01.01.2025 - *
01.01.2024 - 31.12.2024 / In Kraft
01.09.2023 - 31.12.2023
01.01.2023 - 31.08.2023
01.01.2022 - 31.12.2022
01.01.2021 - 31.12.2021
01.01.2020 - 31.12.2020
01.06.2019 - 31.12.2019
01.01.2019 - 31.05.2019
01.01.2018 - 31.12.2018
01.09.2017 - 31.12.2017
01.01.2017 - 31.08.2017
01.10.2016 - 31.12.2016
01.01.2015 - 30.09.2016
01.01.2013 - 31.12.2014
16.07.2012 - 31.12.2012
01.01.2012 - 15.07.2012
01.01.2011 - 31.12.2011
01.06.2009 - 31.12.2010
01.01.2009 - 31.05.2009
01.08.2008 - 31.12.2008
01.01.2008 - 31.07.2008
01.12.2007 - 31.12.2007
01.01.2007 - 30.11.2007
01.04.2006 - 31.12.2006
01.01.2005 - 31.03.2006
01.01.2004 - 31.12.2004
01.01.2003 - 31.12.2003
01.06.2002 - 31.12.2002
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01.02.2001 - 31.05.2002
01.01.2001 - 31.01.2001
01.04.2000 - 31.12.2000
01.01.2000 - 31.03.2000
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Bundesgesetz
über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG)
1 vom 20. Dezember 1946 (Stand am 7. Mai 2002) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 34quater der Bundesverfassung2, 3
nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 24. und 29. Mai und vom
24. September 19464,

beschliesst: Erster Teil: Die Versicherung Erster Abschnitt: Die versicherten Personen

Art. 1

Obligatorisch Versicherte5 1 Versichert nach diesem Gesetz sind:6 a.7 die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz; b.

die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben; c.8

Schweizer Bürger, die im Ausland tätig sind:
1.

im Dienste der Eidgenossenschaft, 2.

im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat
ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne
von Artikel 12 gelten, BS 8 447

1

Abkürzung beigefügt gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision),
in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

2 [AS

1973 429]. Der genannten Bestimmung entsprechen heute die Art. 111-113 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

3

Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701 722;
BBl 1999 6128).

4

BBl 1946 II 365 589 III 590 5

Gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1), wurden sämtliche Randtitel in Sachüberschriften
umgewandelt.

6

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

7

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

8

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2677 2681; BBl 1999 4983).

831.10

Alters- und Hinterlassenenversicherung 2

831.10

3.

im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 19. März 19769 über
die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe.

1bis Der Bundesrat regelt die Einzelheiten von Absatz 1 Buchstabe c.10 2 Nicht versichert sind: a.11 ausländische Staatsangehörige, die Privilegien und Immunitäten gemäss den Regeln des Völkerrechts geniessen; b.

Personen, die einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehören, sofern der Einbezug in die Versicherung für sie eine
nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde; c.

Personen, welche die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nur für eine
verhältnismässig kurze Zeit erfüllen.

3 Die Versicherung können weiterführen: a.

Personen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig
sind und von ihm entlöhnt werden, sofern dieser sein Einverständnis erklärt; b.

nicht erwerbstätige Studierende, die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben, um im Ausland einer Ausbildung nachzugehen, bis zum 31. Dezember
des Jahres, in welchem sie das 30. Altersjahr vollenden.12 4 Der Versicherung können beitreten: a.

Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die auf Grund zwischenstaatlicher
Vereinbarung nicht versichert sind; b.

Personen, welche auf Grund eines Briefwechsels mit einer internationalen
Organisation über den Status der internationalen Beamten schweizerischer
Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen13 nicht
versichert sind;

c.

im Ausland wohnhafte nicht erwerbstätige Ehegatten von erwerbstätigen
Personen, die nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 3 Buchstabe a
oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung versichert sind.14 9

SR 974.0

10

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2677 2681; BBl 1999 4983).

11

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

12

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) (AS 1996 2466;
BBl 1990 II 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit
1. Jan. 2001 (AS 2000 2677 2681; BBl 1999 4983).

13

AS 1997 609

14

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) (AS 1996 2466;
BBl 1990 II 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit
1. Jan. 2001 (AS 2000 2677 2681; BBl 1999 4983).

Bundesgesetz

3

831.10

5 Der Bundesrat bestimmt im Einzelnen die Bedingungen für die Weiterführung der
Versicherung nach Absatz 3 und für den Beitritt nach Absatz 4; ferner legt er die
Einzelheiten bezüglich Rücktritt und Ausschluss fest.15 Zweiter Abschnitt: Die Beiträge A. Die Beiträge der Versicherten I. Die Beitragspflicht

Art. 2


16

Freiwillige Versicherung 1 Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar
vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.17 2 Die Versicherten können von der freiwilligen Versicherung zurücktreten.

3 Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht
fristgerecht bezahlen, werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen.

4 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten betragen 8,4 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen aber in jedem Fall den Mindestbeitrag
von 648 Franken im Jahr entrichten.

5 Nichterwerbstätige bezahlen je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag von
648-8400 Franken im Jahr.

6 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung;
er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts
und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge
sowie die Gewährung von Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die
Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den
Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen.


Art. 3

Beitragspflichtige Personen 1 Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben.
Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung 15

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2677 2681; BBl 1999 4983).

16

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2677 2681; BBl 1999 4983).

17

Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 14. Dez. 2001 betreffend die Bestimmungen über
die Personenfreizügigkeit im Abk. zur Änd. des Übereink. zur Errichtung der EFTA,
in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 685 700; BBl 2001 4963).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 4

831.10

des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das
64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben.18 2 Von der Beitragspflicht sind befreit: a.19 die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben; b. und c. ...20

d.21 mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben.

e.

...22

3 Die eigenen Beiträge gelten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat, bei: a.

nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten; b.

Versicherten, die im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten, soweit sie keinen
Barlohn beziehen.23

II. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten

Art. 4


24

Bemessung der Beiträge 1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt.

2 Der Bundesrat kann von der Beitragsbemessung ausnehmen: a.

das Erwerbseinkommen aus einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit; b.25 das von Frauen nach Vollendung des 64., von Männern nach Vollendung des 65. Altersjahres erzielte Erwerbseinkommen bis zur Höhe des anderthalbfachen Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5.

18

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

19

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956 (AS 1957 262; BBl 1956 I 1429).

20

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) (AS 1996 2466;
BBl 1990 II 1).

21

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

22

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953 (AS 1954 211; BBl 1953 II 81).

23

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

24

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

25

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

Bundesgesetz

5

831.10


Art. 5

Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
1. Grundsatz

1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,2 Prozent erhoben.26 2 Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf
bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst
auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.

3 Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn: a.

bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie b.

nach dem letzten Tag des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer
das 65. Altersjahr vollendet haben.27 4 Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den
massgebenden Lohn ausnehmen.

5 Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen, wonach geringfügige Entgelte aus
Nebenerwerb mit Zustimmung des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers nicht in den
massgebenden Lohn einbezogen werden. Stipendien und ähnliche Leistungen können ebenfalls ausgenommen werden.28

Art. 6


29

2. Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber 1 Die Beiträge der Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht der Beitragspflicht untersteht, betragen 7,8 Prozent des massgebenden Lohnes. Dieser wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt der massgebende Lohn weniger als 48 300 Franken pro Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,2 Prozent.30 2 Die Beiträge der Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig sind,
können gemäss Artikel 14 Absatz 1 erhoben werden, wenn der Arbeitgeber dem 26

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

27

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

28

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956 (AS 1957 262; BBl 1956 I 1429).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

29

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

30

Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit
1. Jan. 2001 (AS 2000 2677 2681; BBl 1999 4983).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 6

831.10

zustimmt. In diesem Falle beträgt der Beitragssatz für den Arbeitgeber und den
Arbeitnehmer je 4,2 Prozent des massgebenden Lohnes.31

Art. 7

3. Globallöhne

Für die Berechnung der Beiträge der Angehörigen von Berufsgruppen, bei denen
sich die Höhe des massgebenden Lohnes in der Regel nicht oder nur mit grossen
Schwierigkeiten ermitteln lässt, kann der Bundesrat nach Anhörung der Kantone und
Berufsverbände Globallöhne festsetzen und deren Anwendung für alle oder
bestimmte Berufsangehörige verbindlich erklären.


Art. 8


32

Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
1. Grundsatz

1 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 7,8 Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt es weniger als 48 300 Franken, aber mindestens
7800 Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat
aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,2 Prozent.33 2 Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 7700 Franken oder
weniger im Jahr, so ist ein Mindestbeitrag von 324 Franken im Jahr zu entrichten.34
Der Bundesrat kann anordnen, dass von geringfügigen Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit nur auf Verlangen des Versicherten Beiträge erhoben werden.


Art. 9

2. Begriff und Ermittlung 1 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das
nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.

2 Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden: a.

die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten; b.

die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe; c.

die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste; 31

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

32

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

33

Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit
1. Jan. 2001 (AS 2000 2677 2681; BBl 1999 4983).

34

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2677 2681; BBl 1999 4983).

Bundesgesetz

7

831.10

d.35 die Zuwendungen, die Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode für Zwecke der Wohlfahrt ihres Personals machen, sofern sichergestellt ist, dass
jede spätere zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke. Ausgenommen hievon
sind die Beiträge nach Artikel 8 sowie diejenigen nach dem Bundesgesetz
vom 19. Juni 195936 über die Invalidenversicherung (IVG) und dem Bundesgesetz vom 25. September 195237 über die Erwerbsersatzordnung für
Dienstleistende in Armee und Zivilschutz; e.38 die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen; f.39 der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals. Dieser wird vom Bundesrat auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung festgesetzt.

Der Bundesrat ist befugt, nötigenfalls weitere Abzüge vom rohen Einkommen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit zuzulassen.

3 Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte
eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet.40 4 ...41

bis 42 Anpassung der sinkenden Beitragsskala Der Bundesrat kann die Grenzen der sinkenden Beitragsskala nach den Artikeln 6
und 8 sowie den Mindestbeitrag nach den Artikeln 2 und 8 dem Rentenindex gemäss
Artikel 33ter anpassen.

35

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

36

SR 831.20

37

SR 834.1. Heute: Erwerbsersatzgesetz.

38

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

39

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

40

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

41

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) (AS 1996 2466;
BBl 1990 II 1).

42

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision) (AS 1996 2466;
BBl 1990 II 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit
1. Jan. 2001 (AS 2000 2677 2681; BBl 1999 4983).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 8

831.10

III. Die Beiträge der nichterwerbstätigen Versicherten

Art. 10


43

1 Nichterwerbstätige bezahlen je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag von
324 bis 8400 Franken pro Jahr. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls
mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als 324 Franken entrichten, gelten
als Nichterwerbstätige.44 Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen
Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig
ist. Artikel 9bis ist anwendbar.

2 Nichterwerbstätige Studenten und Versicherte, die aus öffentlichen Mitteln oder
von Drittpersonen unterhalten oder unterstützt werden, bezahlen den Mindestbeitrag.
Der Bundesrat kann den Mindestbeitrag für weitere Nichterwerbstätige vorsehen,
denen höhere Beiträge nicht zuzumuten sind.

3 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als
Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge. Er kann bestimmen, dass vom Erwerbseinkommen bezahlte Beiträge auf Verlangen des Versicherten an die Beiträge angerechnet werden, die dieser als Nichterwerbstätiger schuldet.

4 Der Bundesrat kann Lehranstalten verpflichten, der zuständigen Ausgleichskasse
alle Studierenden zu melden, die als Nichterwerbstätige beitragspflichtig sein könnten. Die Ausgleichskasse kann den Bezug der geschuldeten Beiträge der Lehranstalt
übertragen, falls diese zustimmt.45 IV. Herabsetzung und Erlass von Beiträgen

Art. 11


46

1 Beiträge nach den Artikeln 6, 8 Absatz 1 oder 10 Absatz 1, deren Bezahlung einem
obligatorisch Versicherten nicht zumutbar ist, können auf begründetes Gesuch hin
für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden; sie dürfen
jedoch nicht geringer sein als der Mindestbeitrag.

2 Der Mindestbeitrag, dessen Bezahlung für einen obligatorisch Versicherten eine
grosse Härte bedeutet, kann erlassen werden, wenn ein begründetes Gesuch vorliegt
und eine vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde angehört worden ist. Für diese
Versicherten bezahlt der Wohnsitzkanton den Mindestbeitrag. Die Kantone können
die Wohnsitzgemeinden zur Mittragung heranziehen.

43

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

44

Fassung der ersten und zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000,
in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677 2681; BBl 1999 4983).

45

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

46

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

Bundesgesetz

9

831.10

B. Die Beiträge der Arbeitgeber

Art. 12

Beitragspflichtige Arbeitgeber 1 Als Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte
gemäss Artikel 5 Absatz 2 ausrichtet.

2 Beitragspflichtig sind alle Arbeitgeber, die in der Schweiz eine Betriebsstätte haben
oder in ihrem Haushalt obligatorisch versicherte Personen beschäftigen.47 3 Vorbehalten bleibt die Befreiung von der Beitragspflicht auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarung oder völkerrechtlicher Übung.


Art. 13


48

Höhe des Arbeitgeberbeitrages Der Arbeitgeberbeitrag beträgt 4,2 Prozent der Summe der an beitragspflichtige Personen bezahlten massgebenden Löhne.

C. Der Bezug der Beiträge

Art. 14

Bezugstermine und -verfahren 1 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder
Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten.

2 Die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die Beiträge der
Nichterwerbstätigen sowie die Beiträge der Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige
Arbeitgeber sind periodisch festzusetzen und zu entrichten. Der Bundesrat bestimmt
die Bemessungs- und Beitragsperioden.49 3 Unterlässt es ein Beitragspflichtiger auf erfolgte Mahnung hin, die zur Bemessung
der Beiträge notwendigen Angaben zu machen, so werden die Beiträge durch Veranlagungsverfügung festgesetzt.

4 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über a.

die Zahlungstermine für die Beiträge; b.

das Mahn- und Veranlagungsverfahren; c.

die Nachzahlung zuwenig und die Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge; d.

den Erlass der Nachzahlung; 47

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

48

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

49

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954
(AS 1954 211; BBl 1953 II 81).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 10

831.10

e.

die Erhebung von Verzugszinsen und die Ausrichtung von Vergütungszinsen.50

Art. 15

Vollstreckung von Beitragsforderungen 1 Beiträge, die auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt werden, sind ohne Verzug auf
dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können.

2 Die Beiträge werden in der Regel auch gegenüber einem der Konkursbetreibung
unterliegenden Schuldner auf dem Wege der Pfändung eingetrieben (Art. 43
SchKG51).


Art. 16


52

Verjährung

1 Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht
mehr eingefordert oder entrichtet werden. Für Beiträge nach den Artikeln 6, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 endet die Frist jedoch erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung oder Nachsteuerveranlagung rechtskräftig wurde.53 54 Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so
ist diese Frist massgebend.

2 Die gemäss Absatz 1 geltend gemachte Beitragsforderung erlischt fünf Jahre nach
Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurde.55 56 Während der
Dauer eines öffentlichen Inventars oder einer Nachlassstundung ruht die Frist. Ist bei
Ablauf der Frist ein Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahren hängig, so endet die
Frist mit dessen Abschluss. Artikel 149 Absatz 5 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs57 ist nicht anwendbar. Bei Entstehung des Rentenanspruches nicht erloschene Beitragsforderungen können in jedem Fall gemäss Artikel 20
Absatz 358 noch verrechnet werden.

50

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

51

SR 281.1

52

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954
(AS 1954 211; BBl 1953 II 81).

53

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft
seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

54

Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

55

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

56

Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

57

SR 281.1

58

Dem Art. 20 Abs. 3 in der Fassung vom 30. Sept. 1953 entspricht heute Art. 20 Abs. 2 in
der Fassung vom 7. Okt. 1994.

Bundesgesetz

11

831.10

3 Der Anspruch auf Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge erlischt mit Ablauf
eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Leistungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem
die Beiträge bezahlt wurden. Sind Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge von Leistungen bezahlt worden, die der direkten Bundessteuer vom Reinertrag juristischer
Personen unterliegen, so erlischt der Anspruch auf Rückerstattung mit Ablauf eines
Jahres, nachdem die Steuerveranlagung rechtskräftig wurde.59 60

Art. 17


61

Dritter Abschnitt: Die Renten A. Der Rentenanspruch I. Allgemeines

Art. 18

Rentenberechtigung62

1 Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose gemäss den nachfolgenden Bestimmungen. Hat ein Hinterlassener den Tod des Versicherten vorsätzlich oder grobfahrlässig oder bei Ausübung
eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt, so können die Renten dauernd
oder vorübergehend verweigert, gekürzt oder entzogen werden.63 2 Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz
haben.64 Dieses Erfordernis ist von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet
wird, einzeln zu erfüllen.65 Vorbehalten bleiben die besonderen bundesrechtlichen
Vorschriften über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Staatenlosen sowie
abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere mit Staaten, deren
Gesetzgebung den Schweizer Bürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die
denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind.66 67 3 Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat
keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen können 59

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft
seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

60

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973
(AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).

61

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968 (AS 1969 111; BBl 1968 I 602).

62

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 19. Dez. 1963 (AS 1964 285; BBl 1963 II 517).

63

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

64

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

65

Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

66

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973
(AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).

67

Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

Alters- und Hinterlassenenversicherung 12

831.10

die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden.
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung.68 69

Art. 19


70



Art. 20


71
Sicherung und Verrechnung der Renten 1 Jeder Rentenanspruch ist unabtretbar, unverpfändbar und der Zwangsvollstreckung
entzogen. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig. Vorbehalten bleibt Artikel 45.

2 Mit fälligen Leistungen können verrechnet werden: a.

die Forderungen aufgrund dieses Gesetzes, des IVG72, des Bundesgesetzes
vom 25. September 195273 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz und des Bundesgesetzes vom 20. Juni
195274 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft; b.

Rückforderungen von Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung; c.

die Rückforderung von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der
Krankenversicherung.75 II. Der Anspruch auf Altersrente

Art. 21


76

Altersrente77

1 Anspruch auf eine Altersrente haben: a.

Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben; b.

Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben.

68

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

69

Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

70

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963 (AS 1964 285; BBl 1963 II 517).

71

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963 (AS 1964 285; BBl 1963 II 517).

72

SR 831.20

73

SR 834.1. Heute: Erwerbsersatzgesetz.

74

SR 836.1

75

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

76

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

77

Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 des
Geschäftsverkehrsgesetzes - SR 171.11).

Bundesgesetz

13

831.10

2 Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der
Vollendung des gemäss Absatz 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit
dem Tod.


Art. 22


78


bis 79 Zusatzrente

1 Männern und Frauen, die bis zur Entstehung des Anspruchs auf die Altersrente
eine Zusatzrente der Invalidenversicherung bezogen haben, wird diese Rente weitergewährt, bis ihr Ehegatte einen Anspruch auf eine Altersrente oder eine Invalidenrente erwirbt. Eine geschiedene Person ist der verheirateten gleichgestellt, sofern sie
für die ihr zugesprochenen Kinder überwiegend aufkommt und selbst keine Invaliden- oder Altersrente beanspruchen kann.80 2 Kommt der rentenberechtigte Ehegatte seiner Unterhaltspflicht gegenüber der
Familie nicht nach oder leben die Ehegatten getrennt, so ist die Zusatzrente dem
andern Ehegatten auszuzahlen, wenn dieser es verlangt. Sind sie geschieden, so ist
die Zusatzrente von Amtes wegen dem nicht rentenberechtigten Ehegatten auszuzahlen. Vorbehalten bleiben abweichende zivilrichterliche Anordnungen.

ter 81 Kinderrente

1 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle
ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente.
Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente
oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um
Kinder des andern Ehegatten.

2 Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten
bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Rentenverwendung (Art. 45) und
abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften über die Auszahlung erlassen, namentlich für Kinder aus getrennter oder
geschiedener Ehe.

78

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) (AS 1996 2466;
BBl 1990 II 1).

79

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963 (AS 1964 285; BBl 1963 II 517).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

80

Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

81

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972 (AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 14

831.10

III.82 Der Anspruch auf Witwen- und Witwerrente

Art. 23


83

Witwen- und Witwerrente 1 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern
sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben.

2 Kindern von Witwen oder Witwern sind gleichgestellt: a.

Kinder des verstorbenen Ehegatten, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit
der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr
oder ihm als Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 aufgenommen
werden;

b.

Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und
von ihr oder ihm adoptiert werden.

3 Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem
Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats, im Falle der Adoption
eines Pflegekindes gemäss Absatz 2 Buchstabe b am ersten Tag des der Adoption
folgenden Monats.

4 Der Anspruch erlischt: a.

mit der Wiederverheiratung; b.

mit dem Tode der Witwe oder des Witwers.

5 Der Anspruch lebt auf, wenn die neue Ehe geschieden oder ungültig erklärt wird.
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.


Art. 24


84

Besondere Bestimmungen 1 Witwen haben überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der
Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Artikel 23, jedoch das
45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind.
War die Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt.

2 Zusätzlich zu den in Artikel 23 Absatz 4 aufgezählten Beendigungsgründen erlischt
der Anspruch auf die Witwerrente, wenn das letzte Kind des Witwers das
18. Altersjahr vollendet hat.

82

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

83

Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

84

Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

Bundesgesetz

15

831.10

a85 Geschiedene Ehegatten 1 Eine geschiedene Person ist einer verwitweten gleichgestellt, wenn: a.

sie eines oder mehrere Kinder hat und die geschiedene Ehe mindestens zehn
Jahre gedauert hat;

b.

die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und die Scheidung
nach Vollendung des 45. Altersjahres erfolgte; c.

das jüngste Kind sein 18. Altersjahr vollendet hat, nachdem die geschiedene
Person ihr 45. Altersjahr zurückgelegt hat.

2 Ist nicht mindestens eine der Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt, so besteht ein
Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente nur, wenn und solange die geschiedene Person Kinder unter 18 Jahren hat.

b Zusammentreffen von Witwen- oder Witwerrenten mit Alters- oder
Invalidenrenten

Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente und für eine Altersrente oder für eine Rente gemäss dem IVG86, so wird nur die
höhere Rente ausbezahlt.

IV. Der Anspruch auf Waisenrente

Art. 25


87

Waisenrente

1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.

2 Findelkinder haben Anspruch auf eine Waisenrente.

3 Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente.

4 Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters
oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des
18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.

5 Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren
Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann
festlegen, was als Ausbildung gilt.

85

Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

86

SR 831.20

87

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 16

831.10


Art. 26-2888

Art. 28

bis 89 Zusammentreffen von Waisenrenten mit anderen Renten Erfüllt eine Waise gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Waisenrente und eine
Witwen- oder Witwerrente oder für eine Rente gemäss dem IVG90, so wird nur die
höhere Rente ausbezahlt. Sind beide Elternteile gestorben, so wird für den Vergleich
auf die Summe der beiden Waisenrenten abgestellt.

B. Die ordentlichen Renten

Art. 29

Bezügerkreis. Voll- und Teilrenten 1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen.91 2 Die ordentlichen Renten werden ausgerichtet als: a.

Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer; b.

Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer.92 I. Grundlagen der Berechnung der ordentlichen Renten
bis 93 Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung 1 Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem
1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt
des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt.

2 Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung
des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des
20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre.94 88

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) (AS 1996 2466;
BBl 1990 II 1).

89

Eingefügt durch Art. 82 des BG über die Invalidenversicherung (SR 831.20). Fassung
gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

90

SR 831.20

91

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

92

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

93

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

94

Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

Bundesgesetz

17

831.10

ter 95 Vollständige Beitragsdauer 1 Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang.

2 Als Beitragsjahre gelten Zeiten: a.

in welchen eine Person Beiträge geleistet hat; b.

in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat; c.

für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können.

quater 96 Durchschnittliches Jahreseinkommen 1. Grundsatz

Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet.
Dieses setzt sich zusammen aus: a.

den Erwerbseinkommen; b.

den Erziehungsgutschriften; c.

den Betreuungsgutschriften.

quinquies 97 2. Erwerbseinkommen sowie Beiträge nichterwerbstätiger
Personen

1 Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen
Beiträge bezahlt wurden.

2 Die Beiträge von nichterwerbstätigen Personen werden mit 100 vervielfacht, durch
den doppelten Beitragsansatz gemäss Artikel 5 Absatz 1 geteilt und als Erwerbseinkommen angerechnet.

3 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen
Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen: a.

wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind; b.

wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat; c.

bei Auflösung der Ehe durch Scheidung.98 4 Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen: 95

Ursprünglich Art. 29bis. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956
(AS 1957 262; BBl 1956 I 1429). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994
(10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

96

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

97

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

98

Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

Alters- und Hinterlassenenversicherung 18

831.10

a.

aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres
und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten,
welcher zuerst rentenberechtigt wird; und b.

aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und
Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind. Artikel 29bis Absatz 2
bleibt vorbehalten.

5 Der Bundesrat regelt das Verfahren. Er bestimmt insbesondere, welche Ausgleichskasse die Einkommensteilung vorzunehmen hat.

sexies 99 3. Erziehungsgutschriften 1 Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in
welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das
16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt.
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn:100 a.101 Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht;

b.

lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist; c.

die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht
während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden; d.102 geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht.

2 Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Artikel 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs.

3 Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für
die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem
31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst
rentenberechtigt wird.

99

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

100

Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).

101

Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).

102

Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).

Bundesgesetz

19

831.10

septies 103 4. Betreuungsgutschriften 1 Versicherte, welche im gemeinsamen Haushalt Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der
AHV oder der IV für mindestens mittlere Hilflosigkeit betreuen, haben Anspruch auf
Anrechnung einer Betreuungsgutschrift. Sie müssen diesen Anspruch jährlich
schriftlich anmelden. Verwandten sind Ehegatten, Schwiegereltern und Stiefkinder
gleichgestellt.

2 Für Zeiten, in welchen gleichzeitig ein Anspruch auf eine Erziehungsgutschrift
besteht, kann keine Betreuungsgutschrift angerechnet werden.

3 Der Bundesrat kann das Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes näher umschreiben. Er regelt das Verfahren sowie die Anrechnung der Betreuungsgutschrift für die
Fälle, in denen:

a.

mehrere Personen die Voraussetzungen der Anrechnung einer Betreuungsgutschrift erfüllen; b.

lediglich ein Ehegatte in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist; c.

die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Betreuungsgutschrift nicht
während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden.

4 Die Betreuungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Artikel 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs. Sie wird im individuellen Konto vermerkt.

5 Wird der Anspruch auf Betreuungsgutschrift nicht innert fünf Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres angemeldet, in welchem eine Person betreut wurde, so wird die
Gutschrift für das betreffende Jahr nicht mehr im individuellen Konto vermerkt.

6 Bei verheirateten Personen wird die Betreuungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für
die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem
31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst
rentenberechtigt wird.


Art. 30


104

5. Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens 1 Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss
Artikel 33ter aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen.

2 Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt.

103

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

104

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 20

831.10

bis 105 Tabellen und Sondervorschriften Der Bundesrat stellt verbindliche Tabellen zur Ermittlung der Renten auf. Dabei
kann er die anrechenbaren Einkommen und die Renten auf- oder abrunden.106 Er
kann Vorschriften erlassen über die Anrechnung der Bruchteile von Jahren und der
entsprechenden Einkommen und vorsehen, dass Beitragsjahre und Erwerbseinkommen für die Zeit, in der eine Invalidenrente bezogen wurde, nicht angerechnet werden.107
ter 108 Individuelle Konten

1 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in
welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten.

2 Die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der
Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, werden in das individuelle
Konto eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der
Ausgleichskasse nicht entrichtet hat.109

Art. 31

110 111 Neufestsetzung der Rente Muss eine Altersrente neu festgesetzt werden, weil der Ehegatte rentenberechtigt
oder die Ehe aufgelöst wird, so bleiben die im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung geltenden Berechnungsvorschriften massgebend. Die aufgrund dieser
Bestimmungen neu festgesetzte Rente ist in der Folge auf den neuesten Stand zu
bringen.


Art. 32


112

105

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968 (AS 1969 111; BBl 1968 I 602).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

106

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft
seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

107

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft
seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

108

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969
(AS 1969 111; BBl 1968 I 602).

109

Eingefügt durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

110

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

111

Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

112

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) (AS 1996 2466;
BBl 1990 II 1).

Bundesgesetz

21

831.10


Art. 33

113 114 Hinterlassenenrente 1 Für die Berechnung der Witwen-, Witwer- und Waisenrente sind die Beitragsdauer
und das aufgrund der ungeteilten Einkommen der verstorbenen Person sowie ihrer
Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen massgebend. Absatz 2 bleibt vorbehalten.

2 Sind die Eltern gestorben, so sind für die Berechnung der beiden Waisenrenten die
Beitragsdauer jedes Elternteils und die nach den allgemeinen Grundsätzen
(Art. 29quater ff.) ermittelten durchschnittlichen Jahreseinkommen der Verstorbenen
massgebend.

3 Hat die verstorbene Person bei ihrem Tode das 45. Altersjahr noch nicht vollendet,
so wird für die Berechnung der Hinterlassenenrente ihr durchschnittliches Erwerbseinkommen prozentual erhöht. Der Bundesrat setzt die Prozentsätze nach dem Alter
der verstorbenen Person fest.

bis 115 Ablösung einer Invalidenrente116 1 Für die Berechnung von Alters- oder Hinterlassenenrenten, die an die Stelle einer
Rente gemäss dem IVG117 treten, ist auf die für die Berechnung der Invalidenrente
massgebende Grundlage abzustellen, falls dies für den Berechtigten vorteilhafter ist.

1bis Bei verheirateten Personen ist die Rentenberechnung gemäss Absatz 1 anzupassen, wenn die Voraussetzungen für die Teilung und die gegenseitige Anrechnung der
Einkommen erfüllt sind.118 2 Ist die Invalidenrente gemäss Artikel 37 Absatz 2 des IVG bemessen worden, so
gilt diese Bestimmung sinngemäss auch für die Alters- oder Hinterlassenenrente, die
auf der für die Invalidenrente massgebenden Grundlage berechnet wird.119 3 Treten an die Stelle der gemäss den Artikeln 39 Absatz 2 und 40 Absatz 3 des IVG
bemessenen ausserordentlichen Invalidenrenten ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrenten, so betragen diese bei vollständiger Beitragsdauer mindestens 1331/3
Prozent der Mindestansätze der zutreffenden Vollrenten.120 4 Für die Berechnung der Altersrente einer Person, deren Ehegatte eine Invalidenrente bezieht oder bezogen hat, wird das im Zeitpunkt der Entstehung der Invalidenrente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen des invaliden Ehegatten 113

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

114

Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

115

Eingefügt durch Art. 82 des BG über die Invalidenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1960
(SR 831.20).

116

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

117

SR 831.20

118

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

119

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973
(AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).

120

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973
(AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 22

831.10

während der Dauer des Bezuges der Invalidenrente wie ein Erwerbseinkommen im
Sinne von Artikel 29quinquies berücksichtigt. Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als
zwei Drittel, so wird nur ein entsprechend herabgesetzter Teil des durchschnittlichen
Jahreseinkommens berücksichtigt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das
Verfahren.121

ter 122 Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung 1 Der Bundesrat passt die ordentlichen Renten in der Regel alle zwei Jahre auf
Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und Preisentwicklung an, indem er auf Antrag
der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung den Rentenindex neu festsetzt.

2 Der Rentenindex ist das arithmetische Mittel des vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)123 ermittelten Lohnindexes und des Landesindexes der Konsumentenpreise.

3 Der Bundesrat stellt je nach der finanziellen Lage der Versicherung Antrag auf
Änderung des Verhältnisses zwischen den beiden Indexwerten nach Absatz 2.

4 Der Bundesrat passt die ordentlichen Renten früher an, wenn der Landesindex der
Konsumentenpreise innerhalb eines Jahres um mehr als 4 Prozent angestiegen ist.124 5 Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen, den Rentenindex auf- oder
abrunden und das Verfahren der Rentenanpassung regeln.

II. Die Vollrenten

Art. 34


125

Berechnung und Höhe der Vollrenten
1. Die Altersrente

1 Die monatliche Altersrente setzt sich zusammen aus (Rentenformel): a.

einem Bruchteil des Mindestbetrages der Altersrente (fester Rententeil); b.

einem Bruchteil des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens
(variabler Rententeil).

2 Es gelten folgende Bestimmungen: a.

Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen kleiner oder gleich
dem 36fachen Mindestbetrag der Altersrente, so beträgt der feste Rententeil
74/100 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil
13/600 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.

121

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

122

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

123

Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.

124

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1991 (AS 1992 1286; BBl 1991 I 217).

125

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

Bundesgesetz

23

831.10

b.

Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen grösser als das
36fache des Mindestbetrages der Altersrente, so beträgt der feste Rententeil
104/100 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil
8/600 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.

3 Der Höchstbetrag der Altersrente entspricht dem doppelten Mindestbetrag.

4 Der Mindestbetrag wird gewährt, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen höchstens zwölfmal grösser ist, und der Höchstbetrag, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wenigstens zweiundsiebzigmal grösser
ist als der Mindestbetrag.

5 Der Mindestbetrag der vollen Altersrente von 550 Franken126 entspricht dem Rentenindex von 100 Punkten.


Art. 35


127

2. Summe der beiden Renten für Ehepaare 1 Die Summe der beiden Renten eines Ehepaares beträgt maximal 150 Prozent des
Höchstbetrages der Altersrente, wenn: a.

beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben; b.

ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente und der andere Anspruch auf
eine Rente der Invalidenversicherung hat.

2 Die Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde.

3 Die beiden Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten
Renten zu kürzen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung
der beiden Renten bei Versicherten mit unvollständiger Beitragsdauer.

bis 128 129 3. Zuschlag für verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von
Altersrenten

Verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten haben Anspruch auf einen
Zuschlag von 20 Prozent zu ihrer Rente. Rente und Zuschlag dürfen den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen.

ter 130 4. Kinderrente

Die Kinderrente beträgt 40 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente. Haben beide Elternteile einen Anspruch 126

Der Mindestbetrag beträgt 1 030 Franken (Art. 1 Abs. 1 der V 01 vom 18. Sept. 2000 SR 831.109).

127

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

128

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963 (AS 1964 285; BBl 1963 II 517).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

129

Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

130

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 24

831.10

auf Kinderrente, so sind die beiden Kinderrenten zu kürzen, soweit ihre Summe
60 Prozent der maximalen Altersrente übersteigt. Für die Durchführung der Kürzung
ist Artikel 35 sinngemäss anwendbar.


Art. 36


131

5. Witwen- oder Witwerrente Die Witwen- oder Witwerrente beträgt 80 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente.


Art. 37


132

6. Waisenrente

1 Die Waisenrente beträgt 40 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente. Die Waisenrente von Kindern, die nur
zum verstorbenen Elternteil in einem Kindesverhältnis standen, beträgt 60 Prozent
der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente.

2 Sind die Eltern gestorben, so sind die Waisenrenten zu kürzen, soweit ihre Summe
60 Prozent der maximalen Altersrente übersteigt. Für die Durchführung der Kürzung
ist Artikel 35 sinngemäss anwendbar.

3 Findelkinder erhalten eine Waisenrente in Höhe von 60 Prozent der maximalen
Altersrente.

bis 133 7. Zusammentreffen von Waisen- und Kinderrenten Sind für das gleiche Kind sowohl die Voraussetzungen für eine Waisenrente als auch
für eine Kinderrente erfüllt, so beträgt die Summe der beiden Renten höchstens
60 Prozent der maximalen Altersrente. Für die Durchführung der Kürzung ist Artikel 35 sinngemäss anwendbar.

III. Die Teilrenten

Art. 38


134

Berechnung

1 Die Teilrente entspricht einem Bruchteil der gemäss den Artikeln 34-37 zu ermittelnden Vollrente.

131

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

132

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

133

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

134

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 1959, in Kraft seit 1. Jan. 1960
(AS 1959 854 857; BBl 1958 II 1137).

Bundesgesetz

25

831.10

2 Bei der Berechnung des Bruchteils werden das Verhältnis zwischen den vollen
Beitragsjahren des Versicherten zu denjenigen seines Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt.135 3 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Abstufung der Renten.136 IV. Das flexible Rentenalter137

Art. 39


138

Möglichkeit und Wirkung des Aufschubs 1 Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, können den Beginn
des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben und
innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an abrufen.139 2 Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente
wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung
erhöht.140

3 Der Bundesrat setzt die Erhöhungsfaktoren für Männer und Frauen einheitlich fest
und ordnet das Verfahren. Er kann einzelne Rentenarten vom Aufschub ausschliessen.


Art. 40


141

Möglichkeit und Wirkung des Vorbezuges 1 Männer und Frauen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine
ordentliche Altersrente erfüllen, können die Rente ein oder zwei Jahre vorbeziehen.
Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen für Männer am ersten Tag des Monats
nach Vollendung des 64. oder 63. Altersjahres, für Frauen am ersten Tag des Monats
nach Vollendung des 63. oder 62. Altersjahres. Während der Dauer des Rentenvorbezuges werden keine Kinderrenten ausgerichtet.

2 Die vorbezogene Altersrente sowie die Witwen-, Witwer- und Waisenrente werden
gekürzt.

135

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973
(AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).

136

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972 (AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

137

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956 (AS 1957 262; BBl 1956 I 1429).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

138

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956 (AS 1957 262; BBl 1956 I 1429).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit Jan. 1969 (AS 1969 111;
BBl 1968 I 602).

139

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

140

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

141

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972 (AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 26

831.10

3 Der Bundesrat legt den Kürzungssatz nach versicherungstechnischen Grundsätzen
fest.142

V. Die Kürzung der ordentlichen Renten143

Art. 41


144

Kürzung wegen Überversicherung 1 Kinderrenten und Waisenrenten werden gekürzt, soweit sie zusammen mit der
Rente des Vaters oder der Rente der Mutter das für diese Rente jeweils massgebende
durchschnittliche Jahreseinkommen wesentlich übersteigen.145 2 Der Bundesrat setzt jedoch einen Mindestbetrag fest.146 3 Der Bundesrat ist befugt, die Einzelheiten zu regeln und für die Teilrenten besondere Vorschriften zu erlassen.

C. Die ausserordentlichen Renten147

Art. 42


148

Bezügerkreis

1 Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz
und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von
Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente
zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen
Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind. Der Anspruch steht auch ihren
Hinterlassenen zu.

2 Das Erfordernis des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts ist von jedem
Versicherten, für den eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen.

3 Der Ehegatte, der mit einem obligatorisch versicherten Schweizer Bürger verheiratet ist und im Ausland lebt, aber gemäss zwischenstaatlicher Vereinbarung oder völkerrechtlicher Übung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung seines
Wohnsitzstaates nicht angehört, ist dem in der Schweiz wohnhaften Ehegatten von
Schweizer Bürgern gleichgestellt.

142

Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

143

Ursprünglich als Ziff. IV vor Art. 39 und später 40.

144

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973
(AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).

145

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

146

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1980 (AS 1978 391, 1979 1365 Art. 1; BBl 1976 III 1).

147

Fassung des Tit. gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 1959, in Kraft seit 1. Jan. 1960
(AS 1959 854 857; BBl 1958 II 1137).

148

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

Bundesgesetz

27

831.10


Art. 43

Höhe der ausserordentlichen Renten 1 Die ausserordentlichen Renten entsprechen dem Mindestbetrag der zutreffenden
ordentlichen Vollrenten. Vorbehalten bleibt Absatz 3.149 2 ...150

3 Die ausserordentlichen Kinder- und Waisenrenten werden gekürzt, soweit sie
zusammen mit den Renten des Vaters und der Mutter einen vom Bundesrat festzusetzenden Höchstbetrag übersteigen.151 D. Die Hilflosenentschädigung und die Hilfsmittel152
bis 153 Hilflosenentschädigung154 1 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben Bezüger von Altersrenten oder
Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz,
die in schwerem oder mittlerem Grad hilflos sind und keinen Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981155 über die
Unfallversicherung (UVG) oder nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992156 über
die Militärversicherung besitzen. Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvorbezug gleichgestellt.157 2 Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats,
in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren oder
mittleren Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er
erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr
gegeben sind.158

149

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

150

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) (AS 1996 2466;
BBl 1990 II 1).

151

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956 (AS 1957 262; BBl 1956 I 1429).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1980 (AS 1978 391, 1979 1365 Art. 1; BBl 1976 III 1).

152

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968 (AS 1969 111; BBl 1968 I 602).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

153

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1955 (AS 1956 651; BBl 1955 II 1088).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969
(AS 1969 111; BBl 1968 I 602).

154

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

155

SR 832.20

156

SR 833.1

157

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

158

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 28

831.10

3 Die Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades beträgt 80 Prozent, jene
für eine Hilflosigkeit mittleren Grades 50 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5.159 4 Hat ein Hilfloser bis zum Ende des Monats, in welchem er das Rentenalter erreicht
hat, eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung bezogen, so wird ihm
die Entschädigung mindestens im bisherigen Betrag weitergewährt.160 4bis Der Bundesrat kann eine anteilmässige Leistung an die Hilflosenentschädigung
der Unfallversicherung vorsehen, falls die Hilflosigkeit nur zum Teil auf einen
Unfall zurückzuführen ist.161 5 Für den Begriff und die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des
IVG162 sinngemäss anwendbar. Die Bemessung der Hilflosigkeit zuhanden der Ausgleichskassen obliegt den Invalidenversicherungs-Stellen163. Der Bundesrat kann
ergänzende Vorschriften erlassen.

ter 164 Hilfsmittel

1 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Bezüger von Altersrenten mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben.165 2 Er bestimmt, in welchen Fällen Bezüger von Altersrenten Anspruch auf Hilfsmittel
für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich haben.

3 Er bezeichnet die Hilfsmittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie
einen Kostenbeitrag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und
bestimmt, welche Vorschriften des IVG166 anwendbar sind.

159

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

160

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

161

Eingefügt durch Ziff. 2 des Anhangs zum BG vom 20. März 1981 über die
Unfallversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (SR 832.20, 832.201 Art. 1 Abs. 1).

162

SR 831.20

163

Ausdruck gemäss Ziff. II des BG vom 22. März 1991 (3. IV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1992 (AS 1991 2377 2381; BBl 1988 II 1333).

164

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968 (AS 1969 111; BBl 1968 I 602).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

165

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

166

SR 831.20

Bundesgesetz

29

831.10

E.167 Verschiedene Bestimmungen
quater 168 Überwachung des finanziellen Gleichgewichtes Der Bundesrat lässt periodisch prüfen und durch die Eidgenössische Kommission für
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung begutachten, ob sich die
finanzielle Entwicklung der Versicherung im Gleichgewicht befindet. Er stellt nötigenfalls Antrag auf Änderung des Gesetzes.


Art. 44

Auszahlung der Renten und Hilflosenentschädigungen169 1 Die Renten und Hilflosenentschädigungen170 werden in der Regel monatlich und
zum voraus ausbezahlt.

2 Für die Monate, in denen der Anspruch erlischt, werden die Renten und Hilflosenentschädigungen voll ausgerichtet.171 3 Die Auszahlung der Renten und Hilflosenentschädigungen erfolgt in der Regel auf
ein Bank- oder Postcheckkonto. Auf Antrag des Bezügers können sie ihm direkt
ausbezahlt werden. Der Bundesrat regelt das Verfahren.172

Art. 45

Gewährleistung zweckgemässer Verwendung173 Der Bundesrat ist befugt, nach Anhörung der Kantone Massnahmen zu treffen, damit
die Renten und Hilflosenentschädigungen174, soweit notwendig, zum Unterhalt des
Berechtigten und der Personen, für die er zu sorgen hat, verwendet werden.


Art. 46


175

Nachzahlung nicht bezogener Renten und Hilflosenentschädigungen 1 Der Anspruch auf Nachzahlung erlischt mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Ende
des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war.

2 Macht jedoch ein Versicherter den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr
als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Entschädigung ledig167

Numerierung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969
(AS 1969 111; BBl 1968 I 602).

168

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

169

Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. b des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969
(AS 1969 111; BBl 1968 I 602).

170

Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. b des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969
(AS 1969 111; BBl 1968 I 602).

171

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969
(AS 1969 111; BBl 1968 I 602).

172

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

173

Fassung gemäss Ziff. II Bst. c des BG vom 4 Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969
(AS 1969 111; BBl 1968 I 602).

174

Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. b des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969
(AS 1969 111; BBl 1968 I 602).

175

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969
(AS 1969 111; BBl 1968 I 602).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 30

831.10

lich für die zwölf Monate ausgerichtet, die der Geltendmachung vorangehen. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf
Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt.176 3 Der Bundesrat kann die Nachzahlung ordentlicher Altersrenten, für die der Aufschub in Betracht kommt, einschränken oder ausschliessen.


Art. 47

Rückerstattung unrechtmässig bezogener Renten und
Hilflosenentschädigungen177 1 Unrechtmässig bezogene Renten und Hilflosenentschädigungen178 sind zurückzuerstatten. Bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte kann
von der Rückforderung abgesehen werden.

2 Der Rückforderungsanspruch verjährt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die
Ausgleichskasse davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von
fünf Jahren seit der einzelnen Rentenzahlung. Wird der Rückforderungsanspruch aus
einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.

3 Der Bundesrat ordnet das Verfahren.


Art. 48


179


bis 180 Verhältnis zu anderen Sozialversicherungszweigen Der Bundesrat ordnet das Verhältnis zu den anderen Sozialversicherungszweigen
und erlässt ergänzende Vorschriften zur Verhinderung von Überentschädigungen
beim Zusammenfallen von Leistungen.

ter 181 Rückgriff auf haftpflichtige Dritte
1. Grundsatz

Gegenüber einem Dritten, der für den Tod oder die Gesundheitsschädigung eines
Versicherten haftet, tritt die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Zeitpunkt
des Ereignisses bis auf die Höhe ihrer gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche des 176

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

177

Fassung gemäss Ziff. II Bst. c des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969
(AS 1969 111; BBl 1968 I 602).

178

Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. b des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969
(AS 1969 111; BBl 1968 I 602).

179

Aufgehoben durch Ziff. 2 des Anhangs zum BG vom 20. März 1981 über die
Unfallversicherung (SR 832.20).

180

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1). Für die Art. 48ter-48sexies siehe auch
Bst. e der SchlB Änd. vom 24. Juni 1977 am Schluss des vorliegenden BG.

181

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1). Für die Art. 48ter-48sexies siehe auch
Bst. e der SchlB Änd. vom 24. Juni 1977 am Schluss des vorliegenden BG.

Bundesgesetz

31

831.10

Versicherten und seiner Hinterlassenen ein. Artikel 44 des UVG182 bleibt vorbehalten.183
quater 184 2. Umfang des Übergangs der Ansprüche 1 Die Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterlassenen gehen nur so weit auf
die Versicherung über, als deren Leistungen zusammen mit dem vom Dritten
geschuldeten Ersatz den Schaden übersteigen.

2 Hat jedoch die Versicherung ihre Leistungen wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles gekürzt, so gehen die Ansprüche des
Versicherten und seiner Hinterlassenen entsprechend dem Verhältnis der Versicherungsleistungen zum Schaden auf die Versicherung über.

3 Die Ansprüche, die nicht auf die Versicherung übergehen, bleiben dem Versicherten und seinen Hinterlassenen gewahrt. Kann nur ein Teil des vom Dritten geschuldeten Ersatzes eingebracht werden, so sind daraus zuerst die Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterlassenen zu befriedigen.

quinquies 185 3. Gliederung der Ansprüche 1 Die Ansprüche gehen für Leistungen gleicher Art auf die Versicherung über.

2 Leistungen gleicher Art sind namentlich: a.

Witwen- oder Waisenrenten und Ersatz für Versorgerschaden; b.

Altersrenten, die anstelle von Invalidenrenten ausgerichtet werden, einschliesslich Zusatz- und Kinderrenten und Ersatz für Erwerbsunfähigkeit; c.

Leistungen für Hilflosigkeit sowie Vergütungen für Pflegekosten und für
andere aus der Hilflosigkeit erwachsende Kosten.

sexies 186 4. Ausübung des Rückgriffsrechtes Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Ausübung des Rückgriffsrechtes.

182

SR 832.20

183

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft
seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

184

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1). Für die Art. 48ter-48sexies siehe auch
Bst. e der SchlB Änd. vom 24. Juni 1977 am Schluss des vorliegenden BG.

185

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1). Für die Art. 48ter-48sexies siehe auch
Bst. e der SchlB Änd. vom 24. Juni 1977 am Schluss des vorliegenden BG.

186

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1). Für die Art. 48ter-48sexies siehe auch
Bst. e der SchlB Änd. vom 24. Juni 1977 am Schluss des vorliegenden BG.

Alters- und Hinterlassenenversicherung 32

831.10

Vierter Abschnitt: Die Organisation A. Allgemeines

Art. 49

Grundsatz

Die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung erfolgt unter der Aufsicht des Bundes durch die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ...187 Verbandsausgleichskassen, kantonale Ausgleichskassen, Ausgleichskassen des Bundes und eine
zentrale Ausgleichsstelle.

a188 Bearbeiten von Personendaten Die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz
übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um: a.

die Versicherungsbeiträge zu berechnen und zu erheben; b.

Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewähren und mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren; c.

Beitragsansprüche zu beurteilen sowie Beiträge zu berechnen, zu gewähren
und deren Verwendung zu überwachen; d.

ein Rückgriffsrecht gegenüber einem haftpflichtigen Dritten geltend zu
machen;

e.

die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben; f.

Statistiken zu führen.

b189 Akteneinsicht

1 Sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, steht die Akteneinsicht zu: a.

der versicherten Person für die sie betreffenden Daten; b.

Personen, die einen Anspruch oder eine Verpflichtung nach diesem Gesetz
haben, für diejenigen Daten, die für die Wahrung des Anspruchs oder die
Erfüllung der Verpflichtung erforderlich sind; c.

Personen und Institutionen, denen ein Rechtsmittel gegen eine auf Grund
dieses Gesetzes erlassene Verfügung zusteht, für die zur Ausübung dieses
Rechts erforderlichen Daten; 187

Wörter gestrichen durch Ziff. 5 des Anhangs zum BG vom 25. Juni 1982 über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.40).

188

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2749; BBl 2000 255).

189

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2749; BBl 2000 255).

Bundesgesetz

33

831.10

d.

Behörden, die zuständig sind für Beschwerden gegen auf Grund dieses
Gesetzes erlassene Verfügungen, für die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Daten; e.

der haftpflichtigen Person und ihrem Versicherer für die zur Beurteilung
eines auf Grund dieses Gesetzes geltend gemachten Rückgriffsanpruchs
erforderlichen Daten.

2 Handelt es sich um Gesundheitsdaten, deren Bekanntgabe sich für die zur Einsicht
berechtigte Person gesundheitlich nachteilig auswirken könnte, so kann von ihr verlangt werden, dass sie einen Arzt oder eine Ärztin bezeichnet, der oder die ihr diese
Daten bekannt gibt.


Art. 50


190

Schweigepflicht

Personen, die an der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung
der Durchführung dieses Gesetzes beteiligt sind, haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren.

a191 Datenbekanntgabe

1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten im Einzelfall und auf schriftliches und begründetes Gesuch hin bekannt gegeben werden an: a.

Sozialhilfebehörden, wenn sie für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind; b.

Zivilgerichte, wenn sie für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind; c.

Strafgerichte und Strafuntersuchungsbehörden, wenn sie für die Abklärung
eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind; d.

Betreibungsämter, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des Bundesgesetzes
vom 11. April 1889192 über Schuldbetreibung und Konkurs; e.

Steuerbehörden, wenn sie für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich
sind.

2 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten bekannt
gegeben werden an:

a.

andere mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung
der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe, wenn sie für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind; b.

Organe einer anderen Sozialversicherung, wenn sich eine Pflicht zur
Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt; 190

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2749; BBl 2000 255).

191

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2749; BBl 2000 255).

192

SR 281.1

Alters- und Hinterlassenenversicherung 34

831.10

c.

Organe der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober
1992193;

d.

Strafuntersuchungsbehörden, wenn es die Anzeige oder die Abwendung
eines Verbrechens erfordert.

3 Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses
Gesetzes beziehen, dürfen veröffentlicht werden. Die Anonymität der Versicherten
muss gewahrt bleiben.

4 In den übrigen Fällen dürfen Daten an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden: a.

nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem überwiegenden Interesse entspricht; b.

Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese
nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden
darf.

5 Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind.

6 Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der
betroffenen Person.

7 Die Daten werden in der Regel schriftlich und kostenlos bekannt gegeben. Der
Bundesrat kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn besonders aufwendige
Arbeiten erforderlich sind.

b194 Abrufverfahren

1 Das zentrale Register der Versicherten sowie das zentrale Register der laufenden
Leistungen (Art. 71 Abs. 4) sind folgenden Stellen durch Abrufverfahren zugänglich: a.

der Zentralstelle 2. Säule, im Rahmen von Artikel 24d des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993195; b.

den Ausgleichskassen, den IV-Stellen und dem zuständigen Bundesamt für
diejenigen Daten, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz und
dem IVG196 übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

2 Der Bundesrat regelt die Verantwortung für den Datenschutz, die zu erfassenden
Daten und deren Aufbewahrungsfristen, den Zugriff auf die Daten, die Zusammenarbeit zwischen den Benützern sowie die Datensicherheit.

193

SR 431.01

194

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2749; BBl 2000 255).

195

SR 831.42

196

SR 831.20

Bundesgesetz

35

831.10

B. Die Arbeitgeber

Art. 51

Aufgaben

1 Die Arbeitgeber haben von jedem Lohn im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 den Beitrag des Arbeitnehmers abzuziehen.197 2 ...198 199

3 Die Arbeitgeber haben die von den Arbeitnehmern in der Anmeldung zum Bezug
eines Versicherungsausweises gemachten Angaben auf Grund amtlicher Ausweispapiere zu überprüfen. Sie rechnen mit der Ausgleichskasse über die abgezogenen
und die selbst geschuldeten Beiträge sowie über die ausbezahlten Renten und Hilflosenentschädigungen periodisch ab und machen die erforderlichen Angaben für die
Führung der individuellen Konten der Arbeitnehmer.200 4 Der Bundesrat kann den Arbeitgebern weitere Aufgaben, die mit dem Beitragsbezug oder der Rentenauszahlung in Zusammenhang stehen, übertragen.


Art. 52

Deckung von Schäden

Verschuldet ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung
von Vorschriften einen Schaden, so hat er diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen.

C. Die Ausgleichskassen I. Die Verbandsausgleichskassen

Art. 53


201

1. Voraussetzungen
a. Errichtung von Ausgleichskassen der Arbeitgeber202 1 Befugt zur Errichtung von Verbandsausgleichskassen sind ein oder mehrere
schweizerische Berufsverbände sowie ein oder mehrere schweizerische oder regionale zwischenberufliche Verbände von Arbeitgebern oder von Selbständigerwerbenden, wenn:203 197

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969
(AS 1969 111; BBl 1968 I 602).

198

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) (AS 1996 2466;
BBl 1990 II 1).

199

Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

200

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973
(AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).

201

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954
(AS 1954 211; BBl 1953 II 81).

202

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

203

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 36

831.10

a.204 aufgrund der Zahl und Zusammensetzung der Verbandsmitglieder anzunehmen ist, dass die zu errichtende Ausgleichskasse mindestens 2000 Arbeitgeber beziehungsweise Selbständigerwerbende umfassen oder Beiträge
von mindestens 50 Millionen Franken im Jahr einnehmen wird; b.

der Beschluss über die Errichtung einer Ausgleichskasse von dem zur Statutenänderung zuständigen Verbandsorgan mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefasst und öffentlich beurkundet worden ist.

2 Errichten mehrere der in Absatz 1 genannten Verbände gemeinsam eine Ausgleichskasse oder will sich ein solcher Verband an der Führung einer bestehenden
Ausgleichskasse beteiligen, so ist über die gemeinsame Kassenführung von jedem
Verband gemäss Absatz 1 Buchstabe b Beschluss zu fassen.


Art. 54

b. Errichtung von paritätischen Ausgleichskassen205 1 Einzelne oder mehrere Arbeitnehmerverbände gemeinsam, denen mindestens die
Hälfte der von einer zu errichtenden oder bereits bestehenden Verbandsausgleichskasse erfassten Arbeitnehmer angehört, haben das Recht, die paritätische Mitwirkung
an der Verwaltung dieser Ausgleichskasse zu verlangen. Dieses Recht steht auch
Arbeitnehmerverbänden zu, die mindestens ein Drittel der von der Ausgleichskasse
erfassten Arbeitnehmer umfassen, sofern alle andern Arbeitnehmerverbände, denen
einzeln oder zusammen mindestens 10 Prozent der von der Kasse erfassten Arbeitnehmer angehören, der paritätischen Kassenverwaltung ausdrücklich zustimmen.

2 Machen Arbeitnehmerverbände von dem ihnen gemäss Absatz 1 zustehenden
Recht Gebrauch, so haben die beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände
gemeinsam ein Kassenreglement aufzustellen, in welchem alle für die Kassenführung
bedeutsamen Fragen abschliessend geregelt sind.

3 Für die Beurteilung von Streitigkeiten, die bei der Aufstellung des Kassenreglementes entstehen, ist ein von der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung206 aus ihrer Mitte zu bestellendes Schiedsgericht, in welchem Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl vertreten sein
müssen, zuständig. Dieses Schiedsgericht hat in seinem Entscheid alle aus der Kassenführung erwachsenden Rechte und Pflichten zu gleichen Teilen auf die
Arbeitgeber- und auf die Arbeitnehmerverbände zu verteilen.207 Gegen seinen Entscheid ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht zulässig.208 Der Bundesrat ordnet das Schiedsverfahren.209 204

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

205

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

206

Bezeichnung gemäss Ziff. II Bst. a des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969
(AS 1969 111; BBl 1968 I 602).

207

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft
seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

208

Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

209

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft
seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

Bundesgesetz

37

831.10

4 Arbeitnehmerverbände, welche dem Entscheid des Schiedsgerichtes nicht zustimmen, verwirken das Recht auf paritätische Mitwirkung an der Kassenverwaltung;
Arbeitgeberverbände, welche dem Entscheid des Schiedsgerichtes nicht zustimmen,
verwirken das Recht auf Errichtung einer Verbandsausgleichskasse.


Art. 55

2. Sicherheitsleistung 1 Verbände, welche eine Ausgleichskasse errichten wollen, haben zur Deckung allfälliger Schäden, für die sie gemäss Artikel 70 haften, Sicherheit zu leisten.

2 Die Sicherheit ist nach Wahl der Verbände zu leisten: a.

durch Hinterlegung eines Geldbetrages in schweizerischer Währung; b.

durch Verpfändung schweizerischer Wertpapiere; c.

durch Beibringung einer Bürgschaftsverpflichtung.

3 Die Sicherheit ist zu leisten in der Höhe eines Zwölftels der Summe der Beiträge,
welche die Ausgleichskasse voraussichtlich im Jahre vereinnahmen wird; sie muss
jedoch mindestens 200 000 Franken betragen und darf 500 000 Franken nicht übersteigen. Weicht die tatsächliche Beitragssumme um mehr als 10 Prozent von der
Schätzung ab, so ist die Sicherheit entsprechend anzupassen.210 4 Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Sicherheitsleistung.


Art. 56

3. Verfahren

1 Verbände, die eine Ausgleichskasse errichten wollen, haben dem Bundesrat ein
schriftliches Gesuch einzureichen unter Beilage des Entwurfes zu einem Kassenreglement. Gleichzeitig haben sie den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen des Artikels 53 und gegebenenfalls des Artikels 54 erfüllt sind.

2 Der Bundesrat erteilt die Bewilligung zur Errichtung einer Verbandsausgleichskasse, sofern die Voraussetzungen des Artikels 53 und gegebenenfalls des Artikels
54 erfüllt sind und Sicherheit gemäss Artikel 55 geleistet ist.

3 Die Verbandsausgleichskasse gilt als errichtet und erlangt das Recht der Persönlichkeit mit der Genehmigung des Kassenreglementes durch den Bundesrat.


Art. 57

4. Kassenreglement

1 Das Kassenreglement wird von den Gründerverbänden aufgestellt. Diese sind auch
ausschliesslich zu dessen Abänderung zuständig. Das Kassenreglement und allfällige
Abänderungen desselben bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

2 Das Reglement muss Bestimmungen enthalten über a.

den Sitz der Ausgleichskasse; b.

die Zusammensetzung und die Wahlart des Kassenvorstandes; c.

die Aufgaben und Befugnisse des Kassenvorstandes und des Kassenleiters; 210

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969
(AS 1969 111; BBl 1968 I 602).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 38

831.10

d.

die interne Kassenorganisation; e.

die Errichtung von Zweigstellen sowie deren Aufgaben und Befugnisse; f.

die Grundsätze, nach welchen die Verwaltungskostenbeiträge erhoben werden; g.

die Kassenrevision und die Arbeitgeberkontrolle; h.

falls mehrere Gründerverbände bestehen, deren Beteiligung an der Sicherheitsleistung gemäss Artikel 55 und die Regelung des Rückgriffes für den
Fall der Inanspruchnahme gemäss Artikel 70.


Art. 58

Organisation
1. Der Kassenvorstand

1 Oberstes Organ einer Verbandsausgleichskasse ist der Kassenvorstand.

2 Der Kassenvorstand setzt sich zusammen aus Vertretern der Gründerverbände und
gegebenenfalls aus Vertretern von Arbeitnehmerorganisationen, sofern diesen insgesamt mindestens 10 Prozent der von der Ausgleichskasse erfassten Arbeitnehmer
angehören. Der Präsident sowie die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder werden von
den Gründerverbänden, die übrigen Mitglieder, jedoch mindestens ein Drittel, von
den beteiligten Arbeitnehmerorganisationen nach Massgabe der Zahl der durch sie
vertretenen, von der Ausgleichskasse erfassten Arbeitnehmer gewählt. Zu Vorstandsmitgliedern dürfen nur Schweizer Bürger gewählt werden, welche der betreffenden
Ausgleichskasse als Versicherte oder Arbeitgeber angeschlossen sind.

3 Der Vorstand paritätischer Verbandsausgleichskassen setzt sich nach deren Reglement zusammen.

4 Dem Kassenvorstand obliegen a.

die interne Organisation der Kasse; b.

die Ernennung des Kassenleiters; c.

die Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge; d.

die Anordnung der Kassenrevisionen und der Arbeitgeberkontrollen; e.

die Genehmigung von Jahresrechnung und Jahresbericht.

Dem Kassenvorstand können durch das Reglement weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen werden.


Art. 59

2. Der Kassenleiter

1 Der Kassenleiter führt die Geschäfte der Ausgleichskasse, soweit dafür nicht der
Kassenvorstand zuständig ist.

2 Der Kassenleiter hat dem Kassenvorstand jährlich über die Abwicklung der
Geschäfte Bericht zu erstatten und ihm eine Jahresabrechnung vorzulegen.

Bundesgesetz

39

831.10


Art. 60

Auflösung

1 Der Beschluss über die Auflösung einer Verbandsausgleichskasse ist von dem zur
Statutenänderung zuständigen Verbandsorgan mit einer Mehrheit von drei Vierteln
der abgegebenen Stimmen zu fassen, öffentlich beurkunden zu lassen und dem Bundesrat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Der Bundesrat bestimmt darauf den
Zeitpunkt der Auflösung.

2 Ist eine der in den Artikeln 53 und 55 genannten Voraussetzungen während längerer Zeit nicht erfüllt oder haben sich die Organe einer Ausgleichskasse wiederholt
schwerer Pflichtverletzungen schuldig gemacht, so wird die Ausgleichskasse vom
Bundesrat aufgelöst. Vor dem 1. Januar 1973 errichtete Ausgleichskassen werden
wegen Nichterreichens der Mindestbeitragssumme nur aufgelöst, wenn sie Beiträge
von weniger als 1 Million Franken im Jahr einnehmen. Für die seit dem 1. Januar
1973 bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung errichteten Ausgleichskassen gilt ein
Grenzbetrag von 10 Millionen Franken.211 3 Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Liquidation von Verbandsausgleichskassen.

II. Die kantonalen Ausgleichskassen

Art. 61

Kantonale Erlasse

1 Jeder Kanton errichtet durch besonderen Erlass eine kantonale Ausgleichskasse als
selbständige öffentliche Anstalt.

2 Der kantonale Erlass bedarf der Genehmigung des Bundes212 und muss Bestimmungen enthalten über: a.

die Aufgaben und Befugnisse des Kassenleiters; b.

die interne Kassenorganisation; c.

die Errichtung von Zweigstellen sowie deren Aufgaben und Befugnisse; d.

die Grundsätze, nach welchen die Verwaltungskostenbeiträge erhoben werden; e.

die Kassenrevision und die Arbeitgeberkontrolle.

211

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

212

Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler
Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362 369;
BBl 1988 II 1333).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 40

831.10

III. Die Ausgleichskassen des Bundes

Art. 62


213

Errichtung und Aufgaben 1 Der Bundesrat errichtet eine Ausgleichskasse für das Personal der Bundesverwaltung und der Bundesanstalten.

2 Er errichtet eine Ausgleichskasse, welche die freiwillige Versicherung durchführt,
die Aufgaben wahrnimmt, die ihr durch zwischenstaatliche Vereinbarungen zugewiesen werden, und die Leistungen an Personen im Ausland ausrichtet. Die Ausgleichskasse erfasst ferner die nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b versicherten Studenten.214 IV. Gemeinsame Vorschriften

Art. 63

Aufgaben der Ausgleichskassen 1 Den Ausgleichskassen obliegen nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen: a.

die Festsetzung, die Herabsetzung und der Erlass der Beiträge; b.

die Festsetzung der Renten und Hilflosenentschädigungen215; c.216 der Bezug der Beiträge sowie die Auszahlung der Renten und Hilflosenentschädigungen;

d.

die Abrechnung über die bezogenen Beiträge und die ausbezahlten Renten
und Hilflosenentschädigungen217 mit den ihnen angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen einerseits und mit
der Zentralen Ausgleichsstelle anderseits; e.

der Erlass von Veranlagungsverfügungen und die Durchführung des Mahnund Vollstreckungsverfahrens; f.

die Führung der individuellen Konten218; g.

der Bezug von Verwaltungskostenbeiträgen.

2 Den kantonalen Ausgleichskassen obliegt überdies die Kontrolle über die Erfassung aller Beitragspflichtigen.

213

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954
(AS 1954 211; BBl 1953 II 81).

214

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2677 2681; BBl 1999 4983).

215

Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. b des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969
(AS 1969 111; BBl 1968 I 602).

216

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

217

Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. b des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969
(AS 1969 111; BBl 1968 I 602).

218

Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. a des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969
(AS 1969 111; BBl 1968 I 602).

Bundesgesetz

41

831.10

3 Der Bundesrat kann den Ausgleichskassen im Rahmen dieses Gesetzes weitere
Aufgaben übertragen. Er ordnet die Zusammenarbeit zwischen den Ausgleichskassen
und der Zentralen Ausgleichsstelle und sorgt für einen zweckmässigen Einsatz technischer Einrichtungen.219 4 Den Ausgleichskassen können durch den Bund und, mit Genehmigung des Bundesrates, durch die Kantone und die Gründerverbände weitere Aufgaben, insbesondere solche auf dem Gebiete des Wehrmanns- und des Familienschutzes, übertragen
werden.

5 Die Ausgleichskassen können mit Bewilligung des Bundesrates und unter Haftung
der Gründerverbände oder der Kantone nach Artikel 70 bestimmte Aufgaben Dritten
übertragen. Die Beauftragten und ihr Personal unterstehen hiefür der Schweigepflicht nach Artikel 50. Die Bewilligung kann an Bedingungen geknüpft und mit
Auflagen verbunden werden.220

Art. 64

Kassenzugehörigkeit und Meldepflicht221 1 Den Verbandsausgleichskassen werden alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die einem Gründerverband angehören. Arbeitgeber oder Selbständigerwerbende, die sowohl einem Berufsverband wie einem zwischenberuflichen
Verband angehören, werden nach freier Wahl der Ausgleichskasse eines der beiden
Verbände angeschlossen.

2 Den kantonalen Ausgleichskassen werden alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die keinem Gründerverband einer Verbandsausgleichskasse
angehören, ferner die Nichterwerbstätigen und die versicherten Arbeitnehmer nicht
beitragspflichtiger Arbeitgeber.

3 Die Kassenzugehörigkeit eines Arbeitgebers erstreckt sich auf alle Arbeitnehmer,
für die er den Arbeitgeberbeitrag zu leisten hat.

3bis Die nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c versicherten Personen gehören der gleichen Ausgleichskasse an wie ihr Ehegatte.222 4 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Vorschriften über die Kassenzugehörigkeit
von Arbeitgebern und Selbständigerwerbenden, die mehr als einem Berufsverband
angehören oder deren Tätigkeit sich auf mehr als einen Kanton erstreckt. Ferner
kann er bestimmen, unter welchen Bedingungen Versicherte, die ihre Erwerbstätigkeit vor Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 Absatz 1 aufgeben, als Nichterwerbstätige der bisher zuständigen Verbandsausgleichskasse angeschlossen bleiben.223 219

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963 (AS 1964 285; BBl 1963 II 517).

220

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV- Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

221

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973
(AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).

222 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677 2681; BBl 1999 4983).

223

Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 42

831.10

5 Arbeitgeber, Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und versicherte Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, die von keiner Ausgleichskasse erfasst
wurden, haben sich bei der kantonalen Ausgleichskasse zu melden.224
a225 Zuständigkeit zur Festsetzung und Auszahlung der Renten von
Ehepaaren

Zuständig zur Festsetzung und Auszahlung der Renten von Ehepaaren ist die Ausgleichskasse, welcher die Auszahlung der Rente des Ehegatten obliegt, der das Rentenalter zuerst erreicht hat, Artikel 62 Absatz 2 bleibt vorbehalten. Der Bundesrat
regelt das Verfahren.


Art. 65

Zweigstellen

1 Die Verbandsausgleichskassen können in einzelnen Sprachgebieten oder in Kantonen, in denen sich eine grössere Zahl ihnen angeschlossener Arbeitgeber und Selbständigerwerbender befindet, Zweigstellen errichten. Sofern in einem Sprachgebiet
oder einem Kanton eine grössere Anzahl der Ausgleichskasse angeschlossener
Arbeitgeber und Selbständigerwerbender dies verlangt, ist daselbst eine Zweigstelle
zu errichten.

2 Die kantonalen Ausgleichskassen unterhalten in der Regel für jede Gemeinde eine
Zweigstelle. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, kann für mehrere Gemeinden eine
gemeinsame Zweigstelle errichtet werden.

3 Die Kantonsregierungen sind befugt, für das Personal der kantonalen Verwaltungen und Betriebe sowie für die Angestellten und Arbeiter der Gemeinden Zweigstellen der kantonalen Ausgleichskasse zu errichten.


Art. 66

Stellung der Kassen-, Revisions- und Kontrollorgane 1 Personen, welche als Organ einer Ausgleichskasse, einer Revisions- oder Kontrollstelle handeln oder welche sonstige Funktionen in einer Ausgleichskasse ausüben,
haben die gleiche strafrechtliche Verantwortlichkeit wie Behördemitglieder und
Beamte gemäss den Artikeln 312-317 und 320 des Strafgesetzbuches226.

2 Der Kassenleiter einer Verbandsausgleichskasse sowie sein Stellvertreter dürfen in
keinem Dienstverhältnis zu den Gründerverbänden stehen.


Art. 67

Abrechnungs- und Zahlungsverkehr; Buchführung Über den Abrechnungs- und Zahlungsverkehr der Ausgleichskassen mit den angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen und Rentenbezügern einerseits und mit der Zentralen Ausgleichsstelle anderseits sowie über 224

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973
(AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).

225

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

226

SR 311.0

Bundesgesetz

43

831.10

die Buchführung der Ausgleichskassen erlässt der Bundesrat die erforderlichen Vorschriften.


Art. 68

Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen 1 Jede Ausgleichskasse einschliesslich ihrer Zweigstelle ist periodisch zu revidieren.
Die Revision hat sich auf die Buchhaltung und die Geschäftsführung zu erstrecken.
Sie hat durch eine den Anforderungen des Absatzes 3 entsprechende Revisionsstelle
zu erfolgen. Die Kantone können die Revision ihrer Ausgleichskasse einer geeigneten kantonalen Kontrollstelle übertragen. Der Bundesrat ist befugt, nötigenfalls
ergänzende Revisionen vornehmen zu lassen.

2 Die der Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber sind periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin zu kontrollieren. Die Kontrolle hat
durch eine den Anforderungen des Absatzes 3 entsprechende Revisionsstelle oder
durch eine besondere Abteilung der Ausgleichskasse zu erfolgen. Werden die vorgeschriebenen Arbeitgeberkontrollen nicht oder nicht ordnungsgemäss durchgeführt,
so ordnet der Bundesrat ihre Vornahme auf Kosten der betreffenden Ausgleichskasse
an.

3 Die gemäss den Absätzen 1 und 2 für die Durchführung der Kassenrevisionen und
Arbeitgeberkontrollen vorgesehenen Revisionsstellen dürfen an der Kassenführung
nicht beteiligt sein und für die Gründerverbände keine ausserhalb der Kassenrevisionen und der Arbeitgeberkontrollen stehenden Aufträge ausführen; sie müssen ausschliesslich der Revisionstätigkeit obliegen und in jeder Beziehung für eine einwandfreie und sachgemässe Durchführung der Revisionen und Kontrollen Gewähr
bieten.

4 Der Bundesrat Erlässt die näheren Vorschriften über die Zulassung von Revisionsstellen sowie über die Durchführung der Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen.


Art. 69

Deckung der Verwaltungskosten 1 Zur Deckung ihrer Verwaltungskosten erheben die Ausgleichskassen von ihren
Mitgliedern (Arbeitgeber, Selbstständigerwerbende, Nichterwerbstätige und freiwillig Versicherte nach Art. 2) besondere Beiträge, die nach der Leistungsfähigkeit der
Pflichtigen abzustufen sind.227 Artikel 15 findet Anwendung. Der Bundesrat ist
befugt, die nötigen Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die Ansätze für
die Verwaltungskostenbeiträge bei den einzelnen Ausgleichskassen allzusehr voneinander abweichen.

2 Den Ausgleichskassen können an ihre Verwaltungskosten Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt werden, deren
Höhe unter angemessener Berücksichtigung der Struktur und des Aufgabenbereiches
der einzelnen Kasse vom Bundesrat zu bestimmen ist.

227 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677 2681; BBl 1999 4983).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 44

831.10

3 Die Verwaltungskostenbeiträge gemäss Absatz 1 und die Zuschüsse gemäss Absatz 2 sind ausschliesslich zur Deckung der Verwaltungskosten der Ausgleichskassen und ihrer Zweigstellen sowie zur Deckung der Revisions- und Kontrollkosten zu
verwenden. Die Ausgleichskassen haben darüber besonders Buch zu führen.

4 Über die Deckung der Verwaltungskosten paritätischer Verbandsausgleichskassen
können die Gründerverbände besondere Vereinbarungen treffen, die im Kassenreglement niederzulegen sind.


Art. 70

Haftung für Schäden

1 Die Gründerverbände, der Bund und die Kantone haften a.

für Schäden aus strafbaren Handlungen, die von ihren Kassenorganen oder
einzelnen Kassenfunktionären bei Ausübung ihrer Obliegenheiten begangen
werden;

b.

für Schäden, die infolge absichtlicher oder grobfahrlässiger Missachtung der
Vorschriften durch ihre Kassenorgane oder einzelne Kassenfunktionäre entstanden sind.

2 Die zuständige Bundesbehörde macht allfällige aus der Haftung erwachsende
Ansprüche geltend und erlässt nötigenfalls eine Verfügung. Vorbehalten bleibt die
verwaltungsrechtliche Klage nach Artikel 116 Buchstabe a des Bundesrechtspflegegesetzes228 bei Streitigkeiten über das Verhältnis zwischen Bund und Kantonen.229 3 Schäden, für welche die Gründerverbände einer Verbandsausgleichskasse haften,
sind aus der geleisteten Sicherheit zu decken. Die Sicherheit ist nötigenfalls innerhalb von drei Monaten auf den vorgeschriebenen Betrag zu ergänzen. Soweit der
Schaden die geleistete Sicherheit übersteigt, haften die Gründerverbände der Ausgleichskasse solidarisch.

4 Schäden, für welche die Kantone haften, können mit Bundesbeiträgen verrechnet
werden.

D. Die Zentrale Ausgleichsstelle

Art. 71

Errichtung und Aufgaben 1 Der Bundesrat errichtet im Rahmen der Bundesverwaltung eine Zentrale Ausgleichsstelle.

2 Die Zentrale Ausgleichsstelle rechnet periodisch mit den Ausgleichskassen über
die vereinnahmten Beiträge und die ausbezahlten Renten und Hilflosenentschädigungen230 ab. Sie überwacht den Abrechnungsverkehr und kann zu diesem Zweck bei 228

SR 173.110

229

Fassung gemäss Anhang Ziff. 19 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des
Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(SR 173.51).

230

Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. b des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969
(AS 1969 111; BBl 1968 I 602).

Bundesgesetz

45

831.10

den Ausgleichskassen die Abrechnungen an Ort und Stelle prüfen oder Belege einverlangen.

3 Die Zentrale Ausgleichsstelle sorgt dafür, dass die sich aus den Abrechnungen
ergebenden Saldi von den Ausgleichskassen dem Ausgleichsfonds der Alters- und
Hinterlassenenversicherung überwiesen bzw. aus diesem den Ausgleichskassen vergütet werden. Zu diesem Zweck sowie zur Gewährung von Vorschüssen an die Ausgleichskassen ist sie befugt, direkt Anweisungen auf den Ausgleichsfonds der Altersund Hinterlassenenversicherung auszustellen.

4 Die Zentrale Ausgleichsstelle führt: a.

ein zentrales Versichertenregister, worin die den Versicherten zugeteilten
AHV-Nummern und die Ausgleichskassen, die für eine versicherte Person
ein individuelles Konto führen, erfasst sind; b.

ein zentrales Register der laufenden Leistungen, worin die Geldleistungen
erfasst sind und das dazu dient, ungerechtfertigte Zahlungen zu vermeiden,
die Anpassung der Leistungen zu erleichtern und den Ausgleichskassen
Todesfälle zu melden.231 5 Die Zentrale Ausgleichsstelle sorgt dafür, dass bei Eintritt eines Rentenfalles alle
individuellen Konten der versicherten Person berücksichtigt werden.232 E. Die Aufsicht des Bundes

Art. 72

Aufsichtsbehörde

1 Der Bundesrat übt die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes aus. Er
sorgt für eine einheitliche Anwendung der gesetzlichen Vorschriften auf dem ganzen
Gebiet der Eidgenossenschaft. Er erlässt die notwendigen Verordnungen und kann
das zuständige Bundesamt beauftragen, den mit der Durchführung der Versicherung
betrauten Stellen für den einheitlichen Vollzug Weisungen zu erteilen. Ferner kann
er das Bundesamt ermächtigen verbindliche Tabellen zur Berechnung von Beiträgen
und Leistungen aufzustellen.233 2 Kassenfunktionäre, die ihre Obliegenheiten nicht ordnungsgemäss erfüllen, sind in
Fällen schwerer Pflichtverletzung auf Verlangen des Bundesrates von den Kantonen
bzw. vom Kassenvorstand ihrer Stellung zu entheben.

3 In Fällen wiederholter schwerer Missachtung der gesetzlichen Vorschriften durch
eine Ausgleichskasse kann der Bundesrat deren kommissarische Verwaltung anordnen. Vorbehalten bleibt die Auflösung einer Verbandsausgleichskasse gemäss Artikel 60.

231 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2749; BBl 2000 255).

232 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2749; BBl 2000 255).

233

Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 9. Okt. 1986 über die Invalidenversicherung
(2. IV-Revision), in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987 447 455; BBl 1985 I 17).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 46

831.10

4 Die Ausgleichskassen haben dem Bundesrat periodisch in einheitlicher, von ihm
vorgeschriebener Form über ihre Geschäftsführung Bericht zu erstatten. Die Revisions- und Kontrollstellen haben dem Bundesrat nach dessen Weisungen über die
von ihnen gemäss Artikel 68 vorgenommenen Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen Bericht zu erstatten. Der Bundesrat veranlasst die Behebung festgestellter
Mängel.

5 Die Durchführungsorgane stellen dem Bundesrat jährlich die erforderlichen statistischen Angaben zur Verfügung.234

Art. 73

Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung235 1 Der Bundesrat ernennt eine Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung236, in welcher die Versicherten, die schweizerischen Wirtschaftsverbände, die ...237 Versicherungseinrichtungen, der Bund und die
Kantone angemessen vertreten sein müssen. Die Kommission kann zur Behandlung
besonderer Geschäfte Ausschüsse bilden.

2 Der Kommission obliegt ausser den in diesem Gesetz ausdrücklich genannten Aufgaben die Begutachtung von Fragen über die Durchführung und Weiterentwicklung
der Alters- und Hinterlassenenversicherung zuhanden des Bundesrates. Der Bundesrat kann ihr weitere Aufgaben übertragen. Sie hat das Recht, dem Bundesrat von sich

aus Anregungen zu unterbreiten.238 Fünfter Abschnitt: Die Versicherungseinrichtungen Art. 74-83239

Sechster Abschnitt: Die Rechtspflege

Art. 84

Grundsatz

1 Gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen der Ausgleichskassen können die Betroffenen innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde erheben.

234

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

235

Bezeichnung gemäss Ziff. II Bst. a des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969
(AS 1969 111; BBl 1968 I 602).

236

Bezeichnung gemäss Ziff. II Bst. a des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969
(AS 1969 111; BBl 1968 I 602).

237

Wort gestrichen durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 25. Juni 1982 über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.40).

238

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969
(AS 1969 111; BBl 1968 I 602).

239

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.40).

Bundesgesetz

47

831.10

Das gleiche Recht steht den Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie und den
Geschwistern des Rentenansprechers zu.

2 Über Beschwerden entscheiden die kantonalen Rekursbehörden. Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet die eidgenössische Rekursbehörde. Der
Bundesrat kann die Zuständigkeit abweichend ordnen.240

Art. 85

Kantonale Rekursbehörde 1 Die Kantone bestimmen eine von der Verwaltung unabhängige kantonale Rekursbehörde. Als solche kann eine bereits bestehende Gerichtsbehörde bezeichnet werden. An der Durchführung der Versicherung oder an der Aufsicht über die Versicherung beteiligte Personen dürfen weder der Rekursbehörde noch ihrem Sekretariat
angehören.241

2 Die Kantone regeln das Rekursverfahren. Es hat folgenden Anforderungen zu
genügen:

a.

Das Verfahren muss einfach, rasch und für die Parteien grundsätzlich kostenlos sein, wobei jedoch in Fällen leichtsinniger der mutwilliger Beschwerdeführung dem Beschwerdeführer eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden können.

b.

Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein
Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt die
Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so setzt die Rekursbehörde dem
Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet
damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

c.

Die Rekursbehörde hat von Amtes wegen die für den Entscheid erheblichen
Tatsachen festzustellen; sie erhebt die notwendigen Beweise und ist in der
Beweiswürdigung frei.

d.

Die Rekursbehörde ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Sie
kann eine Verfügung zuungunsten des Beschwerdeführers ändern oder diesem mehr zusprechen, als er verlangt hat, wobei jedoch den Parteien vorher
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.

e.

Rechtfertigen es die Umstände, so sind die Parteien zu einer Verhandlung
vorzuladen. Die Beratung der Rekursbehörde hat in Abwesenheit der Parteien stattzufinden.

f.

Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, ist gewährleistet. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, ist dem Beschwerdeführer ein Kostenvorschuss oder
die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. Ferner hat der obsiegende
Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und
Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung.

240

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

241

Letzter Satz eingefügt durch Art. 82 des BG über die Invalidenversicherung, in Kraft seit
1. Jan. 1960 (SR 831.20).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 48

831.10

g.

Die Entscheide sind, mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung
versehen, innert 30 Tagen seit der Ausfällung schriftlich zu eröffnen.

h.

Gegen Entscheide muss die Revision wegen Entdeckung neuer Tatsachen
oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen
auf das Urteil gewährleistet sein.242 3 ...243

bis 244 Eidgenössische Rekursbehörde 1 Der Bundesrat bestellt die eidgenössische Rekursbehörde. Diese ist von der Verwaltung unabhängig.

2 Er regelt ihre Organisation und ernennt ihre Mitglieder. Diese dürfen nicht der Verwaltung angehören.

3 Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde
unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein einzelnes vollamtliches
Mitglied mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen. Im übrigen gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz245.


Art. 86


246

Eidgenössische Beschwerdeinstanz Gegen die Entscheide der Rekursbehörden kann beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach dem Bundesrechtspflegegesetz247
erhoben werden.

Siebenter Abschnitt: Strafbestimmungen des ersten Teiles

Art. 87

Vergehen

Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich
oder einen anderen eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm nicht
zukommt,

wer sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der
Beitragspflicht ganz oder teilweise entzieht, wer als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn ab zieht, sie indessen
dem vorgesehenen Zwecke entfremdet, 242

Fassung gemäss Art. 82 des BG über die Invalidenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1960
(SR 831.20).

243

Aufgehoben durch Ziff. II 409 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung
kantonaler Erlasse durch den Bund (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).

244

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Mai 1978 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

245

SR 172.021

246

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973
(AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).

247

SR 173.110

Bundesgesetz

49

831.10

wer die Schweigepflicht verletzt oder bei der Durchführung dieses Gesetzes seine
Stellung als Organ oder Funktionär zum Nachteil Dritter oder zum eigenen Vorteil
missbraucht,

wer als Revisor oder Revisionsgehilfe die ihm bei der Durchführung einer Revision
bzw. Kontrolle oder bei Abfassung oder Erstattung des Revisions- bzw. Kontrollberichtes obliegenden Pflichten in grober Weise verletzt, wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen
des Strafgesetzbuches248 vorliegt, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 30 000 Franken249 bestraft. Beide Strafen können verbunden werden.250

Art. 88


251

Übertretungen

Wer die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre Auskunft erteilt
oder die Auskunft verweigert, wer sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder
diese auf andere Weise verunmöglicht, wer die vorgeschriebenen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt, wer Versichertennummern missbräuchlich bildet, verändert oder verwendet, wird, falls nicht ein Tatbestand von Artikel 87 erfüllt ist, mit Busse bis zu 10 000
Franken bestraft.


Art. 89

Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben 1 Wird die Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Personengesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen
gemäss den Artikeln 87 und 88 auf die Personen Anwendung, welche für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch in der Regel unter solidarischer Haftung der juristischen Person, der Personengesellschaft oder des Inhabers der Einzelfirma für Busse und Kosten.

2 Absatz 1 findet auch Anwendung auf Widerhandlungen, die im Betriebe einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts begangen werden.

248

SR 311.0

249

Betrag gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

250

Fassung des letzten Absatzes gemäss Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit
1. Jan. 1973 (AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).

251

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 50

831.10


Art. 90

Verfolgung und Beurteilung 1 Die Verfolgung und die Beurteilung obliegen den Kantonen.

2 Alle Urteile sowie die Einstellungsverfügungen sind in vollständiger Ausfertigung
unverzüglich kostenlos zuzustellen: a.

der Bundesanwaltschaft; b.

der Ausgleichskasse, welche die strafbare Handlung angezeigt hatte.252

Art. 91


253

Ordnungsbussen

1 Wer Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ohne dass die Verletzung gemäss
Artikel 87 oder 88 unter Strafe gestellt ist, wird von der Ausgleichskasse nach vorausgegangener Mahnung mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken belegt. Im
Wiederholungsfall innert zweier Jahre kann eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken ausgesprochen werden.254 2 Die Bussenverfügung ist zu begründen. Sie kann mit Beschwerde angefochten werden.

Achter Abschnitt: Verschiedene Bestimmungen

Art. 92


255


a256 Versichertennummer

Jede im Zusammenhang mit Beiträgen oder Leistungen erfasste Person erhält eine
Versichertennummer. Der Bundesrat erlässt die näheren Bestimmungen über die
Bildung und die Verwendung der Versichertennummer. Verwaltungen und andere
Institutionen, welche die Versichertennummer zu eigenen Zwecken benützen, müssen die echte Versichertennummer verwenden.


Art. 93


257

Amts- und Verwaltungshilfe Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke,
Kreise und Gemeinden sowie die Organe der anderen Sozialversicherungen geben
den mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen auf schriftliche und 252

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

253

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973
(AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).

254

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

255 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 (AS 2000 2677; BBl 1999 4983).

256

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

257 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2749; BBl 2000 255).

Bundesgesetz

51

831.10

begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos diejenigen Daten bekannt, die erforderlich sind für: a.

die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen; b.

die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge; c.

die Festsetzung und den Bezug der Beiträge; d.

den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte.


Art. 94

Steuerfreiheit

1 Die Ausgleichskassen sind von den direkten Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen sowie von den Erbschafts- und Schenkungssteuern befreit.

2 Urkunden, die bei der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung
im Verkehr mit den Versicherten oder zwischen den in Artikel 49 bezeichneten Personen und Organisationen verwendet werden, sind von den kantonalen Stempel- und
Registrierungsabgaben ausgenommen. Der Bezug der gesetzlichen Versicherungsbeiträge unterliegt der eidgenössischen Stempelabgabe auf Prämienquittungen nicht.

3 ...258


Art. 95


259

Kostenübernahme und Posttaxen 1 Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung vergütet dem
Bund die Kosten:

a.

der Verwaltung des Ausgleichsfonds; b.

der Zentralen Ausgleichsstelle; sowie c.

der in Artikel 62 Absatz 2 genannten Ausgleichskasse für die Durchführung
der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Die Kosten für die Durchführung der freiwilligen Versicherung werden nur bis zu demjenigen Betrag
vergütet, welcher durch die Verwaltungskostenbeiträge nicht gedeckt ist.260
261

258

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 19 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des
Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (SR 173.51).

259

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954
(AS 1954 211; BBl 1953 II 81).

260 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

261

Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2677 2681; BBl 1999 4983).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 52

831.10

1bis Der Ausgleichsfonds vergütet dem Bund überdies die weiteren Kosten, die ihm
aus der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung und einer allgemeinen Information der Versicherten über die Beiträge und Leistungen der Versicherung erwachsen. Der Bundesrat legt nach Anhörung des Verwaltungsrates des Ausgleichsfonds den Betrag fest, der für die Information der Versicherten verwendet
werden darf.262 263

2 Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung übernimmt die
Posttaxen, die sich aus der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung ergeben. Sie werden der Post pauschal vergütet. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Umfang der Pauschalfrankatur.

3 Die Kosten, die der Zentralen Ausgleichsstelle bei der Durchführung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952264 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft
erwachsen, sowie die Aufwendungen für die Pauschalfrankatur werden nach Massgabe der Artikel 18 Absatz 4 und 19 des genannten Gesetzes gedeckt.265
a266 Begriff des Wohnsitzes Als Wohnsitz gilt derjenige des Zivilgesetzbuches267.


Art. 96


268

Fristen

Die Artikel 20-24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes269 sind anwendbar.


Art. 97


270

Rechtskraft und Vollstreckbarkeit 1 Die Verfügungen der Ausgleichskassen erwachsen in Rechtskraft, sofern gegen sie
nicht innert nützlicher Frist Beschwerde erhoben wurde.

2 Die Ausgleichskasse kann in ihrer Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung auf eine Geldleistung
gerichtet ist; im übrigen gilt Artikel 55 Absätze 2-4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes271.

262

Deutsche Fassung von der Redaktionskommission der BVers berichtigt (Art. 33 des
Geschäftsverkehrsgesetzes - SR 171.11).

263

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

264

SR 836.1

265

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

266

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

267

SR 210

268

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973
(AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).

269

SR 172.021

270

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

271

SR 172.021

Bundesgesetz

53

831.10

3 Die Entscheide der Rekursbehörden erwachsen in Rechtskraft, sofern gegen sie
nicht innert nützlicher Frist Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben wurde.

4 Vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs272 sind gleichgestellt: a.

rechtskräftige Verfügungen der Ausgleichskassen, die eine Geldleistung an
die Versicherung zum Gegenstand haben; b.

Verfügungen der Ausgleichskassen, wenn der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung entzogen wurde; c.

in Rechtskraft erwachsene Entscheide von Rekursbehörden.273

Art. 98


274



Art. 99


275


Art. 100


276


Art. 101


277

bis 278 Beiträge zur Förderung der Altershilfe 1 Die Versicherung kann gemeinnützigen privaten Institutionen Beiträge an die Personal- und Organisationskosten für die Durchführung folgender Aufgaben zugunsten
Betagter gewähren:

a.

Beratung, Betreuung und Beschäftigung; b.

Kurse, die der Erhaltung oder Verbesserung der geistigen oder körperlichen
Fähigkeiten, der Selbstsorge sowie der Herstellung des Kontaktes mit der
Umwelt dienen;

c.

Hilfeleistungen, wie Haushalthilfe, Hilfe bei der Körperflege und Mahlzeitendienst; d.

Aus- und Weiterbildung von Lehr-, Fach- und Hilfspersonal.

2 Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Beiträge und die Bedingungen, unter denen
sie gewährt werden können.

272

SR 281.1

273

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

274

Aufgehoben durch Art. 18 des BG vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SR 831.30).

275

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227;
BBl 1991 III 1).

276

Aufgehoben durch Ziff. II 409 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung
kantonaler Erlasse durch den Bund (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).

277

Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 5. Okt. 1984 (AS 1985 2002; BBl 1981 III 737).

278

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 54

831.10

3 Jeder Kanton bezeichnet eine Koordinationsstelle für Altershilfemassnahmen, welche die Beitragsgesuche begutachtet und mit ihrer Stellungnahme an die zuständige
Bundesstelle weiterleitet. Beitragsgesuche für gesamtschweizerische oder überkantonale Aufgaben werden bei der zuständigen Bundesstelle eingereicht.

4 Soweit auf Grund anderer Bundesgesetze Beiträge an Aufwendungen im Sinne von
Absatz 1 gewährt werden, richtet die Versicherung keine Beiträge aus.

Zweiter Teil: Die Finanzierung Erster Abschnitt: Die Aufbringung der Mittel

Art. 102


279

Grundsatz280

1 Die Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung werden finanziert
durch:

a.

die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber; b.281 Beitrag des Bundes; c.

die Zinsen des Ausgleichsfonds; d.282 die Einnahmen aus dem Rückgriff auf haftpflichtige Dritte.

2 Die Hilflosenentschädigung wird ausschliesslich durch die öffentliche Hand finanziert.283

Art. 103


284

Beitrag der öffentlichen Hand 1 Die öffentliche Hand beteiligt sich an der Finanzierung der jährlichen Ausgaben
der Versicherung wie folgt: a.

Der Bund übernimmt 16,36 Prozent der Gesamtausgaben der Versicherung,
wobei der Beitrag an die Hilflosenentschädigung nach Absatz 1bis Buchstabe
a davon abgezogen wird; zusätzlich überweist er der Versicherung den
Ertrag aus der Spielbankenabgabe.

279

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963 (AS 1964 285; BBl 1963 II 517).

280

Fassung gemäss Ziff. II Bst. c des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969
(AS 1969 111; BBl 1968 I 602).

281

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 2002 2004; BBl 1981 III 737).

282

Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 2002 2004; BBl 1981 III 737).

283

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968 (AS 1969 111; BBl 1968 I 602).
Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701 722;
BBl 1999 6128).

284

Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm
1998, Abs. 1 und 2 in Kraft seit 1. Jan. 1999 sowie Abs. 3 seit 1. Sept. 1999
(AS 1999 2374 2385; BBl 1999 4).

Bundesgesetz

55

831.10

b.

Die Kantone übernehmen 3,64 Prozent der Gesamtausgaben der Versicherung; davon abgezogen wird der Beitrag an die Hilflosenentschädigung nach
Absatz 1bis Buchstabe b.285 1bis Die Hilflosenentschädigung wird finanziert: a.

durch den Bund zu 96,36 Prozent; b.

durch die Kantone zu 3,64 Prozent.286 2 Der Bundesrat ordnet die Berechnung der Kantonsbeiträge nach den Absätzen 1
und 1bis in gleicher Weise wie für die Invalidenversicherung.287 3 Zur Finanzierung des Rentenvorbezuges leistet der Bund überdies in den Jahren
2003-2013 einen jährlichen Sonderbeitrag von 170 Millionen Franken.


Art. 104


288

Deckung des Bundesbeitrages 1 Der Bund leistet seinen Beitrag vorab aus dem Ertrag der Abgaben auf Tabak und
gebrannten Wassern. Er entnimmt ihn der Rückstellung nach Artikel 111.

2 Der Rest wird aus allgemeinen Mitteln gedeckt.


Art. 105-106289 Zweiter Abschnitt:
Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung


Art. 107

Bildung

1 Unter der Bezeichnung Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung wird ein selbständiger Fonds gebildet, dem alle Einnahmen gemäss Artikel 102
gutgeschrieben und alle Leistungen gemäss dem ersten Teil, dritter Abschnitt, sowie
die Zuschüsse gemäss Artikel 69 Absatz 2 belastet werden.

285

Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701 722;
BBl 1999 6128).

286

Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701 722;
BBl 1999 6128).

287

Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701 722;
BBl 1999 6128).

288

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 2002 2004; BBl 1981 III 737).

289

Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 5. Okt. 1984 (AS 1985 2002; BBl 1981 III 737).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 56

831.10

2 Bund und Kantone leisten ihre Beiträge monatlich an den Ausgleichsfonds.290 3 Der Ausgleichsfonds darf in der Regel nicht unter den Betrag einer Jahresausgabe
sinken.291


Art. 108

Anlage und Rechnungsführung 1 Die Aktiven des Ausgleichsfonds sind so anzulegen, dass ihre Sicherheit sowie ein
marktkonformer Ertrag gewährleistet sind. Es sind jederzeit genügend Barmittel
bereitzuhalten, damit den Ausgleichskassen die Abrechnungssaldi zu ihren Gunsten
vergütet und ihnen Vorschüsse gewährt werden können.292 2 Die Jahresrechnung, die Bilanz und der detaillierte Vermögensausweis sind zu veröffentlichen.


Art. 109

Verwaltung

1 Der Bundesrat ernennt auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung293 einen Verwaltungsrat von
15 Mitgliedern. Im Verwaltungsrat ist den Versicherten, den schweizerischen Wirtschaftsverbänden, den ...294 Versicherungseinrichtungen, dem Bund und den Kantonen eine angemessene Vertretung zu gewähren. Der Verwaltungsrat entscheidet über
die Anlage der Mittel des Ausgleichsfonds, überwacht die Ausführung seiner
Beschlüsse und legt die Rechnung ab. Er kann zur Durchführung oder Überwachung
einzelner Geschäfte oder Arten von Geschäften Ausschüsse ernennen.

2 Der Bundesrat erlässt ein Geschäftsreglement, das die Tätigkeit des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse, die Sekretariatsführung und den Vollzug seiner
Beschlüsse regelt.


Art. 110

Steuerfreiheit

1 Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist von den direkten Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie von den Erbschafts- und
Schenkungssteuern befreit; vorbehalten bleibt die Erhebung von Vermögenssteuern
für Grundeigentum, das keine notwendige und unmittelbare Beziehung zur Verwaltungstätigkeit des Ausgleichsfonds hat.

2 Artikel 94 Absatz 3 findet Anwendung.

290

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

291

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968 (AS 1969 111; BBl 1968 I 602).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973
(AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).

292 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Febr. 2001 (AS 2001 292 293; BBl 2000 3971).

293

Bezeichnung gemäss Ziff. II Bst. a des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969
(AS 1969 111; BBl 1968 I 602).

294

Wort gestrichen durch Ziff. 5 des Anhangs zum BG vom 25. Juni 1982 über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.40).

Bundesgesetz

57

831.10

Dritter Abschnitt: Die Rückstellung des Bundes295

Art. 111


296

Die Erträge aus der Belastung des Tabaks und der gebrannten Wasser werden laufend der Rückstellung des Bundes für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gutgeschrieben. Die Rückstellung wird nicht verzinst.


Art. 112


297


Vierter Abschnitt: Die fiskalische Belastung des Tabaks Art. 113-153298 Dritter Teil:299 Verhältnis zum europäischen Recht

Art. 153

a300 Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/71301 bezeichneten Personen und in
Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie
im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch: a.

das Abkommen vom 21. Juni 1999302 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, sein Anhang II und die 295

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

296

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

297

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963 (AS 1964 285; BBl 1963 II 517).

298

Aufgehoben durch Art. 46 Bst. a des BG vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung
(SR 641.31).

299

Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701 722;
BBl 1999 6128).

300

Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 14. Dez. 2001 betreffend die Bestimmungen über
die Personenfreizügigkeit im Abk. zur Änd. des Übereink. zur Errichtung der EFTA,
in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 685 700; BBl 2001 4963).

301

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl Nr. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2) (kodifiziert
durch Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, ABl Nr. L 28 vom
30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des
Rates vom 8. Februar 1999 (ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1).

302

SR 0.142.112.681; BBl 1999 7027

Alters- und Hinterlassenenversicherung 58

831.10

Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72303 in ihrer angepassten Fassung304; b.

das Abkommen vom 21. Juni 2001305 zur Änderung des Übereinkommens
zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, sein Anhang O und
Anlage 2 zu Anhang O sowie die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72
in ihrer angepassten Fassung306.

Vierter Teil:307 Schlussbestimmungen

Art. 154

Inkrafttreten und Vollzug 1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1948 in Kraft. Der Bundesrat ist befugt, nach Aufnahme des Gesetzes in die eidgenössische Gesetzessammlung einzelne Bestimmungen organisatorischer Natur308 schon vor dem 1. Januar 1948 in Kraft zu setzen.

2 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt und erlässt die hiezu erforderlichen
Verordnungen.


Art. 155


309

Baubeiträge

1 Die Versicherung kann Beiträge an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von Heimen und anderen Einrichtungen für Betagte gewähren, sofern eine
Anmeldung nach den Richtlinien des Bundesamtes für Sozialversicherung bis zum
Inkrafttreten dieser Bestimmung eingereicht worden ist und der Baubeginn spätestens zweieinhalb Jahre nach Inkrafttreten erfolgt.

2 Der Bundesrat bestimmt, welchen Heimen und Einrichtungen Baubeiträge gewährt
werden. Er legt die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Baubeiträge und ihre
Höhe fest.

3 Soweit aufgrund anderer Bundesgesetze Beiträge nach Absatz 1 gewährt werden,
entfällt ein Anspruch auf Beiträge der Versicherung.

303

Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, ABl Nr. L 74 vom 27. März 1972, S. 1 (ebenfalls
kodifiziert durch die Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996,
ABl Nr. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch Verordnung (EG)
Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999, ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1.

304

SR 0.831.109.268.1/.11
Eine provisorische, konsolidierte Fassung des Textes der Verordnungen (EWG)
Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 mit den zuletzt durch die Verordnung (EG) des Rates
Nr. 307/1999 erfolgten Änderungen kann beim Bundesamt für Sozialversicherung,
3003 Bern, bezogen werden. Massgeblich ist hingegen allein die im Amtsblatt der EG
publizierte Fassung.

305

SR 0.632.31; BBl 2001 5028 306

SR 0.831.106.1/.11 307

Ursprünglich Dritter Teil 308

Siehe Art. 1 des BRB vom 28. Juli 1947 über Massnahmen zur Einführung der Altersund Hinterlassenenversicherung [AS 63 895].

309

Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 2002 2004; BBl 1981 III 737).

Bundesgesetz

59

831.10

Schlussbestimmungen der Änderung vom 28. Juni 1974310 IV Erhöhung der laufenden Renten auf 1. Januar 1975 1 Die am 1. Januar 1975 laufenden ordentlichen Renten der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung werden in Voll- und Teilrenten nach neuem Recht
umgewandelt. Dabei wird das bisher massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen bei Renten, auf die der Anspruch vor dem 1. Januar 1974 entstanden ist,
mit dem Faktor 1,25 und bei Renten, auf die der Anspruch erstmals im Jahre 1974
entstanden ist, mit dem Faktor 1,2 durch Umrechnung erhöht.

2 Die umgerechneten Renten dürfen in keinem Falle niedriger sein als die bisherigen.
Vorbehalten bleiben Kürzungen wegen Überversicherung.

V Übergangsbestimmungen I Baubeiträge in der Übergangszeit Beiträge im Sinne von Artikel 101311 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung können auch für Bauten und Einrichtungen ausgerichtet
werden, mit deren Erstellung nach dem 1. Januar 1973 begonnen wurde. Bauten, die
am 1. Januar 1973 bereits begonnen waren, können für die nach diesem Zeitpunkt
erstellten Bauteile und Einrichtungen ebenfalls diese Beiträge erhalten.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 24. Juni 1977312 (9. AHV-Revision) a. Erste Anpassung der Renten durch den Bundesrat313 1 Die erste Rentenanpassung erfolgt, nachdem der Landesindex der Konsumentenpreise den Stand von 175,5 Punkten erreicht hat. In diesem Zeitpunkt wird der Rentenindex nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG auf 100 Punkte gesetzt, ebenso seine
Komponenten Preisindex und Lohnindex.314 2 Der Mindestbetrag der vollen einfachen Altersrente nach Artikel 34 Absatz 2
AHVG ist alsdann auf den nächstmöglichen Zeitpunkt auf 550 Franken festzusetzen.
Bis dahin setzt der Bundesrat den Aufwertungsfaktor nach Artikel 30 Absatz 4 jährlich auf Grund des Indexstandes von 167,5 fest.

3 Frühestens auf den gleichen Zeitpunkt kann er auch die Einkommensgrenzen nach
Artikel 42 Absatz 1 AHVG und Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom
19. März 1965315 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und 310

AS 1974 1589; BBl 1974 I 33 311

Dieser Artikel ist aufgehoben.

312

AS 1978 391 III 1; BBl 1976 III 1 313

Diese Anpassung erfolgte auf 1. Jan. 1980 [Art. 2 der V vom 17. Sept. 1979 über die
vollständige Inkraftsetzung der 9. AHV-Revision - AS 1979 1365].

314

Diese Anpassung erfolgte auf 1. Jan. 1980 [Art. 2 der V vom 17. Sept. 1979 über die
vollständige Inkraftsetzung der 9. AHV-Revision - AS 1979 1365].

315

SR 831.30

Alters- und Hinterlassenenversicherung 60

831.10

Invalidenversicherung (ELG) sowie die sinkende Skala nach Artikel 6 und 8 AHVG
entsprechend anpassen.

b. Laufende Renten bei der ersten Anpassung durch den Bundesrat 1 Die Bestimmungen über die Berechnung, Höhe und Kürzung der ordentlichen und
ausserordentlichen Renten und der Hilflosenentschädigungen nach Buchstabe a sind
von der ersten Rentenanpassung an auch auf Fälle anzuwenden, in denen der Rentenanspruch schon früher entstanden ist.

2 Die laufenden ordentlichen Voll- und Teilrenten werden in solche des neuen
Rechts umgewandelt. Dabei wird das bisherige massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen mit dem Faktor 1,10/1,05 aufgewertet.

3 Die neuen ordentlichen Renten dürfen nicht niedriger sein als die bisherigen. Vorbehalten bleibt die Kürzung wegen Überversicherung nach Artikel 41 AHVG.

4 Für die laufenden ordentlichen Alters- und Hinterlassenenrenten, die Invalidenrenten abgelöst haben, wird der bisherige Zuschlag zum durchschnittlichen Jahreseinkommen nach Artikel 36 Absatz 3 IVG316 weitergewährt, selbst wenn die Rentenart
und die Berechnungsgrundlage ändern.

5 Laufende ordentliche Hinterlassenenrenten, über welche die erforderlichen Angaben fehlen, werden nur auf Antrag nach Artikel 33bis Absatz 2 AHVG an die neuen
Ansätze von Artikel 37 Absatz 2 IVG angepasst.

c. Altersgrenze der Ehefrau für den Bezug von Ehepaar-Altersrenten und
von Zusatzrenten zur einfachen Altersrente des Mannes
1 Die untere Altersgrenze der Ehefrau für den Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente
wird an die Grenze nach Artikel 22 Absatz 1 AHVG wie folgt angepasst: Für das
erste Kalenderjahr nach Inkrafttreten dieser Bestimmung wird die bisherige Altersgrenze von 60 Jahren um ein Jahr und für das zweite nochmals um ein Jahr erhöht.

2 Die untere Altersgrenze der Ehefrau für den Anspruch auf eine Zusatzrente wird an
die Grenze nach Artikel 22bis Absatz 1 AHVG wie folgt angepasst: Für jedes Kalenderjahr nach Inkrafttreten dieser Bestimmung wird die bisherige Grenze von 45 Jahren um je ein Jahr erhöht.

d. Besitzstandwahrung bei den laufenden ausserordentlichen Zusatzrenten und
einfachen Altersrenten ohne Einkommensgrenzen für Ehefrauen und
geschiedene Frauen
1 Der neue Ansatz nach Artikel 35bis Absatz 1 und Artikel 43 AHVG gilt auch für
die laufenden ausserordentlichen Zusatzrenten zur einfachen Altersrente des Mannes. Die neue Rente darf jedoch in keinem Falle niedriger sein als die bisherige, ausser sie müsse wegen Überschreitung der Einkommensgrenze gekürzt werden.

2 Laufende ausserordentliche einfache Altersrenten ohne Einkommensgrenze für
Ehefrauen und geschiedene Frauen werden auch nach dem Inkrafttreten der neunten
AHV-Revision zu den bisherigen Voraussetzungen weitergewährt.

316

SR 831.20

Bundesgesetz

61

831.10

e. Anwendung des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte Die Artikel 48ter-48sexies AHVG gelten für Fälle, in denen das ersatzbegründende
Ereignis nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eingetreten ist.

f. Anwendung des neuen Artikels 30 Absätze 2 und 2bis AHVG Artikel 30 Absätze 2 und 2bis AHVG gilt für die nach seinem Inkrafttreten neu entstehenden Renten. Für die in diesem Zeitpunkt laufenden Renten gelten die bisherigen Bestimmungen weiterhin, selbst wenn die Rentenart ändert.

g. Aufhebung früherer Übergangsbestimmungen Die Übergangsbestimmungen zur Alters- und Hinterlassenenversicherung im Bundesgesetz vom 30. Juni 1972317 über die achte AHV-Revision (Abschn. VIII/1) werden aufgehoben.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 20. März 1981318 1 War der verstorbene Vater durch Gerichtsurteil oder aussergerichtlichen Vergleich
zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an ein aussereheliches Kind im Sinne des
Zivilgesetzbuches319 in der vor dem 1. Januar 1978 geltenden Fassung verpflichtet,
so gilt dieses Kind für den Anspruch auf eine Waisenrente nach den Artikeln 25 und
26 AHVG als Kind des Verstorbenen.

2 Beim Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen des AHVG laufende Waisenrenten werden nach den bisherigen Vorschriften weitergewährt.

Übergangsbestimmung gemäss Änderung vom 7. Oktober 1983320 Nachträglicher Beitritt zur freiwilligen Versicherung für Ehefrauen von
obligatorisch versicherten Schweizern im Ausland
1 Innert zweier Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung können sich, ungeachtet
ihres Alters, Frauen rückwirkend versichern, die: a.

im Ausland Wohnsitz haben und mit einem obligatorisch versicherten
Schweizer Bürger verheiratet sind oder b.

diese Voraussetzung früher erfüllt haben.

2 Mit dem Beitritt gilt die Frau für die Zeit als versichert, während der sie im Ausland mit einem obligatorisch versicherten Schweizer Bürger verheiratet war. Eine
Beitragspflicht beginnt frühestens am 1. Januar des Jahres, in dem der Beitritt erklärt
wird.

317

AS 1972 2483 318

SR 832.20 Anhang Ziff. 2 319

BS 2 3; AS 1972 2819 320

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984
(AS 1984 100 101; BBl 1983 II 157, III 1036).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 62

831.10

3 Das rückwirkend entstehende Versicherungsverhältnis wirkt sich auch auf Versicherungsfälle aus, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung eingetreten sind.
Allfällige Leistungen oder Leistungserhöhungen werden jedoch nur vom Zeitpunkt
des Inkrafttretens an ausgerichtet.

4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich die Folgen von Zivilstandsänderungen, und das Verfahren. Er kann die Beitrittsmöglichkeiten auf Schweizerinnen
ausdehnen, die mit einem obligatorisch versicherten Ausländer oder Staatenlosen
verheiratet sind oder waren.321 Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994
(10. AHV-Revision)
322 a. Unterstellung unter die Versicherungspflicht 1-2 ...

b. Verjährung der Beiträge 1 Artikel 16 Absatz 1 zweiter Satz gilt nur für Beiträge, welche bei Inkrafttreten dieser Revision nicht schon verjährt waren. Für Beiträge, welche aufgrund einer Nachsteuerveranlagung festgesetzt werden, die vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung
rechtskräftig wurde, endet die Frist nach Artikel 16 Absatz 1 zweiter Satz spätestens
ein Jahr nach Inkrafttreten.

2 Artikel 16 Absatz 2 erster Satz gilt für Beitragsforderungen, welche bei Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung nicht erloschen waren.

c. Einführung des neuen Rentensystems 1 Die neuen Bestimmungen gelten für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem
31. Dezember 1996 entsteht. Sie gelten auch für laufende einfache Altersrenten von
Personen, deren Ehegatte nach dem 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf eine
Altersrente erwirbt oder deren Ehe nach diesem Zeitpunkt geschieden wird.

2 Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen Personen,
die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine Übergangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten.

3 Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erziehungsgutschrift. Sie
wird wie folgt abgestuft: 321

Siehe auch die V vom 28. Nov. 1983 (SR 831.112).

322

AS 1996 2466 Ziff. II 1; BBl 1990 II 1

Bundesgesetz

63

831.10

Jahrgang

Übergangsgutschrift in der Höhe
der halben Erziehungsgutschrift für 1945 und älter

16 Jahre

1946

14 Jahre

1947

12 Jahre

1948

10 Jahre

1949

8 Jahre

1950

6 Jahre

1951

4 Jahre

1952

2 Jahre

Die Übergangsgutschrift darf jedoch höchstens für die Anzahl der Jahre angerechnet
werden, welche für die Festsetzung der Rentenskala der rentenberechtigten Person
berücksichtigt werden.

4 Bei der Berechnung der Altersrente von geschiedenen Personen wird Artikel 29quinquies Absatz 3 auch angewendet, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 1997
geschieden wurde.

5 Laufende Ehepaar-Altersrenten werden vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser
Gesetzesänderung nach folgenden Grundsätzen durch Altersrenten nach neuem
Recht ersetzt:

a.

Die bisherige Rentenskala wird beibehalten.

b.

Jedem Ehegatten wird die Hälfte des bisherigen für die Ehepaarrente massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens angerechnet.

c.

Jedem Ehegatten wird eine Übergangsgutschrift gemäss Absatz 3 angerechnet.

6 Falls dies für das Ehepaar höhere Renten ergibt, kann eine Ehefrau ab dem
1. Januar 1997 verlangen, dass die Ehepaarrente ihres Mannes nach den Grundsätzen
von Absatz 5 durch zwei einfache Renten ersetzt wird, und dass ihre Rente aufgrund
der Rentenskala, die sich aus ihrer Beitragsdauer ergibt, festgesetzt wird.

7 Laufende einfache Altersrenten an Verwitwete und Renten an geschiedene Personen, die unter Berücksichtigung der Einkommen von Mann und Frau festgesetzt
worden sind, werden vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung nach
folgenden Grundsätzen durch Altersrenten nach neuem Recht ersetzt: a.

Die bisherige Rentenskala wird beibehalten.

b.

Das für die bisherige Rente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wird halbiert.

c.

Den Berechtigten wird eine Übergangsgutschrift gemäss Absatz 3 angerechnet.

d.

Verwitwete Personen erhalten einen Zuschlag gemäss Artikel 35bis.

Alters- und Hinterlassenenversicherung 64

831.10

8 Artikel 31 gilt auch für Altersrenten an verwitwete und geschiedene Personen, die
nach altem Recht festgesetzt wurden, wenn dies zu einer höheren Rente führt. Er ist
sinngemäss anwendbar auf Renten, die infolge Scheidung oder Wiederverheiratung
unter dem alten Recht neu festgesetzt werden mussten. Die höheren Renten werden
jedoch nur auf Antrag und ab dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung ausgerichtet.

9 Geschiedene Personen, deren bisherige einfache Altersrente ausschliesslich aufgrund ihrer eigenen Einkommen und ohne Berücksichtigung von Erziehungsgutschriften festgesetzt wurde, erhalten vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eine Übergangsgutschrift gemäss Absatz 3.

10 Die neuen massgebenden Einkommen dürfen nicht zu tieferen Leistungen führen.
Der Bundesrat erlässt dafür Berechnungsvorschriften.

d. Erhöhung des Rentenalters der Frauen und Einführung
des Rentenvorbezuges
1 Das Rentenalter der Frau wird vier Jahre nach Inkrafttreten der zehnten AHV-Revision auf 63 Jahre und acht Jahre nach dem Inkrafttreten auf 64 Jahre erhöht.

2 Der Rentenvorbezug wird eingeführt: a.

im Zeitpunkt des Inkrafttretens der zehnten AHV-Revision nach Vollendung
des 64. Altersjahres für Männer; b.

vier Jahre nach Inkrafttreten nach Vollendung des 63. Altersjahres für Männer sowie des 62. Altersjahres für Frauen.

3

Die Renten von Frauen, welche zwischen dem 1.

Januar 2001 und dem 31. Dezember 2009 vom Rentenvorbezug Gebrauch machen, werden um die Hälfte
des Kürzungssatzes gemäss Artikel 40 Absatz 3 gekürzt.

e. Aufhebung der Zusatzrente für die Ehefrau in der AHV 1 Die untere Altersgrenze der Ehefrau für den Anspruch auf die Zusatzrente gemäss
dem bisherigen Artikel 22bis Absatz 1 wird wie folgt angepasst: Für jedes Kalenderjahr nach Inkrafttreten des neuen Artikels 22bis Absatz 1 wird die bisherige Grenze
von 55 Jahren um ein Jahr erhöht.

2 Hat ein Versicherter, der seine Altersrente vorbezieht, Anspruch auf eine Zusatzrente für seine Ehefrau, so ist die Zusatzrente nach Artikel 40 Absatz 3 zu kürzen.

f. Neue Bestimmungen über die Witwenrente und Einführung der Witwerrente 1 Der Anspruch auf Witwenrenten für geschiedene Frauen, welche am 1. Januar
1997 das 45. Altersjahr zurückgelegt haben, richtet sich nach den bisherigen
Bestimmungen, sofern kein Anspruch nach dem neuen Artikel 24a besteht.

2 Sofern aufgrund der neuen Bestimmungen ein Leistungsanspruch entsteht, sind die
Artikel 23-24a sowie 33 auch für Versicherungsfälle anwendbar, die vor dem
1. Januar 1997 eingetreten sind. Die Leistungen werden jedoch nur auf Antrag und
frühestens vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an ausgerichtet.

Bundesgesetz

65

831.10

g. Weitergeltung des bisherigen Rechts 1 Artikel 2 des Bundesbeschlusses vom 19. Juni 1992323 über Leistungsverbesserungen in der AHV und der IV sowie ihre Finanzierung gilt für Renten, auf die der
Anspruch vor dem 1. Januar 1997 entstanden ist, auch nach dem 31. Dezember
1995. Artikel 2 gilt sinngemäss auch für ledige Versicherte.

2 Der bisherige Artikel 29bis Absatz 2 gilt für Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1997
auch für Renten, die nach dem Inkrafttreten der zehnten AHV-Revision festgesetzt
werden.

3 Arbeitgeber, welche am 1. Januar 1997 die Renten gestützt auf Artikel 51 Absatz 2
selbst an ihre Arbeitnehmer oder deren Hinterlassene ausbezahlt haben, können die
Rentenauszahlungen auch weiterhin unter den bisherigen Voraussetzungen vornehmen.

h. Leistungen an Angehörige von Staaten ohne Sozialversicherungsabkommen
mit der Schweiz

Artikel 18 Absatz 2 gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Januar 1997
eingetreten sind, sofern die AHV-Beiträge nicht rückvergütet worden sind. Ein
Anspruch auf ordentliche Renten entsteht aber frühestens im Zeitpunkt des Inkrafttretens. Artikel 18 Absatz 3 ist auf Personen anwendbar, denen noch keine AHVBeiträge rückvergütet worden sind und deren Rückvergütungsanspruch noch nicht
verjährt ist.

Schlussbestimmungen zur Änderung vom 19. März 1999324 1 Der Bundesbeschluss vom 4. Oktober 1985325 über den Beitrag des Bundes und
der Kantone an die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung wird
aufgehoben.

2 Der Bundesrat beantragt der Bundesversammlung rechtzeitig eine neue Regelung
von Artikel 103, so dass diese spätestens auf den 1. Januar 2005 in Kraft treten kann.
Die Regelung soll nach Möglichkeit Teil des neuen Finanzausgleichs zwischen Bund
und Kantonen bilden; andernfalls muss sie den Bundeshaushalt dauerhaft entlasten.

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 23. Juni 2000326 1 Schweizer Bürger, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
leben und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes der freiwilligen Versicherung angehören,
können ihr während höchstens sechs aufeinander folgenden Jahren ab dem Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Gesetzes weiterhin angeschlossen bleiben. Diejenigen Personen, die das 50. Altersjahr bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits vollendet 323

[AS 1992 1982, 1995 510 872 3517 Ziff. I 5] 324 AS

1999 2374 Ziff. I 9 2385 Abs. 2 Ziff. 2 Bst. d; BBl 1999 4 325

[AS 1985 2006, 1996 3441] 326

AS 2000 2677 2682; BBl 1999 4983

Alters- und Hinterlassenenversicherung 66

831.10

haben, können die Versicherung bis zum Eintritt des ordentlichen Rentenalters weiterführen.327 2 Schweizer Bürger, die in einem Staat ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft
leben und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes der freiwilligen Versicherung angehören, können so lange versichert bleiben, als sie die Versicherungsbedingungen erfüllen.328 3 Laufende Fürsorgeleistungen für schweizerische Staatsangehörige im Ausland
werden auch nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes im bisherigen Betrag
ausgerichtet, solange sie die einkommensmässigen Voraussetzungen dafür erfüllen.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 14. Dezember 2001329 1 Personen, die in Island, Liechtenstein oder Norwegen leben und bei Inkrafttreten des
Bundesgesetzes betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im
Abkommen vom 21. Juni 2001330 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der
Europäischen Freihandelsassoziation der freiwilligen Versicherung angehören, können ihr
während höchstens sechs aufeinander folgenden Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2001 weiterhin angeschlossen bleiben. Personen, die das 50. Altersjahr bei Inkrafttreten dieser Änderung bereits vollendet haben, können die Versicherung bis zu ihrem Eintritt in das ordentliche Rentenalter weiterführen.

2 Laufende Fürsorgeleistungen an schweizerische Staatsangehörige in Island, Liechtenstein
oder Norwegen werden auch nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember
2001 im bisherigen Betrag ausgerichtet, solange die einkommensmässigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

327

In Kraft seit dem 1. April 2001.

328

In Kraft seit dem 1. April 2001.

329

AS 2002 685; BBl 2001 4963 330

SR 0.632.31; BBl 2001 5028

Bundesgesetz

67

831.10

Anhang

Tarif der Tabakzölle331 331

Aufgehoben durch Art. 46 Bst. a des BG vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung
(SR 641.31).

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