Version in Kraft, Stand am 01.04.2022

01.04.2022 - * / In Kraft
  DEFRITRMEN • (html)
  DEFRITRMEN • (pdf)

01.01.2022 - 31.03.2022
01.08.2021 - 31.12.2021
01.01.2019 - 31.07.2021
01.01.2018 - 31.12.2018
01.01.2017 - 31.12.2017
01.01.2016 - 31.12.2016
01.01.2015 - 31.12.2015
01.01.2013 - 31.12.2014
01.10.2012 - 31.12.2012
01.01.2012 - 30.09.2012
01.01.2011 - 31.12.2011
01.01.2008 - 31.12.2010
01.01.2007 - 31.12.2007
05.10.2005 - 31.12.2006
01.01.2005 - 04.10.2005
01.01.2004 - 31.12.2004
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

412.10

Bundesgesetz
über die Berufsbildung

(Berufsbildungsgesetz, BBG)

vom 13. Dezember 2002 (Stand am 1. April 2022)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 63 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. September 20002,

beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

1 Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an.

2 Die Massnahmen des Bundes zielen darauf ab, die Initiative der Kantone und der Organisationen der Arbeitswelt so weit als möglich mit finanziellen und anderen Mitteln zu fördern.

3 Zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes:

a.
arbeiten Bund, Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt zusammen;
b.
arbeiten die Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt auch je unter sich zusammen.
Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen:

a.
die berufliche Grundbildung, einschliesslich der Berufsmaturität;
b.
die höhere Berufsbildung;
c.
die berufsorientierte Weiterbildung;
d.
die Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel;
e.
die Bildung der Berufsbildungsverantwortlichen;
f.
die Zuständigkeit und die Grundsätze der Berufs‑, Studien- und Laufbahnberatung;
g.
die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung.

2 Dieses Gesetz gilt nicht für Bildungen, die in anderen Bundesgesetzen geregelt sind.

3 Der Bundesrat kann im Einvernehmen mit den Kantonen einzelne Berufsbereiche vom Geltungsbereich ausnehmen, soweit dies im Interesse einer sinnvollen Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen geboten ist.

Art. 3 Ziele

Dieses Gesetz fördert und entwickelt:

a.
ein Berufsbildungssystem, das den Einzelnen die berufliche und persönliche Entfaltung und die Integration in die Gesellschaft, insbesondere in die Arbeitswelt, ermöglicht und das ihnen die Fähigkeit und die Bereitschaft vermittelt, beruflich flexibel zu sein und in der Arbeitswelt zu bestehen;
b.
ein Berufsbildungssystem, das der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe dient;
c.3
den Ausgleich der Bildungschancen in sozialer und regionaler Hinsicht, die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen sowie die Chancengleichheit und Integration von Ausländerinnen und Ausländern;
d.
die Durchlässigkeit zwischen verschiedenen Bildungsgängen und -formen innerhalb der Berufsbildung sowie zwischen der Berufsbildung und den übrigen Bildungsbereichen;
e.
die Transparenz des Berufsbildungssystems.

3 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

Art. 4 Entwicklung der Berufsbildung

1 Zur Entwicklung der Berufsbildung fördert der Bund Studien, Pilotversuche, die Berufsbildungsforschung und die Schaffung von tragfähigen Strukturen in neuen Berufsbildungsbereichen.

2 Der Bund ist selber in diesen Bereichen tätig, soweit dies zur Entwicklung der Berufsbildung notwendig ist.

3 Für Pilotversuche kann der Bundesrat nach Rücksprache mit den Kantonen und den betroffenen Organisationen der Arbeitswelt nötigenfalls vorübergehend von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen.

4 Die Qualität und die Unabhängigkeit der Berufsbildungsforschung müssen durch qualifizierte Forschungseinrichtungen gewährleistet werden.

Art. 5 Information, Dokumentation und Lehrmittel

Der Bund fördert:

a.
die Information und Dokumentation, soweit sie von gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Bedeutung ist;
b.
die Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten.
Art. 6 Verständigung und Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften

1 Der Bund kann Massnahmen im Bereich der Berufsbildung fördern, welche die Verständigung und den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften verbessern.

2 Er kann insbesondere fördern:

a.
die individuelle Mehrsprachigkeit, namentlich durch entsprechende Anforderungen an die Unterrichtssprachen und die sprachliche Bildung der Lehrkräfte;
b.
den durch die Kantone, die Organisationen der Arbeitswelt oder die Unternehmen unterstützten Austausch von Lehrenden und Lernenden zwischen den Sprachregionen.
Art. 8 Qualitätsentwicklung

1 Die Anbieter von Berufsbildung stellen die Qualitätsentwicklung sicher.

2 Der Bund fördert die Qualitätsentwicklung, stellt Qualitätsstandards auf und überwacht deren Einhaltung.

Art. 9 Förderung der Durchlässigkeit

1 Vorschriften über die Berufsbildung gewährleisten grösstmögliche Durchlässigkeit sowohl innerhalb der Berufsbildung als auch zwischen der Berufsbildung und den übrigen Bildungsbereichen.

2 Die ausserhalb üblicher Bildungsgänge erworbene berufliche oder ausserberufliche Praxiserfahrung und fachliche oder allgemeine Bildung werden angemessen angerechnet.

Art. 11 Private Anbieter

1 Gegenüber privaten Anbietern auf dem Bildungsmarkt dürfen durch Massnahmen dieses Gesetzes keine ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrungen entstehen.

2 Öffentliche Anbieter, die in Konkurrenz zu nicht subventionierten privaten Anbietern stehen, haben für ihre Angebote der berufsorientierten Weiterbildung Markt-preise zu verlangen.

2. Kapitel: Berufliche Grundbildung

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 14 Lehrvertrag

1 Zwischen den Lernenden und den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis wird ein Lehrvertrag abgeschlossen. Er richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts4 über den Lehrvertrag (Art. 344-346a), soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält.

2 Der Lehrvertrag wird am Anfang für die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung abgeschlossen. Erfolgt die Bildung in beruflicher Praxis nacheinander in verschiedenen Betrieben, so kann der Vertrag für die Dauer des jeweiligen Bildungsteils abgeschlossen werden.

3 Der Lehrvertrag ist von der zuständigen kantonalen Behörde zu genehmigen. Für die Genehmigung dürfen keine Gebühren erhoben werden.

4 Wird der Lehrvertrag aufgelöst, so hat der Anbieter von Bildung umgehend die kantonale Behörde und gegebenenfalls die Berufsfachschule zu benachrichtigen.

5 Wird ein Betrieb geschlossen oder vermittelt er die berufliche Grundbildung nicht mehr nach den gesetzlichen Vorschriften, so sorgen die kantonalen Behörden nach Möglichkeit dafür, dass eine begonnene Grundbildung ordnungsgemäss beendet werden kann.

6 Wird der Abschluss eines Lehrvertrages unterlassen oder wird dieser nicht oder verspätet zur Genehmigung eingereicht, so unterliegt das Lehrverhältnis dennoch den Vorschriften dieses Gesetzes.

2. Abschnitt: Struktur

Art. 15 Gegenstand

1 Die berufliche Grundbildung dient der Vermittlung und dem Erwerb der Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten (nachfolgend Qualifikationen), die zur Ausübung einer Tätigkeit in einem Beruf oder in einem Berufs- oder Tätigkeitsfeld (nachfolgend Berufstätigkeit) erforderlich sind.

2 Sie umfasst insbesondere die Vermittlung und den Erwerb:

a.
der berufsspezifischen Qualifikationen, welche die Lernenden dazu befähigen, eine Berufstätigkeit kompetent und sicher auszuüben;
b.
der grundlegenden Allgemeinbildung, welche die Lernenden dazu befähigt, den Zugang zur Arbeitswelt zu finden, darin zu bestehen und sich in die Gesellschaft zu integrieren;
c.
der wirtschaftlichen, ökologischen, sozialen und kulturellen Kenntnisse und Fähigkeiten, welche die Lernenden dazu befähigen, zu einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen;
d.
der Fähigkeit und der Bereitschaft zum lebenslangen Lernen sowie zum selbstständigen Urteilen und Entscheiden.

3 Sie schliesst an die obligatorische Schule oder an eine gleichwertige Qualifikation an. Der Bundesrat bestimmt die Kriterien, nach denen ein Mindestalter für den Beginn der beruflichen Grundbildung festgelegt werden kann.

4 Die Bildungsverordnungen regeln den obligatorischen Unterricht einer zweiten Sprache.

5 Der Sportunterricht richtet sich nach dem Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 20115.6

5 SR 415.0

6 Fassung gemäss Art. 34 Ziff. 3 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 3953; BBl 2009 8189).

Art. 16 Inhalte, Lernorte, Verantwortlichkeiten

1 Die berufliche Grundbildung besteht aus:

a.
Bildung in beruflicher Praxis;
b.
allgemeiner und berufskundlicher schulischer Bildung;
c.
Ergänzung der Bildung in beruflicher Praxis und schulischer Bildung, wo die zu erlernende Berufstätigkeit dies erfordert.

2 Die Vermittlung der beruflichen Grundbildung findet in der Regel an folgenden Lernorten statt:

a.
im Lehrbetrieb, im Lehrbetriebsverbund, in Lehrwerkstätten, in Handelsmittelschulen oder in anderen zu diesem Zweck anerkannten Institutionen für die Bildung in beruflicher Praxis;
b.
in Berufsfachschulen für die allgemeine und die berufskundliche Bildung;
c.
in überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren dritten Lernorten für Ergänzungen der beruflichen Praxis und der schulischen Bildung.

3 Die Anteile der Bildung gemäss Absatz 1, ihre organisatorische Ausgestaltung und die zeitliche Aufteilung werden nach den Ansprüchen der Berufstätigkeit in der entsprechenden Bildungsverordnung bestimmt.

4 Die Verantwortung gegenüber der lernenden Person bestimmt sich nach dem Lehrvertrag. Wo kein Lehrvertrag besteht, bestimmt sie sich in der Regel nach dem Lernort.

5 Zur Erreichung der Ziele der beruflichen Grundbildung arbeiten die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis und der schulischen Bildung sowie der überbetrieblichen Kurse zusammen.

Art. 17 Bildungstypen und Dauer

1 Die berufliche Grundbildung dauert zwei bis vier Jahre.

2 Die zweijährige Grundbildung schliesst in der Regel mit einer Prüfung ab und führt zum eidgenössischen Berufsattest. Sie ist so ausgestaltet, dass die Angebote den unterschiedlichen Voraussetzungen der Lernenden besonders Rechnung tragen.

3 Die drei- bis vierjährige Grundbildung schliesst in der Regel mit einer Lehrabschlussprüfung ab und führt zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis.

4 Das eidgenössische Fähigkeitszeugnis führt zusammen mit dem Abschluss einer erweiterten Allgemeinbildung zur Berufsmaturität.

5 Die berufliche Grundbildung kann auch durch eine nicht formalisierte Bildung erworben werden; diese wird durch ein Qualifikationsverfahren abgeschlossen.

Art. 18 Berücksichtigung individueller Bedürfnisse

1 Für besonders befähigte oder vorgebildete Personen sowie für Personen mit Lernschwierigkeiten oder Behinderungen kann die Dauer der beruflichen Grundbildung angemessen verlängert oder verkürzt werden.

2 Der Bundesrat erlässt besondere Bestimmungen über die fachkundige individuelle Begleitung von Personen mit Lernschwierigkeiten in zweijährigen beruflichen Grundbildungen.

3 Der Bund kann die fachkundige individuelle Begleitung fördern.

Art. 19 Bildungsverordnungen

1 Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)7 erlässt Bildungsverordnungen für den Bereich der beruflichen Grundbildung. Es erlässt sie auf Antrag der Organisationen der Arbeitswelt oder, bei Bedarf, von sich aus.

2 Die Bildungsverordnungen regeln insbesondere:

a.
den Gegenstand und die Dauer der Grundbildung;
b.
die Ziele und Anforderungen der Bildung in beruflicher Praxis;
c.
die Ziele und Anforderungen der schulischen Bildung;
d.
den Umfang der Bildungsinhalte und die Anteile der Lernorte;
e.
die Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel.

3 Die Qualifikationsverfahren für die nicht formalisierten Bildungen orientieren sich an den entsprechenden Bildungsverordnungen.

48

7 Ausdruck gemäss Ziff. I 8 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3655). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

8 Eingefügt durch Art. 21 Ziff. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (AS 2004 4929; BBl 2003 7711). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057).

3. Abschnitt: Anbieter

Art. 20 Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis

1 Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis setzen sich für den bestmöglichen Lernerfolg der Lernenden ein und überprüfen diesen periodisch.

2 Sie bedürfen einer Bildungsbewilligung des Kantons; dieser darf keine Gebühren erheben.

Art. 21 Berufsfachschule

1 Die Berufsfachschule vermittelt die schulische Bildung. Diese besteht aus beruflichem und allgemein bildendem Unterricht.

2 Die Berufsfachschule hat einen eigenständigen Bildungsauftrag; sie:

a.
fördert die Entfaltung der Persönlichkeit und die Sozialkompetenz der Lernenden durch die Vermittlung der theoretischen Grundlagen zur Berufsausübung und durch Allgemeinbildung;
b.
berücksichtigt die unterschiedlichen Begabungen und trägt mit speziellen Angeboten den Bedürfnissen besonders befähigter Personen und von Personen mit Lernschwierigkeiten Rechnung;
c.
fördert die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann sowie die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen durch entsprechende Bildungsangebote und -formen.

3 Der Besuch der Berufsfachschule ist obligatorisch.

4 Die Berufsfachschule kann auch Angebote der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung bereitstellen.

5 Die Berufsfachschule kann sich in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt und den Betrieben an überbetrieblichen Kursen und weiteren vergleichbaren dritten Lernorten beteiligen.

6 Sie kann Koordinationsaufgaben im Hinblick auf die Zusammenarbeit der an der Berufsbildung Beteiligten übernehmen.

Art. 22 Angebote an Berufsfachschulen

1 Die Kantone, in denen die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt, sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsfachschulen.

2 Der obligatorische Unterricht ist unentgeltlich.

3 Wer im Lehrbetrieb und in der Berufsfachschule die Voraussetzungen erfüllt, kann Freikurse ohne Lohnabzug besuchen. Der Besuch erfolgt im Einvernehmen mit dem Betrieb. Bei Uneinigkeit entscheidet der Kanton.

4 Ist eine lernende Person im Hinblick auf eine erfolgreiche Absolvierung der Berufsfachschule auf Stützkurse angewiesen, so kann die Berufsfachschule im Einvernehmen mit dem Betrieb und mit der lernenden Person den Besuch solcher Kurse anordnen. Bei Uneinigkeit entscheidet der Kanton. Der Besuch erfolgt ohne Lohnabzug.

5 Das SBFI bewilligt auf Antrag der Berufsverbände die Durchführung von interkantonalen Fachkursen, wenn dadurch das Bildungsziel besser erreicht und die Bildungsbereitschaft der Lehrbetriebe positiv beeinflusst wird, keine übermässigen Kosten erwachsen und für die Teilnehmenden keine erheblichen Nachteile entstehen.

Art. 23 Überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte

1 Die überbetrieblichen Kurse und vergleichbare dritte Lernorte dienen der Vermittlung und dem Erwerb grundlegender Fertigkeiten. Sie ergänzen die Bildung in beruflicher Praxis und die schulische Bildung, wo die zu erlernende Berufstätigkeit dies erfordert.

2 Die Kantone sorgen unter Mitwirkung der Organisationen der Arbeitswelt für ein ausreichendes Angebot an überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren dritten Lernorten.

3 Der Besuch der Kurse ist obligatorisch. Die Kantone können auf Gesuch des Anbieters von Bildung in beruflicher Praxis hin Lernende vom Besuch der Kurse befreien, wenn die Bildungsinhalte in einem betrieblichen Bildungszentrum oder in einer Lehrwerkstätte vermittelt werden.

4 Wer überbetriebliche Kurse und vergleichbare Angebote durchführt, kann von den Lehrbetrieben oder den Bildungsinstitutionen eine angemessene Beteiligung an den Kosten verlangen. Organisationen der Arbeitswelt, die überbetriebliche Kurse und vergleichbare Angebote durchführen, können zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen von Betrieben, die nicht Mitglied der Organisation sind, eine höhere Kostenbeteiligung verlangen.

5 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Kostenbeteiligung und deren Umfang fest.

4. Abschnitt: Aufsicht

Art. 24

1 Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung.

2 Zur Aufsicht gehören die Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien und die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung Beteiligten.

3 Gegenstand der Aufsicht sind darüber hinaus insbesondere:

a.
die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte;
b.
die Qualität der schulischen Bildung;
c.
die Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren;
d.
die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Lehrvertrag;
e.
die Einhaltung des Lehrvertrags durch die Vertragsparteien.

4 Der Kanton entscheidet auf gemeinsamen Antrag der Anbieter der Berufsbildung und der Lernenden über:

a.
die Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildungen nach Artikel 17 Absatz 5;
b.
Fälle nach Artikel 18 Absatz 1.

5 Die Kantone können im Rahmen ihrer Aufsicht insbesondere:

a.
weitergeleitete Beiträge nach Artikel 52 Absatz 2 zweiter Satz ganz oder teilweise zurückfordern;
b.
einen Lehrvertrag aufheben.

5. Abschnitt: Eidgenössische Berufsmaturität

Art. 25

1 Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule.

2 Die erweiterte Allgemeinbildung nach Artikel 17 Absatz 4 kann auch nach dem Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses erworben werden.

3 Die Kantone sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsmaturitätsunterricht.

4 Der Berufsmaturitätsunterricht an öffentlichen Schulen ist unentgeltlich. Bund und Kantone können private Anbieter unterstützen.

5 Der Bundesrat regelt die Berufsmaturität.

3. Kapitel: Höhere Berufsbildung

Art. 26 Gegenstand

1 Die höhere Berufsbildung dient auf der Tertiärstufe der Vermittlung und dem Erwerb der Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- oder einer verantwortungsvolleren Berufstätigkeit erforderlich sind.

2 Sie setzt ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, den Abschluss einer höheren schulischen Allgemeinbildung oder eine gleichwertige Qualifikation voraus.

Art. 27 Formen der höheren Berufsbildung

Die höhere Berufsbildung wird erworben durch:

a.
eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung;
b.
eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule.
Art. 28 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen

1 Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.

2 Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10

3 Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.

4 Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.

9 SR 170.512

10 Vierter Satz eingefügt durch Art. 21 Ziff. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4929; BBl 2003 7711).

Art. 29 Höhere Fachschulen

1 Die Zulassung zu einer eidgenössisch anerkannten Bildung an einer höheren Fachschule setzt eine einschlägige berufliche Praxis voraus, soweit diese nicht in den Bildungsgang integriert ist.

2 Die vollzeitliche Bildung dauert inklusive Praktika mindestens zwei Jahre, die berufsbegleitende Bildung mindestens drei Jahre.

3 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)11 stellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen für die eidgenössische Anerkennung der Bildungsgänge und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen Mindestvorschriften auf. Sie betreffen die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel.

4 Die Kantone können selber Bildungsgänge anbieten.

5 Die Kantone üben die Aufsicht über die höheren Fachschulen aus, soweit sie eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge anbieten.

11 Ausdruck gemäss Ziff. I 8 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3655). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

4. Kapitel: Berufsorientierte Weiterbildung

Art. 30 Gegenstand

Die berufsorientierte Weiterbildung dient dazu, durch organisiertes Lernen:

a.
bestehende berufliche Qualifikationen zu erneuern, zu vertiefen und zu erweitern oder neue berufliche Qualifikationen zu erwerben;
b.
die berufliche Flexibilität zu unterstützen.
Art. 32 Massnahmen des Bundes

1 Der Bund fördert die berufsorientierte Weiterbildung.

2 Er unterstützt insbesondere Angebote, die darauf ausgerichtet sind:

a.
Personen bei Strukturveränderungen in der Berufswelt den Verbleib im Erwerbsleben zu ermöglichen;
b.
Personen, die ihre Berufstätigkeit vorübergehend eingeschränkt oder aufgegeben haben, den Wiedereinstieg zu ermöglichen.

3 Er unterstützt darüber hinaus Massnahmen, welche die Koordination, Transparenz und Qualität des Weiterbildungsangebotes fördern.

4 Die vom Bund geförderten Angebote der berufsorientierten Weiterbildung und die arbeitsmarktlichen Massnahmen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198212 sind zu koordinieren.

5. Kapitel: Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 34 Anforderungen an Qualifikationsverfahren

1 Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Qualifikationsverfahren. Er stellt die Qualität und die Vergleichbarkeit zwischen den Qualifikationsverfahren sicher. Die in den Qualifikationsverfahren verwendeten Beurteilungskriterien müssen sachgerecht und transparent sein sowie die Chancengleichheit wahren.

2 Die Zulassung zu Qualifikationsverfahren ist nicht vom Besuch bestimmter Bildungsgänge abhängig. Das SBFI regelt die Zulassungsvoraussetzungen.

Art. 36 Titelschutz

Nur Inhaberinnen und Inhaber eines Abschlusses der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung sind berechtigt, den in den entsprechenden Vorschriften festgelegten Titel zu führen.

2. Abschnitt: Berufliche Grundbildung

Art. 37 Eidgenössisches Berufsattest

1 Das eidgenössische Berufsattest erhält, wer die zweijährige Grundbildung mit einer Prüfung abgeschlossen oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat.

2 Es wird von der kantonalen Behörde ausgestellt.

Art. 38 Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis

1 Das eidgenössische Fähigkeitszeugnis erhält, wer die Lehrabschlussprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat.

2 Es wird von der kantonalen Behörde ausgestellt.

Art. 39 Eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis

1 Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis erhält, wer ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis besitzt und die vom Bund anerkannte Berufsmaturitätsprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat.

213

3 Die Kantone sorgen für die Durchführung der Berufsmaturitätsprüfungen und stellen die Zeugnisse aus. Ergänzend kann auch der Bund solche Prüfungen durchführen.

13 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 2 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).

Art. 40 Durchführung der Qualifikationsverfahren

1 Die Kantone sorgen für die Durchführung der Qualifikationsverfahren.

2 Das SBFI kann Organisationen der Arbeitswelt auf deren Antrag die Durchführung der Qualifikationsverfahren für einzelne Landesteile oder für die ganze Schweiz übertragen.

Art. 41 Gebühren

1 Für die Prüfungen zum Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses, des eidgenössischen Berufsattests und des eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses dürfen von den Kandidatinnen und Kandidaten und von den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis keine Prüfungsgebühren erhoben werden.

2 Für unbegründetes Fernbleiben oder Zurücktreten von der Prüfung und für die Wiederholung der Prüfung sind Gebühren zulässig.

3. Abschnitt: Höhere Berufsbildung

Art. 43 Fachausweis und Diplom; Registereintrag

1 Wer die eidgenössische Berufsprüfung bestanden hat, erhält einen Fachausweis. Wer die eidgenössische höhere Fachprüfung bestanden hat, erhält ein Diplom.

2 Der Fachausweis und das Diplom werden vom SBFI ausgestellt.

3 Das SBFI führt ein öffentliches Register mit den Namen der Inhaberinnen und Inhaber der Fachausweise und der Diplome.

Art. 44 Höhere Fachschule

1 Wer an einer höheren Fachschule die Prüfung besteht oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchläuft, erhält ein Diplom der Schule.

2 Das Prüfungsverfahren und das gleichwertige Qualifikationsverfahren richten sich nach den Mindestvorschriften (Art. 29 Abs. 3).

6. Kapitel: Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen

Art. 45 Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

1 Als Berufsbildnerin oder Berufsbildner gilt, wer in der beruflichen Grundbildung die Bildung in beruflicher Praxis vermittelt.

2 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner verfügen über eine qualifizierte fachliche Bildung sowie über angemessene pädagogische und methodisch-didaktische Fähigkeiten.

3 Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner fest.

4 Die Kantone sorgen für die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner.

Art. 46 Anforderungen an die Lehrkräfte

1 Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung.

2 Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Lehrkräfte fest.

Art. 47 Andere Berufsbildungsverantwortliche

Für die Bildung von anderen Berufsbildungsverantwortlichen wie Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten sowie von weiteren in der Berufsbildung tätigen Personen kann der Bund Angebote bereitstellen.

Art. 4814 Förderung der Berufspädagogik

1 Der Bund fördert die Berufspädagogik.

2 Er führt zu diesem Zweck die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB). Die Aufgaben und die Organisation der EHB sind im EHB-Gesetz vom 25. September 202015 geregelt.

14 Fassung gemäss Art. 36 des EHB-Gesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 414; BBl 2020 661).

15 SR 412.106

7. Kapitel: Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

Art. 49 Grundsatz

1 Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung unterstützt Jugendliche und Erwachsene bei der Berufs- und Studienwahl sowie bei der Gestaltung der beruflichen Laufbahn.

2 Sie erfolgt durch Information und durch persönliche Beratung.

Art. 50 Qualifikation der Beraterinnen und Berater

1 Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterinnen und -berater weisen sich über eine vom Bund anerkannte Fachbildung aus.

2 Der Bundesrat erlässt Mindestvorschriften für die Anerkennung der Bildungsgänge.

Art. 51 Aufgabe der Kantone

1 Die Kantone sorgen für eine Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.

2 Sie sorgen für die Abstimmung der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung auf die arbeitsmarktlichen Massnahmen gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198217.

8. Kapitel: Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung; Berufsbildungsfonds

1. Abschnitt: Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung

Art. 52 Grundsatz

1 Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite angemessen an den Kosten der Berufsbildung nach diesem Gesetz.

2 Er leistet hauptsächlich Pauschalbeiträge an die Kantone zur Finanzierung der Aufgaben nach Artikel 53. Die Kantone leiten diese Beiträge in dem Ausmass an Dritte weiter, in dem diesen die genannten Aufgaben übertragen sind.

3 Den Rest seines Beitrags leistet der Bund an:

a.
Kantone und Dritte für die Finanzierung von Projekten zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung (Art. 54);
b.
Kantone und Dritte für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse (Art. 55);
c.
Dritte für die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie für Bildungsgänge höherer Fachschulen (Art. 56);
d.18
Personen, die Kurse absolviert haben (Absolventinnen und Absolventen), die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten (Art. 56a).

18 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5143; BBl 2016 3089).

Art. 53 Pauschalbeiträge an die Kantone

1 Die Pauschalbeiträge an die Kantone werden zur Hauptsache auf der Grundlage der Anzahl Personen bemessen, die sich in der beruflichen Grundbildung befinden. Sie tragen zudem dem Umfang und der Art der Grundbildung sowie dem Angebot an höherer Berufsbildung angemessen Rechnung. Der Bundesrat kann weitere Kriterien berücksichtigen.19

2 Die Pauschalbeiträge werden für folgende Aufgaben geleistet:

a.
Angebote an:
1.
Fachkundiger individueller Begleitung von Lernenden in zweijährigen beruflichen Grundbildungen (Art. 18 Abs. 2),
2.
Massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung (Art. 12),
3.
Berufsfachschulen (Art. 21),
4.
überbetrieblichen Kursen und Kursen an vergleichbaren Lernorten (Art. 23),
5.
allgemein bildendem Unterricht für die Vorbereitung auf die Berufsmaturität (Art. 25),
6.
vorbereitenden Kursen für die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen (Art. 28),
7.
Bildungsgängen an höheren Fachschulen (Art. 29),
8.
berufsorientierter Weiterbildung (Art. 30-32),
9.
Veranstaltungen der Bildung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner (Art. 45),
10.
Qualifizierung der Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterinnen und ‑berater (Art. 50);
b.
die Durchführung von Prüfungen und anderen Qualifikationsverfahren (Art. 40 Abs. 1) unter Vorbehalt von Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe c.

19 Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

Art. 55 Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse

1 Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich:

a.
Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann sowie der Bildung und berufsorientierten Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen (Art. 3 Bst. c);
b.
die Information und Dokumentation (Art. 5 Bst. a);
c.
die Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten (Art. 5 Bst. b);
d.
Massnahmen zur Verbesserung der Verständigung und des Austausches zwischen den Sprachgemeinschaften (Art. 6);
e.
Massnahmen zu Gunsten benachteiligter Regionen und Gruppen (Art. 7);
f.
Massnahmen zur Integration Jugendlicher mit schulischen, sozialen oder sprachlichen Schwierigkeiten in die Berufsbildung (Art. 7);
g
Massnahmen zur Förderung des Verbleibs im Beruf und des Wiedereinstiegs (Art. 32 Abs. 2);
h
Massnahmen zur Förderung der Koordination, der Transparenz und der Qualität des Weiterbildungsangebotes (Art. 32 Abs. 3);
i.
Förderung anderer Qualifikationsverfahren (Art. 35);
j.
Massnahmen, die der Sicherung und Erweiterung des Lehrstellenangebotes dienen (Art. 1 Abs. 1).

2 Beiträge für Leistungen im öffentlichen Interesse werden nur gewährt, wenn die Leistungen längerfristig angelegt sind und besonderer Förderung bedürfen, damit sie erbracht werden.

3 Der Bundesrat kann weitere Leistungen im öffentlichen Interesse festlegen, für die Beiträge gewährt werden können.

4 Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung der Beiträge fest.

Art. 56a20 Beiträge an Absolventinnen und Absolventen von vorbereitenden Kursen

1 Der Bund kann an Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen (Art. 28) vorbereiten, Beiträge leisten.

2 Die Beiträge decken höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren.

3 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung, den Beitragssatz sowie die anrechenbaren Kursgebühren fest.

4 Der Bund kann auf Antrag hin Teilnehmenden von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten, Teilbeiträge gewähren. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

20 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5143; BBl 2016 3089).

Art. 56b21 Informationssystem

1 Das SBFI führt ein Informationssystem, um die Zahlung von Beiträgen nach Artikel 56a zu kontrollieren und diesbezügliche Statistiken zu erstellen und auszuwerten.

2 Es bearbeitet im Informationssystem folgende Daten:

a.
Angaben zur Identifikation von Empfängerinnen und Empfängern der Beiträge nach Artikel 56a Absätze 1 und 4;
b.
Angaben zur Identifikation von Absolventinnen und Absolventen von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen nach Artikel 28;
c.22
d.
Angaben über den empfangenen Beitrag nach Artikel 56a Absätze 1 und 4;
e.
Angaben über die absolvierten vorbereitenden Kurse;
f.
Angaben über die absolvierten eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen.

3 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen zu Organisation und Betrieb des Informationssystems und zu Sicherheit, Dauer der Aufbewahrung und Löschung der Daten.

4 Er kann Dritte mit der Führung des Informationssystems und der Bearbeitung der Daten beauftragen.

21 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5143; BBl 2016 3089).

22 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 758; BBl 2019 7359).

Art. 57 Bedingungen und Auflagen

1 Beiträge nach den Artikeln 53-56 werden nur gewährt, wenn das zu subventionierende Vorhaben:

a.
bedarfsgerecht ist;
b.
zweckmässig organisiert ist;
c.
ausreichende Massnahmen zur Qualitätsentwicklung einschliesst.

2 Der Bundesrat kann weitere Bedingungen und Auflagen vorsehen. Er regelt die Bemessung der Beiträge.

Art. 58 Kürzung und Verweigerung von Beiträgen

Der Bund kürzt bewilligte Beiträge oder verweigert neue Beiträge, wenn die Beitragsempfänger ihre Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz in erheblicher Weise vernachlässigen oder verletzen.

Art. 5923 Finanzierung und Bundesanteil

1 Die Bundesversammlung bewilligt jeweils mit einfachem Bundesbeschluss für eine mehrjährige Beitragsperiode:

a.
den Zahlungsrahmen für:
1.
die Pauschalbeiträge an die Kantone nach Artikel 53,
2.
die Beiträge nach Artikel 56 an die Durchführung eidgenössischer Berufsprüfungen und eidgenössischer höherer Fachprüfungen sowie an Bildungsgänge höherer Fachschulen,
3.
die Beiträge nach Artikel 56a an Absolventinnen und Absolventen von vorbereitenden Kursen;
abis.24
den Zahlungsrahmen für die Abgeltungen für die EHB nach Artikel 48 Absatz 2;
b.
den Verpflichtungskredit für:
1.
die Beiträge nach Artikel 54 an Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung,
2.
die Beiträge nach Artikel 55 an besondere Leistungen im öffentlichen Interesse.

2 Als Richtgrösse für die Kostenbeteiligung des Bundes gilt ein Viertel der Aufwendungen der öffentlichen Hand für die Berufsbildung nach diesem Gesetz. Von seiner Kostenbeteiligung entrichtet der Bund höchstens 10 Prozent als Beitrag nach den Artikeln 54 und 55 an Projekte und Leistungen.

23 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5143; BBl 2016 3089).

24 Eingefügt durch Art. 36 des EHB-Gesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 414; BBl 2020 661).

2. Abschnitt: Berufsbildungsfonds

Art. 60

1 Zur Förderung der Berufsbildung können Organisationen der Arbeitswelt, die für Bildung und Weiterbildung sowie Prüfungen zuständig sind, eigene Berufsbildungsfonds schaffen und äufnen.

2 Die Organisationen umschreiben den Förderungszweck ihres Berufsbildungsfonds. Insbesondere sollen sie die Betriebe in ihrer Branche in der berufsspezifischen Bildung unterstützen.25

3 Der Bundesrat kann auf Antrag der zuständigen Organisation deren Berufsbildungsfonds für alle Betriebe der Branche verbindlich erklären und diese zur Entrichtung von Bildungsbeiträgen verpflichten. Dabei gelten sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 28. September 195626 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.

4 Voraussetzung für die Verbindlicherklärung ist, dass:

a.
sich mindestens 30 Prozent der Betriebe mit mindestens 30 Prozent der Arbeitnehmenden und der Lernenden dieser Branche bereits finanziell am Bildungsfonds beteiligen;
b.
die Organisation über eine eigene Bildungsinstitution verfügt;
c.
die Beiträge ausschliesslich für die branchentypischen Berufe erhoben werden;
d.
die Beiträge für Massnahmen in der Berufsbildung eingesetzt werden, die allen Betrieben zugute kommen.

5 Die Bildungsbeiträge richten sich in Art und Höhe nach dem für die Kosten der Berufsbildung bestimmten Beitrag der Mitglieder der entsprechenden Organisation. Der Bundesrat legt die maximale Höhe fest; dabei kann er die Höchstbeträge nach Branchen differenzieren.

6 Betriebe, die sich bereits mittels Verbandsbeitrag an der Berufsbildung beteiligen, in einen Berufsbildungsfonds einbezahlen oder sonst nachweisbar angemessene Bildungs- oder Weiterbildungsleistungen erbringen, dürfen nicht zu weiteren Zahlungen in allgemein verbindlich erklärte Bildungsfonds verpflichtet werden.

7 Das SBFI führt die Aufsicht über die allgemein verbindlich erklärten Fonds. Die Details über Rechnungslegung und Revision werden in der Verordnung geregelt.

25 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 689; BBl 2013 3729).

26 SR 221.215.311

9. Kapitel: Rechtsmittel, Strafbestimmungen, Vollzug

1. Abschnitt: Rechtsmittel

Art. 61

1 Rechtsmittelbehörden sind:

a.
eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b.27
das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
c. und d.28

2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.

27 Fassung gemäss Anhang Ziff. 35 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

28 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 35 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

2. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 62 Zuwiderhandlung und Unterlassung

1 Mit Busse wird bestraft, wer Personen bildet:

a.
ohne Bewilligung nach Artikel 20 Absatz 2;
b.
ohne den Lehrvertrag (Art. 14) abzuschliessen.

2 Bei leichtem Verschulden kann statt der Busse eine Verwarnung ausgesprochen werden.

Art. 63 Titelanmassung

1 Mit Busse wird bestraft, wer:

a.
einen geschützten Titel führt, ohne die erforderlichen Prüfungen bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen zu haben;
b.
einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er oder sie habe die entsprechende Prüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen.

2 Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 198629 gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben vorbehalten.

3. Abschnitt: Vollzug

Art. 65 Bund

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt.

2 Er kann die Zuständigkeit zum Erlass von Vorschriften auf das WBF oder auf das SBFI übertragen.

3 Die Kantone und interessierten Organisationen werden angehört vor dem Erlass von:

a.
Ausführungsbestimmungen;
b.
Bildungsverordnungen.

4 Der Bund hat die Oberaufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes durch die Kantone.

Art. 66 Kantone

Soweit der Vollzug nicht dem Bund zugewiesen ist, obliegt er den Kantonen.

Art. 68 Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise31

1 Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

2 Im Bereich der Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung kann der Bundesrat selbstständig völkerrechtliche Verträge abschliessen.32

31 Fassung gemäss Art. 13 des BG vom 25. Sept. 2020 über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 164; BBl 2019 8327).

32 Fassung gemäss Art. 13 des BG vom 25. Sept. 2020 über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 164; BBl 2019 8327).

Art. 69 Eidgenössische Berufsbildungskommission

1 Der Bundesrat bestellt eine eidgenössische Berufsbildungskommission.

2 Sie setzt sich aus höchstens 15 Vertreterinnen und Vertretern von Bund, Kantonen, Organisationen der Arbeitswelt sowie der Wissenschaft zusammen. Die Kantone haben für drei Mitglieder das Vorschlagsrecht.

3 Sie wird von der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär des SBFI geleitet.

4 Das SBFI führt das Sekretariat.

Art. 70 Aufgaben der eidgenössischen Berufsbildungskommission

1 Die Berufsbildungskommission hat folgende Aufgaben:

a.
sie berät die Bundesbehörden in allgemeinen Fragen der Berufsbildung, in Fragen der Entwicklung und der Koordination und deren Abstimmung mit der allgemeinen Bildungspolitik;
b.
sie beurteilt Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung nach Artikel 54, Gesuche um Beitrage für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse nach Artikel 55 und um Unterstützung im Bereich der Berufsbildung nach Artikel 56 sowie Forschung, Studien, Pilotversuche und Dienstleistungen im Bereich der Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung nach Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe b.

2 Sie kann von sich Anträge stellen und gibt zu den zu beurteilenden Projekten zuhanden der Subventionsbehörde Empfehlungen ab.

Art. 71 Eidgenössische Berufsmaturitätskommission

Der Bundesrat setzt eine eidgenössische Berufsmaturitätskommission ein.33 Die Kommission ist beratendes Organ in Fragen der Berufsmaturität, insbesondere in Fragen der Anerkennung von Qualifikationsverfahren.

33 Fassung gemäss Ziff. I 6.2 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227).

10. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 73 Übergangsbestimmungen

1 Die geltenden kantonalen und eidgenössischen Bildungsverordnungen sind innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen beziehungsweise zu ersetzen.

2 Nach bisherigem Recht erworbene geschützte Titel sind weiterhin geschützt.

3 Die Umstellung auf Pauschalbeiträge nach Artikel 53 Absatz 2 findet stufenweise innert vier Jahren statt.

4 Die Kostenbeteiligung des Bundes wird innert vier Jahren stufenweise auf den in Artikel 59 Absatz 2 festgelegten Anteil erhöht.

Art. 74 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 200434

34 BRB vom 19. Nov. 2003

Anhang

(Art. 72)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

I

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1.
Bundesgesetz vom 19. April 197835 über die Berufsbildung;
2.
Bundesgesetz vom 19. Juni 199236 über Finanzhilfen an die Höheren Fachschulen im Sozialbereich.

II

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

37

35 [AS 1979 1687; 1985 660 Ziff. I 21; 1987 600 Art. 17 Ziff. 3; 1991 857 Anhang Ziff. 4; 1992 288 Anhang Ziff. 17, 2521 Art. 55 Ziff. 1; 1996 2588 Art. 25 Abs. 2 und Anhang Ziff. 1; 1998 1822 Art. 2; 1999 2374 Ziff. I 2; 2003 187 Anhang Ziff. II 2]

36 [AS 1992 1973]

37 Die Änderungen können unter AS 2003 4557 konsultiert werden.