Gemeinden zu veröffentlichen.

q49 1 Das Bundesamt kann Baulinien zur Sicherung bestehender oder künftiger Bahnbauten und -anlagen festlegen. Die beteiligten Bundesstellen, Kantone und Gemeinden sowie die betroffenen Grundeigentümer sind anzuhören. Die Anhörung der Gemeinden und der betroffenen Grundeigentümer ist Sache der Kantone. Die Baulinien müssen dem voraussichtlichen Endausbau entsprechen und der Raumplanung sowie dem Umweltschutz Rechnung tragen. Sie können vertikal begrenzt werden.

46

Ursprünglich Art. 18c. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1429 1435; BBl 1981 I 325).

47

SR 711

48

Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).

49

Ursprünglich Art. 18e. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1429 1435; BBl 1981 I 325).

50 Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).

b. Wirkung

c. Aufhebung

2. Baulinien a. Festlegung50

Bundesgesetz

15

742.101

2

Die Baulinien können erst aufgrund genehmigter Pläne festgelegt werden.

3

Verfügungen über die Festlegung von Baulinien sind unter Angabe der Beschwerdefrist in den betreffenden Gemeinden zu veröffentlichen.

r51 1 Zwischen Baulinien sowie zwischen Baulinie und Bahnanlage dürfen keine baulichen Veränderungen oder sonstigen Vorkehren vorgenommen werden, die dem Zweck der Baulinie widersprechen. Ausgenommen sind Vorkehren, die dem Unterhalt oder der Beseitigung von Gefahren und schädlichen Einwirkungen dienen. In Ausnahmefällen können weitergehende Vorkehren gestattet werden, wenn der Eigentümer auf jede spätere Entschädigung des entstandenen Mehrwertes verzichtet.

2

Innerhalb der festgelegten oder vorgesehenen Baulinien dürfen vorbereitende Handlungen vorgenommen werden. Artikel 15 des EntG53 gilt sinngemäss.

s54 1 Das Bundesamt hebt gegenstandslos gewordene Baulinien von Amtes wegen oder auf Antrag von Bahnunternehmung, Kanton oder Gemeinde auf.

2

Verfügungen über die Aufhebung von Baulinien sind unter Angabe der Beschwerdefrist in den betreffenden Gemeinden zu veröffentlichen.

3

Ist eine Entschädigung geleistet worden, so gelten sinngemäss die Grundsätze über die ungerechtfertigte Bereicherung. Bei Handänderungen wird der neue Eigentümer rückerstattungspflichtig. Bei Streitigkeiten entscheidet die Schätzungskommission. ...55 51

Ursprünglich Art. 18f. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1429 1435; BBl 1981 I 325).

52 Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).

53

SR 711

54

Ursprünglich Art. 18g. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1429 1435; BBl 1981 I 325).

55

Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 75 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

b. Wirkung52

c. Aufhebung

Eisenbahnen

16

742.101

t56 Im Einvernehmen mit dem Bundesamt können neben Baulinien im Sinne dieses Gesetzes auch solche nach kantonalem Recht festgelegt werden, wenn sie weitergehende Rechtswirkungen entfalten.

u57 1 Kommen Eigentumsbeschränkungen nach den Artikeln 18n-18t einer Enteignung gleich, so sind sie voll zu entschädigen. Artikel 21 bleibt vorbehalten. Für die Bemessung der Entschädigung sind die Verhältnisse beim Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung massgebend.

2

Entschädigungspflichtig ist die Bahnunternehmung oder, wenn eine solche fehlt, derjenige, der die Eigentumsbeschränkung erwirkt.

3

Der Betroffene hat seine Ansprüche innerhalb von zehn Jahren nach Wirksamwerden der Eigentumsbeschränkung schriftlich der Bahnunternehmung anzumelden. Werden die Ansprüche ganz oder teilweise bestritten, so ist nach den Artikeln 57-75 EntG58 vorzugehen.

4

In diesem Verfahren werden nur angemeldete Forderungen behandelt. Nachträgliche Einsprachen gegen die Beschränkung des Grundeigentums sowie Begehren um Änderung von Bewilligungen für Nebenanlagen (Art. 18m), von Projektierungszonen und von Baulinien sind ausgeschlossen.

5

Die Entschädigung wird vom Zeitpunkt an verzinst, in dem die Eigentumsbeschränkung wirksam wird.

v59 1 Besteht die Möglichkeit, die für ein Vorhaben erforderlichen dinglichen Rechte durch Landumlegung zu sichern, und erfolgt die Landumlegung nicht freiwillig, so ist sie auf Antrag der Genehmigungsbehörde innerhalb der von ihr bestimmten Frist nach kantonalem Recht anzuordnen. Wird die Frist nicht eingehalten, so wird das ordentliche Verfahren mit Enteignungen durchgeführt.

2

Für das Landumlegungsverfahren gilt: a. Es können Grundstücke der Bahnunternehmung eingeworfen werden.

56

Ursprünglich Art. 18h. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1429 1435; BBl 1981 I 325).

57

Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).

58 SR

711

59

Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).

d. Vorbehalt

kantonalen

Rechts

IV. Entschädigung. Voraus-

setzungen,

Verfahren

V. Landumlegung.

Zuständigkeit

Bundesgesetz

17

742.101

b. Vom Grundeigentum, das im Landumlegungsverfahren erfasst wird, können Abzüge gemacht werden.

c. Mehrwerte aus Bodenverbesserungen, die der Bahnbau bewirkt, können angerechnet werden.

d. Die Bahnunternehmung kann vorzeitig in den Besitz eingewiesen werden.

e. Es können andere Vorkehrungen des kantonalen Rechts getroffen werden.

3

Das Land, das durch Abzüge von Grundeigentum für die Bedürfnisse der Bahnunternehmung an diese abgetreten wird, ist dem Landumlegungsunternehmen zum Verkehrswert zu vergüten.

4

Sieht das kantonale Recht kein besonderes Verfahren vor, so gilt das Verfahren der Baulandumlegung beziehungsweise der Güter- oder Waldzusammenlegung; das Umlegungsgebiet und der Umfang können auf den Zweck der Landumlegung für den Bahnbau beschränkt werden.

5

Dem Bahnbau werden die von ihm verursachten Mehrkosten zugerechnet. Ist die Landumlegung nur wegen des Bahnbaus nötig, so trägt die Bahnunternehmung sämtliche Kosten.

w60 1 Das Bundesamt bestimmt die Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge, die nur mit seiner Bewilligung in Betrieb genommen werden dürfen. Es erlässt Fahrdienstvorschriften.

2

Bei Fahrzeugen und Sicherungsanlagen, die ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienen, sind vor der Ausführung zumindest das Pflichtenheft und die Typenskizze dem Bundesamt zur Prüfung vorzulegen. Dieses entscheidet im Einzelfall, ob eine Bewilligungspflicht besteht.


Art. 19

1 Die Bahnunternehmung trifft die Vorkehren, die gemäss den Vorschriften des Bundesrates und den mit den genehmigten Plänen verbundenen Auflagen zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Bahn sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind. Werden durch Bauarbeiten öffentliche Einrichtungen, wie Strassen und Wege, Leitungen und ähnliche Anlagen betroffen, so sorgt die Bahnunternehmung für deren Fortbenützung, soweit das öffentliche Interesse es erfordert.

60

Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).

61 Ursprünglich Ziff. III.

VI. Betriebsbewilligung

VII.61 Sicherheitsvorkehren

Eisenbahnen

18

742.101

2

Die Bahnunternehmung trägt die Kosten dieser Vorkehren. Kosten für Vorkehren, welche wegen Bauvorhaben oder anderer Bedürfnisse Dritter nötig werden, gehen zu deren Lasten.


Art. 20
Die Bahnunternehmung hat für schädigende Eingriffe in fremde Rechte nach Massgabe der Bundesgesetzgebung über die Enteignung Ersatz zu leisten, sofern der Eingriff nicht gemäss Nachbarrecht oder anderen gesetzlichen Vorschriften geduldet werden muss und es sich um eine unvermeidliche oder nicht leicht abzuwendende Folge des Baues oder Betriebes der Bahn handelt.


Art. 21

1 Wird die Sicherheit der Bahn durch Arbeiten, Anlagen, Bäume oder Unternehmungen Dritter beeinträchtigt, so ist auf Begehren der Bahnunternehmung Abhilfe zu schaffen.64 Ist eine Verständigung darüber unter den Beteiligten nicht möglich, so bestimmt auf Antrag der Bahnunternehmung nach Anhörung der Beteiligten das Bundesamt die zu treffenden Massnahmen. Inzwischen sind alle die Sicherheit der Bahn beeinträchtigenden Einwirkungen zu unterlassen. In besonders dringlichen Fällen kann die Bahnunternehmung die zur Abwendung der Gefahr notwendigen Massnahmen selbst treffen.65 2 Bestanden die Anlagen und Unternehmungen Dritter schon vor Inkrafttreten dieses Gesetzes oder vor Erstellung der Bahnanlagen, so richtet sich der Entschädigungsanspruch des Betroffenen gegen die Bahnunternehmung nach der Bundesgesetzgebung über die Enteignung. Für nach diesem Zeitpunkt erstellte Anlagen oder eröffnete Unternehmungen Dritter hat der Inhaber der Anlage oder Unternehmung die Kosten der Massnahmen nach Absatz 1 zu tragen; ferner steht ihm kein Anspruch auf Entschädigung zu. Die Kosten für Massnahmen nach Absatz 1 gegen Beeinträchtigungen durch Bäume trägt die Bahnunternehmung, sofern sie nicht nachweist, dass sich der verantwortliche Dritte schuldhaft verhalten hat.66 62 Ursprünglich Ziff. IV.

63 Ursprünglich Ziff. V.

64

Fassung gemäss Art. 55 Ziff. 2 des Waldgesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 921.0).

65

Letzter Satz eingefügt durch Art. 55 Ziff. 2 des Waldgesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 921.0).

66

Letzter Satz eingefügt durch Art. 55 Ziff. 2 des Waldgesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 921.0).

VIII.62 Ersatzpflicht

IX.63 Beschränkungen im Inter-

esse der Sicherheit der Bahn

Bundesgesetz

19

742.101


Art. 22

Die Bahnunternehmungen dürfen die für ihren Dienst notwendigen

elektrischen und radioelektrischen Anlagen und Geräte erstellen und betreiben. Das Departement68 bezeichnet sie und ordnet ihren Verwendungsbereich. Fernmeldeanlagen unterliegen in allen Fällen der Plangenehmigung nach den Artikeln 18-18i.69 Art. 23
Die Bahnunternehmung übt auf Grund der bundesrechtlichen Vorschriften die Bahnpolizei aus.


Art. 24

1 Neue Kreuzungen sowie die Änderung oder Verlegung bestehender Kreuzungen zwischen Bahnen und öffentlichen oder privaten Strassen und Wegen bedürfen der Genehmigung des Bundesamtes. Die Artikel 18-18i und 18m sind anwendbar.72 2 Kreuzungen mit öffentlichen, dem Gemeingebrauch gewidmeten Strassen sind zu genehmigen, wenn während und nach ihrer Erstellung durch die nötigen Sicherheitsvorkehren und -einrichtungen der unbehinderte Betrieb der Bahn gewährleistet bleibt und ein geplanter Ausbau der Bahnanlagen nicht beeinträchtigt wird.

3

Neue Kreuzungen mit öffentlichen Strassen sind in der Regel als Über- oder Unterführung zu erstellen. Auf Antrag der beteiligten Behörden hat das Bundesamt73 im Plangenehmigungsverfahren Sachverständige des Strassenbaues und -verkehrs anzuhören.

67 Ursprünglich Ziff. VI.

68 Ausdruck gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

69 Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).

70 Ursprünglich Ziff. VII.

71 Ursprünglich Ziff. VIII.

72 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).

73 Ausdruck gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).

X.67 Signal- und

Fernmeldeanlagen

XI.70 Bahnpolizei

XII.71 Kreuzungen mit andern

Anlagen 1. Kreuzungen zwischen Bahn

und Strasse A. Genehmigung

Eisenbahnen

20

742.101


Art. 25

1 Muss ein neues, dem öffentlichen Verkehr dienendes Bahngeleise eine öffentliche Strasse oder eine neue öffentliche Strasse die Bahn kreuzen, so trägt der Eigentümer des neuen Verkehrsweges die Kosten der ganzen Anlage an der Kreuzungsstelle.

2

Die Benützung von Grund und Boden der Strasse oder der Bahn an der Kreuzungsstelle ist unentgeltlich.


Art. 26

1 Muss ein Niveauübergang durch eine Über- oder Unterführung ersetzt oder infolge Verlegung der Strasse aufgehoben werden, so trägt die Kosten aller Änderungen an der Bahn- und Strassenanlage: die Bahnunternehmung, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Bahnverkehrs, der Strasseneigentümer, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Strassenverkehrs bedingt ist.

2

Bei allen andern Änderungen einer Kreuzung einschliesslich der Anpassung und Verbesserung von Sicherheitseinrichtungen haben Bahnunternehmung und Strasseneigentümer die Kosten aller Änderungen der Bahn- und Strassenanlage in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt.

3

Artikel 25 Absatz 2 findet Anwendung.


Art. 27

1 In allen Fällen hat jede Partei in dem Umfange an die Kosten beizutragen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen.

2

Stellt eine Partei im Interesse der dauernden Verbesserung oder des künftigen Ausbaues ihrer eigenen Anlage besondere Begehren, so hat sie die daraus an der Kreuzungsstelle entstehenden Mehrkosten allein zu tragen.


Art. 28

Artikel 25 findet entsprechende Anwendung auf die Kreuzung einer
Bahn durch eine neue private Strasse. Die Bahnunternehmung kann für die Kosten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung und für die Benützung von Grund und Boden der Bahn eine angemessene Vergütung verlangen.

B. Kosten a. Neue

Kreuzungen

zwischen

öffentlichen

Strassen

und Bahnen

b. Änderung

bestehender

Kreuzungen

zwischen

öffentlichen

Strassen und

Bahnen

c. Vorteilsanrechnung

d. Kreuzung

durch neue

private Strassen

Bundesgesetz

21

742.101


Art. 29

Die Artikel 25-28 finden sinngemäss Anwendung auf die Kosten für
Unterhalt und Erneuerung sowie für alle vorübergehenden und dauernden Massnahmen zur Verhütung von Unfällen an der Kreuzungsstelle mit Einschluss der Bedienung der dazu bestimmten Anlagen.


Art. 30
Die Artikel 24-27 und 29 finden entsprechende Anwendung auf Kreuzungen zwischen Bahnlinien.


Art. 31

1 Artikel 24 findet sinngemässe Anwendung auf Kreuzungen zwischen der Bahn und öffentlichen oder privaten Gewässern, Transmissionen, Transportseilanlagen, Leitungen und ähnliche Anlagen.

2

Die durch Erstellung einer neuen Kreuzung oder Änderung einer bestehenden Kreuzung entstehenden Kosten für Bau, Unterhalt und Erneuerung sowie für alle vorübergehenden und dauernden Massnahmen im Interesse der Verhütung von Schäden an der Kreuzungsstelle gehen zu Lasten des jeweiligen Bauherrn. Für die Benützung des Eigentums der Bahn durch private Anlagen kann die Bahnunternehmung eine angemessene Vergütung verlangen. Auf Kreuzungen mit öffentlichen Anlagen finden die Artikel 25 Absatz 2 und 26 Absatz 3 sinngemäss Anwendung.

3

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über das Zusammentreffen elektrischer Anlagen.


Art. 32

Die Artikel 25-31 finden insoweit keine Anwendung, als zwischen
den Beteiligten abweichende Vereinbarungen über die Kosten bestehen oder getroffen werden.


Art. 33

74 1 Jede Eisenbahnunternehmung ist gehalten, den technischen und den betrieblichen Anschluss einer anderen Bahn so zu gewähren, dass: a. die Reisenden ungehindert von den Zügen der einen Bahnlinie auf die Züge einer andern umsteigen können; b. Rollmaterial gleicher Spurweite ungehindert von einer Bahnlinie zu einer andern wechseln kann;

74 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).

75 Ursprünglich Ziff. IX.

e. Gemeinsame

Bestimmung

2. Kreuzungen

zwischen Bahnlinien

3. Kreuzungen

mit andern

Anlagen

4. Abweichende

Kostenregelung

XIII.75 Anschluss 1. Gewährung

und Entgelt

Eisenbahnen

22

742.101

c. bei unterschiedlicher Spurweite Anschlüsse zu Umladeanlagen oder Rollbockgruben gewährt werden.

2

Die Gewährung des Anschlusses nach Absatz 1 Buchstabe b bestimmt sich nach den Grundsätzen von Artikel 9a. Die Parteien regeln den Anschluss und bestimmen das Entgelt in einer Vereinbarung nach Artikel 9b.

3

Die gemeinsame Benutzung von Anlagen und Einrichtungen, die nicht Gegenstand des Netzzugangs sind, regeln die Unternehmungen in einer Vereinbarung. Die Vereinbarungen sind dem Bundesamt zur Kenntnisnahme vorzulegen.


Art. 34


76



Art. 35

77 Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 gilt sinngemäss für den
Anschluss zwischen Bahnen und anderen öffentlichen Transportunternehmungen.

Art. 36-3778

Art. 38

79 1 Die Unternehmung, welche einen Betriebsunterbruch verursacht oder feststellt, ist verpflichtet, alle anderen betroffenen Unternehmungen unverzüglich zu orientieren und sich mit ihnen über die zu treffenden Massnahmen zu verständigen. Der regelmässige Personentransport ist durch Umleitungen oder Einsatz anderer Verkehrsmittel aufrecht zu erhalten, soweit dies nicht durch höhere Gewalt verhindert wird.

2

Bahnen, die ausschliesslich oder vorwiegend der Beförderung von Personen im Ortsverkehr dienen oder die nach der Konzession ihren Betrieb nicht ganzjährig zu führen haben, brauchen keine Ersatzbeförderung einzurichten. Dasselbe gilt während der Einstellung des Betriebes zwecks Durchführung der vorgeschriebenen Revisionsarbeiten an den Anlagen.

76 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909).

77 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).

78 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909).

79 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).

80 Ursprünglich Ziff. X.

2. ...

3. Anschluss

anderer öffentlicher Transport-

unternehmungen

XIV.80 Betriebsunterbruch

Bundesgesetz

23

742.101


Art. 39

81 1 Die Bahnunternehmungen sind befugt, an Bahnhöfen und in Zügen Nebenbetriebe einzurichten, soweit diese auf die Bedürfnisse der Bahnkunden ausgerichtet sind.

2

Auf die von den Bahnunternehmungen als Nebenbetriebe definierten Betriebe finden die Vorschriften von Kantonen und Gemeinden über die Öffnungs- und Schliessungszeiten keine Anwendung. Hingegen unterstehen die Bahnnebenbetriebe den übrigen Vorschriften über die Gewerbe-, Gesundheits- und Wirtschaftspolizei sowie den von den zuständigen Behörden verbindlich erklärten Regelungen über das Arbeitsverhältnis

Art. 40

83 1 Das Bundesamt entscheidet nach Anhörung der beteiligten Behörden und Transportunternehmungen über Streitigkeiten betreffend:85 a.86 die Bedürfnisse des Bahnbaues und -betriebes (Art. 18 und 18m);

b. die zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Bahn sowie zum Schutz von Personen und Sachen zu treffenden Massnahmen (Art. 19 Abs. 1, 21 Abs. 1, 24, 30 und 31 Abs. 1); c. die Erstellung und den Betrieb elektrischer und radioelektrischer Signal- und Fernmeldeanlagen (Art. 22);

d. die Verweigerung oder Erschwerung des Anschlusses (Art. 33 und 35);

e. das Bedürfnis zur Einrichtung von Nebenbetrieben und deren Öffnungs- und Schliessungszeiten (Art. 39).

81 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).

82 Ursprünglich Ziff. XI.

83 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).

84 Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).

85 Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).

86 Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).

XV.82 Nebenbetriebe und

andere

kommerzielle

Nebennutzungen

XVI. Streitigkeiten 1. Bundesamt84

Eisenbahnen

24

742.101

2

Das Bundesamt entscheidet auch über die aus den Bestimmungen dieses Abschnittes erwachsenden Streitigkeiten über Kosten und deren Verteilung sowie über Vergütungen (Art. 19 Abs. 2, 21 Abs. 2 und 2532). ...87 ...88
a89
Der Bundesrat errichtet eine Schiedskommission, die über Streitigkeiten betreffend die Gewährung des Netzzugangs und die Berechnung des Entgelts für die Benützung der Infrastruktur entscheidet.

Fünfter Abschnitt: Besondere Leistungen für öffentliche Verwaltungen

Art. 41

Besondere Leistungen der Bahnunternehmungen für Bund, Kantone,
Gemeinden und andere öffentliche Körperschaften und deren Anstalten und Betriebe sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt oder die Beteiligten nichts Abweichendes vereinbaren, nach den im kaufmännischen Verkehr geltenden Grundsätzen zu vergüten.


Art. 42

1 Auf Anordnung des Bundesrates sind Bahnanlagen und Einrichtungen sowie Fahrzeuge und deren Bestand entsprechend den Bedürfnissen der militärischen und wirtschaftlichen Landesverteidigung zu erstellen, zu ergänzen und bereitzuhalten. Artikel 18 findet Anwendung.

2

Der Bund trägt die dadurch bedingten Kosten. Erwachsen der Bahnunternehmung daraus betriebliche Vorteile, so hat sie einen angemessenen Teil dieser Kosten selber zu tragen.


Art. 43

1 Die Bahnunternehmungen sind entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, die von den zuständigen militärischen Stellen angeordneten Transporte für die Armee und die Militärverwaltung auszuführen.

Vorbehalten bleiben die vom Bundesrat verfügten Ausnahmen und Einschränkungen.

87

Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 75 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

88 Dritter Satz aufgehoben durch Ziff. II 4 des BG vom 23. Juni 2000 (AS 2000 2719; BBl 1999 9518 9606).

89 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).

Fassung gemäss Anhang Ziff. 75 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

2. Schiedskommission

I. Grundsatz

II. Landesverteidigung 1. Bahnanlagen

und Fahrzeuge

2. Militärtransporte

Bundesgesetz

25

742.101

2

...90

3

Müssen bei Militärtransporten ausserordentliche Sicherheitsmassnahmen getroffen werden, so gehen deren Kosten zu Lasten des Bundes.


Art. 44

1 Der Bund haftet den Bahnunternehmungen für die ihnen aus Militärtransporten erwachsenden Schäden, wenn weder die Unternehmung noch ihr Personal ein Verschulden trifft.

2

Der Bund haftet den Bahnunternehmungen nach den Grundsätzen des Zivilrechts für die ihnen aus Erstellung, Bestand und Bedienung militärischer Werke und Einrichtungen an und in der Nähe von Bahnanlagen erwachsenden Schäden.


Art. 45


91



Art. 46


92

Art. 47
Die Bundesgesetzgebung über den Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, die Schädlingsbekämpfung und den Verkehr mit Waren bestimmt die zu ihrem Vollzug notwendigen Leistungen der Bahnunternehmungen. Die Bahnunternehmungen haben dafür Anspruch auf angemessene Vergütung.


Art. 48

93 1 Streitigkeiten aus diesem Abschnitt entscheidet das Bundesamt.

2

Gegen die Verfügung des Bundesamts kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.

90

Aufgehoben durch Art. 53 Ziff. 4 des BG vom 4. Okt. 1985 über den Transport im öffentlichen Verkehr (SR 742.40).

91 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909).

92 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 15 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, mit Wirkung seit 1. Mai 2007 (SR 631.0).

93 Fassung gemäss Anhang Ziff. 75 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

3. Haftung

des Bundes

III. ...

IV. ...

V. Öffentliches

Gesundheitswesen

VI. Streitigkeiten

Eisenbahnen

26

742.101

Sechster Abschnitt:94 Abgeltung der ungedeckten Kosten des Verkehrsangebotes

Art. 49

1 Bund und Kantone gelten den Transportunternehmungen die laut Planrechnung ungedeckten Kosten des von ihnen gemeinsam bestellten Verkehrsangebotes ab.

2

Angebote des Ortsverkehrs sowie Linien, die ausschliesslich dem Ausflugsverkehr dienen, sind von Bundesleistungen ausgeschlossen.

3

Der Bund trägt allein die laut Planrechnung ungedeckten Kosten der von ihm bestellten Angebote von nationaler Bedeutung, insbesondere des kombinierten Verkehrs.

4

Nicht reinvestierbare Abschreibungsmittel können für die Rückzahlung von bedingt rückzahlbaren Darlehen verwendet werden.95


Art. 50

1 Abgeltungsberechtigt sind diejenigen Unternehmungen: a. deren Rechnungslegung den Vorschriften des neunten Abschnitts genügt;

b. deren Rechnung nach Sparten gegliedert ist und die ungedeckten Kosten jeder Sparte einzeln nachweist; und

c. die mindestens den regionalen Personenverkehr sowie die Eisenbahninfrastruktur, soweit vorhanden, je als eigene Sparte führen.

2

Der Bund kann Erleichterungen gewähren für Unternehmungen mit geringem Verkehr sowie für ausländische Unternehmungen mit geringem Streckenanteil in der Schweiz.


Art. 51

1 Das Leistungsangebot und die Abgeltung für die einzelnen Sparten werden aufgrund von Planrechnungen der Unternehmungen im Voraus von Bund, beteiligten Kantonen und Transportunternehmungen in einer Vereinbarung verbindlich festgelegt. Der Bundesrat regelt das Bestellverfahren sowie die Grundsätze für das Leistungsangebot und die Abgeltung im Einvernehmen mit den Kantonen. Die autonome Führung der Unternehmungen im Vollzugsprozess wird dadurch nicht berührt.

94

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).

95 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2005 4775; BBl 2004 5313).

I. Grundsätze

II. Voraussetzungen

III. Leistungsangebot und

Bestellverfahren

Bundesgesetz

27

742.101

2

Bei der Festlegung des Leistungsangebotes, beinhaltend Angebotskonzept und Preise, sowie der Abgeltung wird in erster Linie die Nachfrage berücksichtigt. Weiter werden insbesondere in Betracht gezogen:

a. eine angemessene Grunderschliessung; b. Anliegen der Regionalpolitik, insbesondere die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung benachteiligter Landesgegenden; c. Anliegen der Raumordnungspolitik; d. Anliegen des Umweltschutzes; e. Anliegen der Behinderten.

3

Mit der rechtsgültigen Festlegung des Angebotes in einer Vereinbarung entsteht für die Transportunternehmungen gegenüber jedem Besteller (Bund, Kantone, Dritte) je ein selbständiger Rechtsanspruch auf die Abgeltung.

4

Bei Differenzen im Bestellverfahren zwischen Kantonen, Transportunternehmungen und den Bundesbehörden, die mit der Aushandlung der Vereinbarungen über die Abgeltung nach Artikel 49 Absatz 1 betraut sind, entscheidet das Departement unter Berücksichtigung der Grundsätze von Absatz 2. ...96


Art. 52

97 Verhält sich die Unternehmung unwirtschaftlich, so kann der Bund
nach Anhören der Kantone die von ihr im Bestellverfahren geltend gemachte Abgeltung kürzen:

Art. 53

1 Die Anteile von Bund und Kantonen an der Abgeltung werden durch den Bundesrat festgelegt, nachdem er dazu die Kantone angehört hat.

Berücksichtigt werden insbesondere die Finanzkraft sowie die strukturellen Voraussetzungen der Kantone.

2

Der Anteil des Bundes beträgt mindestens 36 und höchstens 94 Prozent.98

96 Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 75 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

97 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).

98 Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2374 2385; BBl 1999 4).

IV. Kürzung der

Abgeltung

V. Finanzielle

Aufteilung

Eisenbahnen

28

742.101

3

Sind an einer Linie mehrere Kantone beteiligt, so bemessen sich ihre Anteile, soweit keine andere Übereinkunft getroffen wird, nach der Verkehrsbedienung der Stationen und der Linienlänge (Betriebslänge) auf ihrem Gebiet.

4

Die Kantone bestimmen, ob Gemeinden und andere Körperschaften an der Abgeltung beteiligt werden.

5

Zur Förderung der Regionalisierung kann der Bund von den Bestimmungen dieses Artikels abweichen, wenn sich die relative finanzielle Belastung des Bundes dadurch gesamthaft nicht erhöht.


Art. 54

Die nach Artikel 51 errechneten Abgeltungsbeträge werden bei der
Ermittlung des kommerziellen Wertes einer Transportunternehmung (Art. 77) nicht berücksichtigt.


Art. 55

Aufgehoben Siebenter Abschnitt: Darlehen und Finanzhilfen99

Art. 56

100 Will eine Transportunternehmung Anlagen oder Einrichtungen erstellen oder ergänzen oder Fahrzeuge anschaffen, um die Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit oder Sicherheit des Betriebes wesentlich zu erhöhen, oder will die Unternehmung Massnahmen zugunsten Behinderter treffen, so kann der Bund Beiträge leisten sowie unverzinsliche Darlehen und verzinsliche Darlehen gewähren oder verbürgen.


Art. 57

1 Der Bund kann die Einführung von Strassentransportdiensten als Ergänzung oder an Stelle der Bahn fördern, wenn dadurch der Verkehr wirtschaftlicher bedient werden kann. Die bisherige Bedienung des Verkehrs soll, im Ganzen betrachtet, gewährleistet bleiben oder durch entsprechende Vorteile aufgewogen werden.

2

Bahnbedienstete, die sich dazu eignen, sind in den Ersatzbetrieb zu übernehmen. Die Bedingungen für den Erwerb des Führerausweises für Motor- und Trolleybusfahrzeuge sind ihnen zu erleichtern.

99

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).

100 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).

VI. Anrechnung

I. Technische

Verbesserungen

II. Umstellung

des Betriebes

Bundesgesetz

29

742.101

3

Bahnbedienstete, die mangels Eignung nicht übernommen werden können, haben gegenüber ihrem bisherigen Arbeitgeber Anspruch auf eine nach der Zahl der bei ihm zurückgelegten Dienstjahre abgestufte, angemessene Entschädigung, wenn sie keine ihrem bisherigen Verdienst entsprechende Anstellung finden können. Besteht bei der Bahnunternehmung eine Personalhilfskasse, so tritt an Stelle der Entschädigung die im Reglement oder Statut der Kasse vorgesehene Leistung bei unverschuldeter Auflösung des Dienstverhältnisses.

4

Das Bundesamt kann die an Stelle der Bahn tretende Unternehmung verpflichten, die Personalfürsorgeeinrichtungen der Bahnunternehmung weiterzuführen und ihnen die im Reglement oder Statut der Kasse vorgeschriebenen Beiträge zu entrichten. Nach Anhörung der Beteiligten kann das Bundesamt den Anschluss des Personals an eine andere Gewähr bietende Fürsorgeeinrichtung anordnen und die Beteiligten verpflichten, ihre Beiträge an diese zu leisten.


Art. 58


101



Art. 59

102 Der Bund kann den von grossen Naturschäden betroffenen Transportunternehmungen Finanzhilfen an die Kosten der Wiederherstellung oder des Ersatzes beschädigter oder zerstörter Anlagen und Fahrzeuge sowie an die Kosten der Räumungsarbeiten gewähren.


Art. 60

103 Die Leistungen des Bundes nach den Artikeln 56 und 57 setzen die Mitwirkung der Kantone voraus, soweit es sich nicht um Investitionen handelt, die Angeboten nach Artikel 49 Absatz 3 dienen.


Art. 61

104 1 Der Anteil des Bundes an den Leistungen für technische Verbesserungen (Art. 56) beträgt mindestens 5 und höchstens 50 Prozent. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Artikel 53 Absätze 1, 3, 4 und 5.

2

Der Bundesrat kann in Ausnahmefällen bei finanziell besonders stark belasteten Kantonen seinen Anteil auf 85 Prozent erhöhen.

101 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).

102 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).

103 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).

104 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).

III. Naturschäden

IV. Mitwirkung

der Kantone

V. Finanzielle

Aufteilung

Eisenbahnen

30

742.101

3

Der Anteil des Bundes an den Leistungen für die Umstellung des Betriebes (Art. 57) bemisst sich nach Artikel 53.

a105 106 Die Bundesversammlung bewilligt die finanziellen Mittel für die in den Artikeln 56, 57 und 59 vorgesehene Hilfe mit einem mehrjährigen Verpflichtungskredit.

Achter Abschnitt: Trennung von Verkehr und Infrastruktur107

Art. 62

108 1 Der Betrieb der Infrastruktur ist in der Rechnung der Unternehmung von anderen Tätigkeiten zu trennen.

2

Die Bahnunternehmung hat den Bereich Infrastruktur organisatorisch und in der Bilanz von den übrigen Unternehmensbereichen zu trennen und zu verselbständigen. Das Bundesamt kann Schmalspurbahnen und kleinere Bahnunternehmungen von dieser Pflicht befreien.

3

Zur Infrastruktur gehören alle Anlagen und Einrichtungen, die im Rahmen des Netzzugangs gemeinsam benützt werden müssen, insbesondere der Fahrweg, die Stromversorgungsanlagen einschliesslich Unterwerke, die Sicherungsanlagen, die Publikumsanlagen, die öffentlichen Verladeanlagen und die Rangierbahnhöfe. Die Stromlieferung wird ebenfalls zur Infrastruktur gezählt. Anlagen und Einrichtungen für den Unterhalt des Rollmaterials, Kraftwerke und Übertragungsleitungen, Verkaufsanlagen und Verkaufspersonal sowie Rangierleistungen ausserhalb von Rangierbahnhöfen können ebenfalls der Infrastruktur zugeordnet werden, sind aber nicht Gegenstand des Netzzugangs. Sie dürfen in der Infrastrukturrechnung keine ungedeckten Kosten verursachen.

105 Ursprünglich Art. 60a.

106 Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 5. Okt. 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen, in Kraft seit 1. April 1991 (SR 616.1).

107 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).

108 Aufgehoben durch Art. 9 des BB vom 5. Juni 1959 über Annäherung von Tarifen konzessionierter Bahnunternehmungen an jene der Schweizerischen Bundesbahnen [AS 1959 801]. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).

VI. Mehrjähriger

Verpflichtungskredit

Bundesgesetz

31

742.101

Neunter Abschnitt: Rechnungswesen

Art. 63

109 1 Das Departement regelt durch Verordnung nach Konsultation des Eidgenössischen Finanzdepartementes und der Kantone die Rechnungslegung der konzessionierten Transportunternehmungen. Wo es keine besonderen Bestimmungen erlässt, gelten die Vorschriften des Obligationenrechtes110 über die kaufmännische Buchführung sowie über die Erfolgsrechnung und die Bilanz der Aktiengesellschaften.

2

Das Departement kann insbesondere weitere Buchungs-, Bilanzierungs- und Abschreibungsvorschriften sowie Bestimmungen über die Rückstellungen, die Baurechnung, die Spartengliederung, die Linienerfolgsrechnung und die Auskunftspflicht gegenüber Bund und Kantonen erlassen.


Art. 64

111 1 Soweit eine Unternehmung die Gesamtaufwendungen mit den Erträgen und den von Bund und Kantonen erbrachten finanziellen Leistungen nicht decken kann, verantwortet sie den Fehlbetrag selbst. Sie trägt diesen auf die neue Rechnung vor.

2

Übersteigen die Erträge und die von Bund und Kantonen erbrachten finanziellen Leistungen die Gesamtaufwendungen, so bleibt den Unternehmungen ein Ertragsüberschuss zur Verfügung. Sie stellen diesen, soweit er aus abgeltungsberechtigten Sparten stammt, zur Deckung künftiger Fehlbeträge zurück.


Art. 65

112 5 Prozent des Jahresgewinnes sind der allgemeinen Reserve zuzuweisen, bis diese 20 Prozent des einbezahlten Aktienkapitals erreicht. Die allgemeine Reserve darf nur zur Deckung von Verlusten verwendet werden.

109 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).

110 SR 220

111 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).

112 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).

I. Grundsätze

II. Ausweis des

Unternehmungserfolgs

III. Reserve

Eisenbahnen

32

742.101


Art. 66-69113

Art. 70

1 Die Rechnungen und Bilanzen sind auf Ende des Geschäftsjahres abzuschliessen und von den Transportunternehmungen, die Beiträge oder Darlehen nach den Artikeln 49, 56 und 57 erhalten, mit den dazu gehörenden Nachweisen dem Bundesamt zur Prüfung und Genehmigung einzureichen.114 Vorbehalten bleibt die Einholung besonderer Nachweise über den Reinertrag und das Anlagenvermögen einzelner Linien, die nach der Konzession besondere Rückkaufsobjekte bilden.

2

Das Bundesamt prüft, ob die Rechnungen mit den Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung und den darauf basierenden Vereinbarungen öffentlicher Körperschaften mit der Transportunternehmung über Beiträge und Darlehen übereinstimmen.115 Das Bundesamt ist befugt, in die gesamte Geschäftsführung der Transportunternehmung116 Einsicht zu nehmen.


Art. 71

1 Entsprechen die Rechnungen und Ausweise nicht den in den Artikeln 63 und 70 genannten Vorschriften, so trifft das Bundesamt nach Anhörung der Transportunternehmung117 die nötigen Verfügungen.

2

Wird die Genehmigung wegen Anständen über die Verwendung des Reingewinnes versagt, so darf über den strittigen Betrag erst verfügt werden, wenn die Sache rechtskräftig entschieden ist.

3

...118

113 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).

114 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).

115 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909).

116 Wort gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).

117 Wort gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).

118 Aufgehoben durch Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

IV. - VI. ...

VII. Rechnungsprüfung

VIII. Streitigkeiten

Bundesgesetz

33

742.101


Art. 72

1 Wahl und Obliegenheiten der Revisionsstelle120 richten sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen nach den Vorschriften des Obligationenrechtes121 über die Revisionsstelle122 der Aktiengesellschaften.

2

Wird als Revisionsstelle123 nicht eine Treuhandgesellschaft oder ein Revisionsverband bestellt, so muss wenigstens eines ihrer Mitglieder ein Büchersachverständiger sein; er ist als Obmann zu bezeichnen.

3

Die Revisionsstelle124 hat in ihrem Bericht festzustellen, ob die Rechnungen durch das Bundesamt genehmigt und welche Vorbehalte von ihm angebracht worden sind.


Art. 73


125


Art. 74
Der bei Herabsetzung des Grundkapitals126 in Artikel 732 des Obligationenrechtes127 vorgeschriebene besondere Revisionsbericht kann für die diesem Gesetz unterstellten Aktiengesellschaften auch durch das Bundesamt erstattet werden.

Zehnter Abschnitt: Rückkauf

Art. 75

1 Wenn es im Interesse des Landes geboten erscheint, kann der Bund jede konzessionierte Bahn gegen eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu entrichtende Entschädigung erwerben.

2

Das Recht des Rückkaufes steht auch den nach der Konzession dazu berechtigten Kantonen und Gemeinden zu. Haben Kantone oder Gemeinden eine Bahn erworben, so kann der Bund verlangen, dass sie ihm zu den in diesem Gesetz genannten Bedingungen abgetreten wird.

119 Wort gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).

120 Wort gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).

121 SR 220

122 Wort gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).

123 Wort gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).

124 Wort gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).

125 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).

126 Heute: des Aktienkapitals.

127 SR 220

IX. Revisionsstelle119

X. ...

XI. Revisionsbericht bei

Herabsetzung

des Grundkapitals

I. Recht auf

Rückkauf

Eisenbahnen

34

742.101

3

Der Erwerb ist der Bahnunternehmung in jedem Fall drei Jahre vor dem Zeitpunkt anzukündigen, in welchem sie ins Eigentum des Erwerbers übergehen soll.


Art. 76

1 Gegenstand des Erwerbes bilden die der Baurechnung des Bahnbetriebes belasteten Anlagen, Einrichtungen und Betriebsmittel, die unvollendeten Bauten und die Ersatzstücke für Fahrzeuge.

2

Sie sind in einem normalen Unterhaltszustand abzutreten. Dem Erwerber erwachsende Kosten zur Herstellung dieses Zustandes sind vom Erwerbspreis abzuziehen.


Art. 77

1 Als Erwerbspreis ist eine angemessene Entschädigung auf Grund des kommerziellen Wertes der Bahn unter Mitberücksichtigung des Bilanzwertes der Anlagen der Bahn zu entrichten.

2

Der kommerzielle Wert bemisst sich auf Grund des für den Erwerber zu erwartenden Ertragswertes unter Berücksichtigung aller Vor- und Nachteile, die sich für den Erwerber ergeben.

3

Der Ertragswert wird ermittelt aus dem 25fachen Unterschied zwischen den zu erwartenden jährlichen Betriebserträgen und den Betriebsaufwendungen einschliesslich der vorgeschriebenen Abschreibungen auf dem Anlagenvermögen. Von diesem Betrag ist der Bestand der vorgeschriebenen Abschreibungen insoweit abzuziehen, als die darin ausgedrückte Entwertung der Anlagen nicht durch Neuinvestierungen ausgeglichen wurde.

4

Der Erwerbspreis soll den Bilanzwert nicht übersteigen. Der Bilanzwert wird bestimmt auf Grund der Erstellungs- und Anschaffungskosten der Anlagen unter Abzug des Bestandes der vorgeschriebenen Abschreibungen.


Art. 78
Vorbehalten bleiben dem Bund, dem Kanton und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts die auf Vereinbarung mit der Bahnunternehmung beruhenden Rechte auf Anrechnung von Beiträgen und Darlehen an den Erwerbspreis.

II. Gegenstand

III. Entschädigung 1. Berechnung

2. Anrechnung

Bundesgesetz

35

742.101


Art. 79

128 Ist die Festsetzung des Erwerbspreises streitig, so erlässt das Bundesamt eine Verfügung.


Elfter Abschnitt:129 ... Art. 80-87

Zwölfter Abschnitt: Strafbestimmungen und Verwaltungsmassnahmen

Art. 88

1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig diesem Gesetz sowie andern Gesetzen oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen über das Eisenbahnwesen, den dazu erlassenen Vollzugsvorschriften, der Konzession oder einer gestützt auf diese Bestimmungen getroffenen Verfügung des Bundesamtes zuwiderhandelt, wird auf dessen Anzeige hin mit Busse von 50 bis 10 000 Franken bestraft.

2

Werden strafbare Handlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechtes oder einer Handelsgesellschaft begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, welche für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder Handelsgesellschaft für Busse und Kosten.

3

Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches130 sowie des Bundesgesetzes vom 18. Februar 1878131 betreffend Handhabung der Bahnpolizei bleiben vorbehalten.

4

Die Verfolgung und Beurteilung der Zuwiderhandlungen liegt den Kantonen ob. Urteile und Einstellungsbeschlüsse sind nach ihrem Erlass ohne Verzug in vollständiger Ausfertigung der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesrates unentgeltlich mitzuteilen.


Art. 89

1 Beamte, Angestellte oder andere Bedienstete einer konzessionierten Unternehmung, die in der Ausübung ihrer Funktionen wiederholt zu 128 Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in Kraft seit 1. Jan. 1994 [AS 1993 901].

129 Aufgehoben durch Ziff. I 8 des BG vom 24. März 1995 über die Sanierungsmassnahmen 1994 (AS 1995 3517; BBl 1995 I 89).

130 SR 311.0 131 SR 742.147.1 IV. Streitigkeiten

I. Übertretungen

II. Verwaltungsmassnahmen

Eisenbahnen

36

742.101

begründeten Klagen Anlass geben, sind auf Begehren des Bundesamtes von diesen Funktionen zu entheben. Das gleiche gilt für Mitglieder von Organen der Bahnunternehmung, welche vorübergehend oder dauernd solche Funktionen ausüben.

2

Wird eine rechtskräftige Verfügung des Bundesamtes nach vorausgegangener Mahnung nicht innert angemessener Frist befolgt, so kann das Bundesamt sie, unbeschadet der Einleitung oder des Ausganges eines Strafverfahrens, auf Kosten des Säumigen durchführen oder durchführen lassen.


Art. 90


132

Dreizehnter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 91

1 Die diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen der Konzessionen sind aufgehoben, überdies diejenigen über die Zugkraft, die Zahl der Geleise, die Zahl der täglich zu führenden Züge, die Fahrgeschwindigkeiten, die Beförderung von Handgepäck und über die vom Reingewinn abhängige Herabsetzung oder Erhöhung der Taxen.

2

Die Bestimmungen der Konzessionen über den Rückkauf bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer in Kraft.


Art. 92


133



Art. 93

1 Ist die Konzession nach Artikel 8 oder 90 dieses Gesetzes aufgehoben, so richtet sich die Zwangsliquidation der Bahnunternehmung nach den Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889134. Dagegen wird das gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917135 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen verpfändete Vermögen nach den Bestimmungen des letztgenannten Gesetzes verwertet und verteilt. Im Übrigen findet dessen Artikel 15 Anwendung.

2

Das gleiche gilt für den Nachlassvertrag. Artikel 52 Ziffern 1, 3-7 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über die Verpfändung 132 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909).

133 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909).

134 SR 281.1 135 SR 742.211 I. Aufhebung

von

Konzessionsbestimmungen

II. ...

III. Zwangsliquidation und

Nachlassvertrag

nach Aufhebung

der Konzession

Bundesgesetz

37

742.101

und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen finden Anwendung.


Art. 94

136
Das Departement setzt die für den Vollzug dieses Gesetzes zu erhebenden Gebühren fest.


Art. 95

1 Die Artikel 3, 7-9,137 15, 21, 22, 39-44, 46-48, 88, 89 und 94 sowie der dritte, sechste, siebente und neunte Abschnitt dieses Gesetzes gelten sinngemäss für die vom Bund konzessionierten Schifffahrtsunternehmungen und die von den Schweizerischen Bundesbahnen mitbetriebene Fähre Romanshorn-Friedrichshafen.138 2 Der sechste, der siebente und der neunte Abschnitt dieses Gesetzes gelten auch für die konzessionierten Automobil- und Trolleybuslinien, soweit sie nicht ausschliesslich dem Orts- oder Ausflugsverkehr dienen.139 2bis Der sechste Abschnitt gilt auch für Luftseilbahnen und den Postautodienst, der siebente auch für Luftseilbahnen.140 3

Die Artikel 88, 89 und 94 finden auf Trolleybusunternehmungen Anwendung.

4

Die Artikel 15, 88, 89 und 94 gelten sinngemäss für die vom Bund konzessionierten Luftseil- und Sesselbahnunternehmungen, Aufzüge und Schlittenseilbahnen.141 5 Soweit es zur Erzielung einheitlicher Rechtsgrundlagen für verschiedene Arten von Verkehrsbetrieben zweckmässig erscheint, ist der Bundesrat befugt, die Anwendung von Bestimmungen dieses und anderer Gesetze über Eisenbahnen auf Transportdienste auszudehnen, welche in Ergänzung oder an Stelle der Bahn von ihr oder andern Unternehmungen betrieben werden.

136 Fassung gemäss Anh. Ziff. II 5 des BG vom 22. März 2002 über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 187 188; BBl 2001 3845).

137 Fassung des ersten Satzteils gemäss Anhang Ziff. 18 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 272).

138 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).

139 Fassung gemäss Ziff. I 8 SchlB des BG vom 24. März 1995 über die Sanierungsmassnahmen 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3517 5365; BBl 1995 I 89).

140 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).

141 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).

IV. Gebühren

V. Anwendung

der Eisenbahngesetzgebung

auf andere

Unternehmungen

Eisenbahnen

38

742.101


Art. 96

1 Alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben, namentlich:

1. das Bundesgesetz vom 23. Dezember 1872142 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft; 2. das Bundesgesetz vom 28. Juni 1889143 betreffend die Hilfskassen der Eisenbahn- und Dampfschiffgesellschaften;

3. das Bundesgesetz vom 28. Juni 1895144 betreffend das Stimmrecht der Aktionäre von Eisenbahngesellschaften und die Beteiligung des Staates bei deren Verwaltung;

4. das Bundesgesetz vom 27. März 1896145 über das Rechnungswesen der Eisenbahnen;

5. das Bundesgesetz vom 21. Dezember 1899146 über Bau und Betrieb der schweizerischen Nebenbahnen, unter Vorbehalt von Artikel 92 dieses Gesetzes; 6. das Bundesgesetz vom 18. Juni 1914147 betreffend die Gebühren für Konzessionen von Transportanstalten;

7. Artikel

111

Buchstaben

c-e des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943148 über die Organisation der Bundesrechtspflege;

8. Artikel 9 und der letzte Satz des Artikels 11 des Bundesgesetzes vom 18. Februar 1878149 betreffend Handhabung der Bahnpolizei;

9. Artikel 17 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 29. März 1950150 über die Trolleybusunternehmungen; 10. der Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1904151 betreffend Ermächtigung des Bundesrates zur Bewilligung von Änderungen des Betriebssystems bei Eisenbahnen; 11. der Bundesbeschluss vom 14. Dezember 1921152 betreffend die Berechnung des Reinertrages der Privatbahnen, unter Vorbehalt von Artikel 92 dieses Gesetzes; 142 [BS 7 3; AS 1949 563 Art. 55 Bst. b] 143 [BS 8 586] 144 [BS 7 217] 145 [BS 7 220] 146 [BS 7 117; AS 1949 563 Art. 55 Bst. c, 1997 2465 Anhang Ziff. 17. AS 1998 2835 Ziff. II 1]

147 [BS 7 979] 148 [BS 3 531] 149 SR 742.147.1 150 SR 744.21

151 [BS 7 30] 152 [BS 7 234; AS 1958 335 Art. 96 Abs. 1 Ziff. 11. AS 2003 210 Ziff. I 13] VI. Änderung

und Aufhebung

früherer Erlasse

Bundesgesetz

39

742.101

12. der Bundesbeschluss vom 21. Juni 1907153 betreffend Unterstellung der konzessionierten Schifffahrtsunternehmungen unter die Bundesgesetzgebung über die Verpflichtung zur Abtretung von Privatrechten.

2

Unter Vorbehalt der gestützt darauf begründeten Rechte und Forderungen von Bund, Kantonen, Gemeinden und Privaten sind aufgehoben:

13. das Bundesgesetz vom 2. Oktober 1919154 über die Unterstützung von privaten Eisenbahn- und Dampfschiffsunternehmungen zum Zwecke der Einführung des elektrischen Betriebes;

14. das Bundesgesetz vom 6. April 1939155 über die Hilfeleistung an private Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen; 15. das Bundesgesetz vom 21. Dezember 1949156 über die Ergänzung des Bundesgesetzes über die Hilfeleistung an private Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen;

16. der Bundesbeschluss vom 18. Juni 1907157 betreffend die Bewilligung einer Subvention von 5 Millionen Franken an den Kanton Graubünden für den Bau einer Bahn von Bevers nach Schuls und von Ilanz nach Disentis;

17. der Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1918158 über Hilfeleistung an Not leidende Transportunternehmungen;

18. der Bundesbeschluss vom 22. Oktober 1937159 über Krisenhilfe zur Aufrechterhaltung des Betriebes privater Eisenbahnen und Schiffsunternehmungen.

3

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 18. Februar 1878160 betreffend die Handhabung der Bahnpolizei erhält folgenden Wortlaut: ...

153 [BS 7 393] 154 [BS 7 242] 155 [BS 7 248; AS 1950 I 351 Art. 1 und 2] 156 [AS 1950 I 351] 157 [BS 7 240] 158 [BS 7 245] 159 [BS 7 246] 160 SR 742.147.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BG.

Eisenbahnen

40

742.101


Art. 97

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens und erlässt
die Vollzugsvorschriften. Soweit dieses Gesetz Aufgaben den Kantonen zuweist, erlassen diese die notwendigen Vollzugsvorschriften.161 Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 1958162 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 24. März 1995163 1

Die Bestimmungen dieses Gesetzes werden erstmals für das Rechnungsjahr 1996 angewendet. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann den Unternehmungen eine Übergangsfrist von maximal zwei Jahren zur Einführung der Spartengliederung gewähren. Während dieser Frist erfolgt die Abgeltung aufgrund einer Planrechnung für die gesamte Unternehmung.

2

Für die Kantonsanteile (Prozentsätze) gelten bis längstens 1998 die aufgrund der Unternehmensrechnungen 1992 ermittelten Anteile, berichtigt um den Betrag, der mit den Sanierungsmassnahmen 1992 für den Bundeshaushalt164 vorgesehen wurde.

3

Bis zum Vorliegen einer vertraglichen Neuregelung des Leistungsangebots und der entsprechenden Abgeltung, längstens jedoch bis zum Fahrplanwechsel 1999, sind die Leistungen gemäss dem beim Inkrafttreten des revidierten Gesetzes gültigen Angebot massgebend.

4

Solange das kantonale Recht keine anderen Behörden bezeichnet, sind die Kantonsregierungen bis längstens am 31. Dezember 1998 zum Abschluss von Vereinbarungen nach Artikel 51 im Rahmen des bisherigen Leistungsumfanges ermächtigt.

161 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).

162 BRB vom 24. Juni 1958 (AS 1958 362) 163 AS 1995 3680; BBl 1994 I 497 164 BBl 1992 III 349 Inkrafttreten

und Vollzug

Bundesgesetz

41

742.101

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 20. März 1998165 1

Bestehende Konzessionen bleiben in Kraft. Sofern die bisherige Konzession nichts anderes bestimmt, gilt sie bis zu ihrem Ablauf sowohl als Konzession für Bau und Betrieb der Infrastruktur wie auch als Konzession für die regelmässige Personenbeförderung im Sinne von Artikel 4 des Personenbeförderungsgesetzes vom 18. Juni 1993166.

2

Bis zur Einsetzung der Schiedskommission durch den Bundesrat entscheidet die Aufsichtsbehörde über die Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Netzzugang.

Schlussbestimmungen zur Änderung vom 18. Juni 1999167 1

Der Bundesbeschluss vom 21. Juni 1991168 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahn-Grossprojekte wird aufgehoben.

2

Gesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung hängig sind, werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt.

3

Auf hängige Beschwerden ist das alte Verfahrensrecht anwendbar.

165 AS 1998 2835; BBl 1997 I 909 166 SR

744.10

167 AS

1999 3071; BBl 1998 2591 168 [AS

1991 1319]

Eisenbahnen

42

742.101

Anhang169

(Art. 18 Abs. 2 Bst. b) 1. Projekte der Schweizerischen Bundesbahnen Strecke/Linie Teilstrecke/Teilprojekt Vauderens-Villars-sur-Glâne ganze Strecke

Mattstetten-Rothrist ganze Strecke

Olten-Muttenz ganze Strecke

Zürich-Flughafen-Winterthur ganze Strecke

Genève-Lausanne Boucle GEAP-Mies

Lausanne-Yverdon Eclépens-Tunnel Mormont

Grandson-Boudry Onnens-Vaumarcus Olten-Aarau Däniken-Aarau (exkl.)

Zürich HB-Thalwil

ganze Strecke

Salgesch-Leuk ganze Strecke

Zürich HB-Oerlikon

ganze Strecke

Winterthur-Weinfelden Thurquerung Zürich-Chur Mühlehorn-Tiefenwinkel 2. Projekte der konzessionierten Transportunternehmungen Unternehmung Abschnitt Bern-Neuenburg Bümpliz Nord-Rosshäusern

Gürbetal-Bern-Schwarzenburg Fischermätteli-Toffen Sihltal-Zürich-Uetliberg Giesshubel-Langnau am Albis Chemin de fer du Jura Glovelier-Delémont

Rhätische Bahn

Unterirdische Einführung der Chur-Arosa-Bahn zum Bahnhof Chur Bremgarten-Dietikon

Unterirdische Einführung der BD in Dietikon 3. Auflageprojekte nach Artikel 12 des Alpentransit-Beschlusses vom 4. Oktober 1991170 169 Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).

170 SR

742.104