01.01.2024 - * / In Kraft
01.09.2023 - 31.12.2023
01.01.2023 - 31.08.2023
01.01.2022 - 31.12.2022
18.12.2021 - 31.12.2021
01.07.2021 - 17.12.2021
20.03.2021 - 30.06.2021
01.01.2021 - 19.03.2021
26.09.2020 - 31.12.2020
01.01.2020 - 25.09.2020
01.01.2019 - 31.12.2019
01.07.2018 - 31.12.2018
01.01.2018 - 30.06.2018
01.09.2017 - 31.12.2017
01.01.2017 - 31.08.2017
01.01.2014 - 31.12.2016
01.01.2013 - 31.12.2013
16.07.2012 - 31.12.2012
01.01.2012 - 15.07.2012
01.10.2011 - 31.12.2011
01.04.2011 - 30.09.2011
01.01.2011 - 31.03.2011
01.01.2010 - 31.12.2010
01.06.2009 - 31.12.2009
01.01.2009 - 31.05.2009
01.08.2008 - 31.12.2008
01.01.2008 - 31.07.2008
01.12.2007 - 31.12.2007
15.07.2007 - 30.11.2007
01.01.2007 - 14.07.2007
01.04.2006 - 31.12.2006
01.01.2006 - 31.03.2006
01.07.2005 - 31.12.2005
01.07.2003 - 30.06.2005
01.01.2003 - 30.06.2003
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Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG])
vom 25. Juni 1982 (Stand am 7. Mai 2002) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 34ter Absatz 1 Buchstaben a und e und 34novies
der Bundesverfassung 1,2
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 2. Juli 19803, beschliesst:

Erster Titel: Zweck

Art. 1

1 Das Gesetz will den versicherten Personen einen angemessenen Ersatz garantieren
für Erwerbsausfälle wegen: a.

Arbeitslosigkeit;

b.

Kurzarbeit;

c.

schlechtem Wetter;

d.

Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.

2 Es will durch arbeitsmarktliche Massnahmen zugunsten von versicherten Personen
drohende Arbeitslosigkeit verhüten und bestehende Arbeitslosigkeit bekämpfen.4 Zweiter Titel: Beiträge

Art. 2

Beitragspflicht

1 Für die Arbeitslosenversicherung (Versicherung) ist beitragspflichtig: AS 1982 2184

1

[BS 1 3; AS 1976 2003]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 110
Abs. 1 Bst. a und c und 114 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

2 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677 2681; BBl 1999 4983).

3

BBl 1980 III 489 4

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

837.0

Arbeitslosenversicherung 2

837.0

a.

wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)5 obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist; b.

wer nach Artikel 12 AHVG als Arbeitgeber beitragspflichtig ist.

2 Von der Beitragspflicht ausgenommen sind: a.

Arbeitnehmer, die ihre Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) mit Beitragsmarken entrichten; b.

mitarbeitende Familienglieder nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b
des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19526 über die Familienzulagen in der
Landwirtschaft, die den selbständigen Landwirten gleichgestellt sind; c.

Arbeitnehmer vom Ende des Monats an, in dem sie das für den Anspruch auf
eine einfache Altersrente nach der AHV-Gesetzgebung massgebende Altersjahr zurückgelegt haben; d.

Arbeitgeber für Lohnzahlungen an Personen nach den Buchstaben a-c; e.7

Arbeitslose für Entschädigungen nach Artikel 22a Absatz 1 und die Arbeitslosenkassen für den entsprechenden Arbeitgeberanteil.

a8 Freiwillige Beiträge

Die internationalen Beamten, welche auf Grund eines Briefwechsels mit einer internationalen Organisation über den Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen9 nicht nach
dem AHVG10 versichert sind, können Beiträge bezahlen.


Art. 3

Beitragsbemessung

1 Die Beiträge an die Versicherung sind vom massgebenden Lohn im Sinne der
AHV-Gesetzgebung zu entrichten, aber je Arbeitsverhältnis höchstens bis zu dem
für die obligatorische Unfallversicherung massgebenden, auf den Monat umgerechneten Höchstbetrag des versicherten Verdienstes.

2 Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr wird der jährliche
Höchstbetrag anteilmässig angerechnet. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.11 5

SR 831.10

6

SR 836.1

7

Berichtigung des Verweises durch die Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG SR 171.11).

8 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677 2681; BBl 1999 4983).

9

AS 1997 609

10

SR 831.10

11

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

AVIG

3

837.0


Art. 4

Beitragssatz

1 Der Beitragssatz beträgt 2 Prozent des massgebenden Lohnes (Art. 3). Arbeitgeber
und Arbeitnehmer tragen den Beitrag je zur Hälfte. Arbeitnehmer von nicht beitragspflichtigen Arbeitgebern (Art. 6 AHVG12) zahlen den vollen Beitrag.13 2 Der Bundesrat kann den Beitragssatz je nach Bedarf senken, jedoch nicht solange
der Ausgleichsfonds Schulden hat.14 3 Erreicht der Vermögensstand des Ausgleichsfonds am Ende von zwei aufeinanderfolgenden Jahren im Durchschnitt 2,5 oder mehr Prozent der von der Beitragspflicht
erfassten Lohnsumme, so senkt der Bundesrat den Beitragssatz auf Beginn des übernächsten Kalenderjahres.

a15 Ausserordentliche Massnahmen 1 Der Beitragssatz nach Artikel 4 Absatz 1 beträgt bis zum 31. Dezember 2003
3 Prozent.

2 Der für die Beitragspflicht massgebende Lohn nach Artikel 3 Absatz 1 beträgt bis
zum 31. Dezember 2003 das Zweieinhalbfache des für die obligatorische Unfallversicherung massgebenden Höchstbetrages des versicherten Verdienstes. Für den Betrag, der den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes übersteigt, gilt ein Beitragssatz von 2 Prozent.

3 Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen die Beiträge je zur Hälfte. Arbeitnehmer von
nicht beitragspflichtigen Arbeitgebern (Art. 6 AHVG16) zahlen den vollen Beitrag.


Art. 5

Beitragszahlung

1 Der Arbeitgeber zieht den Beitragsanteil des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung
ab und entrichtet ihn zusammen mit seinem eigenen Anteil der zuständigen AHVAusgleichskasse.

2 Arbeitnehmer von nicht beitragspflichtigen Arbeitgebern entrichten ihre Beiträge
zusammen mit den AHV-Beiträgen der AHV-Ausgleichskasse, der sie angeschlossen sind.


Art. 6

Anwendbare Vorschriften der AHV-Gesetzgebung Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt für den Bereich der Beiträge die
AHV-Gesetzgebung sinngemäss.

12

SR 831.10

13

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

14

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

15

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
Fassung gemäss Ziff. I 12 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm
1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2374 2385; BBl 1999 4).

16

SR 831.10

Arbeitslosenversicherung 4

837.0

Dritter Titel: Leistungen Erstes Kapitel: Leistungsarten

Art. 7


17

1 Zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit leistet die Versicherung finanzielle Beiträge: a.

an effiziente Beratung und Vermittlung; b.

an Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung von versicherten Personen; c.

für Versicherte, die ausserhalb ihres Wohnortes Arbeit annehmen; d.

an weitere Massnahmen im Rahmen dieses Gesetzes.

2 Die Versicherung richtet folgende Leistungen aus: a.

Arbeitslosenentschädigung; b.

Entschädigung für die Teilnahme an Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b; c.

Kurzarbeitsentschädigung; d.

Schlechtwetterentschädigung; e.

Entschädigung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (Insolvenzentschädigung).

Zweites Kapitel: Arbeitslosenentschädigung 1. Abschnitt: Anspruch

Art. 8

Anspruchsvoraussetzungen 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er: a.

ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10); b.

einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11); c.

in der Schweiz wohnt (Art. 12); d.18 die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht.

e.

die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist
(Art. 13 und 14);

f.

vermittlungsfähig ist (Art. 15) und 17

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

18

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

AVIG

5

837.0

g.

die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17).

2 Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die vor der Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer tätig waren. Er darf dabei von der allgemeinen
Regelung in diesem Kapitel nur soweit abweichen, als die Besonderheiten der Heimarbeit dies gebieten.


Art. 9

Rahmenfristen

1 Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern dieses Gesetz nichts
anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen.19 2 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den
sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

3 Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag.

4 Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a oder b, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den
Leistungsbezug und die Beitragszeit.20

Art. 10

Arbeitslosigkeit

1 Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht.

2 Als teilweise arbeitslos gilt, wer: a.

in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung
sucht oder

b.

eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht.

2bis Nicht als teilweise arbeitslos gilt ein Arbeitnehmer, dessen normale Arbeitszeit
vorübergehend verkürzt wurde (Kurzarbeit).21 3 Der Arbeitsuchende gilt erst dann als ganz oder teilweise arbeitslos, wenn er sich
beim Arbeitsamt seines Wohnorts zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat.

4 Der Arbeitslosigkeit gleichgestellt wird die vorläufige Einstellung in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis, wenn gegen dessen Auflösung durch den Arbeitgeber eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung hängig ist.

19

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

20

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

21

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).

Arbeitslosenversicherung 6

837.0


Art. 11

Anrechenbarer Arbeitsausfall 1 Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat
und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert.

2 Wird der Versicherte arbeitslos im Anschluss an eine Saisontätigkeit oder an eine
Tätigkeit in einem Beruf, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen
üblich sind, so wird der Arbeitsausfall während einer vom Bundesrat bestimmten
Wartezeit nicht angerechnet.

3 Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche
oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen.

4 Der Versicherte hat Anspruch auf ungekürzte Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles, auch wenn er bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine Ferienentschädigung bezogen hat oder eine solche in seinem Lohn eingeschlossen war. Der
Bundesrat kann für Sonderfälle eine abweichende Regelung erlassen.22 5 Der Bundesrat bestimmt, wie der Arbeitsausfall bei der vorläufigen Einstellung in
einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis (Art. 10 Abs. 4) angerechnet wird.


Art. 12

In der Schweiz wohnende Ausländer Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung gelten als in der Schweiz wohnend, solange sie sich aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit oder einer
Saisonbewilligung tatsächlich in der Schweiz aufhalten.


Art. 13

Beitragszeit

1 Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für
die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3) während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.23 Wird ein Versicherter innert dreier Jahre
nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erneut arbeitslos, so muss er
eine Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten aufweisen.24 2 Angerechnet werden auch: a.

Zeiten, in denen der Versicherte als Arbeitnehmer tätig ist, bevor er das Alter erreicht, von dem an er AHV-Beiträge bezahlen muss; b.25 schweizerischer Militär-, Zivilund Schutzdienst, ferner obligatorische

Hauswirtschaftskurse, die ganztägig und ununterbrochen während mindestens drei Wochen geführt werden; 22

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).

23

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

24

Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1996 273 3081 Ziff. II 2; BBl 1994 I 340).

25

Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit
1. Okt. 1996 (SR 824.0).

AVIG

7

837.0

c.

Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber
wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge
bezahlt;

d.

Arbeitsunterbrüche wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft, soweit sie
durch Arbeitnehmerschutzbestimmungen vorgeschrieben oder gesamtarbeitsvertraglich vereinbart sind.

2bis Zeiten, in denen sich die Versicherten der Erziehung von Kindern unter 16 Jahren widmeten und daher keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben,
werden als Beitragszeiten angerechnet, sofern die Versicherten: a.

im Anschluss an die Erziehungsperiode auf Grund einer wirtschaftlichen
Zwangslage eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen müssen; b.

die Erziehungsperiode in der Schweiz verbracht haben und diese in der
Rahmenfrist für die Beitragszeit mehr als 18 Monate gedauert hat.26 2ter Eine wirtschaftliche Zwangslage liegt vor, wenn das anrechenbare Einkommen
der Versicherten und ihres Ehegatten einen vom Bundesrat festgelegten Grundbetrag
nicht erreicht. Der Bundesrat legt den anrechenbaren Teil des Vermögens fest.27 3 Zur Verhinderung eines ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezuges von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a oder b kann der Bundesrat die Anrechnung von Beitragszeiten für diejenigen
Personen abweichend regeln, die vor Erreichen des Rentenalters gemäss Artikel 21
Absatz 1 AHVG28 pensioniert wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein
wollen.29


Art. 14

Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit 1 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem
Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.

einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während
mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.

Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; 26

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
Fassung gemäss Ziff. I 12 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701 722; BBl
1999 6128).

27

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

28

SR 831.10

29

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

Arbeitslosenversicherung 8

837.0

c.

eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.30 2 Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen
Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität oder Todes des Ehegatten oder
aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind,
eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel
gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und
die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz
hatte.31

3 Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat,
der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen
Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während
eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können. Unter
den gleichen Voraussetzungen sind Angehörige von Staaten der Europäischen
Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist,
von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter
welchen Voraussetzungen Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Niederlassungsbewilligung
nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der
Erfüllung der Beitragszeit befreit sind.32 4 Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, haben vor dem erstmaligen Bezug in der Rahmenfrist während einer vom Bundesrat festgesetzten
Wartezeit von längstens zwölf Monaten keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.33 5 Versicherte, die an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmen, haben unter
Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 1 keine Wartezeiten zu bestehen. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind Studenten sowie Schulabgänger und Maturanden ohne
Berufsabschluss.34

5bis Personen, die sich im Anschluss an die schweizerische obligatorische Schulpflicht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen, können während der ihnen in
den Absätzen 4 und 5 auferlegten Wartezeit an einem Programm zur vorüberge30 Fassung

gemäss Ziff. I 12 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701 722; BBl
1999 6128).

31 Fassung

gemäss Ziff. I 12 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701 722; BBl
1999 6128).

32 Fassung

gemäss Ziff. I 11 des BG vom 14. Dez. 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abk. zur Änd. des Übereink. zur Errichtung der EFTA, in
Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 685 700; BBl 2001 4963).

33

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

34

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

AVIG

9

837.0

henden Beschäftigung teilnehmen. Der Bundesrat bestimmt nach Artikel 75 die
anrechenbaren Kosten dieser Programme.35

Art. 15

Vermittlungsfähigkeit 1 Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt
ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen.

2 Der körperlich oder geistig Behinderte gilt als vermittlungsfähig, wenn ihm bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf
dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Der Bundesrat
regelt die Koordination mit der Invalidenversicherung.

3 Bestehen erhebliche Zweifel an der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen, so kann
die kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Versicherung anordnen.

4 Der Versicherte, der mit der Bewilligung der kantonalen Amtsstelle eine freiwillige
Tätigkeit im Rahmen von Projekten für Arbeitslose ausübt, gilt als vermittlungsfähig.36

Art. 16


37

Zumutbare Arbeit

1 Der Versicherte muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen.

2 Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit, die: a.

den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht; b.

nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des
Versicherten Rücksicht nimmt; c.

dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand
des Versicherten nicht angemessen ist; d.

die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht; e.

in einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven Arbeitsstreitigkeit nicht normal gearbeitet wird; f.

einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg
notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine
angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer ent35

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
Fassung gemäss Ziff. I 12 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701 722; BBl
1999 6128).

36

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

37

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

Arbeitslosenversicherung 10

837.0

sprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann; g.

eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Umfang der
garantierten Beschäftigung hinaus erfordert; h.

in einem Betrieb auszuführen ist, der Entlassungen zum Zwecke vorgenommen hat, Neu- oder Wiedereinstellungen zu wesentlich schlechteren Arbeitsbedingungen vorzunehmen; oder i.

dem Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des
versicherten Verdienstes, es sei denn, der Versicherte erhalte Kompensationsleistungen nach Artikel 24 (Zwischenverdienst); mit Zustimmung der tripartiten Kommission kann das regionale Arbeitsvermittlungszentrum in
Ausnahmefällen auch eine Arbeit für zumutbar erklären, deren Entlöhnung
weniger als 70 Prozent des versicherten Verdienstes beträgt.

3 Ist der Versicherte vermindert leistungsfähig, so ist Absatz 2 Buchstabe a nicht
anwendbar. Von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Tätigkeit, bei welcher
die Entlöhnung geringer ist, als sie aufgrund der verminderten Leistungsfähigkeit
sein müsste.


Art. 17


38

Pflichten des Versicherten und Kontrollvorschriften 1 Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu
suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können.

2 Der Versicherte muss sich möglichst frühzeitig, jedoch spätestens am ersten Tag,
für den er Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a oder b beansprucht, persönlich beim Arbeitsamt seines Wohnorts zur Arbeitsvermittlung melden und von da
an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. Die Ausgleichsstelle (Art. 83)
kann die kantonale Amtsstelle ganz oder teilweise von der Durchführung der Stempelkontrolle entbinden, wenn geeignete Strukturen für eine effiziente Vermittlung
ohne Stempelkontrolle vorhanden sind.

3 Der Versicherte muss eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Er hat auf
Weisung des zuständigen Arbeitsamtes: a.

angemessene Umschulungs- und Weiterbildungskurse zu besuchen, die seine
Vermittlungsfähigkeit fördern; b.

an Besprechungen oder Orientierungsveranstaltungen teilzunehmen; und c.

die Unterlagen für die Beurteilung seiner Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern.

4 Der Bundesrat kann ältere versicherte Langzeitarbeitslose teilweise von den Versichertenpflichten entbinden.

38

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

AVIG

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5 Das Arbeitsamt kann in Einzelfällen einen Versicherten einer geeigneten öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung zur beruflichen, sozialen oder psychologischen Fachberatung zuweisen, sofern sich diese Massnahme aufgrund erfolgter Abklärungen als sinnvoll erweist. Diese Einrichtungen erhalten dafür eine von der
Ausgleichsstelle festzulegende Entschädigung.

2. Abschnitt: Entschädigung

Art. 18

Umfang des Anspruchs

1 Der Anspruch beginnt nach einer Wartezeit von fünf Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit.39 1bis Der Bundesrat nimmt zur Vermeidung von Härtefällen bestimmte Versichertengruppen von der Wartezeit aus.40 2 Der Bundesrat legt die Kontrollperiode fest.41 3 Der Bundesrat regelt, wie der Entschädigungsanspruch für Personen bestimmt
wird, die vor der Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer tätig waren. Er darf dabei
von der allgemeinen Regelung in diesem Kapitel nur soweit abweichen, als die Besonderheiten der Heimarbeit dies gebieten.

4 Altersleistungen der beruflichen Vorsorge werden von den Leistungen nach Artikel
7 Absatz 2 Buchstabe a oder b abgezogen.42 5 Absatz 4 gilt auch für Personen, die eine Altersleistung einer ausländischen obligatorischen oder freiwilligen Altersversicherung beziehen, unabhängig davon, ob es
sich um eine ordentliche Altersleistung oder um eine Vorruhestandsleistung
handelt.43


Art. 19

Feiertage

Der Entschädigungsanspruch besteht auch für den Neujahrs-, den Auffahrts- und
den Weihnachtstag sowie für fünf weitere, vom Kanton bestimmte Feiertage, soweit
sie auf einen Arbeitstag fallen.

39

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

40

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 über Sanierungsmassnahmen in der
Arbeitslosenversicherung (AS 1994 3098; BBl 1994 V 581). Fassung gemäss Ziff. I des
BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

41

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

42

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I 12 des BG vom 19. März 1999
über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Sept. 1999
(AS 1999 2374 2385; BBl 1999 4).

43 Eingefügt durch Ziff. I 12 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701 722; BBl
1999 6128).

Arbeitslosenversicherung 12

837.0


Art. 20

Geltendmachung des Anspruchs 1 Der Arbeitslose macht seinen Entschädigungsanspruch bei einer Kasse geltend, die
er frei wählen kann. Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9
Abs. 2) ist ein Kassenwechsel nicht zulässig. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen.

2 Der Arbeitslose muss der Kasse eine Arbeitsbescheinigung seines bisherigen Arbeitgebers vorlegen. Dieser stellt sie ihm beim Ausscheiden aus seinen Diensten aus.
Wird der Versicherte erst später arbeitslos, so hat ihm der Arbeitgeber die Bescheinigung auf Aufforderung innert einer Woche zuzustellen.

3 Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der
Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Unzustellbare Entschädigungen verfallen drei Jahre nach dem Ende der Kontrollperiode.

4 Der Bundesrat bestimmt die Voraussetzungen für die Gewährung von Vorschüssen.


Art. 21

Form der Arbeitslosenentschädigung Die Arbeitlosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt.


Art. 22

Höhe des Taggeldes

1 Ein volles Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Der Versicherte erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die er Anspruch hätte, wenn er
in einem Arbeitsverhältnis stände. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit die
Kinderzulagen während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden.44 2 Ein Taggeld in der Höhe von 70 Prozent des versicherten Verdienstes erhalten
Versicherte, die:

a.

keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern haben; b.

ein volles Taggeld erreichen, das mehr als 130 Franken beträgt; und c.

nicht invalid sind.45 3 - 5 ...46

44

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).

45

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

46

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

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a47 Beiträge an die Sozialversicherungen 1 Die Entschädigung nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a oder b gilt als massgebender Lohn im Sinne des AHVG48.

2 Die Kasse zieht den Beitragsanteil des Arbeitnehmers von der Entschädigung ab
und entrichtet ihn zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Arbeitgeberanteil
der zuständigen AHV-Ausgleichskasse. Der Bundesrat kann das Verfahren abweichend von den Bestimmungen des AHVG regeln.

3 Ebenso zieht die Kasse zur Sicherung des Vorsorgeschutzes bei Tod und Invalidität des Versicherten den Beitragsanteil der beruflichen Vorsorge von der Entschädigung ab und entrichtet ihn zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Arbeitgeberanteil der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge. Der Bundesrat bestimmt
die Beitragshöhe unter Berücksichtigung versicherungstechnischer Grundsätze sowie das Verfahren.49 4 Ferner zieht die Kasse die Prämie für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle von der Entschädigung ab und entrichtet sie der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt. Für Einstell- und Wartetage werden keine Prämien erhoben.
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren.


Art. 23

Versicherter Verdienst 1 Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende
Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte
Inkonvenienzen darstellen. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes entspricht
demjenigen der obligatorischen Unfallversicherung. Der Verdienst gilt nicht als versichert, wenn er eine Mindestgrenze nicht erreicht. Der Bundesrat bestimmt den
Bemessungszeitraum und die Mindestgrenze.50 2 Für Versicherte, die im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung
beziehen, sowie für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind,
setzt der Bundesrat Pauschalansätze als versicherten Verdienst fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere das Alter, den Ausbildungsstand sowie die Umstände, die
zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit geführt haben (Art. 14).51 3 Nicht versichert ist ein Nebenverdienst. Als solcher gilt jeder Verdienst, den ein
Versicherter ausserhalb seiner normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt.

47

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

48

SR 831.10

49

Dieser Abs. tritt erst am 1. Juli 1997 in Kraft (siehe AS 1997 60 Ziff. II 1).

50

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

51

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

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837.0

4 Beruht die Verdienstberechnung auf einem Zwischenverdienst, den der Versicherte
während der Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3) erzielt hat, so werden
die Kompensationszahlungen (Art. 24) für die Ermittlung des versicherten Verdienstes mitberücksichtigt, wie wenn darauf Beiträge zu entrichten wären.52

Art. 24


53

Anrechnung von Zwischenverdienst 1 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt.

2 Der Versicherte hat innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anspruch
auf Ersatz des Verdienstausfalls für Tage, an denen er einen Zwischenverdienst erzielt. Der anzuwendende Entschädigungssatz bestimmt sich nach Artikel 22. Kein
Anspruch besteht, wenn das Arbeitsverhältnis unterbrochen oder ununterbrochen
zwischen den gleichen Parteien fortgesetzt wird. Der Bundesrat kann Minimalvorschriften für die Anrechenbarkeit eines Zwischenverdienstes erlassen.54 3 Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die
betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst. Ein Nebenverdienst (Art. 23
Abs. 3) bleibt unberücksichtigt.

4 Der Anspruch nach Absatz 2 besteht längstens während der ersten zwölf Monate
einer solchen Beschäftigung; bei Versicherten mit Unterhaltspflichten gegenüber
Kindern sowie bei Versicherten, die über 45 Jahre alt sind, besteht er während längstens zwei Jahren.55 5 Nimmt der Versicherte zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit für wenigstens eine
ganze Kontrollperiode eine Vollzeitbeschäftigung an, deren Entlöhnung geringer ist
als die ihm zustehende Arbeitslosenentschädigung, so ist Artikel 11 Absatz 1 während den in Absatz 4 genannten Fristen nicht anwendbar.56 52

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

53

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).

54

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

55 Fassung

gemäss Ziff. I 12 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2374 2385; BBl 1999 4).

56

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

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Art. 25


57



Art. 26


58
Entschädigung bei Militär-, Zivil- und Schutzdienst Leistet ein Arbeitsloser schweizerischen Militärdienst, ausgenommen die Rekrutenschule und Beförderungsdienste, oder schweizerischen Zivildienst von nicht mehr
als 30 Tagen oder Schutzdienst und ist seine Erwerbsausfallentschädigung geringer
als die Arbeitslosenentschädigung, die er ohne die Dienstleistung beziehen könnte,
so zahlt ihm die Versicherung die Differenz, solange er nicht alle Taggelder, die er
nach Artikel 27 beanspruchen kann, bezogen hat.


Art. 27


59

Höchstzahl der Taggelder 1 Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2) bestimmt sich
die Höchstzahl der Taggelder nach dem Alter des Versicherten.60 2 Der Versicherte hat Anspruch auf: a.

höchstens 150 Taggelder bis zur Vollendung des 50. Altersjahrs,
höchstens 250 Taggelder ab dem vollendeten 50. Altersjahr,
höchstens 400 Taggelder ab dem vollendeten 60. Altersjahr,
höchstens 520 Taggelder, wenn er eine Invalidenrente der Invalidenversicherung oder der obligatorischen Unfallversicherung bezieht oder eine solche
Rente beantragt hat und der Antrag nicht aussichtslos erscheint; b.

besondere Taggelder nach Artikel 59b innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht.61 3 Der Bundesrat kann für Versicherte nach Absatz 2, die innerhalb der letzten zweieinhalb Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters arbeitslos geworden sind und deren Vermittlung allgemein aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist, den Anspruch um höchstens 120 Taggelder erhöhen und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um sechs Monate verlängern.62 4 Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind oder im Anschluss an
die Erziehungsperiode nach Artikel 13 Absatz 2bis Arbeitslosenentschädigung beziehen, haben innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anspruch auf höchstens die Hälfte der Taggelder nach Absatz 2 Buchstabe a. Die Gesamtzahl der Taggelder nach Absatz 2 Buchstaben a und b darf zusammen mit den Taggeldern nach
Artikel 72a Absatz 3 nicht höher sein als 260.63 57

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).

58

Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit
1. Okt. 1996 (SR 824.0).

59

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

60

Dieser Abs. tritt erst am 1. Jan. 1997 in Kraft (AS 1997 60 Ziff. II 1).

61

Dieser Abs. tritt erst am 1. Jan. 1997 in Kraft (AS 1997 60 Ziff. II 1).

62 Fassung

gemäss Ziff. I 12 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Sept. 1999 (AS 1999 2374 2385; BBl 1999 4).

63 Eingefügt durch Ziff. I 12 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Sept. 1999 (AS 1999 2374 2385; BBl 1999 4).

Arbeitslosenversicherung 16

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Art. 28

Taggeld bei vorübergehend fehlender oder verminderter
Arbeitsfähigkeit

1 Versicherte, die wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft vorübergehend nicht
oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, haben, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. Dieser dauert längstens bis zum
30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb
der Rahmenfrist auf 34 Taggelder beschränkt.64 2 Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz darstellen,
werden von den Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a oder b abgezogen.65 3 Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten. Er regelt insbesondere die Frist für die
Geltendmachung des Anspruchs und die Folgen einer verspäteten Geltendmachung.

4 Arbeitslose, die ihren Anspruch nach Absatz 1 ausgeschöpft haben und weiterhin
vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind, haben, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld, wenn sie zu mindestens 75 Prozent, und auf das halbe Taggeld, wenn sie zu mindestens 50 Prozent
arbeitsfähig sind.

5 Der Arbeitslose muss seine Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise seine Arbeitsfähigkeit mit einem ärztlichen Zeugnis nachweisen. Die Kantonale Amtsstelle oder die
Kasse kann in jedem Fall eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Versicherung anordnen.


Art. 29

Zweifel über Ansprüche aus Arbeitsvertrag 1 Hat die Kasse begründete Zweifel darüber, ob der Versicherte für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 hat oder ob sie erfüllt werden, so zahlt
sie Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a oder b aus.66 2 Mit der Zahlung gehen alle Ansprüche des Versicherten samt dem gesetzlichen
Konkursprivileg im Umfang der ausgerichteten Taggeldentschädigung auf die Kasse
über.67 Diese darf auf die Geltendmachung nicht verzichten, es sei denn, das Konkursverfahren werde durch das Konkursgericht eingestellt (Art. 230 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes [SchKG]68. Die Ausgleichsstelle kann die Kasse
überdies ermächtigen, auf die Geltendmachung zu verzichten, wenn sich nachträg64

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

65

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

66

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

67

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

68

SR 281.1

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17

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lich zeigt, dass der Anspruch offensichtlich unberechtigt ist oder sich nur mit übermässigen Kosten durchsetzen lässt.69 3 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Umständen die Kasse auf die Geltendmachung der Forderung verzichten kann, wenn der Arbeitgeber dafür im Ausland belangt werden muss.

3. Abschnitt: Sanktionen70

Art. 30

Einstellung in der Anspruchsberechtigung71 1 Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er: a.

durch eigenes Verschulden arbeitslos ist; b.

zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat; c.

sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht; d.72 die Kontrollvorschriften oder die Weisungen des Arbeitsamtes nicht befolgt, namentlich eine ihm zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt, oder einen Kurs, zu dessen Besuch er angewiesen worden ist, ohne entschuldbaren
Grund nicht antritt oder abbricht; e.

unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die
Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat; f.

Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht
hat, oder

g.73 während der Planungsphase eines Projektes besondere Taggelder bezog (Art. 71a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt.

2 Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c74, d
und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht
gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen
die Kassen.75

69

Fassung des zweiten und dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft
seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).

70

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

71

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

72

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

73

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

74

Siehe auch Ziff. III Abs. 2 der SchlB der Änd. vom 6. Nov. 1996 (SR 837.02).

75

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

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3 Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der
Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des
Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage.76 Die Einstellung fällt binnen sechs Monaten
nach Beginn der Einstellungsfrist dahin.

3bis Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben.77 4 Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein, obwohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Einstellung.

a78 Entzug des Leistungsanspruchs 1 Widersetzt sich der Versicherte nach Ablauf der gestützt auf Artikel 30 Absatz 1
Buchstabe d verfügten Einstellungsdauer immer noch der Teilnahme an einem Beratungsgespräch oder an einer arbeitsmarktlichen Massnahme, so entzieht ihm die
kantonale Amtsstelle den Leistungsanspruch.

2 Ist der Arbeitslose zu einem späteren Zeitpunkt zur Mitwirkung an der Eingliederung bereit, so hat er, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, erneut Anspruch auf Versicherungsleistungen.

Drittes Kapitel: Kurzarbeitsentschädigung

Art. 31

Anspruchsvoraussetzungen 1 Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn: a.79 sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben; b.

der Arbeitsausfall anrechenbar ist (Art. 32); c.

das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist; d.

der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden
darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können.

2 Der Bundesrat kann abweichende Bestimmungen erlassen über die Kurzarbeitsentschädigung: a.

für Heimarbeitnehmer; 76

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

77

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

78

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 273, 1997 60 Ziff. II 1; BBl 1994 I 340).

79

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).

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b.

für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit innerhalb vertraglich festgelegter Grenzen veränderlich ist.80 3 Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben: a.

Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit
nicht ausreichend kontrollierbar ist; b.

der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers; c.

Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.


Art. 32

Anrechenbarer Arbeitsausfall 1 Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er: a.

auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist und b.

je Abrechnungsperiode mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden ausmacht,
die von den Arbeitnehmern des Betriebes normalerweise insgesamt geleistet
werden.

2 Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird für jede Abrechnungsperiode eine vom
Bundesrat festgelegte Karenzzeit von höchstens drei Tagen abgezogen.81 3 Der Bundesrat regelt für Härtefälle die Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen, die
auf behördliche Massnahmen, auf wetterbedingte Kundenausfälle oder auf andere
vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Er kann für
diese Fälle von Absatz 2 abweichende längere Karenzfristen vorsehen und bestimmen, dass der Arbeitsausfall nur bei vollständiger Einstellung oder erheblicher Einschränkung des Betriebes anrechenbar ist.82 4 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Betriebsabteilung
einem Betrieb gleichgestellt ist.

5 Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen.


Art. 33

Nicht anrechenbarer Arbeitsausfall 1 Ein Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar: a.

wenn er durch betriebsorganisatorische Massnahmen wie Reinigungs-, Reparatur- oder Unterhaltsarbeiten sowie andere übliche und wiederkehrende
Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände verursacht wird, die zum
normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören: 80

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).

81

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

82

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).

Arbeitslosenversicherung 20

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b.

wenn er branchen-, berufs- oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird; c.

soweit er auf Feiertage fällt, durch Betriebsferien verursacht oder nur für
einzelne Tage unmittelbar vor oder nach Feiertagen oder Betriebsferien geltend gemacht wird; d.

wenn der Arbeitnehmer mit der Kurzarbeit nicht einverstanden ist und deshalb nach Arbeitsvertrag entlöhnt werden muss; e.

soweit er Personen betrifft, die in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte
Dauer, einem Lehrverhältnis oder im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen oder f.

wenn er durch eine kollektive Arbeitsstreitigkeit im Betrieb verursacht wird,
in dem der Versicherte arbeitet.

2 Um zu verhindern, dass Kurzarbeitsentschädigung missbräuchlich beansprucht
wird, kann der Bundesrat weitere Arbeitsausfälle als nicht anrechenbar erklären.

3 Der Bundesrat umschreibt den Begriff der saisonalen Beschäftigungsschwankungen.83

Art. 34

Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung 1 Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt 80 Prozent des anrechenbaren Verdienstausfalls.

2 Massgebend ist, bis zum Höchstbetrag für die Beitragsbemessung (Art. 3), der
vertraglich vereinbarte Lohn in der letzten Zahltagsperiode vor Beginn der Kurzarbeit. Eingeschlossen sind Ferienentschädigungen und die vertraglich vereinbarten
regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht während der Kurzarbeit weiter bezahlt werden oder Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen sind.84 Die durch Gesamtarbeitsvertrag vereinbarten und während der Kurzarbeit eintretenden Lohnerhöhungen werden mitberücksichtigt.

3 Der Bundesrat bestimmt die Bemessungsgrundlagen bei erheblich schwankendem
Lohn.


Art. 35

Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung 1 Innerhalb von zwei Jahren wird die Kurzarbeitsentschädigung während höchstens
zwölf Abrechnungsperioden ausgerichtet. Diese Frist gilt für den Betrieb und beginnt mit dem ersten Tag der ersten Abrechnungsperiode, für die Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet wird.85 83

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).

84

Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit
1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).

85

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).

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837.0

1bis Der Arbeitsausfall darf während längstens vier Abrechnungsperioden 85 Prozent
der normalen betrieblichen Arbeitszeit überschreiten.86 2 Der Bundesrat kann bei andauernder erheblicher Arbeitslosigkeit die Höchstdauer
der Leistungen allgemein oder für einzelne besonders hart betroffene Regionen oder
Wirtschaftszweige um höchstens sechs Abrechnungsperioden verlängern.


Art. 36

Voranmeldung von Kurzarbeit und Überprüfung der
Voraussetzungen

1 Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung
geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage
vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich melden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Anmeldefristen vorsehen. Die Meldung ist zu erneuern, wenn die
Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert.

2 Der Arbeitgeber muss in der Voranmeldung angeben: a.

die Zahl der im Betrieb beschäftigten und die Zahl der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer; b.

Ausmass und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit; c.

die Kasse, bei der er den Anspruch geltend machen will.

3 Der Arbeitgeber muss in der Voranmeldung die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundesrat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den Artikeln 31 Absatz 1 und 32
Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlangen.

4 Hält die kantonale Amtsstelle eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für
nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung. Sie benachrichtigt in jedem Fall den Arbeitgeber und die von ihm bezeichnete Kasse.


Art. 37

Pflichten des Arbeitgebers Der Arbeitgeber ist verpflichtet: a.

die Kurzarbeitsentschädigung vorzuschiessen und den Arbeitnehmern am ordentlichen Zahltagstermin auszurichten: b.87 die Kurzarbeitsentschädigung für die Karenzzeit (Art. 32 Abs. 2) zu seinen Lasten zu übernehmen; c.88 während der Kurzarbeit die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der normalen Arbeitszeit zu be86

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

87

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).

88

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).

Arbeitslosenversicherung 22

837.0

zahlen; er ist berechtigt, die vollen Beitragsanteile der Arbeitnehmer vom
Lohn abzuziehen, sofern nichts anderes vereinbart war.


Art. 38

Geltendmachung des Anspruchs 1 Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert
dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb
bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend.

2 Während der Zweijahresfrist nach Artikel 35 Absatz 1 sind sämtliche Entschädigungsansprüche für einen Betrieb bei der gleichen Kasse geltend zu machen. Der
Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

3 Der Arbeitgeber reicht der Kasse ein: a.

die für die weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen; b.

eine Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung; c.

eine Bestätigung, dass er die Verpflichtung zur Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge (Art. 37 Bst. c) übernimmt.

Die Kasse kann wenn nötig weitere Unterlagen verlangen.


Art. 39

Vergütung der Kurzarbeitsentschädigung 1 Die Kasse prüft die persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 31 Absatz 3 sowie
die Voraussetzung nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b.

2 Sofern alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und kein Einspruch der kantonalen Amtsstelle vorliegt, vergütet die Kasse dem Arbeitgeber die rechtmässig ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung unter Abzug der Karenzzeit (Art. 37 Bst. b) in
der Regel innerhalb eines Monats. Sie vergütet ihm ausserdem die auf die anrechenbaren Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/EO/ALV.89 3 Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss (Art. 38 Abs. 1) geltend
macht, werden ihm nicht vergütet.


Art. 40


90

Kontrollvorschriften

1 Bei Kurzarbeit wird in der Regel keine Stempelkontrolle durchgeführt.

2 Die kantonale Amtsstelle kann eine Stempelkontrolle anordnen.

89

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).

90

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

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837.0


Art. 41

Zwischenbeschäftigung 1 Die kantonale Amtsstelle kann Arbeitnehmern, die von ganz- oder halbtägigem
Arbeitsausfall betroffen sind, eine geeignete zumutbare Zwischenbeschäftigung (Art.
16) zuweisen. Arbeitnehmer, deren Arbeit länger als einen Monat ganz eingestellt
ist, müssen sich ausserdem selber um eine solche bemühen.91 2 Der Arbeitnehmer, der eine Zwischenbeschäftigung annimmt, braucht dafür die
Zustimmung seines Arbeitgebers. Dieser darf die Zustimmung nur verweigern, wenn
der Arbeitnehmer wegen der Zwischenbeschäftigung seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht einhalten könnte. Verweigert er sie ungerechtfertigterweise, so
verfügt die kantonale Amtsstelle, dass er den Anspruch auf Vergütung der Kurzarbeitsentschädigung für den betreffenden Arbeitnehmer verliert.

3 Der Arbeitnehmer muss das während der Kurzarbeit durch Zwischenbeschäftigung
oder selbständige Tätigkeit erzielte Einkommen dem Arbeitgeber mitteilen. Dieser
benachrichtigt die Kasse.

4 Der Bundesrat bestimmt, auf welche Weise und in welchem Umfange das durch
Zwischenbeschäftigung erzielte Einkommen bei der Festlegung des anrechenbaren
Verdienstausfalles berücksichtigt wird.

5 Nimmt der Arbeitnehmer eine ihm zugewiesene zumutbare Zwischenbeschäftigung
nicht an, bemüht er sich nicht genügend um Zwischenbeschäftigung oder gibt er eine solche ungerechtfertigterweise auf, so verfügt die kantonale Amtsstelle, dass ihm
je nach Grad des Verschuldens mindestens 100 und höchstens 1000 Franken von
seiner Kurzarbeitsentschädigung abgezogen werden.

Viertes Kapitel: Schlechtwetterentschädigung

Art. 42

Anspruchsvoraussetzungen 1 Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich
sind, haben Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn: a.92 sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben und b.

sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall (Art. 43) erleiden.

2 Der Bundesrat bestimmt die Erwerbszweige, in denen die Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet werden kann.

3 Keinen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung haben Personen nach Artikel 31 Absatz 3.

91

Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit
1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).

92

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).

Arbeitslosenversicherung 24

837.0


Art. 43

Anrechenbarer Arbeitsausfall 1 Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn: a.

er ausschliesslich durch das Wetter verursacht wird; b.93 die Fortführung der Arbeiten trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern
nicht zugemutet werden kann; und c.

er vom Arbeitgeber ordnungsgemäss gemeldet wird.94 2 Es werden nur ganze oder halbe Tage angerechnet.

3 Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird für jede Abrechnungsperiode eine Karenzzeit von drei Tagen abgezogen.95 4 Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen.

5 ...96

a97 Nicht anrechenbarer Arbeitsausfall Der Arbeitsausfall ist insbesondere nicht anrechenbar, wenn: a.

er nur mittelbar auf das Wetter zurückzuführen ist (Kundenausfälle, Terminverzögerungen); b.

es sich um saisonübliche Ausfälle der Landwirtschaft handelt; c.

der Arbeitnehmer mit der Arbeitseinstellung98 nicht einverstanden ist und
deshalb nach Arbeitsvertrag entlöhnt werden muss; d.

er Personen betrifft, die im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit
stehen.


Art. 44


99

Bemessung der Schlechtwetterentschädigung Die Bemessung der Entschädigung richtet sich nach Artikel 34.

93

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

94

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).

95

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

96

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).

97

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).

98

Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 des Geschäftsverkehrsgesetzes - SR 171.11).

99

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

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837.0

a100 Dauer der Schlechtwetterentschädigung 1 Innerhalb einer Periode von zwei Jahren darf die Schlechtwetterentschädigung
während längstens sechs Abrechnungsperioden ausgerichtet werden.

2 Für die Ermittlung der Entschädigungshöchstdauer nach Artikel 35 werden die Abrechnungsperioden der Kurzarbeits- und der Schlechtwetterentschädigung zusammengezählt.


Art. 45

Meldung und Überprüfung des Arbeitsausfalls 1 Der Bundesrat regelt das Meldeverfahren.101 2-3 ...102

4 Hat die kantonale Amtsstelle Zweifel an der Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles,
so nimmt sie die geeigneten Abklärungen vor. Erachtet sie den Arbeitsausfall als
nicht anrechenbar oder ist er zu spät gemeldet worden, so erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Schlechtwetterentschädigung. Sie benachrichtigt in jedem Fall den Arbeitgeber und die von ihm bezeichnete Kasse.


Art. 46

Pflichten des Arbeitgebers Artikel 37 gilt sinngemäss.


Art. 47

Geltendmachung des Anspruchs 1 Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert
dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb
oder die Arbeitsstelle bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend.

2 Läuft für den Betrieb eine Zweijahresfrist nach Artikel 35 Absatz 1, so ist der Entschädigungsanspruch in der Regel bei derselben Kasse geltend zu machen, welche
die Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet hat. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen.

3 Der Arbeitgeber reicht der Kasse ein: a.

die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der
Entschädigung erforderlichen Unterlagen; b.

eine Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete Schlechtwetterentschädigung.


Art. 48

Vergütung der Schlechtwetterentschädigung 1 Die Kasse prüft die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Schlechtwetterentschädigung (Art. 42 und 43).

100

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

101

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).

102

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).

Arbeitslosenversicherung 26

837.0

2 Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind und kein Einspruch der kantonalen Amtsstelle vorliegt, vergütet die Kasse dem Arbeitgeber die rechtmässig ausgerichtete
Schlechtwetterentschädigung unter Abzug der Karenzzeit (Art. 43 Abs. 3) in der
Regel innerhalb eines Monats. Sie vergütet ihm ausserdem die auf die anrechenbaren Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/EO/ALV.103 3 Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss (Art. 47 Abs. 1) geltend
macht, werden ihm nicht vergütet.


Art. 49

Kontrollvorschriften

1 Der Bundesrat erlässt die Kontrollvorschriften für die von wetterbedingtem Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmer.

2 Die kantonale Amtsstelle kann zur Vermeidung von Missbräuchen in Einzelfällen
weitergehende Kontrollen anordnen.104

Art. 50

Zwischenbeschäftigung Artikel 41 gilt sinngemäss.

Fünftes Kapitel: Insolvenzentschädigung

Art. 51

Anspruchsvoraussetzungen 1

Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben
Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a.

gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem
Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b.105 der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder

c.106 sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben.

2 Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeit103

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).

104

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

105

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).

106

Ursprünglich Bst. b.

AVIG

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837.0

gebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden
Ehegatten.107


Art. 52

Umfang der Insolvenzentschädigung 1 Die Insolvenzentschädigung deckt Lohnforderungen für die letzten vier Monate
des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach
Artikel 3 Absatz 1. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen.108 2 Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmern die von ihnen geschuldeten
Beitragsanteile abzuziehen.


Art. 53

Geltendmachung des Anspruchs 1 Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer seinen
Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am
Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist.

2 Bei Pfändung des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch innert 60 Tagen nach dem Pfändungsvollzug geltend machen.

3 Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung.


Art. 54

Übergang der Forderung an die Kasse 1 Mit der Ausrichtung der Entschädigung gehen die Lohnansprüche des Versicherten im Ausmasse der bezahlten Entschädigung und der von der Kasse entrichteten
Sozialversicherungsbeiträge samt dem gesetzlichen Konkursprivileg auf die Kasse
über. Diese darf auf die Geltendmachung nicht verzichten, es sei denn, das Konkursverfahren werde durch das Konkursgericht eingestellt (Art. 230 SchKG109).

2 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Umständen die Kasse auf die Geltendmachung der Forderung verzichten kann, wenn der Arbeitgeber dafür im Ausland belangt werden muss.

3 Hat der Versicherte bereits einen Verlustschein erhalten, so muss er ihn der Kasse
abtreten.


Art. 55

Pflichten des Versicherten 1 Der Arbeitnehmer muss im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen,
um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die 107

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

108 Fassung

gemäss Ziff. I 12 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Sept. 1999 (AS 1999 2374 2385; BBl 1999 4).

109

SR 281.1

Arbeitslosenversicherung 28

837.0

Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.

2 Der Arbeitnehmer muss die Insolvenzentschädigung zurückerstatten, soweit die
Lohnforderung im Konkurs oder in der Pfändung abgewiesen oder aus Gründen
nicht gedeckt wird, die der Arbeitnehmer absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat, ebenso soweit sie vom Arbeitgeber nachträglich erfüllt wird.


Art. 56

Auskunftspflicht

Der Arbeitgeber sowie das Betreibungs- und Konkursamt sind verpflichtet, der Kasse alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, damit der Anspruch des Arbeitnehmers
beurteilt und die Insolvenzentschädigung festgelegt werden kann.


Art. 57

Finanzierung

Die Insolvenzentschädigung wird aus den Mitteln der Versicherung finanziert.


Art. 58


110

Nachlassstundung

Bei einer Nachlassstundung oder einem richterlichen Konkursaufschub gilt dieses
Kapitel sinngemäss.

Sechstes Kapitel:
Leistungen für Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung
von Arbeitslosigkeit (arbeitsmarktliche Massnahmen)
111 1. Abschnitt: Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung

Art. 59

Grundsatz

1 Die Versicherung fördert durch finanzielle Leistungen die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung von Versicherten, deren Vermittlung aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist. Sie erbringt finanzielle Leistungen
für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind.112 2 Für die Eingliederung behinderter Arbeitsloser arbeiten die kantonalen Amtsstellen
mit den Organen der Invalidenversicherung zusammen.

3 Die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung muss die Vermittlungsfähigkeit verbessern.

110

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).

111

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

112 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).

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837.0

a113 Rahmenbedingungen

Die Ausgleichsstelle sorgt in Zusammenarbeit mit den kantonalen Amtsstellen dafür,
dass:

a.

der Bedarf an Umschulungs-, Weiterbildungs- und Eingliederungsmassnahmen systematisch analysiert wird; b.

der Erfolg der geförderten Massnahmen kontrolliert und bei der Vorbereitung und Durchführung weiterer Massnahmen berücksichtigt wird; c.

die im In- und Ausland gesammelten Erfahrungen ausgewertet und den für
die Durchführung zuständigen Stellen entsprechende konkrete Massnahmen
empfohlen werden. Im Vordergrund stehen dabei Massnahmen zur Förderung jugendlicher und weiblicher Arbeitsloser sowie von Versicherten, die
schon lange arbeitslos sind.

b114 Besondere Taggelder

1 Die Versicherung richtet besondere Taggelder an Versicherte aus für Tage, an denen sie auf Weisung oder mit Zustimmung der zuständigen Amtsstelle an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmen.

2 Die Höhe der besonderen Taggelder bemisst sich nach Artikel 22; sie werden nicht
an die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a angerechnet.
Sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, werden die besonderen Taggelder bis
zum Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erbracht.

3 Nimmt der Versicherte an einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung
nach Artikel 72 teil, das einen Bildungsanteil von weniger als 40 Prozent aufweist,
so hat er Anspruch auf ein Mindesttaggeld von 102 Franken. Beträgt der Beschäftigungsgrad in einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung weniger als 100
Prozent, so wird das Mindesttaggeld entsprechend gekürzt.


Art. 60

Leistungen an Kursteilnehmer. Anspruchsvoraussetzungen 1 Arbeitnehmer, die einen Kurs zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung
besuchen, können Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen, wenn sie: a.

arbeitslos oder unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind und ihnen keine zumutbare Arbeit zugewiesen werden kann: b.115 innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3) die Mindestbeitragszeit nach Artikel 13 Absatz 1 aufweisen oder von der Erfüllung der
Beitragszeit (Art. 14) befreit sind; und 113

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

114

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
Fassung gemäss Ziff. I 12 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm
1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2374 2385; BBl 1999 4).

115

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 273, 1997 60 Ziff. II 1; BBl 1994 I 340).

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837.0

c.

den Kurs auf Weisung oder mit Zustimmung der kantonalen Amtsstelle besuchen.

2 Wer einen Kurs von sich aus besuchen will, muss die Zustimmung der kantonalen
Amtsstelle rechtzeitig vor Kursbeginn mit einem begründeten Gesuch und den erforderlichen Unterlagen einholen.

3 Soweit der Kurs es bedingt, braucht der Teilnehmer während dessen Dauer nicht
vermittlungsfähig zu sein.

4 Personen, die weder die Beitragszeit erfüllen noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, können innerhalb einer zweijährigen Frist während längstens 260
Tagen Leistungen nach Artikel 61 Absatz 3 beanspruchen, wenn sie mit Zustimmung der kantonalen Amtsstelle einen Kurs besuchen, um eine Erwerbstätigkeit als
Arbeitnehmer aufzunehmen. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn diesen
Personen ohne Kursbesuch keine Arbeit zugewiesen werden kann. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind Personen, die ihren Anspruch auf Leistungen nach
Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a oder b ausgeschöpft haben.116 5 Die Versicherung übernimmt 80 Prozent, die Kantone tragen 20 Prozent der Kosten für Kurse nach Absatz 4.117

Art. 61

Art und Umfang der Leistungen 1 - 2 ...118

3 Die Kasse ersetzt dem Kursteilnehmer die nachgewiesenen notwendigen Auslagen
für Kursbeiträge und Lehrmittel sowie für die Reise zwischen dem Wohn- und dem
Kursort. Ferner gewährt sie ihm einen angemessenen Beitrag an die Auslagen für
Unterkunft und Verpflegung am Kursort. Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten.


Art. 62

Beiträge für Umschulungs- und Weiterbildungseinrichtungen.
Anspruchsvoraussetzungen 1 Die Versicherung kann Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, gemeinsamen Einrichtungen der Sozialpartner, Kantonen und Gemeinden sowie anderen öffentlichen und privaten Institutionen Beiträge an die Kosten der Durchführung
von Kursen nach Artikel 60 ausrichten.

2 Es gelten die folgenden Voraussetzungen: a.

der Kurs muss zweckmässig organisiert und von sachkundigen Personen
durchgeführt werden;

b.

er darf keinen Erwerbszwecken dienen und muss allen Personen offenstehen,
die das erforderliche Alter und die nötige Vorbildung dafür haben; 116 Fassung

gemäss Ziff. I 12 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Sept. 1999 (AS 1999 2374 2385; BBl 1999 4).

117

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 273, 1997 60 Ziff. II 1; BBl 1994 I 340).

118

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

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837.0

c.119 von den arbeitslosen Teilnehmern dürfen keine Beiträge für Kursgeld und Lehrmittel erhoben werden.


Art. 63


120

Umfang der Leistungen Die Versicherung ersetzt die nachgewiesenen notwendigen Kosten für die Durchführung des Kurses. Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten.


Art. 64

Zuständigkeit und Verfahren 1 Beitragsgesuche sind begründet und rechtzeitig vor Beginn des Kurses der kantonalen Amtsstelle einzureichen, die sie zusammen mit einer Stellungnahme an die
Ausgleichsstelle (Art. 83) weiterleitet.

2 Wird der Kurs von einer gesamtschweizerischen Institution organisiert, so ist das
begründete Beitragsgesuch direkt der Ausgleichsstelle einzureichen.

3 Die Ausgleichsstelle entscheidet über die Gewährung der Beiträge und richtet diese direkt aus. Sie legt hierüber der Aufsichtskommission periodisch Rechenschaft
ab. Grössere Umschulungs- und Weiterbildungsvorhaben unterbreitet sie der Aufsichtskommission zum Entscheid.


Art. 65

Einarbeitungszuschüsse. Anspruchsvoraussetzungen Versicherten, deren Vermittlung erschwert ist, können für die Einarbeitung in einem
Betrieb bei vermindertem Lohn Einarbeitungszuschüsse gewährt werden, wenn:121 a.

sie die Voraussetzung nach Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b erfüllen; b.

der verminderte Lohn mindestens der während der Einarbeitungszeit erbrachten Arbeitsleistung entspricht und c.

der Versicherte nach der Einarbeitung mit einer Anstellung zu orts- und
branchenüblichen Bedingungen, allenfalls unter Berücksichtigung einer
dauernd verminderten Leistungsfähigkeit, rechnen kann.

a122 Förderung des Vorruhestandes Der Bundesrat kann zeitlich befristet eine Vorruhestandsregelung einführen, wenn
eine andauernde und erhebliche Arbeitslosigkeit, die eine Region, eine Branche oder
das ganze Land trifft, dies erfordert.

119

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).

120

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).

121

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

122

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 273, 1997 60 Ziff. II 1; BBl 1994 I 340).

Arbeitslosenversicherung 32

837.0


Art. 66

Höhe und Dauer der Zuschüsse 1 Die Einarbeitungszuschüsse decken den Unterschied zwischen dem tatsächlich bezahlten Lohn und dem normalen Lohn, den der Versicherte nach der Einarbeitung
unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit erwarten darf, höchstens jedoch 60
Prozent des normalen Lohnes.

2 Sie werden innerhalb der Rahmenfrist für längstens sechs Monate, in Ausnahmefällen, insbesondere für ältere Arbeitslose, für längstens zwölf Monate ausgerichtet.
Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten.123 3 Die Einarbeitungszuschüsse werden nach jedem Drittel der vorgesehenen Einarbeitungszeit, frühestens aber nach jeweils zwei Monaten, um je einen Drittel des ursprünglichen Betrages gekürzt.124 4 Die Einarbeitungszuschüsse werden zusammen mit dem vereinbarten Lohn vom
Arbeitgeber ausbezahlt. Der Arbeitgeber hat darauf die üblichen Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten und dem Arbeitnehmer den auf ihn entfallenden Anteil
abzuziehen.125

a126 Ausbildungszuschüsse. Persönliche Voraussetzungen 1 Die Versicherung kann Zuschüsse an eine höchstens dreijährige Ausbildung von
Versicherten gewähren, welche: a.

eine der Voraussetzungen nach Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b erfüllen; b.

mindestens 30 Jahre alt sind; und c.

über keine abgeschlossene berufliche Ausbildung verfügen oder in ihrem erlernten Beruf erhebliche Schwierigkeiten haben, eine Stelle zu finden.

2 In begründeten Fällen kann die kantonale Amtsstelle von der Ausbildungsdauer
und von der Altersgrenze nach Absatz 1 abweichen.

3 Versicherte, die über einen Abschluss einer Hochschule oder einer höheren Fachschule oder über eine mindestens dreijährige Ausbildung ohne Abschluss an einer
dieser Ausbildungsstätten verfügen, erhalten keine Ausbildungszuschüsse.

b127 Sachliche Voraussetzungen 1 Die Zuschüsse werden nur gewährt, wenn ein Ausbildungsvertrag vorliegt, der ein
Ausbildungskonzept und, nach Abschluss der Ausbildung, ein entsprechendes
Zeugnis vorsieht.

123

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).

124

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).

125

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).

126

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

127

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

AVIG

33

837.0

2 Die Ausbildung muss den Fähigkeiten des Versicherten entsprechen und seine
Vermittlungsfähigkeit verbessern.

c128 Höhe und Dauer der Ausbildungszuschüsse 1 Der Arbeitgeber bezahlt dem Arbeitnehmer eine Entlöhnung, die mindestens
gleich hoch ist wie der entsprechende Lehrlingslohn und die angemessen auf seine
beruflichen Erfahrungen Rücksicht nimmt.

2 Die Ausbildungszuschüsse entsprechen der Differenz zwischen dem tatsächlich
ausbezahlten Lohn und einem Höchstbetrag, der vom Bundesrat festgelegt wird.

3 Die Ausbildungszuschüsse werden zusammen mit dem vereinbarten Lohn vom Arbeitgeber ausbezahlt. Der Arbeitgeber hat darauf die üblichen Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten und dem Arbeitnehmer den auf ihn entfallenden Anteil abzuziehen.

4 Die Rahmenfrist für Versicherte, die mit Ausbildungszuschüssen eine Ausbildung
absolvieren, beträgt vier Jahre.


Art. 67


129

Gesuche

1 Gesuche um Einarbeitungszuschüsse, Ausbildungszuschüsse oder Zuschüsse für
Vorruhestandsleistungen müssen rechtzeitig vor Beginn der Einarbeitung, der Ausbildung oder der vorzeitigen Pensionierung der kantonalen Amtsstelle eingereicht
werden.

2 Die vom Versicherten gewählte Kasse darf die Zuschüsse nur mit Zustimmung der
kantonalen Amtsstelle ausrichten.

2. Abschnitt: Arbeit ausserhalb der Wohnortsregion

Art. 68

Leistungsarten und Anspruchsvoraussetzungen 1 Arbeitnehmern, denen in ihrer Wohnortsregion keine zumutbare Arbeit vermittelt
werden konnte und die zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit Arbeit ausserhalb ihrer
Wohnortsregion angenommen haben, können folgende Leistungen zugesprochen
werden:

a.

Pendlerkostenbeitrag; b.

Beitrag an Wochenaufenthalter.

2 Sie müssen die Voraussetzung nach Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b erfüllen.

128

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

129

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

Arbeitslosenversicherung 34

837.0


Art. 69

Pendlerkostenbeitrag

Der Pendlerkostenbeitrag deckt die nachgewiesenen notwendigen Fahrkosten von
Versicherten, die täglich vom neuen Arbeitsort an ihren Wohnort zurückkehren.


Art. 70

Beitrag an Wochenaufenthalter Der Beitrag an Wochenaufenthalter deckt Kosten, die dem Versicherten dadurch
entstehen, dass er nicht täglich an seinen Wohnort zurückkehren kann. Er setzt sich
zusammen aus einer Pauschalentschädigung für die auswärtige Unterkunft und den
Mehrkosten der Verpflegung sowie aus dem Ersatz der nachgewiesenen notwendigen Kosten für eine Fahrt pro Woche vom Wohnort an den Arbeitsort und zurück.


Art. 71

Gemeinsame Bestimmungen 1 Pendler und Wochenaufenthalter können innerhalb der Rahmenfrist Beiträge insgesamt während längstens sechs Monaten erhalten.

2 Die Beiträge dürfen nur soweit ausgerichtet werden, als dem Versicherten im Vergleich zu seiner letzten Tätigkeit durch die auswärtige Arbeit finanzielle Einbussen
entstehen.

3 Der Versicherte muss sein Gesuch um Leistungen nach Artikel 68 der kantonalen
Amtsstelle einreichen, bevor er auswärts Arbeit annimmt oder umzieht. Die vom
Versicherten gewählte Kasse darf die Leistungen nur mit Zustimmung der kantonalen Amtsstelle ausrichten.

4 Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten.

2a. Abschnitt:130 Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit
a Grundsatz

1 Die Versicherung kann Versicherte oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Versicherte, die eine dauernde selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die
Ausrichtung von höchstens 60 besonderen Taggeldern während der Planungsphase
eines Projektes unterstützen.

2 Die Versicherung kann zugunsten dieses Personenkreises 20 Prozent des Verlustrisikos für eine nach Massgabe des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1949131 über die
Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften gewährte Bürgschaft
übernehmen. Der Taggeldanspruch des Versicherten wird im Verlustfall um den
vom Ausgleichsfonds bezahlten Betrag herabgesetzt.

130

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

131

SR 951.24

AVIG

35

837.0

b Anspruchsvoraussetzungen 1 Versicherte können die Unterstützung nach Artikel 71a Absatz 1 beanspruchen,
wenn sie:

a.

ohne eigenes Verschulden arbeitslos oder unmittelbar von Arbeitslosigkeit
bedroht sind;

b.

innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3) die Mindestbeitragszeit nach Artikel 13 Absatz 1 aufweisen; c.

mindestens 20 Jahre alt sind; und d.

ein Grobprojekt zur Aufnahme einer wirtschaftlich tragfähigen und dauerhaften selbständigen Erwerbstätigkeit vorweisen.

2 Versicherte, die der Bürgschaftsgenossenschaft innert sechs Monaten kontrollierter
Arbeitslosigkeit ein ausgearbeitetes Projekt zur Aufnahme einer wirtschaftlich tragfähigen und dauerhaften selbständigen Erwerbstätigkeit vorlegen und die Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a-c erfüllen, können die Unterstützung nach Artikel 71a Absatz 2 beanspruchen.

c Verfahren

1 Der Versicherte reicht bei der kantonalen Amtsstelle ein Gesuch ein. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

2 Während der Frist, für welche die besonderen Taggelder ausgerichtet werden, muss
der Versicherte nicht vermittlungsfähig sein; er ist von seinen Pflichten nach Artikel 17 befreit.

d Abschluss der Planungsphase 1 Der kantonalen Amtsstelle ist nach Abschluss der Planungsphase, spätestens aber
mit dem Bezug des letzten besonderen Taggeldes mitzuteilen, ob der Versicherte eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. Die Mitteilungspflicht obliegt dem Versicherten oder der Bürgschaftsgenossenschaft, sofern der Versicherte ihr ein Projekt
zur Beurteilung vorgelegt hat.

2 Nimmt der Versicherte nach Bezug des letzten besonderen Taggeldes eine selbständige Erwerbstätigkeit auf oder hat er sie zu diesem Zeitpunkt bereits aufgenommen, so gilt für den allfälligen Bezug weiterer Taggelder eine Rahmenfrist von vier
Jahren. Die Versicherungsleistungen dürfen insgesamt die Dauer von zwei Jahren
nicht übersteigen.

Arbeitslosenversicherung 36

837.0

3. Abschnitt: Weitere Massnahmen

Art. 72


132

Programme zur vorübergehenden Beschäftigung von Versicherten 1 Die Versicherung fördert die vorübergehende Beschäftigung von Versicherten im
Rahmen von Programmen öffentlicher oder privater, nicht auf Gewinn ausgerichteter Institutionen zur Arbeitsbeschaffung oder Wiedereingliederung ins Erwerbsleben. Solche Programme dürfen jedoch die private Wirtschaft nicht unmittelbar konkurrenzieren.

2 Die Versicherung kann die vorübergehende Beschäftigung von Versicherten im
Rahmen von Berufspraktika in Unternehmen und Verwaltung fördern.

a133 Anspruch des Versicherten auf vorübergehende Beschäftigung 1 Der Versicherte, der die Voraussetzungen gemäss Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b
erfüllt, hat innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anspruch auf vorübergehende Beschäftigung, soweit ihm keine zumutbare Arbeit zugewiesen werden
kann und keine andere arbeitsmarktliche Massnahme angezeigt ist.

2 Für die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung im Sinne von Artikel 72
Absatz 1 gelten sinngemäss die Kriterien der zumutbaren Arbeit nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c, für die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung im
Sinne von Artikel 72 Absatz 2 die Kriterien nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben c,
e, f, g und h.

3 Ist der Kanton nicht imstande, dem Versicherten eine vorübergehende Beschäftigung zuzuweisen, so hat dieser ersatzweise Anspruch auf 80 besondere Taggelder,
sofern keine andere arbeitsmarktliche Massnahme angezeigt ist. Dieser Anspruch
kann innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug wiederholt geltend gemacht
werden.

4 - 5 ...134

b135 Angebot an arbeitsmarktlichen Massnahmen Die Kantone stellen die für die arbeitsmarktlichen Massnahmen notwendigen Plätze
bereit. Diese sollen:

a.

die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; b.

die rasche und dauerhafte Wiedereingliederung der Versicherten bewirken; c.

die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes fördern; 132

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

133

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 273, 1997 60 Ziff. II 1; BBl 1994 I 340).

134 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 (AS 2000 3093; BBl 2000 1673).

135 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000
3093 3096; BBl 2000 1673).

AVIG

37

837.0

d.

jugendlichen Versicherten und Personen, die erstmals eine Erwerbstätigkeit
aufnehmen wollen, die Möglichkeit bieten, Berufserfahrung zu sammeln.

c136 Beteiligung der Kantone an den Kosten der arbeitsmarktlichen
Massnahmen

1 Die Kantone beteiligen sich an den Kosten der arbeitsmarktlichen Massnahmen.
Der Beitrag der Kantone darf 10 Prozent der Gesamtkosten nicht übersteigen.

2 Die Verteilung der Kosten auf die einzelnen Kantone richtet sich nach den im entsprechenden Jahr ausgerichteten Taggeldern. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) legt den Frankenbetrag pro Taggeld fest.

3 Die Ausgleichsstelle stellt den Kantonen jährlich für die Kosten des Vorjahres
Rechnung.


Art. 73

Beiträge zur Förderung der Arbeitsmarktforschung 1 Die Versicherung kann im Hinblick auf die Schaffung eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes die angewandte Arbeitsmarktforschung durch Beiträge fördern.

2 Die Ausgleichsstelle kann mit Zustimmung der Aufsichtskommission selber Forschungsaufträge erteilen.


Art. 74


137

Beiträge zur Förderung der Arbeitsvermittlung 1 Die Versicherung kann Beiträge für die Ausbildung und Schulung von Vermittlungspersonal gewähren.

2 Die Versicherung kann Beiträge für Massnahmen gewähren: a.

welche die Arbeitsvermittlung mit technischen oder ausserordentlichen organisatorischen Mitteln wirksamer gestalten; b.

welche eine enge Zusammenarbeit der Arbeitsvermittlung mit der Berufsberatung und andern für die Eingliederung Arbeitsloser wichtigen Dienstleistungen fördern.

3 Die Massnahmen müssen geeignet sein, Arbeitslosigkeit zu verhüten oder zu bekämpfen. Sie müssen einem erheblichen regionalen oder interkantonalen Interesse
entsprechen. An Private dürfen keine Beiträge gewährt werden, ausgenommen an
Institutionen, die nicht auf Gewinn ausgerichtet sind.


Art. 75

Höhe der Beiträge, Zuständigkeit und Verfahren 1 Die Versicherung ersetzt die nachgewiesenen anrechenbaren Kosten für die vorübergehende Beschäftigung von Versicherten. Der Bundesrat bestimmt die Einzel136 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000
3093 3096; BBl 2000 1673).

137

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

Arbeitslosenversicherung 38

837.0

heiten, insbesondere die anrechenbaren Kosten. Zuständigkeit und Verfahren für
Programme zur vorübergehenden Beschäftigung richten sich nach Artikel 64.138 1bis Der Bundesrat kann für die vorübergehende Beschäftigung im Rahmen von Berufspraktika Minimalvorschriften in bezug auf die finanzielle Beteiligung der Arbeitgeber erlassen.139 2 Über Beiträge zur Förderung der Arbeitsmarktforschung, der Arbeitsvermittlung
sowie der Ausbildung und Schulung von Vermittlungspersonal entscheidet die Aufsichtskommission. Solche Beiträge betragen 20 bis 50 Prozent der anrechenbaren
Kosten. Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Kosten.140 3 ...141

4 Erteilt die Ausgleichsstelle selber einen Forschungsauftrag, so deckt sie die vollen
Kosten, soweit sie nicht mit andern Stellen eine Kostenteilung vereinbart hat.

Vierter Titel: Organisation Erstes Kapitel: Durchführung

Art. 76

1 Mit der Durchführung der Versicherung sind beauftragt: a.

die kantonalen und anerkannten öffentlichen Arbeitslosenkassen sowie die
anerkannten Verbandskassen; b.

die Ausgleichsstelle der Versicherung mit dem Ausgleichsfonds; c.

die von den Kantonen bezeichneten Amtsstellen; d.142 die regionalen Arbeitsvermittlungszentren; e.143 die tripartiten Kommissionen; f.144 die AHV-Ausgleichskassen; g.145 die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV; 138

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

139

Eingefügt durch Ziff. I des BB vom 19. März 1993 über Massnahmen in der
Arbeitslosenversicherung (AS 1993 1066; BBl 1993 I 677). Fassung gemäss Ziff. I des
BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

140

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

141

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

142

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

143

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

144

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

145

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

AVIG

39

837.0

h.146 die Arbeitgeber; i.147 die Aufsichtskommission.

2 Die Kantone und die Sozialpartner wirken bei der Durchführung mit; der Bund
führt die Aufsicht.

Zweites Kapitel: Arbeitslosenkassen

Art. 77

Öffentliche Kassen

1 In jedem Kanton besteht eine öffentliche Kasse, die allen versicherten Einwohnern
des Kantons und den im Kanton arbeitenden versicherten Grenzgängern zur Verfügung steht. Sie steht ferner den im Kanton gelegenen Betrieben zur Verfügung, um
für alle betroffenen Arbeitnehmer, unabhängig von ihrem Wohnort, die Kurzarbeitsund Schlechtwetterentschädigung auszurichten. Sie ist zuständig zur Auszahlung der
Insolvenzentschädigung (Art. 53 Abs. 1).

2 Träger der Kasse ist der Kanton.

3 Wenn wichtige Gründe es erfordern, kann das Bundesamt für Industrie, Gewerbe
und Arbeit (BIGA)148 ausnahmsweise öffentliche Kassen anerkennen, deren Tätigkeitsgebiet sich nicht auf den gesamten Kanton erstreckt.

4 Mehrere Kantone können mit Zustimmung des BIGA149 für ihre Gebiete eine gemeinsame öffentliche Kasse führen.


Art. 78

Verbandskassen

1 Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen von gesamtschweizerischer, regionaler oder kantonaler Bedeutung können einzeln oder gemeinsam Verbandskassen
errichten. Sie müssen dafür die Anerkennung des BIGA150 einholen. Die Kasse wird
anerkannt, wenn ihr Träger Gewähr für eine ordnungsgemässe und rationelle Geschäftsführung bietet.

2 Verbandskassen können ihren Tätigkeitsbereich auf ein bestimmtes Gebiet oder
auf einen bestimmten Personen- oder Berufskreis beschränken.

146

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

147

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

148 Heute:«Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)» (Art. 5 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vom 14. Juni 1999 - SR 172.216.1;
AS 2000 187 Art. 8).

149 Heute:«Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)» (Art. 5 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vom 14. Juni 1999 - SR 172.216.1;
AS 2000 187 Art. 8).

150 Heute:«Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)» (Art. 5 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vom 14. Juni 1999 - SR 172.216.1;
AS 2000 187 Art. 8).

Arbeitslosenversicherung 40

837.0


Art. 79

Errichtung, Organisation und Rechtsnatur der Kassen 1 Die Träger ordnen in einem Reglement die Organisation ihrer Kasse, allfällige Beschränkungen des Tätigkeitsbereichs sowie, wenn die Kasse mehrere Träger hat, die
internen Haftungsverhältnisse. Sie müssen das Reglement dem BIGA151 zur Genehmigung vorlegen.

2 Die Kassen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit, handeln jedoch nach aussen
im eigenen Namen und können vor den Organen der Rechtsprechung als Partei auftreten.

3 Der Zahlungsverkehr einer Verbandskasse muss, mit Ausnahme von Barauszahlungen, über Bank- oder Postcheckkonten abgewickelt werden, die ausschliesslich
für diesen Zweck verwendet werden dürfen. Im Konkurs des Trägers fallen die Guthaben auf diesen Konten nicht in die Konkursmasse. Artikel 242 SchKG152 gilt
sinngemäss.


Art. 80

Wegfall der Anerkennung 1 Verbandskassen können durch schriftliche Mitteilung an das BIGA153 auf die Anerkennung verzichten. Der Verzicht wird unter Vorbehalt besonderer Verhältnisse
auf Ende des Kalenderjahres wirksam, frühestens aber nach sechs Monaten.

2 Das BIGA154 kann Verbandskassen und nichtkantonalen öffentlichen Kassen die
Anerkennung entziehen, wenn: a.

die Geschäftsführung nicht ordnungsgemäss oder nicht rationell ist und die
Mängel trotz Mahnung durch die Ausgleichsstelle nicht innert nützlicher
Frist behoben werden;

b.

die Kasse formelle Weisungen der Ausgleichsstelle wiederholt missachtet
oder

c.

der Träger seinen gesetzlichen Haftungsverpflichtungen nicht nachkommt.

3 Mit dem Wegfall der Anerkennung gilt die Kasse als aufgelöst und wird liquidiert.


Art. 81

Aufgaben der Kassen

1 Die Kassen erfüllen insbesondere die folgenden Aufgaben: a.

sie klären die Anspruchsberechtigung ab, soweit diese Aufgabe nicht ausdrücklich einer anderen Stelle vorbehalten ist; 151 Heute:

«Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)» (Art. 5 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vom 14. Juni 1999 - SR 172.216.1;
AS 2000 187 Art. 8).

152

SR 281.1

153 Heute:

«Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)» (Art. 5 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vom 14. Juni 1999 - SR 172.216.1;
AS 2000 187 Art. 8).

154 Heute:

«Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)» (Art. 5 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vom 14. Juni 1999 - SR 172.216.1;
AS 2000 187 Art. 8).

AVIG

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837.0

b.

sie stellen den Versicherten in den Fällen von Artikel 30 Absatz 1 in der Anspruchsberechtigung ein, soweit diese Befugnis nicht nach Absatz 2 der kantonalen Amtsstelle zusteht; c.

sie richten die Leistungen aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt; d.

sie verwalten das Betriebskapital nach den Bestimmungen der Verordnung; e.

sie legen periodisch Rechnung ab und erstatten den Geschäftsbericht zuhanden der Ausgleichsstelle.

2 Die Kasse unterbreitet einen Fall der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid, wenn
Zweifel bestehen:

a.

ob der Versicherte anspruchsberechtigt ist; b.

ob, für wie viele Tage oder auf welchen Zeitpunkt ein Versicherter in der
Anspruchsberechtigung eingestellt werden muss.


Art. 82

Haftung der Träger

1 Der Träger haftet dem Bund für Schäden, die seine Kasse durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich oder fahrlässig verursacht.155 2 Mehrere Träger einer Kasse haften solidarisch.

3 Die Ausgleichsstelle macht Schadenersatzansprüche durch Verfügung geltend. Bei
leichtem Verschulden kann sie auf das Geltendmachen ihrer Ansprüche verzichten.156 4 Die vom Träger geleisteten Zahlungen werden dem Ausgleichsfonds gutgeschrieben.

5 Der Bund vergütet dem Träger das Haftungsrisiko angemessen. Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten.157 Drittes Kapitel: Übrige Durchführungsstellen

Art. 83

Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung 1 Die Ausgleichsstelle: a.

verbucht die beim Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung eingegangenen Beiträge; b.

führt die Rechnung des Ausgleichsfonds; 155 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).

156 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).

157 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).

Arbeitslosenversicherung 42

837.0

c.158 prüft periodisch die Geschäftsführung der Kassen und der kantonalen Amtsstellen; die Prüfung der Kassen kann sie ganz oder teilweise den Kantonen
oder Dritten übertragen; cbis.159 prüft die Erfüllung der den Kassen und den kantonalen Amtsstellen übertragenen Aufgaben;

d.

überprüft die Auszahlungen der Kassen oder überträgt die Revision ganz
oder teilweise den Kantonen oder einer anderen Stelle; e.160 erteilt den Kassenträgern und den kantonalen Amtsstellen Weisungen; f.

entscheidet über Ersatzansprüche gegenüber dem Träger oder dem Arbeitgeber für Schäden, welche die Kasse beziehungsweise der Arbeitgeber verursacht (Art. 82 Abs. 3, Art. 88 Abs. 2); g.

weist den Kassen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der Verordnung die nötigen Mittel aus dem Ausgleichsfonds zu; h.161 trifft Vorkehren zur Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge und setzt dazu bei andauernder und erheblicher Arbeitslosigkeit ausserordentliche Inspektoren ein; i.162 betreibt Informationssysteme zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben sowie für statistische Zwecke; k.

trifft die Entscheide nach den Artikeln 64 Absatz 3 und 75 Absatz 1 und
richtet die Beiträge nach den Artikeln 62 und 72-74 aus; l.

überwacht die Entscheide der kantonalen Amtsstellen; m.

entscheidet über die Anrechenbarkeit von Verwaltungskosten der Kassen; n.

sorgt für die Koordination mit den übrigen Sozialversicherungen; o.163 führt das Informatikzentrum der Arbeitslosenkassen; p.164 koordiniert die Durchführung von arbeitsmarktlichen Massnahmen und kann solche konzeptionell vorbereiten; q.165 trifft Vorkehren zur Anwendung von Artikel 59a. 2 Die Ausgleichsstelle unterbreitet der Aufsichtskommission: 158 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).

159 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).

160 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).

161

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

162 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2772; BBl 2000 255).

163

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

164

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

165

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

AVIG

43

837.0

a.

die Betriebs- und Vermögensrechnung des Ausgleichsfonds sowie den Jahresbericht zur Stellungnahme zuhanden des Bundesrates; b.

weitere periodische Rechnungsablagen; c.

periodisch Bericht über Geschäftsführungsprüfungen und Revision der Auszahlungen bei den Kassen sowie über die Entscheide der Arbeitsämter im
Bereiche der Präventivmassnahmen; d.166 Gesuche um Beiträge zur Förderung der Arbeitsmarktforschung (Art. 73) und der Arbeitsvermittlung (Art. 74); e.

ihre Rechenschaftsberichte im Sinne von Artikel 64 Absatz 3; f.167 Budget und Rechnung des Informatikzentrums.

3 Das BIGA168 führt die Ausgleichsstelle.


Art. 84

Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung 1 Der Ausgleichsfonds ist ein rechtlich unselbständiger Fonds mit eigener Rechnung.

2 Die Auszahlungen für die verschiedenen Leistungsarten (Art. 7) werden in der
Rechnung gesondert ausgewiesen.

3 Das Vermögen des Ausgleichsfonds wird vom Bund verwaltet.

4 Es ist gemäss den Richtlinien der Aufsichtskommission auf Rechnung der Versicherung beim Bund oder beim Ausgleichsfonds der AHV so anzulegen, dass eine
genügende Liquidität sowie eine angemessene Verzinsung gewährleistet sind.

5 Die Jahresrechnung und die Bilanz werden veröffentlicht.


Art. 85

Kantonale Amtsstellen 1 Die kantonalen Amtsstellen: a.169 beraten die Arbeitslosen und bemühen sich, ihnen Arbeit zu vermitteln, allenfalls in Zusammenarbeit mit paritätischen oder von Trägerorganisationen
geführten Stellenvermittlungsinstitutionen oder mit privaten Stellenvermittlern; sie sorgen innerhalb des ersten Monats kontrollierter Arbeitslosigkeit
für eine umfassende Abklärung der Wiedereingliederungsmöglichkeiten des
Versicherten;

b.

klären die Anspruchsberechtigung ab, soweit ihnen diese Aufgabe durch dieses Gesetz übertragen ist; 166

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

167

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

168 Heute:«Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)» (Art. 5 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vom 14. Juni 1999 - SR 172.216.1;
AS 2000 187 Art. 8).

169

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

Arbeitslosenversicherung 44

837.0

c.

entscheiden über die Zumutbarkeit einer Arbeit, weisen den Versicherten zumutbare Arbeit zu und erteilen ihnen Weisungen nach Artikel 17 Absatz 3; d.

überprüfen die Vermittlungsfähigkeit der Arbeitslosen; e.

entscheiden die Fälle, die ihnen von den Kassen nach den Artikeln 81 Absatz 2 und 95 Absatz 2 unterbreitet werden; f.

führen die Kontrollvorschriften des Bundesrates durch; g.

stellen den Versicherten in den in Artikel 30 Absätze 2 und 4 vorgesehenen
Fällen in der Anspruchsberechtigung ein und entscheiden über Abzüge vom
Anspruch auf Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung (Art. 41 Abs.
5 und 50);

h.170 nehmen Stellung zu Gesuchen um Beiträge für arbeitsmarktliche Massnahmen (Art. 64 Abs. 1 und 75 Abs. 1) und sorgen für ein ausreichendes Angebot an solchen Massnahmen;

i.

üben die übrigen ihnen vom Gesetz übertragenen Befugnisse aus, insbesondere nach den Artikeln 36 Absatz 4, 45 Absatz 4, 60 Absatz 2, 67 und 71
Absatz 3;

k.

erstatten der Ausgleichsstelle zuhanden der Aufsichtskommission periodisch
Bericht über ihre Entscheide im Bereiche der Präventivmassnahmen.

2

...171

a172 Verantwortlichkeit der Kantone 1 Der Kanton haftet dem Bund für Schäden, die seine Durchführungsstellen durch
mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich oder fahrlässig verursachen.173 2 Die Ausgleichsstelle macht Schadenersatzansprüche durch Verfügung geltend. Bei
leichtem Verschulden kann sie auf das Geltendmachen ihrer Ansprüche verzichten.174 3 Die vom Kanton geleisteten Zahlungen werden dem Ausgleichsfonds gutgeschrieben.

4 Der Bund vergütet dem Kanton das Haftungsrisiko angemessen. Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten.175 170

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 273, 1997 60 Ziff. II 1; BBl 1994 I 340).

171

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

172

Eingefügt durch Art. 42 Abs. 1 des BG vom 6. Okt. 1989 über die Arbeitsvermittlung
und den Personalverleih (AVG), in Kraft seit 1. Jan. 1992 (SR 823.11, 823.110).

173 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).

174 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).

175 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).

AVIG

45

837.0

b176 Regionale Arbeitsvermittlungszentren 1 Die Kantone richten regionale Arbeitsvermittlungszentren ein. Sie übertragen ihnen Aufgaben der kantonalen Amtsstellen und der Gemeindearbeitsämter.

2 Die Arbeitsvermittlungszentren können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Private beiziehen.

3 Die Kantone melden der Ausgleichsstelle die dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum übertragenen Aufgaben und Kompetenzen.

c177 Tripartite Kommissionen 1 Die tripartiten Kommissionen beraten die regionalen Arbeitsvermittlungszentren
und erteilen die Zustimmung nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe i.

2 Die Kantone bezeichnen die für die einzelnen regionalen Arbeitsvermittlungszentren zuständigen tripartiten Kommissionen. Diese setzen sich jeweils aus gleich vielen Vertretern von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und der Arbeitsmarktbehörde zusammen. Ein Vertreter der öffentlichen Kasse ist Mitglied der tripartiten Kommission mit beratender Stimme.

3 Die tripartiten Kommissionen haben das Recht, über die Tätigkeiten in den regionalen Arbeitsvermittlungszentren informiert zu werden.

4 Die Kantone können den tripartiten Kommissionen im Einverständnis mit den Sozialpartnern Aufgaben nach Artikel 85 übertragen.

5 Die Vertreter der Sozialpartner in den tripartiten Kommissionen wirken in ihren
Organisationen darauf hin, dass diese zur Bereitstellung eines ausreichenden Angebots an vorübergehender Beschäftigung beitragen.


Art. 86

AHV-Ausgleichskassen

Die AHV-Ausgleichskassen ziehen die Beiträge ein und überweisen sie der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV.


Art. 87

Zentrale Ausgleichsstelle der AHV 1 Die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV: a.

überwacht die Abrechnungen der AHV-Ausgleichskassen; b.

überweist die eingenommenen Beiträge dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung; c.

legt der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung jährlich Rechnung ab.

2 Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit zwischen der Zentralen Ausgleichsstelle
der AHV und der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung.

176

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

177

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

Arbeitslosenversicherung 46

837.0


Art. 88

Arbeitgeber

1 Die Arbeitgeber:

a.

rechnen über ihre Beiträge und die ihrer Arbeitnehmer mit der zuständigen
AHV-Ausgleichskasse ab (Art. 5 Abs. 1 und Art. 6); b.

stellen rechtzeitig die Bescheinigungen aus, welche die Arbeitnehmer für die
Geltendmachung von Leistungsansprüchen benötigen; c.

erfüllen die sie betreffenden Vorschriften über die Kurzarbeits-, Schlechtwetter- und Insolvenzentschädigung; d.

erfüllen die ihnen vom Gesetz auferlegte Auskunfts- und Meldepflicht
(Art. 96).

2 Sie haften dem Bund für alle Schäden, die sie absichtlich oder grobfahrlässig verursachen. Artikel 82 Absätze 3 und 4 gelten sinngemäss.


Art. 89

Aufsichtskommission

1 Die Aufsichtskommission für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung
überwacht Stand und Entwicklung des Fonds und prüft Jahresrechnung und Jahresbericht der Versicherung zuhanden des Bundesrates; sie kann den Jahresbericht auch
selbst erstellen. Sie erlässt Richtlinien für die Anlage des Ausgleichsfonds.

2 Sie berät den Bundesrat in allen finanziellen Fragen der Versicherung, insbesondere bei Änderungen des Beitragssatzes, wobei sie selbst Antrag stellen kann, sowie
bei der Bestimmung der anrechenbaren Verwaltungskosten der Kassen.

3 Sie berät den Bundesrat im Rechtsetzungsverfahren und kann ihm Anträge stellen,
besonders im Bereiche der Präventivmassnahmen.

4 Sie entscheidet über Beiträge für die Arbeitsmarktforschung und Arbeitsvermittlung (Art. 75 Abs. 2). Sie ist befugt, zuhanden der Ausgleichsstelle im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften allgemeine Richtlinien für die Durchführung arbeitsmarktlicher Massnahmen zu erlassen.178 5 Sie hat bezüglich der Verwaltungskosten der Kassen und der Kantone sowie der
Ausgleichsstelle (Art. 92) eine Budget- und Rechnungskompetenz.179 6 Die Kommission besteht aus je sieben Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie aus sieben Vertretern von Bund, Kantonen und Wissenschaft.

7 Der Bundesrat wählt die Mitglieder und bestimmt den Vorsitzenden.

178

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

179 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).

AVIG

47

837.0

Fünfter Titel: Finanzierung

Art. 90

Beschaffung der Mittel 1 Die Versicherung wird durch die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber
sowie durch die Zinsen des Ausgleichsfonds finanziert.

2 Bei ausserordentlichen Verhältnissen gewährt der Bund nicht rückzahlbare Beiträge von höchstens 5 Prozent der Gesamtausgaben der Versicherung.180 3 Ausserordentliche Verhältnisse liegen vor, wenn der Beitragssatz 2 Prozent beträgt
und die Beiträge mit den Reserven des Ausgleichsfonds nicht ausreichen, um die
laufenden Verpflichtungen zu erfüllen, oder wenn der Ausgleichsfonds Schulden
aufweist. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.181 4 Reichen die Beiträge nach Absatz 2 nicht aus, um die Ausgaben der Versicherung
zu decken, so gewähren Bund und Kantone Darlehen zu einem angemessenen
Zins.182

5 Bund und Kantone leisten die Darlehen zu gleichen Teilen. Der Bundesrat setzt die
Anteile der Kantone in einem Verteilungsschlüssel fest; er berücksichtigt dabei die
Finanzkraft und die Einwohnerzahl der Kantone.183

Art. 91

Betriebskapital der Kassen 1 Die Ausgleichsstelle sorgt dafür, dass jeder Kasse ein Betriebskapital aus dem
Ausgleichsfonds zur Verfügung steht, das ihrer Belastung angemessen ist. Die Kasse
verwaltet ihr Betriebskapital treuhänderisch.

2 Bei Bedarf können die Kassen bei der Ausgleichsstelle Vorschüsse beantragen.


Art. 92

Verwaltungskosten

1 Der Aufwand der AHV-Ausgleichskassen für den Beitragsbezug wird aus dem
Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung angemessen vergütet.

2 Die Verwaltungskosten, die der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV durch die Arbeitslosenversicherung entstehen, werden aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung gedeckt.

3 Die Verwaltungskosten der Ausgleichsstelle für die Durchführung der Versicherung gehen zu Lasten des Ausgleichsfonds.184 180 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

181 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

182

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

183

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

184 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).

Arbeitslosenversicherung 48

837.0

4 Die übrigen Verwaltungskosten der Ausgleichsstelle wie Aufwendungen für Führungs- oder Stabsaufgaben werden aus allgemeinen Bundesmitteln gedeckt. 185 5 Die Kosten der Aufsichtskommission gehen zu Lasten des Ausgleichsfonds. 186 6 Der Ausgleichsfonds vergütet den Trägern der Kassen die anrechenbaren Kosten,
die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 81 entstehen. Der Bundesrat
bestimmt auf Vorschlag der Aufsichtskommission die anrechenbaren Kosten. Er berücksichtigt die Bereitschaftskosten zur Überbrückung von Schwankungen des Arbeitsmarktes und das Haftungsrisiko (Art. 82) angemessen. Die anrechenbaren Kosten werden in Abhängigkeit zur erbrachten Leistung vergütet. Das EVD kann mit
den Trägern Leistungsvereinbarungen abschliessen.187 7 Der Ausgleichsfonds vergütet den Kantonen die anrechenbaren Kosten, die ihnen
bei der Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung, bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben nach Artikel 85 Absatz 1 Buchstaben d, e und g-k, aus dem Betrieb der
regionalen Arbeitsvermittlungszentren nach Artikel 85b und aus dem Betrieb der
Logistikstellen arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM) entstehen. Der Bundesrat bestimmt auf Vorschlag der Aufsichtskommission die anrechenbaren Kosten. Er berücksichtigt die Bereitschaftskosten zur Überbrückung von Schwankungen des Arbeitsmarktes und das Haftungsrisiko (Art. 85a) angemessen. Die anrechenbaren Kosten werden in Abhängigkeit zur Wirkung der erbrachten Leistungen vergütet. Das
EVD kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen.188 8 Die Verwaltungskosten des Informatikzentrums gehen zu Lasten des Ausgleichsfonds.189 9 Der Aufwand für die Durchführung der beruflichen Vorsorge nach Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982190 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird der Auffangeinrichtung aus dem
Ausgleichsfonds angemessen vergütet.191

Art. 93

Gerichts- und Parteikosten Der Ausgleichsfonds ersetzt einer Kasse oder einer kantonalen Amtsstelle die Gerichts- und Parteikosten, die ihr im Zusammenhang mit der Durchführung dieses
Gesetzes auferlegt werden, wenn sie nicht leichtsinnig oder mutwillig verursacht
wurden. Nicht ersetzt werden Kosten, die dem Träger einer Kasse oder einem Kan185 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).

186 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).

187

Eingefügt durch Art. 42 Abs. 1 AVG (SR 823.11, 823.110). Fassung gemäss Ziff. I des
BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).

188

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000
3093 3096; BBl 2000 1673).

189

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

190

SR 831.40

191

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 273, 1997 60 Ziff. II 1; BBl 1994 I 340).

AVIG

49

837.0

ton in einem Verfahren gegen die Ausgleichsstelle oder gegen den Bund auferlegt
werden.

Sechster Titel: Verschiedene Bestimmungen

Art. 94

Verpfändung, Abtretung, Verrechnung, Zwecksicherung 1 Ansprüche auf Leistungen der Versicherung können gültig nur verpfändet oder abgetreten werden, soweit sie nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz192
pfändbar sind.

2 Forderungen aufgrund dieses Gesetzes sowie Rückforderungen von Renten und
Taggeldern der AHV, der Invalidenversicherung, der Erwerbsersatzordnung für
Wehr- und Zivilschutzpflichtige, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung sowie von Ergänzungsleistungen zur
AHV/IV und gesetzlichen Familienzulagen können mit fälligen Leistungen der Arbeitslosenversicherung verrechnet werden.

3 Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen, damit die Leistungen der Versicherung
zweckentsprechend verwendet werden.


Art. 95

Rückforderung von Leistungen 1 Die Kasse muss Leistungen der Versicherung, auf die der Empfänger keinen Anspruch hatte, zurückfordern. Zu Unrecht ausbezahlte Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung fordert sie vom Arbeitgeber zurück. Hat der Arbeitgeber die unrechtmässige Auszahlung zu verantworten, so ist für ihn jede Rückforderung gegenüber den Arbeitnehmern ausgeschlossen.

2 War der Leistungsempfänger beim Bezug gutgläubig und würde die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten, so wird sie auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen. Die Kasse unterbreitet den Fall der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid.

3 In gleicher Weise hat die Ausgleichsstelle von ihr zu Unrecht ausgerichtete Leistungen zurückzufordern. Sie entscheidet über Erlassgesuche.

4 Der Rückforderungsanspruch verjährt innert einem Jahr nachdem die auszahlende
Stelle davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach der Auszahlung
der Leistung. Besteht der Rückforderungsanspruch wegen einer strafbaren Handlung, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese massgebend.


Art. 96

Auskunfts- und Meldepflicht 1 Leistungsempfänger, ihre gesetzlichen Vertreter und die Arbeitgeber müssen den
Kassen und den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die nötigen Unterlagen vorlegen.

192

SR 281.1

Arbeitslosenversicherung 50

837.0

2 Solange der Versicherte Leistungen bezieht, muss er der Kasse unaufgefordert alles melden, was für die Anspruchsberechtigung oder für die Leistungsbemessung
von Bedeutung ist, namentlich was den Anspruch auf Kinder- oder Ausbildungszulagen betreffen könnte, sowie Änderungen des erzielten Verdienstes oder Zwischenverdienstes.

3 Die für die Kassenführung verantwortlichen Personen müssen den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die
nötigen Unterlagen vorlegen.

4 Der Bundesrat bestimmt, welche Auskünfte und Unterlagen die Stellen, die an der
Durchführung, Kontrolle und Aufsicht der Arbeitslosenversicherung beteiligt sind,
den Arbeitsämtern geben. Die Bekanntgabe beschränkt sich auf Angaben und Unterlagen, welche die Arbeitsämter als Durchführungsstellen der Arbeitslosenversicherung benötigen.193
a194 Amts- und Verwaltungshilfe Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke,
Kreise und Gemeinden sowie die Organe der anderen Sozialversicherungen geben
den mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen auf schriftliche und
begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos diejenigen Daten bekannt, die erforderlich sind für: a.

die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen; b.

die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge; c.

die Festsetzung und den Bezug der Beiträge.

b195 Bearbeiten von Personendaten Die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der
Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz
übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um: a.

Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen, zu erfassen, zu vermitteln und zu beraten; b.

Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewähren und mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren; c.

Beitragsansprüche zu beurteilen sowie Beiträge zu berechnen, zu gewähren
und deren Verwendung zu kontrollieren; d.

Versicherungsbeiträge an andere Sozialversicherungen zu erheben; 193

Eingefügt durch Art. 42 Abs. 1 AVG, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (SR 823.11, 823.110).

194 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2772; BBl 2000 255).

195 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2772; BBl 2000 255).

AVIG

51

837.0

e.

Quellensteuern zu erheben; f.

arbeitsmarktliche Massnahmen durchzuführen; g.

der Versicherung zustehende Ansprüche geltend zu machen; h.

die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben; i.

Statistiken zu führen.

c196 Abrufverfahren

1 Die folgenden Stellen dürfen mittels Abrufverfahren zur Erfüllung der in Absatz 2
genannten Aufgaben auf die von der Ausgleichsstelle betriebenen Informationssysteme (Art. 83 Abs. 1 Bst. i) zugreifen: a.

die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung; b.

die Arbeitslosenkassen; c.

die von den Kantonen bezeichneten, mit der Anwendung dieses Gesetzes
betrauten Amtsstellen; d.

die regionalen Arbeitsvermittlungszentren; e.

die Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen.

2 Sie dürfen diejenigen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter
Daten und Persönlichkeitsprofile, abrufen, die sie benötigen, um die folgenden ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen: a.

Beaufsichtigung und Kontrolle der Durchführung dieses Gesetzes; b.

Zuweisung der nötigen Mittel an die Kassen; c.

Festlegung und Vergütung der Verwaltungskosten; d.

Beratung und Vermittlung; e.

Abklärung der Anspruchsberechtigung; f.

Durchführung der Kontrollvorschriften; g.

Berechnung und Auszahlung der Leistungen; h.

Erlass der gesetzlich oder verfahrensrechtlich vorgesehenen Verfügungen; i.

Sicherstellung eines ausreichenden Angebots an arbeitsmarktlichen Massnahmen.

3 Der Bundesrat regelt die Verantwortung für den Datenschutz, die zu erfassenden
Daten und deren Aufbewahrungsfristen, den Zugriff auf die Daten, die Organisation
und den Betrieb der Informationssysteme, die Zusammenarbeit zwischen den in Absatz 1 aufgeführten Behörden und die Datensicherheit.

196 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2772; BBl 2000 255).

Arbeitslosenversicherung 52

837.0

d197 Akteneinsicht

1 Sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, steht die Akteneinsicht zu: a.

der versicherten Person für die sie betreffenden Daten; b.

Personen, die einen Anspruch oder eine Verpflichtung nach diesem Gesetz
haben, für diejenigen Daten, die für die Wahrung des Anspruchs oder die
Erfüllung der Verpflichtung erforderlich sind; c.

Personen und Institutionen, denen ein Rechtsmittel gegen eine auf Grund
dieses Gesetzes erlassene Verfügung zusteht, für die zur Ausübung dieses
Rechts erforderlichen Daten; d.

Behörden, die zuständig sind für Beschwerden gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verfügungen, für die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Daten.

2 Handelt es sich um Gesundheitsdaten, deren Bekanntgabe sich für die zur Einsicht
berechtigte Person gesundheitlich nachteilig auswirken könnte, so kann von ihr verlangt werden, dass sie eine Ärztin oder einen Arzt bezeichnet, die oder der ihr diese
Daten bekannt gibt.


Art. 97


198

Schweigepflicht

Personen, die an der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung
der Durchführung dieses Gesetzes beteiligt sind, haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren.

a199 Datenbekanntgabe

1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten im Einzelfall und auf schriftliches und begründetes Gesuch hin bekannt gegeben werden an: a.

Sozialhilfebehörden, wenn sie für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind; b.

Zivilgerichte, wenn sie für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind; c.

Strafgerichte und Strafuntersuchungsbehörden, wenn sie für die Abklärung
eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind; d. Betreibungsämter, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889200 über Schuldbetreibung und Konkurs; 197 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2772; BBl 2000 255).

198 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2772; BBl 2000 255).

199 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2772; BBl 2000 255).

200

SR 281.1

AVIG

53

837.0

e.

Steuerbehörden, wenn sie für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich
sind.

2 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten bekannt
gegeben werden an:

a.

andere mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung
der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe, wenn sie für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind; b.

Organe einer anderen Sozialversicherung, wenn sich eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt; c.

die für die Quellensteuer zuständigen Behörden, nach den Artikeln 88 und
100 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990201 über die direkte Bundessteuer sowie den entsprechenden kantonalen Bestimmungen; d.

Organe der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober
1992202;

e.

Strafuntersuchungsbehörden, wenn es die Anzeige oder die Abwendung eines Verbrechens erfordert.

3 Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Gesetzes beziehen, dürfen veröffentlicht werden. Die Anonymität der Versicherten
muss gewahrt bleiben.

4 In den übrigen Fällen dürfen Daten an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden: a.

nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem überwiegenden Interesse entspricht; b.

Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese
nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden
darf.

5 Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind.

6 Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der
betroffenen Person.

7 Die Datenbekanntgabe erfolgt in der Regel schriftlich und kostenlos. Der Bundesrat kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn besonders aufwendige Arbeiten
erforderlich sind.


Art. 98

Abgabenfreiheit

1 Die Träger sind für die Kassen von den Einkommens- und Vermögenssteuern des
Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit.

201

SR 642.11

202

SR 431.01

Arbeitslosenversicherung 54

837.0

2 Urkunden, die für die Zwecke der Versicherung ausgestellt werden, sind von den
öffentlichen Abgaben und Gebühren befreit.

a203 Verhältnis zur Militärversicherung Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit solchen nach dem Bundesgesetz vom
19. Juni 1992204 über die Militärversicherung zusammen, so gehen grundsätzlich die
Leistungen der Militärversicherung vor.


Art. 99

Verhältnis zu andern Sozialversicherungen 1 Der Bundesrat regelt das Verhältnis zu den andern Sozialversicherungszweigen
und erlässt ergänzende Vorschriften, um Überentschädigungen beim Zusammenfallen von Leistungen zu verhindern.

2 Der Bundesrat regelt das Beschwerderecht der Versicherungsträger gegen Verfügungen aus dem Bereich einer andern Sozialversicherung.

Siebenter Titel: Rechtspflege

Art. 100

Grundsatz

Verfügungen sind mit Beschwerde anfechtbar.


Art. 101

Beschwerdeinstanzen

Beschwerdeinstanzen sind: a.

die kantonale Amtsstelle für Verfügungen der Gemeindearbeitsämter; b.205 ein Gericht oder eine verwaltungsunabhängige Rekurskommission als letzte kantonale Instanz für Verfügungen der kantonalen Amtsstellen, der regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Kassen; c.206 die Rekurskommission EVD für Verfügungen und Beschwerdeentscheide des BIGA207 und für Verfügungen der Ausgleichsstelle; d.208 das Eidgenössische Versicherungsgericht für Beschwerdeentscheide letzter kantonaler Instanzen und der Rekurskommission EVD.

203

Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung,
in Kraft seit 1. Jan. 1994 (SR 833.1).

204

SR 833.1

205

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

206

Fassung gemäss Anhang Ziff. 39 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

207 Heute:«Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)» (Art. 5 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vom 14. Juni 1999 - SR 172.216.1;
AS 2000 187 Art. 8).

208

Fassung gemäss Anhang Ziff. 39 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

AVIG

55

837.0


Art. 102

Beschwerderecht

1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Verfügung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

2 Beschwerdeberechtigt sind ausserdem: a.209 das BIGA210 gegen Verfügungen der kantonalen Amtsstellen, der regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Kassen; b.211 die kantonale Amtsstelle, das BIGA212 und die Kassen gegen Beschwerdeentscheide kantonaler Rekursinstanzen.


Art. 103

Übriges Verfahren

1 Das übrige Verfahren bestimmt sich für das Eidgenössische Versicherungsgericht
nach dem Bundesrechtspflegegesetz213 für andere Bundesbehörden nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz214.

2 Verfügungen der Gemeindearbeitsämter, Verfügungen oder Entscheide der kantonalen Amtsstellen und der Kassen sind den Beschwerdeberechtigten schriftlich mit
Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen; diese muss das Rechtsmittel,
die Beschwerdeinstanz und die Beschwerdefrist angeben.

3 Die Frist für die Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz beträgt 30 Tage.
Richtet sich die Beschwerde gegen eine Verfügung des Gemeindearbeitsamtes, so
beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage.

4 Das kantonale Beschwerdeverfahren soll einfach, rasch und, ausser bei mutwilliger
Beschwerdeführung, kostenlos sein. Die Beschwerdeinstanz stellt den Sachverhalt
von Amtes wegen und in freier Beweiswürdigung fest; sie ist an die Anträge der
Parteien nicht gebunden.

5 Die Entscheide der letzten kantonalen Instanz sind den Parteien, der Vorinstanz,
der kantonalen Amtsstelle und dem BIGA215 zu eröffnen.

6 Im übrigen bestimmt sich das kantonale Verfahren nach kantonalem Recht; für das
Verfahren der letzten kantonalen Instanz bleibt ausserdem Artikel 1 Absatz 3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vorbehalten.

209

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

210 Heute:

«Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)» (Art. 5 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement - SR 172.216.1; AS 2000 187).

211

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).

212 Heute:

«Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)» (Art. 5 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement - SR 172.216.1; AS 2000 187).

213

SR 173.110

214

SR 172.021

215 Heute:

«Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)» (Art. 5 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vom 14. Juni 1999 - SR 172.216.1;
AS 2000 187 Art. 8).

Arbeitslosenversicherung 56

837.0


Art. 104

Rechtsöffnungstitel

Rechtskräftige Verfügungen und Beschwerdeentscheide sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes216 gleichgestellt.

Achter Titel: Strafbestimmungen

Art. 105

Vergehen

Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich
oder einen andern zu Unrecht Versicherungsleistungen erwirkt; wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise Leistungen
zugunsten des Trägers einer Kasse aus dem Ausgleichsfonds erwirkt, die dem Träger
nicht zustehen:

wer die Schweigepflicht verletzt; wer bei der Durchführung dieses Gesetzes seine Stellung als Funktionär einer Kasse
zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil des Trägers oder zum Nachteil eines anderen
missbraucht,

wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen
des Strafgesetzbuches217 vorliegt, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit
Busse bis zu 20 000 Franken bestraft. Beide Strafen können miteinander verbunden
werden.


Art. 106

Übertretungen

Wer die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre oder unvollständige
Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert; wer seine Meldepflicht verletzt; wer sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder
diese auf andere Weise verunmöglicht; wer die vorgeschriebenen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt; wer als Funktionär einer Kasse deren Geschäftsverhältnisse in Rechnungen oder in
sonstigen Unterlagen vorsätzlich unrichtig oder unvollständig darstellt oder wer als Träger einer Verbandskasse für deren Zahlungsverkehr keine besonderen
Konten führt oder diese zweckwidrig verwendet, wird, falls nicht ein Tatbestand nach Artikel 105 vorliegt, mit Busse bis zu 5000
Franken bestraft.

216

SR 281.1

217

SR 311.0

AVIG

57

837.0


Art. 107

Vergehen und Übertretungen in Geschäftsbetrieben Wird das Vergehen oder die Übertretung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Personengesellschaft oder einer Einzelfirma oder im Betrieb einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts begangen, so gelten die Artikel 6 und 7
des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes218.


Art. 108

Strafverfolgung

Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

Neunter Titel: Schlussbestimmungen Erstes Kapitel: Vollzugsbestimmungen 1. Abschnitt: Bund

Art. 109

Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er hört zuvor die Kantone
und die interessierten Organisationen an.


Art. 110

Aufsicht

1 Der Bundesrat beaufsichtigt die Durchführung dieses Gesetzes.

2 Die Aufsicht wird durch das BIGA219 wahrgenommen; das Bundesamt für Sozialversicherung beaufsichtigt die Erhebung der Beiträge.

3 Die Aufsichtsbehörden sorgen insbesondere für die einheitliche Rechtsanwendung.
Sie können den Vollzugsorganen Weisungen erteilen.

a220 Pilotversuche

1 Nach Rücksprache mit der Aufsichtskommission kann die Ausgleichsstelle zeitlich
befristete, vom Gesetz abweichende Pilotversuche zulassen. Solche Versuche können bewilligt werden, sofern sie dazu dienen, Erfahrungen mit neuen arbeitsmarktlichen Massnahmen zu gewinnen oder die Flexibilisierung der Arbeitszeit zu fördern,
um damit bestehende Arbeitsplätze zu erhalten oder neue zu schaffen.

2 Ausgeschlossen sind Abweichungen von den Artikeln 1-6, 8, 15, 16, 18, 22-27,
30, 51-58, 90-121.

3 Die gesetzlichen Ansprüche der Leistungsempfänger dürfen durch Pilotversuche
nicht beeinträchtigt werden.

218

SR 313.0

219 Heute:

«Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)» (Art. 5 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vom 14. Juni 1999 - SR 172.216.1;
AS 2000 187 Art. 8).

220

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

Arbeitslosenversicherung 58

837.0

b221 Einführung neuer arbeitsmarktlicher Massnahmen Der Bundesrat kann die im Rahmen von Pilotversuchen nach Artikel 110a durchgeführten neuen arbeitsmarktlichen Massnahmen, die sich bewährt haben, auf höchstens vier Jahre befristet einführen.


Art. 111


222

Revision

1 Stellt die Ausgleichsstelle fest, dass die gesetzlichen Vorschriften nicht oder nicht
richtig angewendet wurden, so erteilt sie den Kassen und den kantonalen Amtsstellen die erforderlichen Weisungen. Gegebenenfalls weist sie die Kassen an, zu Unrecht ausbezahlte Leistungen zurückzufordern.

2 Vorbehalten bleibt der Erlass einer Verfügung nach Artikel 82 Absatz 3 oder Artikel 85a Absatz 2.


Art. 112

Konsultativkommission Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement setzt eine Konsultativkommission
ein, die das BIGA223 in grundsätzlichen Fragen der Durchführung der Versicherung
berät. In der Kommission sind insbesondere die Kantone sowie die Organisationen
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer vertreten.

2. Abschnitt: Kantone

Art. 113

1 Die Kantone vollziehen die Massnahmen, die ihnen dieses Gesetz und der Bundesrat übertragen. Sie erlassen die Ausführungsbestimmungen und legen sie dem
Bund224 zur Genehmigung vor.

2 Die Kantone:

a.

führen die in diesem Gesetz vorgesehenen kantonalen Kassen; b.

bezeichnen die zuständigen Amtsstellen und Beschwerdeinstanzen; c.225 richten regionale Arbeitsvermittlungszentren nach Artikel 85b ein; 221

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

222 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).

223 Heute:

«Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)» (Art. 5 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vom 14. Juni 1999 - SR 172.216.1;
AS 2000 187 Art. 8).

224

Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler
Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362 369; BBl 1988 II
1333).

225

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

AVIG

59

837.0

d.226 setzen tripartite Kommissionen nach Artikel 85c ein; e.227 erlassen die Verfahrensvorschriften; f.228 sorgen für eine wirksame Zusammenarbeit der für die Versicherung und für die Arbeitsvermittlung zuständigen Stellen; g.229 bezeichnen fünf Feiertage, für die nach Artikel 19 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht.

3 ...230

Zweites Kapitel:
Änderung, Aufhebung und Verlängerung bisherigen Rechts
1. Abschnitt: Änderung bisherigen Rechts

Art. 114


Krankenversicherungsgesetz Das Krankenversicherungsgesetz231 wird wie folgt geändert: Art. 12bis
Abs. 1bis und 2bis
...


Art. 115

...


Art. 100
Abs. 2
...

226

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

227

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

228

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

229

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

230

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

231

[BS 8 281; AS 1959 858, 1964 965, 1968 64, 1971 1465 II Art. 6 Ziff. 2, 1977 2249 Ziff.
I 611, 1978 1836 Anhang Ziff. 4, 1982 196 1676 Anhang Ziff. 1, 1990 1091, 1991 362
Ziff. II 412, 1992 288 Anhang Ziff. 37 2350, 1995 511. AS 1995 1328 Anhang Ziff. 1] 232

SR 221.229.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

Arbeitslosenversicherung 60

837.0


Art. 116

Bundesgesetz über die Militärversicherung Das Bundesgesetz vom 20. September 1949233 über die Militärversicherung wird
wie folgt geändert:


Art. 20
Abs. 5
...


Art. 117

Obligationenrecht


Das Obligationenrecht234 wird wie folgt geändert: Art. 329
b Abs. 1
...

a235 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge


Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982236 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert: Art. 2
Sachüberschrift und Abs. 1bis
...


Art. 10
Abs. 1, 2 erster Satz und 3 zweiter Satz
...


Art. 26
Abs. 3 zweiter Satz
...

...


Art. 60
Abs. 2 Bst. e
...

233

[AS 1949 1671, 1956 759, 1959 303, 1964 253, 1968 563, 1972 897 Art. 15 Ziff., 1982
1676 Anhang Ziff. 5, 1990 1882 Anhang Ziff. 9, 1991 362 Ziff. II 414. AS 1993 3043
Anhang Ziff. 1]

234

SR 220. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BG.

235

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1996 273, 1997 60 Ziff. II 1 806; BBl 1994 I 340).

236

SR 831.40. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

AVIG

61

837.0


Art. 118
Abs. 1 Bst. d
...

2. Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 118

1 Es werden aufgehoben: a.

der Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1976237 über die Einführung der obligatorischen Arbeitslosenversicherung (Übergangsordnung); b.

das Bundesgesetz vom 22. Juni 1951238 über die Arbeitslosenversicherung; c.

die Ziffern I-III sowie VI des Bundesbeschlusses vom 20. Juni 1975239 über
Massnahmen auf dem Gebiete der Arbeitslosenversicherung und des Arbeitsmarktes zur Bekämpfung von Beschäftigungs- und Einkommenseinbrüchen.

2 Die aufgehobenen Bestimmungen gelten weiterhin für Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind.

3. Abschnitt: Verlängerung bisherigen Rechts

Art. 119

Der Bundesbeschluss vom 20. Juni 1975240 über Massnahmen auf dem Gebiete der
Arbeitslosenversicherung und des Arbeitsmarktes zur Bekämpfung von Beschäftigungs- und Einkommenseinbrüchen wird wie folgt geändert: Ziff. VII Abs. 5241 ...

Drittes Kapitel: Übergangsbestimmung

Art. 120

Von den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden Kassen gelten ohne
neues Anerkennungsverfahren weiterhin als anerkannt: 237

[AS 1977 208, 1982 166 1894] 238

[AS 1951 1163, 1959 537, 1965 321 Art. 61, 1967 25, 1968 90, 1973 1535, 1975 1078
Ziff. I, II, VI, 1977 208 Art. 38 Abs. 1 Bst. a, 1982 1209] 239

[AS 1975 1078, 1977 208 Art. 37] 240

[AS 1975 1078, 1977 208 Art. 37] 241

In der AS irrtümlicherweise als Abs. 6 veröffentlicht.

Arbeitslosenversicherung 62

837.0

a.

die öffentlichen Kassen, deren Träger ein Kanton ist und deren Tätigkeitsbereich sich auf den ganzen Kanton erstreckt; b.

die Verbandskassen mit Ausnahme der Betriebskassen.

Viertes Kapitel:242 Verhältnis zum europäischen Recht

Art. 121


243

Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/71244 bezeichneten Personen und in
Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie
im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch: a.

das Abkommen vom 21. Juni 1999245 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, sein Anhang II und die
Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72246 in ihrer angepassten Fassung247; b.

das Abkommen vom 21. Juni 2001248 zur Änderung des Übereinkommens
zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, sein Anhang O und
Anlage 2 zu Anhang O sowie die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72
in ihrer angepassten Fassung249.

242 Eingefügt durch Ziff. I 12 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701 722; BBl
1999 6128).

243 Fassung

gemäss Ziff. I 11 des BG vom 14. Dez. 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abk. zur Änd. des Übereink. zur Errichtung der EFTA, in
Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 685 700; BBl 2001 4963).

244

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl Nr. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2) (kodifiziert
durch Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, ABl Nr. L 28 vom
30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des
Rates vom 8. Februar 1999 (ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1).

245

SR 0.142.112.681; BBl 1999 7027 246

Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, ABl Nr. L 74 vom 27. März 1972, S. 1 (ebenfalls
kodifiziert durch die Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, ABl
Nr. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch Verordnung (EG)
Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999, ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1.

247

SR 0.831.109.268.1/.11;
Eine provisorische, konsolidierte Fassung des Textes der Verordnungen (EWG)
Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 mit den zuletzt durch die Verordnung (EG) des Rates
Nr. 307/1999 erfolgten Änderungen kann beim Bundesamt für Sozialversicherung,
3003 Bern, bezogen werden. Massgeblich ist hingegen allein die im Amtsblatt der EG
publizierte Fassung.

248

SR 0.632.31; BBl 2001 5028 249

SR 0.831.106.1/.11

AVIG

63

837.0

Fünftes Kapitel:250 Referendum und Inkrafttreten

Art. 122


251

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens:
Art. 51-58 und 109: 1. Januar 1983252
Die übrigen Artikel: 1. Januar 1984253 250 Ursprünglich Viertes Kap.

251 Ursprünglich Art. 121 252

BRB vom 6. Dez. 1982 (AS 1982 2223) 253

V vom 31. Aug. 1983 (SR 837.01).

Arbeitslosenversicherung 64

837.0