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Fedlex DEFRITRMEN
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680.11

Alkoholverordnung

(AlkV)

vom 15. September 2017 (Stand am 1. Januar 2022)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 70 Absatz 1 und 78 des Alkoholgesetzes vom 21. Juni 19321 (AlkG),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriffe

(Art. 2 AlkG)

In dieser Verordnung bedeuten:

a.
Gebrannte Wasser: Ethanol und Spirituosen;
b.
Ethanol: Ethylalkohol (C2H5OH) in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung und seiner Verwendung; jede andere Alkoholart, die Trink- und Konsumzwecken dienen kann und den Ethylalkohol zu ersetzen vermag, gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Ethanol;
c.
Spirituose: Getränk, das durch Destillation oder andere technische Verfahren gewonnenes Ethanol enthält; als Spirituose gilt für die Zwecke dieser Verordnung auch reines oder verdünntes Ethanol, das zum menschlichen Konsum bestimmt ist;
d.
Ausschliesslich durch Vergärung gewonnene alkoholische Erzeugnisse:
1.
die gemäss Lebensmittelrecht als Bier, Wein, Obstwein und Fruchtwein definierten Erzeugnisse mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozenten ohne Zusatz von gebrannten Wassern,
2.
Naturweine aus frischen Weintrauben mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 18 Volumenprozenten ohne Zusatz von gebrannten Wassern;
e.
Landwirt und Landwirtin: Bewirtschafter oder Bewirtschafterin im Sinne der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19982, der oder die einen Betrieb mit mindestens 1 Hektare, bei Betrieben mit Spezialkulturen mit mindestens 50 Aren und bei Betrieben mit Reben in Steil- und Terrassenlagen mit mindestens 30 Aren anrechenbarer Nutzfläche führt;
f.
Landwirtschaftliche Brennerei: Hausbrennerei nach Artikel 14 AlkG;
g.
Gewerbeproduzent und -produzentin: Inhaber oder Inhaberin eines Gewerbebetriebes, dessen Jahresproduktion 200 Liter reinen Alkohol regelmässig übersteigt;
h.
Kleinproduzent und ‑produzentin: Person, deren Jahresproduktion 200 Liter reinen Alkohol nicht übersteigt.
Art. 2 Form des Behördenverkehrs

(Art. 23 AlkG)

Aufzeichnungen und Meldungen, die zur Veranlagung erforderlich sind, erfolgen in der vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)3 vorgeschriebenen Form:

a.
elektronisch; oder
b.
schriftlich.

3 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

2. Kapitel: Herstellung gebrannter Wasser

1. Abschnitt: Konzession

Art. 3 Grundsatz

(Art. 3 AlkG)

1 Die Konzessionen für das Herstellen oder das Reinigen von gebrannten Wassern werden den folgenden Kategorien zugeordnet:

a.
Gewerbebrennereien;
b.
Lohnbrennereien;
c.
landwirtschaftlichen Brennereien.

2 In der Konzession werden insbesondere die erlaubten Brennereirohstoffe, die Grösse und die Leistung der Brennerei sowie allfällige Bedingungen und Auflagen festgelegt.

Art. 4 Konzessionsvoraussetzungen

(Art. 5 Abs. 4 AlkG)

1 Voraussetzung für die Konzessionserteilung an Gewerbebrennereien oder Lohnbrennereien ist neben der fachlichen und der persönlichen Eignung die Handlungsfähigkeit der für die Geschäftsführung verantwortlichen Person bzw. des Geschäftsinhabers oder der Geschäftsinhaberin.

2 Ist diese Person bereits wegen schwerer oder wiederholter Widerhandlung gegen das Alkohol- oder das Lebensmittelrecht oder gegen entsprechende ausländische Vorschriften bestraft worden, so kann ihr die Konzession verweigert oder entzogen werden.

3 Gewerbe- und Lohnbrennereien müssen für die Feststellung der erzeugten Menge von gebrannten Wassern über Behälter, Waagen oder Durchlaufzähler verfügen, die den Bestimmungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20064 und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes entsprechen.

4 Gewerbebrennereien müssen für die Lagerung von gebrannten Wassern über Behältnisse verfügen, die den Richtlinien des BAZG entsprechen.

Art. 5 Gewerbebrennerei

(Art. 4 AlkG)

Die gewerbliche Konzession bezeichnet die Produkte (Ethanol und Spirituosen) sowie die Rohstoffe, aus denen diese hergestellt werden dürfen.

Art. 6 Lohnbrennerei

(Art. 13 AlkG)

In der Konzession der fahrbaren Lohnbrennereien wird der Hauptstandort mit der Postadresse bezeichnet. Die weiteren Standorte müssen dem BAZG im Voraus bekannt gegeben werden.

Art. 7 Landwirtschaftliche Brennerei

(Art. 14 AlkG)

Sind Landwirte oder Landwirtinnen infolge der örtlichen Lage ihres Betriebes ausser Stande, sich einer Lohnbrennerei zu bedienen, so kann das BAZG einem benachbarten Landwirtschaftsbetrieb die Bewilligung erteilen, deren Rohstoffe zu brennen oder ihnen den eigenen Brennapparat auszuleihen oder zu vermieten. Die für die gewerbliche Produktion vorgesehenen Kontrollmassnahmen sind sinngemäss anwendbar.

Art. 8 Änderung und Wiederaufleben der Konzession

(Art. 14 AlkG)

1 Das BAZG kann die Vergrösserung des Blaseninhalts einer landwirtschaftlichen Brennerei auf maximal 150 Liter gestatten.

2 Landwirte und Landwirtinnen, die ihre Brennerei vernichten oder unbrauchbar machen, haben das Recht, während 25 Jahren ihre Konzession zu reaktivieren. Dieses Recht ist übertragbar.

Art. 9 Andere Konzessionen

(Art. 5 AlkG)

1 Kleinproduzenten und -produzentinnen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Bewilligung zum Benützen ihres Brennapparates haben, erhalten eine Konzession. Diese ist nicht übertragbar.

2 Die Brennerei darf weder in ihrer Grösse noch in ihrer Leistung verändert werden.

2. Abschnitt: Kontrolle

Art. 10 Grundsatz

(Art. 7 AlkG)

1 Das BAZG kontrolliert die Einhaltung der Konzessionsvorschriften.

2 Die Kontrollkosten können dem Inhaber oder der Inhaberin der Konzession überbunden werden.

Art. 11 Kontrollvorrichtungen

(Art. 7 Abs. 3 AlkG)

1 Das BAZG kann Kontrollvorrichtungen anordnen, soweit es solche als erforderlich erachtet. Die Kosten können dem Inhaber oder der Inhaberin der Brennerei überbunden werden.

2 Die Kontrollvorrichtungen dürfen nur durch das BAZG angebracht und entfernt werden. Es kann den Inhaber oder die Inhaberin der Brennerei ermächtigen, die Kontrollvorrichtungen selber anzubringen und zu entfernen.

3 Jede Beschädigung oder Störung ist unverzüglich zu melden.

Art. 13 Massnahmen bei Zahlungsverzug oder Zahlungsunfähigkeit

(Art. 6 Abs. 3 AlkG)

Das BAZG kann das Herstellen von gebrannten Wassern verweigern oder an das Erbringen einer Sicherheitsleistung knüpfen, wenn:

a.
die Zahlung als gefährdet erscheint;
b.
verfallene Steuerschulden vorliegen;
c.
die steuerpflichtige Person mit der Zahlung in Verzug ist;
d.
ein Betreibungsverfahren hängig ist; oder
e.
es im Besitz von Verlustscheinen aus erfolglosen Betreibungs- oder Konkursverfahren ist.
Art. 14 Landwirte und Landwirtinnen

(Art. 7 AlkG)

Landwirte und Landwirtinnen, die jährlich mehr als 200 Liter reinen Alkohol herstellen, werden der gleichen Kontrolle wie die Gewerbebrennereien unterstellt.

Art. 15 Andere Einrichtungen

(Art. 7 Abs. 4 AlkG)

Einrichtungen, die zur Herstellung gebrannter Wasser dienen können und für die keine Konzession besteht, unterstehen ebenfalls der Kontrolle des BAZG.

3. Abschnitt: Übernahmepreise für Kernobstbrand

(Art. 11 Abs. 1 AlkG)

Art. 16

Der Übernahmepreis für Kernobstbrand ist in Anhang 1 geregelt.

3. Kapitel: Besteuerung

1. Abschnitt: Steuerpflicht

Art. 17 Mindest- und massgebender Gesamtalkoholgehalt

(Art. 23bis AlkG)

1 Bei Erzeugnissen nach Artikel 2 AlkG und Artikel 23bis AlkG ist für die Besteuerung der darin enthaltene Alkoholgehalt massgebend.

2 Bei Erzeugnissen mit Zusatz von gebrannten Wassern ist für die Besteuerung der Gesamtalkoholgehalt massgebend.

3 Erzeugnisse mit einem Alkoholgehalt bis und mit 1,2 Volumenprozenten werden fiskalisch nicht belastet.

Art. 19 Steuerpflichtige

(Art. 20, 23bis Abs. 3, 28, 32 Abs. 2 und 34 Abs. 3 AlkG)

Der Steuerpflicht unterliegen:

a.
Gewerbeproduzenten und -produzentinnen;
b.
Landwirte und Landwirtinnen;
c.
Kleinproduzenten und -produzentinnen;
d.
Zollschuldner und -schuldnerinnen;
e.
Steuerlagerbetreiber und -betreiberinnen;
f.
Inhaber und Inhaberinnen einer Verwendungsbewilligung.

2. Abschnitt: Entstehung der Steuerforderung

(Art. 23 Abs. 1bis und Abs. 4 AlkG)

Art. 20

1 Die Steuerforderung entsteht:

a.
bei Gewerbe- sowie bei Kleinproduzenten und -produzentinnen im Zeitpunkt der Erzeugung;
b.
bei Landwirten und Landwirtinnen mit oder ohne begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf im Zeitpunkt der Weitergabe;
c.
bei Landwirten und Landwirtinnen mit begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf auf der über die steuerfreie Höchstmenge hinaus verbrauchten Menge mit Ausstellung der Rechnung;
d.
bei Personen, die gebrannte Wasser einführen im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld nach Art. 69 des Zollgesetzes vom 18. März 20055.

2 Die Steuerforderung wird mit ihrer Entstehung fällig.

3 Die Zahlungsfrist beträgt grundsätzlich 30 Tage; bei Steuerlagern, für die eine Sicherheit geleistet wurde, beträgt sie 60 Tage.

4 Die Bestimmungen über die Steuerlager und die Verwendungsbewilligung sind vorbehalten.

3. Abschnitt: Steuerbemessung

Art. 21 Steuersatz

(Art. 22 Abs. 1 AlkG)

Die Steuer beträgt 29 Franken je Liter reinen Alkohol.

Art. 22 Eigenbedarf

(Art. 16 AlkG)

1 Landwirte und Landwirtinnen können für den Eigenbedarf lediglich die für ihren Haushalt und ihren Landwirtschaftsbetrieb erforderlichen Spirituosen aus Eigengewächs oder selbst gesammeltem inländischem Wildgewächs steuerfrei zurückbehalten.

2 Die Steuerfreiheit nicht beanspruchen können Personen, die:

a.
neben dem Landwirtschaftsbetrieb eine Gewerbebrennerei betreiben;
b.
einen Landwirtschaftsbetrieb verpachten und sich gleichzeitig die Pflege und die Nutzung von Obstbäumen vorbehalten;
c.
Eigentümer oder Eigentümerin eines Landwirtschaftsbetriebes sind und die Nutzung des Bodens unter den Obstbäumen Dritten überlassen.

3 Der Anspruch auf steuerfreien Eigenbedarf fällt dahin, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Landwirt oder als Landwirtin nicht mehr erfüllt sind.

4 Fällt der steuerfreie Eigenbedarf dahin, so werden vom Vorrat an Spirituosen höchstens 20 Liter zum Eigenverbrauch steuerfrei belassen.

Art. 23 Begrenzung des steuerfreien Eigenbedarfs

(Art. 16 AlkG)

1 Das BAZG kann für den steuerfreien Eigenbedarf eine Höchstgrenze festsetzen:

a.
bei Landwirtschaftsbetrieben von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder gemeinnützigen Anstalten, sowie bei den Landwirtschaftsbetrieben natürlicher oder juristischer Personen, die von einer angestellten Person verwaltet oder geführt werden;
b.
bei Landwirtschaftsbetrieben, die von einer oder mehreren Personen auf gemeinsame Rechnung bewirtschaftet werden, wenn eine oder mehrere dieser Personen einer weiteren regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgehen;
c.
bei Landwirten und Landwirtinnen mit kleinbetrieblichen Verhältnissen;
d.
bei Landwirten und Landwirtinnen, die eine Bewilligung für den Ausschank oder für den Kleinhandel mit Spirituosen besitzen;
e.
bei Landwirten und Landwirtinnen, die zur Übernahme von Brennaufträgen ermächtigt sind;
f.
bei Landwirten und Landwirtinnen, die mit dem Inhaber oder der Inhaberin einer Gewerbebrennerei oder mit einem gewerblichen Brennauftraggeber oder einer gewerblichen Brennauftraggeberin in gemeinsamem Haushalt leben oder deren Landwirtschaftsbetrieb in räumlicher Verbindung mit einer Gewerbebrennerei, einem Gastgewerbebetrieb oder einem gewerblichen Betrieb steht, in dem Erzeugnisse des Obst- oder Weinbaus verarbeitet werden;
g.
bei Landwirten und Landwirtinnen, die als Mitglied einer Produzentengenossenschaft des Weinbaus zur Ablieferung ihrer gesamten Traubenernte an die Genossenschaft verpflichtet sind, die selbst keinerlei Handel mit Spirituosen betreiben, und die von der Genossenschaft die Spirituosen für den Eigenbedarf beziehen wollen;
h.
bei Landwirten und Landwirtinnen, die sich über die rechtmässige Verwendung des steuerfreien Eigenbedarfs nicht ausweisen können, bei denen ein aussergewöhnlich hoher Eigenbedarf festgestellt wird oder bei denen infolge besonderer Verhältnisse die Kontrolle der Erzeugung oder Verwendung der Spirituosen erschwert ist;
i.
bei Landwirten und Landwirtinnen, die wegen Widerhandlung gegen das Alkoholrecht bestraft worden sind.

2 Die Höchstgrenze des jährlichen steuerfreien Eigenbedarfs beträgt 5 Liter Spirituosen je erwachsene, im Landwirtschaftsbetrieb ständig tätige Person und 1 Liter je Stück Grossvieh. Das BAZG kann in den Fällen von Absatz 1 Buchstabe h die Höchstmenge des steuerfreien Eigenbedarfs in Abweichung von dieser Regel festsetzen.

Art. 24 Kleinproduzenten und -produzentinnen

(Art. 22 Abs. 2 AlkG)

Die Steuer für Kleinproduzenten und -produzentinnen wird um 30 Prozent ermässigt. Die Ermässigung wird für 30 Liter reinen Alkohol pro Jahr gewährt.

4. Abschnitt: Steuerlager

Art. 25 Grundsatz

(Art. 34 Abs. 2 und 3 AlkG)

1 In Steuerlagern dürfen gebrannte Wasser, die im Eigentum des Lagerbetreibers oder der Lagerbetreiberin stehen, unter Steueraussetzung hergestellt, bewirtschaftet und gelagert werden.

2 Der Betrieb muss so eingerichtet sein, dass der Eingang, die Herstellung, die Be- oder Verarbeitung und die Entnahme der Waren nachverfolgt werden können.

3 Verkaufsflächen müssen sichtbar gekennzeichnet vom Steuerlager getrennt sein.

4 Das BAZG kann weitere Anforderungen festlegen, die im Einzelfall je nach Art der Waren und der Tätigkeiten für die Gewährleistung der Steuersicherheit erforderlich sind.

Art. 26 Bewilligungsgesuch

(Art. 34 Abs. 3 AlkG)

1 Die steuerpflichtige Person muss das Gesuch um Bewilligung eines Steuerlagers beim BAZG einreichen.

2 Dem Gesuch sind die für die Beurteilung wesentlichen Unterlagen beizulegen, insbesondere:

a.
ein aktueller Auszug aus dem Handels- und dem Betreibungsregister;
b.
die Bezeichnung einer zeichnungsberechtigten Kontaktperson;
c.
Angaben zur jährlich voraussichtlich bewirtschafteten Menge;
d.
die Beschreibung des Betriebs mit einem Situationsplan und einer schematischen Darstellung der Anlagen, der Lagerbehälter und, sofern erforderlich, der Leitungssysteme sowie allfälliger Verkaufsflächen;
e.
Angaben zu den Lagerbehältern und den dazugehörigen Messmitteln;
f.
für Betriebe, in denen Spirituosen oder spirituosenhaltige Erzeugnisse hergestellt werden: die Rezepturen für die herzustellenden Erzeugnisse.
Art. 27 Sicherheitsleistung

(Art. 34 Abs. 3 AlkG)

1 Der Betreiber oder die Betreiberin eines Steuerlagers muss eine Sicherheit hinterlegen. Die Sicherheit haftet für alle Forderungen, die sich aus der Alkoholsteuerpflicht ergeben. Sie darf erst freigegeben werden, wenn sämtliche Verpflichtungen erfüllt sind.

2 Die zu leistende Sicherheit richtet sich nach dem durchschnittlichen jährlichen Lagerbestand und den Mengen, die monatlich in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden.

3 Das BAZG bestimmt die Höhe der Sicherheit. Es kann zusätzliche Auflagen und einen Mindestbetrag festlegen.

Art. 28 Voraussetzungen für eine Bewilligung

(Art. 34 Abs. 3 AlkG)

1 Das BAZG bewilligt ein Steuerlager, wenn:

a.
jährlich mindestens 200 Liter reiner Alkohol im Sinne von Artikel 25 bewirtschaftet werden;
b.
die erforderlichen Sicherheiten geleistet werden;
c.
die Räume und die Behälter den Anforderungen der Kontrolle genügen; und
d.
ein ordnungsgemässer Ablauf des Verfahrens und die Steuersicherheit gewährleistet sind.

2 Die Steuerlagerbewilligung kann befristet erteilt und mit Auflagen versehen werden.

3 Sie ist nicht übertragbar.

Art. 29 Aufzeichnungspflicht

(Art. 34 Abs. 3 AlkG)

Der Lagerbetreiber oder die Lagerbetreiberin hat über die Ein- und die Ausgänge, die Vorräte und die zugelassenen Tätigkeiten Aufzeichnungen zu führen.

Art. 30 Steuerpflicht

(Art. 34 Abs. 3 AlkG)

1 Die Steuerpflicht entsteht bei der Überführung von gebrannten Wassern aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr oder bei der Feststellung nicht steuerbefreiter Fehlmengen nach Artikel 64.

2 Wer gebrannte Wasser unter Steueraussetzung exportiert, bleibt bis zur Feststellung der Ausfuhr durch die Zollstelle steuerpflichtig.

3 Für die Beförderung gelten im Übrigen die Bestimmungen von Artikel 45.

Art. 31 Steueranmeldung und Gutschrift

(Art. 34 Abs. 3 AlkG)

1 Steuerlagerbetriebe haben die Ein- und die Ausgänge monatlich bis zum 8. Tag des Folgemonats beim BAZG zur Veranlagung anzumelden. Gleichzeitig ist der Lagerbestand bekannt zu geben.

2 Ergibt sich ein Saldo zugunsten des Steuerlagerbetriebes, so wird ihm dieser gutgeschrieben oder verrechnet.

Art. 32 Meldung von Änderungen

(Art. 34 Abs. 3 AlkG)

Der Lagerbetreiber oder die Lagerbetreiberin muss Änderungen, die Auswirkungen auf die Steuerlagerbewilligung haben, namentlich Änderungen der Bauten, der Anlagen oder der Installationen, vorgängig melden.

Art. 33 Verzicht auf die Bewilligung

(Art. 34 Abs. 3 AlkG)

1 Will der Lagerbetreiber oder die Lagerbetreiberin auf die Steuerlagerbewilligung verzichten, so ist dies dem BAZG drei Monate im Voraus mitzuteilen.

2 Der Verzicht auf die Steuerlagerbewilligung wird auf ein Monatsende wirksam.

Art. 34 Entzug und Erlöschen der Bewilligung

(Art. 34 Abs. 3 AlkG)

1 Der Entzug der Steuerlagerbewilligung erfolgt durch eine Verfügung des BAZG.

2 Die Bewilligung für ein Steuerlager erlischt:

a.
nach Ablauf der Befristung;
b.
infolge eines Verzichts;
c.
durch die Übertragung des Steuerlagers auf Dritte;
d.
durch die Auflösung der juristischen Person oder durch den Tod des Lagerbetreibers oder der Lagerbetreiberin;
e.
durch die Eröffnung des Konkurses über den Lagerbetreiber oder die Lagerbetreiberin.

3 Wird die Steuerlagerbewilligung entzogen oder erlischt sie, so ist die Steuerschuld ab diesem Zeitpunkt geschuldet.

5. Abschnitt: Verwendungsbewilligung

Art. 35 Grundsatz

(Art. 32 Abs. 2 AlkG)

1 Die Verwendungsbewilligung berechtigt einen Gewerbebetrieb zum Bezug, zur Verwendung und zur Abgabe von unversteuertem nicht denaturiertem Ethanol.

2 Der Betrieb muss so eingerichtet sein, dass die Verwendung des Ethanols vom Wareneingang über die Verarbeitung bis zum Versand der Ware verfolgt werden kann.

3 Der Zweck der Verwendung, die Anforderungen an die Dokumentation der Produktionsprozesse und die erforderlichen Aufzeichnungen über die verwendeten Mengen werden in der jeweiligen Verwendungsbewilligung festgelegt.

4 Wer Arzneimittel oder pharmazeutische Spezialitäten herstellt, muss im Besitz einer entsprechenden Bewilligung nach dem Heilmittelrecht sein.

Art. 36 Bewilligungsgesuch

(Art. 32 Abs. 2 AlkG)

1 Der Betrieb hat das Gesuch für eine Verwendungsbewilligung beim BAZG einzureichen.

2 Dem Gesuch sind die für die Beurteilung wesentlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere:

a.
die Beschreibung der gewerblichen Tätigkeit oder der Forschungszwecke;
b.
die Beschreibung des Betriebs;
c.
die Angabe, wie viele Liter reiner Alkohol voraussichtlich jährlich unversteuert bezogen werden;
d.
die Angabe, wie viele Liter reiner Alkohol voraussichtlich jährlich steuerpflichtig abgegeben oder verwendet werden;
e.
Angaben zur Art und Weise, wie die Nachvollziehbarkeit gewährleistet und die Verwendung nachgewiesen werden;
f.
für Betriebe, die mit Ethanol handeln: die Pläne der Lagertanks und des Leitungssystems;
g.
für Betriebe, die Ethanol verwenden:
1.
die Beschreibung der Prozesse, in denen Ethanol eingesetzt wird,
2.
die Bezeichnung der herzustellenden Erzeugnisse, auf Verlangen inklusive der Rezepturen.
Art. 37 Voraussetzungen für eine Bewilligung

(Art. 32 Abs. 1, 2 und 3 Bst. b AlkG)

1 Das BAZG erteilt eine Verwendungsbewilligung, wenn:

a.
es sich um eine Verwendung gewerblicher Natur nach Artikel 32 Absatz 1 AlkG oder zu Forschungszwecken handelt;
b.
die Verwendung:
1.
der Herstellung steuerbefreiter Erzeugnisse dient, oder
2.
in Prozessen erfolgt, die nicht Trink- oder Konsumzwecken dienen;
c.
die erforderlichen Sicherheiten geleistet sind; und
d.
die Nachvollziehbarkeit gewährleistet ist.

2 Die Verwendungsbewilligung legt die Bedingungen für die Verwendung und die Kontrolle fest.

3 Sie kann befristet erteilt und mit Auflagen versehen werden.

4 Sie ist nicht übertragbar.

Art. 38 Steueranmeldung und Gutschrift

(Art. 32 Abs. 2 AlkG)

1 Der Inhaber oder die Inhaberin einer Verwendungsbewilligung hat bis zum 8. Tag des Folgemonats beim BAZG die Menge Ethanol anzumelden, die steuerpflichtig verwendet oder zur steuerpflichtigen Verwendung abgegeben wird.

2 Ergibt sich ein Saldo zugunsten des Inhabers oder der Inhaberin der Verwendungsbewilligung, wird ihm oder ihr dieser gutgeschrieben oder verrechnet.

Art. 39 Aufzeichnungspflicht

(Art. 32 Abs. 2 AlkG)

1 Der Inhaber oder die Inhaberin einer Verwendungsbewilligung hat über die Ein- und die Ausgänge, die Verwendung und die Lagerbestände von Ethanol Aufzeichnungen zu führen.

2 Einmal jährlich sind die Lagerbestände festzustellen und ist die Warenbuchhaltung mit den festgestellten Beständen zu eröffnen.

Art. 40 Meldung der Ergebnisse

(Art. 32 Abs. 2 AlkG)

1 Der Inhaber oder die Inhaberin einer Verwendungsbewilligung muss die jährlichen Ergebnisse der Warenbuchhaltung nach den Weisungen des BAZG melden.

2 Meldepflichtig ist, wer:

a.
Handel mit unversteuertem Ethanol betreibt; oder
b.
mehr als 50 Liter reinen Alkohol unversteuert verwendet.

3 Die Meldung muss bis zum 30. Tag nach Abschluss des Geschäfts- oder des Kalenderjahres eingereicht werden.

Art. 41 Nicht nachweisbare Verluste

(Art. 32 Abs. 2 AlkG)

1 Der Inhaber oder die Inhaberin einer Verwendungsbewilligung kann nicht nachweisbare Produktions- und Lagerverluste bei der steuerpflichtigen Verwendung von Ethanol geltend machen.

2 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) legt die Verluste fest, die als steuerbefreit anerkannt werden.

Art. 42 Meldung von Änderungen

(Art. 32 Abs. 2 AlkG)

Der Inhaber oder die Inhaberin einer Verwendungsbewilligung muss Änderungen in der gewerblichen Tätigkeit, die Auswirkungen auf die Verwendungsbewilligung haben, namentlich Änderungen der Produktionsprozesse, der Bauten oder der Anlagen, vorgängig melden.

6. Abschnitt: Ethanolregister

(Art. 72 AlkG)

Art. 44

1 Das Ethanolregister dient als Information dafür, wer gebrannte Wasser unversteuert erwerben darf.

2 Folgende Inhalte werden öffentlich zugänglich gemacht:

a.
Name oder Firmenbezeichnung;
b.
Adresse;
c.
Registernummer;
d.
Art der Bewilligung (Steuerlager oder Verwendungsbewilligung).

7. Abschnitt: Beförderung unter Steueraussetzung

(Art. 32 Abs. 3 Bst. a und 34 Abs. 2 AlkG)

Art. 45

1 Jede Beförderung von Spirituosen und nicht denaturiertem Ethanol unter Steueraussetzung muss belegt werden können.

2 Unter Steueraussetzung dürfen befördert werden:

a.
Spirituosen: zwischen Steuerlagern;
b.
nicht denaturiertes Ethanol: zwischen Steuerlagern, zwischen Betrieben mit Verwendungsbewilligung oder zwischen Steuerlagern und Betrieben mit Verwendungsbewilligung.

3 Bei der Beförderung nach Absatz 2 wird der Empfänger oder die Empfängerin mit der Bestätigung des Warenempfangs steuerpflichtig.

4 Der Versender oder die Versenderin wird von der Steuer befreit, sobald er oder sie im Besitz der Empfangsbestätigung ist.

5 Die für die Ein- und die Ausfuhr zugelassenen Zolldokumente gelten als Nachweis für die Beförderung von gebrannten Wassern unter Steueraussetzung zwischen der Grenze und dem Steuerlager oder dem Betrieb mit Verwendungsbewilligung sowie umgekehrt.

6 Bei der Einfuhr muss die Steueraussetzung in der Zollanmeldung beantragt werden.

8. Abschnitt: Denaturierung

Art. 46 Gegenstand

(Art. 31 Abs. 2 AlkG)

1 Ethanol und Spirituosen sind zu denaturieren, wenn:

a.
sie nicht zu Trink- und Konsumzwecken verwendet werden;
b.
sie zu mehr als 1,2 Volumenprozenten in einem Produkt enthalten sind; und
c.
dieses Produkt für den Endkonsum bestimmt ist.

2 Von der Pflicht zur Denaturierung ausgenommen sind Ethanol, Spirituosen und ethanol- oder spirituosenhaltige Erzeugnisse, die:

a.
für Lebens- oder Arzneimitteln bestimmt sind; oder
b.
im Rahmen der Herstellung, der Verarbeitung oder der Verwendung mit Lebens- oder Arzneimitteln oder mit medizinaltechnischen Erzeugnissen in direkten Kontakt kommen können.

3 Das BAZG kann auf Antrag weitere Ausnahmen von der Denaturierungspflicht bewilligen, wenn nachgewiesen wird, dass der Einsatz denaturierten Ethanols nicht möglich ist.

Art. 47 Denaturierstoffe und -prozesse

(Art. 31 AlkG)

1 Ethanol und Spirituosen gelten als denaturiert, wenn darin mindestens ein vom BAZG zugelassenes Denaturierungsmittel in der von ihm festgelegten Konzentration enthalten ist.

2 Erzeugnisse oder alkoholhaltige Lösungen gelten als denaturiert, wenn sie bei der Herstellung steuerbefreiter Erzeugnisse in einer Weise verändert werden, dass sie für den Menschen nicht mehr geniessbar sind.

3 Jegliche Vorkehren, welche die Wirksamkeit der Denaturierstoffe vermindern sollen, sind untersagt.

Art. 48 Gesuch um Erteilung einer Denaturierungsermächtigung

(Art. 31 Abs. 2 AlkG)

1 Das Gesuch für eine Denaturierungsermächtigung ist beim BAZG einzureichen.

2 Dem Gesuch sind insbesondere anzufügen:

a.
die Nennung der für die Denaturierung verantwortlichen Person;
b.
die Beschreibung des Betriebs oder des Lagers;
c.
Angaben zu den vorgesehenen Denaturierungsmethoden;
d.
Angaben zu den Messmitteln.
Art. 49 Voraussetzungen für die Erteilung einer Denaturierungsermächtigung

(Art. 31 Abs. 2 AlkG)

1 Das BAZG erteilt eine Denaturierungsermächtigung, wenn:

a.
der Betrieb eine Steuerlager- oder einer Verwendungsbewilligung besitzt;
b.
die Nachvollziehbarkeit des Denaturierungsprozesses sichergestellt ist;
c.
der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nachweist, dass gestützt auf Artikel 31 Absatz 3 AlkG durch das BAZG zugelassene Denaturierungsmethoden zum Einsatz kommen;
d.
der Betrieb über die erforderlichen Messmittel verfügt; und
e.
mehr als 1000 Liter reiner Alkohol pro Jahr denaturiert werden.

2 Die Denaturierungsermächtigung kann zeitlich befristet erteilt werden.

Art. 50 Nachvollziehbarkeit

(Art. 31 Abs. 2 AlkG)

Der Denaturierprozess ist zu dokumentieren. Es sind folgende Angaben zu machen:

a.
Menge und Alkoholgehalt des zu denaturierenden Produktes;
b.
Dosierung und Art der Denaturierstoffe; und
c.
eingesetzte Messmittel.
Art. 51 Meldung von Änderungen

(Art. 31 Abs. 2 AlkG)

Änderungen betreffend die für die Denaturierung verantwortliche Person oder die Geschäftstätigkeit, die Auswirkungen auf die Denaturierungsermächtigung haben, namentlich Änderungen der Produktionsprozesse, der Bauten, der Anlagen oder der Installationen, sind vorgängig zu melden.

Art. 53 Einzelantrag auf Denaturierung

(Art. 31 Abs. 2 AlkG)

1 Personen, die nicht Inhaber oder Inhaberin einer Denaturierungsermächtigung sind, können beim BAZG die Zulassung zu einer einmaligen Denaturierung beantragen.

2 Die Denaturierung ist mindestens fünf Arbeitstage im Voraus beim BAZG zu beantragen.

3 Dem Antrag sind Angaben beizufügen über:

a.
die zu denaturierenden Produkte;
b.
die vorgesehenen Denaturierstoffe;
c.
die zu denaturierende Menge;
d.
den Denaturierprozess und die vorhandenen Installationen.

4 Wer eine Denaturierung beantragt, hat die Denaturierstoffe zu beschaffen, geeignete Messmittel zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen zu treffen. Das BAZG legt das weitere Vorgehen fest.

9. Abschnitt: Steuererhebung, Steuerrückerstattung und Steuererlass

Art. 54 Anmeldepflicht

(Art. 23 Abs. 1bis AlkG)

1 Die steuerpflichtige Person muss beim BAZG die Steueranmeldung einreichen.

2 Die Anmeldung muss unmittelbar nach der Entstehung der Steuerforderung erfolgen. Artikel 31, 38, 57 und 58 bleiben vorbehalten.

3 Der Lohnbrenner oder die Lohnbrennerin übernimmt diese Aufgabe im Namen des Auftraggebers oder der Auftraggeberin.

Art. 55 Verfahren

(Art. 23 Abs. 1bis AlkG)

1 Die Veranlagung erfolgt aufgrund der Steueranmeldung der anmeldepflichtigen Person. Das BAZG kann die Veranlagung auch aufgrund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen. Die Veranlagung ergeht in Form einer Verfügung.

2 Für die Steuerveranlagung sind das Volumen oder die Masse und der Alkoholge-halt massgebend.

3 Das BAZG kann die Materialien vorschreiben, die für die Feststellung der Menge der steuerpflichtigen gebrannten Wasser erforderlich sind, insbesondere die Messmittel nach der Alkoholbestimmungsverordnung vom 5. Oktober 20106.

4 Gewerbeproduzenten und -produzentinnen haben als Basis für die Steueranmeldung eine Rohstoff- und Alkoholbuchhaltung zu führen.

Art. 56 Besonderheiten für Landwirte und Landwirtinnen

(Art. 16 AlkG)

1 Landwirte und Landwirtinnen werden für die Spirituosenmenge veranlagt, die sie entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte abgeben oder für die der steuerfreie Eigenbedarf nicht beansprucht werden kann.

2 Landwirte und Landwirtinnen mit oder ohne begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf sind verpflichtet, jede Weitergabe dem BAZG zu melden.

3 Erreichen die seit Anfang Rechnungsjahr zu versteuernden Weitergaben von Spirituosen eine Menge von 50 Litern, so sind sie am Ende des Monats, in dem die Menge überschritten wird, zur Veranlagung anzumelden. Mengen von weniger als 50 Liter werden am Ende des Rechnungsjahres veranlagt.

4 Bei Landwirten und Landwirtinnen mit begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf erfolgt die Steuerveranlagung der über die steuerfreie Menge hinaus verbrauchten Spirituosen am Ende des Rechnungsjahres.

5 Erfüllt die steuerpflichtige Person die rechtlichen Anforderungen an einen Landwirt oder eine Landwirtin nach Artikel 1 Buchstabe e nicht mehr, so erfolgt die Besteuerung bis zum Ablauf des entsprechenden Rechnungsjahrs.

Art. 57 Einfuhr

(Art. 28 AlkG)

1 Die Einfuhrzollanmeldung muss folgende Angaben enthalten:

a.
die Anzahl effektiver Liter gebrannter Wasser;
b.
den Alkoholgehalt; und
c.
bei Waren, die unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder an einen Betrieb mit Verwendungsbewilligung geliefert werden: die Bewilligungsnummer.

2 Bestehen bei der Einfuhr Zweifel, ob die Steuer zu erheben ist, so entscheidet das BAZG. Die Zollorgane erheben die Steuer an der Grenze nach dem Veranlagungsverfahren des Zollrechts.

Art. 58 Ausfuhr

(Art. 36 AlkG)

1 Die Ausfuhrzollanmeldung muss folgende Angaben enthalten:

a.
die Anzahl effektiver Liter gebrannter Wasser; und
b.
den Alkoholgehalt.

2 Wer eine Rückerstattung der Steuer geltend machen will, muss diese bei der Ausfuhr beantragen.

Art. 59 Probeentnahme

(Art. 23 Abs. 1bis AlkG)

Das BAZG kann im Rahmen der Steueraufsicht von Getränken und Erzeugnissen, die der Steuer unterliegen oder unterliegen können, sowie von Stoffen, die zur Herstellung solcher Waren bestimmt sind, unentgeltlich Proben zur Untersuchung entnehmen.

Art. 60 Rückerstattung

(Art. 23bis Abs. 3 AlkG)

1 Das beim BAZG einzureichende Gesuch muss die Begehren und deren Begründung enthalten. Dem Gesuch sind die für die Begründung des Begehrens wesentlichen Nachweise beizufügen.

2 Das BAZG ist berechtigt, die Gewährung der Rückerstattung von der Erfüllung bestimmter Kontrollbedingungen abhängig zu machen.

3 Kann der Betrag der fiskalischen Belastung nicht einwandfrei nachgewiesen werden, so kann für die Rückerstattung der niedrigste Satz zur Anwendung gelangen.

4 Die steuerpflichtige Person muss alle für die Rückerstattung wesentlichen Unterlagen während fünf Jahren aufbewahren und auf Verlangen vorlegen.

5 Die Rückerstattung ist innerhalb eines Jahres ab Entstehung des Anspruchs geltend zu machen.

Art. 61 Stundung und Erlass

(Art. 69 Abs. 3 und 4 AlkG)

1 Das BAZG kann steuerpflichtigen Personen, die ausser Stande sind, den von ihnen zu leistenden Betrag rechtzeitig zu bezahlen, auf Gesuch hin Stundung gewähren.

2 Lassen die Verhältnisse der steuerpflichtigen Person die Eintreibung des zu leistenden Betrages als grosse Härte erscheinen, so kann auf Gesuch hin ein teilweiser oder vollständiger Erlass gewährt werden. Dem Gesuch sind Unterlagen beizulegen, aus denen die finanziellen Verhältnisse (Vermögens- und Einkommensverhältnisse, Schuldverpflichtungen) hervorgehen.

3 An die Gewährung einer Stundung oder eines Erlasses können besondere Bedingungen, wie eine Sicherheitsleistung oder der befristete Verzicht auf die Erzeugung gebrannter Wasser, geknüpft werden. Werden diese Bedingungen nicht beachtet, so können die gewährten Erleichterungen als hinfällig erklärt werden.

Art. 62 Untergang

(Art. 69 Abs. 5 AlkG)

Der Untergang einer versteuerten oder unversteuerten Ware ist dem BAZG unverzüglich zu melden. Das BAZG kann eine abweichende Regelung dieser Meldung vorsehen, sofern aufgrund anderweitiger Bestimmungen eine Dokumentationspflicht im Fall des Untergangs besteht.

Art. 63 Willentliche Vernichtung

(Art. 69 Abs. 6 AlkG)

1 Die willentliche Vernichtung einer versteuerten oder unversteuerten Ware ist vorgängig dem BAZG zu melden.

2 Von der Anmeldepflicht ausgenommen sind Betriebe mit Verwendungsbewilligung, sofern die zu vernichtende Menge 1000 Liter Ethanol nicht übersteigt.

3 Das BAZG regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Dokumentation der Vernichtung.

10. Abschnitt: Fehlmengen bei Spirituosen

(Art. 23 Abs. 1bis und 34 Abs. 3 AlkG)

Art. 64

1 Gewerbeproduzenten und -produzentinnen können bei der Herstellung, dem Umbrand, der Fabrikation und der Abfüllung von Spirituosen Fehlmengen geltend machen.

2 Steuerlagerbetreiber und -betreiberinnen können darüber hinaus Fehlmengen bei der Lagerung unversteuerter Spirituosen geltend machen.

3 Die Fehlmengenregelung bei Spirituosen wird sinngemäss auf steuerpflichtiges Ethanol angewendet.

4 Das EFD legt die Fehlmengen fest, die als steuerbefreit anerkannt werden.

11. Abschnitt: Steuerpfandverwertung

(Art. 48 Abs. 4 und 5 AlkG)

Art. 65

Die Ausführungsbestimmungen der Zollverordnung vom 1. November 20067 über die Zollpfandverwertung finden entsprechend Anwendung.

4. Kapitel: Handelsvorschriften

Art. 66 Aufsicht über den Gross- und den Kleinhandel

(Art. 23 Abs. 3 und 42a AlkG)

1 Der Gross- und der Kleinhandel mit gebrannten Wassern unterstehen der Aufsicht des BAZG, soweit dies zur Sicherung und zur Überwachung des Zoll- und des Steuerbezugs sowie der Durchführung der sonstigen Bestimmungen des AlkG und dieser Verordnung notwendig ist.

2 Zu diesem Zweck haben die Gross- und die Kleinhändler und -händlerinnen von gebrannten Wassern dem BAZG alle verlangten Auskünfte zu erteilen und Geschäftspapiere vorzulegen. Das BAZG ist befugt, Warenlager und andere Geschäftsräumlichkeiten von Gross- und Kleinhändlern und -händlerinnen durch ihre Organe jederzeit und ohne Voranmeldung kontrollieren zu lassen.

Art. 67 Aufzeichnungen

(Art. 42a AlkG)

1 Die Geschäftsbücher und die Belege müssen es dem BAZG erlauben:

a.
die Ein- und die Ausgänge gebrannter Wasser nach Spirituosenart, Lieferanten, Lieferantinnen, Abnehmer und Abnehmerinnen zu kontrollieren; und
b.
die Vorräte nach Spirituosenart jederzeit zu überprüfen.

2 Die Aufzeichnungen von Betrieben, die ausschliesslich mit Flaschenware handeln, müssen es ermöglichen, die Herkunft der gebrannten Wasser nach Produktegruppen zu kontrollieren.

3 Die Bestimmungen des Zollrechts zur Aufzeichnungspflicht gelten sinngemäss.

Art. 68 Ausnahmen

(Art. 39 und 41a AlkG)

1 Den Handelsvorschriften nicht unterstellt ist der Handel mit:

a.
gebrannten Wassern, deren Alkoholgehalt 1,2 Volumenprozente nicht übersteigt;
b.
Esswaren, deren Alkoholgehalt 6 Gewichtsprozente nicht übersteigt.

2 Unternehmen, die Lebensmittel nach Abs. 1 herstellen, unterstehen den Kontrollvorschriften nach Artikel 42a AlkG.

3 Wer gebrannte Wasser ausschliesslich aus Eigengewächs oder selbst gesammeltem inländischem Wildgewächs herstellt oder herstellen lässt und weder gebrannte Wasser ausschenkt noch mit zugekauften gebrannten Wassern handelt, braucht keine Bewilligung:

a.
für Verkäufe an Inhaber und Inhaberinnen einer Handelsbewilligung;
b.
für andere Verkäufe, wenn jährlich nicht mehr als 400 l gebrannte Wasser umgesetzt werden.
Art. 69 Koordination

(Art. 43 AlkG)

Das BAZG fördert die Koordination unter den Kantonen in der Regelung des Kleinhandels, indem sie namentlich:

a.
die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen und unter den Kantonen unterstützt;
b.
den gegenseitigen Informationsaustausch ausbaut;
c.
dafür sorgt, dass die Kantone die Bundesvorschriften über die gebrannten Wasser einheitlich anwenden;
d.
die Kantone in Rechtsfragen des Kleinhandels mit gebrannten Wassern berät.

5. Kapitel: Statistiken, Gebühren und Zinsen

Art. 70 Statistiken

1 Das BAZG kann die Angaben über versteuerte Spirituosen zu statistischen Zwecken verwenden.

2 Es kann die Statistiken veröffentlichen.

Art. 71 Gebühren

(Art. 70 AlkG)

Die Gebührenerhebung richtet sich nach der Verordnung vom 4. April 20078 über die Gebühren des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit.

Art. 72 Verzugszins

(Art. 23 Abs. 4 AlkG)

1 Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird ein Verzugszins erhoben.

2 Das EFD legt die Zinssätze fest und regelt, bis zu welchem Betrag kein Verzugszins erhoben wird.

Art. 73 Vergütungszins

(Art. 69 AlkG)

1 Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht zurückerstattete Beträge werden vom BAZG vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst.

2 Das EFD legt die Zinssätze fest und regelt, bis zu welchem Betrag kein Vergütungszins ausgerichtet wird.

6. Kapitel: Vollzugspauschale

(Art. 44 AlkG)

Art. 74

1 Das BAZG erhält 7,8 Prozent der Einnahmen aus der Steuer für gebrannte Wasser (Bruttoeinnahmen abzüglich Rückerstattungen). Die Höhe der Vollzugspauschale wird periodisch überprüft.

2 Die Vollzugspauschale dient insbesondere der Finanzierung folgender Aufgaben:

a.
Vollzug aller notwendigen betrieblichen Aufwendungen;
b.
Beiträge nach Art. 43a AlkG.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Anhang 1

(Art. 16)

Übernahmepreis für Kernobstbrand

Der Übernahmepreis des BAZG für Kernobstbrand beträgt je Liter 100 Prozent Alkohol franko Übernahmestelle:

Franken

a.
bei einer Übernahmemenge bis 100 Liter

7.50

b.
bei einer Übernahmemenge über 100 bis 200 Liter

3.50

c.
bei einer Übernahmemenge über 200 Liter

-.50

Anhang 2

(Art. 73)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

I

Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:

1.
Alkoholverordnung vom 12. Mai 19999;
2.
Verordnung vom 22. November 200610 über die Gebühren der Eidgenössischen Alkoholverwaltung;

II

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

11

9 [AS 1999 1731; 2003 542; 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 30; 2009 1757; 2010 2631 Anhang Ziff. 2]

10 [AS 2006 5355; 2011 4325 Ziff. II 2]

11 Die Änderungen können unter AS 2017 5161 konsultiert werden.