01.03.2024 - * / In Kraft
09.11.2022 - 29.02.2024
01.03.2021 - 08.11.2022
01.01.2008 - 28.02.2021
01.12.2007 - 31.12.2007
01.01.2007 - 30.11.2007
01.02.2006 - 31.12.2006
01.04.2005 - 31.01.2006
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01.07.2004 - 31.03.2005
01.07.2003 - 30.06.2004
01.09.2002 - 30.06.2003
01.06.2002 - 31.08.2002
01.01.2001 - 31.05.2002
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung

über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV) vom 1. Oktober 1984 (Stand am 22. März 2005) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 19831
über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG), verordnet: 1. Kapitel: Bewilligungspflicht

Art. 1

Erwerb von Grundstücken 1

Als Erwerb von Grundstücken gelten auch: a.2 die Beteiligung an der Gründung und, sofern der Erwerber damit seine Stellung verstärkt, an der Kapitalerhöhung von juristischen Personen, deren tatsächlicher Zweck der Erwerb von Grundstücken ist (Art. 4 Abs. 1 Bst. e BewG), die nicht nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a BewG ohne Bewilligung erworben werden können;

b.3 die Übernahme eines Grundstückes, das nicht nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a BewG ohne Bewilligung erworben werden kann, zusammen mit einem Vermögen oder Geschäft (Art. 181 Obligationenrecht, OR4) oder durch Fusion, Spaltung, Umwandlung oder Vermögensübertragung nach dem Fusionsgesetz vom 3. Oktober 20035 (FusG), sofern sich dadurch die Rechte des Erwerbers an diesem Grundstück vermehren;

c. der Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, der eine Wohnung gehört, die dem Erwerber der Anteile als Haupt-, Zweit- oder Ferienwohnung dient.

2

Als andere Rechte, die dem Erwerber eine ähnliche Stellung wie dem Eigentümer eines Grundstückes verschaffen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g BewG), gelten insbesondere: a. die langfristige Miete oder Pacht eines Grundstückes, wenn die Abreden den Rahmen des gewöhnlichen oder kaufmännischen Geschäftsverkehrs sprengen und den Vermieter oder Verpächter in eine besondere Abhängigkeit vom Mieter oder Pächter bringen; 1

SR 211.412.41 2

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Sept. 1997 (AS 1997 2122).

3

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der Handelsregisterverordnung vom 21. April 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2669).

4 SR

220

5

SR 221.301

211.412.411

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB 2

211.412.411

b. die Finanzierung des Kaufes oder der Überbauung eines Grundstückes, wenn die Abreden, die Höhe der Kredite oder die Vermögensverhältnisse des Schuldners den Käufer oder Bauherrn in eine besondere Abhängigkeit vom Gläubiger bringen; c. die Begründung von Bauverboten und ähnlichen Eigentumsbeschränkungen mit dinglicher oder obligatorischer Wirkung, welche ein Nachbargrundstück betreffen.


Art. 2


6

Personen im Ausland

1

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) gelten nicht als Personen im Ausland, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz nach den Artikeln 23, 24 Absatz 1, 25 und 26 des Zivilgesetzbuches7 (ZGB) haben (Art. 5 Abs. 1 Bst. a BewG).

2

Die Rechtmässigkeit des Wohnsitzes setzt ausserdem eine gültige Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung EG-EFTA (Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 der V vom 23. Mai 20018 über die Einführung des freien Personenverkehrs; VEP) zur Wohnsitznahme voraus.

3

Als Personen, die nicht das Recht haben, sich in der Schweiz niederzulassen (Art. 5 Abs. 1 Bst. abis BewG), gelten Ausländer ohne gültige Niederlassungsbewilligung (Ausländerausweis C, Art. 6 und 9 Abs. 3 des BG vom 26. März 19319 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer; ANAG).

4

Ausländer, die für ihren rechtmässigen Aufenthalt keiner Bewilligung der Fremdenpolizei bedürfen (Art. 5 Abs. 3), unterliegen der Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken wie Ausländer, die einer Bewilligung der Fremdenpolizei bedürfen.

2. Kapitel: Bewilligungs- und Verweigerungsgründe

Art. 3


10

Erstellung und gewerbsmässige Vermietung von Wohnraum Die Verwendung des Grundstückes für die Erstellung oder gewerbsmässige Vermietung von Wohnraum, der nicht zu einem Hotel oder Apparthotel gehört, begründet keine Betriebsstätte im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a BewG.

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Jan. 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1115).

7 SR

210

8 [AS

2002 1729]. Heute: der V vom 22. Mai 2002 (SR 142.203).

9 SR

142.20

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Sept. 1997 (AS 1997 2122).

Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Verordnung 3

211.412.411


Art. 4

Härtefall

1

Der Veräusserer, der einen Härtefall geltend macht (Art. 8 Abs. 3 BewG), muss ausser seiner Notlage nachweisen, dass er die Wohnung erfolglos zu den Gestehungskosten Personen angeboten hat, die keiner Bewilligung bedürfen; die Gestehungskosten erhöhen sich um den Betrag einer angemessenen Verzinsung, wenn die Wohnung dem Veräusserer seit mehr als drei Jahren gehört.

2

Der Erwerb einer Ferienwohnung oder einer Wohneinheit in einem Apparthotel kann auch in einem Härtefall nur in Fremdenverkehrsorten im Sinne des geltenden (Art. 9 Abs. 3 BewG) oder des früheren Rechts (Art. 21 Abs. 2) bewilligt werden.


Art. 5

Hauptwohnung

1

Der Wohnsitz, der zum bewilligungsfreien Erwerb einer Hauptwohnung berechtigt (Art. 2 Abs. 2 Bst. b BewG), bestimmt sich nach den Artikeln 23, 24 Absatz 1, 25 und 26 ZGB11.12 2 Die Rechtmässigkeit des Wohnsitzes setzt ausserdem die gültige Aufenthaltsbewilligung zur Wohnsitznahme (Ausländerausweis B, Art. 5 und 9 Abs. 1 ANAG13) oder eine andere entsprechende Berechtigung voraus.

3

Eine andere Berechtigung steht zu, wenn im übrigen die Voraussetzungen des Wohnsitzes vorliegen, den Personen im Dienste: a.14 diplomatischer Missionen, konsularischer Posten, internationaler Organisationen mit Sitz in der Schweiz und ständiger Missionen bei diesen Organisationen (Legitimationskarte des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten);

b. von Betriebsstellen ausländischer Bahn-, Post- und Zollverwaltungen mit Sitz in der Schweiz (Dienstausweis).


Art. 6

Zweitwohnung

1

Als aussergewöhnlich enge, schutzwürdige Beziehungen, die zum Erwerb einer Zweitwohnung berechtigen (Art. 9 Abs. 1 Bst. c BewG), gelten regelmässige Beziehungen, die der Erwerber zum Ort der Zweitwohnung unterhalten muss, um überwiegende wirtschaftliche, wissenschaftliche, kulturelle oder andere wichtige Interessen zu wahren.

2

Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit Personen in der Schweiz und Ferien-, Kur-, Studien- oder andere vorübergehende Aufenthalte begründen für sich allein keine engen schutzwürdigen Beziehungen.

11 SR

210

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Jan. 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1115).

13

SR 142.20

14

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Sept. 1997 (AS 1997 2122).

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB 4

211.412.411


Art. 7

Apparthotels

1

...15

2

Die dauernde hotelmässige Bewirtschaftung (Art. 10 Bst. b BewG) wird sichergestellt, indem die Stockwerkeigentümer im Begründungsakt und im Verwaltungs- und Nutzungsreglement (Art. 712d ff. ZGB16) darauf verpflichtet werden; die Bewilligungen werden unter den dafür vorgeschriebenen Auflagen erteilt (Art. 11 Abs. 2 Bst. g).

3

Vorbehalten bleiben die nach kantonalem Recht für einen Hotelbetrieb erforderlichen Bewilligungen.


Art. 8


17

Erwerb einer Wohnung durch eine natürliche Person Als Erwerb einer Wohnung durch eine natürliche Person (Art. 2 Abs. 2 Bst. b, 7 Bst. j, 8 Abs. 3 sowie 9 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 BewG) gilt der unmittelbare Erwerb auf deren persönlichen Namen und bei Mieteraktiengesellschaften, deren Gründung vor dem 1. Februar 1974 erfolgte, der Erwerb von Anteilen im entsprechenden Umfang.


Art. 9

Bewilligungskontingente 1

Der Anhang 1 dieser Verordnung führt die jährliche gesamtschweizerische Höchstzahl an Bewilligungen für Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Apparthotels sowie die kantonalen Jahreskontingente auf (Art. 11 und 39 BewG).

2

Die Bewilligungen werden im Zeitpunkt der Zusicherung an den Veräusserer durch die zuständige Behörde (Grundsatzbewilligung) oder, wenn keine Zusicherung vorliegt, im Zeitpunkt der Erteilung an den Erwerber auf das Kontingent angerechnet.

3

In einem Jahr nicht gebrauchte Kontingentseinheiten werden auf das folgende Jahr übertragen.18 4

Werden sie auch bis zum 31. Oktober des folgenden Jahres nicht gebraucht, so verteilt sie das Bundesamt für Justiz auf die Kantone, die bis zu diesem Zeitpunkt ihr Kontingent ausgeschöpft und um Zuteilung weiterer Einheiten nachgesucht haben.19 5 Die Anzahl der zusätzlichen Einheiten für einen Kanton darf die Hälfte seines Jahreskontingents (Anhang 1) nicht überschreiten.20

15

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Sept. 1997 (AS 1997 2122).

16

SR 210

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Jan. 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1115).

18

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 1996, in Kraft seit 1. Aug. 1996 (AS 1996 2117).

19

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 1996, in Kraft seit 1. Aug. 1996 (AS 1996 2117).

20

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 1996, in Kraft seit 1. Aug. 1996 (AS 1996 2117).

Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Verordnung 5

211.412.411

6

Verlangen die Kantone mehr zusätzliche Einheiten, als zur Verfügung stehen, so erfolgt die Verteilung im Verhältnis der Jahreskontingente der ersuchenden Kantone.21 7 Die auf das folgende Jahr übertragenen (Abs. 3) wie auch die vom Bundesamt für Justiz zugeteilten zusätzlichen Einheiten (Abs. 4) verfallen, wenn sie bis zum 31. Dezember dieses Jahres nicht gebraucht werden.22

Art. 10

Zulässige Fläche

1

...23

2

Die Nettowohnfläche von Zweitwohnungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c BewG, Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Apparthotels darf 200 m2 in der Regel nicht übersteigen.24 3 Ausserdem darf für Zweitwohnungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c BewG und für Ferienwohnungen, die nicht im Stockwerkeigentum stehen, die Gesamtfläche des Grundstückes 1000 m2 in der Regel nicht übersteigen.25 4 Ein nachträglicher Mehrerwerb darf nur im Rahmen der zulässigen Fläche erfolgen.

5

Führt ein Tausch von Wohnungen oder eine Grenzbereinigung dazu, dass die zulässige Fläche überschritten wird, so entfällt die für diesen Erwerb vorgesehene Ausnahme von der Bewilligungspflicht (Art. 7 Bst. d und g BewG); der Grundbuchverwalter verweist in diesem Falle den Erwerber an die Bewilligungsbehörde (Art. 18 Abs. 1 BewG).


Art. 11

Bedingungen und Auflagen 1

Der Erwerb einer Zweitwohnung im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c BewG, einer Ferienwohnung oder einer Wohneinheit in einem Apparthotel darf, wenn dem Erwerber, seinem Ehegatten oder einem Kind unter 18 Jahren bereits eine solche Wohnung gehört, nur unter der Bedingung bewilligt werden, dass diese Wohnung vorher veräussert wird (Art. 12 Bst. d BewG).26 2 An die Bewilligungen sind in der Regel mindestens die folgenden, im Grundbuch anzumerkenden Auflagen zu knüpfen (Art. 14 BewG): a. die Verpflichtung, das Grundstück dauernd zu dem Zwecke zu verwenden, für den der Erwerb bewilligt wird, und für jede Änderung des Verwendungszweckes die Einwilligung der Bewilligungsbehörde einzuholen; 21

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 1996, in Kraft seit 1. Aug. 1996 (AS 1996 2117).

22

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 1996, in Kraft seit 1. Aug. 1996 (AS 1996 2117).

23

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Sept. 1997 (AS 1997 2122).

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1635).

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Jan. 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1115).

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. März 2005 (AS 2005 1341).

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB 6

211.412.411

b. bei Bauland die Verpflichtung, den Bau innert bestimmter Frist zu beginnen und für alle erheblichen Änderungen der Baupläne die Einwilligung der Bewilligungsbehörde einzuholen; c.27 bei Grundstücken, die als Kapitalanlage ausländischer Versicherer, der Personalvorsorge, gemeinnützigen Zwecken oder dem sozialen Wohnungsbau dienen, eine vom Erwerb an gerechnete zehnjährige Sperrfrist für die Wiederveräusserung;

d. bei Grundstücken des sozialen Wohnungsbaus das Verbot für den Erwerber, Wohnungen selber zu benützen; e.28 bei Zweitwohnungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c BewG die Verpflichtung, sie innert zweier Jahre zu veräussern, wenn der Erwerber sie nicht mehr als solche verwendet; f.

bei Ferienwohnungen das Verbot, sie ganzjährig zu vermieten; g. bei Apparthotels die Verpflichtung, die Wohneinheit dem Betriebsinhaber zur Bewirtschaftung gemäss dem Begründungsakt des Stockwerkeigentums und dem Verwaltungs- und Nutzungsreglement (Art. 7) zu überlassen; h. beim Erwerb von Anteilen an Immobiliengesellschaften das Verbot, die Anteile während der Sperrfrist (Bst. c) zu veräussern oder zu verpfänden, und die Verpflichtung, die Titel auf den Namen des Erwerbers bei einer Depositenstelle, die der Kanton bestimmt, unwiderruflich zu hinterlegen.

3

Die Bewilligungsbehörde kann weitergehende Auflagen verfügen, um die Verwendung des Grundstückes zu dem Zwecke sicherzustellen, den der Erwerber geltend macht.

4

Als zwingender Grund für den ganzen oder teilweisen Widerruf einer Auflage (Art. 14 Abs. 4 BewG) gilt eine Veränderung der Verhältnisse für den Erwerber, welche die Erfüllung der Auflage unmöglich oder unzumutbar macht.

5

Die Überprüfung der Einhaltung der Auflagen ist Sache der Bewilligungsbehörde oder, wenn diese nicht handelt, der beschwerdeberechtigten Behörden.


Art. 12

Verfall der Bewilligungen 1

Die Bewilligung für den Erwerb verfällt, wenn dieser nicht innert dreier Jahre erfolgt (Art. 14 Abs. 2 BewG).

2

Die Bewilligungsbehörde kann diese Frist ausnahmsweise und aus wichtigen Gründen erstrecken, wenn der Erwerber vor Ablauf der Frist darum nachsucht.

3

Die Kantone regeln den Verfall der Zusicherungen von Bewilligungen an Veräusserer (Grundsatzbewilligungen).

27

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Sept. 1997 (AS 1997 2122).

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Jan. 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1115).

Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Verordnung 7

211.412.411

4

Grundsatzbewilligungen, die nicht befristet worden sind, verfallen am 31. Dezember 2000, soweit von ihnen nicht Gebrauch gemacht worden ist.29

Art. 13

-1430 3. Kapitel: Behörden und Verfahren

Art. 15

Feststellung der Bewilligungspflicht 1

Der Erwerber ersucht die Bewilligungsbehörde um ihren Entscheid über die Bewilligungspflicht (Art. 2 und 4-7 BewG), wenn diese sich nicht ohne weiteres ausschliessen lässt (Art. 17 Abs. 1 BewG).31 2

Steht der Entscheid einer Bundesbehörde zu (Art. 7 Bst. h, 16 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 BewG), so richtet der Erwerber sein Gesuch an die kantonale Bewilligungsbehörde zuhanden der Bundesbehörde.

3

Im übrigen entscheidet die Bewilligungsbehörde über die Bewilligungspflicht, wenn:

a. der Erwerber auf Veranlassung des Grundbuchverwalters, des Handelsregisterführers oder der Steigerungsbehörde darum ersucht (Art. 18 und 19 BewG);

b. eine beschwerdeberechtigte kantonale Behörde oder das Bundesamt für Justiz darum ersucht (Art. 22 Abs. 2 BewG);

c. der Zivilrichter, der Strafrichter oder eine andere Behörde darum ersucht.


Art. 16

Örtliche Zuständigkeit Die Bestimmung über die örtliche Zuständigkeit im Falle des Erwerbes von Anteilen an einer Immobiliengesellschaft mit Grundstücken im Amtsbereich mehrerer Behörden (Art. 15 Abs. 2 BewG) ist auf einen anderen Erwerb sinngemäss anwendbar.


Art. 17

Eröffnung von Verfügungen 1

Die kantonalen Behörden eröffnen dem Bundesamt für Justiz die Verfügungen der Bewilligungsbehörde und die Beschwerdeentscheide mit den im Anhang 2 dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben in drei Exemplaren und mit den vollständigen Akten (Art. 17 Abs. 3, 20 Abs. 4 und 24 Abs. 3 BewG).

2

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann für eine automatisierte statistische Auswertung ein ergänzendes Formular vorschreiben.

29

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Sept. 1997 (AS 1997 2122).

30

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Sept. 1997 (AS 1997 2122).

31

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Sept. 1997 (AS 1997 2122).

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB 8

211.412.411


Art. 18

Prüfung und Beweiserhebung 1

Grundbuchamt, Handelsregisteramt und Steigerungsbehörde überlassen, unter Vorbehalt der Artikel 18a und 18b, eine nähere Prüfung der Bewilligungspflicht und gegebenenfalls die Beweiserhebung darüber der Bewilligungsbehörde, an die sie den Erwerber verweisen (Art. 18 Abs. 1 und 2 sowie 19 Abs. 2 BewG; Art. 15 Abs. 3 Bst. a).32 2 Öffentliche Urkunden erbringen für durch sie bezeugte Tatsache vollen Beweis, wenn die Urkundsperson darin bescheinigt, sich über die Tatsachen aus eigener Wahrnehmung vergewissert zu haben, und wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Tatsachen nicht zutreffen (Art. 9 ZGB33).

3

Allgemeine Erklärungen, die lediglich Voraussetzungen der Bewilligungspflicht bestreiten oder Voraussetzungen der Bewilligung behaupten, erbringen in keinem Falle Beweis; vorbehalten bleiben Erklärungen über die beabsichtigte Nutzung des Grundstücks (Art. 18a).34 4 Als Geschäftsbücher (Art. 22 Abs. 3 BewG) gelten auch das Aktienbuch (Art. 685 OR35), das Anteilbuch (Art. 790 OR) und das Genossenschafterverzeichnis (Art. 835 OR).

a36 Prüfung durch Grundbuchamt und Steigerungsbehörde 1

Für einen Erwerb nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a BewG (Betriebsstätte) verzichten das Grundbuchamt und die Steigerungsbehörde auf die Verweisung des Erwerbers an die Bewilligungsbehörde zur Abklärung der Bewilligungspflicht (Art. 18 Abs. 1), wenn:

a. der Erwerber nachweist, dass das Grundstück für die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens dient;

b. er bei einem Grundstück, das nicht überbaut ist, schriftlich erklärt, es zu diesem Zweck zu überbauen;

c. die Landreserven für einen Ausbau des Unternehmens einen Drittel der gesamten Fläche nicht übersteigen.

2

Für einen Erwerb nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b BewG (Hauptwohnung) ist auf die Verweisung zu verzichten, wenn: a. der Erwerber eine gültige Aufenthaltsbewilligung zur Wohnsitznahme (Ausländerausweis B, Art. 5 Abs. 2) oder eine andere entsprechende Berechtigung (Art. 5 Abs. 3) vorlegt;

b. er schriftlich erklärt, das Grundstück als Hauptwohnung zu erwerben; c. die Fläche des Grundstücks 3000 m2 nicht übersteigt.

32

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Sept. 1997 (AS 1997 2122).

33

SR 210

34

Zweiter Satzteil eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Sept. 19977 (AS 1997 2122).

35

SR 220. Siehe heute Art. 686.

36

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Sept. 1997 (AS 1997 2122).

Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Verordnung 9

211.412.411

3

Für den Erwerb einer Zweitwohnung durch einen Grenzgänger in der Region des Arbeitsorts (Art. 7 Bst. j BewG) ist auf die Verweisung zu verzichten, wenn: a. der Erwerber eine gültige Grenzgängerbewilligung EG-EFTA (Art. 4 Abs. 1 VEP37) vorlegt;

b. er schriftlich erklärt, das Grundstück als Zweitwohnung zu erwerben; c. die Fläche des Grundstücks 1000 m2 nicht übersteigt.38
b39 Prüfung durch das Handelsregisteramt Das Handelsregisteramt verweist die anmeldende Person in der Regel nur dann an die Bewilligungsbehörde (Art. 18 Abs. 1), wenn die Eintragung in das Handelsregister im Zusammenhang mit einer Beteiligung einer Person im Ausland an einer vermögensfähigen Gesellschaft ohne juristische Persönlichkeit oder an einer juristischen Person steht, deren tatsächlicher Zweck der Erwerb von Grundstücken ist (Art. 4 Abs. 1 Bst. b und e BewG; Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b), die nicht nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a BewG ohne Bewilligung erworben werden können.


Art. 19

Stellungnahme anderer Behörden 1

Die Bewilligungsbehörde holt, bevor sie entscheidet, die Stellungnahme ein: a. des Sekretariates der Eidgenössischen Bankenkommission, wenn es sich um die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Anteilen an einem Immobilienanlagefonds ohne regelmässigen Markt oder an einem ähnlichen Vermögen handelt (Art. 4 Abs. 1 Bst. c BewG); b. des Bundesamtes für Privatversicherungswesen, wenn es sich um die Bewilligung für den Erwerb als Anlage ausländischer und ausländisch beherrschter Versicherungseinrichtungen (Art. 8 Abs. 1 Bst. b BewG) oder um den Widerruf von Auflagen (Art. 11 Abs. 4) handelt.

c. der kantonalen Steuerbehörde darüber, ob der Erwerber für das Grundstück von der direkten Bundessteuer befreit ist, wenn es sich um die Bewilligung für den Erwerb zur Personalvorsorge inländischer Betriebsstätten oder zu gemeinnützigen Zwecken handelt (Art. 8 Abs. 1 Bst. c BewG); d. der zuständigen kantonalen Behörde, wenn das Grundstück dem sozialen Wohnungsbau dient oder sich darauf solche neuerstellten Wohnungen befinden (Art. 9 Abs. 1 Bst. a BewG); e.40 der zuständigen kantonalen und Bundesbehörden darüber, ob Interessen vorliegen, die den Erwerb einer Zweitwohnung im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c BewG rechtfertigen.

37 [AS

2002 1729]. Heute: der V vom 22. Mai 2002 (SR 142.203).

38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Jan. 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1115).

39

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Sept. 1997 (AS 1997 2122).

40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Jan. 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1115).

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB 10

211.412.411

2

Die Bewilligungsbehörde kann die Stellungnahme anderer Bundes- oder kantonalen Behörden einholen, um einen Sachverhalt abzuklären (Art. 22 Abs. 1 und 24 Abs. 1 BewG).


Art. 20

Statistik

1

Die Statistik über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Art. 24 Abs. 3 BewG) erfasst: a.41 die Anzahl der Bewilligungen für den Erwerb von Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Apparthotels, Ort, Art und Fläche des Grundstückes, Staatsangehörigkeit des Erwerbers und die entsprechenden Handänderungen; b. ...42 c.43 den schweizerischen Rückerwerb von Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Apparthotels.

2

Die Grundbuchverwalter melden die entsprechenden Eintragungen dem Bundesamt für Justiz unverzüglich und unentgeltlich mit dem Formular, das ihnen das Bundesamt zur Verfügung stellt; die Kantone können bestimmen, dass die Meldungen über die Bewilligungs- oder beschwerdeberechtigte Behörde erfolgen.

3

Das Bundesamt für Justiz veröffentlicht alljährlich einen Auszug aus der Statistik in der «Volkswirtschaft».

4

Der Auszug aus der Statistik weist auch den ausländischen Erwerb ohne die Handänderungen zwischen ausländischen Veräusserern und Erwerbern und ohne den schweizerischen Rückerwerb aus (Nettozuwachs).

5

Eine Verwendung von Personendaten zu anderen als statistischen Zwecken ist nur zulässig, soweit das Gesetz es vorsieht.

41

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Sept. 1997 (AS 1997 2122).

42

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 1988 (AS 1988 1998).

43

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Sept. 1997 (AS 1997 2122).

Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Verordnung 11

211.412.411

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 21

Aufhebung von Erlassen 1

Es werden aufgehoben: a. die Verordnung vom 21. Dezember 197344 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland;

b. die Verfügung vom 25. März 196445 des Eidgenössischen Militärdepartementes betreffend den Erwerb von Grundstücken in der Nähe wichtiger militärischer Anlagen durch Personen im Ausland.

2

Auflagen aufgrund von Bewilligungen, die nach dem früheren Recht (BB vom 23. März 196146 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, BRB vom 26. Juni 197247 betreffend Verbot der Anlage ausländischer Gelder in inländischen Grundstücken und V vom 10. Nov. 197648 über den Erwerb von Grundstücken in Fremdenverkehrsorten durch Personen im Ausland) erteilt worden sind, bleiben in Kraft; vorbehalten bleiben Absatz 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 30. April 199749 sowie die Schlussbestimmungen der Änderungen vom 8. Oktober 199950 und 14. Dezember 200151 des BewG.52

Art. 22

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.

44

[AS 1974 94 1010, 1976 607] 45

[AS 1964 322] 46

[AS 1961 203, 1965 1239, 1970 1199, 1974 83, 1977 1689 Ziff. II, 1982 1914.

AS 1984 1148 Art. 37 Abs. 1] 47

[AS 1972 1062. AS 1974 94 Art. 26] 48

[AS 1976 2389, 1979 806, 1980 1875, 1981 2070, 1982 2235, 1983 1614] 49 AS

1997 2086

50 AS

2002 701

51 AS

2002 685

52

Zweiter Satzteil eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Sept. 1997 (AS 1997 2122).

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Jan. 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1115).

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB 12

211.412.411

Anhang 153

(Art. 9 Abs. 1 und 5) Bewilligungskontingente 1

Die jährliche gesamtschweizerische Höchstzahl an Bewilligungen für Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Apparthotels wird auf 1400 festgesetzt.

2

Die jährlichen kantonalen Bewilligungskontingente werden wie folgt festgesetzt: Bern 130 Schaffhausen 20

Luzern 50 St.Gallen 45
Uri 20

Graubünden

270

Schwyz 50 Tessin

180

Obwalden 20

Waadt

160

Nidwalden 20

Wallis

310

Glarus 20 Neuenburg 35
Freiburg 50

Jura

20

53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. Sept. 2002 (AS 2002 2469).

Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Verordnung 13

211.412.411

Anhang 2

Mindestangaben in den Verfügungen (Art. 17 Abs. 1) 1 Erwerber 11

Name oder Firma, vertreten durch: 12

Gewöhnlicher Aufenthalt oder Sitz (genaue Adresse und Staat) 13

Geburtsdatum (für natürliche Personen) 14

Staatsangehörigkeit (für natürliche Personen) 15

gegebenenfalls Bewilligung der Fremdenpolizei (für natürliche Personen): Art, Zeitpunkt der Ausstellung, Zeitpunkt der Einreise zur Übersiedlung 16

gegebenenfalls Gewerbe oder Beruf (für natürliche Personen), Zweck (für Firmen) 2 Veräusserer 21 Name oder Firma

22

Gewöhnlicher Aufenthalt oder Sitz (genaue Adresse und Staat) 23

Geburtsdatum (für natürliche Personen, wenn sie das Grundstück seinerzeit mit Bewilligung erworben haben) 24

Staatsangehörigkeit (für natürliche Personen) 3 Grundstücke 31 Kanton, Gemeinde, Ort, Grundbuch- und Parzellen-Nummer 32 Art

(Verwendungszweck)

33

Miteigentumsanteil oder Zahl der Gesamteigentümer 34

Wohnfläche und Fläche der Parzelle in Quadratmetern (bei Stockwerkeigentum: Fläche der Stammparzelle und Wohnungsfläche; bei der Beteiligung an juristischen Personen oder an vermögensfähigen Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit: Fläche aller Grundstücke der Gesellschaft)

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB 14

211.412.411

4 Rechtsgeschäft 41 Form und Zeitpunkt

42

Art des Rechtes

43

Preis in Franken

5 Bewilligungspflicht (Art. 4-7 BewG, Art. 1 und 2 BewV) 6 Bewilligungs-oderVerweigerungsgründe (Art. 8-13 BewG, Art. 3-14 BewV) 7

Entscheidungsformel mit Bedingungen und Auflagen (Art. 14 BewG, Art. 11 BewV) 8

Mitteilung mit Zeitpunkt, Verteiler und Rechtsmittelbelehrung