01.07.2024 - *
01.01.2024 - 30.06.2024 / In Kraft
26.09.2023 - 31.12.2023
01.09.2023 - 25.09.2023
01.07.2023 - 31.08.2023
01.01.2023 - 30.06.2023
01.01.2022 - 31.12.2022
01.07.2021 - 31.12.2021
01.01.2021 - 30.06.2021
26.09.2020 - 31.12.2020
01.01.2020 - 25.09.2020
01.01.2019 - 31.12.2019
01.01.2018 - 31.12.2018
01.09.2017 - 31.12.2017
01.01.2017 - 31.08.2017
01.01.2015 - 31.12.2016
01.01.2014 - 31.12.2014
01.01.2013 - 31.12.2013
16.07.2012 - 31.12.2012
01.01.2012 - 15.07.2012
01.08.2011 - 31.12.2011
01.01.2011 - 31.07.2011
01.06.2009 - 31.12.2010
01.01.2009 - 31.05.2009
01.08.2008 - 31.12.2008
01.01.2008 - 31.07.2008
01.12.2007 - 31.12.2007
01.05.2007 - 30.11.2007
01.01.2007 - 30.04.2007
01.04.2006 - 31.12.2006
01.01.2006 - 31.03.2006
01.07.2005 - 31.12.2005
01.01.2005 - 30.06.2005
01.07.2004 - 31.12.2004
01.04.2004 - 30.06.2004
01.01.2003 - 31.03.2004
01.06.2002 - 31.12.2002
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1

Bundesgesetz
über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge
(BVG)

vom 25. Juni 1982 (Stand am 7. Mai 2002) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 34quater der Bundesverfassung1 und auf Artikel 11
der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung,2
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 19. Dezember 19753, beschliesst:

Erster Teil: Zweck und Geltungsbereich

Art. 1

Zweck

1 Dieses Gesetz regelt die berufliche Vorsorge.

2 Der Bundesrat beantragt rechtzeitig eine Gesetzesrevision, so dass die berufliche
Vorsorge zusammen mit der eidgenössischen Versicherung (AHV/IV) den Betagten,
Hinterlassenen und Invaliden die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in
angemessener Weise ermöglicht.


Art. 2

Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer und der
Arbeitslosen4

1 Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr vollendet haben und bei einem Arbeitgeber
einen Jahreslohn von mehr als 14880 Franken5 beziehen (Art. 7), unterstehen der
obligatorischen Versicherung.

1bis Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung unterstehen für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung.6 AS 1983 797

1

[BS 1 3; AS 1973 429]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. 111-113
und 196 Ziffern 10 und 11 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

2 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit dem 1. Jan. 2001 (AS 2000 2689; BBl 2000 255).

3

BBl 1976 I 149 4

Fassung gemäss Art. 117a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 26. Juni 1982,
in Kraft seit 1. Juli 1997 (SR 837.0).

5

Heute: mehr als 24 720 Franken (Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2] in der Fassung der Änd. vom
1. Nov. 2000 - SR 831.441.1).

6

Eingefügt durch Art. 117a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 26. Juni 1982,
in Kraft seit 1. Juli 1997 (SR 837.0).

831.40

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 2

831.40

2 Der Bundesrat bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besondern Gründen nicht der
obligatorischen Versicherung unterstellt sind.


Art. 3

Obligatorische Versicherung von Selbständigerwerbenden Berufsgruppen von Selbständigerwerbenden können vom Bundesrat auf Antrag ihrer
Berufsverbände der obligatorischen Versicherung allgemein oder für einzelne Risiken unterstellt werden. Voraussetzung ist, dass in den entsprechenden Berufen die
Mehrheit der Selbständigerwerbenden dem Verband angehören.


Art. 4

Freiwillige Versicherung 1 Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende, die der obligatorischen Versicherung
nicht unterstellt sind, können sich nach diesem Gesetz freiwillig versichern lassen.

2 Die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung, insbesondere die in Artikel 8 festgesetzten Einkommensgrenzen, gelten sinngemäss für die freiwillige Versicherung.


Art. 5

Gemeinsame Bestimmungen 1 Dieses Gesetz gilt nur für Personen, die bei der AHV versichert sind.

2 Es gilt nur für die im Register für die berufliche Vorsorge (Art. 48) eingetragenen
Vorsorgeeinrichtungen. Es gilt bezüglich der Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben c und
d und 59 Absatz 2 auch für die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19937
(FZG) unterstellten Vorsorgeeinrichtungen.8

Art. 6

Mindestvorschriften

Der zweite Teil dieses Gesetzes enthält Mindestvorschriften.

Zweiter Teil: Versicherung Erster Titel: Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer 1. Kapitel: Voraussetzungen der obligatorischen Versicherung

Art. 7

Mindestlohn und Alter 1 Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 14880
Franken9 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres
für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.

7

SR 831.42

8

Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Freizügigkeitsgesetzes vom
17. Dez. 1993, in Kraft 1. Jan. 1995 (SR 831.42).

9

Heute: mehr als 24 720 Franken (Art. 5 BVV 2 in der Fassung der Änd. vom
1. Nov. 2000 - SR 831.441.1).

Bundesgesetz

3

831.40

2 Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom
20. Dez. 194610 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der
Bundesrat kann Abweichungen zulassen.


Art. 8

Koordinierter Lohn

1 Zu versichern ist der Teil des Jahreslohnes zwischen 14880 und 44640 Franken11.
Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt.

2 Beträgt der koordinierte Lohn weniger als 1860 Franken12 im Jahr, so muss er auf
diesen Betrag aufgerundet werden.

3 Sinkt der Jahreslohn vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit
oder aus ähnlichen Gründen, so behält der bisherige koordinierte Lohn mindestens
solange Gültigkeit, als die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Artikel 324a des Obligationenrechts13 bestehen würde. Der Versicherte kann jedoch die
Herabsetzung des koordinierten Lohnes verlangen.


Art. 9

Anpassung an die AHV

Der Bundesrat kann die in den Artikeln 2, 7, 8 und 46 erwähnten Grenzbeträge den
Erhöhungen der einfachen minimalen Altersrente der AHV anpassen. Bei der obern
Grenze des koordinierten Lohnes kann dabei auch die allgemeine Lohnentwicklung
berücksichtigt werden.


Art. 10

Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung 1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses,
für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den
erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.14 2 Die Versicherungspflicht endet, wenn der Anspruch auf Altersleistung entsteht,
das Arbeitsverhältnis aufgelöst, der Mindestlohn unterschritten oder die Ausrichtung
von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung eingestellt wird.15 Vorbehalten bleibt
Artikel 8 Absatz 3.

10

SR 831.10

11

Heute: zwischen 24 720 und 74 160 Franken (Art. 5 BVV 2 in der Fassung der Änd. vom
1. Nov. 2000 - SR 831.441.1).

12

Heute: weniger als 3 090 Franken (Art. 5 BVV 2 in der Fassung der Änd. vom
1. Nov. 2000 - SR 831.441.1).

13

SR 220

14

Fassung gemäss Art. 117a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 26. Juni 1982,
in Kraft seit 1. Juli 1997 (SR 837.0).

15

Fassung gemäss Art. 117a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 26. Juni 1982,
in Kraft seit 1. Juli 1997 (SR 837.0).

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 4

831.40

3 Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats
nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung
versichert.16 Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue
Vorsorgeeinrichtung zuständig.17 2. Kapitel: Vorsorgepflicht des Arbeitgebers

Art. 11

Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung 1 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss
eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung
errichten oder sich einer solchen anschliessen.

2 Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, wählt er eine
im Einverständnis mit seinem Personal. Kommt keine Einigung zustande, so wird
die Vorsorgeeinrichtung von einem neutralen Schiedsrichter gewählt, der im gegenseitigen Einverständnis oder, bei Uneinigkeit, von der Aufsichtsbehörde bezeichnet
wird.

3 Der Anschluss erfolgt rückwirkend.

4 Die Ausgleichskassen der AHV überprüfen, ob die von ihnen erfassten Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind und erstatten der kantonalen
Aufsichtsbehörde Meldung.

5 Die kantonale Aufsichtsbehörde fordert den Arbeitgeber auf, der seiner Pflicht
nicht nachkommt, sich innert sechs Monaten anzuschliessen. Nach unbenütztem
Ablauf dieser Frist wird der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung (Art. 60) zum
Anschluss gemeldet.


Art. 12

Leistungsansprüche vor dem Anschluss 1 Die Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen haben Anspruch auf die gesetzlichen
Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch nicht einer Vorsorgeeinrichtung
angeschlossen hat. Diese Leistungen werden von der Auffangeinrichtung erbracht.

2 In diesem Fall schuldet der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung nicht nur die entsprechenden Beiträge samt Verzugszinsen sondern auch einen Zuschlag als Schadenersatz.

16

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft
seit 1. Jan. 1995 (SR 831.42) 17

Fassung des Satzes gemäss Art. 117a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom
26. Juni 1982, in Kraft seit 1. Juli 1997 (SR 837.0).

Bundesgesetz

5

831.40

3. Kapitel: Versicherungsleistungen 1. Abschnitt: Altersleistungen

Art. 13

Leistungsanspruch

1 Anspruch auf Altersleistungen haben: a.

Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben; b.

Frauen, die das 62. Altersjahr zurückgelegt haben.

2 Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung
der Erwerbstätigkeit entsteht. In diesem Fall ist der Umwandlungssatz (Art. 14) entsprechend anzupassen.


Art. 14

Höhe der Rente

1 Die Altersrente wird in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das der Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat. Der Bundesrat
bestimmt den Mindestumwandlungssatz unter Berücksichtigung der anerkannten
technischen Grundlagen.

2 Mit der Zustimmung des Bundesrates können Vorsorgeeinrichtungen einen tieferen Umwandlungssatz anwenden, wenn sie die sich daraus ergebenden Überschüsse
zur Leistungsverbesserung verwenden.


Art. 15

Altersguthaben

1 Das Altersguthaben besteht aus: a.

den Altersgutschriften samt Zinsen für die Zeit, während der der Versicherte
der Vorsorgeeinrichtung angehört hat; b.18 den Altersguthaben samt Zinsen, die von den vorhergehenden Einrichtungen überwiesen und dem Versicherten gutgeschrieben worden sind.

2 Der Bundesrat legt aufgrund der Anlagemöglichkeiten den Mindestzinssatz fest.

18

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft
seit 1. Jan. 1995 (SR 831.42)

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 6

831.40


Art. 16

Altersgutschriften

Die Altersgutschriften werden jährlich in Prozenten des koordinierten Lohnes
berechnet. Dabei gelten folgende Ansätze: Altersjahr

Ansatz in Prozenten des
koordinierten Lohnes

Männer

Frauen

25-34

25-31

7

35-44

32-41

10

45-54

42-51

15

55-65

52-62

18


Art. 17

Kinderrente

Versicherte, denen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres
Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in
Höhe der Waisenrente.

2. Abschnitt: Hinterlassenenleistungen

Art. 18

Voraussetzungen

Ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht nur, wenn der Verstorbene a.

im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tode geführt hat, versichert war oder b.

von der Vorsorgeeinrichtung im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder
Invalidenrente erhielt.


Art. 19

Witwen

1 Die Witwe hat Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie beim Tod des Ehegatten: a.

für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss oder b.

das 45. Altersjahr zurückgelegt hat und die Ehe mindestens fünf Jahre
gedauert hat.

2 Erfüllt die Witwe keine dieser Voraussetzungen, so hat sie Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten.

3 Der Bundesrat regelt den Anspruch der geschiedenen Frau auf Hinterlassenenleistungen.

Bundesgesetz

7

831.40


Art. 20

Waisen

Die Kinder des Verstorbenen haben Anspruch auf Waisenrenten, Pflegekinder nur,
wenn der Verstorbene für ihren Unterhalt aufzukommen hatte.


Art. 21

Höhe der Rente

1 Beim Tod eines Versicherten beträgt die Witwenrente 60 Prozent, die Waisenrente
20 Prozent der vollen Invalidenrente, auf die der Versicherte Anspruch gehabt hätte.

2 Beim Tod eines Alters- oder Invalidenrentners beträgt die Witwenrente 60 Prozent,
die Waisenrente 20 Prozent der Alters- oder der vollen Invalidenrente.


Art. 22

Beginn und Ende des Anspruchs 1 Der Anspruch auf Hinterlassenenleistung entsteht mit dem Tode des Versicherten,
frühestens jedoch mit Beendigung der vollen Lohnfortzahlung.

2 Der Anspruch auf Leistungen für Witwen erlischt mit der Wiederverheiratung oder
dem Tode der Witwe.

3 Der Anspruch auf Leistungen für Waisen erlischt mit dem Tod des Waisen oder
mit Vollendung des 18. Altersjahres. Er besteht jedoch bis zur Vollendung des
25. Altersjahres für Kinder: a.

bis zum Abschluss der Ausbildung; b.

bis zur Erlangung der Erwerbsfähigkeit, sofern sie mindestens zu zwei Drittel invalid sind.

3. Abschnitt: Invalidenleistungen

Art. 23

Leistungsanspruch

Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 50 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache
zur Invalidität geführt hat, versichert waren.


Art. 24

Höhe der Rente

1 Der Versicherte hat Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der
IV mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte
invalid ist.

2 Die Invalidenrente wird nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die
Altersrente. Das dabei zugrundezulegende Altersguthaben besteht aus: a.

dem Altersguthaben, das der Versicherte bis zum Beginn des Anspruches
auf die Invalidenrente erworben hat; b.

der Summe der Altersgutschriften für die bis zum Rentenalter fehlenden
Jahre, ohne Zinsen.

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 8

831.40

3 Diese Altersgutschriften werden auf dem koordinierten Lohn des Versicherten
während seines letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet.


Art. 25

Kinderrente

Versicherte, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle
ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente
in Höhe der Waisenrente. Für die Kinderrente gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die Invalidenrente.


Art. 26

Beginn und Ende des Anspruchs 1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195919 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).20 2 Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen
Lohn erhält.

3 Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder mit dem
Wegfall der Invalidität. Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Absatz 1bis der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Absatz 2 ihre Vorsorge
freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des
Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1).21 4. Kapitel: Freizügigkeitsleistung und Wohneigentumsförderung22 1. Abschnitt: Freizügigkeitsleistung23

Art. 27


24

Für die Freizügigkeitsleistung gilt das FZG25.

19

SR 831.20

20

Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 9. Okt. 1986 (2. IV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1988 (AS 1987 447 455; BBl 1985 I 17).

21

Satz eingefügt durch Art. 117a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom
26. Juni 1982, in Kraft seit 1. Juli 1997 (SR 837.0).

22

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993 über die Wohneigentumsförderung
mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2372 2378;
BBl 1992 VI 237).

23

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993 über die Wohneigentumsförderung
mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2372 2378;
BBl 1992 VI 237).

24

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft
seit 1. Jan. 1995 (SR 831.42) 25

SR 831.42

Bundesgesetz

9

831.40


Art. 28-3026 2. Abschnitt:27 Wohneigentumsförderung

Art. 30

a Begriff

Als Vorsorgeeinrichtung im Sinne dieses Abschnittes gelten alle Einrichtungen, die
im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen sind oder die den Vorsorgeschutz nach Artikel 1 des FZG28 in anderer Form erhalten.

b Verpfändung

Der Versicherte kann den Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis
zur Höhe seiner Freizügigkeitsleistung nach Artikel 331d des Obligationenrechts29
verpfänden.

c Vorbezug

1 Der Versicherte kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen von seiner Vorsorgeeinrichtung einen Betrag für Wohneigentum zum
eigenen Bedarf geltend machen.

2 Versicherte dürfen bis zum 50. Altersjahr einen Betrag bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung beziehen. Versicherte, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch
gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Bezuges
in Anspruch nehmen.

3 Der Versicherte kann diesen Betrag auch für den Erwerb von Anteilscheinen einer
Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen verwenden, wenn er eine
dadurch mitfinanzierte Wohnung selbst benutzt.

4 Mit dem Bezug wird gleichzeitig der Anspruch auf Vorsorgeleistungen entsprechend den jeweiligen Vorsorgereglementen und den technischen Grundlagen
der Vorsorgeeinrichtung gekürzt. Um eine Einbusse des Vorsorgeschutzes durch
eine Leistungskürzung bei Tod oder Invalidität zu vermeiden, bietet die Vorsorgeeinrichtung eine Zusatzversicherung an oder vermittelt eine solche.

5 Ist der Versicherte verheiratet, so ist der Bezug nur zulässig, wenn sein Ehegatte
schriftlich zustimmt. Kann er die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Gericht anrufen.

26

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993
(SR 831.42).

27

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993 über die Wohneigentumsförderung
mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2372 2378;
BBl 1992 VI 237).

28

SR 831.42

29

SR 220

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 10

831.40

6 Werden Ehegatten vor Eintritt eines Vorsorgefalls geschieden, so gilt der Vorbezug als Freizügigkeitsleistung und wird nach den Artikeln 122, 123 und 141 des
Zivilgesetzbuches30 sowie Artikel 22 des FZG31 geteilt.32 7 Wird durch den Vorbezug oder die Verpfändung die Liquidität der Vorsorgeeinrichtung in Frage gestellt, so kann diese die Erledigung der entsprechenden Gesuche
aufschieben. Sie legt in ihrem Reglement eine Prioritätenordnung für das Aufschieben dieser Vorbezüge beziehungsweise Verpfändungen fest. Der Bundesrat regelt
die Einzelheiten.

d Rückzahlung

1 Der bezogene Betrag muss vom Versicherten oder von seinen Erben an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt werden, wenn: a.

das Wohneigentum veräussert wird; b.

Rechte an diesem Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaftlich
einer Veräusserung gleichkommen; oder c.

beim Tod des Versicherten keine Vorsorgeleistung fällig wird.

2 Der Versicherte kann im übrigen den bezogenen Betrag unter Beachtung der
Bedingungen von Absatz 3 jederzeit zurückbezahlen.

3 Die Rückzahlung ist zulässig bis: a.

drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen; b.

zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalls; oder c.

zur Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung.

4 Will der Versicherte den aus einer Veräusserung des Wohneigentums erzielten
Erlös im Umfang des Vorbezugs innerhalb von zwei Jahren wiederum für sein
Wohneigentum einsetzen, so kann er diesen Betrag auf eine Freizügigkeitseinrichtung überweisen.

5 Bei Veräusserung des Wohneigentums beschränkt sich die Rückzahlungspflicht
auf den Erlös. Als Erlös gilt der Verkaufspreis abzüglich der hypothekarisch gesicherten Schulden sowie der dem Verkäufer vom Gesetz auferlegten Abgaben.

6 Die Vorsorgeeinrichtung räumt dem Versicherten im Falle der Rückzahlung einen
entsprechend höheren Leistungsanspruch gemäss ihrem Reglement ein.

e Sicherung des Vorsorgezwecks 1 Der Versicherte oder seine Erben dürfen das Wohneigentum nur unter Vorbehalt
von Artikel 30d veräussern. Als Veräusserung gilt auch die Einräumung von Rechten, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen. Nicht als Veräusserung
gilt hingegen die Übertragung des Wohneigentums an einen vorsorgerechtlich 30

SR 210

31

SR 831.42

32

Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).

Bundesgesetz

11

831.40

Begünstigten. Dieser unterliegt aber derselben Veräusserungsbeschränkung wie der
Versicherte.

2 Die Veräusserungsbeschränkung nach Absatz 1 ist im Grundbuch anzumerken. Die
Vorsorgeeinrichtung hat die Anmerkung dem Grundbuchamt gleichzeitig mit der
Auszahlung des Vorbezugs beziehungsweise mit der Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens anzumelden.

3 Die Anmerkung darf gelöscht werden: a.

drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen; b.

nach Eintritt eines anderen Vorsorgefalles; c.

bei Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung; oder d.

wenn nachgewiesen wird, dass der in das Wohneigentum investierte Betrag
gemäss Artikel 30d an die Vorsorgeeinrichtung des Versicherten oder auf
eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen worden ist.

4 Erwirbt der Versicherte mit dem Vorbezug Anteilscheine einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnliche Beteiligungen, so hat er diese zur Sicherstellung des Vorsorgezwecks zu hinterlegen.

5 Der Versicherte mit Wohnsitz im Ausland hat vor der Auszahlung des Vorbezugs
beziehungsweise vor der Verpfändung des Vorsorgeguthabens nachzuweisen, dass
er die Mittel der beruflichen Vorsorge für sein Wohneigentum verwendet.

6 Die Pflicht und das Recht zur Rückzahlung bestehen bis drei Jahre vor Entstehung
des Anspruchs auf Altersleistungen, bis zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalles
oder bis zur Barauszahlung.

f Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat bestimmt: a.

die zulässigen Verwendungszwecke und den Begriff «Wohneigentum zum
eigenen Bedarf» (Art. 30c Abs. 1); b.

welche Voraussetzungen beim Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen zu erfüllen sind (Art. 30c
Abs. 3); c.

den Mindestbetrag für den Bezug (Art. 30c Abs. 1); d.

die Modalitäten der Verpfändung, des Vorbezugs, der Rückzahlung und der
Sicherstellung des Vorsorgezwecks (Art. 30b-30e); e.

die Pflicht der Vorsorgeeinrichtungen, die Versicherten im Falle der Verpfändung oder des Vorbezugs über die Auswirkungen auf ihre Vorsorgeleistungen, über die Möglichkeit der Zusatzversicherung für die Risiken Tod
oder Invalidität und über die steuerlichen Folgen zu informieren.

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 12

831.40

5. Kapitel: Eintrittsgeneration

Art. 31

Grundsatz

Der Eintrittsgeneration gehören die Personen an, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das 25. Altersjahr vollendet und das Rentenalter noch nicht erreicht haben.


Art. 32

Sonderbestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen 1 Jede Vorsorgeeinrichtung hat im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Sonderbestimmungen zugunsten der Eintrittsgeneration zu erlassen und dabei namentlich
ältere Versicherte, vor allem solche mit kleinen Einkommen, bevorzugt zu behandeln.

2 Haben Versicherte Leistungsansprüche aufgrund von Vorsorgeverhältnissen, die
bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehen, so können diese von der Vorsorgeeinrichtung berücksichtigt werden.


Art. 33

Mindestleistungen in der Übergangszeit 1 Der Bundesrat regelt die Mindestleistungen für Versicherungsfälle während der
Übergangszeit. Er setzt diese Übergangszeit nach Artikel 11 Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zur Bundesverfassung33 fest und berücksichtigt dabei insbesondere Versicherte mit kleinen Einkommen.34 2 Die Finanzierung dieser Mindestleistungen hat über die Mittel für Sondermassnahmen nach Artikel 70 zu erfolgen.

6. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen für die Leistungen

Art. 34

Höhe der Leistung in besonderen Fällen 1 Der Bundesrat regelt die Berechnung der Leistungen in besonderen Fällen,
namentlich

a.

wenn das nach Artikel 24 Absatz 3 massgebende Versicherungsjahr nicht
vollständig ist oder der Versicherte während dieser Zeit nicht voll erwerbsfähig war; b.

wenn der Versicherte bei Eintritt des neuen Versicherungsfalles nach diesem
Gesetz bereits eine Invalidenrente bezieht oder eine Invalidenleistung bezogen hat.

2 Er erlässt Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen.
Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit solchen nach dem Bundesgesetz vom 33

[BS 1 3; AS 1973 429]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Ziff. 11 von
Art. 196 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

34

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993 (AS 1994 904; BBl 1993 IV 241).

Bundesgesetz

13

831.40

20. März 198135 über die Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz vom
19. Juni 199236 über die Militärversicherung zusammen, so gehen grundsätzlich die
Leistungen der Unfallversicherung oder der Militärversicherung vor. Werden Ehegatten- und Waisenrenten bei ungenügenden Vorsorgeleistungen nach Artikel 54
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung ausgerichtet, so
dürfen Leistungen dieses Gesetzes nicht gekürzt werden.37

Art. 35

Kürzung der Leistungen bei schwerem Verschulden Die Vorsorgeeinrichtung kann ihre Leistungen im entsprechenden Umfang kürzen,
wenn die AHV/IV eine Leistung kürzt, entzieht oder verweigert, weil der
Anspruchsberechtigte den Tod oder die Invalidität durch schweres Verschulden herbeigeführt hat oder sich einer Eingliederungsmassnahme der IV widersetzt.


Art. 36

Anpassung an die Preisentwicklung 1 Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat,
werden für Männer bis zum vollendeten 65., für Frauen bis zum vollendeten 62.
Altersjahr nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung angepasst.

2 Die Vorsorgeeinrichtung hat im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Bestimmungen über die Anpassung der laufenden Renten in den übrigen Fällen zu erlassen.


Art. 37

Form der Leistungen

1 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente
ausgerichtet.

2 Die Vorsorgeeinrichtung kann anstelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Alters- oder die Invalidenrente weniger als 10 Prozent, die Witwenrente weniger als 6 Prozent, die Waisenrente weniger als 2 Prozent der einfachen
Mindestaltersrente der AHV beträgt.

3 Die reglementarischen Bestimmungen können vorsehen, dass der Anspruchsberechtigte anstelle einer Alters-, Witwen- oder Invalidenrente eine Kapitalabfindung
verlangen kann. Für die Altersleistung hat der Versicherte die entsprechende Erklärung spätestens drei Jahre vor Entstehung des Anspruches abzugeben.

4 ...38


Art. 38

Auszahlung der Renten Die Renten werden in der Regel monatlich ausgerichtet. Für den Monat, in dem der
Anspruch erlischt, wird die Rente voll ausbezahlt.

35

SR 832.20

36

SR 833.1

37

Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung,
in Kraft seit 1. Jan. 1994 (SR 833.1).

38

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993 über die Wohneigentumsförderung
mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (AS 1994 2372; BBl 1992 VI 237).

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 14

831.40


Art. 39

Abtretung, Verpfändung und Verrechnung 1 Der Leistungsanspruch kann vor Fälligkeit weder verpfändet noch abgetreten werden. Vorbehalten bleibt Artikel 30b.39 2 Der Leistungsanspruch darf mit Forderungen, die der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung abgetreten hat, nur verrechnet werden, wenn sie sich auf Beiträge beziehen, die nicht vom Lohn abgezogen worden sind.

3 Rechtsgeschäfte, die diesen Bestimmungen widersprechen, sind nichtig.


Art. 40


40



Art. 41

Verjährung

1 Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere
nach zehn Jahren. Die Artikel 129-142 des Obligationenrechts41 sind anwendbar.

2 Absatz 1 gilt auch für Forderungen aus Verträgen zwischen Vorsorgeeinrichtungen
und der Versicherungsaufsicht unterstellten Versicherungseinrichtungen.

Zweiter Titel:
Obligatorische Versicherung der Selbständigerwerbenden


Art. 42

Versicherung von Alter, Tod und Invalidität Sind die Selbständigerwerbenden obligatorisch für Alter, Tod und Invalidität versichert, so sind die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer sinngemäss anwendbar.


Art. 43

Versicherung einzelner Risiken 1 Umfasst die obligatorische Versicherung nur die Risiken Tod und Invalidität, so
kann der Bundesrat ein Leistungssystem zulassen, das von demjenigen in der obligatorischen Versicherung der Arbeitnehmer abweicht.

2 Die Bestimmungen über den Sicherheitsfonds sind nicht anwendbar.

39

Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993 über die
Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 2372 2378; BBl 1992 VI 237).

40

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993 über die Wohneigentumsförderung
mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (AS 1994 2372; BBl 1992 VI 237).

41

SR 220

Bundesgesetz

15

831.40

Dritter Titel: Freiwillige Versicherung 1. Kapitel: Selbständigerwerbende

Art. 44

Recht auf Versicherung 1 Selbständigerwerbende können sich bei der Vorsorgeeinrichtung ihres Berufes
oder ihrer Arbeitnehmer versichern lassen.

2 Wer sich nicht bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern lassen kann, ist berechtigt,
sich bei der Auffangeinrichtung versichern zu lassen.


Art. 45

Vorbehalt

1 Für die Risiken Tod und Invalidität darf ein Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen für höchstens drei Jahre gemacht werden.

2 Dieser Vorbehalt ist unzulässig, wenn der Selbständigerwerbende mindestens
sechs Monate obligatorisch versichert war und sich innert Jahresfrist freiwillig versichert.

2. Kapitel: Arbeitnehmer

Art. 46

Erwerbstätigkeit im Dienste mehrerer Arbeitgeber 1 Der nicht obligatorisch versicherte Arbeitnehmer, der im Dienste mehrerer Arbeitgeber steht und dessen gesamter Jahreslohn 14 880 Franken42 übersteigt, kann sich
entweder bei der Auffangeinrichtung oder bei der Vorsorgeeinrichtung, der einer
seiner Arbeitgeber angeschlossen ist, freiwillig versichern lassen, sofern deren
reglementarische Bestimmungen es vorsehen.

2 Ist der Arbeitnehmer bereits bei einer Vorsorgeeinrichtung obligatorisch versichert, kann er sich bei ihr, falls ihre reglementarischen Bestimmungen es nicht ausschliessen, oder bei der Auffangeinrichtung für den Lohn zusätzlich versichern lassen, den er von den anderen Arbeitgebern erhält.

3 Dem Arbeitnehmer, der Beiträge direkt an eine Vorsorgeeinrichtung bezahlt,
schuldet jeder Arbeitgeber jeweils die Hälfte der Beiträge, die auf den bei ihm bezogenen Lohn entfallen. Die Höhe des Arbeitgeber-Beitrages ergibt sich aus einer
Bescheinigung der Vorsorgeeinrichtung.

4 Die Vorsorgeeinrichtung übernimmt auf Begehren des Arbeitnehmers das Inkasso
gegenüber den Arbeitgebern.

42

Heute: mehr als 24 720 Franken (Art. 5 BVV 2 in der Fassung der Änd. vom
1. Nov. 2000 - SR 831.441.1).

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 16

831.40


Art. 47


43

Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung 1 Scheidet der Versicherte aus der obligatorischen Versicherung aus, so kann er die
Vorsorge oder bloss die Altersvorsorge im bisherigen Umfang bei derselben Vorsorgeeinrichtung, wenn deren Reglement dies zulässt, oder bei der Auffangeinrichtung weiterführen.

2 Der aus der obligatorischen Versicherung nach Artikel 2 Absatz 1bis ausscheidende
Versicherte kann die Vorsorge für die Risiken Tod und Invalidität im bisherigen
Umfang bei der Auffangvorrichtung weiterführen.

Dritter Teil: Organisation Erster Titel: Vorsorgeeinrichtungen

Art. 48

Registrierung

1 Vorsorgeeinrichtungen, die an der Durchführung der obligatorischen Versicherung
teilnehmen wollen, müssen sich bei der Aufsichtsbehörde, der sie unterstehen
(Art. 6l), in das Register für die berufliche Vorsorge eintragen lassen.

2 Registrierte Vorsorgeeinrichtungen müssen die Rechtsform einer Stiftung oder
einer Genossenschaft haben oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts sein. Sie
müssen Leistungen nach den Vorschriften über die obligatorische Versicherung
erbringen und nach diesem Gesetz organisiert, finanziert und verwaltet werden.


Art. 49

Selbständigkeitsbereich 1 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei.

2 Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für
die weitergehende Vorsorge nur die Vorschriften über die paritätische Verwaltung
(Art. 51), die Verantwortlichkeit (Art. 52), die Kontrolle (Art. 53), den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c, Abs. 2-5, Art. 56a, 57 und 59), die Aufsicht (Art. 61,
62 und 64), die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, Art. 67, 69 und 71), die
Rechtspflege (Art. 73 und 74) sowie die Strafbestimmungen (Art. 75-79).44

Art. 50

Reglementarische Bestimmungen 1 Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über a.

die Leistungen;

b.

die Organisation;

c.

die Verwaltung und Finanzierung; 43

Fassung gemäss Art. 117a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 26. Juni 1982,
in Kraft seit 1. Juli 1997 (SR 837.0).

44

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3067 3070; BBl 1996 I 564 580).

Bundesgesetz

17

831.40

d.

die Kontrolle;

e.

das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den
Anspruchsberechtigten.

2 Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten, im Reglement oder bei einer Einrichtung des öffentlichen Rechts in den vom Bund, vom
Kanton oder von der Gemeinde erlassenen Vorschriften enthalten sein.

3 Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen den von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Bestimmungen vor. Konnte die Vorsorgeeinrichtung jedoch guten Glaubens
davon ausgehen, dass eine ihrer reglementarischen Bestimmungen im Einklang mit
dem Gesetz stehe, so ist das Gesetz nicht rückwirkend anwendbar.


Art. 51

Paritätische Verwaltung 1 Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, in die Organe der Vorsorgeeinrichtung, die über den Erlass der reglementarischen Bestimmungen, die Finanzierung und die Vermögensverwaltung entscheiden, die gleiche Zahl von Vertretern zu
entsenden.

2 Die Vorsorgeeinrichtung hat die ordnungsgemässe Durchführung der paritätischen
Verwaltung zu gewährleisten. Es sind namentlich zu regeln: a.

die Wahl der Vertreter der Versicherten; b.

eine angemessene Vertretung der verschiedenen Arbeitnehmerkategorien; c.

die paritätische Vermögensverwaltung; d.

das Verfahren bei Stimmengleichheit.

3 Die Versicherten wählen ihre Vertreter unmittelbar oder durch Delegierte. Ist dies
wegen der Struktur der Vorsorgeeinrichtung nicht möglich, kann die Aufsichtsbehörde andere Formen der Vertretung zulassen.

4 Ist das Verfahren bei Stimmengleichheit noch nicht geregelt, so entscheidet ein im
gegenseitigen Einvernehmen bestimmter neutraler Schiedsrichter. Kommt keine
Einigung über den Schiedsrichter zustande, so wird dieser von der Aufsichtsbehörde
bezeichnet.

5 Erlässt nach Artikel 50 Absatz 2 der Bund, der Kanton oder die Gemeinde die
Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung, so ist das paritätisch besetzte Organ vorher
anzuhören.


Art. 52

Verantwortlichkeit

Alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Vorsorgeeinrichtung
betrauten Personen sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder
fahrlässig zufügen.


Art. 53

Kontrolle

1 Die Vorsorgeeinrichtung bestimmt eine Kontrollstelle für die jährliche Prüfung der
Geschäftsführung, des Rechnungswesens und der Vermögensanlage.

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 18

831.40

2 Die Vorsorgeeinrichtung hat durch einen anerkannten Experten für berufliche Vorsorge periodisch überprüfen zu lassen: a.

ob die Vorsorgeeinrichtung jederzeit Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre
Verpflichtungen erfüllen kann; b.

ob die reglementarischen versicherungstechnischen Bestimmungen über die
Leistungen und die Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

3 Absatz 2 Buchstabe a ist nicht auf die der Versicherungsaufsicht unterstellten Vorsorgeeinrichtungen anwendbar.

4 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, welche die Kontrollstellen und anerkannten Experten erfüllen müssen, damit die sachgemässe Durchführung ihrer Aufgaben gewährleistet ist.

Zweiter Titel: Sicherheitsfonds und Auffangeinrichtung 1. Kapitel: Rechtsträger

Art. 54

Errichtung

1 Die Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber errichten zwei paritätisch zu verwaltende Stiftungen.

2 Der Bundesrat überträgt: a.

der einen Stiftung, den Sicherheitsfonds zu führen; b.

der andern Stiftung, die Verpflichtungen der Auffangeinrichtung zu übernehmen.

3 Kommt die Errichtung einer Stiftung durch die Spitzenorganisationen nicht zustande, so veranlasst der Bundesrat deren Gründung.

4 Die Stiftungen gelten als Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e
des Bundesgesetz vom 20. Dezember 196845 über das Verwaltungsverfahren.


Art. 55

Stiftungsräte

1 Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden.

2 Die Mitglieder der Stiftungsräte werden für eine Amtsdauer von vier Jahren
gewählt.

3 Die Stiftungsräte konstituieren sich selbst und erlassen die Reglemente über die
Organisation der Stiftung. Sie überwachen deren Geschäftsführung und setzen eine
unabhängige Revisionsstelle als Kontrollorgan ein.

4 Jeder Stiftungsrat bestimmt eine Geschäftsstelle, welche die Stiftung verwaltet und
vertritt.

45

SR 172.021

Bundesgesetz

19

831.40

2. Kapitel: Sicherheitsfonds

Art. 56


46

Aufgaben

1 Der Sicherheitsfonds: a.

richtet Zuschüsse an jene Vorsorgeeinrichtungen aus, die eine ungünstige
Altersstruktur aufweisen; b.47 stellt die gesetzlichen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen oder im Falle von vergessenen Guthaben liquidierter Vorsorgeeinrichtungen sicher; c.

stellt die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden reglementarischen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen
sicher, soweit diese Leistungen auf Vorsorgeverhältnissen beruhen, auf die
das FZG48 anwendbar ist; d.

entschädigt die Auffangeinrichtung für die Kosten, die ihr aufgrund ihrer
Tätigkeit nach Artikel 60 Absatz 2 dieses Gesetzes sowie nach Artikel 4 Absatz 2 des FZG entstehen und die nicht auf den Verursacher überwälzt werden können; e.

schliesst den Vorsorgeeinrichtungen im Falle einer Teil- oder Gesamtliquidation, die innerhalb von fünf Jahren seit Inkrafttreten des FZG erfolgt, eine
durch die Anwendung dieses Gesetzes entstandene Deckungslücke; f.49 fungiert als Zentralstelle 2. Säule für die Koordination, die Übermittlung und die Aufbewahrung der Angaben nach den Artikeln 24a-24f des FZG; g.50 ist für die Anwendung von Artikel 89a Verbindungsstelle zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation. Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2 Die Sicherstellung nach Absatz 1 Buchstabe c umfasst höchstens die Leistungen,
die sich aufgrund eines massgebenden Lohnes nach dem Bundesgesetz vom
20. Dezember 194651 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung in der
anderthalbfachen Höhe des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Absatz 1 dieses
Gesetzes ergeben.

46

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3067 3070; BBl 1996 I 564 580). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende
dieses Textes.

47

Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999
(AS 1999 1384 1387; BBl 1998 5569).

48

SR 831.42

49

Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999
(AS 1999 1384 1387; BBl 1998 5569).

50

Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (AS 2002 701; BBl 1999 6128). Fassung gemäss
Ziff. I 6 des BG vom 14. Dez. 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abk. zur Änd. des Übereink. zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit
1. Juni 2002 (AS 2002 685 700; BBl 2001 4963).

51

SR 831.10

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 20

831.40

3 Sind einer Vorsorgeeinrichtung mehrere wirtschaftlich oder finanziell nicht eng
miteinander verbundene Arbeitgeber oder mehrere Verbände angeschlossen, so ist
das zahlungsunfähige Versichertenkollektiv jedes einzelnen Arbeitgebers oder Verbandes den zahlungsunfähigen Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich gleichgestellt.
Die Zahlungsunfähigkeit der Versichertenkollektive ist getrennt zu beurteilen. Der
Bundesrat regelt die Einzelheiten.

4 Der Bundesrat regelt die Leistungsvoraussetzungen.

5 Der Sicherheitsfonds gewährt keine Sicherstellung der Leistungen, soweit seine
Leistungen missbräuchlich in Anspruch genommen werden.

6 Der Sicherheitsfonds führt für jede Aufgabe getrennt Rechnung.

a52 Rückgriff und Rückforderung 1 Der Sicherheitsfonds hat gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der
Vorsorgeeinrichtung oder des Versichertenkollektivs ein Verschulden trifft, ein
Rückgriffsrecht im Umfang der sichergestellten Leistungen.

2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind dem Sicherheitsfonds zurückzuerstatten.

3 Der Rückforderungsanspruch nach Absatz 2 verjährt ein Jahr, nachdem der
Sicherheitsfonds vom unrechtmässigen Bezug der Leistung Kenntnis erhalten hat,
spätestens aber fünf Jahre nach der Auszahlung der Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht
eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.


Art. 57


53

Anschluss an den Sicherheitsfonds Die dem FZG54 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen sind dem Sicherheitsfonds
angeschlossen.


Art. 58

Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur 1 Eine Vorsorgeeinrichtung erhält Zuschüsse aufgrund ungünstiger Altersstruktur
(Art. 56 Abs. 1 Bst. a) soweit die Summe der Altersgutschriften 14 Prozent der
Summe der entsprechenden koordinierten Löhne übersteigt. Die Zuschüsse werden
jährlich auf der Grundlage des vorangegangenen Kalenderjahres berechnet.

2 Der Bundesrat kann diesen Ansatz ändern, wenn der Durchschnittssatz der Altersgutschriften gesamtschweizerisch wesentlich von 12 Prozent abweicht.

3 Vorsorgeeinrichtungen können Zuschüsse nur beanspruchen, wenn bei ihnen das
gesamte der obligatorischen Versicherung unterstellte Personal der angeschlossenen
Arbeitgeber versichert ist.

52

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3067 3070; BBl 1996 I 564 580).

53

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3067 3070; BBl 1996 I 564 580).

54

SR 831.42

Bundesgesetz

21

831.40

4 Sind mehrere Arbeitgeber der gleichen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen, so
werden die Zuschüsse für das Personal jedes einzelnen Arbeitgebers getrennt
berechnet.

5 Selbständigerwerbende werden für die Berechnung der Zuschüsse nur berücksichtigt, wenn sie: a.

sich innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes oder Aufnahme
der selbständigen Erwerbstätigkeit freiwillig versichern, oder b.

während mindestens sechs Monaten der obligatorischen Versicherung unterstellt waren und sich unmittelbar danach freiwillig versichern.


Art. 59


55

Finanzierung

1 Der Sicherheitsfonds wird von den ihm angeschlossenen Vorsorgeeinrichtungen
finanziert.

2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

3 Er regelt die Finanzierung der Aufgaben, welche vom Sicherheitsfonds nach Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe f übernommen werden.56 3. Kapitel: Auffangeinrichtung

Art. 60

1 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.

2 Sie ist verpflichtet: a.

Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung
nicht nachkommen, anzuschliessen; b.

Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen; c.

Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen; d.

die Leistungen nach Artikel 12 auszurichten; e.57 die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen.58

3 Der Auffangeinrichtung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen
gewährt werden.

4 Die Auffangeinrichtung schafft regionale Zweigstellen.

55

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. Juli 1998
(AS 1996 3067, 1998 1573; BBl 1996 I 564 580).

56

Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999
(AS 1999 1384 1387; BBl 1998 5569).

57

Eingefügt durch Art. 117a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 26. Juni 1982,
in Kraft seit 1. Juli 1997 (SR 837.0).

58

Siehe auch die SchlB Änd. 21. 6. 1996 am Ende dieses Textes.

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 22

831.40

5 Die Auffangeinrichtung führt Freizügigkeitskonten gemäss Artikel 4 Absatz 2 des
FZG59. Sie führt darüber eine besondere Rechnung.60 Dritter Titel: Aufsicht

Art. 61

Aufsichtsbehörde

1 Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, welche die Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz
auf seinem Gebiet beaufsichtigt.

2 Der Bundesrat legt fest, unter welchen Voraussetzungen Vorsorgeeinrichtungen
der Aufsicht des Bundes unterstehen.

3 Die Gesetzgebung über die Versicherungsaufsicht bleibt vorbehalten.


Art. 62

Aufgaben

1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtung die gesetzlichen Vorschriften einhält, indem sie insbesondere a.

die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften prüft; b.

von den Vorsorgeeinrichtungen periodisch Berichterstattung fordert,
namentlich über ihre Geschäftstätigkeit; c.

Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche
Vorsorge nimmt;

d.

die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft.

2 Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 84 Absatz 2,
85 und 86 des Zivilgesetzbuches61.


Art. 63

Aufsicht über den Sicherheitsfonds und die Auffangeinrichtung 1 Der Sicherheitsfonds und die Auffangeinrichtung unterstehen der Aufsicht des
Bundes.

2 Gründungsurkunde und reglementarische Bestimmungen bedürfen der Genehmigung des Bundesrates. Jahresbericht und Jahresrechnung sind ihm zur Kenntnis zu
bringen.

3 ...62

59

SR 831.42

60

Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft
1. Jan. 1995 (SR 831.42).

61

SR 210

62

Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 9. Okt. 1987 (AS 1988 414; BBl 1986 III 121).

Bundesgesetz

23

831.40


Art. 64

Oberaufsicht

1 Die Aufsichtsbehörden unterstehen der Oberaufsicht des Bundesrates.

2 Der Bundesrat kann ihnen Weisungen erteilen.

Vierter Teil: Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen

Art. 65

Grundsatz

1 Die Vorsorgeeinrichtungen müssen jederzeit Sicherheit dafür bieten, dass sie die
übernommenen Verpflichtungen erfüllen können.

2 Sie regeln das Beitragssystem und die Finanzierung so, dass die Leistungen im
Rahmen dieses Gesetzes bei Fälligkeit erbracht werden können.

3 Sie weisen ihre Verwaltungskosten in der Betriebsrechnung aus.


Art. 66

Aufteilung der Beiträge 1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der
Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner
Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden.

2 Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für
nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen
verlangen.

3 Der Arbeitgeber zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab.


Art. 67

Deckung der Risiken

1 Die Vorsorgeeinrichtungen entscheiden, ob sie die Deckung der Risiken selbst
übernehmen oder sie ganz oder teilweise einer der Versicherungsaufsicht unterstellten Versicherungseinrichtung oder, unter den vom Bundesrat festgesetzten Bedingungen, einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung übertragen.

2 Sie können die Deckung der Risiken selbst übernehmen, wenn sie die vom Bundesrat festgesetzten Voraussetzungen erfüllen.


Art. 68

Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen
und Versicherungseinrichtungen 1 Versicherungseinrichtungen, welche die Risikodeckung einer nach diesem Gesetz
registrierten Vorsorgeeinrichtung übernehmen wollen, haben in ihre Angebote Tarife einzubeziehen, die lediglich die gesetzlich vorgeschriebenen Risiken für Todesfall
und Invalidität abdecken. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 24

831.40

2 Die für die Genehmigung der Tarife aufgrund von Artikel 20 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23. Juni 197863 zuständige Aufsichtsbehörde prüft, ob die für
die gesetzlich vorgeschriebene berufliche Vorsorge anwendbaren Tarife auch unter
dem Gesichtspunkt des Obligatoriums angebracht sind.


Art. 69

Finanzielles Gleichgewicht 1 Soweit eine Vorsorgeeinrichtung die Deckung der Risiken selbst übernimmt, darf
sie für die Sicherung des finanziellen Gleichgewichts nur den vorhandenen Bestand
an Versicherten und Rentnern berücksichtigen (Grundsatz der Bilanzierung in
geschlossener Kasse).

2 Die Aufsichtsbehörde kann Vorsorgeeinrichtungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften unter den vom Bundesrat festgesetzten Bedingungen ermächtigen, vom
Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse abzuweichen.


Art. 70

Sondermassnahmen

1 Jede Vorsorgeeinrichtung hat 1 Prozent der koordinierten Löhne aller Versicherten, die für die Altersleistungen Beiträge zu entrichten haben, für die Verbesserung
der Leistungen an die Eintrittsgeneration nach den Artikeln 32 und 33 sowie für die
Anpassung der laufenden Renten an die Preisentwicklung nach Artikel 36 Absatz 2
bereitzustellen.

2 Soweit eine Vorsorgeeinrichtung 1 Prozent der koordinierten Löhne nicht nach
Absatz 1 verwenden kann oder für diese Zwecke zurückstellt, hat sie diese Mittel
zur Erhöhung der Altersgutschriften der Versicherten oder zur Verbesserung der
Renten einzusetzen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind.

3 Beiträge, die nicht der Erhöhung der Altersgutschriften dienen, sind zur Deckung
von Risiken zu verwenden.64

Art. 71

Vermögensverwaltung

1 Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die
Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind.

2 Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Verpfändung oder Belastung von
Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebensversicherungsvertrag
oder aus Rückversicherungsvertrag zulässig ist.


Art. 72

Finanzierung der Auffangeinrichtung 1 Die Auffangeinrichtung ist nach dem Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener
Kasse zu finanzieren, soweit sie die Deckung der Risiken selbst übernimmt.

63

SR 961.01

64

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft
seit 1. Jan. 1995 (SR 831.42)

Bundesgesetz

25

831.40

2 Die nach Artikel 12 für die Auffangeinrichtung entstehenden Kosten werden vom
Sicherheitsfonds nach Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe b getragen.

3 Die der Auffangeinrichtung für ihre Tätigkeit nach Artikel 60 Absatz 2 dieses
Gesetzes sowie nach Artikel 4 Absatz 2 des FZG65 entstandenen Kosten, die nicht
auf den Verursacher überwälzt werden können, werden vom Sicherheitsfonds getragen.66 Fünfter Teil: Rechtspflege und Strafbestimmungen Erster Titel: Rechtspflege

Art. 73

Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und
Anspruchsberechtigten; Verantwortlichkeitsansprüche67 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten
entscheidet. Es entscheidet zudem über Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52 und über den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.68 2 Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren
vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

3 Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der
Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.

4 Die Entscheide der kantonalen Gerichte können auf dem Wege der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden.


Art. 74

Eidgenössische Beschwerdekommission 1 Der Bundesrat setzt eine von der Verwaltung unabhängige Beschwerdekommission ein.

2 Diese beurteilt Beschwerden gegen: a.

Verfügungen der Aufsichtsbehörden; b.

Verfügungen des Sicherheitsfonds; c.

Verfügungen der Auffangeinrichtung betreffend den Anschluss von Arbeitgebern; 65

SR 831.42

66

Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993
(SR 831.42). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3067 3070; BBl 1996 I 564 580).

67

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3067 3070; BBl 1996 I 564 580).

68

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3067 3070; BBl 1996 I 564 580).

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 26

831.40

d.69 Verfügungen des Sicherheitsfonds über Rückforderungsansprüche nach Artikel 56a Absatz 2.

3 Für das Verfahren vor der Beschwerdekommission gilt das Bundesgesetz vom
20. Dezember 196870 über das Verwaltungsverfahren.

4

Entscheide der Beschwerdekommission können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Zweiter Titel: Strafbestimmungen

Art. 75

Übertretungen

1. Wer die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre Auskunft erteilt
oder die Auskunft verweigert, wer sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten Kontrolle widersetzt oder
diese auf eine andere Weise verunmöglicht, wer die erforderlichen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt, wird mit Haft oder mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, sofern nicht ein Vergehen nach Artikel 285 des Strafgesetzbuches71 vorliegt.

2. Bei geringfügigen Fällen kann von der Durchführung eines Verfahrens abgesehen
werden.


Art. 76

Vergehen

Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich
oder einen anderen eine Leistung der Vorsorgeeinrichtung oder des Sicherheitsfonds
erwirkt, die ihm nicht zukommt, wer sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der
Beitragspflicht gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung oder dem Sicherheitsfonds entzieht, wer als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn abzieht und diese nicht
an die zuständige Vorsorgeeinrichtung überweist, wer die Schweigepflicht verletzt oder bei der Durchführung dieses Gesetzes seine
Stellung als Organ oder Funktionär zum Nachteil Dritter oder zum eigenen Vorteil
missbraucht,

wer als Inhaber oder Mitglied einer Kontrollstelle oder als anerkannter Experte für
berufliche Vorsorge die Pflichten nach Artikel 53 in grober Weise verletzt, 69

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3067 3070; BBl 1996 I 564 580).

70

SR 172.021

71

SR 311.0

Bundesgesetz

27

831.40

wird, sofern nicht ein mit schwererer Strafe bedrohtes Vergehen oder Verbrechen
des Strafgesetzbuches72 vorliegt, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit
Busse bis zu 20000 Franken bestraft.


Art. 77

Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben 1 Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen
Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so finden die Strafbestimmungen
auf diejenigen natürlichen Personen Anwendung, welche die Tat verübt haben.

2 Der Geschäftsherr oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung
des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, untersteht den Strafbestimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten.

3 Ist der Geschäftsherr oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so findet Absatz 2 auf die schuldigen Organe,
Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen
oder Liquidatoren Anwendung.

4 Fällt eine Busse von höchstens 2000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach den Absätzen 1-3 strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen
bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so
kann von einer Verfolgung dieser Personen Umgang genommen und an ihrer Stelle
die juristische Person, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilt werden.


Art. 78

Verfahren

Die Verfolgung und die Beurteilung ist Sache der Kantone. Artikel 258 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 193473 über die Bundesstrafrechtspflege ist anwendbar.


Art. 79

Ordnungswidrigkeiten

1 Wer einer Verfügung der zuständigen Aufsichtsbehörde trotz Mahnung und Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels innert nützlicher Frist nicht nachkommt,
wird von der Aufsichtsbehörde mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken
bestraft. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

2 Die Bussenverfügungen können mit Beschwerde nach Artikel 74 angefochten werden.

72

SR 311.0

73

SR 312.0

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 28

831.40

Sechster Teil: Erster Titel:
Umfang der Leistungen, Steuerrecht und besondere Bestimmungen
74 Erster Titel: Umfang der Leistungen75
a76 Einkauf

1 Dieser Artikel gilt für alle Vorsorgeverhältnisse, unabhängig davon, ob die Vorsorgeeinrichtung im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen ist oder nicht.

2 Die Vorsorgeeinrichtung darf dem Versicherten den Einkauf in die reglementarischen Leistungen höchstens bis zum oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1,
multipliziert mit der Anzahl Jahre vom Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung bis zum
Erreichen des reglementarischen Rücktrittsalters, ermöglichen.

3 Die nach Absatz 2 zulässige Einkaufssumme entspricht der möglichen Differenz
zwischen der benötigten und der zur Verfügung stehenden Eintrittsleistung.

4 Die Begrenzung nach Absatz 2 gilt für folgende Einkäufe: a.

beim Eintritt des Versicherten in die Vorsorgeeinrichtung; b.

in die reglementarischen Leistungen nach dem Eintritt des Versicherten in
die Vorsorgeeinrichtung.

5 Von der Begrenzung nach Absatz 2 ausgenommen sind die Wiedereinkäufe im
Falle der Ehescheidung nach Artikel 22 Absatz 3 des FZG77.

Zweiter Titel: Steuerrechtliche Behandlung der Vorsorge78

Art. 80

Vorsorgeeinrichtungen 1 Die Bestimmungen dieses Titels gelten auch für die Vorsorgeeinrichtungen, die
nicht im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen sind.

2 Die mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Vorsorgeeinrichtungen des privaten
und des öffentlichen Rechts sind, soweit ihre Einkünfte und Vermögenswerte ausschliesslich der beruflichen Vorsorge dienen, von den direkten Steuern des Bundes,
der Kantone und der Gemeinden und von Erbschafts- und Schenkungssteuern der
Kantone und Gemeinden befreit.

3 Liegenschaften dürfen mit Grundsteuern, insbesondere Liegenschaftensteuern vom
Bruttowert der Liegenschaft und Handänderungssteuern belastet werden.

74

Fassung gemäss Ziff. I 10 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm
1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 2374 2386; BBl 1999 4).

75

Fassung gemäss Ziff. I 10 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm
1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 2374 2386; BBl 1999 4).

76

Eingefügt durch Ziff. I 10 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm
1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 2374 2386; BBl 1999 4).

77

SR 831.42

78

Eingefügt durch Ziff. I 10 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm
1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 2374 2386; BBl 1999 4).

Bundesgesetz

29

831.40

4 Mehrwerte aus der Veräusserung von Liegenschaften können entweder mit der allgemeinen Gewinnsteuer oder mit einer speziellen Grundstückgewinnsteuer erfasst
werden. Bei Fusionen und Aufteilungen von Vorsorgeeinrichtungen dürfen keine
Gewinnsteuern erhoben werden.


Art. 81

Abzug der Beiträge

1 Die Beiträge der Arbeitgeber an Vorsorgeeinrichtungen gelten bei den direkten
Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden als Geschäftsaufwand.

2 Die von den Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden an Vorsorgeeinrichtungen nach Gesetz oder reglementarischen Bestimmungen geleisteten Beiträge sind bei
den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden abziehbar.

3 Für den versicherten Arbeitnehmer sind die vom Lohn abgezogenen Beiträge im
Lohnausweis anzugeben; andere Beiträge sind durch die Vorsorgeeinrichtungen zu
bescheinigen.


Art. 82

Gleichstellung anderer Vorsorgeformen 1 Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende können auch Beiträge für weitere, ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienende, anerkannte Vorsorgeformen abziehen.

2 Der Bundesrat legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die anerkannten Vorsorgeformen und die Abzugsberechtigung für Beiträge fest.


Art. 83

Besteuerung der Leistungen Die Leistungen aus Vorsorgeeinrichtungen und Vorsorgeformen nach den Artikeln 80 und 82 sind bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der
Gemeinden in vollem Umfang als Einkommen steuerbar.

a79 Steuerliche Behandlung der Wohneigentumsförderung 1 Der Vorbezug und der aus einer Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens erzielte
Erlös sind als Kapitalleistung aus Vorsorge steuerbar.

2 Bei Wiedereinzahlung des Vorbezugs oder des Pfandverwertungserlöses kann der
Steuerpflichtige verlangen, dass ihm die beim Vorbezug oder bei der Pfandverwertung für den entsprechenden Betrag bezahlten Steuern zurückerstattet werden. Für
solche Wiedereinzahlungen ist ein Abzug zur Ermittlung des steuerbaren Einkommens ausgeschlossen.

3 Das Recht auf Rückerstattung der bezahlten Steuern erlischt nach Ablauf von drei
Jahren seit Wiedereinzahlung des Vorbezugs oder des Pfandverwertungserlöses an
eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge.

79

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993 über die Wohneigentumsförderung
mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2372 2378;
BBl 1992 VI 237).

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 30

831.40

4 Alle Vorgänge gemäss den Absätzen 1-3 sind der Eidgenössischen Steuerverwaltung von der betreffenden Vorsorgeeinrichtung unaufgefordert zu melden.

5 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für die direkten Steuern von Bund,
Kantonen und Gemeinden.


Art. 84

Ansprüche aus Vorsorge Vor ihrer Fälligkeit sind die Ansprüche aus Vorsorgeeinrichtungen und Vorsorgeformen nach den Artikeln 80 und 82 von den direkten Steuern des Bundes, der
Kantone und der Gemeinden befreit.

Dritter Titel: Besondere Bestimmungen80

Art. 85

Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge 1 Der Bundesrat bestellt eine Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge mit höchstens 21 Mitgliedern. Sie setzt sich zusammen aus Vertretern des
Bundes und der Kantone sowie mehrheitlich aus Vertretern der Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Vorsorgeeinrichtungen.

2 Die Kommission begutachtet zuhanden des Bundesrates Fragen über die Durchführung und Weiterentwicklung der beruflichen Vorsorge.

a81 Bearbeiten von Personendaten Die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der
Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz
übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um: a.

die Versicherungsbeiträge zu berechnen und zu erheben; b.

Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewähren und diese mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren; c.

ein Rückgriffsrecht gegenüber einem haftpflichtigen Dritten geltend zu
machen;

d.

die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben; e.

Statistiken zu führen.

80

Ursprünglich: Zweiter Titel 81

Eingefügt durch Ziff. I des BG von 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2689; BBl 2000 255).

Bundesgesetz

31

831.40

b82 Akteneinsicht

1 Sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, steht die Akteneinsicht zu: a.

der versicherten Person für die sie betreffenden Daten; b.

Personen, die einen Anspruch oder eine Verpflichtung nach diesem Gesetz
haben, für diejenigen Daten, die für die Wahrung des Anspruchs oder die
Erfüllung der Verpflichtung erforderlich sind; c.

Personen und Institutionen, denen ein Rechtsmittel gegen eine auf Grund
dieses Gesetzes erlassene Verfügung zusteht, für die zur Ausübung dieses
Rechts erforderlichen Daten; d.

Behörden, die zuständig sind für Beschwerden gegen auf Grund dieses
Gesetzes erlassene Verfügungen, für die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Daten; e.

der haftpflichtigen Person und ihrem Versicherer für die zur Beurteilung
eines Rückgriffsanspruchs der beruflichen Vorsorge erforderlichen Daten.

2 Handelt es sich um Gesundheitsdaten, deren Bekanntgabe sich für die zur Einsicht
berechtigte Person gesundheitlich nachteilig auswirken könnte, so kann von ihr
verlangt werden, dass sie einen Arzt oder eine Ärztin bezeichnet, der oder die ihr
diese Daten bekannt gibt.


Art. 86


83

Schweigepflicht

Personen, die an der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung
der Durchführung dieses Gesetzes beteiligt sind, haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren.

a84 Datenbekanntgabe

1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten im Einzelfall und auf schriftliches und begründetes Gesuch hin bekannt gegeben werden an: a.

Sozialhilfebehörden, wenn sie für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind; b.

Zivilgerichte, wenn sie für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind; c.

Strafgerichte und Strafuntersuchungsbehörden, wenn sie für die Abklärung
eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind; 82

Eingefügt durch Ziff. I des BG von 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2689; BBl 2000 255).

83

Fassung gemäss Ziff. I des BG von 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2689; BBl 2000 255).

84

Eingefügt durch Ziff. I des BG von 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2689; BBl 2000 255).

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 32

831.40

d.

Betreibungsämter, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des Bundesgesetzes
vom 11. April 188985 über Schuldbetreibung und Konkurs; e.

Steuerbehörden, wenn sie sich auf die Ausrichtung von Leistungen der
beruflichen Vorsorge beziehen und für die Anwendung der Steuergesetze
erforderlich sind.

2 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten bekannt
gegeben werden an:

a.

andere mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung
der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe, wenn sie für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind; b.

Organe einer anderen Sozialversicherung, wenn sich eine Pflicht zur
Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt; c.

die für die Quellensteuer zuständigen Behörden, nach den Artikeln 88 und
100 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199086 über die direkte Bundessteuer sowie den entsprechenden kantonalen Bestimmungen; d.

Organe der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober
199287;

e.

Strafuntersuchungsbehörden, wenn es die Anzeige oder die Abwendung
eines Verbrechens erfordert.

3 Daten dürfen auch der zuständigen Steuerbehörde im Rahmen des Meldeverfahrens nach Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 196588 über die Verrechnungssteuer bekannt gegeben werden.

4 Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses
Gesetzes beziehen, dürfen veröffentlicht werden. Die Anonymität der Versicherten
muss gewahrt bleiben.

5 In den übrigen Fällen dürfen Daten an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden: a.

nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem überwiegenden Interesse entspricht; b.

Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist,
diese nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt
werden darf.

6 Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind.

7 Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der
betroffenen Person.

85

SR 281.1

86

SR 642.11

87

SR 431.01

88

SR 642.21

Bundesgesetz

33

831.40

8 Die Daten werden in der Regel schriftlich und kostenlos bekannt gegeben. Der
Bundesrat kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn besonders aufwendige
Arbeiten erforderlich sind.


Art. 87


89

Amts- und Verwaltungshilfe Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke,
Kreise und Gemeinden sowie die Organe der anderen Sozialversicherungen geben
den mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen auf schriftliche und
begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos diejenigen Daten bekannt, die erforderlich sind für: a.

die Kontrolle der Erfassung der Arbeitgeber; b.

die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen; c.

die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge; d.

die Festsetzung und den Bezug der Beiträge; e.

den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte.


Art. 88

Berufliche Vorsorge in der Landwirtschaft Der Bundesrat kann den kantonalen Ausgleichskassen der AHV die Erhebung der
Beiträge sowie weitere Aufgaben im Rahmen der beruflichen Vorsorge für die
Landwirtschaft gegen Entschädigung übertragen.


Art. 89


90

89

Fassung gemäss Ziff. I des BG von 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2689; BBl 2000 255).

90

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Okt. 1992
(SR 431.01).

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 34

831.40

Siebenter Teil:91 Verhältnis zum europäischen Recht
a92 Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/7193 bezeichneten Personen und in
Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie
im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch: a.

das Abkommen vom 21. Juni 199994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, sein Anhang II und die
Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/7295 in ihrer angepassten Fassung96; b.

das Abkommen vom 21. Juni 200197 zur Änderung des Übereinkommens
zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, sein Anhang O und
Anlage 2 zu Anhang O sowie die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72
in ihrer angepassten Fassung98.

91

Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701 722;
BBl 1999 6128).

92

Fassung gemäss Ziff. I 6 des BG vom 14. Dez. 2001 betreffend die Bestimmungen über
die Personenfreizügigkeit im Abk. zur Änd. des Übereink. zur Errichtung der EFTA,
in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 685 700; BBl 2001 4963).

93

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl Nr. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2) (kodifiziert
durch Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, ABl Nr. L 28 vom
30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des
Rates vom 8. Februar 1999 (ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1).

94

SR 0.142.112.681; BBl 1999 7027 95

Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, ABl Nr. L 74 vom 27. März 1972, S. 1 (ebenfalls
kodifiziert durch die Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996,
ABl Nr. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch Verordnung (EG)
Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999, ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1.

96

SR 0.831.109.268.1/.11
Eine provisorische, konsolidierte Fassung des Textes der Verordnungen (EWG)
Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 mit den zuletzt durch die Verordnung (EG) des Rates
Nr. 307/1999 erfolgten Änderungen kann beim Bundesamt für Sozialversicherung,
3003 Bern, bezogen werden. Massgeblich ist hingegen allein die im Amtsblatt der EG
publizierte Fassung.

97

SR 0.632.31; BBl 2001 5028 98

SR 0.831.106.1/.11

Bundesgesetz

35

831.40

Achter Teil:99 Schlussbestimmungen Erster Titel: Änderung von Bundesgesetzen

Art. 90

Die Änderungen des geltenden Bundesrechtes stehen im Anhang; dieser ist Bestandteil des Gesetzes.

Zweiter Titel: Übergangsbestimmungen

Art. 91

Garantie der erworbenen Rechte Dieses Gesetz greift nicht in Rechte der Versicherten ein, die sie vor seinem Inkrafttreten erworben haben.


Art. 92

Bestehende Vorsorgestiftungen Auf Verlangen von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Stiftungsrates nehmen
die bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden Vorsorgestiftungen an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teil. Sie lassen sich zu diesem Zweck entweder in das Register für die berufliche Vorsorge eintragen, oder sie überführen ihr
Vermögen in eine registrierte Vorsorgeeinrichtung.


Art. 93

Provisorische Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen 1 Vorsorgeeinrichtungen, die an der Durchführung der obligatorischen Versicherung
teilnehmen wollen, können sich während der Einführungszeit des Gesetzes provisorisch in das Register für die berufliche Vorsorge eintragen lassen.

2 Sie haben sich darüber auszuweisen, dass sie in der Lage sein werden, den gesetzlichen Erfordernissen innert der vom Bundesrat festgesetzten Frist zu genügen.


Art. 94

Provisorischer Anschluss der Arbeitgeber Während der Einführungszeit kann sich der Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung
provisorisch anschliessen.

99

Ursprünglich Siebenter Teil

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 36

831.40


Art. 95

Übergangsordnung für die Altersgutschriften Während der ersten zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes gelten für die
Berechnung der Altersgutschriften folgende Mindestansätze: Altersjahr

Ansatz in Prozenten des
koordinierten Lohnes

Männer

Frauen

25-34

25-31

7

35-44

32-41

10

45-54

42-51

11

55-65

52-62

13


Art. 96

Freiwillige Versicherung der Selbständigerwerbenden Der Vorbehalt nach Artikel 45 Absatz 1 ist unzulässig gegenüber einem Selbständigerwerbenden, der sich innert eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes freiwillig
versichern lässt.

a100 Altrechtliche Renten

Bei Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten, auf welche der Anspruch vor
Inkrafttreten des Artikels 79a entstanden ist, finden diese Bestimmungen keine
Anwendung.

Dritter Titel: Vollzug und Inkrafttreten

Art. 97

Vollzug

1 Der Bundesrat überwacht die Anwendung des Gesetzes und trifft die Massnahmen
zur Durchführung der beruflichen Vorsorge.

2 Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen. Bis zu deren Erlass können
die Kantonsregierungen eine provisorische Regelung treffen.

3 Die Kantone bringen die Ausführungsvorschriften dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Kenntnis.101 100

Eingefügt durch Ziff. I 10 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm
1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 2374 2386; BBl 1999 4).

101

Fassung gemäss Ziff. II 411 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung
kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362 369;
BBl 1988 II 1333).

Bundesgesetz

37

831.40


Art. 98

Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens und berücksichtigt dabei
insbesondere die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Er kann einzelne Vorschriften vor diesem Zeitpunkt in Kraft setzen.

3 Die Vorschriften in Artikel 81 Absätze 2 und 3 und in den Artikeln 82 und 83 sind
innerhalb dreier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes in Kraft zu setzen.

4 Artikel 83 findet keine Anwendung auf Renten und Kapitalabfindungen aus Vorsorgeeinrichtungen und Vorsorgeformen im Sinne der Artikel 80 und 82, die: a.

vor Inkrafttreten von Artikel 83 zu laufen beginnen oder fällig werden oder b.

innerhalb von 15 Jahren seit Inkrafttreten von Artikel 83 zu laufen beginnen
oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das bei
Inkrafttreten bereits besteht.

Datum des Inkrafttretens: 102 1. Januar 1985
Art. 54, 55, 61, 63, 64 und 97: 1. Juli 1983
Art. 48 und 93: 1. Januar 1984
Art. 60: 1. Juli 1984
Art. 81 Abs. 2 und 3. 82 und 83: 1. Januar 1987 Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. Juni 1996103 1 Bei zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen erbringt der Sicherheitsfonds die Leistungen nach Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe c, sofern das Liquidationsverfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung noch nicht
rechtskräftig abgeschlossen ist. Er erbringt zudem die Leistungen nach Artikel 56
Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 56 Absatz 3104, wenn die Insolvenz
auf ein Konkurs- oder ein ähnliches Verfahren gegen den Arbeitgeber zurückzuführen ist, das nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eröffnet worden ist.

2 Der Sicherheitsfonds entschädigt die Auffangeinrichtung für die Kosten, die ihr
aufgrund ihrer Tätigkeit nach Artikel 60 Absatz 2 seit dem 1. Januar 1995 entstanden und nicht anderweitig abgegolten worden sind.

102

Art. 1 der V vom 29. Juni 1983 (SR 831.401) 103

AS 1996 3067; BBl 1996 I 564 580 104

Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 1962 - SR 171.11).

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 38

831.40

Anhang


Änderung von Bundeserlassen 1. Zivilgesetzbuch105 Art. 89bis
Abs. 4 und 6
...


2. Obligationenrecht106 Art. 331
Abs. 3
...


Art. 331a
Abs. 3bis
...


Art. 331b
Abs. 3bis
...


Art. 331c
Abs. 1
...


Art. 339d
Abs. 1
..


Art. 342
Abs. 1 Bst. a
...


3. Bundesgesetz vom 2. April 1908107 über den Versicherungsvertrag Art. 46
Abs. 1
...

105

SR 210. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

106

SR 220. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

107

SR 221.229.1

Bundesgesetz

39

831.40


5. Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946110 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Art. 43quin
quies
111 Aufgehoben


Die Wörter «anerkannte Versicherungseinrichtungen» werden gestrichen. Art. 73
Abs. 1
Das Wort «anerkannten» wird gestrichen. Art. 74-83

Aufgehoben


Art. 109
Abs. 1
Das Wort «anerkannten» wird gestrichen. 6. Bundesgesetz vom 19. Juni 1959112 über die Invalidenversicherung Art. 68

Aufgehoben

108

SR 281.1

109

Diese Ziff. ist heute aufgehoben.

110

SR 831.10

111

Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG - SR 171.11).

112

SR 831.20

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 40

831.40

7. Bundesgesetz vom 19. März 1965113 über Ergänzungsleistungen

zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Art. 3
Abs. 4 Bst. d
114 ...

...

113

SR 831.30

114

Diese Bestimmung hat heute eine neue Fassung.

115

SR 832.20. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BG.