01.09.2023 - * / In Kraft
01.01.2021 - 31.08.2023
09.12.2018 - 31.12.2020
01.12.2013 - 08.12.2018
01.01.2013 - 30.11.2013
01.08.2008 - 31.12.2012
01.07.2008 - 31.07.2008
01.06.2008 - 30.06.2008
01.01.2008 - 31.05.2008
01.01.2007 - 31.12.2007
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1

Bundesgesetz
über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel
(Arbeitsgesetz)

vom 13. März 1964 (Stand am 2. August 2000) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 26, 31bis Absatz 2, 34bis, 34ter, 36, 64, 64bis, 85, 103
und 114bis der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 30. September 19603, beschliesst:

I. Geltungsbereich

Art. 1

1 Das Gesetz ist, unter Vorbehalt der Artikel 2-4, anwendbar auf alle
öffentlichen und privaten Betriebe.4 2

Ein Betrieb im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn ein Arbeitgeber dauernd oder vorübergehend einen oder mehrere Arbeitnehmer
beschäftigt, unabhängig davon, ob bestimmte Einrichtungen oder
Anlagen vorhanden sind. Wenn die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Gesetzes nur für einzelne Teile eines Betriebes gegeben
sind, ist das Gesetz nur auf diese anwendbar.

3

Auf Arbeitnehmer, welche ein im Auslande gelegener Betrieb in der Schweiz beschäftigt, ist das Gesetz anwendbar, soweit dies nach den
Umständen möglich ist.

AS 1966 57

1

[BS 1 3; AS 1976 2001]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 63,
87, 92, 95, 110, 117, 122, 177 Abs. 3, 188 Abs. 2 und 190 Abs. 1 (nach Inkrafttreten des
Bundesbeschlusses vom 8. Okt. 1999 über die Reform der Justiz; BBl 1999 8633;
Art. 188 Abs. 2, 189 Abs. 1, 191 Abs. 3 und 191a Abs. 2) der BV vom 18. April 1999
(SR 101).

2 Fassung

gemäss Ziff. VII 3 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit
1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

3

BBl 1960 II 909 4 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569 1580; BBl 1998 1394).

822.11

Betrieblicher
und persönlicher
Geltungsbereich

Arbeitnehmerschutz

2

822.11


Art. 2

1

Das Gesetz ist, unter Vorbehalt von Artikel 3a, nicht anwendbar:5 a.

auf Verwaltungen des Bundes, der Kantone und Gemeinden,
unter Vorbehalt von Absatz 2; b.6 auf Betriebe, die der Bundesgesetzgebung über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs unterstehen; c.

auf Betriebe, die der Bundesgesetzgebung über die Seeschifffahrt unter der Schweizerflagge unterstehen; d.

auf Betriebe der landwirtschaftlichen Urproduktion, mit Einschluss von Nebenbetrieben, in denen überwiegend die Erzeugnisse des Hauptbetriebes verarbeitet oder verwertet werden, sowie auf örtliche Milchsammelstellen und die damit verbundenen Milchverarbeitungsbetriebe; e.

auf Betriebe mit überwiegend gärtnerischer Pflanzenproduktion, unter Vorbehalt von Absatz 3; f.

auf Fischereibetriebe; g.

auf private Haushaltungen.

2

Die öffentlichen Anstalten, die den Verwaltungen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden gleichzustellen sind, sowie die Betriebe
des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, auf die das Gesetz anwendbar ist, werden durch Verordnung bezeichnet.

3

Auf Betriebe mit überwiegend gärtnerischer Pflanzenproduktion, die Lehrlinge ausbilden, können einzelne Bestimmungen des Gesetzes
durch Verordnung anwendbar erklärt werden, soweit dies zum Schutze
der Lehrlinge erforderlich ist.

4

Die Bestimmungen des Gesetzes und seiner Verordnungen über das Mindestalter sind anwendbar auf Betriebe im Sinne von Absatz 1
Buchstaben d-g.7


Art. 3

Das Gesetz ist, unter Vorbehalt von Artikel 3a, ferner nicht anwendbar:8 a.

auf Personen geistlichen Standes und andere Personen, die im
Dienste von Kirchen stehen, sowie auf Angehörige von Or5

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994
1035 1036; BBl 1993 I 805).

6

Fassung gemäss Art. 28 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes vom 8. Okt. 1971, in Kraft seit
28. Mai 1972 (SR 822.21).

7 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1999, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1568; BBl 1999 513).

8

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994
1035 1036; BBl 1993 I 805).

Ausnahmen vom
betrieblichen
Geltungsbereich

Ausnahmen vom
persönlichen
Geltungsbereich

Arbeitsgesetz

3

822.11

dens- und Mutterhäusern oder anderer religiöser Gemeinschaften; b.

auf das in der Schweiz wohnhafte Personal öffentlicher Verwaltungen ausländischer Staaten oder internationaler Organisationen; c.9

auf die Besatzungen von schweizerischen Flugbetriebsunternehmen; d.

auf Arbeitnehmer, die eine höhere leitende Tätigkeit oder eine
wissenschaftliche oder selbständige künstlerische Tätigkeit
ausüben;

e.

auf Assistenzärzte, Lehrer an Privatschulen sowie auf Lehrer,
Fürsorger, Erzieher und Aufseher in Anstalten; f.10 auf Heimarbeitnehmer; g.

auf Handelsreisende im Sinne der Bundesgesetzgebung; h.11 auf Arbeitnehmer, die dem Abkommen vom 21.

Mai

195412 über die Arbeitsbedingungen der Rheinschiffer unterstehen.

a13 Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Gesundheitsschutz (Art. 6,
35 und 36a) sind jedoch anwendbar:15 a.16 auf die Verwaltungen des Bundes, der Kantone und Gemeinden;

b.

auf Arbeitnehmer, die eine höhere leitende Tätigkeit oder eine
wissenschaftliche oder selbständige künstlerische Tätigkeit
ausüben;

c.

auf Assistenzärzte, Lehrer an Privatschulen sowie auf Lehrer,
Fürsorger, Erzieher17 und Aufseher in Anstalten.

9

Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
3010 3024; BBl 1992 I 607).

10

Fassung gemäss Art. 21 Ziff. 2 des Heimarbeitsgesetzes vom 20. März 1981, in Kraft seit
1. April 1983 (SR 822.31).

11

Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
3010 3024; BBl 1992 I 607).

12

SR 0.747.224.022 13

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994
1035 1036; BBl 1993 I 805).

14 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569 1580; BBl 1998 1394).

15 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569 1580; BBl 1998 1394).

16 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569 1580; BBl 1998 1394).

17

Berichtigt von der Redaktionskommissionder BVers (Art. 33 des Geschäftsverkehrsgesetzes - SR 171.11).

Vorschriften
über den
Gesundheitsschutz14

Arbeitnehmerschutz

4

822.11


Art. 4

1

Das Gesetz ist nicht anwendbar auf Betriebe, in denen lediglich der Ehegatte des Betriebsinhabers, seine Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie und deren Ehegatten sowie seine Stief- und Adoptivkinder tätig sind.

2

Sind im Betrieb auch andere als die in Absatz 1 erwähnten Personen tätig, so ist das Gesetz nur auf diese anwendbar.

3

Auf jugendliche Familienglieder im Sinne von Absatz 1 können einzelne Vorschriften des Gesetzes durch Verordnung anwendbar erklärt
werden, soweit dies zum Schutze von Leben und Gesundheit der Jugendlichen oder zur Wahrung der Sittlichkeit erforderlich ist.


Art. 5

1 Die besonderen Vorschriften des Gesetzes für industrielle Betriebe
sind auf den einzelnen Betrieb oder auf einzelne Betriebsteile nur anwendbar aufgrund einer Unterstellungsverfügung des Bundesamtes für
Wirtschaft und Arbeit (Bundesamt)18.19 2

Als industrielle Betriebe im Sinne des Gesetzes gelten Betriebe mit fester Anlage von dauerndem Charakter für die Herstellung, Verarbeitung oder Behandlung von Gütern oder für die Erzeugung, Umwandlung oder Übertragung von Energie, sofern a.

die Arbeitsweise oder die Arbeitsorganisation durch Maschinen oder andere technische Einrichtungen oder durch serienmässige Verrichtungen bestimmt werden und für die Herstellung, Verarbeitung oder Behandlung von Gütern oder für die
Erzeugung, Umwandlung oder Übertragung von Energie wenigstens sechs Arbeitnehmer beschäftigt werden, oder b.

die Arbeitsweise oder die Arbeitsorganisation wesentlich
durch automatisierte Verfahren bestimmt werden, oder c.

Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer besonderen Gefahren ausgesetzt sind.

18 Heute:«Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)» (Art. 5 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vom 14. Juni 1999 - SR 172.216.1;
AS 2000 187 Art. 2).

19 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569 1580; BBl 1998 1394).

Familienbetriebe

Sondervorschriften für industrielle Betriebe

Arbeitsgesetz

5

822.11

II. Gesundheitsschutz20 und Plangenehmigung21

Art. 6


22

1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Er hat im weiteren die erforderlichen Massnahmen zum Schutze der persönlichen Integrität der Arbeitnehmer vorzusehen.23 2

Der Arbeitgeber hat insbesondere die betrieblichen Einrichtungen und den Arbeitsablauf so zu gestalten, dass Gesundheitsgefährdungen
und Überbeanspruchungen der Arbeitnehmer nach Möglichkeit vermieden werden.

2bis Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer in
Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit keinen Alkohol oder andere berauschende Mittel konsumieren muss. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.24 3

Für den Gesundheitsschutz hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zur Mitwirkung heranzuziehen. Diese sind verpflichtet, den Arbeitgeber in
der Durchführung der Vorschriften über den Gesundheitsschutz zu
unterstützen.

4

Durch Verordnung wird bestimmt, welche Massnahmen für den Gesundheitsschutz in den Betrieben zu treffen sind.


Art. 7


25

1

Wer einen industriellen Betrieb errichten oder umgestalten will, muss bei der kantonalen Behörde um die Genehmigung der geplanten Anlage nachsuchen. Diese holt den Bericht des Eidgenössischen Arbeitsinspektorats und durch dessen Vermittlung den Mitbericht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt ein. Die im Bericht und Mitbericht ausdrücklich als Weisungen bezeichneten Anträge werden von
der kantonalen Behörde als Auflagen in die Plangenehmigung aufgenommen.

20 Ausdruck

gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569 1580; BBl 1998 1394). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

21

Fassung gemäss Ziff. 9 des Anhangs zum Unfallversicherungsgesetz, in Kraft seit 1. Jan.
1984 (SR 832.20, 832.201 Art. 1 Abs. 1).

22

Fassung gemäss Ziff. 9 des Anhangs zum Unfallversicherungsgesetz, in Kraft seit 1. Jan.
1984 (SR 832.20, 832.201 Art. 1 Abs. 1).

23 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569 1580; BBl 1998 1394).

24 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569 1580; BBl 1998 1394).

25

Fassung gemäss Ziff. 9 des Anhangs zum Unfallversicherungsgesetz, in Kraft seit 1. Jan.
1984 (SR 832.20, 832.201 Art. 1 Abs. 1).

Pflichten der
Arbeitgeber und
Arbeitnehmer

Plangenehmigung und Betriebsbewilligung

Arbeitnehmerschutz

6

822.11

2

Entspricht die geplante Anlage den Vorschriften, so genehmigt die kantonale Behörde die Pläne, nötigenfalls mit der Auflage, dass besondere Schutzmassnahmen zu treffen sind.

3

Vor der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit muss der Arbeitgeber bei der kantonalen Behörde um die Betriebsbewilligung nachsuchen.
Die kantonale Behörde holt den Bericht des Eidgenössischen Arbeitsinspektorats ein und erteilt die Betriebsbewilligung, wenn Bau und
Einrichtung des Betriebes der Plangenehmigung entsprechen.
4 Ist für die Errichtung oder Umgestaltung eines Betriebs die Genehmigung einer Bundesbehörde erforderlich, so erteilt diese auch die
Plangenehmigung im Verfahren nach Absatz 1. Auf Berichte und Mitberichte sind die Artikel 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199726 anwendbar.27

Art. 8


28

Der Bundesrat kann Artikel 7 auf nichtindustrielle Betriebe mit erheblichen Betriebsgefahren anwendbar erklären. Die einzelnen Betriebsarten werden durch Verordnung bestimmt.

III. Arbeits- und Ruhezeit 1. Arbeitszeit

Art. 9

1

Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt: a.29 45 Stunden für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels; b.

50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmer.

2

...30

3

Für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern kann die wöchentliche Höchstarbeitszeit durch Verordnung zeitweise um höch26

SR 172.010

27 Eingefügt durch Ziff. I 16 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

28

Fassung gemäss Ziff. 9 des Anhangs zum Unfallversicherungsgesetz, in Kraft seit 1. Jan.
1984 (SR 832.20, 832.201 Art. 1 Abs. 1).

29 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569 1580; BBl 1998 1394).

30

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998 (AS 2000 1569; BBl 1998 1394).

Nichtindustrielle
Betriebe

Wöchentliche
Höchstarbeitszeit

Arbeitsgesetz

7

822.11

stens vier Stunden verlängert werden, sofern sie im Jahresdurchschnitt
nicht überschritten wird.

4

Eine Verlängerung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit um höchstens vier Stunden kann vom Bundesamt für bestimmte Gruppen von
Betrieben oder Arbeitnehmern oder für bestimmte Betriebe bewilligt
werden, sofern und solange zwingende Gründe dies rechtfertigen.

5

Auf Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, die im
gleichen Betrieb oder Betriebsteil zusammen mit Arbeitnehmern beschäftigt werden, für die eine längere wöchentliche Höchstarbeitszeit
gilt, ist diese ebenfalls anwendbar.


Art. 10


31

1 Die Arbeit von 6 Uhr bis 20 Uhr gilt als Tagesarbeit, die Arbeit von
20 Uhr bis 23 Uhr ist Abendarbeit. Tages- und Abendarbeit sind bewilligungsfrei. Abendarbeit kann vom Arbeitgeber nach Anhörung der
Arbeitnehmervertretung im Betrieb oder, wo eine solche nicht besteht,
der betroffenen Arbeitnehmer eingeführt werden.

2 Beginn und Ende der betrieblichen Tages- und Abendarbeit können
zwischen 5 Uhr und 24 Uhr anders festgelegt werden, wenn die Arbeitnehmervertretung im Betrieb oder, wo eine solche nicht besteht,
die Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer dem zustimmt. Die betriebliche Tages- und Abendarbeit beträgt auch in diesem Falle höchstens 17 Stunden.

3 Die Tages- und Abendarbeit des einzelnen Arbeitnehmers muss mit
Einschluss der Pausen und der Überzeit innerhalb von 14 Stunden liegen.


Art. 11

Wird die Arbeit wegen Betriebsstörungen, wegen Betriebsferien, zwischen arbeitsfreien Tagen oder unter ähnlichen Umständen für verhältnismässig kurze Zeit ausgesetzt oder werden einem Arbeitnehmer auf
seinen Wunsch arbeitsfreie Tage eingeräumt, so darf der Arbeitgeber
innert eines angemessenen Zeitraumes einen entsprechenden Ausgleich in Abweichung von der wöchentlichen Höchstarbeitszeit anordnen. Der Ausgleich für den einzelnen Arbeitnehmer darf, mit Einschluss von Überzeitarbeit, zwei Stunden im Tag nicht überschreiten,
ausser an arbeitsfreien Tagen oder Halbtagen.

31 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569 1580; BBl 1998 1394).

Tages- und
Abendarbeit

Ausgleich ausfallender
Arbeitszeit

Arbeitnehmerschutz

8

822.11


Art. 12

1

Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf ausnahmsweise überschritten werden

a.

wegen Dringlichkeit der Arbeit oder ausserordentlichen Arbeitsandranges; b.

für Inventaraufnahmen, Rechnungsabschlüsse und Liquidationsarbeiten; c.

zur Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstörungen, soweit dem Arbeitgeber nicht andere Vorkehren zugemutet werden können.

2 Die Überzeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im
Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in
Notfällen, und im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr betragen als: a.

170 Stunden für Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden; b.

140 Stunden für Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 50 Stunden.32 3 - 4 ...33


Art. 13

1

Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern für die Überzeitarbeit einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 Prozent auszurichten, dem Büropersonal sowie den technischen und andern Angestellten, mit Einschluss
des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, jedoch nur
für Überzeitarbeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt.

2

Wird Überzeitarbeit im Einverständnis mit dem einzelnen Arbeitnehmer innert eines angemessenen Zeitraums durch Freizeit von gleicher
Dauer ausgeglichen, so ist kein Zuschlag auszurichten.


Art. 14


34

2. Ruhezeit


Art. 15

1

Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:

32 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569 1580; BBl 1998 1394).

33

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998 (AS 2000 1569; BBl 1998 1394).

34

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998 (AS 2000 1569; BBl 1998 1394).

Voraussetzungen
und Dauer der
Überzeitarbeit

Lohnzuschlag für
Überzeitarbeit

Pausen

Arbeitsgesetz

9

822.11

a.

eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als
fünfeinhalb Stunden;

b.

eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als
sieben Stunden;

c.

eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun
Stunden.

2

Die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen.

a35 1 Den Arbeitnehmern ist eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf
aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.

2 Die Ruhezeit kann für erwachsene Arbeitnehmer einmal in der Woche bis auf acht Stunden herabgesetzt werden, sofern die Dauer von elf
Stunden im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wird.


Art. 16


36

Die Beschäftigung von Arbeitnehmern ausserhalb der betrieblichen
Tages- und Abendarbeit nach Artikel 10 (Nachtarbeit) ist untersagt.
Vorbehalten bleibt Artikel 17.


Art. 17


37

1 Ausnahmen vom Verbot der Nachtarbeit bedürfen der Bewilligung.

2 Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit wird bewilligt, sofern sie aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist.

3 Vorübergehende Nachtarbeit wird bewilligt, sofern ein dringendes
Bedürfnis nachgewiesen wird.

4 Nachtarbeit zwischen 5 Uhr und 6 Uhr sowie zwischen 23 Uhr und
24 Uhr wird bewilligt, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen
wird.

5 Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit wird vom
Bundesamt, vorübergehende Nachtarbeit von der kantonalen Behörde
bewilligt.

6 Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis
nicht zu Nachtarbeit heranziehen.

35 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569 1580; BBl 1998 1394).

36 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569 1580; BBl 1998 1394).

37 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569 1580; BBl 1998 1394).

Tägliche
Ruhezeit

Verbot der
Nachtarbeit

Ausnahmen
vom Verbot
der Nachtarbeit

Arbeitnehmerschutz

10

822.11

a38 1 Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit für den einzelnen Arbeitnehmer neun Stunden nicht überschreiten; sie muss, mit Einschluss
der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zehn Stunden liegen.

2 Wird der Arbeitnehmer in höchstens drei von sieben aufeinanderfolgenden Nächten beschäftigt, so darf die tägliche Arbeitszeit unter den
Voraussetzungen, welche durch Verordnung festzulegen sind, zehn
Stunden betragen; sie muss aber, mit Einschluss der Pausen, innerhalb
eines Zeitraumes von zwölf Stunden liegen.

b39 1 Dem Arbeitnehmer, der nur vorübergehend Nachtarbeit verrichtet,
hat der Arbeitgeber einen Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent zu
bezahlen.

2 Arbeitnehmer, die dauernd oder regelmässig wiederkehrend Nachtarbeit leisten, haben Anspruch auf eine Kompensation von 10 Prozent
der Zeit, während der sie Nachtarbeit geleistet haben. Die Ausgleichsruhezeit ist innerhalb eines Jahres zu gewähren. Für Arbeitnehmer, die
regelmässig abends oder morgens höchstens eine Randstunde in der
Nachtzeit arbeiten, kann der Ausgleich auch als Lohnzuschlag gewährt
werden.

3 Die Ausgleichsruhezeit gemäss Absatz 2 ist nicht zu gewähren,
wenn:

a.

die durchschnittliche betriebliche Schichtdauer einschliesslich
der Pausen sieben Stunden nicht überschreitet, oder b.

die Person, die Nachtarbeit leistet, nur in vier Nächten pro
Woche (Vier-Tage-Woche) beschäftigt wird, oder c.

den Arbeitnehmern durch Gesamtarbeitsvertrag oder die analoge Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften andere
gleichwertige Ausgleichsruhezeiten innerhalb eines Jahres gewährt werden.

4 Ausgleichsregelungen nach Absatz 3 Buchstabe c sind dem Bundesamt zur Beurteilung vorzulegen; dieses stellt die Gleichwertigkeit mit
der gesetzlichen Ausgleichsruhezeit nach Absatz 2 fest.

38 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569 1580; BBl 1998 1394).

39 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569 1580; BBl 1998 1394). Für die Abs. 2-4 siehe auch die SchlB am Ende des Textes.

Dauer der
Nachtarbeit

Lohn- und
Zeitzuschlag

Arbeitsgesetz

11

822.11

c40 1 Der Arbeitnehmer, der über längere Zeit Nachtarbeit verrichtet, hat
Anspruch auf eine Untersuchung seines Gesundheitszustandes sowie
darauf, sich beraten zu lassen, wie die mit seiner Arbeit verbundenen
Gesundheitsprobleme vermindert oder vermieden werden können.

2 Die Einzelheiten werden durch Verordnung geregelt. Für bestimmte
Gruppen von Arbeitnehmern kann die medizinische Untersuchung obligatorisch erklärt werden.

3 Die Kosten der medizinischen Untersuchung und der Beratung trägt
der Arbeitgeber, soweit nicht die Krankenkasse oder ein anderer Versicherer des Arbeitnehmers dafür aufkommt.

d41 Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer, der aus gesundheitlichen
Gründen zur Nachtarbeit untauglich erklärt wird, nach Möglichkeit zu
einer ähnlichen Tagesarbeit zu versetzen, zu der er tauglich ist.

e42 1 Soweit nach den Umständen erforderlich ist der Arbeitgeber, der regelmässig Arbeitnehmer in der Nacht beschäftigt, verpflichtet, weitere
geeignete Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vorzusehen,
namentlich im Hinblick auf die Sicherheit des Arbeitsweges, die Organisation des Transportes, die Ruhegelegenheiten und Verpflegungsmöglichkeiten sowie die Kinderbetreuung.

2 Die Bewilligungsbehörden können die Arbeitszeitbewilligungen mit
entsprechenden Auflagen verbinden.


Art. 18


43

1 In der Zeit zwischen Samstag 23 Uhr und Sonntag 23 Uhr ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern untersagt. Vorbehalten bleibt Artikel 19.

2 Der in Absatz 1 festgelegte Zeitraum von 24 Stunden kann um höchstens eine Stunde vorgezogen oder verschoben werden, wenn die Arbeitnehmervertretung im Betrieb oder, wo eine solche nicht besteht,
die Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer dem zustimmt.

40 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569 1580; BBl 1998 1394).

41 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569 1580; BBl 1998 1394).

42 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569 1580; BBl 1998 1394).

43 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569 1580; BBl 1998 1394).

Medizinische
Untersuchung
und Beratung

Untauglichkeit
zur Nachtarbeit

Weitere Massnahmen bei
Nachtarbeit

Verbot der
Sonntagsarbeit

Arbeitnehmerschutz

12

822.11


Art. 19


44

1 Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit bedürfen der Bewilligung.

2 Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit wird bewilligt, sofern sie aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist.

3 Vorübergehende Sonntagsarbeit wird bewilligt, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Dem Arbeitnehmer ist ein Lohnzuschlag von 50 Prozent zu bezahlen.

4 Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit wird vom
Bundesamt, vorübergehende Sonntagsarbeit von der kantonalen Behörde bewilligt.

5 Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis
nicht zu Sonntagsarbeit heranziehen.


Art. 20


45

1 Innert zweier Wochen muss wenigstens einmal ein ganzer Sonntag
als wöchentlicher Ruhetag unmittelbar vor oder nach der täglichen
Ruhezeit freigegeben werden. Vorbehalten bleibt Artikel 24.

2 Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist durch Freizeit
auszugleichen. Dauert sie länger als fünf Stunden, so ist während der
vorhergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die
tägliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von
mindestens 24 aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.

3 Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmer während der Ersatzruhe vorübergehend zur Arbeit heranziehen, soweit dies notwendig ist, um dem
Verderb von Gütern vorzubeugen oder um Betriebsstörungen zu vermeiden oder zu beseitigen; doch ist die Ersatzruhe spätestens in der
folgenden Woche zu gewähren.

a46 1 Der Bundesfeiertag ist den Sonntagen gleichgestellt. Die Kantone
können höchstens acht weitere Feiertage im Jahr den Sonntagen
gleichstellen und sie nach Kantonsteilen verschieden ansetzen.

2 Der Arbeitnehmer ist berechtigt, an andern als den von den Kantonen
anerkannten religiösen Feiertagen die Arbeit auszusetzen. Er hat je44 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569 1580; BBl 1998 1394).

45 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569 1580; BBl 1998 1394).

46 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569 1580; BBl 1998 1394).

Ausnahmen vom
Verbot der
Sonntagsarbeit

Freier Sonntag
und Ersatzruhe

Feiertage und
religiöse Feiern

Arbeitsgesetz

13

822.11

doch sein Vorhaben dem Arbeitgeber spätestens drei Tage im voraus
anzuzeigen. Artikel 11 ist anwendbar.

3 Für den Besuch von religiösen Feiern muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf dessen Wunsch die erforderliche Zeit nach Möglichkeit
freigeben.


Art. 21

1

Wird die wöchentliche Arbeitszeit auf mehr als fünf Tage verteilt, so ist den Arbeitnehmern jede Woche ein freier Halbtag zu gewähren, mit
Ausnahme der Wochen, in die ein arbeitsfreier Tag fällt.

2

Der Arbeitgeber darf im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer die wöchentlichen freien Halbtage für höchstens vier Wochen zusammenhängend gewähren; die wöchentliche Höchstarbeitszeit ist im Durchschnitt einzuhalten.

3

Artikel 20 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar.47

Art. 22


48

Soweit das Gesetz Ruhezeiten vorschreibt, dürfen diese nicht durch
Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden, ausser bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

3. Ununterbrochener Betrieb49

Art. 23


50



Art. 24


51
1 Der ununterbrochene Betrieb bedarf der Bewilligung.

2 Dauernder oder wiederkehrender ununterbrochener Betrieb wird bewilligt, sofern er aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist.

3 Vorübergehender ununterbrochener Betrieb wird bewilligt, sofern
ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird.

47 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569 1580; BBl 1998 1394).

48 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569 1580; BBl 1998 1394).

49 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569 1580; BBl 1998 1394).

50

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998 (AS 2000 1569; BBl 1998 1394).

51 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569 1580; BBl 1998 1394).

Wöchentlicher
freier Halbtag

Verbot der
Abgeltung der
Ruhezeit

Ununterbrochener Betrieb

Arbeitnehmerschutz

14

822.11

4 Dauernder oder wiederkehrender ununterbrochener Betrieb wird vom
Bundesamt, vorübergehender ununterbrochener Betrieb von der kantonalen Behörde bewilligt.

5 Durch Verordnung wird bestimmt, unter welchen zusätzlichen Voraussetzungen und wie weit bei ununterbrochenem Betrieb die tägliche
und wöchentliche Höchstarbeitszeit verlängert und die Ruhezeit anders verteilt werden kann. Dabei darf in der Regel die wöchentliche
Höchstarbeitszeit im Durchschnitt von 16 Wochen nicht überschritten
werden.

6 Im übrigen sind auf den ununterbrochenen Betrieb die Vorschriften
über die Nacht- und Sonntagsarbeit anwendbar.

4. Weitere Vorschriften52

Art. 25


53

1 Die Arbeitszeit ist so einzuteilen, dass der einzelne Arbeitnehmer
nicht länger als während sechs aufeinanderfolgenden Wochen die gleiche Schicht zu leisten hat.

2 Bei zweischichtiger Arbeit am Tag und am Abend muss der Arbeitnehmer an beiden Schichten und bei Nachtarbeit an der Tages- und
Nachtarbeit gleichmässig Anteil haben.

3 Wenn die betroffenen Arbeitnehmer einverstanden sind und die
durch Verordnung festzulegenden Bedingungen und Auflagen eingehalten werden, kann die Dauer von sechs Wochen verlängert, oder
aber es kann auf den Wechsel ganz verzichtet werden.


Art. 26

1

Über die Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit sowie über die Schichtarbeit und den ununterbrochenen Betrieb können zum Schutze
der Arbeitnehmer durch Verordnung im Rahmen der wöchentlichen
Höchstarbeitszeit weitere Bestimmungen aufgestellt werden.54 2

Die wöchentliche Höchstarbeitszeit kann für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern durch Verordnung verkürzt werden,
soweit dies zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich
ist.

52 Ursprünglich vor Art. 25.

53 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569 1580; BBl 1998 1394).

54 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569 1580; BBl 1998 1394).

Schichtenwechsel Weitere Schutzbestimmungen

Arbeitsgesetz

15

822.11


Art. 27

1

Bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern können durch Verordnung ganz oder teilweise von den Vorschriften der Artikel 9-17a, 17b Absatz 1, 18-20, 21, 24, 25, 31 und 36 ausgenommen
und entsprechenden Sonderbestimmungen unterstellt werden, soweit
dies mit Rücksicht auf ihre besonderen Verhältnisse notwendig ist.55 1bis Insbesondere werden kleingewerbliche Betriebe, für die Nachtund Sonntagsarbeit betriebsnotwendig ist, von der Bewilligungspflicht
ausgenommen.56

2

Solche Sonderbestimmungen können insbesondere erlassen werden a.

für Betriebe der Erziehung, des Unterrichts, der Fürsorge, der
Krankenpflege, der ärztlichen Behandlung sowie für Apotheken; b.

für Betriebe der Beherbergung, der Bewirtung und der Unterhaltung sowie für Betriebe, die der Versorgung des Gastgewerbes bei besonderen Anlässen dienen; c.

für Betriebe, die den Bedürfnissen des Fremdenverkehrs oder
der landwirtschaftlichen Bevölkerung dienen; d.

für Betriebe, die der Versorgung mit leicht verderblichen Gütern dienen; e.

für Betriebe, die der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen, sowie für Gartenbaubetriebe, die nicht unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e fallen; f.

für Forstbetriebe;

g.

für Betriebe, die der Versorgung mit Elektrizität, Gas oder
Wasser dienen;

h.

für Betriebe, die der Versorgung von Fahrzeugen mit Betriebsstoffen oder ihrer Instandhaltung und Instandstellung dienen; i.

für Redaktionen von Zeitungen und Zeitschriften; k.

für das Bodenpersonal der Luftfahrt; l.

für Arbeitnehmer auf Bauplätzen und in Steinbrüchen, für welche wegen ihrer geographischen Lage oder wegen besonderer
klimatischer oder technischer Verhältnisse eine besondere
Ordnung der Arbeitszeit erforderlich ist; m.

für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit in erheblichem Masse blosse Präsenzzeit ist oder deren Tätigkeit in erheblichem Masse 55 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569 1580; BBl 1998 1394).

56 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569 1580; BBl 1998 1394).

Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen
von Betrieben
oder Arbeitnehmern

Arbeitnehmerschutz

16

822.11

Reisen oder eine häufige Verlegung des Arbeitsplatzes erfordert.


Art. 28

Die zuständige Behörde ist ermächtigt, in ihren Arbeitszeitbewilligungen ausnahmsweise geringfügige Abweichungen von den Vorschriften
des Gesetzes oder einer Verordnung vorzusehen, soweit der Befolgung
dieser Vorschriften ausserordentliche Schwierigkeiten entgegenstehen
und das Einverständnis der Mehrheit der beteiligten Arbeitnehmer
oder deren Vertretung im Betriebe vorliegt.

IV. Sonderschutzvorschriften57 1. Jugendliche Arbeitnehmer

Art. 29

1

Als Jugendliche gelten Arbeitnehmer beider Geschlechter bis zum vollendeten 19. Altersjahr und Lehrlinge bis zum vollendeten 20. Altersjahr.

2

Der Arbeitgeber hat auf die Gesundheit der Jugendlichen gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen.
Er hat namentlich darauf zu achten, dass die Jugendlichen nicht überanstrengt werden und vor schlechten Einflüssen im Betriebe bewahrt
bleiben.

3

Die Verwendung Jugendlicher für bestimmte Arbeiten kann zum Schutze von Leben und Gesundheit oder zur Wahrung der Sittlichkeit
durch Verordnung untersagt oder von besonderen Voraussetzungen
abhängig gemacht werden.

4

Bei der Einstellung eines Jugendlichen hat der Arbeitgeber einen Altersausweis zu verlangen. Durch Verordnung kann bestimmt werden,
dass ausserdem ein ärztliches Zeugnis beizubringen ist.


Art. 30

1

Vor dem vollendeten 15. Altersjahr dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Vorbehalten bleiben die Absätze 2 und 3.

2

Durch Verordnung wird bestimmt, für welche Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern sowie unter welchen Voraussetzungen:

a.

Jugendliche im Alter von über 13 Jahren zu Botengängen und
leichten Arbeiten herangezogen werden dürfen; 57 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569 1580; BBl 1998 1394).

Geringfügige
Abweichungen

Allgemeine
Vorschriften

Mindestalter

Arbeitsgesetz

17

822.11

b.

Jugendliche im Alter von unter 15 Jahren bei kulturellen,
künstlerischen und sportlichen Darbietungen sowie in der
Werbung beschäftigt werden dürfen.58 3

Die Kantone, in denen die Schulpflicht vor dem vollendeten 15. Altersjahr endigt, können durch Verordnung ermächtigt werden, für
schulentlassene Jugendliche im Alter von mehr als 14 Jahren unter besonderen Voraussetzungen Ausnahmen zu bewilligen.


Art. 31

1

Die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen darf diejenige der andern im Betriebe beschäftigten Arbeitnehmer und, falls keine anderen Arbeitnehmer vorhanden sind, die ortsübliche Arbeitszeit nicht überschreiten und nicht mehr als neun Stunden betragen. Auf die Arbeitszeit sind allfällige Überzeitarbeit sowie obligatorischer Unterricht, soweit er in die Arbeitszeit fällt, anzurechen.59 2

Die Tagesarbeit der Jugendlichen muss, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Stunden liegen. Jugendliche bis
zum vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens bis 20 Uhr und Jugendliche von mehr als 16 Jahren höchstens bis 22 Uhr beschäftigt
werden. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen über die
Beschäftigung Jugendlicher im Sinne von Artikel 30 Absatz 2.60 3 Jugendliche dürfen bis zum vollendeten 16. Altersjahr zu Überzeitarbeit nicht eingesetzt werden. 61 4 Der Arbeitgeber darf Jugendliche während der Nacht und an Sonntagen nicht beschäftigen. Ausnahmen können, insbesondere im Interesse
der beruflichen Ausbildung sowie für die Beschäftigung Jugendlicher
im Sinne von Artikel 30 Absatz 2, durch Verordnung vorgesehen werden. 62

Art. 32

1

Erkrankt der Jugendliche, erleidet er einen Unfall oder erweist er sich als gesundheitlich oder sittlich gefährdet, so ist der Inhaber der elterlichen Gewalt oder der Vormund zu benachrichtigen. Bis zum Eintreffen ihrer Weisungen hat der Arbeitgeber die gebotenen Massnahmen
zu treffen.

58 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569 1580; BBl 1998 1394).

59

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000
(AS 2000 1569 1580; BBl 1998 1394).

60 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569 1580; BBl 1998 1394).

61 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569 1580; BBl 1998 1394).

62 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569 1580; BBl 1998 1394).

Arbeits- und
Ruhezeit

Besondere Fürsorgepflichten
des Arbeitgebers

Arbeitnehmerschutz

18

822.11

2

Lebt der Jugendliche in der Hausgemeinschaft des Arbeitgebers, so hat dieser für eine ausreichende und dem Alter entsprechende Verpflegung sowie für gesundheitlich und sittlich einwandfreie Unterkunft zu
sorgen.


Art. 33-3463 2. 64 Schwangere Frauen und stillende Mütter65

Art. 35

1

Der Arbeitgeber hat schwangere Frauen und stillende Mütter so zu beschäftigen und ihre Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass ihre
Gesundheit und die Gesundheit des Kindes nicht beeinträchtigt werden.

2 Durch Verordnung kann die Beschäftigung schwangerer Frauen und
stillender Mütter für beschwerliche und gefährliche Arbeiten aus gesundheitlichen Gründen untersagt oder von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

3 Schwangere Frauen und stillende Mütter, die aufgrund der Vorschriften von Absatz 2 bestimmte Arbeiten nicht verrichten können,
haben Anspruch auf 80 Prozent des Lohnes, samt einer angemessenen
Vergütung für ausfallenden Naturallohn, soweit ihnen der Arbeitgeber
keine gleichwertige Ersatzarbeit zuweisen kann.

a 1 Schwangere und stillende Frauen dürfen nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden.

2 Schwangere dürfen auf blosse Anzeige hin von der Arbeit fernbleiben oder die Arbeit verlassen. Stillenden Müttern ist die erforderliche
Zeit zum Stillen freizugeben.

3 Wöchnerinnen dürfen während acht Wochen nach der Niederkunft
nicht und danach bis zur 16. Woche nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden.

4 Schwangere Frauen dürfen ab der 8. Woche vor der Niederkunft zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nicht beschäftigt werden.

63

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998 (AS 2000 1569; BBl 1998 1394).

64 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569 1580; BBl 1998 1394).

65 Ursprünglich vor Art. 33.

Gesundheitsschutz bei
Mutterschaft

Beschäftigung
bei Mutterschaft

Arbeitsgesetz

19

822.11

b 1 Der Arbeitgeber hat schwangeren Frauen, die zwischen 20 Uhr und
6 Uhr beschäftigt werden, nach Möglichkeit eine gleichwertige Arbeit
zwischen 6 Uhr und 20 Uhr anzubieten. Diese Verpflichtung gilt auch
für die Zeit zwischen der 8. und der 16. Woche nach der Niederkunft.

2 Frauen, die zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt werden, haben
während der in Absatz

1 festgelegten Zeiträume Anspruch auf 80 Prozent des Lohnes, ohne allfällige Zuschläge für Nachtarbeit, samt
einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, soweit
ihnen keine andere gleichwertige Arbeit angeboten werden kann.

3. Arbeitnehmer mit Familienpflichten66

Art. 36


67

1 Bei der Festsetzung der Arbeits- und Ruhezeit ist auf Arbeitnehmer
mit Familienpflichten besonders Rücksicht zu nehmen. Als Familienpflichten gelten die Erziehung von Kindern bis 15 Jahren sowie die
Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger oder nahestehender Personen.

2 Diese Arbeitnehmer dürfen nur mit ihrem Einverständnis zu Überzeitarbeit herangezogen werden. Auf ihr Verlangen ist ihnen eine
Mittagspause von wenigstens anderthalb Stunden zu gewähren.

3 Der Arbeitgeber hat Arbeitnehmern mit Familienpflichten gegen
Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses die zur Betreuung kranker Kinder
erforderliche Zeit im Umfang bis zu drei Tagen freizugeben.

4. 68 Andere Gruppen von Arbeitnehmern
a Durch Verordnung kann die Beschäftigung anderer Gruppen von Arbeitnehmern für beschwerliche und gefährliche Arbeiten aus gesundheitlichen Gründen untersagt oder von besonderen Voraussetzungen
abhängig gemacht werden.

66 Titel

eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569 1580; BBl 1998 1394).

67 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569 1580; BBl 1998 1394).

68 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569 1580; BBl 1998 1394).

Ersatzarbeit und
Lohnfortzahlung
bei Mutterschaft

Arbeitnehmerschutz

20

822.11

V. Betriebsordnung

Art. 37

1

Für industrielle Betriebe ist eine Betriebsordnung aufzustellen.

2

Durch Verordnung kann die Aufstellung einer Betriebsordnung auch für nicht-industrielle Betriebe vorgeschrieben werden, soweit die Art
des Betriebes oder die Zahl der Arbeitnehmer dies rechtfertigen.

3

Andere nicht-industrielle Betriebe können nach Massgabe der Vorschriften dieses Abschnittes freiwillig eine Betriebsordnung aufstellen.

4

Die Betriebsordnung wird zwischen dem Arbeitgeber und einer von den Arbeitnehmern frei gewählten Vertretung schriftlich vereinbart
oder vom Arbeitgeber nach Anhören der Arbeitnehmer erlassen.


Art. 38


69

1

Die Betriebsordnung hat Bestimmungen über den Gesundheitsschutz und die Unfallverhütung und, soweit notwendig, über die Ordnung im
Betrieb und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb aufzustellen;
Ordnungsstrafen sind nur zulässig, wenn sie in der Betriebsordnung
angemessen geregelt sind.

2

Die vereinbarte Betriebsordnung kann auch andere Bestimmungen enthalten, die das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern betreffen, jedoch nur soweit, als ihr Gegenstand in dem
Bereich, dem der Betrieb angehört, nicht üblicherweise durch Gesamtarbeitsvertrag oder durch andere kollektive Vereinbarung geregelt
wird.

3

Der Inhalt der Betriebsordnung darf dem zwingenden Recht und den für den Arbeitgeber verbindlichen Gesamtarbeitsverträgen nicht widersprechen.


Art. 39

1

Die Betriebsordnung ist der kantonalen Behörde zuzustellen; stellt diese fest, dass Bestimmungen der Betriebsordnung mit den Vorschriften dieses Gesetzes nicht übereinstimmen, so ist das Verfahren gemäss
Artikel 51 durchzuführen.71 69

Fassung gemäss Ziff. II Art. 5 des BG vom 25. Juni 1971 über die Revision des Zehnten
Titels und des Zehnten Titels bis des Obligationenrechts (Der Arbeitsvertrag), in Kraft seit 1. Jan. 1972 (SR 220 am Schluss, Schl- und UeB zum X. Tit.).

70

Fassung gemäss Ziff. II Art. 5 des BG vom 25. Juni 1971 über die Revision des Zehnten
Titels und des Zehnten Titels bis des Obligationenrechts (Der Arbeitsvertrag), in Kraft seit 1. Jan. 1972 (SR 220 am Schluss, Schl- und UeB zum X. Tit.).

71

Fassung gemäss Ziff. II Art. 5 des BG vom 25. Juni 1971 über die Revision des Zehnten
Titels und des Zehnten Titels bis des Obligationenrechts (Der Arbeitsvertrag), in Kraft seit 1. Jan. 1972 (SR 220 am Schluss, Schl- und UeB zum X. Tit.).

Aufstellung

Inhalt

Kontrolle,
Wirkungen70

Arbeitsgesetz

21

822.11

2

Nach der Bekanntgabe im Betrieb ist die Betriebsordnung für den Arbeitgeber und für die Arbeitnehmer verbindlich.

VI. Durchführung des Gesetzes 1. Durchführungsbestimmungen

Art. 40

1

Der Bundesrat ist zuständig zum Erlasse a.

von Verordnungsbestimmungen in den vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen; b.

von Ausführungsbestimmungen zur nähern Umschreibung einzelner Vorschriften des Gesetzes; c.

von Verwaltungsbestimmungen für die Vollzugs- und Aufsichtsbehörden.

2

Vor dem Erlasse von Bestimmungen gemäss Absatz 1 Buchstaben a und b sind die Kantone, die Eidgenössische Arbeitskommission und
die zuständigen Organisationen der Wirtschaft anzuhören.

2. Aufgaben und Organisation der Behörden

Art. 41

1

Der Vollzug des Gesetzes und der Verordnungen obliegt, unter Vorbehalt von Artikel 42, den Kantonen. Diese bezeichnen die zuständigen Vollzugsbehörden und eine kantonale Rekursbehörde.

2

Die Kantone erstatten dem Bundesrat nach Ablauf jedes zweiten Jahres Bericht über den Vollzug.

3

Bestehen Zweifel über die Anwendbarkeit des Gesetzes auf einzelne nicht-industrielle Betriebe oder einzelne Arbeitnehmer in industriellen
oder nicht-industriellen Betrieben, so entscheidet die kantonale Behörde.


Art. 42

1

Der Bund übt die Oberaufsicht über den Vollzug des Gesetzes und der Verordnungen durch die Kantone aus. Er kann den kantonalen
Vollzugsbehörden Weisungen erteilen.

2

Dem Bund obliegen ferner die Vollzugsmassnahmen, für die ihn das Gesetz ausdrücklich als zuständig erklärt, sowie der Vollzug des Gesetzes und der Verordnungen in den Betrieben des Bundes im Sinne
von Artikel 2 Absatz 2.

Kantone

Bund

Arbeitnehmerschutz

22

822.11

3

Die Aufgaben des Bundes im Sinne der Absätze 1 und 2 obliegen dem Bundesamt, soweit sie nicht dem Bundesrat oder dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement vorbehalten bleiben.

4

Für die Durchführung seiner Aufgaben stehen dem Bundesamt die Eidgenössischen Arbeitsinspektorate und der Arbeitsärztliche Dienst
zur Verfügung. Es kann ferner besondere Fachinspektorate oder Sachverständige heranziehen.


Art. 43

1

Der Bundesrat bestellt eine Eidgenössische Arbeitskommission aus Vertretern der Kantone und wissenschaftlichen Sachverständigen, aus
Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände in gleicher
Zahl sowie aus Vertretern weiterer Organisationen.

2

Die Arbeitskommission begutachtet zuhanden der Bundesbehörden Fragen der Gesetzgebung und des Vollzugs. Sie ist befugt, von sich
aus Anregungen zu machen.


Art. 44


72

1 Personen, die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betraut sind oder
dabei mitwirken, sind verpflichtet, über Tatsachen, die ihnen bei ihrer
Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, gegenüber Dritten Stillschweigen zu
bewahren.

2 Die mit der Aufsicht und dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten
kantonalen Behörden und das Bundesamt unterstützen sich gegenseitig
in der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie erteilen einander die benötigten
Auskünfte kostenlos und gewähren auf Verlangen Einsicht in amtliche
Akten. Die in Anwendung dieser Vorschrift gemeldeten oder festgestellten Tatsachen unterliegen der Schweigepflicht nach Absatz 1.

a73 1 Das Bundesamt oder die zuständige kantonale Behörde kann auf
begründetes schriftliches Gesuch hin Daten bekannt geben an: a.

die Aufsichts- und Vollzugsbehörde über die Arbeitssicherheit
nach dem Bundesgesetz vom 20. März 198174 über die Unfallversicherung, sofern diese die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt; 72 Fassung

gemäss Ziff. VII 3 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit
1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

73 Eingefügt durch Ziff. VII 3 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit
1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

74

SR 832.20

Arbeitskommission Schweigepflicht

Datenbekanntgabe

Arbeitsgesetz

23

822.11

b.

Gerichte und Strafuntersuchungsbehörden, sofern es die
Ermittlung eines rechtlich relevanten Sachverhaltes erfordert; c.

Versicherer, sofern es die Abklärung eines versicherten Risikos erfordet; d.

den Arbeitgeber, sofern die Anordnung personenbezogener
Massnahmen nötig wird; e.

die Organe des Bundesamtes für Statistik, sofern diese die
Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

2 An andere Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden oder an
Dritte dürfen Daten auf begründetes schriftliches Gesuch hin bekannt
gegeben werden, wenn die betroffene Person schriftlich eingewilligt
hat oder die Einwilligung nach den Umständen vorausgesetzt werden
darf.

3 Zur Abwendung einer Gefahr für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer oder von Dritten können Daten ausnahmsweise bekannt gegeben werden.

4 Die Weitergabe von anonymisierten Daten, die namentlich der Planung, Statistik oder Forschung dienen, kann ohne Zustimmung der
betroffenen Personen erfolgen.

5 Der Bundesrat kann eine generelle Bekanntgabe von nicht besonders
schützenswerten Daten an Behörden oder Institutionen vorsehen,
sofern diese Daten für den Empfänger zur Erfüllung einer gesetzlichen
Aufgabe notwendig sind. Er kann zu diesem Zweck ein Abrufverfahren vorsehen.

b75 1 Die Kantone und das Bundesamt führen zur Erfüllung der Aufgaben
nach diesem Gesetz Informations- oder Dokumentationssysteme.

2 Die Informations- und Dokumentationssysteme können besonders
schützenswerte Daten enthalten über: a.

den Gesundheitszustand einzelner Arbeitnehmer im Zusammenhang mit den von diesem Gesetz und seinen Verordnungen
vorgesehenen medizinischen Abklärungen, Risikoanalysen und
Gutachten;

b.

Verwaltungs- und Strafverfahren nach diesem Gesetz.

3 Der Bundesrat bestimmt die Kategorien der zu erfassenden Daten
und deren Aufbewahrungsdauer sowie die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigung. Er regelt die Zusammenarbeit mit den beteiligten
Organen, den Datenaustausch und die Datensicherheit.

75 Eingefügt durch Ziff. VII 3 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit
1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

Informationsund Dokumentationssysteme

Arbeitnehmerschutz

24

822.11

3. Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Art. 45

1

Der Arbeitgeber und seine Arbeitnehmer sowie Personen, die im Auftrag des Arbeitgebers Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen,
haben den Vollzugs- und Aufsichtsbehörden alle Auskünfte zu erteilen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.76 2

Der Arbeitgeber hat den Vollzugs- und Aufsichtsorganen den Zutritt zum Betriebe, die Vornahme von Feststellungen und die Entnahme
von Proben zu gestatten.


Art. 46


77

Der Arbeitgeber hat die Verzeichnisse oder andere Unterlagen, aus
denen die für den Vollzug dieses Gesetzes und seiner Verordnungen
erforderlichen Angaben ersichtlich sind, den Vollzugs- und Aufsichtsorganen zur Verfügung zu halten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199278 über den Datenschutz.


Art. 47


79

1 Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern durch Anschlag oder auf andere geeignete Weise bekanntzugeben: a.

den Stundenplan und die Arbeitszeitbewilligungen sowie b.

die damit zusammenhängenden besonderen Schutzvorschriften.

2 Durch Verordnung wird bestimmt, welche Stundenpläne der kantonalen Behörde mitzuteilen sind.


Art. 48


80

1 Den Arbeitnehmern oder deren Vertretung im Betrieb stehen in folgenden Angelegenheiten Mitspracherechte zu: a.

in allen Fragen des Gesundheitsschutzes; 76 Fassung

gemäss Ziff. VII 3 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit
1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

77 Fassung

gemäss Ziff. VII 3 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit
1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

78 SR

235.1

79 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569 1580; BBl 1998 1394).

80 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569 1580; BBl 1998 1394).

Auskunftspflicht

Verzeichnisse
und andere
Unterlagen

Bekanntgabe
des Stundenplanes und der
Arbeitszeitbewilligungen Mitwirkungsrechte

Arbeitsgesetz

25

822.11

b.

bei der Organisation der Arbeitszeit und der Gestaltung der
Stundenpläne;

c.

hinsichtlich der bei Nachtarbeit vorgesehenen Massnahmen im
Sinne von Artikel 17e.

2 Das Mitspracherecht umfasst den Anspruch auf Anhörung und Beratung, bevor der Arbeitgeber einen Entscheid trifft, sowie auf Begründung des Entscheids, wenn dieser den Einwänden der Arbeitnehmer oder deren Vertretung im Betrieb nicht oder nur teilweise Rechnung trägt.


Art. 49

1

Der Arbeitgeber hat Gesuche für die im Gesetze vorgesehenen Bewilligungen rechtzeitig einzureichen und zu begründen sowie die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

2

Kann in dringlichen Fällen das Gesuch für eine Arbeits-zeitbewilligung nicht rechtzeitig gestellt werden, so hat der Arbeitgeber dies so
rasch als möglich nachzuholen und die Verspätung zu begründen. In
nicht voraussehbaren Fällen von geringfügiger Tragweite kann auf die
nachträgliche Einreichung eines Gesuches verzichtet werden.

3

Für Arbeitszeitbewilligungen dürfen lediglich mässige Kanzleigebühren erhoben werden.81

4. Verwaltungsverfügungen und Verwaltungsmassnahmen

Art. 50

1

Die auf Grund des Gesetzes oder einer Verordnung getroffenen Verfügungen sind schriftlich zu eröffnen. Verfügungen, durch welche ein
Gesuch ganz oder teilweise abgelehnt wird, sind zu begründen, unter
Hinweis auf Beschwerderecht, Beschwerdefrist und Beschwerdeinstanz.

2

Die Verfügungen können jederzeit geändert oder aufgehoben werden, wenn sich die zugrunde liegenden Tatsachen ändern.


Art. 51

1

Werden Vorschriften des Gesetzes oder einer Verordnung oder wird eine Verfügung nicht befolgt, so macht die kantonale Behörde, das
Eidgenössische Arbeitsinspektorat oder der Arbeitsärztliche Dienst 81

Fassung gemäss Ziff. II Art. 5 des BG vom 25. Juni 1971 über die Revision des Zehnten
Titels und des Zehnten Titels bis des Obligationenrechts (Der Arbeitsvertrag), in Kraft seit 1. Jan. 1972 (SR 220 am Schluss, Schl- und UeB zum X. Tit.).

Bewilligungsgesuche Verwaltungsverfügungen Vorkehren bei
Nichtbefolgung
von Vorschriften
oder Verfügungen

Arbeitnehmerschutz

26

822.11

den Fehlbaren darauf aufmerksam und verlangt die Einhaltung der
nicht befolgten Vorschrift oder Verfügung.

2

Leistet der Fehlbare dem Verlangen keine Folge, so erlässt die kantonale Behörde eine entsprechende Verfügung, verbunden mit der Strafandrohung des Artikels 292 des Strafgesetzbuches82.

3

Wird durch einen Verstoss im Sinne von Absatz 1 zugleich ein Gesamtarbeitsvertrag verletzt, so kann die kantonale Behörde in geeigneter Weise auf die Massnahmen der Vertragsparteien zur Durchsetzung des Gesamtarbeitsvertrages Rücksicht nehmen.


Art. 52

1

Wird eine Verfügung im Sinne von Artikel 51 Absatz 2 missachtet, so ergreift die kantonale Behörde die zur Herbeiführung des rechtmässigen Zustandes erforderlichen Massnahmen.

2

Werden Leben oder Gesundheit von Arbeitnehmern oder die Umgebung des Betriebes durch die Missachtung einer Verfügung im Sinne
von Artikel 51 Absatz 2 erheblich gefährdet, so kann die kantonale
Behörde nach vorheriger schriftlicher Androhung die Benützung von
Räumen oder Einrichtungen verhindern und in besonders schweren
Fällen den Betrieb für eine bestimmte Zeit schliessen.


Art. 53

1

Wird eine Arbeitszeitbewilligung nicht eingehalten, so kann die Bewilligungsbehörde, unabhängig vom Verfahren gemäss den Artikeln
51 und 52, die Bewilligung nach vorheriger schriftlicher Androhung
aufheben und, wenn die Verhältnisse dies rechtfertigen, die Erteilung
neuer Bewilligungen für eine bestimmte Zeit sperren.

2

Missbraucht ein Arbeitgeber die Befugnis zur Anordnung von Überzeitarbeit ohne Bewilligung, so kann ihm die kantonale Behörde diese
Befugnis für eine bestimmte Zeit entziehen.


Art. 54

1

Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, Anzeigen wegen Nichtbefolgung des Gesetzes, einer Verordnung oder einer Verfügung zu
prüfen und, falls sie begründet sind, gemäss den Artikeln 51-53 zu
verfahren.

2

Trifft die Behörde auf Anzeige hin keine oder ungenügende Vorkehren, so kann die übergeordnete Behörde angerufen werden.

82

SR 311.0

Massnahmen des
Verwaltungszwangs Entzug und
Sperre von Arbeitszeitbewilligungen Anzeigen

Arbeitsgesetz

27

822.11

5. Verwaltungsrechtspflege

Art. 55


83

Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Bundesamtes unterliegen
der Beschwerde an die Rekurskommission EVD; diese entscheidet
endgültig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unzulässig ist.


Art. 56

1

Gegen Verfügungen der kantonalen Behörde kann innert 30 Tagen, von der Eröffnung der Verfügung an gerechnet, Beschwerde bei der
kantonalen Rekursbehörde erhoben werden.

2

Der Entscheid ist dem Beschwerdeführer und der Behörde, deren Verfügung angefochten wurde, schriftlich mit Angabe der Gründe und
mit Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. Im übrigen richtet sich das
Verfahren nach kantonalem Recht.


Art. 57


84

Entscheide der letzten kantonalen Instanz unterliegen der Beschwerde
an den Bundesrat, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht unzlässig ist.


Art. 58

1

Beschwerdeberechtigt sind ausser den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern deren Verbände sowie Personen, die ein unmittelbares
Interesse nachweisen.85 2

Beschwerden gemäss den Artikeln 55 Absatz 1 und 57 Absatz 1 haben aufschiebende Wirkung.

83

Fassung gemäss Anhang Ziff. 33 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

84

Fassung gemäss Anhang Ziff. 33 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

85

Heute ist die Beschwerdelegitimation wie folgt geregelt: im Verwaltungsverfahren durch
Art. 48 VwVG (SR 172.021), im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht durch Art. 103
OG, in der Fassung vom 20. Dez. 1968 (SR 173.110).

Verfügungen und
Beschwerdeentscheide des
Bundesamtes

Beschwerde gegen Verfügungen
der kantonalen
Behörde

Weiterzug von
Entscheiden der
letzten kantonalen Instanz Beschwerdeberechtigung und
aufschiebende
Wirkung

Arbeitnehmerschutz

28

822.11

6. Strafbestimmungen

Art. 59


86

1

Der Arbeitgeber ist strafbar, wenn er den Vorschriften über a.

den Gesundheitsschutz und die Plangenehmigung vorsätzlich
oder fahrlässig zuwiderhandelt; b.

die Arbeits- und Ruhezeit vorsätzlich zuwiderhandelt; c.

den Sonderschutz der jugendlichen oder weiblichen Arbeitnehmer vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt.

2

Artikel 6 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 197487 ist anwendbar.


Art. 60


88

1

Der Arbeitnehmer ist strafbar, wenn er den Vorschriften über den Gesundheitsschutz vorsätzlich zuwiderhandelt.

2

Gefährdet er dadurch andere Personen ernstlich, so ist auch die fahrlässige Widerhandlung strafbar.


Art. 61


89

1

Der Arbeitgeber wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft.

2

Der Arbeitnehmer wird mit Haft oder Busse bestraft.


Art. 62

1

Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches90 bleiben vorbehalten.

2

Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

86

Fassung gemäss Ziff. 9 des Anhangs zum Unfallversicherungsgesetz, in Kraft seit 1. Jan.
1984 (SR 832.20, 832.201 Art. 1 Abs. 1).

87

SR 313.0

88

Fassung gemäss Ziff. 9 des Anhangs zum Unfallversicherungsgesetz, in Kraft seit 1. Jan.
1984 (SR 832.20, 832.201 Art. 1 Abs. 1).

89

Fassung gemäss Ziff. 9 des Anhangs zum Unfallversicherungsgesetz, in Kraft seit 1. Jan.
1984 (SR 832.20, 832.201 Art. 1 Abs. 1).

90

SR 311.0

Strafrechtliche
Verantwortlichkeit des Arbeitgebers Strafrechtliche
Verantwortlichkeit des Arbeitnehmers Strafen

Vorbehalt des
Strafgesetzbuches und Strafverfolgung

Arbeitsgesetz

29

822.11

VII. Änderung von Bundesgesetzen

Art. 63


Das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz91 wird wie folgt geändert: Art. 219
Abs. 4 Erste Klasse
...


Art. 64


92


Art. 65

Das Bundesgesetz vom 13. Juni 191194 über die Kranken- und Unfallversicherung wird wie folgt geändert: 1. Art. 60 Abs. 1 Ziff. 2 ...

2. Art. 60bis Ziff. 3 ...

3. Art. 65 Abs. 1,1bis und 3 ...

4. Art. 65ter ...

91

SR 281.1. Die hiernach aufgeführten Änderungen sind eingefügt im genannten BG.

92

Aufgehoben durch Ziff. II Art. 6 Ziff. 12 des BG vom 25. Juni 1971 über die Revision des
Zehnten Titels und des Zehnten Titels bis des Obligationenrechts (Der Arbeitsvertrag) (SR 220 am Schluss, Schl- und UeB zum X. Tit.). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom
20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569 1580; BBl 1998 1394).

93 SR

822.14. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

94

SR 832.10. Heute: BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung. Die hiernach
aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und
Konkurs

Mitwirkungsgesetz Bundesgesetz
über die Kranken- und Unfallversicherung

Arbeitnehmerschutz

30

822.11

5. Art. 132

...


Art. 66


95



Art. 67

Das Bundesgesetz vom 30. Juni 192796 über das Dienstverhältnis der

Bundesbeamten wird wie folgt geändert: Art. 62
Abs. 1 Satz 2
...


Art. 68

Das Bundesgesetz vom 12. Dezember 194097 über die Heimarbeit wird
wie folgt geändert:

1. Art. 3 Abs. 1 ...

2. Art. 8 Abs. 5 ...

3. Art. 10 Abs. 2 Aufgehoben

4. Art. 11

...

5. Art. 12 Abs. 1 ...

6. Art. 16 Abs. 2 ...

95

Aufgehoben durch Art. 28 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 8. Oktober 1971 (SR
822.21).

96

SR 172.221.10. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BG.

97

[BS 8 229; AS 1951 1231 Art. 14 Abs. 2; SR 220 am Schluss, Schl- und UeB zum X. Tit.
Art. 6 Ziff. 4. SR 822.31 Art. 21 Ziff. 3] Bundesgesetz
über das Dienstverhältnis der
Bundesbeamten

Bundesgesetz
über die Heimarbeit

Arbeitsgesetz

31

822.11

7. Art. 20 Abs. 1 Bst. C Aufgehoben


Art. 69

Das Bundesgesetz vom 13. Juni 194198 über das Anstellungsverhältnis
der Handelsreisenden wird wie folgt geändert: ...


Art. 70

Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 194399 über die Organisation
der Bundesrechtspflege wird wie folgt geändert: ...

VIII. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 71

Vorbehalten bleiben insbesondere a.

die Bundesgesetzgebung über die berufliche Ausbildung, über
die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie über
die Arbeits und Ruhezeit der berufmässigen Motorfahrzeugführer; b.100 Vorschriften des Bundes, der Kantone und der Gemeinden über das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis; von den Vorschriften über den Gesundheitsschutz darf dabei jedoch nur
zugunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden; c.

Polizeivorschriften des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, wie namentlich solche über die Bau-, Feuer-, Gesundheits- und Wasserpolizei sowie über die Sonntagsruhe und
über die Öffnungszeiten von Betrieben, die dem Detailverkauf,
der Bewirtung oder der Unterhaltung dienen.


Art. 72

1

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes sind folgende Bundesgesetze aufgehoben:

98

[BS 2 776. SR 220 am Schluss, Schl- und UeB zum X. Tit. Art. 6 Ziff. 5] 99

SR 173.110. Es handelt sich um die Änderung des Art. 99 Ziff. IX in der Fassung vom
16. Dez. 1943 betreffend die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (BS 3 531), die heute neu
geordnet ist.

100 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569 1580; BBl 1998 1394).

Bundesgesetz
über das Anstellungsverhältnis
der Handelsreisenden Bundesgesetz
über die Organisation der Bundesrechtspflege Vorbehalt von
Vorschriften des
Bundes, der
Kantone und der
Gemeinden

Aufhebung
eidgenössischer
Vorschriften

Arbeitnehmerschutz

32

822.11

a.

das Bundesgesetz vom 2. November 1898101 betreffend die Fabrikation und den Vertrieb von Zündhölzern; b.

das Bundesgesetz vom 18. Juni 1914102 betreffend die Arbeit
in den Fabriken, unter Vorbehalt von Absatz 2; c.

das Bundesgesetz vom 31. März 1922103 über die Beschäftigung der jugendlichen und weiblichen Personen in den Gewerben; d.

das Bundesgesetz vom 26. September 1931104 über die wöchentliche Ruhezeit; e.

das Bundesgesetz vom 24. Juni 1938105 über das Mindestalter
der Arbeitnehmer.

2

Auf industrielle Betriebe bleiben die folgenden Vorschriften des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1914106 betreffend die Arbeit in den Fabriken weiterhin anwendbar: a.

...107

b.

die Vorschriften der Artikel 30, 31 und 33-35 über das Einigungswesen.


Art. 73

1

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes sind ferner aufgehoben: a.

die kantonalen Vorschriften, die vom Gesetze geregelte Sachgebiete betreffen; b.

die kantonalen Vorschriften über die Ferien, unter Vorbehalt
von Absatz 2.

2

Kantonale Vorschriften über die Feriendauer, die längere Ferien als Artikel 341bis Absatz 1 des Obligationenrechts108 vorsehen, bleiben als
zivilrechtliche Bestimmungen im Rahmen von Artikel 341bis Absatz 2
des Obligationenrechts weiterhin in Kraft.

101

[BS 8 117]

102

SR 821.41

103

[BS 8 206]

104

[BS 8 125]

105

[BS 8 217 221] 106

SR 821.41

107

Aufgehoben durch Ziff. II Art. 6 Ziff. 12 des BG vom 25. Juni 1971 über die Revision des
Zehnten Titels und des Zehnten Titels bis des Obligationenrechts (Der Arbeitsvertrag) (SR 220 am Schluss, Schl- und UeB zum X. Tit.).

108

SR 220. Dem Art. 341 bis Abs. 1 und 2 in der Fassung des vorliegenden BG (AS 1966 57 Art. 64) entspricht heute Art. 329a Abs. 1 in der Fassung vom 16. Dez. 1983.

Aufhebung kantonaler Vorschriften

Arbeitsgesetz

33

822.11

3

Vorbehalten bleiben kantonale Vorschriften über die ärztliche Untersuchung der Jugendlichen, soweit der Bund von seiner Befugnis gemäss Artikel 29 Absatz 4 keinen Gebrauch macht.

4

...109


Art. 74

1

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes. Er kann einzelne Teile oder Vorschriften des Gesetzes in einem
späteren Zeitpunkt in Kraft setzen.

2

Setzt der Bundesrat nicht alle Vorschriften des Gesetzes auf den gleichen Zeitpunkt in Kraft, so bestimmt er mit der Inkraftsetzung der einzelnen Vorschriften, ob und inwieweit die in Artikel 72 Absatz 1 genannten Bundesgesetze aufgehoben sind.

Datum des Inkrafttretens: 1. Februar 1966110 Schlussbestimmungen der Änderung vom 20. März 1998111 Artikel 17b Absätze 2-4 wird wie folgt in Kraft gesetzt: 1.

für Frauen, die bisher dem Nachtarbeitsverbot unterstellt waren und die neu Nachtarbeit leisten, gleichzeitig mit den übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes; 2.

für alle andern Arbeitnehmer drei Jahre nach Inkrafttreten der
übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes.

109

Aufgehoben durch Ziff. II 408 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung
kantonaler Erlasse durch den Bund (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).

110

BRB vom 14. Jan. 1966 (AS 1966 85) 111 AS

2000 1569 1580; BBl 1998 1394 Inkrafttreten

Arbeitnehmerschutz

34

822.11