01.07.2024 - *
01.01.2024 - 30.06.2024 / In Kraft
01.08.2023 - 31.12.2023
01.07.2023 - 31.07.2023
23.01.2023 - 30.06.2023
01.01.2023 - 22.01.2023
01.07.2022 - 31.12.2022
01.07.2021 - 30.06.2022
01.03.2021 - 30.06.2021
01.02.2020 - 28.02.2021
01.03.2019 - 31.01.2020
01.01.2019 - 28.02.2019
01.03.2018 - 31.12.2018
01.01.2018 - 28.02.2018
01.09.2017 - 31.12.2017
01.01.2017 - 31.08.2017
01.10.2016 - 31.12.2016
01.07.2016 - 30.09.2016
01.01.2016 - 30.06.2016
01.01.2015 - 31.12.2015
25.11.2014 - 31.12.2014
01.07.2014 - 24.11.2014
21.01.2014 - 30.06.2014
01.05.2013 - 20.01.2014
01.04.2013 - 30.04.2013
12.03.2013 - 30.03.2013
01.02.2013 - 11.03.2013
01.10.2012 - 31.01.2013
01.07.2012 - 30.09.2012
01.07.2011 - 30.06.2012
01.01.2011 - 30.06.2011
01.01.2010 - 31.12.2010
01.01.2009 - 31.12.2009
05.12.2008 - 31.12.2008
01.01.2008 - 04.12.2008
01.01.2007 - 31.12.2007
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01.04.2004 - 31.12.2006
01.01.2002 - 31.03.2004
01.02.2001 - 31.12.2001
01.01.2001 - 31.01.2001
01.03.2000 - 31.12.2000
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934 (Stand am 18. April 2006) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 106, 112 und 114 der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 10. September 19293, beschliesst: Erster Teil: Die Strafgerichtsverfassung des Bundes I. Organisation der Strafgerichte

Art. 1

4 1 Die Strafrechtspflege des Bundes wird durch folgende eidgenössische Strafgerichtsbehörden ausgeübt:

1.5 das Bundesstrafgericht, bestehend aus Strafkammern und Beschwerdekammern, deren Zuständigkeiten im Strafgerichtsgesetz vom 4. Oktober 20026 geregelt sind;

2.7 das Bundesgericht als Beschwerdeinstanz nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 20058;

3.-4. ...9

AS 50 685 und BS 3 303 1

[BS 1 3]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 188 und 190 (nach Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 8. Okt. 1999 über die Reform der Justiz [BBl 1999 8633] Art. 123, 188 und 189) der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

2

Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2719 2724; BBl 1999 9518 9606).

3

BBl 1929 II 575 4

Fassung gemäss Art. 168 Ziff. I OG, in Kraft seit 1. Jan. 1945 [BS 3 531].

5

Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen (AS 2000 505; BBl 1999 7922). Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (SR 173.71).

6 SR

173.71

7

Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen (AS 2000 505; BBl 1999 7922). Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.110).

8 SR

173.110

9

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002 (SR 173.71).

312.0

Bundesstrafprozess

2

312.0

5. ...10 6. ...11

2

Vorbehalten bleibt die Strafgerichtsbarkeit der kantonalen Behörden, die nach Bundesgesetz oder auf Verfügung des Bundesanwalts Bundesstrafsachen zu beurteilen haben, sowie die Strafgerichtsbarkeit der Bundesverwaltung nach dem Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 197412.13

Art. 2


14


Art. 3-415


Art. 5


16



Art. 6


17

II. Zuständigkeit der Strafgerichte18 Art. 7-819


Art. 9


20


Art. 10-1121

10 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.110).

11 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002 (SR 173.71).

12 SR

313.0

13 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3308 3314; BBl 1998 1529).

14 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002 (SR 173.71).

15 Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen (AS 2000 505; BBl 1999 7922).

16

Aufgehoben durch Art. 88 Ziff. 4 des BG vom 17. Dez. 1976 über die politischen Rechte (SR 161.1).

17 Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen (AS 2000 505; BBl 1999 7922).

18

Weitere Zuständigkeitsbestimmungen finden sich auch in den Art. 340-344 StGB (SR 311.0).

19 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002 (SR 173.71).

20

Aufgehoben durch Art. 398 Abs. 2 Bst. o StGB (SR 311.0).

21 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002 (SR 173.71).

Bundesstrafrechtspflege 3

312.0


Art. 12

22 Der Kassationshof entscheidet unter Mitwirkung von fünf Richtern über Nichtigkeitsbeschwerden gegen in Bundesstrafsachen erlassene Urteile kantonaler Strafgerichte, Straferkenntnisse kantonaler Verwaltungsbehörden, Einstellungsbeschlüsse kantonaler Überweisungsbehörden und Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts. Vorbehalten bleibt Artikel 275bis.

III.23 ...

Art. 13

IV. Der Bundesanwalt

Art. 14

1 Die Bundesanwaltschaft steht administrativ unter der Aufsicht des Bundesrates.24 2

Die Anträge vor Gericht stellt der Bundesanwalt nach freier Überzeugung.


Art. 15

25 Der Bundesanwalt leitet die Ermittlungen der gerichtlichen Polizei. Er vertritt die Anklage vor den Strafgerichten des Bundes. In den nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht zu verfolgenden Strafsachen kann er auch vor den Strafgerichten der Kantone auftreten.


Art. 16

1 Der Bundesanwalt kann sich durch seine Stellvertreter vertreten lassen.27 Im Verfahren vor den eidgenössischen und kantonalen Gerichten gemäss Bundesgesetz vom 22. März 197428 über das Verwaltungsstrafrecht kann er die Vertretung besonderen Bevollmächtigten übertragen.29

22 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (SR 173.71).

23 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002 (SR 173.71).

24 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3308 3314; BBl 1998 1529).

25

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

26

SR 313.0

27 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3308 3314; BBl 1998 1529).

28

SR 313.0

29

Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288 337 Art. 2 Abs. 1 Bst. h; BBl 1991 II 465).

Bundesstrafprozess

4

312.0

2

Der Bundesrat bezeichnet für jedes Sprachgebiet einen oder mehrere Vertreter des Bundesanwaltes; dieser kann ihnen die Vertretung der Anklage in der Hauptverhandlung oder bereits in der Voruntersuchung übertragen.30 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.31 3 Für besondere Fälle kann der Bundesrat weitere Vertreter des Bundesanwalts bezeichnen.

4

Der Bundesanwalt und die Personen, die ihn vertreten, erfüllen ihre Aufgaben unabhängig von Weisungen der Wahlbehörde. Die besonderen Bevollmächtigten sowie die Vertreter nach den Absätzen 2 und 3 sind in ihrer Tätigkeit zudem auch nicht an Weisungen des Bundesanwalts gebunden.32 V. Die gerichtliche Polizei

Art. 17

33 1 Die gerichtliche Polizei steht unter der Leitung des Bundesanwalts und unter der Oberaufsicht der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts34.35 2 Die gerichtliche Polizei üben aus: die Staatsanwälte der Kantone; die Beamten und Angestellten der Polizei des Bundes und der Kantone; die übrigen Beamten und Angestellten des Bundes und der Kantone in ihrem Wirkungskreis.

3

Die gerichtliche Polizei des Bundes arbeitet in der Regel mit den zuständigen kantonalen Polizeibehörden zusammen. Sie informiert sie in jedem Fall über ihre Ermittlungen, sobald Zweck und Stand des Verfahrens es erlauben.36

30 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3308 3314; BBl 1998 1529).

31

Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288 337 Art. 2 Abs. 1 Bst. h; BBl 1991 II 465).

32 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3308 3314; BBl 1998 1529).

33

Fassung gemäss Art. 168 Ziff. I OG, in Kraft seit 1. Jan. 1945 [BS 3 531].

34 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 9 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (SR 173.71). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

35 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3308 3314; BBl 1998 1529).

36 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3308 3314; BBl 1998 1529).

Bundesstrafrechtspflege 5

312.0

VI. Übertragung der Bundesstrafgerichtsbarkeit an die Kantone

Art. 18

37 1 Der Bundesanwalt kann eine Bundesstrafsache, für welche Bundesgerichtsbarkeit nach Artikel 340 Ziffern 1 und 3 des Strafgesetzbuches38 gegeben ist, den kantonalen Behörden zur Untersuchung und Beurteilung übertragen.

2

Ist in einer Bundesstrafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann der Bundesanwalt die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörde oder der kantonalen Behörden anordnen.

3

Ausnahmsweise kann eine Bundesstrafsache im Sinne von Absatz 1 nach Abschluss der Voruntersuchung den kantonalen Behörden zur Beurteilung übertragen werden. ...39 4 Über Anstände zwischen Bundesanwaltschaft und kantonalen Behörden bei Anwendung der Absätze 1-3 entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

bis 40 1 In einfachen Fällen kann der Bundesanwalt den kantonalen Behörden auch eine Bundesstrafsache nach den Artikeln 340 Ziffer 2 oder 340bis des Strafgesetzbuches41 zur Untersuchung und Beurteilung übertragen.

2

Artikel 18 Absätze 2 und 4 gilt sinngemäss.


Zweiter Teil: Das Bundesstrafverfahren Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen I. Zuständigkeit Art. 19-2142


Art. 22
Das Gericht, welches den Täter beurteilt, ist auch für die Teilnehmer an dem Vergehen zuständig.

37 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2000 2725, 2001 3315; BBl 1999 5327).

38 SR

311.0

39 Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002 (SR 173.71).

40 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 24. März 2000 (AS 2000 2725, 2001 3315; BBl 1999 5327). Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (SR 173.71).

41 SR 311.0

42

Aufgehoben durch Art. 398 Abs. 2 Bst. o StGB (SR 311.0).

Bundesstrafprozess

6

312.0

II. Ort und Öffentlichkeit der Hauptverhandlung

Art. 23

43 Der Präsident des Bundesstrafgerichts bestimmt den Ort der Hauptverhandlung.


Art. 24

44 1 Die Verhandlungen vor den Strafgerichten des Bundes sind öffentlich.

2

Das Gericht kann die Öffentlichkeit der Verhandlungen ausschliessen, wenn und soweit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, der Sittlichkeit oder der Staatssicherheit zu befürchten ist oder das Interesse eines Beteiligten es erfordert.

3

Beratung und Abstimmung sind nicht öffentlich.

III. Disziplinarbefugnisse und Sitzungspolizei

Art. 25

1 Wer in irgendeiner Eigenschaft in einem Bundesstrafverfahren mitzuwirken hat und dabei die ihm obliegenden gesetzlichen Pflichten verletzt oder sich eines ungebührlichen Verhaltens schuldig macht, kann vom Gericht oder vom Untersuchungsrichter zu einer Ordnungsbusse von höchstens 300 Franken oder bis zu 24 Stunden Haft verurteilt werden. Die Haftstrafe kann sofort vollstreckt werden.

2

Überdies können Zeugen und Sachverständige, die auf Vorladung ohne genügende Entschuldigung nicht erscheinen, vorgeführt und Sachverständige, die ihre Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen, ersetzt werden.

3

Fehlbare können ferner zu allen Kosten verurteilt werden, die durch ihre Pflichtverletzung entstanden sind.

4

Strafgerichtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.


Art. 26

1 Der Präsident hält die Ruhe und Ordnung in der Sitzung aufrecht. Er kann jeden, der seinen Befehlen nicht Folge leistet, aus der Sitzung wegweisen und ihn ausserdem für höchstens 24 Stunden sofort in Haft setzen lassen. Er kann auch zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung die Öffentlichkeit der Verhandlung oder Beratung zeitweise ausschliessen.

2

Die Parteien, ihre Vertreter und Beistände, sowie die Zeugen und Sachverständigen stehen unter dem Schutze des Präsidenten.

3

Der Untersuchungsrichter hat die gleichen Befugnisse wie der Präsident.

43 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 505 511; BBl 1999 7922).

44

Fassung gemäss Art. 168 Ziff. I OG, in Kraft seit 1. Jan. 1945 [BS 3 531].

Bundesstrafrechtspflege 7

312.0

IV. Rechtshilfe45

Art. 27

46 1 Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden leisten den mit der Verfolgung und Beurteilung von Bundesstrafsachen betrauten Behörden in der Erfüllung ihrer Aufgabe Rechtshilfe. Sie erteilen ihnen insbesondere die benötigten Auskünfte und gewähren Einsicht in amtliche Akten, die für die Strafverfolgung von Bedeutung sein können.

2

Die Rechtshilfe kann verweigert, eingeschränkt oder mit Auflagen versehen werden, wenn:

a. wesentliche öffentliche Interessen oder offensichtlich schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person es verlangen oder

b. Berufsgeheimnisse (Art. 77) entgegenstehen.

3

Der direkte automatisierte Zugriff auf Personendaten in computergestützten Informationssystemen darf nur gestattet werden, wenn dafür eine besondere Rechtsgrundlage besteht.

4

Die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen sind im Rahmen dieser Aufgaben wie die Behörden zur Rechtshilfe verpflichtet.

5

Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Bundesverwaltung entscheidet das übergeordnete Departement oder der Bundesrat, solche zwischen Bund und Kantonen die Beschwerdekammer47.

6

Im Übrigen sind für die Rechtshilfe die Artikel 352-358 des Strafgesetzbuches48 anwendbar.49

bis 50 1 Die Kantone haben den Strafgerichtsbehörden des Bundes unentgeltlich Rechtshilfe zu leisten. Jedoch werden Auslagen für Sachverständige und Zeugen und für die Einrichtung von Sitzungs- und von Untersuchungsräumen sowie die Verpflegungskosten von Untersuchungsgefangenen aus der Gerichtskasse vergütet.

2

...51

45

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1993 1998; BBl 1990 III 1221).

46

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1993 1998; BBl 1990 III 1221).

47 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 9 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (SR 173.71). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

48 SR

311.0

49 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (SR 173.71).

50

Ursprünglich Art. 27.

51

Aufgehoben durch Art. 398 Abs. 2 Bst. o StGB (SR 311.0).

Bundesstrafprozess

8

312.0


Art. 28

1 Der Kanton, in dem eine Sitzung des Bundesstrafgerichts stattfindet, stellt hierfür angemessene Räume zur Verfügung. Ebenso sind dem eidgenössischen Untersuchungsrichter Räume für seine Amtstätigkeit zur Verfügung zu stellen.52 2 Die Behörde des Kantons, in dem ein eidgenössisches Strafverfahren stattfindet, stellt auf Ersuchen des Präsidenten des eidgenössischen Gerichts oder des eidgenössischen Untersuchungsrichters Wachen, Bedeckungen und Gefängniswärter.


Art. 29

1 Die Verhafteten werden in den kantonalen Untersuchungsgefängnissen untergebracht.

2

Für ihre Behandlung und Bewachung hat der Gefängniswärter die Anordnungen des Präsidenten des eidgenössischen Gerichtes oder des eidgenössischen Untersuchungsrichters zu befolgen.

IVbis.53 Bearbeitung von Personendaten
bis 1 Personendaten dürfen bearbeitet werden, soweit sie für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat nötig sind.

2

Sie werden auch bei der betroffenen Person oder für diese erkennbar beschafft, ausser wenn die Untersuchung dadurch gefährdet oder ein unverhältnismässiger Aufwand verursacht würde.

3

Ist die Beschaffung der Daten für die betroffene Person nicht erkennbar, so muss diese nachträglich informiert werden, sofern nicht wichtige Interessen der Strafverfolgung entgegenstehen oder die Mitteilung mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden wäre.

4

Die Personendaten dürfen in einem anderen Verfahren verwendet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sie in diesem Verfahren Aufschluss geben können.

5

Erweisen sich Personendaten als unrichtig, so müssen sie von den zuständigen Organen sofort, spätestens aber bei Abschluss des Ermittlungsverfahrens oder der Voruntersuchung berichtigt werden. Behörden, denen unrichtige oder bestrittene Daten mitgeteilt worden sind, müssen unverzüglich über die Berichtigung oder über den Bestreitungsvermerk (Art. 102bis Abs. 3 und 4) benachrichtigt werden.

52 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 505 511; BBl 1999 7922).

53

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1993 1998; BBl 1990 III 1221).

Bundesstrafrechtspflege 9

312.0

6

Für nicht mehr benötigte Daten gilt der Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199254 über den Datenschutz.

V. Vorladungen und Protokolle

Art. 30

Die Vorladung ist von der vorladenden Behörde zu unterzeichnen und enthält:
die möglichst deutliche Bezeichnung der vorgeladenen Person nach Namen, Beruf und Wohnort; Zeit und Ort des Erscheinens; die Angabe, ob der Vorgeladene als Beschuldigter, Zeuge oder Sachverständiger zu erscheinen hat; den Zeitpunkt der Ausstellung; den Hinweis auf die Folgen des Nichterscheinens.


Art. 31

1 Die Vorladungen werden in der Regel durch die Schweizerische Post in der für die Zustellung gerichtlicher Akten vorgeschriebenen Weise zugestellt. Sie können auch durch einen Weibel oder durch die Polizei zugestellt werden, insbesondere wenn der Vorgeladene durch die Schweizerische Post nicht erreichbar ist.55 2 Der Überbringer übergibt dem Vorgeladenen ein Doppel der Vorladung und verurkundet auf dem andern Doppel die Zustellung.

3

Bei Abwesenheit des Vorgeladenen ist die Vorladung einer in der gleichen Wohnung lebenden Person verschlossen zu übergeben.

4

Diese Bestimmungen gelten auch für andere gerichtliche Zustellungen.


Art. 32

Hat der Vorgeladene keinen bekannten Wohnsitz in der Schweiz oder kann ihm die
Vorladung aus einem andern Grunde nicht zugestellt werden, so wird sie im Bundesblatt und nach Ermessen der vorladenden Behörde auch im kantonalen Amtsblatt oder in andern Zeitungen veröffentlicht.


Art. 33

1 Das Protokoll wird während der Gerichtssitzung oder der Verhandlung niedergeschrieben. Es enthält die Bezeichnung des Ortes und der Zeit der Verhandlung, die Namen der an der Verhandlung mitwirkenden Personen, die Anträge der Parteien,

54

SR 235.1

55 Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 783.1).

Bundesstrafprozess

10

312.0

die richterlichen Entscheidungen und Verfügungen und einen Bericht über die Verhandlung und über die Beobachtung der gesetzlichen Formen.

2

Der die Verhandlung leitende Richter oder Beamte und der Schriftführer unterzeichnen das Protokoll.

VI. Parteien und Verteidigung

Art. 34

Parteien im Bundesstrafverfahren sind: der Beschuldigte, der Bundesanwalt und der
Geschädigte, wenn er privatrechtliche Ansprüche aus der strafbaren Handlung geltend macht.


Art. 35

1 Der Beschuldigte hat das Recht, in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger zu bestellen. Der Bundesanwalt und der Richter machen den Beschuldigten zu Beginn der ersten Vernehmung darauf aufmerksam.56 2 Zur Hauptverhandlung kann der Präsident des Gerichts ausnahmsweise zwei Verteidiger für einen Beschuldigten zulassen.

3

Als Verteidiger werden Rechtsanwälte zugelassen, die ihren Beruf in einem Kanton ausüben, und die Rechtslehrer an schweizerischen Hochschulen.

4

Das Gericht kann ausnahmsweise ausländische Rechtsanwälte zulassen, wenn Gegenseitigkeit besteht.

5

Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, können die Rechte des Beschuldigten sowohl von ihm persönlich als von seinem Verteidiger ausgeübt werden, vom Verteidiger jedoch nicht gegen den ausdrücklichen Willen des Beschuldigten.


Art. 36

1 Ist der Beschuldigte verhaftet oder wegen seiner Jugend oder Unerfahrenheit oder aus anderen Gründen nicht imstande, sich zu verteidigen, so bestellt der Richter dem Beschuldigten, falls dieser selbst keinen Verteidiger wählt, unter tunlicher Berücksichtigung seiner Wünsche einen amtlichen Verteidiger.

2

Kann der Beschuldigte wegen Bedürftigkeit keinen Verteidiger beiziehen, so wird ihm ebenfalls ein amtlicher Verteidiger bestellt.

3

Für mehrere Beschuldigte kann ein gemeinschaftlicher Verteidiger bestellt werden, soweit dies mit der Aufgabe der Verteidigung vereinbar ist.

4

...57

56 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3308 3314; BBl 1998 1529).

57 Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen (AS 2000 505; BBl 1999 7922).

Bundesstrafrechtspflege 11

312.0


Art. 37

1 In der Voruntersuchung ernennt der Untersuchungsrichter, im Ermittlungsverfahren der Bundesanwalt den amtlichen Verteidiger.58 2 Dieser behält seinen Auftrag in der Regel auch im weitern Verfahren bei. Ausnahmsweise kann der Präsident des Gerichts einen andern amtlichen Verteidiger ernennen, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.


Art. 38

59 1 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird durch das Gericht, im Falle der Einstellung des Verfahrens durch den Bundesanwalt festgesetzt.

2

Ist der Beschuldigte bedürftig (Art. 36 Abs. 2), so trägt die Bundeskasse die Kosten der Entschädigung des amtlichen Verteidigers.

VII. Vernehmung des Beschuldigten

Art. 39

Der Beschuldigte wird in dieser Eigenschaft zur Vernehmung schriftlich vorgeladen.
Erscheint er trotz gehöriger Vorladung nicht, so kann er polizeilich vorgeführt werden.


Art. 40

1 Bei der ersten Vernehmung ermittelt der Richter die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten; wenn nötig, ordnet er darüber Erhebungen an.

2

Der Richter teilt dem Beschuldigten mit, welcher Tat er beschuldigt wird. Er veranlasst ihn, sich über die Beschuldigung auszusprechen und Tatsachen und Beweismittel zu seiner Verteidigung anzuführen. Er stellt Fragen zur Ergänzung, Erläuterung oder Berichtigung der Aussage und zur Beseitigung von Widersprüchen.


Art. 41

1 Zwang, Drohung, Versprechungen, unwahre Angaben und verfängliche Fragen sind dem Richter untersagt. Der Richter soll namentlich nicht durch solche Mittel ein Geständnis zu erwirken suchen.

2

Weigert sich der Beschuldigte auszusagen, so ist das Verfahren ohne Rücksicht darauf weiterzuführen.

58 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3308 3314; BBl 1998 1529).

59 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1633 1647; BBl 2003 5615).

Bundesstrafprozess

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312.0


Art. 42

Gesteht der Beschuldigte die Tat, so veranlasst ihn der Richter, die nähern Umstände
und seine Beweggründe anzugeben.


Art. 43

1 Aus dem Protokoll soll sich ergeben, wie der Beschuldigte den Sachverhalt darstellt, welche Tatsachen er anerkennt, bestreitet oder behauptet. Seine Beweismittel sind im Protokoll anzuführen.

2

Die Aussagen des Beschuldigten sind in direkter Rede niederzuschreiben. Die an ihn gestellten Fragen sind nur insoweit ins Protokoll aufzunehmen, als es die Klarheit erfordert.

VIII. Untersuchungs- und Sicherungshaft

Art. 44

Gegen den Beschuldigten darf ein Haftbefehl nur erlassen werden, wenn er eines
Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist, und wenn ausserdem eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist: 1. dringender Fluchtverdacht; dieser kann insbesondere angenommen werden, wenn dem Beschuldigten eine mit Zuchthaus bedrohte Tat vorgeworfen wird, oder wenn er sich über seine Person nicht ausweisen kann oder in der Schweiz keinen Wohnsitz hat; 2. bestimmte Umstände, welche den Verdacht begründen, dass der Beschuldigte Spuren der Tat vernichten oder Zeugen oder Mitbeschuldigte zu falschen Aussagen verleiten oder sonst den Zweck der Untersuchung gefährden werde.


Art. 45

Zum Erlass des Haftbefehls sind berechtigt: 1.60 vor Einleitung der Voruntersuchung der Bundesanwalt und die nach kantonalem Recht hiefür zuständigen Behörden; sie haben die Vorschriften dieses Gesetzes zu befolgen;

2. in der Voruntersuchung der Untersuchungsrichter; 3. im weitern Verfahren das Gericht, bei welchem die Sache hängig ist, oder sein Präsident.

60 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3308 3314; BBl 1998 1529).

Bundesstrafrechtspflege 13

312.0


Art. 46

1 Der Haftbefehl ist schriftlich zu erlassen.

2

Im Haftbefehl ist der Beschuldigte genau zu bezeichnen. Die Tat, deren er beschuldigt wird, die Strafbestimmungen und der Grund der Verhaftung sind anzugeben.

3

Der Haftbefehl wird dem Beschuldigten bei der Verhaftung oder ohne Verzug nach der Verhaftung mitgeteilt.

4

Im Protokoll sind die Tatsachen, auf die sich der Haftbefehl stützt, anzuführen.


Art. 47

61 1 Der verhaftete Beschuldigte wird unverzüglich der Behörde, die den Haftbefehl erlassen hat, zugeführt und von dieser innert 24 Stunden zur Sache einvernommen.

2

Besteht nach wie vor ein Haftgrund, so veranlasst der Bundesanwalt unverzüglich die Zuführung an die für die Haftprüfung zuständige kantonale Gerichtsbehörde oder den eidgenössischen Untersuchungsrichter und stellt Antrag auf Bestätigung der Haft. Hat der eidgenössische Untersuchungsrichter den Haftbefehl erlassen, so verfährt er unmittelbar nach Absatz 3.

3

Die richterliche Behörde hört den Beschuldigten unverzüglich nach der Zuführung an. Sie gibt ihm Gelegenheit, den bestehenden Verdacht und die Haftgründe zu entkräften. Hat der Betroffene noch keinen Verteidiger und ist er unvermögend, so entscheidet die befasste richterliche Behörde auf Begehren über die Bewilligung eines amtlichen Verteidigers im Haftverfahren.

4

Die richterliche Behörde entscheidet innert 48 Stunden seit der Zuführung über Fortsetzung oder Aufhebung der Untersuchungshaft. Sie teilt ihren Entscheid den Beteiligten mit einer kurzen Begründung schriftlich mit, auch wenn er schon mündlich eröffnet wurde.

5

Der verhaftete Beschuldigte wird ohne Verzug auf das Recht aufmerksam gemacht, einen Verteidiger zu bestellen (Art. 35 ff.), jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einzureichen (Art. 52) und, sofern die Interessen der Untersuchung dem nicht zwingend entgegenstehen, seine Familie oder andere Bezugspersonen zu benachrichtigen.


Art. 48

1 Der Verhaftete soll von Strafgefangenen getrennt sein. Er darf in seiner Freiheit nicht weiter beschränkt werden, als es der Zweck der Haft und die Aufrechterhaltung der Ordnung im Gefängnis erfordern.

2

Der Verhaftete ist berechtigt, sich auf seine Kosten zu verpflegen.


Art. 49

Der Richter hat für den richtigen Vollzug der Haft zu sorgen. Ausserdem hat auch
die zuständige kantonale Behörde den Vollzug zu überwachen.

61 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3308 3314; BBl 1998 1529).

Bundesstrafprozess

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Art. 50
Der Verhaftete ist freizulassen, sobald kein Grund mehr vorliegt, die Verhaftung aufrechtzuhalten. Er kann mit seiner Unterschrift verpflichtet werden, jeder Vorladung Folge zu leisten, die ihm an dem Orte, den er bezeichnet, zugestellt wird.


Art. 51

1 Jede während der Voruntersuchung verfügte Verhaftung oder Haftentlassung ist der Beschwerdekammer mitzuteilen.

2

Beabsichtigt der Untersuchungsrichter, die nach Artikel 44 Ziffer 2 verfügte Untersuchungshaft länger als 14 Tage aufrechtzuerhalten, so hat er vor Ablauf dieser Frist bei der Beschwerdekammer um Haftverlängerung nachzusuchen.62 3

Diese Bestimmungen gelten auch im Ermittlungsverfahren für jede ausschliesslich wegen Kollusionsgefahr angeordnete Untersuchungshaft (Art. 44 Ziff. 2).63

Art. 52

1 Der Beschuldigte kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen.

2

Gegen die Abweisung durch den Untersuchungsrichter oder Bundesanwalt kann bei der Beschwerdekammer Beschwerde geführt werden. ...64. 65

Art. 53

Der Beschuldigte, der wegen Fluchtverdachts verhaftet ist oder in Haft zu setzen
wäre, kann in Freiheit gelassen werden gegen Bestellung einer Sicherheit dafür, dass er sich jederzeit vor der zuständigen Behörde oder zur Erstehung einer Strafe stellen werde.


Art. 54

1 Die Sicherheit wird durch Hinterlegung von barem Gelde oder von Wertgegenständen bei der Bundesgerichtskasse oder durch Bürgschaft geleistet.

2

Den Betrag und die Art der Sicherheit bestimmt der Richter nach der Schwere der Beschuldigung und nach den Vermögensverhältnissen des Beschuldigten. Die Sicherheitsleistung durch Bürgschaft unterliegt der Genehmigung der Beschwerdekammer.

62 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3308 3314; BBl 1998 1529).

63 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3308 3314; BBl 1998 1529).

64

Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1992 (AS 1993 1993; BBl 1990 III 1221).

65

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

Bundesstrafrechtspflege 15

312.0


Art. 55
Trifft der Beschuldigte Anstalten zur Flucht, bleibt er auf Vorladung ohne genügende Entschuldigung aus, oder erfordern neue Umstände seine Verhaftung, so wird er trotz der Sicherheitsleistung verhaftet. Die Sicherheit wird frei.


Art. 56

Der Bürge, welcher den Richter benachrichtigt, dass der Beschuldigte Anstalten zur
Flucht treffe, wird von der Bürgschaft befreit, wenn die Anzeige so rechtzeitig erfolgt ist, dass eine Verhaftung noch möglich gewesen wäre.


Art. 57

Die Sicherheit wird frei, wenn der Grund der Verhaftung weggefallen ist, wenn die
Untersuchung eingestellt wird, wenn der Angeklagte freigesprochen wird oder wenn er die Strafe antritt.


Art. 58
Die Sicherheit verfällt, wenn sich der Beschuldigte der Verfolgung oder der Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe dadurch entzieht, dass er flieht oder sich verborgen hält.


Art. 59

Über die Freigabe oder den Verfall der Sicherheit entscheidet die Behörde, bei der
die Strafsache hängig ist oder zuletzt hängig war.


Art. 60

Die verfallene Sicherheit wird zunächst zur Bezahlung der Kosten, sodann zur
Deckung des Schadens und endlich zur Bezahlung der Busse verwendet. Der Überschuss fällt in die Bundesgerichtskasse, ist jedoch zurückzuerstatten, sobald sich der Verurteilte vor Ablauf der Verjährungsfrist stellt.


Art. 61

1 Der Richter kann einem landesabwesenden Beschuldigten auf Gesuch freies Geleit erteilen. Es kann an bestimmte Bedingungen geknüpft werden.

2

Das freie Geleit erlischt, wenn der Beschuldigte zu Freiheitsstrafe verurteilt wird oder die Bedingungen nicht erfüllt, unter denen es ihm erteilt worden ist.


Art. 62

1 Die Beamten und Angestellten der gerichtlichen Polizei sind berechtigt, einen Verdächtigen vorläufig festzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist.

Bundesstrafprozess

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2

Der Festgenommene ist ohne Verzug einem zum Erlass eines Haftbefehls berechtigten Richter oder Beamten zuzuführen. Dieser verhört den Verdächtigen sofort und entscheidet, ob der Festgenommene zu verhaften oder freizulassen ist.


Art. 63

1 Zur Festnahme ist ebenfalls berechtigt, wer von Beamten oder Angestellten der gerichtlichen Polizei zum Beistand aufgefordert wird, wenn ein zu Verhaftender oder vorläufig Festzunehmender Widerstand leistet; wer Zeuge eines Verbrechens oder Vergehens ist; wer unmittelbar nach der Tat dazukommt.

2

Wird der Täter ergriffen, so ist er sofort der Polizei zu übergeben.


Art. 64

Kann der Haftbefehl nicht vollzogen werden, so ist die Fahndung anzuordnen. Der
Haftbefehl kann öffentlich bekanntgemacht werden. Der Beschuldigte ist so genau als möglich zu bezeichnen. Es ist anzugeben, wem der Verhaftete zuzuführen ist.

IX. Beschlagnahme, Durchsuchung, Einziehung und Überwachung66

Art. 65

1 Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, sind mit Beschlag zu belegen und zu verwahren oder auf besondere Weise kenntlich zu machen. Der Inhaber einer solchen Sache ist verpflichtet, sie auf Verlangen der zuständigen Behörde herauszugeben. Ebenso können Gegenstände und Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, beschlagnahmt werden.67 2 Bei Grundstücken kann unter den gleichen Voraussetzungen eine Grundbuchsperre angeordnet werden; diese wird im Grundbuch angemerkt.68

Art. 66

69 1 Für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gilt das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200070 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs.

66

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1979 über den Schutz der persönlichen Geheimsphäre, in Kraft seit 1. Okt. 1979 (AS 1979 1170 1179; BBl 1976 I 529 II 1569).

67 Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3308 3314; BBl 1998 1529).

68 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3308 3314; BBl 1998 1529).

69

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (SR 780.1).

70 SR

780.1

Bundesstrafrechtspflege 17

312.0

2

Der Untersuchungsrichter und vor Einleitung der Voruntersuchung der Bundesanwalt können den Einsatz technischer Überwachungsgeräte (Art. 179bis ff. StGB71) anordnen. Für die Voraussetzungen und das Verfahren gilt das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sinngemäss.

bis-66quater 72
quinquies 73

Art. 67

1 Der Richter ist berechtigt, eine Wohnung und andere Räume zu durchsuchen, wenn es wahrscheinlich ist, dass der Beschuldigte sich darin verborgen hält, oder dass sich Beweisgegenstände oder Spuren des Vergehens darin befinden. Der Beschuldigte darf nötigenfalls durchsucht werden.

2

Der Richter kann die Durchsuchung einem nach kantonalem Recht zuständigen Beamten der gerichtlichen Polizei übertragen.

3

Zur Nachtzeit darf die Durchsuchung nur bei dringender Gefahr stattfinden.


Art. 68
Zur Durchsuchung ist der Inhaber der Wohnung beizuziehen oder, wenn er abwesend ist, ein Verwandter, Hausgenosse oder Nachbar. Überdies kann ein Mitglied einer Gemeindebehörde oder ein Gemeindebeamter zugezogen werden.


Art. 69

1 Die Durchsuchung von Papieren ist mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Artikel 77 durchzuführen.

2

Insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.

3

Dem Inhaber der Papiere ist womöglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. In diesem Falle entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung bis zur Hauptverhandlung die Beschwerdekammer, im Hauptverfahren das Gericht.

71 SR

311.0

72

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1979 über den Schutz der persönlichen Geheimsphäre (AS 1979 1170; BBl 1976 I 529 II 1569). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (SR 780.1).

73

Eingefügt durch Anhang Ziff. 15 des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288; BBl 1991 II 465). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (SR 780.1).

Bundesstrafprozess

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312.0


Art. 70

Über Gegenstände, die mit Beschlag belegt oder verwahrt werden, ist ein genaues
Verzeichnis aufzunehmen. Die Beteiligten erhalten eine Abschrift. Die verwahrten Gegenstände sind durch amtliche Siegel oder in anderer Weise kenntlich zu machen.


Art. 71

74 Vor der Einleitung der Voruntersuchung können der Bundesanwalt oder die nach kantonalem Recht zuständigen Beamten der gerichtlichen Polizei eine Beschlagnahme oder Durchsuchung verfügen.


Art. 72


75



Art. 73

1 Bei Einstellung der Ermittlungen ist der Bundesanwalt zur Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten zuständig. Er hat seine Verfügung mit einer kurzen Begründung dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.76 2

Gegen die Einziehungsverfügung kann innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer Beschwerde erhoben werden.77

IX.bis 78 Durchsuchung, Untersuchung, erkennungsdienstliche Behandlung von Personen
bis 1 Die gerichtliche Polizei kann eine Person durchsuchen, wenn: a. die Voraussetzungen für eine Festnahme erfüllt sind; b. Verdacht besteht, dass die Person Sachen bei sich hat, die sicherzustellen sind;

c. es zur Feststellung der Identität erforderlich ist oder 74

Aufgehoben durch Art. 398 Abs. 2 Bst. o StGB (SR 311.0). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1979 über den Schutz der persönlichen Geheimsphäre, in Kraft seit 1. Okt. 1979 (AS 1979 1170 1179; BBl 1976 I 529 II 1569).

75

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (SR 780.1).

76

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1979 über den Schutz der persönlichen Geheimsphäre, in Kraft seit 1. Okt. 1979 (AS 1979 1170 1179; BBl 1976 I 529 II 1569).

77

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. März 1979 über den Schutz der persönlichen Geheimsphäre (AS 1979 1170; BBl 1976 I 529 II 1569). Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288 337 Art. 2 Abs. 1 Bst. h; BBl 1991 II 465).

78

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1993 1998; BBl 1990 III 1221).

Bundesstrafrechtspflege 19

312.0

d. die Person sich erkennbar in einem Zustand befindet, der die freie Willensbetätigung ausschliesst, und die Durchsuchung zu ihrem Schutz erforderlich ist.

2

Die gerichtliche Polizei kann eine Person nach Waffen, gefährlichen Werkzeugen und Explosivstoffen durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz von Polizeibeamten oder Dritten erforderlich ist.

3

Die Durchsuchung muss von einer Person gleichen Geschlechts oder von einem Arzt vorgenommen werden; Ausnahmen sind nur gestattet, wenn die Durchsuchung keinen Aufschub erlaubt.

ter 1 Der Richter kann anordnen, dass der körperliche oder der geistige Zustand des Beschuldigten untersucht wird, wenn dies nötig ist, um: a. den Sachverhalt festzustellen oder b. die Zurechnungs-, Verhandlungs- oder Hafterstehungsfähigkeit oder die Notwendigkeit einer Massnahme abzuklären.

2

Im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren ist der Bundesanwalt für die Anordnung solcher Untersuchungen zuständig.

3

Eine nicht beschuldigte Person darf ohne ihre Zustimmung nicht untersucht werden, es sei denn, eine erhebliche Tatsache lasse sich nur auf diese Weise ermitteln.

4

Die Untersuchung muss von einem Arzt oder einer andern sachkundigen Person durchgeführt werden. Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit dürfen nur vorgenommen werden, wenn dadurch keine Nachteile zu befürchten sind.

5

Die gerichtliche Polizei kann bei dringendem Tatverdacht eine Blut- oder Urinprobe anordnen.

quater Die gerichtliche Polizei kann erkennungsdienstlich behandeln: a. Beschuldigte, soweit es zur Beweiserhebung notwendig ist; b. andere Personen, um die Herkunft von Spuren zu klären.

X. Zeugen und Opfer79

Art. 74

In der Regel ist jedermann verpflichtet, Zeugnis abzulegen.

79

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 312.5).

Bundesstrafprozess

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312.0


Art. 75

80 Zur Zeugnisverweigerung sind berechtigt: a.81 der Ehegatte, auch wenn er geschieden ist, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, auch wenn die eingetragene Partnerschaft aufgelöst ist, sowie die Person, die mit dem Beschuldigten eine faktische Lebensgemeinschaft führt; abis.82 die Verwandten und Verschwägerten des Beschuldigten in gerader Linie sowie die Geschwister, der Schwager und die Schwägerin; b. Personen, gegen die nach Artikel 27bis des Strafgesetzbuches83 für die Verweigerung des Zeugnisses keine Strafen oder prozessualen Massnahmen verhängt werden dürfen.


Art. 76

1 Ist ein Zeuge zur Zeugnisverweigerung berechtigt, so hat ihn der Richter darauf aufmerksam zu machen. Hiervon ist im Protokoll Vormerk zu nehmen.

2

Erklärt sich der Zeuge trotzdem zur Aussage bereit, so kann er diese Erklärung auch während der Vernehmung widerrufen. Die bereits gemachten Aussagen bleiben bestehen.


Art. 77
Geistliche, Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Apotheker, Hebammen und ihre beruflichen Gehilfen dürfen über Geheimnisse, die ihnen in ihrem Amte oder Berufe anvertraut worden sind, nicht zum Zeugnis angehalten werden.


Art. 78
Ein Beamter darf nur mit Zustimmung seiner vorgesetzten Behörde über ein Amtsgeheimnis als Zeuge einvernommen oder zur Herausgabe von Amtsakten angehalten werden. Im Übrigen sind hierfür die Bestimmungen des eidgenössischen und des kantonalen Verwaltungsrechts massgebend.


Art. 79

Der Zeuge darf die Beantwortung von Fragen, die ihn oder einen der in Artikel 75
aufgezählten Angehörigen strafrechtlicher Verfolgung oder einer schweren Benachteiligung der Ehre aussetzen kann, verweigern. Der Richter soll wissentlich keine solchen Fragen stellen.

80 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 23. Juni 2000 über die Anpassung der Bundesgesetzgebung an die Gewährleistung des Redaktionsgeheimnisses, in Kraft seit

1. Febr. 2001 (AS 2001 118 120; BBl 1999 7966).

81 Fassung gemäss Anhang Ziff. 19 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 211.231).

82 Eingefügt durch Anhang Ziff. 19 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 211.231).

83 SR

311.0

Bundesstrafrechtspflege 21

312.0


Art. 80

Die Zeugen werden in der Regel schriftlich vorgeladen. Sie sind auf die gesetzlichen
Folgen des Ausbleibens hinzuweisen.


Art. 81

Jeder Zeuge ist in Abwesenheit der andern Zeugen einzuvernehmen. Er kann andern
Zeugen oder dem Beschuldigten gegenübergestellt werden.


Art. 82

Der Richter erinnert den Zeugen an seine Pflicht, nach bestem Wissen die Wahrheit
zu sagen und nichts zu verschweigen. Er verweist ihn auf die Folgen der Zeugnisverweigerung und auf die Strafe des falschen Zeugnisses und macht ihn darauf aufmerksam, dass er zum Eid oder zum Handgelübde angehalten werden kann.


Art. 83

1 Stellt der Richter eine Verletzung der Vorschriften von Artikel 76 oder 82 fest, so hat er das Versäumte nachzuholen und dem Zeugen Gelegenheit zur Verweigerung oder Änderung der Aussage zu geben. Ist die Nachholung nicht möglich, oder verweigert oder ändert der Zeuge die Aussage, so ist das ursprüngliche Zeugnis als ungültig zu behandeln.

2

Als ungültig ist jede Aussage zu behandeln, zu welcher der Zeuge in Verletzung des Artikels 77 angehalten worden ist.


Art. 84

1 Der Richter stellt die persönlichen Verhältnisse des Zeugen fest, soweit sie für seine Glaubwürdigkeit von Bedeutung sein können, insbesondere auch seine Beziehungen zum Beschuldigten oder zum Geschädigten.

2

Der Richter hat festzustellen, ob Umstände vorliegen, die den Zeugen zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigen.

3

Nach Vorstrafen darf nicht gefragt werden. Wird eine bestimmte, ungelöschte Vorstrafe behauptet, so kann der Richter den Zeugen darüber befragen, wenn er es zur Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit für unerlässlich hält.


Art. 85

1 Der Zeuge soll mündlich im Zusammenhang berichten und genau unterscheiden, was er von der Sache aus eigener Wahrnehmung weiss und was er von anderen darüber erfahren hat.

2

Ist die Aussage des Zeugen unvollständig, undeutlich oder widersprechend, so stellt der Richter besondere Fragen.

Bundesstrafprozess

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3

Die Fragen des Richters sollen die Antwort des Zeugen nicht beeinflussen. Verfängliche Fragen sind untersagt.

4

Die Zeugenaussagen werden nach ihrem wesentlichen Inhalt protokolliert.


Art. 86

1 Das Gericht kann von sich aus oder auf Antrag einer Partei den Zeugen dazu anhalten, seine Aussage nach seiner Wahl durch Eid oder Handgelübde zu bekräftigen.

2

Der Eid wird in der Weise abgenommen, dass der Präsident dem Zeugen die Formel vorspricht: «Ich schwöre, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe», worauf der Zeuge, indem er die rechte Hand erhebt, die Worte spricht: «Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe».84 3

Das Handgelübde wird in der Weise abgenommen, dass der Präsident dem Zeugen die Formel vorspricht: «Ich gelobe unter Berufung auf die Pflicht zur Wahrheit, dass meine Aussage richtig und vollständig ist», worauf der Zeuge dem Präsidenten die rechte Hand reicht mit den Worten: «Ich gelobe es».

4

Weder ein Eid noch ein Handgelübde darf auferlegt werden: 1. Personen, denen das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht; 2. Personen im Alter von weniger als 18 Jahren; 3. Urteilsunfähigen sowie Personen, die an grosser Schwäche des Wahrnehmungs- oder des Erinnerungsvermögens leiden;

4. Personen, die durch Strafurteil ihrer politischen Rechte verlustig erklärt sind.


Art. 87

Die Zeugen werden in der Regel nur in der Hauptverhandlung zum Eid oder zum
Handgelübde angehalten. Sie können vor der Hauptverhandlung hiezu angehalten werden, wenn die Vernehmung in der Hauptverhandlung voraussichtlich nicht möglich oder besonders erschwert sein wird.


Art. 88

1 Der Richter kann den Zeugen, der ohne gesetzlichen Grund weder den Eid noch das Handgelübde ablegt oder die Aussage verweigert, in Haft setzen, jedoch nicht länger als 24 Stunden. Die Zwangshaft hört auf, wenn ihr Zweck erreicht ist.

84

Im italienischen Text besteht dieser Absatz aus zwei Absätzen. Jeder Absatz entspricht einem Satzteil des deutschen Textes.

Bundesstrafrechtspflege 23

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2

Beharrt der Zeuge ohne gesetzlichen Grund auf seiner Weigerung, so belegt ihn der Richter mit einer Ordnungsstrafe bis zu 300 Franken oder mit Haft bis zu zehn Tagen. Der Zeuge hat die Kosten zu bezahlen, die er durch seine Weigerung verursacht.

bis 85 Für den Schutz und die Rechte des Opfers gelten die Bestimmungen der Artikel 5-7, 8 Absatz 2 und 10 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199186 über die Hilfe an Opfer von Straftaten.

ter 87 1 Vor der Einleitung der Voruntersuchung kann der Bundesanwalt die Zeugeneinvernahme durchführen.

2

Die Artikel 74-88bis gelten sinngemäss.

XI. Augenschein und Sachverständige

Art. 89

1 Der Richter ordnet einen Augenschein an, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen kann.

2

Ist anzunehmen, dass sich am Ort der Tat Spuren des Vergehens finden, so ist er ohne Verzug zu besichtigen.

3

Der Beschuldigte, der Verteidiger, der Bundesanwalt und der Geschädigte werden zum Augenschein womöglich beigezogen.


Art. 90

1 Das Protokoll über den Augenschein soll ein möglichst genaues Bild von dem Gegenstande des Augenscheins geben.

2

Zeichnungen, Pläne, Photographien sind, wenn nötig, beizugeben.


Art. 91

1 Kann der Sachverhalt durch Befund oder Gutachten von Sachverständigen aufgeklärt werden, so sind Sachverständige zu ernennen.

85

Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 312.5).

86

SR 312.5

87 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3308 3314; BBl 1998 1529).

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2

Sachverständige müssen beigezogen werden, wenn über die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten Zweifel bestehen. Der Beschuldigte kann auf das Gutachten eines Arztes hin zur Beobachtung in eine Irrenanstalt eingewiesen werden.


Art. 92

1 Der Richter ernennt einen oder mehrere Sachverständige und teilt ihre Namen den Parteien mit.

2

In der Regel ist niemand verpflichtet, den Auftrag anzunehmen. Der Richter kann den Sachverständigen ausnahmsweise zur Annahme verpflichten, wenn besondere Verhältnisse es erfordern.


Art. 93

Die Sachverständigen legen das Versprechen ab, ihre Pflicht nach bestem Wissen
und Gewissen zu erfüllen.


Art. 94

1 Der Richter umschreibt den Sachverständigen ihre Aufgabe.

2

Er kann ihnen Einblick in die Akten gewähren und das Recht einräumen, unter seiner Leitung zur Aufklärung des Sachverhalts Fragen an die Zeugen und den Beschuldigten zu stellen.


Art. 95

Die Sachverständigen geben den Befund über ihre Wahrnehmungen womöglich
sogleich zu Protokoll. Das Gutachten ist in der Regel schriftlich zu erstatten.


Art. 96

1 Es steht dem Richter und den Parteien frei, Erläuterungsfragen an die Sachverständigen zu richten.

2

Der Richter kann, insbesondere wenn die Sachverständigen in ihren Wahrnehmungen oder in ihren Schlüssen nicht übereinstimmen, oder wenn ihr Befund oder ihr Gutachten mangelhaft ist, von sich aus oder auf Antrag einer Partei eine neue Untersuchung oder Begutachtung durch die gleichen oder durch andere Sachverständige anordnen.

Bundesstrafrechtspflege 25

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XII. Gerichtssprache

Art. 97

88 1 Vor dem Bundesstrafgericht wird in der Sprache des Angeklagten verhandelt, wenn er deutsch, französisch oder italienisch spricht. Bei einer Mehrheit von Angeklagten und in zweifelhaften Fällen entscheidet der Präsident.

2

Der Bundesanwalt hat das Recht, vor dem Bundesstrafgericht in einer der drei Amtssprachen zu sprechen.


Art. 98

1 Wird mit Personen verhandelt, die der Gerichtssprache nicht mächtig sind, so ist in der Regel ein Übersetzer beizuziehen. Wichtige Aussagen sind auch in der Sprache, in der die Person ausgesagt hat, in das Protokoll aufzunehmen.

2

Zu Verhandlungen mit tauben oder stummen Personen ist ein Dolmetscher beizuziehen, wenn schriftlicher Verkehr nicht genügt.

XIII.89 Ausstand von Gerichtspersonen, Fristen, Wiedereinsetzung, Rechtsschriften

Art. 99

1 Für den Ausstand von Gerichtspersonen sowie für die Fristen und für die Wiedereinsetzung gegen die Folgen einer Fristversäumnis gelten die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200590.

2

Die Bestimmungen über den Ausstand von Gerichtspersonen gelten auch für den Bundesanwalt, die eidgenössischen Untersuchungsrichter und ihre Gerichtsschreiber, die Sachverständigen, Übersetzer und Dolmetscher.

3

Für die elektronische Zustellung von Rechtsschriften an das Bundesstrafgericht gilt Artikel 42 Absatz 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005. Das Format richtet sich nach dem Reglement des Bundesgerichts.

88 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 505 511; BBl 1999 7922).

89 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.110).

90 SR

173.110

Bundesstrafprozess

26

312.0

Zweiter Abschnitt: Verfahren I. Ermittlungen der gerichtlichen Polizei

Art. 100

1 Jedermann hat das Recht, Vergehen, die von Bundes wegen verfolgt werden, anzuzeigen.

2

Strafanzeigen sind der Bundesanwaltschaft oder einem Beamten oder Angestellten der gerichtlichen Polizei schriftlich oder mündlich zu Protokoll zu geben.

3

Besteht kein Anlass zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, so verfügt der Bundesanwalt, dass der Anzeige keine Folge gegeben wird.91 4 Er benachrichtigt den Anzeiger und den Angezeigten, falls dieser bekannt ist.92 5

Dem Opfer im Sinne von Artikel 2 des Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 199193 ist die Verfügung zu eröffnen. Es kann diese innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anfechten.94

Art. 101

95 1 Bei hinreichendem Verdacht strafbarer Handlungen, die der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen, ordnet der Bundesanwalt schriftlich die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens an.

2

Der Bundesanwalt und die gerichtliche Polizei nehmen die zur Feststellung der Täterschaft und des wesentlichen Sachverhalts sowie die zur Sicherung der Tatspuren und Beweise erforderlichen Ermittlungshandlungen vor und treffen die unaufschiebbaren weiteren Massnahmen.

3

Ist die Tat nur auf Antrag strafbar, so ist dieser abzuwarten, es sei denn, es müssten dringliche sichernde Massnahmen getroffen werden.

bis 96 Die gerichtliche Polizei kann mündliche und schriftliche Auskünfte einholen sowie Auskunftspersonen einvernehmen. Wer zur Zeugnisverweigerung berechtigt ist, muss vorher darauf aufmerksam gemacht werden, dass er die Aussage verweigern darf.

91 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3308 3314; BBl 1998 1529).

92 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3308 3314; BBl 1998 1529).

93 SR

312.5

94 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3308 3314; BBl 1998 1529).

95 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3308 3314; BBl 1998 1529).

96

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1993 1998; BBl 1990 III 1221).

Bundesstrafrechtspflege 27

312.0


Art. 102

97 1 Der Beschuldigte und der Geschädigte können dem Bundesanwalt Ermittlungshandlungen beantragen.

2

Der Bundesanwalt entscheidet über die Anträge. Artikel 18 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 18bis Absatz 1 bleiben vorbehalten.98
bis 99 1 Jede Person kann von der Bundesanwaltschaft Auskunft darüber verlangen, welche Daten die gerichtliche Polizei über sie bearbeitet.

2

Der Bundesanwalt kann die Auskunft verweigern, wenn: a. diese den Zweck des Ermittlungsverfahrens in Frage stellen würde; b. es wegen überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere für die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz erforderlich ist oder c. es wegen überwiegender Interessen eines Dritten erforderlich ist.

3

Jede betroffene Person kann verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt werden.

4

Den Beweis für die Richtigkeit von Daten muss die gerichtliche Polizei erbringen.

Lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit beweisen, so wird dies in den Akten vermerkt.

ter 100 Weist der Bundesanwalt ein Gesuch um Auskunft, Berichtigung oder Vernichtung ab, so kann der Gesuchsteller innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer Beschwerde erheben.

quater 101 1 Vor Einleitung der Voruntersuchung dürfen Daten aus dem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren folgenden Behörden und Organen bekannt gegeben werden: a. dem

Bundesrat;

b. den gerichtspolizeilichen Organen und den Gerichtsbehörden sowie anderen mit Polizeiaufgaben betrauten Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone, wenn sie die Daten für ein Verfahren benötigen; 97 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3308 3314; BBl 1998 1529).

98 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (SR 173.71).

99

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1993 1998; BBl 1990 III 1221).

100 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1993 1998; BBl 1990 III 1221).

101 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1993 1998; BBl 1990 III 1221).

Bundesstrafprozess

28

312.0

c. den Organen des Staatsschutzes und der militärischen Sicherheit; d. den gerichtspolizeilichen Organen und anderen mit Polizeiaufgaben betrauten Verwaltungsstellen ausländischer Staaten im Rahmen von Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992102 über den Datenschutz;

e. dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten103; f. dem Bundesamt für Polizei104, soweit dieses die Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen der Bundesgesetze über die Rechtshilfe in Strafsachen benötigt oder soweit Daten ins automatisierte Fahndungsregister RIPOL aufgenommen werden sollen; g. dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement, wenn für die Strafverfolgung eines Beamten seine Ermächtigung nötig ist, sowie der dem Beamten vorgesetzten Behörde, die zur Ermächtigung Stellung nehmen muss.

2

Die Bekanntgabe kann wie bei der Rechtshilfe (Art. 27 Abs. 2 und 3) verweigert, eingeschränkt oder mit Auflagen versehen werden.

3

Zum Schutze vor unmittelbar drohenden Gefahren können auch weiteren Behörden und privaten Personen Daten bekannt gegeben werden.

4

Vorbehalten bleiben die Rechtshilfevorschriften in anderen formellen Gesetzen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe k des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.


Art. 103

1 Die Verrichtungen der gerichtlichen Polizei, insbesondere die Verhaftung, die Festnahme und die Durchsuchung, unterstehen diesem Gesetz, auch wenn sie durch die kantonale Polizei vorgenommen werden.

2

Der Verkehr des verhafteten Beschuldigten mit dem Verteidiger und die Teilnahme an Beweiserhebungen richten sich nach den für die Voruntersuchung geltenden Grundsätzen (Art. 116-118).105

Art. 104

1 Der Bundesanwalt leitet die Ermittlungen.

2

Die Beamten und Angestellten der gerichtlichen Polizei berichten auf dem Dienstweg dem Bundesanwalt unverzüglich über ihre Ermittlungen und holen seine Weisungen ein.

102 SR 235.1 103 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

104 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.

105 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3308 3314; BBl 1998 1529).

Bundesstrafrechtspflege 29

312.0


Art. 105

Über die gerichtliche Verfolgung politischer Vergehen entscheidet der Bundesrat.
Bis zum Entscheid des Bundesrates trifft der Bundesanwalt in Verbindung mit den Beamten und Angestellten der gerichtlichen Polizei die nötigen sichernden Massnahmen.

bis106 1 Gegen Amtshandlungen der gerichtlichen Polizei kann beim Bundesanwalt Beschwerde geführt werden.

2

Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Artikel 214-219 an die Beschwerdekammer zulässig.107 3 ...108

Art. 106

1 Liegt zur Einleitung der Voruntersuchung kein Grund vor, so stellt der Bundesanwalt die Ermittlungen ein. Der Beschuldigte ist über die Einstellung zu benachrichtigen. Von dieser Mitteilung darf nur abgesehen werden, wenn:

a. die Strafverfolgung oder andere wichtige öffentliche Interessen es erfordern oder

b. Dritte sonst ernsthafter Gefahr ausgesetzt würden.109 1bis

Ebenso benachrichtigt er den Geschädigten und das Opfer im Sinne von Artikel 2 des Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 1991110. Diese können die Einstellung der Ermittlungen innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anfechten.111 2 Sind durch das Ermittlungsverfahren ausserordentliche Kosten entstanden, so trägt sie die Bundeskasse. Über Meinungsverschiedenheiten entscheidet das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.112 106 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1993 1998; BBl 1990 III 1221).

107 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3308 3314; BBl 1998 1529).

108 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1999 (AS 2001 3308; BBl 1998 1529).

109 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1993 1998; BBl 1990 III 1221).

110 SR

312.5

111 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991 (SR 312.5).

Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (SR 173.71).

112 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1993 1998; BBl 1990 III 1221).

Bundesstrafprozess

30

312.0


Art. 107

113
Erscheint die kantonale Gerichtsbarkeit als begründet oder überträgt der Bundesanwalt einen Fall, für den das Bundesstrafgericht zuständig ist, den kantonalen Behörden zur Untersuchung und Beurteilung, so überweist er die Akten an die zuständige kantonale Behörde.

bis 114 1 Nach Abschluss des eidgenössischen oder kantonalen Verfahrens werden die Akten von der Bundesanwaltschaft vernichtet oder archiviert, soweit sie nicht dem Bundesarchiv abzuliefern sind.

2

Die Bundesanwaltschaft darf bei ihr oder im Bundesarchiv archivierte Akten für nicht personenbezogene Zwecke sowie für ein anderes Verfahren verwenden, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sie in diesem Verfahren Aufschluss geben können.

3

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

II. Voruntersuchung

Art. 108

1 Der Bundesanwalt beantragt bei dem zuständigen eidgenössischen Untersuchungsrichter die Voruntersuchung. Er bezeichnet in seinem Antrag die Person des Beschuldigten und die Tat, deren dieser beschuldigt wird. Er stellt dem Untersuchungsrichter die Akten über die Ermittlungen und die Beweisgegenstände zu.

2

Der Bundesanwalt kann auch eine Untersuchung gegen unbekannte Täter beantragen.


Art. 109
Verfügt der Untersuchungsrichter die Voruntersuchung, so teilt er es der Beschwerdekammer mit.


Art. 110

1 Hat der Untersuchungsrichter Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Voruntersuchung, so holt er die Entscheidung der Beschwerdekammer ein. Die Beschwerdekammer entscheidet nach Anhörung des Bundesanwalts.

2

Bei politischen Vergehen ist der Beschluss des Bundesrates auf Eröffnung einer Voruntersuchung verbindlich.

113 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3308 3314; BBl 1998 1529).

114 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1993 1998; BBl 1990 III 1221).

Bundesstrafrechtspflege 31

312.0


Art. 111

Der Untersuchungsrichter kann die Voruntersuchung von Amtes wegen oder auf
Antrag des Bundesanwalts auf weitere Taten und Personen ausdehnen. Er hat die Ausdehnungsverfügung in den Akten zu begründen und dem Bundesanwalt sowie der Beschwerdekammer mitzuteilen.


Art. 112

Befindet sich der Beschuldigte ausser dem Bereich des Untersuchungsrichters, so
kann dieser die Voruntersuchung mit Zustimmung des Bundesanwalts vorläufig einstellen. Bei Meinungsverschiedenheit entscheidet die Beschwerdekammer.


Art. 113

1 Der Untersuchungsrichter stellt den Sachverhalt soweit fest, dass der Bundesanwalt entscheiden kann, ob Anklage zu erheben oder ob die Untersuchung einzustellen ist.

2

Er sammelt die Beweismittel für die Hauptverhandlung.


Art. 114

1 Das Protokoll wird den Personen, die an den Verhandlungen mitgewirkt haben, vorgelesen. Sie unterzeichnen es mit den Berichtigungen und Ergänzungen, die sie bei der Verlesung des Protokolls angebracht haben.

2

Ergeben sich bei der Verlesung Zweifel über die Richtigkeit des Protokolls, so ist die Einvernahme zu wiederholen.

3

Weigert sich jemand, das Protokoll zu unterschreiben, so ist die Weigerung und ihre Begründung anzumerken.


Art. 115

1 Der Beschuldigte, der Geschädigte und der Bundesanwalt können dem Untersuchungsrichter Untersuchungshandlungen beantragen.115 2

Der Untersuchungsrichter entscheidet über die Anträge der Parteien.


Art. 116

Der Bundesanwalt hat das Recht, die Akten einzusehen. Der Untersuchungsrichter
gewährt dem Verteidiger und dem Beschuldigten Einsicht in die Untersuchungsakten, soweit dadurch der Zweck der Untersuchung nicht gefährdet wird, dem Beschuldigten allenfalls unter Aufsicht.

115 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 312.5).

Bundesstrafprozess

32

312.0


Art. 117

Der Beschuldigte darf, auch wenn er verhaftet ist, mit seinem Verteidiger mündlich
und schriftlich verkehren. Ausnahmsweise kann der Untersuchungsrichter den Verkehr für bestimmte Zeit beschränken oder ausschliessen, wenn es der Zweck der Untersuchung erfordert.


Art. 118

Der Untersuchungsrichter kann dem Bundesanwalt, dem Verteidiger und dem
Geschädigten gestatten, bei der Einvernahme des Beschuldigten anwesend zu sein, sofern dadurch die Untersuchung nicht beeinträchtigt wird. Unter der gleichen Voraussetzung kann er den Parteien gestatten, Beweisaufnahmen beizuwohnen.


Art. 119

1 Findet der Untersuchungsrichter, der Zweck der Voruntersuchung sei erreicht, so bestimmt er den Parteien eine Frist, in der sie eine Ergänzung der Akten beantragen können. Er entscheidet über die Anträge.

2

Die Parteien haben das Recht, die Akten vollständig einzusehen, der Beschuldigte allenfalls unter Aufsicht.

3

Sind die Anträge der Parteien erledigt, so schliesst der Untersuchungsrichter die Voruntersuchung. Er teilt dies der Beschwerdekammer mit und stellt dem Bundesanwalt die Akten mit seinem Schlussbericht zu.

III. Einstellung und Anklageerhebung116

Art. 120

117 1 Der Bundesanwalt kann im Laufe oder nach Schluss der Voruntersuchung die Einstellung des Verfahrens verfügen.

2

Die Einstellungsverfügung ist kurz zu begründen.

3

Sie ist mitzuteilen: 1. dem

Beschuldigten;

2. dem

Geschädigten;

3. dem Opfer im Sinne von Artikel 2 des Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 1991118;

4. dem

Untersuchungsrichter; 5. der

Beschwerdekammer.

116 Ursprünglich vor Art. 125. Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (SR 173.71).

117 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (SR 173.71).

118 SR

312.5

Bundesstrafrechtspflege 33

312.0

4

Der Geschädigte und das Opfer, unabhängig davon, ob es Zivilansprüche geltend macht, können gegen die Einstellung des Verfahrens innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer Beschwerde führen.

bis119 1 Bei Einstellung der Voruntersuchung ist der Bundesanwalt zur Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten zuständig. Er eröffnet seine Verfügung mit einer kurzen Begründung dem Betroffenen schriftlich.

2

Gegen die Einziehungsverfügung kann innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer Beschwerde erhoben werden.


Art. 121


120



Art. 122

1 Dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat.

2

Der Anzeiger und der Geschädigte, die das Verfahren durch Arglist oder grobe Fahrlässigkeit veranlasst haben, können dem Bunde gegenüber zum ganzen oder teilweisen Ersatz der Entschädigung verurteilt werden.

3

Der Bundesanwalt legt die Akten mit seinem Antrag der Beschwerdekammer zur Entscheidung vor. Die beteiligten Personen erhalten Gelegenheit zur Vernehmlassung.121 4 Diese Bestimmungen sind auch auf das Ermittlungsverfahren anzuwenden.


Art. 123

Der Bundesanwalt kann das eingestellte Verfahren wieder aufnehmen, wenn neue
Beweismittel oder neue Tatsachen die Schuld des Beschuldigten wahrscheinlich machen.


Art. 124

Der Bundesanwalt hat die Akten der eingestellten Untersuchung aufzubewahren. Die
Einsichtnahme ist nur zum Schutze eines rechtlichen Interesses gestattet. Verweigert der Bundesanwalt die Einsicht, so entscheidet die Beschwerdekammer.

119 Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (SR 173.71).

120 Aufgehoben durch Ziff. I 4 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, mit Wirkung seit 1. April 2004 (AS 2004 1633 1647; BBl 2003 5615).

121 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (SR 173.71).

Bundesstrafprozess

34

312.0


Art. 125

Liegen gegen den Beschuldigten hinreichende Verdachtsgründe vor, so erhebt der
Bundesanwalt Anklage.


Art. 126

122 1 Die Anklageschrift bezeichnet: 1. den

Angeklagten;

2. das strafbare Verhalten, dessen er beschuldigt wird, nach seinen tatsächlichen und gesetzlichen Merkmalen;

3. die Bestimmungen des Strafgesetzes, die anzuwenden sind; 4. die Beweismittel für die Hauptverhandlung; 5. die Besetzung der Strafkammer (Art. 27 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002123).

2

Sie enthält keine weitere Begründung.


Art. 127

124 1 Der Bundesanwalt stellt die Anklageschrift zu: 1. jedem Angeklagten und Verteidiger; 2. dem Geschädigten;

3. dem Opfer im Sinne von Artikel 2 des Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 1991125;

4. der Strafkammer zusammen mit den Akten; 5. dem Untersuchungsrichter; 2

Gegen die Anklageerhebung besteht kein Rechtsmittel.


Art. 128-134126 122 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (SR 173.71).

123 SR

173.71

124 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (SR 173.71).

125 SR

312.5

126 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002 (SR 173.71).

Bundesstrafrechtspflege 35

312.0

IV. Vorbereitung der Hauptverhandlung127

Art. 135


128



Art. 136

129 1 Hat der Angeklagte noch keinen Verteidiger, so weist der Präsident der Strafkammer ihn auf sein Recht hin, einen solchen beizuziehen.

2

Macht der Angeklagte von diesem Recht innert der angesetzten Frist keinen Gebrauch, so ernennt der Präsident der Strafkammer einen amtlichen Verteidiger.


Art. 137

1 Der Präsident bestimmt dem Angeklagten und dem Geschädigten eine Frist zur Einreichung von Beweiseingaben. Sie haben die Tatsachen anzugeben, für die sie Beweismittel anführen. ...130.

2

Der Präsident teilt dem Bundesanwalt die Beweiseingaben der andern Parteien mit und bestimmt ihm eine Frist, in der er die in der Anklageschrift aufgeführten Beweismittel ergänzen kann.

3

Die Parteien haben das Recht, die Akten einzusehen, der Beschuldigte allenfalls unter Aufsicht. Der Präsident trifft die erforderlichen Anordnungen.


Art. 138

1 Der Präsident kann von sich aus die Vorladung von Zeugen oder Sachverständigen verfügen oder andere Beweismassnahmen für die Hauptverhandlung anordnen.

2

Er kann die Vorladung von Zeugen oder Sachverständigen oder die Anordnung anderer Beweismassnahmen wegen Unerheblichkeit ablehnen. In diesem Falle haben die Parteien das Recht, ihre Begehren an das Gericht zu stellen.

3

Der Präsident teilt seine Beweisverfügung den Parteien mit.


Art. 139

Ist eine Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung, z. B. wegen Krankheit eines
Zeugen, voraussichtlich nicht möglich, oder ist es zweckmässig, vor der Hauptverhandlung einen richterlichen Augenschein vorzunehmen, so kann der Präsident oder das Gericht eine solche Beweisaufnahme vor der Hauptverhandlung durch das Gericht oder durch einen oder mehrere abgeordnete oder beauftragte Richter anord127 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung

der Bundesassisen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 505 511; BBl 1999 7922).

128 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002 (SR 173.71).

129 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (SR 173.71).

130 Dritter Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991 (SR 312.5).

Bundesstrafprozess

36

312.0

nen. Den Parteien ist womöglich Gelegenheit zu geben, der Beweisaufnahme beizuwohnen. Sind sie nicht erschienen, so ist ihnen das Protokoll vor der Hauptverhandlung vorzulegen.


Art. 140

1 Der Präsident setzt die Akten bei den Mitgliedern der Strafkammer131 in Umlauf.132 2

Er bestimmt Ort und Zeit der Hauptverhandlung.

3

Er erlässt die Vorladungen. Diese sollen in der Regel spätestens sieben Tage vor der Hauptverhandlung zugestellt werden.

4

Der nicht verhaftete Angeklagte wird unter der Drohung vorgeladen, dass er, wenn er ohne genügende Entschuldigung ausbleibt, polizeilich vorgeführt werden kann.


Art. 141

133 Die Strafkammer kann, wenn es zweckmässig erscheint, nach Anhören der Parteien
gegen einzelne Angeklagte gesonderte Verhandlung anordnen.

...134


Art. 142-145 V. Hauptverhandlung135

Art. 146

1 Der Präsident leitet die Verhandlung und trifft die Verfügungen, die nicht dem Gerichte vorbehalten sind.

2

Der Präsident und das Gericht sind verpflichtet, die Erforschung der Wahrheit mit allen gesetzlichen Mitteln zu fördern.

131 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 9 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (SR 173.71). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

132 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 505 511; BBl 1999 7922).

133 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 505 511; BBl 1999 7922).

134 Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen (AS 2000 505; BBl 1999 7922).

135 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 505 511; BBl 1999 7922).

Bundesstrafrechtspflege 37

312.0


Art. 147

1 Die Richter müssen der ganzen Hauptverhandlung beiwohnen. Der Angeklagte darf sich nur mit Erlaubnis oder auf Anordnung des Präsidenten aus der Hauptverhandlung entfernen.

2

Das Gericht kann ausnahmsweise den Angeklagten von der Verpflichtung zum Erscheinen befreien und ihm gestatten, sich durch einen Verteidiger vertreten zu lassen.


Art. 148

1 Kann der Angeklagte nicht vor Gericht gestellt werden, so findet die Hauptverhandlung gleichwohl statt. Der Verteidiger ist zuzulassen.

2

Das Gericht vertagt die Verhandlung, wenn es das persönliche Erscheinen des Angeklagten als notwendig erachtet. Es nimmt trotzdem die Beweise auf, die keinen Aufschub ertragen.

3

Der in Abwesenheit Verurteilte kann innert zehn Tagen, seitdem ihm das Urteil zur Kenntnis gelangt ist, bei der Strafkammer schriftlich die Aufhebung anbegehren, wenn er durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, in der Hauptverhandlung zu erscheinen. Wird die Aufhebung bewilligt, so findet eine neue Hauptverhandlung statt.

4

Das Gesuch um Aufhebung hemmt den Vollzug des Urteils nur, wenn das Gericht oder sein Präsident es verfügt.


Art. 149

Ist der Verteidiger in der Hauptverhandlung ausgeblieben, so vertagt sie das Gericht.
Vorbehalten bleibt Artikel 25.


Art. 150

Die Hauptverhandlung ist ohne Unterbrechung durchzuführen. Der Präsident kann
sie jedoch für kurze Zeit unterbrechen.


Art. 151

Nach Eröffnung der Hauptverhandlung befragt der Präsident den Angeklagten über
Namen, Alter, Beruf, Wohnort und Heimat.


Art. 152

1 Nach dem Aufruf der Zeugen und Sachverständigen ladet der Präsident die Zeugen ein, sich in das Zeugenzimmer zu begeben. Er untersagt ihnen, die Sache miteinander zu besprechen.

2

Die Sachverständigen wohnen der Hauptverhandlung bei.

3

Der Präsident kann Zeugen oder Sachverständige nach dem Aufruf auf bestimmte Zeit entlassen.

Bundesstrafprozess

38

312.0


Art. 153
Nach dem Zeugenaufruf lässt der Präsident durch den Gerichtsschreiber die Anklageschrift verlesen.


Art. 154

1 Hierauf gibt der Präsident den Parteien Gelegenheit, Einwendungen gegen die Zuständigkeit oder die Besetzung des Gerichtes geltend zu machen oder andere Vorfragen aufzuwerfen.

2

Vorbehalten bleibt das Recht der Parteien, bis zum Schluss der Hauptverhandlung die Einreden der beurteilten Sache und der Verjährung sowie die erst im weitern Verlaufe der Hauptverhandlung auftretenden Mängel des Verfahrens als Zwischenfragen geltend zu machen.


Art. 155

1 Sind die Vorfragen erledigt, so fragt der Präsident den Angeklagten, was er auf die Anklage zu sagen habe.

2

Setzt sich der Angeklagte mit früheren Aussagen in Widerspruch, so dürfen sie ihm vorgehalten werden.

3

Ist der Angeklagte nicht erschienen, so dürfen seine früheren Aussagen vorgelesen werden.


Art. 156

Gesteht der Angeklagte die ihm in der Anklage zur Last gelegte Tat zu und ist das
Geständnis glaubwürdig, so kann das Gericht mit Zustimmung des Bundesanwalts und des Angeklagten von einem Beweisverfahren ganz oder teilweise absehen.


Art. 157

1 Ist ein Beweisverfahren notwendig, so gibt der Präsident den Parteien zunächst Gelegenheit, eine Ergänzung der vor der Verhandlung bezeichneten Beweismittel zu beantragen.

2

Die Parteien können bis zum Schluss des Beweisverfahrens neue Beweismassnahmen beantragen. Jedoch sorgt das Gericht dafür, dass die Verhandlung nicht unnötig verlängert wird.

3

Das Gericht kann von Amtes wegen bis zum Schluss der Parteiverhandlungen neue Beweismassnahmen anordnen.


Art. 158

1 Der Präsident bestimmt die Reihenfolge der Beweiserhebungen. Er verhört die Zeugen und die Sachverständigen.

2

Die vom Angeklagten oder Verteidiger angerufenen Zeugen werden in der Regel zuletzt verhört.

Bundesstrafrechtspflege 39

312.0


Art. 159

1 Die Richter, der Bundesanwalt, der Geschädigte, der Verteidiger und der Angeklagte haben das Recht, an die Zeugen und Sachverständigen durch den Präsidenten weitere Fragen stellen zu lassen, die zur Aufklärung des Sachverhalts dienen können. Der Präsident kann ihnen gestatten, die Fragen selbst zu stellen. In gleicher Weise können Fragen an den Angeklagten gestellt werden.

2

Ist die Zulässigkeit einer Frage bestritten, so entscheidet das Gericht.


Art. 160

Erinnert sich ein Zeuge nicht mehr genau an eine Wahrnehmung, über die er früher
berichtet hat, oder besteht ein Widerspruch mit seiner frühern Aussage, so darf diese insoweit vorgelesen werden.


Art. 161

1 Die Sachverständigen geben ihren Befund und ihr Gutachten mündlich ab. Sie dürfen ihre schriftlichen Berichte benützen.

2

Das Gericht kann den Angeklagten aus dem Sitzungssaal entfernen lassen, wenn zu befürchten ist, dass die Abgabe eines Gutachtens über den geistigen oder körperlichen Zustand in Gegenwart des Angeklagten seine Gesundheit schädigen würde.


Art. 162


136


Art. 163
Der Präsident entlässt Zeugen und Sachverständige vor dem Schluss der Verhandlung nur mit Zustimmung der Parteien.


Art. 164

1 Urkunden und Augenscheinprotokolle werden verlesen.

2

Ist ein Zeuge, ein Sachverständiger oder ein Angeklagter gestorben oder kann er aus einem andern zwingenden Grunde in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden, so darf seine Aussage verlesen werden.


Art. 165

Erhebt der Bundesanwalt im Laufe der Hauptverhandlung noch wegen einer andern
Tat des Angeklagten Anklage, so kann das Bundesstrafgericht mit Zustimmung des Angeklagten zugleich auch diese Tat beurteilen, wenn es zuständig ist.

136 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002 (SR 173.71).

Bundesstrafprozess

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312.0


Art. 166

Überzeugt sich der Bundesanwalt im Laufe der Hauptverhandlung, dass die Tat ein
anderes Vergehen darstellt oder schwerer strafbar ist, als er angenommen hatte, so kann er die Anklage berichtigen. Das Gericht gibt den andern Parteien Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Es setzt die Verhandlungen von Amtes wegen oder auf Antrag aus, wenn die Anklage oder die Verteidigung nach seinem Ermessen eine weitere Vorbereitung erfordert.


Art. 167

1 Nach dem Schluss des Beweisverfahrens stellt und begründet der Bundesanwalt seine Anträge über Schuld und Strafe.

2

Sodann steht dem Geschädigten das Wort zu. Der Bundesanwalt ist berechtigt, den Geschädigten mit dessen Zustimmung zu vertreten.

3

Hierauf folgt die Verteidigung.

4

Jede Partei hat das Recht zu einem zweiten Vortrag. Treten für verschiedene Angeklagte mehrere Verteidiger auf, so kann ihnen der Präsident einen zweiten Vortrag gestatten, auch wenn der Bundesanwalt auf einen solchen verzichtet hat.

5

Der Angeklagte hat das letzte Wort.


Art. 168

1 Werden keine weitern Massnahmen als notwendig erachtet, spricht der Präsident den Schluss der Parteiverhandlungen aus und ordnet die Urteilsberatung an.

2

Das Gericht spricht den Angeklagten frei oder verurteilt ihn. Erweist sich die Beurteilung aus prozessrechtlichen Gründen als unzulässig, so wird das Verfahren eingestellt.

3

Das Urteil wird mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.


Art. 169

1 Das Gericht hat nur die Tat zu beurteilen, auf die sich die Anklage bezieht.

2

Es berücksichtigt die während des Vorverfahrens und in der Hauptverhandlung gemachten Feststellungen.137 3 Die Glaubwürdigkeit und die Beweiskraft der Beweismittel würdigt das Gericht nach freiem Ermessen.


Art. 170

Findet das Gericht, die Tat stelle ein anderes Vergehen dar oder sie sei schwerer
strafbar, als die Anklage angenommen hat, so macht der Präsident den Angeklagten darauf aufmerksam und gibt ihm Gelegenheit, sich dagegen zu verteidigen. Das Gericht 137 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (SR 173.71).

Bundesstrafrechtspflege 41

312.0

setzt die Verhandlung von Amtes wegen oder auf Antrag aus, wenn die Anklage oder die Verteidigung nach seinem Ermessen eine weitere Vorbereitung erfordert.


Art. 171

1 Das Gericht rechnet dem Verurteilten die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe an, soweit er die Untersuchungshaft nicht durch sein Verhalten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Lautet das Urteil nur auf Busse, so kann es die Dauer der Untersuchungshaft in angemessener Weise berücksichtigen.

2

Als Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs- und Sicherungshaft zu verstehen.


Art. 172

1 Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens einschliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklageerhebung und -vertretung auferlegt.138 Das Gericht kann ihn aus besondern Gründen ganz oder teilweise von der Kostentragung befreien.

2

Das Gericht bestimmt, ob und inwieweit mehrere Verurteilte solidarisch haften.

3

Wird das Verfahren gemäss Artikel 168 eingestellt, so trägt in der Regel der Bund die Kosten.


Art. 173

1 Der freigesprochene Angeklagte kann zu den Kosten verurteilt werden, die er durch sein Ausbleiben bei einer Verhandlung verschuldet hat.

2

Er kann auch zur Tragung von Kosten verurteilt werden, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch schuldhaftes Benehmen verursacht oder das Verfahren durch trölerisches Verhalten wesentlich erschwert hat.

3

Diese Bestimmungen sind auch im Falle der Einstellung gemäss Artikel 168 anwendbar.


Art. 174

Wird der Geschädigte mit dem privatrechtlichen Anspruche abgewiesen, so kann er
zu den Prozesskosten verurteilt werden, die aus der Behandlung dieses Anspruchs entstanden sind.


Art. 175

1 Wird der privatrechtliche Anspruch ganz oder teilweise oder im Grundsatz zugesprochen, so hat der Angeklagte dem Geschädigten auf sein Verlangen die Parteikosten ganz oder teilweise zu ersetzen.

138 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1633 1647; BBl 2003 5615).

Bundesstrafprozess

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2

Wird der Geschädigte abgewiesen, so hat er auf Verlangen des Angeklagten einen angemessenen Anteil an die Parteikosten zu bezahlen.

3

...139


Art. 176
Im Falle der Freisprechung hat das Gericht über die Entschädigung an den freigesprochenen Angeklagten gemäss den Grundsätzen des Artikels 122 Absatz 1 zu entscheiden.


Art. 177

Der Anzeiger, der das Verfahren durch Arglist oder grobe Fahrlässigkeit veranlasst
hat, kann dem Bunde gegenüber zum ganzen oder teilweisen Ersatz der Prozesskosten und der Entschädigung verurteilt werden. Wenn möglich, ist ihm vorher Gelegenheit zur Vernehmlassung zu geben.


Art. 178
Der Präsident eröffnet das Urteil in öffentlicher Verhandlung. Er verliest den Urteilsspruch, teilt den wesentlichen Inhalt der Entscheidungsgründe mit und macht die Parteien darauf aufmerksam, dass sie innert 30 Tagen nach der Zustellung der Urteilsausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einreichen können.140

Art. 179

1 Das Urteil soll anführen: Ort und Zeit der Verhandlung; die Namen der Richter, des Vertreters der Bundesanwaltschaft, des Gerichtsschreibers, des Angeklagten und seines Verteidigers, des Geschädigten und seines Rechtsbeistandes oder Vertreters; das in der Anklage bezeichnete Vergehen; die Anträge der Parteien.

2

Das Urteil stellt fest: 1. im Falle der Verurteilung: a. die erwiesenen Tatsachen; b. welche von diesen Tatsachen die einzelnen Merkmale des Vergehens begründen;

c. die Gründe der Strafzumessung; d. die gesetzlichen Bestimmungen, die angewendet worden sind; e. den Urteilsspruch;

139 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991 (SR 312.5).

140 Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 10 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.110).

Bundesstrafrechtspflege 43

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2. im Falle der Freisprechung: a. dass die dem Angeklagten vorgeworfene Tat nicht erwiesen oder nicht strafbar ist;

b. den

Urteilsspruch;

3. im Falle der Einstellung: a. die Gründe der Einstellung; b. den Urteilsspruch.

3

In allen drei Fällen enthält das Urteil die Entscheidung über die Kosten und über den privatrechtlichen Anspruch sowie die Begründung dazu.


Art. 180

1 Das Urteil mit den Entscheidungsgründen soll in der Regel zehn Tage nach der Eröffnung ausgefertigt sein.

2

Jeder Partei ist eine Urteilsausfertigung kostenlos zuzustellen.

3

Kann das Urteil weder dem Angeklagten noch seinem Verteidiger zugestellt werden, so ist der Urteilsspruch im Bundesblatt zu veröffentlichen.


Art. 181

141 1 Das Protokoll der Hauptverhandlung gibt an: 1. Ort und Zeit der Verhandlung; 2. die Namen der Richter, des Vertreters der Bundesanwaltschaft, des Gerichtsschreibers, des Angeklagten und seines Verteidigers, des Geschädigten und seines Rechtsbeistandes oder Vertreters sowie das in der Anklage bezeichnete Vergehen;

3. eine Zusammenfassung der Aussagen der angehörten Personen und der wesentlichen Fragen des Präsidenten, den Gang der Verhandlung und die Beobachtung der Formen, die Anträge der Parteien, die darüber gefällten Entscheide und den Urteilsspruch.

2

Der Präsident kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei anordnen, dass eine Erklärung vollständig protokolliert wird, wenn ihrem Wortlaut eine besondere Bedeutung zukommt.

141 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (SR 173.71).

Bundesstrafprozess

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VI. ...142


Art. 182-209 VII. Privatrechtliche Ansprüche

Art. 210

143 1 Privatrechtliche Ansprüche aus strafbaren Handlungen können im Bundesstrafverfahren geltend gemacht werden. Sie werden von den eidgenössischen Strafgerichten beurteilt, sofern nicht der Täter freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wird.

2

Das Strafgericht kann vorerst nur im Strafpunkt urteilen und die privatrechtlichen Ansprüche später behandeln.

3

Würde die vollständige Beurteilung der privatrechtlichen Ansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern, so kann das Strafgericht die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und den Geschädigten im übrigen an das Zivilgericht verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt es jedoch nach Möglichkeit vollständig.


Art. 211

Der privatrechtliche Anspruch muss spätestens bei Beginn der Hauptverhandlung
geltend gemacht werden.


Art. 212

1 Wird das Strafurteil infolge Revision oder Beschwerde an das Bundesgericht aufgehoben, so fällt auch der Entscheid über den privatrechtlichen Anspruch dahin.144 2 Wird die Strafsache neu verhandelt, so kann auch der privatrechtliche Anspruch wieder geltend gemacht werden.


Art. 213

145 Der Untersuchungsrichter und der Präsident der Strafkammer können dem Geschädigten unter den Voraussetzungen von Artikel 64 Absätze 1, 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005146 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligen.

142 Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen (AS 2000 505; BBl 1999 7922).

143 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 312.5).

144 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (SR 173.71).

145 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.110).

146 SR

173.110

Bundesstrafrechtspflege 45

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Dritter Abschnitt: Rechtsmittel I. Beschwerde

Art. 214

1 Beschwerde ist gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters zulässig.

2

Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet.


Art. 215

1 Der gesetzliche Vertreter des Beschuldigten kann selbständig Beschwerde führen.

2

Ist der Beschuldigte verhaftet, so hat ihm die Gefängnisleitung Gelegenheit zur Ausübung des Beschwerderechts zu geben.


Art. 216

147 Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht schriftlich einzureichen. Ein Verhafteter
kann sie der Gefängnisleitung übergeben; diese ist verpflichtet, sie sofort dem Bundesstrafgericht zukommen zu lassen.


Art. 217

148 Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet,
so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen.


Art. 218

Die Beschwerde hemmt den Vollzug der angefochtenen Verfügung nur, wenn die
Beschwerdekammer oder ihr Präsident es anordnet.


Art. 219

1 Erweist sich die Beschwerde nicht sofort als unzulässig oder unbegründet, so teilt der Präsident der Beschwerdekammer oder der von ihm bezeichnete Richter sie dem Untersuchungsrichter zur Äusserung innert bestimmter Frist mit. Nach Ablauf der Frist fällt die Beschwerdekammer den Entscheid.149 147 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (SR 173.71).

148 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3308 3314; BBl 1998 1529).

149 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (SR 173.71).

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2

Wird die Beschwerde begründet erklärt, so trifft die Beschwerdekammer die erforderlichen Anordnungen.150 3

...151


II.152 ... Art. 220-228

III. Revision

Art. 229

Um Revision eines rechtskräftigen Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
kann nachgesucht werden:153 1. zugunsten des Verurteilten jederzeit, wenn: a. entscheidende, dem erkennenden Gericht nicht unterbreitete Tatsachen oder Beweismittel gegen seine Schuld sprechen oder ein leichteres Vergehen begründen als dasjenige, wegen dessen er verurteilt wurde; b. seit der Verurteilung ein Strafurteil ausgefällt wurde, das mit dem frühern in unvereinbarem Widerspruche steht;

2. zuungunsten des Freigesprochenen und des Verurteilten, solange das Vergehen nicht verjährt ist, wenn entscheidende, dem erkennenden Gericht nicht unterbreitete Tatsachen oder Beweismittel seine Schuld oder ein schwereres Vergehen begründen als dasjenige, wegen dessen er verurteilt wurde, namentlich wenn er nach dem Urteil ein glaubwürdiges Geständnis ablegt;

3. wenn durch eine strafbare Handlung auf das Urteil eingewirkt worden ist; 4.154 wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950155 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen; in diesem Fall muss das Revisionsgesuch innert 150 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (SR 173.71).

151 Aufgehoben durch Ziff. I 4 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, mit Wirkung seit 1. April 2004 (AS 2004 1633 1647; BBl 2003 5615).

152 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002 (SR 173.71).

153 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (SR 173.71).

154 Eingefügt durch Anhang Ziff. 15 des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288 337 Art. 2 Abs. 1 Bst. h; BBl 1991 II 465). Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (SR 173.71).

155 SR

0.101

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312.0

90 Tagen, seit das Urteil des Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 der Konvention endgültig ist, eingereicht werden.


Art. 230

1 In Bezug auf den privatrechtlichen Anspruch kann die Revision nachgesucht werden:

1. aus den in Artikel 229 Ziffer 1 Buchstabe b und Ziffer 3 genannten Gründen; 2. wenn entscheidende, dem erkennenden Gericht nicht unterbreitete Tatsachen oder Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, eine andere Beurteilung des privatrechtlichen Anspruchs herbeizuführen.

2

Die Revision aus den in Ziffer 2 genannten Gründen muss innerhalb 30 Tagen nach ihrer Entdeckung nachgesucht werden. Nach Ablauf von zehn Jahren seit Zustellung der Urteilsausfertigung kann die Revision nicht mehr nachgesucht werden.


Art. 231

1 Die Revision können beantragen: a. der

Bundesanwalt;

b.156 der Verurteilte, nach seinem Tod seine Verwandten und Verschwägerten in auf- und absteigender Linie, seine Geschwister, sein Ehegatte, seine eingetragene Partnerin oder sein eingetragener Partner; c. der Geschädigte, wenn er sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit das Urteil seine privatrechtlichen Ansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann.157 2

Artikel 215 findet entsprechende Anwendung.


Art. 232

1 Das Revisionsgesuch ist dem Bundesstrafgericht schriftlich einzureichen.158 2

Im Gesuche sind die Gründe und die Beweismittel anzugeben.

3

Das Gesuch hemmt den Vollzug des Urteils nur, wenn die Strafkammer es verfügt.159

156 Fassung gemäss Anhang Ziff. 19 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 211.231).

157 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 312.5).

158 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (SR 173.71).

159 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (SR 173.71).

Bundesstrafprozess

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312.0


Art. 233

160 Entspricht das Gesuch den gesetzlichen Vorschriften, so stellt die Strafkammer des
Bundesstrafgerichts es den anderen Parteien zu und bestimmt ihnen eine Frist zur Einreichung schriftlicher Erklärungen.


Art. 234

161 Die Strafkammer ordnet eine Beweisaufnahme an, wenn es erforderlich ist. Sie kann
ein Mitglied der Kammer damit betrauen oder kantonale Behörden darum ersuchen.

Die Strafkammer gibt den Parteien Gelegenheit, der Beweisaufnahme beizuwohnen.


Art. 235

1 Nach dem Schluss der Beweisaufnahme setzt der Präsident den Parteien eine Frist zur Einreichung schriftlicher Erklärungen.

2

Auf Begehren einer Partei hat der Präsident eine mündliche Verhandlung anzuordnen. Es steht den Parteien frei, zu erscheinen oder dem Gerichte Eingaben einzureichen.


Art. 236

162 Ist das Revisionsgesuch begründet, so hebt die Strafkammer das frühere Urteil auf
und entscheidet neu.


Art. 237

1 Wird der Verurteilte im wiederaufgenommenen Verfahren freigesprochen oder lautet das neue Urteil auf Einstellung des Verfahrens, so wird er in alle Rechte wiedereingesetzt. Bussen und Kosten werden zurückerstattet. Auf seinen Antrag wird ihm eine angemessene Entschädigung zugesprochen und das Urteil auf Kosten des Bundes im Bundesblatt und nach Ermessen des Gerichtes auch in andern Zeitungen veröffentlicht.

2

Ist der Verurteilte gestorben, so hat der Kassationshof den Personen, denen gegenüber er zur Unterstützung verpflichtet war oder die durch die Verurteilung eine besondere Unbill erlitten haben, auf ihr Begehren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.

160 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (SR 173.71).

161 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (SR 173.71).

162 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (SR 173.71).

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Art. 238

1 Wird das Gesuch abgewiesen, so können die Kosten des Verfahrens dem Gesuchsteller auferlegt werden.

2

Der Gegenpartei kann eine Entschädigung zugesprochen werden.163 Vierter Abschnitt: Vollzug

Art. 239

1 Ein Entscheid der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist vollstreckbar, wenn: 1. die Frist zur Einreichung einer Beschwerde an das Bundesgericht unbenützt verstrichen ist;

2. der Beschwerde an das Bundesgericht von Gesetzes wegen oder auf Anordnung des Bundesgerichts keine aufschiebende Wirkung zukommt;

3. das Bundesgericht eine gegen den Entscheid eingereichte Beschwerde abgewiesen hat oder darauf nicht eingetreten ist.164

2

Lautet es auf Zuchthausstrafe oder ist zu befürchten, dass sich der Verurteilte dem Strafvollzug entzieht oder ihm Schwierigkeiten bereitet, so kann das Gericht seine sofortige Verhaftung anordnen.


Art. 240

1 Der Bundesrat sorgt für den Vollzug der rechtskräftigen Urteile und Entscheidungen der eidgenössischen Strafgerichte.

2

Die Kantone sind verpflichtet, diese Urteile und Entscheidungen zu vollziehen.

3

Der Strafvollzug richtet sich nach kantonalem Recht, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Der Bund hat die Oberaufsicht.


Art. 241

1 Das urteilende Gericht verfügt, welcher Kanton mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme beauftragt wird.165 2

Der Bund vergütet dem Kanton die Kosten des Unterhalts der Gefangenen. Über Anstände entscheidet die Beschwerdekammer.

163 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 312.5).

164 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (SR 173.71).

165 Fassung gemäss Ziff. III 4 des BG vom 18. März 1971 betreffend Änderung des StGB, in Kraft seit 1. Juli 1971 (SR 311.0 am Schluss, SchlB Änd. vom 18. März 1971).

Bundesstrafprozess

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Art. 242
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird durch den Bundesrat aufgeschoben oder unterbrochen, wenn der Gesundheitszustand des Verurteilten oder besondere Verhältnisse es erfordern.


Art. 243

1 Bussen werden von den kantonalen Behörden eingezogen und der Bundeskasse abgeliefert.

2

Stirbt der Verurteilte, so fällt die Busse weg.


Art. 244


166

Fünfter Abschnitt:167 Verfahrenskosten

Art. 245

168 1 Für Kosten und Entschädigung im gerichtlichen Verfahren gelten die Artikel 62-68 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005169 sinngemäss, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.

2

Die Gerichtsgebühr beträgt 200 bis 250 000 Franken. Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesstrafgericht über den Höchstbetrag hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag.


Art. 246

1 Für das Ermittlungsverfahren, das Beschwerdeverfahren nach Artikel 105bis Absatz 1, die Voruntersuchung, die Ausübung der Parteirechte des Bundesanwalts in der Voruntersuchung sowie die Anklageerhebung und -vertretung werden Verfahrenskosten erhoben. Diese bestehen aus Gebühren und Auslagen, die im Verfahren oder im Zusammenhang mit der Anklageerhebung und -vertretung entstehen.

2

Der Bundesrat regelt die Gebühren und Auslagen.

bis 1 Bei Nichtanhandnahme des Ermittlungsverfahrens sowie bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder der Voruntersuchung trägt in der Regel die Bundeskasse die Verfahrenskosten.

166 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002 (SR 173.71).

167 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1633 1647; BBl 2003 5615).

168 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.110).

169 SR

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Bundesstrafrechtspflege 51

312.0

2

Die Kosten nach Absatz 1 können ganz oder teilweise auferlegt werden: a. dem Beschuldigten, der das Verfahren rechtswidrig und schuldhaft veranlasst oder erschwert hat;

b. dem Anzeiger oder dem Geschädigten, sofern sie das Verfahren durch Arglist oder grobe Fahrlässigkeit veranlasst oder erschwert haben.

3

Heisst der Bundesanwalt eine Beschwerde nach Artikel 105bis Absatz 1 gut, so trägt die Bundeskasse die Verfahrenskosten. Weist er die Beschwerde ganz oder teilweise ab, so kann er die Verfahrenskosten ganz oder teilweise dem Beschwerdeführer auferlegen, wenn dieser die Beschwerde mutwillig ergriffen oder das Verfahren durch trölerisches Verhalten wesentlich erschwert hat.

ter 1 Wird gemäss Artikel 18 oder 18bis eine Bundesstrafsache einer kantonalen Behörde übertragen, so werden die Kosten des bisherigen bundesrechtlichen Verfahrens in den Akten gesondert ausgewiesen und belegt.

2

Das Gericht entscheidet nach dem von ihm anzuwendenden Verfahrensrecht über die Auflage dieser Kosten an Verfahrensparteien und Dritte zu Gunsten der Bundeskasse.

Dritter Teil: Das Verfahren in Bundesstrafsachen, die von kantonalen Gerichten zu beurteilen sind I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 247

1 Die kantonalen Behörden verfolgen und beurteilen die Bundesstrafsachen, für die sie nach Bundesgesetz zuständig sind oder die ihnen der Bundesanwalt überweist.170 2 Sie wenden dabei Bundesstrafrecht an.

3

Das Verfahren und der Strafvollzug richten sich nach kantonalem Recht, soweit Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Der Bund hat die Oberaufsicht über den Strafvollzug.


Art. 248

Kann der Geschädigte nach kantonalem Strafprozessrecht einen privatrechtlichen
Anspruch im Anschluss an das Strafverfahren geltend machen, so gilt dies auch für Bundesstrafsachen.

170 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3308 3314; BBl 1998 1529).

Bundesstrafprozess

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312.0


Art. 249
Die entscheidende Behörde soll die Beweise frei würdigen; sie ist nicht an gesetzliche Beweisregeln gebunden.


Art. 250
Hat das Gericht beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen oder mehrerer Strafbestimmungen gleichzeitig Bundesstrafrecht und kantonales Strafrecht anzuwenden, so bemisst es die Strafe nach Artikel 21171.


Art. 251

1 Die Entscheide sind den Parteien mündlich oder schriftlich zu eröffnen. Bei mündlicher Eröffnung ist im Verhandlungsprotokoll zu bemerken, wann sie stattgefunden hat.

2

In jedem Falle sollen die Rechtsmittelfristen und die Behörde, an die der Entscheid weitergezogen werden kann, angegeben werden.

3

Auf Verlangen erhalten die Parteien unentgeltlich schriftliche Ausfertigungen.


Art. 252

172 1 Die Behörden eines Kantons haben denjenigen der andern Kantone in Bundesstrafsachen im Verfahren und beim Urteilsvollzug Rechtshilfe zu leisten.

2

...173

3

Über Anstände wegen Verweigerung der Rechtshilfe oder wegen der Vergütungen entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.


Art. 253

1 Der Bund vergütet den Kantonen keine Kosten.

2

Die Bussen fallen dem Kanton zu, wenn ein Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.

171 Art. 21 ist aufgehoben. Heute bemisst sich die Strafe nach Art. 68 Ziff. 1 StGB (SR 311.0).

172 Siehe auch die Art. 352 und 357 StGB (SR 311.0).

173 Aufgehoben (Art. 354 Abs. 1 und 398 Abs. 1 StGB - SR 311.0).

Bundesstrafrechtspflege 53

312.0

II. Besondere Bestimmungen für Bundesstrafsachen, die der Bundesanwalt den kantonalen Behörden überweist174

Art. 254

175 1 Überweist der Bundesanwalt eine Bundesstrafsache einem Kanton, so muss das Verfahren durch Urteil oder Einstellungsbeschluss erledigt werden.

2

Wurde die strafbare Handlung in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder wohnen Täter, Mittäter oder Teilnehmer in verschiedenen Kantonen, so ist zur Verfolgung und Beurteilung derjenige Kanton berechtigt und verpflichtet, dem der Bundesanwalt oder die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Strafsache überweist.


Art. 255

176 Sämtliche Urteile und Einstellungsbeschlüsse sind ohne Verzug dem Bundesanwalt
mitzuteilen.


Art. 256


177



Art. 257

Sind durch das Ermittlungs- oder das Untersuchungsverfahren ausserordentliche
Kosten entstanden, so kann sie die Bundeskasse ganz oder teilweise den Kantonen vergüten. Über Anstände entscheidet das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.

III. Besondere Bestimmungen für Bundesstrafsachen, die nach Bundesgesetz von kantonalen Behörden zu beurteilen sind

Art. 258

Wenn bei Widerhandlungen gegen Bundesgesetze, die dem Bunde ein besonderes
Oberaufsichtsrecht übertragen, die zuständige Bundesbehörde bei kantonalen Behörden eine Untersuchung anbegehrt, so sind diese unbedingt verpflichtet, das Verfahren einzuleiten und durchzuführen.

174 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3308 3314; BBl 1998 1529).

175 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3308 3314; BBl 1998 1529).

176 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3308 3314; BBl 1998 1529).

177 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1999 (AS 2001 3308; BBl 1998 1529).

Bundesstrafprozess

54

312.0


Art. 259

Bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen Bundesgesetze, die dem Bunde ein
besonderes Oberaufsichtsrecht übertragen, kann der Bundesanwalt Ermittlungen anordnen, wenn die strafbaren Handlungen ganz oder teilweise im Ausland oder in mehreren Kantonen begangen wurden.


Art. 260

178 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet Anstände zwischen
dem Bundesanwalt und kantonalen Strafverfolgungsbehörden über die Ermittlungszuständigkeit bei Wirtschaftskriminalität und organisiertem Verbrechen im Sinne von Artikel 340bis des Strafgesetzbuches179.


Art. 261


180



Art. 262

1-2 ...181

3

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kann die Zuständigkeit bei Teilnahme mehrerer an einer strafbaren Handlung anders als in Artikel 349 des Schweizerischen Strafgesetzbuches bestimmen.182


Art. 263

1-2 ...183

3

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kann die Zuständigkeit beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen anders als in Artikel 350 des Schweizerischen Strafgesetzbuches bestimmen.184 4 ...185

178 Aufgehoben durch Art. 398 Abs. 2 Bst. o StGB (SR 311.0). Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 22. Dez. 1999 (Schaffung neuer Verfahrenskompetenzen des Bundes in den Bereichen organisiertes Verbrechen und Wirtschaftskriminalität), in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3071 3076; BBl 1998 1529).

179 SR

311.0

180 Aufgehoben durch Art. 398 Abs. 2 Bst. o StGB (SR 311.0).

181 Aufgehoben durch Art. 398 Abs. 2 Bst. o StGB (SR 311.0).

182 Fassung gemäss Art. 399 Bst. d StGB, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (SR 311.0).

183 Aufgehoben durch Art. 398 Abs. 2 Bst. o StGB (SR 311.0).

184 Fassung gemäss Art. 399 Bst. e StGB, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (SR 311.0).

185 Aufgehoben durch Art. 398 Abs. 2 Bst. o StGB (SR 311.0).

Bundesstrafrechtspflege 55

312.0


Art. 264


186



Art. 265

187 1 Der Bundesrat kann durch Verordnung bestimmen, dass dem Bundesanwalt oder einer anderen Bundesbehörde Urteile, Strafbescheide der Verwaltungsbehörden und Einstellungsbeschlüsse in Bundesstrafsachen ohne Verzug nach ihrem Erlass unentgeltlich mitzuteilen sind.

2

In allen anderen Fällen kann der Bundesanwalt verlangen, dass ihm zur Information das Urteil oder der Einstellungsbeschluss in vollständiger Ausfertigung unentgeltlich zugestellt wird.

IIIbis.188 ...

bis-265quinquies IV.189 Kantonale Rechtsmittel Art. 266
Der Bundesanwalt kann in jedem Fall gegen Urteile, Strafbescheide und Einstellungsbeschlüsse kantonaler Behörden die im kantonalen Recht vorgesehenen Rechtsmittel ergreifen, wenn: a. er den Straffall den kantonalen Behörden zur Untersuchung und Beurteilung überwiesen hat;

b. er vor den kantonalen Gerichten die Anklage geführt hat; c. die Entscheidung nach Artikel 265 Absatz 1 oder nach einem anderen Bundesgesetz ihm oder einer anderen Bundesbehörde mitzuteilen ist.


Art. 267

1 Enthält der kantonale Entscheid die vollständigen Entscheidungsgründe, so hat der Bundesanwalt das Rechtsmittel innert 20 Tagen nach Mitteilung bei der zuständigen kantonalen Behörde schriftlich mit Begründung einzureichen.

186 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002 (SR 173.71).

187 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3308 3314; BBl 1998 1529).

188 Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 22. Dez. 1999 (Schaffung neuer Verfahrenskompetenzen des Bundes in den Bereichen organisiertes Verbrechen und Wirtschafts-

kriminalität) (AS 2001 3071; BBl 1998 1529). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002 (SR 173.71).

189 Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 22. Dez. 1999 (Schaffung neuer Verfahrenskompetenzen des Bundes in den Bereichen organisiertes Verbrechen und Wirtschafts-

kriminalität), in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3071 3076; BBl 1998 1529).

Bundesstrafprozess

56

312.0

2

Andernfalls kann der Bundesanwalt innert zehn Tagen nach Mitteilung bei der Entscheidbehörde die Ausfertigung des begründeten Entscheides verlangen; dessen Anfechtung richtet sich nach Absatz 1.

3

Erfolgt die schriftliche Begründung nachträglich von Amtes wegen, so gilt die Rechtsmittelfrist von Absatz 1.


V.190 ... Art. 268-278bis Vierter Teil: Anstände betreffend die Zuständigkeit und die innerstaatliche Rechtshilfe191

Art. 279

192 1 Im Falle von Anständen zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen betreffend die Zuständigkeit unterbreitet die Strafverfolgungsbehörde, die zuerst mit dem Fall befasst war, die Angelegenheit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

2

Gegen den Entscheid der kantonalen Strafverfolgungsbehörde oder des Bundesanwalts über die Gerichtsbarkeit des Bundes oder des betreffenden Kantons sowie wegen Säumnis beim Erlass eines solchen Entscheids kann bei der Beschwerdekammer Beschwerde geführt werden. Die Artikel 214-219 sind sinngemäss anwendbar.

3

Bei Anständen über die innerstaatliche Rechtshilfe sind die beteiligten Behörden des Bundes und der Kantone berechtigt, die Beschwerdekammer anzurufen.


Art. 280-320193 Fünfter Teil:194 ... Art. 321-326

190 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.110).

191 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des VStrR (SR 313.0). Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (SR 173.71).

192 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des VStrR (SR 313.0). Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (SR 173.71).

193 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des VStrR (SR 313.0).

194 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des VStrR (SR 313.0).

Bundesstrafrechtspflege 57

312.0


Sechster Teil: Rehabilitation und bedingter Strafvollzug I. Rehabilitation Art. 327-330195

Art. 331

1 Ist das Urteil vom Bundesstrafgericht erlassen worden, so ist das Rehabilitationsgesuch diesem einzureichen.196 2

Der Präsident der Strafkammer zieht die nötigen Erkundigungen ein.

3

Er teilt das Gesuch mit den Akten dem Bundesanwalt zur Begutachtung mit.


Art. 332

Beschliesst das Bundesstrafgericht die Wiedereinsetzung, so wird der Beschluss der
Regierung des Kantons, in dem der Rehabilitierte wohnt, und dem Rehabilitierten mitgeteilt.


Art. 333

1 Der Beschluss des Bundesstrafgerichts kann auf Wunsch des Rehabilitierten im Bundesblatt veröffentlicht und auch in andern öffentlichen Blättern bekannt gemacht werden.

2

Der Gesuchsteller hat die Kosten des Rehabilitationsverfahrens zu tragen. Sie können ihm erlassen werden, wenn er seine Bedürftigkeit dartut.


Art. 334

Ist das Urteil von einem kantonalen Gerichte erlassen worden, so entscheidet die
zuständige kantonale Behörde über das Rehabilitationsgesuch nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

195 Aufgehoben durch Art. 398 Abs. 2 Bst. o StGB (SR 311.0).

196 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 505 511; BBl 1999 7922).

Bundesstrafprozess

58

312.0


II. Bedingter Strafvollzug Art. 335-338197

Art. 339


198



Art. 340

Hat das Gericht gleichzeitig Bundesstrafrecht und kantonales Strafrecht anzuwenden,
so richtet sich der bedingte Strafvollzug nach den Bestimmungen des auf die schwerste strafbare Handlung anwendbaren Gesetzes.


Art. 341

1 In Fällen, die durch das Bundesstrafgericht beurteilt wurden, entscheidet dieses, auf Antrag des Bundesanwaltes und nach Vernehmlassung des Verurteilten, über den Widerruf.199 2 Für den Widerruf in Bundesstrafsachen, die von den kantonalen Behörden beurteilt werden, bestimmen die Kantone die zuständigen Behörden und das Verfahren.

Siebenter Teil: Schlussbestimmungen

Art. 342

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die damit in Widerspruch stehenden Vorschriften des Bundes und der Kantone aufgehoben.

2

Insbesondere sind aufgehoben: 1. das Bundesgesetz vom 30. Juni 1849200 betreffend das Verfahren bei Übertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze;

2. das Bundesgesetz vom 27. August 1851201 über die Bundesstrafrechtspflege; 3. die Artikel 73 und 76 des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1853202 über das Bundesstrafrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft; 197 Aufgehoben durch Art. 398 Abs. 2 Bst. o StGB (SR 311.0).

198 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des VStrR (SR 313.0).

199 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 505 511; BBl 1999 7922).

200 [AS I 87, 28 129 Art. 227 Abs. 2] 201 [AS II 743] 202 [AS III 404, VI 312 Art. 5, 19 253, 28 129 Art. 227 Abs. 1 Ziff. 6. BS 3 203 Art. 398 Abs. 2 Bst. a]

Bundesstrafrechtspflege 59

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4. der Artikel 10 und der Abschnitt III. Strafrechtspflege (Art. 105-174) sowie der Artikel 220 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1893203 über die Organisation der Bundesrechtspflege.


Art. 343
Mit dem Inkrafttreten des Schweizerischen Strafgesetzbuches204 werden die Bestimmungen über die Einziehung (Art. 71 und 72), den Gerichtsstand (Art. 260-263), die Rehabilitation (Art. 327-330) und den bedingten Strafvollzug (Art. 335-338) durch die entsprechenden Bestimmungen jenes Gesetzes ersetzt.


Art. 344

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1935205 203 [AS 28 129 408, 37 716, 43 439 Art. 80 Abs. 2, 44 711; BS 1 152 Art. 16 Bst. c und am Schluss, SchlB Änd. vom 20. Juni 1947. BS 3 531 Art. 169] 204 SR 311.0

205 BRB vom 2. Okt. 1934 (AS 50 751)

Bundesstrafprozess

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