01.04.2025 - *
01.01.2025 - 31.03.2025
01.06.2024 - 31.12.2024 / In Kraft
01.01.2024 - 31.05.2024
01.09.2023 - 31.12.2023
22.11.2022 - 31.08.2023
01.09.2022 - 21.11.2022
01.06.2022 - 31.08.2022
01.01.2021 - 31.05.2022
01.11.2020 - 31.12.2020
01.04.2020 - 31.10.2020
01.01.2020 - 31.03.2020
01.06.2019 - 31.12.2019
01.03.2019 - 31.05.2019
01.01.2019 - 28.02.2019
01.01.2018 - 31.12.2018
01.10.2016 - 31.12.2017
29.09.2016 - 30.09.2016
01.10.2015 - 28.09.2016
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29.09.2015 - 30.09.2015
20.07.2015 - 28.09.2015
01.07.2015 - 19.07.2015
01.02.2014 - 30.06.2015
01.01.2014 - 31.01.2014
01.07.2013 - 31.12.2013
01.01.2013 - 30.06.2013
29.09.2012 - 31.12.2012
01.04.2011 - 28.09.2012
01.01.2011 - 31.03.2011
01.12.2010 - 31.12.2010
12.12.2008 - 30.11.2010
01.01.2008 - 11.12.2008
01.01.2007 - 31.12.2007
29.05.2006 - 31.12.2006
01.01.2005 - 28.05.2006
01.04.2004 - 31.12.2004
01.10.1999 - 31.03.2004
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Asylgesetz (AsylG) vom 26. Juni 1998 (Stand am 1. Oktober 2015) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 121 Absatz 1 der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 19953, beschliesst: 1. Kapitel: Grundsätze

Art. 1

Gegenstand Dieses Gesetz regelt: a. die Asylgewährung und die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Schweiz; b. den vorübergehenden Schutz von Schutzbedürftigen in der Schweiz und deren Rückkehr.


Art. 2

Asyl 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.

2

Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.


Art. 3

Flüchtlingsbegriff 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.

2

Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.

AS 1999 2262 1 SR

101

2

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467).

3 BBl

1996 II 1

142.31

Migration

2

142.31

3

Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.5 4

Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt das Abkommen vom 28. Juli 19516 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).7

Art. 4

Gewährung vorübergehenden Schutzes Die Schweiz kann Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren.


Art. 5

Rückschiebungsverbot 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.

2

Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.


Art. 6

8 Verfahrensgrundsätze Verfahren richten sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19689 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200510 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.

4 SR

0.142.30

5

Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes), in Kraft vom 29. Sept. 2012 bis zum 28. Sept. 2015 (AS 2012 5359;

BBl 2010 4455, 2011 7325) und verlängert bis 28. Sept. 2019 durch Ziff. II des BG vom 26. Sept. 2014 (AS 2015 2047; BBl 2014 2087).

6 SR

0.142.30

7

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

8

Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

9 SR

172.021

10 SR

173.32

11 SR

173.110

Asylgesetz

3

142.31

2. Kapitel: Asylsuchende 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
a12 Zuständige Behörde

1

Das Staatssekretariat für Migration (SEM)13 entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.

2

Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen: a. Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten; b. effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 besteht, als sichere Drittstaaten.

3

Er überprüft die Beschlüsse nach Absatz 2 periodisch.


Art. 7

Nachweis der Flüchtlingseigenschaft 1

Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.

2

Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.

3

Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.


Art. 8

Mitwirkungspflicht 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Sie müssen insbesondere: a. ihre Identität offen legen; b. im Empfangs- und Verfahrenszentrum14 Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;

c. bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; d. allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;

12 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

13 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

14 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Migration

4

142.31

e.15 bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken.

2

Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.

3

Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.

3bis

Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Deren Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195116.17 4 Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.


Art. 9

Durchsuchung 1 Die zuständige Behörde darf Asylsuchende, die in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum oder in einer Privat- oder Kollektivunterkunft untergebracht sind, und ihre mitgeführten Sachen auf Reise- und Identitätspapiere sowie auf gefährliche Gegenstände, Drogen und Vermögenswerte unklarer Herkunft hin durchsuchen.18 2

Asylsuchende dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts durchsucht werden.


Art. 10

Sicherstellung und Einziehung von Dokumenten 1

Das SEM nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.19 2

Behörden und Amtsstellen stellen zuhanden des SEM Reisepapiere, Identitätsausweise oder andere Dokumente sicher, wenn sie Hinweise auf die Identität einer Person, welche in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, geben können. Bei anerkannten Flüchtlingen gilt Absatz 5.20 3

Überprüft die sicherstellende Behörde oder Amtsstelle Dokumente nach Absatz 2 auf ihre Echtheit hin, so ist dem SEM das Resultat dieser Überprüfung mitzuteilen.

15 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

16 SR

0.142.30

17 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

18 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

19 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

20 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

Asylgesetz

5

142.31

4

Verfälschte und gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, können vom SEM oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen oder zuhanden des Berechtigten sichergestellt werden.

5

Pässe oder Identitätsausweise, welche den in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen von deren Heimatstaat ausgestellt wurden, sind zuhanden des SEM sicherzustellen.21


Art. 11

Beweisverfahren Wird zur Ermittlung des Sachverhaltes ein Beweisverfahren durchgeführt, so können Asylsuchende zur Beweisanordnung der Behörde nicht vorgängig Stellung nehmen.


Art. 12

Zustelladresse 1 Eine Zustellung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

2

Wird die asylsuchende Person durch mehrere Bevollmächtigte vertreten und bezeichnen diese keine gemeinsame Zustelladresse, so stellt die Behörde ihre Mitteilungen der von der asylsuchenden Person zuerst bezeichneten bevollmächtigten Person zu.

3

…22


Art. 13

Eröffnung und Begründung von Verfügungen und Entscheiden 1

Verfügungen und Entscheide können in geeigneten Fällen mündlich eröffnet und summarisch begründet werden.

2

Die mündliche Eröffnung ist samt Begründung protokollarisch festzuhalten. Den Asylsuchenden ist ein Protokollauszug auszuhändigen.

3

Die zuständigen Behörden können Personen, die an der Grenze oder bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen um Asyl nachsuchen (Art. 21-23), auch unterschriebene, mit Telefax übermittelte Verfügungen und Entscheide eröffnen. Die betreffenden Personen müssen die Aushändigung der Verfügung oder des Entscheids schriftlich bestätigen; bleibt die Bestätigung aus, so macht die zuständige Behörde die Aushändigung aktenkundig. Artikel 11 Absatz 3 des Verwaltungsver-

21 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

22 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes), mit Wirkung vom 29. Sept. 2012 bis zum 28. Sept. 2015 (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325) und verlängert bis 28. Sept. 2019 durch Ziff. II des BG vom 26. Sept. 2014 (AS 2015 2047; BBl 2014 2087). Siehe auch die UeB der Änd. 28.9.2012 am Schluss des Textes.

Migration

6

142.31

fahrensgesetzes23 findet keine Anwendung. Der bevollmächtigten Person wird die Eröffnung bekannt gegeben.

4

In anderen dringlichen Fällen kann das SEM eine kantonale Behörde, eine schweizerische diplomatische Mission oder einen konsularischen Posten im Ausland (schweizerische Vertretung) ermächtigen, unterschriebene, mit Telefax übermittelte Verfügungen oder Entscheide zu eröffnen.

5

Das SEM kann Asylsuchenden, die durch eine bevollmächtigte Person vertreten werden, Nichteintretensentscheide im Sinne von Artikel 31a Absatz 1 Buchstabe b eröffnen. Der bevollmächtigten Person wird die Eröffnung unverzüglich bekannt
gegeben.24


Art. 14


25

Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren 1

Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.

2

Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:26

a. die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält; b. der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war; c. wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und d.27 keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 200528 (AuG) vorliegen.

3

Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich.

4

Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung.

23 SR

172.021

24 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

25 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4745; BBl 2002 6845).

26 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

27 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

28 SR

142.20

Asylgesetz

7

142.31

5

Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.

6

Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.


Art. 15

Interkantonale Stellen

Die Kantone können zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben, insbesondere für die Anhörung, die Entscheidvorbereitung und den Vollzug der Wegweisung, interkantonale Stellen errichten.


Art. 16

Verfahrenssprache 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden.

2

Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.29 3 Das SEM kann von Absatz 2 ausnahmsweise abweichen, wenn: a. die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist; b. dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation vorübergehend für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist; c. die asylsuchende Person in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum direkt angehört und einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.30

Art. 17

Besondere Verfahrensbestimmungen 1

Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes31 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.

2

Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden.

2bis

Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt.32 3

Die zuständigen kantonalen Behörden bestimmen für unbegleitete minderjährige Asylsuchende unverzüglich eine Vertrauensperson, welche deren Interessen wahrnimmt für die Dauer: 29 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

30 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

31 SR

172.021

32 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

Migration

8

142.31

a. des Verfahrens am Flughafen, wenn dort entscheidrelevante Verfahrensschritte durchgeführt werden;

b. des Aufenthaltes in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum, wenn dort über die Kurzbefragung gemäss Artikel 26 Absatz 2 hinausgehende entscheidrelevante Verfahrensschritte durchgeführt werden; c. des Verfahrens nach Zuweisung in den Kanton; d.33 des Dublin-Verfahrens.34 3bis

Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen.35 4 Der Bundesrat regelt den Zugang zur Rechtsberatung und -vertretung in den Empfangs- und Verfahrenszentren und Flughäfen.36 5

Bei der Eröffnung eines Entscheids nach Artikel 23 Absatz 1, 31a oder 111c stellt das SEM der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtigten Person gleichzeitig die Verfahrensakten zu, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde.37 6 Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson.38

a39 Gebühren für Dienstleistungen Das SEM kann Gebühren und Auslagen für Dienstleistungen zu Gunsten Dritter diesen in Rechnung stellen.

b40 33 Eingefügt durch Anhang Ziff. I 2 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft

seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675).

34 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

35 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

36 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

37 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

38 Eingefügt durch Anhang Ziff. I 2 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft

seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675).

39 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

40 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005 (AS 2006 4745; BBl 2002 6845).

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

Asylgesetz

9

142.31

2. Abschnitt: Asylgesuch und Einreise

Art. 18

Asylgesuch Jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, gilt als Asylgesuch.


Art. 19

41 Einreichung 1 Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder an einem Empfangs- und Verfahrenszentrum einzureichen.42 1bis Ein Gesuch kann nur einreichen, wer sich an der Schweizer Grenze oder auf dem Gebiet der Schweiz befindet.43 2 …44

3

Die Asylsuchenden werden bei der Einreichung des Gesuchs auf ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren hingewiesen.


Art. 20


45



Art. 21


46
Asylgesuch an der Grenze, nach Anhaltung im grenznahen Raum bei der illegalen Einreise oder im Inland 1

Die zuständigen Behörden weisen Personen, die an der Grenze oder nach Anhaltung bei der illegalen Einreise im grenznahen Raum oder im Inland um Asyl nachsuchen, in der Regel an ein Empfangs- und Verfahrenszentrum.

2

Das SEM prüft seine Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Dublin-Assoziierungsabkommen.

41 Siehe auch die UeB der Änd. vom 29. Sept. 2012 am Schluss des Textes.

42 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes), in Kraft vom 29. Sept. 2012 bis zum 28. Sept. 2015 (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325) und verlängert bis 28. Sept. 2019 durch Ziff. II des BG vom 26. Sept. 2014 (AS 2015 2047; BBl 2014 2087).

43 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes), in Kraft vom 29. Sept. 2012 bis zum 28. Sept. 2015 (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325) und verlängert bis 28. Sept. 2019 durch Ziff. II des BG vom 26. Sept. 2014 (AS 2015 2047; BBl 2014 2087).

44 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes), mit Wirkung vom 29. Sept. 2012 bis zum 28. Sept. 2015 (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325) und verlängert bis 28. Sept. 2019 durch Ziff. II des BG vom 26. Sept. 2014 (AS 2015 2047; BBl 2014 2087).

45 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes), mit Wirkung vom 29. Sept. 2012 bis zum 28. Sept. 2015 (AS 2012 5359;

BBl 2010 4455, 2011 7325) und verlängert bis 28. Sept. 2019 durch Ziff. II des BG vom 26. Sept. 2014 (AS 2015 2047; BBl 2014 2087). Siehe auch die UeB der Änd.

28.9.2012 am Schluss des Textes.

46 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).

Migration

10

142.31

3

Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.


Art. 22


47

Verfahren am Flughafen 1

Bei Personen, die in einem schweizerischen Flughafen um Asyl nachsuchen, erhebt die zuständige Behörde die Personalien und erstellt Fingerabdruckbogen und Fotografien. Sie kann weitere biometrische Daten erheben und die Asylsuchenden summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben.48 1bis Das SEM prüft seine Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Dublin-Assoziierungsabkommen.49 1ter Es bewilligt die Einreise, wenn die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/201350 zuständig ist und Asylsuchende:51

a. im Land, aus dem sie direkt in die Schweiz gelangt sind, aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet oder von unmenschlicher Behandlung bedroht erscheinen; oder b. glaubhaft machen, dass das Land, aus dem sie direkt kommen, sie in Verletzung des Rückschiebungsverbotes zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem sie gefährdet erscheinen.52

2

Kann auf Grund der Massnahmen nach Absatz 1 und der Prüfung nach Absatz 1bis nicht sofort festgestellt werden, ob die Voraussetzungen für eine Einreisebewilligung nach Absatz 1ter erfüllt sind, so wird die Einreise vorläufig verweigert.53 47 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

48 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).

49 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).

50 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in

einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31.

51 Fassung gemäss Anhang Ziff. I 2 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft

seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675).

52 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).

53 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).

Asylgesetz

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2bis

Um Härtefälle zu vermeiden, kann der Bundesrat bestimmen, in welchen weiteren Fällen die Einreise bewilligt wird.54 3

Das SEM weist den Asylsuchenden gleichzeitig mit der Verweigerung der Einreise einen Aufenthaltsort zu und sorgt für angemessene Unterkunft. Es übernimmt die Kosten für die Unterbringung. Für die Bereitstellung einer kostengünstigen Unterkunft sind die Flughafenbetreiber verantwortlich.55 4 Die Verfügung über die Verweigerung der Einreise und die Zuweisung eines Aufenthaltsortes ist der asylsuchenden Person innert zwei Tagen nach der Einreichung des Gesuches mit Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. Vorgängig wird ihr das rechtliche Gehör gewährt; es ist ihr zudem Gelegenheit zu geben, sich verbeiständen zu lassen.

5

Die asylsuchende Person kann am Flughafen oder ausnahmsweise an einem anderen geeigneten Ort längstens 60 Tage festgehalten werden. Nach einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid kann die weitere Festhaltung in einem Ausschaffungsgefängnis erfolgen.

6

Das SEM kann die asylsuchende Person anschliessend einem Kanton zuweisen. In den übrigen Fällen richtet sich das weitere Verfahren am Flughafen nach den Artikeln 23, 29, 30, 36 und 37.


Art. 23

56 Entscheide am

Flughafen

1

Bewilligt das SEM die Einreise in die Schweiz nicht, so kann es auf das Asylgesuch nicht eintreten oder dieses ablehnen.57 2

Der Entscheid ist innert 20 Tagen nach Einreichung des Gesuchs zu eröffnen.

Dauert das Verfahren länger, so weist das SEM die asylsuchende Person einem Kanton zu.


Art. 24


58

54 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).

55 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.

56 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

57 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

58 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), mit Wirkung seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).

Migration

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3. Abschnitt: Das erstinstanzliche Verfahren

Art. 25


59


a60 Beratendes Vorgespräch

Vor Anhandnahme des Asylverfahrens ist mit dem Asylsuchenden zu klären, ob ein Asylgesuch nach diesem Gesetz vorliegt und dieses Asylgesuch hinreichend begründbar ist. Sollte dies nicht der Fall sein und zieht die asylsuchende Person ihr Gesuch zurück, so wird dieses formlos abgeschrieben und die Rückreise eingeleitet.

Das SEM kann zu diesem beratenden Vorgespräch Dritte beiziehen.


Art. 26

Empfangs- und Verfahrenszentren, Vorbereitungsphase61 1

Der Bund errichtet Empfangs- und Verfahrenszentren, die vom SEM geführt werden.

1bis

Das SEM kann Asylsuchende, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder die durch ihr Verhalten den ordentlichen Betrieb der Empfangs- und Verfahrenszentren erheblich stören, in besonderen Zentren unterbringen, die durch das SEM oder durch kantonale Behörden errichtet und geführt werden. In diesen Zentren können unter den gleichen Voraussetzungen Asylsuchende untergebracht werden, die einem Kanton zugewiesen wurden. Bund und Kantone beteiligen sich im Umfang der Nutzung anteilsmässig an den Kosten der Zentren.62 1ter

In Zentren nach Absatz 1bis können die gleichen Verfahren durchgeführt werden wie in den Empfangs- und Verfahrenszentren; ausgenommen ist die Einreichung eines Asylgesuchs.63 1quater Nach Einreichung des Asylgesuches beginnt die Vorbereitungsphase. Sie dauert maximal drei Wochen.64 2 In der Vorbereitungsphase erhebt das SEM die Personalien und erstellt in der Regel Fingerabdruckbogen und Fotografien. Es kann weitere biometrische Daten erheben, Altersgutachten (Art. 17 Abs. 3bis) erstellen, Beweismittel und Reise- und Identitätspapiere überprüfen und herkunfts- sowie identitätsspezifische Abklärungen 59 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

60 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

61 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

62 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes), in Kraft vom 29. Sept. 2012 bis zum 28. Sept. 2015 (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325) und verlängert bis 28. Sept. 2019 durch Ziff. II des BG vom 26. Sept. 2014 (AS 2015 2047; BBl 2014 2087).

63 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes), in Kraft vom 29. Sept. 2012 bis zum 28. Sept. 2015 (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325) und verlängert bis 28. Sept. 2019 durch Ziff. II des BG vom 26. Sept. 2014 (AS 2015 2047; BBl 2014 2087).

64 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

Asylgesetz

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142.31

treffen. Es kann die Asylsuchenden zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben.65 2bis Der Abgleich der Daten nach Artikel 102abis Absätze 2 und 3 sowie die Anfrage zur Aufnahme oder Wiederaufnahme an den zuständigen durch eines der DublinAssoziierungsabkommen gebundenen Staat werden in der Regel während der Vorbereitungsphase vorgenommen.66 2ter Das SEM kann Dritte mit Aufgaben zur Sicherstellung des Betriebs der Empfangs- und Verfahrenszentren und der besonderen Zentren nach Absatz 1bis sowie mit weiteren Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen; davon ausgenommen ist die Befragung des Asylsuchenden nach Absatz 2. Die beauftragten Dritten unterstehen der gleichen Schweigepflicht wie das Bundespersonal.67 3

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD68) erlässt Bestimmungen, um ein rasches Verfahren und einen geordneten Betrieb sicherzustellen.

bis 69 Feststellung des medizinischen Sachverhalts 1

Asylsuchende müssen die für das Asyl- und Wegweisungsverfahren massgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die ihnen bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches bekannt waren, unmittelbar nach der Gesuchseinreichung, spätestens jedoch bei der Anhörung zu den Asylgründen nach Artikel 36 Absatz 2 oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Artikel 36 Absatz 1, geltend machen.

2

Für die Vorbringen nach Absatz 1 bezeichnet das SEM die für die Untersuchung zuständige medizinische Fachperson. Artikel 82a gilt sinngemäss. Das SEM kann die notwendigen medizinischen Aufgaben Dritten übertragen.

3

Später geltend gemachte oder von einer anderen medizinischen Fachperson festgestellte gesundheitliche Beeinträchtigungen können im Asyl- und Wegweisungsverfahren berücksichtigt werden, wenn sie nachgewiesen werden. Eine Glaubhaftmachung reicht ausnahmsweise aus, wenn entschuldbare Gründe für die Verspätung vorliegen oder im Einzelfall ein Nachweis aus medizinischen Gründen nicht erbracht werden kann. Das SEM kann eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt beiziehen.

65 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

66 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

67 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes), in Kraft vom 29. Sept. 2012 bis zum 28. Sept. 2015 (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325) und verlängert bis 28. Sept. 2019 durch Ziff. II des BG vom 26. Sept. 2014 (AS 2015 2047; BBl 2014 2087).

68 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

69 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.

Migration

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142.31

a70 Nutzung von Anlagen und Bauten des Bundes zur Unterbringung Asylsuchender 1

Anlagen und Bauten des Bundes können ohne kantonale oder kommunale Bewilligungen zur Unterbringung von Asylsuchenden für maximal drei Jahre genutzt werden, wenn die Zweckänderung keine erheblichen baulichen Massnahmen erfordert und keine wesentliche Änderung in Bezug auf die Belegung der Anlage oder Baute erfolgt.

2

Keine erheblichen baulichen Massnahmen im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere:

a. gewöhnliche Unterhaltsarbeiten an Gebäuden und Anlagen; b. geringfügige bauliche

Änderungen;

c. Ausrüstungen von untergeordneter Bedeutung wie sanitäre Anlagen oder Wasser- und Elektrizitätsanschlüsse; d. Fahrnisbauten.

3

Der Bund zeigt dem Kanton und der Standortgemeinde nach einer Konsultation die Nutzungsänderung spätestens 60 Tage vor der Inbetriebnahme der Unterkunft an.


Art. 27

Verteilung auf die Kantone 1

Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden.

2

Können sich die Kantone nicht einigen, so legt der Bundesrat nach ihrer Anhörung in einer Verordnung die Kriterien für die Verteilung fest.

3

Das SEM weist die Asylsuchenden den Kantonen zu (Zuweisungskantone).71 Es trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Der Zuweisungsentscheid kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.

4

Den Kantonen nicht zugewiesen werden Personen, auf deren Asylgesuch in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum nicht eingetreten oder deren Gesuch dort abgelehnt worden ist. Davon ausgenommen sind namentlich Personen:72 a. die Beschwerde erhoben haben, über die jedoch nicht innert angemessener Frist ab Einreichung des Asylgesuches ein Entscheid vorliegt; oder 70 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes), in Kraft vom 29. Sept. 2012 bis zum 28. Sept. 2015 (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325) und verlängert bis 28. Sept. 2019 durch Ziff. II des BG vom 26. Sept. 2014 (AS 2015 2047; BBl 2014 2087).

71 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615).

72 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

Asylgesetz

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b. die wegen eines in der Schweiz begangenen Verbrechens oder Vergehens strafrechtlich verfolgt werden oder bereits verurteilt worden sind; c.73 ….74


Art. 28

Zuweisung eines Aufenthaltsortes und Unterbringung 1

Das SEM oder die kantonalen Behörden können Asylsuchenden einen Aufenthaltsort zuweisen.

2

Sie können Asylsuchenden eine Unterkunft zuweisen, insbesondere sie kollektiv unterbringen. Die Kantone stellen einen geordneten Betrieb sicher; sie können dazu Bestimmungen erlassen und Massnahmen ergreifen.75

Art. 29

Anhörung zu den Asylgründen 1

Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an: a. in den Empfangs- und Verfahrenszentren; oder b. innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den Kanton.76

1bis

Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.77 2

Die Asylsuchenden können sich von einer Vertreterin oder einem Vertreter und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.

3

Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten, mit Ausnahme der Vertretung der Hilfswerke, unterzeichnet.

4

Das SEM kann die kantonalen Behörden mit der Anhörung von Asylsuchenden beauftragen, wenn dies zu einer erheblichen Beschleunigung des Verfahrens führt.

Die Anhörung richtet sich nach den Absätzen 1-3.78
a79 Zusammenarbeit bei der Ermittlung des Sachverhalts Der Bundesrat kann mit Drittstaaten und internationalen Organisationen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Ermittlung des Sachverhalts abschlies73 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014

(AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

74 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615).

75 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

76 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

77 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

78 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

79 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

Migration

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sen. Er kann insbesondere Vereinbarungen über den gegenseitigen Informationsaustausch zur Abklärung der Fluchtgründe einer asylsuchenden Person im Heimat- oder Herkunftsstaat, ihres Reiseweges und ihres Aufenthalts in einem Drittstaat abschliessen.


Art. 30

Vertretung der Hilfswerke 1

Zugelassene Hilfswerke entsenden eine Vertreterin oder einen Vertreter zur Anhörung über die Asylgründe nach Artikel 29, sofern die Asylsuchende Person dies nicht ablehnt.

2

Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Zulassung der Hilfswerke.

Zuständig für die Zulassung ist das EJPD. Die Hilfswerke sorgen für die Koordination ihrer Vertretung bei der Anhörung.

3

Die Behörden teilen den Hilfswerken die Anhörungstermine rechtzeitig mit. Leistet die Vertretung der Hilfswerke der Einladung keine Folge, so entfalten die Anhörungen gleichwohl volle Rechtswirkung.

4

Die Vertretung der Hilfswerke beobachtet die Anhörung, hat aber keine Parteirechte. Sie bestätigt unterschriftlich ihre Mitwirkung und untersteht gegenüber Dritten der Schweigepflicht. Sie kann Fragen zur Erhellung des Sachverhaltes stellen lassen, weitere Abklärungen anregen und Einwendungen zum Protokoll anbringen.


Art. 31


80

Entscheidvorbereitung durch die Kantone Das EJPD kann im Einverständnis mit den Kantonen festlegen, dass Angestellte kantonaler Behörden unter der Leitung des SEM Entscheide zuhanden des SEM vorbereiten.

a81 Entscheide des SEM

1

Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: a. in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;

b. in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;

c. in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;

d. in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können; 80 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

81 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

Asylgesetz

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e. in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben; f.82 nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.

2

Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.

3

Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.

4

In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 52-54 vorliegt.

b83 Anerkennung von Asyl- und Wegweisungsentscheiden der Dublin-Staaten 1

Eine asylsuchende Person, gegen die in einem Staat, der durch eines der DublinAssoziierungsabkommen gebunden ist (Dublin-Staat), ein ablehnender Asyl- und ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid ergangen ist, kann nach den Voraussetzungen der Richtlinie 2001/40/EG84 direkt in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden, wenn:

a. der zuständige Dublin-Staat während längerer Zeit keine Wegweisungen in den Heimat- oder Herkunftsstaat der asylsuchenden Person vollzieht; und b. die Wegweisung aus der Schweiz voraussichtlich rasch vollzogen werden kann.

2

Das SEM holt bei den zuständigen Behörden des betroffenen Dublin-Staates die zum Vollzug der Wegweisung notwendigen Auskünfte ein und trifft die erforderlichen Absprachen.


Art. 32

-3585 82 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1871; BBl 2014 3373).

83 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1871; BBl 2014 3373).

84 Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen, ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 34.

85 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

Migration

18

142.31


Art. 35

a86 Wiederaufnahme des Asylverfahrens im Rahmen des Dublin-Verfahrens Ist die Schweiz aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/201387 für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig, so wird das Asylverfahren wieder aufgenommen, und zwar auch dann, wenn das Asylgesuch zuvor abgeschrieben wurde.


Art. 36


88

Verfahren vor Entscheiden 1

Bei Nichteintretensentscheiden nach Artikel 31a Absatz 1 wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt. Dasselbe gilt, wenn die asylsuchende Person: a. die Behörden über ihre Identität täuscht und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht; b. ihr Gesuch massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt;

c. ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft auf andere Weise grob verletzt.

2

In den übrigen Fällen findet eine Anhörung nach Artikel 29 statt.


Art. 37

89 Erstinstanzliche Verfahrensfristen

1

Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Gesuchstellung oder nachdem der betroffene Dublin-Staat dem Ersuchen um Überstellung nach den Artikeln 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 343/200390 zugestimmt hat, zu treffen.91 2 In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.92

86 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005 (AS 2006 4745; BBl 2002 6845).

Fassung gemäss Anhang Ziff. I 2 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr.

604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675).

87 Siehe Fussnote zu Art. 22 Abs. 1ter.

88 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

89 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

90 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Febr. 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von

einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1.

91 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

92 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

Asylgesetz

19

142.31

3

…93

4

Das SEM entscheidet mit besonderer Beförderlichkeit, wenn die asylsuchende Person in Auslieferungshaft ist.94
a95 Begründung Nichteintretensentscheide sind summarisch zu begründen.

b96 Behandlungsstrategie des SEM Das SEM legt in einer Behandlungsstrategie fest, welche Asylgesuche prioritär behandelt werden. Es berücksichtigt dabei insbesondere die gesetzlichen Behandlungsfristen, die Situation in den Herkunftsstaaten, die offensichtliche Begründetheit oder Unbegründetheit der Gesuche sowie das Verhalten der asylsuchenden Personen.


Art. 38


97



Art. 39


98
Gewährung vorübergehenden Schutzes Wird aufgrund der Befragung in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum oder der Anhörung offenkundig, dass Asylsuchende zu einer Gruppe Schutzbedürftiger nach Artikel 66 gehören, so wird ihnen vorübergehender Schutz gewährt.


Art. 40

Ablehnung ohne weitere Abklärungen 1

Wird aufgrund der Anhörung offenkundig, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen, so wird das Gesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt.

2

Der Entscheid muss zumindest summarisch begründet werden.99

Art. 41


100

93 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

94 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467).

95 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

96 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

97 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

98 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

99 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

100 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

Migration

20

142.31

a101 Koordination mit dem Auslieferungsverfahren Liegt gegen die asylsuchende Person ein Auslieferungsersuchen im Sinne des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981102 vor, so zieht das SEM für den Entscheid über das Asylgesuch die Akten aus dem Auslieferungsverfahren bei.

4. Abschnitt: Stellung während des Asylverfahrens

Art. 42


103

Aufenthalt während des Asylverfahrens Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten.


Art. 43

Bewilligung zur Erwerbstätigkeit 1

Während der ersten drei Monate nach dem Einreichen eines Asylgesuchs dürfen Asylsuchende keine Erwerbstätigkeit ausüben. Ergeht innerhalb dieser Frist erstinstanzlich ein negativer Entscheid, so kann der Kanton die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit für weitere drei Monate verweigern.

1bis

Die weiteren Voraussetzungen für die Zulassung zur Erwerbstätigkeit richten sich nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005104 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG).105 2 Die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erlischt nach Ablauf der mit dem rechtskräftigen negativen Ausgang des Asylverfahrens festgesetzten Ausreisefrist, selbst wenn ein ausserordentliches Rechtsmittelverfahren eingeleitet und der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wurde. Verlängert das SEM die Ausreisefrist im Rahmen des ordentlichen Verfahrens, so kann weiterhin eine Erwerbstätigkeit bewilligt werden.

Während der Dauer eines Verfahrens nach Artikel 111c wird keine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilt.106 3 Das EJPD kann in Absprache mit dem Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung die Kantone ermächtigen, für bestimmte Kategorien von Personen Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit über den Ablauf der Ausreisefrist hinaus zu verlängern, sofern besondere Umstände dies rechtfertigen. Dies gilt sinngemäss auch für Asylverfahren nach Artikel 111c.107 101 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467).

102 SR

351.1

103 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

104 SR

142.20

105 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des BG vom 16. Dez. 2005 über Ausländerinnen und Ausländer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5437, 2008 5405; BBl 2002 3709).

106 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

107 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

Asylgesetz

21

142.31

3bis

Der Bundesrat kann für bestimmte Gruppen von Asylsuchenden ein befristetes Arbeitsverbot erlassen.108 4 Asylsuchende, die nach den fremdenpolizeilichen Bestimmungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind oder an gemeinnützigen Beschäftigungsprogrammen teilnehmen, unterliegen dem Arbeitsverbot nicht.

5. Abschnitt: Vollzug der Wegweisung und Ersatzmassnahmen109

Art. 44


110

Wegweisung und vorläufige Aufnahme Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AuG111 Anwendung.

a112

Art. 45

Wegweisungsverfügung113 1 Die Wegweisungsverfügung enthält: a. die Verpflichtung der asylsuchenden Person, die Schweiz zu verlassen; b. den Zeitpunkt, bis zu dem sie die Schweiz verlassen haben muss; bei Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wird die Frist für die Ausreise erst mit dem Aufhebungsentscheid festgesetzt;

c. die Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall; d. gegebenenfalls die Bezeichnung der Staaten, in welche die Asylsuchende Person nicht zurückgeführt werden darf; e. gegebenenfalls die Anordnung einer Ersatzmassnahme anstelle des Vollzugs;

f.

die Bezeichnung des für den Vollzug der Wegweisung oder der Ersatzmassnahme zuständigen Kantons.

108 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

109 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

110 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

111 SR

142.20

112 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

113 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).

Migration

22

142.31

2

Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern.114 3 Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar oder es kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn die betroffene Person aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen115 weggewiesen wird.116 4

Der asylsuchenden Person ist ein Informationsblatt mit Erläuterungen zur Wegweisungsverfügung abzugeben.117


Art. 46

Vollzug durch die Kantone 1

Der Zuweisungskanton ist verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen.118 1bis

Bei Personen, die nach Artikel 27 Absatz 4 keinem Kanton zugewiesen wurden, ist für den Vollzug der Wegweisung derjenige Kanton zuständig, der in der Wegweisungsverfügung nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe f bezeichnet wurde. Bei der Bezeichnung des Kantons, der für den Vollzug der Wegweisung zuständig ist, gilt der Schlüssel für die Verteilung der Asylsuchenden auf die Kantone sinngemäss.119 2 Erweist sich der Vollzug als nicht möglich, so beantragt der Kanton dem SEM die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme.


Art. 47

Massnahmen bei unbekanntem Aufenthalt Entziehen sich weggewiesene Asylsuchende durch Verheimlichung ihres Aufenthaltsortes dem Vollzug, so kann der Kanton oder das SEM sie polizeilich ausschreiben lassen.

114 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).

115 Diese Abk. sind in Anhang 1 aufgeführt.

116 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).

117 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).

118 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615).

119 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615).

Asylgesetz

23

142.31


Art. 48

Zusammenarbeit der

Kantone

Befinden sich weggewiesene Asylsuchende nicht im Kanton, der die Wegweisung vollziehen muss, so leistet ihm der Aufenthaltskanton auf Ersuchen hin Amtshilfe.

Die Amtshilfe besteht insbesondere in der Zuführung der betroffenen Person oder in ihrer direkten Ausschaffung.

3. Kapitel: Asylgewährung und Rechtsstellung der Flüchtlinge 1. Abschnitt: Asylgewährung

Art. 49

Grundsatz Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.


Art. 50

Zweitasyl Flüchtlingen, die in einem andern Staat aufgenommen worden sind, kann Asyl gewährt werden, wenn sie sich seit mindestens zwei Jahren ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufhalten.


Art. 51

Familienasyl 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.120 1bis Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs121 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.122 2

…123

3

In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.124 120 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).

121 SR

210

122 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).

123 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

124 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

Migration

24

142.31

4

Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.125 5

…126


Art. 52

Aufnahme in einem Drittstaat 1

…127

2

…128


Art. 53

Asylunwürdigkeit Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden.


Art. 54

Subjektive Nachfluchtgründe

Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.


Art. 55

Ausnahmesituationen 1 In Zeiten erhöhter internationaler Spannungen, bei Ausbruch eines bewaffneten Konfliktes, an dem die Schweiz nicht beteiligt ist, oder bei ausserordentlich grossem Zustrom von Asylsuchenden in Friedenszeiten gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, solange ihr dies nach den Umständen möglich ist.

2

Der Bundesrat trifft die erforderlichen Massnahmen. Er kann, in Abweichung vom Gesetz, die Voraussetzungen für die Asylgewährung und die Rechtsstellung der Flüchtlinge einschränken und besondere Verfahrensbestimmungen aufstellen. Er erstattet der Bundesversammlung darüber unverzüglich Bericht.

3

Wenn die dauernde Beherbergung von Flüchtlingen die Möglichkeiten der Schweiz übersteigt, kann Asyl auch nur vorübergehend gewährt werden, bis die Aufgenommenen weiterreisen können.

125 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

126 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4745; BBl 2002 6845).

127 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

128 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes), mit Wirkung vom 29. Sept. 2012 bis zum 28. Sept. 2019 (AS 2012 5359; 2015 2047; BBl 2010 4455, 2011 7325, 2014 2087). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.

Asylgesetz

25

142.31

4

Zeichnet sich ab, dass eine erhebliche Anzahl von Flüchtlingen auf die Schweiz zukommt, so sucht der Bundesrat eine rasche und wirksame internationale Zusammenarbeit im Hinblick auf deren Verteilung.

2. Abschnitt: Asyl für Gruppen

Art. 56

Entscheid 1 Grösseren Flüchtlingsgruppen wird aufgrund eines Entscheides des Bundesrates Asyl gewährt. Bei kleineren Flüchtlingsgruppen entscheidet das EJPD.

2

Das SEM bestimmt, wer einer solchen Gruppe angehört.


Art. 57

Verteilung und Erstintegration 1

Für die Verteilung der Flüchtlinge auf die Kantone gilt Artikel 27.

2

Der Bund kann im Rahmen der Erstintegration Flüchtlingsgruppen vorübergehend eine Unterkunft zuweisen und sie insbesondere in einem Erstintegrationszentrum unterbringen.

3. Abschnitt: Rechtsstellung der Flüchtlinge

Art. 58

Grundsatz Die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Schweiz richtet sich nach dem für Ausländerinnen und Ausländer geltenden Recht, soweit nicht besondere Bestimmungen, namentlich dieses Gesetzes und des Abkommens vom 28. Juli 1951129 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anwendbar sind.


Art. 59

Wirkung Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat oder die als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen wurden, gelten gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Flüchtlinge im Sinne dieses Gesetzes sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951130 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.


Art. 60


131

Regelung der Anwesenheit 1

Personen, denen Asyl gewährt wurde, haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhalten.

129 SR

0.142.30

130 SR

0.142.30

131 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

Migration

26

142.31

2

Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34 AuG132.133


Art. 61

Erwerbstätigkeit Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt oder die sie als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen hat, werden eine Erwerbstätigkeit sowie der Stellen- und Berufswechsel bewilligt.


Art. 62

Medizinalprüfungen Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat, werden zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen zugelassen; das Eidgenössische Departement des Innern bestimmt die Voraussetzungen.

4. Abschnitt: Beendigung des Asyls

Art. 63

Widerruf 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft: a. wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat; b. aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951134 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.

2

Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben, gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben.

3

Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.

4

Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.135 132 SR

142.20

133 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

134 SR

0.142.30

135 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).

Asylgesetz

27

142.31


Art. 64

Erlöschen 1 Das Asyl in der Schweiz erlischt, wenn: a.136 sich Flüchtlinge während mehr als einem Jahr im Ausland aufgehalten haben;

b. Flüchtlinge in einem anderen Land Asyl oder die Bewilligung zum dauernden Verbleiben erhalten haben;

c. die Flüchtlinge darauf verzichten; d.137 die Weg- oder Ausweisung vollzogen worden ist.

2

Das SEM kann die Frist nach Absatz 1 Buchstabe a verlängern, wenn besondere Umstände vorliegen.

3

Der Flüchtlingsstatus und das Asyl erlöschen, wenn die ausländische Person nach Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 3 des Abkommens vom 28. Juli 1951138 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge die Schweizer Staatsangehörigkeit erwirbt.139

Art. 65


140

Weg- oder Ausweisung

Die Weg- oder Ausweisung von Flüchtlingen richtet sich nach Artikel 64 AuG141 in Verbindung mit Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 68 AuG. Artikel 5 bleibt vorbehalten.

4. Kapitel:

Gewährung vorübergehenden Schutzes und Rechtsstellung der Schutzbedürftigen 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 66

Grundsatzentscheid des Bundesrates 1

Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen nach Artikel 4 vorübergehender Schutz gewährt wird.

2

Er konsultiert zuvor Vertreterinnen und Vertreter der Kantone, der Hilfswerke und allenfalls weiterer nichtstaatlicher Organisationen sowie das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge.

136 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

137 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

138 SR

0.142.30

139 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

140 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

141 SR

142.20

Migration

28

142.31


Art. 67

Aussenpolitische Massnahmen

1

Die Gewährung vorübergehenden Schutzes sowie Massnahmen und Hilfeleistungen im Heimat- oder Herkunftsstaat oder in der Herkunftsregion der Schutzbedürftigen sollen einander soweit möglich ergänzen.

2

Der Bund arbeitet mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat, anderen Aufnahmestaaten und internationalen Organisationen zusammen, um die Voraussetzungen für eine sichere Rückkehr zu schaffen.

2. Abschnitt: Verfahren

Art. 68

Schutzbedürftige im Ausland 1

Das SEM bezeichnet die Gruppe Schutzbedürftiger näher und entscheidet, wem in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt wird. Es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie.

2

Der Entscheid über die Gewährung vorübergehenden Schutzes kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.

3

…142


Art. 69

Schutzbedürftige an der Grenze und im Inland 1

Auf Gesuche von Schutzbedürftigen an der Grenze oder im Inland finden die Artikel 18 und 19 sowie 21-24 sinngemäss Anwendung.

2

Liegt nicht offensichtlich eine Verfolgung im Sinne von Artikel 3 vor, so bestimmt das SEM im Anschluss an die Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum nach Artikel 26, wer einer Gruppe Schutzbedürftiger angehört und wem in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt wird. Die Gewährung vorübergehenden Schutzes ist nicht anfechtbar.

3

Wird einer Person vorübergehender Schutz gewährt, so wird das Verfahren über ein allfälliges Gesuch um Anerkennung als Flüchtling sistiert.

4

Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort.


Art. 70

Wiederaufnahme des Verfahrens um Anerkennung als Flüchtling Schutzbedürftige, die ein Gesuch um Anerkennung als Flüchtling gestellt haben, können frühestens fünf Jahre nach dem Sistierungsentscheid nach Artikel 69 Absatz 3 die Wiederaufnahme des Verfahrens um Anerkennung als Flüchtling ver142 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asyl-

gesetzes), mit Wirkung vom 29. Sept. 2012 bis zum 28. Sept. 2015 (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325) und verlängert bis 28. Sept. 2019 durch Ziff. II des BG vom 26. Sept. 2014 (AS 2015 2047; BBl 2014 2087). Siehe auch die UeB der Änd.

28.9.2012 am Schluss des Textes.

Asylgesetz

29

142.31

langen. Bei der Wiederaufnahme dieses Verfahrens wird der vorübergehende Schutz aufgehoben.


Art. 71

Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familien 1

Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern wird vorübergehend Schutz gewährt, wenn:143

a. sie gemeinsam um Schutz nachsuchen und keine Ausschlussgründe nach Artikel 73 vorliegen;

b. die Familie durch Ereignisse nach Artikel 4 getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegen sprechen.

1bis

Hat das SEM während des Verfahrens zur vorübergehenden Schutzgewährung Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 ZGB144 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde.

Das Gesuch um Nachzug wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Gesuch bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.145 2 Den in der Schweiz geborenen Kindern von Schutzbedürftigen wird ebenfalls vorübergehender Schutz gewährt.

3

Befinden sich die anspruchsberechtigten Personen im Ausland, so ist ihre Einreise zu bewilligen.

4

Der Bundesrat regelt für weitere Fälle die Voraussetzungen für eine Vereinigung der Familie in der Schweiz.


Art. 72

Verfahren Im Übrigen finden auf die Verfahren nach den Artikeln 68, 69 und 71 die Bestimmungen des 1. und des 3. Abschnittes des 2. Kapitels sinngemäss Anwendung146.


Art. 73

Ausschlussgründe Vorübergehender Schutz wird nicht gewährt, wenn die schutzbedürftige Person einen Tatbestand nach Artikel 53 erfüllt oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt hat oder in schwerwiegender Weise gefährdet.

143 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).

144 SR

210

145 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).

146 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG - AS 1974 1051).

Migration

30

142.31

3. Abschnitt: Rechtsstellung

Art. 74

Regelung der Anwesenheit 1

Schutzbedürftige halten sich im Kanton auf, dem sie zugeteilt wurden.

2

Hat der Bundesrat den vorübergehenden Schutz nach fünf Jahren noch nicht aufgehoben, so erhalten Schutzbedürftige von diesem Kanton eine Aufenthaltsbewilligung, die bis zur Aufhebung des vorübergehenden Schutzes befristet ist.

3

Zehn Jahre nach Gewährung des vorübergehenden Schutzes kann ihnen der Kanton eine Niederlassungsbewilligung erteilen.


Art. 75

Bewilligung zur Erwerbstätigkeit 1

Während der ersten drei Monate nach Einreise in die Schweiz dürfen Schutzbedürftige keine Erwerbstätigkeit ausüben. Danach richten sich Voraussetzungen für die Zulassung zur Erwerbstätigkeit nach dem AuG147.148 2

Der Bundesrat kann günstigere Bedingungen für eine Erwerbstätigkeit erlassen.

3

Bereits erteilte Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit bleiben bestehen.

4

Schutzbedürftige, die nach den fremdenpolizeilichen Bestimmungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind oder an gemeinnützigen Beschäftigungsprogrammen teilnehmen, unterliegen dem Arbeitsverbot nicht.

4. Abschnitt: Beendigung des vorübergehenden Schutzes und Rückkehr

Art. 76

Aufhebung des vorübergehenden Schutzes und Wegweisung 1

Der Bundesrat setzt nach Konsultationen mit Vertreterinnen und Vertretern der Kantone, der Hilfswerke und allenfalls weiterer nichtstaatlicher Organisationen, dem Hochkommissariat der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge sowie mit internationalen Organisationen den Zeitpunkt fest, auf den der vorübergehende Schutz für bestimmte Gruppen von Schutzbedürftigen aufgehoben wird; er trifft den Entscheid in einer Allgemeinverfügung.

2

Das SEM gewährt den vom Entscheid nach Absatz 1 betroffenen Personen das rechtliche Gehör.

3

Ergeben sich aufgrund des rechtlichen Gehörs Hinweise auf eine Verfolgung, so findet eine Anhörung nach Artikel 29 statt.149 147 SR

142.20

148 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 16. Dez. 2005 über Ausländerinnen und Ausländer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5437, 2008 5405; BBl 2002 3709).

149 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

Asylgesetz

31

142.31

4

Geben die betroffenen Personen auf das gewährte rechtliche Gehör keine Stellungnahme ab, so verfügt das SEM die Wegweisung. Für den Vollzug der Wegweisung gelten die Artikel 10 Absatz 4 und 46-48 dieses Gesetzes sowie Artikel 71 AuG150 sinngemäss.151


Art. 77

Rückkehr Der Bund unterstützt internationale Anstrengungen für die organisierte Rückkehr.


Art. 78

Widerruf 1 Das SEM kann den vorübergehenden Schutz widerrufen, wenn: a. er durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen worden ist;

b. die schutzbedürftige Person die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hat, gefährdet oder verwerfliche Handlungen begangen hat; c. sich die schutzbedürftige Person seit Gewährung des vorübergehenden Schutzes wiederholt oder längere Zeit im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgehalten hat; d. die schutzbedürftige Person in einem Drittstaat ein ordentliches Aufenthaltsrecht hat, in den sie zurückkehren kann.

2

Der vorübergehende Schutz wird nicht widerrufen, wenn sich die schutzbedürftige Person mit dem Einverständnis der zuständigen Behörden in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat begibt.

3

Der Widerruf des vorübergehenden Schutzes erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder, ausser es erweise sich, dass diese nicht schutzbedürftig sind.152 4 Soll der vorübergehende Schutz widerrufen werden, so findet in der Regel eine Anhörung nach den Artikeln 29 und 30 statt.


Art. 79

153 Erlöschen Der vorübergehende Schutz erlischt, wenn die schutzbedürftige Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse ins Ausland verlegt, auf den vorübergehenden Schutz verzichtet oder gestützt auf das AuG154 eine Niederlassungsbewilligung erhalten hat.

150 SR

142.20

151 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 16. Dez. 2005 über Ausländerinnen und Ausländer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5437, 2008 5405; BBl 2002 3709).

152 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).

153 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 16. Dez. 2005 über Ausländerinnen und Ausländer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5437, 2008 5405; BBl 2002 3709).

154 SR

142.20

Migration

32

142.31

a155 Eingetragene Partnerschaft

Die Bestimmungen des 3. und 4. Kapitels über Ehegatten gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.

5. Kapitel: Sozialhilfe und Nothilfe156 1. Abschnitt: Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen, Nothilfe und Kinderzulagen157

Art. 80

158 Zuständigkeit 1 Die Zuweisungskantone gewährleisten die Sozialhilfe oder die Nothilfe für Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten. Für Personen, die keinem Kanton zugewiesen wurden, wird die Nothilfe von dem Kanton gewährt, der für den Vollzug der Wegweisung als zuständig bezeichnet worden ist. Die Kantone können die Erfüllung dieser Aufgabe ganz oder teilweise Dritten, namentlich den nach Artikel 30 Absatz 2 zugelassenen Hilfswerken, übertragen.

2

Solange sich diese Personen in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum oder in einem Erstintegrationszentrum für Flüchtlingsgruppen aufhalten, gewährleistet der Bund die Sozialhilfe. Er kann diese Aufgabe ganz oder teilweise Dritten übertragen.

Für die Gesundheitsversorgung gilt Artikel 82a sinngemäss.159

Art. 81


160

Anspruch auf Sozialhilfeleistungen oder auf Nothilfe Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten und die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, erhalten die notwendigen Sozialhilfeleistungen, sofern nicht Dritte auf Grund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung für sie aufkommen müssen, beziehungsweise auf Ersuchen hin Nothilfe.

155 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).

156 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

157 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

158 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

159 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

160 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

Asylgesetz

33

142.31


Art. 82


161

Sozialhilfeleistungen und Nothilfe 1

Für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und Nothilfe gilt kantonales Recht.

Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, werden von der Sozialhilfe ausgeschlossen.162 2 Während der Dauer eines ausserordentlichen Rechtsmittelverfahrens oder eines Asylverfahrens nach Artikel 111c erhalten Personen nach Absatz 1 und Asylsuchende auf Ersuchen hin Nothilfe. Dies gilt auch, wenn der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wird.163 3 Für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung ist die Unterstützung nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.164 4

Die Nothilfe ist nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen an den von den Kantonen oder vom Bund bezeichneten Orten auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die Sozialhilfe, die Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung ausgerichtet wird.165 5 Der besonderen Lage von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen, die Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben, ist bei der Unterstützung Rechnung zu tragen; namentlich soll die berufliche, soziale und kulturelle Integration erleichtert werden.

a166 Krankenversicherung für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung 1

Die Krankenversicherung für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. März 1994167 über die Krankenversicherung (KVG) auszugestalten.

2

Die Kantone können für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung die Wahl des Versicherers einschränken und einen oder mehrere Versicherer bezeichnen, welche eine besondere Versicherungsform nach Artikel 41 Absatz 4 KVG anbieten.

3

Sie können für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung die Wahl der Leistungserbringer nach den Artikeln 36-40 KVG einschränken. Sie können dies vor der Bezeichnung eines Versicherers im Sinne von Absatz 2 tun.

161 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

162 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

163 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

164 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

165 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

166 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4823, 2007 5575; BBl 2002 6845).

167 SR

832.10

Migration

34

142.31

4

Sie können einen oder mehrere Versicherer bezeichnen, welche eine Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer im Sinne von Artikel 41 Absatz 4 KVG nur für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung anbieten.

5

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Einschränkung der Wahl der Leistungserbringer.

6

Die Kantone und die Versicherer können eine Aufhebung der Kostenbeteiligung nach Artikel 64 Absatz 2 KVG vereinbaren.

7

Solange Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung ganz oder teilweise Sozialhilfe beziehen, ist ihr Anspruch auf Prämienverbilligung nach Artikel 65 KVG sistiert. Der Anspruch lebt in dem Zeitpunkt auf, in dem diese Personen als Flüchtlinge anerkannt werden, als Schutzbedürftige einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben oder keine Sozialhilfe mehr beziehen.


Art. 83

Einschränkungen der Sozialhilfeleistungen168 1

Sozialhilfeleistungen oder reduzierte Leistungen nach Artikel 82 Absatz 3 sind ganz oder teilweise abzulehnen, zu kürzen oder zu entziehen, wenn die begünstigte Person:169 a. sie durch unwahre oder unvollständige Angaben erwirkt oder zu erwirken versucht hat;

b. sich weigert, der zuständigen Stelle über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft zu erteilen, oder sie nicht ermächtigt, Auskünfte einzuholen; c. wesentliche Änderungen ihrer Verhältnisse nicht meldet; d. es offensichtlich unterlässt, ihre Lage zu verbessern, namentlich wenn sie eine ihr zugewiesene zumutbare Arbeit oder Unterkunft nicht annimmt; e. ohne Absprache mit der zuständigen Stelle ein Arbeits- oder Mietverhältnis auflöst oder dessen Auflösung verschuldet und damit ihre Lage verschlechtert; f.

die Sozialhilfeleistungen missbräuchlich verwendet; g. sich trotz der Androhung des Entzuges von Sozialhilfeleistungen nicht an die Anordnung der zuständigen Stelle hält; h.170 die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet; i.171 strafrechtlich verfolgt oder verurteilt worden ist; 168 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

169 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

170 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

171 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

Asylgesetz

35

142.31

j.172 ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft grob verletzt, insbesondere ihre Identität nicht preisgibt;

k.173 den Anordnungen von Mitarbeitenden des Verfahrens oder der Unterbringungseinrichtungen nicht Folge leistet und dadurch Ordnung und Sicherheit gefährdet.

1bis

Absatz 1 gilt für Flüchtlinge nur unter dem Vorbehalt, dass die Gleichbehandlung mit der einheimischen Bevölkerung gewährleistet ist.174 2

Unrechtmässig bezogene Sozialhilfeleistungen sind vollumfänglich zurückzuerstatten. Der zurückzuerstattende Betrag kann namentlich von künftigen Sozialhilfeleistungen abgezogen werden. Der Kanton setzt den Rückerstattungsanspruch durch.

Artikel 85 Absatz 3 ist anwendbar.175
a176 Voraussetzungen für die Ausrichtung der Nothilfe Die betroffene Person hat beim Vollzug einer rechtskräftigen Wegweisung, die zulässig, zumutbar und möglich ist, sowie bei der Ermittlung der Voraussetzungen der Nothilfe mitzuwirken.


Art. 84

177 Kinderzulagen Kinderzulagen für im Ausland lebende Kinder von Asylsuchenden werden während des Asylverfahrens zurückbehalten. Sie werden ausbezahlt, wenn die asylsuchende Person als Flüchtling anerkannt oder nach Artikel 83 Absätze 3 und 4 AuG178 vorläufig aufgenommen wird.

2. Abschnitt: Rückerstattungspflicht und Sonderabgabe179

Art. 85

Rückerstattungspflicht 1 Soweit zumutbar, sind Sozialhilfe-180, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten.

172 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

173 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

174 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

175 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

176 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

177 Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

178 SR

142.20

179 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

180 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

Migration

36

142.31

2

Der Bund macht den Rückerstattungsanspruch geltend. Das EJPD kann diese Aufgabe den Kantonen übertragen.

3

Der Anspruch auf Rückerstattung verjährt ein Jahr, nachdem die zuständige Behörde davon Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber 10 Jahre nach seiner Entstehung. Auf Rückerstattungsforderungen wird kein Zins erhoben.181 4

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten sowie die Ausnahmen von der Rückerstattungspflicht.182


Art. 86

183 Sonderabgabe 1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, müssen die Kosten nach Artikel 85 Absatz 1 zurückerstatten (Sonderabgabe). Die Sonderabgabe dient zur Deckung der Gesamtkosten, welche alle diese erwerbstätigen Personen und die von ihnen unterstützten Angehörigen verursachen. Die kantonale Behörde verbindet die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit mit einer entsprechenden Auflage.

2

Die Sonderabgabe darf nicht mehr als 10 Prozent des Erwerbseinkommens der betreffenden Person betragen. Sie wird vom Arbeitgeber direkt vom Erwerbseinkommen der betreffenden Person abgezogen und dem Bund überwiesen.

3

Die Sonderabgabepflicht dauert längstens zehn Jahre seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

4

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er legt namentlich die Höhe der Sonderabgabe fest und erlässt Vorschriften über das Zahlungs- und Mahnverfahren. Er kann insbesondere bei tiefen Erwerbseinkommen von der Sonderabgabepflicht absehen.

5

Der Bund kann die im Zusammenhang mit der Erhebung der Sonderabgabe anfallenden Aufgaben Dritten übertragen.


Art. 87

184 Vermögenswertabnahme 1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen.

2

Die zuständigen Behörden können solche Vermögenswerte zum Zwecke der Rückerstattung der Kosten nach Artikel 85 Absatz 1 sicherstellen, wenn die Asylsuchenden oder Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung:

181 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

182 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

183 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

184 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

Asylgesetz

37

142.31

a. nicht nachweisen können, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen;

b. die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachweisen können; oder c. die Herkunft der Vermögenswerte zwar nachweisen können, diese aber einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag übersteigen.

3

Der Bundesrat legt fest, in welchem Umfang die abgenommenen Vermögenswerte an die Sonderabgabe angerechnet werden.

4

Besteht keine Pflicht mehr zur Leistung der Sonderabgabe, so sind Vermögenswertabnahmen nicht mehr möglich.

5

Sichergestellte Vermögenswerte werden auf Gesuch hin im vollen Umfang zurückerstattet, wenn die asylsuchende oder schutzbedürftige Person innerhalb von sieben Monaten seit Einreichung des Asylgesuchs oder des Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung kontrolliert ausreist.

6. Kapitel: Bundesbeiträge

Art. 88

185 Pauschalabgeltung 1 Der Bund gilt den Kantonen die Kosten aus dem Vollzug dieses Gesetzes mit Pauschalen ab. Diese enthalten nicht die Beiträge nach den Artikeln 91-93.

2

Die Pauschalen für asylsuchende und schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung decken namentlich die Kosten für die Sozialhilfe sowie die obligatorische Krankenpflegeversicherung und enthalten zudem einen Beitrag an die Betreuungskosten.

3

Die Pauschalen für Flüchtlinge und schutzbedürftige Personen mit Aufenthaltsbewilligung decken namentlich die Kosten für die Sozialhilfe und enthalten zudem einen Beitrag an die Betreuungs- und Verwaltungskosten. Sie werden längstens während fünf Jahren nach Einreichung des Asylgesuchs ausgerichtet.186 4

Die Pauschalen für Personen, die nach Artikel 82 nur Anspruch auf Nothilfe haben, sind eine Entschädigung für die Gewährung der Nothilfe.187 5 …188

185 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

186 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

187 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

188 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

Migration

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142.31


Art. 89


189

Festsetzung der Pauschalen 1

Der Bundesrat legt die Höhe der Pauschalen auf Grund der voraussichtlichen Aufwendungen für kostengünstige Lösungen fest.

2

Er bestimmt die Ausgestaltung der Pauschalen sowie die Dauer ihrer Ausrichtung und die Voraussetzungen dafür. Er kann die Pauschalen namentlich: a. in Abhängigkeit des Aufenthaltsstatus und der Aufenthaltsdauer festlegen; b. unter Berücksichtigung der Kostenunterschiede im interkantonalen Vergleich abstufen.

3

Das SEM kann die Ausrichtung einzelner Pauschalenbestandteile von der Erreichung sozialpolitischer Ziele abhängig machen.

4

Die Pauschalen werden periodisch der Teuerungsentwicklung angepasst und bei Bedarf überprüft.

a190 Mitwirkungspflicht der

Subventionsempfänger 1

Das SEM kann die Kantone dazu verpflichten, die für die Finanzaufsicht, die Festsetzung und die Anpassung der finanziellen Abgeltungen des Bundes nach den Artikeln 88 und 91 Absatz 2bis des vorliegenden Gesetzes sowie 55 und 87 des AuG191 notwendigen Daten zu erheben und dem SEM zur Verfügung zu stellen oder diese im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) des SEM zu erfassen.

2

Kommt ein Kanton dieser Verpflichtung nicht nach, so kann das SEM die finanziellen Abgeltungen an diesen Kanton kürzen oder aufgrund der vorhandenen Daten festlegen.


Art. 90

Finanzierung von Kollektivunterkünften 1

Errichtung, Umbau und Einrichtung von Kollektivunterkünften, in denen die Behörden Personen unterbringen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten, können ganz oder teilweise vom Bund finanziert werden.

2

Der Bundesrat regelt das Verfahren und bestimmt die Einzelheiten über die Eigentumsverhältnisse und die Sicherung der Zweckbestimmung solcher Unterkünfte.

3

Er legt fest, inwieweit der vom Bund für die direkte Finanzierung von Unterkünften aufgewendete Betrag mit der Pauschale zu verrechnen ist.


Art. 91

Weitere Beiträge

1

und 2…192

189 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

190 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

191 SR

142.20

192 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

Asylgesetz

39

142.31

2bis

Der Bund zahlt den Kantonen für asylsuchende und schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung einen Pauschalbeitrag an die Verwaltungskosten.193 2ter Der Bund kann den Standortkantonen eines Empfangs- und Verfahrenszentrums oder eines besonderen Zentrums nach Artikel 26 Absatz 1bis einen Pauschalbeitrag an die Sicherheitskosten ausrichten.194 3 Er kann an Einrichtungen für traumatisierte Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten, Beiträge leisten.

4

…195

4bis

Er kann Beiträge für die Durchführung von Beschäftigungsprogrammen für Personen ausrichten, welche sich in Empfangs- und Verfahrenszentren des Bundes oder in einem besonderen Zentrum nach Artikel 26 Absatz 1bis aufhalten. Er schliesst zu diesem Zweck Leistungsvereinbarungen mit den Standortkantonen, Standortgemeinden oder beauftragten Dritten ab.196 5 …197

6

Der Bund vergütet den Kantonen die Personalkosten, die ihnen durch die Entscheidvorbereitung nach Artikel 31 entstehen.

7

Er kann im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit nach Artikel 113 Beiträge an die Trägerschaft von international ausgerichteten Projekten oder an international tätige Organisationen ausrichten.

8

Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.


Art. 92

Kosten für die Ein- und Ausreise 1

Der Bund kann die Kosten der Ein- und Ausreise von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen übernehmen.

2

Er übernimmt die Kosten für die Ausreise von Asylsuchenden, von Personen, deren Asylgesuch abgelehnt wurde, auf deren Asylgesuch nicht eingetreten wurde oder die ihr Asylgesuch zurückgezogen haben, und von Personen, die nach der 193 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

194 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes), in Kraft vom 29. Sept. 2012 bis zum 28. Sept. 2015 (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325) und verlängert bis 28. Sept. 2019 durch Ziff. II des BG vom 26. Sept. 2014 (AS 2015 2047; BBl 2014 2087).

195 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

196 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes), in Kraft vom 29. Sept. 2012 bis zum 28. Sept. 2015 (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325) und verlängert bis 28. Sept. 2019 durch Ziff. II des BG vom 26. Sept. 2014 (AS 2015 2047; BBl 2014 2087).

197 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

Migration

40

142.31

Aufhebung des vorübergehenden Schutzes weggewiesen werden, sofern sie mittellos sind.198 3 Er kann für Aufwendungen der Kantone, die mit der Organisation der Ausreise direkt in Zusammenhang stehen, Beiträge ausrichten.

3bis

Er kann im Rahmen der Anwendung der Dublin-Assoziierungsabkommen199 für Aufwendungen der Kantone, die mit der Überstellung von Personen in die Schweiz direkt in Zusammenhang stehen, Beiträge ausrichten.200 4 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge. Nach Möglichkeit setzt er Pauschalen fest.


Art. 93


201

Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration 1

Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen: a. vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen; b. vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit; c. vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland);

d. finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.

2

Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.

3

Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.

4

Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.


Art. 94

Beiträge an Hilfswerke 1

Der Bund kann Beiträge an die Verwaltungskosten einer Dachorganisation der zugelassenen Hilfswerke ausrichten.

198 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

199 Diese Abkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.

200 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit

1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561).

201 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

Asylgesetz

41

142.31

2

Die zugelassenen Hilfswerke werden für die Mitwirkung bei der Anhörung nach Artikel 30 mit einer Pauschale entschädigt.

3

Der Bundesrat setzt die Höhe der Beiträge nach Absatz 1 und der Pauschale nach Absatz 2 fest.


Art. 95

202 Aufsicht 1 Der Bund überprüft die subventionsrechtlich korrekte Verwendung, die Wirksamkeit und die vorschriftsgemässe Abrechnung der Bundesbeiträge. Er kann mit dieser Aufgabe auch Dritte beauftragen und die kantonalen Finanzkontrollen zur Unterstützung beiziehen.

2

Wer Bundesbeiträge erhält, ist verpflichtet, seine Organisation sowie die Daten und Führungszahlen bezüglich Aufwendungen und Erträge im Asylbereich offen zu legen.

3

Die Eidgenössische Finanzkontrolle, das SEM und die kantonalen Finanzkontrollen üben ihre Aufsicht über die Finanztätigkeit entsprechend ihren Vorschriften aus.

Sie bestimmen das geeignete Vorgehen, koordinieren ihre Tätigkeiten und informieren sich gegenseitig über die Erkenntnisse.

7. Kapitel: Bearbeitung von Personendaten 1. Abschnitt: Grundsätze203

Art. 96


204

Bearbeiten von Personendaten 1

Das SEM, die Beschwerdebehörden sowie die mit Aufgaben nach diesem Gesetz beauftragten privaten Organisationen können Personendaten, insbesondere auch besonders schützenswerte Daten oder Persönlichkeitsprofile nach Artikel 3 Buchstaben c und d des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992205 über den Datenschutz (DSG) einer asylsuchenden oder schutzbedürftigen Person und ihrer Angehörigen bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit sie diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

2

Die zur Bekämpfung der Schwarzarbeit erforderlichen Daten dürfen von den Behörden nach Absatz 1 gemäss den Artikeln 11 und 12 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005206 gegen die Schwarzarbeit bekannt gegeben werden.207 202 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

203 Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. a; BBl 2004 5965).

204 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. a; BBl 2004 5965).

205 SR

235.1

206 SR

822.41

Migration

42

142.31


Art. 97

Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat 1

Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.208 2

Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde.209 3

Für den Vollzug einer Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde der ausländischen Behörde folgende Daten bekannt geben: a. Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der betroffenen Person und, soweit für deren Identifikation notwendig, der Angehörigen;

b. Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise; c. Fingerabdrücke, Fotografien und allenfalls weitere biometrische Daten; d. weitere Daten aus Dokumenten, die zur Identifikation einer Person dienlich sind;

e. Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt;

f. die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten;

g. Angaben über strafrechtliche Verfahren, soweit dies im konkreten Fall zur Abwicklung der Rückübernahme und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Heimatstaat erforderlich ist und dadurch die betroffene Person nicht gefährdet wird; Artikel 2 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981210 gilt sinngemäss.211 207 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605).

208 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4745; BBl 2002 6845).

209 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4745; BBl 2002 6845).

210 SR

351.1

211 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

Asylgesetz

43

142.31


Art. 98

Bekanntgabe von Personendaten an Drittstaaten und internationale Organisationen 1

Das SEM und die Beschwerdebehörden dürfen zum Vollzug dieses Gesetzes den mit entsprechenden Aufgaben betrauten ausländischen Behörden und inter-nationalen Organisationen Personendaten bekannt geben, wenn der betreffende Staat oder die internationale Organisation für einen gleichwertigen Schutz der übermittelten Daten Gewähr bietet.

2

Folgende Personendaten dürfen bekannt gegeben werden: a. Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der betroffenen Person und, soweit für deren Identifikation notwendig, der Angehörigen;

b. Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise; c. Fingerabdrücke, Fotografien und allenfalls weitere biometrische Daten; d. weitere Daten aus Dokumenten, die zur Identifikation einer Person dienlich sind;

e. Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt;

f. die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten;

g. Angaben über Aufenthaltsorte und Reisewege; h. Angaben über Anwesenheitsbewilligungen und erteilte Visa; i. Angaben über ein Asylgesuch (Ort und Datum der Einreichung, Stand des Verfahrens, summarische Angaben über den Inhalt eines getroffenen Entscheides).212
a213 Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden Das SEM oder das Bundesverwaltungsgericht übermittelt den zuständigen Strafverfolgungsbehörden Informationen und Beweismittel über Asylsuchende, bei denen ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein Verbrechen gegen das Völkerrecht, insbesondere ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord oder Folterhandlungen begangen haben.

212 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

213 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. a; BBl 2004 5965).

Migration

44

142.31

b214 Biometrische Daten

1

Zur Feststellung der Identität von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen können die zuständigen Behörden biometrische Daten bearbeiten.

1bis

Das SEM kann Dritte mit der Bearbeitung von biometrischen Daten beauftragen.

Es kontrolliert, ob die beauftragten Dritten die Vorschriften über den Datenschutz und die Informatiksicherheit einhalten.215 2 Der Bundesrat legt fest, welche biometrischen Daten erhoben werden, und regelt den Zugriff.


Art. 99

Abnahme und Auswertung von Fingerabdrücken 1

Von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen werden die Abdrücke aller Finger abgenommen und Fotografien erstellt. Der Bundesrat kann Ausnahmen für Minderjährige unter 14 Jahren vorsehen.216 2 Die Fingerabdrücke und Fotografien werden ohne zugehörige Personalien in einer vom Bundesamt für Polizei und vom SEM geführten Datenbank gespeichert.217 3 Neu abgenommene Fingerabdrücke werden mit den vom Bundesamt für Polizei geführten Fingerabdrucksammlungen verglichen.218 4 Stellt das Bundesamt für Polizei Übereinstimmung mit einem schon vorhandenen Fingerabdruck fest, so gibt es diesen Umstand dem SEM sowie den betroffenen kantonalen Polizeibehörden und dem Grenzwachtkorps zusammen mit den Personalien der betroffenen Person (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Referenznummer, Personennummer, Staatsangehörigkeit, Prozesskontrollnummer und Zuteilungskanton) bekannt. Von polizeilichen Erfassungen werden zudem Datum, Ort und Grund der Fingerabdruckabnahme in Codeform mitgeteilt.219 5 Das SEM verwendet diese Angaben, um: a. die Identität der betroffenen Person zu überprüfen; b. zu prüfen, ob die betroffene Person sich bereits einmal um Asyl beworben hat;

c. zu prüfen, ob Daten vorliegen, welche die Aussagen der betroffenen Person bestätigen oder widerlegen; 214 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

215 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).

216 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. a; BBl 2004 5965).

217 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

218 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

219 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

Asylgesetz

45

142.31

d. zu prüfen, ob Daten vorliegen, welche die Asylwürdigkeit der betroffenen Person in Frage stellen; e. die Amtshilfe an polizeiliche Behörden zu erleichtern.

6

Die nach Absatz 4 übermittelten Personendaten dürfen nicht ohne die Zustimmung des Inhabers der Datensammlung ins Ausland bekannt gegeben werden. Artikel 6 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992220 über den Datenschutz gilt sinngemäss.

7

Die Daten werden gelöscht: a. wenn Asyl gewährt wird; b. spätestens zehn Jahre nach rechtskräftiger Ablehnung, Rückzug oder Abschreibung des Asylgesuchs oder nach einem Nichteintretensentscheid;

c.221 bei Schutzbedürftigen spätestens zehn Jahre nach Aufhebung des vorübergehenden Schutzes.

1a. Abschnitt:222 Informationssystem der Empfangs- und Verfahrenszentren und der Unterkünfte an den Flughäfen
a Grundsätze 1 Das SEM führt ein Informationssystem der Empfangs- und Verfahrenszentren und der Unterkünfte an den Flughäfen (MIDES).

2

MIDES dient:

a. der Bearbeitung von Personendaten von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen, einschliesslich der besonders schützenswerten Personendaten und der Persönlichkeitsprofile nach Artikel 3 Buchstaben c und d des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992223 über den Datenschutz; und

b. der Geschäftskontrolle, der Durchführung des Asylverfahrens sowie der Planung und Organisation der Unterbringung.

3

MIDES enthält folgende Personendaten: a. Daten zur Identität der registrierten Personen, nämlich Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Nationalität, Ethnie, Religion, Zivilstand, Adresse und Namen der Eltern;

220 SR

235.1

221 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

222 Eingefügt durch Anhang des BG vom 18. Juni 2010 (Automatisierte Grenzkontrolle, Dokumentenberaterinnen und Dokumentenberater, Informationssystem MIDES), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5755; BBl 2009 8881).

223 SR

235.1

Migration

46

142.31

b. Protokolle der in den Empfangs- und Verfahrenszentren und an den Flughäfen durchgeführten summarischen Befragungen nach den Artikeln 22 Absatz 1 und 26 Absatz 2;

c. biometrische

Daten;

d. Angaben über die Unterbringung; e. den Stand des Verfahrens.

4

Die Personendaten nach Absatz 3 Buchstaben a und e werden ins Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS) übernommen.

5

Die Asylsuchenden und die Schutzbedürftigen sind insbesondere über den Zweck der Datenbearbeitung und die Kategorien der Datenempfänger zu informieren.

b Datenbearbeitung in MIDES Zugriff auf MIDES haben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist: a. die Mitarbeitenden des SEM; b. die Behörden nach Artikel 22 Absatz 1; c. beauftragte Dritte nach Artikel 99c.

c Beauftragte Dritte

1

Das SEM kann Dritte, die mit der Beschaffung biometrischer Daten, mit der Aufrechterhaltung der Sicherheit oder mit der Administration und Betreuung in den Empfangs- und Verfahrenszentren und den Unterkünften an den Flughäfen beauftragt sind, dazu berechtigen, in MIDES die Personendaten nach Artikel 99a Absatz 3 Buchstaben a, c und d zu bearbeiten.

2

Das SEM stellt sicher, dass die beauftragten Dritten die anwendbaren Vorschriften über den Datenschutz und die Informatiksicherheit einhalten.

d Aufsicht und Vollzug

1

Das SEM ist für die Sicherheit von MIDES und die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der Personendaten verantwortlich.

2

Der Bundesrat regelt: a. die Organisation und den Betrieb von MIDES; b. den Katalog der zu bearbeitenden Personendaten; c. die Zugriffsrechte;

d. die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten;

e. die Dauer der Datenaufbewahrung; f.

die Archivierung und die Vernichtung der Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist.

Asylgesetz

47

142.31

1b. Abschnitt: Andere Informationssysteme224

Art. 100

225 Informationssystem der

Beschwerdebehörden226 1

Die Beschwerdebehörden führen ein Informationssystem zur Registrierung der bei ihnen eingereichten Beschwerden, zur Führung einer Geschäftskontrolle und zum Erstellen von Statistiken.

2

Diese Informationssysteme können besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile enthalten, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe notwendig ist.

2bis

Unrichtige Daten sind von Amtes wegen zu berichtigen. Sind die unrichtigen Daten auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht einer Person zurückzuführen, so können dieser die Kosten für die Berichtigung in Rechnung gestellt werden.227

Art. 101


228



Art. 102

Informations- und Dokumentationssystem 1

Das SEM betreibt in Zusammenarbeit mit dem Bundesverwaltungsgericht ein automatisiertes Informations- und Dokumentationssystem. Darin werden in verschiedenen Datenbanken sachbezogene Informationen und Dokumentationen aus dem Aufgabenbereich des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts gespeichert.

Sofern es erforderlich ist, können auch in den Texten enthaltene Personendaten, namentlich Personalien, sowie besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile gespeichert werden.229 2 Auf Datenbanken, die besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile enthalten, haben nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts Zugriff.230

224 Eingefügt durch Anhang des BG vom 18. Juni 2010 (Automatisierte Grenzkontrolle, Dokumentenberaterinnen und Dokumentenberater, Informationssystem MIDES), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5755; BBl 2009 8881).

225 Fassung gemäss Art. 18 Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich, in Kraft seit 29. Mai 2006 (AS 2006 1931; BBl 2002 4693).

226 Fassung gemäss Anhang des BG vom 18. Juni 2010 (Automatisierte Grenzkontrolle, Dokumentenberaterinnen und Dokumentenberater, Informationssystem MIDES), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5755; BBl 2009 8881).

227 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

228 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

229 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

230 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

Migration

48

142.31

3

Datenbanken, die vorwiegend sachbezogene, aus öffentlichen Quellen entnommene Informationen enthalten, können auf Gesuch hin mittels Abrufverfahren externen Benutzerinnen und Benutzern zugänglich gemacht werden.

4

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich den Zugriff auf das System und den Schutz der darin erfassten Personendaten.

a231 Statistik über Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger Für die Steuerung der finanziellen Abgeltung an die Kantone übermittelt das Bundesamt für Statistik dem SEM periodisch anonymisierte und aggregierte Daten über die Personen des Asylbereichs, welche Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe beziehen.

2. Abschnitt:232 Datenbearbeitung im Rahmen der Dublin-Assoziierungsabkommen
abis Eurodac 1 Im Rahmen der Anwendung der Dublin-Assoziierungsabkommen233 ist das SEM für den Verkehr mit der Zentraleinheit des Systems Eurodac zuständig.

2

Es übermittelt folgende Daten innerhalb von 72 Stunden nach Einreichung des Gesuchs an die Zentraleinheit: a. den Ort und das Datum der Gesuchstellung in der Schweiz; b. das Geschlecht der gesuchstellenden Person; c. die nach Artikel 99 Absatz 1 abgenommenen Fingerabdrücke; d. das Datum der Abnahme der Fingerabdrücke; e. die schweizerische Kennnummer der Fingerabdrücke; 231 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

232 Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. a; BBl 2004 5965).

233 Abk. vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (SR 0.142.392.68); Prot. vom 28. Febr. 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (SR 0.142.393.141); Übereink. vom 17. Dez. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.362.32).

Asylgesetz

49

142.31

f.

das Datum der Übermittlung der Daten an die Zentraleinheit; g. das

Benutzerkennwort.234 2bis

Lassen die Finger der betroffenen Person keine Erfassung der Fingerabdrücke zu, so müssen die Fingerabdrücke innerhalb von 48 Stunden, nachdem eine qualitativ einwandfreie Erfassung wieder möglich ist, an die Zentraleinheit übermittelt werden. Können die Fingerabdrücke wegen des Gesundheitszustands der betroffenen Person oder wegen Massnahmen der öffentlichen Gesundheit nicht abgenommen werden, so müssen diese Fingerabdrücke innerhalb von 48 Stunden nach Wegfallen des Hinderungsgrundes an die Zentraleinheit übermittelt werden.235 2ter Wird die Datenübermittlung durch schwerwiegende technische Probleme verhindert, so wird eine Nachfrist von 48 Stunden gewährt, um die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit das System wieder einwandfrei funktioniert.236 2quater

Das SEM übermittelt zudem die folgenden Daten an die Zentraleinheit: a. bei Aufnahme einer Person nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013237: den Zeitpunkt der Ankunft in der Schweiz; b. bei Wiederaufnahme einer Person nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013: den Zeitpunkt der Ankunft in der Schweiz; c. bei Nachweis, dass eine gesuchstellende Person, für welche die Schweiz nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Behandlung ihres Gesuchs zuständig ist, für mindestens drei Monate das Gebiet der Staaten, die durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden sind, verlassen hat: den Zeitpunkt der Ausreise; d. nach erfolgreichem Vollzug der Wegweisung, den Zeitpunkt der Ausschaffung beziehungsweise der Ausreise der gesuchstellenden Person aus dem Gebiet der Staaten, die durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden sind;

e. sofern die Schweiz aufgrund der Souveränitätsklausel der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 freiwillig der zuständige Dublin-Staat für die Behandlung eines Asylgesuchs wird: den Zeitpunkt dieser Entscheidung.238 234 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V [EU] Nr. 603/2013 über die Errichtung von Eurodac sowie Änd. der V [EU] Nr. 1077/2011 zur Errichtung der IT-Agentur), in Kraft seit 20. Juli 2015 (AS 2015 2323; BBl 2014 2675).

235 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V [EU] Nr. 603/2013 über die Errichtung von Eurodac sowie Änd. der V [EU] Nr. 1077/2011 zur Errichtung der IT-Agentur), in Kraft seit 20. Juli 2015 (AS 2015 2323; BBl 2014 2675).

236 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V [EU] Nr. 603/2013 über die Errichtung von Eurodac sowie Änd. der V [EU] Nr. 1077/2011 zur Errichtung der IT-Agentur), in Kraft seit 20. Juli 2015 (AS 2015 2323; BBl 2014 2675).

237 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31.

238 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V [EU] Nr. 603/2013 über die Errichtung von Eurodac sowie Änd. der V [EU] Nr. 1077/2011 zur Errichtung der IT-Agentur), in Kraft seit 20. Juli 2015 (AS 2015 2323; BBl 2014 2675).

Migration

50

142.31

3

Die übermittelten Daten werden in der Datenbank Eurodac gespeichert und mit den in dieser Datenbank bereits gespeicherten Daten automatisch verglichen. Das Ergebnis des Vergleichs wird dem SEM mitgeteilt.239 4 Die Daten werden zehn Jahre nach Abnahme der Fingerabdrücke von der Zentraleinheit automatisch vernichtet. Erhält eine Person, deren Daten von der Schweiz an die Datenbank Eurodac übermittelt wurden, vor Ablauf dieser Frist die Staatsangehörigkeit eines Staates, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, so ersucht das SEM, sobald es von diesem Umstand Kenntnis erhält, die Zentraleinheit um vorzeitige Vernichtung der Daten.

ater 240 Überprüfung der Fingerabdrücke in Eurodac 1 Eine Spezialistin oder ein Spezialist nimmt eine Überprüfung der Fingerabdrücke vor, wenn die Eurodac-Abfrage einen Treffer ergeben hat.

2

Das SEM bestimmt, über welche Qualifikationen die Fingerabdruckspezialistin oder der Fingerabdruckspezialist verfügen muss.

b Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist Die Bekanntgabe von Personendaten an die zuständigen Behörden von Staaten, die durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden sind, wird der Bekanntgabe von Personendaten zwischen Bundesorganen gleichgestellt.

c Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der durch keines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist 1

An Drittstaaten dürfen Personendaten nur bekannt gegeben werden, sofern diese ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten.

2

Gewährleistet ein Drittstaat kein angemessenes Datenschutzniveau, so können ihm Personendaten im Einzelfall bekannt gegeben werden, wenn: a. die betroffene Person ohne jeden Zweifel eingewilligt hat; handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile, so muss die Einwilligung ausdrücklich sein; b. die Bekanntgabe erforderlich ist, um das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person zu schützen; oder

c. die Bekanntgabe zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen oder zur Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht erforderlich ist.

239 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V [EU] Nr. 603/2013 über die Errichtung von Eurodac sowie Änd. der V [EU] Nr. 1077/2011 zur Errichtung der IT-Agentur), in Kraft seit 20. Juli 2015 (AS 2015 2323; BBl 2014 2675).

240 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V [EU] Nr. 603/2013 über die Errichtung von Eurodac sowie Änd. der V [EU] Nr. 1077/2011 zur Errichtung der IT-Agentur), in Kraft seit 20. Juli 2015 (AS 2015 2323; BBl 2014 2675).

Asylgesetz

51

142.31

3

Neben den in Absatz 2 genannten Fällen können Personendaten auch bekannt gegeben werden, wenn im Einzelfall hinreichende Garantien einen angemessenen Schutz der betroffenen Person gewährleisten.

4

Der Bundesrat bestimmt den Umfang der zu erbringenden Garantien und die Modalitäten der Garantieerbringung.

5

Die aus der Datenbank Eurodac gewonnenen Daten dürfen unter keinen Umständen übermittelt werden an:

a. einen Staat, der durch keines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist;

b. internationale

Organisationen;

c. private

Stellen.241

d242
e Auskunftsrecht Das Auskunftsrecht richtet sich nach den Datenschutzbestimmungen des Bundes oder der Kantone.243 Die Inhaberin oder der Inhaber der Datensammlung erteilt auch Auskunft über die verfügbaren Angaben zur Herkunft der Daten.

f und 102g244 241 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V [EU] Nr. 603/2013 über die Errichtung von Eurodac sowie Änd. der V [EU] Nr. 1077/2011 zur Errichtung der IT-Agentur), in Kraft seit 20. Juli 2015 (AS 2015 2323; BBl 2014 2675).

242 Aufgehoben durch Ziff. 2 des BG vom 19. März über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen

und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, mit Wirkung seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 3387 3418; BBl 2009 6749).

243 Fassung gemäss Ziff. 2 des BG vom 19. März über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und jus-

tiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 3387 3418; BBl 2009 6749).

244 Aufgehoben durch Ziff. 2 des BG vom 19. März über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen

und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, mit Wirkung seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 3387 3418; BBl 2009 6749).

Migration

52

142.31

8. Kapitel: Rechtsschutz, Wiedererwägung und Mehrfachgesuche245 1. Abschnitt: Beschwerdeverfahren auf Kantonsebene

Art. 103

1 Die Kantone sehen mindestens eine Beschwerdeinstanz vor, bei der gegen Verfügungen kantonaler Behörden, die sich auf dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen stützen, Beschwerde geführt werden kann.

2

Beschwerden gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes vorsieht.

2. Abschnitt: Beschwerdeverfahren auf Bundesebene

Art. 104


246



Art. 105


247
Beschwerde gegen Verfügungen des SEM Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005248 Beschwerde geführt werden.


Art. 106

249 Beschwerdegründe 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: a. Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;

b. unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;

c.250 …

2

Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.

245 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

246 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

247 Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwal-

tungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759).

248 SR

173.32

249 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759).

250 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

Asylgesetz

53

142.31


Art. 107

Anfechtbare Zwischenverfügungen

1

Zwischenverfügungen, die in Anwendung der Artikel 10 Absätze 1-3 und 18-48 dieses Gesetzes sowie Artikel 71 AuG251 ergehen, können nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden. Vorbehalten bleibt die Anfechtung von Verfügungen nach Artikel 27 Absatz 3.252 2 Selbständig anfechtbar sind ausserdem, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können:

a. vorsorgliche

Massnahmen;

b. Verfügungen, mit denen das Verfahren sistiert wird, ausser Verfügungen nach Artikel 69 Absatz 3.

3

…253

a254 Verfahren für die Dublin-Fälle 1 Die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid bei einem Gesuch von einer asylsuchenden Person, die in einen Staat ausreisen kann, der aufgrund eines Staatsvertrags für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, hat keine aufschiebende Wirkung.

2

Die asylsuchende Person kann innerhalb der Beschwerdefrist die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragen.

3

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Antrags nach Absatz 2 darüber. Wird die aufschiebende Wirkung innerhalb von fünf Tagen nicht gewährt, kann die Wegweisung vollzogen werden.


Art. 108

255 Beschwerdefristen 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen, die Beschwerde gegen Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.

251 SR

142.20

252 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 16. Dez. 2005 über Ausländerinnen und Ausländer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5437; BBl 2002 3709).

253 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

254 Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (AS 2008 447; BBl 2004 5965). Fassung gemäss Anhang Ziff. I 2 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU]

Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft

seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675).

255 Fassung gemäss Ziff. I und IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

Migration

54

142.31

2

Die Beschwerdefrist beträgt bei Nichteintretensentscheiden sowie bei Entscheiden nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a fünf Arbeitstage.256 3 Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.

4

Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 und der vom SEM angeordneten Haft nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 oder 76a AuG257 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.258 5 Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968259 über das Verwaltungsverfahren verbessert werden.260
a261 Koordination mit dem Auslieferungsverfahren Liegt gegen die asylsuchende Person ein Auslieferungsersuchen im Sinne des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981262 vor, so ziehen die Rechtsmittelinstanzen für den Beschwerdeentscheid im Asylbereich die Akten aus dem Auslieferungsverfahren bei.


Art. 109

263 Behandlungsfrist 1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide sowie Verfügungen nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in

256 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes), in Kraft vom 29. Sept. 2012 bis zum 28. Sept. 2015 (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325) und verlängert bis 28. Sept. 2019 durch Ziff. II des BG vom 26. Sept. 2014 (AS 2015 2047; BBl 2014 2087).

257 SR

142.20

258 Fassung gemäss Anhang Ziff. I 2 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft

seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675).

259 SR

172.021

260 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759).

261 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467).

262 SR

351.1

263 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759).

Asylgesetz

55

142.31

Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen.264 2 …265

3

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 22 Absätze 2-4 und nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 AuG266 unverzüglich in der Regel auf Grund der Akten.

4

In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in der Regel innerhalb von 20 Tagen.267 5

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet mit besonderer Beförderlichkeit, wenn die asylsuchende Person in Auslieferungshaft ist.268
a269 Informationsaustausch Zwischen dem EJPD und dem Bundesverwaltungsgericht findet ein regelmässiger Informationsaustausch über die Priorisierung und die administrativen Abläufe von erst- und zweitinstanzlichen Verfahren statt.

b270 Behandlungsstrategie des Bundesverwaltungsgerichts Das Bundesverwaltungsgericht legt eine Behandlungsstrategie fest; es berücksichtigt dabei: a. die Behandlungsstrategie des SEM nach Artikel 37b; b. die gesetzlichen Rechtsmittel- und Behandlungsfristen.


Art. 110

Verfahrensfristen 1 Die Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde beträgt sieben Tage, bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 sowie Verfügungen nach Artikel 111b drei Tage.271

264 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes), in Kraft vom 29. Sept. 2012 bis zum 28. Sept. 2015 (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325) und verlängert bis 28. Sept. 2019 durch Ziff. II des BG vom 26. Sept. 2014 (AS 2015 2047; BBl 2014 2087).

265 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

266 SR

142.20

267 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

268 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467).

269 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

270 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

271 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

Migration

56

142.31

2

Die Frist für die Beibringung von Beweisen dauert sieben Tage, wenn der Beweis im Inland, und 30 Tage, wenn der Beweis im Ausland beschafft werden muss. Gutachten sind binnen 30 Tagen beizubringen.

3

Die Frist kann verlängert werden, wenn die beschwerdeführende Person beziehungsweise ihre Vertreterin oder ihr Vertreter namentlich wegen Krankheit oder Unfall verhindert ist, innerhalb dieser Frist zu handeln.

4

Die Verfahrensfristen betragen längstens zwei Arbeitstage bei Verfahren betreffend:

a. die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen nach Artikel 22 Absätze 2-4;

b. die Anordnung der Haft nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 AuG272.273

a274 Unentgeltliche Rechtspflege 1 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand ausschliesslich bei Beschwerden gegen: a. Nichteintretensentscheide, ablehnende Asyl- sowie Wegweisungsentscheide nach den Artikeln 31a und 44; b. Entscheide über den Widerruf und das Erlöschen des Asyls nach den Artikeln 63 und 64;

c. die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bei Personen aus dem Asylbereich nach Artikel 84 Absätze 2 und 3 AuG275; d. Entscheide im Rahmen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach dem 4. Kapitel des vorliegenden Gesetzes.

2

Ausgenommen sind Beschwerden nach Absatz 1, wenn sie im Rahmen von Dublin-Verfahren (Art. 31a Abs. 1 Bst. b), von Wiedererwägungs- und Revisionsverfahren und von Mehrfachgesuchen ergehen. Für solche und für die übrigen Beschwerden mit Ausnahme von Absatz 1 gilt Artikel 65 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968276.

3

Bei Beschwerden, die gestützt auf dieses Gesetz ergehen, sind auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbeiständung zugelassen, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen.

272 SR

142.20

273 Fassung gemäss Ziff. I 3 und II der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759).

274 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

275 SR

142.20

276 SR

172.021

Asylgesetz

57

142.31


Art. 111

277 Einzelrichterliche Zuständigkeit

Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter: a. Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit; b. Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; c. Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen; d.278 Anordnung der Haft durch das SEM nach den Artikeln 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 und 76a AuG279;

e. mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.

a280 Verfahren und Entscheid 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.281 2

Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.

3. Abschnitt: Wiedererwägung und Mehrfachgesuche282
b283 Wiedererwägung 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 66-68 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968284.

2

Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.

277 Fassung gemäss Ziff. I und IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

278 Fassung gemäss Anhang Ziff. I 2 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft

seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675).

279 SR

142.20

280 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

281 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759).

282 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

283 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

284 SR

172.021

Migration

58

142.31

3

Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen. 4 Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.

c285 Mehrfachgesuche 1 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asylund Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.

2

Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben.

d286 Gebühren 1 Das SEM erhebt eine Gebühr, sofern es ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Wird ein Gesuch teilweise gutgeheissen, so wird die Gebühr ermässigt. Es werden keine Entschädigungen gewährt.

2

Das SEM befreit die gesuchstellende Person nach Einreichung des Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuchs auf Gesuch hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern sie bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen.

3

Das SEM kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Es setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird verzichtet: a. wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 gegeben sind; oder b. im Verfahren mit unbegleiteten Minderjährigen, wenn das Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch nicht von vornherein aussichtslos erscheint.

4

Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr und die Höhe des Gebührenvorschusses.


Art. 112


287

285 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

286 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

287 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

Asylgesetz

59

142.31

4. Abschnitt: Hinderung und Stillstand der Verjährung288
a289 Während der Dauer eines Rechtsmittelverfahrens beginnt die Verjährung von finanziellen Ansprüchen des Bundes gegenüber Subventionsempfängern oder Sozialhilfeempfängerinnen und -empfängern nicht oder steht still, falls sie begonnen hat.

8a. Kapitel: Asylverfahren im Rahmen von Testphasen290
b291 …292 1 Der Bundesrat kann Testphasen zur Beurteilung neuer Verfahrensabläufe vorsehen, wenn diese aufgrund von aufwendigen, organisatorischen und technischen Massnahmen eine Testphase vor dem Erlass einer Gesetzesänderung erfordern.

2

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Testphasen in einer Verordnung. Dabei kann er bei der Ausgestaltung des erstinstanzlichen Asylverfahrens und des Wegweisungsverfahrens und damit zusammenhängenden Finanzierungsfragen von diesem Gesetz und dem AuG293 abweichen.

3

Er kann für Testphasen die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Artikel 108 Absatz 1 auf zehn Tage verkürzen, wenn der wirksame Rechtsschutz der betroffenen Asylsuchenden durch geeignete Massnahmen gewährleistet ist.

4

Die Verordnung listet alle Gesetzesbestimmungen auf, von denen abgewichen wird.

5

Die Dauer der Testphasen beträgt höchstens zwei Jahre.

288 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

289 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

290 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

291 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes), in Kraft vom 29. Sept. 2012 bis zum 28. Sept. 2015 (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325) und verlängert bis 28. Sept. 2019 durch Ziff. II des BG vom 26. Sept. 2014 (AS 2015 2047; BBl 2014 2087). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.

292 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

293 SR

142.20

Migration

60

142.31

9. Kapitel: Internationale Zusammenarbeit294

Art. 113

…295

Der Bund beteiligt sich an der Harmonisierung der europäischen Flüchtlingspolitik auf internationaler Ebene sowie an der Lösung von Flüchtlingsproblemen im Ausland. Er unterstützt die Tätigkeit internationaler Hilfswerke. Er arbeitet namentlich mit dem Hochkommissariat der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge zusammen.


Art. 114


296

10. Kapitel: Strafbestimmungen297 1. Abschnitt: Strafbestimmungen zum 5. Kapitel 2. Abschnitt298

Art. 115

Vergehen Mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt, wer:299 a. durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise aufgrund dieses Gesetzes für sich oder einen anderen einen geldwerten Vorteil erwirkt, der ihm nicht zukommt; b.300 sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Pflicht zur Leistung der Sonderabgabe nach Artikel 86 ganz oder teilweise entzieht; 294 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

295 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

296 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

297 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. a; BBl 2004 5965).

298 Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. a; BBl 2004 5965).

299 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez.

2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

300 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

Asylgesetz

61

142.31

c.301 als Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer Sonderabgaben vom Lohn abzieht und sie nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet;

d.302 in der Absicht, sich zu bereichern, zu einer Straftat im Sinne von Artikel 116 Buchstabe c Hilfe geleistet hat, insbesondere durch Planung oder Organisation.


Art. 116

Übertretungen Mit Busse wird bestraft, sofern nicht ein Tatbestand nach Artikel 115 vorliegt, wer: a. die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre Angaben macht oder eine Auskunft verweigert; b. sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese in anderer Weise verunmöglicht; c.303 als asylsuchende Person einzig mit der Absicht, subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Artikel 54 zu schaffen, öffentliche politische Tätigkeiten in der Schweiz entfaltet;

d.304 zu einer Straftat im Sinne von Buchstabe c Hilfe geleistet hat, insbesondere durch Planung und Organisation.

a305 Ordnungsbusse 1 Wer Zahlungsvorschriften nach Artikel 86 Absatz 4 verletzt, kann nach vorausgegangener Mahnung mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken belegt werden.

Im Wiederholungsfall innert zwei Jahren kann eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken ausgesprochen werden.

2

Zuständig für die Aussprechung einer Ordnungsbusse ist das SEM.


Art. 117

Vergehen und Übertretungen im Geschäftsbetrieb Wird das Vergehen oder die Übertretung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Personengesellschaft oder einer Einzelfirma oder im Betrieb einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt begangen, so gelten die Artikel 6 und 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974306.

301 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10).

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

302 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

303 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

304 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

305 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

306 SR

313.0

Migration

62

142.31

2. Abschnitt:307 Strafbestimmungen zum 7. Kapitel 2. Abschnitt
a Zweckwidriges Bearbeiten von Personendaten Wer in Eurodac gespeicherte Personendaten für einen anderen Zweck bearbeitet als zur Feststellung, welcher Staat für die Prüfung des von einem Drittstaatsangehörigen in einem Staat des Geltungsbereichs der Dublin-Assoziierungsabkommen gestellten Asylgesuchs zuständig ist, wird mit Busse bestraft.

3. Abschnitt: Strafverfolgung308

Art. 118

…309

Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

11. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 119

Vollzug Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.


Art. 120

Aufhebung bisherigen

Rechts

Es werden aufgehoben: a. das Asylgesetz vom 5. Oktober 1979310; b. der Bundesbeschluss vom 16. Dezember 1994311 über Sparmassnahmen im Asyl- und Ausländerbereich.

307 Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. a; BBl 2004 5965).

308 Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. a; BBl 2004 5965).

309 Aufgehoben durch Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin, mit Wirkung seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. a; BBl 2004 5965).

310 [AS

1980 1718, 1986 2062, 1987 1674, 1990 938 1587 Art. 3, 1994 1634 Ziff. I 8.1 2876, 1995 146 Ziff. II 1126 Ziff. II 1 4356, 1997 2372 2394, 1998 1582] 311 [AS

1994 2876]

Asylgesetz

63

142.31


Art. 121

Übergangsbestimmungen 1 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt das neue Recht.

2

Hängige Verfahren um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung nach dem bisherigen Artikel 17 Absatz 2 werden gegenstandslos.

3

Die Rekurskommission und das EJPD bleiben zuständig für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei ihnen hängigen Beschwerden. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

4

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden auf die nach dem bisherigen Artikel 14a Absatz 5 des ANAG312 gruppenweise vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländer die Bestimmungen des 4. Kapitels angewendet. Die Anwesenheitsdauer als gruppenweise vorläufig aufgenommene Person wird auf die Fristen nach Artikel 74 Absätze 2 und 3 angerechnet.

5

Für die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen an Flüchtlinge mit Aufenthaltsbewilligung gilt bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das bisherige Recht.


Art. 122

Verhältnis zum Bundesbeschluss vom 26. Juni 1998313 über dringliche Massnahmen im Asyl- und Ausländerbereich Wird gegen den Bundesbeschluss vom 26. Juni 1998 über dringliche Massnahmen im Asyl- und Ausländerbereich das Referendum ergriffen und wird er in einer Volksabstimmung abgelehnt, so gelten die nachstehend aufgeführten Bestimmungen als gestrichen: a. Artikel 8 Absatz 4 (Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von gültigen Reisepapieren),

b. Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a (Nichteintreten bei Nichtabgabe von Reisepapieren oder Identitätsausweisen),

c. Artikel 33 (Nichteintreten bei missbräuchlicher Nachreichung eines Gesuchs),

d. Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b (Nichteintreten bei Identitätstäuschung); in diesem Fall wird der Inhalt von Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b in der Fassung gemäss Ziffer I des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1990314 über das Asylverfahren anstelle der gestrichenen Bestimmung von Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b eingefügt; und 312 [BS

1 121; AS 1949 221, 1987 1665, 1988 332, 1990 1587 Art. 3 Abs. 2, 1991 362 Ziff. II 11 1034 Ziff. III, 1995 146, 1999 1111, 2000 1891 Ziff. IV 2, 2002 685 Ziff. I 1 701 Ziff. I 1 3988 Anhang Ziff. 3, 2003 4557 Anhang Ziff. II 2, 2004 1633 Ziff. I 1 4655 Ziff. I 1, 2005 5685 Anhang Ziff. 2, 2006 979 Art. 2 Ziff. 1 1931 Art. 18 Ziff. 1 2197 Anhang Ziff. 3 3459 Anhang Ziff. 1 4745 Anhang Ziff. 1, 2007 359 Anhang Ziff. 1.

AS 2007 5437 Anhang Ziff. I]. Siehe heute: das BG vom 16. Dez. 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20).

313 AS

1998 1582 Ziff. III. Aufgrund der Annahme dieses BB in der Volksabstimmung vom 13. Juni 1999 ist dieser Art. gegenstandslos.

314 AS

1990 938

Migration

64

142.31

e. Artikel 45 Absatz 2 (Sofortiger Vollzug bei Nichteintretensentscheiden); in diesem Fall wird der Inhalt von Artikel 17a Absatz 2 in der Fassung gemäss Ziffer II des Bundesgesetzes vom 18. März 1994315 über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht anstelle der gestrichenen Bestimmung von Artikel 45 Absatz 2 unter Anpassung der Artikelverweise eingefügt.


Art. 123

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 1999316 Schlussbestimmungen zur Änderung vom 19. Dezember 2003317 1 Für Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eingereicht werden, gilt für die Behandlungsfrist das bisherige Recht nach Artikel 37.

2

Für erstinstanzliche Nichteintretensentscheide nach den Artikeln 32-34, die vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung erlassen werden, gilt für die Beschwerdefrist Artikel 50 des Verwaltungsverfahrensgesetzes318.

3

Für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide nach den Artikeln 32-34, die vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eingereicht werden, gilt für die Behandlungsfrist das bisherige Recht nach Artikel 109.

4

Die Artikel 44a und 88 Absatz 1bis gelten auch für Nichteintretensentscheide nach den Artikeln 32-34, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig wurden. Die Kantone erhalten jedoch bis längstens neun Monate nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eine Unterstützung nach Artikel 88 Absatz 1, wenn das Bundesamt für Flüchtlinge bis zum Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung die Kantone beim Vollzug der Wegweisung unterstützt hat.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005319 1 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung hängigen Verfahren gilt neues Recht.

315 AS

1995 146 151 316 BRB vom 11. Aug. 1999 317 AS

2004 1633; BBl 2003 5615 318 SR

172.021

319 AS

2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845. Abs. 1 in Kraft seit 1. Jan. 2007 und Abs. 2-4 in Kraft seit 1. Jan. 2008.

Asylgesetz

65

142.31

2

Entsteht vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung ein Schlussabrechnungsgrund nach Artikel 87 in der Fassung vom 26. Juni 1998320, so erfolgen die Abrechnung und die Saldierung des Kontos nach bisherigem Recht.

3

Der Bundesrat regelt das Abrechnungsverfahren; er legt fest, in welchem Umfang und wie lange Personen, die vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung erwerbstätig waren und für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung kein Zwischen- oder Schlussabrechnungsgrund nach Absatz 2 entstanden ist, eine Sonderabgabe leisten müssen und in welchem Umfang und wie lange ihnen Vermögenswerte abgenommen werden.

4

Der Bund zahlt den Kantonen für Personen, deren Asyl - und Wegweisungsentscheid vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist, eine einmalige Pauschale von 15 000 Franken, sofern diese Personen die Schweiz noch nicht verlassen haben.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012321 Für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 dieses Gesetzes gestellt worden sind, gelten die Artikel 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012322 1 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt mit Ausnahme der Absätze 2-4 das neue Recht.

2

Bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008. Für die Artikel 43 Absatz 2 und 82 Absatz 2 gilt Absatz 1.

3

Die Flughafenbetreiber sind verantwortlich, innerhalb von zwei Jahren seit dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes, die Unterkünfte an den Flughäfen nach Artikel 22 Absatz 3 bereitzustellen.

4

Für die Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes eingereicht worden sind, gelten die Artikel 17 und 26 des bisherigen Rechts. Artikel 26bis ist nicht auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 hängigen Asylverfahren anwendbar. Artikel 110a ist nicht auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 hängigen Beschwerdeverfahren anwendbar.

320 AS

1999 2262

321 AS

2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325 322 AS

2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325

Migration

66

142.31

5

Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf Personen, die nach Artikel 51 des bisherigen Rechts als Flüchtlinge anerkannt wurden.

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 26. September 2014323 1 Der Bundesrat kann nach Beendigung der Testphasen die gestützt auf Artikel 112b Absatz 2 getesteten Ausführungsbestimmungen weiter anwenden, wenn die getesteten Verfahrensabläufe: a. gestützt auf eine Evaluation als tauglich betrachtet werden können; und b. in eine Gesetzesvorlage nach Artikel 112b Absatz 1 aufgenommen werden.

2

Der Bundesrat kann in Berücksichtigung der Ergebnisse der Evaluation die gestützt auf Artikel 112b Absatz 2 getesteten Ausführungsbestimmungen geringfügig anpassen.

3

Die weitere Anwendung der getesteten Ausführungsbestimmungen endet mit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung gemäss Artikel 112b Absatz 1, spätestens aber am 28. September 2019.

323 AS

2015 2047; BBl 2014 2087

Asylgesetz

67

142.31

Anhang 1324

(Art. 21 Abs. 3)

Dublin-Assoziierungsabkommen Die Dublin-Assoziierungsabkommen umfassen: a. Abkommen vom 26. Oktober 2004325 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA);

b. Übereinkommen vom 17. Dezember 2004326 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags; c. Protokoll vom 28. Februar 2008327 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags;

d. Protokoll vom 28. Februar 2008328 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags.

324 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).

325 SR

0.142.392.68 326 SR

0.362.32

327 SR

0.142.393.141 328 SR

0.142.395.141

Migration

68

142.31

Anhang 2329

Änderung bisherigen Rechts …330

329 Ursprünglich

Anhang.

330 Die

Änderungen

können unter AS 1999 2262 konsultiert werden.