10.12.2023 - * / In Kraft
15.12.2019 - 09.12.2023
01.01.2016 - 14.12.2019
01.07.2013 - 31.12.2015
01.01.2010 - 30.06.2013
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1

Verordnung

über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) vom 11. November 2009 (Stand am 1. Januar 2010) Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 30 Absatz 1 und 63 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20091 (PBG), Artikel 97 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19572 (EBG) und Artikel 26 des Seilbahngesetzes vom 23. Juni 20063, verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand Diese Verordnung regelt: a. die Abgeltung der ungedeckten Kosten der von Bund und Kantonen gemeinsam bestellten Verkehrsangebote im regionalen Personenverkehr sowie das Bestellverfahren;

b. die Bestellung von weiteren Angeboten, Angebotsverbesserungen und Tariferleichterungen von Bund, Kantonen, Gemeinden oder Dritten;

c. die Gewährung von Finanzhilfen.


Art. 2

Empfänger von Abgeltungen 1

Abgeltungen und Finanzhilfen nach den Artikeln 28-34 PBG können Transportunternehmen erhalten, die Personen im Linienverkehr, im Bedarfsverkehr oder mit linienverkehrsähnlichen Fahrten auf der Basis einer Konzession nach Artikel 6 PBG oder auf der Basis eines Staatsvertrages befördern.

2

Finanzhilfen nach Artikel 34 PBG können auch an Unternehmen ausgerichtet werden, die auf vertraglicher Basis Aufgaben wahrnehmen, welche für die Tätigkeiten nach Absatz 1 unentbehrlich sind.

AS 2009 6061 1 SR

745.1

2 SR

742.101

3 SR

743.01

745.16

Personenbeförderung 2

745.16


Art. 3

Ortsverkehr Der nach Artikel 28 Absatz 2 PBG von Bundesleistungen ausgeschlossene Ortsverkehr umfasst Linien, die der Feinerschliessung von Ortschaften dienen. Der Feinerschliessung dient eine Linie, wenn die Haltestellen in der Regel nicht mehr als 1,5 km vom nächstgelegenen Verknüpfungspunkt mit dem übergeordneten Netz des öffentlichen Verkehrs entfernt sind und die Abstände zwischen den Haltestellen klein sind.


Art. 4

Begriffe In dieser Verordnung gelten als: a. regionaler Personenverkehr: der Personenverkehr innerhalb einer Region, einschliesslich der Groberschliessung von Ortschaften, sowie der Personenverkehr mit benachbarten, auch ausländischen Regionen; b. Linie: alle durchgehenden Fahrten von Kursen mit gleichem Anfangs- und Endpunkt, einschliesslich Verstärkungs-, Früh- und Spätkursen auf Teillinien; als Anfangs- und Endpunkt gelten auch Knotenpunkte und Punkte, an denen die Erschliessungsfunktion ändert; Linien auf derselben Strecke, aber mit unterschiedlichen Erschliessungsfunktionen gelten als verschiedene Linien.

2. Kapitel: Abgeltung des regionalen Personenverkehrs 1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 5

1 Abgeltungen im regionalen Personenverkehr werden für die einzelne Linie entrichtet.

2

Der Umfang des bestellten Angebots bestimmt sich in erster Linie aufgrund der Nachfrage.

2. Abschnitt: Abgeltungsvoraussetzungen

Art. 6

1 Ein Angebot des regionalen Personenverkehrs wird gemeinsam von Bund und Kantonen abgegolten, wenn: a. die Linie eine Erschliessungsfunktion nach Artikel 5 der Verordnung vom 4. November 20094 über die Personenbeförderung (VPB) hat; 4 SR

745.11

Abgeltung des regionalen Personenverkehrs 3

745.16

b. die Linie nicht bereits erschlossene Ortschaften oder Ortsteile bedient Mehrfachbedienung), es sei denn, sie stelle eine wichtige zusätzliche Verkehrsverbindung dar;

c. bei im Ausland liegenden Linienabschnitten das Angebot überwiegend schweizerischem Verkehr dient; d. die Linie ganzjährig betrieben wird; e. eine minimale Wirtschaftlichkeit der Linie gegeben ist; f.

die Vorgaben der Besteller zur Qualität und Sicherheit des Verkehrsangebots sowie zur Stellung der Beschäftigten eingehalten werden; und g. der direkte Verkehr nach Artikel 16 PBG gewährleistet ist.

2

Die Kantone können betreffend die Erfüllung der Erschliessungsfunktion für ihr Gebiet eine höhere Mindestzahl der ständigen Bevölkerung einer Ortschaft voraussetzen, als in Artikel 5 Absatz 2 VPB vorgesehen ist.

3

Das Bundesamt für Verkehr (BAV) legt in Richtlinien die Voraussetzungen für die minimale Wirtschaftlichkeit von Linien fest; es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung benachteiligter Landesgegenden und die Kennzahlen nach Artikel 20. Die Voraussetzungen werden periodisch überprüft und den aktuellen Gegebenheiten angepasst.

4

Nach Anhörung der Kantone entscheidet das BAV, ob die Voraussetzungen für eine gemeinsame Abgeltung einer Linie erfüllt sind. In begründeten Ausnahmefällen kann das BAV der gemeinsamen Abgeltung einer Linie auch zustimmen, wenn nicht alle Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.

3. Abschnitt: Angebot im regionalen Personenverkehr

Art. 7

Umfang des bestellten Angebots 1

Bund und Kantone bestellen das Angebot gemeinsam aufgrund der Nachfrage.

2

Werden auf dem schwächstbelasteten Teilstück einer Linie durchschnittlich mindestens 32 Personen pro Tag befördert, so stellen Bund und Kantone eine Mindesterschliessung von vier Kurspaaren sicher.

3

Werden auf dem meistbelasteten Teilstück einer Linie durchschnittlich mehr als 500 Personen pro Tag befördert, so wird ein durchgehender Stundentakt mit 18 Kurspaaren angeboten.

4

Das Angebot kann über den Stundentakt hinaus verdichtet werden, wenn: a. dies aus Kapazitätsgründen notwendig ist und soweit eine genügende Auslastung vorliegt;

b. es die Ziele der Raumordnung oder des Umweltschutzes verlangen, namentlich wenn sich dadurch wesentliche zusätzliche Marktpotenziale erschliessen lassen.

Personenbeförderung 4

745.16

5

Vom Angebotsumfang nach den Absätzen 2-4 kann abgewichen werden, wenn die betrieblichen Rahmenbedingungen und die Kostensituation einer Linie dies rechtfertigen.

6

Bei Seilbahnen, Fahrten auf Verlangen, Bedarfsverkehr, Sammelfahrten oder Anlagen mit automatischem Betrieb bestellen Bund und Kantone das Angebot aufgrund der Betriebszeiten sowie unter Berücksichtigung der jeweiligen Produktionsbedingungen und Kostensituation.

7

Angebote, die über den Angebotsumfang nach den Absätzen 2-6 hinausgehen, werden vom Bund nicht abgegolten.

8

Bund und Kantone können mit einem Transportunternehmen eine feste Entschädigung vereinbaren, wenn:

a. eine neue Linie eingerichtet werden soll; b. eine Zielvereinbarung abgeschlossen wurde; c. die betreffende Linie ausgeschrieben wurde; oder d. es für die öffentliche Hand aus anderen Gründen von Vorteil ist.


Art. 8

Ermittlung der Nachfrage 1

Die Nachfrage wird aufgrund der Querschnittsbelastung in der Verkehrsperiode Montag bis Freitag ermittelt. Das BAV kann in besonderen Fällen Ausnahmen bewilligen.

2

Die Querschnittsbelastung eines Teilstücks einer Linie entspricht dem Quotienten aus der Gesamtzahl der Passagiere, die auf dem Teilstück in beiden Richtungen innerhalb eines Jahres in der Verkehrsperiode Montag bis Freitag befördert werden, und der Jahressumme der Verkehrstage in dieser Verkehrsperiode.


Art. 9

Qualität der Angebote 1

Das BAV richtet ein schweizweites System zur Messung der Qualität von Angeboten und Leistungen der Transportunternehmen im regionalen Personenverkehr ein.

Es bezieht dabei die Kantone und die Transportunternehmen ein.

2

Die Besteller können von den Transportunternehmen verlangen, dass diese die Qualität ihrer Angebote und Leistungen für den regionalen Personenverkehr messen, auswerten und dokumentieren sowie allenfalls im Rahmen der Angebotsvereinbarung verbessern.


Art. 10

Tarifausgleich 1 Bund und Kantone sorgen dafür, dass die Tarife für gleichwertige bestellte Verkehrsangebote im ganzen Land ungefähr gleich sind. Höhere Produktionskosten in geografisch oder aus anderen Gründen benachteiligten Landesgegenden dürfen nicht zu wesentlich höheren Tarifen führen.

2

Die Transportunternehmen können den Einheimischen im Einvernehmen mit Bund und Kantonen im bisherigen Rahmen vergünstigte Tarife anbieten.

Abgeltung des regionalen Personenverkehrs 5

745.16

4. Abschnitt: Bestellverfahren

Art. 11

Ablauf, Termine

1

Das Bestellverfahren wird für eine Fahrplanperiode, in der Regel für zwei Jahre, durchgeführt.

2

Das BAV gibt den Kantonen und den Transportunternehmen die Termine der einzelnen Phasen des Bestellverfahrens bekannt. Es trägt dabei der Zeit, die für die kantonalen Entscheidverfahren notwendig ist, angemessen Rechnung.

3

Das BAV und die Kantone sorgen für die Koordination von Fahrplanverfahren und Bestellverfahren. Die Kantone hören die interessierten Kreise im Verlauf des Bestellverfahrens an und berücksichtigen deren Anträge angemessen.


Art. 12

Koordination zwischen BAV und Kantonen 1

Das BAV und die Kantone führen das Bestellverfahren gemeinsam durch. Sie koordinieren ihre Tätigkeiten.

2

Die Besteller einigen sich pro Linie auf einen Kanton, der im Bestellverfahren die Federführung übernimmt. Können sich die Kantone darüber nicht einigen, so entscheidet das BAV.

3

Die Kantone sind insbesondere bei der Festlegung des Angebotes, bei der Offertprüfung und bei Verhandlungen mit den Transportunternehmen sowie bei der Festlegung und Überprüfung der Leistungsqualität federführend.

4

Das BAV unterstützt die Kantone bei der Offertprüfung, insbesondere mittels Kennzahlenvergleichen. Es sorgt unter Wahrung der Anonymität der Unternehmen für den Austausch von Informationen unter den Kantonen, soweit diese für die Offertprüfung wesentlich sind.

5

Es achtet bei der Bestellung auf die Gesamtkoordination des öffentlichen Verkehrs.


Art. 13

Regionale Zusammenarbeit

Bund, Kantone und Transportunternehmen schaffen geeignete Organisationen zur rechtzeitigen regionalen Koordination der Angebote, deren Einpassung in den übergeordneten Verkehr und für die übrigen mit dem Bestellverfahren zusammenhängenden Fragen. Sie pflegen auch ausserhalb des Bestellverfahrens einen dauernden Austausch über die Weiterentwicklung der Angebote. Andere Betroffene sind in geeigneter Weise einzubeziehen.


Art. 14

Finanzielle Vorgaben

1

Der Bundesrat stellt die für den regionalen Personenverkehr einzusetzenden Mittel ein:

a. im Entwurf für den jährlichen Voranschlag; b. in der mehrjährigen Finanzplanung.

Personenbeförderung 6

745.16

2

Das BAV teilt die Mittel den Kantonen in Fortschreibung der bisherigen Leistungen des Bundes zu. Es kann dabei auch den effektiven Bedarf berücksichtigen.

Soweit nach der Zuteilung auf die Kantone noch Mittel verfügbar sind, setzt sie das BAV für Angebote ein, die den Anteil des öffentlichen Verkehrs am Gesamtverkehr erhöhen.


Art. 15

Eigenkapitalverzinsung 1 Bund und Kantone können den Transportunternehmen gemeinsam die Verzinsung des Eigenkapitals zugestehen, um insbesondere den Anteil des Eigenkapitals am Gesamtkapital zu erhöhen. Sie können eine Verzinsung von Eigenkapital an Auflagen knüpfen. 2 Das BAV teilt denjenigen Transportunternehmen, denen eine Verzinsung des Eigenkapitals zugestanden wurde, spätestens 12 Monate vor Beginn einer Fahrplanperiode den für die Offerte anwendbaren Zinssatz mit. Als Zinssatz für die Offertstellung gilt der Zehn-Jahres-Kassazinssatz der Bundesanleihen zum Zeitpunkt der Mitteilung.

5. Abschnitt: Offerten

Art. 16

Aufforderung zur Offertstellung 1

Nach Konsultation des BAV informieren die Kantone die Transportunternehmen spätestens 12 Monate vor Beginn einer Fahrplanperiode über die für den regionalen Personenverkehr bereitgestellten Mittel und fordern sie zur Offertstellung auf. Sie teilen ihnen gleichzeitig mit, wie das Angebot verändert werden soll. Bei interkantonal tätigen Transportunternehmen koordinieren die Kantone ihre Vorgaben.

2

In der Aufforderung zur Offertstellung wird gegebenenfalls auf die Absicht der Besteller hingewiesen, eine Zielvereinbarung abzuschliessen oder weiterzuführen.

Die Transportunternehmen erstellen ihre Offerten gegebenenfalls aufgrund der Zielvereinbarungen.

3

Wollen die Besteller ein Verkehrsangebot so ändern, dass ein Transportunternehmen sein Betriebskonzept von Grund auf überarbeiten muss, so informieren sie dieses spätestens drei Jahre vor der Einführung des neuen Verkehrsangebotes.

4

Wollen die zur Offertstellung aufgeforderten Transportunternehmen keine Offerte erstellen, so müssen sie dies den Bestellern innert Monatsfrist mitteilen.

5

Die Besteller können von den Transportunternehmen vor dem Einreichen der Offerten Richtofferten verlangen. Die Richtofferten dienen der Angebotsplanung und sind nicht verbindlich.


Art. 17

Offerteinreichung 1 Die Offerte für die nachfolgende Fahrplanperiode ist den Bestellern im letzten Jahr einer Fahrplanperiode nach Vorliegen der Betriebskosten- und Leistungsrechnung des Vorjahres, spätestens jedoch Ende April, einzureichen.

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745.16

2

Die Offerte ist nach Linien zu gliedern. Nach Vorgabe der Besteller sind mehrere Linien in einer Offertlinie zusammenzufassen.

3

Die Offerte muss enthalten: a. eine qualitative und quantitative Umschreibung des Angebotskonzeptes; b. je eine verbindliche Planrechnung für die einzelnen Fahrplanjahre der Fahrplanperiode;

c. Begründungen für Abweichungen gegenüber bisherigen Planungen und gegenüber der letzten Jahresrechnung; d. einen

Mittelfristplan;

e. eine

Investitionsplanung; f.

bei Eisenbahnlinien die Berechnung der Trassenpreise pro Linie; g. eine Übersicht über die eingesetzten Fahrzeuge; h. die Indikatoren zur Berechnung der Kennzahlen für die einzelnen Jahre der Fahrplanperiode;

i.

die Fahrpläne der Fahrplanperiode; j.

Angaben zum Verkauf, zu den Verkaufsstellen und deren Bedienung sowie zum Angebot im Transport von Reisegepäck; k. Angaben zum Tarifsystem und Tarifniveau.

4

Die Besteller können weitere Unterlagen verlangen, insbesondere Nachweise zur Qualität der Leistungserbringung, zu den Anstellungsbedingungen des Personals und zum Stand der Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 20025.

5

Die Unterlagen können in elektronischer Form eingereicht werden. Die Offerte ist in jedem Fall mit rechtsgültiger Unterschrift einzureichen.


Art. 18

Prüfung der Offerten

1

Ist eine Offerte nicht befriedigend, so können die Besteller das Transportunternehmen zur Einreichung weiterer Offertvarianten auffordern.

2

Gibt es bei den Kennzahlen erhebliche, vom Transportunternehmen nicht hinreichend begründete Unterschiede gegenüber anderen Transportunternehmen mit vergleichbaren Verhältnissen, so können die Kantone eine Prüfung durch das BAV verlangen.

3

Das BAV hört für die Prüfung die beteiligten Kantone und die betroffenen Transportunternehmen an. Es berücksichtigt bei der Prüfung insbesondere unterschiedliche Finanzierungskosten der Investitionen. Lassen sich die abweichenden Kennzahlen nicht rechtfertigen, so fordert es das Transportunternehmen zu einer Anpassung der Offerte an das Niveau der Kennzahlen vergleichbarer Transportunternehmen auf.

5 SR

151.3

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745.16


Art. 19

Investitionen 1 Transportunternehmen können Investitionsfolgekosten in die Planrechnung einer Offerte aufnehmen, wenn die Besteller der Aufnahme vor der Investition zugestimmt haben.

2

Überträgt bei einer Betriebsmittelübertragung nach Artikel 28 Absatz 2 das bisherige Transportunternehmen das für die Finanzierung dieser Betriebsmittel aufgenommene Fremdkapital nicht mit allen Rechten und Pflichten auf das neue Transportunternehmen, so muss dieses dem bisherigen Transportunternehmen den Bilanzwert vergüten. Die Besteller vergüten dem bisherigen Transportunternehmen die gegenüber dem Darlehensgeber nicht abgesicherten Ausstiegskosten.


Art. 20

Kennzahlensystem Das BAV berechnet aufgrund der Offerten und der Betriebskosten- und Leistungsrechnung Kennzahlen über die einzelnen Linien. Es stellt die Kennzahlen und Indikatoren den Kantonen und den Transportunternehmen in geeigneter Form zur Verfügung.

6. Abschnitt: Angebotsvereinbarungen

Art. 21

Abschluss von Angebotsvereinbarungen 1

Nehmen die Besteller eine Offerte an, so schliessen sie mit dem Transportunternehmen eine Angebotsvereinbarung ab. Eine Angebotsvereinbarung kommt zustande, wenn alle Besteller die Offerte angenommen haben. Das Transportunternehmen teilt den Bestellern innerhalb von 14 Tagen das Zustandekommen mit.

2

Die Transportunternehmen haben keinen Rechtsanspruch auf eine Bestellung.

3

Die Besteller können den Abschluss einer Angebotsvereinbarung bei besonderen Fällen vom Vorliegen einer rechtsgültigen Zielvereinbarung abhängig machen.

4

Die Angebotsvereinbarung gilt für eine Fahrplanperiode.

5

Die für das zweite Jahr und allenfalls weitere Jahre einer Fahrplanperiode vereinbarten Abgeltungen des Bundes stehen unter dem Vorbehalt der Budgetgenehmigung durch die eidgenössischen Räte und die kantonalen Instanzen.


Art. 22

Vorbehalte 1 In begründeten Fällen können Angebotsvereinbarungen mit dem Vorbehalt versehen werden, dass der effektive Umfang der Leistungserbringung nachkalkuliert wird. Die Aufnahme von Vorbehalten bedarf der Zustimmung des BAV.

2

Eine allfällige Rückerstattung der Transportunternehmen wird mit den Abgeltungen der folgenden Periode verrechnet.

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745.16


Art. 23

Nachverhandlungen 1 Ergeben sich nach Abschluss der Angebotsvereinbarungen, aber vor ihrem Inkrafttreten wichtige neue Tatsachen, so ist eine Nachverhandlung über die Vereinbarungen durchzuführen.

2

Anpassungen der Angebotsvereinbarungen nach ihrem Inkrafttreten sind nur bei Zustimmung aller Besteller und in der Regel nur bei von den Transportunternehmen nicht beeinflussbaren Umständen möglich.

7. Abschnitt: Zielvereinbarungen

Art. 24

Grundsätze 1 Bund und Kantone können mit Transportunternehmen in mehrjährigen Zielvereinbarungen mittel- oder langfristige finanzielle und qualitative Ziele vereinbaren. Die Transportunternehmen müssen den Bestellern regelmässig über den Stand der Zielerreichung berichten.

2

Bund und Kantone dürfen mit den Transportunternehmen keine den Zielvereinbarungen zuwiderlaufenden Vereinbarungen abschliessen.

3

Zielvereinbarungen werden mindestens für zwei Fahrplanperioden, längstens aber bis zum Ablauf der Konzession für die in der Zielvereinbarung aufgeführten Linien abgeschlossen. Mit Transportunternehmen, deren Konzessionen zu unterschiedlichen Zeitpunkten ablaufen, können mehrere Zielvereinbarungen abgeschlossen werden.


Art. 25

Inhalt der Zielvereinbarung 1

In der Zielvereinbarung werden mindestens festgelegt: a. die Ziele, namentlich die Abgeltungs-, Angebots-, Kosten-, Ertrags- und Qualitätsziele;

b. die Dauer der Zielvereinbarung; c. die Fälle, in welchen die Zielvereinbarung angepasst werden kann; d. Regelungen des Controllings sowie der Berichterstattung; e. Massnahmen für den Fall, dass die Ziele nicht erreicht werden.

2

Sofern in der Zielvereinbarung nicht eine abweichende Regelung getroffen wird, gelten Zielvereinbarungen für das gesamte Verkehrsnetz des Transportunternehmens.


Art. 26

Bonus-Malus-System 1 In der Zielvereinbarung kann ein Bonus-Malus-System vereinbart werden.

2

Bonus-Malus-Systeme dürfen die Transportunternehmen nicht in ihrem Bestand gefährden.

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3

Das Transportunternehmen verbucht die Bonuszahlung als ausserordentlichen Ertrag und die Maluszahlung als ausserordentlichen Aufwand.

4

Der Bonus steht dem Transportunternehmen zur freien Verfügung.

8. Abschnitt: Ausschreibung, Übertragung

Art. 27

Ausschreibung 1 Bestellungen für bestimmte Verkehrsangebote können unter den dafür geeigneten Transportunternehmen ausgeschrieben werden, wenn: a. grössere Veränderungen geplant sind, die mehrere Linien betreffen; b. die Offerten eines bestimmten Transportunternehmens nicht befriedigen.

2

Sie können generell in bestimmten Zeitabständen ausgeschrieben werden, wenn der Kanton dies vorsieht.


Art. 28

Übertragung der Aufgabe auf ein anderes Transportunternehmen 1

Die Besteller können eine Aufgabe gegen den Willen des bisher damit betrauten Transportunternehmens nur einem anderen Transportunternehmen übertragen, wenn sich für sie längerfristige Vorteile ergeben.

2

Das neu beauftragte Unternehmen muss vom bisherigen Unternehmen eigens für das bisher bestellte Verkehrsangebot angeschaffte Betriebsmittel zum Bilanzwert übernehmen, wenn dieses es verlangt und die Beschaffung seinerzeit von Bund und Kantonen genehmigt worden oder vor dem 1. Januar 1996 erfolgt ist. Die Übertragung von Betriebsmitteln kann auch verlangen, wer für die Anschaffung Finanzhilfen gewährt hat. Allfällige Darlehen sind abzulösen.

3

Das neu beauftragte Unternehmen muss, soweit es die betrieblichen Umstände erlauben, die für das neu bestellte Verkehrsangebot notwendigen zusätzlichen Stellen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des bisherigen Unternehmens zu üblichen Bedingungen anbieten.

4

Erklärt das bisherige Unternehmen, das Angebot ohne Abgeltung weiterzuführen, so kann für die betreffende Linie keine neue Angebotsvereinbarung abgeschlossen werden.

9. Abschnitt: Rechnungswesen

Art. 29

1 Transportunternehmen mit abgeltungsberechtigten Verkehrsangeboten führen mindestens für die Ist-Rechnung neben ihrer Finanzrechnung eine nach Sparten gegliederte Betriebskosten- und Leistungsrechnung.

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2

Kosten und Erlöse des abgeltungsberechtigten Personenverkehrs sind pro Linie nachvollziehbar auszuweisen. Dazu sind neben der Sparte regionaler Personenverkehr die weiteren von Bund, Kantonen oder Gemeinden bestellten Verkehrsangebote und die übrigen Tätigkeiten des Unternehmens in eigenen Sparten abzubilden.

3

Das BAV kann schweizerische Transportunternehmen, die eine einzige Linie betreiben, und ausländische Transportunternehmen von der Pflicht zur Führung einer Betriebskosten- und Leistungsrechnung befreien, sofern sich die ungedeckten Kosten des regionalen Personenverkehrs einwandfrei nachweisen lassen.

4

Die Betriebskosten- und Leistungsrechnung kann als Planrechnung dazu verwendet werden, in der Offerte die geplanten ungedeckten Kosten pro Linie auszuweisen.

5

Um den Verkauf und den Vertrieb als eigenständiges Angebot abzugelten, können die Besteller von den Transportunternehmen verlangen, den Verkauf und den Vertrieb in der Planrechnung und der Betriebskosten- und Leistungsrechnung separat auszuweisen.

6

Bei Seilbahnen bilden regionaler Personenverkehr, Infrastruktur und Güterverkehr eine gemeinsame Sparte. Über Ausnahmen entscheidet das BAV.

7

Die Erlöse sind pro Linie nach den wichtigsten Fahrausweisarten aufzuteilen.

8

Leistungen von geringem Umfang, die mit Ressourcen des regionalen Personenverkehrs für Dritte erbracht werden, gelten als Nebenerlöse der Sparte regionaler Personenverkehr. Sie müssen mindestens die Grenzkosten decken.

9

Das BAV entscheidet im Einzelfall über die Zuordnung von Angeboten, Erlösen und Nebenerlösen zu abgeltungsberechtigten Sparten.

10

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation regelt die Einzelheiten der Führung der Betriebskosten- und Leistungsrechnung und der Planrechnung. Es regelt insbesondere die Verteilung gemeinsamer Kosten und Erlöse zwischen den Sparten und die Aufteilung der Erlöse nach den wichtigsten Fahrausweisarten.

3. Kapitel:

Bestellung und Abgeltung von weiteren Angeboten, Angebotsverbesserungen und Tariferleichterungen

Art. 30

Koordination Bei der Bestellung von Angeboten ohne Beteiligung des Bundes haben die Besteller die Koordination mit dem gemeinsam von Bund und Kantonen bestellten Angebot sicherzustellen.


Art. 31

Tariferleichterungen Tariferleichterungen können bestellt und abgegolten werden, wenn sie geeignet sind, den Anteil des öffentlichen Verkehrs am Gesamtverkehr zu erhöhen. Die Besteller von Tariferleichterungen entschädigen den Transportunternehmen die Einnahmenausfälle.

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Art. 32

Tarifverbünde In Tarifverbünden können Angebote auf Linien des regionalen Personenverkehrs ohne separate Entschädigung für Einnahmenausfälle gemeinsam von Bund und Kantonen bestellt und abgegolten werden, wenn: a. zwischen den Transportunternehmen eine nachfrageabhängige Einnahmenverteilung aufgrund der Personenkilometer und der Anzahl der Einsteigenden vereinbart wird;

b. die Tarifmassnahmen die Nutzung des gesamten Angebots des öffentlichen Verkehrs vereinfachen; c. besondere, spartenübergreifende Investitionen für Tarifverbünde separat finanziert werden.


Art. 33

Befristete Angebotserweiterungen Befristete Angebotserweiterungen zur Bewältigung von Verkehr, der das Mass des normalen Verkehrs nach Artikel 12 PBG übersteigt, sind grundsätzlich durch die Verursacher zu bestellen und zu bezahlen.

4. Kapitel: Finanzhilfen 1. Abschnitt: Bundesgarantie

Art. 34

Grundsatz Für die Finanzierung von Investitionen im regionalen Personenverkehr kann der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite eine Bundesgarantie gewähren.


Art. 35

Voraussetzungen und Auflagen 1

Bundesgarantien werden für die Finanzierung von Investitionen gewährt, die abgeltungsberechtigten Leistungen dienen und deren Folgekosten nach Artikel 19 Absatz 1 in die Planrechnung einer Offerte aufgenommen werden dürfen. Über Ausnahmen entscheidet das BAV im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung.

2

Der Bund kann die Gewährung der Bundesgarantie von flankierenden Massnahmen im Verkehrsbereich abhängig machen.


Art. 36

Zuständigkeit 1 Die Bundesgarantie wird durch das BAV erteilt.

2

Sie ist mindestens drei Monate vor Beginn der beantragten Geltungsdauer zu beantragen.

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745.16

2. Abschnitt: Umwandlung von Darlehen und Sistierung von Rückzahlungen


Art. 37

Grundsatz 1 Zur Finanzierung von Ersatz- und Erneuerungsinvestitionen im regionalen Personenverkehr kann der Bund rückzahlbare Darlehen in bedingt rückzahlbare Darlehen umwandeln oder deren Rückzahlung sistieren.

2

Die Umwandlung oder die Rückzahlungssistierung von Darlehen des Bundes nach Artikel 34 Absatz 3 PBG setzt eine entsprechende Umwandlung oder Sistierung durch die Kantone voraus.


Art. 38

Voraussetzungen und Auflagen Darlehensumwandlungen oder Sistierungen von Rückzahlungen werden für Investitionen gewährt, die abgeltungsberechtigten Leistungen dienen und deren Folgekosten nach Artikel 19 Absatz 1 in die Planrechnung einer Offerte aufgenommen werden dürfen. Über Ausnahmen entscheidet das BAV.


Art. 39

Antragsstellung Die Umwandlung ist spätestens drei Monate zum Voraus beim BAV zu beantragen.


Art. 40

Umwandlungs- oder Sistierungsvereinbarung 1

Das BAV, die beteiligten Kantone und das Transportunternehmen schliessen eine Umwandlungs- oder Sistierungsvereinbarung ab. Darin legen sie die damit verbundenen Auflagen fest.

2

Bei der Umwandlung oder Sistierung von rückzahlbaren Darlehen über 10 Millionen Franken handelt das BAV im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung.

3. Abschnitt: Beiträge und unverzinsliche Darlehen

Art. 41

Gewährung von Beiträgen und Darlehen Zur Förderung von neuartigen Lösungen sowie in anderen besonderen Fällen kann der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge und unverzinsliche Darlehen gewähren, soweit die Abschreibungsmittel für die Finanzierung nicht ausreichen.


Art. 42

Investitionen von Seilbahnen Für Investitionen von Seilbahnen kann der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite unverzinsliche Darlehen und Beiträge nach den Artikeln 49-58 EBG gewähren, soweit die Investitionen nicht aus Abschreibungsmitteln finanziert werden können.

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Art. 43

Voraussetzungen und Auflagen 1

Investitionsbeiträge werden nur für Investitionen gewährt, die abgeltungsberechtigten Leistungen dienen und deren Folgekosten nach Artikel 19 Absatz 1 in die Planrechnung einer Offerte aufgenommen werden dürfen. Über Ausnahmen entscheidet das BAV.

2

Der Bund kann seine Leistungen von flankierenden Massnahmen im Verkehrsbereich abhängig machen.


Art. 44

Form der Investitionsbeiträge 1

Die Investitionsbeiträge werden in Form von rückzahlbaren, unverzinslichen Darlehen, für nicht aktivierbare Baukosten in Form von A-Fonds-perdu-Beiträgen gewährt.

2

Der Bund kann sich auch am Gesellschaftskapital des Transportunternehmens beteiligen.

3

Das Transportunternehmen muss die Amortisationen in seinen Planrechnungen berücksichtigen. Sie werden mit den Abgeltungsbeträgen verrechnet.

4

Die Errichtung von Pfandrechten bleibt vorbehalten.


Art. 45

Verkehrsinvestitionsvereinbarung 1 Das BAV, die beteiligten Kantone und das Transportunternehmen schliessen eine Investitionsvereinbarung ab. Darin legen sie Art und Umfang der Finanzhilfen und die damit verbundenen Auflagen fest.

2

Werden Tranchen der Investitionsbeiträge bei vertraglich vereinbarten Zahlungsterminen nicht innerhalb von 60 Tagen nach ihrer Fälligkeit bezahlt, so wird von diesem Zeitpunkt an ein Verzugszins von jährlich 5 Prozent geschuldet.


Art. 46

Rückzahlungspflicht Das BAV verlangt die Rückzahlung der Darlehen zusätzlich zur vereinbarten Rückzahlung in den nach Artikel 29 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19906 vorgesehenen Fällen.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 47

Übergangsbestimmungen 1 Das Bestellverfahren für Offerten, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eingereicht sind, richtet sich nach dem im Zeitpunkt der Offerteinreichung geltenden Recht.

2

Das Bestellverfahren für das Fahrplanjahr 2011 richtet sich nach bisherigem Recht.

6 SR

616.1

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3

Kleinluftseilbahnen mit Erschliessungsfunktion sind bis zum Ablauf ihrer kantonalen Bewilligung zur Personenbeförderung den Transportunternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 gleichgestellt.


Art. 48

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

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