01.01.2024 - * / In Kraft
01.10.2023 - 31.12.2023
24.04.2023 - 30.09.2023
01.09.2022 - 23.04.2023
05.05.2022 - 31.08.2022
01.05.2022 - 04.05.2022
01.02.2022 - 30.04.2022
01.01.2022 - 31.01.2022
01.09.2021 - 31.12.2021
15.12.2020 - 31.08.2021
01.04.2020 - 14.12.2020
01.07.2019 - 31.03.2020
04.06.2019 - 30.06.2019
01.06.2019 - 03.06.2019
01.12.2018 - 31.05.2019
01.03.2018 - 30.11.2018
01.05.2017 - 28.02.2018
01.12.2016 - 30.04.2017
01.02.2016 - 30.11.2016
01.01.2016 - 31.01.2016
01.12.2015 - 31.12.2015
08.09.2015 - 30.11.2015
01.07.2015 - 07.09.2015
01.06.2015 - 30.06.2015
01.12.2014 - 31.05.2015
15.07.2014 - 30.11.2014
01.01.2014 - 14.07.2014
20.08.2013 - 31.12.2013
01.08.2013 - 19.08.2013
15.01.2013 - 31.07.2013
01.01.2013 - 14.01.2013
04.12.2012 - 31.12.2012
01.12.2012 - 03.12.2012
01.01.2012 - 30.11.2012
01.12.2010 - 31.12.2011
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01.02.2009 - 30.11.2010
01.05.2007 - 31.01.2009
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01.08.2005 - 31.12.2005
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung

über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) vom 18. Mai 2005 (Stand am 1. Dezember 2010) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 20001 (ChemG),
auf die Artikel 26 Absatz 3, 29, 30a-30d, 38 Absatz 3, 39 Absatz 1, 41 Absatz 3, 44 Absätze 2 und 3, 46 Absätze 2 und 3, 48 Absatz 2 und 63 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832 (USG) und auf die Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c, 27 Absatz 2 und 48 Absatz 2 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19913 sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19954 über die technischen Handelshemmnisse, verordnet: 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich 1

Diese Verordnung regelt: a. die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Risiken für das Leben und die Gesundheit des Menschen sowie für die Umwelt, die von Stoffen und Zubereitungen ausgehen können; b. die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Stoffen und Zubereitungen, die den Menschen oder die Umwelt gefährden können;

c. den Umgang mit Stoffen und Zubereitungen, die den Menschen oder die Umwelt gefährden können; d. die Bearbeitung von Daten über Stoffe und Zubereitungen durch die Vollzugsbehörden.

2

Für Biozidprodukte und für Pflanzenschutzmittel gilt diese Verordnung, soweit in der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20055 beziehungsweise in der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 20056 darauf verwiesen wird.

AS 2005 2721 1 SR

813.1

2 SR

814.01

3 SR

814.20

4 SR

946.51

5 SR

813.12

6 SR

916.161

813.11

Chemikalien

2

813.11

3

Für radioaktive Stoffe und Zubereitungen gilt diese Verordnung, soweit es nicht um Wirkungen geht, die auf der radioaktiven Strahlung dieser Stoffe und Zubereitungen beruhen.

4

Für kosmetische Mittel7 gelten ausschliesslich die Artikel 7-10, 13-15 und 95 und nur insoweit, als es um die Belange des Umweltschutzes sowie die Einstufung und die Beurteilung hinsichtlich der Umweltgefährlichkeit geht.

5

Diese Verordnung gilt nicht für: a. den Transport von Stoffen und Zubereitungen auf der Strasse, der Schiene, dem Wasser, in der Luft und in Rohrleitungsanlagen; b.8 die Durchfuhr von Stoffen und Zubereitungen unter Zollüberwachung, sofern dabei keine Be- oder Verarbeitung erfolgt;

c. Stoffe und Zubereitungen in Form folgender Fertigerzeugnisse, die für die Endverbraucherinnen und Endverbraucher bestimmt sind: 1. Lebensmittel nach Artikel 3 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19929,

2. Arzneimittel nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Medizinprodukte nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 200010, 3. Futtermittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 199911;

d. Waffen nach Artikel 4 Absatz 1 und Munition nach Artikel 4 Absatz 4 des Waffengesetzes vom 20. Juni 199712; e. Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände, die nach Artikel 7 Absatz 6 USG Abfälle sind.

6

Für gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die eingeführt, umettikettiert und wieder ausgeführt werden, gilt ausschliesslich Artikel 49.13

Art. 2

Begriffe 1 Im Sinne einer näheren Ausführung gegenüber dem ChemG bedeuten in dieser Verordnung:

a. Stoff: chemisches Element und seine Verbindungen, in natürlicher Form oder hergestellt durch ein Produktionsverfahren, einschliesslich der zur Wahrung der Produktstabilität notwendigen Zusatzstoffe und der bei der 7

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 821). Diese Änd. ist im ganzen Text berücksichtigt.

8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).

9 SR

817.0

10 SR

812.21

11 SR

916.307

12 SR

514.54

13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007 (AS 2007 821). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).

Chemikalienverordnung 3

813.11

Herstellung unvermeidbaren Verunreinigungen, mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können; b. …14 c.15 Herstellerin: 1. Jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz, Geschäftssitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz, die Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände beruflich oder gewerblich herstellt, gewinnt oder einführt, 2. Als Herstellerin gilt auch, wer Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände in der Schweiz bezieht und sie in unveränderter Zusammensetzung gewerblich abgibt: - unter eigenem Namen ohne Angabe des Namens der ursprünglichen Herstellerin,

- unter

eigenem

Handelsnamen,

in einer anderen als von der ursprünglichen Herstellerin vorgesehenen Verpackung, oder

für einen anderen Verwendungszweck,

3. Lässt eine Person einen Stoff, eine Zubereitung oder einen Gegenstand durch einen Dritten in der Schweiz herstellen, so gilt sie als alleinige Herstellerin, sofern sie in der Schweiz Wohnsitz, Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung hat.

2

Darüber hinaus bedeuten in dieser Verordnung: a.16 Gegenstand: Erzeugnis, bestehend aus einem oder mehreren Stoffen oder Zubereitungen, das bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in grösserem Masse als die chemische Zusammensetzung seine Endfunktion bestimmt b. alter Stoff: Stoff, der im Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe vom 15. Juni 199017 (EINECS)18 aufgeführt ist;

14 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, mit Wirkung seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 821).

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).

17 ABl. C 146 A vom 15.6.1990, S. 1, berichtigt in ABl. C 54 vom 1.3.2002, S. 13). Der Text des EINECS kann bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse http://ecb.jrc.ec.europa.eu/esis/index.php?PGM=ein abgerufen werden.* * Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).

18 European inventory of existing commercial chemical substances/Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe.* * Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).

Chemikalien

4

813.11

c. Polymer: Stoff, der aus Molekülen besteht, die durch Ketten einer oder mehrerer Arten von Monomereinheiten gekennzeichnet sind, und der enthält: 1. eine einfache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit mindestens drei

Monomereinheiten, die zumindest mit einer weiteren Monomereinheit oder einem sonstigen Reaktanden eine kovalente Bindung eingegangen sind, sowie 2. 19 weniger als eine einfache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit demselben Molekulargewicht; diese Moleküle liegen innerhalb eines bestimmten Molekulargewichtsbereichs, wobei die Unterschiede beim Molekulargewicht im Wesentlichen auf die Unterschiede in der Zahl der Monomereinheiten zurückzuführen sind;

cbis.20 Monomer: ein Stoff, der unter den Bedingungen der für den jeweiligen Prozess verwendeten relevanten polymerbildenden Reaktion imstande ist, kovalente Bindungen mit einer Sequenz weiterer ähnlicher oder unähnlicher Moleküle einzugehen; cter.21 Monomereinheit: die gebundene Form eines Monomerstoffes in einem Polymer;

d.22 Zwischenprodukt: Stoff, der ausschliesslich für die chemische Weiterverarbeitung hergestellt und verbraucht wird und hierbei in einen oder mehrere andere Stoffe umgewandelt wird;

e. Folgeprodukt: Stoff, der bei der Lagerung, Verwendung oder Entsorgung eines Stoffes oder einer Zubereitung durch chemische oder biochemische Umwandlung entsteht; f.

Einstufung: die Zuordnung zu einer gefährlichen Eigenschaft nach den Artikeln 4-6 sowie die Bezeichnung der besonderen Gefahren mittels R-Sätzen nach Anhang 1 Ziffern 2.1 und 2.2; g. Alleinvertreterin: natürliche oder juristische Person, die von einer Herstellerin mit Wohnsitz oder Geschäftssitz im Ausland zur Anmeldung eines Stoffes in der Schweiz bevollmächtigt ist und mehrere von ihr benannte Importeurinnen vertritt;

h.23 wissenschaftliche Forschung und Entwicklung: unter kontrollierten Bedingungen durchgeführte wissenschaftliche Versuche, Analysen oder Forschungsarbeiten mit chemischen Stoffen in Mengen unter 1 Tonne pro Jahr

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).

20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).

21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 821).

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).

Chemikalienverordnung 5

813.11

i.24 produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung: mit der Produktentwicklung oder der Weiterentwicklung eines Stoffes als solchem, in Zubereitungen oder Erzeugnissen zusammenhängende wissenschaftliche Entwicklung, bei der zur Entwicklung des Produktionsprozesses oder zur Erprobung der Anwendungsmöglichkeiten des Stoffes Versuche in Pilot- oder Produktionsanlagen durchgeführt werden; j.25 qualifizierte Prüfungszusammenfassung (robust study summary): detaillierte Zusammenfassung der Ziele, Methoden, Ergebnisse und Schlussfolgerungen eines umfassenden Prüfberichts mit Informationen, die für eine unabhängige Beurteilung der Prüfung ausreichen, sodass der umfassende Prüfbericht möglichst nicht mehr eingesehen werden muss.

3

Im Übrigen werden in dieser Verordnung Begriffe, die in den Gesetzen, die die Grundlage dieser Verordnung bilden, unterschiedlich verwendet werden, im Sinne des ChemG verwendet.

4

Die Verwendung von Begriffen nach den Artikeln 56a, 56c und 56d richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 200826 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (GHS-Verordnung).27

Art. 3

28 Gefährliche Eigenschaften

Stoffe und Zubereitungen sind gefährlich, wenn sie eine der Eigenschaften aufweisen, die in den Artikeln 4-6 genannt und in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG29 näher bestimmt werden.

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).

25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).

26 ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1. Dieser Text kann unter der folgenden Internetadresse abgerufen werden: www.cheminfo.ch * * Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).

29 Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie

2004/73/EG, ABl. L 152 vom 30.4.2004, S. 1. Dieser Text kann unter der folgenden Internetadresse abgerufen werden: www.cheminfo.ch

Chemikalien

6

813.11


Art. 4

Gefährliche physikalisch-chemische Eigenschaften Stoffe und Zubereitungen weisen gefährliche physikalisch-chemische Eigenschaften auf, wenn sie eine der folgenden Eigenschaften aufweisen: a. explosionsgefährlich: wenn sie auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und unter festgelegten Prüfbedingungen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluss explodieren; b. brandfördernd: wenn sie in Berührung mit anderen, insbesondere entzündlichen, Stoffen stark exotherm reagieren können;

c. hochentzündlich: wenn sie einen extrem niedrigen Flammpunkt und einen niedrigen Siedepunkt haben oder als Gase bei gewöhnlicher Temperatur und normalem Druck bei Luftkontakt entzündlich sind; d. leichtentzündlich30: wenn sie: 1. sich bei Umgebungstemperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schliesslich entzünden können, 2. sich in festen Zustand durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzünden und nach deren Entfernung weiterbrennen oder weiterglimmen können, 3. einen sehr niedrigen Flammpunkt haben, oder 4. bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft hochentzündliche Gase in gefährlicher Menge entwickeln; e. entzündlich: wenn sie einen niedrigen Flammpunkt haben.


Art. 5

Gesundheitsgefährdende Eigenschaften

Stoffe und Zubereitungen weisen gesundheitsgefährdende Eigenschaften auf, wenn sie eine der folgenden Eigenschaften aufweisen: a. sehr giftig: wenn sie in sehr geringer Menge durch Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können; b. giftig: wenn sie in geringer Menge durch Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können; c. gesundheitsschädlich: wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können;

d. ätzend: wenn sie durch Kontakt mit lebendem Gewebe dessen Zerstörung bewirken können;

30 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 821). Diese Änd. ist im ganzen Text berücksichtigt.

Chemikalienverordnung 7

813.11

e. reizend: wenn sie, ohne ätzend zu sein, durch kurzfristige, längere oder wiederholte Berührung mit der Haut oder mit den Schleimhäuten Entzündungen hervorrufen können;

f.

sensibilisierend: wenn sie durch Einatmen oder Hautkontakt Überempfindlichkeitsreaktionen hervorrufen können, sodass bei künftiger Exposition gegenüber dem Stoff oder der Zubereitung charakteristische Störungen auftreten; g. krebserzeugend: wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption Krebs erregen oder die Krebshäufigkeit erhöhen können;

h. erbgutverändernd: wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption vererbbare genetische Schäden zur Folge haben oder die Häufigkeit solcher Schäden erhöhen können;

i.

fortpflanzungsgefährdend: wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption nicht vererbbare Schäden der Nachkommenschaft hervorrufen oder die Häufigkeit solcher Schäden erhöhen oder eine Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen oder -fähigkeit zur Folge haben können.


Art. 6

Umweltgefährliche Eigenschaften

Stoffe und Zubereitungen weisen umweltgefährliche Eigenschaften auf, wenn sie im Fall des Eintritts in die Umwelt eine sofortige oder spätere Gefahr für eine oder mehrere Umweltkomponenten zur Folge haben oder haben können.

a31 Persistenz, Bioakkumulation und Toxizität 1.32 Als persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) gelten Stoffe, die die Kriterien nach Kapitel 1 des Anhangs XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/200633 erfüllen.

2. Als sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB) gelten Stoffe, die die Kriterien nach Kapitel 2 des Anhangs XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen.

31 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).

33 Verordnung

(EG)

Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dez. 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG

und 2000/21/EG der Kommission, ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 453/2010, ABl. L 133 vom 31.5.2010, S. 1. Dieser Text kann unter der folgenden Internetadresse abgerufen werden: www.cheminfo.ch.

Chemikalien

8

813.11

2. Titel: Voraussetzungen für das Inverkehrbringen 1. Kapitel: Selbstkontrolle 1. Abschnitt: Grundpflichten

Art. 7

Allgemeine Bestimmungen34 1

Zur Selbstkontrolle nach den Artikeln 5 ChemG und 26 USG muss die Herstellerin beurteilen, ob Stoffe oder Zubereitungen das Leben oder die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt gefährden können. Sie muss sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung: a. einstufen; b. verpacken; c. kennzeichnen; d. die Expositionsszenarien erstellen; e. ein Sicherheitsdatenblatt erstellen.35 1bis

und 1ter …36

2

Enthalten Gegenstände gefährliche Stoffe (gefährliche Inhaltsstoffe), als PBT geltende Stoffe oder als vPvB geltende Stoffe, so muss die Herstellerin zur Selbstkontrolle nach Artikel 26 USG beurteilen, ob diese bei der bestimmungsgemässen oder der zu erwartenden Verwendung der Gegenstände oder bei der vorschriftsgemässen Entsorgung die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können.37 3 Die Herstellerin muss alle zugänglichen Daten beschaffen, die für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten relevant sind.

4

Wer Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände mit gefährlichen Inhaltsstoffen zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken einführt, muss die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten vor der ersten Abgabe an Dritte oder bei Eigengebrauch vor der ersten Verwendung erfüllen.

a38 Besondere Bestimmungen 1

Zusätzlich zur Verpflichtung zur Einstufung von Stoffen und Zubereitungen nach den Artikeln 8 und 10-15 kann die Herstellerin diese nach Artikel 56c einstufen.

34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).

35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).

36 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009 (AS 2009 401). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).

38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).

Chemikalienverordnung 9

813.11

2

…39

3

Sie hat Stoffe und Zubereitungen, die nach Artikel 56c eingestuft sind, nach Artikel 56d zu kennzeichnen und zu verpacken; für die Folgepflichten ist Artikel 56e massgebend.

2. Abschnitt: Einstufung von Stoffen

Art. 8

Einstufung durch die Herstellerin 1

Die Herstellerin eines Stoffes, der nicht offiziell eingestuft ist, muss diesen nach den Kriterien des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG einstufen.

2

Die Einstufung hat zu erfolgen: a. bei alten Stoffen: gestützt auf die nach Artikel 7 Absatz 3 beschafften Daten; b.40 bei neuen Stoffen: gestützt auf die Daten des technischen Dossiers nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b.


Art. 9

Offizielle Einstufung

1

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) kann im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) für bestimmte Stoffe die Einstufung und die davon abhängende Kennzeichnung festlegen. Es kann europäische Einstufungen für anwendbar erklären.

2

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU)41 und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die Nachführung der für anwendbar erklärten europäischen Einstufungen vornehmen.

3. Abschnitt: Einstufung von Zubereitungen

Art. 10

Grundsatz Die Herstellerin einer Zubereitung muss diese einstufen hinsichtlich ihrer: a. gefährlichen physikalisch-chemischen Eigenschaften; b. gesundheitsgefährdenden Eigenschaften;

c. umweltgefährlichen Eigenschaften.

39 Diese Bestimmung tritt zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.

40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).

41 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Chemikalien

10

813.11


Art. 11

Einstufung hinsichtlich der gefährlichen physikalisch-chemischen Eigenschaften 1

Die Herstellerin einer Zubereitung muss diese hinsichtlich gefährlicher physikalisch-chemischer Eigenschaften nach den Kriterien des Anhangs VI Ziffer 2 der Richtlinie 67/548/EWG einstufen.

2

Die Abklärung brandfördernder und entzündlicher Eigenschaften hat bei gasförmigen Zubereitungen nach Anhang VI Ziffer 9.1.1 der Richtlinie 67/548/EWG zu erfolgen.

3

Wird die Zusammensetzung einer Zubereitung verändert, so müssen die physikalisch-chemischen Eigenschaften der veränderten Zubereitung nicht ermittelt werden, wenn nach wissenschaftlichen Erkenntnissen angenommen werden darf, dass diese Eigenschaften zu keiner anderen Einstufung führen würden.

4

Eine Einstufung hinsichtlich gefährlicher physikalisch-chemischer Eigenschaften ist nicht erforderlich, wenn: a. die Zubereitung ausschliesslich aus Stoffen besteht, die nicht als explosionsgefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leichtentzündlich oder entzündlich eingestuft sind; und

b. die Zubereitung selbst aller Wahrscheinlichkeit nach keine der in Buchstabe a genannten Eigenschaften aufweist.


Art. 12

Einstufung hinsichtlich der gesundheitsgefährdenden Eigenschaften 1

Die Herstellerin einer Zubereitung muss diese hinsichtlich der gesundheitsgefährdenden Eigenschaften einstufen mittels des Berechnungsverfahrens nach Anhang II der Richtlinie 1999/45/EG42.43 2

Die Einstufung darf auch gestützt auf Ergebnisse von Prüfungen vorgenommen werden, wenn:

a. es nicht um die Einstufung hinsichtlich der krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften geht;

b. nachgewiesen werden kann, dass das Berechnungsverfahren nach Absatz 1 nicht geeignet ist, die Einstufung der Zubereitung zu ermitteln; oder c. bereits vorliegende Ergebnisse von Tierversuchen keine korrekte Einstufung zulassen.

3

Die Einstufung gestützt auf Ergebnisse von Prüfungen erfolgt nach den Kriterien in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG.

42 Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, ABl. L 200 vom

30.7.1999, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1. Dieser Text kann unter der folgenden Internetadresse abgerufen werden: www.cheminfo.ch

43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).

Chemikalienverordnung 11

813.11

4

Wurde eine Zubereitung sowohl nach dem Berechnungsverfahren als auch gestützt auf Ergebnisse von Prüfungen eingestuft, so gilt die Einstufung gestützt auf die Ergebnisse der Prüfungen.

5

Unterscheiden sich die gesundheitsgefährdenden Wirkungen einer Zubereitung auf den Menschen nachweislich von den Wirkungen, die der Einstufung nach den Absätzen 1 und 3 zugrunde liegen, so ist die Zubereitung auf Grund ihrer Wirkungen auf den Menschen einzustufen. Der Nachweis muss erbracht werden durch: a. epidemiologische

Studien;

b. wissenschaftlich validierte Fallstudien nach Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG; oder

c. statistisch gestützte Erfahrungen aus dem In- oder Ausland wie die Auswertung von Daten von Giftinformationszentren oder von Daten über Berufskrankheiten.

6

Wird bei der Einstufung einer Zubereitung mittels des Berechnungsverfahrens nach Absatz 1 nachgewiesen, dass auf Grund von Wechselwirkungen der darin enthaltenen Stoffe die gesundheitsgefährdenden Eigenschaften über- oder unterbewertet würden, so sind diese Wechselwirkungen bei der Einstufung zu berücksichtigen.


Art. 13

Einstufung hinsichtlich der umweltgefährlichen Eigenschaften 1

Die Herstellerin einer Zubereitung muss diese hinsichtlich der umweltgefährlichen Eigenschaften einstufen: a. anhand des Berechnungsverfahrens nach Anhang III der Richtlinie 1999/45/EG; oder

b. gestützt auf Ergebnisse von Prüfungen nach Artikel 34 und in Anwendung der Kriterien in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG.

2

Wurde eine Zubereitung sowohl nach dem Berechnungsverfahren als auch gestützt auf Ergebnisse von Prüfungen eingestuft, so gilt die Einstufung gestützt auf die Ergebnisse der Prüfungen.


Art. 14

Konzentrationsgrenzen für die Berücksichtigung der Stoffe Wird eine Zubereitung nach dem Berechnungsverfahren eingestuft, so müssen nur diejenigen gesundheitsgefährdenden und umweltgefährlichen Bestandteile berücksichtigt werden, die die Konzentrationsgrenzen nach Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 1999/45/EG übersteigen.


Art. 15

Neueinstufung hinsichtlich der gesundheitsgefährdenden oder der umweltgefährlichen Eigenschaften 1

Die Herstellerin einer Zubereitung muss diese neu einstufen, wenn sie: a. einen Inhaltsstoff ersetzt oder zufügt; oder b. die Zusammensetzung der Zubereitung so ändert, dass von den ursprünglichen Konzentrationen wie folgt abgewichen wird:

Chemikalien

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813.11

1. bei gesundheitsgefährdenden Bestandteilen: wie in Artikel 6 Ziffer 4 erster Gedankenstrich der Richtlinie 1999/45/EG angegeben, 2. bei umweltgefährlichen Bestandteilen: wie in Artikel 7 Ziffer 3 erster Gedankenstrich der Richtlinie 1999/45/EG angegeben.

2

Eine Neueinstufung ist nicht erforderlich, wenn wissenschaftlich nachgewiesen werden kann, dass diese zu keiner Änderung der ursprünglichen Einstufung führt.

2. Kapitel:

Anmeldung neuer Stoffe und Mitteilung nicht anmeldepflichtiger neuer Stoffe 1. Abschnitt: Anmeldung neuer Stoffe

Art. 16

44 Anmeldepflicht 1 Die Herstellerin eines neuen Stoffes oder die Alleinvertreterin muss den neuen Stoff bei der Anmeldestelle anmelden, bevor sie ihn als solchen, in einer Zubereitung oder in einem Gegenstand, aus dem er unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen freigesetzt werden soll, erstmals in Verkehr bringt.

1bis

Ist ein neuer Stoff in einem Polymer als Monomer oder als anderer Stoff in Form von Monomereinheiten oder chemisch gebunden enthalten, so gilt Absatz 1 für den Stoff als solchen.45 2 Die Anmeldestelle kann die Anmeldung eines in einem Gegenstand enthaltenen Stoffes verlangen, wenn es Gründe zur Annahme gibt, dass der Stoff bei der Verwendung des Gegenstandes freigesetzt werden kann.

a46 Massgebende Menge eines Stoffes Massgebend für die in den Artikeln 17, 18, 18b, 22, 59, 60 und in Anhang 3 erwähnten Mengen eines Stoffes ist: a. wenn der Stoff im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) hergestellt wird: die gesamte im EWR von einer Herstellerin pro Jahr hergestellte Menge, von der die Anmelderin einen Teil bezieht; b. wenn der Stoff in der Schweiz hergestellt wird, die grössere der folgenden Mengen: 1. die in der Schweiz pro Jahr in Verkehr gebrachte Menge, oder 2. die grösste pro Jahr an einen bestimmten europäischen Importeur in den EWR ausgeführte Menge; 44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).

45 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).

46 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).

Chemikalienverordnung 13

813.11

c. wenn der Stoff ausserhalb der Schweiz und des EWR hergestellt wird und die Anmelderin den Stoff direkt aus dem Herstellungsland einführt: die pro Jahr in die Schweiz eingeführte Menge; d. wenn der Stoff ausserhalb der Schweiz und des EWR hergestellt wird und die Anmelderin den Stoff aus einem EWR-Mitgliedstaat einführt: die gesamte in den EWR von einem Importeur pro Jahr eingeführte Menge, von der die Anmelderin einen Teil bezieht.


Art. 17


47

Ausnahmen von der Anmeldepflicht 1

Eine Anmeldung ist nicht erforderlich für: a.48 Polymere sowie Stoffe, die in Polymeren in einer Konzentration von weniger als 2 Gewichtsprozent enthalten sind;

b. Stoffe, die in der No-longer-Polymer-Liste49 aufgeführt sind; c. Stoffe, für die die massgebende Menge nach Artikel 16a unter 1 Tonne pro Jahr liegt;

d. Stoffe, die von einer Herstellerin in Verkehr gebracht werden: 1. ausschliesslich zu Zwecken der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung, 2. höchstens in der für den genannten Zweck erforderlichen Menge, und 3. höchstens während fünf Jahren; auf begründeten Antrag kann die Anmeldestelle im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen diese Frist um weitere fünf oder zehn Jahre verlängern;

e. Stoffe, die ausschliesslich als Ausgangs-, Wirk- und Zusatzstoffe in Lebensmitteln, Heilmitteln und Futtermitteln verwendet werden;

f.

Stoffe, die in der Schweiz bezogen werden; g.50 Zwischenprodukte, soweit sie keine Monomere sind; h.51 Stoffe, die in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1907/200652 aufgeführt sind.

2

Besteht Grund zur Annahme, dass ein bestimmter Stoff, der nach Absatz 1 von der Anmeldepflicht ausgenommen ist, eine Gefahr für den Menschen oder die Umwelt 47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).

48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).

49 Notification of New Substances in accordance with Directive 67/548/EEC on the Classification, Packaging and Labelling of Dangerous substances. No longer Polymer List Version 3 (EUR 20853 EN/3) 2007. Die Liste kann bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch abgerufen werden.

50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).

51 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).

52 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 6a Ziff. 1.

Chemikalien

14

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darstellen kann, so verlangt die Anmeldestelle auf Antrag einer Beurteilungsstelle von der Herstellerin die Vorlage bestimmter Prüfberichte. Die Anforderungen an diese Prüfberichte dürfen nicht über das technische Dossier nach Anhang 3 Ziffer 7 Buchstabe a, Ziffer 8 Buchstabe a und Ziffer 9 Buchstabe a hinausgehen.


Art. 18


53

Form und Inhalt der Anmeldung 1

Die Anmeldung hat in vierfacher Ausführung zu erfolgen. Das Begleitschreiben muss in einer Amtssprache abgefasst und auf Papier eingereicht werden. Die Daten und Unterlagen können statt in einer Amtssprache auf Englisch abgefasst und statt auf Papier auf einem elektronischem Datenträger eingereicht werden.

2

Die Anmeldung muss folgende Daten und Unterlagen umfassen: a. die massgebende Menge nach Artikel 16a unter Angabe, welche der Voraussetzungen (Art. 16a Bst. a, b, c oder d) zutrifft;

b. ein technisches Dossier mit folgenden, in Anhang 3 genauer aufgeführten Angaben: 1. Identität der Anmelderin, 2. Identität des Stoffes, 3. Informationen zu Herstellung und Verwendung, 4. Einstufung und Kennzeichnung, 5. Leitlinien für die sichere Verwendung, 6. gegebenenfalls eine Beurteilung der Exposition, 7. qualifizierte Prüfungszusammenfassungen mit Bezug auf die physikalisch-chemischen Eigenschaften,

8. qualifizierte

Prüfungszusammenfassungen mit Bezug auf die gesundheitsgefährdenden Eigenschaften,

9. qualifizierte Prüfungszusammenfassungen mit Bezug auf die umweltgefährlichen Eigenschaften;

c. wenn die massgebende Menge eines Stoffes nach Artikel 16a pro Jahr 10 Tonnen oder mehr entspricht: einen Stoffsicherheitsbericht nach Artikel 18a; d. einen Vorschlag für ein Sicherheitsdatenblatt im Fall von gefährlichen Stoffen oder PBT- oder vPvB-Stoffen;

e. alle verfügbaren Unterlagen und Informationen über die Exposition und die schädlichen Wirkungen des Stoffes auf Mensch und Umwelt, soweit diese nicht bereits aus dem technischen Dossier nach Buchstabe b hervorgehen.

3

Absatz 2 Buchstabe c ist nicht anwendbar für neue Stoffe, die in Form von Zubereitungen in Verkehr gebracht werden, wenn die Konzentration des Stoffes unter folgenden Werten liegt:

53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).

Chemikalienverordnung 15

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a. den Konzentrationsgrenzen nach Anhang II Teil B oder Anhang III Teil B der Richtlinie 1999/45/EG; b. den Konzentrationsgrenzen, die bei der offiziellen Einstufung (Art. 9) festgelegt wurden;

c. den in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 1999/45/EG festgelegten anwendbaren Konzentrationen; oder

d. 0,1 Gewichtsprozent bei PBT- oder vPvB-Stoffen.

4

Sind in den Situationen, die in Artikel 16a Buchstabe a oder d erfasst werden, bestimmte der in Absatz 2 verlangten Unterlagen nicht vorhanden oder kann die Anmelderin sie nicht mit zumutbarem Aufwand beschaffen, so muss sie dies belegen.

5

Die Anmeldestelle kann von der Anmelderin Prüfberichte verlangen, die über das technische Dossier hinausgehen und für die Beurteilung des Stoffes relevant sind, sofern sie vorhanden sind und von der Anmelderin mit zumutbarem Aufwand beschafft werden können.

a54 Stoffsicherheitsbericht Der Stoffsicherheitsbericht enthält die Stoffsicherheitsbeurteilung gemäss den Bestimmungen von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Die Stoffsicherheitsbeurteilung umfasst folgende Schritte: a. Ermittlung schädlicher Wirkungen auf die Gesundheit des Menschen; b. Ermittlung schädlicher Wirkungen durch physikalisch-chemische Eigenschaften;

c. Ermittlung schädlicher Wirkungen auf die Umwelt; d. Ermittlung der PBT- und der vPvB-Eigenschaften; e. falls der Stoff gefährliche Eigenschaften oder PBT- oder vPvB-Eigenschaften aufweist: 1. eine Beurteilung der Exposition, bei der alle identifizierten Verwen-

dungen zu berücksichtigen sind (Expositionsszenario), 2. eine Beschreibung der Risiken, bei der alle identifizierten Verwendungen zu berücksichtigen sind.

b55 Vor dem 1. Juni 2008 in der EU angemeldete Stoffe 1

Für Stoffe, die in der EU vor dem 1. Juni 2008 angemeldet wurden, können die in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2-9 aufgeführten Unterlagen durch die in der EU eingereichte Anmeldung und allfällige Folgeinformationen, mit der entsprechenden Anmeldenummer und, soweit vorhanden, der Risikobewertung ersetzt werden.

54 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).

55 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).

Chemikalien

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2

Wenn die massgebende Menge eines Stoffes nach Artikel 16a die Mengenschwelle übersteigt, für die der Stoff in der EU angemeldet wurde, muss die Anmeldung die Folgeinformationen nach Artikel 18 Absatz 2, die der höheren Mengenschwelle entsprechen, enthalten.

3

Bei der erstmaligen Anmeldung eines neuen Stoffes kann die Anmeldestelle im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen eine Zusammenfassung des technischen Dossiers akzeptieren, wenn die Anmelderin nachweist, dass: a. die Schutzdauer der Daten in der EU abgelaufen ist; und b. die Identität des Stoffes sowie der Gehalt und die Identität der Verunreinigungen gleich sind wie diejenigen des in der EU angemeldeten Stoffes.


Art. 19


56

2. Abschnitt:

Verwendung von Daten früherer Anmelderinnen und Schutzdauer für Daten


Art. 20

Verwendung von Daten früherer Anmelderinnen 1

Die Anmeldestelle verzichtet auf Daten der Anmelderin und legt diejenigen einer früheren Anmelderin zu Grunde, wenn: a. die neue Anmelderin mit einer Zugangsbescheinigung einer früheren Anmelderin nachweist, dass diese damit einverstanden ist, dass die Anmeldestelle auf ihre Daten zurückgreift; oder

b. die Schutzdauer für die Daten abgelaufen ist.

2

Die Anmelderin darf auf Daten früherer Anmelderinnen über Folgendes nicht verweisen:

a. Identität, Reinheit und Art der Verunreinigungen des Stoffes; b. Unschädlichmachung des Stoffes.

3

Die Regelungen des Wettbewerbs- und des Immaterialgüterrechts werden durch die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht berührt.


Art. 21

Schutzdauer für Daten 1

Die Schutzdauer für Daten beträgt 10 Jahre.

2

Für Daten, die nach Artikel 60 nachgereicht werden müssen, beträgt die Schutzdauer 5 Jahre. Ist die Schutzdauer für eingereichte Daten nach Absatz 1 noch nicht abgelaufen, so verlängert sich die Schutzdauer für die nachgereichten Daten entsprechend.

56 Aufgehoben

durch

Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, mit Wirkung seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).

Chemikalienverordnung 17

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Art. 22

Voranfragepflicht zur Vermeidung von Versuchen an Wirbeltieren 1

Wer im Hinblick auf eine Anmeldung Versuche an Wirbeltieren plant, muss bei der Anmeldestelle schriftlich anfragen, ob über diese Tierversuche bereits Daten vorliegen (Art. 12 ChemG).

2

Diese Anfrage muss Angaben enthalten über: a. die Identität des Stoffes nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2; b. die nach Artikel 16a massgebende Menge eines Stoffes.57

Art. 23

Verwendung von Daten aus früheren Versuchen mit Wirbeltieren 1

Verfügt die Anmeldestelle bereits über ausreichende Daten aus früheren Versuchen mit Wirbeltieren, so teilt sie der Anmelderin mit, in welchem Umfang im Hinblick auf die Anmeldung keine neuen Versuche an Wirbeltieren erforderlich sind.

2

Stammen diese Daten aus Wirbeltierversuchen früherer Anmelderinnen und ist die Schutzdauer dieser Daten noch nicht abgelaufen, so unternimmt die Anmeldestelle Folgendes: a. Sie teilt den früheren Anmelderinnen mit: 1. welche ihrer Daten sie zu Gunsten der neuen Anmelderin zu verwenden beabsichtigt,

2. die Adresse der neuen Anmelderin.

b. Sie teilt der neuen Anmelderin die Adressen der früheren Anmelderinnen mit.

3

Die früheren Anmelderinnen können sich innert 30 Tagen der sofortigen Verwendung ihrer Daten widersetzen und eine Verzögerung der Datenverwendung beantragen.

4

Geht kein Antrag auf Verzögerung ein, so verfügt die Anmeldestelle die Verwendung der Daten.

5

Geht ein Antrag auf Verzögerung ein, so verfügt die Anmeldestelle: a. welche Daten früherer Anmelderinnen verwendet werden; b. die Verzögerung der Anmeldung des Stoffes um den Zeitraum, den die neue Anmelderin für das Beibringen eigener Daten benötigen würde.

6

Die Anmeldestelle erstellt auf Antrag der neuen Anmelderin Zusammenfassungen der verwendeten Daten; die Bestimmungen über vertrauliche Angaben nach Artikel 85 bleiben vorbehalten.

57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).

Chemikalien

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Art. 24

Entschädigungsanspruch früherer Anmelderinnen für Daten aus Versuchen an Wirbeltieren 1

Die früheren Anmelderinnen haben Anspruch auf angemessene Entschädigung durch die neue Anmelderin für die Verwendung ihrer gemäss Artikel 21 geschützten Daten aus Versuchen an Wirbeltieren.

2

Können sich die Anmelderinnen nicht innerhalb von 6 Monaten über die Entschädigung einigen, so verfügt die Anmeldestelle auf Antrag einer Anmelderin die Höhe der Entschädigung. Sie berücksichtigt dabei insbesondere:

a. den Aufwand zur Erlangung der Untersuchungsergebnisse; b. die verbleibende Schutzdauer für die betreffenden Daten; c. die Anzahl berechtigter Anmelderinnen.

3

Die früheren Anmelderinnen können bei der Anmeldestelle beantragen, dass diese das Inverkehrbringen des Stoffes untersagt, bis die neue Anmelderin ihnen die Entschädigung bezahlt hat.

3. Abschnitt: Mitteilung neuer Stoffe für die produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung58

Art. 25

59 Mitteilungspflicht Die Herstellerin eines neuen Stoffes, der nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d nicht anmeldepflichtig ist, oder ihre Alleinvertreterin muss der Anmeldestelle eine Mitteilung machen, bevor sie den neuen Stoff als solchen oder als Inhaltsstoff einer Zubereitung oder eines Gegenstandes, aus dem er unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen freigesetzt werden soll, erstmals in Verkehr bringt.


Art. 26

Form und Inhalt der Mitteilung 1

Die Mitteilung hat in vierfacher Ausführung zu erfolgen. Das Begleitschreiben muss in einer Amtssprache abgefasst und auf Papier eingereicht werden. Die Daten und Unterlagen können statt in einer Amtssprache auf Englisch abgefasst und statt auf Papier auf elektronischem Datenträger eingereicht werden.

2

Die Mitteilung muss folgende Daten und Unterlagen umfassen: a. Name und Adresse der Herstellerin; b. falls die Herstellerin den Stoff eingeführt hat: Name und Adresse der ausländischen Herstellerin;

58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).

59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).

Chemikalienverordnung 19

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c. die wesentlichen Angaben zur Identität des Stoffes; d. die Verwendungszwecke;

e. die voraussichtliche Menge des Stoffes, die die Herstellerin jährlich in der Schweiz in Verkehr bringen wird; f.

die vorgesehene Einstufung und Kennzeichnung; g. das Forschungsprogramm und eine Liste der Personen, an die der Stoff abgegeben werden soll;

h.60 bei gefährlichen Stoffen oder PBT- oder vPvB-Stoffen: einen Vorschlag für ein Sicherheitsdatenblatt.

3

…61

4. Abschnitt: Verfahren bei Anmeldung und Mitteilung

Art. 27

Eingangsbestätigung und Weiterleitung der Unterlagen 1

Die Anmeldestelle bestätigt der Herstellerin oder Alleinvertreterin das Datum des Eingangs der Anmeldung oder der Mitteilung.

2

Sind die Unterlagen nicht offensichtlich unvollständig, so leitet sie diese an die Beurteilungsstellen weiter.


Art. 28

Überprüfung der Anmeldung oder Mitteilung 1

Die Beurteilungsstellen überprüfen in ihrem Zuständigkeitsbereich: a.62 ob die Unterlagen vollständig sind oder ob andernfalls die von der Anmelderin vorgebrachten Gründe stichhaltig sind;

b. ob die Angaben wissenschaftlich plausibel sind; c. ob die Prüfberichte auf Prüfungen basieren, die die Anforderungen nach Artikel 34 erfüllen.

2

Die Beurteilungsstellen teilen das Ergebnis ihrer Überprüfung der Anmeldestelle mit.


Art. 29

Ergänzung der Unterlagen 1

Stellt die Anmeldestelle fest, dass die Unterlagen offensichtlich unvollständig sind, so teilt sie dies der Herstellerin oder Alleinvertreterin unverzüglich mit.

60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).

61 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, mit Wirkung seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).

62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).

Chemikalien

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2

Stellt eine Beurteilungsstelle fest, dass die Unterlagen unvollständig oder fehlerhaft oder dass für eine Beurteilung der mit dem Stoff verbundenen Gefahren zusätzliche Angaben oder Prüfungen erforderlich sind, so teilt sie dies der Anmeldestelle mit. Diese fordert die Herstellerin oder die Alleinvertreterin zur Ergänzung oder Berichtigung auf.

2bis

Ermöglicht eine qualifizierte Prüfungszusammenfassung nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 7-9 keine unabhängige Beurteilung einer bestimmten Prüfung, so kann die Anmeldestelle den vollständigen Prüfbericht verlangen.63 3

Die Anmeldestelle bestätigt der Herstellerin oder Alleinvertreterin das Datum des Eingangs der Ergänzungen und Berichtigungen.


Art. 30

Annahme der Anmeldung oder Mitteilung Die Anmeldestelle verfügt die Annahme der Anmeldung oder Mitteilung im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen, wenn die Überprüfung ergeben hat, dass die Anmelde- oder Mitteilungsunterlagen vollständig sind und ausreichen, um die mit dem Stoff verbundenen Gefahren und Risiken zu beurteilen.

5. Abschnitt: Berechtigung zum Inverkehrbringen

Art. 31

Inverkehrbringen von anmeldepflichtigen Stoffen 1

Ein anmeldepflichtiger Stoff darf in Verkehr gebracht werden, wenn: a. die Anmeldestelle die Annahme seiner Anmeldung verfügt hat; oder b. seit dem bestätigten Datum des Eingangs seiner Anmeldung und allenfalls nachgeforderter Ergänzungen und Berichtigungen 60 Tage verstrichen sind, ohne dass sich die Anmeldestelle dazu geäussert hat.

2

Die Frist nach Absatz 1 Buchstabe b verkürzt sich auf 30 Tage, wenn die Anmelderin eine behördliche Bestätigung eingereicht hat, aus der hervorgeht, dass der Stoff in der EU vor dem 1. Juni 2008 angemeldet wurde und dass die Anmeldung angenommen wurde.64


Art. 32

Inverkehrbringen von mitteilungspflichtigen Stoffen Ein mitteilungspflichtiger Stoff darf in Verkehr gebracht werden, wenn: a. die Anmeldestelle die Annahme seiner Mitteilung verfügt hat; oder b. seit dem bestätigten Datum des Eingangs der Mitteilung und allenfalls nachgeforderter Ergänzungen und Berichtigungen 30 Tage verstrichen sind, ohne dass sich die Anmeldestelle dazu geäussert hat.

63 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).

64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).

Chemikalienverordnung 21

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3. Kapitel: Anforderungen an Prüfungen

Art. 33

Grundsatz 1 Die Herstellerin muss sicherstellen, dass die Durchführung der Prüfungen und die angewendeten Methoden sowie die Beurteilung der Prüfergebnisse dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.

2

Das EDI, das UVEK und das EVD können je in ihrem Bereich technische Einzelheiten regeln.


Art. 34

65 Anforderungen 1 Die Prüfungen zur Bestimmung der Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen sind durchzuführen:

a.66 nach den Prüfmethoden, die in der Verordnung (EG) Nr. 440/200867 festgelegt sind; oder

b. nach den Testrichtlinien für Chemikalien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vom August 200768 (OECD-Testrichtlinien).

2

Andere Prüfmethoden dürfen angewendet werden, wenn: a. keine Methode nach Absatz 1 vorgeschrieben ist; b. die Herstellerin begründen kann, dass eine vorgeschriebene Methode zur Bestimmung einer physikalisch-chemischen Eigenschaft nicht geeignet ist; oder c. die Methode in der EU nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 anerkannt ist.

3

Werden andere Prüfmethoden angewendet, so muss die Herstellerin nachweisen, dass diese:

a. zu validen Ergebnissen führen; und b. im Fall von Tierversuchen dem Tierschutz gebührend Rechnung tragen.

65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).

66 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).

67 Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 761/2009, ABl. L 220 vom 24.8.2009, S. 1. Dieser Text kann unter der folgenden Internetadresse abgerufen werden: www.cheminfo.ch

68 OECD Guidelines for the Testing of Chemicals - August 2007. Die Texte der Testrichtlinien können bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen

Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch oder http://www.oecd.org/ abgerufen werden.

Chemikalien

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813.11

4

Die nicht-klinischen Prüfungen zur Bestimmung von gesundheitsgefährdenden und umweltgefährlichen Eigenschaften sind unter Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) nach der Verordnung vom 18. Mai 200569 über die Gute Laborpraxis durchzuführen.

5

Sind bei einzelnen Prüfungen die Grundsätze der GLP nicht oder nicht vollständig eingehalten worden, so hat die Person, die die Prüfberichte einreicht, dies zu begründen. Die Anmeldestelle entscheidet im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen, ob sie diese Prüfergebnisse annimmt.

4. Kapitel:

Verpackung, Kennzeichnung, Expositionsszenarien und Sicherheitsdatenblatt70 1. Abschnitt: Verpackung

Art. 35

Beschaffenheit von

Verpackungen

1

Verpackungen müssen so beschaffen sein, dass von den in ihnen enthaltenen gefährlichen Stoffen und Zubereitungen bei der Lagerung, bei der Aufbewahrung und beim Transport keine Gefahr für Mensch und Umwelt ausgeht.

2

Sie müssen insbesondere folgende Anforderungen erfüllen: a. Sie müssen so hergestellt und beschaffen sein, dass vom Inhalt nichts ungewollt entweichen kann.

b. Sie dürfen vom Inhalt nicht beschädigt werden.

c. Sie dürfen mit dem Inhalt keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen eingehen.

d. Sie müssen den beim Umgang zu erwartenden Beanspruchungen zuverlässig standhalten; insbesondere dürfen sich Verschlüsse nicht lockern.

3

Die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn die Verpackungen den Bestimmungen über den Post-, Eisenbahn-, Strassen-, Luft- und Schiffsverkehr und die Rohrleitungsanlagen entsprechen.71


Art. 36

Gestaltung von Verpackungen Verpackungen gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind, müssen derart gestaltet sein, dass sie nicht: a. die Neugierde von Kindern wecken oder fördern; b. die Konsumentinnen und Konsumenten irreführen; 69 SR

813.112.1

70 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).

71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 821).

Chemikalienverordnung 23

813.11

c. mit Verpackungen von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Heilmitteln oder Futtermitteln verwechselt werden können.


Art. 37

Besondere Vorschriften

1

Behälter von Stoffen und Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind, müssen mit kindersicheren Verschlüssen versehen sein, wenn:72 a. die Stoffe oder Zubereitungen als giftig oder ätzend gekennzeichnet sind; b. die Stoffe oder Zubereitungen als gesundheitsschädlich mit dem R-Satz R 65 gekennzeichnet sind; ausgenommen sind Aerosolpackungen oder Behälter mit versiegelter Sprühvorrichtung; c. die Zubereitungen mindestens 3 Prozent Methanol (CAS73-Nr. 67-56-1) oder mindestens 1 Prozent Dichlormethan (CAS-Nr. 75-09-2) enthalten.

2

Behälter von Stoffen und Zubereitungen, die für jedermann erhältlich und die als giftig, gesundheitsschädlich, ätzend, hochentzündlich oder leichtentzündlich gekennzeichnet sind, müssen mit tastbaren Gefahrenhinweisen versehen werden.

Ausgenommen sind Aerosole, die nur als hochentzündlich oder leichtentzündlich gekennzeichnet sind.74 3 Die technischen Einzelheiten der kindersicheren Verschlüsse und der tastbaren Gefahrenhinweise richten sich nach Anhang IX der Richtlinie 67/548/EWG.

4

Für Aerosolpackungen, die nicht in den Geltungsbereich des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 199275 fallen, gelten zusätzlich zu den Verpackungsvorschriften dieser Verordnung die Artikel 1 und 2 sowie die Ziffern 2.1, 2.4, 3, 4, 5 und 6 des Anhangs der Richtlinie 75/324/EWG76.77

Art. 38

Ausnahmen Die Artikel 35-37 gelten nicht für Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Sprengstoffgesetzes vom 25. März 197778 mit Ausnahme von pyrotechnischen Gegenständen zur Erzeugung giftiger Gase, Nebel oder Stäube.

72 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 821).

73 Vom Chemical Abstract Service (CAS) festgelegte Nummer, um die Identifizierung der Stoffe zu erleichtern.

74 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 821).

75 SR

817.0

76 Richtlinie

75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen, ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40;

zuletzt geändert durch Richtlinie 2008/47/EG, ABl. L 96 vom 9.4.2008, S. 15. Dieser Text kann unter der folgenden Internetadresse abgerufen werden: www.cheminfo.ch 77 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).

78 SR

941.41

Chemikalien

24

813.11

2. Abschnitt: Kennzeichnung

Art. 39


79

Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen 1

Wer als Herstellerin gefährliche Stoffe oder Zubereitungen an Dritte abgibt, muss in der Kennzeichnung angeben: a. den Namen des Stoffes oder der Zubereitung; b. den Namen, die Adresse und die Telefonnummer der Herstellerin; werden Stoffe oder Zubereitungen aus einem EWR-Mitgliedstaat eingeführt und sind sie nicht zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmt, kann der Name der Herstellerin durch den Namen der für das Inverkehrbringen im EWR zuständigen Person gemäss Artikel 10 Ziffer 2.2 der Richtlinie 1999/45/EG ersetzt werden.

c. bei Stoffen und Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind: die Füllmenge;

d. die Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen nach Anhang 1 Ziffer 1; e. die R-Sätze nach Anhang 1 Ziffer 2 zur Bezeichnung der besonderen Gefahren;

f. die S-Sätze nach Anhang 1 Ziffer 3 zur Bezeichnung der Sicherheitsratschläge;

g. die chemische Bezeichnung der gefährlichen Stoffe einer Zubereitung gemäss Anhang 1 Ziffer 4;

h. bei Stoffen: die EG-Nr.80.

2

Für die chemische Bezeichnung eines gefährlichen Stoffes ist massgebend: a. bei offiziell eingestuften Stoffen: die offizielle Bezeichnung; b. bei nicht offiziell eingestuften Stoffen: eine international anerkannte Nomenklatur.


Art. 40


81

Kennzeichnung von Zubereitungen mit besonderen Gefahren Für Zubereitungen mit besonderen Gefahren gelten neben den erforderlichen Informationen nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a und b die Bestimmungen von Anhang 1 Ziffer 5.

79 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).

80 Von der Europäischen Kommission festgelegte Nummer, die allen registrierten alten und neuen Stoffen zugeordnet wird.

81 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).

Chemikalienverordnung 25

813.11


Art. 41

und 4282

Art. 43

Schutz der Geheimhaltung der Rezeptur einer Zubereitung 1

Würde die Angabe der chemischen Bezeichnung eines gefährlichen Stoffes im Rahmen der Kennzeichnung einer Zubereitung die Geheimhaltung der Rezeptur der Zubereitung gefährden, so kann die Herstellerin den entsprechenden Stoff nach Massgabe von Anhang VI Teil B der Richtlinie 1999/45/EG entweder mit einem Namen, der die wichtigsten funktionellen Gruppen nennt, oder mit einem Ersatznamen benennen, wenn der Stoff wie folgt gekennzeichnet werden muss: a. ausschliesslich als reizend, ohne dass ihm R 41 zugeordnet ist; b. als reizend und als explosionsgefährlich, brandfördernd, leichtentzündlich, entzündlich, hochentzündlich oder umweltgefährlich, ohne dass ihm R 41 zugeordnet ist; c. ausschliesslich als gesundheitsschädlich; oder d. als gesundheitsschädlich und als explosionsgefährlich, brandfördernd, leichtentzündlich, entzündlich, hochentzündlich, reizend oder umweltgefährlich.

2

Will die Herstellerin den Schutz der Geheimhaltung der Rezeptur einer Zubereitung in Anspruch nehmen, so muss sie bei der Anmeldestelle ein schriftliches Gesuch stellen.

3

Der Schutz der Geheimhaltung der Rezeptur kann für eine Zubereitung beantragt werden:

a. in einer bestimmten Zusammensetzung; b. mit einem bestimmten Handelsnamen oder einer bestimmten Bezeichnung der Zubereitung;

c. die einen Stoff, dessen Identität im Rahmen der Kennzeichnung geheim gehalten werden soll, enthält; d. für bestimmte Verwendungszwecke.83 4

Der Schutz der Geheimhaltung der Rezeptur einer Zubereitung wird einer bestimmten Herstellerin gewährt; er ist persönlich und nicht übertragbar.84


Art. 44

Gesuch um Schutz der Geheimhaltung der Rezeptur einer Zubereitung 1

Das Gesuch um Schutz der Geheimhaltung der Rezeptur einer Zubereitung muss enthalten:

82 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, mit Wirkung seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).

83 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).

84 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).

Chemikalien

26

813.11

a. den Namen, die Adresse und die Telefonnummer der Herstellerin; b. folgende Angaben zu denjenigen Stoffen, deren Identität im Rahmen der Kennzeichnung geheim gehalten werden soll: 1. die chemische

Bezeichnung,

2. die

CAS-Nr.,

3. die

EG-Nr.;

c. den Ersatznamen des Stoffes; d. die Begründung für das Gesuch; e. den Handelsnamen oder die Bezeichnung der Zubereitung; f.

die Angaben zu den Inhaltsstoffen nach den Bestimmungen über das Sicherheitsdatenblatt; g. die Einstufung der Zubereitung; h. die Kennzeichnung der Zubereitung; i.

die Verwendungszwecke der Zubereitung; j. den

Aggregatszustand;

k. gegebenenfalls

das

Sicherheitsdatenblatt.

2

Die Anmeldestelle entscheidet im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen über das Gesuch.


Art. 45

Verbot irreführender Kennzeichnung Gefährliche Stoffe und Zubereitungen dürfen nicht so gekennzeichnet oder aufgemacht sein, dass der Eindruck ihrer Ungefährlichkeit erweckt wird; insbesondere dürfen sie nicht mit Angaben wie «nicht giftig», «nicht gesundheitsschädlich», «umweltfreundlich», «nicht umweltbelastend» oder «ökologisch» versehen sein.


Art. 46

Freiwillige Kennzeichnung

1

Die Herstellerin darf auf den Verpackungen von Stoffen, Zubereitungen oder Gegenständen zusätzlich die Hinweise auf Gefahren für die Umwelt und auf Schutzmassnahmen nach Anhang 1 Ziffer 7 verwenden.

2

Legt Anhang 1 Ziffer 7 ein bestimmtes Piktogramm fest, so darf sie kein anderes verwenden, ausser sie weist nach, dass das von ihr verwendete Piktogramm international gebräuchlich ist.


Art. 47

Ausführung der Kennzeichnung 1

Die Kennzeichnung muss auf jeder Verpackung oder auf einer mit den Verpackungen fest verbundenen Etikette angebracht werden; sie muss in mindestens zwei Amtssprachen formuliert und deutlich sichtbar, gut lesbar und dauerhaft sein.85

85 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 821).

Chemikalienverordnung 27

813.11

1bis

…86

2

Die Einzelheiten der Ausführung richten sich nach den Bestimmungen von Anhang 1 Ziffer 6.

3

Im Einvernehmen mit einzelnen gewerblichen Endverbraucherinnen kann ein Stoff oder eine Zubereitung für die Abgabe an diese Endverbraucherinnen in nur einer Amtssprache oder in Englisch gekennzeichnet werden.87

Art. 48


88

Innere Verpackungen und Transportverpackungen 1

Die Bestimmungen nach den Artikeln 39-47 gelten als erfüllt, wenn: a. die Transportverpackung nach den Bestimmungen über den Post-, Eisenbahn-, Strassen-, Luft- und Schiffsverkehr und die Rohrleitungsanlagen gekennzeichnet sind; und

b. die inneren Verpackungen vor oder unmittelbar nach Entfernen der Transportverpackung nach den Artikeln 39-47 gekennzeichnet werden. Die Verantwortung für die Verpackung und Kennzeichnung verbleibt bei der Herstellerin.

2

Im Fall einer einzigen Verpackung können die Gefahrensymbole und die Gefahrenbezeichnungen entfallen, sofern die Kennzeichnungsvorschriften nach Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind. Ausgenommen davon sind, im Fall von Zubereitungen, das Gefahrensymbol N und die Gefahrenbezeichnung «Umweltgefährlich», wenn sie als solche auf dem Etikett nicht angegeben worden sind.

a89 Ausnahmen von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften 1

Die Anmeldestelle kann im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen Ausnahmen von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften für bestimmte Stoffe oder Zubereitungen oder Gruppen von Stoffen oder Zubereitungen gewähren und zulassen, dass diese nicht oder in einer anderen geeigneten Form gekennzeichnet werden: a. wenn geringe Abmessungen oder eine sonstige ungünstige Beschaffenheit der Verpackungen eine Kennzeichnung nach Artikel 39-47 verunmöglichen; oder b. wenn die Stoffe oder Zubereitungen in so geringer Menge abgegeben werden, dass sie keine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen.90

86 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007 (AS 2007 821). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, mit Wirkung seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).

87 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 821).

88 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 821).

89 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).

90 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).

Chemikalien

28

813.11

2

Die Anmeldestelle erlässt auf begründeten Antrag hin eine Verfügung oder eine Allgemeinverfügung.

3

Sie führt eine Liste der gewährten Ausnahmen und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich.


Art. 49

Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen für die Ausfuhr91 1

Wer gefährliche Stoffe oder Zubereitungen ausführt, muss sie unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Normen mindestens mit folgenden Angaben kennzeichnen:92

a. Name der Herstellerin; b. chemische Bezeichnung oder Handelsnamen; c. Aufschriften über die Gefahren für den Menschen und die Umwelt und die entsprechenden Schutzmassnahmen.

2

Die Kennzeichnung muss in mindestens einer Amtssprache des Einfuhrlandes verfasst sein, soweit dies mit zumutbarem Aufwand zu erreichen ist. In den übrigen Fällen ist die im Einfuhrland am weitesten verbreitete Fremdsprache zu wählen.


Art. 50


93

Ausnahmen

1

Die Artikel 39-49 gelten nicht für Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände (Art. 38) mit Ausnahme von pyrotechnischen Gegenständen zur Erzeugung giftiger Gase, Nebel oder Stäube.

2

Die Artikel 40-4294 gelten nicht für folgende gefährliche Stoffe und Zubereitungen, wenn sie in der in Verkehr gebrachten Form weder für die Gesundheit des Menschen durch Einatmen, Verschlucken oder Hautkontakt noch für die Gewässer eine Gefahr darstellen:

a. Metalle in kompakter Form; b. Legierungen; c. Zubereitungen, die Polymere oder Elastomere enthalten.

3

Stoffe und Zubereitungen, die wegen einer Aspirationsgefahr als gesundheitsschädlich eingestuft wurden, müssen nicht als gesundheitsschädlich mit dem R-Satz R 65 gekennzeichnet werden, wenn sie in Aerosolpackungen oder Behältern mit versiegelter Sprühvorrichtung in den Verkehr gebracht werden.

91 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).

92 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).

93 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 821).

94 Heute: nur noch der Art. 39.

Chemikalienverordnung 29

813.11

2a. Abschnitt:95 Expositionsszenarien
a 1 Die Herstellerin eines alten gefährlichen oder PBT- oder vPvB-Stoffes, der als solcher pro Jahr in einer Gesamtmenge von 10 Tonnen oder mehr an Dritte abgegeben wird, muss für jede identifizierte Verwendung des Stoffes ein Expositionsszenario erstellen, das die Anwendungsbedingungen und die entsprechenden Risikomanagementmassnahmen beschreibt.

2

Die Expositionsszenarien müssen nach den Bestimmungen von Anhang I Ziffer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erstellt werden.

3. Abschnitt: Sicherheitsdatenblatt

Art. 51

Zweck Das Sicherheitsdatenblatt dient dazu, Personen, die beruflich oder gewerblich mit Stoffen oder Zubereitungen umgehen, in den Stand zu versetzen, die für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz sowie den Umweltschutz erforderlichen Massnahmen zu treffen.


Art. 52


96

Pflicht zur Erstellung eines Sicherheitsdatenblatts Die Herstellerin muss ein Sicherheitsdatenblatt für folgende Stoffe und Zubereitungen erstellen, soweit eine Abgabepflicht nach Artikel 54 besteht: a. gefährliche Stoffe und Zubereitungen; b. PBT- und vPvB-Stoffe; c. Stoffe in Anhang 4; d. Zubereitungen mit mindestens einem gesundheitsgefährdenden oder umweltgefährlichen Stoff in einer Einzelkonzentration von

 1,0 Gewichtsprozent (nicht gasförmige Zubereitungen) beziehungsweise von

 0,2 Volumenprozent (gasförmige Zubereitungen);

e.97 Zubereitungen mit mindestens einem PBT- oder vPvB-Stoff in einer Einzelkonzentration von

 0,1 Gewichtsprozent; f.98 Zubereitungen mit mindestens einem in Anhang 4 aufgeführten Stoff in einer Einzelkonzentration von

 0,1 Gewichtsprozent; 95 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).

96 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).

97 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).

98 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).

Chemikalien

30

813.11

g.99 Zubereitungen mit mindestens einem Stoff, für den ein Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz in den Richtlinien 2000/39/EG100, 2006/15/EG101 oder 2009/161/EU102, festgelegt ist

Art. 53

Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt und seine Erstellung 1

Das Sicherheitsdatenblatt muss die Anforderungen nach Anhang 2 erfüllen.

1bis

Die Expositionsszenarien, die im Stoffsicherheitsbericht (Art. 18a) enthalten sind oder die nach Artikel 50a erstellt werden, müssen dem Sicherheitsdatenblatt beigefügt werden.103 1ter Sicherheitsdatenblätter für Stoffe und Zubereitungen, die nach Artikel 56c eingestuft und nach Artikel 56d gekennzeichnet wurden, müssen die Einstufung nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008104 zusammen mit der Einstufung nach den Artikeln 8 und 10-15 für den Stoff, die Zubereitung und ihre einzelnen Bestandteile enthalten.105 1quater

Sicherheitsdatenblätter, die die Anforderungen von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006106 erfüllen, gelten als konform mit Absatz 1, soweit sie die Informationen gemäss Anhang 2 Ziffer 1 Absatz 1 Buchstaben c und d, Ziffer 8.1 Absatz 1, Ziffer 8.2 Absatz 3, Ziffer 13 Absatz 2 und Ziffer 15 Absatz 2 enthalten.107 99 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).

100 Richtlinie 2000/39/EG der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates

zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. L 142 vom 16.6.2000, S. 47; zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/161/EU, ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 87.

Dieser Text kann

unter der folgenden Internetadresse abgerufen werden: www.cheminfo.ch 101 Richtlinie 2006/15/EG der Kommission vom 7. Febr. 2006 zur Festlegung einer zweiten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG und 2000/39/EG; ABl. L 38 vom 9.2.2006, S. 36. Dieser Text kann unter der folgenden Internetadresse abgerufen werden: www.cheminfo.ch

102 Richtlinie 2009/161/EU der Kommission vom 17. Dez. 2009 zur Festlegung einer dritten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2000/39/EG, ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 87.

Dieser Text kann unter der folgenden Internetadresse abgerufen werden: www.cheminfo.ch

103 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).

104 Verordnung

(EG)

Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dez. 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG

und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 790/2009, ABl. L 235 vom 5.9.2009, S. 1. Dieser Text kann unter der folgenden Internetadresse abgerufen werden: www.cheminfo.ch

105 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009 (AS 2009 401). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).

106 Vgl. Fussnote zu Art. 6a Ziff. 1.

107 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).

Chemikalienverordnung 31

813.11

2

Das EDI kann im Einvernehmen mit dem UVEK und dem EVD die für die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern erforderlichen fachlichen Kenntnisse festlegen.


Art. 54

Abgabepflicht 1 Wer Stoffe oder Zubereitungen nach Artikel 52 gewerblich an Personen abgibt, die mit ihnen beruflich oder gewerblich umgehen, muss diesen ein Sicherheitsdatenblatt abgeben.

2

Die Abgabe des Sicherheitsdatenblattes muss erfolgen: a. bei der Abgabe eines Stoffes oder einer Zubereitung nach Artikel 52 Buchstabe a-c: spätestens bei der ersten und auf Wunsch bei weiteren Abgaben;

b.108 bei der Abgabe einer Zubereitung nach Artikel 52 Buchstabe d-g: auf Verlangen.109

3

Werden Stoffe und Zubereitungen im Detailhandel abgegeben, so besteht die Abgabepflicht, wenn die berufliche oder gewerbliche Verwenderin ein Sicherheitsdatenblatt verlangt.

4

Das Sicherheitsdatenblatt muss kostenlos in den von der Empfängerin gewünschten Amtssprachen abgegeben werden. Im gegenseitigen Einvernehmen kann es in einer anderen Sprache abgegeben werden.

5

Das Sicherheitsdatenblatt kann auf Papier oder, in gegenseitigem Einvernehmen, elektronisch übermittelt werden.


Art. 55

Nachlieferungspflicht 1 Die Abgeberin muss Sicherheitsdatenblätter, die auf Grund wichtiger neuer Informationen überarbeitet worden sind, kostenlos an alle beruflichen oder gewerblichen Abnehmerinnen nachliefern, denen sie den betreffenden Stoff oder die betreffende Zubereitung in den letzten 12 Monaten geliefert hat.

2

Die Nachlieferungspflicht gilt nicht für Sicherheitsdatenblätter, die im Detailhandel abgegeben worden sind.


Art. 56

Aufbewahrungspflicht Die berufliche oder gewerbliche Abnehmerin muss das Sicherheitsdatenblatt aufbewahren, solange in ihrem Betrieb mit dem betreffenden Stoff oder der betreffenden Zubereitung umgegangen wird.

108 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).

109 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).

Chemikalien

32

813.11

4a. Kapitel:110 Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung nach der GHS-Verordnung
a Aufgehoben
b Entsprechungen

1

Wo in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008111 vom Lieferanten, Hersteller, Importeur oder vom nachgeschalteten Anwender die Rede ist, ist darunter für diese Verordnung die Herstellerin zu verstehen.

2

Wo in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 von Gemischen die Rede ist, sind darunter für diese Verordnung Zubereitungen zu verstehen.

c Einstufung

1

Die Herstellerin muss: a. Stoffe und Zubereitungen nach den Vorgaben der Artikel 5-15 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008112 einstufen;

b. Stoffe nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 einstufen, wenn vom EDI gestützt auf Artikel 9 ein harmonisierter Eintrag für den Stoff festgelegt wurde.

2

Bisherige Einstufungen von Stoffen und Zubereitungen nach den Artikeln 8 und 10-15 können nach den Vorgaben von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 umgewandelt werden.

3

Die Einstufung nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 muss zusammen mit der Einstufung nach den Artikeln 8 und 10-15 im Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 53 Absatz 1ter eingefügt werden.

d Kennzeichnung und Verpackung 1

Werden Stoffe oder Zubereitungen nach Artikel 56c eingestuft, so müssen sie nach den Artikeln 17-33 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008113 gekennzeichnet und nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 verpackt werden.

2

Zusätzlich zu den Vorgaben der Artikel 17-33 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 müssen bei der Kennzeichnung folgende Anforderungen erfüllt werden: 110 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009 (AS 2009 401). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).

111 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 53 Abs. 1ter.

112 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 53 Abs. 1ter.

113 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 53 Abs. 1ter.

Chemikalienverordnung 33

813.11

a. bei Stoffen und Zubereitungen, die nach Artikel 56c eingestuft werden, sind Name, Adresse und Telefonnummer gemäss Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b anzugeben; b. die Ausführung der Kennzeichnung muss in den Sprachen gemäss Artikel 47 Absätze 1 und 3 erfolgen.

3

Zusätzlich zu den Vorgaben der Artikel 17-33 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 können auf der Etikette Angaben zu weiteren Gefahrenkategorien gemacht werden, wenn diese den Vorgaben des Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals114 entsprechen.

4

Stoffe und Zubereitungen, die nach den Artikeln 39-50 keiner Kennzeichnung bedürfen, die jedoch nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 kennzeichnungspflichtig sind, dürfen mit dieser Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden.

e Folgepflichten

Für die Folgepflichten, die an die Einstufung oder Kennzeichnung anknüpfen, müssen bei Stoffen oder Zubereitungen, die gestützt auf die Artikel 56c und 56d bereits nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008115 eingestuft und gekennzeichnet sind, weiterhin die im Sicherheitsdatenblatt enthaltene Einstufung nach den Artikeln 8 und 10-15 sowie die daraus nach Anhang 1 Ziffern 1-3 resultierende Kennzeichnung berücksichtigt werden.

3. Titel: Pflichten nach dem Inverkehrbringen 1. Kapitel: Berücksichtigung neuer Erkenntnisse für die Beurteilung, Einstufung und Kennzeichnung

Art. 57

Neubeurteilung von Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen Die Herstellerin muss Stoffe und Zubereitungen sowie Gegenstände mit gefährlichen Inhaltsstoffen neu oder ergänzend beurteilen und sie gegebenenfalls neu einstufen, wenn: a. sie für andere Zwecke abgegeben werden sollen; b. sie auf andere Weise verwendet werden sollen; c. sie in wesentlich grösseren Mengen als bisher verwendet werden sollen; d. Abweichungen in der Art und Menge von Verunreinigungen auftreten, welche sich auf den Menschen oder die Umwelt nachteilig auswirken können;

114 In der Fassung der United Nations, New York & Geneva, 2009 (3rd revised edition).

Der Text kann unter den Internetadressen www.cheminfo.ch oder http://www.unece.org/trans/danger/publi/ghs/ghs_rev03/03files_e.html abgerufen werden.

115 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 53 Abs. 1ter.

Chemikalien

34

813.11

e. die Gefährdung des Menschen oder die Umweltverträglichkeit auf Grund der bisherigen Erfahrungen bei der praktischen Anwendung, auf Grund neuer Angaben oder auf Grund neuer Erkenntnisse anders beurteilt werden muss.


Art. 58

Ergänzung und Aufbewahrung der Unterlagen 1

Die Herstellerin muss die zur Verfügung stehenden Unterlagen laufend durch neue gesundheits- und umweltrelevante Angaben ergänzen, solange sie den Stoff, die Zubereitung oder den Gegenstand mit gefährlichen Inhaltsstoffen in Verkehr bringt.

2

Sie muss die für die Beurteilung und Einstufung verwendeten wichtigen Unterlagen zusammen mit dem Ergebnis der Beurteilung und der Einstufung während mindestens 10 Jahren nach dem letztmaligen Inverkehrbringen aufbewahren oder für ihre Verfügbarkeit sorgen. Muster und Proben muss sie so lange aufbewahren, wie deren Zustand eine Auswertung zulässt.

2. Kapitel:

Folgeinformationen und zusätzliche Prüfberichte bei neuen Stoffen

Art. 59

Folgeinformationen 1 Die Anmelderin muss die Anmeldestelle unverzüglich schriftlich informieren, wenn:

a. Angaben nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1-6 oder nach Artikel 26 Absatz 2 ändern;

b. die massgebende Menge eines Stoffes nach Artikel 16a voraussichtlich eine der Mengenschwellen nach Artikel 60 Absatz 1 erreicht hat; in diesem Fall gibt die Anmelderin an, welche Prüfungen sie vorzunehmen gedenkt, um die zusätzlichen Angaben nach Artikel 60 Absatz 1 beizubringen; c. die massgebende Menge eines Stoffes nach Artikel 16a sich gegenüber der zuletzt gemeldeten Menge mehr als verdoppelt oder mehr als halbiert hat; d. ihr neue Erkenntnisse über die Wirkung des Stoffes auf den Menschen oder die Umwelt vorliegen; e. sie den Stoff für eine neue Verwendung in Verkehr bringt oder ihr bekannt ist, dass er für Zwecke verwendet wird, die sie der Anmeldestelle nicht bekannt gegeben hat; f.

sie für den Stoff Prüfberichte erstellt oder erstellen lässt, die über das technische Dossier nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b hinausgehen; g. sie weitere Prüfberichte beschaffen kann, die über das technische Dossier nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b hinausgehen.116 116 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).

Chemikalienverordnung 35

813.11

2

Die Alleinvertreterin muss sicherstellen, dass sie über aktualisierte Angaben verfügt, insbesondere über die Stoffmengen, die von den von ihr vertretenen Importeurinnen jährlich eingeführt werden.

3

Importeurinnen, die bei der Anmeldung eines neuen Stoffes durch eine Alleinvertreterin vertreten werden, müssen diese jährlich über die eingeführte Menge des betreffenden Stoffes informieren.


Art. 60

117 Mengenabhängige Informationsanforderungen 1

Die Anmelderin muss der Anmeldestelle gestützt auf die massgebende Menge eines Stoffes nach Artikel 16a folgende zusätzliche Angaben liefern: a. für Mengen von 10 Tonnen oder mehr pro Jahr: die Informationen nach Anhang 3 Ziffer 8 Buchstabe b und Ziffer 9 Buchstabe b sowie einen Stoffsicherheitsbericht nach Artikel 18a;

b. für Mengen von 100 Tonnen oder mehr pro Jahr: die Informationen nach Anhang 3 Ziffer 7 Buchstabe b, Ziffer 8 Buchstabe c, Ziffer 9 Buchstabe c sowie einen Stoffsicherheitsbericht nach Artikel 18a; c. für Mengen von 1000 Tonnen oder mehr pro Jahr: die Informationen nach Anhang 3 Ziffer 8 Buchstabe d, Ziffer 9 Buchstabe d sowie einen Stoffsicherheitsbericht nach Artikel 18a.

2

Nach Erhalt der Information nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b informiert die Anmeldestelle die Anmelderin gemäss Artikel 23, über welche Daten sie bereits verfügt.

3

Können die mit einem Stoff verbundenen Gefahren nicht genügend beurteilt werden, so verlangt die Anmeldestelle auf Antrag einer Beurteilungsstelle von der Anmelderin zusätzliche Auskünfte oder Prüfungen in Bezug auf den Stoff oder seine Umwandlungsprodukte.

4

Die Anmeldestelle erstellt nach Anhörung der Anmelderin und im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen einen Zeitplan für die Durchführung der zusätzlichen Prüfungen.

5

Kommt die Anmelderin der Pflicht zur Vorlage zusätzlicher Prüfberichte nicht fristgerecht nach, so kann die Anmeldestelle die erforderlichen Prüfungen auf Kosten der Anmelderin vornehmen lassen und nötigenfalls das weitere Inverkehrbringen des Stoffes verbieten.

117 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).

Chemikalien

36

813.11

3. Kapitel: Meldepflicht

Art. 61


118

Meldepflicht für alte gefährliche oder PBT- oder vPvB-Stoffe und gefährliche Zubereitungen Die Herstellerin von alten gefährlichen oder PBT- oder vPvB-Stoffen und von gefährlichen Zubereitungen muss diese innert drei Monaten nach dem erstmaligen Inverkehrbringen der Anmeldestelle melden, wenn sie: a. voraussichtlich in Mengen von mehr als 100 kg pro Jahr in Verkehr gebracht werden; oder

b.119 sehr giftig, giftig, krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend sind oder als PBT oder vPvB beurteilt werden oder in Anhang 4 aufgeführt sind und voraussichtlich in Mengen von mehr als 10 kg pro Jahr in Verkehr gebracht werden.


Art. 62


120

Meldepflicht für bestimmte neue Stoffe Die Herstellerin von neuen Stoffen, die nach Artikel 17 von der Anmeldepflicht ausgenommen sind, muss diese der Anmeldestelle innert drei Monaten nach dem erstmaligen Inverkehrbringen melden, wenn sie: a. als sehr giftig, giftig, krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft oder als PBT oder vPvB beurteilt werden; oder

b. voraussichtlich in einer Menge von mehr als 10 kg pro Jahr in Verkehr gebracht werden.


Art. 63


121

Meldepflicht für nicht gefährliche Zubereitungen 1

Die Herstellerin von nicht als gefährlich eingestuften Zubereitungen, für die ein Sicherheitsdatenblatt bereitgestellt werden muss, muss diese innert sechs Monaten nach dem erstmaligen Inverkehrbringen der Anmeldestelle melden, wenn sie voraussichtlich in Mengen von mehr als 100 kg pro Jahr in Verkehr gebracht werden und wenn die Zubereitung: a. für jedermann erhältlich ist; oder b.122 mindestens einen in Anhang 4 aufgeführten Stoff in einer Einzelkonzentration von

 0,1 Gewichtsprozent enthält.

118 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).

119 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).

120 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).

121 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).

122 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).

Chemikalienverordnung 37

813.11

2

Wenn die Identität der Herstellerin in der Kennzeichnung nicht erwähnt ist, muss die Meldung gemäss Absatz 1 vor der ersten Abgabe an Dritte erfolgen.


Art. 64

Inhalt der Meldung

1

Die Meldung muss folgende Angaben enthalten: a. Name und Adresse der Herstellerin; b. Name der für das Inverkehrbringen im EWR zuständigen Person gemäss Artikel 10 Ziffer 2.2 der Richtlinie 1999/45/EG, wenn die Identität der Herstellerin in der Kennzeichnung nicht erwähnt ist;

c. bei Stoffen nach Artikel 61 und 62: 1. die chemische Bezeichnung nach Artikel 39 Absatz 2, 2. die CAS-Nr.,

3. die

EG-Nr.,

4. die Einstufung und die Kennzeichnung, 5. gegebenenfalls die Identifizierung als PBT oder vPvB-Stoff, 6.123 den im EWR vorhandenen Stoffsicherheitsbericht, sofern er von der Herstellerin mit zumutbarem Aufwand beschafft werden kann, 7.124 für Stoffe, die in Anhang 4 aufgeführt sind: die Angabe, ob die Europäische Kommission eine Zulassung für die vorgesehene Verwendung erteilt hat;

d. bei gefährlichen Zubereitungen nach Artikel 61 und bei nicht gefährlichen Zubereitungen nach Artikel 63: 1. den Handelsnamen,

2. die Angaben zu den Bestandteilen nach den Bestimmungen über das Sicherheitsdatenblatt, 3. die Bezeichnung und die Konzentration der Stoffe in Anhang 4 mit der Angabe, ob die Europäische Kommission eine Zulassung für den vorgesehenen Verwendungszweck erteilt hat, 4. die Einstufung und die Kennzeichnung, 5. die Verwendungszwecke,

6. den

Aggregatszustand.125 2

Bei Zubereitungen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts angemeldet oder mitgeteilt wurden, muss nur die

123 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).

124 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).

125 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).

Chemikalien

38

813.11

Kennzeichnung sowie die voraussichtliche jährlich in den Verkehr gebrachte Menge nach den Kategorien in Artikel 65 Absatz 4 gemeldet werden.126

Art. 65

Erweiterte Meldung

1

Für gefährliche Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind, ist der Anmeldestelle die vollständige Zusammensetzung zu melden. Nicht gefährliche Inhaltsstoffe können nach Massgabe von Anhang VI Teil B der Richtlinie 1999/45/EG entweder mit einem Namen, der die wichtigsten funktionellen Gruppen nennt, oder mit einem Ersatznamen benannt werden.

2

Bei meldepflichtigen neuen Stoffen nach Artikel 62 müssen zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c folgende Angaben mitgeteilt werden: a. die Summen- und die Strukturformel; b. die Reinheit (in Prozent); c. die Natur und den Gehalt (in Prozent) der Verunreinigungen; d. die vorgesehenen Verwendungszwecke; e. der Aggregatszustand des Stoffes; f. alle verfügbaren Informationen über die physikalisch-chemischen, gesundheitsgefährdenden und umweltgefährlichen Eigenschaften;

g. alle verfügbaren Informationen über die Bewertung der Exposition.127 3

Bei krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden alten Stoffen müssen zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c ein Verzeichnis und die Zusammenfassung aller Daten gemeldet werden, die der Einstufung zugrunde liegen. Die Anmeldestelle kann auf Antrag einer Beurteilungsstelle die detaillierten Daten nachfordern.128 4 Bei umweltgefährlichen alten Stoffen und bei umweltgefährlichen Zubereitungen muss zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 64 Absatz 1 die voraussichtliche jährlich in den Verkehr gebrachte Menge mit einer der folgenden Kategorien gemeldet werden: weniger als 1 Tonne, zwischen 1 und 10 Tonnen, zwischen 10 und 100 Tonnen, mehr als 100 Tonnen.129

Art. 66

Form der Meldung und der erweiterten Meldung 1

Die Meldung und die erweiterte Meldung nach Artikel 65 Absatz 1 hat zu erfolgen: 126 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 821).

127 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).

128 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).

129 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 821).

Chemikalienverordnung 39

813.11

a. auf elektronischer Vorlage oder in begründeten Fällen auf elektronisch verarbeitbarer Papiervorlage;

b. in einer Amtssprache oder in Englisch.

2

Zusätzliche Angaben und Daten nach Artikel 65 Absätze 2-4 haben zu erfolgen: a. auf elektronischen Datenträgern oder auf Papier; b. in einer Amtssprache oder in Englisch.


Art. 67

Änderungen 1 Änderungen der Angaben nach den Artikeln 64 Absatz 1 und 65 Absätze 1-3 müssen innert 3 Monaten gemeldet werden.

2

Weicht die jährlich tatsächlich abgegebene Menge umweltgefährlicher alter Stoffe und umweltgefährlicher Zubereitungen von der gemeldeten Kategorie der in den Verkehr gebrachten Menge (Art. 65 Abs. 4) ab, so ist bis zum 31. März des Folgejahres die für das Vorjahr in den Verkehr gebrachte Menge nach den in Artikel 65 Absatz 4 genannten Kategorien zu melden.130

Art. 68


131

Besondere Form der Erfüllung der Meldepflicht Die Meldepflichten nach den Artikeln 61 und 63 gelten als erfüllt, wenn ein Gesuch um Schutz der Geheimhaltung der Rezeptur (Art. 44) gestellt worden ist und die Anmeldestelle über die Informationen verfügt, die in Artikel 64 und allenfalls in Artikel 65 verlangt werden.


Art. 69

Ausnahmen von der Meldepflicht Von den Meldepflichten nach diesem Kapitel ausgenommen sind: a. Stoffe und Zubereitungen, die ausschliesslich als leichtentzündlich oder entzündlich eingestuft sind;

b. Zwischenprodukte; c. Stoffe und Zubereitungen, die ausschliesslich für die Forschung und Entwicklung in Verkehr gebracht werden;

d.132 Stoffe und Zubereitungen, die ausschliesslich für Lebensmittel, Heilmittel oder Futtermittel verwendet werden; e. Dünger, die nach der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001133 einer Bewilligung des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) bedürfen oder beim BLW angemeldet werden müssen;

130 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 821).

131 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).

132 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 821).

133 SR

916.171

Chemikalien

40

813.11

f. 134 Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände, die nach der Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000135 einer Bewilligung unterliegen;

g.136 Stoffe, die in der Schweiz bezogen werden; h.137 Zubereitungen, die in der Schweiz bezogen und in einer anderen als von der ursprünglichen Herstellerin vorgesehenen Verpackung abgegeben werden, sofern: 1. der Handelsnahme, die Zusammensetzung und der Verwendungszweck unverändert sind, und 2. der Name der ursprünglichen Herstellerin zusätzlich angegeben wird; i.138 Gasmischungen, die ausschliesslich aus gemeldeten Gasen bestehen.

4. Titel: Umgang mit Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 70

Berücksichtigung der Angaben der Herstellerin 1

Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände dürfen beruflich oder gewerblich nur für die von der Herstellerin angegebenen Verwendungszwecke und Entsorgungsarten angepriesen, angeboten oder abgegeben werden.

2

Die auf der Verpackung und dem Sicherheitsdatenblatt angegebenen Hinweise müssen berücksichtigt werden.


Art. 71

Ausbringen in die Umwelt 1

Stoffe und Zubereitungen dürfen nur so weit direkt in die Umwelt ausgebracht werden, als dies für den angestrebten Zweck erforderlich ist.

2

Dabei sind:

a. Geräte einzusetzen, die eine fachgerechte und gezielte Anwendung ermöglichen;

b. Massnahmen zu treffen, damit Stoffe und Zubereitungen möglichst nicht in benachbarte Gebiete oder Gewässer gelangen; c. Massnahmen zu treffen, damit Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume möglichst nicht gefährdet werden.

134 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 821).

135 SR

941.411

136 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 821).

137 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 821).

138 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 821).

Chemikalienverordnung 41

813.11

3

Zubereitungen dürfen nur für die von der Herstellerin genannten Verwendungen direkt in die Umwelt ausgebracht werden.


Art. 72

Aufbewahrung 1 Bei der Aufbewahrung von Stoffen und Zubereitungen sind die auf der Verpackung und gegebenenfalls dem Sicherheitsdatenblatt angegebenen Hinweise zu berücksichtigen.

2

Gefährliche Stoffe und Zubereitungen sowie deren Behälter sind vor gefährlichen Einwirkungen, insbesondere mechanischer Art, zu schützen.

3

Gefährliche Stoffe und Zubereitungen müssen übersichtlich und von anderen Waren getrennt aufbewahrt werden. In unmittelbarer Nähe dürfen keine Lebens-, Futter- oder Heilmittel aufbewahrt werden.

4

Die Absätze 1-3 gelten auch für Gegenstände, aus denen Stoffe oder Zubereitungen in Mengen freigesetzt werden, die den Menschen oder die Umwelt gefährden können.

5

Stoffe und Zubereitungen, die miteinander gefährliche Reaktionen eingehen können, sind getrennt aufzubewahren.

6

Gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die nicht gewerblich abgegeben werden, dürfen nur in Behälter abgefüllt und in solchen aufbewahrt werden, welche die folgenden Anforderungen erfüllen: a. die Verpackungen dürfen nicht mit Verpackungen von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Heilmitteln oder Futtermitteln verwechselt werden können;

b. der Name des Stoffes oder der Zubereitung muss in der Kennzeichnung angegeben werden; und

c. die Beschaffenheit der Verpackung muss dem Artikel 35 entsprechen.139

Art. 73

Besondere Pflichten bei der Abgabe von Stoffen und Zubereitungen Wer einen Stoff oder eine Zubereitung gewerblich abgibt und der Bezügerin oder dem Bezüger ein Sicherheitsdatenblatt mitzuliefern hat, muss den Inhalt des Sicherheitsdatenblattes kennen und interpretieren können.


Art. 74

Chemikalien-Ansprechperson 1 Betriebe und Bildungsstätten müssen die nach Artikel 25 Absatz 2 ChemG zu bezeichnende Chemikalien-Ansprechperson den kantonalen Vollzugsbehörden mitteilen.

2

Das EDI regelt die Mitteilungspflicht nach Absatz 1; es legt Form und Inhalt der Mitteilung fest.

139 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 821).

Chemikalien

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813.11

3

Es legt die Anforderungen an die Chemikalien-Ansprechperson fest, insbesondere an deren fachliche Qualifikationen und betriebliche Kompetenzen.


Art. 75

Werbung 1 Werbung für Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände darf weder zu einer falschen Vorstellung über deren Gefährlichkeit für Mensch und Umwelt oder deren Umweltverträglichkeit noch zu unsachgemässer Verwendung oder Entsorgung verleiten.

2

In der Werbung dürfen Bezeichnungen wie «abbaubar», «ökologisch ungefährlich», «umweltfreundlich», «gewässerfreundlich» nur dann verwendet werden, wenn die damit bezeichneten Eigenschaften gleichzeitig näher umschrieben werden.

3

Wer für gefährliche Stoffe oder Zubereitungen wirbt, welche die breite Öffentlichkeit kaufen kann, ohne vorher die Kennzeichnung gesehen zu haben, muss in allgemein verständlicher und deutlich lesbarer oder hörbarer Form auf die gefährlichen Eigenschaften hinweisen.140

2. Kapitel:

Umgang mit besonders gefährlichen Stoffen und Zubereitungen

Art. 76


141

Besonders gefährliche Stoffe und Zubereitungen Als besonders gefährlich gelten: a. Stoffe und Zubereitungen, die zu kennzeichnen sind: 1. als sehr giftig, 2. als giftig,

3. als

ätzend,

4. als explosionsgefährlich, 5. als leichtentzündlich mit den R-Sätzen R 15 oder R 17, 6. mit einem der folgenden R-Sätze, die auf weitere physikalisch-chemische Gefahren hinweisen: R 1, R 4, R 5, R 6, R 16, R 19 oder R 44, oder 7. als umweltgefährlich mit dem R-Satz R 50/53 in Packungen von mehr als 1 kg Inhalt;

b. PBT- oder vPvB-Stoffe und Zubereitungen mit mindestens einem solchen Stoff in einer Einzelkonzentration von  0,1 Gewichtsprozent; c. Stoffe in Anhang 4 und Zubereitungen mit mindestens einem solchen Stoff in einer Einzelkonzentration von  0,1 Gewichtsprozent; d. Stoffe und Zubereitungen, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen.

140 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 821).

141 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).

Chemikalienverordnung 43

813.11


Art. 77

142 Aufbewahrung 1 Für die Aufbewahrung von besonders gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen gelten die Bestimmungen von Artikel 72.

2

Wer solche Stoffe oder Zubereitungen aufbewahrt, muss dafür sorgen, dass sie für Unbefugte unzugänglich sind.

3

Solche Stoffe oder Zubereitungen, die nicht gewerblich abgegeben werden, dürfen nur in Behälter abgefüllt und in solchen aufbewahrt werden, wenn sie mit den erforderlichen Gefahrensymbolen gekennzeichnet werden.


Art. 78

Ausschluss der Selbstbedienung 1

Die Selbstbedienung muss ausgeschlossen sein für: a. besonders gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach Artikel 76 Buchstabe a, wenn sie an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden; b.143 besonders gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach Artikel 76 Buchstaben b-d.144

2

Absatz 1 gilt nicht für Motorentreibstoffe.


Art. 79

Abgabebeschränkungen 1 Stoffe und Zubereitungen, die als sehr giftig gekennzeichnet sind, dürfen nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden.

2

Besonders gefährliche Stoffe und Zubereitungen dürfen gewerblich nur an mündige Personen abgegeben werden.145 3

Absatz 2 gilt nicht für unmündige Personen, die beruflich oder gewerblich mit diesen Stoffen oder Zubereitungen umzugehen haben.146 4 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Motorentreibstoffe.


Art. 80

Besondere Pflichten bei der Abgabe 1

Wer einen Stoff oder eine Zubereitung gewerblich abgibt, hat die Bezügerin oder den Bezüger ausdrücklich auf die erforderlichen Schutzmassnahmen und die vorschriftsgemässe Entsorgung hinzuweisen, wenn: a. der Stoff oder die Zubereitung wie folgt gekennzeichnet ist: 142 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 821).

143 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401 805).

144 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 821).

145 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 821).

146 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).

Chemikalien

44

813.11

1. sehr

giftig,

2. giftig mit den R-Sätzen R 45, R 46, R 49, R 60 oder R 61, oder 3. explosionsgefährlich; oder

b. der Stoff oder die Zubereitung als besonders gefährlich nach Artikel 76 Buchstabe b oder c gilt.147 2

Wer einen besonders gefährlichen Stoff oder eine besonders gefährliche Zubereitung gewerblich an die breite Öffentlichkeit abgibt, muss die Bezügerin bei der Abgabe über die erforderlichen Schutzmassnahmen und die vorschriftsgemässe Entsorgung angemessen informieren.148 3

Bei der gewerblichen Abgabe an die breite Öffentlichkeit von Stoffen und Zubereitungen, die als giftig, explosionsgefährlich oder ätzend mit dem R-Satz R 35 gekennzeichnet sind, sowie von Zubereitungen, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen, muss die Abgeberin zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Pflichten:149

a. die Identität der Bezügerin anhand eines Reisepasses oder einer Identitätskarte überprüfen und folgende Daten aufzeichnen: 1. Name und Adresse der Bezügerin, 2. Name und Menge des Stoffes oder der Zubereitung, 3. Verwendungszwecke, 4. Datum

der

Abgabe;

b. sich schriftlich bestätigen lassen, dass die Bezügerin die Stoffe und Zubereitungen unter Berücksichtigung der sicherheitsrelevanten Hinweise der Herstellerin sachgerecht verwendet.

3bis

Der Versand von Stoffen und Zubereitungen, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen, ist von den Pflichten nach Absatz 3 ausgenommen: die Sendung muss in diesem Fall als Einschreibsendung aufgegeben werden und mit dem Vermerk «eigenhändig» versehen werden.150 4 Die abgebende Person hat die Aufzeichnungen nach Absatz 3 während 3 Jahren seit der letzten Abgabe aufzubewahren.

5

Stoffe und Zubereitungen dürfen nach den Absätzen 2 und 3 nur an Personen abgegeben werden, von denen die abgebende Person annehmen kann, dass sie urteilsfähig sind und die Sorgfaltspflicht nach Artikel 8 ChemG sowie die Anforderungen nach Artikel 28 USG einhalten können.

6

Die Pflichten nach den Absätzen 1-4 gelten nicht für die Abgabe von Motorentreibstoffen.

147 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).

148 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 821).

149 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 821).

150 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 821).

Chemikalienverordnung 45

813.11


Art. 81

Sachkenntnis bei der Abgabe 1

Wer einen besonders gefährlichen Stoff oder eine besonders gefährliche Zubereitung an die breite Öffentlichkeit gewerblich abgibt, muss über besondere Sachkenntnis verfügen. Das EDI kann Ausnahmen vorsehen.151 2

Das EDI kann regeln: a. wie die Anforderungen an die Sachkenntnis zu erfüllen sind; es berücksichtigt dabei Berufsausbildung und Berufserfahrung;

b. Inhalt, Dauer und Organisation von Kursen zur Erlangung von Sachkenntnis.

3

Artikel 11 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005152 (ChemRRV) gilt sinngemäss.153

Art. 82

Diebstahl, Verlust, irrtümliches Inverkehrbringen 1

Bei Diebstahl, Verlust oder irrtümlichem Inverkehrbringen von sehr giftigen, giftigen, ätzenden oder explosionsgefährlichen Stoffen und Zubereitungen muss die Bestohlene, die Verliererin oder die Inverkehrbringerin unverzüglich die Polizei benachrichtigen.

2

Die Polizei setzt die für den Vollzug dieser Verordnung zuständige kantonale Behörde sowie das Bundesamt für Polizei davon in Kenntnis.

3

Die kantonale Behörde entscheidet, ob die Öffentlichkeit auf eine Gefährdung aufmerksam gemacht wird.


Art. 83

154 Warenmuster Besonders gefährliche Stoffe und Zubereitungen dürfen zu Werbezwecken nur an berufliche oder gewerbliche Verwenderinnen abgegeben werden.

5. Titel: Datenbearbeitung

Art. 84

Produkteregister 1

Die Anmeldestelle führt ein Register über Stoffe und Zubereitungen, die in den Geltungsbereich der folgenden Verordnungen fallen: a. diese

Verordnung;

b. ChemRRV155;

151 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 821).

152 SR

814.81

153 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).

154 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).

155 SR

814.81

Chemikalien

46

813.11

c. Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 2005156; d. Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 2005157.

2

Das Register wird erstellt gestützt auf Daten, die: a. von einer schweizerischen Behörde im Rahmen einer der Verordnungen nach Absatz 1 erhoben oder erarbeitet worden sind; b. von ausländischen Behörden oder von internationalen Organisationen zur Verfügung gestellt werden.


Art. 85

Vertrauliche Angaben

1

Die Vollzugsbehörden behandeln die Daten, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht, vertraulich, soweit nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse an deren Bekanntgabe besteht.

2

Die Anmeldestelle bezeichnet im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen die vertraulichen Daten. Sie bezeichnet sie vor der Weitergabe an die nach Artikel 87 Absatz 2 zuständigen kantonalen und eidgenössischen Behörden.

3

Als schutzwürdig gilt insbesondere das Interesse an der Wahrung des Geschäftsund Fabrikationsgeheimnisses einschliesslich der Angaben über die vollständige Zusammensetzung und in Verkehr gebrachten Mengen eines Stoffes oder einer Zubereitung.

4

Erhält die Anmeldestelle davon Kenntnis, dass als vertraulich geltende Daten nachträglich rechtmässig bekannt gegeben wurden, so sind diese Angaben nicht mehr vertraulich zu behandeln.

5

In keinem Fall als vertraulich gelten: a. der

Handelsname;

b. der Name und die Adresse der anmelde-, mitteilungs- oder meldepflichtigen Person;

c. die physikalisch-chemischen Eigenschaften nach den Anhängen VII A, VII B, VII C und VII D der Richtlinie 67/548/EWG; d. die Verfahren zur ordnungsgemässen Entsorgung, zur möglichen Wiederverwertung und sonstigen Unschädlichmachung;

e. die Zusammenfassung der Ergebnisse der toxikologischen und ökotoxikologischen Prüfungen;

f. der Reinheitsgrad eines Stoffes und die Identität der für die Einstufung relevanten Verunreinigungen und Zusatzstoffe;

g. die Empfehlungen über Vorsichtsmassnahmen bei der Verwendung und über Sofortmassnahmen bei Unfällen; 156 SR

813.12

157 SR

916.161

Chemikalienverordnung 47

813.11

h. die im Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Informationen; i. die geeigneten Analysemethoden zur Feststellung der Exposition des Menschen und des Vorkommens in der Umwelt.

6

Die Anmeldestelle und die Beurteilungsstellen können Daten des Produkteregisters, die in keinem Fall als vertraulich gelten, der Öffentlichkeit zugänglich machen.


Art. 86

Weitergabe von Daten an die Anmeldestelle und an die Beurteilungsstellen Der Anmeldestelle und den Beurteilungsstellen sind, auf deren Verlangen und wenn es zum Vollzug dieser Verordnung erforderlich ist, folgende Daten über Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände weiterzugeben: a. Daten, die vom BLW erhoben werden gestützt auf: 1. die Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001158, 2. die Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 1999159, 3. die Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 2005160; b. Daten über Fremd- und Inhaltsstoffe von Lebensmitteln und über Stoffe in Gebrauchsgegenständen, die vom BAG und vom Bundesamt für Veterinärwesen gestützt auf die Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995161 erhoben werden; c.162 Daten der Eidgenössischen Zollverwaltung aus den Zollanmeldungen; d. Daten, die vom SECO, von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder von den kantonalen Arbeitsinspektoraten gestützt auf die Arbeitnehmerschutzgesetzgebung erhoben werden; e. Daten, die von der Auskunftsstelle für Vergiftungen (Art. 91) erhoben werden;

f. Daten, die von Prüfungsstellen nach Artikel 12 Absatz 3 der ChemRRV163 erhoben werden;

g. Daten, die von den Kantonen erhoben werden beim Vollzug dieser Verordnung oder anderer Erlasse, die den Schutz des Menschen oder der Umwelt vor Stoffen, Zubereitungen oder Gegenständen regeln.

158 SR

916.171

159 SR

916.307

160 SR

916.161

161 [AS

1995 1491, 1996 1211, 1997 292 1145 1198 Art. 24, 1998 108, 1999 303 Ziff. I 8 1848, 2002 573, 2003 4915 Ziff. II, 2004 457 3035 3065 Ziff. II 1, 2005 1057 1063 2695 Ziff. II 15. AS 2005 5451 Anhang 2 Ziff. I 1]. Siehe heute: die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. Nov. 2005 (SR 817.02).

162 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).

163 SR

814.81

Chemikalien

48

813.11


Art. 87

Austausch von Informationen und Daten 1

Die Anmeldestelle und die Beurteilungsstellen stellen sich, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, gegenseitig die Daten zur Verfügung, die sie erhoben haben oder haben erheben lassen gestützt auf diese Verordnung oder andere Erlasse, die den Schutz des Menschen oder der Umwelt vor Stoffen, Zubereitungen oder Gegenständen regeln. Sie können zu diesem Zweck automatisierte Abrufverfahren einrichten.

2

Die Anmeldestelle und die Beurteilungsstellen stellen den kantonalen und eidgenössischen Behörden, die zuständig sind für den Vollzug von Erlassen, die den Schutz des Menschen oder der Umwelt vor Stoffen, Zubereitungen oder Gegenständen regeln, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten zur Verfügung. Sie können zu diesem Zweck automatisierte Abrufverfahren einrichten.

2bis

Die Anmeldestelle darf Daten über Herstellerinnen und die von ihnen in Verkehr gebrachten Stoffe oder Zubereitungen den nachfolgend genannten Behörden im Abrufverfahren zugänglich machen, sofern die Daten für den Vollzug für sie notwendig sind: a. den Beurteilungsstellen; b. den Zollbehörden;

c. den kantonalen Behörden gemäss Absatz 2; d. der Auskunftsstelle für Vergiftungen (Art. 91).164 3

Die Anmeldestelle und die Beurteilungsstellen können in Einzelfällen anderen als den in Absatz 2 genannten Stellen Daten über Stoffe, Zubereitung und Gegenstände weitergeben, wenn diese die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

4

Soweit es sich um vertrauliche Daten über die Zusammensetzung von Zubereitungen handelt, ist eine Weitergabe nach den Absätzen 2, 2bis und 3 nur statthaft, wenn diese durch eine Strafverfolgungsbehörde verlangt wird oder der Beantwortung medizinischer Anfragen dient, insbesondere in Notfällen oder zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben oder Gesundheit des Menschen oder für die Umwelt.165 5

Die Kantone informieren die Anmeldestelle über die Ergebnisse von Erhebungen und Abklärungen zur Qualität der Innenraumluft und leiten ihr die ihnen verfügbaren Daten zur Innenraumluft weiter.


Art. 88

Weitergabe von Daten an das Ausland und an internationale Organisationen 1

Die Anmeldestelle und die Beurteilungsstellen dürfen Daten, die nicht vertraulich sind, an ausländische Behörden und Institutionen sowie internationale Organisationen weitergeben.

164 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).

165 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).

Chemikalienverordnung 49

813.11

2

Sie dürfen vertrauliche Daten weitergeben, wenn: a. völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse internationaler Organisationen dies erfordern; oder

b. es zur Abwendung unmittelbar drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit des Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist.

6. Titel: Vollzug 1. Kapitel: Bund 1. Abschnitt: Organisation

Art. 89

Anmeldestelle und Steuerungsausschuss 1

Die Anmeldestelle ist dem BAG administrativ zugewiesen.

2

Für die Anmeldestelle wird ein Steuerungsausschuss eingesetzt. Dieser besteht aus den Direktorinnen und Direktoren folgender Bundesämter: a. BAG; b. BLW; c. BAFU; d. SECO.

3

Der Steuerungsausschuss hat folgende Aufgaben und Befugnisse: a. Wahl der Leitung der Anmeldestelle; b. Festlegung der Strategie der Anmeldestelle; c. Einsicht in und Antragsrecht für das Budget der Anmeldestelle.

4

Der Steuerungsausschuss entscheidet einvernehmlich.


Art. 90

Beurteilungsstellen Beurteilungsstellen sind: a. das BAG für die Belange des Schutzes des Lebens und der Gesundheit des Menschen;

b. das BAFU für die Belange des Umweltschutzes und des mittelbaren Schutzes des Menschen;

c. das SECO für die Belange des Arbeitnehmerschutzes.


Art. 91

Auskunftsstelle für

Vergiftungen

1

Auskunftsstelle für Vergiftungen nach Artikel 30 ChemG ist das Schweizerische Toxikologische Informationszentrum (STIZ).

Chemikalien

50

813.11

2

Das BAG schliesst mit dem STIZ eine Vereinbarung über die Höhe der Abgeltung für dessen Leistungen nach Artikel 30 Absatz 2 ChemG ab.166

Art. 92

Fachkommission für Chemikalien 1

Das EDI kann im Einvernehmen mit dem UVEK und dem EVD eine Fachkommission für Chemikalien bestellen.

2

Die Fachkommission für Chemikalien setzt sich zusammen aus Sachverständigen eidgenössischer und kantonaler Stellen, der Wissenschaft, der Wirtschaft, des Konsumentenschutzes und der interessierten Kreise.

3

Sie berät die Departemente in grundsätzlichen Fragen der Rechtsetzung und des Vollzugs im Bereich von Stoffen und Zubereitungen und ist befugt, Anregungen zu machen. Sie kann externe Sachverständige für die Beratung beiziehen.


Art. 93

Fachkommission für Umwelttoxikologie 1

Das UVEK kann eine Fachkommission für Umwelttoxikologie bestellen.

2

Die Fachkommission für Umwelttoxikologie setzt sich zusammen aus Sachverständigen eidgenössischer und kantonaler Stellen, der Wissenschaft, der Wirtschaft, des Umweltschutzes und der interessierten Kreise.

3

Sie berät das BAFU in Fragen der ökologischen Chemie und der Ökotoxikologie.

2. Abschnitt: Überprüfung alter Stoffe

Art. 94

1 Die Beurteilungsstellen können alte Stoffe überprüfen, die: a. auf Grund der hergestellten oder in Verkehr gebrachten Mengen oder auf Grund ihrer Gefährlichkeit oder der Gefährlichkeit ihrer Folgeprodukte oder Abfälle ein besonderes Risiko für das Leben oder die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt darstellen; oder b. Gegenstand eines internationalen Altstoff-Programms sind.

2

Soll ein alter Stoff überprüft werden, so verlangt die Anmeldestelle auf Antrag einer Beurteilungsstelle von allen betroffenen Herstellerinnen folgende Angaben: a. Name und Adresse der Herstellerin sowie Name und Adresse der ausländischen Herstellerin, falls die Herstellerin den Stoff einführt;

b. alle Unterlagen, die zur Ermittlung und Feststellung der gefährlichen Eigenschaften des Stoffes gedient haben;

c. die bekannten Verwendungszwecke; d. Angaben über die von den Herstellerinnen in Verkehr gebrachten Mengen; 166 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).

Chemikalienverordnung 51

813.11

e.167 soweit vorhanden und von der Anmelderin mit zumutbarem Aufwand zu beschaffen: das Registrierungsdossier, das der Europäischen Chemikalienagentur eingereicht wurde.

3

Auf Antrag einer Beurteilungsstelle verlangt die Anmeldestelle von einer der Herstellerinnen Abklärungen oder Untersuchungen. Für die der Herstellerin entstehenden Kosten haften alle betroffenen Herstellerinnen solidarisch.

3. Abschnitt: Überprüfung der Selbstkontrolle und Überwachung

Art. 95

Überprüfung der Selbstkontrolle 1

Die Beurteilungsstellen überprüfen in ihrem Zuständigkeitsbereich bei Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen: a. die Beurteilung und die Einstufung; b. die Angaben auf dem Sicherheitsdatenblatt.

2

Sie können die Anmeldestelle beauftragen: a. die Zusammensetzung und die physikalisch-chemischen Eigenschaften von Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen zu überprüfen; b. kantonale Vollzugsbehörden zu ersuchen, Proben zu entnehmen.

3

Besteht Grund zur Annahme, dass die Beurteilung oder die Einstufung nicht oder nicht korrekt erfolgt ist, so verlangt die Anmeldestelle auf Antrag einer Beurteilungsstelle von der Herstellerin: a. alle Unterlagen, die zur Feststellung der gefährlichen Eigenschaften oder zur Beurteilung gedient haben; b. gegebenenfalls

das

Sicherheitsdatenblatt.

4

Die Anmeldestelle verlangt auf Antrag einer Beurteilungsstelle von der Herstellerin die Durchführung von Prüfungen oder vertieften Beurteilungen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass:

a. Stoffe oder Zubereitungen, ihre Folgeprodukte oder ihre Abfälle den Menschen oder die Umwelt gefährden können;

b. Gegenstände, ihre Folgeprodukte oder ihre Abfälle die Umwelt gefährden können.

5

Im Übrigen haben die Vollzugsbehörden die Befugnisse nach Artikel 42 ChemG und hinsichtlich einer Gefahr für die Umwelt auch die nach Artikel 41 ChemG.

6

Kommt die Herstellerin einer Verfügung nicht nach, so verbietet die Anmeldestelle auf Antrag einer Beurteilungsstelle die weitere Abgabe der betreffenden Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände.

167 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).

Chemikalien

52

813.11

7

Für kosmetische Mittel sowie für ausschliesslich dafür bestimmte Ausgangs- und Zusatzstoffe verfügt die für diese Produkte zuständige Stelle die erforderlichen Massnahmen. Die Mitwirkung des BAFU richtet sich nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997168.


Art. 96

Überwachung im Zusammenhang mit der Landesverteidigung Bei Angelegenheiten, die die Landesverteidigung betreffen, prüft die Anmeldestelle im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen, ob die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten sind.


Art. 97

Überwachung der Ein- und Ausfuhr 1

Die Zollstellen kontrollieren auf Ersuchen der Anmeldestelle, ob Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.169 2

Die Beurteilungsstellen können die Anmeldestelle auffordern, ein Ersuchen nach Absatz 1 zu stellen.

3

Bei Verdacht auf eine Widerhandlung sind die Zollstellen berechtigt, die Ware an der Grenze zurückzuhalten und die übrigen Vollzugsbehörden nach dieser Verordnung beizuziehen. Diese nehmen die weiteren Abklärungen vor und treffen die erforderlichen Massnahmen.170 3a. Abschnitt:171 Anpassungen an Anhänge von EG-Erlassen
a Das BAG passt Anhang 4 im Einvernehmen mit dem BAFU und dem SECO den Änderungen des Anhangs XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 an.

4. Abschnitt: Übertragung von Aufgaben und Befugnissen an Dritte

Art. 98

1 Die zuständigen Bundesstellen können die ihnen durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse ganz oder teilweise geeigneten öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Privaten übertragen.

2

Soweit der Vollzug des Gesundheitsschutzes betroffen ist, ist die Übertragung eingeschränkt auf:

168 SR

172.010

169 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 41 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

170 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 41 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

171 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).

Chemikalienverordnung 53

813.11

a. die Überprüfung der Selbstkontrolle; b. die Beurteilung im Rahmen der Überprüfung der Anmeldung und der Folgeinformationen;

c. Informationstätigkeiten nach Artikel 28 ChemG; d. die Risikobewertung nach Artikel 16 ChemG.

5. Abschnitt: Gebühren

Art. 99

Die Gebührenpflicht und die Gebührenbemessung für Verwaltungshandlungen der Bundesvollzugsbehörden nach dieser Verordnung richten sich nach der Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 2005172.

2. Kapitel: Kantone 1. Abschnitt: Nachträgliche Kontrolle

Art. 100

Aufgaben der kantonalen Vollzugsbehörden 1

Die kantonalen Vollzugsbehörden kontrollieren Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände, die sich auf dem Markt befinden, anhand von Stichproben.

2

Im Rahmen dieser Kontrollen überprüfen die kantonalen Vollzugsbehörden, ob: a. die Anmelde-, Mitteilungs- und Meldepflicht (Art. 16, 25, 61-63, 65, 67, 68) sowie die Bestimmungen über die Folgeinformationen (Art. 59) erfüllt worden sind; b. die Verpackung den Bestimmungen über die Verpackung (Art. 35-37) entspricht;

c. die Kennzeichnung den Bestimmungen über die Kennzeichnung (Art. 39-49 und Anhang 1) entspricht; d. die Vorschriften über die Abgabe, Nachlieferung und Aufbewahrung des Sicherheitsdatenblattes (Art. 54-56) eingehalten werden und ob die Angaben auf dem Sicherheitsdatenblatt nicht offensichtlich fehlerhaft sind;

e. die Vorschriften über die Werbung (Art. 75) und die Warenmuster (Art. 83) eingehalten werden.

172 SR

813.153.1

Chemikalien

54

813.11


Art. 101

Zusammenarbeit zwischen den kantonalen und den eidgenössischen Vollzugsbehörden 1

Die Anmeldestelle weist von sich aus oder auf Antrag einer Beurteilungsstelle die kantonalen Vollzugsbehörden an, bestimmte Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände zu kontrollieren, insbesondere auch nach Artikel 95 Absatz 1.

2

Die kantonalen Vollzugsbehörden erheben auf Ersuchen der Anmeldestelle Proben.

3

Geben die Kontrollen Anlass zu erheblichen Beanstandungen, so informiert die kontrollierende Behörde die Anmeldestelle und die nach Artikel 102 für die Verfügungen zuständigen Behörden.

4

Bei begründetem Verdacht auf eine fehlerhafte Einstufung informiert die kontrollierende Behörde die Anmeldestelle.


Art. 102


173

Verfügung der kantonalen Vollzugsbehörden Ergibt die Kontrolle, dass Verstösse gegen die in den Artikeln 100 Absatz 2 und 101 Absatz 1 genannten Bestimmungen vorliegen, so verfügt die Behörde des Kantons, in dem die Pflichtige ihren Wohn- oder Geschäftssitz hat, die nötigen Massnahmen.

2. Abschnitt: Überwachung des Umgangs und Förderung umweltgerechten Verhaltens


Art. 103

1 Die kantonalen Vollzugsbehörden überwachen, ob die besonderen Bestimmungen über den Umgang (Art. 70-74 und 76-82) eingehalten werden. Artikel 25 Absatz 1 zweiter Satz ChemG gilt entsprechend.

2

Die Kantone fördern das umweltgerechte Verhalten.

173 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 821).

Chemikalienverordnung 55

813.11

7. Titel: Schlussbestimmungen 1. Kapitel: Übergangsbestimmungen

Art. 104

-109174

Art. 110

Sachkenntnis bei der Abgabe und Chemikalien-Ansprechperson Das EDI erlässt im Einvernehmen mit dem UVEK und dem EVD die Übergangsbestimmungen zu: a. den Bestimmungen über die Sachkenntnis bei der Abgabe besonders gefährlicher Stoffe und Zubereitungen;

b. den Bestimmungen über die Chemikalien-Ansprechperson.

a175
b176 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Januar 2009 1 Die Herstellerin muss den Verpflichtungen aus Artikel 18 Absatz 2 in Bezug auf den Inhalt der Anmeldung neuer Stoffe und jenen aus Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b in Bezug auf die zusätzlichen Angaben spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten nachkommen.

2

Die Herstellerin muss den Verpflichtungen aus den Artikeln 52 Buchstaben b und e und 54, für PBT- oder vPvB-Stoffe und Zubereitungen mit solchen Stoffen ein Sicherheitsdatenblatt zu erstellen und abzugeben, spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten nachkommen.

3

Die Herstellerin muss der Verpflichtung aus Artikel 50a in Bezug auf die Erarbeitung von Expositionsszenarien nachkommen bis:

a. 1. Dezember 2010 für Stoffe, die: 1. als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend mit den R-Sätzen R 45, R 46, R 49, R 60 oder R 61 eingestuft sind, 2. als umweltgefährlich mit R 50/53 eingestuft sind und jährlich in Mengen von 100 Tonnen oder mehr in Verkehr gebracht werden, oder

3. jährlich in Mengen von 1000 Tonnen oder mehr in Verkehr gebracht werden;

b. 1. Juni 2013 für Stoffe, die jährlich in Mengen von 100 Tonnen oder mehr in Verkehr gebracht werden; 174 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, mit Wirkung seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).

175 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007 (AS 2007 821). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).

176 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).

Chemikalien

56

813.11

c. 1. Juni 2018 für Stoffe, die jährlich in Mengen von 10 Tonnen oder mehr in Verkehr gebracht werden.

c177 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. November 2010 1 Stoffe, die nach den Artikeln 35-50 vor dem 1. Dezember 2012 verpackt und gekennzeichnet worden sind, dürfen: a. von der Herstellerin bis zum 30. November 2013 in Verkehr gebracht werden;

b. bis zum 30. November 2014 an Endverbraucherinnen abgegeben werden.

2

Zubereitungen, die nach den Artikeln 35-50 vor dem 1. Juni 2015 verpackt und gekennzeichnet worden sind, dürfen: a. von der Herstellerin bis zum 31. Mai 2016 in Verkehr gebracht werden; b. bis zum 31. Mai 2017 an Endverbraucherinnen abgegeben werden.

3

Aerosolpackungen, die nach bisherigem Recht verpackt und gekennzeichnet worden sind, dürfen bis zum 30. November 2011 an Endverbraucherinnen abgegeben werden.

2. Kapitel: Inkrafttreten

Art. 111

Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.

177 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).

Chemikalienverordnung 57

813.11

Anhang 1178

(Art. 39 Abs. 1, 40, 46, 47 Abs. 2, 100 Abs. 2 Bst. c) Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen 1 Gefahren 1.1 Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnung 1

Für die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen müssen folgende Gefahrensymbole und -bezeichnungen verwendet werden: E O F+ Explosionsgefährlich

Brandfördernd Hochentzündlich F N T+

Leichtentzündlich

Umweltgefährlich

Sehr giftig

T Xn

C

Giftig Gesundheitsschädlich Ätzend

178 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 28. Febr. 2007 (AS 2007 821). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 14. Jan. 2009 (AS 2009 401) und vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).

Chemikalien

58

813.11

Xi

Reizend 2

Die Symbole sind in schwarzem Aufdruck auf orangegelbem Grund anzubringen.

1.2

Zuordnung der Gefahrensymbole und

Gefahrenbezeichnungen 1

Gefährliche Stoffe und Zubereitungen müssen entsprechend ihrer Einstufung mit den zutreffenden Gefahrensymbolen und Gefahrenbezeichnungen gekennzeichnet werden.

2

Offiziell eingestufte Stoffe müssen mit den behördlich zugeordneten Gefahrensymbolen und Gefahrenbezeichnungen gekennzeichnet werden.

3

Ergibt sich aus der Einstufung durch die Herstellerin, dass ein Stoff oder eine Zubereitung mit mehreren Gefahrensymbolen zu kennzeichnen wäre, so gilt: a. Muss mit dem Gefahrensymbol T+ oder T gekennzeichnet werden, so kann auf die Anbringung der Gefahrensymbole Xn, Xi und C verzichtet werden.

b. Muss mit dem Gefahrensymbol C gekennzeichnet werden, so kann auf die Anbringung der Gefahrensymbole Xn und Xi verzichtet werden.

c. Muss mit dem Gefahrensymbol E gekennzeichnet werden, so kann auf die Anbringung der Gefahrensymbole F, F+ und O verzichtet werden.

d. Muss mit dem Gefahrensymbol Xn gekennzeichnet werden, so kann auf die Anbringung des Gefahrensymbols Xi verzichtet werden.

2 Besondere

Gefahren

2.1 Einfache R-Sätze

R 1

In trockenem Zustand explosionsgefährlich.

R 2

Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen explosionsgefährlich.

R 3

Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besonders explosionsgefährlich.

R 4

Bildet hoch empfindliche explosionsgefährliche Metallverbindungen.

R 5

Beim Erwärmen explosionsfähig.

Chemikalienverordnung 59

813.11

R 6

Mit und ohne Luft explosionsfähig.

R 7

Kann Brand verursachen.

R 8

Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen.

R 9

Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen.

R 10

Entzündlich.

R 11

Leichtentzündlich.

R 12

Hochentzündlich.

R 14

Reagiert heftig mit Wasser.

R 15

Reagiert mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase.

R 16

Explosionsgefährlich in Mischung mit brandfördernden Stoffen.

R 17

Selbstentzündlich an der Luft.

R 18

Bei Gebrauch Bildung explosionsfähiger/leichtentzündlicher Dampf/Luft-Gemische möglich.

R 19

Kann explosionsfähige Peroxide bilden.

R 20

Gesundheitsschädlich beim Einatmen.

R 21

Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut.

R 22

Gesundheitsschädlich beim Verschlucken.

R 23

Giftig beim Einatmen.

R 24

Giftig bei Berührung mit der Haut.

R 25

Giftig beim Verschlucken.

R 26

Sehr giftig beim Einatmen.

R 27

Sehr giftig bei Berührung mit der Haut.

R 28

Sehr giftig beim Verschlucken.

R 29

Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase.

R 30

Kann bei Gebrauch leichtentzündlich werden.

R 31

Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase.

R 32

Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase.

R 33

Gefahr kumulativer Wirkungen.

R 34

Verursacht Verätzungen.

R 35

Verursacht schwere Verätzungen.

R 36

Reizt die Augen.

R 37

Reizt die Atmungsorgane.

R 38

Reizt die Haut.

R 39

Ernste Gefahr irreversiblen Schadens.

Chemikalien

60

813.11

R 40

Verdacht auf krebserzeugende Wirkung.

R 41

Gefahr ernster Augenschäden.

R 42

Sensibilisierung durch Einatmen möglich.

R 43

Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich.

R 44

Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluss.

R 45

Kann Krebs erzeugen.

R 46

Kann vererbbare Schäden verursachen.

R 48

Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition.

R 49

Kann Krebs erzeugen beim Einatmen.

R 50

Sehr giftig für Wasserorganismen.

R 51

Giftig für Wasserorganismen.

R 52

Schädlich für Wasserorganismen.

R 53

Kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben.

R 54

Giftig für Pflanzen.

R 55

Giftig für Tiere.

R 56

Giftig für Bodenorganismen.

R 57

Giftig für Bienen.

R 58

Kann längerfristig schädliche Wirkungen auf die Umwelt haben.

R 59

Gefährlich für die Ozonschicht.

R 60

Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen.

R 61

Kann das Kind im Mutterleib schädigen.

R 62

Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen.

R 63

Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen.

R 64

Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen.

R 65

Gesundheitsschädlich: kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen.

R 66

Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.

R 67

Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.

R 68

Irreversibler Schaden möglich.

2.2 Kombinierte R-Sätze

R 14/15

Reagiert heftig mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase.

R 15/29

Reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger und hochentzündlicher Gase.

Chemikalienverordnung 61

813.11

R 20/21

Gesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut.

R 20/22

Gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken.

R 20/21/22

Gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut.

R 21/22

Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken.

R 23/24

Giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut.

R 23/25

Giftig beim Einatmen und Verschlucken.

R 23/24/25

Giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut.

R 24/25

Giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken.

R 26/27

Sehr giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut.

R 26/28

Sehr giftig beim Einatmen und Verschlucken.

R 26/27/28

Sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut.

R 27/28

Sehr giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken.

R 36/37

Reizt die Augen und die Atmungsorgane.

R 36/38

Reizt die Augen und die Haut.

R 36/37/38

Reizt die Augen, die Atmungsorgane und die Haut.

R 37/38

Reizt die Atmungsorgane und die Haut.

R 39/23

Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen.

R 39/24

Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut.

R 39/25

Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken.

R 39/23/24

Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut.

R 39/23/25

Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken.

R 39/24/25

Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.

R 39/23/24/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.

R 39/26

Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen.

R 39/27

Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut.

R 39/28

Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken.

Chemikalien

62

813.11

R 39/26/27

Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut.

R 39/26/28

Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken.

R 39/27/28

Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.

R 39/26/27/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.

R 42/43

Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich.

R 48/20

Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen.

R 48/21

Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut.

R 48/22

Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken.

R 48/20/21

Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut.

R 48/20/22

Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken.

R 48/21/22

Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.

R 48/20/21/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.

R 48/23

Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen.

R 48/24

Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut.

R 48/25

Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken.

R 48/23/24

Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut.

R 48/23/25

Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken.

R 48/24/25

Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.

R 48/23/24/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.

Chemikalienverordnung 63

813.11

R 50/53

Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben.

R 51/53

Giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben.

R 52/53

Schädlich für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben.

R 68/20

Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen.

R 68/21

Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut.

R 68/22

Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Verschlucken.

R 68/20/21

Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut.

R 68/20/22

Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken.

R 68/21/22

Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.

R 68/20/21/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.

2.3 Zuordnung der

R-Sätze

1

Gefährliche Stoffe und Zubereitungen müssen entsprechend ihrer Einstufung mit den zutreffenden R-Sätzen gekennzeichnet werden.

2

Offiziell eingestufte Stoffe müssen mit den behördlich zugeordneten R-Sätzen gekennzeichnet werden.

3

Grundsätzlich sind nicht mehr als sechs R-Sätze aufzuführen. Jedoch muss für jede gefährliche Eigenschaft, die sich aus der Einstufung des Stoffes oder der Zubereitung ergibt, mindestens ein R-Satz angegeben werden, der auf die Hauptgefahr hinweist. Kombinierte R-Sätze gelten als ein R-Satz.

2.4 Wahl

der

R-Sätze

1

Die R-Sätze werden Stoffen nach folgenden Kriterien und Prioritäten zugeordnet: a. Gesundheitsgefahren: 1. R-Sätze, die dem durch ein Symbol dargestellten Gefährlichkeitsmerkmal entsprechen,

2. R-Sätze, die anderen Gefährlichkeitsmerkmalen entsprechen, die nicht durch ein Symbol dargestellt sind;

Chemikalien

64

813.11

b. Gefahren aufgrund physikalisch-chemischer Eigenschaften: R-Sätze, die dem durch ein Symbol dargestellten Gefährlichkeitsmerkmal entsprechen; c. Umweltgefahren: R-Sätze, die dem Gefährlichkeitsmerkmal «umweltgefährlich» entsprechen.

2

Die R-Sätze werden bei Zubereitungen nach folgenden Kriterien und Prioritäten zugeordnet:

a. Gesundheitsgefahren: 1. R-Sätze, die durch ein Symbol dargestellten Gefährlichkeitsmerkmalen entsprechen. In bestimmten Fällen müssen die R-Sätze nach den Tabellen in Anhang II, Teil B der Richtlinie 1999/45/EG angenommen werden. Insbesondere müssen die R-Sätze der Bestandteile, die für die Zuordnung eines Gefährlichkeitsmerkmals ausschlaggebend sind, auf dem Kennzeichnungsschild erscheinen, 2. R-Sätze, die anderen Gefährlichkeitsmerkmalen entsprechen, die den Bestandteilen zugeordnet wurden, die aber nicht durch ein Symbol dargestellt sind; b. Gefahren aufgrund physikalisch-chemischer Eigenschaften: 1. R-Sätze, die durch ein Symbol dargestellten Gefährlichkeitsmerkmalen entsprechen. Insbesondere müssen die R-Sätze der Bestandteile, die für die Zuordnung eines Gefährlichkeitsmerkmals ausschlaggebend sind, auf dem Kennzeichnungsschild erscheinen, 2. R-Sätze, die anderen Gefährlichkeitsmerkmalen entsprechen, die den Bestandteilen zugeordnet wurden, die aber nicht durch ein Symbol dargestellt sind, 3. Die R-Sätze R 11 und R 12 müssen nicht aufgeführt werden, wenn sie eine Wiederholung der Gefahrenbezeichnung des Symbols darstellen; c. Umweltgefahren:

1. R-Sätze, die dem Gefährlichkeitsmerkmal «umweltgefährlich» entsprechen.

2. Wenn der R-Satz R 50 zusätzlich zu den kombinierten R-Sätzen R 51/53 oder R 52/53 oder zu dem R-Satz R 53 allein zugeordnet wurde, ist der kombinierte R-Satz R 50/53 zu verwenden.

2.5 Ausnahmen 1

Die Angabe der entsprechenden R-Sätze ist nicht erforderlich für Stoffe, die in Verpackungen von nicht mehr als 125 ml Inhalt in Verkehr gebracht werden und die: a. als reizend, leichtentzündlich, entzündlich oder brandfördernd eingestuft sind; oder

b. als gesundheitsschädlich eingestuft und nicht für jedermann erhältlich sind.

Chemikalienverordnung 65

813.11

2

Die Angabe der entsprechenden R-Sätze ist nicht erforderlich für Zubereitungen, die in Verpackungen von nicht mehr als 125 ml Inhalt in Verkehr gebracht werden und die: a. als leichtentzündlich, brandfördernd oder reizend ohne den R-Satz «Gefahr ernster Augenschäden» (R 41) eingestuft sind; oder b. als umweltgefährlich eingestuft sind und mit dem Gefahrensymbol N zu kennzeichnen sind.

3

Bei den Gefahrensymbolen F und F+ müssen die R-Sätze R 11 oder R 12 nicht angegeben werden.

3 Sicherheitsratschläge 3.1 Einfache S-Sätze

S 1

Unter Verschluss aufbewahren.

S 2

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

S 3

Kühl aufbewahren.

S 4

Von Wohnplätzen fernhalten.

S 5

Unter … aufbewahren (geeignete Flüssigkeit vom Hersteller anzugeben).

S 6

Unter … aufbewahren (inertes Gas vom Hersteller anzugeben).

S 7

Behälter dicht geschlossen halten.

S 8

Behälter trocken halten.

S 9

Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren.

S 12

Behälter nicht gasdicht verschliessen.

S 13

Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten.

S 14

Von … fernhalten (inkompatible Substanzen sind vom Hersteller anzugeben).

S 15

Vor Hitze schützen.

S 16

Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen.

S 17

Von brennbaren Stoffen fernhalten.

S 18

Behälter mit Vorsicht öffnen und handhaben.

S 20

Bei der Arbeit nicht essen und trinken.

S 21

Bei der Arbeit nicht rauchen.

S 22

Staub nicht einatmen.

S 23

Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen (geeignete Bezeichnung(en) vom Hersteller anzugeben).

S 24

Berührung mit der Haut vermeiden.

Chemikalien

66

813.11

S 25

Berührung mit den Augen vermeiden.

S 26

Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren.

S 27

Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen.

S 28

Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel … (vom Hersteller anzugeben).

S 29

Nicht in die Kanalisation gelangen lassen.

S 30

Niemals Wasser hinzugiessen.

S 33

Massnahmen gegen elektrostatische Aufladung treffen.

S 35

Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden.

S 36

Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen.

S 37

Geeignete Schutzhandschuhe tragen.

S 38

Bei unzureichender Belüftung Atemschutzgerät anlegen.

S 39

Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen.

S 40

Fussboden und verunreinigte Gegenstände mit … reinigen (Material vom Hersteller anzugeben).

S 41

Explosions- und Brandgase nicht einatmen.

S 42

Beim Räuchern/Versprühen geeignetes Atemschutzgerät anlegen (geeignete Bezeichnung(en) vom Hersteller anzugeben).

S 43

Zum Löschen … (vom Hersteller anzugeben) verwenden (wenn Wasser die Gefahr erhöht, anfügen: «Kein Wasser verwenden»).

S 45

Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen).

S 46

Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen.

S 47

Nicht bei Temperaturen über … °C aufbewahren (vom Hersteller anzugeben).

S 48

Feucht halten mit … (geeignetes Mittel vom Hersteller anzugeben).

S 49

Nur im Originalbehälter aufbewahren.

S 50

Nicht mischen mit … (vom Hersteller anzugeben).

S 51

Nur in gut gelüfteten Bereichen verwenden.

S 52

Nicht grossflächig für Wohn- und Aufenthaltsräume zu verwenden.

S 53

Exposition vermeiden - vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen.

S 56

Dieses Produkt und seinen Behälter der Problemabfallentsorgung zuführen.

Chemikalienverordnung 67

813.11

S 57

Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden.

S 59

Informationen zur Wiederverwendung/Wiederverwertung beim Hersteller/Lieferanten erfragen.

S 60

Dieses Produkt und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen.

S 61

Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen.

S 62

Bei Verschlucken kein Erbrechen herbeiführen. Sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder dieses Etikett vorzeigen.

S 63

Bei Unfall durch Einatmen: Verunfallten an die frische Luft bringen und ruhigstellen.

S 64

Bei Verschlucken Mund mit Wasser ausspülen (nur wenn Verunfallter bei Bewusstsein ist).

3.2 Kombinierte S-Sätze

S 1/2

Unter Verschluss und für Kinder unzugänglich aufbewahren.

S 3/7

Behälter dicht geschlossen halten und an einem kühlen Ort aufbewahren.

S 3/9/14

An einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von … aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muss, sind vom Hersteller anzugeben).

S 3/9/14/49

Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von … aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muss, sind vom Hersteller anzugeben).

S 3/9/49

Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren.

S 3/14

An einem kühlen, von … entfernten Ort aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muss, sind vom Hersteller anzugeben).

S 7/8

Behälter trocken und dicht geschlossen halten.

S 7/9

Behälter dicht geschlossen an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren.

S 7/47

Behälter dicht geschlossen und nicht bei Temperaturen über … °C aufbewahren (vom Hersteller anzugeben).

S 20/21

Bei der Arbeit nicht essen, trinken oder rauchen.

S 24/25

Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden.

Chemikalien

68

813.11

S 27/28

Bei Berührung mit der Haut beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen und Haut sofort abwaschen mit viel … (vom Hersteller anzugeben).

S 29/35

Nicht in die Kanalisation gelangen lassen; Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden.

S 29/56

Nicht in die Kanalisation gelangen lassen; dieses Produkt und seinen Behälter der Problemabfallentsorgung zuführen.

S 36/37

Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen.

S 36/37/39

Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen.

S 36/39

Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen.

S 37/39

Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzbrille/ Gesichtsschutz tragen.

S 47/49

Nur im Originalbehälter bei einer Temperatur von nicht über … °C (vom Hersteller anzugeben) aufbewahren.

3.3 Zuordnung der

S-Sätze

1

Gefährliche Stoffe und Zubereitungen müssen entsprechend ihrer Einstufung mit den zutreffenden S-Sätzen gekennzeichnet werden. Die Auswahl der S-Sätze richtet sich nach Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG179.

2

Offiziell eingestufte Stoffe müssen mit den behördlich zugeordneten S-Sätzen gekennzeichnet werden.

3

Grundsätzlich sind nicht mehr als sechs S-Sätze anzugeben. Ein kombinierter S-Satz gilt als ein S-Satz.

4

Angegeben werden muss ein S-Satz über die Entsorgung des Stoffes oder der Zubereitung, es sei denn, die Entsorgung des Stoffes oder der Zubereitung oder diejenige ihrer Verpackung stelle für den Menschen oder die Umwelt eindeutig keine Gefahr dar.

5

Für gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind, gilt Folgendes:

a. Die S-Sätze S 1, S 2 und S 45 sind für alle sehr giftigen, giftigen und ätzenden Stoffe und Zubereitungen obligatorisch.

b. Der S-Satz S 2 ist für alle anderen als unter Buchstabe a genannten gefährlichen Stoffe und Zubereitungen obligatorisch, ausser für diejenigen, die lediglich als umweltgefährlich eingestuft wurden.

179 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 3.

Chemikalienverordnung 69

813.11

c. Der S-Satz S 46 ist für alle unter Buchstabe b genannten Stoffe und Zubereitungen obligatorisch, es sei denn, eine Gefahr des Verschluckens - insbesondere bei Kindern - ist nicht zu befürchten.

6

Die S-Sätze müssen unter Beachtung der vorgesehenen Verwendung und der vorhersehbaren Bedingungen ausgewählt werden.

7

Redundanzen und Zweideutigkeiten sind bei der Wahl der S-Sätze zu vermeiden.

8

Falls die S-Sätze aus technischen Gründen nicht auf der Etikette oder der Verpackung angebracht werden können, dürfen sie als separate schriftliche Information abgegeben werden.

3.4 Ausnahmen 1

Die Angabe der entsprechenden S-Sätze ist nicht erforderlich für Stoffe, die in Verpackungen von nicht mehr als 125 ml Inhalt in Verkehr gebracht werden und die: a. als reizend, leichtentzündlich, entzündlich oder brandfördernd eingestuft sind; oder

b. als gesundheitsschädlich eingestuft und nicht für jedermann erhältlich sind.

2

Die Angabe der entsprechenden S-Sätze ist nicht erforderlich für Zubereitungen, die in Verpackungen von nicht mehr als 125 ml Inhalt in Verkehr gebracht werden und die eingestuft sind: a. als

leichtentzündlich,

entzündlich,

brandfördernd oder reizend ohne den R-Satz «Gefahr ernster Augenschäden» (R 41); oder b. als

umweltgefährlich.

4

Deklaration der gefährlichen Stoffe einer Zubereitung 1

Grundsätzlich müssen nicht mehr als vier gefährliche Stoffe angegeben werden, auf die die wichtigsten gefährlichen Eigenschaften der Zubereitung zurückzuführen sind.

2

In jedem Fall sind die gefährlichen Stoffe anzugeben, die zu folgender Einstufung der Zubereitung geführt haben: a. krebserzeugend; b. erbgutverändernd; c. fortpflanzungsgefährdend; d. sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich auf Grund von nichtletalen Wirkungen nach einmaliger Exposition;

Chemikalien

70

813.11

e. giftig oder gesundheitsschädlich auf Grund von schwer wiegenden Wirkungen nach wiederholter oder längerer Exposition;

f. sensibilisierend.

3

Unter Vorbehalt von Absatz 2 müssen die gefährlichen Stoffe nicht angegeben werden, die zu folgender Einstufung der Zubereitung geführt haben: a. explosionsgefährlich; b. brandfördernd; c. hochentzündlich; d. leichtentzündlich; e. entzündlich; f. reizend; g. umweltgefährlich.

4

Für Zubereitungen mit dem Gefahrensymbol T+, T oder Xn müssen nur diejenigen Stoffe mit dem Gefahrensymbol T+, T oder Xn berücksichtigt und unter Vorbehalt von Absatz 3 angegeben werden, deren Konzentration folgenden untersten Grenzwert (Grenzwert Xn) erreicht oder überschreitet: a. den Grenzwert Xn, der bei der offiziellen Einstufung festgelegt worden ist; b. sofern eine Festlegung nach Buchstabe a nicht vorhanden ist: den Grenzwert Xn nach Anhang II Teil B der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999180 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (Richtlinie 1999/45/EG).

5

Für Zubereitungen mit dem Gefahrensymbol C müssen nur diejenigen Stoffe mit dem Gefahrensymbol C berücksichtigt und unter Vorbehalt von Absatz 3 angegeben werden, deren Konzentration den folgenden untersten Konzentrationsgrenzwert (Grenzwert Xi) erreicht oder überschreitet: a. den Grenzwert, der für sie bei der offiziellen Einstufung festgelegt worden ist;

b. den Grenzwert Xi nach Anhang II Teil B der Richtlinie 1999/45/EG.

180 ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/8/EG (ABl. L 19 vom 24.01.2006, S. 12).

Chemikalienverordnung 71

813.11

5

Bestimmungen für Zubereitungen mit besonderen

Gefahren

5.1 Cyanacrylathaltige Klebstoffe

1

Klebstoffe auf der Grundlage von Cyanacrylat müssen mit folgendem Hinweis gekennzeichnet sein: «Cyanacrylat. Gefahr. Klebt innerhalb von Sekunden Haut und Augenlider zusammen. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.» 2 Entsprechende Sicherheitsratschläge müssen der Verpackung beigegeben werden.

5.2 Isocyanathaltige Zubereitungen

Zubereitungen, die Isocyanate enthalten (Monomer, Oligomer, Vorpolymer usw., als solche oder als Gemische), müssen mit folgendem Hinweis gekennzeichnet sein: «Enthält Isocyanate. Hinweise des Herstellers beachten.» 5.3

Zubereitungen, die epoxidhaltige Verbindungen mit einem mittleren Molekulargewicht von700 enthalten Zubereitungen, die epoxidhaltige Verbindungen mit einem mittleren Molekulargewicht von  700 enthalten, müssen mit folgendem Hinweis gekennzeichnet sein: «Enthält epoxidhaltige Verbindungen. Hinweise des Herstellers beachten.» 5.4

Zubereitungen, die Aktivchlor enthalten Zubereitungen, die mehr als 1 Prozent Aktivchlor enthalten und die für jedermann erhältlich sind, müssen mit folgendem Hinweis gekennzeichnet sein: «Vorsicht! Nicht zusammen mit anderen Produkten verwenden, da gefährliche Gase (Chlor) freigesetzt werden können.» 5.5

Cadmiumhaltige Zubereitungen (Legierungen), die zum Löten oder Schweissen verwendet werden Cadmiumhaltige Zubereitungen (Legierungen), die zum Löten oder Schweissen verwendet werden, müssen mit folgendem Hinweis gekennzeichnet sein: «Achtung! Enthält Cadmium. Bei der Anwendung entstehen gefährliche Dämpfe. Anweisung des Herstellers beachten. Sicherheitsanweisungen einhalten.»

Chemikalien

72

813.11

5.6 Zubereitungen in

Aerosolform

1

Für Aerosolpackungen, die nicht in den Geltungsbereich des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992181 fallen, gelten zusätzlich zu den Bestimmungen dieser Verordnung die Artikel 1, 2 und 8 Absatz 1a sowie die einleitende Bestimmung der Ziffer 2, der Ziffern 2.2 und 2.3 des Anhangs der Richtlinie 75/324/EWG182.

2

Bei nicht gefährlichen Aerosolpackungen im Sinne von Artikel 3 dieser Verordnung müssen der Name und die Adresse der Herstellerin angegeben werden. Bei Einfuhr der Druckgaspackung aus einem EWR-Mitgliedsstaat kann der Name der Herstellerin durch den Namen der für das Inverkehrbringen im EWR zuständigen Person gemäss Artikel 10 Ziffer 2.2 der Richtlinie 1999/45/EG183 ersetzt werden.

5.7

Zubereitungen, die nicht als sensibilisierend eingestuft sind, aber mindestens einen als sensibilisierend eingestuften Stoff enthalten Zubereitungen, die nicht als sensibilisierend eingestuft sind, die aber mindestens einen als sensibilisierend eingestuften Stoff in einer Konzentration enthalten, die mindestens 0,1 Prozent beträgt oder mindestens ebenso hoch ist wie die in der offiziellen Einstufung (Art. 9) für den Stoff genannte Konzentration, müssen mit folgendem Hinweis gekennzeichnet sein: «Enthält (Name des sensibilisierenden Stoffes). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.» 5.8

Flüssige Zubereitungen, die Halogenkohlenwasserstoffe enthalten

Zubereitungen, die keinen Flammpunkt oder einen solchen von mehr als 55 °C haben und einen Halogenkohlenwasserstoff und mehr als 5 Prozent entzündliche oder leichtentzündliche Stoffe enthalten, müssen, falls zutreffend, mit folgendem Hinweis gekennzeichnet sein: «Kann bei der Verwendung entzündlich werden.» oder «Kann bei Gebrauch leichtentzündlich werden.» 5.9

Zubereitungen, die nicht als gefährlich eingestuft sind, jedoch mindestens einen gefährlichen Stoff enthalten und nicht für jedermann erhältlich sind Zubereitungen, die nicht als gefährlich eingestuft sind, jedoch mindestens einen gefährlichen Stoff enthalten, und die nicht für jedermann erhältlich sind, müssen mit folgendem Hinweis gekennzeichnet sein: «Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage für berufsmässige Benutzer erhältlich.» 181 SR

817.0

182 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 37 Abs. 4.

183 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 12 Abs. 1.

Chemikalienverordnung 73

813.11

5.10

Zubereitungen, die einen Stoff enthalten, dem der R-Satz R 67 zugeordnet ist 1

Enthält eine Zubereitung mindestens einen Stoff, dem der R-Satz R 67 zugeordnet ist, in einer Gesamtkonzentration von mindestens 15 Prozent, so muss sie mit dem R-Satz R 67 gekennzeichnet sein.

2

Der Hinweis nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn: a. der Zubereitung der R-Satz R 20, R 23, R 26, R 68/20, R 39/23 oder R 39/26 zugeordnet ist; oder

b. die Verpackung nicht mehr als 125 ml enthält.

5.11

Gefährliche Zubereitungen, die für jedermann erhältlich

sind

1

Gefährliche Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind, müssen mit den Sicherheitsratschlägen nach Ziffer 3.3 gekennzeichnet sein.

2

Bei Zubereitungen, die als giftig (T) oder ätzend (C) eingestuft sind, muss, falls es technisch nicht möglich ist, die Gebrauchsanweisung auf der Verpackung selbst aufzubringen, eine genaue und allgemein verständliche Gebrauchsanweisung beigefügt werden, die gegebenenfalls auch Informationen über die Vernichtung der Leerpackung umfasst. Die Gebrauchsanweisung muss in mindestens zwei Amtssprachen formuliert sein.

5.12

Gefährliche Zubereitungen, die durch Verspritzen aufgetragen

werden

Gefährliche Zubereitungen, die durch Verspritzen aufgetragen werden, müssen mit dem S-Satz S 23 sowie mit den S-Sätzen S 38 oder S 51 gekennzeichnet sein.

5.13

Zubereitungen, die einen Stoff enthalten, dem der R-Satz R 33 zugeordnet ist Enthält eine Zubereitung einen Stoff, dem der R-Satz R 33 zugeordnet ist, so muss sie mit dem R-Satz R 33 gekennzeichnet sein, sofern dieser Stoff in einer Konzentration von mindestens 1 Prozent enthalten ist; vorbehalten bleiben andere in der offiziellen Einstufung (Art. 9) vorgegebene Konzentrationsgrenzen.

Chemikalien

74

813.11

5.14

Zubereitungen, die einen Stoff enthalten, dem der R-Satz R 64 zugeordnet ist Enthält eine Zubereitung einen Stoff, dem der R-Satz R 64 zugeordnet ist, so muss sie mit dem R-Satz R 64 gekennzeichnet sein, sofern dieser Stoff in einer Konzentration von mindestens 1 Prozent enthalten ist; vorbehalten bleiben andere in der offiziellen Einstufung (Art. 9) vorgegebene Konzentrationsgrenzen.

6

Etikette mit der Kennzeichnung 1

Die Etikette muss an der Verpackung so befestigt werden, dass diese Angaben waagerecht gelesen werden können, wenn die Verpackung in üblicher Weise abgestellt wird.

2

Für die Abmessungen der Etikette gelten folgende Formate: Fassungsvermögen der Verpackung Format (in mm)

bis 3 Liter

nach Möglichkeit mindestens 52 74

über 3 Liter bis höchstens 50 Liter mindestens 74

105

über 50 Liter bis höchstens 500 Liter mindestens 105

148

über 500 Liter

mindestens 148

210

3

Die Etikette darf ausschliesslich die in dieser Verordnung für die Kennzeichnung vorgeschriebenen Angaben sowie gegebenenfalls ergänzende Hygiene- und Sicherheitsinformationen enthalten.

4

Jedes Gefahrensymbol muss mindestens einen Zehntel der Fläche der Etikette einnehmen und mindestens 1 cm2 gross sein.

5

Auf eine Etikette kann verzichtet werden, wenn die Angaben nach den Artikeln 39-46 auf jeder Verpackung selbst deutlich angebracht sind.

6

Farbe und Aufmachung der Etikette oder - im Falle von Absatz 5 - der Verpackung müssen so gestaltet sein, dass sich das Gefahrensymbol und sein Untergrund deutlich davon abheben.

7

Bei beweglichen Gasflaschen gelten die Vorschriften über die Kennzeichnung als erfüllt, wenn sie den einschlägigen Vorschriften von Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG entsprechen.

Chemikalienverordnung 75

813.11

7 Freiwillige Kennzeichnung

7.1

Hinweise auf Gefahren für die Umwelt Ziffer Piktogramme

Beispiele

von

Aufschriften

7.1.1

Bienengift

Nicht in aufgehende oder offene Blüten spritzen.

Blattlausbefallene Pflanzen nicht behandeln.

Vorsicht, wenn benachbarte Kulturen in Blüte stehen oder mit blühenden Unkräutern durchsetzt sind.

Nur bei Windstille verwenden.

7.1.2

Grundwassergefährdung Anwendung in der Grundwasserschutzzone S (S 1, S 2 und S 3) von Trinkwasserfassungen verboten.

Nicht auf Brache oder Teilbrache austragen.

Nicht in Karstgebiet oder auf durchlässigen Böden verwenden.

Nicht im Gleisunterhalt verwenden.

Lagerung in der Grundwasserschutzzone S (S 1, S 2 und S 3) von Trinkwasserfassungen verboten.

7.2

Hinweise auf Schutzmassnahmen Ziffer Piktogramme

Beispiele

von

Aufschriften

7.2.1

Siedlungsabfälle

Kann mit den Siedlungsabfällen der Kehrichtabfuhr übergeben werden.

Chemikalien

76

813.11

Ziffer Piktogramme

Beispiele

von

Aufschriften

7.2.2

Sonderabfälle

Als Sonderabfall der Firma …… übergeben.

Als Sonderabfall der Verkaufsstelle zurückgeben.

Als Sonderabfall der Giftsammelstelle zurückgeben.

Als Sonderabfall der Altölsammelstelle übergeben.

Bemerkung: Aus der Aufschrift muss die empfohlene Beseitigung ersichtlich sein. 7.2.3

Verbot der Beseitigung über die Kanalisation Reste nicht in den Ausguss oder das WC leeren, sondern der Kehrichtabfuhr übergeben.

Reste nicht in den Ausguss oder das WC leeren, sondern der Verkaufs- oder Abfallsammelstelle zurückgeben.

Bemerkung: Aus der Aufschrift muss die empfohlene Beseitigung ersichtlich sein.

Chemikalienverordnung 77

813.11

Anhang 2184

(Art. 53)

Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt Allgemeine Bestimmungen 1

Die Angaben auf dem Sicherheitsdatenblatt müssen kurz, klar und für die berufliche oder gewerbliche Verwenderin verständlich sein.

2

In begründeten Fällen können einzelne Angaben weggelassen oder durch andere gleich gut oder besser geeignete ersetzt werden. Wegen der Vielfalt der Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen können in einigen Fällen zusätzliche Informationen erforderlich sein.

3

Das Datum der Erstellung des Sicherheitsdatenblatts ist auf der ersten Seite anzugeben. Neue Fassungen sind mit der Angabe «Überarbeitet am … (Datum)» zu bezeichnen.

4

Bei einem überarbeiteten Sicherheitsdatenblatt ist klar kenntlich zu machen, welche Angaben hinzugefügt, gestrichen oder geändert wurden.

1 Stoff-/Zubereitungs- und

Firmenbezeichnung 1

Anzugeben sind:

a. die Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung. Die verwendete Bezeichnung muss mit derjenigen auf der Etikette, der Verpackung oder dem Behälter übereinstimmen. Gibt es andere Bezeichnungen, so können diese ebenfalls aufgeführt werden;

b. der Verwendungszweck des Stoffes oder der Zubereitung. Soweit bekannt, sind die vorgesehenen oder empfohlenen Verwendungen des Stoffes oder der Zubereitung anzugeben. Bei mehreren Verwendungsmöglichkeiten genügt es, nur die wichtigsten oder häufigsten Verwendungen aufzuführen.

Zusätzlich sollte die Wirkung des Stoffes oder der Zubereitung kurz beschrieben werden (z.B. Flammschutzmittel, Antioxidationsmittel); c. die Firmenbezeichnung: die Bezeichnung der Herstellerin des Stoffes oder der Zubereitung und ihre vollständige Adresse und Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse der für das Sicherheitsdatenblatt zuständigen Person; d. die Notrufnummer. Anzugeben ist die Notrufnummer der Herstellerin. Ist diese Telefonnummer nur während der Bürozeiten erreichbar, so ist dies anzugeben. Für medizinische Auskünfte kann die Notfallnummer der Auskunftsstelle für Vergiftungen (Art. 91) angegeben werden.

184 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 14. Jan. 2009 (AS 2009 401). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).

Chemikalien

78

813.11

2

Werden dem Sicherheitsdatenblatt die Expositionsszenarien beigefügt, so sind alle identifizierten Verwendungen anzugeben, die diesen Expositionsszenarien entsprechen und die für den Empfänger des Sicherheitsdatenblatts relevant sind.

2 Mögliche

Gefahren

1

Die Einstufung des Stoffes oder der Zubereitung muss angegeben werden. Die Gefährdungen, die von dem Stoff oder der Zubereitung für Mensch und Umwelt ausgehen, sind zu beschreiben.

2

Es sind auch jene Gefahren anzugeben (etwa Staubbelastung, Erstickungsgefahr, Erfrierungsgefahr oder Wirkungen auf die Umwelt wie Gefährdung von Bodenorganismen), die keine Einstufung bewirken, aber zu der Gefährdung beitragen, die insgesamt von dem Stoff oder der Zubereitung ausgeht.

3

Die wichtigsten schädlichen physikalisch-chemischen Wirkungen, die wichtigsten schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie die Symptome, die bei der Verwendung und einem absehbaren Missbrauch auftreten können, sind zu beschreiben.

4

Die in der Kennzeichnung vermerkten Angaben sind unter Ziffer 15 anzugeben.

3 Zusammensetzung/Angaben zu

Bestandteilen 1

Anhand der Angaben auf dem Sicherheitsdatenblatt soll die berufliche Verwenderin die Gefährdung durch die Bestandteile der Zubereitung ohne Schwierigkeiten erkennen können.

2

Folgende Bestandteile einer gefährlichen Zubereitung müssen mit ihren Konzenrationen oder Konzentrationsbereichen angegeben werden:

a. gesundheitsgefährdende und umweltgefährliche Stoffe, sobald ihr Gehalt in der Zubereitung die in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 1999/45/EG185 festgelegten Grenzwerte erreicht oder übersteigt, falls nicht in der offiziellen Einstufung (Art. 9) oder in Anhang II, III oder V der Richtlinie 1999/45/EG niedrigere Grenzwerte vorgegeben sind; b. Stoffe, für die in der Richtlinie 2000/39/EG186, 2006/15/EG187 oder 2009/161/EU188 ein Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz festgelegt ist.

c. PBT- und vPvB-Stoffe, wenn die Konzentration eines einzelnen Stoffes mehr als 0,1 Prozent beträgt.

185 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 12 Abs. 1.

186 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 52 Bst. g.

187 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 52 Bst. g.

188 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 52 Bst. g.

Chemikalienverordnung 79

813.11

3

Bei als nicht gefährlich eingestuften Zubereitungen müssen folgende Bestandteile mit ihren jeweiligen Konzentrationen oder Konzentrationsbereichen angegeben werden: a. gesundheitsgefährdende oder umweltgefährliche Stoffe, wenn sie in einer Einzelkonzentration von  1,0 Gewichtsprozent (in nicht gasförmigen Zubereitungen) beziehungsweise von

 0,2 Volumenprozent (in gasförmigen Zubereitungen) enthalten sind;

b. Stoffe, für die ein Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz festgelegt ist in der Richtlinie 2000/39/EG, wenn sie in einer Einzelkonzentration von  1,0 Gewichtsprozent (in nicht gasförmigen Zubereitungen) beziehungsweise von  0,2 Volumenprozent (in gasförmigen Zubereitungen) enthalten sind;

c. PBT- oder vPvB-Stoffe, wenn sie in einer Einzelkonzentration von  1,0

Gewichtsprozent enthalten sind.

4

Für Stoffe, die nach den Absätzen 2 und 3 im Sicherheitsdatenblatt aufzuführen sind, muss angegeben werden: a. die für die Gesundheits- und Umweltgefahren zutreffenden Gefahrenbezeichnungen und R-Sätze entsprechend Anhang 1;

b. die gefährlichen physikalisch-chemischen Eigenschaften; c. gegebenenfalls die

CAS189-, EINECS190- oder ELINCS191-Nummer und die IUPAC192-Bezeichnung.

5

Gefährdet die Angabe der chemischen Bezeichnung der Stoffe, die nach den Absätzen 2 und 3 im Sicherheitsdatenblatt aufzuführen sind, die Geheimhaltung der Rezeptur der Zubereitung, so kann die Herstellerin diese Stoffe mit einem Ersatznamen benennen, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 43 erfüllt sind. Die Festlegung des Ersatznamens richtet sich nach Anhang VI Teil B der Richtlinie 1999/45/EG.

189 Vom Chemical Abstract Service (CAS) festgelegte Nummer, um die Identifizierung der Stoffe zu erleichtern.

190 European inventory of existing commercial chemical substances / Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe. ABl. C 146 A vom

15.6.1990, S. 1, berichtigt in ABl. C 54 vom 1.3.2002, S. 13). Der Text des EINECS kann bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse http://ecb.jrc.ec.europa.eu/esis/index.php?PGM=ein abgerufen werden.

191 European List of Notified Chemical Substances/Europäische Liste der angemeldeten chemischen Stoffe. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament - Sechste Veröffentlichung von Elincs (gemäss Art. 21 der Richtlinie 67/548/EWG), KOM (2003) 642 endg.

192 International Union of Pure and Applied Chemistry.

Chemikalien

80

813.11

4 Erste-Hilfe-Massnahmen 1

Anzugeben sind die erforderlichen Erste-Hilfe-Massnahmen. Insbesondere ist anzugeben, in welchen Fällen ärztliche Hilfe notwendig ist.

2

Die Anweisungen für die erste Hilfe müssen für das Opfer, für Umstehende und für Erste-Hilfe-Leistende kurz, klar und verständlich formuliert sein. Symptome und Auswirkungen sind kurz zu beschreiben. Aus den Angaben muss hervorgehen, welche Sofortmassnahmen bei Unfällen zu ergreifen sind und ob mit möglichen verzögerten Wirkungen der Exposition gerechnet werden muss.

3

Die Informationen sind nach den verschiedenen Expositionswegen, d.h. Einatmen, Haut- und Augenkontakt und Verschlucken, zu unterteilen.

4

Ist für eine gezielte und sofortige Behandlung ein besonderes Mittel erforderlich, so ist darauf hinzuweisen, dass es am Arbeitsplatz verfügbar sein muss.

5

Massnahmen zur Brandbekämpfung Es ist anzugeben, wie ein Brand zu bekämpfen ist, der von einem Stoff oder einer Zubereitung ausgeht oder diese betreffen könnte, insbesondere: a. geeignete

Löschmittel;

b. aus Sicherheitsgründen ungeeignete Löschmittel; c. besondere Gefährdungen durch den Stoff oder die Zubereitung selbst, seine Verbrennungsprodukte oder entstehende Gase; d. besondere Schutzausrüstung für die Brandbekämpfung.

6

Massnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung 1

Je nach Stoff oder Zubereitung sind folgende Angaben über Massnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung zu machen: a. personenbezogene Vorsichtsmassnahmen wie Entfernen von Zündquellen, Sicherstellen einer ausreichenden Belüftung oder eines ausreichenden Atemschutzes, Vermeidung von Staubentwicklung, Verhindern von Haut- und Augenkontakt; b. Umweltschutzmassnahmen wie Verhütung des Eindringens in die Kanalisation, in Oberflächen- und Grundwasser sowie in den Boden, eventuelle Alarmierung der Nachbarschaft;

c. Verfahren zur Reinigung wie Einsatz absorbierender Stoffe (z.B. Sand, Kieselgur, saure Bindemittel, Universalbindemittel, Sägemehl), Niederschlagen von Gas und Rauch mit Wasser, Verdünnung; ausserdem ist möglicherweise auf Mittel, die keinesfalls verwendet werden dürfen, oder auf geeignete Neutralisierungsmittel hinzuweisen, z.B. «keinesfalls verwenden», «neutralisieren mit».

Chemikalienverordnung 81

813.11

2

Gegebenenfalls ist auf die Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstung (Ziff. 8) und auf die Hinweise zur Entsorgung (Ziff. 13) zu verweisen.

7

Handhabung und Lagerung 7.1 Handhabung 1

Anzugeben sind Schutzmassnahmen für den sicheren Umgang einschliesslich Empfehlungen für technische Massnahmen wie Einschluss, örtliche und generelle Lüftung, Massnahmen zur Verhinderung von Aerosol- und Staubbildung, Brandschutzmassnahmen, Vorkehrungen zum Umweltschutz (z.B. Verwendung von Filtern oder Gaswäschern zur Abgasreinigung, Verwendung von Auffangwannen oder Abdichtungssystemen, Massnahmen zur Aufnahme und Entsorgung von ausgelaufenem Material) sowie weitere spezifische Anforderungen oder Handhabungsregeln im Zusammenhang mit dem Stoff oder der Zubereitung (z.B. geeignete oder nicht zulässige Arbeitsverfahren und Geräte).

2

Die Art der Massnahme sollte nach Möglichkeit kurz beschrieben werden.

7.2 Lagerung 1

Anzugeben sind die Bedingungen für eine sichere Lagerung wie z.B. spezielle Anforderungen an Lagerräume oder -behälter (einschliesslich Rückhaltewände und Belüftung), unverträgliche Materialien, Lagerbedingungen (Temperatur- und Feuchtigkeitsgrenze/-bereich, Licht, Inertgas usw.), besondere Anforderungen an elektrische Anlagen und Geräte sowie Massnahmen gegen elektrostatische Aufladung.

2

Anzugeben sind, falls erforderlich, Mengenbegrenzungen in Abhängigkeit von den Lagerbedingungen.

3

Es sind Angaben zu machen über die Art des Materials, das für die Verpackung oder die Behältnisse des Stoffs oder der Zubereitung verwendet wird.

7.3 Bestimmte Verwendungszwecke Bei Stoffen und Zubereitungen, die für bestimmte Verwendungszwecke in Verkehr gebracht werden, sind Empfehlungen für einen sicheren Umgang hinsichtlich dieser Verwendungszwecke anzugeben.

Chemikalien

82

813.11

8

Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstung 8.1 Expositionsgrenzwerte 1

Anzugeben sind spezifische zu überwachende Parameter wie Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz und biologische Grenzwerte. Die Grenzwerte der in der Grenzwertliste193 der SUVA aufgeführten gesundheitsgefährdenden Stoffe müssen angegeben werden. Es ist über die aktuellen empfohlenen Überwachungs- bzw.

Beobachtungsverfahren zu informieren. Im Falle von Zubereitungen müssen die Werte für diejenigen Bestandteile angegeben werden, die nach Ziffer 3 im Sicherheitsdatenblatt anzugeben sind.

2

Werden dem Sicherheitsdatenblatt die Expositionsszenarien beigefügt, so sind die relevanten DNEL- (Derived No-Effect Level) und PNEC-Werte (Predicted No-Effect Concentration) für diese Expositionsszenarien anzugeben.

8.2

Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstung 1

Die anzugebenden Massnahmen zur Begrenzung und Überwachung der Exposition müssen alle Vorkehrungen umfassen, die während der Verwendung des Stoffes oder der Zubereitung zu ergreifen sind, um die Exposition der Beschäftigten und der Umwelt so gering wie möglich zu halten. Werden dem Sicherheitsdatenblatt die Expositionsszenarien beigefügt, so sind die Risikomanagementmassnahmen für alle nach Ziffer 1 identifizierten Verwendungen zusammenzufassen.

2

Es sind geeignete Angaben zu machen, die es dem Arbeitgeber erlauben, die auf Grund der Arbeitnehmerschutz-Gesetzgebung nötige Risikobewertung vorzunehmen und die daraus folgenden nötigen Massnahmen zu treffen. Diese Angaben sollen die in Ziffer 7.1 empfohlenen Massnahmen ergänzen.

3

Ist eine persönliche Schutzausrüstung erforderlich, so ist genau anzugeben, welche Ausrüstung einen angemessenen Schutz gewährleistet. Dabei ist die Verordnung vom 19. Mai 2010194 über die Produktesicherheit zu berücksichtigen und auf die entsprechenden CEN-Normen Bezug zu nehmen: a. Atemschutz: Bei gefährlichen Gasen, Dämpfen oder Staub ist auf die geeignete Schutzausrüstung wie beispielsweise umluftunabhängige Atemschutzgeräte, geeignete Masken und Filter hinzuweisen.

b. Handschutz: Anzugeben ist die Art der bei der Handhabung des Stoffes oder der Zubereitung erforderlichen Schutzhandschuhe, einschliesslich Handschuhmaterial und Durchdringungszeit des Handschuhmaterials in Abhängigkeit von Stärke und Dauer der Hautexposition. Falls erforderlich, sind zusätzliche Hand- und Hautschutzmassnahmen anzugeben.

193 Die Broschüre «Grenzwerte am Arbeitsplatz» kann bei der Suva, Postfach, 6002 Luzern gegen Verrechnung bezogen oder unter der Internetadresse www.suva.ch abgerufen werden.

194 SR

930.111

Chemikalienverordnung 83

813.11

c. Augenschutz: Anzugeben ist die Art des erforderlichen Augenschutzes, wie Sicherheitsglas, Schutzbrillen, Gesichtsschild.

d. Körperschutz: Anzugeben sind für den Schutz anderer Hautpartien als der Hände die erforderliche Art und Qualität der Schutzausrüstung, wie Vollschutz-Schutzanzug, Schürze, Stiefel. Falls erforderlich, sind besondere Hygienemassnahmen anzugeben.

4

Werden dem Sicherheitsdatenblatt die Expositionsszenarien beigefügt, so sind die Risikomanagementmassnahmen zusammenzufassen, mit denen die Umweltexposition für diese Expositionsszenarien angemessen überwacht werden kann.

9 Physikalisch-chemische Eigenschaften

1

Anzugeben sind sämtliche relevanten Informationen über den Stoff oder die Zubereitung, sodass geeignete Schutzmassnahmen ergriffen werden können, insbesondere:

a. Aussehen: Aggregatszustand (fest, flüssig, gasförmig) und Farbe des Stoffs oder der Zubereitung im Lieferzustand; b. Geruch: ist ein Geruch wahrnehmbar, so ist dieser kurz zu beschreiben; c. pH-Wert: pH-Wert des Stoffs oder der Zubereitung im Lieferzustand oder in wässriger Lösung; im letzteren Fall ist die Konzentration anzugeben; d. Siedepunkt oder Siedebereich; e. Flammpunkt; f. Entzündlichkeit (fest,

gasförmig);

g. Explosionsgefahr; h. brandfördernde Eigenschaften;

i. Dampfdruck; j. relative Dichte;

k. Löslichkeit: Wasserlöslichkeit, Fettlöslichkeit (Lösungsmittel angeben); l. Verteilungskoeffizient n-Octanol/Wasser;

m. Viskosität; n. Dampfdichte; o. Verdampfungsgeschwindigkeit; p. sonstige Angaben: anzugeben sind sicherheitsrelevante Parameter wie Mischbarkeit, Leitfähigkeit, Schmelzpunkt/Schmelzbereich, Gasgruppe, Selbstentzündungstemperatur.

Chemikalien

84

813.11

2

Wird bei den Eigenschaften nach Absatz 1 Buchstaben f-h nicht auf eine gefährliche Eigenschaft hingewiesen, so ist anzugeben, ob keine Informationen darüber vorliegen oder ob negative Prüfergebnisse vorliegen. Bei Zubereitungen sind in der Regel die Eigenschaften der Zubereitung selbst anzugeben. Erscheinen Angaben zu Eigenschaften einzelner Bestandteile notwendig, so ist genau anzugeben, worauf sich die Daten beziehen.

10

Stabilität und Reaktivität Anzugeben sind die Stabilität des Stoffs oder der Zubereitung sowie eventuelle gefährliche Reaktionen unter bestimmten Bedingungen sowie bei der Freisetzung in die Umwelt.

10.1 Zu

vermeidende

Bedingungen

Anzugeben sind Bedingungen wie Temperatur, Druck, Licht, Erschütterung usw., die zu einer gefährlichen Reaktion führen können. Wenn möglich ist die Reaktion kurz zu beschreiben.

10.2 Zu

vermeidende

Stoffe

Anzugeben sind Stoffe wie Wasser, Luft, Säuren, Basen, Oxidationsmittel oder jeder andere Stoff, der zu einer gefährlichen Reaktion führen kann. Wenn möglich sind die Reaktionen kurz zu beschreiben.

10.3 Gefährliche Zersetzungsprodukte Anzugeben sind gefährliche Stoffe, die bei der Zersetzung eines Stoffs in kritischen Mengen entstehen können. Insbesondere sind anzugeben: a. die Notwendigkeit von Stabilisatoren und ihr Vorhandensein; b. die Möglichkeit einer gefährlichen exothermen Reaktion; c. Auswirkungen einer Änderung des Aggregatszustands des Stoffs oder der Zubereitung auf die Sicherheit; d. gegebenenfalls gefährliche Zersetzungsprodukte bei Kontakt mit Wasser; e. mögliche Zersetzung zu instabilen Produkten.

Chemikalienverordnung 85

813.11

11 Angaben

zur

Toxikologie

1

Es ist eine kurze, aber vollständige und verständliche Beschreibung der verschiedenen toxikologischen Auswirkungen auf die Gesundheit zu geben, die sich beim Kontakt mit dem Stoff oder der Zubereitung für die berufliche Verwenderin ergeben können.

2

Anzugeben sind gesundheitsgefährdende Auswirkungen durch Exposition gegenüber dem Stoff oder der Zubereitung, wobei von Erfahrungen aus der Praxis oder den Ergebnissen wissenschaftlicher Versuche auszugehen ist. Die Wirkungen sind entsprechend den physikalischen, chemischen und toxikologischen Eigenschaften nach Expositionswegen (Einatmen, Verschlucken, Haut- und Augenkontakt) getrennt zu beschreiben.

3

Dabei sind die sofort oder verzögert auftretenden Wirkungen sowie die chronischen Wirkungen nach kurzer oder länger anhaltender Exposition zu berücksichtigen, z.B. Sensibilisierung, narkotische Wirkungen, Karzinogenität, Mutagenität und Reproduktionstoxizität (Entwicklungsschädigung und Beeinträchtigung der Fruchtbarkeit).

4

Unter Berücksichtigung der Angaben unter Ziffer 2 kann es erforderlich sein, auf besondere Wirkungen bestimmter Bestandteile einer Zubereitung hinzuweisen.

5

Ist ein Stoffsicherheitsbericht erforderlich, so muss er Informationen zu folgenden Gruppen potenzieller Wirkungen umfassen: a. Toxikokinetik, Stoffwechsel und Verteilung; b. akute Wirkungen (akute Toxizität, Reiz- und Ätzwirkung); c. Sensibilisierung; d. Toxizität bei wiederholter Aufnahme; und e. krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Wirkungen.

12 Angaben

zur

Ökologie

1

Zu beschreiben sind die möglichen Wirkungen, das Verhalten und der Verbleib des Stoffes oder der Zubereitung in der Umwelt (Luft, Wasser und/oder Boden). Liegen entsprechende Prüfergebnisse vor, so sind diese anzugeben (z.B. LC50 Fisch ≤ 1 mg/l).

2

Zu beschreiben sind die wichtigsten Eigenschaften, die sich auf die Umwelt auswirken können, in Abhängigkeit von der Beschaffenheit und den wahrscheinlichen Verwendungsarten des Stoffes oder der Zubereitung. Derartige Angaben sind auch für gefährliche Produkte zu machen, die bei der Zersetzung des Stoffes oder der Zubereitung entstehen. Folgende Eigenschaften sind zu berücksichtigen:

Chemikalien

86

813.11

a. Ökotoxizität: Hier sind verfügbare Daten über die akute und chronische aquatische Toxizität für Fische, Daphnien, Algen und andere Wasserpflanzen anzugeben. Falls verfügbar sind auch Daten über die Toxizität für Mikro- und Makroorganismen im Boden sowie für andere umweltrelevante Organismen wie etwa Vögel, Bienen und Pflanzen vorzulegen. Wirkt sich der Stoff oder die Zubereitung auf Mikroorganismen aktivitätshemmend aus, so ist auf mögliche Auswirkungen auf Abwasserreinigungsanlagen hinzuweisen.

b. Mobilität: Das Potenzial eines Stoffes oder der entsprechenden Bestandteile einer Zubereitung, nach einer Freisetzung in die Umwelt oder in das Grundwasser einzudringen oder über weite Strecken transportiert zu werden. Folgende Angaben könnten relevant sein: 1. bekannte oder erwartete Verteilung auf Umweltkompartimente, 2. Oberflächenspannung, 3. Adsorption oder Desorption.

c. Persistenz und Abbaubarkeit: Das Potenzial eines Stoffes oder der entsprechenden Bestandteile einer Zubereitung, sich in den relevanten Umweltmedien durch biologischen Abbau oder andere Prozesse wie Oxidation oder Hydrolyse abzubauen. Soweit verfügbar, sind die Abbau-Halbwertszeiten anzugeben. Das Potenzial eines Stoffes oder der entsprechenden Bestandteile einer Zubereitung zum Abbau in Abwasserreinigungsanlagen sollte ebenfalls angegeben werden.

d. Bioakkumulationspotenzial: Das Potenzial eines Stoffes oder der entsprechenden Bestandteile einer Zubereitung, sich in Biota anzusammeln und sich über die Nahrungskette anzureichern; soweit verfügbar: mit Angabe des Verteilungskoeffizienten Octanol/Wasser (KOW) und des Biokonzentrations-

faktors (BCF).

e. PBT-Eigenschaften: Ist ein Stoffsicherheitsbericht erforderlich, so sind die Ergebnisse der Ermittlung der PBT-Eigenschaften entsprechend dem Stoffsicherheitsbericht anzugeben.

f.

Andere schädliche Wirkungen: Falls verfügbar, sind Informationen zu anderen schädlichen Wirkungen auf die Umwelt aufzuführen, z.B. Ozonabbaupotenzial, photochemisches Ozonbildungspotenzial und/oder Treibhauspotenzial (GWP - global warming potential).

3

Es ist sicherzustellen, dass auch andere Abschnitte des Sicherheitsdatenblatts umweltrelevante Angaben enthalten. Insbesondere sollten unter den Ziffern 6, 7, 13, 14 und 15 Hinweise zur kontrollierten Freisetzung, zu Massnahmen bei ungewollter Freisetzung, zum Transport und zur Entsorgung gegeben werden.

Chemikalienverordnung 87

813.11

13 Hinweise

zur

Entsorgung

1

Besteht bei der Entsorgung eines Stoffs oder einer Zubereitung (Restmengen oder Abfälle aus der planmässigen Verwendung einschliesslich Verpackungsmaterial) die Gefahr, dass es bei unsachgemässer Behandlung zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen kommen kann, so müssen die Rückstände genannt und Hinweise für ihre sichere Handhabung gegeben werden.

2

Anzugeben sind die geeigneten Entsorgungsverfahren für den Stoff oder die Zubereitung sowie für verunreinigtes Verpackungsmaterial (stoffliche Verwertung, Verbrennung, Deponie usw.). Dabei sind die Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung, namentlich der Technischen Verordnung vom 10. Dezember 1990195 über Abfälle und der Verordnung vom 22. Juni 2005196 über den Verkehr mit Abfällen, zu beachten.

14 Angaben

zum

Transport

1

Anzugeben sind besondere Vorsichtsmassnahmen, die die berufliche Verwenderin bezüglich des Transports oder Transportbehälters innerhalb und ausserhalb ihres Betriebsgeländes zu kennen und zu beachten hat.

2

Informationen gemäss der UN-Empfehlung und sonstigen internationalen Übereinkommen über die Beförderung und die Verpackung gefährlicher Güter sind soweit relevant anzugeben.

15 Vorschriften 1

Anzugeben sind die gesundheits-, sicherheits- und umweltbezogenen Informationen, die nach dieser Verordnung in der Kennzeichnung erscheinen müssen.

2

Gelten für Stoffe und Zubereitungen, die im Sicherheitsdatenblatt angegeben werden müssen, besondere Bestimmungen zum Gesundheits- und Umweltschutz (z.B. Beschränkungen der Verwendung und des Inverkehrbringens, Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz oder Emissionsgrenzwerte), so müssen diese angegeben werden.

16 Sonstige

Angaben

Anzugeben sind alle sonstigen Informationen, die für die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und den Umweltschutz von Bedeutung sein können, insbesondere: a. Auflistung der relevanten R-Sätze; anzugeben ist der vollständige Wortlaut aller R-Sätze, die nach den Ziffern 2 und 3 angegeben werden müssen; b. Schulungshinweise; 195 SR

814.600

196 SR

814.610

Chemikalien

88

813.11

c. von der Herstellerin empfohlene Einschränkungen der Anwendung; d. weitere Informationen (schriftliche Quellen oder Kontaktstellen für technische Informationen);

e. Quellen der wichtigsten Daten, die zur Erstellung des Sicherheitsdatenblatts verwendet wurden.

Chemikalienverordnung 89

813.11

Anhang 3197

(Art. 16a, 17 Abs. 2, 18 Abs. 2 Bst. b, 60 Abs. 1) Technisches Dossier Allgemeine Bestimmungen 1

Die Angaben im technischen Dossier können in einer von der Europäischen Chemikalienagentur genehmigten Form eingereicht werden. In diesem Fall können gewisse Ausdrücke von den in diesem Anhang verwendeten abweichen. 2

Die nach Ziffer 6-9 erforderlichen Angaben sind von der massgebenden Menge eines Stoffs nach Artikel 16a abhängig.

1

Allgemeine Angaben über die Anmelderin 1

Es ist die Identität der Anmelderin anzugeben, insbesondere: a. Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse; b. Kontaktperson; c. gegebenenfalls Standort der Produktionsstätten der Anmelderin; 2

Wenn die Anmelderin Alleinvertreterin ist, ist zusätzlich anzugeben: a. Name und Adresse der ausländischen Herstellerin; b. Standort der Produktionsstätten; c. eine Vollmacht der ausländischen Herstellerin, aus der sich ergibt, dass diese die Anmelderin als Alleinvertreterin bestimmt hat; d. Namen und Adressen der vertretenen Importeurinnen; e. die von den einzelnen Importeurinnen voraussichtlich jährlich eingeführten Mengen eines Stoffs.

2 Bezeichnung des

Stoffes

Es sind Angaben zum Stoff zu liefern gemäss Ziffer 2 von Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006198.

197 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 14. Jan. 2009 (AS 2009 401 1135). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).

198 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 6a Ziff. 1.

Chemikalien

90

813.11

3

Angaben zu Herstellung und Verwendung Es sind folgende Angaben zu liefern: a. die von der Anmelderin im Kalenderjahr der Anmeldung voraussichtlich insgesamt in Verkehr gebrachte Menge; b. die Menge für ihre eigenen Verwendungen; c. die Form oder der Aggregatszustand, in dem der Stoff abgegeben wird; d. eine kurze Beschreibung der identifizierten Verwendung/en.

4

Einstufung und Kennzeichnung Die Einstufung des Stoffes ist gemäss Artikel 8 und die Kennzeichnung gemäss Artikel 39 anzugeben.

5

Leitlinien für die sichere Verwendung Es sind folgende Angaben zu liefern, die mit denen im Sicherheitsdatenblatt übereinstimmen müssen, falls dieses gemäss Artikel 52 erforderlich ist: a. Erste-Hilfe-Massnahmen (Ziff. 4 des Sicherheitsdatenblatts); b. Massnahmen zur Brandbekämpfung (Ziff. 5 des Sicherheitsdatenblatts); c. Massnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung (Ziff. 6 des Sicherheitsdatenblatts);

d. Lagerung und Handhabung (Ziff. 7 des Sicherheitsdatenblatts); e. Angaben zum Transport (Ziff. 14 des Sicherheitsdatenblatts); f. Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstung (Ziff. 8 des Sicherheitsdatenblatts);

g. Stabilität und Reaktivität (Ziff. 10 des Sicherheitsdatenblatts); h. Hinweise zur Entsorgung. Für die Industrie und die Allgemeinheit bestimmte Angaben zum Recycling und zur Entsorgung (Ziff. 13 des Sicherheitsdatenblatts).

6

Expositionsbezogene Angaben (1-10 Tonnen pro Jahr) Für Stoffe mit einer massgebenden Menge nach Artikel 16a zwischen 1 und 10 Tonnen sind folgende expositionsbezogene Angaben zu liefern: a. Hauptverwendungskategorien: 1. industrielle

Verwendung,

2. gewerbliche

Verwendung,

3. Verwendung durch Verbraucherinnen und Verbraucher;

Chemikalienverordnung 91

813.11

b. Arten der industriellen und gewerblichen Verwendung: 1. Verwendung in einem geschlossenen System, 2. Verwendung mit der Folge eines Einschlusses in oder auf einer Matrix, 3. eingeschränkte Verwendung durch einen eingeschränkten Personenkreis,

4 verbreitete

Verwendung;

c. signifikative

Expositionswege:

1. Exposition von Menschen: oral, dermal und inhalativ, 2. Umweltexposition: Wasser, Luft, feste Abfälle und Boden, 3. Expositionsmuster: unbeabsichtigt/selten, gelegentlich oder ständig/ häufig.

7

Angaben zu den physikalisch-chemischen Eigenschaften Es sind qualifizierte Prüfungszusammenfassungen einzureichen: a. bei Mengen von 1 Tonne oder mehr pro Jahr: zu den Angaben gemäss Ziffer 7 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; b. bei Mengen von 100 Tonnen oder mehr pro Jahr: zusätzlich zu den unter Buchstabe a aufgeführten Angaben, zu den Angaben nach Ziffer 7 des Anhangs IX der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

8 Toxikologische Angaben

Es sind qualifizierte Prüfungszusammenfassungen einzureichen: a. bei Mengen von 1 Tonne oder mehr pro Jahr: zu den Angaben nach Ziffer 8 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; b. bei Mengen von 10 Tonnen oder mehr pro Jahr: zusätzlich zu den unter Buchstabe a aufgeführten Angaben, zu den Angaben nach Ziffer 8 des Anhangs VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; c. bei Mengen von 100 Tonnen oder mehr pro Jahr: zusätzlich zu den unter Buchstaben a und b aufgeführten Angaben, zu den Angaben nach Ziffer 8 des Anhangs IX der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; d

bei Mengen von 1000 Tonnen oder mehr pro Jahr: zusätzlich zu den unter Buchstaben a-c aufgeführten Angaben, zu den Angaben nach Ziffer 8 des Anhangs X der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

Chemikalien

92

813.11

9 Ökotoxikologische Informationen

Es sind qualifizierte Prüfungszusammenfassungen einzureichen: a. bei Mengen von 1 Tonne oder mehr pro Jahr: zu den Angaben nach Ziffer 9 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; b. bei Mengen von 10 Tonnen oder mehr pro Jahr: zusätzlich zu den unter Buchstabe a aufgeführten Angaben, zu den Angaben nach Ziffer 9 des Anhangs VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; c. bei Mengen von 100 Tonnen oder mehr pro Jahr: zusätzlich zu den unter Buchstaben a und b aufgeführten Angaben, zu den Angaben nach Ziffer 9 des Anhangs IX der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; d. bei Mengen von 1000 Tonnen oder mehr pro Jahr: zusätzlich zu den unter Buchstaben a-c aufgeführten Angaben, zu den Angaben nach Ziffer 9 des Anhangs X der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

10

Verzicht auf gewisse Prüfungen Es ist möglich, auf gewisse unter Ziffer 7-9 aufgeführte Versuche zu verzichten, wenn nach Anwendung der Kriterien gemäss Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006: a. die Prüfungen aus wissenschaftlicher Sicht nicht nötig erscheinen; b. die Prüfungen technisch nicht möglich sind; c. die Beurteilung der Exposition den Verzicht auf gewisse Versuche ermöglicht.

Chemikalienverordnung 93

813.11

Anhang 4199

(Art. 52 Bst. c, 63 Abs. 1 Bst. b, 64 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und 76 Bst. c ) Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe, übernommen aus Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Dieses Verzeichnis entspricht Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006200.

199 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 14. Jan. 2009 (AS 2009 401). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).

200 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 6a Ziff. 1.

Chemikalien

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813.11