01.01.2024 - * / In Kraft
01.09.2023 - 31.12.2023
22.11.2022 - 31.08.2023
01.09.2022 - 21.11.2022
01.06.2022 - 31.08.2022
01.01.2021 - 31.05.2022
01.11.2020 - 31.12.2020
01.04.2020 - 31.10.2020
01.01.2020 - 31.03.2020
01.06.2019 - 31.12.2019
01.03.2019 - 31.05.2019
01.01.2019 - 28.02.2019
01.01.2018 - 31.12.2018
01.10.2016 - 31.12.2017
29.09.2016 - 30.09.2016
01.10.2015 - 28.09.2016
29.09.2015 - 30.09.2015
20.07.2015 - 28.09.2015
01.07.2015 - 19.07.2015
01.02.2014 - 30.06.2015
01.01.2014 - 31.01.2014
01.07.2013 - 31.12.2013
01.01.2013 - 30.06.2013
29.09.2012 - 31.12.2012
01.04.2011 - 28.09.2012
01.01.2011 - 31.03.2011
01.12.2010 - 31.12.2010
12.12.2008 - 30.11.2010
01.01.2008 - 11.12.2008
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01.01.2007 - 31.12.2007
29.05.2006 - 31.12.2006
01.01.2005 - 28.05.2006
01.04.2004 - 31.12.2004
01.10.1999 - 31.03.2004
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Asylgesetz (AsylG) vom 26. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2008) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 69ter der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 19952, beschliesst: 1. Kapitel: Grundsätze

Art. 1

Gegenstand Dieses Gesetz regelt: a. die Asylgewährung und die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Schweiz; b. den vorübergehenden Schutz von Schutzbedürftigen in der Schweiz und deren Rückkehr.


Art. 2

Asyl 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.

2

Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.


Art. 3

Flüchtlingsbegriff 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.

2

Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.

AS 1999 2262 1 SR

101

2 BBl

1996 II 1

142.31

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 2

142.31


Art. 4

Gewährung vorübergehenden Schutzes Die Schweiz kann Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren.


Art. 5

Rückschiebungsverbot 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.

2

Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.


Art. 6

3 Verfahrensgrundsätze Verfahren richten sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 20055 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 20056, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.

2. Kapitel: Asylsuchende 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
a7 Zuständige Behörde

1

Das Bundesamt für Migration (Bundesamt) entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.

2

Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen: a. Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten; b. effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 besteht, als sichere Drittstaaten.

3

Er überprüft die Beschlüsse nach Absatz 2 periodisch.

3

Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

4 SR

172.021

5 SR

173.32

6 SR

173.110

7

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

Asylgesetz

3

142.31


Art. 7

Nachweis der Flüchtlingseigenschaft 1

Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.

2

Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.

3

Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.


Art. 8

Mitwirkungspflicht 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Sie müssen insbesondere: a. ihre Identität offen legen; b. in der Empfangsstelle Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; c. bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; d. allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;

e.8 bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken.

2

Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.

3

Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.

4

Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.


Art. 9

Durchsuchung 1 Die zuständige Behörde darf Asylsuchende, die in einer Empfangsstelle oder in einer Privat- oder Kollektivunterkunft untergebracht sind, und ihre mitgeführten Sachen auf Reise- und Identitätspapiere sowie auf gefährliche Gegenstände, Drogen und Vermögenswerte unklarer Herkunft hin durchsuchen.9 2 Asylsuchende dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts durchsucht werden.

8

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

9

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 4

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Art. 10

Sicherstellung und Einziehung von Dokumenten 1

Das Bundesamt nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.10 2

Behörden und Amtsstellen stellen Reisepapiere, Identitätsausweise oder andere Dokumente, die auf die Identität einer asylsuchenden Person Hinweise geben können, zuhanden des Bundesamtes sicher.

3

Überprüft die sicherstellende Behörde oder Amtsstelle Dokumente nach Absatz 2 auf ihre Echtheit hin, so ist dem Bundesamt das Resultat dieser Überprüfung mitzuteilen.

4

Verfälschte und gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, können vom Bundesamt oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen oder zuhanden des Berechtigten sichergestellt werden.

5

Pässe oder Identitätsausweise, welche den in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen von deren Heimatstaat ausgestellt wurden, sind zuhanden des Bundesamtes sicherzustellen.11


Art. 11

Beweisverfahren Wird zur Ermittlung des Sachverhaltes ein Beweisverfahren durchgeführt, so können Asylsuchende zur Beweisanordnung der Behörde nicht vorgängig Stellung nehmen.


Art. 12

Zustelladresse 1 Eine Zustellung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

2

Wird die Asylsuchende Person durch mehrere Bevollmächtigte vertreten und bezeichnen diese keine gemeinsame Zustelladresse, so stellt die Behörde ihre Mitteilungen der von der asylsuchenden Person zuerst bezeichneten bevollmächtigten Person zu.

3

Wer ein Asylgesuch aus dem Ausland stellt, ist nicht verpflichtet, eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen.12

10 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

11 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

12 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

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Art. 13

Eröffnung und Begründung von Verfügungen und Entscheiden 1

Verfügungen und Entscheide können in geeigneten Fällen mündlich eröffnet und summarisch begründet werden.

2

Die mündliche Eröffnung ist samt Begründung protokollarisch festzuhalten. Den Asylsuchenden ist ein Protokollauszug auszuhändigen.

3

Die zuständigen Behörden können Personen, die an der Grenze oder bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen um Asyl nachsuchen (Art. 2123), auch unterschriebene, mit Telefax übermittelte Verfügungen und Entscheide eröffnen. Die betreffenden Personen müssen die Aushändigung der Verfügung oder des Entscheids schriftlich bestätigen; bleibt die Bestätigung aus, so macht die zuständige Behörde die Aushändigung aktenkundig. Artikel 11 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes13 findet keine Anwendung. Der bevollmächtigten Person wird die Eröffnung bekannt gegeben.

4

In anderen dringlichen Fällen kann das Bundesamt eine kantonale Behörde, eine schweizerische diplomatische Mission oder einen konsularischen Posten im Ausland (schweizerische Vertretung) ermächtigen, unterschriebene, mit Telefax übermittelte Verfügungen oder Entscheide zu eröffnen.


Art. 14


14

Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren 1

Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.

2

Der Kanton kann mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn: a. die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält; b. der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war; und

c. wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt.

3

Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem Bundesamt unverzüglich.

4

Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des Bundesamtes Parteistellung.

5

Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.

13 SR

172.021

14 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4745 4767; BBl 2002 6845).

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Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.


Art. 15

Interkantonale Stellen

Die Kantone können zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben, insbesondere für die Anhörung, die Entscheidvorbereitung und den Vollzug der Wegweisung, interkantonale Stellen errichten.


Art. 16

Verfahrenssprache 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden.

2

Das Verfahren vor dem Bundesamt wird in der Regel in der Amtssprache geführt, in der die kantonale Anhörung stattfand oder die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.

3

...15


Art. 17

Besondere Verfahrensbestimmungen 1

Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes16 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.

2

Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden.

3

Die zuständigen kantonalen Behörden bestimmen für unbegleitete minderjährige Asylsuchende unverzüglich eine Vertrauensperson, welche deren Interessen wahrnimmt für die Dauer: a. des Verfahrens am Flughafen, wenn dort entscheidrelevante Verfahrensschritte durchgeführt werden;

b. des Aufenthaltes in einer Empfangsstelle, wenn dort über die Kurzbefragung gemäss Artikel 26 Absatz 2 hinausgehende entscheidrelevante Verfahrensschritte durchgeführt werden; oder c. des Verfahrens nach Zuweisung in den Kanton.17 4

Der Bundesrat regelt den Zugang zur Rechtsberatung und -vertretung in den Empfangsstellen und Flughäfen.18

15 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

16 SR

172.021

17 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

18 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

Asylgesetz

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142.31

a19 Gebühren für Dienstleistungen Das Bundesamt kann Gebühren und Auslagen für Dienstleistungen zu Gunsten Dritter diesen in Rechnung stellen.

b20 Gebühren

1

Stellt eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens ein Wiedererwägungsgesuch, so erhebt das Bundesamt für dieses Verfahren eine Gebühr, sofern es das Gesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Wird ein Wiedererwägungsgesuch teilweise gutgeheissen, so wird die Gebühr ermässigt. Es werden keine Entschädigungen gewährt.

2

Das Bundesamt befreit nach Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten, sofern die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen.

3

Das Bundesamt kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Es setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird verzichtet: a. wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 gegeben sind; oder b. im Verfahren mit unbegleiteten Minderjährigen, wenn das Wiedererwägungsgesuch nicht von vornherein aussichtslos erscheint.

4

Stellt eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens oder nach Rückzug ihres Asylgesuches erneut ein Asylgesuch, so finden die Absätze 1-3 sinngemäss Anwendung, ausser die asylsuchende Person sei aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt.

5

Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr und die Höhe des Gebührenvorschusses.

2. Abschnitt: Asylgesuch und Einreise

Art. 18

Asylgesuch Jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, gilt als Asylgesuch.


Art. 19

Einreichung 1 Das Asylgesuch ist bei einer schweizerischen Vertretung, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder an einer Empfangsstelle zu stellen.

19 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

20 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4745 4767; BBl 2002 6845).

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2

Wer in der Schweiz von einem Kanton eine Anwesenheitsbewilligung erhalten hat, richtet das Asylgesuch an die Behörde des betreffenden Kantons.

3

Die Asylsuchenden werden bei der Einreichung des Gesuchs auf ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren hingewiesen.


Art. 20

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung 1

Die schweizerische Vertretung überweist das Asylgesuch mit einem Bericht dem Bundesamt.

2

Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.

3

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) kann schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 besteht.


Art. 21

Asylgesuch an der Grenze und Einreisebewilligung 1

Personen, die an der Grenze oder bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen um Asyl nachsuchen, erhalten vom Bundesamt die Bewilligung zur Einreise, wenn kein anderes Land staatsvertraglich zur Behandlung ihres Asylgesuches verpflichtet ist und sie: a. das zur Einreise erforderliche Ausweispapier oder Visum besitzen; oder b. im Land, aus dem sie direkt in die Schweiz gelangt sind, aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet oder von unmenschlicher Behandlung bedroht erscheinen.

2

Das Bundesamt bewilligt die Einreise ferner, wenn: a. die Asylsuchenden glaubhaft machen, dass das Land, aus dem sie direkt kommen, sie in Verletzung des Rückschiebungsverbotes zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem sie gefährdet erscheinen; oder b. die Schweiz staatsvertraglich zur Behandlung ihres Gesuchs verpflichtet ist.

3

Der Bundesrat bestimmt, in welchen weiteren Fällen die Einreise bewilligt wird.


Art. 22


21

Verfahren am Flughafen 1

Bei Personen, die in einem schweizerischen Flughafen um Asyl nachsuchen, erhebt die zuständige Behörde die Personalien und erstellt in der Regel Fingerabdruckbogen und Fotografien. Sie kann weitere biometrische Daten erheben und die Asylsuchenden summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben.

21 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

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2

Kann auf Grund der Massnahmen nach Absatz 1 nicht sofort festgestellt werden, ob die Voraussetzungen für eine Bewilligung zur Einreise nach Artikel 21 erfüllt sind, so wird die Einreise vorläufig verweigert.

3

Das Bundesamt weist den Asylsuchenden gleichzeitig mit der Verweigerung der Einreise einen Aufenthaltsort zu und sorgt für angemessene Unterkunft.

4

Die Verfügung über die Verweigerung der Einreise und die Zuweisung eines Aufenthaltsortes ist der asylsuchenden Person innert zwei Tagen nach der Einreichung des Gesuches mit Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. Vorgängig wird ihr das rechtliche Gehör gewährt; es ist ihr zudem Gelegenheit zu geben, sich verbeiständen zu lassen.

5

Die asylsuchende Person kann am Flughafen oder ausnahmsweise an einem anderen geeigneten Ort längstens 60 Tage festgehalten werden. Nach einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid kann die weitere Festhaltung in einem Ausschaffungsgefängnis erfolgen.

6

Das Bundesamt kann die asylsuchende Person anschliessend einem Kanton zuweisen. In den übrigen Fällen richtet sich das weitere Verfahren am Flughafen nach den Artikeln 23, 29, 30, 36 und 37.


Art. 23

22 Entscheide am

Flughafen

1

Bewilligt das Bundesamt die Einreise in die Schweiz nicht, so kann es: a. das Asylgesuch nach den Artikeln 40 und 41 ablehnen; oder b. auf das Asylgesuch nach den Artikeln 32-35a nicht eintreten.

2

Der Entscheid ist innert 20 Tagen nach Einreichung des Gesuchs zu eröffnen.

Dauert das Verfahren länger, so weist das Bundesamt die asylsuchende Person einem Kanton zu.


Art. 24

Anhaltung im grenznahen Raum bei der illegalen Einreise 1

Halten die kantonalen Polizeiorgane im grenznahen Raum Personen an, die illegal in die Schweiz einreisen und um Asyl nachsuchen wollen, so informieren sie diese, wo sie ihr Gesuch einreichen können, und übergeben sie den zuständigen Behörden des Nachbarstaates.

2

Solche Personen werden an eine Empfangsstelle gewiesen, wenn die Übergabe an den Nachbarstaat nicht möglich ist oder wenn angenommen werden muss, dass sie dort aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet oder von unmenschlicher Behandlung bedroht sind.

22 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

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3. Abschnitt: Das erstinstanzliche Verfahren

Art. 25


23



Art. 26

Empfangsstellen 1 Der Bund errichtet Empfangsstellen, die vom Bundesamt geführt werden.

2

Die Empfangsstelle erhebt die Personalien und erstellt in der Regel Fingerabdruckbogen und Fotografien. Sie kann weitere biometrische Daten erheben und die Asylsuchenden summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben.24 2bis

Bestehen im Rahmen eines ausländerrechtlichen Verfahrens oder eines Strafverfahrens Hinweise, dass eine angeblich minderjährige ausländische Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so veranlasst die Empfangsstelle ein Altersgutachten.25 3

Das Departement erlässt Bestimmungen, um ein rasches Verfahren und einen geordneten Betrieb sicherzustellen.


Art. 27

Verteilung auf die Kantone 1

Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden.

2

Können sich die Kantone nicht einigen, so legt der Bundesrat nach ihrer Anhörung in einer Verordnung die Kriterien für die Verteilung fest.

3

Das Bundesamt weist die Asylsuchenden den Kantonen zu (Zuweisungskantone).26 Es trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Der Zuweisungsentscheid kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.

4

Den Kantonen nicht zugewiesen werden Personen, auf deren Asylgesuch in der Empfangsstelle nicht eingetreten worden ist (Art. 32-34). Davon ausgenommen sind namentlich Personen: a. die Beschwerde erhoben haben, über die jedoch nicht innert angemessener Frist ab Einreichung des Asylgesuches ein Entscheid vorliegt; b. die wegen eines in der Schweiz begangenen Verbrechens oder Vergehens strafrechtlich verfolgt werden oder bereits verurteilt worden sind; oder c. deren Vollzug der Wegweisung absehbar ist.27 23 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

24 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

25 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

26 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1633 1647; BBl 2003 5615).

27 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1633 1647; BBl 2003 5615).

Asylgesetz

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Art. 28

Zuweisung eines Aufenthaltsortes und Unterbringung 1

Das Bundesamt oder die kantonalen Behörden können Asylsuchenden einen Aufenthaltsort zuweisen.

2

Sie können Asylsuchenden eine Unterkunft zuweisen, insbesondere sie kollektiv unterbringen. Die Kantone stellen einen geordneten Betrieb sicher; sie können dazu Bestimmungen erlassen und Massnahmen ergreifen.28

Art. 29

Anhörung zu den Asylgründen 1

Das Bundesamt hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an: a. in den Empfangsstellen; oder b. innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den Kanton.29

1bis

Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.30 2

Die Asylsuchenden können sich von einer Vertreterin oder einem Vertreter und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.

3

Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten, mit Ausnahme der Vertretung der Hilfswerke, unterzeichnet.

4

Das Bundesamt kann die kantonalen Behörden mit der Anhörung von Asylsuchenden beauftragen, wenn dies zu einer erheblichen Beschleunigung des Verfahrens führt. Die Anhörung richtet sich nach den Absätzen 1-3.31


Art. 30

Vertretung der Hilfswerke 1

Zugelassene Hilfswerke entsenden eine Vertreterin oder einen Vertreter zur Anhörung über die Asylgründe nach Artikel 29, sofern die Asylsuchende Person dies nicht ablehnt.

2

Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Zulassung der Hilfswerke.

Zuständig für die Zulassung ist das Departement. Die Hilfswerke sorgen für die Koordination ihrer Vertretung bei der Anhörung.

3

Die Behörden teilen den Hilfswerken die Anhörungstermine rechtzeitig mit. Leistet die Vertretung der Hilfswerke der Einladung keine Folge, so entfalten die Anhörungen gleichwohl volle Rechtswirkung.

28 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

29 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

30 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

31 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

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4

Die Vertretung der Hilfswerke beobachtet die Anhörung, hat aber keine Parteirechte. Sie bestätigt unterschriftlich ihre Mitwirkung und untersteht gegenüber Dritten der Schweigepflicht. Sie kann Fragen zur Erhellung des Sachverhaltes stellen lassen, weitere Abklärungen anregen und Einwendungen zum Protokoll anbringen.


Art. 31

Entscheidvorbereitung durch die Kantone Das Departement kann im Einverständnis mit den Kantonen festlegen, dass kantonale Beamtinnen und Beamte unter der Leitung des Bundesamtes Entscheide nach den Artikeln 32-35 sowie 38-40 zuhanden des Bundesamtes vorbereiten.


Art. 32

Nichteintretensgründe 1 Auf Gesuche, welche die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllen, wird nicht eingetreten.

2

Auf Asylgesuche wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende: a.32 den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben; b. die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht; c. ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft auf andere Weise grob verletzen; d. …33 e.34 in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind; f.35 in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.

32 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4745 4767; BBl 2002 6845).

33 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

34 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

35 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1633 1647; BBl 2003 5615).

Asylgesetz

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3

Absatz 2 Buchstabe a findet keine Anwendung, wenn: a. Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben;

b. auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf die Artikel 3 und 7 die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird; oder

c. sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind.36

Art. 33

Nichteintreten bei missbräuchlicher Nachreichung eines Gesuchs 1

Auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, wird nicht eingetreten, wenn sie offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden.

2

Ein solcher Zweck ist zu vermuten, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird.

3

Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn: a. eine frühere Einreichung des Gesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar war; oder

b. sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben.


Art. 34


37

Nichteintreten bei Sicherheit vor Verfolgung im Ausland 1

Auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a wird nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung.

2

Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende: a. in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;

b. in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben und im Einzelfall effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht;

c. in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können; 36 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4745 4767; BBl 2002 6845).

37 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

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d. in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;

e. in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben.

3

Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn: a. Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben;

b. die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Artikel 3 erfüllt;

c. Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.


Art. 35

Nichteintreten nach Aufhebung des vorübergehenden Schutzes Wird der vorübergehende Schutz aufgehoben und ergeben sich aufgrund des der betroffenen Person gewährten rechtlichen Gehörs keine Hinweise auf eine Verfolgung, so wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten.

a38 Abschreibung und Nichteintreten nach Wiederaufnahme des Verfahrens 1

Das Asylverfahren wird wieder aufgenommen, wenn eine Person, deren Asylgesuch abgeschrieben wurde, erneut ein Asylgesuch stellt.

2

Auf das Asylgesuch nach Absatz 1 wird nicht eingetreten, ausser es bestehen Hinweise, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.


Art. 36


39

Verfahren vor Nichteintretensentscheiden 1

Eine Anhörung nach den Artikeln 29 und 30 findet statt in den Fällen nach: a. den Artikeln 32 Absätze 1 und 2 Buchstaben a und f, 33 und 34; b. Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe e, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist; c. Artikel

35a Absatz 2, wenn im bisherigen Verfahren keine Anhörung stattgefunden hat oder wenn die betroffene Person bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs neue Vorbringen geltend macht und Hinweise bestehen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.

2

In den übrigen Fällen nach den Artikeln 32 und 35a wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt.

38 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

39 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

Asylgesetz

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Art. 37

40 Erstinstanzliche Verfahrensfristen

1

Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen und summarisch zu begründen.

2

Entscheide nach den Artikeln 38-40 sind in der Regel innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.

3

Sind weitere Abklärungen nach Artikel 41 erforderlich, so ist der Entscheid in der Regel innerhalb von drei Monaten nach der Gesuchstellung zu treffen.


Art. 38

Asyl ohne weitere Abklärungen Können Asylsuchende aufgrund der Anhörung ihre Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder glaubhaft machen und liegt kein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 52-54 vor, so wird ihnen ohne weitere Abklärungen Asyl gewährt.


Art. 39

Gewährung vorübergehenden Schutzes ohne weitere Abklärungen Wird aufgrund der Befragung in der Empfangsstelle oder der Anhörung offenkundig, dass Asylsuchende zu einer Gruppe Schutzbedürftiger nach Artikel 66 gehören, so wird ihnen ohne weitere Abklärungen vorübergehender Schutz gewährt.


Art. 40

Ablehnung ohne weitere Abklärungen 1

Wird aufgrund der Anhörung offenkundig, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen, so wird das Gesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt.

2

Der Entscheid muss zumindest summarisch begründet werden.41

Art. 41

Weitere Abklärungen

1

Kann das Gesuch nicht nach den Artikeln 38-40 entschieden werden, so trifft das Bundesamt zusätzliche Abklärungen. Es kann bei den schweizerischen Vertretungen Auskünfte einholen. Ebenso kann es Asylsuchende ergänzend anhören oder ihnen durch die kantonale Behörde Ergänzungsfragen stellen lassen. Das Verfahren richtet sich dabei nach den Artikeln 29 und 30.

2

Bei Asylsuchenden, die sich während des Verfahrens im Ausland befinden, klärt das Bundesamt den Sachverhalt durch Vermittlung der zuständigen schweizerischen Vertretung ab.

3

Der Bundesrat kann mit Drittstaaten und internationalen Organisationen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Ermittlung des Sachverhalts abschliessen. Er kann insbesondere Vereinbarungen über den gegenseitigen Informations-

40 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

41 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

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austausch zur Abklärung der Fluchtgründe einer asylsuchenden Person im Heimat- oder Herkunftsstaat, ihres Reiseweges und ihres Aufenthalts in einem Drittstaat abschliessen.42 4. Abschnitt: Stellung während des Asylverfahrens

Art. 42


43

Aufenthalt während des Asylverfahrens Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten.


Art. 43

Bewilligung zur Erwerbstätigkeit 1

Während der ersten drei Monate nach dem Einreichen eines Asylgesuchs dürfen Asylsuchende keine Erwerbstätigkeit ausüben. Ergeht innerhalb dieser Frist erstinstanzlich ein negativer Entscheid, so kann der Kanton die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit für weitere drei Monate verweigern.

1bis

Die weiteren Voraussetzungen für die Zulassung zur Erwerbstätigkeit richten sich nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 200544 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG).45 2 Die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erlischt nach Ablauf der mit dem rechtskräftigen negativen Ausgang des Asylverfahrens festgesetzten Ausreisefrist, selbst wenn ein ausserordentliches Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf ergriffen und der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wurde. Verlängert das Bundesamt die Ausreisefrist im Rahmen des ordentlichen Verfahrens, so kann weiterhin eine Erwerbstätigkeit bewilligt werden.

3

Das Departement kann in Absprache mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement die Kantone ermächtigen, für bestimmte Kategorien von Personen Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit über den Ablauf der Ausreisefrist hinaus zu verlängern, sofern besondere Umstände dies rechtfertigen.

3bis

Der Bundesrat kann für bestimmte Gruppen von Asylsuchenden ein befristetes Arbeitsverbot erlassen.46 4 Asylsuchende, die nach den fremdenpolizeilichen Bestimmungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind oder an gemeinnützigen Beschäftigungsprogrammen teilnehmen, unterliegen dem Arbeitsverbot nicht.

42 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

43 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

44 SR

142.20

45 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des BG vom 16. Dez. 2005 über Ausländerinnen und Ausländer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (SR 142.20).

46 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

Asylgesetz

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142.31

5. Abschnitt: Vollzug der Wegweisung und Ersatzmassnahmen47

Art. 44

Wegweisung und vorläufige Aufnahme 1

Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie.

2

Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt es das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem AuG48.49 3-5 ...50

a51

Art. 45

Inhalt der Wegweisungsverfügung 1

Die Wegweisungsverfügung enthält: a. die Verpflichtung der asylsuchenden Person, die Schweiz zu verlassen; b. den Zeitpunkt, bis zu dem sie die Schweiz verlassen haben muss; bei Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wird die Frist für die Ausreise erst mit dem Aufhebungsentscheid festgesetzt;

c. die Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall; d. gegebenenfalls die Bezeichnung der Staaten, in welche die Asylsuchende Person nicht zurückgeführt werden darf; e. gegebenenfalls die Anordnung einer Ersatzmassnahme anstelle des Vollzugs;

f.

die Bezeichnung des für den Vollzug der Wegweisung oder der Ersatzmassnahme zuständigen Kantons.

2

...52

47 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

48 SR

142.20

49 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 16. Dez. 2005 über Ausländerinnen und Ausländer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (SR 142.20).

50 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4745 4767; BBl 2002 6845).

51 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

52 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, mit Wirkung seit 1. April 2004 (AS 2004 1633 1647; BBl 2003 5615).

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Art. 46

Vollzug durch die Kantone 1

Der Zuweisungskanton ist verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen.53 1bis

Bei Personen, die nach Artikel 27 Absatz 4 keinem Kanton zugewiesen wurden, ist für den Vollzug der Wegweisung derjenige Kanton zuständig, der in der Wegweisungsverfügung nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe f bezeichnet wurde. Bei der Bezeichnung des Kantons, der für den Vollzug der Wegweisung zuständig ist, gilt der Schlüssel für die Verteilung der Asylsuchenden auf die Kantone sinngemäss.54 2 Erweist sich der Vollzug als nicht möglich, so beantragt der Kanton dem Bundesamt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme.


Art. 47

Massnahmen bei unbekanntem Aufenthalt Entziehen sich weggewiesene Asylsuchende durch Verheimlichung ihres Aufenthaltsortes dem Vollzug, so kann der Kanton oder das Bundesamt sie polizeilich ausschreiben lassen.


Art. 48

Zusammenarbeit der

Kantone

Befinden sich weggewiesene Asylsuchende nicht im Kanton, der die Wegweisung vollziehen muss, so leistet ihm der Aufenthaltskanton auf Ersuchen hin Amtshilfe.

Die Amtshilfe besteht insbesondere in der Zuführung der betroffenen Person oder in ihrer direkten Ausschaffung.

3. Kapitel: Asylgewährung und Rechtsstellung der Flüchtlinge 1. Abschnitt: Asylgewährung

Art. 49

Grundsatz Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.


Art. 50

Zweitasyl Flüchtlingen, die in einem andern Staat aufgenommen worden sind, kann Asyl gewährt werden, wenn sie sich seit mindestens zwei Jahren ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufhalten.

53 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1633 1647; BBl 2003 5615).

54 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1633 1647; BBl 2003 5615).

Asylgesetz

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Art. 51

Familienasyl 1 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.55 2 Andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen können in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen.

3

In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.56 4 Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach den Absätzen 1 und 2 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.

5

...57


Art. 52

Aufnahme in einem Drittstaat 1

…58

2

Einer Person, die sich im Ausland befindet, kann das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen.


Art. 53

Asylunwürdigkeit Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden.


Art. 54

Subjektive Nachfluchtgründe

Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.

55 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 211.231).

56 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

57 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4745 4767; BBl 2002 6845).

58 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

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Art. 55

Ausnahmesituationen 1 In Zeiten erhöhter internationaler Spannungen, bei Ausbruch eines bewaffneten Konfliktes, an dem die Schweiz nicht beteiligt ist, oder bei ausserordentlich grossem Zustrom von Asylsuchenden in Friedenszeiten gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, solange ihr dies nach den Umständen möglich ist.

2

Der Bundesrat trifft die erforderlichen Massnahmen. Er kann, in Abweichung vom Gesetz, die Voraussetzungen für die Asylgewährung und die Rechtsstellung der Flüchtlinge einschränken und besondere Verfahrensbestimmungen aufstellen. Er erstattet der Bundesversammlung darüber unverzüglich Bericht.

3

Wenn die dauernde Beherbergung von Flüchtlingen die Möglichkeiten der Schweiz übersteigt, kann Asyl auch nur vorübergehend gewährt werden, bis die Aufgenommenen weiterreisen können.

4

Zeichnet sich ab, dass eine erhebliche Anzahl von Flüchtlingen auf die Schweiz zukommt, so sucht der Bundesrat eine rasche und wirksame internationale Zusammenarbeit im Hinblick auf deren Verteilung.

2. Abschnitt: Asyl für Gruppen

Art. 56

Entscheid 1 Grösseren Flüchtlingsgruppen wird aufgrund eines Entscheides des Bundesrates Asyl gewährt. Bei kleineren Flüchtlingsgruppen entscheidet das Departement.

2

Das Bundesamt bestimmt, wer einer solchen Gruppe angehört.


Art. 57

Verteilung und Erstintegration 1

Für die Verteilung der Flüchtlinge auf die Kantone gilt Artikel 27.

2

Der Bund kann im Rahmen der Erstintegration Flüchtlingsgruppen vorübergehend eine Unterkunft zuweisen und sie insbesondere in einem Erstintegrationszentrum unterbringen.

3. Abschnitt: Rechtsstellung der Flüchtlinge

Art. 58

Grundsatz Die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Schweiz richtet sich nach dem für Ausländerinnen und Ausländer geltenden Recht, soweit nicht besondere Bestimmungen, namentlich dieses Gesetzes und des Abkommens vom 28. Juli 195159 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anwendbar sind.

59 SR

0.142.30

Asylgesetz

21

142.31


Art. 59

Wirkung Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat oder die als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen wurden, gelten gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Flüchtlinge im Sinne dieses Gesetzes sowie des Abkommens vom 28. Juli 195160 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.


Art. 60


61

Regelung der Anwesenheit 1

Personen, denen Asyl gewährt wurde, haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhalten.

2

Nach fünf Jahren rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz haben Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat, Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung, ausser sie: a. seien zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt worden oder gegen sie sei eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 61 oder 64 des Strafgesetzbuches62 angeordnet worden; oder b. hätten erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet.


Art. 61

Erwerbstätigkeit Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt oder die sie als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen hat, werden eine Erwerbstätigkeit sowie der Stellen- und Berufswechsel bewilligt.


Art. 62

Medizinalprüfungen Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat, werden zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen zugelassen; das Eidgenössische Departement des Innern bestimmt die Voraussetzungen.

4. Abschnitt: Beendigung des Asyls

Art. 63

Widerruf 1 Das Bundesamt widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft: a. wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat; 60 SR

0.142.30

61 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

62 SR

311.0

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 22

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b. aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 195163 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.

2

Das Bundesamt widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben, gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben.

3

Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.

4

Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner und die Kinder.64

Art. 64

Erlöschen 1 Das Asyl in der Schweiz erlischt, wenn: a. sich Flüchtlinge während mehr als drei Jahren im Ausland aufgehalten haben;

b. Flüchtlinge in einem anderen Land Asyl oder die Bewilligung zum dauernden Verbleiben erhalten haben;

c. die Flüchtlinge darauf verzichten; d. die Ausweisung oder die gerichtliche Landesverweisung vollzogen worden ist.

2

Das Bundesamt kann die Frist nach Absatz 1 Buchstabe a verlängern, wenn besondere Umstände vorliegen.

3

Der Flüchtlingsstatus und das Asyl erlöschen, wenn die ausländische Person nach Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 3 des Abkommens vom 28. Juli 195165 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge die Schweizer Staatsangehörigkeit erwirbt.66

Art. 65

Ausweisung Flüchtlinge dürfen nur ausgewiesen werden, wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden oder die öffentliche Ordnung in schwerwiegender Weise verletzt haben. Artikel 5 bleibt vorbehalten.

63 SR

0.142.30

64 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 211.231).

65 SR

0.142.30

66 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

Asylgesetz

23

142.31

4. Kapitel:

Gewährung vorübergehenden Schutzes und Rechtsstellung der Schutzbedürftigen 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 66

Grundsatzentscheid des Bundesrates 1

Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen nach Artikel 4 vorübergehender Schutz gewährt wird.

2

Er konsultiert zuvor Vertreterinnen und Vertreter der Kantone, der Hilfswerke und allenfalls weiterer nichtstaatlicher Organisationen sowie das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge.


Art. 67

Aussenpolitische Massnahmen

1

Die Gewährung vorübergehenden Schutzes sowie Massnahmen und Hilfeleistungen im Heimat- oder Herkunftsstaat oder in der Herkunftsregion der Schutzbedürftigen sollen einander soweit möglich ergänzen.

2

Der Bund arbeitet mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat, anderen Aufnahmestaaten und internationalen Organisationen zusammen, um die Voraussetzungen für eine sichere Rückkehr zu schaffen.

2. Abschnitt: Verfahren

Art. 68

Schutzbedürftige im Ausland 1

Das Bundesamt bezeichnet die Gruppe Schutzbedürftiger näher und entscheidet, wem in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt wird. Es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie.

2

Der Entscheid über die Gewährung vorübergehenden Schutzes kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.

3

Für individuelle Gesuche aus dem Ausland gilt Artikel 20 sinngemäss.


Art. 69

Schutzbedürftige an der Grenze und im Inland 1

Auf Gesuche von Schutzbedürftigen an der Grenze oder im Inland finden die Artikel 18 und 19 sowie 21-24 sinngemäss Anwendung.

2

Liegt nicht offensichtlich eine Verfolgung im Sinne von Artikel 3 vor, so bestimmt das Bundesamt im Anschluss an die Befragung in der Empfangsstelle nach Artikel 26, wer einer Gruppe Schutzbedürftiger angehört und wem in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt wird. Die Gewährung vorübergehenden Schutzes ist nicht anfechtbar.

3

Wird einer Person vorübergehender Schutz gewährt, so wird das Verfahren über ein allfälliges Gesuch um Anerkennung als Flüchtling sistiert.

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 24

142.31

4

Beabsichtigt das Bundesamt, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort.


Art. 70

Wiederaufnahme des Verfahrens um Anerkennung als Flüchtling Schutzbedürftige, die ein Gesuch um Anerkennung als Flüchtling gestellt haben, können frühestens fünf Jahre nach dem Sistierungsentscheid nach Artikel 69 Absatz 3 die Wiederaufnahme des Verfahrens um Anerkennung als Flüchtling verlangen. Bei der Wiederaufnahme dieses Verfahrens wird der vorübergehende Schutz aufgehoben.


Art. 71

Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familien 1

Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partnern von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern wird vorübergehend Schutz gewährt, wenn:67 a. sie gemeinsam um Schutz nachsuchen und keine Ausschlussgründe nach Artikel 73 vorliegen;

b. die Familie durch Ereignisse nach Artikel 4 getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegen sprechen.

2

Den in der Schweiz geborenen Kindern von Schutzbedürftigen wird ebenfalls vorübergehender Schutz gewährt.

3

Befinden sich die anspruchsberechtigten Personen im Ausland, so ist ihre Einreise zu bewilligen.

4

Der Bundesrat regelt für weitere Fälle die Voraussetzungen für eine Vereinigung der Familie in der Schweiz.


Art. 72

Verfahren Im Übrigen finden auf die Verfahren nach den Artikeln 68, 69 und 71 die Bestimmungen des 1. und des 3. Abschnittes des 2. Kapitels sinngemäss Anwendung68.


Art. 73

Ausschlussgründe Vorübergehender Schutz wird nicht gewährt, wenn die schutzbedürftige Person einen Tatbestand nach Artikel 53 erfüllt oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt hat oder in schwerwiegender Weise gefährdet.

67 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 211.231).

68 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG - AS 1974 1051].

Asylgesetz

25

142.31

3. Abschnitt: Rechtsstellung

Art. 74

Regelung der Anwesenheit 1

Schutzbedürftige halten sich im Kanton auf, dem sie zugeteilt wurden.

2

Hat der Bundesrat den vorübergehenden Schutz nach fünf Jahren noch nicht aufgehoben, so erhalten Schutzbedürftige von diesem Kanton eine Aufenthaltsbewilligung, die bis zur Aufhebung des vorübergehenden Schutzes befristet ist.

3

Zehn Jahre nach Gewährung des vorübergehenden Schutzes kann ihnen der Kanton eine Niederlassungsbewilligung erteilen.


Art. 75

Bewilligung zur Erwerbstätigkeit 1

Während der ersten drei Monate nach Einreise in die Schweiz dürfen Schutzbedürftige keine Erwerbstätigkeit ausüben. Danach richten sich Voraussetzungen für die Zulassung zur Erwerbstätigkeit nach dem AuG69.70 2

Der Bundesrat kann günstigere Bedingungen für eine Erwerbstätigkeit erlassen.

3

Bereits erteilte Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit bleiben bestehen.

4

Schutzbedürftige, die nach den fremdenpolizeilichen Bestimmungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind oder an gemeinnützigen Beschäftigungsprogrammen teilnehmen, unterliegen dem Arbeitsverbot nicht.

4. Abschnitt: Beendigung des vorübergehenden Schutzes und Rückkehr

Art. 76

Aufhebung des vorübergehenden Schutzes und Wegweisung 1

Der Bundesrat setzt nach Konsultationen mit Vertreterinnen und Vertretern der Kantone, der Hilfswerke und allenfalls weiterer nichtstaatlicher Organisationen, dem Hochkommissariat der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge sowie mit internationalen Organisationen den Zeitpunkt fest, auf den der vorübergehende Schutz für bestimmte Gruppen von Schutzbedürftigen aufgehoben wird; er trifft den Entscheid in einer Allgemeinverfügung.

2

Das Bundesamt gewährt den vom Entscheid nach Absatz 1 betroffenen Personen das rechtliche Gehör.

3

Ergeben sich aufgrund des rechtlichen Gehörs Hinweise auf eine Verfolgung, so findet eine Anhörung nach den Artikeln 29 und 30 statt. Ergeben sich keine Hinweise auf eine Verfolgung, so entscheidet das Bundesamt nach Artikel 35.

69 SR

142.20

70 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 16. Dez. 2005 über Ausländerinnen und Ausländer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (SR 142.20).

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 26

142.31

4

Geben die betroffenen Personen auf das gewährte rechtliche Gehör keine Stellungnahme ab, so verfügt das Bundesamt die Wegweisung. Für den Vollzug der Wegweisung gelten die Artikel 10 Absatz 4 und 46-48 dieses Gesetzes sowie Artikel 71 AuG71 sinngemäss.72


Art. 77

Rückkehr Der Bund unterstützt internationale Anstrengungen für die organisierte Rückkehr.


Art. 78

Widerruf 1 Das Bundesamt kann den vorübergehenden Schutz widerrufen, wenn: a. er durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen worden ist;

b. die schutzbedürftige Person die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hat, gefährdet oder verwerfliche Handlungen begangen hat; c. sich die schutzbedürftige Person seit Gewährung des vorübergehenden Schutzes wiederholt oder längere Zeit im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgehalten hat; d. die schutzbedürftige Person in einem Drittstaat ein ordentliches Aufenthaltsrecht hat, in den sie zurückkehren kann.

2

Der vorübergehende Schutz wird nicht widerrufen, wenn sich die schutzbedürftige Person mit dem Einverständnis der zuständigen Behörden in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat begibt.

3

Der Widerruf des vorübergehenden Schutzes erstreckt sich nicht auf den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner und die Kinder, ausser es erweise sich, dass diese nicht schutzbedürftig sind.73 4

Soll der vorübergehende Schutz widerrufen werden, so findet in der Regel eine Anhörung nach den Artikeln 29 und 30 statt.


Art. 79

74 Erlöschen Der vorübergehende Schutz erlischt, wenn die schutzbedürftige Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse ins Ausland verlegt, auf den vorübergehenden Schutz verzichtet oder gestützt auf das AuG75 eine Niederlassungsbewilligung erhalten hat.

71 SR

142.20

72 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 16. Dez. 2005 über Ausländerinnen und Ausländer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (SR 142.20).

73 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 211.231).

74 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 16. Dez. 2005 über Ausländerinnen und Ausländer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (SR 142.20).

75 SR

142.20

Asylgesetz

27

142.31

5. Kapitel: Sozialhilfe und Nothilfe76 1. Abschnitt: Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen, Nothilfe und Kinderzulagen77

Art. 80

78 Zuständigkeit 1 Die Zuweisungskantone gewährleisten die Sozialhilfe oder die Nothilfe für Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten. Für Personen, die keinem Kanton zugewiesen wurden, wird die Nothilfe von dem Kanton gewährt, der für den Vollzug der Wegweisung als zuständig bezeichnet worden ist. Die Kantone können die Erfüllung dieser Aufgabe ganz oder teilweise Dritten, namentlich den nach Artikel 30 Absatz 2 zugelassenen Hilfswerken, übertragen.

2

Solange sich diese Personen in einer Empfangsstelle oder in einem Erstintegrationszentrum für Flüchtlingsgruppen aufhalten, gewährleistet der Bund die Sozialhilfe. Er kann diese Aufgabe ganz oder teilweise Dritten übertragen.


Art. 81


79

Anspruch auf Sozialhilfeleistungen oder auf Nothilfe Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten und die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, erhalten die notwendigen Sozialhilfeleistungen, sofern nicht Dritte auf Grund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung für sie aufkommen müssen, beziehungsweise auf Ersuchen hin Nothilfe.


Art. 82


80

Sozialhilfeleistungen und Nothilfe 1

Für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und Nothilfe gilt kantonales Recht.

Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, können von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden.

2

Wird der Vollzug der Wegweisung für die Dauer eines ausserordentlichen Rechtsmittelverfahrens ausgesetzt, so erhalten abgewiesene Asylsuchende auf Ersuchen hin Nothilfe.

3

Für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung ist die Unterstützung nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung kann von den Ansätzen der einheimischen Bevölkerung abweichen. Die Nothilfeleistung muss zeitlich und sachlich gerechtfertigt sein.

76 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

77 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

78 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

79 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

80 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 28

142.31

4

Die Nothilfe ist in Form von Sachleistungen oder täglichen Geldleistungen an den von den Kantonen bezeichneten Orten auszurichten. Die Auszahlung kann auf Arbeitstage beschränkt werden.

5

Der besonderen Lage von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen, die Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben, ist bei der Unterstützung Rechnung zu tragen; namentlich soll die berufliche, soziale und kulturelle Integration erleichtert werden.

a81 Krankenversicherung für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung 1

Die Krankenversicherung für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. März 199482 über die Krankenversicherung (KVG) auszugestalten.

2

Die Kantone können für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung die Wahl des Versicherers einschränken und einen oder mehrere Versicherer bezeichnen, welche eine besondere Versicherungsform nach Artikel 41 Absatz 4 KVG anbieten.

3

Sie können für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung die Wahl der Leistungserbringer nach den Artikeln 36-40 KVG einschränken. Sie können dies vor der Bezeichnung eines Versicherers im Sinne von Absatz 2 tun.

4

Sie können einen oder mehrere Versicherer bezeichnen, welche eine Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer im Sinne von Artikel 41 Absatz 4 KVG nur für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung anbieten.

5

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Einschränkung der Wahl der Leistungserbringer.

6

Die Kantone und die Versicherer können eine Aufhebung der Kostenbeteiligung nach Artikel 64 Absatz 2 KVG vereinbaren.

7

Solange Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung ganz oder teilweise Sozialhilfe beziehen, ist ihr Anspruch auf Prämienverbilligung nach Artikel 65 KVG sistiert. Der Anspruch lebt in dem Zeitpunkt auf, in dem diese Personen als Flüchtlinge anerkannt werden, als Schutzbedürftige einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben oder keine Sozialhilfe mehr beziehen.

81 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4823, 2007 5575; BBl 2002 6845).

82 SR

832.10

Asylgesetz

29

142.31


Art. 83

Einschränkungen der Sozialhilfeleistungen83 1

Die zuständigen Stellen können Sozialhilfeleistungen ganz oder teilweise ablehnen, kürzen oder entziehen, wenn die begünstigte Person:

a. sie durch unwahre oder unvollständige Angaben erwirkt oder zu erwirken versucht hat;

b. sich weigert, der zuständigen Stelle über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft zu erteilen, oder sie nicht ermächtigt, Auskünfte einzuholen; c. wesentliche Änderungen ihrer Verhältnisse nicht meldet; d. es offensichtlich unterlässt, ihre Lage zu verbessern, namentlich wenn sie eine ihr zugewiesene zumutbare Arbeit oder Unterkunft nicht annimmt; e. ohne Absprache mit der zuständigen Stelle ein Arbeits- oder Mietverhältnis auflöst oder dessen Auflösung verschuldet und damit ihre Lage verschlechtert; f.

die Sozialhilfeleistungen missbräuchlich verwendet; g. sich trotz der Androhung des Entzuges von Sozialhilfeleistungen nicht an die Anordnung der zuständigen Stelle hält.

2

Unrechtmässig bezogene Sozialhilfeleistungen sind vollumfänglich zurückzuerstatten. Der zurückzuerstattende Betrag kann namentlich von künftigen Sozialhilfeleistungen abgezogen werden. Der Kanton setzt den Rückerstattungsanspruch durch.

Artikel 85 Absatz 3 ist anwendbar.84
a85 Voraussetzungen für die Ausrichtung der Nothilfe Die betroffene Person hat beim Vollzug einer rechtskräftigen Wegweisung, die zulässig, zumutbar und möglich ist, sowie bei der Ermittlung der Voraussetzungen der Nothilfe mitzuwirken.


Art. 84

86 Kinderzulagen Kinderzulagen für im Ausland lebende Kinder von Asylsuchenden werden während des Asylverfahrens zurückbehalten. Sie werden ausbezahlt, wenn die asylsuchende Person als Flüchtling anerkannt oder nach Artikel 83 Absätze 3 und 4 AuG87 vorläufig aufgenommen wird.

83 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

84 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

85 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

86 Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

87 SR

142.20

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 30

142.31

2. Abschnitt: Rückerstattungspflicht und Sonderabgabe88

Art. 85

Rückerstattungspflicht 1 Soweit zumutbar, sind Sozialhilfe-89, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten.

2

Der Bund macht den Rückerstattungsanspruch geltend. Das Departement kann diese Aufgabe den Kantonen übertragen.

3

Der Anspruch auf Rückerstattung verjährt ein Jahr, nachdem die zuständige Behörde davon Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber 10 Jahre nach seiner Entstehung. Auf Rückerstattungsforderungen wird kein Zins erhoben.90 4

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten sowie die Ausnahmen von der Rückerstattungspflicht.91


Art. 86

92 Sonderabgabe 1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, müssen die Kosten nach Artikel 85 Absatz 1 zurückerstatten (Sonderabgabe). Die Sonderabgabe dient zur Deckung der Gesamtkosten, welche alle diese erwerbstätigen Personen und die von ihnen unterstützten Angehörigen verursachen. Die kantonale Behörde verbindet die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit mit einer entsprechenden Auflage.

2

Die Sonderabgabe darf nicht mehr als 10 Prozent des Erwerbseinkommens der betreffenden Person betragen. Sie wird vom Arbeitgeber direkt vom Erwerbseinkommen der betreffenden Person abgezogen und dem Bund überwiesen.

3

Die Sonderabgabepflicht dauert längstens zehn Jahre seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

4

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er legt namentlich die Höhe der Sonderabgabe fest und erlässt Vorschriften über das Zahlungs- und Mahnverfahren. Er kann insbesondere bei tiefen Erwerbseinkommen von der Sonderabgabepflicht absehen.

5

Der Bund kann die im Zusammenhang mit der Erhebung der Sonderabgabe anfallenden Aufgaben Dritten übertragen.

88 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

89 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

90 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

91 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

92 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

Asylgesetz

31

142.31


Art. 87

93 Vermögenswertabnahme 1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen.

2

Die zuständigen Behörden können solche Vermögenswerte zum Zwecke der Rückerstattung der Kosten nach Artikel 85 Absatz 1 sicherstellen, wenn die Asylsuchenden oder Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung:

a. nicht nachweisen können, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen;

b. die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachweisen können; oder c. die Herkunft der Vermögenswerte zwar nachweisen können, diese aber einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag übersteigen.

3

Der Bundesrat legt fest, in welchem Umfang die abgenommenen Vermögenswerte an die Sonderabgabe angerechnet werden.

4

Besteht keine Pflicht mehr zur Leistung der Sonderabgabe, so sind Vermögenswertabnahmen nicht mehr möglich.

5

Sichergestellte Vermögenswerte werden auf Gesuch hin im vollen Umfang zurückerstattet, wenn die asylsuchende oder schutzbedürftige Person innerhalb von sieben Monaten seit Einreichung des Asylgesuchs oder des Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung kontrolliert ausreist.

6. Kapitel: Bundesbeiträge

Art. 88

94 Pauschalabgeltung 1 Der Bund gilt den Kantonen die Kosten aus dem Vollzug dieses Gesetzes mit Pauschalen ab. Diese enthalten nicht die Beiträge nach den Artikeln 91-93.

2

Die Pauschalen für asylsuchende und schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung decken namentlich die Kosten für die Sozialhilfe sowie die obligatorische Krankenpflegeversicherung und enthalten zudem einen Beitrag an die Betreuungskosten.

3

Die Pauschalen für Flüchtlinge und schutzbedürftige Personen mit Aufenthaltsbewilligung decken namentlich die Kosten für die Sozialhilfe und enthalten zudem einen Beitrag an die Betreuungs- und Verwaltungskosten.

4

Die einmalige Pauschale für Personen, deren Wegweisungsentscheid rechtskräftig und denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, ist eine Entschädigung für die Gewährung der Sozialhilfe beziehungsweise der Nothilfe.

93 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

94 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 32

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5

Die einmaligen Pauschalen für Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid sind eine Entschädigung für die Gewährung der Nothilfe sowie für den Vollzug der Wegweisung.


Art. 89


95

Festsetzung der Pauschalen 1

Der Bundesrat legt die Höhe der Pauschalen auf Grund der voraussichtlichen Aufwendungen für kostengünstige Lösungen fest.

2

Er bestimmt die Ausgestaltung der Pauschalen sowie die Dauer ihrer Ausrichtung und die Voraussetzungen dafür. Er kann die Pauschalen namentlich: a. in Abhängigkeit des Aufenthaltsstatus und der Aufenthaltsdauer festlegen; b. unter Berücksichtigung der Kostenunterschiede im interkantonalen Vergleich abstufen.

3

Das Bundesamt kann die Ausrichtung einzelner Pauschalenbestandteile von der Erreichung sozialpolitischer Ziele abhängig machen.

4

Die Pauschalen werden periodisch der Teuerungsentwicklung angepasst und bei Bedarf überprüft.


Art. 90

Finanzierung von Kollektivunterkünften 1

Errichtung, Umbau und Einrichtung von Kollektivunterkünften, in denen die Behörden Personen unterbringen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten, können ganz oder teilweise vom Bund finanziert werden.

2

Der Bundesrat regelt das Verfahren und bestimmt die Einzelheiten über die Eigentumsverhältnisse und die Sicherung der Zweckbestimmung solcher Unterkünfte.

3 Er legt fest, inwieweit der vom Bund für die direkte Finanzierung von Unterkünften aufgewendete Betrag mit der Pauschale zu verrechnen ist.


Art. 91

Weitere Beiträge

1

und 2…96

2bis

Der Bund zahlt den Kantonen für asylsuchende und schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung einen Pauschalbeitrag an die Verwaltungskosten.97 3 Er kann an Einrichtungen für traumatisierte Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten, Beiträge leisten.

95 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

96 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

97 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

Asylgesetz

33

142.31

4

Er kann für die soziale, berufliche und kulturelle Integration von Flüchtlingen, Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommenen finanzielle Beiträge ausrichten; diese werden in der Regel nur gewährt, wenn sich die Kantone, Gemeinden oder Dritte angemessen an den Kosten beteiligen. Die Koordination und die Finanzierung der Projekttätigkeiten kann mit einem Leistungsauftrag Dritten übertragen werden.98 5 …99

6

Der Bund vergütet den Kantonen die Personalkosten, die ihnen durch die Entscheidvorbereitung nach Artikel 31 entstehen.

7

Er kann im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit nach Artikel 113 Beiträge an die Trägerschaft von international ausgerichteten Projekten oder an international tätige Organisationen ausrichten.

8

Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.


Art. 92

Kosten für die Ein- und Ausreise 1

Der Bund kann die Kosten der Ein- und Ausreise von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen übernehmen.

2

Er übernimmt die Kosten für die Ausreise von Asylsuchenden, von Personen, deren Asylgesuch abgelehnt wurde, auf deren Asylgesuch nicht eingetreten wurde oder die ihr Asylgesuch zurückgezogen haben, und von Personen, die nach der Aufhebung des vorübergehenden Schutzes weggewiesen werden, sofern sie mittellos sind.100 3 Er kann für Aufwendungen der Kantone, die mit der Organisation der Ausreise direkt in Zusammenhang stehen, Beiträge ausrichten.

4

Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge. Nach Möglichkeit setzt er Pauschalen fest.


Art. 93


101

Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration 1

Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen: a. vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen; b. vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit; 98 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

99 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

100 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

101 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 34

142.31

c. vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland);

d. finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.

2

Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.

3

Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.

4

Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.


Art. 94

Beiträge an Hilfswerke 1

Der Bund kann Beiträge an die Verwaltungskosten einer Dachorganisation der zugelassenen Hilfswerke ausrichten.

2

Die zugelassenen Hilfswerke werden für die Mitwirkung bei der Anhörung nach Artikel 30 mit einer Pauschale entschädigt.

3

Der Bundesrat setzt die Höhe der Beiträge nach Absatz 1 und der Pauschale nach Absatz 2 fest.


Art. 95

102 Aufsicht 1 Der Bund überprüft die subventionsrechtlich korrekte Verwendung, die Wirksamkeit und die vorschriftsgemässe Abrechnung der Bundesbeiträge. Er kann mit dieser Aufgabe auch Dritte beauftragen und die kantonalen Finanzkontrollen zur Unterstützung beiziehen.

2

Wer Bundesbeiträge erhält, ist verpflichtet, seine Organisation sowie die Daten und Führungszahlen bezüglich Aufwendungen und Erträge im Asylbereich offen zu legen.

3

Die Eidgenössische Finanzkontrolle, das Bundesamt und die kantonalen Finanzkontrollen üben ihre Aufsicht über die Finanztätigkeit entsprechend ihren Vorschriften aus. Sie bestimmen das geeignete Vorgehen, koordinieren ihre Tätigkeiten und informieren sich gegenseitig über die Erkenntnisse.

102 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

Asylgesetz

35

142.31

7. Kapitel: Bearbeitung von Personendaten

Art. 96

Bearbeiten von Personendaten 1

Das Bundesamt, die Beschwerdebehörden sowie die mit Aufgaben nach diesem Gesetz beauftragten privaten Organisationen können Personendaten, insbesondere auch besonders schützenswerte Daten oder Persönlichkeitsprofile nach Artikel 3 Buchstaben c und d des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992103 über den Datenschutz einer asylsuchenden oder schutzbedürftigen Person und ihrer Angehörigen bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit sie diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

2

Die zur Bekämpfung der Schwarzarbeit erforderlichen Daten dürfen von den Behörden nach Absatz 1 gemäss den Artikeln 11 und 12 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005104 gegen die Schwarzarbeit bekannt gegeben werden.105

Art. 97

Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat 1

Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.106 2

Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde.107 3

Für den Vollzug einer Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde der ausländischen Behörde folgende Daten bekannt geben: a. Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der betroffenen Person und, soweit für deren Identifikation notwendig, der Angehörigen;

b. Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise; c. Fingerabdrücke, Fotografien und allenfalls weitere biometrische Daten; d. weitere Daten aus Dokumenten, die zur Identifikation einer Person dienlich sind;

103 SR

235.1

104 SR

822.41

105 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (SR 822.41).

106 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4745 4767; BBl 2002 6845).

107 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4745 4767; BBl 2002 6845).

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 36

142.31

e. Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt;

f. die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten;

g. Angaben über strafrechtliche Verfahren, soweit dies im konkreten Fall zur Abwicklung der Rückübernahme und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Heimatstaat erforderlich ist und dadurch die betroffene Person nicht gefährdet wird; Artikel 2 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981108 gilt sinngemäss.109

Art. 98

Bekanntgabe von Personendaten an Drittstaaten und internationale Organisationen 1

Das Bundesamt und die Beschwerdebehörden dürfen zum Vollzug dieses Gesetzes den mit entsprechenden Aufgaben betrauten ausländischen Behörden und internationalen Organisationen Personendaten bekannt geben, wenn der betreffende Staat oder die internationale Organisation für einen gleichwertigen Schutz der übermittelten Daten Gewähr bietet.

2

Folgende Personendaten dürfen bekannt gegeben werden: a. Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der betroffenen Person und, soweit für deren Identifikation notwendig, der Angehörigen;

b. Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise; c. Fingerabdrücke, Fotografien und allenfalls weitere biometrische Daten; d. weitere Daten aus Dokumenten, die zur Identifikation einer Person dienlich sind;

e. Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt;

f. die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten;

g. Angaben über Aufenthaltsorte und Reisewege; h. Angaben über Anwesenheitsbewilligungen und erteilte Visa; i. Angaben über ein Asylgesuch (Ort und Datum der Einreichung, Stand des Verfahrens, summarische Angaben über den Inhalt eines getroffenen Entscheides).110 108 SR

351.1

109 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

110 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

Asylgesetz

37

142.31

a111 Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht übermittelt den zuständigen Strafverfolgungsbehörden Informationen und Beweismittel über Asylsuchende, bei denen ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein Verbrechen gegen das Völkerrecht, insbesondere ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord oder Folterhandlungen begangen haben.

b112 Biometrische Daten

1

Zur Feststellung der Identität von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen können die zuständigen Behörden biometrische Daten bearbeiten.

2

Der Bundesrat legt fest, welche biometrischen Daten erhoben werden, und regelt den Zugriff.


Art. 99

Abnahme und Auswertung von Fingerabdrücken 1

Von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen werden ein Fingerabdruckbogen und Fotografien erstellt. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.

2

Die Fingerabdrücke und Fotografien werden ohne zugehörige Personalien in einer vom Bundesamt für Polizei und vom Bundesamt geführten Datenbank gespeichert.113 3 Neu abgenommene Fingerabdrücke werden mit den vom Bundesamt für Polizei geführten Fingerabdrucksammlungen verglichen.114 4 Stellt das Bundesamt für Polizei Übereinstimmung mit einem schon vorhandenen Fingerabdruck fest, so gibt es diesen Umstand dem Bundesamt sowie den betroffenen kantonalen Polizeibehörden und dem Grenzwachtkorps zusammen mit den Personalien der betroffenen Person (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Referenznummer, Personennummer, Staatsangehörigkeit, Prozesskontrollnummer und Zuteilungskanton) bekannt. Von polizeilichen Erfassungen werden zudem Datum, Ort und Grund der Fingerabdruckabnahme in Codeform mitgeteilt.115 5 Das Bundesamt verwendet diese Angaben, um: a. die Identität der betroffenen Person zu überprüfen; b. zu prüfen, ob die betroffene Person sich bereits einmal um Asyl beworben hat;

111 Eingefügt durch Ziff. I 3 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759).

112 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

113 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

114 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

115 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 38

142.31

c. zu prüfen, ob Daten vorliegen, welche die Aussagen der betroffenen Person bestätigen oder widerlegen; d. zu prüfen, ob Daten vorliegen, welche die Asylwürdigkeit der betroffenen Person in Frage stellen; e. die Amtshilfe an polizeiliche Behörden zu erleichtern.

6

Die nach Absatz 4 übermittelten Personendaten dürfen nicht ohne die Zustimmung des Inhabers der Datensammlung ins Ausland bekannt gegeben werden. Artikel 6 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992116 über den Datenschutz gilt sinngemäss.

7

Die Daten werden gelöscht: a. wenn Asyl gewährt wird; b. spätestens zehn Jahre nach rechtskräftiger Ablehnung, Rückzug oder Abschreibung des Asylgesuchs oder nach einem Nichteintretensentscheid;

c.117 bei Schutzbedürftigen spätestens zehn Jahre nach Aufhebung des vorübergehenden Schutzes.


Art. 100

118 Informationssystem 1 Die Beschwerdebehörden führen ein Informationssystem zur Registrierung der bei ihnen eingereichten Beschwerden, zur Führung einer Geschäftskontrolle und zum Erstellen von Statistiken.

2

Diese Informationssysteme können besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile enthalten, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe notwendig ist.

2bis

Unrichtige Daten sind von Amtes wegen zu berichtigen. Sind die unrichtigen Daten auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht einer Person zurückzuführen, so können dieser die Kosten für die Berichtigung in Rechnung gestellt werden.119

Art. 101


120

Personendossier- und Dokumentationssystem Das Bundesamt kann in Zusammenarbeit mit den Beschwerdebehörden des Bundes und den zuständigen Behörden der Kantone ein automatisiertes Personendossier- und Dokumentationssystem betreiben.

116 SR

235.1

117 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

118 Fassung gemäss Art. 18 Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich, in Kraft seit 29. Mai 2006 (SR 142.51).

119 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

120 Fassung gemäss Art. 18 Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich, in Kraft seit 29. Mai 2006 (SR 142.51).

Asylgesetz

39

142.31


Art. 102

Informations- und Dokumentationssystem 1

Das Bundesamt betreibt in Zusammenarbeit mit dem Bundesverwaltungsgericht ein automatisiertes Informations- und Dokumentationssystem. Darin werden in verschiedenen Datenbanken sachbezogene Informationen und Dokumentationen aus dem Aufgabenbereich des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichts gespeichert. Sofern es erforderlich ist, können auch in den Texten enthaltene Personendaten, namentlich Personalien, sowie besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile gespeichert werden.121 2 Auf Datenbanken, die besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile enthalten, haben nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichts Zugriff.122 3

Datenbanken, die vorwiegend sachbezogene, aus öffentlichen Quellen entnommene Informationen enthalten, können auf Gesuch hin mittels Abrufverfahren externen Benutzerinnen und Benutzern zugänglich gemacht werden.

4

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich den Zugriff auf das System und den Schutz der darin erfassten Personendaten.

a123 Statistik über Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger
Für die Steuerung der finanziellen Abgeltung an die Kantone übermittelt das Bundesamt für Statistik dem Bundesamt periodisch anonymisierte und aggregierte Daten über die Personen des Asylbereichs, welche Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe beziehen.

8. Kapitel: Rechtsschutz 1. Abschnitt: Beschwerdeverfahren auf Kantonsebene

Art. 103

1 Die Kantone sehen mindestens eine Beschwerdeinstanz vor, bei der gegen Verfügungen kantonaler Behörden, die sich auf dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen stützen, Beschwerde geführt werden kann.

2

Beschwerden gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes vorsieht.

121 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

122 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

123 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

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142.31

2. Abschnitt: Beschwerdeverfahren auf Bundesebene

Art. 104


124



Art. 105


125
Beschwerde gegen Verfügungen des Bundesamtes Gegen Verfügungen des Bundesamtes kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005126 Beschwerde geführt werden.


Art. 106

127 Beschwerdegründe 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: a. Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;

b. unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;

c. Unangemessenheit.

2

Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.


Art. 107

Anfechtbare Zwischenverfügungen

1

Zwischenverfügungen, die in Anwendung der Artikel 10 Absätze 1-3 und 18-48 dieses Gesetzes sowie Artikel 71 AuG128 ergehen, können nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden. Vorbehalten bleibt die Anfechtung von Verfügungen nach Artikel 27 Absatz 3.129 2 Selbständig anfechtbar sind ausserdem, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können:

a. vorsorgliche

Massnahmen;

b. Verfügungen, mit denen das Verfahren sistiert wird, ausser Verfügungen nach Artikel 69 Absatz 3.

3

…130

124 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

125 Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759).

126 SR

173.32

127 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes (AS 2006 5599; BBl 2006 7759).

128 SR

142.20

129 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 16. Dez. 2005 über Ausländerinnen und Ausländer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (SR 142.20).

130 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

Asylgesetz

41

142.31


Art. 108

131 Beschwerdefristen 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen, die Beschwerde gegen Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.

2

Für die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 beträgt die Frist fünf Arbeitstage.

3

Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.

4

Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 und der Haft nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 AuG132 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.

5

Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968133 über das Verwaltungsverfahren verbessert werden.134
a135

Art. 109

136 Behandlungsfrist 1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen nach den Artikeln 32-35a und 40 Absatz 1 in der Regel innerhalb von sechs Wochen.

2

Wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet und sind keine weiteren Prozesshandlungen erforderlich, so entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach den Artikeln 23 Absatz 1 und 32-35a innerhalb von fünf Arbeitstagen.

3

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 22 Absätze 2-4 und nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 AuG137 unverzüglich in der Regel auf Grund der Akten.

131 Fassung gemäss Ziff. I und IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

132 SR

142.20

133 SR

172.021

134 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759).

135 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

136 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759).

137 SR

142.20

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 42

142.31

4

Über Beschwerden gegen materielle Entscheide, bei denen weitere Abklärungen nach Artikel 41 getroffen werden müssen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Regel innerhalb von zwei Monaten.


Art. 110

Verfahrensfristen 1 Die Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde beträgt sieben Tage, bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 drei Tage.138 2

Die Frist für die Beibringung von Beweisen dauert sieben Tage, wenn der Beweis im Inland, und 30 Tage, wenn der Beweis im Ausland beschafft werden muss. Gutachten sind binnen 30 Tagen beizubringen.

3

Die Frist kann verlängert werden, wenn die beschwerdeführende Person beziehungsweise ihre Vertreterin oder ihr Vertreter namentlich wegen Krankheit oder Unfall verhindert ist, innerhalb dieser Frist zu handeln.

4

Die Verfahrensfristen betragen längstens zwei Arbeitstage bei Verfahren betreffend:

a. die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen nach Artikel 22 Absätze 2-4;

b. die Anordnung der Haft nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 AuG139.140


Art. 111

141 Einzelrichterliche Zuständigkeit

1

Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter: a. Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit; b. Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; c. Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen; d. Anordnung der Haft nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 AuG142; e. mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.

138 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

139 SR

142.20

140 Fassung gemäss Ziff. I 3 und II der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759).

141 Fassung gemäss Ziff. I und IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

142 SR

142.20

Asylgesetz

43

142.31

a143 Verfahren und Entscheid 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.144 2

Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.


Art. 112


145

Wirkung ausserordentlicher Rechtsmittel Die Einreichung ausserordentlicher Rechtsmittel und Rechtsbehelfe hemmt den Vollzug nicht, es sei denn, die für die Behandlung zuständige Behörde entscheide anders.

9. Kapitel:

Internationale Zusammenarbeit und beratende Kommission

Art. 113

Internationale Zusammenarbeit

Der Bund beteiligt sich an der Harmonisierung der europäischen Flüchtlingspolitik auf internationaler Ebene sowie an der Lösung von Flüchtlingsproblemen im Ausland. Er unterstützt die Tätigkeit internationaler Hilfswerke. Er arbeitet namentlich mit dem Hochkommissariat der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge zusammen.


Art. 114

Beratende Kommission

Der Bundesrat setzt eine beratende Kommission für Flüchtlingsfragen ein.

10. Kapitel: Strafbestimmungen zum 5. Kapitel 2. Abschnitt

Art. 115

Vergehen Mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt, wer: 146 a. durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise aufgrund dieses Gesetzes für sich oder einen anderen einen geldwerten Vorteil erwirkt, der ihm nicht zukommt; 143 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

144 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759).

145 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

146 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459).

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 44

142.31

b.147 sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Pflicht zur Leistung der Sonderabgabe nach Artikel 86 ganz oder teilweise entzieht; c.148 als Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer Sonderabgaben vom Lohn abzieht und sie nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet.


Art. 116

Übertretungen Mit Busse wird bestraft, sofern nicht ein Tatbestand nach Artikel 115 vorliegt, wer: a. die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre Angaben macht oder eine Auskunft verweigert; b. sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese in anderer Weise verunmöglicht.

a149 Ordnungsbusse 1 Wer Zahlungsvorschriften nach Artikel 86 Absatz 4 verletzt, kann nach vorausgegangener Mahnung mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken belegt werden. Im Wiederholungsfall innert zwei Jahren kann eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken ausgesprochen werden.

2

Zuständig für die Aussprechung einer Ordnungsbusse ist das Bundesamt.


Art. 117

Vergehen und Übertretungen im Geschäftsbetrieb Wird das Vergehen oder die Übertretung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Personengesellschaft oder einer Einzelfirma oder im Betrieb einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt begangen, so gelten die Artikel 6 und 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974150.


Art. 118

Strafverfolgung Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

147 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

148 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10).

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

149 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

150 SR

313.0

Asylgesetz

45

142.31

11. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 119

Vollzug Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.


Art. 120

Aufhebung bisherigen

Rechts

Es werden aufgehoben: a. das Asylgesetz vom 5. Oktober 1979151; b. der Bundesbeschluss vom 16. Dezember 1994152 über Sparmassnahmen im Asyl- und Ausländerbereich.


Art. 121

Übergangsbestimmungen 1 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt das neue Recht.

2

Hängige Verfahren um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung nach dem bisherigen Artikel 17 Absatz 2 werden gegenstandslos.

3

Die Rekurskommission und das Departement bleiben zuständig für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei ihnen hängigen Beschwerden. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

4

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden auf die nach dem bisherigen Artikel 14a Absatz 5 des ANAG153 gruppenweise vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländer die Bestimmungen des 4. Kapitels angewendet. Die Anwesenheitsdauer als gruppenweise vorläufig aufgenommene Person wird auf die Fristen nach Artikel 74 Absätze 2 und 3 angerechnet.

5

Für die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen an Flüchtlinge mit Aufenthaltsbewilligung gilt bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das bisherige Recht.

151 [AS

1980 1718, 1986 2062, 1987 1674, 1990 938 1587 Art. 3, 1994 1634 Ziff. I 8.1 2876, 1995 146 Ziff. II 1126 Ziff. II 1 4356, 1997 2372 2394, 1998 1582] 152 [AS

1994 2876]

153 [BS

1 121; AS 1949 221, 1987 1665, 1988 332, 1990 1587 Art. 3 Abs. 2, 1991 362 Ziff.

II 11 1034 Ziff. III, 1995 146, 1999 1111, 2000 1891 Ziff. IV 2, 2002 685 Ziff. I 1 701 Ziff. I 1 3988 Anhang Ziff. 3, 2003 4557 Anhang Ziff. II 2, 2004 1633 Ziff. I 1 4655 Ziff.

I 1, 2005 5685 Anhang Ziff. 2, 2006 979 Art. 2 Ziff. 1 1931 Art. 18 Ziff. 1 2197 Anhang Ziff. 3 3459 Anhang Ziff. 1 4745 Anhang Ziff. 1, 2007 359 Anhang Ziff. 1. AS 2007 5437 Anhang Ziff. I]. Siehe heute: das BG vom 16. Dez. 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20).

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 46

142.31


Art. 122

Verhältnis zum Bundesbeschluss vom 26. Juni 1998154 über dringliche Massnahmen im Asyl- und Ausländerbereich Wird gegen den Bundesbeschluss vom 26. Juni 1998 über dringliche Massnahmen im Asyl- und Ausländerbereich das Referendum ergriffen und wird er in einer Volksabstimmung abgelehnt, so gelten die nachstehend aufgeführten Bestimmungen als gestrichen: a. Artikel 8 Absatz 4 (Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von gültigen Reisepapieren),

b. Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a (Nichteintreten bei Nichtabgabe von Reisepapieren oder Identitätsausweisen),

c. Artikel 33 (Nichteintreten bei missbräuchlicher Nachreichung eines Gesuchs),

d. Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b (Nichteintreten bei Identitätstäuschung); in diesem Fall wird der Inhalt von Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b in der Fassung gemäss Ziffer I des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1990155 über das Asylverfahren anstelle der gestrichenen Bestimmung von Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b eingefügt; und e. Artikel 45 Absatz 2 (Sofortiger Vollzug bei Nichteintretensentscheiden); in diesem Fall wird der Inhalt von Artikel 17a Absatz 2 in der Fassung gemäss Ziffer II des Bundesgesetzes vom 18. März 1994156 über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht anstelle der gestrichenen Bestimmung von Artikel 45 Absatz 2 unter Anpassung der Artikelverweise eingefügt.


Art. 123

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 1999157 Schlussbestimmungen zur Änderung vom 19. Dezember 2003158 1

Für Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eingereicht werden, gilt für die Behandlungsfrist das bisherige Recht nach Artikel 37.

2

Für erstinstanzliche Nichteintretensentscheide nach den Artikeln 32-34, die vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung erlassen werden, gilt für die Beschwerdefrist Artikel 50 des Verwaltungsverfahrensgesetzes159.

154 AS

1998 1582 Ziff. III. Aufgrund der Annahme dieses BB in der Volksabstimmung vom 13. Juni 1999 ist dieser Art. gegenstandslos.

155 AS

1990 938

156 AS

1995 146 151 157 BRB vom 11. Aug. 1999 (AS 1999 2298; BBl 1996 II 1).

158 AS

2004 1633; BBl 2003 5615

Asylgesetz

47

142.31

3

Für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide nach den Artikeln 32-34, die vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eingereicht werden, gilt für die Behandlungsfrist das bisherige Recht nach Artikel 109.

4

Die Artikel 44a und 88 Absatz 1bis gelten auch für Nichteintretensentscheide nach den Artikeln 32-34, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig wurden. Die Kantone erhalten jedoch bis längstens neun Monate nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eine Unterstützung nach Artikel 88 Absatz 1, wenn das Bundesamt für Flüchtlinge bis zum Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung die Kantone beim Vollzug der Wegweisung unterstützt hat.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005160 1

Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung hängigen Verfahren gilt neues Recht.

2

Entsteht vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung ein Schlussabrechnungsgrund nach Artikel 87 in der Fassung vom 26. Juni 1998161, so erfolgen die Abrechnung und die Saldierung des Kontos nach bisherigem Recht.

3

Der Bundesrat regelt das Abrechnungsverfahren; er legt fest, in welchem Umfang und wie lange Personen, die vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung erwerbstätig waren und für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung kein Zwischen- oder Schlussabrechnungsgrund nach Absatz 2 entstanden ist, eine Sonderabgabe leisten müssen und in welchem Umfang und wie lange ihnen Vermögenswerte abgenommen werden.

4

Der Bund zahlt den Kantonen für Personen, deren Asyl - und Wegweisungsentscheid vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist, eine einmalige Pauschale von 15 000 Franken, sofern diese Personen die Schweiz noch nicht verlassen haben.

159 SR

172.021

160 AS

2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845. Abs. 1 in Kraft seit 1. Jan. 2007 und Abs. 2-4 in Kraft seit 1. Jan. 2008.

161 AS

1999 2262

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 48

142.31

Anhang


Änderung bisherigen Rechts 1. Das Bundesgesetz vom 26. März 1931162 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer wird wie folgt geändert: Art. 14a
Abs. 2-6
2-4bis ...

5

Aufgehoben

6

...


Art. 14b
Abs. 2bis-4
2bis ...

3

Aufgehoben

4

...


Art. 14c

...


Art. 20
Abs. 1 Bst. b
...

2.

Das Zuständigkeitsgesetz vom 24. Juni 1977163 wird wie folgt geändert:


Art. 1
Abs. 3
...

162 [BS

1 121; AS 1949 221, 1987 1665, 1988 332, 1990 1587 Art. 3 Abs. 2, 1991 362 Ziff.

II 11 1034 Ziff. III, 1995 146, 1999 1111, 2000 1891 Ziff. IV 2, 2002 685 Ziff. I 1 701 Ziff. I 1 3988 Anhang Ziff. 3, 2003 4557 Anhang Ziff. II 2, 2004 1633 Ziff. I 1 4655 Ziff.

I 1, 2005 5685 Anhang Ziff. 2, 2006 979 Art. 2 Ziff. 1 1931 Art. 18 Ziff. 1 2197 Anhang Ziff. 3 3459 Anhang Ziff. 1 4745 Anhang Ziff. 1, 2007 359 Anhang Ziff. 1. AS 2007 5437 Anhang Ziff. I].

163 SR

851.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BG.

Asylgesetz

49

142.31

3.

Der Bundesbeschluss vom 27. April 1972164 betreffend die Genehmigung des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen wird wie folgt geändert: Einziger Artikel Abs. 3 ...

164 SR

855.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BB.

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 50

142.31