01.03.2014 - 01.01.2029 / In Kraft
01.10.2000 - 28.02.2014
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1

Bundesgesetz
über die Lärmsanierung der Eisenbahnen
vom 24. März 2000 (Stand am 12. September 2000) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 74 und 87 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. März 19992, beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt in Ergänzung zum Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 19833
die Lärmsanierung der Eisenbahnen.

2 Der Lärmschutz soll erreicht werden durch: a.

technische Massnahmen zur Begrenzung der Emissionen von Schienenfahrzeugen; b.

bauliche Massnahmen zur Begrenzung der Emissionen bestehender ortsfester
Eisenbahnanlagen;

c.

Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden.


Art. 2

Prioritäten

1 Der Lärmschutz soll in erster Linie durch technische Massnahmen an Schienenfahrzeugen erreicht werden.

2 Soweit technische Massnahmen nicht ausreichen, sind bauliche Massnahmen an
bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen zu treffen.

3 Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sollen netzweit mindestens zwei Drittel
der schädlichem oder lästigem Lärm ausgesetzten Bevölkerung vor diesem Lärm
schützen. Das restliche Drittel der Bevölkerung ist durch Schallschutzmassnahmen
an Gebäuden zu schützen.


Art. 3

Fristen

Die technischen Massnahmen an Schienenfahrzeugen müssen bis zum 31. Dezember
2009, die baulichen Massnahmen an bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen und AS 2000 2206

1 SR

101

2

BBl 1999 4904 3

SR 814.01

742.144

Eisenbahnen

2

742.144

die Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden bis zum 31. Dezember 2015
durchgeführt sein.

2. Kapitel: Massnahmen 1. Abschnitt: Technische Massnahmen an Schienenfahrzeugen

Art. 4

Emissionsbegrenzungen 1 Die Lärmemissionen der Schienenfahrzeuge sind durch technische Massnahmen
soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich
tragbar ist.

2 Der Bundesrat legt die Massnahmen zur Emissionsbegrenzung im Einzelnen fest.
Er berücksichtigt die technische Entwicklung.


Art. 5

Beiträge

1 Der Bund stellt den anspruchsberechtigten Fahrzeugeigentümerinnen die Mittel à
fonds perdu zur Verfügung, die zur Deckung der anrechenbaren Kosten der technischen Massnahmen bei in Betrieb stehenden Schienenfahrzeugen erforderlich sind.
Die entsprechenden Beiträge können pauschal ausgerichtet werden.

2 Schienenfahrzeuge, die den neuen Standards der Lärmsanierung entsprechen, werden bei der Bemessung des Deckungsbeitrages bevorzugt behandelt.

3 Für Fahrzeuge, die vor 2010 oder weniger als zehn Jahre nach der Sanierung aus
dem Betrieb genommen werden, werden keine Finanzhilfen ausgerichtet.

2. Abschnitt:
Bauliche Massnahmen an bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen


Art. 6

Emissionsplan

1 Der Bundesrat erlässt nach Anhörung der Kantone einen Plan, der die bis am
31. Dezember 2015 zu erwartenden Lärmemissionen bestehender ortsfester Eisenbahnanlagen enthält. Auf Grund dieses Planes werden die baulichen Massnahmen
bestimmt.

2 Der Bundesrat berücksichtigt beim Erlass des Planes insbesondere: a.

die erstellte Infrastruktur, die bis am 31. Dezember 2015 in Betrieb sein
wird, sowie die Menge und die Zusammensetzung des Verkehrs, die zu diesem Zeitpunkt zu erwarten sind; b.

die von Schienenfahrzeugen zu erwartenden Lärmemissionen.

Lärmsanierung

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742.144


Art. 7

Umfang der Massnahmen 1 Bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen sind bauliche Massnahmen so weit
anzuordnen, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind.

2 Bauliche Massnahmen, die von Grundeigentümern getroffen worden sind, werden
bei der Sanierung berücksichtigt.

3 Die Behörde gewährt Erleichterungen, wenn: a.

die Sanierung unverhältnismässige Kosten verursachen würde; b.

überwiegende Interessen, namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes oder der Verkehrs- oder Betriebssicherheit, der Sanierung entgegenstehen.

4 Der Bundesrat regelt die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Kosten.

5 Die baulichen Massnahmen sind prioritär auf die Huckepack-Korridore zu konzentrieren.


Art. 8

Kosten

Der Bund trägt die Kosten der baulichen Massnahmen. Er stellt die benötigten Mittel à fonds perdu zur Verfügung. Die entsprechenden Beiträge können pauschal ausgerichtet werden.


Art. 9

Rückerstattung

Kosten für bauliche Massnahmen, die anspruchsberechtigte Grundeigentümer seit
1985 getroffen haben, sind im Umfang ihrer Berücksichtigung bei der Sanierung zurückzuerstatten.

3. Abschnitt: Schallschutzmassnahmen an Gebäuden

Art. 10

Massnahmen und Kosten 1 Können bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen wegen gewährter Erleichterungen die Alarmwerte nicht eingehalten werden, so müssen die Eigentümer von bestehenden Gebäuden die Fenster von Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung gegen
Schall dämmen oder ähnliche bauliche Massnahmen treffen. Der Bund trägt die
Kosten der Massnahmen. Er stellt die benötigten Mittel à fonds perdu zur Verfügung.

2 Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so stellt der Bund denjenigen Eigentümern der bestehenden Gebäude, welche die Fenster von Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung gegen Schall dämmen oder ähnliche bauliche Massnahmen
treffen, 50 Prozent der Kosten à fonds perdu zur Verfügung.

3 Die entsprechenden Beiträge können pauschal gewährt werden.

4 Gebäude gelten als bestehend, wenn die Baubewilligung am 1. Januar 1985 rechtskräftig war.

Eisenbahnen

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3. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 11

Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.


Art. 12

Personal

1 Der Bundesrat kann die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Stellen beim
Bundesamt für Verkehr und beim Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft
ausserhalb der Personalplafonierung nach dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 19744
über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes schaffen.

2 Die Kosten für das Personal werden dem Verpflichtungskredit angelastet.


Art. 13

Verfahren und Zuständigkeit 1 Die Verfahren und Zuständigkeiten richten sich nach dem Eisenbahngesetz vom
20. Dezember 19575.

2 Die Kantone sorgen für den Vollzug der Vorschriften über Schallschutzmassnahmen an Gebäuden.


Art. 14

Übergangsbestimmung

Lärmsanierungsprojekte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch hängig sind,
werden nach diesem Gesetz beurteilt.


Art. 15

Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3 Dieses Gesetz gilt bis zum 31. Dezember 2015.

Datum des Inkrafttretens : 1. Oktober 20006 4

SR 611.010

5

SR 742.101

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BRB vom 29. Aug. 2000 (AS 2000 2210)