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1

Verordnung

der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Börsen und den Effektenhandel (Börsenverordnung-FINMA, BEHV-FINMA) vom 25. Oktober 2008 (Stand am 1. Januar 2009) Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA), gestützt auf die Artikel 15 Absatz 3, 20 Absatz 5 sowie 32 Absätze 2 und 6 des
Börsengesetzes vom 24. März 19951 (BEHG), verordnet: 1. Kapitel:

Journalführungs- und Meldepflichten für Effektenhändler 1. Abschnitt: Journalführungspflicht

Art. 1

(Art. 15 BEHG)

1

Der Effektenhändler2 zeichnet die bei ihm eingegangenen Aufträge und die von ihm getätigten börslichen und ausserbörslichen Abschlüsse für sämtliche Effekten grundsätzlich in einem Journal beziehungsweise in Teiljournalen (Journal) auf, unabhängig davon, ob die Effekten an einer Börse zum Handel zugelassen sind oder nicht.

2

Für die eingegangenen Aufträge sind im Journal festzuhalten: a. die Identifikation der Effekten; b. der Zeitpunkt des Auftragseingangs; c. die Bezeichnung des Auftraggebers oder der Auftraggeberin; d. die Bezeichnung der Geschäfts- und der Auftragsart; e. der Umfang des Auftrags.

3

Für die getätigten Abschlüsse sind im Journal festzuhalten: a. der Zeitpunkt der Ausführung; b. der Umfang der Ausführung; c. der erzielte beziehungsweise der zugeteilte Kurs; d. der Ausführungsort;

AS 2008 6521 1

SR 954.1

2

Weil es sich bei den Effektenhändlern überwiegend um Gesellschaften handelt, wird hier auf die sprachliche Gleichbehandlung verzichtet.

954.193

Börsen und Effektenhandel 2

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e. die Bezeichnung der Gegenpartei; f. das Valutadatum.

4

Die eingegangenen Aufträge und die getätigten Abschlüsse, unabhängig davon, ob sie der Meldepflicht nach dem 2. Abschnitt unterliegen oder nicht, sind grundsätzlich in standardisierter Form aufzuzeichnen, sodass der FINMA auf deren Verlangen Auskünfte vollständig und unverzüglich geliefert werden können.

5

Die FINMA regelt insbesondere den Geltungsbereich der Journalführungspflicht, die Journalform und den Journalinhalt ergänzend in einem Rundschreiben.

2. Abschnitt: Meldepflicht

Art. 2

Grundsätze (Art. 15 BEHG)

1

Grundsätzlich müssen Effektenhändlern sämtliche börslichen und ausserbörslichen Abschlüsse in Effekten, die an einer schweizerischen Börse zum Handel zugelassen sind, melden.

2

Sie müssen insbesondere folgende Abschlüsse melden: a. alle in der Schweiz börslich und ausserbörslich getätigten Abschlüsse in schweizerischen und ausländischen Effekten, die an einer schweizerischen Börse zum Handel zugelassen sind; b. alle im Ausland börslich und ausserbörslich getätigten Abschlüsse in schweizerischen und ausländischen Effekten, die an einer schweizerischen Börse zum Handel zugelassen sind, mit Ausnahme der Abschlüsse nach Artikel 3 Buchstaben a und b.

3

Die Meldepflicht erstreckt sich sowohl auf die Eigen- als auch die Kundengeschäfte.


Art. 3

Ausnahmen (Art. 15 BEHG)

Der Effektenhändler muss folgende Abschlüsse nicht melden: a. Abschlüsse im Ausland in ausländischen Effekten, die an einer schweizerischen Börse zum Handel zugelassen sind, sofern sie an einer ausländischen, von der Schweiz anerkannten Börse getätigt werden;

b. Abschlüsse im Ausland in Effekten, die an einer schweizerischen Börse zum Handel zugelassen sind, sofern sie von der Zweigniederlassung eines schweizerischen Effektenhändlers getätigt werden, die von einer ausländischen Aufsichtsbehörde zum Handel ermächtigt und dort journalführungs- beziehungsweise meldepflichtig ist; c. Abschlüsse in Effekten, die nicht an einer schweizerischen Börse zum Handel zugelassen sind.

Börsenverordnung-FINMA 3

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Art. 4

Inhalt der Meldung (Art. 15 BEHG) Die Meldung enthält folgende Angaben: a. die Bezeichnung des meldepflichtigen Effektenhändlers; b. die Bezeichnung der Geschäftsart (Kauf/Verkauf); c. die Identifikation der umgesetzten Effekten; d. den Umfang der Ausführung (für Obligationen in Nominal, für übrige Effekten in Stücken beziehungsweise Kontrakten);

e. den

Kurs;

f.

den Zeitpunkt der Ausführung (Abschlussdatum und -zeit); g. das

Valutadatum;

h. die Angabe, ob es sich um ein Eigen- oder um ein Kundengeschäft handelt; i.

die Bezeichnung der Gegenpartei (Börsenmitglied, anderer Effektenhändler, Kunde oder Kundin); j. die

Börsenidentifikation.


Art. 5

Meldefrist (Art. 15 BEHG)

Abschlüsse sind innerhalb den von den Börsenreglementen festgesetzten Fristen zu melden.


Art. 6

Adressat der Meldung (Art. 15 BEHG) 1

Die Abschlüsse sind grundsätzlich der Börse zu melden, an welcher die Effekte zum Handel zugelassen ist.

2

Ist eine Effekte an mehreren von der FINMA bewilligten Börsen in der Schweiz zum Handel zugelassen, so können die beteiligten Effektenhändler bei ausserbörslichen Abschlüssen wählen, an welcher Börse sie die Meldepflicht erfüllen.

3

Für die Entgegennahme und Verarbeitung der Meldungen sehen die Börsen in ihrer Organisation eine besondere Stelle vor (Meldestelle).

4

Die Meldestelle erlässt ein Reglement. Sie kann für die im Auftrag der FINMA zu erfüllenden Aufgaben eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Tarife sind der FINMA zur Genehmigung zu unterbreiten.

Börsen und Effektenhandel 4

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2. Kapitel: Schriftverkehr und Fristenberechnung

Art. 7

Schriftverkehr (Art. 20 Abs. 5 BEHG) 1

Per Telefax oder auf elektronische Weise übermittelte Meldungen sowie Gesuche und Rechtsschriften in Verfahren betreffend die Offenlegung von Beteiligungen und betreffend Übernahmen sind im Schriftverkehr mit der FINMA, der Übernahmekommission und den Offenlegungsstellen zulässig und werden für die Einhaltung von Fristen anerkannt. Das Original ist spätestens am darauf folgenden Werktag nachzureichen.

2

Verfügungen und Empfehlungen in diesen Verfahren werden den Parteien, den Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen sowie der FINMA grundsätzlich per Telefax oder auf elektronische Weise eröffnet.


Art. 8

Fristenberechnung (Art. 20 Abs. 5 BEHG) 1

Berechnet sich eine Frist nach Börsentagen, so beginnt sie am ersten Börsentag nach dem auslösenden Ereignis zu laufen.

2

Berechnet sich eine Frist nach Wochen, so endet sie in der letzten Woche an dem Tag, der namensgleich ist mit dem Tag, an dem das auslösende Ereignis stattfand.

Ist dieser Tag kein Börsentag, so endet die Frist am nächsten Börsentag.

3

Berechnet sich eine Frist nach Monaten, so endet sie im letzten Monat an dem Tag, der zahlengleich ist mit dem Tag, an dem das auslösende Ereignis stattfand. Fehlt dieser Tag, so endet sie am letzten Tag des letzten Monats; ist dieser Tag kein Börsentag, so endet die Frist am nächsten Börsentag.

4

Börsentage sind Tage, an welchen die betreffende Börse in der Schweiz gemäss ihrem Handelskalender für den börslichen Handel zur Verfügung steht.

3. Kapitel: Offenlegung von Beteiligungen 1. Abschnitt: Meldepflicht

Art. 9

Grundsätze (Art. 20 Abs. 1 und 5 BEHG) 1

Meldepflichtig sind die wirtschaftlich Berechtigten an direkt oder indirekt erworbenen oder veräusserten Beteiligungspapieren, wenn sie durch den Erwerb oder die Veräusserung die Grenzwerte von Artikel 20 Absatz 1 des BEHG (Grenzwert) erreichen, über- oder unterschreiten.

2

Meldepflichtig ist zudem, wer durch den Erwerb oder die Veräusserung von Beteiligungspapieren auf Rechnung von mehreren, untereinander unabhängigen wirtschaftlich Berechtigten Grenzwerte erreicht, über- oder unterschreitet und in entsprechendem Umfang zur Ausübung der Stimmrechte ermächtigt ist.

Börsenverordnung-FINMA 5

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3

Als indirekter Erwerb oder indirekte Veräusserung gelten: a. der Erwerb und die Veräusserung über eine rechtlich im eigenen Namen auftretenden Drittperson, die auf Rechnung der wirtschaftlich berechtigten Person handelt;

b. der Erwerb und die Veräusserung durch direkt oder indirekt beherrschte juristische Personen;

c. der Erwerb und die Veräusserung einer Beteiligung, die direkt oder indirekt die Beherrschung einer juristischen Person vermittelt, welche ihrerseits direkt oder indirekt Beteiligungspapiere hält; d. alle anderen Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können, ausgenommen die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung.

4

Ein vorübergehendes Erreichen, Über- oder Unterschreiten eines Grenzwertes innerhalb eines Börsentages (Intraday) ist nicht zu melden.


Art. 10

Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe ( Art. 20 Abs. 1, 3 und 5 BEHG) 1

In gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe handelt, wer seine Verhaltensweise im Hinblick auf den Erwerb oder die Veräusserung von Beteiligungspapieren oder die Ausübung von Stimmrechten mit Dritten durch Vertrag oder andere organisierte Vorkehren abstimmt.

2

Eine Abstimmung der Verhaltensweise liegt namentlich vor bei: a. Rechtsverhältnissen zum Erwerb oder der Veräusserung von Beteiligungspapieren;

b. Rechtsverhältnissen, welche die Ausübung der Stimmrechte zum Gegenstand haben (stimmrechtsverbundene Aktionärsgruppen); oder

c. der Zusammenfassung von natürlichen oder juristischen Personen durch die Mehrheit von Stimmrechten oder Kapitalanteilen oder durch eine Beherrschung auf andere Weise zu einem Konzern oder einer Unternehmensgruppe.

3

Wer in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe handelt, hat die gesamte Beteiligung, die Identität der einzelnen Mitglieder, die Art der Absprache und die Vertretung zu melden.

4

Erwerb und Veräusserung unter verbundenen Personen, die ihre Gesamtbeteiligung gemeldet haben, sind von der Meldepflicht ausgenommen.

5

Zu melden sind demgegenüber Änderungen in der Zusammensetzung des Personenkreises und der Art der Absprache oder der Gruppe.

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Art. 11

Entstehen der Meldepflicht (Art. 20 Abs. 1 und 5 BEHG) 1

Die Meldepflicht entsteht mit der Begründung des Anspruchs auf Erwerb oder Veräusserung von Beteiligungspapieren (Verpflichtungsgeschäft). Der Hinweis auf eine Erwerbs- oder eine Veräusserungsabsicht löst, sofern damit keine Rechtspflichten verbunden sind, keine Meldepflicht aus.

2

Beim Erreichen, Über- oder Unterschreiten eines Grenzwertes infolge einer Erhöhung, Herabsetzung oder Umstrukturierung des Gesellschaftskapitals entsteht die Meldepflicht mit der entsprechenden Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt.


Art. 12

Berechnung der Grenzwerte (Art. 20 Abs. 1 und 5 BEHG) 1

Wer in einer oder in beiden der nachstehenden Positionen einen Grenzwert erreicht, über- oder unterschreitet, muss die Positionen einzeln und unabhängig voneinander berechnen sowie beide gleichzeitig melden:

a. Erwerbspositionen: 1. Aktien und aktienähnliche Anteile, 2. Wandel- und Erwerbsrechte (Art. 15 Abs. 1 Bst. a), 3. eingeräumte (geschriebene) Veräusserungsrechte (Art.

15 Abs.

1

Bst. b),

4. Finanzinstrumente, die wirtschaftlich einen Erwerb ermöglichen (Art. 15 Abs. 1 Bst. c), 5. Finanzinstrumente im Hinblick auf ein öffentliches Kaufangebot (Art. 15 Abs. 2);

b. Veräusserungspositionen: 1. Veräusserungsrechte (Art. 15 Abs. 1 Bst. a), 2. eingeräumte (geschriebene) Wandel- und Erwerbsrechte (Art. 15 Abs. 1 Bst. b),

3. Finanzinstrumente, die wirtschaftlich eine Veräusserung ermöglichen (Art. 15 Abs. 1 Bst. c).

2

Die Grenzwerte sind gestützt auf die Gesamtzahl der Stimmrechte gemäss dem Eintrag im Handelsregister zu berechnen.


Art. 13

Nutzniessung (Art. 20 Abs. 1 und 5 BEHG) Die Begründung oder die Beendigung einer Nutzniessung ist hinsichtlich der Meldepflicht dem Erwerb oder der Veräusserung von Beteiligungspapieren gleichgestellt.

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Art. 14

Effektenleihe und vergleichbare Geschäfte (Art. 20 Abs. 1 und 5 BEHG) 1

Leihgeschäfte und vergleichbare Geschäfte wie insbesondere die Veräusserung von Effekten mit Rückkaufsverpflichtung (Repo-Geschäfte) oder Sicherungsübereignungen mit Eigentumsübergang sind zu melden.

2

Meldepflichtig ist nur die Vertragspartei, welche im Rahmen solcher Geschäfte die Effekten vorübergehend übernimmt, so a. bei Leihgeschäften: der Borger oder die Borgerin; b. bei Geschäften mit Rückkaufsverpflichtung: der Erwerber oder die Erwerberin; sowie

c. bei Sicherungsübereignungen: der Sicherungsnehmer oder die Sicherungsnehmerin.

3

Bei Ablauf des Geschäfts entsteht für die zurückgebende Vertragspartei nach Absatz 2 bei Erreichen oder Unterschreiten eine neuerliche Meldepflicht.

4

Leihgeschäfte und Geschäfte mit Rückkaufsverpflichtungen sind nicht zu melden, sofern sie standardisiert über Handelsplattformen zum Zweck der Liquiditätsbewirtschaftung abgewickelt werden.


Art. 15

Finanzinstrumente (Art. 20 Abs. 2, 2bis und 5 BEHG) 1

Zu melden sind:

a. der Erwerb oder die Veräusserung von Wandel- und Erwerbsrechten (insbesondere Call-Optionen) sowie von Veräusserungsrechten (insbesondere PutOptionen), die eine Realerfüllung vorsehen oder zulassen;

b. das Einräumen (Schreiben) von Wandel- und Erwerbsrechten (insbesondere Call-Optionen) sowie von Veräusserungsrechten (insbesondere Put-Optionen), die eine Realerfüllung vorsehen oder zulassen; und c. Finanzinstrumente, die einen Barausgleich vorsehen oder zulassen, sowie weitere Differenzgeschäfte (wie Contracts for difference, Financial Futures).

2

Zu melden sind überdies andere als in Absatz 1 genannte Finanzinstrumente, die es der berechtigten Person aufgrund ihrer Struktur ermöglichen, Beteiligungspapiere zu erwerben, wenn diese im Hinblick auf ein öffentliches Kaufangebot erworben, veräussert oder eingeräumt (geschrieben) werden. Dies wird vermutet, wenn die Anrechte oder Anwartschaften aus solchen Finanzinstrumenten zusammen mit den übrigen Erwerbspositionen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a den Stimmrechtsanteil von 15 Prozent übersteigen.

3

Die Ausübung oder Nichtausübung von nach den Absätzen 1 und 2 gemeldeten Finanzinstrumenten ist erneut zu melden, wenn dadurch Grenzwerte erreicht, über- oder unterschritten werden.

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Art. 16

Weitere zu meldende Tatbestände (Art. 20 Abs. 1 und 5 BEHG) Eine Meldepflicht besteht insbesondere auch, wenn: a. ein Grenzwert erreicht, über- oder unterschritten wird: 1. als Folge einer Erhöhung, Herabsetzung oder Umstrukturierung des Gesellschaftskapitals,

2. bei Erwerb und Veräusserung eigener Beteiligungspapiere durch eine Gesellschaft,

3. bei Erwerb und Veräusserung von Beteiligungspapieren für interne Sondervermögen nach Artikel 4 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 20063 (KAG); sie sind den eigenen Beständen der Bank oder des Effektenhändlers zuzurechnen, 4. durch den Stimmrechtsanteil der Aktien (ob ausübbar oder nicht) allein, unabhängig davon, ob der gesamte Stimmrechtsanteil unter Berücksichtigung der Finanzinstrumente nach Artikel 15 einen Grenzwert erreicht, über- oder unterschreitet, 5. bei Übertragung von Beteiligungspapieren von Gesetzes wegen oder aufgrund eines Gerichts- oder Behördenentscheides; b. Änderungen in der Beziehung zwischen der direkt erwerbenden, der indirekt erwerbenden und der wirtschaftlich berechtigten Person eintreten.


Art. 17

Kollektive Kapitalanlagen

(Art. 20 Abs. 1, 3 und 5 BEHG) 1

Die Meldepflichten für Beteiligungen genehmigter kollektiver Kapitalanlagen gemäss KAG4 sind durch den Bewilligungsträger5 (Art. 13 Abs. 2 Bst. a-d KAG sowie Art. 15 i.V.m. Art. 120 Abs. 1 KAG) zu erfüllen.

2

Für die Erfüllung der Meldepflicht gilt: a. Bei mehreren kollektiven Kapitalanlagen desselben Bewilligungsträgers sind die Meldepflichten gesamthaft zu erfüllen sowie je kollektive Kapitalanlage, wenn diese einzeln Grenzwerte erreichen, über- oder unterschreiten.

b. Für Fondsleitungen in einem Konzern besteht keine Konsolidierungspflicht mit dem Konzern.

c. Bei einer fremdverwalteten Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) hat die Fondsleitung die Meldepflichten für diese zu erfüllen.

d. Jedes Teilvermögen einer offenen kollektiven Kapitalanlage mit Teilvermögen gilt als einzelne kollektive Kapitalanlage im Sinne von Absatz 1.

3

SR 951.31

4 SR

951.31

5

Weil es sich bei den Bewilligungsträgern überwiegend um Gesellschaften handelt, wird hier auf die sprachliche Gleichbehandlung verzichtet.

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3

Nicht zum Vertrieb genehmigte ausländische kollektive Kapitalanlagen können ihre Meldepflicht gemäss den Absätzen 1 und 2 erfüllen, sofern sie vorab gegenüber der zuständigen Offenlegungsstelle den Nachweis erbringen, dass sie vom Konzern unabhängig sind und dieser Unabhängigkeitsnachweis durch die zuständige Aufsichtsbehörde bestätigt wird.

4

Angaben über die Identität der Anleger und Anlegerinnen sind nicht erforderlich.


Art. 18

Banken und Effektenhändler (Art. 20 Abs. 5 BEHG) 1

Banken und Effektenhändler haben unter Vorbehalt von Absatz 2 bei der Berechnung der Erwerbspositionen (Art. 12 Abs. 1 Bst. a) und der Veräusserungspositionen (Art. 12 Abs. 1 Bst. b) Beteiligungspapiere und Finanzinstrumente je nicht zu berücksichtigen, welche sie:

a. in ihrem Handelsbestand halten, sofern deren Anteil 5 Prozent der Stimmrechte nicht erreicht;

b. im Rahmen von Effektenleihen, Sicherungsübereignungen oder RepoGeschäften halten, sofern deren Anteil 5 Prozent der Stimmrechte nicht erreicht;

c. ausschliesslich und während höchstens drei Börsentagen zum Zwecke der Abrechnung oder Abwicklung von Geschäften halten.

2

Die Berechnung nach Absatz 1 ist zulässig, sofern für diese Anteile keine Absicht besteht, die Stimmrechte auszuüben oder anderweitig auf die Geschäftsführung des Emittenten Einfluss zu nehmen, und der Stimmrechtsanteil insgesamt 10 Prozent der Stimmrechte nicht übersteigt.

3

Positionen nach Absatz 1 sind bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils nach Artikel 15 Absatz 2 immer miteinzubeziehen.


Art. 19

Übernahmeverfahren (Art. 20 Abs. 5 BEHG) 1

Während des Übernahmeverfahrens (Art. 31 BEHG; Art. 38 UEV) gelten für den Anbieter6 sowie die mit ihm in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe handelnden Personen ausschliesslich die Meldepflichten des 8. Kapitels der Übernahmeverordnung vom 21. August 20087 (UEV).

2

Meldepflichtige nach Absatz 1 haben nach Abschluss des Übernahmeverfahrens der zuständigen Offenlegungsstelle ihre Positionen gemäss den Bestimmungen dieser Verordnung neu zu melden.

6

Weil es sich bei den Anbietern überwiegend um Gesellschaften handelt, wird hier auf die sprachliche Gleichbehandlung verzichtet.

7 SR

954.195.1

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Art. 20

Vorabentscheid (Art. 20 Abs. 6 BEHG) 1

Gesuche um einen Vorabentscheid über Bestand oder Nichtbestand einer Meldepflicht sind grundsätzlich rechtzeitig vor dem beabsichtigten Geschäft an die zuständige Offenlegungsstelle zu richten.

2

Auf Gesuche für bereits abgeschlossene Geschäfte kann die zuständige Offenlegungsstelle ausnahmsweise eintreten.

2. Abschnitt: Meldung und Veröffentlichung

Art. 21

Inhalt der Meldung (Art. 20 Abs. 5 BEHG) 1

Die Meldung enthält folgende Angaben: a. Stimmrechtsanteil, Art und Anzahl sämtlicher von den beteiligten Personen gehaltenen Beteiligungspapiere oder Finanzinstrumente nach Artikel 15 und der mit diesen verbundenen Stimmrechte. Beim Unterschreiten des Grenzwertes von 3 Prozent kann die Meldung auf die Tatsache des Unterschreitens ohne Angabe des Stimmrechtsanteils beschränkt werden; b. Meldepflicht auslösender Sachverhalt wie Erwerb, Veräusserung, Effektenleihe und vergleichbare Geschäfte nach Artikel 14, Ausübung oder NichtAusübung von Finanzinstrumenten nach Artikel 15, Veränderung des Gesellschaftskapitals, Gerichts- oder Behördenentscheid, Begründung einer gemeinsamen Absprache oder Änderung in der Zusammensetzung einer Gruppe;

c. Zeitpunkt (Datum) des Erwerbs, der Veräusserung oder der Absprache, mit dem der Grenzwert erreicht, über- oder unterschritten wurde; d. Zeitpunkt (Datum) der Übertragung der Beteiligungspapiere, wenn diese nicht mit dem Vertragsabschluss zusammenfällt; e. Name, Vorname und Wohnort beziehungsweise Firma, Sitz und Adresse der erwerbenden oder der veräussernden beziehungsweise der beteiligten Personen; f. zuständige

Kontaktperson.

2

Die Angaben nach Absatz 1 sind in folgenden Fällen namentlich mit nachstehenden Angaben zu ergänzen:

a. beim Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe nach Artikel 10: die Angaben gemäss Artikel 10 Absätze 3 und 5; b. bei Rechtsgeschäften nach Artikel 14: 1. Stimmrechtsanteil, Art und Anzahl der übertragenen Beteiligungspapiere oder Finanzinstrumente nach Artikel 15 und der mit diesen verbundenen Stimmrechte,

2. die Natur des Rechtsgeschäfts,

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3. der für die Rückübertragung vereinbarte Zeitpunkt, oder, falls hierfür ein Wahlrecht eingeräumt wurde, ob dieses der meldepflichtigen Vertragspartei nach Artikel 14 Absatz 2 oder der Gegenpartei zukommt; c. bei Finanzinstrumenten nach Artikel 15, die an einer Schweizer Börse zum Handel zugelassen sind: die Wertpapierkennnummer (ISIN); d. bei Finanzinstrumenten nach Artikel 15, die nicht an einer Schweizer Börse zum Handel zugelassen sind: die Angabe der wesentlichen Bedingungen wie: 1. die Identität des Emittenten8, 2. den Basiswert,

3. das

Bezugsverhältnis,

4. den

Ausübungspreis,

5. die

Ausübungsfrist,

6. die

Ausübungsart;

e. bei Finanzinstrumenten nach Artikel 15 Absatz 2: der Hinweis auf die Anwendung dieser Bestimmung.

3

Bei einem indirekten Erwerb oder einer indirekten Veräusserung (Art. 9) hat die Meldung die vollständigen Angaben sowohl für die direkt erwerbende oder veräussernde Person als auch die indirekt erwerbende oder veräussernde Person zu enthalten. Die Beziehungen zwischen der wirtschaftlich berechtigten Person und der direkt erwerbenden oder veräussernden Person müssen aus der Meldung hervorgehen.

4

Jede Änderung der gemeldeten Angaben ist der zuständigen Offenlegungsstelle und der Gesellschaft unverzüglich zu melden.


Art. 22

Fristen (Art. 20 Abs. 5 BEHG) 1

Die Meldung hat innert vier Börsentagen nach Entstehen der Meldepflicht bei der Gesellschaft und der zuständigen Offenlegungsstelle schriftlich einzugehen.

2

Die Gesellschaft hat die Meldung innert zwei Börsentagen nach Eintreffen der Meldung zu veröffentlichen.

3

Bei Transaktionen in eigenen Effekten hat die Gesellschaft innert vier Börsentagen nach Entstehen der Meldepflicht sowohl die Meldung an die zuständige Offenlegungsstelle gemäss Absatz 1 als auch die Veröffentlichung gemäss Absatz 2 und Artikel 23 vorzunehmen.

8

Weil es sich bei den Emittenten überwiegend um Gesellschaften handelt, wird hier auf die sprachliche Gleichbehandlung verzichtet.

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Art. 23

Veröffentlichung (Art. 20 Abs. 5 und Art. 21 BEHG) 1

Die Gesellschaft veröffentlicht die Meldung nach Artikel 21 über die von der zuständigen Offenlegungsstelle betriebene elektronische Veröffentlichungsplattform.

2

Betreibt die zuständige Offenlegungsstelle keine elektronische Veröffentlichungsplattform, so veröffentlicht die Gesellschaft diese Meldung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) sowie in mindestens einem der bedeutenden elektronischen Medien, welche Börseninformationen verbreiten.

3

Erfolgt die Veröffentlichung gemäss Absatz 2, so ist für die Fristwahrung nach Artikel 22 Absatz 2 der Zeitpunkt der Übermittlung der Meldung an die elektronischen Medien massgebend. Die Veröffentlichung ist gleichzeitig der zuständigen Offenlegungsstelle zuzusenden.

4

Unterlässt eine Gesellschaft eine Veröffentlichung oder nimmt sie eine solche fehlerhaft beziehungsweise unvollständig vor, so können die Offenlegungsstellen umgehend die vorgeschriebenen Informationen publizieren und der Gesellschaft die durch die Ersatzmassnahme anfallenden Kosten auferlegen. Die Offenlegungsstellen können die Gründe für die Ersatzmassnahme veröffentlichen. Die Gesellschaft ist vorgängig zu informieren.


Art. 24

Ausnahmen und Erleichterungen (Art. 20 Abs. 5 und Art. 21 BEHG) 1

Aus wichtigen Gründen können Ausnahmen oder Erleichterungen von der Meldungs- und Veröffentlichungspflicht gewährt werden, insbesondere wenn die Geschäfte:

a. kurzfristiger Natur sind; b. mit keiner Absicht verbunden sind, das Stimmrecht auszuüben; oder c. an Bedingungen geknüpft sind.

2

Diese Gesuche sind rechtzeitig vor dem beabsichtigten Geschäft an die zuständige Offenlegungsstelle zu richten.

3

Auf Gesuche für bereits abgeschlossene Geschäfte tritt die zuständige Offenlegungsstelle nur ausnahmsweise und bei Vorliegen ausserordentlicher Gründe ein.

3. Abschnitt: Überwachung

Art. 25

Offenlegungsstelle (Art. 20 Abs. 5 und 6 sowie Art. 21 BEHG) 1

Für die Überwachung der Meldungs- und Veröffentlichungspflicht sehen die Börsen in ihrer Organisation eine besondere Stelle vor (Offenlegungsstelle). Diese bearbeitet auch Gesuche um Vorabentscheid (Art. 20) sowie um Ausnahmen und Erleichterungen (Art. 24).

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2

Ist die Errichtung einer solchen Stelle unverhältnismässig, so kann diese Aufgabe einer anderen Börse übertragen werden; die Regelung der Zusammenarbeit ist der FINMA zur Genehmigung zu unterbreiten.

3

Die Offenlegungsstellen informieren die Öffentlichkeit laufend über ihre Praxis. Sie können Mitteilungen und Reglemente erlassen und Informationen, die zur Erfüllung des Gesetzeszwecks notwendig sind, in geeigneter Weise publizieren. Die Veröffentlichung von Empfehlungen hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen.

4

Die Offenlegungsstellen können für die im Auftrag der FINMA zu erfüllenden Aufgaben und für die Bearbeitung der Gesuche eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Tarife sind der FINMA zur Genehmigung zu unterbreiten.


Art. 26

Verfahren (Art. 20 Abs. 5 und 6 sowie Art. 21 BEHG) 1

Gesuche um Vorabentscheid (Art. 20) sowie um Ausnahmen und Erleichterungen (Art. 24) haben eine Sachverhaltsdarstellung, einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Die Sachverhaltsdarstellung ist mit geeigneten Unterlagen zu dokumentieren und hat sämtliche Angaben nach Artikel 21 zu enthalten.

2

Die Offenlegungsstelle erlässt gegenüber Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen Empfehlungen; diese sind zu begründen und auch der FINMA mitzuteilen.

3

Die Offenlegungsstelle kann ihre Empfehlungen der Gesellschaft zustellen. Vorbehalten bleiben wesentliche Interessen des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin, namentlich Geschäftsgeheimnisse.

4

Die FINMA erlässt eine Verfügung, wenn: a. sie selber in der Sache entscheiden will; b. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Empfehlung ablehnt oder missachtet; oder

c. die Offenlegungsstelle sie um einen Entscheid ersucht.

5

Will die FINMA selber in der Sache entscheiden, so erklärt sie dies innert fünf Börsentagen.

6

Die Ablehnung einer Empfehlung hat der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin innert fünf Börsentagen mit einer schriftlichen Eingabe an die Offenlegungsstelle zu begründen. Die Offenlegungsstelle kann diese Frist verlängern. Die Akten sind an die FINMA weiterzuleiten.


Art. 27

Untersuchungen (Art. 4, 20 Abs. 4 und 5 sowie Art. 21 BEHG) Die FINMA kann die Offenlegungsstellen oder die börsengesetzlichen Prüfgesellschaften anweisen, Untersuchungen durchzuführen.

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4. Kapitel: Pflicht zur Unterbreitung eines Angebotes 1. Abschnitt: Angebotspflicht

Art. 28

Anwendbare Bestimmungen

(Art. 32 Abs. 6 BEHG) Neben Artikel 32 des BEHG und den nachfolgenden Bestimmungen sind auf das Pflichtangebot die Artikel 22-31, 33-33d sowie 52-54 des BEHG sowie die Ausführungsbestimmungen des Bundesrates und der Übernahmekommission über die öffentlichen Kaufangebote anwendbar.


Art. 29

Grundsatz (Art. 32 Abs. 1 und 6 BEHG) Angebotspflichtig ist, wer direkt oder indirekt Beteiligungspapiere erwirbt und dadurch den gesetzlich oder statutarisch festgelegten Grenzwert nach Artikel 32 Absatz 1 des BEHG (Grenzwert) überschreitet.


Art. 30

Indirekter Erwerb

(Art. 32 Abs. 1 und 6 BEHG) Für den indirekten Erwerb von angebotspflichtigen Beteiligungen der Zielgesellschaft gilt Artikel 9 Absatz 3 sinngemäss.


Art. 31

Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe (Art. 32 Abs. 1, 3 und 6 BEHG) Für im Hinblick auf die Beherrschung der Zielgesellschaft in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe handelnde Erwerbspersonen von angebotspflichtigen Beteiligungen der Zielgesellschaft gilt Artikel 10 Absätze 1 und 2 sinngemäss.


Art. 32

Berechnung des Grenzwertes (Art. 32 Abs. 1 und 6 BEHG) 1

Der Grenzwert ist gestützt auf die Gesamtzahl der Stimmrechte gemäss dem Eintrag im Handelsregister zu berechnen.

2

Für das Überschreiten des Grenzwertes sind sämtliche im Eigentum der Erwerbsperson stehenden oder ihr auf andere Weise Stimmrechte vermittelnden Beteiligungspapiere zu berücksichtigen. Dabei ist unbeachtlich, ob die Stimmrechte ausübbar sind oder nicht.

3

Von der Berechnung ausgenommen sind Stimmrechte, deren Ausübung ausschliesslich auf einer Vollmacht zur Vertretung an einer Generalversammlung beruht.

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Art. 33

Gegenstand des Pflichtangebotes (Art. 32 Abs. 1 und 6 BEHG) 1

Das Pflichtangebot hat sich auf alle Arten von kotierten Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft zu erstrecken.

2

Es hat auch Beteiligungspapiere zu umfassen, die mittels Finanzinstrumenten neu geschaffen werden, wenn die damit verbundenen Rechte vor dem Ablauf der Nachfrist im Sinne von Artikel 27 Absatz 2 des BEHG ausgeübt werden.


Art. 34

Übergang der Angebotspflicht auf die Erwerbsperson (Art. 32 Abs. 3 und 6 BEHG) Unterlag der oder die vorausgegangene Berechtigte an den Beteiligungspapieren nach der Übergangsregelung von Artikel 52 des BEHG der Pflicht, beim Überschreiten der Grenze von 50 Prozent der Stimmrechte ein Angebot für alle Beteiligungspapiere zu unterbreiten, so geht diese Pflicht auf die Erwerbsperson einer Beteiligung zwischen 33⅓ und 50 Prozent der Stimmrechte über, wenn diese nach Artikel 32 Absatz 3 des BEHG von der Angebotspflicht befreit ist.


Art. 35

Aufleben der Angebotspflicht (Art. 32 Abs. 6 BEHG) Wer nach Inkrafttreten des BEHG eine vorbestandene Beteiligung von 50 oder mehr Prozent der Stimmrechte einer Gesellschaft auf einen Anteil von unter 50 Prozent reduziert, muss ein Angebot nach Artikel 32 des BEHG unterbreiten, wenn diese Person später den Grenzwert von 50 Prozent wieder überschreitet.


Art. 36

Pflichtangebot und

Bedingungen

(Art. 32 Abs. 1, 3 und 6 BEHG) 1

Das Pflichtangebot darf ausser aus wichtigen Gründen nicht an Bedingungen geknüpft werden.

2

Wichtige Gründe liegen insbesondere vor, wenn: a. für den Erwerb eine behördliche Bewilligung erforderlich ist; b. die zu erwerbenden Beteiligungspapiere kein Stimmrecht verschaffen; oder c. der Anbieter will, dass die konkret bezeichnete wirtschaftliche Substanz der Zielgesellschaft nicht verändert wird.


Art. 37

Frist (Art. 32 Abs. 1 und 6 BEHG) 1

Das Pflichtangebot muss innerhalb von zwei Monaten nach Überschreiten des Grenzwertes unterbreitet werden.

2

Die Übernahmekommission kann aus wichtigen Gründen eine Fristverlängerung gewähren.

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2. Abschnitt: Ausnahmen von der Angebotspflicht

Art. 38

Allgemeine Ausnahmen

(Art. 32 Abs. 2, 3 und 6 BEHG) 1

Die Angebotspflicht entfällt, wenn: a. der Grenzwert im Rahmen einer Sanierung infolge einer zur Verrechnung eines Verlustes durchgeführten Kapitalherabsetzung und umgehenden Kapitalerhöhung überschritten wird; b. Banken oder Effektenhändler alleine oder als Syndikat im Rahmen einer Emission Beteiligungspapiere fest übernehmen und sich verpflichten, die den Grenzwert übersteigende Anzahl von Beteiligungspapieren innerhalb von drei Monaten ab Überschreitung des Grenzwertes wieder zu veräussern, und die Veräusserung innert dieser Frist auch tatsächlich erfolgt. Die Übernahmekommission kann die Frist auf Antrag in begründeten Fällen verlängern.

2

Die Beanspruchung einer Ausnahme nach Absatz 1 ist der Übernahmekommission zu melden. Diese eröffnet innert fünf Börsentagen ein Verwaltungsverfahren, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllt sind.

3

Die Beanspruchung einer Ausnahme nach Artikel 32 Absatz 3 des BEHG ist nicht zu melden.


Art. 39

Besondere Ausnahmen

(Art. 32 Abs. 2 und 6 BEHG) 1

In den Fällen nach Artikel 32 Absatz 2 des BEHG sowie in weiteren berechtigten Fällen kann eine angebotspflichtige Erwerbsperson aus wichtigen Gründen von der Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots befreit werden.

2

Als weitere berechtigte Fälle nach Artikel 32 Absatz 2 des BEHG können insbesondere die Fälle gelten, in denen:

a. die Erwerbsperson die Zielgesellschaft nicht kontrollieren kann, weil eine andere Person oder eine Gruppe über einen höheren Stimmenanteil verfügt; b. ein Mitglied einer organisierten Gruppe nach Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a des BEHG auch einzeln den Grenzwert überschreitet; oder

c. der vorausgegangene Erwerb indirekt (Art. 30) erfolgte, dieser Erwerb nicht zu den Hauptzielen der Transaktion zählt und die Interessen der Aktionäre und Aktionärinnen der Zielgesellschaft gewahrt bleiben.

3

Mit der Gewährung von Ausnahmen können Auflagen verbunden werden; insbesondere können der Erwerbsperson Verpflichtungen für die Zukunft auferlegt werden.

4

Die Auflagen nach Absatz 3 gehen auf einen Rechtsnachfolger, der eine Beteiligung von über 33⅓ Prozent erwirbt, über, auch wenn dieser nach Artikel 32 Absatz 3 des BEHG von der Angebotspflicht befreit ist.

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3. Abschnitt: Ermittlung des Angebotspreises

Art. 40

Börsenkurs (Art. 32 Abs. 4

−6 BEHG)

1

Der Preis des Angebotes muss für jede Art von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft mindestens dem Börsenkurs entsprechen.

2

Der Börsenkurs nach Artikel 32 Absatz 4 des BEHG entspricht dem volumengewichteten Durchschnittskurs der börslichen Abschlüsse der letzten 60 Börsentage vor Veröffentlichung des Angebots beziehungsweise der Voranmeldung.

3

Er ist von erheblichen Kurseinflüssen durch besondere Ereignisse, wie Dividendenausschüttung oder Kapitaltransaktionen, innerhalb dieses Zeitraumes zu bereinigen. Eine Prüfstelle (Art. 25 BEHG) hat in ihrem Bericht die Angemessenheit der Bereinigung zu bestätigen und die Berechnungsgrundlagen aufzuzeigen.

4

Sind die kotierten Beteiligungspapiere vor der Veröffentlichung des Angebots beziehungsweise der Voranmeldung nicht liquid, so ist auf eine Bewertung einer Prüfstelle (Art. 25 BEHG) abzustellen. Diese Prüfstelle hat in ihrem Bericht die Bewertungsmethode sowie die Bewertungsgrundlagen aufzuzeigen.


Art. 41

Preis des vorausgegangenen Erwerbs (Art. 32 Abs. 4 −6 BEHG)

1

Der Preis des vorausgegangenen Erwerbs entspricht dem höchsten Preis, den die Erwerbsperson im Laufe der letzten zwölf Monate vor Veröffentlichung des Angebotes oder der Voranmeldung für Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft bezahlt hat.

2

Er ist für jede Art von Beteiligungspapieren getrennt zu ermitteln. Der Festlegung des angemessenen Verhältnisses zwischen den Preisen mehrerer Arten von Beteiligungspapieren nach Artikel 32 Absatz 5 des BEHG ist der Preis des im Vergleich zum Nominalwert höchstbezahlten Beteiligungspapiers zugrunde zu legen.

3

Die beim vorausgegangenen Erwerb durch Tausch gegen Effekten erworbenen Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft sind zum Wert im Zeitpunkt des Tausches anzurechnen.

4

Sind beim vorausgegangenen Erwerb neben den Hauptleistungen andere wesentliche Leistungen der erwerbenden beziehungsweise der veräussernden Person erfolgt, wie die Gewährung von Sicherheiten oder Sachleistungen, so wird der Preis für den vorausgegangenen Erwerb um den Wert dieser Leistungen erhöht beziehungsweise gemindert.

5

Eine Prüfstelle (Art. 25 BEHG) hat in ihrem Bericht die Bewertung der Beteiligungspapiere nach Absatz 3 zu prüfen sowie die Angemessenheit der Erhöhung oder der Minderung nach Absatz 4 zu bestätigen und ihre Berechnungen aufzuzeigen.

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Art. 42

Indirekter vorausgegangener Erwerb (Art. 32 Abs. 4 −6 BEHG)

Erfolgte der vorausgegangene Erwerb indirekt im Sinne von Artikel 30 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe c, so hat der Anbieter den auf die Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft entfallenden Anteil des bezahlten Preises im Angebotsprospekt offenzulegen; die Bewertung dieses Anteils ist durch eine Prüfstelle zu überprüfen.


Art. 43

Abgeltung des Angebotspreises (Art. 32 Abs. 4 −6 BEHG)

1

Der Angebotspreis kann durch Barzahlung oder durch Tausch gegen Effekten geleistet werden.

2

Eine Abgeltung durch Tausch gegen Effekten ist zulässig, sofern alternativ eine Barzahlung angeboten wird.


Art. 44

Bewertung der Effekten (Art. 32 Abs. 4 −6 BEHG)

Für die Bestimmung des Wertes von zum Tausch angebotenen Effekten gilt Artikel 40 Absätze 2-4 sinngemäss.


Art. 45

Ausnahmen (Art. 32 Abs. 4

−6 BEHG)

Die Übernahmekommission kann aus wichtigen Gründen dem Anbieter in Einzelfällen Ausnahmen von den Regelungen dieses Abschnittes (Art. 40-44) gewähren.

5. Kapitel:

Zusammenarbeit zwischen FINMA, Übernahmekommission und Börsen


Art. 46

(Art. 20 Abs. 4 und 5, Art. 34bis und 35 BEHG) 1

Die FINMA, die Übernahmekommission, die Zulassungs-, die Offenlegungs- und die Überwachungsstellen der Börsen stellen einander von sich aus oder auf Anfrage hin sämtliche Informationen und sachbezogenen Unterlagen zur Verfügung, die diese Behörden und Stellen zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen. Sie informieren einander insbesondere, wenn sie Grund zur Annahme haben, es liege eine Gesetzesverletzung vor, welche durch die betreffende Behörde oder Stelle zu untersuchen ist.

2

Die involvierten Behörden und Stellen wahren dabei das Amts-, Berufs- und Geschäftsgeheimnis und verwenden die erhaltenen Informationen und sachbezogenen Unterlagen ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben.

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6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 47

Aufhebung bisherigen

Rechts

Die Börsenverordnung-EBK vom 25. Juni 19979 (BEHV-EBK) wird aufgehoben.


Art. 48

Übergangsbestimmungen 1 Offenlegungsmeldungen, die nach bisherigem Recht erstattet wurden, behalten ihre Gültigkeit.

2

Zu meldende Sachverhalte, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung eintreten, können, mit entsprechendem Hinweis bei der Meldung und Veröffentlichung, bis zum 30. Juni 2009 nach bisherigem Recht (Art. 9-23 BEHV-EBK10) gemeldet werden.


Art. 49

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

9 [AS

1997 2045, 2005 5671, 2007 2953 5759] 10 [AS

1997 2045, 2007 2953, 5759]

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