12.03.2019 - * / In Kraft
09.12.2018 - 11.03.2019
01.12.2014 - 08.12.2018
01.05.2013 - 30.11.2014
01.01.2013 - 30.04.2013
01.12.2011 - 31.12.2012
01.12.2010 - 30.11.2011
01.01.2010 - 30.11.2010
01.12.2008 - 31.12.2009
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20.10.2008 - 30.11.2008
01.01.2007 - 19.10.2008
01.12.2005 - 31.12.2006
01.10.2004 - 30.11.2005
01.01.2003 - 30.09.2004
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung

über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Verordnung zum Arbeitszeitgesetz, AZGV)1 vom 26. Januar 1972 (Stand am 1. Dezember 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 21 und 23 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 19712
über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Gesetz, AZG)3 sowie auf Artikel 131 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 19114 über die Kranken- und Unfallversicherung, verordnet: I. Geltungsbereich

Art. 1

Unternehmen 1 Als konzessionierte Eisenbahnunternehmen gelten Unternehmen, die auf Grund einer eidgenössischen Konzession Normal- und Schmalspurbahnen, Zahnradbahnen, Strassenbahnen oder Standseilbahnen betreiben.

2

Als konzessionierte Automobilunternehmen mit öffentlichem Linienverkehr gelten Unternehmen, die auf Grund einer eidgenössischen Konzession auf einer festgelegten Strecke mit Strassenfahrzeugen fahrplanmässige Fahrten ausführen (Konzession I).

3

Als konzessionierte Luftseilbahnunternehmen gelten Unternehmen, die auf Grund einer eidgenössischen Konzession eine Luftseilbahn betreiben. Als Luftseilbahnen gelten Pendel-, Umlauf- und Sesselbahnen, auch solche, die im Winter als Skilifte betrieben werden, sowie Schlittenseilbahnen, Aufzüge und ähnliche Transportanlagen.

AS 1972 615

1

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 1987, in Kraft seit 1. Juni 1987 (AS 1987 738).

2

SR 822.21

3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 1987, in Kraft seit 1. Juni 1987 (AS 1987 738).

4

[BS 8 281; AS 1959 858, 1964 965, 1968 64, 1971 1465 II Art. 6 Ziff. 2, 1977 2249 Ziff. I 611, 1978 1836 Anhang Ziff. 4, 1982 196 1676 Anhang Ziff. 1 2184 Art. 114, 1990 1091, 1991 362 Ziff. II 412, 1992 288 Anhang Ziff. 37 2350, 1995 511.

AS 1995 1328 Anhang Ziff. 1]. Siehe heute Art. 83 des BG vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (SR 832.20).

822.211

Arbeitnehmerschutz

2

822.211


Art. 2

Nebenbetriebe

1

Dem Gesetz sind folgende Nebenbetriebe unterstellt: a. Schlafwagenbetriebe; b. Speisewagenbetriebe; c. Ambulante Verpflegungsdienste in Zügen; d. Skilifte, die von einem dem Gesetz unterstellten Unternehmen betrieben werden.

2

Wo in dieser Verordnung von Unternehmen die Rede ist, sind darunter auch die Nebenbetriebe nach Absatz 1 zu verstehen.


Art. 3

Arbeitnehmer

1

Als Arbeitnehmer gilt jede Person, die zu persönlicher Dienstleistung in einem Unternehmen verpflichtet ist.

2

Als Arbeitnehmer gelten auch Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre und andere Personen, die zur Ausbildung im Unternehmen tätig sind.

3

Zu persönlicher Dienstleistung verpflichtet sind Arbeitnehmer, die auf Grund ihres Dienstverhältnisses die Arbeit weder ganz noch teilweise durch Dritte verrichten lassen dürfen.

4

Ein Arbeitnehmer ist nur in geringem Ausmass nach Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes beschäftigt, wenn seine tägliche Arbeitszeit im Durchschnitt von 28 Tagen höchstens drei Stunden beträgt. Für solche Arbeitnehmer gelten die Vorschriften des Gesetzes sinngemäss.

5

Die Anwendbarkeit des Gesetzes auf Arbeitnehmer, die im Auftrag eines Dritten in einem Unternehmen arbeiten, ist durch die in Artikel 27 genannten Aufsichtsbehörden zu ordnen.


Art. 4

Private Hilfskräfte

1

Das Gesetz ist unter Vorbehalt der in den Artikeln 5 ff. dieser Verordnung genannten Ausnahmen anwendbar auf private Hilfskräfte, die von Posthaltern, Postagenturinhabern sowie von Eil- und Telegrammzustellern beschäftigt werden.

2

Die in den Artikeln 5 ff. genannten Ausnahmen sind mit den privaten Hilfskräften zu vereinbaren und von der Aufsichtsbehörde im voraus zu genehmigen.

3

Die Vorschriften in Artikel 7 Absätze 2 und 3 des Gesetzes sind auf private Hilfskräfte, die von Eil- und Telegrammzustellern beschäftigt werden, nicht anwendbar.

4

Das Gesetz ist nicht anwendbar auf Familienangehörige und Ablöser von Posthaltern, Postagenturinhabern sowie von Eil- und Telegrammzustellern. Ebenso ist es nicht anwendbar auf Verwandte, die mit Posthaltern, Postagenturinhabern sowie Eil- und Telegrammzustellern im gleichen Haushalt leben.

Arbeitszeit - V

3

822.211


Art. 5

Betriebs- und Verwaltungsdienst 1

Das Unternehmen wird unterteilt in Betriebsdienst und Verwaltungsdienst.

2

Zum Betriebsdienst gehören die Dienststellen eines Unternehmens, denen insbesondere obliegen: a.5 -

Beförderung von Reisenden inkl. Billettverkauf; - Bahnbewachung; - Annahme, Lagerung, Beförderung und Auslieferung von Gütern im Rahmen des Personenverkehrs und von Postsendungen; Beförderung und Disposition von Gütern des Güterverkehrs;

Abwicklung des Geldverkehrs;

Nachrichtenübermittlung in allen Formen;

- Reinigungsarbeiten; b.6 Bau und Unterhalt der Anlagen, Einrichtungen, Fahrzeuge und Komponenten, die von den Dienststellen, welche die Leistungen nach Buchstabe a erbringen, verwendet werden;

c.7 Erzeugung, Umwandlung, Steuerung und Übertragung von Energie in den eigenen Elektrizitätswerken, Unterwerken und Umformerstationen des Unternehmens; d. Dienstleistungen in Nebenbetrieben gemäss Artikel 2.

3

Der Verwaltungsdienst umfasst die Unternehmensführung und die dazugehörenden administrativen und technischen Dienste des Unternehmens und der Nebenbetriebe.

II. Arbeits- und Ruhezeit

Art. 6

Arbeitszeit

1

Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der ein Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Gesetzes beim Unternehmen beschäftigt ist.

2

Ausserdem werden als Arbeitszeit angerechnet: a. Reisezeiten ohne Arbeitsleistung; b. Pausenanteile nach Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes; c.8 der Zeitzuschlag nach Artikel 4bis des Gesetzes von mindestens: 5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Okt. 2004 (AS 2004 4175).

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Okt. 2004 (AS 2004 4175).

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Okt. 2004 (AS 2004 4175).

8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 2918).

Arbeitnehmerschutz

4

822.211

10 Prozent für den Dienst zwischen 22 und 24 Uhr;

30 Prozent für den Dienst zwischen 24 und 4 Uhr sowie zwischen 4 und 5 Uhr, wenn der Arbeitnehmer den Dienst vor 4 Uhr angetreten hat;

40 Prozent statt 30 Prozent ab Beginn des Kalenderjahres, in dem der Arbeitnehmer das 55. Altersjahr vollendet;

d.9 bei Interventionszentren für den Einsatz von Lösch- und Rettungszügen: die Anwesenheitszeiten ohne Arbeitsleistung, wenn dafür eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und den Arbeitnehmern oder deren Vertreter vorliegt. Die Vereinbarung muss eine Angabe zum Umfang der als Arbeitszeit anzurechnenden Anwesenheitszeit ohne Arbeitsleistung enthalten.10 2bis

Das Unternehmen vereinbart mit den Arbeitnehmern oder ihren Vertretern, wie die Arbeitszeit aus dem Zeitzuschlag nach Absatz 2 Buchstabe c ausgeglichen wird.11 3 Dienstfreie Tage, die dem Arbeitnehmer zu gewähren sind, damit die Bestimmungen über die Arbeitszeit eingehalten werden, sind in dieser Verordnung als Ausgleichstage bezeichnet. Ausgleichstage sind in der Regel zusammen mit Ruhetagen zuzuteilen. Der Ausgleichstag umfasst mindestens 24 aufeinanderfolgende Stunden.

Abweichungen können zwischen der Unternehmung und den Arbeitnehmern oder ihren Vertretern vereinbart werden.12 4 Sofern es die betrieblichen Verhältnisse erlauben, ist die Fünftagewoche einzuhalten. In den übrigen Fällen sollen Ausgleichstage soweit möglich so zugeteilt werden, dass eine gegenüber der Fünftagewoche gleichwertige Lösung erreicht wird.13 5

Die Höchstarbeitszeit nach Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes kann in Ausnahmefällen und sofern betrieblich notwendig um Reisezeit ohne Arbeitsleistung, jedoch höchstens um 40 Minuten überschritten werden.14 6

Wird infolge Anrechnung von Reisezeiten ohne Arbeitsleistung die Höchstarbeitszeit überschritten, so richtet sich der Ausgleich nach Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes.15 7

Zur Bewältigung des Sommersaisonverkehrs vom 1. Mai bis zum 31. Oktober können Schifffahrtsunternehmen und Arbeitnehmervertreter schriftliche Vereinbarungen abschliessen, wonach die Höchstarbeitszeit nach Artikel 4 Absatz 3 des 9

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4545).

10

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 1987, in Kraft seit 1. Juni 1987 (AS 1987 738).

11

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 2918).

12

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 1987, in Kraft seit 1. Juni 1987 (AS 1987 738).

13

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 1987, in Kraft seit 1. Juni 1987 (AS 1987 738).

14

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 1987, in Kraft seit 1. Juni 1987 (AS 1987 738).

15

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. April 1987, in Kraft seit 1. Juni 1987 (AS 1987 738).

Arbeitszeit - V

5

822.211

Gesetzes innerhalb einer einzelnen Dienstschicht um höchstens drei Stunden überschritten werden darf. Innerhalb von sieben aufeinander folgenden Arbeitstagen darf die Höchstarbeitszeit 72 Stunden jedoch nicht überschreiten.16 8 Bei Interventionszentren für den Einsatz von Lösch- und Rettungszügen kann die Höchstarbeitszeit nach Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes um die anrechenbare Arbeitszeit nach Absatz 2 Buchstabe d überschritten werden.17 9 Die Dienste werden wie folgt eingeteilt: a. Frühdienst: Dienst, der zwischen 4 Uhr und 6 Uhr beginnt; b. Mitteldienst: Dienst, der ganz in den Zeitraum fällt, der um 6 Uhr beginnt und um 20 Uhr endet;

c. Spätdienst: Dienst, der zwischen 20 Uhr und 24 Uhr endet; d. Nachtdienst: Dienst, der ganz oder teilweise in den Zeitraum fällt, der um 24 Uhr beginnt und um 4 Uhr endet.18

Art. 7

Durchschnittliche tägliche Arbeitszeit 1

Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit gemäss Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Gesetzes wird errechnet, indem die in einem Abschnitt von 28 Tagen oder in einem geschlossenen Tourenablauf geleistete Arbeitszeit zusammengezählt und durch die Zahl der Arbeitstage geteilt wird. Werden zur Erreichung des vorgeschriebenen Durchschnittes Ausgleichstage eingeteilt, so zählen diese nicht als Ruhe-, sondern als Arbeitstage.

2

In Unternehmen mit starkem Saisonverkehr kann die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit gemäss Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Gesetzes während höchstens sechs Monaten im Jahr um eine Stunde verlängert werden, doch ist sie im Jahresdurchschnitt einzuhalten.

3

Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit für Unternehmen mit gesamtarbeitsvertraglich geregelter Jahresarbeitszeit und für Schifffahrtsunternehmen kann im Jahresdurchschnitt 7 Stunden betragen.19 4

Die tägliche Arbeitszeit der privaten Hilfskräfte, die von Posthaltern, Postagenturinhabern sowie von Eil- und Telegrammzustellern beschäftigt werden, kann im Durchschnitt von 28 Tagen bis auf 8 Stunden verlängert werden, doch darf sie im Jahresdurchschnitt 7 Stunden nicht überschreiten.20 Wo besondere Verhältnisse vorliegen, kann die in Absatz 2 vorgesehene Verlängerung der Arbeitszeit um eine Stunde zusätzlich beansprucht werden.

16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2005 (AS 2005 5039).

17

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4545).

18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 5093 5403).

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2005 (AS 2005 5039).

20

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 1987, in Kraft seit 1. Juni 1987 (AS 1987 738).

Arbeitnehmerschutz

6

822.211

5

Die tägliche Arbeitszeit der Motorfahrzeugführer, die in einem konzessionierten Automobilunternehmen mit öffentlichem Linienverkehr (ohne Nah- und Vorortsverkehrsbetriebe) oder einem Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f des Gesetzes beschäftigt werden, kann im Durchschnitt von 28 Tagen bis auf 8 Stunden verlängert werden, doch darf sie im Jahresdurchschnitt 7 Stunden nicht überschreiten.21 6 Die tägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer der Zahnradbahnen mit ausgesprochen touristischem Charakter, der Standseilbahnen, Luftseilbahnen und Skilifte kann im Durchschnitt von 28 Tagen bis auf 8 Stunden verlängert werden, doch darf sie im Jahresdurchschnitt 7 Stunden nicht überschreiten. Wo besondere Verhältnisse vorliegen, kann die in Absatz 2 vorgesehene Verlängerung der Arbeitszeit um eine Stunde zusätzlich beansprucht werden.22

Art. 8

Präsenzzeit

1

Als Präsenzzeit gilt die Zeit, die am zugewiesenen Arbeitsplatz ohne Arbeitsleistung zugebracht werden muss.

2

Es werden nur zusammenhängende Präsenzzeiten von wenigstens 30 Minuten und im Barrierenwärterdienst solche von wenigstens 20 Minuten berücksichtigt.

3

Fallen Präsenzzeiten und Reisezeiten gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a in die gleiche Dienstschicht, kann die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit insgesamt um höchstens 40 Minuten verlängert werden.23 4 Die Zuteilung einer nach Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes verlängerten Arbeitszeit ist in folgenden Diensten zulässig: a. bei

Eisenbahnen

im Stationsdienst

im Reservedienst beim Fahrpersonal im Barrierenwärterdienst im Fahrdienst der Zahnradbahnen im Fahrdienst der Standseilbahnen b. bei

Schifffahrtsunternehmen in allen Diensten

c. bei

Luftseilbahnunternehmen in allen Diensten

d. bei

Automobilunternehmen im Fahrdienst

21

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 1987, in Kraft seit 1. Juni 1987 (AS 1987 738).

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2005 (AS 2005 5039).

23

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 1987, in Kraft seit 1. Juni 1987 (AS 1987 738).

Arbeitszeit - V

7

822.211

e.24 bei Nebenbetrieben im Dienst in Speisewagen im Verpflegungsdienst in Zügen in allen Diensten bei Skiliften.

a25 Pikettdienst 1 Als Pikettdienst gilt ein Dienst, in dem sich der Arbeitnehmer ausserhalb der geplanten Arbeits- oder Präsenzzeit für allfällige Arbeitseinsätze zur Behebung von Störungen oder ähnliche Sonderereignisse sowie für damit verbundene Kontrollgänge bereithält.

2

Pikettdienst darf nur verlangt werden, wenn dies zwischen dem Unternehmen und den Arbeitnehmern oder ihren Vertretern schriftlich vereinbart worden ist.

b26 Einteilung zum

Pikettdienst

1

Ein Arbeitnehmer darf im Zeitraum von 28 Tagen an höchstens sieben Tagen zum Pikettdienst eingeteilt werden. Sobald die Höchstzahl erreicht ist, darf der Arbeitnehmer während den zwei darauf folgenden Wochen nicht mehr zum Pikettdienst eingeteilt werden.

2

In Abweichung von Absatz 1 darf ein Arbeitnehmer im Zeitraum von 28 Tagen an höchstens 14 Tagen zum Pikettdienst eingeteilt werden, wenn aufgrund der betrieblichen Grösse oder Struktur nicht genügend Personal für einen Pikettdienst nach Absatz 1 zur Verfügung steht und für den Arbeitnehmer: a. im Kalenderjahr höchstens 20 Wochen von Pikettdienst betroffen sind und nach sieben Piketttagen jeweils mindestens sieben pikettfreie Tage folgen; oder b. im Kalenderjahr höchstens 90 Tage von Pikettdienst betroffen sind.

3

Zur Bewältigung von winterlichen Verhältnissen darf ein Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten während 16 Wochen, im Kalenderjahr jedoch während nicht mehr als 20 Wochen und insgesamt höchstens an 77 Tagen zum Pikettdienst eingeteilt werden.

4

Eine Woche nach Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 umfasst sieben Tage und beginnt jeweils am Montag.

5

Bei Arbeitnehmern mit Familienpflichten dürfen kurzfristige Änderungen in der Einteilung der Pikettdienste nur mit deren Einverständnis vorgenommen werden.

6

Ein Arbeitnehmer darf nicht an einem Ruhetag, während der Ruheschicht nach Artikel 10 Absatz 4 des Gesetzes oder an einem Tag, an dem er Nachtdienst leistet, zum Pikettdienst eingeteilt werden.

24

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 2918).

25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 5093 5403).

26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 5093 5403).

Arbeitnehmerschutz

8

822.211

c27 Arbeitszeit bei Pikettdienst 1

Bei einem Einsatz während des Pikettdienstes werden die gesamte Einsatzzeit sowie die Wegzeit zum und vom Einsatzort als Arbeitszeit angerechnet und die Zeitzuschläge nach Artikel 6 Absatz 2 gewährt.

2

Bei einem an die im Dienstplan vorgeschriebene Dienstschicht anschliessenden, unaufschiebbaren Piketteinsatz ist eine ununterbrochene Arbeitszeit von mehr als fünf Stunden zulässig.

3

Wird infolge Piketteinsätzen die Höchstarbeitszeit überschritten, so richtet sich der Ausgleich nach Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes.

d28 Verhältnis zwischen Piketteinsatz und Dienstschicht oder Arbeitstag 1

Piketteinsätze gelten nicht als zu einer Dienstschicht oder zu einem Arbeitstag gehörend.

2

Durch einen Piketteinsatz wird ein Ausgleichstag nicht zu einem Arbeitstag.

e29 Ruheschicht bei Pikettdienst Die Ruheschicht zwischen zwei Dienstschichten darf durch Einsätze während des Pikettdienstes unterbrochen werden. Die verbleibende Ruheschicht vor und nach den Einsätzen muss zusammen mindestens elf Stunden betragen; davon müssen mindestens sechs Stunden zusammenhängen.


Art. 9

Überzeitarbeit

1

Überzeitarbeit ist in der Regel innert 56 Tagen durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Das Unternehmen und der Arbeitnehmer vereinbaren den Zeitpunkt des Ausgleichs; sie können wenn nötig die Frist erstrecken. Kann der Ausgleich nicht innert der vereinbarten Frist erfolgen, so ist Barvergütung zu leisten.30 2 Die während eines Zeitabschnittes von 28 Tagen geleistete Überzeitarbeit ist zusammenzuzählen und dann gemäss Absatz 1 auszugleichen. Bei geringfügiger Überschreitung der im Dienstplan vorgeschriebenen Arbeitszeit kann zwischen den Unternehmen und den Arbeitnehmern oder deren Vertretern eine andere Form des Ausgleichs vereinbart werden.

3

Die Barvergütung wird auf Grund des Stundenlohnes mit einem Zuschlag von wenigstens 25 Prozent berechnet.

27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 5093 5403).

28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 5093 5403).

29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 5093 5403).

30

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 1987, in Kraft seit 1. Juni 1987 (AS 1987 738).

Arbeitszeit - V

9

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4

Der Stundenlohn ist auf Grund von 300 Arbeitstagen zu 7 Stunden zu berechnen.31 5

Den privaten Hilfskräften, die von Posthaltern, Postagenturinhabern sowie von Eilund Telegrammzustellern beschäftigt werden, dürfen im Kalenderjahr höchstens 300 Stunden Überzeitarbeit durch Geldleistungen abgegolten werden.

6

Motorfahrzeugführern, die in einem konzessionierten Automobilunternehmen mit öffentlichem Linienverkehr (ohne Nah- und Vorortsverkehrsbetriebe) oder einem Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f des Gesetzes beschäftigt werden, dürfen im Kalenderjahr höchstens 300 Stunden Überzeitarbeit durch Geldleistungen abgegolten werden.


Art. 10

Dienstschicht 1 Ausgleichstage, die zur Erreichung der vorgeschriebenen durchschnittlichen Arbeitszeit gewährt werden, sind bei der Berechnung der durchschnittlichen Dienstschicht nicht mitzuzählen.

2

Die Dienstschicht kann mit Zustimmung der beteiligten Arbeitnehmer oder deren Vertreter ausnahmsweise bis auf 15 Stunden ausgedehnt werden:32 a. wegen Personalmangels als Folge von Militär- oder Zivilschutzdienst, Krankheit oder Unfall; b. zur Bewältigung ausserordentlicher und vorübergehender Aufgaben; c. …33 2bis

Bei Schifffahrtsunternehmen kann die Dienstschicht auf 15 Stunden ausgedehnt werden, wenn dies für die Bewältigung des Sommersaisonverkehrs vom 1. Mai bis zum 31. Oktober nötig ist und wenn dafür eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und den Arbeitnehmervertretern vorliegt.34 3 In den nachstehenden Fällen darf die Dienstschicht im Durchschnitt von 28 Tagen 13 Stunden nicht überschreiten und an einzelnen Tagen höchstens 14 Stunden betragen: a. auf einzelnen Linien von Unternehmen, deren ordentliche tägliche Betriebsdauer mehr als 12, aber höchstens 14 Stunden beträgt;

b. bei Nah- und Vorortsverkehrsbetrieben für die Bewältigung des Morgenund Abendspitzenverkehrs mit dem gleichen Personal;

c. bei Kleinbetrieben für die Aufrechterhaltung unentbehrlicher Morgen und Abendverbindungen. Als Kleinbetriebe gelten Unternehmen, die im öffentlichen Linienverkehr nicht mehr als drei Jahresarbeitskräfte für den Fahrdienst benötigen; d. für Arbeitnehmer in Postbüros und Postagenturen sowie von Eil- und Telegrammzustellern, zur Sicherstellung der Zufuhr der Postsachen am Morgen

31

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 1987, in Kraft seit 1. Juni 1987 (AS 1987 738).

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2005 (AS 2005 5039).

33 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2005 (AS 2005 5039).

34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2005 (AS 2005 5039).

Arbeitnehmerschutz

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822.211

und der Abfuhr am Abend mit dem gleichen Personal, sofern die Fahrplangestaltung dazu zwingt; e. mit Zustimmung der beteiligten Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter.

4

Unternehmen mit Früh-, Mittel-, Spät- und Nachtdienstschichten haben unter den Arbeitnehmern für einen angemessenen Wechsel der Schichten zu sorgen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die nur für Nachtarbeit angestellt sind.

5

Die anrechenbare Arbeitszeit nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben b, c und d sind bei der Berechnung der Dienstschicht nicht anzurechnen.35

Art. 11

Pausen

1

Eine Verkürzung der Pausen gemäss Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes auf weniger als eine Stunde kann zwischen den Unternehmen und den Arbeitnehmern oder deren Vertretern vereinbart werden.

2

Der Arbeitnehmer soll seine Mahlzeiten wenn möglich zur ortsüblichen Zeit und zu Hause einnehmen können. Auf Wunsch der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter sind Pausen am Wohnort um die Mittagszeit wenn möglich auf mehr als eine Stunde zu verlängern.

3

Zwischen 23 und 5 Uhr darf mit Ausnahme der Pause gemäss Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes oder zum Zwecke der Übernachtung ohne Zustimmung der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter keine Pause eingeteilt werden.

4

Ununterbrochene Arbeitszeit von mehr als fünf Stunden ist wenn möglich zu vermeiden. Vorbehalten bleibt Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes.

5

Schifffahrtsunternehmen dürfen innerhalb einer Dienstschicht an Bord im Einvernehmen mit den Arbeitnehmern oder ihren Vertretern zur Einnahme der Hauptmahlzeiten Pausen von wenigstens 30 Minuten und gesamthaft höchstens einer Stunde zuteilen.

6

Aussergewöhnliche Verhältnisse im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes, die zur Einteilung von vier Pausen Anlass geben können, liegen vor: a. im Fahrdienst der Zahnradbahnen mit ausgesprochen touristischem Charakter, der Standseilbahnen, Luftseilbahnen, Skilifte, Schifffahrtsunternehmen und Automobilunternehmen mit öffentlichem Linienverkehr (ohne Nah- und Vorortsverkehrsbetriebe), wenn die Fahrplangestaltung dazu zwingt;

b. bei kleinen Dienststellen der Eisenbahnunternehmen mit geringem Verkehrsaufkommen zur Aufrechterhaltung des Morgen- und Abendverkehrs mit dem gleichen Personal, wenn fahrplanbedingte, ausgedehnte Besetzungszeiten dazu zwingen;

c. im Barrierenwärterdienst, wenn fahrplanbedingte, ausgedehnte Besetzungszeiten dazu zwingen.

35

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4545).

Arbeitszeit - V

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7

Als Dienstort im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes gilt der Ort, der dem Arbeitnehmer vom Unternehmen angewiesen wird. In Gemeinden mit mehreren, auseinanderliegenden Dienststellen sowie im Baudienst ist der Dienstort vom Unternehmen im Einvernehmen mit den Arbeitnehmern oder ihren Vertretern näher zu umschreiben.

8

Sofern die Voraussetzungen von Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes erfüllt sind, kann für die Einnahme einer Zwischenverpflegung auf Wunsch der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter eine Arbeitsunterbrechung von mehr als 20 Minuten eingeräumt werden. Dabei gelten wenigstens 20 Minuten dieser Arbeitsunterbrechung als Arbeitszeit. Diese Bestimmung ist auch anwendbar, wenn aus betrieblichen Gründen Arbeitsunterbrechungen von mehr als 20 Minuten zugeteilt werden müssen, sofern die Pause nicht wenigstens eine Stunde beträgt.


Art. 12

Ruheschicht

1

Ausgleichstage, die zur Erreichung der vorgeschriebenen durchschnittlichen Arbeitszeit gewährt werden, sind bei der Berechnung der durchschnittlichen Ruheschicht nicht mitzuzählen.

2

Die Ruheschicht kann mit Zustimmung der beteiligten Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter in folgenden Fällen bis auf neun Stunden verkürzt werden: a. einmal in der Woche beim Übergang: 1. vom Nacht- zum Mittel- oder Spätdienst, sofern der Nachtdienst nicht länger als bis 2 Uhr dauert, 2. vom Spät- zum Früh-, Mittel- oder Spätdienst, 3. vom Mittel- zum Früh- oder Mitteldienst, oder 4. vom Früh- zum Frühdienst; b. bei auswärtigen Ruheschichten; c. bei Personalmangel als Folge von Militär- oder Zivilschutzdienst, Krankheit oder Unfall;

d. zur Bewältigung ausserordentlicher und vorübergehender Aufgaben.36 2bis

Bei Schifffahrtsunternehmen kann die Ruheschicht an einzelnen Tagen auf neun Stunden herabgesetzt werden, wenn dies für die Bewältigung des Sommersaisonverkehrs vom 1. Mai bis zum 31. Oktober nötig ist und wenn dafür eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und den Arbeitnehmervertretern vorliegt. Im Durchschnitt von fünf aufeinanderfolgenden Arbeitstagen muss die Ruheschicht aber mindestens zwölf Stunden betragen.37 36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 5093 5403).

37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2005 (AS 2005 5039).

Arbeitnehmerschutz

12

822.211

2ter

Im Baudienst kann die Ruheschicht ausserhalb der Übergänge nach Absatz 2 Buchstabe a einmal in der Woche mit Zustimmung der beteiligten Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter bis auf zehn Stunden gekürzt werden.38 3 Wird die Dienstschicht gemäss Artikel 10 Absatz 3 verlängert, so darf die Ruheschicht im Durchschnitt von 28 Tagen elf Stunden betragen und an einzelnen Tagen auf zehn Stunden verkürzt werden.

4

Im Fahrdienst von Nah- und Vorortsverkehrsbetrieben kann die Ruheschicht im Rahmen von Absatz 2 auf neun Stunden herabgesetzt werden, doch muss sie im Durchschnitt von 5 aufeinanderfolgenden Arbeitstagen mindestens zwölf Stunden betragen.

5

Erfordern zwingende Gründe, wie höhere Gewalt oder Betriebsstörungen, eine Unterschreitung der in Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes festgelegten Mindestruheschicht um mehr als zehn Minuten, so ist ein Ausgleich innerhalb der nächsten drei Ruheschichten vorzunehmen.


Art. 13

Nachtarbeit

Für Bauarbeiten und Bauunterhaltsarbeiten, die aus betrieblichen Gründen nur während der Nacht ausgeführt werden können, darf ausnahmsweise höchstens vier Wochen nacheinander Nachtarbeit zugeteilt werden, wobei dem Arbeitnehmer wöchentlich ein Ruhetag und ein Ausgleichstag zusammenhängend zu gewähren sind.39 Die Arbeitnehmer sind mindestens drei Wochen vor der ersten Nachtschicht über Beginn und voraussehbares Ende der länger dauernden Nachtarbeit zu verständigen. Werden zwei oder mehr Wochen Nachtarbeit nacheinander zugeteilt, so darf der Arbeitnehmer während der folgenden 14 Tage keine Nachtarbeit leisten.


Art. 14

Anspruch auf Ruhetage 1

Für Arbeitnehmer, die nicht dauernd oder nicht während der ganzen Arbeitszeit von einem Unternehmen beschäftigt werden, richtet sich die Dauer der in Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Ruhetage nach der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit.

2

Die kantonalen Feiertage, die gemäss Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes als Sonntage gelten, sind von jedem Unternehmen im Einvernehmen mit den Arbeitnehmern oder ihren Vertretern generell festzulegen.

3

In die Ferien fallende Sonntage und Feiertage gelten nicht als Ruhesonntage im Sinne von Artikel 10 Absätze 1 und 2 des Gesetzes.

4

Erstreckt sich die Nachtarbeit in den Sonn- oder Feiertag hinein, so darf dieser Tag nicht als Ruhesonntag angerechnet werden.

38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 5093 5403).

39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Okt. 2004 (AS 2004 4175).

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5

Zuviel bezogene Ruhetage dürfen nur mit noch nicht bezogenen Ferien verrechnet werden, wenn der Arbeitnehmer freiwillig oder aus eigenem Verschulden aus dem Unternehmen ausscheidet.

6

Bei Abwesenheit des Arbeitnehmers infolge von Krankheit, Unfall, Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Urlaub auf eigene Kosten und Diensteinstellung wird der Anspruch auf Ruhetage wie folgt herabgesetzt:40 a.41 für je 7 Abwesenheitstage wird ein Ruhetag und für je 72 Abwesenheitstage im Kalenderjahr werden zwei weitere Ruhetage angerechnet, oder b. die in die Dienstaussetzung fallenden Sonntage und die gemäss Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes als Sonntage geltenden Feiertage zählen als bezogene Ruhetage.

Die Herabsetzung des Ruhetagsanspruchs nach Buchstabe a oder b ist zwischen dem Unternehmen und den Arbeitnehmern oder deren Vertretern zu vereinbaren.


Art. 15

Zuteilung der Ruhetage 1

Im Kalendermonat sind mindestens vier Ruhetage, wovon ein Ruhesonntag, zuzuteilen.

2

Abstände von mehr als 14 Tagen zwischen Ruhetagen und von mehr als 21 Tagen zwischen Ruhesonntagen sind nicht gestattet. Anstatt des Abstandes von 21 Tagen zwischen Ruhesonntagen können bei städtischen Verkehrsbetrieben und Eisenbahnen mit touristischem Charakter, darunter auch diejenigen ohne Zahnrad, mit Zustimmung der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter im Zeitraum von 42 Tagen mindestens zwei Ruhesonntage zugeteilt werden.42 3 Die Ruhetage sind im voraus in der Diensteinteilung zuzuteilen.

4

Eheleuten, die im gleichen Unternehmen arbeiten, sind auf ihren Wunsch die Ruhesonntage und wenn möglich auch die übrigen Ruhetage gleichzeitig zu gewähren.

5

In den Zeiten saisonbedingten starken Verkehrs dürfen Zahnradbahnen mit ausgesprochen touristischem Charakter, Standseilbahnen, Luftseilbahnen, Skilifte und Automobilunternehmen mit öffentlichem Linienverkehr (ohne Nah- und Vorortsverkehrsbetriebe) ausnahmsweise die in Absatz 1 festgelegten Mindestzahlen unterschreiten, wobei im Kalendermonat mindestens drei Ruhetage zuzuteilen sind. In den Zeiten saisonbedingten starken Verkehrs dürfen diese Unternehmen sowie Schifffahrtsunternehmen zudem ausnahmsweise die in Absatz 2 vorgeschriebenen Abstände um sieben Tage verlängern.43

40

Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 6 der Zivildienstverordnung vom 11. Sept. 1996 (SR 824.01).

41

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1981, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1981 1122).

42 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Okt. 2004 (AS 2004 4175).

43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2005 (AS 2005 5039).

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6

Bei Eisenbahnunternehmen ist die Verlängerung des Abstandes zwischen Ruhesonntagen um sieben Tage mit Zustimmung der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen von Absatz 5 nicht erfüllt sind.

7

Zur Bewältigung von starkem Reiseverkehr darf für die in diesem Dienstzweig tätigen Arbeitnehmer der in Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes genannten Unternehmen sowie für Arbeitnehmer der Nebenbetriebe die Zahl der Ruhesonntage bis auf 16, in ganz besonderen Fällen bis auf 12 herabgesetzt werden.


Art. 16

Verschiebung von Ruhetagen 1

Begehren um Verschiebung von zugeteilten Ruhetagen ist wenn möglich zu entsprechen, sofern die Bestimmungen von Artikel 15 Absätze 1, 2, 5 und 6 eingehalten werden.

2

Können zugeteilte Ruhetage aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht gewährt werden, so sind sie nach den Bestimmungen von Artikel 15 Absätze 1, 2, 5 und 6 und wenn möglich nach dem Wunsch des Arbeitnehmers zu ersetzen.


Art. 17

Ruhetage beim Wechsel des Dienstverhältnisses 1

Für die im Laufe des Kalenderjahres ein- oder austretenden Arbeitnehmer wird der Anspruch auf Ruhetage wie folgt festgesetzt: a. die Zahl der Ruhetage ist im Verhältnis zur Dienstzeit herabzusetzen, oder b. es besteht Anspruch auf die Anzahl Ruhetage, die der Zahl der in die Dienstzeit fallenden Sonntage und der gemäss Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes als Sonntage geltenden Feiertage entspricht.

Der Ruhetagsanspruch nach Buchstabe a oder b ist zwischen dem Unternehmen und den Arbeitnehmern oder deren Vertretern zu vereinbaren.

2

Sind bei Dienstaustritt nach Absatz 1 zu viele Ruhetage bezogen, so darf kein Lohnabzug gemacht werden.


Art. 18

Fahrzeugführer

1

Der Dienst am Lenkrad der Motorfahrzeug- und Trolleybusführer sowie der Dienst als Wagenführer von Strassenbahnen darf 9 Stunden im Tag und 45 Stunden in der Woche nicht überschreiten. Werden in einer Woche sieben Arbeitstage eingeteilt, so kann der Dienst am Lenkrad bis auf 54 Stunden verlängert werden.

2

Für Motorfahrzeugführer, die nach Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes beschäftigt werden, ist die nach der Bundesgesetzgebung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer massgebende durchschnittliche tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden für jede ganze oder angebrochene Stunde Tätigkeit im öffentlichen Linienverkehr um 10 Minuten herabzusetzen, höchstens aber auf die Arbeitszeit nach Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes.44 Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes 44

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 1987, in Kraft seit 1. Juni 1987 (AS 1987 738).

Arbeitszeit - V

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ist nur im öffentlichen Linienverkehr und nur im Rahmen der Höchstarbeitszeit für berufsmässige Motorfahrzeugführer anwendbar.


Art. 19

Dienstpläne und Diensteinteilungen 1

Für alle dem Gesetz unterstellten Dienste hat das Unternehmen einen Dienstplan mit der graphischen Darstellung der täglichen Arbeitszeit nach Beilage A (Dienstplan) zu erstellen. Bei regelmässiger Arbeitszeit kann auf die graphische Darstellung verzichtet werden. Der Dienstplan soll Angaben über die täglichen und die durchschnittlichen Arbeitszeiten, Dienst- und Ruheschichten sowie wenn möglich über die Orte, wo auswärtige Ruhezeiten zu verbringen sind, enthalten.

2

Vor Beginn eines Kalenderjahres oder Fahrplanjahres ist bei jeder Dienststelle eine Diensteinteilung für alle Arbeitnehmer nach Beilage B (Jahreseinteilung) aufzulegen. Daraus sollen ersichtlich sein: a. Name und dienstliche Stellung des Arbeitnehmers; b. Datum der zugeteilten Ruhe- und Ausgleichstage sowie der Ferien; c. Zahl der Ruhetage, getrennt nach Werktagen und Sonntagen; d. wenn möglich der zu leistende Dienst.

3

Wo aus dienstlichen Gründen eine Jahreseinteilung nach Absatz 2 nicht möglich ist, kann eine Einteilung nach Beilage C (Monatseinteilung) erstellt werden. In diesem Fall sind jedem Arbeitnehmer vor Beginn des Kalenderjahres das Datum der Ferien und die Zahl der Ruhetage und Ruhesonntage für das ganze Jahr bekanntzugeben.

4

Das Datum der Ferien ist dem Arbeitnehmer wenn möglich früher bekanntzugeben, als dies in den Absätzen 2 und 3 vorgesehen ist, spätestens jedoch drei Monate vor Ferienbeginn.

5

Dienstpläne und Diensteinteilungen sind den Arbeitnehmern oder ihren Vertretern in der Regel mindestens zehn Tage vor Inkrafttreten im Entwurf zur Kenntnis zu bringen.


Art. 20

Arbeits- und Ruhezeit im Verwaltungsdienst 1

Für die Ordnung der Arbeits- und Ruhezeit der Arbeitnehmer im Verwaltungsdienst sind die Vorschriften der Artikel 9-22 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 196445 sowie die entsprechenden Verordnungsbestimmungen sinngemäss anwendbar. Sind gemäss diesen Vorschriften Bewilligungen erforderlich, so werden sie von den in Artikel 27 genannten Aufsichtsbehörden erteilt.

2

Die Arbeitszeit und die Überzeitarbeit werden nach den Vorschriften der Artikel 4 und 5 des Gesetzes sowie den entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung geregelt.

45

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III. Ferien


Art. 21

Ferienanspruch

1

Für Arbeitnehmer, die nicht dauernd oder nicht während der ganzen Arbeitszeit von einem Unternehmen beschäftigt werden, richten sich die in Artikel 14 des Gesetzes und Absatz 2 hiernach vorgeschriebenen Ferien nach der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit.

2

Der Arbeitnehmer hat je Kalenderjahr Anspruch auf bezahlte Ferien von: a. 5 Wochen bis und mit dem Kalenderjahr, in dem er das 20. Altersjahr vollendet;

b. 5 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem er das 50. Altersjahr vollendet;

c. 6 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem er das 60. Altersjahr vollendet.46


Art. 22

Bezug der Ferien

1

Jeder Arbeitnehmer soll seine Ferien abwechslungsweise in den verschiedenen Jahreszeiten beziehen können. Er ist vor der Zuteilung der Ferien anzuhören, und seinen Wünschen ist, wenn möglich, zu entsprechen. In Zeiten besonders starken Verkehrs können jedoch nur Ferien beansprucht werden, sofern es der Dienst gestattet.

2

Ferien sind möglichst zusammenhängend zu beziehen. Der Bezug in mehr als zwei Abschnitten ist in der Regel unzulässig. Auf Wunsch des Arbeitnehmers kann ausserdem, wenn möglich, eine Ferienwoche in ganze und halbe Tage aufgeteilt werden.

3

Bei Diensteintritt oder -austritt im Laufe des Kalenderjahres sind die Ferien im Verhältnis zur Dienstzeit zu bemessen. Bei Dienstaustritt zu viel bezogene Ferientage dürfen nur mit noch nicht bezogenen Ruhetagen oder mit dem Lohn verrechnet werden, wenn der Arbeitnehmer aus eigenem Verschulden aus dem Unternehmen ausscheidet.

4

Eheleuten, die im gleichen Unternehmen arbeiten, sind auf ihren Wunsch die Ferien wenn möglich gleichzeitig zu gewähren.


Art. 23

Kürzung der Ferien

Die Ferien sind im Verhältnis zur Dauer der Dienstabwesenheit zu kürzen, wenn der Arbeitnehmer während eines Kalenderjahres zusammen länger aussetzt als: 46

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Sept. 1984, in Kraft seit 1. Juli 1984 (AS 1984 1045).

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a.47 90 Tage infolge von Krankheit, Unfall, Militärdienst, Zivildienst oder Zivilschutzdienst; bei der Berechnung der Kürzung der Ferien fallen die ersten 90 Abwesenheitstage ausser Betracht;

b. 30 Tage infolge von unbezahltem Urlaub.

IV. Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung

Art. 24

Gesundheitsvorsorge, Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten 1

Auf die dem Gesetz unterstellten Unternehmen und ihre Arbeitnehmer sind unter Vorbehalt von Absatz 2 anwendbar: a.48 das Unfallversicherungsgesetz vom 20. März 198149, insbesondere die Artikel 81-87, sowie die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen betreffend die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten;

b.50 sinngemäss Artikel 6 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 196451 sowie die Verordnung 3 vom 18. August 199352 zum Arbeitsgesetz; c.53 für dauernde Nachtarbeit sinngemäss die Artikel 17c und 17d des Arbeitsgesetzes sowie die Artikel 43-45 der Verordnung 1 vom 10. Mai 200054 zum Arbeitsgesetz.

2

Vorbehalten bleiben: a.55 die Gesetzgebung des Bundes über den öffentlichen Verkehr, insbesondere die Vorschriften zur Gewährleistung der Sicherheit sowie die Vorschriften über die Gesundheitsvorsorge; b. die übrigen auf die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs anwendbaren Vorschriften des Bundes, wie insbesondere solche betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen, die friedliche Verwendung der Atomenergie und den Strahlenschutz.

3

Die Unternehmen haben den Arbeitnehmern, die Pausen oder Ruheschichten nicht am Wohnort zubringen können oder die Mahlzeiten bei der Arbeitsstelle einnehmen müssen, soweit ein Bedürfnis dafür besteht, heizbare und mit Kocheinrichtungen 47

Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 6 der Zivildienstverordnung vom 11. Sept. 1996 (SR 824.01).

48

Fassung gemäss Art. 106 Abs. 2 der V vom 19. Dez. 1983 über die Unfallverhütung (SR 832.30).

49

SR 832.20

50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4228).

51 SR

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52 SR

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53 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 5093 5403).

54 SR

822.111

55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4228).

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versehene Unterkunftsräume zur Verfügung zu stellen. Unterkunftsräume und Dienstwohnungen haben den Anforderungen der Gesundheitspflege und zeitgemässen Anforderungen an Behaglichkeit Rechnung zu tragen.

4

Die Vorschriften des Bundes über Gesundheitsvorsorge sowie über Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sind den Arbeitnehmern von den Unternehmen soweit nötig in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.

5

Der Vollzug der Vorschriften nach Absatz 1 Buchstabe a wird von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt ausgeübt.56 6

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation57 ist ermächtigt, unter Mitwirkung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern und dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und nach Anhören der beteiligten Unternehmen und Arbeitnehmer oder deren Vertreter Ausführungsbestimmungen zu diesem Artikel zu erlassen.

V. Sonderschutz58

Art. 25

Sonderschutz der Jugendlichen 1

Jugendliche bis zum vollendeten 17. Altersjahr dürfen in der Zeit zwischen 23 und 5 Uhr, ausser für Ausbildungszwecke, nicht beschäftigt werden.

2

Jugendliche dürfen erst nach dem vollendeten 17. Altersjahr zu selbständigem Zugsabfertigungsdienst herangezogen werden.

3

Im Rangierdienst und im Zugsbegleitungsdienst dürfen Jugendliche erst nach dem vollendeten 18. Altersjahr selbständig eingesetzt werden.


Art. 26


59

VI. Durchführung des Gesetzes

Art. 27


60
Aufsicht

1

Aufsicht und Vollzug des Gesetzes obliegen, unter Vorbehalt von Artikel 24 Absatz 5, dem Bundesamt für Verkehr.

56 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4228).

57 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.

58

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 1987, in Kraft seit 1. Juni 1987 (AS 1987 738).

59 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004, mit Wirkung seit 1. Okt. 2004 (AS 2004 4175).

60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4228).

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2

Das Bundesamt für Verkehr ist jederzeit berechtigt, bei den Unternehmen und den Nebenbetrieben die richtige Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes und der Verordnung an Ort und Stelle nachzuprüfen.

3

Es kann die für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel sowie über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer zuständigen eidgenössischen und kantonalen Amtsstellen zu den Kontrollen beiziehen.


Art. 28

Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften Die Unternehmen haben die von den Aufsichtsbehörden bewilligten Ausnahmen von den gesetzlichen Vorschriften den Arbeitnehmern zur Kenntnis zu bringen.

VII. Ausnahmebestimmungen

Art. 29


61



Art. 30

Seilbahnen

Für Arbeitnehmer der Standseilbahnen und Luftseilbahnen sind zur Berücksichtigung aussergewöhnlicher Verhältnisse Ausnahmen von den Vorschriften des Gesetzes über die Höchstarbeitszeit im Durchschnitt von sieben aufeinanderfolgenden Arbeitstagen (Art. 4 Abs. 3) sowie von den Bestimmungen dieser Verordnung über die Zuteilung von Ruhesonntagen (Art. 15 Abs. 1 und 5) zulässig. Diese Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der beteiligten Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter; sie sind von der Aufsichtsbehörde im voraus zu genehmigen.


Art. 31

62 Schifffahrtsunternehmen Zur Berücksichtigung aussergewöhnlicher Verhältnisse sind an höchstens acht Arbeitstagen pro Jahr Ausnahmen von den Vorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung über die Arbeitszeit, die Dienstschicht, die Ruheschicht und die Zuteilung von Ruhesonntagen zulässig. Die Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Arbeitnehmervertreter; sie sind von der Aufsichtsbehörde im Voraus zu genehmigen. Die Höchstarbeitszeit darf in keinem Fall 15 Stunden pro Tag überschreiten.


Art. 32

Schlafwagenbetriebe

1

Schlafwagen- und Liegewagenbegleiter sind von den Vorschriften des Gesetzes über die Höchstarbeitszeit (Art. 4 Abs. 3) und die Dienstschicht (Art. 6) ausgenommen.

2

Die Dienstpläne der Wagenbegleiter haben sich nach dem Lauf der Wagenkurse zu richten und werden vom Unternehmen mit der Zustimmung der Mehrheit der betei61 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2002 (AS 2002 4228).

62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2005 (AS 2005 5039).

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ligten Arbeitnehmer erstellt. Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit (Art. 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes) ist im Jahresdurchschnitt einzuhalten.

3

Dienstunterbrechungen auf der Endstation des Wagenkurses von neun Stunden und mehr gelten als Ruheschicht, während diejenigen unter neun Stunden wie Pausen zu behandeln sind.

4

Nach Diensten, die länger als zwei Tage dauern, ist ein Ruhetag oder Ausgleichstag zu gewähren.

5

Mit Zustimmung der beteiligten Arbeitnehmer kann in Ausnahmefällen (Krankheit, Unfall, grosser Reiseverkehr usw.) von der Bestimmung in Absatz 4 abgewichen werden.


Art. 33

Speisewagenbetriebe und ambulanter Verpflegungsdienst in Zügen 1

Für das fahrende Personal (Koch-, Servier- und Hilfspersonal) kann die tägliche Höchstarbeitszeit bis auf 13 Stunden verlängert werden, doch ist die durchschnittliche Arbeitszeit gemäss Artikel 4 des Gesetzes im Jahresdurchschnitt einzuhalten.63 2 Für das fahrende Personal kann die Dienstschicht bis auf 17 Stunden ausgedehnt werden, doch darf sie 12 Stunden im Jahresdurchschnitt nicht überschreiten. Artikel 10 Absatz 1 ist anwendbar.

VIII. Arbeitszeitgesetzkommission

Art. 34


64

Arbeitszeitgesetzkommission 1

Die Eidgenössische Arbeitszeitgesetzkommission besteht aus dem Präsidenten, einem Vertreter der Schweizerischen Post, einem Vertreter der Schweizerischen Bundesbahnen und vier Vertretern der übrigen dem Gesetz unterstellten Unternehmen sowie sechs Vertretern der Arbeitnehmer.

2

Der Präsident und die 12 Mitglieder werden vom Bundesrat gewählt. Gleichzeitig bestimmt der Bundesrat für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied. Die Amtsdauer richtet sich nach Artikel 14 der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 199665.

3

Die Arbeitszeitgesetzkommission wird vom Präsidenten nach Bedarf einberufen.

Sie muss einberufen werden, falls mindestens drei Mitglieder es verlangen. Den Mitgliedern ist von einem solchen Begehren Kenntnis zu geben. Das Bundesamt für Verkehr unterbreitet der Kommission einen schriftlichen Bericht, wenn die Bundesbehörden die Begutachtung eines Geschäftes verlangen.66 63

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 1987, in Kraft seit 1. Juni 1987 (AS 1987 738).

64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4228).

65 SR

172.31

66 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Okt. 2004 (AS 2004 4175).

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4

Die Arbeitszeitgesetzkommission erlässt für ihre Geschäftsführung eine Geschäftsordnung.67

IX. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 35


68



Art. 36

Aufhebung früherer Bestimmungen 1

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle ihr widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere die Vollziehungsverordnungen I69 und II70 vom 12. August 1921 zum Bundesgesetz betreffend die Arbeitszeit beim Betriebe der Eisenbahnen und anderer Verkehrsanstalten und die Verordnung vom 5. Juli 192371 betreffend die Beschäftigung jugendlicher Personen bei den Transportanstalten.

2

Artikel 13 der Verordnung II vom 3. Dezember 191772 über die Unfallversicherung wird mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung für die dem Gesetz unterstellten Unternehmen aufgehoben.


Art. 37

Inkrafttreten

1

Diese Verordnung tritt am 28. Mai 1972 in Kraft.

2-3

…73

67 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Okt. 2004 (AS 2004 4175).

68

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 2918).

69

[BS 8 161; AS 1951 1048, 1956 1249] 70

[BS 8 181; AS 1951 1049, 1956 1251] 71

[BS 8 213]

72

[BS 8 367; AS 1974 273, 1975 1456. AS 1983 38 Art. 141 Bst. b] 73

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 1981 (AS 1981 1122).

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