01.01.2024 - * / In Kraft
01.09.2023 - 31.12.2023
01.06.2022 - 31.08.2023
01.01.2021 - 31.05.2022
01.01.2018 - 31.12.2020
01.09.2017 - 31.12.2017
16.07.2012 - 31.08.2017
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01.01.2011 - 31.12.2011
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1

Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) vom 21. März 1997 (Stand am 19. September 2006) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 57 Absatz 2 der Bundesverfassung1
sowie auf die Zuständigkeit des Bundes zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. März 19942,3 beschliesst: 1. Abschnitt: Zweck, Aufgaben und Schranken

Art. 1

Zweck Dieses Gesetz dient der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung.


Art. 2

Aufgaben 1 Der Bund trifft vorbeugende Massnahmen nach diesem Gesetz, um frühzeitig Gefährdungen durch Terrorismus, verbotenen Nachrichtendienst, gewalttätigen Extremismus und Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen zu erkennen und zu bekämpfen.4 Die Erkenntnisse dienen den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone dazu, rechtzeitig nach ihrem massgebenden Recht eingreifen zu können.

2

Die vorbeugenden Massnahmen erfassen auch Vorbereitungen zu verbotenem Handel mit Waffen und radioaktiven Materialien sowie zu verbotenem Technologietransfer.

3

Der Bund unterstützt die zuständigen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden, indem er ihnen Erkenntnisse über das organisierte Verbrechen mitteilt, namentlich wenn solche bei der Zusammenarbeit mit ausländischen Sicherheitsbehörden anfallen.

AS 1998 1546 1 SR

101

2 BBl

1994 II 1127 3

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3703 3709; BBl 2005 5613).

4

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3703 3709; BBl 2005 5613).

120

Sicherheit der Eidgenossenschaft 2

120

4

Vorbeugende Massnahmen sind: a. die periodische Beurteilung der Bedrohungslage durch die politischen Behörden und die Auftragserteilung an die Organe der inneren Sicherheit (Sicherheitsorgane); b. die Bearbeitung von Informationen über die innere und die äussere Sicherheit;

c. die

Personensicherheitsprüfungen; d. die Massnahmen zum Schutz der Bundesbehörden, der völkerrechtlich geschützten Personen sowie der ständigen diplomatischen Missionen, der konsularischen Posten und der internationalen Organisationen; e.5 die Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von Propagandamaterial mit zu Gewalt aufrufendem Inhalt; f.6 Massnahmen zur Verhinderung von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen nach den Artikeln 24a-24e.


Art. 3

Schranken 1 Die Sicherheitsorgane des Bundes und der Kantone dürfen Informationen über die politische Betätigung und die Ausübung der Meinungs-, Koalitions- und Versammlungsfreiheit nicht bearbeiten. Die Bearbeitung ist jedoch dann zulässig, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Organisation oder ihr angehörende Personen die Ausübung der politischen Rechte oder der Grundrechte als Vorwand nehmen, um terroristische, nachrichtendienstliche oder gewalttätig extremistische Tätigkeiten vorzubereiten oder durchzuführen.

2

Werden Informationen aufgrund von Absatz 1 beschafft und hat sich bei der beobachteten Tätigkeit der Verdacht auf strafbares Verhalten nicht bestätigt, so dürfen die Informationen nicht personenbezogen erschlossen werden. Bild- und Tonaufnahmen müssen spätestens nach 30 Tagen vernichtet werden.

3

Das Stimm-, das Petitions- und das Statistikgeheimnis bleiben gewahrt.

4

Die Sicherheitsorgane dürfen ferner im Hinblick auf Massnahmen zum Schutz von Personen und Gebäuden nach dem fünften Abschnitt die Informationen bearbeiten, welche zum Schutz von bedrohten Personen, Organisationen oder Veranstaltungen notwendig sind.

5

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3703 3709; BBl 2005 5613).

6

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3703 3709; BBl 2005 5613).

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit 3

120

2. Abschnitt: Aufgabenteilung

Art. 4

Grundsatz 1 Für die innere Sicherheit seines Gebietes ist in erster Linie der Kanton verantwortlich.

2

Soweit der Bund nach Verfassung und Gesetz für die innere Sicherheit verantwortlich ist, leisten ihm die Kantone Amts- und Vollzugshilfe.


Art. 5

Aufgabenerfüllung durch den Bund 1

Der Bundesrat nimmt die Leitung im Bereiche der inneren Sicherheit wahr, indem er:

a. periodisch die Bedrohungslage beurteilt, die Informationsrechte und -pflichten festlegt und die Aufträge gegebenenfalls anpasst; b. ein Leitbild der Massnahmen zum Schutz der Bundesbehörden, der völkerrechtlich geschützten Personen sowie der ständigen diplomatischen Missionen, der konsularischen Posten und der internationalen Organisationen erlässt;

c. bei besonderen Bedrohungssituationen konkrete Massnahmen anordnet.

2

Er regelt die Aufgabenteilung zwischen dem Bundesamt für Polizei (Bundesamt) und den Organen der militärischen Sicherheit während eines Assistenzdienstes oder eines Aktivdienstes.7 3 Das Bundesamt erfüllt die Aufgaben des Bundes nach diesem Gesetz, welche nicht einem andern Organ übertragen sind.


Art. 6

Aufgabenerfüllung durch die Kantone 1

Jeder Kanton bestimmt die Behörde, die beim Vollzug dieses Gesetzes mit dem Bundesamt zusammenarbeitet. Er legt den Dienstweg so fest, dass dringliche Einzelaufträge des Bundes ohne Verzug durchgeführt werden.

2

Hat ein Kanton sicherheitspolizeiliche Aufgaben bestimmten Gemeinden übertragen, so arbeiten diese wie ein Kanton direkt mit den Bundesbehörden zusammen.

3

Personen, die von den Kantonen mit Aufgaben nach diesem Gesetz betraut sind, unterstehen dem kantonalen Dienstrecht und der kantonalen Dienstaufsicht.


Art. 7

Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen 1

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) verkehrt mit den Kantonsregierungen und arbeitet mit den interkantonalen Regierungskonferenzen zusammen.

7

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3703 3709; BBl 2005 5613).

Sicherheit der Eidgenossenschaft 4

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2

Die Kantone erfüllen die Aufträge nach diesem Gesetz in der Regel selbständig.

Müssen mehrere Kantone mitwirken oder ist Gefahr im Verzug, so kann das Bundesamt die Leitung übernehmen.

3

Die Kantone stellen dem Bundesamt Antrag, wenn nach ihren Erkenntnissen Personen und Organisationen in die Informationsbeschaffung einzubeziehen oder daraus zu entlassen sind.

4

Das Bundesamt erteilt die einzelnen Aufträge schriftlich; in dringenden Fällen kann es den Auftrag mündlich erteilen und nachträglich schriftlich bestätigen.


Art. 8

Verkehr mit dem Ausland 1

Der Verkehr mit den ausländischen Behörden, die Sicherheitsaufgaben erfüllen, ist Sache des Bundes.

2

Die Kantone können für Sicherheitsfragen im Grenzgebiet mit den dafür zuständigen ausländischen Polizeibehörden zusammenarbeiten.


Art. 9

Konsultative Sicherheitskommission 1

Der Bundesrat setzt eine konsultative Sicherheitskommission aus Vertretern der interessierten Departemente und der Kantone sowie aus aussenstehenden Persönlichkeiten ein. Das Departement erlässt die Geschäftsordnung.

2

Die Kommission berät den Bundesrat und das Departement in Fragen der Wahrung der inneren Sicherheit. Sie nimmt periodische Lagebeurteilungen vor.

3

Die Kommission beurteilt die Risiken für die innere Sicherheit. Sie berücksichtigt die Entwicklungen im Ausland, soweit sich diese auf die Schweiz auswirken könnten. Sie wertet insbesondere die terroristischen und extremistischen Aktivitäten, die Einsätze von politischen, militärischen und wirtschaftlichen Nachrichtendiensten, die gewalttätigen politischen Auseinandersetzungen und die Tätigkeiten des organisierten Verbrechens aus.

3. Abschnitt: Informationsbearbeitung

Art. 10

Informationspflichten des Bundesamtes Das Bundesamt informiert die andern Sicherheitsorgane des Bundes und die Kantone sowie die an sicherheitspolizeilichen Aufgaben mitwirkenden Bundesorgane über alle Vorgänge, welche die innere Sicherheit in ihrem Aufgabenbereich beeinträchtigen können.


Art. 11

Allgemeine Informationsaufträge

1

Der Bundesrat bestimmt durch Verordnung, welche Vorgänge und Feststellungen die Kantone und die in Artikel 13 genannten Behörden und Amtsstellen unaufgefordert melden müssen. Er umschreibt den Umfang der Informationspflicht und das Verfahren der Auskunftserteilung.

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit 5

120

2

Das Departement hält in einer vertraulichen Liste fest: a. die Vorgänge, die dem Bundesamt zu melden sind, jedoch aus Geheimhaltungsgründen nicht veröffentlicht werden dürfen;

b. die Organisationen und Gruppierungen, über deren Tätigkeit und deren Exponenten alle Wahrnehmungen zu melden sind, weil der konkrete Verdacht besteht, dass sie die innere oder die äussere Sicherheit gefährden.

3

Das Departement unterbreitet die Liste jährlich dem Bundesrat zur Genehmigung und anschliessend der Geschäftsprüfungsdelegation zur Kenntnisnahme.


Art. 12

Informationspflichten der Kantone Die Kantone erstatten dem Bundesamt unaufgefordert Meldung, wenn sie konkrete Gefährdungen der inneren oder der äusseren Sicherheit feststellen. Sie beschaffen zudem die Informationen, die sie aufgrund der allgemeinen Informationsaufträge (Art. 11) oder aufgrund von Aufträgen des Bundesamtes melden müssen.


Art. 13

Meldungen und Auskünfte von Amtsstellen 1

Die folgenden Behörden und Amtsstellen sind zu Auskünften an das Bundesamt oder an die Kantone zuhanden des Bundesamtes verpflichtet: a. Strafverfolgungsorgane, Polizeistellen, Grenzwacht- und Zollorgane; b. Organe der militärischen Sicherheit, des militärischen Nachrichtendienstes und des militärischen Kontrollwesens; c. Fremdenpolizeibehörden und andere Behörden des Bundes und der Kantone, die für Einreise und Aufenthalt von Ausländern sowie für Asylfragen zuständig sind; d. Verwaltungseinheiten des Bundes, die an sicherheitspolizeilichen Aufgaben mitwirken;

e. Einwohnerkontrollen und andere öffentliche Register; f.

für den diplomatischen und konsularischen Verkehr zuständige Behörden; g. für die Bewilligung des Verkehrs mit bestimmten Gütern zuständige Behörden.

2

Sie erstatten unaufgefordert dem Bundesamt Meldung, wenn sie konkrete Gefährdungen der inneren oder der äusseren Sicherheit feststellen. Weitere Meldungen erstatten sie aufgrund der allgemeinen Informationsaufträge (Art. 11) oder aufgrund von Aufträgen im Einzelfall.

3

Der Bundesrat kann für begrenzte Zeit weitere Behörden, Amtsstellen und Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, zu denjenigen Meldungen und Auskünften verpflichten, die zum Erkennen und Abwehren einer konkreten Gefahr für die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz notwendig sind.

Sicherheit der Eidgenossenschaft 6

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4

Anstände innerhalb der Bundesverwaltung entscheidet das zuständige Departement oder der Bundesrat, Anstände zwischen Organen des Bundes und der Kantone die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.8
a9 Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von Propagandamaterial 1

Die Polizei- und die Zollbehörden stellen, ungeachtet der Menge, Beschaffenheit und Art, Material sicher, das Propagandazwecken dienen kann und dessen Inhalt konkret und ernsthaft zur Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen aufruft.

2

Sie übermitteln das Material dem Bundesamt. Dieses entscheidet über die Beschlagnahme und die Einziehung. Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196810 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar.

3

Stossen die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes auf entsprechendes Material, so können sie es auch direkt sicherstellen.

4

Liegt ein Verdacht auf eine strafbare Handlung vor, so übermittelt die sicherstellende Behörde das Material der zuständigen Strafbehörde.

5

Bei Verbreitung von Propagandamaterial nach Absatz 1 über das Internet kann das Bundesamt:

a. die Löschung der betroffenen Website verfügen, wenn das Propagandamaterial auf einem schweizerischen Rechner liegt;

b. eine Sperrempfehlung an die schweizerischen Provider erlassen, wenn das Propagandamaterial nicht auf einem schweizerischen Rechner liegt.


Art. 14

Informationsbeschaffung 1 Die Sicherheitsorgane des Bundes und der Kantone beschaffen die Informationen, welche zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig sind. Sie können diese Daten beschaffen, selbst wenn dies für die betroffenen Personen nicht erkennbar ist.

2

Personendaten können beschafft werden durch: a. Auswerten öffentlich zugänglicher Quellen; b. Einholen von Auskünften; c. Einsicht in amtliche Akten; d. Entgegennahme und Auswerten von Meldungen; e. Nachforschen nach der Identität oder dem Aufenthalt von Personen; 8

Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (SR 173.71).

9

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3703 3709; BBl 2005 5613).

10 SR

172.021

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit 7

120

f. Beobachten von Vorgängen an öffentlichen und allgemein zugänglichen Orten, auch mittels Bild- und Tonaufzeichnungen; g. Feststellen der Bewegungen und der Kontakte von Personen.

3

Der Einsatz strafprozessualer Zwangsmassnahmen ist nur im Rahmen eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens oder einer Voruntersuchung zulässig.

Dasselbe gilt für das Beobachten von Vorgängen in privaten Räumen.


Art. 15

Bearbeiten von Personendaten 1

Die Sicherheitsorgane bewerten die Informationen nach Richtigkeit und Erheblichkeit. Sie vernichten unrichtige oder nicht notwendige Informationen; sind die Informationen von andern Sicherheitsorganen gemeldet worden, so werden diese benachrichtigt.

2

Die Sicherheitsorgane dürfen besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile nur im Rahmen der Verordnung bearbeiten; der Bundesrat berücksichtigt insbesondere die Art eines Verdachts sowie die Risiken, die eine Bearbeitung für die betroffene Person mit sich bringt.

3

Das Bundesamt bearbeitet die Daten, welche jederzeit rasch greifbar sein müssen, mit einem elektronischen Informationssystem. Dieses steht nur den mit Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten Personen des Bundesamtes, den anderen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden des Bundes sowie den Sicherheitsorganen der Kantone über ein Abrufverfahren zur Verfügung. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für den Anschluss der kantonalen Sicherheitsorgane im Einzelnen fest. Das Departement regelt die Zugriffsrechte.

4

Die Daten, die ausserhalb eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens beschafft werden, und die Daten der gerichtlichen Polizei werden im Informationssystem getrennt bearbeitet. Dieses muss von andern Informationssystemen der Polizei oder der Verwaltung getrennt geführt werden.

5

Der Bundesrat bezeichnet die verschiedenen Datenkategorien, setzt die maximalen Aufbewahrungsdauern der Daten fest und sorgt insbesondere dafür, dass ungesicherte Daten periodisch daraufhin überprüft werden, ob sie für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz noch notwendig sind. Andernfalls werden sie im Informationssystem gelöscht. Eine interne Datenschutzkontrolle muss Gewähr für die Qualität und Relevanz der Daten bieten.

6

Nach Abschluss des Strafverfahrens darf das Bundesamt im Einzelfall, unter gleichzeitiger Benachrichtigung der zuständigen Strafbehörde, folgende Daten aus gerichtspolizeilichen Verfahren im Informationssystem personenbezogen weiterbearbeiten: a. Daten über beschuldigte Personen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass sie über Gefährdungen der inneren und der äusseren Sicherheit Aufschluss geben können; b. Daten über nichtbeschuldigte Personen, wenn gesicherte Anhaltspunkte bestehen, dass sie mit Angehörigen einer terroristischen, Gewalt anwendenden extremistischen oder nachrichtendienstlichen Organisation oder mit

Sicherheit der Eidgenossenschaft 8

120

einer kriminellen Organisation im Sinne von Artikel 260ter Strafgesetzbuch11 in Kontakt stehen, unabhängig davon, ob ihnen diese Zugehörigkeit bekannt ist. Für Daten aus amtlichen Überwachungen des Post- und Fernmeldeverkehrs oder aus dem Einsatz technischer Überwachungsgeräte geht Artikel 66 Absatz 1ter der Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 193412 vor; c. Daten, die für betroffene Personen erkennbar erhoben worden sind.


Art. 16

Bearbeitung durch die Kantone 1

Die Kantone bearbeiten die Daten, die sie beim Vollzug dieses Gesetzes erhalten, nach den Bestimmungen des Bundes. Sie bewahren sie getrennt von kantonalen Daten auf.

2

Soweit die kantonalen Sicherheitsorgane eigene automatisierte Informationssysteme führen, gelten die Bestimmungen für das Informationssystem des Bundes sinngemäss. Die Betriebsordnung des kantonalen Systems muss vom Departement genehmigt werden.

3

Soweit kantonale Sicherheitsorgane Daten nach diesem Gesetz bearbeiten, unterstehen sie dem Datenschutzrecht des Bundes. Die im kantonalen Recht vorgesehenen Aufsichtsrechte bleiben gewahrt.


Art. 17

Weitergabe von Personendaten 1

Der Bundesrat regelt durch Verordnung, an welche Empfänger in der Schweiz, die öffentliche Aufgaben erfüllen, das Bundesamt im Einzelfall Personendaten weitergeben kann, soweit es zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit oder zur Kontrolle seiner Aufgabenerfüllung notwendig ist. Wenn die gewonnenen Erkenntnisse andern Behörden zur Strafverfolgung oder zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens dienen können, werden sie diesen ohne Verzug zur Verfügung gestellt.

2

Eine Bekanntgabe von Personendaten an Privatpersonen ist nur zulässig, wenn: a. die Bekanntgabe zweifelsfrei im Interesse der betroffenen Person liegt und diese der Bekanntgabe zugestimmt hat oder aus den Umständen unzweideutig auf ein solches Einverständnis geschlossen werden kann; b. die Bekanntgabe notwendig ist, um eine schwere unmittelbare Gefahr abzuwenden;

c. die Bekanntgabe notwendig ist, um ein Auskunftsgesuch zu begründen.

3

Das Bundesamt kann im Einzelfall Personendaten an Sicherheitsorgane von Staaten weitergeben, mit denen die Schweiz diplomatische Beziehungen pflegt, wenn ein Gesetz oder eine genehmigte zwischenstaatliche Vereinbarung es vorsieht oder wenn:

11 SR

311.0

12 SR

312.0

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit 9

120

a. die Information benötigt wird, um ein auch in der Schweiz strafbares Verbrechen oder Vergehen zu verhindern oder aufzuklären;

b. damit ein schweizerisches Ersuchen um Information begründet werden muss;

c. es im Interesse der betroffenen Person liegt und diese zugestimmt hat oder deren Zustimmung nach den Umständen angenommen werden kann; d. es zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen der Schweiz oder des Empfängerstaates unerlässlich ist.

4

Die Weitergabe ins Ausland muss unterbleiben, wenn die betroffene Person durch die Datenübermittlung der Gefahr einer Doppelbestrafung oder ernsthafter Nachteile für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195013 ausgesetzt werden könnte.

5

Werden die Personendaten in einem Verfahren benötigt, so gelten die massgebenden Bestimmungen über die Rechtshilfe.

6

Die Sicherheitsorgane der Kantone dürfen Daten, die sie vom Bund erhalten haben, nur an andere kantonale Stellen und nur nach den vom Bundesrat erlassenen Grundsätzen weitergeben.

7

Im Verkehr mit dem Ausland muss der Quellenschutz in jedem Fall gewährleistet werden.


Art. 18

Auskunftsrecht 1 Jede Person kann beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten verlangen, dass er prüfe, ob im Informationssystem des Bundesamtes rechtmässig Daten über sie bearbeitet werden. Der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte teilt der gesuchstellenden Person in einer stets gleichlautenden Antwort mit, dass in Bezug auf sie entweder keine Daten unrechtmässig bearbeitet würden oder dass er bei Vorhandensein allfälliger Fehler in der Datenbearbeitung eine Empfehlung zu deren Behebung an das Bundesamt gerichtet habe.14 2

Ein Rechtsmittel gegen diese Mitteilung ist ausgeschlossen. Die betroffene Person kann verlangen, dass der Präsident oder die Präsidentin der auf dem Gebiet des Datenschutzes zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts die Mitteilung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten15 oder den Vollzug der von ihm abgegebenen Empfehlung überprüft. Der Präsident oder die Präsidentin teilt der Person in einer stets gleich lautenden Antwort mit, dass die Prüfung im begehrten Sinn durchgeführt wurde.16 13 SR

0.101

14 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 2004, in Kraft seit 1. Juli 2006 (SR 152.3). 15 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

16 Fassung des zweiten und dritten Satzes gemäss Anhang Ziff. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

Sicherheit der Eidgenossenschaft 10

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3

Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte kann ausnahmsweise nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199217 über den Datenschutz (DSG) der gesuchstellenden Person in angemessener Weise Auskunft erteilen, wenn damit keine Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit verbunden ist und wenn der gesuchstellenden Person sonst ein erheblicher, nicht wieder gut zu machender Schaden erwächst.18 4

Die Kantone überweisen Gesuche, die sich auf Akten des Bundes beziehen, an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten.19 5 Im Anschluss an das Auskunftsgesuch überprüft das Bundesamt unabhängig von den festgelegten Laufzeiten, ob die vorhandenen Daten noch benötigt werden. Alle nicht mehr benötigten Daten werden im Informationssystem gelöscht.

6

Registrierten Personen, die ein Auskunftsgesuch gestellt haben, wird beim Dahinfallen der Geheimhaltungsinteressen zur Wahrung der inneren Sicherheit, spätestens bei Ablauf der Aufbewahrungsdauer, nach Massgabe des DSG Auskunft erteilt, sofern dies nicht mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden ist.

4. Abschnitt: Personensicherheitsprüfungen

Art. 19

Personenkreis 1 Der Bundesrat kann Sicherheitsprüfungen vorsehen für Bedienstete des Bundes, Angehörige der Armee und Dritte, die an klassifizierten Projekten im Bereich der inneren oder der äusseren Sicherheit mitwirken, wenn sie bei ihrer Tätigkeit: a. regelmässigen und weit reichenden Einblick in die Regierungstätigkeit oder in wichtige sicherheitspolitische Geschäfte haben und darauf Einfluss nehmen können; b. regelmässig Zugang zu Geheimnissen der inneren oder der äusseren Sicherheit oder zu Informationen haben, deren Aufdeckung die Erfüllung wesentlicher Aufgaben des Bundes gefährden könnte;

c. als Angehörige der Armee Zugang zu klassifizierten Informationen, Materialien oder Anlagen haben;

d. als Vertragspartner oder deren Mitarbeiter an klassifizierten Projekten des Bundes mitwirken oder aufgrund von Geheimschutzvereinbarungen überprüft werden müssen; e. regelmässig Zugang zu besonders schützenswerten Personendaten haben, deren Offenbarung die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen schwerwiegend beeinträchtigen könnte.

17 SR

235.1

18 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 2004, in Kraft seit 1. Juli 2006 (SR 152.3). 19 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 2004, in Kraft seit 1. Juli 2006 (SR 152.3).

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit 11

120

2

Die Kantone können für ihre Bediensteten, die unmittelbar bei Aufgaben des Bundes nach diesem Gesetz mitwirken, ebenfalls eine Sicherheitsprüfung durchführen.

Sie können die Mitwirkung des Bundesamtes beanspruchen.

3

Die Sicherheitsprüfung wird durchgeführt, bevor das Amt oder die Funktion übertragen oder der Auftrag erteilt wird. Die zu prüfende Person muss der Durchführung der Prüfung zustimmen. In besonderen Fällen kann der Bundesrat die periodische Wiederholung vorsehen.

4

Der Bundesrat erlässt eine Liste der Ämter in der Bundesverwaltung und der Funktionen der Armee, für die eine Sicherheitsprüfung durchgeführt werden muss.

Die Departementsvorsteher und der Bundeskanzler können in Ausnahmefällen Personen prüfen lassen, deren Amt oder Funktion noch nicht in der Liste aufgenommen ist, jedoch die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt.


Art. 20

Prüfungsinhalt 1 Bei der Sicherheitsprüfung werden sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung der betroffenen Person erhoben, insbesondere über ihre engen persönlichen Beziehungen und familiären Verhältnisse, ihre finanzielle Lage, ihre Beziehungen zum Ausland und Aktivitäten, welche die innere oder die äussere Sicherheit in rechtswidriger Weise gefährden können. Über die Ausübung verfassungsmässiger Rechte werden keine Daten erhoben.

2

Die Daten können erhoben werden: a. über das Bundesamt aus den Registern der Sicherheits- und der Strafverfolgungsorgane von Bund und Kantonen sowie aus dem Strafregister;

b. aus den Registern der Betreibungs- und Konkursbehörden der Kantone und der Einwohnerkontrollen; c. im Auftrag der Fachstelle (Art. 21 Abs. 1) durch Erhebung der zuständigen kantonalen Polizei über die zu prüfende Person; d. durch Einholen von Auskünften bei den zuständigen Strafverfolgungsorganen über laufende Strafverfahren;

e. durch Befragung von Drittpersonen, wenn die betroffene Person zugestimmt hat;

f.

durch persönliche Befragung der betroffenen Person.


Art. 21

Durchführung der Prüfung 1

Der Bundesrat bezeichnet eine Fachstelle, welche die Sicherheitsprüfungen in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt durchführt.

2

Die Fachstelle teilt der geprüften Person das Ergebnis der Abklärungen und ihre Beurteilung des Sicherheitsrisikos mit. Diese kann innert zehn Tagen Einsicht in die Prüfungsunterlagen nehmen und die Berichtigung falscher Daten verlangen sowie bei Akten des Bundes die Entfernung überholter Daten verlangen oder einen Bestrei

Sicherheit der Eidgenossenschaft 12

120

tungsvermerk anbringen lassen. Für die Einschränkung der Auskunft gilt Artikel 9 DSG20.

3

Wird die Sicherheitserklärung nicht erteilt oder mit Vorbehalten versehen, so kann die betroffene Person Beschwerde bei einer verwaltungsunabhängigen Beschwerdeinstanz führen.

4

Die Fachstelle unterbreitet ihre Beurteilung des Sicherheitsrisikos schriftlich der Behörde, die für die Wahl oder die Übertragung der Funktion zuständig ist. Die Behörde ist an die Beurteilung der Fachstelle nicht gebunden. Der Bundesrat regelt die Zuständigkeiten bei den Sicherheitsprüfungen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d.

5

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Sicherheitsprüfung, insbesondere die Einsichtsrechte der Betroffenen und der ernennenden Behörde, sowie Aufbewahrung, weitere Verwendung und Löschung der Daten. Er ernennt die Beschwerdeinstanz und regelt deren Verfahren.

5. Abschnitt: Aufgaben zum Schutz von Personen und Gebäuden

Art. 22

Grundsätze 1 Das Bundesamt sorgt in Zusammenarbeit mit den kantonalen Behörden für den Schutz der Behörden und der Gebäude des Bundes sowie der Personen und Gebäude, für welche der Bund völkerrechtliche Schutzpflichten erfüllen muss.

2

Der Bundesrat kann für diese Aufgaben staatliche oder private Schutzdienste einsetzen.

3

Er kann andere geeignete Bedienstete für Schutzaufgaben einsetzen oder bei besonderem Bedarf oder bei erhöhter Bedrohung nach Absprache mit den kantonalen Regierungen den zuständigen kantonalen Behörden zur Verfügung stellen.


Art. 23

Schutz der

Bundesbehörden

1

Der Bundesrat bestimmt: a. die Personen, zu deren Gunsten Schutzmassnahmen getroffen werden; b. die Gebäude des Bundes, in denen zum Schutz der Personen und Einrichtungen das Personal des Bundesamtes eingesetzt wird;

c. die Gebäude und Anlässe, bei denen andere Schutzdienste eingesetzt werden.

2

Für alle Gebäude, in denen Bundesbehörden untergebracht sind, wird das Hausrecht (Art. 14 des BG vom 26. März 193421 über die politischen und polizeilichen Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft, GarG) von den Vorstehern der unter-

20 SR

235.1

21 [BS

1 152; AS 1962 773 Art. 60 Abs. 2, 1977 2249 Ziff. I 121, 1987 226, 2000 273 Anhang Ziff. 1 414, 2003 2133 Anhang Ziff. 3. AS 2003 3543 Anhang Ziff. I 1].

Siehe heute das Parlamentsgesetz vom 13. Dez. 2002 (SR 171.10).

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit 13

120

gebrachten Departemente, Gruppen, Ämter oder andern Bundesbehörden ausgeübt.

Sie treffen die geeigneten Schutzmassnahmen in Absprache mit dem Bundesamt.

3

Die Kantone gewährleisten den Schutz des übrigen Eigentums des Bundes nach Massgabe von Artikel 11 GarG.

4

Die Baubehörden des Bundes legen im Einvernehmen mit dem Bundesamt und den untergebrachten Departementen, Gruppen und Ämtern und andern Bundesbehörden die baulichen und technischen Schutzmassnahmen fest.

5

Das Departement setzt einen Koordinationsausschuss ein, der das Leitbild nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b entwirft, wichtige Massnahmen koordiniert und das Bundesamt bei seinen Aufgaben unterstützt.


Art. 24

Erfüllung der völkerrechtlichen Schutzpflichten Die Kantone treffen in Absprache mit dem Bundesamt die Massnahmen auf ihrem Gebiet, die für die Erfüllung der völkerrechtlichen Schutzpflichten der Schweiz notwendig sind; wenn nötig arbeiten sie mit den Sicherheitsdiensten der auf ihrem Gebiet niedergelassenen internationalen oder diplomatischen Vertretungen sowie den ausländischen Polizeibehörden zusammen, die für die Sicherheitsfragen im Grenzgebiet zuständig sind.

Abschnitt 5a:22 Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
a Informationen über Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen 1

Das Bundesamt betreibt ein elektronisches Informationssystem, in das Daten über Personen aufgenommen werden, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- und Ausland gewalttätig verhalten haben.

2

In das Informationssystem dürfen Informationen über Personen, gegen die Massnahmen wie Stadionverbote oder Massnahmen nach den Artikeln 24b-24e verhängt worden sind, aufgenommen werden, wenn:

a. die Massnahme von einer richterlichen Behörde ausgesprochen oder bestätigt worden ist;

b. die Massnahme aufgrund einer strafbaren Handlung ausgesprochen worden ist, die zur Anzeige an die zuständigen Behörden gebracht wurde; oder c. die Massnahme zur Wahrung der Sicherheit von Personen oder der Sportveranstaltung notwendig ist und glaubhaft gemacht werden kann, dass die Massnahme begründet ist.

3

Das elektronische Informationssystem kann folgende Daten enthalten: Foto; Name; Vorname; Geburtsdatum; Geburtsort; Heimatort; Wohnadresse; Art der Massnahme 22 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3703 3709; BBl 2005 5613).

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und Grund der Massnahme wie Verurteilung, Strafuntersuchung, Meldungen der Polizei, Videoaufnahmen; verfügende Behörde; Verstösse gegen Massnahmen; Organisationen; Ereignisse.

4

Die Behörden und Amtsstellen nach Artikel 13, die über Informationen nach Absatz 1 verfügen, sind zu deren Weitergabe an das Bundesamt verpflichtet.

5

Die Vollzugsbehörden können besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten, soweit es die Durchführung ihrer Aufgaben erfordert.

6

Das Bundesamt prüft, ob die Informationen, die ihm übermittelt werden, richtig und erheblich im Sinne von Absatz 2 sind. Es vernichtet unrichtige oder unerhebliche Informationen und benachrichtigt darüber den Absender.

7

Das Informationssystem steht den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen des Bundesamtes sowie den Polizeibehörden der Kantone, der Schweizerischen Zentralstelle für Hooliganismus (Zentralstelle) und den Zollbehörden über ein Abrufverfahren zur Verfügung. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Aufbewahrung und Löschung der Daten fest. Er bestimmt den Anschluss der kantonalen Sicherheitsorgane im Einzelnen und regelt die Zugriffsrechte.

8

Die Vollzugsbehörden können Personendaten nach Absatz 1 an Organisatoren von Sportveranstaltungen in der Schweiz weitergeben, wenn die Daten für die Anordnung von Massnahmen zur Verhinderung von Gewalttätigkeiten anlässlich bestimmter Veranstaltungen nötig sind. Die Empfänger der Daten dürfen diese nur im Rahmen des Vollzuges der Massnahmen an Dritte weitergeben. Der Bundesrat regelt, wie die Daten durch die Empfänger und durch Dritte bearbeitet werden.

9

Das Bundesamt und die Zentralstelle können Personendaten an ausländische Polizeibehörden und Sicherheitsorgane weitergeben. Die Weitergabe richtet sich nach den Voraussetzungen von Artikel 17 Absätze 3-5. Die Daten dürfen nur weitergegeben werden, wenn der Empfänger garantiert, dass sie ausschliesslich der Anordnung von Massnahmen zur Verhinderung von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen dienen. Der Quellenschutz ist zu wahren.

10

Das Recht, Auskünfte über die Daten im Informationssystem zu bekommen, und das Recht, die Daten berichtigen zu lassen, richten sich nach den Artikeln 5 und 8 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199223 über den Datenschutz. Das Bundesamt teilt der betroffenen Person die Erfassung und Löschung ihrer Daten im Informationssystem mit.

b24 Rayonverbot 1 Einer Person, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat, kann der Aufenthalt in einem genau umschriebenen Gebiet im Umfeld von Sportveranstaltungen (Rayon) zu bestimmten Zeiten verboten werden. Die zuständige kantonale Behörde bestimmt den Umfang der einzelnen Rayons.

2

Das Rayonverbot kann längstens für die Dauer eines Jahres verfügt werden.

23 SR

235.1; BBl 2006 3547 24 Dieser Art. ist bis zum 31. Dez. 2009 anwendbar.

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3

Das Verbot kann von den Behörden des Kantons verfügt werden, in dem die betroffene Person wohnt oder in dem sie an der Gewalttätigkeit beteiligt war. Die Behörde des Kantons, in dem die Gewalttätigkeit geschah, hat dabei Vorrang. Die Zentralstelle kann den Erlass von Rayonverboten beantragen.

c Ausreisebeschränkung 1 Einer Person kann die Ausreise aus der Schweiz in ein bestimmtes Land für eine bestimmte Zeitdauer untersagt werden, wenn: a. gegen sie ein Rayonverbot gemäss Artikel 24b besteht; und b. aufgrund ihres Verhaltens angenommen werden muss, dass sie sich anlässlich einer Sportveranstaltung im Bestimmungsland an Gewalttätigkeiten beteiligen wird.

2

Eine Ausreisebeschränkung kann auch gegen eine Person verfügt werden, gegen die kein Rayonverbot besteht, sofern konkrete und aktuelle Tatsachen die Annahme begründen, dass sie sich im Bestimmungsland an Gewalttätigkeiten beteiligen werden.

3

Die Ausreisebeschränkung gilt frühestens drei Tage vor der Sportveranstaltung und dauert längstens bis einen Tag nach deren Ende.

4

Während der Dauer der Beschränkung ist jede Ausreise verboten, mit der ein Aufenthalt im Bestimmungsland angestrebt wird. Ausnahmen können vom Bundesamt bewilligt werden, wenn die betreffende Person wichtige Gründe für den Aufenthalt im Bestimmungsland geltend macht.

5

Das Bundesamt verfügt die Ausreisebeschränkung. Die Kantone und die Zentralstelle können Ausreisebeschränkungen beantragen.

6

Die Ausreisebeschränkung wird im Fahndungssystem RIPOL (Art. 351bis StGB25) ausgeschrieben.

d26 Meldeauflage 1 Eine Person kann verpflichtet werden, sich zu bestimmten Zeiten bei einer Polizeistelle zu melden, wenn:

a. sie in den letzten zwei Jahren gegen ein Rayonverbot nach Artikel 24b oder gegen eine Ausreisebeschränkung nach Artikel 24c verstossen hat; b. aufgrund konkreter und aktueller Tatsachen anzunehmen ist, dass sie sich durch andere Massnahmen nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen abhalten lässt; oder c. die Meldeauflage im Verhältnis zu anderen Massnahmen im Einzelfall als milder erscheint.

25 SR

311.0. Mit Inkrafttreten der Revision vom 13. Dez. 2002 des Strafgesetzbuches (BBl 2002 8240) wird Art. 351bis zu Art. 349.

26 Dieser Art. ist bis zum 31. Dez. 2009 anwendbar.

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2

Die betroffene Person hat sich bei der in der Verfügung genannten Polizeistelle zu den bezeichneten Zeiten zu melden. Grundsätzlich ist dies eine Polizeistelle am Wohnort. Die verfügende Behörde berücksichtigt bei der Bestimmung von Meldeort und Meldezeiten die persönlichen Umstände der betroffenen Person.

3

Die Behörde des Kantons, in dem die betroffene Person wohnt, verfügt die Meldeauflage. Die Zentralstelle kann den Erlass von Meldeauflagen beantragen.

e27 Polizeigewahrsam 1 Gegen eine Person kann der Polizeigewahrsam verfügt werden, wenn: a. konkrete und aktuelle Hinweise dafür vorliegen, dass sie sich anlässlich einer nationalen oder internationalen Sportveranstaltung an schwerwiegenden Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligen wird; und b. dies die einzige Möglichkeit ist, sie an solchen Gewalttätigkeiten zu hindern.

2

Der Polizeigewahrsam ist zu beenden, wenn seine Voraussetzungen weggefallen sind, in jedem Fall nach 24 Stunden.

3

Die betroffene Person hat sich zum bezeichneten Zeitpunkt bei der Polizeistelle ihres Wohnortes oder bei einer anderen in der Verfügung genannten Polizeistelle einzufinden und hat für die Dauer des Gewahrsams dort zu bleiben.

4

Erscheint die betreffende Person nicht bei der bezeichneten Polizeistelle, so kann sie polizeilich zugeführt werden.

5

Die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges ist auf Antrag der betroffenen Person richterlich zu überprüfen.

6

Der Polizeigewahrsam kann von den Behörden des Kantons verfügt werden, in dem die betroffene Person wohnt, oder von den Behörden des Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird. Die Behörde des Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird, hat dabei Vorrang.

f Untere Altersgrenze

Massnahmen nach den Artikeln 24b-24d können nur gegen Personen verfügt werden, die das 12. Altersjahr vollendet haben. Der Polizeigewahrsam nach Artikel 24e kann nur gegen Personen verfügt werden, die das 15. Altersjahr vollendet haben.

g Aufschiebende Wirkung

Einer Beschwerde gegen eine Verfügung über Massnahmen nach den Artikeln 24b24e kommt aufschiebende Wirkung zu, wenn dadurch der Zweck der Massnahme nicht gefährdet wird und wenn die Beschwerdeinstanz oder das Gericht diese in einem Zwischenentscheid ausdrücklich gewährt.

27 Dieser Art. ist bis zum 31. Dez. 2009 anwendbar.

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h Zuständigkeit und Verfahren 1

Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Massnahmen nach den Artikeln 24b, 24d und 24e.

2

Die zuständige Behörde weist zum Zwecke der Vollstreckung der Massnahmen nach diesem Abschnitt auf die Strafdrohung von Artikel 292 des Strafgesetzbuches28 hin.

3

Die Kantone melden dem Bundesamt: a. Verfügungen und Aufhebungen von Massnahmen nach den Artikeln 24b, 24d, 24e und 24g; b. Verstösse gegen Massnahmen nach den Artikeln 24b, 24d und 24e sowie die entsprechenden Strafentscheide; c. die von ihnen festgelegten Rayons.

6. Abschnitt: Organisatorische Bestimmungen

Art. 25

Parlamentarische Kontrolle

Die parlamentarische Kontrolle wird von der Geschäftsprüfungsdelegation nach Massgabe des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 196229 wahrgenommen.


Art. 26

Verwaltungskontrolle 1 Der Bundesrat sorgt dafür, dass die Tätigkeit des Bundesamtes auf Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit überprüft wird. Das Departement erlässt jährlich einen Kontrollplan, der mit den parlamentarischen Kontrollen abgestimmt wird.

2

Der Bundesrat genehmigt zwischenstaatliche Verwaltungsvereinbarungen der Sicherheitsorgane. Solche Vereinbarungen dürfen erst nach erfolgter Genehmigung vollzogen werden.

3

Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Kontrolle in den Kantonen fest. Die Durchführung der Kontrollen ist Sache der Kantone.


Art. 27

Berichterstattung 1 Der Bundesrat orientiert die eidgenössischen Räte, die Kantone und die Öffentlichkeit jährlich oder nach Bedarf über seine Beurteilung der Bedrohungslage und über die Tätigkeiten der Sicherheitsorgane des Bundes.

2

Das Departement orientiert die Kantonsregierungen über die Entwicklung der Bedrohungslage.

28 SR

311.0

29 SR

171.11. Siehe heute das Parlamentsgesetz vom 13. Dez. 2002 (SR 171.10).

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3

Das Bundesamt orientiert die Polizeidirektoren und Sicherheitsorgane laufend über die getroffenen und geplanten Massnahmen nach diesem Gesetz.


Art. 28

Finanzielle Leistungen an die Kantone 1

Der Bund gilt den Kantonen die in seinem Auftrag nach dem dritten Abschnitt erbrachten Leistungen ab. Der Bundesrat legt die Abgeltung aufgrund der Zahl der überwiegend für die Bundesaufgaben tätigen Personen pauschal fest.

2

Der Bund leistet an Kantone, die in grossem Ausmass Schutzaufgaben nach dem fünften Abschnitt erfüllen müssen, sowie bei ausserordentlichen Ereignissen eine angemessene Abgeltung.

3

Der Bund gewährt dem Schweizerischen Polizeiinstitut Neuenburg Finanzhilfen für die im Interesse des Bundes erbrachten Leistungen.


Art. 29

Ausbildung Bund und Kantone arbeiten bei der Ausbildung im Bereiche der inneren Sicherheit zusammen, insbesondere durch gemeinsame Ausbildungsangebote.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 30

Vollzug Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz. Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.


Art. 31

Änderung bisherigen Rechts Das Bundesgesetz vom 19. Juni 199230 über den Datenschutz wird wie folgt geändert: Art. 24 Aufgehoben

Art. 32

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens:31 4. Abschnitt: 1. Januar 1999 alle übrigen Bestimmungen: 1. Juli 1998 30 SR

235.1

31 BRB vom 15. Juni 1998 (AS 1998 1558).