01.01.2024 - * / In Kraft
13.02.2022 - 31.12.2023
28.11.2021 - 12.02.2022
07.03.2021 - 27.11.2021
01.01.2021 - 06.03.2021
01.01.2020 - 31.12.2020
23.09.2018 - 31.12.2019
01.01.2018 - 22.09.2018
24.09.2017 - 31.12.2017
12.02.2017 - 23.09.2017
01.01.2016 - 11.02.2017
14.06.2015 - 31.12.2015
18.05.2014 - 13.06.2015
09.02.2014 - 17.05.2014
03.03.2013 - 08.02.2014
23.09.2012 - 02.03.2013
11.03.2012 - 22.09.2012
01.01.2011 - 10.03.2012
28.11.2010 - 31.12.2010
07.03.2010 - 27.11.2010
29.11.2009 - 06.03.2010
27.09.2009 - 28.11.2009
17.05.2009 - 26.09.2009
30.11.2008 - 16.05.2009
01.01.2008 - 29.11.2008
01.01.2007 - 31.12.2007
21.05.2006 - 31.12.2006
27.11.2005 - 20.05.2006
02.03.2005 - 26.11.2005
08.02.2004 - 01.03.2005
01.08.2003 - 07.02.2004
01.04.2003 - 31.07.2003
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03.03.2002 - 31.03.2003
02.12.2001 - 02.03.2002
10.06.2001 - 01.12.2001
01.01.2000 - 09.06.2001
07.02.1999 - 31.12.1999
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (Stand am 15. Oktober 2002) Präambel

Im Namen Gottes des Allmächtigen!
Das Schweizervolk und die Kantone, in der Verantwortung gegenüber der Schöpfung, im Bestreben, den Bund zu erneuern, um Freiheit und Demokratie, Unabhängigkeit
und Frieden in Solidarität und Offenheit gegenüber der Welt zu stärken, im Willen, in gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung ihre Vielfalt in der Einheit zu leben, im Bewusstsein der gemeinsamen Errungenschaften und der Verantwortung gegenüber den künftigen Generationen, gewiss, dass frei nur ist, wer seine Freiheit gebraucht, und dass die Stärke des Volkes sich misst am Wohl der Schwachen, geben sich folgende Verfassung1: 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Schweizerische Eidgenossenschaft Das Schweizervolk und die Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden
und Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt und Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und
Jura bilden die Schweizerische Eidgenossenschaft.


Art. 2

Zweck

1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des
Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.

2 Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren
Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.

3 Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und
Bürgern.

AS 1999 2556 1

Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. April 1999 (BB vom 18. Dez. 1998,
BRB vom 11. Aug. 1999 - AS 1999 2556; BBl 1997 I 1, 1999 162 5986).

101

Bundesverfassung

2

101

4 Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen
und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.


Art. 3

Kantone

Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.


Art. 4

Landessprachen

Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.


Art. 5

Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.

2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig
sein.

3 Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.

4 Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.


Art. 6

Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften
zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.

2. Titel: Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele 1. Kapitel: Grundrechte

Art. 7

Menschenwürde

Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.


Art. 8

Rechtsgleichheit

1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der
Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen
einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

3 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und
Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.

4 Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.

Schweizerische Eidgenossenschaft 3

101


Art. 9

Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und
nach Treu und Glauben behandelt zu werden.


Art. 10

Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.

2 Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche
und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.

3 Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung oder Bestrafung sind verboten.


Art. 11

Schutz der Kinder und Jugendlichen 1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.

2 Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.


Art. 12

Recht auf Hilfe in Notlagen Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf
Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.


Art. 13

Schutz der Privatsphäre 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer
Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.

2 Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.


Art. 14

Recht auf Ehe und Familie Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.


Art. 15

Glaubens- und Gewissensfreiheit 1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.

2 Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung
frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.

3 Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen.

4 Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder
anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu
folgen.

Bundesverfassung

4

101


Art. 16

Meinungs- und Informationsfreiheit 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.

2 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.

3 Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein
zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.


Art. 17

Medienfreiheit

1 Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist
gewährleistet.

2 Zensur ist verboten.

3 Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.


Art. 18

Sprachenfreiheit

Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.


Art. 19

Anspruch auf Grundschulunterricht Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist
gewährleistet.


Art. 20

Wissenschaftsfreiheit Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet.


Art. 21

Kunstfreiheit

Die Freiheit der Kunst ist gewährleistet.


Art. 22

Versammlungsfreiheit

1 Die Versammlungsfreiheit ist gewährleistet.

2 Jede Person hat das Recht, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen
teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben.


Art. 23

Vereinigungsfreiheit

1 Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet.

2 Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten
oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen.

Schweizerische Eidgenossenschaft 5

101

3 Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung beizutreten oder anzugehören.


Art. 24

Niederlassungsfreiheit 1 Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes
niederzulassen.

2 Sie haben das Recht, die Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen.


Art. 25

Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden;
sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert
werden.

2 Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in
dem sie verfolgt werden.

3 Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine
andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.


Art. 26

Eigentumsgarantie

1 Das Eigentum ist gewährleistet.

2 Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.


Art. 27

Wirtschaftsfreiheit

1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.

2 Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu
einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.


Art. 28

Koalitionsfreiheit

1 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
sowie ihre Organisationen haben das Recht, sich zum Schutz ihrer Interessen
zusammenzuschliessen, Vereinigungen zu bilden und solchen beizutreten oder fernzubleiben.

2 Streitigkeiten sind nach Möglichkeit durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen.

3 Streik und Aussperrung sind zulässig, wenn sie Arbeitsbeziehungen betreffen und
wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder
Schlichtungsverhandlungen zu führen.

4 Das Gesetz kann bestimmten Kategorien von Personen den Streik verbieten.

Bundesverfassung

6

101


Art. 29

Allgemeine Verfahrensgarantien 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch
auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener
Frist.

2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.

3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf
unentgeltlichen Rechtsbeistand.


Art. 30

Gerichtliche Verfahren 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss,
hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und
unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.

2 Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die
Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen
Gerichtsstand vorsehen.

3 Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann
Ausnahmen vorsehen.


Art. 31

Freiheitsentzug

1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen
und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.

2 Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich
und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und
über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre
Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.

3 Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf,
unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin
oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert
angemessener Frist.

4 Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das
Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über
die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.


Art. 32

Strafverfahren

1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.

2 Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über
die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die
Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.

Schweizerische Eidgenossenschaft 7

101

3 Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.


Art. 33

Petitionsrecht

1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus
keine Nachteile erwachsen.

2 Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.


Art. 34

Politische Rechte

1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.

2 Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die
unverfälschte Stimmabgabe.


Art. 35

Verwirklichung der Grundrechte 1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.

2 Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.

3 Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen,
auch unter Privaten wirksam werden.


Art. 36

Einschränkungen von Grundrechten 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage.
Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.

2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder
durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.

3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.

4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.

2. Kapitel: Bürgerrecht und politische Rechte

Art. 37

Bürgerrechte

1 Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde
und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.

2 Niemand darf wegen seiner Bürgerrechte bevorzugt oder benachteiligt werden.
Ausgenommen sind Vorschriften über die politischen Rechte in Bürgergemeinden
und Korporationen sowie über die Beteiligung an deren Vermögen, es sei denn, die
kantonale Gesetzgebung sehe etwas anderes vor.

Bundesverfassung

8

101


Art. 38

Erwerb und Verlust der Bürgerrechte 1 Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat
und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen
Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.

2 Er erlässt Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und
Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung.

3 Er erleichtert die Einbürgerung staatenloser Kinder.


Art. 39

Ausübung der politischen Rechte 1 Der Bund regelt die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen, die
Kantone regeln sie in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten.

2 Die politischen Rechte werden am Wohnsitz ausgeübt. Bund und Kantone können
Ausnahmen vorsehen.

3 Niemand darf die politischen Rechte in mehr als einem Kanton ausüben.

4 Die Kantone können vorsehen, dass Neuzugezogene das Stimmrecht in kantonalen
und kommunalen Angelegenheiten erst nach einer Wartefrist von höchstens drei
Monaten nach der Niederlassung ausüben dürfen.


Art. 40

Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer 1 Der Bund fördert die Beziehungen der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer untereinander und zur Schweiz. Er kann Organisationen unterstützen, die
dieses Ziel verfolgen.

2 Er erlässt Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Auslandschweizerinnen
und Auslandschweizer, namentlich in Bezug auf die Ausübung der politischen
Rechte im Bund, die Erfüllung der Pflicht, Militär- oder Ersatzdienst zu leisten, die
Unterstützung sowie die Sozialversicherungen.

3. Kapitel: Sozialziele

Art. 41

1 Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und
privater Initiative dafür ein, dass: a.

jede Person an der sozialen Sicherheit teilhat; b.

jede Person die für ihre Gesundheit notwendige Pflege erhält; c.

Familien als Gemeinschaften von Erwachsenen und Kindern geschützt und
gefördert werden;

d.

Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können;

Schweizerische Eidgenossenschaft 9

101

e.

Wohnungssuchende für sich und ihre Familie eine angemessene Wohnung
zu tragbaren Bedingungen finden können; f.

Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach
ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können; g.

Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbstständigen und sozial
verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und
politischen Integration unterstützt werden.

2 Bund und Kantone setzen sich dafür ein, dass jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft,
Verwaisung und Verwitwung gesichert ist.

3 Sie streben die Sozialziele im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeiten
und ihrer verfügbaren Mittel an.

4 Aus den Sozialzielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden.

3. Titel: Bund, Kantone und Gemeinden 1. Kapitel: Verhältnis von Bund und Kantonen 1. Abschnitt: Aufgaben von Bund und Kantonen

Art. 42

Aufgaben des Bundes

1 Der Bund erfüllt die Aufgaben, die ihm die Bundesverfassung zuweist.

2 Er übernimmt die Aufgaben, die einer einheitlichen Regelung bedürfen.


Art. 43

Aufgaben der Kantone

Die Kantone bestimmen, welche Aufgaben sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten
erfüllen.

2. Abschnitt: Zusammenwirken von Bund und Kantonen

Art. 44

Grundsätze

1 Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und
arbeiten zusammen.

2 Sie schulden einander Rücksicht und Beistand. Sie leisten einander Amts- und
Rechtshilfe.

3 Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund werden
nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt.

Bundesverfassung

10

101


Art. 45

Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung
des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.

2 Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben;
er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.


Art. 46

Umsetzung des Bundesrechts 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz
um.

2 Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den
kantonalen Besonderheiten Rechnung.

3 Der Bund trägt der finanziellen Belastung Rechnung, die mit der Umsetzung des
Bundesrechts verbunden ist, indem er den Kantonen ausreichende Finanzierungsquellen belässt und für einen angemessenen Finanzausgleich sorgt.


Art. 47

Eigenständigkeit der Kantone Der Bund wahrt die Eigenständigkeit der Kantone.


Art. 48

Verträge zwischen Kantonen 1 Die Kantone können miteinander Verträge schliessen sowie gemeinsame Organisationen und Einrichtungen schaffen. Sie können namentlich Aufgaben von regionalem Interesse gemeinsam wahrnehmen.

2 Der Bund kann sich im Rahmen seiner Zuständigkeiten beteiligen.

3 Verträge zwischen Kantonen dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes
sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Sie sind dem Bund zur
Kenntnis zu bringen.


Art. 49

Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.

2 Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.

3. Abschnitt: Gemeinden

Art. 50

1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.

2 Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die
Gemeinden.

3 Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete.

Schweizerische Eidgenossenschaft 11

101

4. Abschnitt: Bundesgarantien

Art. 51

Kantonsverfassungen

1 Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der
Stimmberechtigten es verlangt.

2 Die Kantonsverfassungen bedürfen der Gewährleistung des Bundes. Der Bund
gewährleistet sie, wenn sie dem Bundesrecht nicht widersprechen.


Art. 52

Verfassungsmässige Ordnung 1 Der Bund schützt die verfassungsmässige Ordnung der Kantone.

2 Er greift ein, wenn die Ordnung in einem Kanton gestört oder bedroht ist und der
betroffene Kanton sie nicht selber oder mit Hilfe anderer Kantone schützen kann.


Art. 53

Bestand und Gebiet der Kantone 1 Der Bund schützt Bestand und Gebiet der Kantone.

2 Änderungen im Bestand der Kantone bedürfen der Zustimmung der betroffenen
Bevölkerung, der betroffenen Kantone sowie von Volk und Ständen.

3 Gebietsveränderungen zwischen den Kantonen bedürfen der Zustimmung der
betroffenen Bevölkerung und der betroffenen Kantone sowie der Genehmigung
durch die Bundesversammlung in der Form eines Bundesbeschlusses.

4 Grenzbereinigungen können Kantone unter sich durch Vertrag vornehmen.

2. Kapitel: Zuständigkeiten 1. Abschnitt: Beziehungen zum Ausland

Art. 54

Auswärtige Angelegenheiten 1 Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.

2 Der Bund setzt sich ein für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für
ihre Wohlfahrt; er trägt namentlich bei zur Linderung von Not und Armut in der
Welt, zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie, zu
einem friedlichen Zusammenleben der Völker sowie zur Erhaltung der natürlichen
Lebensgrundlagen.

3 Er nimmt Rücksicht auf die Zuständigkeiten der Kantone und wahrt ihre Interessen.


Art. 55

Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre
Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.

Bundesverfassung

12

101

2 Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.

3 Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in
ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.


Art. 56

Beziehungen der Kantone mit dem Ausland 1 Die Kantone können in ihren Zuständigkeitsbereichen mit dem Ausland Verträge
schliessen.

2 Diese Verträge dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Die Kantone haben den Bund vor
Abschluss der Verträge zu informieren.

3 Mit untergeordneten ausländischen Behörden können die Kantone direkt verkehren; in den übrigen Fällen erfolgt der Verkehr der Kantone mit dem Ausland durch
Vermittlung des Bundes.

2. Abschnitt: Sicherheit, Landesverteidigung, Zivilschutz

Art. 57

Sicherheit

1 Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des
Landes und den Schutz der Bevölkerung.

2 Sie koordinieren ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit.


Art. 58

Armee

1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.

2 Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens;
sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden
bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der
Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben
vorsehen.

3 Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes. Die Kantone können ihre Formationen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf ihrem Gebiet einsetzen,
wenn die Mittel der zivilen Behörden zur Abwehr schwerwiegender Bedrohungen
der inneren Sicherheit nicht mehr ausreichen.


Art. 59

Militär- und Ersatzdienst 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen
zivilen Ersatzdienst vor.

2 Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.

Schweizerische Eidgenossenschaft 13

101

3 Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe.
Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.

4 Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.

5 Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen
Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.


Art. 60

Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee 1 Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der
Armee sind Sache des Bundes.

2 Die Kantone sind im Rahmen des Bundesrechts zuständig für die Bildung kantonaler Formationen, für die Ernennung und Beförderung der Offiziere dieser Formationen sowie für die Beschaffung von Teilen der Bekleidung und Ausrüstung.

3 Der Bund kann militärische Einrichtungen der Kantone gegen angemessene Entschädigung übernehmen.


Art. 61

Zivilschutz

1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.

2 Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen
und in Notlagen.

3 Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser
freiwillig.

4 Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.

5 Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden
oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.

3. Abschnitt: Bildung, Forschung und Kultur

Art. 62

Schulwesen

1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.

2 Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen
steht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung
oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich. Das Schuljahr beginnt
zwischen Mitte August und Mitte September.


Art. 63

Berufsbildung und Hochschulen 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Berufsbildung.

Bundesverfassung

14

101

2 Er betreibt technische Hochschulen; er kann weitere Hochschulen und andere
höhere Bildungsanstalten errichten, betreiben oder unterstützen. Er kann die Unterstützung davon abhängig machen, dass die Koordination sichergestellt ist.


Art. 64

Forschung

1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung.

2 Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Koordination sichergestellt ist.

3 Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben.


Art. 65

Statistik

1 Der Bund erhebt die notwendigen statistischen Daten über den Zustand und die
Entwicklung von Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Raum und Umwelt in der
Schweiz.

2 Er kann Vorschriften über die Harmonisierung und Führung amtlicher Register
erlassen, um den Erhebungsaufwand möglichst gering zu halten.


Art. 66

Ausbildungsbeihilfen

1 Der Bund kann den Kantonen Beiträge an ihre Aufwendungen für Stipendien und
andere Ausbildungsbeihilfen gewähren.

2 Er kann zudem in Ergänzung zu den kantonalen Massnahmen und unter Wahrung
der kantonalen Schulhoheit eigene Massnahmen zur Förderung der Ausbildung
ergreifen.


Art. 67

Jugend und Erwachsenenbildung 1 Bund und Kantone tragen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den besonderen Förderungs- und Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung.

2 Der Bund kann in Ergänzung zu kantonalen Massnahmen die ausserschulische
Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie die Erwachsenenbildung unterstützen.


Art. 68

Sport

1 Der Bund fördert den Sport, insbesondere die Ausbildung.

2 Er betreibt eine Sportschule.

3 Er kann Vorschriften über den Jugendsport erlassen und den Sportunterricht an
Schulen obligatorisch erklären.

Schweizerische Eidgenossenschaft 15

101


Art. 69

Kultur

1 Für den Bereich der Kultur sind die Kantone zuständig.

2 Der Bund kann kulturelle Bestrebungen von gesamtschweizerischem Interesse
unterstützen sowie Kunst und Musik, insbesondere im Bereich der Ausbildung, fördern.

3 Er nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die kulturelle und die
sprachliche Vielfalt des Landes.


Art. 70

Sprachen

1 Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch. Im Verkehr mit Personen rätoromanischer Sprache ist auch das Rätoromanische Amtssprache des Bundes.

2 Die Kantone bestimmen ihre Amtssprachen. Um das Einvernehmen zwischen den
Sprachgemeinschaften zu wahren, achten sie auf die herkömmliche sprachliche
Zusammensetzung der Gebiete und nehmen Rücksicht auf die angestammten
sprachlichen Minderheiten.

3 Bund und Kantone fördern die Verständigung und den Austausch zwischen den
Sprachgemeinschaften.

4 Der Bund unterstützt die mehrsprachigen Kantone bei der Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben.

5 Der Bund unterstützt Massnahmen der Kantone Graubünden und Tessin zur
Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache.


Art. 71

Film

1 Der Bund kann die Schweizer Filmproduktion und die Filmkultur fördern.

2 Er kann Vorschriften zur Förderung der Vielfalt und der Qualität des Filmangebots
erlassen.


Art. 72

Kirche und Staat

1 Für die Regelung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat sind die Kantone
zuständig.

2 Bund und Kantone können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Massnahmen treffen
zur Wahrung des öffentlichen Friedens zwischen den Angehörigen der verschiedenen Religionsgemeinschaften.

3 ...2

2

Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001 (BB vom 15. Dez. 2000,
BRB vom 22. Aug. 2001 - AS 2001 2262; BBl 2000 4038 5581 6108, 2001 4660).

Bundesverfassung

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101

4. Abschnitt: Umwelt und Raumplanung

Art. 73

Nachhaltigkeit

Bund und Kantone streben ein auf Dauer ausgewogenes Verhältnis zwischen der
Natur und ihrer Erneuerungsfähigkeit einerseits und ihrer Beanspruchung durch den
Menschen anderseits an.


Art. 74

Umweltschutz

1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.

2 Er sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher.

3 Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz
ihn nicht dem Bund vorbehält.


Art. 75

Raumplanung

1 Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und
dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes.

2 Der Bund fördert und koordiniert die Bestrebungen der Kantone und arbeitet mit
den Kantonen zusammen.

3 Bund und Kantone berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Erfordernisse der Raumplanung.


Art. 76

Wasser

1 Der Bund sorgt im Rahmen seiner Zuständigkeiten für die haushälterische Nutzung
und den Schutz der Wasservorkommen sowie für die Abwehr schädigender Einwirkungen des Wassers.

2 Er legt Grundsätze fest über die Erhaltung und die Erschliessung der Wasservorkommen, über die Nutzung der Gewässer zur Energieerzeugung und für Kühlzwecke
sowie über andere Eingriffe in den Wasserkreislauf.

3 Er erlässt Vorschriften über den Gewässerschutz, die Sicherung angemessener
Restwassermengen, den Wasserbau, die Sicherheit der Stauanlagen und die Beeinflussung der Niederschläge.

4 Über die Wasservorkommen verfügen die Kantone. Sie können für die Wassernutzung in den Schranken der Bundesgesetzgebung Abgaben erheben. Der Bund hat
das Recht, die Gewässer für seine Verkehrsbetriebe zu nutzen; er entrichtet dafür
eine Abgabe und eine Entschädigung.

Schweizerische Eidgenossenschaft 17

101

5 Über Rechte an internationalen Wasservorkommen und damit verbundene Abgaben entscheidet der Bund unter Beizug der betroffenen Kantone. Können sich Kantone über Rechte an interkantonalen Wasservorkommen nicht einigen, so entscheidet der Bund.

6 Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Anliegen der Kantone, aus denen das Wasser stammt.


Art. 77

Wald

1 Der Bund sorgt dafür, dass der Wald seine Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktionen erfüllen kann.

2 Er legt Grundsätze über den Schutz des Waldes fest.

3 Er fördert Massnahmen zur Erhaltung des Waldes.


Art. 78

Natur- und Heimatschutz 1 Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig.

2 Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des
Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche
Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das
öffentliche Interesse es gebietet.

3 Er kann Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes unterstützen und Objekte
von gesamtschweizerischer Bedeutung vertraglich oder durch Enteignung erwerben
oder sichern.

4 Er erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung
ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung.

5 Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch
Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die
dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen.


Art. 79

Fischerei und Jagd

Der Bund legt Grundsätze fest über die Ausübung der Fischerei und der Jagd, insbesondere zur Erhaltung der Artenvielfalt der Fische, der wild lebenden Säugetiere
und der Vögel.


Art. 80

Tierschutz

1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.

Bundesverfassung

18

101

2 Er regelt insbesondere: a.

die Tierhaltung und die Tierpflege; b.

die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier; c.

die Verwendung von Tieren; d.

die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen; e.

den Tierhandel und die Tiertransporte; f.

das Töten von Tieren.

3 Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz
ihn nicht dem Bund vorbehält.

5. Abschnitt: Öffentliche Werke und Verkehr

Art. 81

Öffentliche Werke

Der Bund kann im Interesse des ganzen oder eines grossen Teils des Landes öffentliche Werke errichten und betreiben oder ihre Errichtung unterstützen.


Art. 82

Strassenverkehr

1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Strassenverkehr.

2 Er übt die Oberaufsicht über die Strassen von gesamtschweizerischer Bedeutung
aus; er kann bestimmen, welche Durchgangsstrassen für den Verkehr offen bleiben
müssen.

3 Die Benützung öffentlicher Strassen ist gebührenfrei. Die Bundesversammlung
kann Ausnahmen bewilligen.


Art. 83

Nationalstrassen

1 Der Bund stellt die Errichtung eines Netzes von Nationalstrassen und deren
Benützbarkeit sicher.

2 Die Kantone bauen und unterhalten die Nationalstrassen nach den Vorschriften
und unter der Oberaufsicht des Bundes.

3 Bund und Kantone tragen die Kosten der Nationalstrassen gemeinsam. Der Kostenanteil der einzelnen Kantone richtet sich nach ihrer Belastung durch die Nationalstrassen, nach ihrem Interesse an diesen Strassen und nach ihrer Finanzkraft.


Art. 84

Alpenquerender Transitverkehr* 1 Der Bund schützt das Alpengebiet vor den negativen Auswirkungen des Transitverkehrs. Er begrenzt die Belastungen durch den Transitverkehr auf ein Mass, das
für Menschen, Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensräume nicht schädlich ist.

* Mit

Übergangsbestimmung

Schweizerische Eidgenossenschaft 19

101

2 Der alpenquerende Gütertransitverkehr von Grenze zu Grenze erfolgt auf der
Schiene. Der Bundesrat trifft die notwendigen Massnahmen. Ausnahmen sind nur
zulässig, wenn sie unumgänglich sind. Sie müssen durch ein Gesetz näher bestimmt
werden.

3 Die Transitstrassen-Kapazität im Alpengebiet darf nicht erhöht werden. Von dieser
Beschränkung ausgenommen sind Umfahrungsstrassen, die Ortschaften vom Durchgangsverkehr entlasten.


Art. 85

Schwerverkehrsabgabe* 1 Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige
Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht,
die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.

2 Der Reinertrag der Abgabe wird zur Deckung von Kosten verwendet, die im
Zusammenhang mit dem Strassenverkehr stehen.

3 Die Kantone werden am Reinertrag beteiligt. Bei der Bemessung der Anteile sind
die besonderen Auswirkungen der Abgabe in Berg- und Randgebieten zu berücksichtigen.


Art. 86

Verbrauchssteuer auf Treibstoffen und übrige Verkehrsabgaben 1 Der Bund kann auf Treibstoffen eine Verbrauchssteuer erheben.

2 Er erhebt eine Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen durch Motorfahrzeuge und Anhänger, die nicht der Schwerverkehrsabgabe unterstehen.

3 Er verwendet die Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf Treibstoffen
sowie den Reinertrag der Nationalstrassenabgabe für folgende Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr: a.

die Errichtung, den Unterhalt und den Betrieb von Nationalstrassen; b.

Massnahmen zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transports
begleiteter Motorfahrzeuge sowie zur Trennung des Verkehrs; c.

Beiträge an die Errichtung von Hauptstrassen; d.

Beiträge an Schutzbauten gegen Naturgewalten und an Massnahmen des
Umwelt- und Landschaftsschutzes, die der Strassenverkehr nötig macht; e.

allgemeine Beiträge an die kantonalen Kosten für Strassen, die dem Motorfahrzeugverkehr geöffnet sind, und an den Finanzausgleich im Strassenwesen; f.

Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen und an Kantone mit Alpenstrassen, die dem internationalen Verkehr dienen.

4 Reichen diese Mittel nicht aus, so erhebt der Bund einen Zuschlag zur Verbrauchssteuer.

* Mit

Übergangsbestimmung

Bundesverfassung

20

101


Art. 87

Eisenbahnen und weitere Verkehrsträger* Die Gesetzgebung über den Eisenbahnverkehr, die Seilbahnen, die Schifffahrt sowie
über die Luft- und Raumfahrt ist Sache des Bundes.


Art. 88

Fuss- und Wanderwege

1 Der Bund legt Grundsätze über Fuss- und Wanderwegnetze fest.

2 Er kann Massnahmen der Kantone zur Anlage und Erhaltung solcher Netze unterstützen und koordinieren.

3 Er nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf Fuss- und Wanderwegnetze und ersetzt Wege, die er aufheben muss.

6. Abschnitt: Energie und Kommunikation

Art. 89

Energiepolitik

1 Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch.

2 Der Bund legt Grundsätze fest über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer
Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch.

3 Der Bund erlässt Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten. Er fördert die Entwicklung von Energietechniken, insbesondere in
den Bereichen des Energiesparens und der erneuerbaren Energien.

4 Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor
allem die Kantone zuständig.

5 Der Bund trägt in seiner Energiepolitik den Anstrengungen der Kantone und
Gemeinden sowie der Wirtschaft Rechnung; er berücksichtigt die Verhältnisse in
den einzelnen Landesgegenden und die wirtschaftliche Tragbarkeit.


Art. 90

Kernenergie*

Die Gesetzgebung auf dem Gebiet der Kernenergie ist Sache des Bundes.


Art. 91

Transport von Energie 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Transport und die Lieferung elektrischer
Energie.

2 Die Gesetzgebung über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe ist Sache des Bundes.

* Mit

Übergangsbestimmung

Schweizerische Eidgenossenschaft 21

101


Art. 92

Post- und Fernmeldewesen 1 Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes.

2 Der Bund sorgt für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Postund Fernmeldediensten in allen Landesgegenden. Die Tarife werden nach einheitlichen Grundsätzen festgelegt.


Art. 93

Radio und Fernsehen

1 Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der
öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.

2 Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien
Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten
des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht
dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.

3 Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet.

4 Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen.

5 Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt
werden.

7. Abschnitt: Wirtschaft

Art. 94

Grundsätze der Wirtschaftsordnung 1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.

2 Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der
privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei.

3 Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für
die private Wirtschaft.

4 Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der
Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.


Art. 95

Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit* 1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über die Ausübung der privatwirtschaftlichen
Erwerbstätigkeit.

*

Mit Übergangsbestimmung

Bundesverfassung

22

101

2 Er sorgt für einen einheitlichen schweizerischen Wirtschaftsraum. Er gewährleistet,
dass Personen mit einer wissenschaftlichen Ausbildung oder mit einem eidgenössischen, kantonalen oder kantonal anerkannten Ausbildungsabschluss ihren Beruf in
der ganzen Schweiz ausüben können.


Art. 96

Wettbewerbspolitik

1 Der Bund erlässt Vorschriften gegen volkswirtschaftlich oder sozial schädliche
Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen.

2 Er trifft Massnahmen a.

zur Verhinderung von Missbräuchen in der Preisbildung durch marktmächtige Unternehmen und Organisationen des privaten und des öffentlichen
Rechts;

b.

gegen den unlauteren Wettbewerb.


Art. 97

Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten 1 Der Bund trifft Massnahmen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten.

2 Er erlässt Vorschriften über die Rechtsmittel, welche die Konsumentenorganisationen ergreifen können. Diesen Organisationen stehen im Bereich der Bundesgesetzgebung über den unlauteren Wettbewerb die gleichen Rechte zu wie den
Berufs- und Wirtschaftsverbänden.

3 Die Kantone sehen für Streitigkeiten bis zu einem bestimmten Streitwert ein
Schlichtungsverfahren oder ein einfaches und rasches Gerichtsverfahren vor. Der
Bundesrat legt die Streitwertgrenze fest.


Art. 98

Banken und Versicherungen 1 Der Bund erlässt Vorschriften über das Banken- und Börsenwesen; er trägt dabei
der besonderen Aufgabe und Stellung der Kantonalbanken Rechnung.

2 Er kann Vorschriften erlassen über Finanzdienstleistungen in anderen Bereichen.

3 Er erlässt Vorschriften über das Privatversicherungswesen.


Art. 99

Geld- und Währungspolitik 1 Das Geld- und Währungswesen ist Sache des Bundes; diesem allein steht das
Recht zur Ausgabe von Münzen und Banknoten zu.

2 Die Schweizerische Nationalbank führt als unabhängige Zentralbank eine Geldund Währungspolitik, die dem Gesamtinteresse des Landes dient; sie wird unter
Mitwirkung und Aufsicht des Bundes verwaltet.

3 Die Schweizerische Nationalbank bildet aus ihren Erträgen ausreichende Währungsreserven; ein Teil dieser Reserven wird in Gold gehalten.

4 Der Reingewinn der Schweizerischen Nationalbank geht zu mindestens zwei Dritteln an die Kantone.

Schweizerische Eidgenossenschaft 23

101


Art. 100

Konjunkturpolitik

1 Der Bund trifft Massnahmen für eine ausgeglichene konjunkturelle Entwicklung,
insbesondere zur Verhütung und Bekämpfung von Arbeitslosigkeit und Teuerung.

2 Er berücksichtigt die wirtschaftliche Entwicklung der einzelnen Landesgegenden.
Er arbeitet mit den Kantonen und der Wirtschaft zusammen.

3 Im Geld- und Kreditwesen, in der Aussenwirtschaft und im Bereich der öffentlichen Finanzen kann er nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.

4 Bund, Kantone und Gemeinden berücksichtigen in ihrer Einnahmen- und Ausgabenpolitik die Konjunkturlage.

5 Der Bund kann zur Stabilisierung der Konjunktur vorübergehend auf bundesrechtlichen Abgaben Zuschläge erheben oder Rabatte gewähren. Die abgeschöpften Mittel sind stillzulegen; nach der Freigabe werden direkte Abgaben individuell zurückerstattet, indirekte zur Gewährung von Rabatten oder zur Arbeitsbeschaffung verwendet.

6 Der Bund kann die Unternehmen zur Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven
verpflichten; er gewährt dafür Steuererleichterungen und kann dazu auch die Kantone verpflichten. Nach der Freigabe der Reserven entscheiden die Unternehmen frei
über deren Einsatz im Rahmen der gesetzlichen Verwendungszwecke.


Art. 101

Aussenwirtschaftspolitik 1 Der Bund wahrt die Interessen der schweizerischen Wirtschaft im Ausland.

2 In besonderen Fällen kann er Massnahmen treffen zum Schutz der inländischen
Wirtschaft. Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.


Art. 102

Landesversorgung*

1 Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und
Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen
vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen.

2 Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.


Art. 103

Strukturpolitik*

Der Bund kann wirtschaftlich bedrohte Landesgegenden unterstützen sowie Wirtschaftszweige und Berufe fördern, wenn zumutbare Selbsthilfemassnahmen zur
Sicherung ihrer Existenz nicht ausreichen. Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der
Wirtschaftsfreiheit abweichen.

* Mit

Übergangsbestimmung

Bundesverfassung

24

101


Art. 104

Landwirtschaft

1 Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den
Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur: a.

sicheren Versorgung der Bevölkerung; b.

Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft; c.

dezentralen Besiedlung des Landes.

2 Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.

3 Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen
Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben: a.

Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung
eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.

b.

Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die
besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.

c.

Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.

d.

Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz
von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.

e.

Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.

f.

Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.

4 Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und
allgemeine Bundesmittel ein.


Art. 105

Alkohol

Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter
Wasser ist Sache des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung.


Art. 106

Glücksspiele*

1 Die Gesetzgebung über Glücksspiele und Lotterien ist Sache des Bundes.

2 Für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken ist eine Konzession des Bundes erforderlich. Er berücksichtigt bei der Konzessionserteilung die regionalen
Gegebenheiten und die Gefahren des Glücksspiels.

* Mit

Übergangsbestimmung

Schweizerische Eidgenossenschaft 25

101

3 Der Bund erhebt eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe; diese darf 80 Prozent
der Bruttospielerträge aus dem Betrieb der Spielbanken nicht übersteigen. Sie wird
zur Deckung des Bundesbeitrags an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwendet.

4 Für die Zulassung von Geschicklichkeitsspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit
sind die Kantone zuständig.


Art. 107

Waffen und Kriegsmaterial 1 Der Bund erlässt Vorschriften gegen den Missbrauch von Waffen, Waffenzubehör
und Munition.

2 Er erlässt Vorschriften über die Herstellung, die Beschaffung und den Vertrieb
sowie über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial.

8. Abschnitt: Wohnen, Arbeit, soziale Sicherheit und Gesundheit

Art. 108

Wohnbau- und Wohneigentumsförderung 1 Der Bund fördert den Wohnungsbau, den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum, das dem Eigenbedarf Privater dient, sowie die Tätigkeit von Trägern und
Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus.

2 Er fördert insbesondere die Beschaffung und Erschliessung von Land für den
Wohnungsbau, die Rationalisierung und die Verbilligung des Wohnungsbaus sowie
die Verbilligung der Wohnkosten.

3 Er kann Vorschriften erlassen über die Erschliessung von Land für den Wohnungsbau und die Baurationalisierung.

4 Er berücksichtigt dabei namentlich die Interessen von Familien, Betagten, Bedürftigen und Behinderten.


Art. 109

Mietwesen

1 Der Bund erlässt Vorschriften gegen Missbräuche im Mietwesen, namentlich
gegen missbräuchliche Mietzinse, sowie über die Anfechtbarkeit missbräuchlicher
Kündigungen und die befristete Erstreckung von Mietverhältnissen.

2 Er kann Vorschriften über die Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmietverträgen erlassen. Solche dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie
begründeten Minderheitsinteressen sowie regionalen Verschiedenheiten angemessen
Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit nicht beeinträchtigen.


Art. 110

Arbeit*

1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über: a.

den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; *

Mit Übergangsbestimmung

Bundesverfassung

26

101

b.

das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, insbesondere
über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten; c.

die Arbeitsvermittlung; d.

die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.

2 Gesamtarbeitsverträge dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie
begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen
Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit sowie die Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigen.

3 Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt.


Art. 111

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 1 Der Bund trifft Massnahmen für eine ausreichende Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge. Diese beruht auf drei Säulen, nämlich der eidgenössischen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge und
der Selbstvorsorge.

2 Der Bund sorgt dafür, dass die eidgenössische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die berufliche Vorsorge ihren Zweck dauernd erfüllen können.

3 Er kann die Kantone verpflichten, Einrichtungen der eidgenössischen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie der beruflichen Vorsorge von der
Steuerpflicht zu befreien und den Versicherten und ihren Arbeitgeberinnen und
Arbeitgebern auf Beiträgen und anwartschaftlichen Ansprüchen Steuererleichterungen zu gewähren.

4 Er fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Selbstvorsorge namentlich
durch Massnahmen der Steuer- und Eigentumspolitik.


Art. 112

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung* 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

2 Er beachtet dabei folgende Grundsätze: a.

Die Versicherung ist obligatorisch.

b.

Die Renten haben den Existenzbedarf angemessen zu decken.

c.

Die Höchstrente beträgt maximal das Doppelte der Mindestrente.

d.

Die Renten werden mindestens der Preisentwicklung angepasst.

*

Mit Übergangsbestimmung

Schweizerische Eidgenossenschaft 27

101

3 Die Versicherung wird finanziert: a.

durch Beiträge der Versicherten, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge
bezahlen;

b.

durch Leistungen des Bundes und, wenn das Gesetz es vorsieht, der Kantone.

4 Die Leistungen des Bundes und der Kantone betragen zusammen höchstens die
Hälfte der Ausgaben.

5 Die Leistungen des Bundes werden in erster Linie aus dem Reinertrag der Tabaksteuer, der Steuer auf gebrannten Wassern und der Abgabe aus dem Betrieb von
Spielbanken gedeckt.

6 Der Bund fördert die Eingliederung Invalider und unterstützt Bestrebungen zugunsten Betagter, Hinterlassener und Invalider. Für diesen Zweck kann er Mittel aus der
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwenden.


Art. 113

Berufliche Vorsorge*

1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.

2 Er beachtet dabei folgende Grundsätze: a.

Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.

b.

Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.

c.

Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich,
ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in
einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.

d.

Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.

e.

Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die
berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.

3 Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei
die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.

4 Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen
genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische
Massnahmen vorsehen.

*

Mit Übergangsbestimmung

Bundesverfassung

28

101


Art. 114

Arbeitslosenversicherung 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung.

2 Er beachtet dabei folgende Grundsätze: a.

Die Versicherung gewährt angemessenen Erwerbsersatz und unterstützt
Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.

b.

Der Beitritt ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das
Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.

c.

Selbständigerwerbende können sich freiwillig versichern.

3 Die Versicherung wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
die Hälfte der Beiträge bezahlen.

4 Bund und Kantone erbringen bei ausserordentlichen Verhältnissen finanzielle
Leistungen.

5 Der Bund kann Vorschriften über die Arbeitslosenfürsorge erlassen.


Art. 115

Unterstützung Bedürftiger Bedürftige werden von ihrem Wohnkanton unterstützt. Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten.


Art. 116

Familienzulagen und Mutterschaftsversicherung 1 Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der
Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen.

2 Er kann Vorschriften über die Familienzulagen erlassen und eine eidgenössische
Familienausgleichskasse führen.

3 Er richtet eine Mutterschaftsversicherung ein. Er kann auch Personen zu Beiträgen
verpflichten, die nicht in den Genuss der Versicherungsleistungen gelangen können.

4 Der Bund kann den Beitritt zu einer Familienausgleichskasse und die Mutterschaftsversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch
erklären und seine Leistungen von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig
machen.


Art. 117

Kranken- und Unfallversicherung 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Kranken- und die Unfallversicherung.

2 Er kann die Kranken- und die Unfallversicherung allgemein oder für einzelne
Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären.


Art. 118

Schutz der Gesundheit 1 Der Bund trifft im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der
Gesundheit.

Schweizerische Eidgenossenschaft 29

101

2 Er erlässt Vorschriften über: a.

den Umgang mit Lebensmitteln sowie mit Heilmitteln, Betäubungsmitteln,
Organismen, Chemikalien und Gegenständen, welche die Gesundheit gefährden können; b.

die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren; c.

den Schutz vor ionisierenden Strahlen.


Art. 119

Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich 1 Der Mensch ist vor Missbräuchen der Fortpflanzungsmedizin und der Gentechnologie geschützt.

2 Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit menschlichem Keim- und
Erbgut. Er sorgt dabei für den Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und
der Familie und beachtet insbesondere folgende Grundsätze: a.

Alle Arten des Klonens und Eingriffe in das Erbgut menschlicher Keimzellen und Embryonen sind unzulässig.

b.

Nichtmenschliches Keim- und Erbgut darf nicht in menschliches Keimgut
eingebracht oder mit ihm verschmolzen werden.

c.

Die Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung dürfen nur
angewendet werden, wenn die Unfruchtbarkeit oder die Gefahr der Übertragung einer schweren Krankheit nicht anders behoben werden kann, nicht
aber um beim Kind bestimmte Eigenschaften herbeizuführen oder um Forschung zu betreiben; die Befruchtung menschlicher Eizellen ausserhalb des
Körpers der Frau ist nur unter den vom Gesetz festgelegten Bedingungen
erlaubt; es dürfen nur so viele menschliche Eizellen ausserhalb des Körpers
der Frau zu Embryonen entwickelt werden, als ihr sofort eingepflanzt werden können.

d.

Die Embryonenspende und alle Arten von Leihmutterschaft sind unzulässig.

e.

Mit menschlichem Keimgut und mit Erzeugnissen aus Embryonen darf kein
Handel getrieben werden.

f.

Das Erbgut einer Person darf nur untersucht, registriert oder offenbart werden, wenn die betroffene Person zustimmt oder das Gesetz es vorschreibt.

g.

Jede Person hat Zugang zu den Daten über ihre Abstammung.

a 3 Transplantationsmedizin 1 Der Bund erlässt Vorschriften auf dem Gebiet der Transplantation von Organen,
Geweben und Zellen. Er sorgt dabei für den Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Gesundheit.

3

Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Febr. 1999 (BB vom 26. Juni 1998,
BRB vom 23. März 1999 - AS 1999 1341; BBl 1997 III 653, 1998 3473,
1999 2912 8768).

Bundesverfassung

30

101

2 Er legt insbesondere Kriterien für eine gerechte Zuteilung von Organen fest.

3 Die Spende von menschlichen Organen, Geweben und Zellen ist unentgeltlich. Der
Handel mit menschlichen Organen ist verboten.


Art. 120

Gentechnologie im Ausserhumanbereich 1 Der Mensch und seine Umwelt sind vor Missbräuchen der Gentechnologie
geschützt.

2 Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit Keim- und Erbgut von Tieren, Pflanzen und anderen Organismen. Er trägt dabei der Würde der Kreatur sowie
der Sicherheit von Mensch, Tier und Umwelt Rechnung und schützt die genetische
Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten.

9. Abschnitt:
Aufenthalt und Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern


Art. 121

1 Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist
Sache des Bundes.

2 Ausländerinnen und Ausländer können aus der Schweiz ausgewiesen werden,
wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden.

10. Abschnitt: Zivilrecht, Strafrecht, Messwesen

Art. 122

Zivilrecht

1 Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts ist Sache des Bundes.

2 Für die Organisation der Gerichte, das gerichtliche Verfahren und die Rechtsprechung in Zivilsachen sind die Kantone zuständig.

3 Rechtskräftige Zivilurteile sind in der ganzen Schweiz vollstreckbar.


Art. 123


4

Strafrecht

1 Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts ist
Sache des Bundes.

2 Für die Organisation der Gerichte, die Rechtsprechung in Strafsachen sowie den
Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts
anderes vorsieht.

4

Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000, in Kraft seit 1. April 2003
(BB vom 8. Okt. 1999, BRB vom 17. Mai 2000, BB vom 24. Sept. 2002 AS 2002 3148 3147; BBl 1997 I 1, 1999 8633, 2000 2990, 2001 4202).

Schweizerische Eidgenossenschaft 31

101

3 Der Bund kann den Kantonen Beiträge gewähren: a.

für die Errichtung von Anstalten; b.

für Verbesserungen im Straf- und Massnahmenvollzug; c.

an Einrichtungen, die erzieherische Massnahmen an Kindern, Jugendlichen
und jungen Erwachsenen vollziehen.


Art. 124

Opferhilfe

Bund und Kantone sorgen dafür, dass Personen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Unversehrtheit beeinträchtigt worden sind,
Hilfe erhalten und angemessen entschädigt werden, wenn sie durch die Straftat in
wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten.


Art. 125

Messwesen

Die Gesetzgebung über das Messwesen ist Sache des Bundes.

3. Kapitel: Finanzordnung

Art. 126


5

Haushaltführung

1 Der Bund hält seine Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht.

2 Der Höchstbetrag der im Voranschlag zu bewilligenden Gesamtausgaben richtet
sich unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage nach den geschätzten Einnahmen.

3 Bei ausserordentlichem Zahlungsbedarf kann der Höchstbetrag nach Absatz 2
angemessen erhöht werden. Über eine Erhöhung beschliesst die Bundesversammlung nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe c.

4 Überschreiten die in der Staatsrechnung ausgewiesenen Gesamtausgaben den
Höchstbetrag nach Absatz 2 oder 3, so sind die Mehrausgaben in den Folgejahren zu
kompensieren.

5 Das Gesetz regelt die Einzelheiten.


Art. 127

Grundsätze der Besteuerung 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der
Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz
selbst zu regeln.

2 Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der
Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der
Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.

5

Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 2001 (BB vom 22. Juni 2001,
BRB vom 4. Febr. 2002 - AS 2002 241; BBl 2000 4653, 2001 2387 2878, 2002 1209).

Bundesverfassung

32

101

3 Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.


Art. 128

Direkte Steuern*

1 Der Bund kann eine direkte Steuer erheben: a.

von höchstens 11,5 Prozent auf dem Einkommen der natürlichen Personen; b.

von höchstens 9,8 Prozent auf dem Reinertrag der juristischen Personen; c.

von höchstens 0,825 Promille auf dem Kapital und auf den Reserven der
juristischen Personen.

2 Der Bund nimmt bei der Festsetzung der Tarife auf die Belastung durch die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Rücksicht.

3 Bei der Steuer auf dem Einkommen der natürlichen Personen werden die Folgen
der kalten Progression periodisch ausgeglichen.

4 Die Steuer wird von den Kantonen veranlagt und eingezogen. Vom Rohertrag der
Steuer fallen drei Zehntel den Kantonen zu; davon wird mindestens ein Sechstel für
den Finanzausgleich unter den Kantonen verwendet.


Art. 129

Steuerharmonisierung

1 Der Bund legt Grundsätze fest über die Harmonisierung der direkten Steuern von
Bund, Kantonen und Gemeinden; er berücksichtigt die Harmonisierungsbestrebungen der Kantone.

2 Die Harmonisierung erstreckt sich auf Steuerpflicht, Gegenstand und zeitliche
Bemessung der Steuern, Verfahrensrecht und Steuerstrafrecht. Von der Harmonisierung ausgenommen bleiben insbesondere die Steuertarife, die Steuersätze und die
Steuerfreibeträge.

3 Der Bund kann Vorschriften gegen ungerechtfertigte steuerliche Vergünstigungen
erlassen.


Art. 130

Mehrwertsteuer*

1 Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem
Höchstsatz von 6,5 Prozent erheben.

2 5 Prozent des Steuerertrags werden für Massnahmen zur Entlastung unterer Einkommensschichten verwendet.

3 Ist wegen der Entwicklung des Altersaufbaus die Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht mehr gewährleistet, so kann der Satz * Mit

Übergangsbestimmung

Schweizerische Eidgenossenschaft 33

101

der Mehrwertsteuer in der Form eines Bundesgesetzes um höchstens 1 Prozentpunkt
angehoben werden6.


Art. 131

Besondere Verbrauchssteuern* 1 Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf: a.

Tabak und Tabakwaren; b.

gebrannten Wassern; c.

Bier;

d.

Automobilen und ihren Bestandteilen; e.

Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den aus ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen.

2 Er kann auf der Verbrauchssteuer auf Treibstoffen einen Zuschlag erheben.

3 Die Kantone erhalten 10 Prozent des Reinertrags aus der Besteuerung der
gebrannten Wasser. Diese Mittel sind zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen
von Suchtproblemen zu verwenden.


Art. 132

Stempelsteuer und Verrechnungssteuer* 1 Der Bund kann auf Wertpapieren, auf Quittungen von Versicherungsprämien und
auf anderen Urkunden des Handelsverkehrs eine Stempelsteuer erheben; ausgenommen von der Stempelsteuer sind Urkunden des Grundstück- und Grundpfandverkehrs.

2 Der Bund kann auf dem Ertrag von beweglichem Kapitalvermögen, auf Lotteriegewinnen und auf Versicherungsleistungen eine Verrechnungssteuer erheben.


Art. 133

Zölle

Die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben auf dem grenzüberschreitenden
Warenverkehr ist Sache des Bundes.


Art. 134

Ausschluss kantonaler und kommunaler Besteuerung Was die Bundesgesetzgebung als Gegenstand der Mehrwertsteuer, der besonderen
Verbrauchssteuern, der Stempelsteuer und der Verrechnungssteuer bezeichnet oder
für steuerfrei erklärt, dürfen die Kantone und Gemeinden nicht mit gleichartigen
Steuern belasten.

6

Von dieser Kompetenz hat der Gesetzgeber Gebrauch gemacht; vgl. Art. 36 Abs. 1-3 des
BG vom 2. Sept. 1999 über die Mehrwertsteuer, in der Fassung vom 23. Dez. 1999
(SR 641.20). Danach betragen die Mehrwertsteuersätze mit Wirkung ab 1. Jan. 2001
7,6 % (Normalsatz), 2,4 % (ermässigter Satz) und 3,6 % (Sondersatz für Beherbergungsleistungen bis zum 31. Dez. 2003).

*

Mit Übergangsbestimmung

Bundesverfassung

34

101


Art. 135

Finanzausgleich

1 Der Bund fördert den Finanzausgleich unter den Kantonen.

2 Er berücksichtigt bei der Gewährung von Bundesbeiträgen die Finanzkraft der
Kantone und die Berggebiete.

4. Titel: Volk und Stände 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 136

Politische Rechte

1 Die politischen Rechte in Bundessachen stehen allen Schweizerinnen und Schweizern zu, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und die nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind. Alle haben die gleichen politischen Rechte und Pflichten.

2 Sie können an den Nationalratswahlen und an den Abstimmungen des Bundes teilnehmen sowie Volksinitiativen und Referenden in Bundesangelegenheiten ergreifen
und unterzeichnen.


Art. 137

Politische Parteien

Die politischen Parteien wirken an der Meinungs- und Willensbildung des Volkes
mit.

2. Kapitel: Initiative und Referendum

Art. 138

Volksinitiative auf Totalrevision der Bundesverfassung 1 100 000 Stimmberechtigte können eine Totalrevision der Bundesverfassung vorschlagen.

2 Dieses Begehren ist dem Volk zur Abstimmung zu unterbreiten.


Art. 139

Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung 1 100 000 Stimmberechtigte können eine Teilrevision der Bundesverfassung verlangen.

2 Die Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung kann die Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs haben.

3 Verletzt die Initiative die Einheit der Form, die Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechts, so erklärt die Bundesversammlung sie für
ganz oder teilweise ungültig.

4 Ist die Bundesversammlung mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung einverstanden, so arbeitet sie die Teilrevision im Sinn der Initiative aus und
unterbreitet sie Volk und Ständen zur Abstimmung. Lehnt sie die Initiative ab, so

Schweizerische Eidgenossenschaft 35

101

unterbreitet sie diese dem Volk zur Abstimmung; das Volk entscheidet, ob der
Initiative Folge zu geben ist. Stimmt es zu, so arbeitet die Bundesversammlung eine
entsprechende Vorlage aus.

5 Eine Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs wird Volk und Ständen
zur Abstimmung unterbreitet. Die Bundesversammlung empfiehlt die Initiative zur
Annahme oder zur Ablehnung. Empfiehlt sie die Ablehnung, so kann sie ihr einen
Gegenentwurf gegenüberstellen.

6 Volk und Stände stimmen gleichzeitig über die Initiative und den Gegenentwurf
ab. Die Stimmberechtigten können beiden Vorlagen zustimmen. Sie können angeben, welcher Vorlage sie den Vorrang geben, falls beide angenommen werden;
erzielt dabei die eine Vorlage mehr Volks- und die andere mehr Standesstimmen, so
tritt keine der Vorlagen in Kraft.


Art. 140

Obligatorisches Referendum 1 Volk und Ständen werden zur Abstimmung unterbreitet: a.

die Änderungen der Bundesverfassung; b.

der Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften; c.

die dringlich erklärten Bundesgesetze, die keine Verfassungsgrundlage
haben und deren Geltungsdauer ein Jahr übersteigt; diese Bundesgesetze
müssen innerhalb eines Jahres nach Annahme durch die Bundesversammlung zur Abstimmung unterbreitet werden.

2 Dem Volk werden zur Abstimmung unterbreitet: a.

die Volksinitiativen auf Totalrevision der Bundesverfassung; b.

die Volksinitiativen auf Teilrevision der Bundesverfassung in der Form der
allgemeinen Anregung, die von der Bundesversammlung abgelehnt worden
sind;

c.

die Frage, ob eine Totalrevision der Bundesverfassung durchzuführen ist,
bei Uneinigkeit der beiden Räte.


Art. 141

Fakultatives Referendum 1 Auf Verlangen von 50 000 Stimmberechtigten oder acht Kantonen werden dem
Volk zur Abstimmung unterbreitet: a.

Bundesgesetze;

b.

dringlich erklärte Bundesgesetze, deren Geltungsdauer ein Jahr übersteigt; c.

Bundesbeschlüsse, soweit Verfassung oder Gesetz dies vorsehen; d.

völkerrechtliche Verträge, die:
1.

unbefristet und unkündbar sind; 2.

den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen; 3.

eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbeiführen.

Bundesverfassung

36

101

2 Die Bundesversammlung kann weitere völkerrechtliche Verträge dem fakultativen
Referendum unterstellen.


Art. 142

Erforderliche Mehrheiten 1 Die Vorlagen, die dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden, sind angenommen, wenn die Mehrheit der Stimmenden sich dafür ausspricht.

2 Die Vorlagen, die Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet werden, sind
angenommen, wenn die Mehrheit der Stimmenden und die Mehrheit der Stände sich
dafür aussprechen.

3 Das Ergebnis der Volksabstimmung im Kanton gilt als dessen Standesstimme.

4 Die Kantone Obwalden, Nidwalden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell
Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden haben je eine halbe Standesstimme.

5. Titel: Bundesbehörden 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 143

Wählbarkeit

In den Nationalrat, in den Bundesrat und in das Bundesgericht sind alle Stimmberechtigten wählbar.


Art. 144

Unvereinbarkeiten

1 Die Mitglieder des Nationalrates, des Ständerates, des Bundesrates sowie die
Richterinnen und Richter des Bundesgerichts können nicht gleichzeitig einer anderen dieser Behörden angehören.

2 Die Mitglieder des Bundesrates und die vollamtlichen Richterinnen und Richter
des Bundesgerichts dürfen kein anderes Amt des Bundes oder eines Kantons bekleiden und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben.

3 Das Gesetz kann weitere Unvereinbarkeiten vorsehen.


Art. 145

Amtsdauer

Die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates sowie die Bundeskanzlerin
oder der Bundeskanzler werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Für die
Richterinnen und Richter des Bundesgerichts beträgt die Amtsdauer sechs Jahre.


Art. 146

Staatshaftung

Der Bund haftet für Schäden, die seine Organe in Ausübung amtlicher Tätigkeiten
widerrechtlich verursachen.

Schweizerische Eidgenossenschaft 37

101


Art. 147

Vernehmlassungsverfahren Die Kantone, die politischen Parteien und die interessierten Kreise werden bei der
Vorbereitung wichtiger Erlasse und anderer Vorhaben von grosser Tragweite sowie
bei wichtigen völkerrechtlichen Verträgen zur Stellungnahme eingeladen.

2. Kapitel: Bundesversammlung 1. Abschnitt: Organisation

Art. 148

Stellung

1 Die Bundesversammlung übt unter Vorbehalt der Rechte von Volk und Ständen
die oberste Gewalt im Bund aus.

2 Die Bundesversammlung besteht aus zwei Kammern, dem Nationalrat und dem
Ständerat; beide Kammern sind einander gleichgestellt.


Art. 149

Zusammensetzung und Wahl des Nationalrates 1 Der Nationalrat besteht aus 200 Abgeordneten des Volkes.

2 Die Abgeordneten werden vom Volk in direkter Wahl nach dem Grundsatz des
Proporzes bestimmt. Alle vier Jahre findet eine Gesamterneuerung statt.

3 Jeder Kanton bildet einen Wahlkreis.

4 Die Sitze werden nach der Bevölkerungszahl auf die Kantone verteilt. Jeder Kanton hat mindestens einen Sitz.


Art. 150

Zusammensetzung und Wahl des Ständerates 1 Der Ständerat besteht aus 46 Abgeordneten der Kantone.

2 Die Kantone Obwalden, Nidwalden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell
Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden wählen je eine Abgeordnete oder einen
Abgeordneten; die übrigen Kantone wählen je zwei Abgeordnete.

3 Die Wahl in den Ständerat wird vom Kanton geregelt.


Art. 151

Sessionen

1 Die Räte versammeln sich regelmässig zu Sessionen. Das Gesetz regelt die Einberufung.

2 Ein Viertel der Mitglieder eines Rates oder der Bundesrat können die Einberufung
der Räte zu einer ausserordentlichen Session verlangen.


Art. 152

Vorsitz

Jeder Rat wählt aus seiner Mitte für die Dauer eines Jahres eine Präsidentin oder
einen Präsidenten sowie die erste Vizepräsidentin oder den ersten Vizepräsidenten

Bundesverfassung

38

101

und die zweite Vizepräsidentin oder den zweiten Vizepräsidenten. Die Wiederwahl
für das folgende Jahr ist ausgeschlossen.


Art. 153

Parlamentarische Kommissionen 1 Jeder Rat setzt aus seiner Mitte Kommissionen ein.

2 Das Gesetz kann gemeinsame Kommissionen vorsehen.

3 Das Gesetz kann einzelne Befugnisse, die nicht rechtsetzender Natur sind, an
Kommissionen übertragen.

4 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen den Kommissionen Auskunftsrechte, Einsichtsrechte und Untersuchungsbefugnisse zu. Deren Umfang wird durch das Gesetz
geregelt.


Art. 154

Fraktionen

Die Mitglieder der Bundesversammlung können Fraktionen bilden.


Art. 155

Parlamentsdienste

Die Bundesversammlung verfügt über Parlamentsdienste. Sie kann Dienststellen der
Bundesverwaltung beiziehen. Das Gesetz regelt die Einzelheiten.

2. Abschnitt: Verfahren

Art. 156

Getrennte Verhandlung 1 Nationalrat und Ständerat verhandeln getrennt.

2 Für Beschlüsse der Bundesversammlung ist die Übereinstimmung beider Räte
erforderlich.


Art. 157

Gemeinsame Verhandlung 1 Nationalrat und Ständerat verhandeln gemeinsam als Vereinigte Bundesversammlung unter dem Vorsitz der Nationalratspräsidentin oder des Nationalratspräsidenten, um: a.

Wahlen vorzunehmen; b.

Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten Bundesbehörden zu entscheiden; c.

Begnadigungen auszusprechen.

2 Die Vereinigte Bundesversammlung versammelt sich ausserdem bei besonderen
Anlässen und zur Entgegennahme von Erklärungen des Bundesrates.

Schweizerische Eidgenossenschaft 39

101


Art. 158

Öffentlichkeit der Sitzungen Die Sitzungen der Räte sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.


Art. 159

Verhandlungsfähigkeit und erforderliches Mehr 1 Die Räte können gültig verhandeln, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend
ist.

2 In beiden Räten und in der Vereinigten Bundesversammlung entscheidet die
Mehrheit der Stimmenden.

3 Der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte bedürfen
jedoch:

a.

die Dringlicherklärung von Bundesgesetzen; b.

Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder
neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich
ziehen;

c.7

die Erhöhung der Gesamtausgaben bei ausserordentlichem Zahlungsbedarf
nach Artikel 126 Absatz 3.

4 Die Bundesversammlung kann die Beträge nach Absatz 3 Buchstabe b mit einer
Verordnung der Teuerung anpassen.8

Art. 160

Initiativrecht und Antragsrecht 1 Jedem Ratsmitglied, jeder Fraktion, jeder parlamentarischen Kommission und
jedem Kanton steht das Recht zu, der Bundesversammlung Initiativen zu unterbreiten.

2 Die Ratsmitglieder und der Bundesrat haben das Recht, zu einem in Beratung stehenden Geschäft Anträge zu stellen.


Art. 161

Instruktionsverbot

1 Die Mitglieder der Bundesversammlung stimmen ohne Weisungen.

2 Sie legen ihre Interessenbindungen offen.


Art. 162

Immunität

1 Die Mitglieder der Bundesversammlung und des Bundesrates sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler können für ihre Äusserungen in den Räten und in
deren Organen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.

7

Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 2001 (BB vom 22. Juni 2001,
BRB vom 4. Febr. 2002 - AS 2002 241; BBl 2000 4653, 2001 2387 2878, 2002 1209).

8

Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 2001 (BB vom 22. Juni 2001,
BRB vom 4. Febr. 2002 - AS 2002 241; BBl 2000 4653, 2001 2387 2878, 2002 1209).

Bundesverfassung

40

101

2 Das Gesetz kann weitere Arten der Immunität vorsehen und diese auf weitere Personen ausdehnen.

3. Abschnitt: Zuständigkeiten

Art. 163

Form der Erlasse der Bundesversammlung 1 Die Bundesversammlung erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form des
Bundesgesetzes oder der Verordnung.

2 Die übrigen Erlasse ergehen in der Form des Bundesbeschlusses; ein Bundesbeschluss, der dem Referendum nicht untersteht, wird als einfacher Bundesbeschluss
bezeichnet.


Art. 164

Gesetzgebung

1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: a.

die Ausübung der politischen Rechte; b.

die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; c.

die Rechte und Pflichten von Personen; d.

den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung
von Abgaben;

e.

die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; f.

die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des
Bundesrechts;

g.

die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.

2 Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit
dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.


Art. 165

Gesetzgebung bei Dringlichkeit 1 Ein Bundesgesetz, dessen Inkrafttreten keinen Aufschub duldet, kann von der
Mehrheit der Mitglieder jedes Rates dringlich erklärt und sofort in Kraft gesetzt
werden. Es ist zu befristen.

2 Wird zu einem dringlich erklärten Bundesgesetz die Volksabstimmung verlangt, so
tritt dieses ein Jahr nach Annahme durch die Bundesversammlung ausser Kraft,
wenn es nicht innerhalb dieser Frist vom Volk angenommen wird.

3 Ein dringlich erklärtes Bundesgesetz, das keine Verfassungsgrundlage hat, tritt ein
Jahr nach Annahme durch die Bundesversammlung ausser Kraft, wenn es nicht
innerhalb dieser Frist von Volk und Ständen angenommen wird. Es ist zu befristen.

4 Ein dringlich erklärtes Bundesgesetz, das in der Abstimmung nicht angenommen
wird, kann nicht erneuert werden.

Schweizerische Eidgenossenschaft 41

101


Art. 166

Beziehungen zum Ausland und völkerrechtliche Verträge 1 Die Bundesversammlung beteiligt sich an der Gestaltung der Aussenpolitik und
beaufsichtigt die Pflege der Beziehungen zum Ausland.

2 Sie genehmigt die völkerrechtlichen Verträge; ausgenommen sind die Verträge, für
deren Abschluss auf Grund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist.


Art. 167

Finanzen

Die Bundesversammlung beschliesst die Ausgaben des Bundes, setzt den Voranschlag fest und nimmt die Staatsrechnung ab.


Art. 168

Wahlen

1 Die Bundesversammlung wählt die Mitglieder des Bundesrates, die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler, die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts sowie
den General.

2 Das Gesetz kann die Bundesversammlung ermächtigen, weitere Wahlen vorzunehmen oder zu bestätigen.


Art. 169

Oberaufsicht

1 Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht aus über den Bundesrat und die
Bundesverwaltung, die eidgenössischen Gerichte und die anderen Träger von Aufgaben des Bundes.

2 Den vom Gesetz vorgesehenen besonderen Delegationen von Aufsichtskommissionen können keine Geheimhaltungspflichten entgegengehalten werden.


Art. 170

Überprüfung der Wirksamkeit Die Bundesversammlung sorgt dafür, dass die Massnahmen des Bundes auf ihre
Wirksamkeit überprüft werden.


Art. 171

Aufträge an den Bundesrat Die Bundesversammlung kann dem Bundesrat Aufträge erteilen. Das Gesetz regelt
die Einzelheiten, insbesondere die Instrumente, mit welchen die Bundesversammlung auf den Zuständigkeitsbereich des Bundesrates einwirken kann.


Art. 172

Beziehungen zwischen Bund und Kantonen 1 Die Bundesversammlung sorgt für die Pflege der Beziehungen zwischen Bund und
Kantonen.

2 Sie gewährleistet die Kantonsverfassungen.

3 Sie genehmigt die Verträge der Kantone unter sich und mit dem Ausland, wenn der
Bundesrat oder ein Kanton Einsprache erhebt.

Bundesverfassung

42

101


Art. 173

Weitere Aufgaben und Befugnisse 1 Die Bundesversammlung hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse: a.

Sie trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.

b.

Sie trifft Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.

c.

Wenn ausserordentliche Umstände es erfordern, kann sie zur Erfüllung der
Aufgaben nach den Buchstaben a und b Verordnungen oder einfache Bundesbeschlüsse erlassen.

d.

Sie ordnet den Aktivdienst an und bietet dafür die Armee oder Teile davon
auf.

e.

Sie trifft Massnahmen zur Durchsetzung des Bundesrechts.

f.

Sie befindet über die Gültigkeit zu Stande gekommener Volksinitiativen.

g.

Sie wirkt bei den wichtigen Planungen der Staatstätigkeit mit.

h.

Sie entscheidet über Einzelakte, soweit ein Bundesgesetz dies ausdrücklich
vorsieht.

i.

Sie entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten Bundesbehörden.

k.

Sie spricht Begnadigungen aus und entscheidet über Amnestie.

2 Die Bundesversammlung behandelt ausserdem Geschäfte, die in die Zuständigkeit
des Bundes fallen und keiner anderen Behörde zugewiesen sind.

3 Das Gesetz kann der Bundesversammlung weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.

3. Kapitel: Bundesrat und Bundesverwaltung 1. Abschnitt: Organisation und Verfahren

Art. 174

Bundesrat

Der Bundesrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Bundes.


Art. 175

Zusammensetzung und Wahl 1 Der Bundesrat besteht aus sieben Mitgliedern.

2 Die Mitglieder des Bundesrates werden von der Bundesversammlung nach jeder
Gesamterneuerung des Nationalrates gewählt.

3 Sie werden aus allen Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürgern, welche als
Mitglieder des Nationalrates wählbar sind, auf die Dauer von vier Jahren gewählt.9 9

Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Febr. 1999 (BB vom 9. Okt. 1998,
BRB vom 2. März 1999 - AS 1999 1239; BBl 1993 IV 554, 1994 III 1370, 1998 4800,
1999 2475 8768).

Schweizerische Eidgenossenschaft 43

101

4 Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Landesgegenden und Sprachregionen angemessen vertreten sind.10

Art. 176

Vorsitz

1 Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident führt den Vorsitz im Bundesrat.

2 Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident und die Vizepräsidentin oder der
Vizepräsident des Bundesrates werden von der Bundesversammlung aus den Mitgliedern des Bundesrates auf die Dauer eines Jahres gewählt.

3 Die Wiederwahl für das folgende Jahr ist ausgeschlossen. Die Bundespräsidentin
oder der Bundespräsident kann nicht zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten
des folgenden Jahres gewählt werden.


Art. 177

Kollegial- und Departementalprinzip 1 Der Bundesrat entscheidet als Kollegium.

2 Für die Vorbereitung und den Vollzug werden die Geschäfte des Bundesrates nach
Departementen auf die einzelnen Mitglieder verteilt.

3 Den Departementen oder den ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten werden
Geschäfte zur selbstständigen Erledigung übertragen; dabei muss der Rechtsschutz
sichergestellt sein.


Art. 178

Bundesverwaltung

1 Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben.

2 Die Bundesverwaltung wird in Departemente gegliedert; jedem Departement steht
ein Mitglied des Bundesrates vor.

3 Verwaltungsaufgaben können durch Gesetz Organisationen und Personen des
öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen.


Art. 179

Bundeskanzlei

Die Bundeskanzlei ist die allgemeine Stabsstelle des Bundesrates. Sie wird von einer
Bundeskanzlerin oder einem Bundeskanzler geleitet.

10

Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Febr. 1999 (BB vom 9. Okt. 1998,
BRB vom 2. März 1999 - AS 1999 1239; BBl 1993 IV 554, 1994 III 1370, 1998 4800,
1999 2475 8768).

Bundesverfassung

44

101

2. Abschnitt: Zuständigkeiten

Art. 180

Regierungspolitik

1 Der Bundesrat bestimmt die Ziele und die Mittel seiner Regierungspolitik. Er plant
und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten.

2 Er informiert die Öffentlichkeit rechtzeitig und umfassend über seine Tätigkeit,
soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.


Art. 181

Initiativrecht

Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung Entwürfe zu ihren Erlassen.


Art. 182

Rechtsetzung und Vollzug 1 Der Bundesrat erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung,
soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist.

2 Er sorgt für den Vollzug der Gesetzgebung, der Beschlüsse der Bundesversammlung und der Urteile richterlicher Behörden des Bundes.


Art. 183

Finanzen

1 Der Bundesrat erarbeitet den Finanzplan, entwirft den Voranschlag und erstellt die
Staatsrechnung.

2 Er sorgt für eine ordnungsgemässe Haushaltführung.


Art. 184

Beziehungen zum Ausland 1 Der Bundesrat besorgt die auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung; er vertritt die Schweiz nach aussen.

2 Er unterzeichnet die Verträge und ratifiziert sie. Er unterbreitet sie der Bundesversammlung zur Genehmigung.

3 Wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert, kann der Bundesrat
Verordnungen und Verfügungen erlassen. Verordnungen sind zu befristen.


Art. 185

Äussere und innere Sicherheit 1 Der Bundesrat trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.

2 Er trifft Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.

3 Er kann, unmittelbar gestützt auf diesen Artikel, Verordnungen und Verfügungen
erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der
öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen.

Schweizerische Eidgenossenschaft 45

101

4 In dringlichen Fällen kann er Truppen aufbieten. Bietet er mehr als 4000 Angehörige der Armee für den Aktivdienst auf oder dauert dieser Einsatz voraussichtlich
länger als drei Wochen, so ist unverzüglich die Bundesversammlung einzuberufen.


Art. 186

Beziehungen zwischen Bund und Kantonen 1 Der Bundesrat pflegt die Beziehungen des Bundes zu den Kantonen und arbeitet
mit ihnen zusammen.

2 Er genehmigt die Erlasse der Kantone, wo es die Durchführung des Bundesrechts
verlangt.

3 Er kann gegen Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland Einsprache
erheben.

4 Er sorgt für die Einhaltung des Bundesrechts sowie der Kantonsverfassungen und
der Verträge der Kantone und trifft die erforderlichen Massnahmen.


Art. 187

Weitere Aufgaben und Befugnisse 1 Der Bundesrat hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse: a.

Er beaufsichtigt die Bundesverwaltung und die anderen Träger von Aufgaben des Bundes.

b.

Er erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht über seine
Geschäftsführung sowie über den Zustand der Schweiz.

c.

Er nimmt die Wahlen vor, die nicht einer anderen Behörde zustehen.

d.

Er behandelt Beschwerden, soweit das Gesetz es vorsieht.

2 Das Gesetz kann dem Bundesrat weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.

4. Kapitel: Bundesgericht

Art. 188

Stellung

1 Das Bundesgericht ist die oberste rechtsprechende Behörde des Bundes.

2 Das Gesetz bestimmt die Organisation und das Verfahren.

3 Das Bundesgericht bestellt seine Verwaltung.

4 Bei der Wahl der Richterinnen und Richter des Bundesgerichts nimmt die Bundesversammlung auf eine Vertretung der Amtssprachen Rücksicht.


Art. 189

Verfassungsgerichtsbarkeit 1 Das Bundesgericht beurteilt: a.

Beschwerden wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte; b.

Beschwerden wegen Verletzung der Gemeindeautonomie und anderer
Garantien der Kantone zu Gunsten öffentlichrechtlicher Körperschaften;

Bundesverfassung

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101

c.

Beschwerden wegen Verletzung von Staatsverträgen oder von Verträgen der
Kantone;

d.

öffentlichrechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen.

2 Das Gesetz kann bestimmte Fälle anderen Bundesbehörden zur Entscheidung
zuweisen.


Art. 190

Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichtsbarkeit 1 Das Gesetz bestimmt die Zuständigkeit des Bundesgerichts in Zivil-, Straf- und
Verwaltungssachen sowie in anderen Bereichen des Rechts.

2 Die Kantone können dem Bundesgericht mit Zustimmung der Bundesversammlung
Streitigkeiten aus dem kantonalen Verwaltungsrecht zur Beurteilung zuweisen.


Art. 191

Massgebendes Recht

Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.

a11 Weitere richterliche Behörden des Bundes 1 Der Bund bestellt ein Strafgericht; dieses beurteilt erstinstanzlich Straffälle, die das
Gesetz der Gerichtsbarkeit des Bundes zuweist. Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesstrafgerichts begründen.

2 Der Bund bestellt richterliche Behörden für die Beurteilung von öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung.

3 Das Gesetz kann weitere richterliche Behörden des Bundes vorsehen.

6. Titel: Revision der Bundesverfassung und Übergangsbestimmungen 1. Kapitel: Revision

Art. 192

Grundsatz

1 Die Bundesverfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.

2 Wo die Bundesverfassung und die auf ihr beruhende Gesetzgebung nichts anderes
bestimmen, erfolgt die Revision auf dem Weg der Gesetzgebung.

11

Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000, Abs. 1 in Kraft seit
1. April 2003 (BB vom 8. Okt. 1999, BRB vom 17. Mai 2000, BB vom 24. Sept. 2002 AS 2002 3148 3147; BBl 1997 I 1, 1999 8633, 2000 2990, 2001 4202). Die übrigen Abs.
treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.

Schweizerische Eidgenossenschaft 47

101


Art. 193

Totalrevision

1 Eine Totalrevision der Bundesverfassung kann vom Volk oder von einem der beiden Räte vorgeschlagen oder von der Bundesversammlung beschlossen werden.

2 Geht die Initiative vom Volk aus oder sind sich die beiden Räte uneinig, so entscheidet das Volk über die Durchführung der Totalrevision.

3 Stimmt das Volk der Totalrevision zu, so werden die beiden Räte neu gewählt.

4 Die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts dürfen nicht verletzt werden.


Art. 194

Teilrevision

1 Eine Teilrevision der Bundesverfassung kann vom Volk verlangt oder von der
Bundesversammlung beschlossen werden.

2 Die Teilrevision muss die Einheit der Materie wahren und darf die zwingenden
Bestimmungen des Völkerrechts nicht verletzen.

3 Die Volksinitiative auf Teilrevision muss zudem die Einheit der Form wahren.


Art. 195

Inkrafttreten

Die ganz oder teilweise revidierte Bundesverfassung tritt in Kraft, wenn sie von
Volk und Ständen angenommen ist.

2. Kapitel: Übergangsbestimmungen

Art. 196

Übergangsbestimmungen gemäss Bundesbeschluss
vom 18. Dezember 1998 über eine neue Bundesverfassung12 1. Übergangsbestimmung zu Art. 84 (Alpenquerender Transitverkehr) Die Verlagerung des Gütertransitverkehrs auf die Schiene muss zehn Jahre nach der
Annahme der Volksinitiative zum Schutz des Alpengebietes vor dem Transitverkehr
abgeschlossen sein.

2. Übergangsbestimmung zu Art. 85 (Pauschale Schwerverkehrsabgabe) 1 Der Bund erhebt für die Benützung der dem allgemeinen Verkehr geöffneten Strassen auf in- und ausländischen Motorfahrzeugen und Anhängern mit einem Gesamtgewicht von je über 3,5 t eine jährliche Abgabe.

12

Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2002 (BB vom 5. Okt. 2001,
BRB vom 26. April 2002 - AS 2002 885; BBl 2000 2453, 2001 1183 5731, 2002 3690).

Bundesverfassung

48

101

2 Diese Abgabe beträgt: a.

für Lastwagen und Sattelmotorfahrzeuge von Fr.

über 3,5 bis 12 t

650

über 12 bis 18 t

2000

über 18 bis 26 t

3000

über 26 t

4000

b.

für Anhänger von
über 3,5 bis 8 t

650

über 8 bis 10 t

1500

von über 10 t

2000

c.

für Gesellschaftswagen 650

3 Die Abgabesätze können in der Form eines Bundesgesetzes angepasst werden,
sofern die Strassenverkehrskosten dies rechtfertigen.

4 Ausserdem kann der Bundesrat die Tarifkategorie ab 12 t nach Absatz 2 auf dem
Verordnungsweg an allfällige Änderungen der Gewichtskategorien im Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 195813 anpassen.

5 Der Bundesrat bestimmt für Fahrzeuge, die nicht das ganze Jahr in der Schweiz im
Verkehr stehen, entsprechend abgestufte Abgabesätze; er berücksichtigt den Erhebungsaufwand.

6 Der Bundesrat regelt den Vollzug. Er kann für besondere Fahrzeugkategorien die
Ansätze im Sinne von Absatz 2 festlegen, bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe
befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich.
Dadurch dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht besser gestellt werden
als schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen Bussen vorsehen. Die
Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein.

7 Auf dem Weg der Gesetzgebung kann ganz oder teilweise auf diese Abgabe verzichtet werden.

8 Diese Bestimmung gilt bis zum Inkrafttreten des Schwerverkehrsabgabegesetzes
vom 19. Dezember 1997.

3. Übergangsbestimmung zu Art. 87 (Eisenbahnen und weitere Verkehrsträger) 1 Die Eisenbahngrossprojekte umfassen die Neue Eisenbahn-Alpentransversale
(NEAT), BAHN 2000, den Anschluss der Ost- und Westschweiz an das europäische
Eisenbahn-Hochleistungsnetz sowie die Verbesserung des Lärmschutzes entlang der
Eisenbahnstrecken durch aktive und passive Massnahmen.

2 Der Bundesrat kann zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte: a.

den vollen Ertrag der pauschalen Schwerverkehrsabgabe nach Artikel 196
Ziffer 2 bis zur Inkraftsetzung der leistungs- oder verbrauchsabhängigen
Schwerverkehrsabgabe nach Artikel 85 verwenden und dafür die Abgabesätze bis um höchstens 100 Prozent erhöhen; 13 SR

741.01

Schweizerische Eidgenossenschaft 49

101

b.

höchstens zwei Drittel des Ertrags der leistungs- oder verbrauchsabhängigen
Schwerverkehrsabgabe nach Artikel 85 verwenden; c.

Mineralölsteuermittel nach Artikel 86 Absatz 3 Buchstabe b verwenden, um
25 Prozent der Gesamtaufwendungen für die Basislinien der NEAT zu
decken;

d.

Mittel auf dem Kapitalmarkt aufnehmen, höchstens aber 25 Prozent der
Gesamtaufwendungen für die NEAT, BAHN 2000 und den Anschluss der
Ost- und Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz; e.

sämtliche in Artikel 196 Ziffer 14 sowie nach Artikel 130 festgesetzten Sätze
der Mehrwertsteuer (inkl. Zuschlag) um 0,1 Prozentpunkt anheben; f.

eine ergänzende Finanzierung durch Private oder durch internationale Organisationen vorsehen.

3 Die Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte gemäss Absatz 1 erfolgt über einen
rechtlich unselbständigen Fonds mit eigener Rechnung. Die Mittel aus den in Absatz 2 erwähnten Abgaben und Steuern werden über die Finanzrechnung des Bundes
verbucht und im gleichen Jahr in den Fonds eingelegt. Der Bund kann dem Fonds
Vorschüsse gewähren. Die Bundesversammlung erlässt das Fondsreglement in der
Form einer Verordnung.

4 Die vier Eisenbahngrossprojekte gemäss Absatz 1 werden in der Form von Bundesgesetzen beschlossen. Für jedes Grossprojekt als Ganzes sind Bedarf und Ausführungsreife nachzuweisen. Beim NEAT-Projekt bilden die einzelnen Bauphasen
Bestandteil des Bundesgesetzes. Die Bundesversammlung bewilligt die erforderlichen Mittel mit Verpflichtungskrediten. Der Bundesrat genehmigt die Bauetappen
und bestimmt den Zeitplan.

5 Diese Bestimmung gilt bis zum Abschluss der Bauarbeiten und der Finanzierung
(Rückzahlung der Bevorschussung) der in Absatz 1 erwähnten Eisenbahngrossprojekte.

4. Übergangsbestimmung zu Art. 90 (Kernenergie) Bis zum 23. September 2000 werden keine Rahmen-, Bau-, Inbetriebnahme- oder
Betriebsbewilligungen für neue Einrichtungen zur Erzeugung von Kernenergie
erteilt.

5. Übergangsbestimmung zu Art. 95 (Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit) Bis zum Erlass einer Bundesgesetzgebung sind die Kantone zur gegenseitigen Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen verpflichtet.

6. Übergangsbestimmung zu Art. 102 (Landesversorgung) 1 Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit Brotgetreide und Backmehl sicher.

2 Diese Übergangsbestimmung bleibt längstens bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft.

7. Übergangsbestimmung zu Art. 103 (Strukturpolitik) Die Kantone können während längstens zehn Jahren ab Inkrafttreten der Verfassung
bestehende Regelungen beibehalten, welche zur Sicherung der Existenz bedeutender

Bundesverfassung

50

101

Teile eines bestimmten Zweigs des Gastgewerbes die Eröffnung von Betrieben vom
Bedürfnis abhängig machen.

8. Übergangsbestimmung zu Art. 106 (Glücksspiele) 1 Artikel 106 tritt mit dem Inkrafttreten eines neuen Bundesgesetzes über Glücksspiele und Spielbanken in Kraft.

2 Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die nachfolgenden Bestimmungen: a.

Die Errichtung und der Betrieb von Spielbanken sind verboten.

b.

Die Kantonsregierungen können unter den vom öffentlichen Wohl geforderten Beschränkungen den Betrieb der bis zum Frühjahr 1925 in den Kursälen üblich gewesenen Unterhaltungsspiele gestatten, sofern ein solcher
Betrieb nach dem Ermessen der Bewilligungsbehörde zur Erhaltung oder zur
Förderung des Fremdenverkehrs als notwendig erscheint und durch eine
Kursaalunternehmung geschieht, welche diesem Zweck dient. Die Kantone
können auch Spiele dieser Art verbieten.

c.

Über die vom öffentlichen Wohl geforderten Beschränkungen wird der Bundesrat eine Verordnung erlassen. Der Einsatz darf 5 Franken nicht übersteigen.

d.

Jede kantonale Bewilligung unterliegt der bundesrätlichen Genehmigung.

e.

Ein Viertel der Roheinnahmen aus dem Spielbetrieb ist dem Bund abzuliefern, der diesen Anteil ohne Anrechnung auf seine eigenen Leistungen den
Opfern von Elementarschäden sowie gemeinnützigen Fürsorgeeinrichtungen
zuwenden soll.

f.

Der Bund kann auch in Beziehung auf die Lotterien geeignete Massnahmen
treffen.

9. Übergangsbestimmung zu Art. 110 Abs. 3 (Bundesfeiertag) 1 Bis zum Inkrafttreten der geänderten Bundesgesetzgebung regelt der Bundesrat die
Einzelheiten.

2 Der Bundesfeiertag wird der Zahl der Feiertage nach Artikel 18 Absatz 2 des
Arbeitsgesetzes14 nicht angerechnet.

10. Übergangsbestimmung zu Art. 112 (Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung) Solange die eidgenössische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung den
Existenzbedarf nicht deckt, richtet der Bund den Kantonen Beiträge an die Finanzierung von Ergänzungsleistungen aus.

11. Übergangsbestimmung zu Art. 113 (Berufliche Vorsorge) Versicherte, die zur Eintrittsgeneration gehören und deswegen nicht über die volle
Beitragszeit verfügen, sollen je nach Höhe ihres Einkommens innert 10 bis 14 SR

822.11

Schweizerische Eidgenossenschaft 51

101

20 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestschutz erhalten.

12. Übergangsbestimmung zu Art. 12615 (Haushaltführung) 1 Die Ausgabenüberschüsse in der Finanzrechnung des Bundes sind durch Einsparungen zu verringern, bis der Rechnungsausgleich im Wesentlichen erreicht ist.

2 Der Ausgabenüberschuss darf im Rechnungsjahr 1999 5 Milliarden Franken und
im Rechnungsjahr 2000 2,5 Milliarden Franken nicht überschreiten; im Rechnungsjahr 2001 muss er auf höchstens 2 Prozent der Einnahmen abgebaut sein.

3 Wenn es die Wirtschaftslage erfordert, kann die Mehrheit der Mitglieder beider
Räte die Fristen nach Absatz 2 durch eine Verordnung um insgesamt höchstens zwei
Jahre erstrecken.

4 Bundesversammlung und Bundesrat berücksichtigen die Vorgaben nach Absatz 2
bei der Erstellung des Voranschlags und des mehrjährigen Finanzplans sowie bei der
Behandlung aller Vorlagen mit finanziellen Auswirkungen.

5 Der Bundesrat nutzt beim Vollzug des Voranschlags die sich bietenden Sparmöglichkeiten. Dazu kann er bereits bewilligte Verpflichtungs- und Zahlungskredite
sperren. Gesetzliche Ansprüche und im Einzelfall rechtskräftig zugesicherte Leistungen bleiben vorbehalten.

6 Werden die Vorgaben nach Absatz 2 verfehlt, so legt der Bundesrat fest, welcher
Betrag zusätzlich eingespart werden muss. Zu diesem Zweck: a.

beschliesst er zusätzliche Einsparungen in seiner Zuständigkeit; b.

beantragt er der Bundesversammlung die für zusätzliche Einsparungen notwendigen Änderungen von Gesetzen.

7 Der Bundesrat bemisst den Gesamtbetrag der zusätzlichen Einsparungen so, dass
die Vorgaben mit höchstens zweijähriger Verspätung erreicht werden können. Die
Einsparungen sollen sowohl bei den Leistungen an Dritte als auch im bundeseigenen
Bereich vorgenommen werden.

8 Die eidgenössischen Räte beschliessen über die Anträge des Bundesrates in derselben Session und setzen ihren Erlass nach Artikel 165 der Verfassung in Kraft; sie
sind an den Betrag der Sparvorhaben des Bundesrates nach Absatz 6 gebunden.

9 Übersteigt der Ausgabenüberschuss in einem späteren Rechnungsjahr erneut 2 Prozent der Einnahmen, so ist er im jeweils folgenden Rechnungsjahr auf diesen Zielwert abzubauen. Wenn die Wirtschaftslage es erfordert, kann die Bundesversammlung die Frist durch eine Verordnung um höchstens zwei Jahre erstrecken. Im Übrigen richtet sich das Vorgehen nach den Absätzen 4-8.

10 Diese Bestimmung gilt so lange, bis sie durch verfassungsrechtliche Massnahmen
zur Defizit- und Verschuldensbegrenzung abgelöst wird.

13. Übergangsbestimmung zu Art. 128 (Dauer der Steuererhebung) Die Befugnis zur Erhebung der direkten Bundessteuer ist bis Ende 2006 befristet.

15

Es handelt sich um Art. 126 in der Fassung vom 18. April 1999.

Bundesverfassung

52

101

14. Übergangsbestimmung zu Art. 130 (Mehrwertsteuer) 1 Bis zum Inkrafttreten eines Mehrwertsteuergesetzes werden die Ausführungsbestimmungen durch den Bundesrat erlassen. Für die Ausführungsbestimmungen gelten die folgenden Grundsätze: a.

Der Steuer unterliegen:
1.

die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen, die ein
Unternehmen im Inland gegen Entgelt ausführt (einschliesslich Eigenverbrauch); 2.

die Einfuhr von Gegenständen.

b.

Von der Steuer sind, ohne Anspruch auf Vorsteuerabzug, ausgenommen:
1.

die von der Schweizerischen Post im Rahmen der reservierten Dienste
erbrachten Leistungen mit Ausnahme der Personenbeförderung; 2.

die Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens; 3.

die Leistungen im Bereich der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit; 4.

die Leistungen im Bereich der Erziehung, des Unterrichts sowie der
Kinder- und Jugendbetreuung; 5.

die kulturellen Leistungen; 6.

die Versicherungsumsätze; 7.

die Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs mit Ausnahme
der Vermögensverwaltung und des Inkassogeschäfts; 8.

die Übertragung, die Vermietung auf Dauer sowie die Verpachtung von
Grundstücken;

9.

Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele; 10. die Leistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben ihren Mitgliedern gegen einen statutarisch festgesetzten Beitrag erbringen;

11. die Lieferungen von als solchen verwendeten inländischen amtlichen Wertzeichen.

Zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität oder zur Vereinfachung der Steuererhebung kann die freiwillige Versteuerung von in diesem Buchstaben
genannten Umsätzen mit Anspruch auf Vorsteuerabzug zugelassen werden.

c.

Von der Steuer sind, mit Anspruch auf Vorsteuerabzug, befreit:
1.

die Ausfuhr von Gegenständen und die ins Ausland erbrachten Dienstleistungen; 2.

die mit der Ausfuhr oder Durchfuhr von Gegenständen zusammenhängenden Dienstleistungen.

d.

Von der Steuerpflicht für die Umsätze im Inland sind ausgenommen:
1.

Unternehmen mit einem jährlichen steuerbaren Gesamtumsatz von
nicht mehr als 75 000 Franken; 2.

Unternehmen mit einem jährlichen steuerbaren Gesamtumsatz von
nicht mehr als 250 000 Franken, sofern der Steuerbetrag, nach Abzug
der Vorsteuer, regelmässig 4000 Franken pro Jahr nicht übersteigt;

Schweizerische Eidgenossenschaft 53

101

3.

Landwirte, Forstwirte und Gärtner, die ausschliesslich Erzeugnisse aus
dem eigenen Betrieb liefern, sowie Viehhändler; 4.

Kunstmaler und Bildhauer für die von ihnen persönlich hergestellten
Kunstwerke.

Zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität oder zur Vereinfachung der Steuererhebung kann die freiwillige Unterstellung unter die Steuerpflicht mit
Anspruch auf Vorsteuerabzug zugelassen werden.

e.

Die Steuer beträgt:
1.

2,0 Prozent auf den Lieferungen und der Einfuhr folgender Gegenstände, die der Bundesrat näher umschreiben kann:
Wasser in Leitungen,

Ess- und Trinkwaren, ausgenommen alkoholische Getränke,

Vieh, Geflügel, Fische,

Getreide,

Sämereien, Setzknollen und -zwiebeln, lebende Pflanzen, Stecklinge, Pfropfreiser sowie Schnittblumen und Zweige, auch zu
Sträussen, Kränzen und dergleichen gebunden, Futtermittel, Silagesäuren, Streumittel, Düngemittel und Pflanzenschutzstoffe,

Medikamente,

Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und andere Druckerzeugnisse in
dem vom Bundesrat zu bestimmenden Ausmass; 2.

2,0 Prozent auf den Leistungen der Radio- und Fernsehanstalten mit
Ausnahme derjenigen mit gewerblichem Charakter; 3.

6,5 Prozent auf den Lieferungen und der Einfuhr anderer Gegenstände
sowie auf allen übrigen der Steuer unterstellten Leistungen.

f.

Die Steuer wird vom Entgelt berechnet; beim Fehlen eines Entgelts sowie
bei der Einfuhr ist der Wert des Gegenstandes oder der Dienstleistung massgebend.

g.

Die Steuer schuldet:
1.

der Steuerpflichtige, der einen steuerbaren Umsatz bewirkt; 2.

der Empfänger von Dienstleistungen, die aus dem Ausland bezogen
werden, sofern deren Gesamtbetrag jährlich 10 000 Franken übersteigt; 3.

der Zollzahlungs- oder Zollmeldepflichtige, der einen Gegenstand einführt.

h.

Der Steuerpflichtige schuldet die Steuer auf seinem steuerbaren Umsatz;
verwendet er die ihm gelieferten Gegenstände und die ihm erbrachten
Dienstleistungen für steuerbare Umsätze im In- oder Ausland, so kann er in
seiner Steuerabrechnung von der von ihm geschuldeten Steuer als Vorsteuer
abziehen:
1.

die von anderen Steuerpflichtigen auf ihn überwälzte und 2.

die auf der Einfuhr von Gegenständen oder auf dem Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland entrichtete Steuer;

Bundesverfassung

54

101

3.

2,0 Prozent des Preises der Urprodukte, die er von nicht steuerpflichtigen Unternehmen nach Buchstabe d Ziffer 3 bezogen hat.

Für Ausgaben, die keinen geschäftlichen Charakter haben, besteht kein Vorsteuerabzugsrecht.

i.

Über die Steuer und die Vorsteuer wird in der Regel vierteljährlich abgerechnet.

k.

Für die Umsatzbesteuerung von Münz- und Feingold sowie von Gegenständen, die bereits einer fiskalischen Sonderbelastung unterliegen, können
abweichende Bestimmungen erlassen werden.

l.

Vereinfachungen können angeordnet werden, wenn sich daraus weder auf
die Steuereinnahmen noch auf die Wettbewerbsverhältnisse in wesentlichem
Ausmass Auswirkungen ergeben und sofern dadurch die Steuerabrechnung
für andere Steuerpflichtige nicht übermässig erschwert wird.

m.

Steuerhinterziehung und Steuergefährdung werden analog dem übrigen
Steuerstrafrecht des Bundes bestraft.

n.

Die in Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 197416 über das Verwaltungsstrafrecht für die Strafbarkeit der Geschäftsbetriebe vorgesehene
Sonderordnung kann auch auf Fälle angewendet werden, in denen eine Busse von mehr als 5000 Franken in Betracht kommt.

2 Während der ersten fünf Jahre nach Einführung der Mehrwertsteuer werden pro
Jahr 5 Prozent des Ertrages dieser Steuer für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zu Gunsten unterer Einkommensschichten verwendet. Die Bundesversammlung beschliesst, wie dieser zweckgebundene Anteil der Mehrwertsteuer
nach Ablauf dieser Frist weiterzuverwenden ist.

3 Für bestimmte im Inland erbrachte Tourismusleistungen kann der Bund im Gesetz
einen tieferen Satz der Mehrwertsteuer festlegen, sofern diese Dienstleistungen in
erheblichem Ausmass durch Ausländer konsumiert werden und die Wettbewerbsfähigkeit es erfordert17.

4 Die Befugnis zur Erhebung der Mehrwertsteuer ist bis Ende 2006 befristet.

15. Übergangsbestimmung zu Art. 131 (Biersteuer) Die Biersteuer wird bis zum Erlass eines Bundesgesetzes nach dem bisherigen Recht
erhoben.

16. Übergangsbestimmung zu Art. 132 (Kantonsanteil an der Verrechnungssteuer) Bis zur Neuordnung des Finanzausgleichs unter den Kantonen beträgt der Kantonsanteil am Ertrag der Verrechnungssteuer 12 Prozent. Liegt der Satz der Verrechnungssteuer über 30 Prozent, so beträgt der Kantonsanteil 10 Prozent.

16 SR

313.0

17

Von dieser Kompetenz hat der Gesetzgeber Gebrauch gemacht; vgl. Art. 36 Abs. 2 des
BG vom 2. Sept. 1999 über die Mehrwertsteuer, in der Fassung vom 23. Dez. 1999
(SR 641.20). Danach beträgt der Sondersatz für Beherbergungsleistungen ab 1. Jan. 2001
3,6 % und gilt bis zum 31. Dez. 2003.

Schweizerische Eidgenossenschaft 55

101


Art. 197


18

Übergangsbestimmungen nach Annahme der Bundesverfassung
vom 18. April 1999

1. Beitritt der Schweiz zur UNO 1 Die Schweiz tritt der Organisation der Vereinten Nationen bei.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, an den Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) ein Gesuch der Schweiz um Aufnahme in diese Organisation und eine Erklärung zur Erfüllung der in der UN-Charta enthaltenen Verpflichtungen zu richten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 200019 Schlussbestimmungen des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 1998 II

1 Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai
187420 wird aufgehoben.

2 Die folgenden Bestimmungen der Bundesverfassung, die in Gesetzesrecht zu überführen sind, gelten weiter bis zum Inkrafttreten der entsprechenden gesetzlichen
Bestimmungen:

a. Art. 32quater Abs. 621 Das Hausieren mit geistigen Getränken sowie ihr Verkauf im Umherziehen sind
untersagt.

18

Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2002 (BB vom 5. Okt. 2001,
BRB vom 26. April 2002 - AS 2002 885; BBl 2000 2453, 2001 1183 5731, 2002 3690).

19

BB vom 28. Sept. 1999 (AS 1999 2555; BBl 1999 7922) 20

[BS 1 3; AS 1949 1511, 1951 606, 1957 1027, 1958 362 768 770, 1959 224 912,
1961 476, 1962 749 1637 1804, 1964 97, 1966 1672, 1969 1249, 1970 1649,
1971 325 905 907, 1972 1481 1484, 1973 429 1051 1455, 1974 721, 1975 1205,
1976 713 715 2003, 1977 807 1849 2228 2230, 1978 212 484 1578, 1979 678,
1980 380, 1981 1243 1244, 1982 138, 1983 240 444, 1984 290, 1985 150, 151 658 659
1025 1026 1648, 1987 282 1125, 1988 352, 1991 246 247 1122, 1992 1578 1579,
1993 3040 3041, 1994 258 263 265 267 1096 1097 1099 1101, 1995 1455,
1996 1490 1491 1492 2502, 1998 918 2031, 1999 741 743 1239 1341] 21

Art. 105

Bundesverfassung

56

101

b. Art. 36quinquies Abs. 1 erster Satz, 2 zweiter-letzter Satz und 4 zweiter Satz22 1 Der Bund erhebt für die Benützung der Nationalstrassen erster und zweiter Klasse
auf in- und ausländischen Motorfahrzeugen und Anhängern bis zu einem Gesamtgewicht von je 3,5 Tonnen eine jährliche Abgabe von 40 Franken. ...

2 ... Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Dadurch dürfen im
Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht besser gestellt werden als schweizerische.
Der Bundesrat kann für Übertretungen Bussen vorsehen. Die Kantone ziehen die
Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein und überwachen die Einhaltung der Vorschriften bei allen Fahrzeugen.

4 ... Das Gesetz kann die Abgabe auf weitere Fahrzeugkategorien, die nicht der
Schwerverkehrsabgabe unterstehen, ausdehnen.

c. Art. 121bis Abs. 1, 2 und Abs. 3 erster und zweiter Satz23 1 Beschliesst die Bundesversammlung einen Gegenentwurf, so werden den Stimmberechtigten auf dem gleichen Stimmzettel drei Fragen vorgelegt. Jeder Stimmberechtigte kann uneingeschränkt erklären: 1.

ob er das Volksbegehren dem geltenden Recht vorziehe; 2.

ob er den Gegenentwurf dem geltenden Recht vorziehe; 3.

welche der beiden Vorlagen in Kraft treten soll, falls Volk und Stände beide
Vorlagen dem geltenden Recht vorziehen sollten.

2 Das absolute Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt. Unbeantwortete Fragen
fallen ausser Betracht.

3 Werden sowohl das Volksbegehren als auch der Gegenentwurf angenommen, so
entscheidet das Ergebnis der dritten Frage. In Kraft tritt die Vorlage, die bei dieser
Frage mehr Volks- und mehr Standesstimmen erzielt. ...

III

Änderungen der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 werden von der Bundesversammlung formal an die neue Bundesverfassung angepasst. Der entsprechende
Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

IV

1 Dieser Beschluss wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

2 Die Bundesversammlung bestimmt das Inkrafttreten.

22

Art. 86 Abs. 2

23

Art. 139 Abs. 6

Schweizerische Eidgenossenschaft 57

101

Sachverzeichnis Die arabische Zahlen beziehen sich auf die Artikelnummern, römische Ziffern auf die Schlussbestimmungen des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 1998.
Die Hinweise sind bloss informell und haben keine rechtliche Verbindlichkeit.

A
Aargau
1

Abgaben
- grundlegende Bestimungen über 164
- konjunkturstabilisierende Zuschläge auf 100

- anstelle von Militär- und Ersatzdienst (Wehrpflichtersatz) 59 - Nationalstrassenbenützung 86, Ziff. II
- Schwerverkehr 85, 196 Ziff. 2
- Spielbanken 106
- Steuern 127-134
- Wassernutzung 76

Abgeordnete
- des Volkes 149
- der Kantone 150

Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen
166

Abstammung 38 Abstimmungen
- des Bundes 136
- obligatorisches Referendum 140
- fakultatives Referendum 141
- über dringlich erklärte Bundesgesetze 165
- über Initiativen 138, 139 Adoption 38

Agglomerationen 50 Aktivdienst 173, 185 Alkohol 105

Alkoholkonsum 105 Allgemeinverbindlicherklärung
- von Rahmenmietverträgen 109
- von Gesamtarbeitsverträgen 110 Alpen
- Beiträge für Alpenstrassen 86
- Schutz vor Transitverkehr 84, 196 Ziff. 1 Alter 8, 41

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 111 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 112, 130, 196
Ziff. 10

Altersjahr 136 Amnestie 173

Amt, Unvereinbarkeiten mit einem 144 Amtshilfe 44

Amtsdauer
- Nationalrat, Bundesrat, Bundeskanzler, Bundeskanzlerin, Bundesrichter, Bundesrichterin 145 - Ratspräsidenten 152 Amtssprachen
- des Bundes 70
- der Kantone 70

Änderung
- der Bundesverfassung 140
- im Bestand der Kantone 53 Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
95, 196 Ziff. 5

Anfechtbarkeit missbräuchlicher Kündigungen 109 Angehörige, Benachrichtigung 31 Angelegenheiten, auswärtige 54, 184 Anhänger 196 Ziff. 2, Ziff. II Anklage 32

Anlagen
- in Mooren 78
- Energieverbrauch von 89 Anpassung von Revisionsvorlagen Ziff. III Anregung, allgemeine 139, 140 Ansprüche auf staatliche Leistung 41 Antragsrecht 160 Appenzell
- Ausserrhoden 1
- Innerrhoden 1

Arbeit 8, 41, 110, 196 Ziff. 9 Arbeit, ausserschulische 67 Arbeitgeber, Arbeitgeberinnen 28, 110,
111, 112, 113, 114

Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen 28, 110,
111, 112, 113, 114

Arbeitsbeschaffung 100 Arbeitsbeziehungen 28 Arbeitsfrieden 28

Bundesverfassung

58

101

Arbeitslosenfürsorge 114 Arbeitslosenversicherung 114 Arbeitslosigkeit 41, 100, 114 Arbeitsvermittlung 110 Armee 58, 173

Armut in der Welt 54 Arten, bedrohte 78 Artenvielfalt 79 Asyl 121

Aufenthalt 121 Aufgaben
- staatliche 35
- regionale 48

Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen 3, 54-135 Aufgebot der Armee 173, 185 Aufhebung der Bundesverfassung vom
29. Mai 1874 Ziff. II

Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung 52, 58 Aufsicht
- über Bundesverwaltung 187
- über Schulen 62

Aufsichtskommissionen 169 Aufträge an den Bundesrat 171 Ausbildung Sozialziel 41 Ausbildungsabschluss 95, 196 Ziff. 5 Ausbildungsbeihilfen 66
- Berufsbildung 63
- Grundschulunterricht 62
- im Sport 68
- in der Armee 60
- in Kunst und Musik 69
- landwirtschaftliche 104
- wissenschaftliche 95, 196 Ziff. 5 Ausfuhr von Kriegsmaterial 107 Ausgaben
-
allgemein 126, 167
- erforderliches Mehr für 159 Ausgabenpolitik 100 Auskunftsrechte der Kommissionen 153 Ausland 54-56, 166, 184 Ausländer, Ausländerin 121 Auslandschweizer, Auslandschweizerinnen
40

Auslieferung 25 Ausnahmegerichte 30 Ausreise 24, 121 Ausrottung, Schutz bedrohter Arten vor 78 Ausrüstung der Armee 60 Ausschaffung 25 Aussenpolitik 54, 55, 166 Aussenwirtschaft 100 Aussenwirtschaftspolitik 101 Ausserhumanbereich der Gentechnologie 120 Äusserungen in den Räten 162 Aussperrung 28 Ausübung
- politischer Rechte 39
- einer Erwerbstätigkeit 27 Auswärtige Angelegenheiten 54 Ausweisung 25

Autobahnvignette 86, Ziff. II Automobilsteuer 131 Autonomie
- der Kantone 3, 43, 47
- in der Programmgestaltung 93 B
Backmehl
196 Ziff. 6 Bahn 2000 196 Ziff. 3 Banken 98

Banknoten 99 Basel
- Landschaft 1
- Stadt 1

Bauernbetriebe 104 Baurationalisierung 108 Bedrohungen 58, 102 Bedürfnisklausel im Gastgewerbe 196
Ziff. 7

Bedürftige 108, 115 Befruchtung 119 Begnadigung 157, 173 Behandlung, grausame, unmenschliche oder
erniedrigende 10, 25

Behinderte 8, 108 Behinderung 8

Behörden
- ausländische 56
- des Bundes 143-191
- zivile 58

Beistand von Bund und Kantonen 44

Schweizerische Eidgenossenschaft 59

101

Beitragszeit in der beruflichen Vorsorge 196
Ziff. 11

Beitritt zu Organisationen und Gemeinschaften 140 Bekleidung in der Armee 60 Bemessung von Steuern 127, 129 Benachrichtigung der Angehörigen 31 Benachteiligung 8 Benützbarkeit der Nationalstrassen 83 Benützung der Strassen 85, 86, 196 Ziff. 2,
Ziff. II

Beratung, landwirtschaftliche 104 Berggebiete 50, 85, 135 Bericht des Bundesrats 187 Bern 1

Berufe
- allgemein 95, 196 Ziff. 5,
- Förderung der 103, 196 Ziff. 7
- Berufswahl 27

Berufsbildung 63 Berufsverbände 97 Beschaffung
- von Kriegsmaterial 107
- von Land 108

Beschluss der Bundesversammlung 156 Beschwerdeinstanz für Programmbeschwerden 93 Beschwerden an den Bundesrat 187 Besiedlung 75, 104 Bestand der Kantone 53 Besteuerung
- Grundsätze der 127
- Ausschluss der 134

Bestimmungen, rechtsetzende 163, 164 Bestrafung, grausame, unmenschliche oder
erniedrigende 10, 25

Betagte 108

Betäubungsmittel 118 Betreuung 12

Betriebe, bäuerliche 104 Beurteilung
- durch höheres Gericht 32
- durch richterliche Behörde 29 Bevölkerung
- Schutz der 57, 58
- Statistik 65

Bewegungsfreiheit 10 Beziehungen
- zum Ausland 54, 166
- zwischen Bund und Kantonen 44-49, 172, 186

Biersteuer 131, 196 Ziff. 15 Bildung 41, 62-68, 93 Bildungsanstalten 63 Boden 75

Bodenveränderungen in Mooren 78 Börsenwesen 98 Brennstoffe, Beförderung in Rohrleitungen
91

Briefverkehr 13 Brotgetreide 196 Ziff. 6 Bund
- allgemein (Präambel), 1
- Verhältnis zwischen Bund und Kantonen 3, 42-53

- Zuständigkeiten 54-125
- Zweck 2

Bundesbehörden 143-191 Bundesbeschluss
- Erlassformen 163
- fakultatives Referendum 141 Bundesfeiertag 110, 196 Ziff. 9 Bundesgarantien 51-53 Bundesgericht
- allgemein 188-191
- als einzige Instanz 32 Bundesgesetz
- dringlich erklärtes 140, 141, 165
- Erlassformen 163, 164
- fakultatives Referendum 141
- Massgeblichkeit 191
- obligatorisches Referendum 140 Bundeskanzlei 179 Bundeskanzler, Bundeskanzlerin
- Amtsdauer 145
- Wahl 168

Bundespräsident, Bundespräsidentin 176 Bundesrat
- Amtsdauer 145
- Antragsrecht 160
- Organisation und Verfahren 174-179
- Unvereinbarkeiten 144
- Wahl 168, 175
- Zuständigkeiten 180-187 Bundesrecht
- Durchführung und Einhaltung 186
- Vorrang 49

Bundesverfassung

60

101

Bundesrichter, Bundesrichterinnen
- Amtsdauer 145
- Unvereinbarkeiten 144
- Wahl 168

Bundessteuern
- Grundsätze 127
- direkte 128, 196 Ziff. 13
- indirekte 85, 106, 130-132, 196 Ziff. 2, 14, 15

Bundesstrafgericht 191a Bundesverfassung
- Beschränkung der Souveränität der Kantone 3

- Durchsetzung 173
- Inkrafttreten 195
- Revision 192-194
- Zweck 2

Bundesverfassung vom 29. Mai 1874,
Aufhebung Ziff. II

Bundesversammlung
- Organisation 148-155
- vereinigte 157
- Verfahren 156-162
- Zuständigkeiten 163-173 Bundesverwaltung 178-179 Bürgergemeinden 37 Bürger, Bürgerinnen 2 Bürgerrecht 37, 38 C
Chancengleichheit
2 Chemikalien 104, 118 D
Dasein
, menschenwürdiges 12 Daten
- Schutz der 13
- statistische 65
- über die Abstammung 119 Deklaration für Lebensmittel 104 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
164

Delegationen von Aufsichtskommissionen
169

Demokratie
- allgemein (Präambel)
- in der Welt 54
- demokratische Verfassungen 51 Departemente 177-178 Departementsvorsteher, Departementsvorsteherin 178 Departementalprinzip 177 Derogation kantonalen Rechts 49 Deutsch 4, 70

Dienstleistungen, lebenswichtige 102 Direktzahlungen 104 Diskriminierung 8 Doppelbesteuerung, interkantonale 127 Dringlicherklärung von Bundesgesetzen
159, 165

Drittwirkung der Grundrechte 35 Düngstoffe 104 Durchfuhr von Kriegsmaterial 107 Durchführung des Bundesrechts 186 Durchgangsstrassen 82 Durchgangsverkehr 84, 196 Ziff. 1 Durchsetzung des Bundesrechts 49, 173 E
Ehe
14

Eidgenossenschaft 1, 2 Eigenbedarf 108 Eigenständigkeit der Kantone 3, 43, 47 Eigentum 26

Eigentumsbeschränkungen 26 Eigentumsgarantie 26 Eigentumspolitik 111 Einberufung der Räte 151 Einbürgerung
- von Ausländern 38
- staatenloser Kinder 38 Einbürgerungsbewilligung 38 Einfuhr
- gebrannter Wasser 105
- von Kriegsmaterial 107 Eingliederung Invalider 112 Eingriffe am lebenden Tier 80 Einhaltung des Bundesrechts 49, 186 Einheit
- allgemein (Präambel)
- der Materie 139, 194
- der Form 194
- einheitliche Regelung 42 Einkommen, bäuerliches 104 Einkommenssteuer 128, 129, 196 Ziff. 13

Schweizerische Eidgenossenschaft 61

101

Einnahmen 126 Einnahmenpolitik 100 Einreise 24, 121 Einrichtungen
- der Kantone 48
- militärische 60

Einsatz der Armee 58, 185 Einschränkungen von Grundrechten 36 Einsprache gegen Verträge der Kantone
172, 186

Eintrittsgeneration 196 Ziff. 11 Einzelakte 173 Eisenbahnen
- allgemein 87, 196 Ziff. 3
- Eisenbahngrossprojekte 196 Ziff. 3
- Eisenbahnverkehr 87, 196 Ziff. 3 Eizellen 119

Elementarschäden 196 Ziff. 8 Embryonen 119

Embryonenspende 119 Energie, Zuständigkeiten des Bundes 89-91 Energietransport 91 Energiepolitik 89 Enteignung im Interesse des Natur- und
Heimatschutzes 78

Entmündigung 136 Entschädigung bei Enteignungen 26 Entwicklung
-
nachhaltige 2
- der Kinder und Jugendlichen 11 Entwurf
-
ausgearbeiteter 139
- des Bundesrates 181 Epidemien 118

Erbgut
-
von Menschen 119
- von Tieren, Pflanzen und Organismen 120 Erdgas, Besteuerung von 131 Erdöl, Besteuerung von 131 Ergänzungsleistungen 196 Ziff. 10 Erklärungen des Bundesrates 157 Erlasse
-
der Bundesversammlung, Form der 163
- Entwürfe des Bundesrats 181
- Vernehmlassung über 147 Erneuerung befristeter Gesetze 165 Errichtung öffentlicher Werke 81 Errungenschaften (Präambel) Ersatzabgabe anstelle von Militär-und Ersatzdienst 59 Ersatzdienst, ziviler 40, 59
- Erschliessung 108
- Erstreckung von Mietverhältnissen 109 Erwachsene, Sozialziele 41 Erwachsenenbildung 67 Erwerbsausfall
- im Militär 59
- im Zivilschutz 61

Erwerbsersatz 114 Erwerbsfähige, Sozialziele 41 Erwerbstätigkeit
- allgemein 95, 196 Ziff. 5
- in Bundesbehörden 144 Evaluation 170 Existenzbedarf 112, 196 Ziff. 10 F
Fahrzeuge,
Energieverbrauch der 89 Fahrzeugkategorien
- für die Schwerverkehrsabgabe196 Ziff. 2
- für die Nationalstrassenabgabe Ziff. II Familie 8, 14, 41, 108, 116 Familienausgleichskasse 116 Familienleben 13 Familienzulagen 116 Feiertag 110, 196 Ziff. 9 Fernmeldedienste 92 Fernmeldetechnik 17, 92 Fernmeldeverkehr 13 Fernmeldewesen 92 Fernsehen 17, 93 Film 71

Finanzausgleich unter den Kantonen
- allgemein 46, 128, 135, 196 Ziff. 16
- im Strassenwesen 86

Finanzdienstleistungen 98 Finanzen, öffentliche 100, 167, 183 Finanzierungsquellen 46 Finanzkraft
- der Kantone 135
- für die Kosten der Nationalstrassen 83 Finanzordnung 126-135, 196 Ziff. 13-15 Finanzplan 183 Fische 79

Fischerei 79

Bundesverfassung

62

101

Flüchtlinge 25 Folter 10, 25

Formationen kantonale 58, 60 Forschung
- Bundeskompetenz 64
- Forschungsfreiheit 20
- in der Fortpflanzungsmedizin 119
- landwirtschaftliche 104 Forschungsstätten 64 Fortpflanzung 119 Fortpflanzungsmedizin 119 Fraktion
- Initiativrecht 160
- Institution 154

Französisch 4, 70 Frau
- Rechtsgleichheit 8
- Militärdienst 59
- Mutterschaftsversicherung 116 Freiburg 1

Freiheit
- allgemein (Präambel), 2
- persönliche 10
- Entzug der 31

Fremdenverkehr 196 Ziff. 8 Frieden
- allgemein (Präambel), 58
- zwischen Religionsgemeinschaften 72 Fürsorgeeinrichtungen 196 Ziff. 8 Fusswege 88

G
Garantien
der Kantone 189 Gastgewerbe 196 Ziff. 7 Gebäude, Energieverbrauch 89 Gebiet der Kantone 53 Gebietsveränderungen zwischen Kantonen
53

Gebühren für die Strassenbenützung 82 Gefährdung der Gesundheit 118 Gegenentwurf 139, Ziff. II Geheimhaltungspflichten gegenüber Kommissionen 169 Gehör, rechtliches 29 Geisteskrankheit 136 Geistesschwäche 136 Geldpolitik 99 Geldwesen 99, 100 Geltungsdauer von Bundesgesetzen 140,
141

Gemeinden 50 Gemeindeautonomie 50, 189 Gemeinschaften
- supranationale 140
- religiöse 15

Genehmigung
- kantonaler Erlasse 186
- völkerrechtlicher Verträge 184
- von Verträgen der Kantone 172 General, Wahl 168 Generationen, künftige (Präambel) Genf 1

Gentechnologie 119, 120 Geräte, Energieverbrauch der 89 Gericht
- zuständiges 30
- des Wohnsitzes 30

Gerichtsinstanzen 29 Gerichtsstand 30 Gerichtsverfahren betreffend Konsumentenschutz 97 Gerichtsverhandlung 30 Gerichtsverwaltung 188 Gesamtarbeitsverträge 110 Gesamterneuerung des Nationalrates 149 Gesamtgewicht 196 Ziff. 2 Gesamtwirtschaft 94 Geschäftsbericht des Bundesrats 187 Geschäftsführung des Bundesrats 187 Geschicklichkeitsspielautomaten 106 Geschlecht 8

Gesellschaft
- allgmein 6
- Statistik 65

Gesellschaftswagen 196 Ziff. 2 Gesetze
- des Bundes 164, 165
- der Kantone 37
- dringliche 165
- Erlassform 163
- Inhalt 164
- Rechtsgleichheit 8
- Vollzug 182

Gestaltungsfreiheit der Kantone 46 Gesundheit 41, 118-120a

Schweizerische Eidgenossenschaft 63

101

Getränke, alkoholische 105, 131, 196
Ziff. 14, Ziff. 15, Ziff. II Gewährleistung von Kantonsverfassungen
durch den Bund 51, 172 Gewalt, oberste 148 Gewässerschutz 76 Gewissensfreiheit 15 Glarus 1

Glaubensfreiheit 15 Gleichberechtigung 8 Gleichstellung 8 Glücksspiele 106, 196 Ziff. 8 Gold 99

Gott (Präambel) Graubünden 1, 70 Grenzbereinigungen unter Kantonen 53 Grundbesitz, bäuerlicher 104 Grundlage, gesetzliche 5, 36 Grundrechte
- Grundrechtskatalog 7-34
- Einschränkung 36
- Verwirklichung 35

Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns 5 Grundschulunterricht
- Grundrecht 19
- Zuständigkeiten 62

Grundstück- und Grundpfandverkehr,
Besteuerung 132

Grundversorgung im Post- und Fernmeldewesen 92 Gültigkeit von Volksinitiativen 173 Güter, lebenswichtige 102, 196 Ziff. 6 Gütertransitverkehr 84, 196 Ziff. 1 H
Haft
31

Halbkantone 1, 142, 150 Handel mit menschlichem Keimgut und
Embryonen 119

Handeln des Staates 5 Handlung, religiöse 15 Harmonisierung
- der direkten Steuern 129
- amtlicher Register 65 Hauptstrassen 86 Hauseigentum 108 Hausieren mit geistigen Getränken Ziff II Haushaltführung 126, 183, 196 Ziff. 12 Heilmittel 118 Heimatschutz 78 Heirat 38

Herkunft 8

Herstellung
- gebrannter Wasser 105
- von Kriegsmaterial 107 Hilfe
- in Notlagen 12
- anderer Kantone 52

Hilfsstoffe 104 Hinterlassenenvorsorge 111 Hinterlassenenversicherung 112, 130, 196
Ziff. 10

Hochschulen 63 Höchstrente 112 Humanbereich der Gentechnologie 119 I
Immunität
162

Information
- des Bundes durch Kantone 56
- der Kantone durch den Bund 55
- durch Radio und Fernsehen 93
- durch Bundesrat 180

Informationsfreiheit 16 Initiative
- der Ratsmitglieder, Fraktionen, Kommissionen und Kantone 160

- des Bundesrates 181
- des Volkes 138, 139, 142
- private 41

Inkrafttreten
- von Verfassungsrevisionen 195
- der Verfassung Ziff. IV
- bei Dringlichkeit 165 Instruktionsverbot 161 Integration 41 Interesse, öffentliches 5, 36 Interessen der Kantone 45, 54, 55 Interessenbindungen der Parlamentarier
161

Invalidenversicherung 112, 130, 196
Ziff. 10

Invalidenvorsorge 111 Invalide, Eingliederung 112

Bundesverfassung

64

101

Invalidität 41 Investitionshilfen 104 Italienisch 4, 70 J
Ja
, doppeltes 139, Ziff. II Jagd 79

Jugendliche
- Schutz 11
- Sozialziele 41
- ausserschulische Arbeit 67
- erzieherische Massnahmen 123 Jugendsport 68 Jura 1

K
Kammern
148

Kantone
- allgemein (Präambel)
- Eidgenossenschaft 1
- Souveränität 3
- Stellung 148
- Beteiligung am Vernehmlassungsverfahren 147

- fakultatives Referendum der 141
- Initiativrecht 160
- mehrsprachige 70
- Verhältnis zum Bund 3, 42-53
- Vertretung im Nationalrat 149 Kantonalbanken 98 Kantonsanteil
- am Ertrag der direkten Bundessteuer 128
- am Ertrag der Schwerverkehrsabgabe 85, 196 Ziff. 2

- am Ertrag der Verrechnungssteuer 196 Ziff. 16

Kantonsverfassungen 51, 172, 186 Kapazität der Transitstrassen 84, 196 Ziff. 1 Kartelle 96

Katastrophen 61 Keimgut
- von Menschen 119
- von Tieren 120

Keimzellen 119 Kernenergie 90, 196 Ziff. 4 Kerngehalt der Grundrechte 36 Kinder
- ausserschulische Arbeit 67
- Einbürgerung staatenloser 38
- erzieherische Massnahmen 123 - genetische Eigenschaften 119
- Grundschulunterricht 62
- Schutz 11
- Sozialziele 41

Kino 71

Kirche 72

Klonen 119

Koalitionsfreiheit 28, 110 Kollegialprinzip 177 Kommission
- parlamentarische 153
- Initiativrecht 160

Kommunikation 92-93 Kompetenzen
- des Bundes 54-125
- der Kantone 3

Konflikte, bewaffnete 61 Konjunktur, Entwicklung der 100 Konjunkturlage 100 Konjunkturpolitik 100 Konkordate 48

Konsumenten, Konsumentinnen 97 Konsumentenorganisationen 97 Konzession für Spielbanken 106, 196 Ziff. 8 Koordination
- höherer Bildungsanstalten 63
- der Forschung 64

Korporationen 37 Kosten
- Nationalstrassen 83
- Kostenanteil der Kantone an den Nationalstrassen 83

- Schwerverkehr 85
- Strassen 86
- Strassenverkehr 85, 86, 196 Ziff. 2
- Umweltschutz 74

Krankenversicherung
- allgemein 117
- Prämienverbilligung 196 Ziff. 14 Krankheit
- Sozialziele 41
- Krankenversicherung 118
- Schutz vor 119

Kreatur 120

Kreditwesen 100 Kriegsmaterial 107 Kriegsverhinderung 58 Kühlzwecke, Wasser für 76 Kultur 69

Schweizerische Eidgenossenschaft 65

101

Kulturdenkmäler 78 Kulturlandschaft 104 Kündigungen im Mietwesen 109 Kunst 69

Kunstfreiheit 21 Kursäle 196 Ziff. 8 L
Land
- Unabhängigkeit 2
- Sicherheit 57
- Schutz 58
- Wohnungsbau 108

Landesgegenden, wirtschaftlich bedrohte
103, 196 Ziff. 7

Landessprachen 4 Landesversorgung 102, 196 Ziff. 6 Landesverteidigung 57-61 Landschaften 78 Landschaftsschutz 86 Landwirtschaft 104 Lärmschutz bei Eisenbahnen 196 Ziff. 3 Lastwagen 85, 196 Ziff. 2 Leben, Recht auf 10 Lebensform 8

Lebensgrundlagen, natürliche 2, 54, 104 Lebenshaltung, gewohnte 113, 196 Ziff. 11 Lebensmittel 118 Lebensräume 78 Lebensunterhalt 41 Legalitätsprinzip 5 Lehre 20

Leihmutterschaft 119 Leistungsfähigkeit, wirtschaftliche 127 Leistungsnachweis ökologischer 104 Leitung von Schulen 62 Lieferung von Energie 91 Lohn 8

Lotteriegewinne 106, 132, 196 Ziff. 8 Lotterien 106, 196 Ziff. 8, 14 Luftfahrt 87

Luzern 1

M
Mangellagen
102

Mann
- Rechtsgleichheit 8
- Militärdienst 59

Markt für landwirtschaftliche Produkte 104 Mass und Gewicht 125 Massnahmen, erzieherische 123 Medien 93

Medienfreiheit 17 Mehrheiten
- bei Voksabstimmungen 142
- bei Ratsabstimmungen 159 Mehrsprachigkeit 70 Mehrwertsteuer 130, 134, 196 Ziff. 14 Meinungsbildung 93, 137 Meinungsfreiheit 16 Mensch
- Würde 7
- Rechtsgleichheit 8

Menschenrechte 54 Menschenwürde 7, 12, 119 Messwesen 125

Mietverhältnisse 109 Mietwesen 109

Mietzinse 109 Militärdienst 40, 59 Militärgesetzgebung 60 Milizprinzip 58 Minderheiten, sprachliche 70 Mindestrente 112 Mineralöle,
- Besteuerung 131
- Verwendung der Mittel aus der Steuer 86, 196 Ziff. 3

Missbrauch persönlicher Daten 13 Missbräuche im Mietwesen 109 Mittel, verfügbare 41 Mitwirkung
- der Kantone an der Willensbildung des Bundes 45

- der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden 55

- Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung 184

Moore 78

Moratorium in der Kernenergie 196 Ziff. 4

Bundesverfassung

66

101

Motorfahrzeuge 82-86, Ziff. II Munition 107

Münzen 99

Musik 69

Mutterschaft 41 Mutterschaftsversicherung 116 N
Nachhaltigkeit
(Präambel), 2, 73 Nationalbank 99 Nationalrat,
- Amtsdauer 145
- Neuwahl bei Totalrevision der Verfassung 193

- Unvereinbarkeiten 144
- Verfahren 156-162
- Wahlen 136
- Zusammensetzung und Wahl 149
- Zweikammersystem 148 Nationalratspräsident, Nationalratspräsidentin 152, 157 Nationalstrassen 83, Ziff. II Nationalstrassenabgabe 86, Ziff. II Natur 73

Naturdenkmäler 78 Naturgewalten 86 Naturschutz 78 NEAT 196 Ziff. 3 Netz der Nationalstrassen 83 Neuenburg 1

Neuwahlen wegen Verfassungsrevision 193 Neutralität 173, 185 Neuzugezogene 39 Nidwalden 1

Niederlassung 24, 121 Niederlassungsfreiheit 24 Niederschläge 76 Not in der Welt 54 Notlage 12, 61 Notverordnung 185 Notverfügung 185 Nutzung
- des Bodens 75
- der Moore 78
- des Wassers 76
- der Gewässer 76

O
Oberaufsicht
- der Bundesversammlung 169
- über die Strassen 82
- über Nationalstrassen 83 Obwalden 1

Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung 30 Offiziere, Ernennung und Beförderung 60 Opfer von Elementarschäden 196 Ziff. 8 Opferhilfe 124 Ordnung
- internationale 2
- im Kanton 52
- öffentliche 58
- verfassungsmässige 52 Organe, staatliche 5, 9 Organisation
- der Armee 60
- der Bundesbehörden, grundlegende Bestimmungen 164

- des Bundesgerichts 188
- der Bundesversammlung 148-155
- der Bundesverwaltung 178
- der Gerichte 122, 123
- der Kantone 48

Organisationen
- des gemeinnützigen Wohnungsbaus 108
- für kollektive Sicherheit 140
- internationale 141
- marktmächtige 96

Organismen 118, 120 Ortsbilder 78

P
Parlamentsdienste
155 Parteien
- Beteiligung am Vernehmlassungsverfahren 147

- Institution 137

Person 6, 9

Personenbeförderungsregal 92 Petitionen 33

Petitionsrecht 33 Pflanzenarten 120 Pflege 41

Pflichten, politische 136 Planungen der Staatstätigkeit 173 Postwesen 92

Postverkehr 13

Schweizerische Eidgenossenschaft 67

101

Prämienverbilligung 196 Ziff. 14 Preisbildung 96 Preisentwicklung, Anpassung der Renten an
die 112

Presse 17, 93 Private 5

Privatleben 13 Privatsphäre 13 Privatversicherungswesen 98 Produktionsformen 104 Programmbeschwerden 93 Programmgestaltung 93 Progression, kalte 128 Proporz 149

Prozessrecht
- Zivilrecht 122
- Strafrecht 123

R
Rabatte
, konjunkturstabilisierende 100 Radio 17, 93

Rahmenbedingungen für die Wirtschaft 94 Rahmenmietverträge 109 Randgebiete 85 Rasse 8

Räte, Sessionen 151 Ratifizierung 184 Rationalisierung 108 Rätoromanisch 4, 70 Ratsmitglied, Initiativ- und Antragsrecht
160

Raum, Statistik 65 Raumfahrt 87

Raumplanung 75 Recht
- allgemein 5
- für das Bundesgericht massgebendes 191 Rechte
- der Kantone 3
- der Kinder und Jugendlichen 11
- des Volkes 2
- politische 34, 37, 39, 136, 164, 189
- Einschränkung verfassungsmässiger 164
- Verletzung verfassungsmässiger 189
- und Pflichten der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer 40 Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs 31 Rechtsbeistand, unentgeltlicher 29 Rechtsetzung
- des Bundesrats 182
- durch die Bundesversammlung 163-165
- Mitwirkung der Kantone 45 Rechtsetzungsbefugnisse, Übertragung der
164

Rechtsgleichheit 8, 109 Rechtshilfe 44 Rechtsmittel der Konsumentenorganisationen 97 Rechtspflege, unentgeltliche 29 Rechtsprechung
- des Bundesgerichts 188-189
- in Strafsachen 123
- in Zivilsachen 122

Rechtsschutz in der Verwaltung 177 Rechtsstaatlichkeit 5 Rechtsvereinheitlichung, multilaterale 141 Redaktionsgeheimnis 17 Referendum
- allgemein 136
- Mehrheiten 142
- fakultatives 141
- obligatorisches 140

Regalrechte der Kantone 94 Regelung, einheitliche 42 Regierungspolitik 180 Register, amtliche 65 Reinigung gebrannter Wasser 105 Religion 15

Religionsgemeinschaften 15, 72 Renten 112, 196 Ziff. 10 Reserven in Gold 99 Restwassermengen 76 Revision
- der Bundesverfassung 192-195
- kantonaler Verfassungen 51 Richter, Richterin
- bei Freiheitsentzug 31
- des Bundesgerichts, Wahl 168
- des Bundesgerichts, Unvereinbarkeiten 144

Rohrleitungsanlagen 91 Rücksichtnahme
- allgemein (Präambel)
- von Bund und Kantonen, gegenseitige 44

Bundesverfassung

68

101

S
Sattelmotorfahrzeug
196 Ziff. 2 Säugetiere 79

Säulen der Vorsorge 111-113 Schaden
- gesundheitlicher 59
- von Bundesorganen verursachter 146 Schaffhausen 1 Schifffahrt 87 Schlichtungsverfahren 97 Schlichtungsverhandlungen 28 Schlussbestimmungen Ziff. II-IV Schöpfung (Präambel) Schranken staatlichen Handelns 5 Schuldenbremse 126, 159 3 c Schulen 19, 62 Schulhoheit 62, 66 Schuljahr 62

Schulwesen 62 Schutz
- der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 110

- der Gesundheit 118
- der inländischen Wirtschaft 101
- der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Familie 119

- der Tiere 80
- der Tier- und Pflanzenwelt 78
- des Waldes 77
- von Personen und Gütern 61
- vor Missbräuchen der Fortpflanzungsmedizin und der Gentechnologie 119, 120

- vor Willkür 9

Schutzbauten gegen Naturgewalten 86 Schutzdienst 61 Schutzfunktion des Waldes 77 Schweizerbürger, Schweizerbürgerin 37 Schweizer, Schweizerinnen
- Ausweisungsverbot 25
- Militärdienst 59

Schweizerische Eidgenossenschaft 1, 2 Schweizervolk (Präambel), 1 Schwerverkehrsabgabe 85, 86, 196 Ziff. 2
und 3

Schwyz 1

Seilbahnen 87 Selbständigerwerbende 113 Selbsthilfe der Landwirtschaft 104 Selbsthilfemassnahmen 102 Selbstvorsorge 111 Sessionen 151

Sicherheit
- allgemein 2, 57, 121, 173, 185
- innere 52, 57, 58, 173, 185
- soziale 41, 110-117
- von Mensch, Tier und Umwelt 120
- wirtschaftliche 94

Sitzungen, Öffentlichkeit der 158 Solidarität (Präambel) Solothurn 1

Sonntag 110, 196 Ziff. 9 Souveränität der Kantone 3 Sozialversicherungen 40 Sozialziele 41 Spielbanken 106, 196 Ziff. 8 Spielbankenabgabe 106, 112, 196 Ziff. 8 Sport 68

Sportschule 68 Sportunterricht 68 Sprache
- Amtssprachen 70
- Diskriminierung 8
- im Gerichtsverfahren 31
- mehrsprachige Kantone 70 Sprachenfreiheit 18 Sprachgemeinschaften 70 Sprachminderheiten 70 St. Gallen 1

Staat
- Verhältnis zur Gesellschaft 6
- Verhältnis zur Kirche 72 Staatshaftung 146 Staatsrechnung 167, 183 Staatstätigkeit 173 Staatsverträge
- fakultatives Referendum 141
- obligatorisches Referendum 140
- Massgeblichkeit 191
- Verletzung 189
- Vernehmlassung 147
- Zuständigkeit der Bundesversammlung 166

- Zuständigkeit des Bundesrates 184 Stabilisierung der Konjunktur 100 Stabsstelle des Bundesrates 179 Städte 50

Schweizerische Eidgenossenschaft 69

101

Stände 136-142, 195 Ständerat
- Unvereinbarkeiten 144
- Verfahren 156-162
- Zusammensetzung und Wahl 150
- Zweikammersystem 148 Ständemehr 139, 142 Standesstimme 142 Statistik 65

Stätte, geschichtliche 78 Stauanlagen 76 Stellung, soziale 8 Stellungnahme der Kantone 45, 55 Stempelsteuer 132, 134 Steuererleichterungen 100, 111 Steuerharmonisierung 129 Steuern
- Ausgestaltung 127
- direkte 128, 196 Ziff. 13
- indirekte 85, 86, 106, 130-132, 196 Ziff. 14, 15

- Zweckbindung von 85, 86, 112, 196 Ziff. 3

Steuerveranlagung 128 Stimmabgabe, unverfälschte 34 Stimmberechtigte 51, 143 Stimmrecht
- in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten 39

- in eidgenössischen Angelegenheiten 39 Stipendien 66

Störung der Ordnung in einem Kanton 52 Strafgericht des Bundes 191a Straf- und Massnahmenvollzug 123 Strafprozessrecht 123 Strafrecht 123 Strafanstalten 123 Straffälle. Gerichtsbarkeit des Bundes 191a Strafverfahren 32 Strahlen, ionisierende 118 Strassen, öffentliche 82 Strassenverkehr
- Zuständigkeit des Bundes 82
- Kosten 85, 86, 196 Ziff. 2
- Verwendung der Abgaben 86 Streik 28

Streitigkeiten
- zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern 28

- zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen 44, 189

Streitwertgrenze
- im Konsumentenschutz 97 Strukturpolitik 103, 196 Ziff. 7 Subsidiarität 3, 42 Subventionsbestimmungen 159 Suchtprobleme, Bekämpfung der 131 T
Tabaksteuer
112, 131 Tarife im Post- und Fernmeldewesen 92 Tätigkeit staatliche 180 Teilrevision der Bundesverfassung
- Initiative auf 139
- obligatorsiches Referendum 140
- Verfahren 194

Territorialitätsprinzip bezüglich Sprachen
70

Tessin 1, 70 Teuerung
- Massnahmen gegen die 100
- Anpassung der Steuern an die 128
- Anpassung beschlossener Ausgaben an die 159

Thurgau 1

Tierarten 120 Tier, Umgang mit dem 80 Todesstrafe 10 Totalrevision der Bundesverfassung
- Initiative auf 138
- Verfahren 193
- obligatorisches Referendum 140 Töten von Tieren 80 Tourismusleistungen 196 Ziff. 14 Träger des gemeinnützigen Wohnungsbaus
108

Transitverkehr, alpenquerender 84, 196
Ziff. 1

Transplantation 119a Transplantationsmedizin 119a Transport
- von Energie 91
- begleiteter Fahrzeuge 86

Bundesverfassung

70

101

Treibstoffe
- Besteuerung der 86, 131
- Beförderung in Rohrleitungen 91 Trennung des Verkehrs 86 Treu und Glauben 5, 9 Truppen, Aufgebot in dringlichen Fällen
185

U
Übergangsbestimmung
196 Übertragung
- von Verwaltungsaufgaben 178
- schwerer Krankheiten 118, 119 Überzeugung, religiöse, weltanschauliche
8,15

Überzeugung, politische 8 Umfahrungsstrassen 84, 196 Ziff. 1 Umsetzung des Bundesrechts 46, 164 Umwelt
- Zuständigkeit des Bundes 73-80
- Statistik 65
- Schutz 74
- Beiträge für den 86
- in der Landwirtschaft 104 Unabhängigkeit (Präambel), 2, 54, 173, 185 Unabhängigkeit
- richterliche 30
- von Radio und Fernsehen 93 Uneinigkeit der Räte 140 Unfall 41

Unfallversicherung 117 Unfruchtbarkeit 119 Ungültigkeit einer Initiative 139 UNO Beitritt der Schweiz 197 Ziff. 1 Unschuldsvermutung 32 Unterhaltung 93 Unterhaltungsspiele 196 Ziff. 8 Unternehmen, marktmächtige 96 Unterricht
- religiöser 15
- an Grundschulen 19

Unterstützung
- Angehöriger geschädigter Militärdienstpflichtiger 59

- Angehöriger geschädigter Zivildienstpflichtiger 61

- der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer 40

- Bedürftiger 115

Untersuchungshaft 31 Unvereinbarkeiten 144 Unversehrtheit 10, 11, 124 Uri 1

Urteil 31

Urteilsfähigkeit der Kinder und Jugendlichen 11 Urteilsverkündung 30 V
Verantwortung
- allgemein (Präambel), 6
- Persönliche 41

Verbilligung des Wohnungsbaus und der
Wohnkosten 108

Verbrauchssteuern 131, 134 Vereinigte Bundesversammlung 157 Vereinigungen 23, 28 Vereinigungsfreiheit 23
- Verfahren
- gerichtliches 30
- der Verfassungsrevision 192-195
- Garantien 29

Verfassungsgerichtsbarkeit
- Zuständigkeit des Bundesgerichts 189
- nicht für Bundesgesetze 191 Verfassungsgrundlage dringlich erklärter
Bundesgesetze 165

Vergünstigungen, steuerliche 129 Verhältnismässigkeitsprinzip 5, 36 Verhandlungen
- internationale 55
- der Räte 156, 157
- Verhandlungsfähigkeit der Räte 159 Verkauf gebrannter Wasser 105 Verkehr
- Zuständigkeiten des Bundes 82-88, 196 Ziff. 2

- internationaler 86
- kombinierter 84, 86, 196 Ziff. 1
- Verkehrsabgaben 82, 85, 86 Verkehrsbetriebe des Bundes auf dem
Wasser 76

Verkehrsträger 87 Verletzung verfassungsmässiger Rechte 189 Verlust des Bürgerrechts 38 Vermittlung des Bundes 56 Vernehmlassungsverfahren 147

Schweizerische Eidgenossenschaft 71

101

Verordnungen
- der Bundesversammlung 163, 173
- des Bundesrats 182
- befristete 184, 185
- selbständige 184

Verpflichtungen der Kantone, grundlegende
Bestimmungen über 164

Verrechnungssteuer 132, 134, 196 Ziff. 16 Versammlungsfreiheit 22 Versicherungen 98 Versicherungsleistungen
- Besteuerung der 132
- der Mutterschaftsversicherung 116 Versicherungsobligatorium 112, 113, 116,
117, 196 Ziff. 11

Versicherungsprämien, Steuern auf 132 Versorgung
- des Landes 102, 196 Ziff. 6
- der Bevölkerung mit Landwirtschaftsprodukten 104

Verteidigungsrechte 32 Verträge
- der Kantone mit dem Ausland 56, 172, 186

- völkerrechtliche 140, 141, 147, 166, 184, 189, 191

- zwischen Kantonen 48, 172, 186, 189 Vertretung der Schweiz nach aussen 184 Vertrieb von Kriegsmaterial 107 Verursacher von Umwelteinwirkungen 74 Verurteilung 32 Verwaisung 41

Verwaltungsaufgaben 178 Verwaltungsinstanzen 29 Verwirklichung der Grundrechte, 35 Verwitwung 41

Vielfalt
- des Landes (Präambel), 2
- kulturelle und sprachliche 69
- genetische 120

Vögel 79

Volk (Präambel) Volk und Stände 136-142 Völkerrecht 5, 139, 191, 193, 194 Volksabstimmungen
- eidgenössische 136
- fakultatives Referendum 141, 142
- obligatorisches Referendum 140, 142
- über dringlich erklärte Bundesgesetze 165
- über Initiativen 138, 139 Volksinitiative
- allgemein 136, 138-139, 142, 173
- mit Gegenentwurf 139, Ziff. II Volksmehr 139, 142 Vollzug
- allgemein 46, 182
- grundlegende Bestimmungen über den 164

Voranschlag 126 2, 167, 183 Vorrang des Bundesrechts 49 Vorsitz des National- und des Ständerats
152

Vorsorge, berufliche 111, 113, 196 Ziff. 11 Vorsorgeeinrichtung 113 W
Waadt
1

Waffen 107

Waffenzubehör 107 Wahlen
- des Nationalrates 149
- des Ständerates 150
- des Bundesrates, des Bundeskanzlers, der Bundeskanzlerin, des Bundesgerichts, des
Generals 168

- durch den Bundesrat 187
- durch die Bundesversammlung 157, 167 Wählbarkeit in Bundesbehörden 143 Wahlkreis 149

Währungspolitik 99 Währungsreserven 99 Währungswesen 99 Wald 77

Wallis 1

Wanderwege 88 Wanderwegnetze 88 Warenverkehr, grenzüberschreitender 133 Wartefrist 39

Wasser 76, 196 Ziff. 14 Wasserbau 76

Wasserkreislauf 76 Wasserzins 76

Wasser, gebrannte 105, 131 Wehrpflichtersatz 59 Weiterbildung 41 Weltanschauung 15 Werke, öffentliche 81

Bundesverfassung

72

101

Wertpapiere 132 Wettbewerb
- Grundsatz 94
- unlauterer 96, 97
- Beschränkungen 96

Wettbewerbsneutralität 196 Ziff. 14 Wettbewerbspolitik 96 Wiedereinbürgerung 38 Wiederwahl
- von Ratspräsidenten 152
- des Bundespräsidenten 176 Willensbildung
- politische 34, 137
- des Bundes 45

Willkürverbot 9 Wirksamkeit der Massnahmen 170 Wirtschaft
- Zuständigkeiten des Bundes 94-107
- Statistik 65

Wirtschaftsfreiheit 27, 94, 100, 101, 102,
103, 104, 196 Ziff. 7

Wirtschaftslage 126 Wirtschaftsordnung 94 Wirtschaftsraum 95 Wirtschaftsverbände 97 Wirtschaftszweige 103, 196 Ziff. 7 Wissenschaftsfreiheit 20 Wohl (Präambel) Wohlfahrt 2, 54, 94 Wohnbauförderung 108 Wohneigentumsförderung 108 Wohnen 108-109 Wohnkanton 115 Wohnkosten 108 Wohnsitz 39

Wohnung 41

Wohnungsbau 108 Wohnungssuchende 41 Würde 7, 120

Z
Zensur
17

Zentralbank 99 Zivilklage 30

Zivilprozessrecht 122 Zivilrecht 122 Zivilschutz 61 Zölle 133

Zug 1

Zugang
- zu privatwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit 27

Zürich 1

Zusammenarbeit
- von Bund und Kantonen 44-49, 172, 185
- von Bund und Kantonen in der Raumplanung 75

Zusammenhalt des Landes 2 Zusammenwirken von Bund und Kantonen
44-49

Zuschlag zur Verbrauchssteuer auf Treibstoffen 86, 131 Zuständigkeiten
- des Bundes 54-135
- der Bundesversammlung 163-173
- des Bundesrates 180-187
- des Bundesgerichts 189
- der Kantone gegenüber Ausland 56 Zuständigkeitskonflikte oberster Bundesbehörden 157, 173 Zustimmung des Volkes 51 Zweck 2

Zweikammersystem 148