09.12.2018 - * / In Kraft
01.01.2018 - 08.12.2018
01.01.2016 - 31.12.2017
25.06.2015 - 31.12.2015
01.10.2012 - 24.06.2015
01.01.2010 - 30.09.2012
01.01.2007 - 31.12.2009
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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Bundesgesetz über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz [AZG])1 vom 8. Oktober 1971 (Stand am 1. Januar 2007) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 24ter, 26, 34ter, 36 und 64bis der Bundesverfassung2,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Februar 19713, beschliesst: I. Geltungsbereich

Art. 1

Unternehmen 1 Dem Gesetz sind unterstellt: a.4 die Schweizerische Post, b. die Schweizerischen Bundesbahnen sowie die konzessionierten Eisenbahnund Trolleybusunternehmen,

c. die konzessionierten Automobilunternehmen mit öffentlichem Linienverkehr,

d. die konzessionierten Schifffahrtsunternehmen, e. die konzessionierten Luftseilbahnunternehmen, f. die Unternehmen, die im Auftrag der unter a-e genannten Unternehmen fahrplanmässige Fahrten ausführen.

2

Wenn nur einzelne Teile eines Unternehmens dem öffentlichen Verkehr dienen, sind nur diese dem Gesetz unterstellt.

3

Dem Gesetz sind auch Unternehmen mit Sitz im Ausland unterstellt, wenn deren Arbeitnehmer in der Schweiz eine unter das Gesetz fallende Tätigkeit ausüben. Die Konzessionen können die Vorschriften näher bestimmen, die jeweils zu beachten sind.

AS 1972 604

1

Abkürzung eingefügt gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1981, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1981 1120; BBl 1980 III 417).

2

[BS 1 3; AS 1976 2001] 3

BBl 1971 I 440 4

Fassung gemäss Anhang Ziff. 20 des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 783.1).

822.21

Arbeitnehmerschutz

2

822.21

4

Durch Verordnung können dem Gesetz Nebenbetriebe, die eine notwendige oder zweckmässige Ergänzung eines in Absatz 1 genannten Unternehmens bilden, unterstellt werden.


Art. 2

Arbeitnehmer

1

Das Gesetz ist anwendbar auf Arbeitnehmer, die von einem nach Artikel 1 erfassten Unternehmen beschäftigt werden und zu ausschliesslich persönlicher Dienstleistung verpflichtet sind. Das Gesetz gilt auch für Beschäftigung im Ausland, wobei zwischenstaatliche Vereinbarungen sowie strengere ausländische Vorschriften vorbehalten sind.

2

Das Gesetz ist auf Postautohalter und Inhaber von konzessionierten Automobilunternehmen mit öffentlichem Linienverkehr soweit anwendbar, als sie selber Fahrten im öffentlichen Linienverkehr ausführen.

3

Die Anwendbarkeit des Gesetzes auf Arbeitnehmer, die nur in geringem Ausmass in einem nach Artikel 1 erfassten Unternehmen beschäftigt werden, und auf private Hilfskräfte, die von Posthaltern, Postagenturinhabern sowie von Eil- und Telegrammzustellern beschäftigt werden, wird in der Verordnung geregelt.

4

Das Gesetz ist nicht anwendbar auf Arbeitnehmer im Verwaltungsdienst, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen.

II. Arbeits- und Ruhezeit 1. Arbeitnehmer im Betriebsdienst

Art. 3

Arbeitstag

Der Arbeitstag im Sinne des Gesetzes besteht aus der Dienstschicht und aus der Ruheschicht.


Art. 4

Arbeitszeit

1

Die tägliche Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt von 28 Tagen höchstens sieben Stunden.5 2

Für Dienste, deren Arbeitszeit mehr als 2 Stunden Präsenzzeit umfasst, kann die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit um höchstens 40 Minuten verlängert werden.

Diese Dienste sind in der Verordnung zu bezeichnen.

3

Die Höchstarbeitszeit innerhalb einer einzelnen Dienstschicht beträgt 10 Stunden, sie darf jedoch im Durchschnitt von 7 aufeinander folgenden Arbeitstagen 9 Stunden nicht überschreiten.

5

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Juni 1987 (AS 1987 735 737; BBl 1986 II 549).

Arbeitszeitgesetz

3

822.21

bis 6 Gewährung eines Zeitzuschlages Für den Dienst zwischen 22 und 6 Uhr ist grundsätzlich ein Zeitzuschlag zu gewähren. Der Bundesrat bestimmt die massgebenden Zeiten sowie den Umfang des Zeitzuschlages und regelt den Ausgleich.


Art. 5

Überzeitarbeit

1

Wird die im Dienstplan vorgeschriebene Arbeitszeit aus dienstlichen Gründen überschritten, so gilt die über den Dienstplan hinausgehende Arbeitszeit grundsätzlich als Überzeitarbeit.

2

Überzeitarbeit ist in der Regel durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Ist der Ausgleich innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nicht möglich, so ist für die Überzeitarbeit Barvergütung zu leisten. Die Barvergütung ist auf Grund des Lohnes mit einem Zuschlag von wenigstens 25 Prozent zu berechnen. Im Kalenderjahr dürfen höchstens 150 Stunden Überzeitarbeit durch Geldleistungen abgegolten werden.

3

Erfordern zwingende Gründe, wie höhere Gewalt oder Betriebsstörungen, eine Überschreitung der in Artikel 4 Absatz 3 festgesetzten Höchstarbeitszeit um mehr als zehn Minuten, so ist die gesamte über 10 bzw. 63 Stunden hinausgehende Arbeitszeit innerhalb der folgenden drei Arbeitstage durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen; ferner ist eine Barvergütung gemäss Absatz 2 auszurichten.


Art. 6

Dienstschicht

1

Die Dienstschicht besteht aus der Arbeitszeit und den Pausen; sie darf im Durchschnitt von 28 Tagen 12 Stunden nicht überschreiten. An einzelnen Tagen kann die Dienstschicht bis auf 13 Stunden verlängert werden.

2

Wo besondere, durch Verordnung festzustellende Verhältnisse vorliegen, kann die Dienstschicht bis auf 15 Stunden verlängert werden, doch darf sie im Durchschnitt von 3 aufeinander folgenden Arbeitstagen 12 Stunden nicht überschreiten.

3

Erfordern zwingende Gründe, wie höhere Gewalt oder Betriebsstörungen, eine Überschreitung der in Absatz 2 festgelegten Höchstdienstschicht um mehr als zehn Minuten, so hat innerhalb der nächsten 3 Arbeitstage ein Ausgleich stattzufinden.


Art. 7

Pausen

1

Nach ungefähr der Hälfte der Arbeitszeit ist eine Pause zu gewähren, welche die Einnahme einer Mahlzeit erlaubt. Sie soll in der Regel wenigstens eine Stunde betragen und, soweit es der Dienst gestattet, am Wohnort zugebracht werden können.

2

In einer Dienstschicht sind drei Pausen zulässig; wo durch Verordnung zu umschreibende, aussergewöhnliche Verhältnisse vorliegen, kann diese Zahl auf vier erhöht werden. Eine Pause soll mindestens 30 Minuten dauern.

6

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 2916 2917; BBl 1991 III 1285).

Arbeitnehmerschutz

4

822.21

3

Pausen ausserhalb des Dienstortes sind zu wenigstens 30 Prozent als Arbeitszeit anzurechnen. Pausen am Dienstort sind zu wenigstens 20 Prozent anzurechnen, sofern in einer Dienstschicht mehr als zwei Pausen zugeteilt werden.7 4 Auf die Gewährung einer Pause kann nach Anhören der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter verzichtet werden, wenn die Dienstschicht neun Stunden nicht überschreitet und der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, eine Zwischenverpflegung einzunehmen; dafür ist eine Arbeitsunterbrechung von 20 Minuten einzuräumen, die als Arbeitszeit gilt.


Art. 8

Ruheschicht

1

Die Ruheschicht umfasst den Zeitraum zwischen zwei Dienstschichten und beträgt im Durchschnitt von 28 Tagen mindestens zwölf Stunden. Sie darf an einzelnen Tagen auf elf Stunden herabgesetzt werden.

2

Wo besondere, durch Verordnung festzustellende Verhältnisse vorliegen, kann die Ruheschicht auf neun Stunden herabgesetzt werden, doch muss sie im Durchschnitt von 3 aufeinander folgenden Arbeitstagen mindestens zwölf Stunden betragen.

3

Die Ruheschicht soll, soweit es der Dienst gestattet, am Wohnort zugebracht werden können.


Art. 9

Nachtarbeit

1

Als Nachtarbeit gilt die Beschäftigung zwischen 24 und 4 Uhr.

2

...8

3

Nachtarbeit darf dem Arbeitnehmer nicht mehr als siebenmal hintereinander und innerhalb von 28 Tagen an höchstens 14 Tagen zugeteilt werden.

4

Die Vorschriften von Absatz 3 sind nicht anwendbar auf Arbeitnehmer, die nur für Nachtarbeit angestellt sind.

5

Für Bauarbeiten, die aus betrieblichen Gründen nur nachts ausgeführt werden können, darf ausnahmsweise von Absatz 3 abgewichen werden.


Art. 10

Ruhetage 1 Der Arbeitnehmer hat je Kalenderjahr Anspruch auf 62 bezahlte Ruhetage. Diese sind angemessen auf das Jahr zu verteilen. Mindestens 20 Ruhetage müssen auf einen Sonntag fallen. Als Sonntage gelten auch Neujahr, Auffahrt und Weihnachten, ferner bis zu fünf kantonale Feiertage.9 2 Für einzelne Gruppen von Arbeitnehmern der Nebenbahnen, Luftseilbahnen sowie Schifffahrts- und Automobilunternehmen kann die Zahl der Ruhesonntage durch Verordnung auf zwölf herabgesetzt werden.

7

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Juni 1987 (AS 1987 735 737; BBl 1986 II 549).

8

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 1993 (AS 1993 2916; BBl 1991 II 1285).

9

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1981, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1981 1120; BBl 1980 III 417).

Arbeitszeitgesetz

5

822.21

3

Der Ruhetag umfasst 24 aufeinander folgende Stunden und muss am Wohnort zugebracht werden können.

4

Dem Ruhetag hat eine Ruheschicht voranzugehen, die im Durchschnitt von 42 Tagen mindestens zwölf Stunden beträgt; sie darf aber nicht weniger als neun Stunden dauern. Werden zwei oder mehr aufeinander folgende Ruhetage gewährt, so bezieht sich diese Vorschrift nur auf den ersten Ruhetag.

5

Die Verordnung regelt die Anrechnung von Dienstaussetzungen als Folge von Krankheit, Unfall, Militär- und Zivilschutzdienst, Urlaub oder aus andern Gründen auf die Ruhetage.


Art. 11

Fahrzeugführer

1

Der Dienst am Lenkrad der Motorfahrzeug- und Trolleybusführer sowie der Dienst als Wagenführer von Strassenbahnen wird in der Verordnung geregelt.

2

Für Motorfahrzeugführer, die ausser den Fahrten im öffentlichen Linienverkehr noch andere Transporte besorgen, können durch Verordnung im Rahmen der Bundesgesetzgebung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer besondere Bestimmungen erlassen werden.


Art. 12

Dienstpläne und Diensteinteilungen 1

Die Unternehmen haben die Einteilung der Arbeitstage sowie die Zuteilung der Ruhetage und Ferien in einer durch Verordnung bestimmten Art der Darstellung festzulegen.

2

Die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter sind vor der endgültigen Festsetzung der Dienstpläne und der Diensteinteilungen anzuhören.

2. Arbeitnehmer im Verwaltungsdienst

Art. 13

Arbeitnehmer im Verwaltungsdienst Für Arbeitnehmer im Verwaltungsdienst gilt, unter Vorbehalt von Artikel 2 Absatz 4, sinngemäss die Ordnung der Arbeits- und Ruhezeit der Bundesgesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel. Das Nähere bestimmt die Verordnung.

Arbeitnehmerschutz

6

822.21

III. Ferien


Art. 14

Ferien

1

Der Arbeitnehmer hat je Kalenderjahr Anspruch auf mindestens vier Wochen bezahlte Ferien. Die Verordnung bestimmt, ab welchem Alter sich dieser Anspruch auf fünf, beziehungsweise sechs Wochen erhöht.10 2 Für Arbeitnehmer im Betriebsdienst ist auf je sieben Ferientage ein bezahlter Ruhetag anzurechnen.

3

Den Arbeitnehmern im Verwaltungsdienst sind Feiertage, die in die Ferien fallen, als Ferientage nachzugewähren.

4

Die Verordnung regelt die Anrechnung von Dienstaussetzungen als Folge von Krankheit, Unfall, Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst, Urlaub oder aus andern Gründen auf die Ferien.11 IV. Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung

Art. 15

Gesundheitsvorsorge, Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten 1

Durch Verordnung werden die Anwendbarkeit und der Vollzug der Vorschriften des Bundes über Gesundheitsvorsorge sowie über Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten geregelt.

2

Zur Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse bei den Unternehmen können durch Verordnung abweichende oder ergänzende Vorschriften erlassen werden.

V. Sonderschutz12

Art. 16

Jugendliche

1

Als Jugendliche gelten Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr.13 2

Das Unternehmen hat auf die Gesundheit der Jugendlichen gebührend Rücksicht zu nehmen und namentlich darauf zu achten, dass sie während der Arbeit nicht überanstrengt werden.

10

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1981, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1981 1120; BBl 1980 III 417).

11

Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (SR 824.0).

12

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Juni 1987 (AS 1987 735 737; BBl 1986 II 549).

13

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Juni 1987 (AS 1987 735 737; BBl 1986 II 549).

Arbeitszeitgesetz

7

822.21

3

Vor dem vollendeten 15. Altersjahr dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.

Durch Verordnung oder genehmigte Dienstreglemente kann für bestimmte Arbeiten ein höheres Mindestalter festgesetzt werden.


Art. 17


14

Weitere Gruppen von Arbeitnehmern 1

Schwangere dürfen nur mit ihrem Einverständnis und keinesfalls über die ordentliche Dauer der täglichen Arbeit hinaus beschäftigt werden. Sie dürfen auf blosse Anzeige hin der Arbeit fernbleiben oder sie verlassen.

2

Wöchnerinnen dürfen während acht Wochen nach ihrer Niederkunft nicht beschäftigt werden. Auf eigenes Verlangen dürfen sie indessen bereits nach sechs Wochen wieder beschäftigt werden, wenn sie durch ärztliches Zeugnis nachweisen, dass sie arbeitsfähig sind.

3

Stillende Mütter dürfen auch nach Ablauf von acht Wochen seit ihrer Niederkunft nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden. Zum Stillen ist ihnen die erforderliche Zeit freizugeben.

4

Der Bundesrat kann den Einsatz schwangerer Frauen oder anderer Gruppen von Arbeitnehmern für bestimmte Arbeiten aus gesundheitlichen Gründen untersagen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen.

VI. Durchführung des Gesetzes

Art. 18

Aufsicht15

1

Aufsicht und Vollzug des Gesetzes obliegen den in der Verordnung zu bezeichnenden Amtsstellen des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation16.

2

Die Aufsichtsbehörden entscheiden über die Unterstellung einzelner Unternehmen, Unternehmensteile oder Nebenbetriebe unter das Gesetz und die Anwendung des Gesetzes auf einzelne Arbeitnehmer sowie über Anstände zwischen Unternehmen und Arbeitnehmern über die Befolgung des Gesetzes, der dazu erlassenen Verordnung und der gestützt auf diese Bestimmungen getroffenen Verfügungen. Antragsberechtigt sind die Unternehmen und die Arbeitnehmer sowie deren Vertreter.

3

...17

14

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Juni 1987 (AS 1987 735 737; BBl 1986 II 549).

15 Fassung gemäss Anhang Ziff. 99 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

16 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

17 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 99 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

Arbeitnehmerschutz

8

822.21


Art. 19


18

Massnahmen gegen rechtswidrige Beschlüsse und Anordnungen Die Aufsichtsbehörden sind verpflichtet, Beschlüsse und Anordnungen von Organen oder Dienststellen der Unternehmen aufzuheben, zu ändern oder ihre Durchführung zu verhindern, wenn sie gegen das Gesetz, die Verordnung, die Weisungen, die Konzession oder internationale Vereinbarungen verstossen.


Art. 20

Auskunftspflicht

Die Unternehmen und die Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Aufsichtsorganen die erforderlichen Auskünfte über den Vollzug des Gesetzes und dessen Verordnung zu erteilen sowie die Dienstpläne und Diensteinteilungen zur Verfügung zu halten.


Art. 21

Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften 1

Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, können, nach Anhören der beteiligten Unternehmen und Arbeitnehmer oder deren Vertreter, durch Verordnung für einzelne Unternehmen oder Unternehmenskategorien Ausnahmen von den Vorschriften des Gesetzes angeordnet werden.

2

Zur Berücksichtigung aussergewöhnlicher Verhältnisse und nach Anhören der beteiligten Unternehmen und Arbeitnehmer oder deren Vertreter können die Aufsichtsbehörden im Einzelfall zeitlich befristete Abweichungen von den Vorschriften des Gesetzes bewilligen.

3

Bei Anordnung von Ausnahmen und Abweichungen sind die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie des Arbeitnehmerschutzes angemessen zu berücksichtigen.


Art. 22

Arbeitszeitgesetzkommission 1

Der Bundesrat bestellt nach Entgegennahme von Vorschlägen der Unternehmen und Arbeitnehmer die Eidgenössische Arbeitszeitgesetzkommission, bestehend aus einem Präsidenten und aus Vertretern der Unternehmen und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl.

2

Die Arbeitszeitgesetzkommission begutachtet zuhanden der Bundesbehörden Fragen des Arbeitszeitgesetzes und seines Vollzugs. Sie ist befugt, von sich aus Anregungen zu machen.


Art. 23

Verordnung

Der Bundesrat erlässt Verordnungsbestimmungen a. in den vom Gesetz ausdrücklich bezeichneten Fällen, b. zum Vollzug des Gesetzes.

18

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 2916 2917; BBl 1991 III 1285).

Arbeitszeitgesetz

9

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VII. Strafbestimmungen

Art. 24

Strafrechtliche Verantwortlichkeit 1

Personen, die als Arbeitgeber oder für ihn gehandelt haben oder hätten handeln sollen, sind strafbar, wenn sie den Vorschriften des Gesetzes, der Verordnung oder einer gestützt darauf erlassenen Verfügung der zuständigen Behörde über

a. Arbeits- und Ruhezeit, b. Ferien, c. Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, d.19 den Sonderschutz vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandeln.

2

Der Arbeitnehmer ist strafbar, wenn er den Vorschriften des Gesetzes, der Verordnung oder einer gestützt darauf erlassenen Verfügung der zuständigen Behörden über Arbeits- und Ruhezeit sowie Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt.

3

Die Strafe ist Busse.20 4

Begeht ein Arbeitnehmer eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung auf Veranlassung seines Arbeitgebers oder Vorgesetzten oder haben diese die Widerhandlung nicht nach ihren Möglichkeiten verhindert, so unterstehen Arbeitgeber und Vorgesetzte der gleichen Strafandrohung wie der Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer kann milder oder nicht bestraft werden, wenn die Umstände es rechtfertigen.


Art. 25

Strafverfolgung. Vorbehalt des Strafgesetzbuches 1

Ist das Unrecht oder die Schuld gering, so sieht die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung ab.21 2 Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches22 bleiben vorbehalten.

3

Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

19

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Juni 1987 (AS 1987 735 737; BBl 1986 II 549).

20 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459).

21

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 2916 2917; BBl 1991 III 1285).

22

SR 311.0

Arbeitnehmerschutz

10

822.21

VIII. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 26


23



Art. 27

Übergangsbestimmungen 1

...24

2

Die Anwendung des Gesetzes darf für den Arbeitnehmer keine Verminderung des gesamten bisherigen Jahresverdienstes zur Folge haben.


Art. 28

Aufhebung und Änderung von Vorschriften 1

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes sind alle ihm widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, namentlich das Bundesgesetz vom 6. März 192025 betreffend die Arbeitszeit beim Betriebe der Eisenbahnen und anderer Verkehrsanstalten; Artikel 66 des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel.

2


Das Bundesgesetz vom 13. März 196426 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel wird wie folgt geändert: Art. 2
Abs. 1 Bst. b
...


Art. 29

Inkrafttreten

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Datum des Inkrafttretens: 28. Mai 197227 23

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1981 (AS 1981 1120; BBl 1980 III 417).

24

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1981 (AS 1981 1120; BBl 1980 III 417).

25

[BS 8 154; AS 1948 969, 1956 1247, 1966 57 Art. 66] 26

SR 822.11. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

27

Ziff. 1 des BRB vom 26. Jan. 1972 (AS 1972 614).