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Verordnung

der Eidgenössischen Bankenkommission über die Börsen und den Effektenhandel (Börsenverordnung-EBK; BEHV-EBK) vom 25. Juni 1997 (Stand am 20. Dezember 2005) Die Eidgenössische Bankenkommission (Bankenkommission), gestützt auf die Artikel 15 Absatz 3, 19 Absatz 3, 20 Absatz 5 sowie 32 Absätze 2
und 6 des Börsengesetzes vom 24. März 19951 (BEHG; im folgenden Gesetz genannt), verordnet: 1. Kapitel:

Journalführungs- und Meldepflichten für Effektenhändler 1. Abschnitt: Journalführungspflicht

Art. 1

(Art. 15 BEHG) 1

Der Effektenhändler zeichnet die bei ihm eingegangenen Aufträge und die von ihm getätigten börslichen und ausserbörslichen Abschlüsse für sämtliche Effekten grundsätzlich in einem Journal beziehungsweise in Teiljournalen (Journal) auf, unabhängig davon, ob die Effekten an einer Börse zum Handel zugelassen sind oder nicht.

2

Für die eingegangenen Aufträge sind im Journal festzuhalten: a. die Identifikation der Effekten; b. der Zeitpunkt des Auftragseingangs; c. die Bezeichnung des Auftraggebers; d. die Bezeichnung der Geschäfts- und der Auftragsart; e. der Umfang des Auftrags.

3

Für die getätigten Abschlüsse sind im Journal festzuhalten: a. der Zeitpunkt der Ausführung; b. der Umfang der Ausführung; c. der erzielte bzw. der zugeteilte Kurs; d. der Ausführungsort;

AS 1997 2045 1 SR

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e. die Bezeichnung der Gegenpartei; f. das Valutadatum.

4

Die eingegangenen Aufträge und die getätigten Abschlüsse, unabhängig davon, ob sie der Meldepflicht nach dem 2. Abschnitt unterliegen, sind grundsätzlich in standardisierter Form aufzuzeichnen, so dass der Bankenkommission auf deren Verlangen Auskünfte vollständig und unverzüglich geliefert werden können.

5

Die Bankenkommission regelt insbesondere den Geltungsbereich der Journalführungspflicht, die Journalform und den Journalinhalt ergänzend in einem Rundschreiben.

2. Abschnitt: Meldepflicht

Art. 2

Grundsätze (Art. 15 BEHG) 1

Grundsätzlich sind sämtliche börslichen und ausserbörslichen Abschlüsse von Effektenhändlern in Effekten zu melden, die an einer schweizerischen Börse zum Handel zugelassen sind.

2

Die öffentliche Begebung von auf Schweizerfranken lautenden Effekten auf dem Primärmarkt ist der Schweizerischen Nationalbank zu melden. Die Schweizerische Nationalbank erlässt darüber eigene Vorschriften.


Art. 3

Meldepflicht (Art. 15 BEHG) 1

Der Effektenhändler muss folgende Abschlüsse melden: a. alle in der Schweiz börslich und ausserbörslich getätigten Abschlüsse in schweizerischen und ausländischen Effekten, die an einer schweizerischen Börse zum Handel zugelassen sind; b. alle im Ausland börslich und ausserbörslich getätigten Abschlüsse in schweizerischen und ausländischen Effekten, die an einer schweizerischen Börse zum Handel zugelassen sind, mit Ausnahme der Abschlüsse nach Artikel 4 Buchstaben a und b.

2

Die Meldepflicht erstreckt sich sowohl auf die Eigen- als auch auf die Kundengeschäfte.


Art. 4

Ausnahmen (Art. 15 BEHG) Der Effektenhändler muss folgende Abschlüsse nicht melden: a. Abschlüsse im Ausland in ausländischen Effekten, die an einer schweizerischen Börse zum Handel zugelassen sind, sofern sie an einer ausländischen, von der Schweiz anerkannten Börse getätigt werden;

Börsenverordnung-EBK 3

954.193

b. Abschlüsse im Ausland in Effekten, die an einer schweizerischen Börse zum Handel zugelassen sind, sofern sie von der Zweigniederlassung eines schweizerischen Effektenhändlers getätigt werden, die von einer ausländischen Aufsichtsbehörde zum Handel ermächtigt und dort journalführungs- bzw. meldepflichtig ist; c. Abschlüsse in Effekten, die nicht an einer schweizerischen Börse zum Handel zugelassen sind.


Art. 5

Inhalt der Meldung (Art. 15 BEHG) Die Meldung hat folgende Informationen zu enthalten: a. die Bezeichnung des meldepflichtigen Effektenhändlers; b. die Bezeichnung der Geschäftsart (Kauf/Verkauf); c. die Identifikation der umgesetzten Effekten; d. den Umfang der Ausführung (für Obligationen in Nominal, für übrige Effekten in Stücken bzw. Kontrakten);

e. den

Kurs;

f.

den Zeitpunkt der Ausführung (Abschlussdatum und -zeit); g. das

Valutadatum;

h. die Angabe, ob es sich um ein Eigen- oder um ein Kundengeschäft handelt; i.

die Bezeichnung der Gegenpartei (Börsenmitglied, anderer Effektenhändler, Kunde); k. die

Börsenidentifikation.


Art. 6

Meldefrist (Art. 15 BEHG) 1

Abschlüsse von Börsenmitgliedern sind innerhalb den von den Börsenreglementen festgesetzten Fristen zu melden.

2

Abschlüsse von übrigen Effektenhändlern sind wie folgt zu melden: a. bei einem Umsatz pro Abschluss von 100 und mehr Schlusseinheiten: täglich bis spätestens vor Handelseröffnung des nachfolgenden Börsentages;

b. bei einem Umsatz pro Abschluss von weniger als 100 Schlusseinheiten: einmal wöchentlich vor Handelseröffnung des ersten Börsentages der folgenden Woche.

3

Bei Abschlüssen nach Absatz 2 sind die jeweils gültigen Schlusseinheiten der Schweizerischen Effektenbörse massgeblich.

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4

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Art. 7

Meldestelle (Art. 15 BEHG) 1

Zentrale Meldestelle für alle Effektenhändler ist grundsätzlich die Schweizerische Effektenbörse.

2

Die zentrale Meldestelle kann für die im Auftrag der Bankenkommission zu erfüllenden Aufgaben im Bereich der Entgegennahme und Verarbeitung der Meldungen eine angemessene Entschädigung verlangen, die von der Bankenkommission genehmigt werden muss.

3

Bestehen mehrere von der Bankenkommission bewilligte Börsen in der Schweiz, erfolgen die Meldungen: a. bei börslichen Abschlüssen von Börsenmitgliedern: gemäss den Börsenreglementen;

b. bei den übrigen Abschlüssen: an die Börse, an der die Effekte zum Handel zugelassen ist. Ist die Effekte an mehreren Börsen zum Handel zugelassen, so meldet der Effektenhändler der Bankenkommission die Börse, bei welcher er die Meldepflicht erfüllt.

2. Kapitel: Revisionsbericht über die Effektenhändler

Art. 8

(Art. 19 Abs. 3 BEHG) 1

Für den Prüfungsgegenstand und den Inhalt des Revisionsberichts gelten grundsätzlich die Artikel 43-47 der Bankenverordnung vom 17. Mai 19722.

2

Der Revisionsbericht hat das Ergebnis der in Artikel 19 Absatz 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Prüfungen zu enthalten.

3

Die Bankenkommission kann: a. eine vereinfachte Berichterstattung zulassen, namentlich wenn die bankengesetzlichen Vorschriften unverhältnismässig erscheinen oder nicht anwendbar sind;

b. eine eingehendere Berichterstattung anordnen, namentlich wenn sich die Geschäftstätigkeit auf den Effektenhandel beschränkt oder konzentriert.

4

Für Effektenhändler mit Bankenstatus ist das Prüfungsergebnis nach Absatz 2 in den bankengesetzlichen Revisionsbericht zu integrieren.

2

SR 952.02

Börsenverordnung-EBK 5

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3. Kapitel: Offenlegung von Beteiligungen 1. Abschnitt: Meldepflicht

Art. 9

Grundsatz (Art. 20 Abs. 1 und 5 BEHG) 1

Meldepflichtig sind die wirtschaftlich Berechtigten an direkt oder indirekt erworbenen oder veräusserten Beteiligungspapieren, wenn sie durch den Erwerb oder die Veräusserung die Grenzwerte von Artikel 20 Absatz 1 des Gesetzes (Grenzwert) erreichen, über- oder unterschreiten.

2

Meldepflichtig ist zudem, wer durch den Erwerb oder die Veräusserung von Beteiligungspapieren auf Rechnung von mehreren, untereinander unabhängigen wirtschaftlich Berechtigten Grenzwerte erreicht, über- oder unterschreitet und in entsprechendem Umfang zur Ausübung der Stimmrechte ermächtigt ist.

3

Als indirekter Erwerb oder indirekte Veräusserung gelten: a. der Erwerb und die Veräusserung über einen rechtlich im eigenen Namen auftretenden Dritten, der auf Rechnung des wirtschaftlich Berechtigten handelt; b. der Erwerb und die Veräusserung durch direkt oder indirekt beherrschte juristische Personen; c. der Erwerb und die Veräusserung einer Beteiligung, die direkt oder indirekt die Beherrschung einer juristischen Person vermittelt, welche ihrerseits direkt oder indirekt Beteiligungspapiere hält; d. alle anderen Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können, ausgenommen die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung.


Art. 10

Entstehen der Meldepflicht (Art. 20 Abs. 1 und 5 BEHG) 1

Die Meldepflicht entsteht mit der Begründung des Anspruchs auf Erwerb oder Veräusserung von Beteiligungspapieren (insbesondere durch Abschluss eines Vertrages). Der Hinweis auf eine Erwerbs- oder eine Veräusserungsabsicht löst, sofern damit keine Rechtspflichten verbunden sind, keine Meldepflicht aus.

2

Die Grenzwerte sind gestützt auf die Gesamtzahl der Stimmrechte gemäss dem Eintrag im Handelsregister zu berechnen.


Art. 11

Nutzniessung (Art. 20 Abs. 1 und 5 BEHG) Die Begründung oder die Beendigung einer Nutzniessung ist hinsichtlich der Meldepflicht dem Erwerb oder der Veräusserung von Beteiligungspapieren gleichgestellt.

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Art. 12

Wertpapierleihe und vergleichbare Geschäfte (Art. 20 Abs. 1 und 5 BEHG) 1

Leihgeschäfte sind der Meldepflicht nur dann unterstellt, wenn der Borger der Beteiligungspapiere das Stimmrecht ausüben kann.

2

Vergleichbare Geschäfte wie insbesondere die Veräusserung von Beteiligungspapieren mit Rückkaufsverpflichtung (sogenannte «Repo»-Geschäfte) sind der Meldepflicht nur dann unterstellt, wenn der Erwerber der Beteiligungspapiere das Stimmrecht ausüben kann.


Art. 13

Wandel-, Erwerbs- und Veräusserungsrechte (Art. 20 Abs. 2 und 5 BEHG) 1

Der Meldepflicht unterstehen: a. der Erwerb oder die Veräusserung von Wandel- und Erwerbsrechten (insbesondere Call-Optionen), soweit diese eine Realerfüllung vorsehen oder zulassen;

b. das Einräumen (Schreiben) von Veräusserungsrechten (insbesondere PutOptionen), soweit diese eine Realerfüllung vorsehen oder zulassen.

2

Einer erneuten Meldepflicht unterstehen zudem die bereits nach Absatz 1 gemeldeten Rechte, sofern im Falle ihrer Ausübung oder Nicht-Ausübung ein Grenzwert erreicht, über- oder unterschritten wird.

3

Der Erwerb oder die Veräusserung von Wandel- und Erwerbsrechten bzw. das Einräumen (Schreiben) von Veräusserungsrechten auf weniger als 5 Prozent der Stimmrechte ist unabhängig vom Umfang der bestehenden Beteiligung von der Meldepflicht befreit. Die Meldepflicht besteht hingegen, wenn bei der Ausübung ein Grenzwert erreicht oder überschritten wird.

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Nicht der Meldepflicht unterstehen: a. das Einräumen (Schreiben) von Wandel- oder Erwerbsrechten; b. der Erwerb und die Veräusserung von Veräusserungsrechten.


Art. 14

Weitere meldepflichtige Tatbestände (Art. 20 Abs. 1 und 5 BEHG) Eine Meldepflicht besteht insbesondere auch, wenn ein Grenzwert erreicht, über- oder unterschritten wird: a. als Folge einer Erhöhung, Herabsetzung oder Umstrukturierung des Gesellschaftskapitals;

b. bei Erwerb und Veräusserung eigener Beteiligungspapiere durch eine Gesellschaft;

Börsenverordnung-EBK 7

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c. bei Erwerb und Veräusserung von Beteiligungspapieren für bankinterne Sondervermögen nach Artikel 4 des Anlagefondsgesetzes vom 18. März 19943; sie sind den eigenen Beständen der Bank zuzurechnen.


Art. 15

Handeln in gemeinsamer Absprache und organisierte Gruppen (Art. 20 Abs. 1, 3 und 5 BEHG) 1

In gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe handelt, wer seine Verhaltensweise im Hinblick auf den Erwerb oder die Veräusserung von Beteiligungspapieren oder die Ausübung von Stimmrechten mit Dritten durch Vertrag oder andere organisierte Vorkehren abstimmt.

2

Eine Abstimmung der Verhaltensweise liegt namentlich vor bei: a. Rechtsverhältnissen zum Erwerb oder der Veräusserung von Beteiligungspapieren;

b. Rechtsverhältnissen, welche die Ausübung der Stimmrechte zum Gegenstand haben (stimmrechtsverbundene Aktionärsgruppen); oder

c. der Zusammenfassung von natürlichen oder juristischen Personen durch die Mehrheit von Stimmrechten oder Kapitalanteilen oder durch eine Beherrschung auf andere Weise zu einem Konzern oder einer Unternehmensgruppe.

3

Wer in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe handelt, hat die gesamte Beteiligung, die Identität der einzelnen Mitglieder, die Art der Absprache und die Vertretung zu melden.

4

Erwerb und Veräusserung unter verbundenen Personen, die ihre Gesamtbeteiligung gemeldet haben, sind von der Meldepflicht ausgenommen.

5

Meldepflichtig sind demgegenüber Änderungen in der Zusammensetzung des Personenkreises und der Art der Absprache oder der Gruppe.


Art. 16

Anlagefonds (Art. 20 Abs. 1, 3 und 5 BEHG) 1

Die Meldepflichten für in- und ausländische Anlagefonds sind für alle von der gleichen Fondsleitung verwalteten Anlagefonds gesamthaft zu erfüllen sowie je Anlagefonds, wenn diese einzeln Grenzwerte erreichen, über- oder unterschreiten.

2

Angaben über die Identität der Investoren sind nicht erforderlich.

3 SR

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2. Abschnitt: Meldung

Art. 17

Inhalt der Meldung (Art. 20 Abs. 5 BEHG) 1

Die Meldung enthält folgende Angaben: a. Stimmrechtsanteil, Art und Anzahl der von den beteiligten Personen gehaltenen Beteiligungspapiere oder Wandel-, Erwerbs- und Veräusserungsrechte und der mit diesen verbundenen Stimmrechte. Beim Unterschreiten des Grenzwertes von 5 Prozent kann die Meldung auf die Tatsache des Unterschreitens ohne Angabe des Stimmrechtsanteils beschränkt werden;

b. Zeitpunkt (Datum) des Erwerbs, der Veräusserung oder der Absprache, mit dem der Grenzwert erreicht, über- oder unterschritten wurde; c. Zeitpunkt (Datum) der Übertragung der Beteiligungspapiere, wenn diese nicht mit dem Vertragsabschluss zusammenfällt; d. Name, Vorname, Wohnort oder Firma, Sitz und Adresse des Erwerbers oder Veräusserers beziehungsweise der beteiligten Personen; e. zuständige

Kontaktperson;

f. zusätzliche Angaben beim Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe nach Artikel 15.

2

Bei einem indirekten Erwerb oder einer indirekten Veräusserung (Art. 9) hat die Meldung die vollständigen Angaben sowohl für den direkten wie den indirekten Erwerber oder Veräusserer zu enthalten. Die Beziehungen zwischen dem wirtschaftlich Berechtigten und dem direkten Erwerber oder Veräusserer müssen aus der Meldung hervorgehen.

3

Jede Änderung der meldepflichtigen Angaben ist der Börse und der Gesellschaft unverzüglich zu melden.


Art. 18

Fristen (Art. 20 Abs. 5 BEHG) 1

Die Meldung hat innert vier Börsentagen nach Entstehen der Meldepflicht gegenüber der Gesellschaft und den Börsen schriftlich zu erfolgen.

2

Die Gesellschaft hat die Meldung innert zwei Börsentagen nach Eintreffen der Meldung zu veröffentlichen.


Art. 19

Veröffentlichung (Art. 20 Abs. 5, Art. 21 BEHG) 1

Die Gesellschaft veröffentlicht die Meldung ohne die Angaben nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben b, c und e sowohl im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) als auch in mindestens einem der bedeutenden elektronischen Medien, welche Börseninformationen verbreiten.

2

Für die Fristwahrung ist der Zeitpunkt der Übermittlung der Meldung an die elektronischen Medien massgebend.

Börsenverordnung-EBK 9

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Art. 20

Ausnahmen und Erleichterungen (Art. 20 Abs. 1 und 5, Art. 21 BEHG) 1

Aus wichtigen Gründen können Ausnahmen oder Erleichterungen von der Meldeund Veröffentlichungspflicht gewährt werden, insbesondere wenn die Geschäfte

a. kurzfristiger Natur sind; b. mit keiner Absicht verbunden sind, das Stimmrecht auszuüben; oder c. an Bedingungen geknüpft sind.

2

Für bereits abgeschlossene Geschäfte wird keine Ausnahme von der Meldepflicht gewährt.

3

Gesuche um Ausnahmen oder Erleichterungen sind rechtzeitig vor dem beabsichtigten Geschäft an die Börse zu richten.


Art. 21

Vorabentscheid (Art. 20 Abs. 6 BEHG) Gesuche um einen Vorabentscheid über Bestand oder Nichtbestand einer Offenlegungspflicht sind rechtzeitig vor dem beabsichtigten Geschäft an die Börse zu richten.

Das Gesuch ist zu begründen und hat sämtliche Angaben nach Artikel 17 zu enthalten.


Art. 22

Offenlegungsstelle und Verfahren (Art. 20 Abs. 5 und 6, Art. 21 BEHG) 1

Für die Bearbeitung der Gesuche um Ausnahmen und Erleichterungen (Art. 20) sowie um Vorabentscheide (Art. 21) sehen die Börsen in ihrer Organisation eine besondere Stelle vor (Offenlegungsstelle). Ist die Errichtung einer solchen Stelle unverhältnismässig, so kann diese Aufgabe einer anderen Börse übertragen werden; die Regelung der Zusammenarbeit ist der Bankenkommission zur Genehmigung zu unterbreiten.

2

Die Bankenkommission und die Übernahmekommission stellen der Offenlegungsstelle die Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt.

3

Die Offenlegungsstelle erlässt gegenüber dem Gesuchsteller eine Empfehlung; diese ist zu begründen und auch der Bankenkommission mitzuteilen.

4

Die Bankenkommission erlässt eine Verfügung, wenn: a. sie selber in der Sache entscheiden will; b. der Gesuchsteller die Empfehlung ablehnt oder missachtet; oder c. die Börse sie um einen Entscheid ersucht.

5

Will die Bankenkommission selber in der Sache entscheiden, so erklärt sie dies innert einer Frist von fünf Börsentagen.

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6

Die Ablehnung einer Empfehlung hat der Gesuchsteller innert einer Frist von fünf Börsentagen mit einer schriftlichen Eingabe an die Offenlegungsstelle zu begründen.

Die Offenlegungsstelle kann diese Frist verlängern. Die Akten sind an die Bankenkommission weiterzuleiten.

7

Die Börsen können für die im Auftrag der Bankenkommission zu erfüllenden Aufgaben für die Bearbeitung der Gesuche eine angemessene Entschädigung verlangen, die von der Bankenkommission genehmigt werden muss.

8

Unterlässt eine Gesellschaft eine Veröffentlichung, ohne ein entsprechendes Ausnahmegesuch gestellt zu haben, so kann die Börse unverzüglich die Veröffentlichung der gesetzlich vorgeschriebenen Informationen veranlassen.


Art. 23

Überwachung (Art. 4, Art. 20 Abs. 4 und 5, Art. 21 BEHG) 1

Die Börsen regeln die Organisation des Meldewesens, die Überwachung der Melde- und Veröffentlichungspflicht sowie die Organisation der Offenlegungsstelle in einem Reglement.

2

Die Bankenkommission kann die Börsen oder die börsengesetzlichen Revisionsstellen anweisen, Untersuchungen durchzuführen.

4. Kapitel: Pflicht zur Unterbreitung eines Angebotes 1. Abschnitt: Angebotspflicht

Art. 24

Anwendbare Bestimmungen (Art. 32 Abs. 6 BEHG) Neben Artikel 32 des Gesetzes und den nachfolgenden Bestimmungen sind auf das Pflichtangebot die Artikel 22-31, 33 sowie 52-54 des Gesetzes sowie die Ausführungsbestimmungen des Bundesrates und der Übernahmekommission über die öffentlichen Kaufangebote anwendbar.


Art. 25

Angebotspflicht (Art. 32 Abs. 1 und 6 BEHG) Angebotspflichtig ist, wer direkt oder indirekt Beteiligungspapiere erwirbt und dadurch den gesetzlich oder statutarisch festgelegten Grenzwert nach Artikel 32 Absatz 1 des Gesetzes (Grenzwert) überschreitet.


Art. 26

Indirekter Erwerb (Art. 32 Abs. 1 und 6 BEHG) Für den indirekten Erwerb von angebotspflichtigen Beteiligungen der Zielgesellschaft gilt Artikel 9 Absatz 3 sinngemäss.

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Art. 27

Handeln in gemeinsamer Absprache und organisierte Gruppen (Art. 32 Abs. 1, 3 und 6 BEHG) Für im Hinblick auf die Beherrschung der Zielgesellschaft in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe handelnde Erwerber von angebotspflichtigen Beteiligungen der Zielgesellschaft gilt Artikel 15 Absätze 1 und 2 sinngemäss.


Art. 28

Berechnung des Grenzwertes (Art. 32 Abs. 1 und 6 BEHG) 1

Der Grenzwert ist gestützt auf die Gesamtzahl der Stimmrechte gemäss dem Eintrag im Handelsregister zu berechnen.

2

Die für das Überschreiten des Grenzwertes massgebliche Beteiligung des Erwerbers umfasst sämtliche in seinem Eigentum stehende oder ihm Stimmrechte vermittelnde Beteiligungspapiere, ungeachtet, ob die Stimmrechte ausübbar sind oder nicht, ausgenommen die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung.


Art. 29

Gegenstand des Pflichtangebotes (Art. 32 Abs. 1 und 6 BEHG) 1

Das Pflichtangebot hat sich auf alle Arten von kotierten Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft zu erstrecken.

2

Es hat auch Beteiligungspapiere zu umfassen, die aus Wandel- oder Erwerbsrechten stammen, wenn diese Rechte vor dem endgültigen Ablauf der Angebotsfrist ausgeübt werden; es kann sich auch auf die während der Angebotsfrist noch nicht ausübbaren Wandel- oder Erwerbsrechte erstrecken.


Art. 30

Übergang der Angebotspflicht auf den Erwerber (Art. 32 Abs. 3 und 6 BEHG) Unterlag der vorausgegangene Berechtigte an den Beteiligungspapieren nach der Übergangsregelung von Artikel 52 des Gesetzes der Pflicht, beim Überschreiten der Grenze von 50 Prozent der Stimmrechte ein Angebot für alle Beteiligungspapiere zu unterbreiten, so geht diese Pflicht auf den Erwerber einer Beteiligung zwischen 331/3 und 50 Prozent der Stimmrechte über, wenn dieser nach Artikel 32 Absatz 3 des Gesetzes von der Angebotspflicht befreit ist.


Art. 31

Aufleben der Angebotspflicht (Art. 32 Abs. 6 BEHG) Wer nach Inkrafttreten des Gesetzes eine vorbestandene Beteiligung von 50 oder mehr Prozent der Stimmrechte einer Gesellschaft auf einen Anteil von unter 50 Prozent reduziert, muss ein Angebot nach Artikel 32 des Gesetzes unterbreiten, wenn er später den Grenzwert von 50 Prozent wieder überschreitet.

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Art. 32

Pflichtangebot und Bedingungen (Art. 32 Abs. 1, 3 und 6 BEHG) 1

Die Übernahmekommission nimmt auf Gesuch hin Stellung zum Bestehen einer Angebotspflicht.

2

Das Pflichtangebot darf ausser aus wichtigen Gründen nicht an Bedingungen geknüpft werden; wichtige Gründe liegen insbesondere vor, wenn: a. für den Erwerb eine behördliche Bewilligung erforderlich ist; b. die zu erwerbenden Beteiligungspapiere kein Stimmrecht verschaffen; oder c. der Anbieter will, dass die konkret bezeichnete wirtschaftliche Substanz der Zielgesellschaft nicht verändert wird.


Art. 33

Allgemeine Ausnahmen (Art. 32 Abs. 2, 3 und 6 BEHG) 1

Die Angebotspflicht entfällt, wenn: a. der Grenzwert im Rahmen einer Sanierung infolge einer zur Verrechnung eines Verlustes durchgeführten Kapitalherabsetzung und umgehenden Kapitalerhöhung überschritten wird; b. Banken oder Effektenhändler alleine oder als Syndikat im Rahmen einer Emission Beteiligungspapiere fest übernehmen und sich verpflichten, die den Grenzwert übersteigende Anzahl von Beteiligungspapieren innerhalb von drei Monaten ab Überschreitung des Grenzwertes wieder zu veräussern, und die Veräusserung innert dieser Frist auch tatsächlich erfolgt. Die Bankenkommission kann die Frist auf Antrag in begründeten Fällen verlängern.

2

Die Beanspruchung einer Ausnahme nach Absatz 1 ist der Bankenkommission und der Übernahmekommission zu melden. Diese können innert fünf Börsentagen Widerspruch erheben, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllt sind.

3

Die Beanspruchung einer Ausnahme nach Artikel 32 Absatz 3 des Gesetzes ist nicht zu melden.


Art. 34

Besondere Ausnahmen (Art. 32 Abs. 2 und 6 BEHG) 1

In den Fällen nach Artikel 32 Absatz 2 des Gesetzes sowie in weiteren berechtigten Fällen kann ein angebotspflichtiger Erwerber aus wichtigen Gründen von der Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots befreit werden.

2

Als weitere berechtigte Fälle nach Artikel 32 Absatz 2 des Gesetzes können insbesondere auch die Fälle gelten, in denen:

a. der Erwerber die Zielgesellschaft nicht kontrollieren kann, weil eine andere Person oder eine Gruppe über einen höheren Stimmenanteil verfügt; b. ein Mitglied einer organisierten Gruppe nach Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes auch einzeln den Grenzwert überschreitet; oder

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c. der vorausgegangene Erwerb indirekt im Sinne von Artikel 26 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe c erfolgte, dieser Erwerb nicht zu den Hauptzielen der Transaktion zählt und die Interessen der Aktionäre der Zielgesellschaft gewahrt bleiben.

3

Mit der Gewährung von Ausnahmen können Auflagen verbunden werden; insbesondere können dem Erwerber Verpflichtungen für die Zukunft auferlegt werden.

Die Auflagen gehen auf einen Rechtsnachfolger, der eine Beteiligung von über 331/3 Prozent erwirbt, über, wenn er nach Artikel 32 Absatz 3 des Gesetzes von der Angebotspflicht befreit ist.

4

...4


Art. 35

Verfahren (Art. 32 Abs. 2 und 6 BEHG) 1

Gesuche um eine Stellungnahme zum Bestehen einer Angebotspflicht oder um die Zulassung von Bedingungen sowie für besondere Ausnahmen sind an die Übernahmekommission zu richten.

2

Die Übernahmekommission lädt die Zielgesellschaft zur Abgabe einer Stellungnahme ein und erlässt eine Empfehlung, welche sie begründet. Die Empfehlung wird dem Gesuchsteller, den beteiligten Parteien und der Bankenkommission zugestellt.5 2bis

Stellt die Übernahmekommission fest, dass keine Angebotspflicht besteht oder eine besondere Ausnahme zu gewähren ist, so wird dies mit der Auflage für die Zielgesellschaft verbunden, ihre Stellungnahme zu veröffentlichen, welche zudem den Wortlaut von Artikel 35 Absatz 2quater wiedergibt. Artikel 29 Absatz 1 des Gesetzes findet analog Anwendung.6 2ter Die Feststellung des Nichtbestehens einer Angebotspflicht oder das Gewähren einer besonderen Ausnahme durch die Übernahmekommission wird im SHAB publiziert.7 2quater Die an der Zielgesellschaft Beteiligten können innert zehn Börsentagen bei der Bankenkommission den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangen. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach der Veröffentlichung im SHAB zu laufen.8 3 Die Bankenkommission erlässt eine Verfügung, wenn: a. sie selber in der Sache entscheiden will; b. der Gesuchsteller die Empfehlung ablehnt oder missachtet; oder c. die Übernahmekommission sie um einen Entscheid ersucht.

4

Aufgehoben durch Ziff. I der V der EBK vom 29. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5671).

5

Fassung gemäss Ziff. I der V der EBK vom 29. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5671).

6

Eingefügt durch Ziff. I der V der EBK vom 29. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5671).

7

Eingefügt durch Ziff. I der V der EBK vom 29. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5671).

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Eingefügt durch Ziff. I der V der EBK vom 29. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5671).

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4

Will die Bankenkommission selber in der Sache entscheiden, so hat sie dies: a. bei einer Empfehlung, welche die Gewährung einer besonderen Ausnahme oder die Stellungnahme zum Bestehen einer Angebotspflicht zum Gegenstand hat, innert einer Frist von zehn Börsentagen nach erfolgter Publikation im SHAB zu erklären; b. in allen andern Fällen innert einer Frist von fünf Börsentagen zu erklären.9 5

Die Ablehnung einer Empfehlung hat der Gesuchsteller innert einer Frist von fünf Börsentagen mit einer schriftlichen Eingabe an die Übernahmekommission zu begründen. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern. Die Akten sind an die Bankenkommission weiterzuleiten.

6

Die Übernahmekommission kann für die zu erfüllenden Aufgaben bei der Behandlung der Gesuche eine angemessene Entschädigung verlangen.


Art. 36

Frist (Art. 32 Abs. 1 und 6 BEHG) 1

Das Pflichtangebot muss innerhalb von zwei Monaten nach Überschreiten des Grenzwertes unterbreitet werden.

2

Die Übernahmekommission kann aus wichtigen Gründen eine Fristverlängerung gewähren.

2. Abschnitt: Ermittlung des Angebotspreises

Art. 37

Börsenkurs (Art. 32 Abs. 4, 5 und 6 BEHG) 1

Der Preis des Angebotes muss für jede Art von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft mindestens dem Börsenkurs entsprechen.

2

Der Börsenkurs nach Artikel 32 Absatz 4 des Gesetzes entspricht dem Durchschnitt der während der letzten 30 Börsentage vor Veröffentlichung des Angebots an einer Schweizer Börse ermittelten Eröffnungskurse.

3

Er ist von erheblichen Kurseinflüssen durch besondere Ereignisse innerhalb dieses Zeitraumes wie zum Beispiel Dividendenausschüttung oder Kapitaltransaktionen zu bereinigen.


Art. 38

Preis des vorausgegangenen Erwerbs (Art. 32 Abs. 4, 5 und 6 BEHG) 1

Der Preis des vorausgegangenen Erwerbs entspricht dem höchsten Preis, den der Erwerber im Laufe der letzten zwölf Monate vor Veröffentlichung des Angebotes für Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft bezahlt hat.

9

Fassung gemäss Ziff. I der V der EBK vom 29. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5671).

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2

Er ist für jede Art von Beteiligungspapieren getrennt zu ermitteln. Der Festlegung des angemessenen Verhältnisses zwischen den Preisen mehrerer Arten von Beteiligungspapieren nach Artikel 32 Absatz 5 des Gesetzes ist der Preis des im Vergleich zum Nominalwert höchstbezahlten Beteiligungspapiers zugrundezulegen.

3

Sind im Preis des vorausgegangenen Erwerbs neben Barzahlungen andere wesentliche Leistungen des Erwerbers beziehungsweise Veräusserers, wie z. B. die Gewährung von Sicherheiten oder Sachleistungen, eingerechnet worden, so kann der Mindestpreis um den Betrag, der diesen Leistungen entspricht, erhöht beziehungsweise gemindert werden.

4

Die Erhöhung oder Minderung ist durch eine Prüfstelle (Art. 25 BEHG) beurteilen zu lassen. Die Prüfstelle verfasst einen Bericht und unterbreitet ihn der Übernahmekommission mindestens eine Woche vor der Veröffentlichung des Angebots.


Art. 39

Abgeltung des Angebotspreises (Art. 32 Abs. 4, 5 und 6 BEHG) 1

Der Angebotspreis kann durch Barzahlung oder durch Tausch gegen Beteiligungspapiere geleistet werden.

2

Der Tausch gegen Beteiligungspapiere ist auch dann möglich, wenn ein vorausgegangener Erwerb gegen Barzahlung stattgefunden hat.


Art. 40

Vorausgegangener Erwerb durch Tausch von Beteiligungspapieren (Art. 32 Abs. 4, 5 und 6 BEHG) 1

Ist der vorausgegangene Erwerb der Beteiligungspapiere durch Tausch erfolgt, so kann der Anbieter denselben Tausch mit einer Verringerung des Tauschverhältnisses von höchstens 25 Prozent anbieten, auch wenn der Wert der betroffenen Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft inzwischen gesunken ist. Der Wert der zum Tausch angebotenen Beteiligungspapiere muss im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Angebotes jedoch mindestens dem Börsenkurs der nachgefragten Beteiligungspapiere entsprechen.

2

Erfolgt ein Angebot gegen Barzahlung, so sind die beim vorausgegangenen Erwerb durch Tausch erworbenen Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft zum Wert im Zeitpunkt des Tausches anzurechnen; die Bewertung ist mit dem Angebot durch eine Prüfstelle zu überprüfen.


Art. 41

Indirekter vorausgegangener Erwerb (Art. 32 Abs. 4, 5 und 6 BEHG) Erfolgte der vorausgegangene Erwerb indirekt im Sinne von Artikel 26 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe c, so hat der Anbieter den auf die Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft entfallenden Anteil des bezahlten Preises im Angebotsprospekt offenzulegen; die Bewertung dieses Anteils ist durch eine Prüfstelle zu überprüfen.

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Art. 42

Bewertung der Beteiligungspapiere (Art. 32 Abs. 4, 5 und 6 BEHG) 1

Für die Berechnung des Börsenkurses von zum Tausch angebotenen Beteiligungspapieren gilt Artikel 37 Absatz 2 analog; die Bewertung ist durch eine Prüfstelle zu überprüfen.

2

Wenn nicht kotierte Beteiligungspapiere oder kotierte Beteiligungspapiere mit einem illiquiden Markt zum Tausch angeboten werden oder bei einem vorausgegangenen Erwerb getauscht wurden, müssen sie von einer Prüfstelle bewertet werden.


Art. 43

Ausnahmen (Art. 32 Abs. 4, 5 und 6 BEHG) Die Übernahmekommission kann im Einvernehmen mit der Bankenkommission aus wichtigen Gründen dem Anbieter in Einzelfällen Ausnahmen von den Regelungen dieses Abschnittes (Art. 37-42) gewähren.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 44

Aufhebung bisherigen Rechts Die Börsenverordnung-EBK vom 21. Oktober 199610 wird aufgehoben.


Art. 45

Offenlegung von Beteiligungen (Art. 51 BEHG) 1

Die Übergangsregelung von Artikel 51 des Gesetzes ist auf alle Personen anwendbar, die bei Inkrafttreten des Gesetzes direkt, indirekt, in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppen über eine Beteiligung von mindestens 5 Prozent der Stimmrechte einer in der Schweiz mindestens teilweise kotierten Gesellschaft verfügen.

2

Die Veräusserung von Beteiligungspapieren, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erworben wurden, ist während der Übergangsfrist von Artikel 51 des Gesetzes nicht meldepflichtig, auch wenn dadurch ein Grenzwert von Artikel 20 des Gesetzes erreicht oder unterschritten wird.

3

Hingegen ist ein ab Inkrafttreten des Gesetzes erfolgter Erwerb von Beteiligungspapieren, mit welchem ein Grenzwert von Artikel 20 des Gesetzes erreicht oder überschritten wird, unmittelbar meldepflichtig; für deren Veräusserung kann danach die Übergangsregelung nach Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 51 des Gesetzes nicht mehr beansprucht werden.

4

Änderungen in der Zusammensetzung des Personenkreises einer gemeinsamen Absprache oder organisierten Gruppe während der Übergangsfrist lösen keine Meldepflicht aus, es sei denn, dass die Art der Absprache oder der Gruppe durch die Änderung wesentlich verändert wird.

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[AS 1997 108]

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Art. 46

Inhalt der Meldung nach Art. 51 des Gesetzes (Art. 51 BEHG) Die Meldung nach Artikel 51 des Gesetzes muss ausser dem Erwerbszeitpunkt, der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes liegt, alle Angaben nach Artikel 17 umfassen.


Art. 47

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

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