01.07.2023 - * / In Kraft
01.01.2023 - 30.06.2023
01.05.2013 - 31.12.2022
  DEFRIT • (html)
  DEFRIT • (pdf)

01.01.2010 - 30.04.2013
01.01.2007 - 31.12.2009
01.02.2001 - 31.12.2006
01.01.2001 - 31.01.2001
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

273

Bundesgesetz
über den Bundeszivilprozess

vom 4. Dezember 1947 (Stand am 1. Mai 2013)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 106-114 der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 14. März 19473

beschliesst:

1 [BS 1 3; AS 1981 1243]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. 143-145, 168 Abs. 1 und 188-191 (nach Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 8. Okt. 1999 über die Reform der Justiz [BBl 1999 8633] Art. 188-191c) der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

2 Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2719; BBl 1999 9518 9606).

3 BBl 1947 I 989

Erster Titel: Anwendungsbereich des Gesetzes und Zuständigkeit


Art. 14

1 Dieses Gesetz regelt das Verfahren in den vom Bundesgericht als einziger Instanz auf Klage zu beurteilenden Streitsachen, die in Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20055 (BGG) angeführt sind.

2 Es wird ergänzt durch die Vorschriften des ersten, zweiten und sechsten Kapitels des BGG, soweit die folgenden Bestimmungen nicht Abweichendes enthalten.

4 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202).

5 SR 173.110

Art. 2

1 Die Klage beim Bundesgericht setzt voraus, dass nach eidgenössi­schem oder kantonalem Recht ein Gerichtsstand in der Schweiz begründet ist.

2 Die Vereinbarung eines Gerichtsstandes in der Schweiz bindet das Bundesgericht nicht; es kann die Klage von Amtes wegen zurückwei­sen. Hat jedoch eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Auf­enthalt oder eine Niederlassung in der Schweiz oder ist nach dem Bundesgesetz vom 18. Dezember 19876 über das Internationale Pri­vat­recht auf den Streitgegenstand schweizerisches Recht anzuwen­den, so ist das Bundesgericht zur Annahme der Klage verpflichtet.7

6 SR 291

7 Fassung gemäss Ziff. II 3 des Anhangs zum IPRG vom 18. Dez. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1776; BBl 1983 I 263).

Zweiter Titel: Allgemeine Grundsätze des Verfahrens

Art. 3

1 Der Richter prüft von Amtes wegen die Zulässigkeit der Klage und aller weiteren Prozesshandlungen.

2 Der Richter darf über die Rechtsbegehren der Parteien nicht hinaus­gehen und sein Urteil nur auf Tatsachen gründen, die im Verfahren geltend gemacht worden sind. Er soll jedoch die Parteien auf unzu­längliche Rechtsbegehren aufmerksam machen und darauf hinwirken, dass sie Tatsachen und Beweismittel, die für die Feststellung des wah­ren Tatbestandes notwendig erscheinen, vollständig angeben. Zu die­sem Instruktionszwecke kann er jederzeit die Parteien persönlich ein­vernehmen.


Art. 4

1 Der Richter und die Parteien haben sich einer Amtssprache des Bundes zu bedienen.8

2 Nötigenfalls ordnet der Richter Übersetzung an.

8 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Sprachengesetzes vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6605; BBl 2006 8977 9047).

Art. 5

1 Ein Instruktionsrichter leitet den Schriftenwechsel und bereitet den Rechtsstreit für die Hauptverhandlung vor.

2 Er bestimmt die von den Parteien für Gerichtskosten und Entschädigungen zu leistenden Sicherstellungen und Vorschüsse nach den Arti­keln 62 und 63 BGG9.10 Er entscheidet über die Gerichtskosten bei Streitbeendigung vor der Hauptverhand­lung durch gerichtlichen Vergleich oder Abstand und bestimmt bei Ab­stand die Höhe der Parteientschädigung.

3 Zu Zeugeneinvernahmen, Augenschein und Parteiverhör ist ein zweiter Richter beizuziehen.

9 SR 173.110

10 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202).



Art. 6

1 Der Richter kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann.

2 Von Gesetzes wegen ruht das Verfahren in den besonders bestimm­ten Fällen und bei Tod einer Partei.

3 Im letzteren Falle ist die Fortsetzung zu verfügen, sobald die Erb­schaft nicht mehr ausgeschlagen werden kann oder die amtliche Li­qui­dation angeordnet ist. Vorbehalten bleibt die vorherige Fortset­zung dringlicher Prozesse durch Erbschaftsvertreter.

4 Sind die für die Verfügung der Fortsetzung erforderlichen Angaben über die Rechtsnachfolge weder von der Erbengemeinschaft noch von der Gegenseite erhältlich, so wird der Prozess abgeschrieben.

Art. 7

1 Das Protokoll ist während der Verhandlungen niederzuschreiben. Aufzunehmen sind die Anträge der Parteien und die Verfügungen des Richters. Dem wesentlichen Inhalte nach sind zu proto­kollieren die in den Schriftsätzen der Parteien nicht enthaltenen Ausführungen tat­sächlicher Natur, die Ergebnisse des Augen­scheins und des Partei­ver­hörs sowie die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen.

2 Den Parteien, Zeugen und Sachverständigen sind ihre Aussagen vom Gerichtsschreiber vorzulesen oder zu lesen zu geben; sie sind von ihnen zu unterzeichnen. Das übrige Protokoll liest er zur allfälli­gen Be­richtigung den Parteien auf Verlangen am Schlusse der Ver­handlung vor und merkt dies an.

3 Stenographischen Protokollen sind vom Gerichtsschreiber beglau­bigte Übertragungen beizufügen.


Art. 8

1 Nach Beendigung des Rechtsstreites sind die Beweisurkunden den Personen, die sie vorgelegt haben, gegen Empfangschein zurückzu­ge­ben.

2 Das gerichtliche Aktenheft mit den Schriftsätzen der Parteien, den Vollmachten ihrer Vertreter, den richterlichen Verfügungen und Mit­teilungen, den Protokollen und der Urteilsausfertigung ist zu archi­vie­ren.

Dritter Titel: Zeitbestimmung, Zustellung, Säumnis und Wieder­herstel­lung



Art. 9

Der Richter bestimmt die Fristen, soweit nicht das Gesetz sie fest­legt, und erlässt die Vorladungen.


Art. 10

1 Gerichtliche Mitteilungen werden der Partei zugestellt; hat die Par­tei einen bevollmächtigten Vertreter, so erfolgt die Zustellung an die­sen. Wird das persönliche Erscheinen einer Partei verlangt, so ist dies in die Vorladung aufzunehmen.

2 Verfügungen und Urteile werden in der Regel durch die Post auf dem für die Übermittlung gerichtlicher Urkunden vorgesehenen We­ge zugestellt; sie können in anderer Weise gegen Empfangsbeschei­ni­gung zugestellt werden.

3 Im Ausland vorzunehmende Zustellungen sind nach den zwischen­staatlichen Vereinbarungen oder, wo solche fehlen, durch Vermitt­lung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vorzuneh­men.


Art. 11

1 Ist die Adresse des Empfängers unbekannt, so erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung. Die Zustellung der Klage durch öffentliche Bekanntmachung setzt voraus, dass der Kläger die ihm zu­mutbaren Nachforschungen nach der Adresse des Beklagten ge­macht hat.

2 Die öffentliche Bekanntmachung ist auch zulässig, wenn eine im Auslande notwendige Zustellung voraussichtlich unausführbar ist.

3 Die öffentliche Bekanntmachung geschieht durch Auskündung im Bundesblatt und, nach Ermessen des Richters, in weitern Blättern. Der Erscheinungstag des Bundesblattes gilt als Tag der Zustellung.

Art. 12

1 Sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, hat die Versäumung ei­ner Prozesshandlung nur zur Folge, dass das Verfahren ohne diese wei­ter­geht.

2 Bleibt eine Partei von einem Rechtstag aus, so wird dieser gleich­wohl durchgeführt. Bisheriges Anbringen der ausgebliebenen Partei wird berücksichtigt.

3 Sind infolge Versäumung einer Prozessschrift oder Ausbleibens ei­ner Partei vom Rechtstage tatsächliche Behauptungen der Gegenpar­tei un­bestritten geblieben, so ist darüber Beweis zu erheben, wenn Grün­de vorliegen, an ihrer Richtigkeit zu zweifeln.

4 Der ausgebliebenen Partei wird eine Abschrift des Protokolls der Verhandlung zugestellt. Die Zustellung unterbleibt, wenn sie nach Artikel 11 durch öffentliche Bekanntmachung zu geschehen hätte.

5 Bleiben beide Parteien von einem Rechtstag aus, so fordert sie der Richter zur Rechtfertigung auf. Erweist sich, dass das Ausbleiben nicht gerechtfertigt war, so kann er den Rechtsstreit abschreiben und den Parteien die Kosten zu gleichen Teilen auferlegen.

Art. 13

1 Gegen die Folgen der Versäumung einer Frist oder eines Rechtsta­ges wird Wiederherstellung gewährt, wenn der Säumige oder sein Vertre­ter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten war. Dabei muss er innert zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses die Wie­derher­stellung verlangt und, im Falle der Fristversäumnis, die ver­säumte Prozesshandlung nachgeholt haben. Das Hindernis ist glaub­haft zu machen.

2 Die Wiederherstellung ist zu versagen, wenn sie für den Prozes­saus­gang offenbar unerheblich wäre.

3 Über das Gesuch entscheidet der Instruktionsrichter, wenn er die ver­säumte Prozesshandlung verfügt hat, sonst das Gericht.

Vierter Titel: Parteien und am Rechtsstreite beteiligte Drit­te


Art. 14

Die Partei kann insoweit selbständig Prozess führen als sie hand­lungs­fähig ist.

Art. 15

1 Wer ein eigenes rechtliches Interesse glaubhaft zu machen vermag, dass in einem zwischen andern Personen hängigen Rechtsstreite die eine Partei obsiege, kann ihr als Gehilfe beitreten. Über die Zulas­sung entscheidet der Instruktionsrichter, im Falle des Beitritts in der Haupt­verhandlung das Gericht. Den Entscheid des Instruktionsrich­ters kön­nen die Beteiligten innert zehn Tagen an das Gericht weiter­ziehen.

2 Der Intervenient ist berechtigt, entsprechend der Lage des Verfah­rens bei seinem Beitritt Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle übrigen Prozesshandlungen vorzunehmen, soweit sie nicht im Widerspruch zu Prozesshandlungen der unterstützten Partei stehen.

3 Wird jedoch das Urteil kraft materiellen Rechts unmittelbar auch für die Rechtsbeziehungen des Intervenienten zur gegnerischen Partei wirksam sein, so ist dieser in seinen Prozesshandlungen von der un­ter­stützten Partei unabhängig.

4 Der Richter soll von seinen Verfügungen dem Intervenienten eben­falls Kenntnis geben. Dem unabhängigen Intervenienten sind alle Zustellungen zu machen wie der unterstützten Partei.

Art. 16

1 Wenn eine Partei einem Dritten, gegen den sie im Falle des Unter­lie­gens im Rechtsstreite einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schad­loshaltung zu haben oder dem sie für den Ausgang desselben haftbar zu sein glaubt, Anzeige vom Rechtsstreit macht, kann der Dritte der anzeigenden Partei als Intervenient beitreten, ohne sein In­teresse glaubhaft machen zu müssen.

2 Das gleiche Recht steht weitern Dritten zu, denen der Empfänger der Streitverkündung unter den gleichen Voraussetzungen seinerseits Anzeige macht.

3 Wird die Anzeige durch den Richter zugestellt, so hat sie die Grün­de der Benachrichtigung und die Lage des Verfahrens anzugeben.

Art. 17

1 Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestat­tet.

2 Die ausscheidende Partei haftet für die bisher entstandenen Ge­richts­kosten solidarisch mit der eintretenden.

3 Die Rechtsnachfolge auf Grund von Gesamtnachfolge sowie kraft be­sonderer gesetzlicher Bestimmungen gilt nicht als Parteiwechsel.


Art. 18

1 Unter Vorbehalt von Artikel 41 BGG11 kann die Partei ihren Prozess selbst oder durch einen Vertreter nach Artikel 40 BGG führen.12

2 Die Vorschriften des Obligationenrechts13 über Umfang und Erlö­schen der Ermächtigung gelten auch für die Vollmacht dem Gerichte gegenüber.

3 Prozesshandlungen, die von einem nicht bevollmächtigten Vertreter vorgenommen wurden und vom Vertretenen nicht genehmigt werden, sind von Amtes wegen nichtig zu erklären. Die Kosten des Verfah­rens sind dem Vertreter aufzuerlegen.

11 SR 173.110

12 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202).

13 SR 220

Fünfter Titel: Schriftenwechsel



Art. 19

1 Die Parteien sollen sämtliche Angriffs- oder Verteidigungsmittel auf einmal vorbringen. Vorbehalten bleibt Artikel 30 Absatz 1.

2 Tatsachen und Beweismittel können zur Ergänzung noch im allfäl­li­gen weiteren Schriftenwechsel und mündlich in der Vorbereitungs­ver­handlung bis zum Beginn der Beweisführung vorgebracht werden; später nur, wenn die Verspätung entschuldbar ist sowie wenn das Vor­bringen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 von Amtes wegen berücksichtigt werden kann. Die gleiche Beschränkung gilt, wenn ei­ne Partei die Frist zur Einreichung einer Rechtsschrift versäumt hat.

3 Die durch nachträgliche Ergänzung entstehenden Mehrkosten des Verfahrens sind von der Partei zu tragen, sofern sie zu rechtzeitigem Vorbringen in der Lage war.

Art. 21

1 Die Klage wird angehoben durch Einreichung der Klageschrift beim Bundesgericht.

2 Die Zuständigkeit des Gerichts wird durch nachherige Änderung der sie begründenden Tatsachen nicht berührt. Die Veräusserung der im Streite liegenden Sache oder die Abtretung des streitigen Anspruchs während der Rechtshängigkeit bleibt ohne Einfluss auf die Legitima­tion zur Sache.

3 Im Übrigen bewirkt die Rechtshängigkeit nicht die Festlegung des Sachverhalts auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung.

Art. 22

Die Klage ist unzulässig, wenn der Anspruch bereits rechtshängig oder rechtskräftig beurteilt ist.

Art. 23

Die Klageschrift hat zu enthalten:

a.
den Namen, den Wohnort und die genaue Bezeichnung der Par­teien;
b.
das Rechtsbegehren des Klägers;
c.
die Angaben, die für die Zuständigkeit des Bundesgerichts erheblich sind;
d.
die klar gefasste Darstellung der Tatsachen, die das Rechts­begeh­ren begründen (Art. 19);
e.
die genaue Angabe der Beweismittel für jede Tatsache, unter Beifügung der Verzeichnisnummern der Beilagen (Buchst. f);
f.
das nummerierte Verzeichnis der Beilagen;
g.
das Datum und die Unterschrift des Verfassers.


Art. 24

1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundes­gericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.

2 Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftre­ten oder als Beklagte belangt werden:

a.
wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechts­gemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b.
wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tat­sächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bun­desge­richts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.

3 Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.

Art. 25

Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsver­hältnisses kann geklagt werden, wenn der Kläger ein rechtliches In­ter­esse an sofortiger Feststellung hat.

Art. 26

1 Das Rechtsbegehren kann in der Weise geändert werden, dass ein anderer oder weiterer Anspruch erhoben wird, der mit dem bisher gel­tendgemachten im Zusammenhang steht.

2 Neues tatsächliches Vorbringen zur Begründung der geänderten Klage unterliegt den Beschränkungen des Artikels 19 Absätze 2 und 3.


Art. 27

1 Der Kläger kann die Klage vor Zustellung an den Beklagten zu­rück­nehmen. Der Instruktionsrichter macht ihn darauf aufmerksam, wenn sich die Klage infolge Prozessmangels als unzulässig erweist.

2 Wird sie innert 20 Tagen unter Hebung des Prozessmangels wieder eingereicht, so wird die Rechtshängigkeit auf die erste Einreichung zurückbezogen. Dasselbe gilt, wenn die Klage wegen eines Prozess­man­gels vom Gericht zurückgewiesen wird.

3 Nach der Zustellung bedarf die Rücknahme der Klage der Zustim­mung des Beklagten; ohne diese ist sie als Abstand auszulegen. Vor­behalten bleibt Artikel 73 Absatz 3.


Art. 28

1 Die Klage wird dem Beklagten unter Ansetzung einer Frist zur Beantwortung zugestellt.

2 Stellt der Beklagte das Begehren um Sicherstellung der Parteikosten nach Artikel 62 Absatz 2 BGG15, so wird der Lauf der Antwortfrist unterbrochen.16 Wird das Begehren ab­gewiesen oder die Sicherheit geleistet, so setzt der Richter eine neue Antwortfrist an.

15 SR 173.110

16 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202).

Art. 29

Die Klageantwort hat zu enthalten:

a.
alle Einwendungen gegen die prozessuale Zulässigkeit der Klage mit Begründung;
b.
die Anträge in der Sache;
c.
die Widerklage, wenn der Beklagte eine solche erheben will (Art. 31);
d.
die Antwort auf das Klageanbringen und die tatsächliche Begründung der Anträge in klar gefasster Darstellung (Art. 19). Die Begründung der Widerklage kann mit der Antwort verbun­den oder gesondert angeschlossen werden;
e.
die genaue Angabe der Beweis- und Gegenbeweismittel für jede Tatsache unter Beifügung der Verzeichnisnummern der Beilagen (Buchst. f), sowie die Einwendungen gegen die vom Kläger an­gerufenen Beweismittel;
f.
das nummerierte Verzeichnis der Beilagen;
g.
das Datum und die Unterschrift des Verfassers.

Art. 30

1 Der Instruktionsrichter kann verfügen, dass die Antwort sich auf Ein­wendungen gegen die prozessuale Zulässigkeit der Klage be­schränke, wenn erhebliche Zweifel gegen diese bestehen oder der Beklagte ohne Verzug nach Zustellung der Klage ernsthafte Gründe dagegen vor­bringt.

2 Erweist sich nachträglich die Voraussetzung der Beschränkung als unbegründet, so ist der Schriftenwechsel zu vervollständigen.

Art. 31

1 Widerklage ist zulässig für Ansprüche, die vom Bundesgericht als einziger Instanz auf Klage zu beurteilen sind.17 Der Gegenan­spruch muss mit dem Kla­geanspruch in rechtlichem Zusammenhang stehen oder beide An­sprü­che müssen verrechenbar sein.

2 Die Widerklage bleibt bestehen, auch wenn die Klage dahinfällt.

17 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202).


Art. 32

1 Die Antwort wird dem Kläger zugestellt unter Ansetzung einer Frist zur Beantwortung der Widerklage, wenn eine solche erhoben worden ist. Die Artikel 28 und 29 Buchstaben a, b, d-g sind entsprechend anwendbar.

2 Eine schriftliche Replik ist einzuholen, wenn sie zur Erklärung des Klägers über das Vorbringen der Antwort geboten erscheint. Unter entsprechender Voraussetzung kann dem Beklagten Frist zur Duplik angesetzt werden.



Art. 33

1 Die Partei hat die Urkunden, auf die sie sich zum Beweise beruft, und bei Berufung auf öffentliche Register beglaubigte Auszüge dar­aus geheftet und nummeriert der Rechtsschrift beizulegen. Vorbehalten bleibt Erlass der Vorlage gemäss Artikel 53. In umfangreichen Bei­lagen sind die angerufenen Stellen kenntlich zu machen.

2 Befinden sich die Urkunden nicht in Händen der Partei, so sind die Inhaber mit Namen und Adresse zu bezeichnen. In gleicher Weise sind die angerufenen Zeugen zu bezeichnen.

Sechster Titel: Vorbereitungsverfahren

Art. 34

1 Nach Abschluss des Schriftenwechsels führt der Instruktionsrichter das Vorbereitungsverfahren durch.

2 Das Vorbereitungsverfahren ist entsprechend zu beschränken, wenn eine Beschränkung der Antwort gemäss Artikel 30 stattgefunden hat oder eine solche Anordnung nunmehr zweckmässig erscheint. Es kann auch auf eine einzelne materielle Frage beschränkt werden, durch deren Beurteilung der Rechtsstreit voraussichtlich seinen Ab­schluss fin­den wird.


Art. 35

1 In mündlicher Vorbereitungsverhandlung erörtert der Instruktions­richter mit den Parteien den Streitfall und veranlasst sie nötigenfalls ihre Ausführungen zu verdeutlichen, zu berichtigen, zu vereinfachen oder zu ergänzen. Die Parteien sind dazu in der Regel persönlich vor­zuladen.

2 Der Instruktionsrichter führt darauf das Beweisverfahren durch.

3 Die Beweisführung wird auf die Hauptverhandlung verschoben, wenn die unmittelbare Wahrnehmung durch das Gericht aus beson­dern Gründen geboten ist.

4 Im Einverständnis mit den Parteien kann die mündliche Vorberei­tungsverhandlung unterbleiben.

Siebenter Titel: Beweis

1. Allgemeine Bestimmungen


Art. 36

1 Beweis wird nur über erhebliche und soweit nicht der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist oder ein Fall nach Artikel 12 Absatz 3 vorliegt, nur über bestrittene Tatsachen geführt.

2 Ob mangels eines ausdrücklichen Geständnisses eine Tatsache als bestritten anzusehen sei, hat der Richter unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Vorbringens und des Verhaltens der Partei im Prozesse zu beurteilen.

3 Inwiefern das Geständnis durch beigefügte Zusätze und Einschrän­kungen oder durch Widerruf unwirksam wird, beurteilt der Richter nach freiem Ermessen.

4 In gleicher Weise beurteilt er, inwiefern infolge eines ausserge­richt­­lichen Geständnisses der Beweis unnötig wird.



Art. 37

Der Richter ist an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht gebunden; er berücksichtigt nur die notwendigen. Er kann auch von den Parteien nicht angebotene Beweismittel beiziehen.



Art. 38

Die Parteien sind berechtigt, der Beweiserhebung beizuwohnen und in die vorgelegten Urkunden Einsicht zu nehmen. Wo es zur Wah­rung von Geschäftsgeheimnissen einer Partei oder eines Dritten nötig ist, hat der Richter von einem Beweismittel unter Ausschluss der Ge­gen­partei oder der Parteien Kenntnis zu nehmen.


Art. 39

Im Ausland notwendige Beweisaufnahmen sind im Wege der Rechts­hilfe herbeizuführen. Kann der Beweis durch einen schweize­ri­schen diplomatischen oder konsularischen Vertreter aufgenommen werden, so ist das Ersuchen an diesen zu richten.

Art. 40

Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung rich­terlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismit­tel.

Art. 41

Zur Sicherung gefährdeter Beweise trifft der Instruktionsrichter die geeigneten Vorkehren. Beweissicherung vor Einreichung der Klage ist Sache der kantonalen Gerichtsbarkeit.

2. Beweismittel

a. Zeugen

Art. 42

1 Das Zeugnis kann verweigert werden:

a.18
von folgenden Personen, wenn die Beantwortung der Frage sie der Gefahr der strafgerichtlichen Verfolgung oder einer schweren Benachteiligung der Ehre aussetzen kann oder ihnen einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verur­sa­chen würde:
1.
dem Zeugen, seinem Ehegatten, seiner einge­tragenen Partnerin, seinem eingetragenen Partner oder einer Person, mit der er eine faktische Lebens­gemeinschaft führt,
2.
Verwandten oder Verschwägerten des Zeugen in gerader Linie und im zweiten Grad der Seitenlinie;
abis.19
von Personen, gegen die nach Artikel 27bis des Straf­gesetz­­buches20 für die Verwei­gerung des Zeugnisses keine Strafen oder prozessualen Massnahmen verhängt werden dürfen;
b.
von den in Artikel 321 Ziffer 1 des Strafge­setz­buches ge­nann­ten Personen über Tatsachen, die nach dieser Vorschrift unter das Berufsgeheimnis fallen, sofern der Berech­tigte nicht in die Offenbarung des Geheimnisses eingewilligt hat.

2 Die Offenbarung anderer Berufsgeheimnisse sowie eines Ge­schäfts­geheimnisses kann der Richter dem Zeugen erlassen, wenn dessen Interesse an der Geheimhaltung auch bei Berücksichtigung der Siche­rungsmassnahmen gemäss Artikel 38 das Interesse des Be­weisführers an der Preisgabe überwiegt.

3 Für die Zeugnispflicht von Beamten über Wahrnehmungen in Aus­übung ihres Amtes sind die einschränkenden Vorschriften des Ver­waltungsrechtes des Bundes und der Kantone massgebend.

18 Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

19 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 23. Juni 2000 über die Anpassung der Bundes­gesetzgebung an die Gewährleistung des Redaktionsgeheimnisses, in Kraft seit 1. Febr. 2001 (AS 2001 118; BBl 1999 7966).

20 SR 311.0. Heute: nach Art. 28a.

Art. 43

In der Zeugenvorladung ist der Gegenstand der Einvernahme sum­ma­risch zu bezeichnen. Auf den Entschädigungsanspruch des Zeugen und die Folgen unentschuldigten Ausbleibens ist hinzuweisen.


Art. 44

1 Beruft sich der Zeuge auf das Recht der Zeugnisverweigerung, so hat er gleichwohl der Vorladung zu folgen, sofern diese nicht aus­drücklich widerrufen worden ist.

2 Der ohne genügende Entschuldigung ausbleibende Zeuge ist zu den durch sein Ausbleiben entstehenden Kosten zu verurteilen. Er kann zwangsweise vorgeführt werden.

3 Bleibt der Zeuge wiederholt ohne genügende Entschuldigung aus oder verweigert er trotz Hinweises auf die Straffolgen unbefugt seine Aussage, so ist er mit Haft bis zu zehn Tagen oder mit Busse bis zu 300 Franken zu bestrafen.21

4 Über das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses und die Ungehor­samsstrafe befindet der Instruktionsrichter, in der Hauptverhandlung das Gericht.

21 Ab 1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs. 2-6 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979) zu interpretieren beziehungsweise um­zurechnen.

Art. 45

1 Jeder Zeuge wird in Abwesenheit der später abzuhörenden einver­nommen. Bei Widerspruch der Aussagen kann er andern Zeugen gegenübergestellt werden.

2 Der Zeuge soll gegebenenfalls auf das Recht der Zeugnisverweige­rung aufmerksam gemacht werden; er soll zur wahrheitsgemässen Aus­sage ermahnt und auf die strafrechtlichen Folgen des falschen Zeug­nisses gemäss Artikel 307 des Strafgesetzbu­ches22 hingewiesen wer­den.

Art. 46

Der Zeuge wird durch den Richter einvernommen. Die Parteien er­hal­ten Gelegenheit, Erläuterungs- und Ergänzungsfragen zu beantra­gen, über deren Zulässigkeit der Richter entscheidet.


Art. 47

Zur Vermeidung unverhältnismässig hoher Kosten kann die Einver­nahme des Zeugen dem Richter des Wohnortes übertragen werden. Er führt sie in den Formen des kantonalen Prozessrechts durch.

Art. 48

Der Zeuge hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reiseauslagen. Erleidet er durch die Zeitversäumnis eine Einbusse an seinem Ar­beits­erwerb, so ist er auch hierfür zu entschädigen, und zwar voll­ständig, wenn er darauf angewiesen ist, sonst nach billigem Ermessen des Richters.


Art. 49

Der Richter kann von Amtsstellen und ausnahmsweise auch von Pri­vatpersonen schriftliche Auskunft einziehen. Er befindet nach freiem Ermessen, ob sie zum Beweise tauglich ist oder der Bekräftigung durch gerichtliches Zeugnis bedarf.

b. Urkunden


Art. 50

1 Die Partei ist verpflichtet, die in ihren Händen befindlichen Urkun­den dem Richter vorzulegen. Bestreitet sie den Besitz einer Urkunde, so kann sie gemäss Artikel 64 über ihren Verbleib zur Aussage unter Straffolge verhalten werden.

2 Weigert sich die Partei, die Urkunde vorzulegen oder über deren Verbleib Auskunft zu geben, oder hat sie die Urkunde absichtlich beseitigt oder untauglich gemacht, so würdigt der Richter dieses Ver­hal­ten nach Artikel 40.

Art. 51

1 Dritte sind verpflichtet, die in ihren Händen befindlichen Urkunden dem Richter vorzulegen. Sie sind dieser Verpflichtung enthoben, wenn die Urkunden sich auf Tatsachen beziehen, über die sie als Zeu­gen gemäss Artikel 42 die Aussage verweigern könnten. Ist die Ver­weige­rung nur in Bezug auf einzelne Teile einer Urkunde begrün­det, die durch Versiegelung oder auf andere Weise der Einsicht ent­zogen wer­den können, so besteht die Verpflichtung zur Vorlegung unter die­ser Sicherung.

2 Bestreitet der Dritte den Besitz der Urkunde, so kann er über ihren Verbleib als Zeuge einvernommen werden.

3 Bei Nichtbefolgen der Aufforderung zur Vorlegung und bei Ver­wei­gerung der Vorlegung findet Artikel 44 Absätze 3 und 4 entspre­chende Anwendung.

4 Für die Vorlegung der Urkunden öffentlicher Verwaltungen des Bundes und der Kantone bleiben deren besondere Vorschriften vor­be­halten.

Art. 51a23

Die Editionspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Unterlagen aus dem Verkehr der Partei oder einer Drittperson mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200024 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.

23 Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2012 über die Anpassung von verfahrens­rechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181).

24 SR 935.61


Art. 52

1 Die Urkunde ist im Original, in beglaubigter Abschrift, in Fotokopie oder elektronischer Kopie vorzulegen. Der Richter kann das Original verlangen.25

2 Die Teile, die nicht dem Beweise dienen, können mit Ermächtigung des Richters durch Versiegeln oder auf andere Weise der Einsicht des Richters und der Parteien entzogen werden.

25 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202).



Art. 53

In Urkunden, deren Vorlegung bei Gericht infolge ihrer Be­schaffen­heit nicht tunlich ist oder deren Herausgabe berechtigte Interessen verletzen würde, kann an Ort und Stelle Einsicht genommen werden.


Art. 54

1 Ist die Echtheit einer Urkunde bestritten und sind Zweifel daran begründet, so ist darüber Beweis anzuordnen.

2 Ist die Fälschung einer Urkunde Gegenstand eines Strafverfahrens, so kann der Richter bis zu dessen Erledigung den Rechtsstreit einstel­len.

c. Augenschein


Art. 55

1 Die Partei ist verpflichtet, an ihrer Person und an den in ihrem Gewahrsam stehenden Sachen den Augenschein zu dulden. Ihre Weige­rung würdigt der Richter nach Artikel 40.

2 Dritte sind verpflichtet, an den in ihrem Gewahrsam stehenden Sachen den Augenschein zu dulden, soweit sie nicht in sinngemässer Anwendung von Artikel 42 zur Weigerung berechtigt sind. Unbe­fugte Weigerung zieht Bestrafung gemäss Artikel 44 Absätze 3 und 4 nach sich. Der Einlass in Liegenschaften zur Besichtigung kann überdies polizeilich erzwungen werden.

3 Kann die zu besichtigende Sache vor Gericht gebracht werden, so ist sie wie eine Urkunde vorzulegen.

Art. 56

1 Der Richter zieht nach Bedürfnis die Zeugen und Sachverständigen zum Augenschein bei.

2 Ist die eigene Wahrnehmung des Richters unnötig oder unangemes­sen, so kann er anordnen, dass der Sachverständige den Augenschein ohne seine Anwesenheit vornehme.

3 Die Parteien sind von der Teilnahme ausgeschlossen, wenn die Geheimniswahrung gemäss Artikel 38 Satz 2 oder die Natur der Besich­ti­gung es verlangen.

d. Sachverständige

Art. 57

1 Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, so zieht der Richter einen oder mehrere Sachverständige als Gehilfen bei. Sie beteiligen sich nach seiner Anordnung an der Instruktion des Prozesses und begutachten die ihnen vom Richter vorgelegten Fra­gen.

2 Der Richter gibt den Parteien Gelegenheit, sich zu den Fragen an die Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungs­­anträge zu stellen.

Art. 58

1 Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 34 BGG26 sinngemäss.27

2 Die Parteien erhalten Gelegenheit, vor der Ernennung von Sachver­ständigen Einwendungen gegen die in Aussicht Genommenen vorzu­bringen.

26 SR 173.110

27 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202).

Art. 59

1 Der Sachverständige hat nach bestem Wissen und Gewissen zu amten und sich der strengsten Unparteilichkeit zu befleissen. Auf diese Pflicht ist er bei der Ernennung aufmerksam zu machen.

2 Ungehörige Erfüllung des angenommenen Auftrages zieht Ordnungs­busse gemäss Artikel 33 Absatz 1 BGG28 nach sich.29

28 SR 173.110

29 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202).

Art. 60

1 Der Sachverständige erstattet sein Gutachten mit Begründung ent­we­der schriftlich innert zu bestimmender Frist oder in mündlicher Ver­handlung zu Protokoll. Mehrere Sachverständige verfassen das schriftliche Gutachten gemeinsam, wenn ihre Ansichten überein­stim­men, sonst gesondert. Entspricht das Gutachten den Anforderun­gen, so ist den Parteien eine Abschrift zuzustellen. Sie erhalten Gele­gen­heit, Erläuterung und Ergänzung oder eine neue Begutachtung zu be­antra­gen.

2 Der Richter stellt die ihm notwendig erscheinenden Erläuterungs- und Ergänzungsfragen in mündlicher Verhandlung oder zu schrift­licher Beantwortung. Er kann andere Sachverständige beiziehen, wenn er das Gutachten für ungenügend hält. Artikel 58 ist anwendbar.

Art. 61

Der Sachverständige hat Anspruch auf Vergütung seiner Auslagen sowie auf ein Honorar nach freiem Ermessen des Richters.

e. Parteiverhör

Art. 62

1 Die Partei kann zum Beweise einer Tatsache dem Verhör unterzo­gen werden. Kommt eine Wahrnehmung beider Parteien in Betracht, so sollen beide verhört werden.

2 Die Parteien sind vor dem Verhör zur Wahrheit zu ermahnen und darauf aufmerksam zu machen, dass sie zur Beweisaussage unter Straffolge angehalten werden können. Artikel 46 ist entsprechend anwendbar.


Art. 63

1 Führt die Partei den Prozess durch ihren gesetzlichen Vertreter, so ist sie selbst zu verhören, wenn sie urteilsfähig ist und eigene Wahr­neh­mungen gemacht hat, sonst der Vertreter.

2 Ist die Partei eine juristische Person, so bestimmt der Richter, wel­ches von den Mitgliedern mit Organeigenschaft, und ist sie eine Kol­lektiv- oder Kommanditgesellschaft, welcher von den Gesell­schaftern zu verhören ist.

3 Im Prozess der Konkursmasse kann sowohl der Konkursverwalter als auch der Gemeinschuldner als Partei verhört werden.



Art. 64

1 Der Richter kann eine Partei zur Beweisaussage unter Straffolge über bestimmte Tatsachen verhalten, wenn er es nach dem Ergebnis des einfachen Parteiverhörs für geboten erachtet.

2 Vor dem nochmaligen Verhör ist die Partei neuerdings zur Wahr­heit zu ermahnen. Die Straffolgen der falschen Aussage gemäss Arti­kel 306 des Strafgesetzbuches30 sind ihr bekanntzugeben.

Art. 65

1 Der Richter würdigt den Beweiswert der Parteiaussage nach freiem Ermessen.

2 Bleibt eine Partei ohne genügende Entschuldigung aus, obschon sie persönlich vorgeladen war, oder verweigert sie die Antwort, so wür­digt der Richter dieses Verhalten nach Artikel 40.

Achter Titel: Hauptverhandlung

Art. 66

1 Der Abschluss des Vorbereitungsverfahrens wird den Parteien mit­geteilt.

2 Der Abteilungspräsident erlässt die Vorladungen zur Hauptverhand­lung vor dem Gericht.

3 Artikel 34 Absatz 2 ist entsprechend anwendbar.


Art. 67

1 Das Gericht erhebt gemäss Artikel 35 Absatz 3 auf die Hauptver­handlung verschobene Beweise.

2 Beweiserhebungen des Instruktionsrichters kann das Gericht auf Antrag, der innert zehn Tagen seit dem Abschluss des Vorberei­tungs­ver­fahrens zu stellen ist, oder von Amtes wegen bis zum Schluss der Hauptverhandlung ergänzen. Es kann auch vom Instruk­tionsrichter erhobene Beweise wiederholen, wenn besondere Gründe hierfür spre­chen, insbesondere wenn ihm die unmittelbare Wahrneh­mung geboten erscheint.

3 Das Gericht kann auf Antrag oder von Amtes wegen die Sache zur Ergänzung der Instruktion an den Instruktionsrichter zurückweisen.


Art. 68

1 Hält das Gericht die Beweiserhebungen für vollständig, so erhalten die Parteien das Wort zur Begründung ihrer Anträge, zu Replik und Duplik.

2 Werden nachträglich noch Beweise aufgenommen, so kann das Gericht einen weiteren Vortrag gestatten.

3 Soweit tunlich, finden Beratung und Abstimmung anschliessend an die mündliche Verhandlung statt.

Art. 69

1 Über die Prozesskosten entscheidet das Gericht von Amtes wegen nach den Artikeln 65, 66 und 68 BGG31.32

2 Es bestimmt nach seinem Ermessen, ob mehrere Kläger oder Beklagte solidarisch und in welchem Verhältnis unter sich oder ob sie nach Kopfteilen oder entsprechend ihrer Beteiligung am Rechtsstreit kostenpflichtig oder ersatzberechtigt sind. Ebenso bestimmt es, in­wie­weit der Intervenient am die Gerichtskosten und die Entschädi­gung des Gegners der unterstützten Partei beitragspflichtig oder die­sem gegenüber ersatzberechtigt ist.

3 Die Parteien sollen vor dem Urteil ein spezifiziertes Verzeichnis ihrer Kostenforderung einreichen.

31 SR 173.110

32 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202).

Art. 70

1 Das Urteil wird sogleich mündlich eröffnet. Mit Einwilligung der Parteien kann es schriftlich eröffnet werden.

2 Jeder Partei wird eine Ausfertigung mit den vollständigen Entschei­dungsgründen zugestellt.

3 Der abwesenden Partei ist das Dispositiv des Urteils sogleich schrift­lich mitzuteilen. Die Zustellung der vollständigen Urteilsaus­fertigung an sie unterbleibt, wenn sie nach Artikel 11 durch öffentli­che Bekanntmachung zu geschehen hätte. An ihre Stelle tritt die Auf­nahme in das gerichtliche Aktenheft; das Datum ist anzumerken.


Art. 71

1 Das Urteil wird mit der Ausfällung rechtskräftig.

2 Die Rechtskraft erstreckt sich auf die Entscheidung über das Beste­hen oder Nichtbestehen der einredeweise geltend gemachten Gegen­forderung bis zur Höhe des Betrages, mit dem verrechnet werden soll.

Neunter Titel: Erledigung des Rechtsstreites ohne Urteil

Art. 72

Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtli­chen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlas­sung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.



Art. 73

1 Der vor dem Richter erklärte oder dem Richter zur Verurkundung im Protokoll eingereichte Vergleich der Parteien und der Abstand ei­ner Partei beenden den Rechtsstreit.

2 In den gerichtlichen Vergleich können ausserhalb des Prozesses lie­gende Streitfragen zwischen den Parteien und einer Partei mit Dritten einbezogen werden, sofern es der Beilegung des Prozesses dient.

3 Ist die Einrede erhoben worden, der Anspruch sei nicht fällig oder er sei von einer Bedingung abhängig, oder ist ein Prozessmangel ge­rügt worden, so kann der Kläger die Klage unter dem Vorbehalt zu­rück­nehmen, sie nach Eintritt der Fälligkeit oder der Bedingung oder nach Behebung des Prozessmangels wieder einzureichen.

4 Gerichtlicher Vergleich und Abstand sind wie das Urteil vollstreck­bar.

Zehnter Titel: Vollstreckung

Art. 74

1 Das Urteil ist sofort vollstreckbar.

2 Macht das Urteil die einer Partei auferlegte Leistung von einer Bedingung oder Gegenleistung abhängig, so ist es vollstreckbar, sobald das Bundesgericht festgestellt hat, dass die Bedingung eingetreten oder die Gegenleistung erbracht ist. Die Feststellung erfolgt auf An­trag des Berechtigten nach Anhörung des Pflichtigen und amtlicher Erhebung des Sachverhalts ohne Parteiverhandlung.


Art. 75

Urteile, die zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Sicherheitslei­stung in Geld verpflichten, werden nach dem Bundesgesetz vom 11. April 188933 über Schuldbe­treibung- und Konkurs vollstreckt.



Art. 76

1 In Urteilen, die Private zur Vornahme einer Handlung verpflichten, sind für den Fall der Nichtvornahme innert zu bestimmender Frist und in Urteilen, die sie zum Unterlassen einer Handlung verpflichten, für jede Widerhandlung die Ungehorsamsstrafen des Artikel 292 des Strafgesetzbuches34 von Amtes wegen anzudrohen.

2 Die Strafverfolgung findet auf Antrag der berechtigten Partei ge­mäss den Artikeln 28-3135 des Strafgesetzbuches statt. Sie schliesst den Anspruch auf Vollstreckung des Urteils nicht aus.

3 Der berechtigten Partei bleibt vorbehalten, statt der zwangsweisen Durchführung oder Fortführung der Vollstreckung oder nach erfolg­­loser Vollstreckung Schadenersatz wegen Nicht­erfüllung zu verlan­gen.

34 SR 311.0

35 Heute: gemäss den Art. 30-33.

Art. 77

1 Die Vollstreckung des Urteils liegt dem Bundesrat ob.

2 Auf Gesuch der berechtigten Partei trifft er durch Vermittlung der kantonalen Behörde oder unmittelbar alle hierzu erforderlichen Mass­nahmen, wie polizeiliche Wegnahme der herauszugebenden Sa­che, Vornahme anderer, nicht notwendig persönlich auszuführender Handlungen und Beseitigung des der Unterlassungspflicht widerspre­chenden Zustandes durch einen Dritten, nötigenfalls unter polizei­lichem Schutz, sowie Beiordnung solchen Schutzes gegen den zur Dul­dung Verpflichteten.

3 Die berechtigte Partei hat die Kosten dieser Massnahmen vorzu­schie­ssen; nach deren Durchführung ist der Pflichtige durch den Bun­desrat zum Ersatz dieser Kosten zu verurteilen.

Art. 78

1 Ist der Beklagte zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so wird die Erklärung durch das Urteil ersetzt. Ist sie von einer Bedin­gung oder Gegenleistung abhängig, so tritt diese Wirkung mit der Feststellung gemäss Artikel 74 Absatz 2 ein.

2 Betrifft die Willenserklärung ein im Grundbuch einzutragendes Recht, so erteilt der Richter im Urteil die Ermächtigung zur Eintra­gung im Sinne der Artikel 18 und 19 der Verordnung vom 22. Fe­bruar 191036 betreffend das Grundbuch.

Elfter Titel: Vorsorgliche Verfügungen

Art. 79

1 Vorsorgliche Verfügungen können getroffen werden:

a.
zum Schutze des Besitzes gegen verbotene Eigenmacht und wi­derrechtliche Vorenthaltung;
b.
zur Abwehr eines drohenden, nicht leicht wieder gutzuma­chen­den Nachteils, insbesondere durch Veränderung des bestehenden Zustandes vor oder während der Rechtshängigkeit des An­spruchs.

2 Ausgeschlossen ist die vorsorgliche Verfügung zur Sicherung von Forderungen, die dem Bundesgesetz vom 11. April 188937 über Schuldbe­treibung- und Konkurs unter­liegen.

Art. 80

1 Zuständig zur vorsorglichen Verfügung vor rechtshängiger Klage ist der Abteilungspräsident, nachher der Instruktionsrichter, in der Haupt­verhandlung das Gericht.

2 Der Entscheid kann innert zehn Tagen an das Gericht weitergezo­gen werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, so­weit diese nicht ausdrücklich erteilt wird.

Art. 81

1 Das Gesuch um vorsorgliche Verfügung ist schriftlich einzureichen. In der Vorbereitungs- und in der Hauptverhandlung kann es mündlich gestellt werden.

2 Die begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.

3 Der Gesuchsgegner erhält Gelegenheit zur Vernehmlassung. In Fäl­len dringender Gefahr können vorläufige Massnahmen schon auf Ein­reichung des Gesuches hin getroffen werden.


Art. 82

1 Wird die vorsorgliche Verfügung vor rechtshängiger Klage getrof­fen, so kann dem Gesuchsteller Frist zur Einreichung der Klage ge­setzt werden.

2 Die vorsorgliche Verfügung wie die vorläufigen Massnahmen sind von Sicherheitsleistung abhängig zu machen, wenn dem Gesuchsgeg­ner durch sie Schaden entstehen kann.


Art. 83

1 Vorsorgliche Verfügungen und vorläufige Massnahmen werden wie Urteile vollstreckt.

2 Der Richter kann von sich aus oder auf Antrag der Parteien auf sei­nen Entscheid zurückkommen, wenn die Umstände sich geändert haben.

3 Er hebt die vorsorgliche Verfügung auf, wenn sie sich nachträglich als ungerechtfertigt erweist oder wenn die zur Einreichung der Klage gesetzte Frist unbenützt verstrichen ist.

4 Bei einem Entscheid über Abänderung oder Aufhebung einer Ver­fü­gung ist Artikel 80 Absatz 2 entsprechend anwendbar.

Art. 84

1 Der durch vorsorgliche Verfügung oder durch vorläufige Massnah­men entstandene Schaden ist zu ersetzen, wenn der Anspruch, für den sie bewilligt wurden, nicht zu Recht bestand oder nicht fällig war.

2 Zuständig für die Schadenersatzklage ist das Bundesgericht.

3 Eine bestellte Sicherheit ist erst freizugeben, wenn feststeht, dass eine Schadenersatzklage nicht erhoben wird. Bei Ungewissheit kann der Richter Frist zur Klage setzen.



Art. 85

Die besondern Vorschriften anderer Bundesgesetze über vorsorgliche Verfügungen bleiben vorbehalten.

Zwölfter Titel: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 86

Artikel 139 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 194338 ist aufgehoben, soweit er die Revision von Zivilurteilen des Bundes­gerichts als einziger In­stanz betrifft.

38 [BS 3 531; AS 1948 485 Art. 86, 1955 871 Art. 118, 1959 902, 1969 737 Art. 80 Bst. b 767, 1977 237 Ziff. II 3 862 Art. 52 Ziff. 2 1323 Ziff. III, 1978 688 Art. 88 Ziff. 3 1450, 1979 42, 1980 31 Ziff. IV 1718 Art. 52 Ziff. 2 1819 Art. 12 Abs. 1, 1982 1676 Anhang Ziff. 13, 1983 1886 Art. 36 Ziff. 1, 1986 926 Art. 59 Ziff. 1, 1987 226 Ziff. II 1 1665 Ziff. II, 1988 1776 Anhang Ziff. II 1, 1989 504 Art. 33 Bst. a, 1990 938 Ziff. III Abs. 5, 1992 288, 1993 274 Art. 75 Ziff. 1 1945 Anhang Ziff. 1, 1995 1227 Anhang Ziff. 3 4093 Anhang Ziff. 4, 1996 508 Art. 36 750 Art. 17 1445 Anhang Ziff. 2 1498 Anhang Ziff. 2, 1997 1155 Anhang Ziff. 6 2465 Anhang Ziff. 5, 1998 2847 Anhang Ziff. 3 3033 Anhang Ziff. 2, 1999 1118 Anhang Ziff. 1 3071 Ziff. I 2, 2000 273 Anhang Ziff. 6 416 Ziff. I 2 505 Ziff. I 1 2355 Anhang Ziff. 1 2719, 2001 114 Ziff. I 4 894 Art. 40 Ziff. 3 1029 Art. 11 Abs. 2, 2002 863 Art. 35 1904 Art. 36 Ziff. 1 2767 Ziff. II 3988 Anhang Ziff. 1, 2003 2133 Anhang Ziff. 7 3543 Anhang Ziff. II 4 Bst. a 4557 Anhang Ziff. II 1, 2004 1985 Anhang Ziff. II 1 4719 Anhang Ziff. II 1, 2005 5685 Anhang Ziff. 7. AS 2006 1205 Art. 131 Abs. 1]

Art. 87

1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

2 Mit seinem Inkrafttreten ist das provisorische Bundesgesetz vom 22. November 185039 über das Verfahren bei dem Bundesgerichte in bür­gerlichen Rechtsstreitigkeiten aufgehoben.

3 Hängige Verfahren werden nach dem bisherigen Gesetze zu Ende geführt. Die Artikel 3, 19 und 26 des neuen Gesetzes finden jedoch sinngemässe Anwendung.

Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 194840

39 [AS II 77, III 183 Art. 2 Ziff. 10, 28 129 Art. 227 Abs. 1 Ziff. 5; BS 3 531 Art. 165]

40 BRB vom 1. Mai 1947