01.01.2024 - * / In Kraft
01.01.2023 - 31.12.2023
01.01.2022 - 31.12.2022
01.01.2021 - 31.12.2021
01.10.2020 - 31.12.2020
01.01.2020 - 30.09.2020
01.01.2019 - 31.12.2019
01.10.2017 - 31.12.2018
01.01.2017 - 30.09.2017
01.04.2016 - 31.12.2016
01.01.2016 - 31.03.2016
01.01.2015 - 31.12.2015
01.07.2014 - 31.12.2014
01.01.2014 - 30.06.2014
01.01.2013 - 31.12.2013
01.01.2012 - 31.12.2012
01.08.2011 - 31.12.2011
01.01.2011 - 31.07.2011
01.06.2009 - 31.12.2010
01.01.2009 - 31.05.2009
01.01.2008 - 31.12.2008
01.01.2007 - 31.12.2007
01.01.2006 - 31.12.2006
01.01.2005 - 31.12.2005
  DEFRIT • (html)
  DEFRIT • (pdf)

01.04.2004 - 31.12.2004
01.01.2004 - 31.03.2004
01.07.2003 - 31.12.2003
01.01.2003 - 30.06.2003
01.01.2002 - 31.12.2002
01.01.2001 - 31.12.2001
01.04.2000 - 31.12.2000
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung

über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) vom 18. April 1984 (Stand am 23. November 2004) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 97 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19821
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), verordnet: 1. Kapitel: Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer 1. Abschnitt: Versicherter Personenkreis und koordinierter Lohn

Art. 1

Von der obligatorischen Versicherung ausgenommene Arbeitnehmer (Art. 2 Abs. 2 BVG) 1

Folgende Arbeitnehmer sind der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt: a. Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig ist;

b. Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten. Wird das Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert, so sind sie von dem Zeitpunkt an versichert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde; c. Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben;

d.2 Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 70 Prozent invalid sind; e. die folgenden Familienglieder des Betriebsleiters, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten: 1. die Verwandten des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie sowie

ihre Ehegatten;

2. die Schwiegersöhne des Betriebsleiters, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden.

AS 1984 543

1

SR 831.40

2

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).

831.441.1

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 2

831.441.1

2

Arbeitnehmer, die nicht oder voraussichtlich nicht dauernd in der Schweiz tätig sind und im Ausland genügend versichert sind, werden von der obligatorischen Versicherung befreit, wenn sie ein entsprechendes Gesuch an die Vorsorgeeinrichtung stellen.

3

Arbeitnehmer, die nach Absatz l Buchstaben a und e der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind, können sich zu den gleichen Bedingungen wie Selbständigerwerbende freiwillig versichern lassen.

4

Arbeitnehmer, die nach Absatz 1 Buchstaben b und c der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind, können sich im Rahmen von Artikel 46 BVG versichern lassen.


Art. 2


3

Personalverleih (Art. 2 Abs. 4 BVG) Arbeitnehmer, welche im Rahmen eines Personalverleihs gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 19894 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih in einem Einsatzbetrieb beschäftigt sind, gelten als Angestellte des verleihenden Unternehmens.


Art. 3

Bestimmung des koordinierten Lohnes (Art. 7 Abs. 2 und 8 BVG) 1

Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vom massgebenden Lohn der AHV abweichen, indem sie: a. Lohnbestandteile weglässt, die nur gelegentlich anfallen; b. den koordinierten Jahreslohn zum voraus aufgrund des letzten bekannten Jahreslohnes bestimmt; sie muss dabei die für das laufende Jahr bereits vereinbarten Änderungen berücksichtigen; c. bei Berufen, in denen der Beschäftigungsgrad oder die Einkommenshöhe stark schwanken, die koordinierten Löhne pauschal nach dem Durchschnittslohn der jeweiligen Berufsgruppe festsetzt.

2

Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Bestimmung des koordinierten Lohnes ferner vom Jahreslohn abweichen und dafür auf den für eine bestimmte Zahlungsperiode ausgerichteten Lohn abstellen. Die in den Artikeln 2, 7, 8 und 46 BVG aufgeführten Beträge werden dann auf die entsprechende Zahlungsperiode umgerechnet. Sinkt der Lohn vorübergehend unter den gesetzlichen Mindestbetrag, so bleibt der Arbeitnehmer dennoch der obligatorischen Versicherung unterstellt.

3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).

4 SR

823.11

BVV 2

3

831.441.1

a5 Mindestbetrag des versicherten Lohnes (Art. 8 BVG) 1

Für Personen, die gemäss Artikel 2 BVG obligatorisch zu versichern sind und die bei einem Arbeitgeber einen massgebenden AHV-Lohn von mehr als 19 350 Franken beziehen, muss ein Betrag in der Höhe von mindestens 3225 Franken versichert werden.6 2 Der versicherte Mindestlohn nach Absatz 1 gilt auch für die obligatorische Versicherung von Personen, bei denen die Grenzbeträge nach Artikel 4 gekürzt werden.


Art. 4


7

Koordinierter Lohn teilinvalider Versicherter (Art. 8 und 34 Abs. 1 Bst. b BVG) Für Personen, die im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19598 über die Invalidenversicherung teilweise invalid sind, werden die Grenzbeträge nach den Artikeln 2, 7, 8 Absatz 1 und 46 BVG folgendermassen gekürzt: Rentenanspruch in Bruchteilen einer ganzen Rente

Kürzung der Grenzbeträge ¼ ¼ ½ ½ ¾ ¾


Art. 5


9

Anpassung an die AHV (Art. 9 BVG) Die Grenzbeträge nach den Artikeln 2, 7, 8 und 46 BVG werden wie folgt erhöht: Bisherige Beträge

Franken

Beträge 2004 gemäss 1. BVG-Revision10

Franken

Neue Beträge

Franken

25 320

18 990

19 350

25 320

22 155

22 575

75 960

75 960

77 400

3 165

3 165

3 225

5

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4643).

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).

8 SR

831.20

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4643).

10 AS

2004 1677

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 4

831.441.1


Art. 6

Beginn der

Versicherung

(Art. 10 Abs. 1 BVG) Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer aufgrund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen, in jedem Falle aber im Zeitpunkt, da er sich auf den Weg zur Arbeit begibt.

2. Abschnitt: Anschlusspflicht des Arbeitgebers

Art. 7

Auswirkungen des Anschlusses an eine oder mehrere Vorsorgeeinrichtungen (Art. 11 Abs. 1 BVG) 1

Schliesst sich ein Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung an, so sind alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer bei dieser Vorsorgeeinrichtung versichert.

2

Will sich der Arbeitgeber verschiedenen registrierten Vorsorgeeinrichtungen anschliessen, so muss er die Gruppen der Versicherten so bestimmen, dass alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer versichert sind. Entstehen bei der Umschreibung der Gruppen Lücken, so haften die Vorsorgeeinrichtungen für die gesetzlichen Leistungen solidarisch. Sie können gegen den Arbeitgeber Rückgriff nehmen.


Art. 8


11



Art. 9

Überprüfung des Anschlusses (Art. 11 und 56 Bst. h BVG)12 1

Der Arbeitgeber muss seiner AHV-Ausgleichskasse alle für die Überprüfung seines Anschlusses notwendigen Auskünfte erteilen.

2

Er muss ihr eine Bescheinigung seiner Vorsorgeeinrichtung zustellen, aus der hervorgeht, dass der Anschluss nach den Vorschriften des BVG erfolgt ist. Ist er der Vorsorgeeinrichtung als einziger Arbeitgeber angeschlossen, so gilt die Kopie des Entscheides der Aufsichtsbehörde über die Registrierung als Bescheinigung.

3

Die AHV-Ausgleichskasse meldet der Auffangeinrichtung Arbeitgeber, die ihre Anschlusspflicht nicht erfüllen. Sie überweist ihr die Unterlagen.13 4 Das Bundesamt für Sozialversicherung (Bundesamt) erteilt den AHV-Ausgleichskassen Weisungen, namentlich über das Vorgehen und über den Zeitpunkt der Kontrolle sowie über die zu liefernden Dokumente.14

11 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).

BVV 2

5

831.441.1

5

Der Sicherheitsfonds entrichtet den AHV-Ausgleichskassen für die Überprüfung des Anschlusses der von ihnen erfassten Arbeitgeber (Art. 11 Abs. 4 BVG) eine Entschädigung von 9 Franken pro überprüften Fall. Die AHV-Ausgleichskassen melden dem Sicherheitsfonds bis zum 31. März des folgenden Jahres die von ihnen durchgeführten Überprüfungen auf dem vom Bundesamt vorgeschriebenen Formular.15

Art. 10

Auskunftspflicht des Arbeitgebers (Art. 11 BVG) Der Arbeitgeber muss der Vorsorgeeinrichtung alle versicherungspflichtigen Arbeitnehmer melden und alle Angaben machen, die zur Führung der Alterskonten und zur Berechnung der Beiträge nötig sind. Er muss ausserdem der Kontrollstelle alle Auskünfte erteilen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt (Art. 35).

3. Abschnitt: Individuelle Alterskonten und Freizügigkeitsleistungen

Art. 11

Führung der individuellen Alterskonten (Art. 15 und 16 BVG) 1

Die Vorsorgeeinrichtung muss für jeden Versicherten ein Alterskonto führen, aus dem das Altersguthaben nach Artikel 15 Absatz 1 BVG ersichtlich ist.

2

Am Ende des Kalenderjahres muss sie dem individuellen Alterskonto gutschreiben:

a. den jährlichen Zins auf dem Altersguthaben nach dem Kontostand am Ende des Vorjahres;

b. die unverzinsten Altersgutschriften für das abgelaufene Kalenderjahr.

3

Tritt ein Versicherungsfall ein oder verlässt der Versicherte die Vorsorgeeinrichtung während des laufenden Jahres, so muss sie dem Alterskonto gutschreiben:

a.16 den Zins nach Absatz 2 Buchstabe a anteilsmässig berechnet bis zum Eintritt des Versicherungsfalles oder des Freizügigkeitsfalles nach Artikel 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 199317 (FZG); b. die unverzinsten Altersgutschriften bis zum Eintritt des Versicherungsfalles oder bis zum Austritt des Versicherten.

4

Tritt der Versicherte während des Jahres in die Vorsorgeeinrichtung ein, so muss sie seinem Alterskonto am Ende dieses Kalenderjahres gutschreiben: a. das eingebrachte Altersguthaben in der Höhe des gesetzlichen Mindestschutzes;

15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).

16

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1996 3452).

17

SR 831.42

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 6

831.441.1

b. den Zins auf dem eingebrachten Altersguthaben von der Überweisung der Freizügigkeitsleistung an berechnet; c. die unverzinsten Altersgutschriften für den Teil des Jahres, während dem der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung angehörte.


Art. 12

18 Mindestzinssatz (Art. 15 Abs. 2 BVG)

Das Altersguthaben wird verzinst: a. für den Zeitraum bis 31. Dezember 2002: mindestens mit 4 Prozent; b.19 für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2003: mindestens mit 3,25 Prozent;

c.20 für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2004: mindestens mit 2,25 Prozent;

d.21 für den Zeitraum ab 1. Januar 2005: mindestens mit 2,5 Prozent.

a-12b22

Art. 13

Massgebendes Alter für die Berechnung der Altersgutschrift (Art. 16 BVG) Das für die Berechnung der Altersgutschrift massgebende Alter des Versicherten ergibt sich aus der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr.


Art. 14


23

Das Alterskonto invalider Versicherter (Art. 15, 34 Abs. 1 Bst. b BVG und 18 FZG24)25 1

Die Vorsorgeeinrichtung muss das Alterskonto eines Invaliden, dem sie eine Rente ausrichtet, für den Fall eines Wiedereintrittes in das Erwerbsleben bis zum Rentenalter weiterführen.

2

Das Altersguthaben des Invaliden ist zu verzinsen.

3

Der koordinierte Lohn während des letzten Versicherungsjahres (Art. 18) dient als Berechnungsgrundlage für die Altersgutschriften während der Invalidität.

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3904).

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4249).

20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Sept. 2003 (AS 2003 3523). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4249).

21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4249).

22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2002 (AS 2002 3904). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).

23 Siehe auch die SchlB der Änd. vom 18. Aug. 2004 am Ende dieses Erlasses.

24

SR 831.42

25

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1996 3452).

BVV 2

7

831.441.1

4

Erlischt der Anspruch auf eine Invalidenrente, weil der Versicherte nicht mehr invalid ist, so hat er Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe seines weitergeführten Altersguthabens.


Art. 15


26

Vorgehen bei Teilinvalidität (Art. 15 und 34 Abs. 1 Bst. b BVG) 1

Wird dem Versicherten eine Teil-Invalidenrente zugesprochen, so teilt die Vorsorgeeinrichtung dessen Altersguthaben wie folgt in einen der Rentenberechtigung entsprechenden und in einen aktiven Teil auf:

Rentenanspruch in Bruchteilen einer ganzen Rente

Auf Teilinvalidität entfallendes Altersguthaben

Auf weitergeführte Erwerbstätigkeit entfallendes Altersguthaben ¼ ¼ ¾ ½ ½ ½ ¾ ¾ ¼

2

Das auf die Teilinvalidität entfallende Altersguthaben ist nach Artikel 14 zu behandeln. Das auf die weitergeführte Erwerbstätigkeit entfallende Altersguthaben ist dem Altersguthaben eines voll erwerbstätigen Versicherten gleichgestellt und wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den Artikeln 3-5 des FZG27 behandelt.


Art. 16

Bestimmung der Freizügigkeitsleistung nach dem Obligatorium (Art. 15 BVG und 18 FZG28 )29 1

Bei der Übertragung der Freizügigkeitsleistung muss die Vorsorgeeinrichtung das nach dem BVG erworbenen Altersguthaben gesondert angeben. Hat der Versicherte das 50. Altersjahr erreicht, muss sie auch den Stand des Altersguthabens zu diesem Zeitpunkt angeben ...30.

2

Als Bestandteile des nach dem BVG erworbenen Altersguthabens gelten auch die Zinsen, die sich aus einem Zinssatz ergeben, der über dem Mindestzinsatz nach Artikel 12 liegt.31 26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).

27

SR 831.42

28

SR 831.42

29

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1996 3452).

30

Klammer gestrichen durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1996 3452).

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 8

831.441.1

3a. Abschnitt:32 Auflösung von Verträgen
a Berechnung des Deckungskapitals (Art. 53e Abs. 8 BVG) 1

Bei der Auflösung von Verträgen zwischen Versicherungseinrichtungen und Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG33 unterstehen, entspricht das Deckungskapital dem Betrag, den die Versicherungseinrichtung beim Abschluss eines neuen Vertrags im gleichen Zeitpunkt für den gleichen Versicherten- und Rentnerbestand mit den gleichen Leistungen von der Vorsorgeeinrichtung verlangen würde. Vertragsabschlusskosten für einen Neuabschluss werden nicht mitgerechnet. Der technische Zinssatz entspricht höchstens dem oberen Grenzwert nach Artikel 8 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 199434.

2

Versicherungseinrichtungen, welche das Geschäft der beruflichen Vorsorge betreiben, müssen die Berechnung des Deckungskapitals gemäss Absatz 1 regeln und die Regelung vom Bundesamt für Privatversicherung genehmigen lassen.

3

Die Vorsorgeeinrichtung, welche Rentner an eine andere Vorsorgeeinrichtung abgibt, muss dieser sämtliche Auskünfte erteilen, welche diese zur Berechnung und Ausrichtung der Leistungen benötigt.

b Zugehörigkeit der Rentenbezüger bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (Art. 53e Abs. 7 BVG) Wird der Anschlussvertrag wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aufgelöst, so bleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung; diese richtet die laufenden Renten entsprechend den bisherigen reglementarischen Bestimmungen weiter aus.

32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 2004 (AS 2004 1709).

33 SR

831.42

34 SR

831.425

BVV 2

9

831.441.1

4. Abschnitt: Versicherungsleistungen

Art. 17


35



Art. 18


36
Koordinierter Lohn für die Berechnung der Hinterlassenen- und Invalidenleistungen (Art. 24 Abs. 4 und 34 Abs. 1 Bst. a BVG)37 1

Im Todesfall oder bei Eintritt der Invalidität entspricht der koordinierte Lohn während des letzten Versicherungsjahres dem letzten koordinierten Jahreslohn, der für die Altersgutschriften festgelegt wurde (Art. 3 Abs. 1).

2

Weicht die Vorsorgeeinrichtung bei der Bestimmung des koordinierten Lohnes vom Jahreslohn ab (Art. 3 Abs. 2), so muss sie auf die koordinierten Löhne während der letzten zwölf Monate abstellen. Hat der Versicherte ihr jedoch weniger lang angehört, so wird der koordinierte Jahreslohn durch Umrechnung des bis dahin angefallenen Lohnes bestimmt.

3

War der Versicherte während des Jahres vor dem Versicherungsfall wegen Krankheit, Unfall oder aus ähnlichen Gründen nicht voll erwerbsfähig, so wird der koordinierte Jahreslohn aufgrund des Lohnes bei voller Erwerbsfähigkeit berechnet.


Art. 19


38



Art. 20

Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Hinterlassenenleistungen39 (Art. 19 Abs. 3 BVG) 1

Der geschiedene Ehegatte ist nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern: a. die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat; und b. dem geschiedenen Ehegatten im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde.40

2

Die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung können jedoch um jenen Betrag gekürzt werden, um den sie zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen, insbesondere AHV und IV, den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigen.

35 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).

36 Siehe auch die SchlB der Änd. vom 18. Aug. 2004 am Ende dieses Erlasses.

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).

38 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).

39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).

40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 10

831.441.1

a41 Von der versicherten Person einbezahlte Beiträge (Art. 20a Abs. 1 Bst. c BVG) Unter die von der versicherten Person einbezahlten Beiträge nach Artikel 20a Absatz 1 Buchstabe c BVG fallen auch die von ihr geleisteten Einkaufssummen.


5. Abschnitt: ... Art. 21-2342

6. Abschnitt: Überentschädigung und Koordination mit anderen Sozialversicherungen

Art. 24

Ungerechtfertigte Vorteile

(Art. 34a BVG)43 1

Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.

2

Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet.44 3

Die Einkünfte der Witwe oder des Witwers und der Waisen werden zusammengerechnet.45 4

Der Leistungsberechtigte muss der Vorsorgeeinrichtung über alle anrechenbaren Einkünfte Auskunft geben.

5

Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern.

41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).

42 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).

43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3729).

44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).

45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).

BVV 2

11

831.441.1


Art. 25


46

Koordination mit der Unfall- und Militärversicherung (Art. 34a BVG)47 1

Ist die Unfallversicherung oder die Militärversicherung für den gleichen Versicherungsfall leistungspflichtig, so kann die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen nach Artikel 24 kürzen.

2

Die Vorsorgeeinrichtung ist nicht verpflichtet, Leistungsverweigerungen oder -kürzungen der Unfallversicherung oder der Militärversicherung auszugleichen, wenn diese die Leistungsverweigerungen oder -kürzungen nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200048 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Artikel 37 des Bundesgesetzes vom 20. März 198149 über die Unfallversicherung (UVG), Artikel 39 UVG, Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199250 über die Militärversicherung (MVG) oder Artikel 66 MVG vorgenommen haben.51 3 ...52


Art. 26

53 Krankengelder als

Lohnersatz

(Art. 34a Abs. 1 und 26 Abs. 2 BVG)54 Die Vorsorgeeinrichtung kann den Anspruch auf Invalidenleistung bis zur Erschöpfung des Taggeldanspruchs aufschieben, wenn: a. der Versicherte anstelle des vollen Lohnes Taggelder der Krankenversicherung erhält, die mindestens 80 Prozent des entgangenen Lohnes betragen, und

b. die Taggeldversicherung vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde.

46

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2234).

47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3729).

48 SR

830.1

49 SR

832.20

50 SR

833.1

51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).

52 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).

53 Bisheriger Art. 27.

54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3729).

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 12

831.441.1

7. Abschnitt:55 Rückgriff

Art. 27

Subrogation (Art. 34b BVG) 1

Mehrere Haftpflichtige haften für Rückgriffsansprüche der Vorsorgeeinrichtung solidarisch.

2

Auf die übergegangenen Ansprüche bleiben die ihrer Natur entsprechenden Verjährungsfristen anwendbar. Für den Regressanspruch der Vorsorgeeinrichtung beginnen jedoch die relativen Fristen erst mit deren Kenntnis ihrer Leistungen und der Person des Ersatzpflichtigen zu laufen.

3

Besteht ein direktes Forderungsrecht der geschädigten Person gegenüber dem Haftpflichtversicherer, so steht dieses auch der in ihre Rechte eingetretenen Vorsorgeeinrichtung zu. Einreden aus dem Versicherungsvertrag, die der geschädigten Person nicht entgegengehalten werden dürfen, können auch gegenüber dem Regressanspruch der Vorsorgeeinrichtung nicht vorgebracht werden.

a Umfang (Art. 34b BVG) 1

Die Ansprüche der versicherten Person, ihrer Hinterlassenen und weiterer Begünstigter nach Artikel 20a BVG gehen nur so weit auf die Vorsorgeeinrichtung über, als deren Leistungen zusammen mit dem vom Dritten für den gleichen Zeitraum geschuldeten Ersatz den entsprechenden Schaden übersteigen.

2

Hat die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen gekürzt, weil der Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt worden ist, so gehen die Ansprüche der versicherten Person, ihrer Hinterlassenen und weiterer Begünstigter nach Artikel 20a BVG so weit auf die Vorsorgeinrichtung über, als deren ungekürzte Leistungen zusammen mit dem vom Dritten für den gleichen Zeitraum geschuldeten Ersatz den entsprechenden Schaden übersteigen würden.

3

Die Ansprüche, die nicht auf die Vorsorgeeinrichtung übergehen, bleiben der versicherten Person, ihren Hinterlassenen und weiteren Begünstigten nach Artikel 20a BVG gewahrt. Kann nur ein Teil des vom Dritten geschuldeten Ersatzes eingebracht werden, so sind daraus zuerst die Ansprüche der versicherten Person, ihrer Hinterlassenen und weiterer Begünstigter nach Artikel 20a BVG zu befriedigen.

b Gliederung der Ansprüche (Art. 34b BVG) 1

Die Ansprüche gehen für Leistungen gleicher Art auf die Vorsorgeeinrichtung über.

2

Leistungen gleicher Art sind namentlich: 55 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).

BVV 2

13

831.441.1

a. Invalidenrenten beziehungsweise an deren Stelle ausgerichtete Altersrenten sowie Kapitalabfindungen anstelle der Renten und Ersatz für Erwerbsunfähigkeit; b. Hinterlassenenrenten sowie Kapitalabfindungen anstelle der Renten und Ersatz für Versorgerschaden.

c Einschränkung des Rückgriffs (Art. 34b BVG) 1

Ein Rückgriffsrecht gegen den Ehegatten der versicherten Person, deren Verwandte in auf- und absteigender Linie oder mit ihr in gemeinsamem Haushalt lebende Personen steht der Vorsorgeeinrichtung nur zu, wenn sie den Versicherungsfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt haben.

2

Die gleiche Einschränkung gilt für den Rückgriffsanspruch aus einem Berufsunfall gegen den Arbeitgeber der versicherten Person, gegen dessen Familienangehörige und gegen dessen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

d Verträge (Art. 34b BVG) Die Vorsorgeeinrichtung, der das Rückgriffsrecht nach Artikel 34b BVG zusteht, kann mit Sozialversicherungen, denen das Rückgriffsrecht nach Artikeln 72-75 ATSG56 zusteht und mit anderen Beteiligten Vereinbarungen treffen, um die Erledigung der Regressfälle zu vereinfachen.

e Verhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und rückgriffsberechtigten Sozialversicherungen (Art. 34b BVG) Ist die Vorsorgeeinrichtung nebst anderen Sozialversicherungen am Rückgriff gemäss Artikel 34b BVG bzw. Artikel 72 ff. ATSG57 beteiligt, besteht unter ihnen Gesamtgläubigerschaft. Die Versicherungen sind einander im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden kongruenten Leistungen ausgleichspflichtig.

f Rückgriff auf einen nicht haftpflichtversicherten Haftpflichtigen (Art. 34b BVG) Gegenüber dem nicht haftpflichtversicherten Haftpflichtigen einigen sich mehrere am Rückgriff beteiligte Versicherungsträger auf eine einzige Vertretung. Kommt keine Einigung zustande, ist die Vertretung in folgender Reihenfolge vorzunehmen: a. durch die Unfallversicherung; b. durch die Militärversicherung; c. durch die Krankenversicherung; d. durch die AHV/IV.

56 SR

830.1

57 SR

830.1

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 14

831.441.1

8. Abschnitt:58 Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation
g Anspruch auf freie Mittel bei Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53d Abs. 1 BVG und Art. 23 Abs. 1 FZG)59 1

Bei einer Teil- oder Gesamtliquidation besteht bei einem individuellen Austritt ein individueller Anspruch, bei einem kollektiven Austritt ein individueller oder kollektiver Anspruch auf einen Anteil der freien Mittel.60 1bis Für die Berechnung der freien Mittel muss sich die Vorsorgeeinrichtung auf eine kaufmännische und technische Bilanz mit Erläuterungen abstützen, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage deutlich hervorgeht.61 2 Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel können die zu übertragenden freien Mittel entsprechend angepasst werden.

3

Die versicherungstechnischen Fehlbeträge werden nach Artikel 44 BVV 2 ermittelt. Ein allfälliger Abzug eines versicherungstechnischen Fehlbetrages erfolgt individuell bei der Austrittsleistung. Wurde die ungekürzte Austrittsleistung bereits überwiesen, muss die versicherte Person den zuviel überwiesenen Betrag zurückerstatten.

h Kollektiver Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53d Abs. 1 BVG) 1

Treten mehrere Versicherte als Gruppe gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung über (kollektiver Austritt), besteht zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven nach Artikel 48e, soweit versicherungs- und anlagetechnische Risiken mit übertragen werden.62 Dabei ist insbesondere auch der Form der zu übertragenden Vermögenswerte Rechnung zu tragen. Zudem kann dem Beitrag Rechnung getragen werden, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat.

2

Über einen kollektiven Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei einem kollektiven Austritt entscheidet das paritätische Organ oder das zuständige Organ der Vorsorgeeinrichtung.

58 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).

59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4643).

60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4643).

61 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4643).

62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4643).

BVV 2

15

831.441.1

3

Der kollektive Anspruch auf Rückstellungs- und Schwankungsreserven ist in jedem Fall kollektiv an die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen.

4

Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel können die zu übertragenden Rückstellungen und Schwankungsreserven entsprechend angepasst werden.

5

Der kollektive Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven besteht nicht, wenn die Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung durch die Gruppe, welche kollektiv austritt, verursacht wurde.

9. Abschnitt:63 Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen
i Pflicht zur Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41 Abs. 8 BVG) 1

Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führen, sind zur Aufbewahrung von allen Vorsorgeunterlagen verpflichtet, die wesentliche Angaben zur Geltendmachung von Ansprüchen der Versicherten enthalten: a. Unterlagen betreffend das Vorsorgeguthaben; b. Unterlagen betreffend die Konten bzw. die Policen der versicherten Person; c. Unterlagen betreffend die relevanten Vorgänge während der Versicherungsdauer wie Einkäufe, Barauszahlungen sowie Auszahlungen von Vorbezügen für Wohneigentum und Austrittsleistungen bei Scheidung;

d. Anschlussverträge der Arbeitgeber mit der Vorsorgeeinrichtung; e. Reglemente; f. wichtige Geschäftskorrespondenz; g. Unterlagen, welche die Identifikation der Versicherten erlauben.

2

Die Unterlagen können auf anderen Datenträgern als auf Papier aufbewahrt werden, sofern sie jederzeit lesbar gemacht werden können.

j Aufbewahrungsfrist (Art. 41 Abs. 8 BVG) 1

Werden Vorsorgeleistungen ausgerichtet, dauert die Aufbewahrungspflicht für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge bis zehn Jahre nach Beendigung der Leistungspflicht.

2

Werden mangels Geltendmachung durch die versicherte Person keine Vorsorgeleistungen ausgerichtet, so dauert die Aufbewahrungspflicht bis zum Zeitpunkt, an dem die versicherte Person ihr 100. Altersjahr vollendet hat oder vollendet hätte.

63 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 16

831.441.1

3

Im Freizügigkeitsfall endet die Aufbewahrungspflicht für die massgebenden Vorsorgeunterlagen bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung zehn Jahre nach der Überweisung der Austrittsleistung der versicherten Person auf die neue Vorsorgeeinrichtung oder auf eine Einrichtung, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führt.

k Aufbewahrungspflicht bei Liquidation (Art. 41 Abs. 8 BVG) Bei Liquidation einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge ist es Aufgabe der Liquidatoren, für die korrekte Aufbewahrung der Unterlagen besorgt zu sein.

2. Kapitel: Freiwillige Versicherung

Art. 28

Beitritt zur freiwilligen Versicherung (Art. 4, 44 und 46 BVG) Wer sich nach dem BVG freiwillig versichern lassen will, muss dies der Auffangeinrichtung oder einer anderen zuständigen Vorsorgeeinrichtung beantragen.


Art. 29

Koordinierter Lohn

(Art. 4 Abs. 2, 8 und 46 Abs. 1 und 2 BVG) 1

Der koordinierte Lohn bei der freiwilligen Versicherung wird nach Artikel 8 BVG und Artikel 3 dieser Verordnung bestimmt. Dabei werden die gesamten Erwerbseinkünfte des Versicherten berücksichtigt.

2

Ist der Versicherte auch der obligatorischen Versicherung unterstellt, so wird der koordinierte Lohn bei der freiwilligen Versicherung bestimmt, indem der von der obligatorischen Versicherung bereits abgedeckte koordinierte Lohn vom gesamten koordinierten Lohn abgezogen wird.

3

Der Versicherte muss der Vorsorgeeinrichtung seine gesamten Erwerbseinkünfte aus unselbständiger und aus selbständiger Erwerbstätigkeit angeben.


Art. 30

Beitragspflichtige Arbeitgeber

(Art. 46 Abs. 3 BVG) 1

An den Beiträgen der Versicherten müssen sich nur Arbeitgeber beteiligen, die auch gegenüber der AHV beitragspflichtig sind.

2

Der Versicherte kann nur dann verlangen, dass sich der Arbeitgeber an den Beiträgen beteiligt, wenn er ihn über seinen Beitritt zur freiwilligen Versicherung informiert hat. Der Arbeitgeber ist erst für die Versicherungszeit nach der Mitteilung beitragspflichtig.

BVV 2

17

831.441.1


Art. 31

Beiträge des Arbeitgebers (Art. 46 Abs. 3 BVG) 1

Die Beiträge jedes Arbeitgebers werden in Prozenten des koordinierten Lohnes berechnet. Der koordinierte Lohn wird auf die Arbeitgeber entsprechend den von ihnen ausgerichteten Löhnen aufgeteilt.

2

Ist der Arbeitnehmer bereits für einen Teil seines Lohnes der obligatorischen Versicherung unterstellt, so wird dieser Lohn für die Bestimmung des auf jeden Arbeitgeber entfallenden koordinierten Lohnteils ebenfalls berücksichtigt. Der Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer dem Obligatorium untersteht, muss für die freiwillige Versicherung so weit Beiträge bezahlen, als die obligatorische Versicherung den nach Absatz 1 bestimmten koordinierten Lohn nicht bereits abdeckt. Ist der koordinierte Lohn der obligatorischen Versicherung grösser als der Teil des koordinierten Lohnes, der auf diesen Arbeitgeber entfällt, so ist der Teil der anderen Arbeitgeber anteilsmässig herabzusetzen.

3

Deckt die Vorsorgeeinrichtung, die den Arbeitnehmer obligatorisch versichert, mehr als den koordinierten Lohn gemäss BVG, so kann der Arbeitgeber verlangen, dass der überschiessende Lohn zur Bestimmung des Anteils am gesamten koordinierten Lohn, den er in der freiwilligen Versicherung zu decken hat, ebenfalls berücksichtigt wird.

4

Die Vorsorgeeinrichtung übergibt dem Versicherten am Ende des Kalenderjahres eine Abrechnung über die geschuldeten Beiträge sowie Bescheinigungen, die für jeden Arbeitgeber einzeln ausgestellt sind. Die Bescheinigungen geben Auskunft über: a. den vom Arbeitgeber ausgerichteten Lohn, wie er der Vorsorgeeinrichtung mitgeteilt wurde (Art. 29 Abs. 3); b. den diesem Lohn entsprechenden koordinierten Lohn; c. den Beitragssatz in Prozenten des koordinierten Lohnes; d. den vom Arbeitgeber geschuldeten Betrag.


Art. 32

Inkasso der Beiträge durch die Vorsorgeeinrichtung (Art. 46 Abs. 4 BVG) 1

Hat der Arbeitnehmer die Vorsorgeeinrichtung mit dem Inkasso der Beiträge beim Arbeitgeber beauftragt und gelingt es ihr nicht, diese Beiträge einzufordern, so muss der Arbeitnehmer die geschuldeten Beiträge selbst bezahlen.

2

Die Kosten für das Inkasso gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 18

831.441.1

3. Kapitel: Organisation 1. Abschnitt: Kontrollstelle

Art. 33

Voraussetzungen (Art. 53 Abs. 1 und 4 BVG) Als Kontrollstelle können tätig sein: a. Mitglieder einer der Schweizerischen Treuhand- und Revisionskammer angeschlossenen Gruppe sowie Mitglieder des Schweizerischen Verbandes akademischer Wirtschaftsprüfer; b. kantonale und eidgenössische Finanzkontrollstellen; c. andere Revisionsstellen, die aufgrund ihrer Befähigung vom Bundesamt anerkannt werden;

d. Personen, die aufgrund der bisherigen Tätigkeit als Revisionsstelle von Vorsorgeeinrichtungen von der zuständigen Aufsichtsbehörde ermächtigt werden, bestimmte Vorsorgeeinrichtungen zu kontrollieren.


Art. 34

Unabhängigkeit (Art. 53 Abs. 1 und 4 BVG) Die Kontrollstelle nach Artikel 33 Buchstaben a, c und d darf nicht weisungsgebunden sein gegenüber: a. Personen, die für die Geschäftsführung oder Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung verantwortlich sind;

b. dem Arbeitgeber, wenn die Vorsorgeeinrichtung betriebseigen ist; hat der Arbeitgeber sein Unternehmen in verschiedene selbständige juristische Personen aufgeteilt, so gilt als Arbeitgeber der Konzern; c. den leitenden Organen des Verbandes, wenn die Vorsorgeeinrichtung eine Verbandseinrichtung ist; d. dem Stifter, wenn die Vorsorgeeinrichtung eine Stiftung ist.


Art. 35

Aufgaben (Art. 53 Abs. 1 und 4, 53a und 62 Abs. 1 BVG)64 1

Die Kontrollstelle muss jährlich prüfen: a. die Gesetzes-, Verordnungs-, Weisungs- und Reglementskonformität (Rechtmässigkeit) der Jahresrechnung und der Alterskonten;

b. die Rechtmässigkeit der Geschäftsführung, insbesondere die Beitragserhebung und die Ausrichtung der Leistungen, sowie die Rechtmässigkeit der Anlage des Vermögens;

64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).

BVV 2

19

831.441.1

c. die Einhaltung der Vorschriften der Artikel 48f-48h sowie 49a Absätze 3 und 4.65

2

...66

3

Die Kontrollstelle muss dem obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung schriftlich über das Ergebnis ihrer Prüfung berichten. Sie empfiehlt Genehmigung, mit oder ohne Einschränkung, oder Rückweisung der Jahresrechnung. Stellt die Kontrollstelle bei der Durchführung ihrer Prüfung Verstösse gegen Gesetz, Verordnung, Weisungen oder Reglemente fest, so hält sie dies in ihrem Bericht fest.

4

Überträgt die Vorsorgeeinrichtung die Geschäftsführung oder die Verwaltung ganz oder teilweise einem Dritten, so ist auch die Tätigkeit dieses Dritten ordnungsgemäss zu prüfen.

5

Das Bundesamt kann gegenüber den Aufsichtsbehörden Weisungen über den Inhalt und die Form der Kontrollen erlassen.

a67 Besondere Aufgaben bei Unterdeckung einer Vorsorgeeinrichtung (Art. 53 Abs. 1 BVG) 1

Liegt eine Unterdeckung vor, so klärt die Kontrollstelle spätestens bei ihrer ordentlichen Prüfung ab, ob die Meldung an die Aufsichtsbehörde nach Artikel 44 erfolgt ist. Bei fehlender Meldung erstattet die Kontrollstelle der Aufsichtsbehörde unverzüglich Bericht.

2

Die Kontrollstelle hält in ihrem jährlichen Bericht insbesondere fest: a. ob die Anlagen mit der Risikofähigkeit der Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung im Einklang stehen und die Artikel 49a, 50 und 59 eingehalten sind. Die Angaben zu den Anlagen beim Arbeitgeber sind gesondert darzustellen;

b. ob die Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung vom zuständigen Organ unter Beizug des Experten für berufliche Vorsorge beschlossen, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Massnahmenkonzeptes umgesetzt und die Informationspflichten eingehalten wurden; c. ob die Wirksamkeit der Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung überwacht wird und die Massnahmen bei veränderter Situation angepasst wurden.

3

Sie weist das oberste paritätische Organ auf festgestellte Mängel im Massnahmenkonzept hin.

65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).

66 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).

67 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4643).

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 20

831.441.1


Art. 36

Verhältnis zur Aufsichtsbehörde (Art. 53 Abs. 1 und 4, 62 Abs. 1 BVG) 1

Die Kontrollstelle muss die jährliche Prüfung der Geschäftsführung, des Rechnungswesens und der Vermögensanlage nach den hiefür erlassenen Weisungen durchführen. Sie übermittelt der Aufsichtsbehörde ein Doppel des Kontrollberichts.

2

Stellt die Kontrollstelle bei ihrer Prüfung Mängel fest, so muss sie der Vorsorgeeinrichtung eine angemessene Frist zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes ansetzen. Wird die Frist nicht eingehalten, so muss sie die Aufsichtsbehörde benachrichtigen.

3

Die Kontrollstelle muss die Aufsichtsbehörde unverzüglich benachrichtigen, wenn die Lage der Vorsorgeeinrichtung ein rasches Einschreiten erfordert oder wenn ihr Mandat abläuft.

2. Abschnitt: Experte für berufliche Vorsorge

Art. 37

Anerkennung (Art. 53 Abs. 2-4 BVG) 1

Als Experte für berufliche Vorsorge wird anerkannt, wer das eidgenössische Diplom als Pensionsversicherungsexperte besitzt.

2

...68


Art. 38


69



Art. 39

Juristische Personen

(Art. 53 Abs. 2-4 BVG) Aufträge können auch einer juristischen Person übertragen werden, wenn diese einen Experten nach Artikel 37 oder 38 beschäftigt. Der Experte muss in diesem Fall die Erarbeitung des Gutachtens leiten und dieses persönlich unterzeichnen.


Art. 40

Unabhängigkeit (Art. 53 Abs. 2-4 BVG) Der Experte muss unabhängig sein. Er darf gegenüber Personen, die für die Geschäftsführung oder Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung verantwortlich sind, nicht weisungsgebunden sein.

68 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).

69 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).

BVV 2

21

831.441.1


Art. 41

Verhältnis zur Aufsichtsbehörde (Art. 53 Abs. 2-4, 62 Abs. 1 BVG) Der Experte muss bei der Ausübung seines Mandates die Weisungen der Aufsichtsbehörde befolgen. Er muss die Aufsichtsbehörde unverzüglich orientieren, wenn die Lage der Vorsorgeeinrichtung ein rasches Einschreiten erfordert oder wenn sein Mandat abläuft.

a70 Besondere Aufgaben bei Unterdeckung einer Vorsorgeeinrichtung (Art. 53 Abs. 2 BVG) 1

Liegt eine Unterdeckung vor, erstellt der Experte jährlich einen versicherungstechnischen Bericht.

2

Der Experte äussert sich insbesondere darüber, ob die vom zuständigen Organ getroffenen Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung Artikel 65d BVG entsprechen und orientiert über deren Wirksamkeit.

3

Er erstattet der Aufsichtsbehörde Bericht, wenn eine Vorsorgeeinrichtung keine oder ungenügende Massnahmen ergreift, um die Unterdeckung zu beheben.

4. Kapitel: Finanzierung 1. Abschnitt: Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen

Art. 42

Definition der Risiken (Art. 67 BVG) Als Risiken nach Artikel 67 BVG gelten die Risiken Alter, Tod und Invalidität.


Art. 43

Rückdeckung (Art. 67 BVG)

1

Eine Vorsorgeeinrichtung, welche die Risiken selbst tragen will, muss über eine Rückdeckung verfügen, wenn: a. der Experte für berufliche Vorsorge dies als notwendig erachtet, oder b. ihr weniger als hundert aktive Versicherte angehören.

2

Über Art und Ausmass der Rückdeckung entscheidet das nach den reglementarischen Bestimmungen zuständige Organ; es holt vorher ein Gutachten des Experten ein.

3

Die Garantie eines privatrechtlichen Arbeitgebers gilt nicht als Rückdeckung.

4

Besteht die Rückdeckung in einer zusätzlichen Reserve, so ist diese gesondert auszuweisen.

70 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4643).

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 22

831.441.1


Art. 44

71 Unterdeckung (Art. 65, 65c und 65d Abs. 4 BVG) 1

Eine Unterdeckung besteht, wenn am Bilanzstichtag das nach anerkannten Grundsätzen durch den Experten für berufliche Vorsorge berechnete versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital nicht durch das dafür verfügbare Vorsorgevermögen gedeckt ist. Die Einzelheiten für die Ermittlung der Unterdeckung sind im Anhang festgelegt.

2

Die Vorsorgeeinrichtung muss die Aufsichtsbehörde, den Arbeitgeber, die Versicherten sowie die Rentnerinnen und Rentner angemessen informieren:

a. über die Unterdeckung, insbesondere über deren Ausmass und die Ursachen.

Die Meldung an die Aufsichtsbehörde muss spätestens dann erfolgen, wenn die Unterdeckung gemäss Anhang aufgrund der Jahresrechnung ausgewiesen ist; b. über die zur Behebung der Unterdeckung ergriffenen Massnahmen und über den Zeitraum, in welchem die Unterdeckung voraussichtlich behoben werden kann; c. über die Umsetzung des Massnahmenkonzepts und über die Wirksamkeit der Massnahmen. Diese Information muss periodisch erfolgen.

3

Bei Unterschreitung des Mindestzinssatzes nach Artikel 65d Absatz 4 BVG muss die Vorsorgeeinrichtung zusätzlich darlegen, dass die Massnahmen nach Artikel 65d Absatz 3 Buchstaben a und b BVG für die Behebung der Unterdeckung ungenügend sind.

a72 Arbeitgeberbeitragsreserven mit Verwendungsverzicht bei Unterdeckung (Art. 65e Abs. 3 BVG) 1

Nach vollständiger Behebung der Unterdeckung ist die Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht (AGBR mit Verwendungsverzicht) aufzulösen und in die ordentliche Arbeitgeberbeitragsreserve zu übertragen. Eine vorzeitige Teilauflösung ist nicht möglich.

2

Der Experte äussert sich über die Zulässigkeit der Auflösung der AGBR mit Verwendungsverzicht und bestätigt dies gegenüber der Aufsichtsbehörde.

3

Nach der Übertragung der AGBR mit Verwendungsverzicht nach Absatz 1 sind die ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserven laufend mit den Beitragsforderungen oder anderen Forderungen der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Arbeitgeber zu verrechnen, bis sie den Stand vor der Einlage beziehungsweise den fünffachen Jahresbeitrag des Arbeitgebers erreichen. Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers zugunsten der Vorsorgeeinrichtung sind bis zum erwähnten Grenzwert ebenfalls diesen Reserven zu entnehmen.

71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4643).

72 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4643).

BVV 2

23

831.441.1

4 Besteht eine AGBR mit Verwendungsverzicht, berechnet der Experte je einen Deckungsgrad mit und ohne Zurechnung dieser Reserve zum verfügbaren Vermögen.

b73 Verwendung der Arbeitgeberbeitragsreserven mit Verwendungsverzicht bei Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 65e Abs. 3 Bst. b BVG) 1

Im Fall einer Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung wird die AGBR mit Verwendungsverzicht zugunsten der Vorsorgeeinrichtung aufgelöst.

2

Im Fall einer Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung ist die AGBR mit Verwendungsverzicht soweit zugunsten der Anspruchsberechtigten aufzulösen, als sie sich auf das zu übertragende, ungedeckte Vorsorgekapital bezieht.

c74 Periodische Überprüfung der finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen (Art. 65 Abs. 1 und 97 Abs. 1 BVG) Das Bundesamt überprüft jährlich, gestützt auf die Daten der Aufsichtsbehörden, die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen und erstattet dem Bundesrat Bericht.

Das Bundesamt für Privatversicherung wirkt an diesem Bericht mit, indem es Angaben über die Lage der Lebensversicherer liefert.


Art. 45

Abweichung vom Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse (Art. 69 Abs. 2 BVG) 1

Vorsorgeeinrichtungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde vom Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse abweichen, wenn der Bund, ein Kanton oder eine Gemeinde die Garantie für die Ausrichtung der Leistungen gemäss BVG übernimmt.

2

Sie müssen unter den Passiven eine Rückstellung ausweisen, die mindestens der Summe aller Altersguthaben und aller Barwerte der laufenden Renten gemäss BVG entspricht. Entsteht aufgrund der Garantie gemäss Absatz 1 eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, so ist der entsprechende Betrag in der Bilanz auszuweisen.


Art. 46


75

73 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4643).

74 Bisheriger Art. 44a. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan.

2003 (AS 2002 3904).

75 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 24

831.441.1

2. Abschnitt: Rechnungswesen und Rechnungslegung76

Art. 47

77 Ordnungsmässigkeit (Art. 65a Abs. 5 und 71 Abs. 1 BVG)78 1

Vorsorgeeinrichtungen sowie andere Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, wie Freizügigkeitseinrichtungen, Einrichtungen für anerkannte Vorsorgeformen nach Artikel 82 BVG, Anlagestiftungen, Auffangeinrichtung und Sicherheitsfonds, sind für die Erstellung der Jahresrechnung verantwortlich. Die Jahresrechnung besteht aus der Bilanz, der Betriebsrechnung und dem Anhang. Sie enthält die Vorjahreszahlen.79 2 Die Vorsorgeeinrichtungen haben die Jahresrechnung nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 2680 in der Fassung vom 1. Januar 2004 aufzustellen und zu gliedern. Auf andere Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, finden die Fachempfehlungen sinngemäss Anwendung.81 3 Der Anhang enthält ergänzende Angaben und Erläuterungen zur Vermögensanlage, zur Finanzierung und zu einzelnen Positionen der Bilanz und der Betriebsrechnung. Auf Ereignisse nach dem Bilanzstichtag ist einzugehen, wenn diese die Beurteilung der Lage der Vorsorgeeinrichtung erheblich beeinflussen.

4

Im übrigen gelten die Artikel 957-964 des Obligationenrechts82 über die kaufmännische Buchführung.


Art. 48

83 Bewertung (Art. 65a Abs. 5 und 71 Abs. 1 BVG) Die Aktiven und die Passiven sind nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 zu bewerten. Für die für versicherungstechnische Risiken notwendigen Rückstellungen ist der aktuelle Bericht des Experten für die berufliche Vorsorge nach Artikel 53 Absatz 2 BVG massgebend.

76

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 1996, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1494).

77

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 1996, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1494).

78 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004 (AS 2004 1709).

79 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004 (AS 2004 1709).

80 Bezugsquelle: Verlag SKV, Hans Huber-Strasse 4, Postfach 687, 8027 Zürich; Telefon: 01 283 45 21; Fax: 01 283 45 65; E-Mail: verlagskv@kvschweiz.ch; Homepage: www.verlagskv.ch 81 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004 (AS 2004 1709).

82

SR 220

83 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004 (AS 2004 1709).

BVV 2

25

831.441.1

a84 Verwaltungskosten (Art. 65 Abs. 3 BVG)

1

Als Verwaltungskosten sind in der Betriebsrechnung auszuweisen: a. die Kosten für die allgemeine Verwaltung; b. die Kosten für die Vermögensverwaltung; c. die Kosten für Marketing und Werbung.

2

Die Verwaltungskosten sind nach den Regeln der Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 auszuweisen.

2a. Abschnitt:85 Transparenz
b Information der

Vorsorgewerke

(Art. 65a Abs. 4 BVG) 1

Die Sammeleinrichtungen müssen jedem Vorsorgewerk die massgebenden Grundlagen für die Berechnung der Beiträge, der Überschussbeteiligung sowie der Versicherungsleistungen bekannt geben.

2

Lebensversicherungseinrichtungen, die Verträge mit Sammeleinrichtungen haben, müssen diesen die notwendigen Informationen auf Grund der Betriebsrechnung nach Artikel 6a des Lebensversicherungsgesetzes vom 18. Juni 199386 (LeVG) liefern.

3

Die Vorsorgeeinrichtung muss dem Vorsorgewerk die Informationen nach Artikel 65a Absatz 3 BVG in geeigneter Weise übermitteln. Grundlage bildet der aktuelle Bericht des Experten für berufliche Vorsorge nach Artikel 53 Absatz 2 BVG.

Art 48c Information der

Versicherten

(Art. 86b Abs. 2 BVG) Grundlage der Information der Versicherten durch die Vorsorgeeinrichtung gemäss Artikel 86b Absatz 2 2. Satz BVG, ist der jeweils letzte Bericht des Experten für berufliche Vorsorge nach Artikel 53 Absatz 2 BVG.

d Überschussbeteiligung aus Versicherungsverträgen (Art. 68 Abs. 4 Bst. a und 68a BVG) 1

Die Vorsorgeeinrichtung muss die Grundlagen für die Berechnung der Überschussbeteiligung und die Grundsätze für deren Verteilung im Reglement festlegen.

2

Die Vorsorgeeinrichtung muss jährlich eine kommentierte nachvollziehbare Abrechnung über die Berechnung und Verteilung der Überschussbeteiligung erstellen.

84 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 2004 (AS 2004 1709).

85 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 2004 (AS 2004 1709).

86 SR

961.61

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 26

831.441.1

e87 Rückstellungen und Schwankungsreserven (Art. 65b BVG) Die Vorsorgeeinrichtung legt in einem Reglement Regeln zur Bildung von Rückstellungen und Schwankungsreserven fest. Dabei ist der Grundsatz der Stetigkeit zu beachten.

2b. Abschnitt:88 Loyalität in der Vermögensverwaltung
f Interessenkonflikte und Vermögensvorteile (Art. 53a Bst. a BVG) 1

Personen und Institutionen, die mit der Anlage und Verwaltung von Vorsorgevermögen betraut sind, dürfen Eigengeschäfte tätigen, sofern solche Geschäfte durch die zuständigen Organe nicht ausdrücklich untersagt worden sind und nicht missbräuchlich sind.

2

Missbräuchlich sind namentlich die folgenden Verhaltensweisen, unabhängig davon, ob daraus Vermögensvorteile resultieren oder nicht: a. das Ausnützen eines kursrelevanten Informationsvorsprunges zur Erlangung eines Vermögensvorteils; b. das Handeln in einem Titel oder in einer Anlage, solange die Vorsorgeeinrichtung mit diesem Titel oder dieser Anlage handelt und sofern der Vorsorgeeinrichtung daraus ein Nachteil entstehen kann. Dem Handel gleichgestellt ist die Teilnahme an solchen Geschäften in anderer Form;

c. das Tätigen von Anlagen in Kenntnis von geplanten oder beschlossenen Transaktionen der Vorsorgeeinrichtung («front running»).

3

Das Tätigen von Parallelanlagen («parallel running») ist erlaubt, sofern der Vorsorgeeinrichtung daraus keine Nachteile erwachsen.

g Persönliche Vermögensvorteile: Offenlegung (Art. 53a Bst. a und c BVG) Personen und Institutionen, die mit der Anlage und Verwaltung von Vorsorgevermögen betraut sind, haben dem paritätischen Organ jährlich eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, ob und welche persönlichen Vermögensvorteile sie im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tätigkeit für die Vorsorgeeinrichtung entgegengenommen haben. Nicht offenlegungspflichtig sind Bagatell- und übliche Gelegenheitsgeschenke. Personen und Einrichtungen, auf welche Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 8. November 193489 über die Banken und die Sparkassen anwendbar ist, brauchen die jährliche schriftliche Erklärung nicht abzugeben.

87 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).

88 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).

89 SR

952.0

BVV 2

27

831.441.1

h Anforderungen an Vermögensverwalter (Art. 53a Bst. b BVG) Die Vorsorgeeinrichtung darf nur Personen und Institutionen mit der Anlage und Verwaltung ihres Vorsorgevermögens betrauen, welche dazu befähigt und so organisiert sind, dass sie für die Einhaltung der Vorschriften von Artikel 48f und 48g Gewähr bieten.

3. Abschnitt: Anlage des Vermögens

Art. 49


90

Begriff des Vermögens (Art. 71 Abs. 1 BVG) 1

Als Vermögen im Sinne der Artikel 50-60 gilt die in der kaufmännischen Bilanz ausgewiesene Summe der Aktiven, ohne einen allfälligen Verlustvortrag.

2

Zum Vermögen können auch Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen hinzugerechnet werden. Sie sind als Forderung im Sinne von Artikel 53 Buchstabe b zu betrachten.

a91 Führungsaufgabe (Art. 51 Abs. 1 und 2, 53a und 71 Abs. 1 BVG)92 1

Die Vorsorgeeinrichtung legt die Ziele und Grundsätze, die Durchführung und Überwachung der Vermögensanlage nachvollziehbar so fest, dass das paritätische Organ seine Führungsaufgabe vollumfänglich wahrnehmen kann.

2

Die Vorsorgeeinrichtung stellt die Regeln auf, die bei der Ausübung ihrer Aktionärsrechte zur Anwendung gelangen.93 3

Die Vorsorgeeinrichtung trifft die zur Umsetzung der Mindestvorschriften von Artikel 48f-48h geeigneten organisatorischen Massnahmen. Sie legt die Anforderungen fest, welche die Personen und Einrichtungen, die das Vermögen der Vorsorgeeinrichtung anlegen und verwalten, erfüllen müssen.94 4 Beim Erlass der Vorschriften nach Absatz 3 kann sich die Vorsorgeeinrichtung auf Normen und Regelwerke von anerkannten Organisationen und Verbänden beziehen.95 90

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2234).

91

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. April 1996, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1494).

92 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).

93 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3169).

94 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).

95 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 28

831.441.1


Art. 50

96 Sicherheit und

Risikoverteilung

(Art. 71 Abs. 1 BVG) 1

Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Vermögensanlagen sorgfältig auswählen, bewirtschaften und überwachen.

2

Sie muss bei der Anlage des Vermögens in erster Linie darauf achten, dass die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet ist. Die Beurteilung der Sicherheit erfolgt insbesondere in Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven nach Massgabe der tatsächlichen finanziellen Lage sowie der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Versichertenbestandes.

3

Sie muss bei der Anlage des Vermögens die Grundsätze der angemessenen Risikoverteilung einhalten; die Mittel müssen insbesondere auf verschiedene Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige verteilt werden.


Art. 51

Ertrag (Art. 71 Abs. 1 BVG)

Die Vorsorgeeinrichtung muss einen dem Geld-, Kapital- und Immobilienmarkt entsprechenden Ertrag anstreben.


Art. 52

Liquidität (Art. 71 Abs. 1 BVG)

Die Vorsorgeeinrichtung muss darauf achten, dass sie die Versicherungs- und die Freizügigkeitsleistungen bei deren Fälligkeit erbringen kann. Sie sorgt für eine entsprechende Aufteilung ihres Vermögens in kurz-, mittel- und langfristige Anlagen.


Art. 53

Zulässige Anlagen

(Art. 71 Abs. 1 BVG) Das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung kann angelegt werden in: a. Bargeld; b. Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten, namentlich Postcheckund Bankguthaben, Anleihensobligationen, inbegriffen solche mit Wandel- oder Optionsrechten, sowie andere Schuldanerkennungen, unabhängig davon, ob sie wertpapiermässig verurkundet sind oder nicht;

c.97 Wohn- und Geschäftshäusern, auch Stockwerkeigentum und Bauten im Baurecht, sowie Bauland;

d.98 Beteiligungen an Gesellschaften, deren Geschäftszweck einzig Erwerb und Verkauf sowie Vermietung und Verpachtung eigener Grundstücke ist (Immobiliengesellschaften); 96 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. März 2000 (AS 2000 1265).

97

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2234).

98

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2234).

BVV 2

29

831.441.1

e.99 Aktien, Partizipations- und Genussscheinen und ähnlichen Wertschriften und Beteiligungen sowie in Genossenschaftsanteilscheinen; Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz im Ausland sind zugelassen, wenn sie an einer Börse kotiert sind.


Art. 54

Begrenzung der einzelnen Anlagen (Art. 71 Abs. 1 BVG) Für die Anlage gelten folgende Begrenzungen: a.100 100 Prozent: Für Forderungen gegen Schuldner mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz, je Schuldner aber höchstens 15 Prozent, wenn es sich nicht um Forderungen gegen Bund, Kantone, Banken oder Versicherungseinrichtungen handelt; b. 75 Prozent:

Für Grundpfandtitel auf Grundstücken101 nach Artikel 53 Buchstabe c; diese dürfen bis höchstens 80 Prozent des Verkehrswertes belehnt werden; die schweizerischen Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt; c.102 50 Prozent:

Für Grundstücke nach Artikel 53 Buchstabe c in der Schweiz und Beteiligungen an Immobiliengesellschaften, deren Vermögen zu mindestens der Hälfte aus Grundstücken in der Schweiz besteht; d. 30 Prozent:

Für Aktien, ähnliche Wertschriften sowie andere Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, je Gesellschaft aber höchstens 10 Prozent; e. 30 Prozent:

Für Forderungen gegen Schuldner mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland, je Schuldner aber höchstens 5 Prozent; f.

20 Prozent:

Für Fremdwährungen sowie konvertible Fremdwährungsforderungen, je Schuldner aber höchstens 5 Prozent; ausgenommen von dieser Begrenzung sind Fremdwährungsanlagen zur Deckung von Versicherungsansprüchen in Fremdwährungen; g.103 25 Prozent:

Für Aktien und ähnliche Wertschriften einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, je Gesellschaft aber höchstens 5 Prozent; 99

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 1985 (AS 1985 710).

100 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2234).

101 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2234). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

102 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2234).

103 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2234).

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 30

831.441.1

h.104 5 Prozent:

Für Grundstücke nach Artikel 53 Buchstabe c im Ausland und Beteiligungen an Immobiliengesellschaften, deren Vermögen zu mehr als zur Hälfte aus ausländischen Grundstücken besteht.


Art. 55

Gesamtbegrenzungen (Art. 71 Abs. 1 BVG)

Für die Anlage des Vermögens gelten überdies folgende Gesamtbegrenzungen: a. 100 Prozent: Für Bargeld und Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten;

b. 70 Prozent:

Für Grundstücke, Aktien, ähnliche Wertschriften und andere Beteiligungen; c.105 50 Prozent:

Für Anlagen nach Artikel 54 Buchstaben d und g; d. 30 Prozent:

Für Anlagen nach Artikel 54 Buchstaben e und f; e.106 30 Prozent:

Für Anlagen nach Artikel 54 Buchstaben f und g.


Art. 56

107 Kollektive Anlagen

(Art. 71 Abs. 1 BVG) 1

Kollektive Anlagen sind gemeinschaftlich angelegte Vermögensteile verschiedener Anleger.

2

Die Vorsorgeeinrichtung kann sich an kollektiven Anlagen beteiligen, sofern: a. diese ihrerseits die Anlagen gemäss Artikel 53 vornehmen; und b. die Organisationsform der kollektiven Anlage bezüglich Festlegung der Anlagerichtlinien, Kompetenzregelung, Anteilsermittlung, sowie Kauf und Rücknahme der Anteile so geregelt ist, dass die Interessen der daran beteiligten Vorsorgeeinrichtungen in nachvollziehbarer Weise gewahrt sind.

3

Für die Einhaltung der Begrenzungen nach Artikel 54 und den Gesamtbegrenzungen nach Artikel 55 sind die in den kollektiven Anlagen enthaltenen direkten Anlagen mit einzurechnen. Die schuldner- und gesellschaftsbezogenen Begrenzungen nach Artikel 54 gelten als eingehalten, wenn:

a. die direkten Anlagen der kollektiven Anlage angemessen diversifiziert sind; oder

b. die einzelne Beteiligung an einer kollektiven Anlage weniger als 5 Prozent des Gesamtvermögens der Vorsorgeeinrichtung beträgt.

104 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2234).

105 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2234).

106 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2234).

107 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. März 2000 (AS 2000 1265).

BVV 2

31

831.441.1

4

Beteiligungen an kollektiven Anlagen sind den direkten Anlagen gleichgestellt, wenn sie die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 einhalten.

a108 Derivative Finanzinstrumente

(Art. 71 Abs. 1 BVG) 1

Die Vorsorgeeinrichtung darf nur derivative Finanzinstrumente einsetzen, die von Anlagen nach Artikel 53 abgeleitet sind.

2

Der Bonität der Gegenpartei und der Handelbarkeit ist entsprechend der Besonderheit des eingesetzten Derivats Rechnung zu tragen.

3

Sämtliche Verpflichtungen, die sich für die Vorsorgeeinrichtung aus derivativen Finanzgeschäften ergeben oder sich im Zeitpunkt der Ausübung des Rechtes ergeben können, müssen gedeckt sein.

4

Der Einsatz derivativer Finanzinstrumente darf auf das Gesamtvermögen keine Hebelwirkung ausüben.

5

Die Begrenzungen nach den Artikeln 54 und 55 sind unter Einbezug der derivativen Finanzinstrumente einzuhalten.

6

Für die Einhaltung der Deckungspflicht und der Begrenzungen sind die Verpflichtungen massgebend, die sich für die Vorsorgeeinrichtung aus den derivativen Finanzinstrumenten bei Wandlung in die Basisanlage im extremsten Fall ergeben können.

7

In der Jahresrechnung müssen alle laufenden derivativen Finanzinstrumente vollumfänglich dargestellt werden.


Art. 57


109

Anlagen beim Arbeitgeber (Art. 71 Abs. 1 BVG) 1

Das Vermögen, vermindert um Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzungen, darf nicht ungesichert beim Arbeitgeber angelegt werden, soweit es zur Deckung der Freizügigkeitsleistungen sowie zur Deckung der laufenden Renten gebunden ist.

2

Ungesicherte Anlagen und Beteiligungen beim Arbeitgeber dürfen zusammen 5 Prozent des Vermögens nicht übersteigen.

3

Die Forderungen der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Arbeitgeber sind zu marktüblichen Ansätzen zu verzinsen.

108 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. April 1996, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1494).

109 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004 (AS 2004 1709).

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 32

831.441.1


Art. 58


110

Sicherstellung der Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber111 (Art. 71 Abs. 1 BVG) 1

Die Ansprüche gegen den Arbeitgeber müssen wirksam und ausreichend sichergestellt werden.

2

Als Sicherstellung gelten: a. die Garantie des Bundes, eines Kantons, einer Gemeinde oder einer dem Bankengesetz vom 8. November 1934112 unterstehenden Bank; die Garantie muss auf die Vorsorgeeinrichtung lauten sowie unwiderruflich und unübertragbar sein; b. Grundpfänder bis zu zwei Dritteln des Verkehrwertes; Grundpfänder auf Grundstücken des Arbeitgebers, welche ihm zu mehr als 50 Prozent ihres Wertes als Industrie-, Gewerbe-, oder Geschäftsliegenschaft dienen, gelten nicht als Sicherstellung.113 3

Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall andere Arten der Sicherstellung zulassen.

a114 Meldepflicht (Art. 71 Abs. 1 BVG) 1

Die Vorsorgeeinrichtung muss ihrer Aufsichtsbehörde innert drei Monaten nach dem vereinbarten Fälligkeitstermin melden, wenn reglementarische Beiträge noch nicht überwiesen sind.

2

Bevor die Vorsorgeeinrichtung beim Arbeitgeber Mittel ungesichert neu anlegt, die nicht zweifelsfrei nach Artikel 57 Absätze 1 und 2 auf diese Weise angelegt werden dürfen, muss sie ihrer Aufsichtsbehörde von dieser Neuanlage mit ausreichender Begründung Meldung erstatten.

3

Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Kontrollstelle über Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 unverzüglich informieren.


Art. 59


115

Erweiterung der Anlagemöglichkeiten (Art. 71 Abs. 1 BVG) 1

Erweiterungen der Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53-56 und 56a Absätze 1 und 5 sowie Artikel 57 Absatz 2 sind gestützt auf ein Anlagereglement nach den Anforderungen von Artikel 49a möglich, sofern die Einhaltung von Artikel 50 in einem Bericht jährlich schlüssig dargetan werden kann.116 2

Das Ergebnis des Berichts ist im Anhang der Jahresrechnung festzuhalten.

110 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juni 1993 (AS 1993 1881).

111 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004 (AS 2004 1709).

112 SR

952.0

113 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004 (AS 2004 1709).

114 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juni 1993 (AS 1993 1881).

115 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. März 2000 (AS 2000 1265).

116 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004 (AS 2004 1709).

BVV 2

33

831.441.1


Art. 60


117

Fehlen der Erweiterungsvoraussetzungen (Art. 71 Abs. 1 BVG) Sind die Voraussetzungen nach Artikel 59 für eine Erweiterung der Anlagemöglichkeiten nicht erfüllt, so trifft die Aufsichtsbehörde die angemessenen Massnahmen.

Sie kann auch die Anpassung der Vermögensanlage verlangen.

5. Kapitel:118 Begrenzung des Einkaufs
a (Art. 79a BVG) 1

Für die Berechnung der maximal zulässigen Einkaufssumme nach Artikel 79a Absatz 2 BVG gelten folgende Bestimmungen: a. Als Rücktrittsalter gilt das ordentliche reglementarische Rücktrittsalter.

b. Die Anzahl Jahre wird auf ganze aufgerundet. c. Die maximal zulässige Einkaufssumme wird für jedes Ereignis, das zu einem Einkaufsbedarf führt, gesondert festgelegt.

d. Die maximal zulässige Einkaufssumme gilt insgesamt für alle Einkäufe, die auf dasselbe Ereignis zurückzuführen sind.

2

Unter die Begrenzung fallen: a. Einkäufe von fehlenden Versicherungsjahren oder in fehlendes Spar- oder Deckungskapital, die der Verbesserung des Vorsorgeschutzes dienen; b. Einkäufe, die durch eine Erhöhung des versicherten Verdienstes, oder eine Änderung des Reglements oder des Vorsorgeplans bedingt sind und der Verbesserung des Vorsorgeschutzes dienen, sofern sie nicht im Reglement vorgeschrieben sind; c. Einkäufe nach erfolgter Rückzahlung eines Vorbezugs im Falle von Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (Art. 30d BVG), zur Deckung einer dadurch bedingten Vorsorgelücke.

3

Die Anzahl Jahre nach Artikel 79a Absatz 2 BVG wird wie folgt berechnet: a. für die Einkäufe nach Absatz 2 Buchstabe a: in jedem Fall vom Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung an; b. für die Einkäufe nach Absatz 2 Buchstabe b: vom Eintritt des betreffenden Tatbestands an, der den Einkauf bedingt; c. für die Einkäufe nach Absatz 2 Buchstabe c: vom Zeitpunkt an, da die versicherte Person den Einkauf bei der Vorsorgeeinrichtung beantragt.

117 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. März 2000 (AS 2000 1265).

118 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3086).

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 34

831.441.1

6. Kapitel:119 Besondere Bestimmungen
b 1 In den Fällen nach Artikel 86a Absatz 5 BVG wird eine Gebühr erhoben, wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder besondere Nachforschungen erfordert. Die Höhe dieser Gebühr entspricht den in den Artikeln 14 und 16 der Verordnung vom 10. September 1969120 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren festgesetzten Beträgen.

2

Für Publikationen nach Artikel 86a Absatz 4 BVG wird eine kostendeckende Gebühr erhoben.

3

Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden.

7. Kapitel:121 Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts122
c123 Aufhebung bisherigen Rechts 1

Die Verordnung vom 7. Dezember 1987124 über die Ausnahmen von der Schweigepflicht in der beruflichen Vorsorge und über die Auskunftspflicht der AHV/IVOrgane wird aufgehoben.

2

Die Verordnung vom 17. Februar 1988125 über die Verpfändung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung wird aufgehoben.126

Art. 61


Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Die Verordnung vom 31. Oktober 1947127 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert: Art. 70

...

119 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2909).

120 SR 172.041.0 121 Ursprünglich 5. Kap. vor Art. 61 122 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2909).

123 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2909).

124 [AS

1988 97]

125 [AS

1988 382]

126 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).

127 SR 831.101. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

BVV 2

35

831.441.1


Art. 74
Abs. 1
...


Art. 136
Abs. 2 und 3
2 Aufgehoben

3

...


Fünfter Abschnitt (Art. 181-199) Aufgehoben Art. 209
Abs. 1 und 3
...


Art. 62


Verordnung über die Invalidenversicherung Die Verordnung vom 17. Januar 1961128 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert: Art. 89

129 ...

1a. Abschnitt:130 Ausführungsbestimmungen zu Buchstabe e der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision
a 1 Das ordentliche Rentenalter der Frauen im AHVG gilt auch als ordentliches BVGRentenalter der Frauen (Art. 13 BVG).

2

Dieses Rentenalter ist ebenfalls massgebend für: a. den Zeitpunkt, für den der Mindestumwandlungssatz nach Artikel 14 Absatz 2 BVG und Buchstabe b der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. Oktober 2003 der 1. BVG-Revision angewandt wird; b. die Berechnung der Altersgutschriften in der Höhe von 18 Prozent (Artikel 16 BVG und Buchstabe c der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. Okt. 2003 der 1. BVG-Revision);

128 SR 831.201 129 Dieser Art. hat heute eine neue Fassung.

130 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 36

831.441.1

c. den anwendbaren Umwandlungssatz bei der Berechnung der Invalidenrente nach Artikel 24 Absatz 2 BVG.

1b. Abschnitt:131 Übergangsbestimmungen der Ausführungsbestimmungen von Buchstabe e der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision
b Anspruch auf Rente für Frauen mit den Jahrgängen 1942 und 1943 1

Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab der Vollendung des 62. Altersjahres haben Frauen der Jahrgänge 1942 und 1943 Anspruch auf eine Altersleistung, wenn sie keine weitere Erwerbstätigkeit mehr ausüben und auch nicht als arbeitslos gemeldet sind.

2

Für Frauen mit Jahrgang 1942 darf der Vorbezug der Altersleistungen zu keinem tieferen Umwandlungssatz als 7,20 Prozent führen.

3

Für Frauen mit Jahrgang 1943, welche sich vorzeitig pensionieren lassen, wird der Umwandlungssatz für die Rente entsprechend angepasst.

c Mindestumwandlungssatz und ordentliches Rentenalter für bestimmte Jahrgänge (Bst. b der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision) Für die nachfolgend aufgeführten Jahrgänge und deren ordentliches Rentenalter gelten die folgenden Mindestumwandlungssätze für die Berechnung der Alters- und Invalidenrenten für die Frauen wie folgt: Jahrgang

ordentliches Rentenalter Frauen Mindestumwandlungssatz Frauen

1942 64

7.20

1943 64

7.15

1944 64

7.10

1945 64

7.00

1946 64

6.95

1947 64

6.90

1948 64

6.85

1949 64

6.80

131 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).

BVV 2

37

831.441.1

2. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 63

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 38

831.441.1

Schlussbestimmung der Änderung vom 23. Oktober 2002132 Die erste Überprüfung des Mindestzinssatzes erfolgt im Jahre 2003.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 24. März 2004133 1

Die Vorsorgeeinrichtungen müssen ihre Reglemente und ihre Organisation bis zum 31. Dezember 2004 den neuen Bestimmungen dieser Änderung anpassen.

2

Für beim Inkrafttreten dieser Änderung bestehende Anlagen und Beteiligungen beim Arbeitgeber sowie für Grundpfänder nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe b gelten die neuen Begrenzungen ab 1. Januar 2006.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. August 2004134 a. Mindestumwandlungssatz und ordentliches Rentenalter für bestimmte Jahrgänge (Bst. b der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision) Für die nachfolgend aufgeführten Jahrgänge und deren ordentliches Rentenalter gelten die folgenden Mindestumwandlungssätze für die Berechnung der Alters- und Invalidenrenten für die Männer: Jahrgang ordentliches Rentenalter

Männer Mindestumwandlungssatz Männer

1940 65

7.15

1941 65

7.10

1942 65

7.10

1943 65

7.05

1944 65

7.05

1945 65

7.00

1946 65

6.95

1947 65

6.90

1948 65

6.85

1949

65 6.80

b. Freizügigkeitsleistung nach Art. 14 Abs. 4 (Bst. b der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision) Entsteht der Anspruch auf eine Invalidenrente vor dem 1. Januar 2005 und erlischt er nach diesem Datum, weil der Versicherte nicht mehr invalid ist, so wird die Freizügigkeitsleistung aufgrund folgender Grössen berechnet: 132 AS

2002 3904

133 AS

2004 1709

134 AS

2004 4279 4653

BVV 2

39

831.441.1

a. bis zum 31. Dezember 2004: der koordinierte Lohn nach Artikel 14 Absatz 3 und die Altersgutschriften, je nach den Bestimmungen, wie sie bis zum 31. Dezember 2004 gelten; b. nach dem 1. Januar 2005: der bisherige koordinierte Lohn nach Artikel 14 Absatz 3, erhöht um 5,9 Prozent und die Altersgutschriften, die ab dem 1. Januar 2005 gelten.

c. Koordinierter Lohn für die Berechnung der Hinterlassenen- und Invalidenleistungen (Bst. b der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision) Entsteht der Anspruch auf eine Hinterlassenen- oder Invalidenleistung nach dem 31. Dezember 2004, und lag der letzte koordinierte Lohn während des letzten Versicherungsjahres (Art. 18) vor dem 1. Januar 2005, so wird dieser ab diesem Datum um 5,9 Prozent erhöht.

d. Reglementarische Bestimmungen zur Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b-53d BVG-Revision) Die Anpassung der Reglemente und Verträge muss spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung abgeschlossen sein.

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 40

831.441.1

Anhang135

(Art. 44 Abs. 1)

Ermittlung der Unterdeckung 1

Der Deckungsgrad der Vorsorgeeinrichtung wird wie folgt ermittelt: Vv

× 100

Vk

= Deckungsgrad in Prozent Wobei für Vv gilt: Die gesamten Aktiven per Bilanzstichtag zu Marktwerten bilanziert, vermindert um Verbindlichkeiten, passive Rechnungsabgrenzung und Arbeitgeberbeitragsreserven, soweit
keine Vereinbarung über einen Verwendungsverzicht des
Arbeitgebers vorliegt. Es ist das effektive Vorsorgevermögen
massgebend, wie es aus der tatsächlichen finanziellen Lage
nach Artikel 47 Absatz 2 hervorgeht. Eine Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht (AGBR mit Verwendungsverzicht) und die Wertschwankungsreserven sind dem verfügbaren Vorsorgevermögen zuzurechnen.

Wobei für Vk gilt: Versicherungstechnisch notwendiges Vorsorgekapital per Bilanzstichtag (Spar- und Deckungskapitalien) einschliesslich
notwendiger Verstärkungen (z.B. für steigende Lebenserwartung).

2

Ist der so berechnete Deckungsgrad kleiner als 100 Prozent, liegt eine Unterdeckung im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 vor.

135 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 21. Mai 2003 (AS 2003 1725). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4643).