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748.132.3

Verordnung
über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen
ausserhalb von Flugplätzen

(Aussenlandeverordnung, AuLaV)

vom 14. Mai 2014 (Stand am 15. Juli 2015)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 8 Absätze 2 und 6 des Luftfahrtgesetzes vom
21. Dezember 19481 (LFG)
und auf Artikel 112 Absatz 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20052,

verordnet:

1. Titel: Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen Aussenlandungen und diesen dienende Bauten und Anlagen zulässig sind.

2 Als Aussenlandung gilt das Abfliegen oder Landen ausserhalb von Flugplätzen sowie das Aufnehmen oder Absetzen von Personen oder Sachen ausserhalb von Flugplätzen, wenn das Luftfahrzeug keinen Bodenkontakt hat.

3 Diese Verordnung gilt nur für zivile, bemannte Luftfahrzeuge.

4 Für den Bau und Betrieb folgender Landestellen sowie für das Abfliegen und Landen auf ihnen gilt diese Verordnung nicht:

a.
Landestellen bei Spitälern sowie andere Landestellen zur Hilfeleistung; es gilt Artikel 56 der Verordnung vom 23. November 19943 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL);
b.
Gebirgslandeplätze; es gelten Artikel 8 Absätze 3-5 LFG und Artikel 54 VIL.

5 Sie gilt auch nicht für Aussenlandungen im Rahmen von öffentlichen Flugveranstaltungen; es gelten die Artikel 85-91 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 19734 (LFV).

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

a.
Gewerbsmässiger Flug: Flug nach Artikel 100 Absätze 1 und 2 LFV5;
b.
Personentransporte zu touristischen oder sportlichen Zwecken: gewerbsmässige Personentransporte, die:
1.
der Ausübung einer Freizeitaktivität mit überwiegendem Vergnügungscharakter dienen, oder
2.
keinen engen Bezug zum Ort aufweisen, an dem die Aussenlandungen stattfinden, und deren Ausgangspunkt oder Ziel oberhalb von 1100 m über Meer liegt;
c.
Flüge zu Arbeitszwecken: gewerbsmässige Flüge unter Ausschluss der Personentransporte zu touristischen und sportlichen Zwecken; Flüge, die von Unternehmen zu eigenen Zwecken durchgeführt werden, werden dabei als gewerbsmässige Flüge behandelt;
d.
Nacht: Zeit zwischen dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung und dem Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung;6
e.
Feiertage: Neujahr, Auffahrt, 1. August und Weihnachtstag sowie die nach dem jeweiligen kantonalen Recht den Sonntagen gleichgestellten Tage;
f.
Wohngebiet: Siedlungsgebiet oder Gruppe von mindestens zehn bewohnten Gebäuden, einschliesslich des Gebiets im Umkreis von 100 m um die Häuser.

5 SR 748.01

6 Die Tag-Nacht-Grenzen werden jährlich im Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication, AIP) publiziert. Das AIP kann gegen Bezahlung bezogen werden bei Skyguide unter www.skyguide.ch oder gratis eingesehen werden beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), Mühlestrasse 2, 3063 Ittigen, www.bazl.admin.ch.

2. Titel:
Gemeinsame Bestimmungen für Aussenlandungen bei allen Kategorien von Flügen

1. Kapitel: Zulässigkeit

Art. 3 Grundsatz

1 Aussenlandungen sind zulässig, sofern diese Verordnung keine Einschränkungen vorsieht.

2 Sie bedürfen einer Bewilligung der jeweils zuständigen Stelle, sofern diese Verordnung dies allgemein (2. Titel) oder für einzelne Kategorien von Flügen (3. Titel) vorsieht.

Art. 4 Vorbehaltenes Privatrecht

Die Rechte der an einem Grundstück Berechtigten insbesondere auf Abwehr von Besitzesstörungen und Ersatz ihres Schadens bleiben vorbehalten.

2. Kapitel: Bewilligungen

1. Abschnitt: Allgemeines Bewilligungsregime

Art. 6 Bewilligungspflicht

1 Aussenlandungen mit den folgenden Luftfahrzeugkategorien sind nur mit einer Bewilligung des Bundesamts für Zivilluftfahrt (BAZL) zulässig:

a.
Flugzeuge und Tragschrauber, es sei denn, sie werden bei Notlandeübungen in Begleitung einer Fluglehrerin oder eines Fluglehrers eingesetzt;
b.
Luftschiffe;
c.7
Hubschrauber, die nicht im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind (ausländische Hubschrauber), es sei denn, sie werden von einem Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz eingesetzt;
d.8
Hängegleiter mit elektrischem Antrieb.

2 Aussenlandungen auf öffentlichen Gewässern mit motorisierten Luftfahrzeugen sind nur mit einer Bewilligung des BAZL zulässig.

3 Für Aussenlandungen bei grenzüberschreitenden Flügen gilt Artikel 142 der Zollverordnung vom 1. November 20069.

7 Die Berichtigung vom 23. Dez. 2014 betrifft nur den französischen Text (AS 2014 4717).

8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 2015 2179).

9 SR 631.01

Art. 7 Bewilligungen für einzelne Luftfahrzeugkategorien

1 Bewilligungen für Flugzeuge, Tragschrauber, Luftschiffe und Hängegleiter mit elektrischem Antrieb werden erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass sachliche Gründe vorliegen, warum die Aussenlandung nur an einer bestimmten Stelle ausserhalb eines Flugplatzes oder Gebirgslandeplatzes erfolgen kann.10

2 Bewilligungen für ausländische Hubschrauber werden erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:

a.
nachweist, dass die Kommandantin oder der Kommandant über die nötige fliegerische Erfahrung oder Ausbildung für Aussenlandungen in topografisch anspruchsvollem Gelände, insbesondere im Gebirge, verfügt; und
b.
bestätigt, dass die Kommandantin oder der Kommandant die massgeblichen gesetzlichen Grundlagen kennt und mit den massgeblichen öffentlichen Luftfahrtpublikationen vertraut ist.

3 Bewilligungen für ausländische Flugzeuge, Tragschrauber und Luftschiffe werden erteilt, wenn die Voraussetzungen sowohl von Absatz 1 als auch von Absatz 2 erfüllt sind.

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 2015 2179).

Art. 8 Bewilligungen für Aussenlandungen auf öffentlichen Gewässern

1 Bewilligungen für Aussenlandungen auf öffentlichen Gewässern mit motorisierten Luftfahrzeugen werden erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass:

a.
die Aussenlandung für die Aufrechterhaltung einer fliegerischen Berechtigung notwendig ist; und
b.
die zuständige kantonale Behörde die Einhaltung der gewässerschutz-, fischerei-, umwelt- und naturschutzrechtlichen Vorgaben geprüft und bejaht hat und keine Einwände aufgrund weiterer öffentlicher Interessen erhebt.

2 Für Aussenlandungen, die zur Aus- oder Weiterbildung für Rettungs- und Löscheinsätze notwendig sind, ist nur eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde erforderlich. Die kantonale Behörde kann dabei von den gewässerschutz-, fischerei-, umwelt- und naturschutzrechtlichen Vorgaben abweichen, wenn das Interesse der Aus- oder Weiterbildung überwiegt. Die kantonale Behörde informiert das BAZL über erteilte Bewilligungen.

2. Abschnitt: Ausnahmebewilligungen

Art. 10

1 In begründeten Einzelfällen kann das BAZL Abweichungen von den Voraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 1 und von den Einschränkungen der Artikel 25, 27 Absatz 1 Buchstaben a und c, 32 und 34 bewilligen.

2 Für Personentransporte zu touristischen und sportlichen Zwecken über 1100 m über Meer sind ausschliesslich die in Artikel 26 Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmen zulässig.

3. Abschnitt: Geltungsbereich von Bewilligungen

Art. 11 Zeitlicher und räumlicher Geltungsbereich der Bewilligungen

1 Bewilligungen gelten für eine bestimmte Anzahl von Aussenlandungen in einem bestimmten Zeitraum an einer bestimmten Stelle.

2 Für Aussenlandungen mit ausländischen Hubschraubern können Bewilligungen mit Geltung für das gesamte Gebiet der Schweiz oder für ein Teilgebiet erteilt werden. Diese Bewilligungen werden für die Dauer von höchstens einem Jahr erteilt.

Art. 12 Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich der Bewilligungen

1 Bewilligungen werden der Kommandantin oder dem Kommandanten oder dem Flugbetriebsunternehmen erteilt. Bewilligungen für ausländische Luftfahrzeuge (Art. 7 Abs. 2 und 3) werden der Kommandantin oder dem Kommandanten erteilt.

2 Die Bewilligung kann auf bestimmte Luftfahrzeuge beschränkt werden.

3 Kantonale Bewilligungen für Aussenlandungen auf öffentlichen Gewässern, die zur Aus- oder Weiterbildung für Rettungs- und Löscheinsätze notwendig sind (Art. 8 Abs. 2), werden dem Flugbetriebsunternehmen erteilt, das die Aussenlandungen zu Aus- und Weiterbildungszwecken durchführt.

4 Bewilligungen für mehrtägige Grossanlässe von internationaler Bedeutung (Art. 16 Abs. 3, 29 und 39 Abs. 4) werden der Betreiberin oder dem Betreiber der Landestelle erteilt.

4. Abschnitt: Verfahren

Art. 13 Gesuch

1 Das BAZL erteilt Bewilligungen auf schriftliches Gesuch hin.

2 Es entscheidet so rasch als möglich, in der Regel aber spätestens innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einreichung des vollständigen Gesuchs. Wird diese Ordnungsfrist überschritten, so kann die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller vom BAZL verlangen, dass dieses die Überschreitung der Frist schriftlich begründet und ihr oder ihm mitteilt, bis wann der Entscheid voraussichtlich zu erwarten ist.

3. Kapitel:
Stationieren von Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen

Art. 16

1 Luftfahrzeuge dürfen ausserhalb von Flugplätzen nicht länger als 48 Stunden am Ort des Abflugs oder der Landung stationiert werden.

2 Für Flüge zu Arbeitszwecken ist eine längere Stationierung so lange erlaubt, wie die Flüge im Rahmen desselben Auftrags in derselben Region durchgeführt werden.

3 Für mehrtägige Grossanlässe von internationaler Bedeutung kann das BAZL eine längere Stationierung bewilligen.

4. Kapitel: Verantwortlichkeit für die Aussenlandung

Art. 17

1 Für die Sicherheit einer Aussenlandung ist die Kommandantin oder der Kommandant des Luftfahrzeugs nach den Bestimmungen der Verordnung vom 22. Januar 196012 über die Rechte und Pflichten des Kommandanten eines Luftfahrzeuges verantwortlich.

2 Sollen mehr als zwei Luftfahrzeuge im gleichen Zeitraum an derselben Stelle Aussenlandungen durchführen, so müssen die Nutzerinnen und Nutzer gemeinsam ein Sicherheits- und Betriebskonzept erstellen.13

3 In Bewilligungen, die das BAZL für mehrtägige Grossanlässe von internationaler Bedeutung erteilt (Art. 16 Abs. 3, 29 und 39 Abs. 4), bestimmt es für die betreffende Landestelle eine verantwortliche Betreiberin oder einen verantwortlichen Betreiber.

12 SR 748.225.1

13 Die Berichtigung vom 23. Dez. 2014 betrifft nur den französischen Text (AS 2014 4717).

5. Kapitel: Umweltvorschriften

Art. 18 Rücksichtnahme

Die Kommandantin oder der Kommandant hat im Zusammenhang mit Aussenlandungen Flugwege und Flughöhen unter Wahrung der Flugsicherheit so festzulegen, dass Wohngebiete, Spitäler und Schulen sowie Schutzgebiete nach Artikel 19 nicht übermässig gestört werden.

Art. 19 Aussenlandungen in Schutzgebieten

1 Aussenlandungen sind in den folgenden Gebieten unter Vorbehalt von Absatz 3 sowie Artikel 28 nicht zulässig:

a.
Kernzonen von Nationalparks nach Artikel 23f Absatz 3 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196614 über den Natur- und Heimatschutz;
b.
Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung nach Artikel 1 der Hochmoorverordnung vom 21. Januar 199115;
c.
Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung nach Artikel 2 der Verordnung vom 21. Januar 199116 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung;
d.
Flachmoore von nationaler Bedeutung nach Artikel 1 der Flachmoorverordnung vom 7. September 199417;
e.
Auengebiete von nationaler Bedeutung nach Artikel 1 der Auenverordnung vom 28. Oktober 199218;
f.
eidgenössische Jagdbanngebiete nach Artikel 2 der Verordnung vom 30. September 199119 über die eidgenössischen Jagdbanngebiete.

2 Das eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann in weiteren, besonders empfindlichen Gebieten Einschränkungen für Aussenlandungen erlassen. Es hört vorgängig die interessierten Kreise an.

3 Für Aussenlandungen zu Arbeitszwecken gelten die folgenden Ausnahmen:

a.
In den Schutzgebieten nach Absatz 1 gilt das Verbot nicht für Flüge im Auftrag der zuständigen kantonalen Behörden sowie für Flüge für den Bau oder Unterhalt von Bauten und Anlagen, die vom Kanton bewilligt worden sind.
b.
In eidgenössischen Jagdbanngebieten gilt das Verbot nicht für Flüge für die Wald- und Landwirtschaft, die Abwehr von Naturgefahren, die Versorgung öffentlich zugänglicher Hütten und den Bau oder den Unterhalt von Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse; für Flüge zu anderen Arbeitszwecken gilt das Verbot nur vom 1. November bis zum 31. Juli.
c.
In den Auengebieten gilt das Verbot nicht für Flüge für die Abwehr von Naturgefahren und den Bau oder den Unterhalt von Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse.

4 Die Schutzgebiete mit den dazugehörigen Einschränkungen werden in den öffentlichen Luftfahrtpublikationen der Schweiz publiziert.

Art. 20 Überflüge über Schutzgebiete

Das UVEK kann zum Schutz der Natur in Schutzgebieten nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 für bestimmte Kategorien von Luftfahrzeugen Einschränkungen für Überflüge im Zusammenhang mit Aussenlandungen erlassen.

6. Kapitel: Nichtmotorisierte Luftfahrzeuge

Art. 21 Anwendbare Bestimmungen

1 Für Aussenlandungen mit Ballonen, Fallschirmen, Hängegleitern und Segelflugzeugen gelten nur die Artikel 4, 5, 17, 19, 20 und 22 sowie der 5. und 6. Titel dieser Verordnung; für grenzüberschreitende Flüge gilt zudem Artikel 142 der Zollverordnung vom 1. November 200620.

2 Für Ballone gelten zudem der 4. Titel, für Hängegleiter Artikel 23 sowie der 4. Titel.

Art. 23 Betriebsregeln für Hängegleiter

Das BAZL und das Bundesamt für Umwelt (BAFU) unterstützen die gesamtschweizerischen Hängegleiterverbände bei der Erarbeitung von freiwilligen Betriebsregeln zum Schutz der Natur.

3. Titel: Aussenlandungen bei einzelnen Kategorien von Flügen

1. Kapitel: Kategorien

Art. 24

Alle Aussenlandungen werden in eine der folgenden Kategorien eingeteilt:

a.
gewerbsmässige Flüge (2. Kapitel):
1.
Aussenlandungen bei Personentransporten zu touristischen oder sportlichen Zwecken (1. Abschnitt),
2.
Aussenlandungen bei Flügen zu Arbeitszwecken (2. Abschnitt);
b.
nichtgewerbsmässige Flüge (3. Kapitel);
c.
besondere Kategorien (4. Kapitel):
1.
Aussenlandungen bei Ausbildungsflügen (1. Abschnitt),
2.
Aussenlandungen zur Notfallhilfe sowie bei Polizeiflügen und Dienstflügen des Bundes (2. Abschnitt).

2. Kapitel: Gewerbsmässige Flüge

1. Abschnitt:
Personentransporte zu touristischen oder sportlichen Zwecken

Art. 25 Einschränkungen

Zu folgenden Zeiten und an folgenden Orten sind Aussenlandungen bei Personentransporten zu touristischen oder sportlichen Zwecken nicht zulässig:

a.
oberhalb von 1100 m über Meer;
b.
in Wohngebieten;
c.
nachts, mindestens jedoch von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr;
d.
im Umkreis von 100 m um Gaststätten und um Menschenansammlungen im Freien;
e.
in einem Abstand von weniger als 1000 m von den Pisten eines Flughafens oder von weniger als 500 m von den Pisten eines zivilen Flugfeldes oder eines militärischen Flugplatzes.
Art. 26 Bewilligungen für Aussenlandungen oberhalb von 1100 m über Meer

1 Das BAZL kann Aussenlandungen bei Personentransporten zu touristischen oder sportlichen Zwecken oberhalb von 1100 m über Meer für folgende Zwecke bewilligen:

a.
für Sportanlässe von nationaler oder internationaler Bedeutung;
b.
für traditionelle, kulturelle oder religiöse Feierlichkeiten mit regionaler Bedeutung, sofern sie ortsgebunden sind;
c.
bei unvorhergesehenen Ausfällen von Transportanlagen zur Personenbeförderung, sofern die Anlagen eine touristische Bedeutung haben.

2 Es entscheidet nach Anhörung der zuständigen kantonalen Behörden und der Standortgemeinde.

3 Die Bewilligungen werden in der Regel für höchstens drei Tage erteilt.

2. Abschnitt: Flüge zu Arbeitszwecken

Art. 27 Einschränkungen

1 Zu folgenden Zeiten und an folgenden Orten sind Aussenlandungen zu Arbeitszwecken nicht zulässig:

a.
oberhalb von 1100 m über Meer, sofern Fluggäste zu touristischen oder sportlichen Zwecken mitgeführt werden;
b.
an Sonn- und Feiertagen;
c.
nachts.

2 An Sonn- und Feiertagen sowie von Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung bis 6.00 Uhr sind Aussenlandungen zu Arbeitszwecken nur zulässig, sofern sie dringlich sind. Die Kommandantin oder der Kommandant muss sie dem BAZL spätestens am folgenden Arbeitstag unter Angabe der Gründe melden.

3 An Sonn- und Feiertagen sowie nachts sind Aussenlandungen zu Arbeitszwecken zudem zulässig, sofern sie im Auftrag von konzessionierten Radio- und Fernsehveranstaltern durchgeführt werden und für die Erfüllung des Programmauftrags nötig sind. Die Kommandantin oder der Kommandant muss sie dem BAZL spätestens am folgenden Arbeitstag unter Angabe der Gründe melden.21

21 Die Berichtigung vom 23. Dez. 2014 betrifft nur den französischen Text (AS 2014 4717).

Art. 28 Bewilligungen für Aussenlandungen in Schutzgebieten

1 Das BAZL bewilligt Aussenlandungen zu Arbeitszwecken in Schutzgebieten nach Artikel 19 Absätze 1 und 2, wenn das Arbeitsziel nicht mit anderen Mitteln schonender und mit zumutbarem Aufwand erfüllt werden kann und das Interesse am Arbeitsziel gegenüber dem Schutzinteresse überwiegt.

2 Dem Gesuch ist die Stellungnahme der zuständigen kantonalen Behörde beizulegen. Die kantonale Behörde nimmt darin Stellung zur Frage, ob das jeweilige Schutzziel verletzt wird und ob der Aussenlandung überwiegende Interessen entgegenstehen.

3 Das BAZL erteilt die Bewilligung dem Flugbetriebsunternehmen für eine bestimmte Anzahl von Aussenlandungen oder für eine unbestimmte Anzahl Aussenlandungen in einem bestimmten Zeitraum. Für Aussenlandungen zu Arbeitszwecken, die ausschliesslich dem Bau oder dem Unterhalt von Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse dienen, kann die Bewilligung der Besitzerin oder dem Besitzer der Anlage erteilt werden.

4 Das BAZL entscheidet nach Anhörung des BAFU und des Bundesamts für Raumentwicklung (ARE). Es stellt ihnen Kopien der Bewilligung zu.

5 Die Bewilligung wird im Bundesblatt publiziert, wenn das betreffende Schutzziel beeinträchtigt wird.

Art. 30 Aussenlandungen in der Nähe von Flugplätzen

In einem Abstand von weniger als 1000 m von den Pisten eines Flughafens oder von weniger als 500 m von den Pisten eines zivilen Flugfeldes oder eines militärischen Flugplatzes sind Aussenlandungen zu Arbeitszwecken nur mit dem Einverständnis der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters zulässig.

Art. 31 Aussenlandungen in Wohngebieten

1 Aussenlandungen zu Arbeitszwecken in Wohngebieten muss das Flugbetriebsunternehmen mit der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde im Voraus absprechen.

2 Können sich die Parteien nicht einigen, so entscheidet das BAZL auf Antrag des Unternehmens oder der Behörde. Das BAZL berücksichtigt bei seinem Entscheid die Flugsicherheit und wägt das öffentliche gegenüber dem privaten Interesse ab.

3. Kapitel: Nichtgewerbsmässige Flüge

Art. 32 Einschränkungen

Zu folgenden Zeiten und an folgenden Orten sind Aussenlandungen bei nichtgewerbsmässigen Flügen nicht zulässig:

a.
oberhalb von 1100 m über Meer;
b.
in Wohngebieten;
c.
an Sonn- und Feiertagen;
d.
von 12.15 Uhr bis 13.15 Uhr; ausgenommen sind Landungen aus Sicherheitsgründen;
e.22
nachts, mindestens jedoch von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr;
f.
im Umkreis von 100 m um Gaststätten und um Menschenansammlungen im Freien;
g.
für mehr als vier Bewegungen innert 30 Tagen pro Kommandantin oder Kommandanten im Umkreis von 500 m um eine bestimmte Stelle;
h.
in Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung nach Artikel 1 der Moorlandschaftsverordnung vom 1. Mai 199623;
i.
in einem Abstand von weniger als 1000 m von den Pisten eines Flughafens oder von weniger als 500 m von den Pisten eines zivilen Flugfeldes oder eines militärischen Flugplatzes.

22 Die Berichtigung vom 23. Dez. 2014 betrifft nur den französischen Text (AS 2014 4717).

23 SR 451.35

4. Kapitel: Besondere Kategorien

1. Abschnitt: Ausbildungsflüge

Art. 33 Begriff und Geltungsbereich

1 In dieser Verordnung gelten als Ausbildungsflüge:

a.
Flüge unter Aufsicht einer zur Ausbildung berechtigten Person, die zum Erwerb, zur Erweiterung oder zur Wiedererlangung eines Ausweises oder einer fliegerischen Berechtigung notwendig sind;
b.
Trainingsflüge unter Begleitung einer zur Ausbildung berechtigten Person;
c.
Flüge im Rahmen von Prüfungen, die von durch das BAZL anerkannten Expertinnen und Experten abgenommen werden.

2 Ausbildungsflüge für Personen, die im Dienst von Rettungsorganisationen oder der Polizei stehen, unterstehen diesem Abschnitt und nicht dem 2. Abschnitt dieses Kapitels.

Art. 34 Einschränkungen

1 Aussenlandungen bei Ausbildungsflügen sind nicht zulässig:

a.
oberhalb von 2000 m über Meer;
b.
in Wohngebieten;
c.
an Sonn- und Feiertagen;
d.
von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr;
e.
im Umkreis von 100 m um Gaststätten und um Menschenansammlungen im Freien;
f.
sofern Fluggäste gegen Entgelt mitgeführt werden.

2 In Schutzgebieten nach Artikel 19 dürfen keine Schwebeflüge zu Ausbildungszwecken durchgeführt werden.

Art. 35 Zulässige Aussenlandungen

1 An Sonn- und Feiertagen sowie von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr sind Aussenlandungen für die Ausbildung von Personen, die im Dienste von Rettungsorganisationen oder der Polizei stehen, zulässig, wenn die Ausbildung sonst unverhältnismässig erschwert würde.

2 Von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr sind Aussenlandungen bei Ausbildungsflügen zulässig, wenn sie von Hubschrauberpilotinnen und Hubschrauberpiloten im Dienste von Rettungsorganisationen durchgeführt werden und zur Aufrechterhaltung fliegerischer Berechtigungen dienen.

3 Oberhalb von 2000 m über Meer sind Aussenlandungen für die Ausbildung von Hubschrauberpilotinnen und Hubschrauberpiloten in den vom UVEK bezeichneten Gebieten zulässig. Vor deren Bezeichnung hört das UVEK die interessierten Kreise an.

4 Oberhalb von 2000 m über Meer sind Aussenlandungen zudem bei Flügen im Rahmen von Prüfungen zulässig, die von durch das BAZL anerkannten Expertinnen und Experten abgenommen werden.

Art. 36 Bewilligungen für Aussenlandungen

Das BAZL kann Aussenlandungen oberhalb von 2000 m über Meer oder in Schutzgebieten nach Artikel 19 bewilligen, wenn sie für die Ausbildung von Personen notwendig sind, die im Dienste von Rettungsorganisationen oder der Polizei stehen. Es erteilt die Bewilligung an die Rettungsorganisation oder die Polizei.

Art. 37 Aussenlandungen in der Nähe von Flugplätzen

In einem Abstand von weniger als 1000 m von den Pisten eines Flughafens oder von weniger als 500 m von den Pisten eines zivilen Flugfeldes oder eines militärischen Flugplatzes sind Aussenlandungen bei Ausbildungsflügen nur mit dem Einverständnis der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters zulässig.

2. Abschnitt: Notfallhilfe, Polizeiflüge und Dienstflüge des Bundes

Art. 38

Aussenlandungen, die für die folgenden Flüge erforderlich sind, sind ohne zeitliche und räumliche Einschränkungen zulässig und bedürfen keiner Bewilligung:

a.
Hilfs-, Ambulanz- Rettungs- sowie Suchflüge zum Zweck der Hilfe bei Unfällen oder Not;
b.
Polizeiflüge;
c.
Flüge der Grenzwache;
d.
Dienstflüge des BAZL;
e.
Dienstflüge der Schweizerischen Unfalluntersuchungsstelle.

4. Titel: Raumplanung und Baubewilligung

Art. 39 Luftfahrtrechtliche Einschränkungen für Bauten und Anlagen auf Landestellen

1 Eine für Aussenlandungen vorgesehene Stelle darf nicht wie ein Flugplatz eingerichtet sein.

2 Zulässig sind untergeordnete Einrichtungen wie insbesondere:

a.
optische Hilfen wie Markierungen oder Befeuerungen;
b.
Windsäcke;
c.24
kleinere befestigte Aufsetzflächen und kleinere Geländeanpassungen.

3 Nicht zulässig sind insbesondere:

a.
ganz oder teilweise der Luftfahrt dienende Gebäude;
b.
fest installierte Tankstellen;
c.
Plattformen für Personentransporte zu touristischen oder sportlichen Zwecken;
d.
befestigte Pisten.

4 Das BAZL kann für mehrtägige Grossanlässe von internationaler Bedeutung vorübergehend Abweichungen von den Absätzen 1 und 3 bewilligen. Es hört den Standortkanton an. Eine allfällige Baubewilligungspflicht bleibt vorbehalten.

24 Die Berichtigung vom 23. Dez. 2014 betrifft nur den französischen Text (AS 2014 4717).

Art. 40 Baubewilligungs- und Planungspflicht

1 Das Erfordernis einer Baubewilligung richtet sich nach Artikel 22 Absatz 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197925 (RPG) und dessen kantonalen Ausführungsbestimmungen.

2 Der Planungspflicht nach Artikel 2 RPG unterstehen für Aussenlandungen vorgesehene Stellen insbesondere dann, wenn sie während mehr als einem Jahr wiederholt und intensiv genutzt werden sollen:

a.
für die Schulung; oder
b.
für das Aufnehmen und Absetzen von Lasten.
Art. 41 Baubewilligungsverfahren

1 Die Baubewilligungsbehörde prüft, ob das Bauprojekt dieser Verordnung entspricht. Darüber hinaus findet keine luftfahrtspezifische Prüfung des Baugesuchs statt. Die Baubewilligungsbehörde holt jedoch eine Stellungnahme des BAZL ein, wenn für das Bauprojekt auch eine Bewilligung des BAZL nach Artikel 39 Absatz 4 erforderlich ist.

2 Die Baubewilligung bedarf der Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers und der Standortgemeinde.

3 Die Baubewilligungsbehörde eröffnet ihre Entscheide dem BAZL, dem BAFU und dem ARE.

5. Titel: Strafbestimmungen

Art. 42

Nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i LFG wird bestraft:

a.
die Kommandantin oder der Kommandant, die oder der eine der Bestimmungen in den Artikeln 5, 6, 8 Absatz 2, 16 Absätze 1 und 2, 18, 19 Absätze 1 und 2, 20, 25, 27, 30, 31 Absatz 1, 32, 34 und 37 verletzt;
b.
wer eine der Bestimmungen in Artikel 39 Absätze 1 und 3 verletzt.

6. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 43 Richtlinie

Das BAZL hält die Grundsätze für den Vollzug dieser Verordnung, insbesondere der Artikel 10 Absatz 1, 16 Absatz 3, 28, 29 und 39 Absatz 4, im Einvernehmen mit dem BAFU und dem ARE in einer Richtlinie fest.

Art. 46 Übergangsbestimmungen

1 Nach bisherigem Recht für Aussenlandungen erteilte Bewilligungen gelten, soweit die erfassten Aussenlandungen auch nach neuem Recht bewilligungspflichtig sind, bis zu ihrem Ablaufdatum weiter, längstens aber bis zum 30. November 2014.

2 Wird ein vollständiges Gesuch für eine entsprechende Bewilligung nach neuem Recht spätestens einen Monat vor dem nach Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt eingereicht und kann das BAZL nicht rechtzeitig rechtskräftig darüber entscheiden, so verlängert es die bisherige Bewilligung für die Dauer des Verfahrens.

3 Der 4. Titel gilt auch für bestehende Bauten und Anlagen, die zum Zweck von Aussenlandungen erstellt wurden. Bestehende Baubewilligungen, welche die Vorgaben der Artikel 39 und 40 bereits erfüllen, bleiben rechtsgültig. Ein Verfahren nach dem 4. Titel ist einzuleiten für:

a.
Bauten und Anlagen mit einer bestehenden Baubewilligung, die die Vorgaben der Artikel 39 und 40 nicht erfüllt;
b.
Bauten und Anlagen ohne bestehende Baubewilligung.

4 Bei Ausbildungsflügen sind Aussenlandungen und Schwebeflüge in den eidgenössischen Jagdbanngebieten abweichend von den Artikeln 19 und 34 Absatz 2 zulässig, bis das UVEK die in Artikel 35 Absatz 3 genannten Schulungsgebiete bezeichnet hat.

Anhang

(Art. 45)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

26

26 Die Änderungen können unter AS 2014 1339 konsultiert werden.