VPB 69.16

(Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 29. Juli 2004 in Sachen X. AG [ZRK 2004-052])

Mehrwertsteuer (MWSTG). Erlass der Einfuhrsteuer. Anforderungen an eine Beschwer­deschrift. Treu und Glauben.

Art. 84 Abs. 1 Bst. c
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 84 Kosten und Entschädigungen - 1 Im Verfügungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten erhoben. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
1    Im Verfügungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten erhoben. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
2    Ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens können die Verfahrenskosten derjenigen Person oder Behörde auferlegt werden, die sie schuldhaft verursacht hat.
MWSTG. Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG. Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV.

- Bestätigung der Rechtsprechung, wonach an Laieneingaben hinsichtlich der formellen und inhaltlichen Voraussetzungen keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Dem Antragserfordernis ist Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird (E. 1b).

- Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr und bindet auch die Privaten in ihrem Verhalten dem Staat gegenüber. Das widersprüchliche Verhalten der Beschwerdeführerin findet keinen Rechtsschutz (E. 2a und 2b/bb).

- Bei der in Art. 84 Abs. 1 Bst. c
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 84 Kosten und Entschädigungen - 1 Im Verfügungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten erhoben. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
1    Im Verfügungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten erhoben. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
2    Ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens können die Verfahrenskosten derjenigen Person oder Behörde auferlegt werden, die sie schuldhaft verursacht hat.
MWSTG genannten Nachfor­derung muss es sich gemäss Rechtsprechung zwingend um eine solche nach Art. 126
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 126
1    Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Zollhinterziehung oder -gefährdung und eines Bannbruchs, so wird die für die schwerere Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.
2    Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Zollwiderhandlung und anderer vom BAZG zu verfolgender Widerhandlungen, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.
ZG handeln. (E. 3a/bb).

Taxe sur la valeur ajoutée (LTVA). Remise de l'impôt à l'importation. Exigences relatives au mémoire de recours. Bonne foi.

Art. 84 al. 1 let. c LTVA. Art. 52 al. 1 PA. Art. 5 al. 3 Cst.

- Confirmation de la jurisprudence selon laquelle il ne faut pas fixer des exigences trop élevées quant à la forme et au fond des recours formés par un non-juriste. Les conclusions satisfont aux exigences lorsque les requêtes ressortent en substance du contexte et de l'analyse de la motivation (con­sid. 1b).

- Le principe de la bonne foi impose un comportement loyal et digne de confiance dans les relations juridiques et lie également les particuliers dans leur attitude à l'égard de l'Etat. Le comportement contradictoire de la recourante n'est pas protégé par le droit (consid. 2a et 2b/bb).

- Selon la jurisprudence, la demande de supplément d'impôt mentionnée à l'art. 84 al. 1 let. c LTVA doit obligatoirement être une demande au sens de l'art. 126 LD (consid. 3a/bb).

Imposta sul valore aggiunto (LIVA). Condono dell'imposta d'importa­zione. Condizioni per lo scritto ricorsuale. Buona fede.

Art. 84 cpv. 1 lett. c LIVA. Art. 52 cpv. 1 PA. Art. 5 cpv. 3 Cost.

- Conferma della giurisprudenza, secondo cui non devono essere poste condizioni troppo elevate per il contenuto formale e materiale di atti presentati da persone senza formazione giuridica. Le conclusioni sono sufficienti quando dal contesto e dalla motivazione emerge sostanzialmente quanto richiesto (consid. 1b).

- Il principio della buona fede richiede un comportamento leale ed affidabile nelle relazioni giuridiche e vincola anche i privati nel loro comportamento nei confronti dello Stato. Il comportamento contraddittorio della ricorrente non può essere protetto giuridicamente (consid. 2a e 2b/bb).

- Secondo la giurisprudenza, la domanda di supplemento d'im­posta menzionata all'art. 84 cpv. 1 lett. c LIVA deve obbligatoriamente essere una domanda ai sensi dell'art. 126 LD (consid. 3a/bb).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

A. Am 27. August 2003 meldete die X. AG im Auftrag der Y., Finance Division, (...), beim Zollamt Z. eine Sendung rostfreien Stahl mit Geleitschein 11.51 Nr. (...) zum Transit an. Als Bestimmungszollstelle war das Zollamt Genf und als Transitfrist der 4. September 2003 vermerkt. Die Sendung wurde am 28. August 2003 bei der Y. in (...) abgeladen. Da der Geleitschein in der Folge ungelöscht geblieben ist, wurde keine Einfuhrverzollung vorgenommen. Das Zollamt Z. wandelte das Transitdokument daraufhin wegen fehlender Geleitscheinlöschung innerhalb der Transitfrist in eine definitive Einfuhrverzollung um (Einfuhrzoll-/MWST-Ausweis Nr. [...] vom 15. Ok­tober 2003). Es wurden Zollabgaben von Fr. 85'938.50 (Anwendung des höchsten Zollansatzes von Fr. 3'999.- je 100 kg brutto) und eine Erledigungsgebühr von Fr. 22.- erhoben.

Gegen diese Abgabeerhebung reichte die X. AG mit Schreiben von 17. Ok­tober 2003 beim Zollamt Z. Beschwerde ein und ersuchte um «Nachverzollung» und Rückerstattung des zu viel erhobenen Abgabebetrags. Die Beschwerde, welche an die Zollkreisdirektion Z. als zuständige Instanz weitergeleitet wurde, wurde gutgeheissen und die Einfuhrverzollung nach Tarifnummer 7218.9900 sowie die Rückerstattung des zu viel erhobenen Abgabebetrags bewilligt. Die Stahlsendung wurde neu mit Einfuhrzoll-/MWST-Ausweis Nr. (...) vom 24. Oktober 2003 zur Einfuhr verzollt, auf der Einfuhr ein Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 12'709.55 erhoben und die Differenz zum Abgabebetrag gemäss Einfuhrzoll-/MWST-Ausweis Nr. (...) gegen Gebühr erstattet. Mit Brief vom 12. November 2003 ersuchte die X. AG das Zollamt Z. um Rückerstattung des erhobenen Mehrwertsteuerbetrags. Sie führte an, die Y. mache geltend, sie besitze den Status einer internationalen Institution und sei als solche von der Entrichtung von Steuern befreit.

B. Das Zollamt Z. überwies das Gesuch an die Zollkreisdirektion Z., welche es ihrerseits zur Behandlung an die Zollkreisdirektion Genf übergab. Diese informierte die X. AG mit Schreiben vom 27. November 2003, dass eine Abgabebefreiung von Diplomatensendungen nur möglich sei, wenn die zollrechtlichen Verfahrensvorschriften eingehalten würden und die Abgabebefreiung innerhalb der Transitfrist beantragt werde. Eine nachträgliche Abgabebefreiung sei nicht möglich, auch wenn der Diplomatenstatus des Sendungsempfängers nicht in Zweifel stehe. Weiter wies die Zollkreisdirektion Genf die X. AG darauf hin, dass gegen die Einfuhrverzollung mit Einfuhrzoll-/MWST-Ausweis Nr. (...) vom 24. Oktober 2003 innert einer Frist von 60 Tagen ab Ausstelldatum Beschwerde bei der Zollkreisdirektion Z. eingereicht werden könne.

Mit Brief vom 3. Dezember 2003 richtete die X. AG ihr Gesuch um Rückerstattung der Mehrwertsteuer an die Zollkreisdirektion Z., da ihm in Genf nicht stattgegeben wurde. Die Zollkreisdirektion Z. antwortete mit Schreiben vom 18. Dezember 2003, die Abgabebefreiung sei mittels visiertem Formular 14.60 anlässlich der Einfuhrverzollung zu beantragen. Art. 34 der Verordnung vom 13. November 1985 über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten (SR 631.145.0) sehe vor, dass die bei einer endgültigen Einfuhrverzollung bezahlten Abgaben nicht erstattet werden, auch dann nicht, wenn diese Verordnung die Abgabebefreiung an sich zugelassen hätte. Somit fehle eine rechtliche Möglichkeit, das Gesuch gutzuheissen.

C. Daraufhin stellte die X. AG mit Datum vom 22. Dezember 2003 bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion (OZD) ein Gesuch um «Nachlass» der Mehrwertsteuer und beantragte, die Angelegenheit sei unter dem Aspekt eines Härtefalles zu prüfen. Mit Schreiben vom 6. Januar 2004 erklärte die OZD, dass ein Erlassgesuch nur aufgrund einer rechtskräftigen oder zumindest vom Steuerpflichtigen nicht bestrittenen Forderung gestellt werden könne. Das Erlassgesuch werde somit nicht als Beschwerde gegen die nachträgliche tarifmässige Verzollung der Geleitschein-Sendung mit Einfuhrzoll-/MWST-Ausweis Nr. (...) vom 24. Oktober 2003 betrachtet und sofern die X. AG einen bei der OZD anfechtbaren Entscheid zum Rückerstattungsgesuch wünsche, sei zuerst eine anfechtbare Verfügung zu verlangen. Mit Schreiben vom 12. Januar 2004 bestätigte die X. AG schriftlich, dass sie die Forderung gemäss Einfuhrzoll-/MWST-Ausweis Nr. (...) nicht bestreite, jedoch um Steuererlass ersuche. Im ganzen Abwicklungsprozess sei sie lediglich als Dienstleisterin (Ausstellerin des Geleitscheins) aufgetreten und habe nun - aufgrund der Steuerbefreiung der Y - die anlässlich der nachträglichen Verzollung erhobenen Mehrwertsteuern zu tragen. Die OZD wies das Gesuch um
Erlass der Mehrwertsteuer mit Entscheid vom 24. Februar 2004 ab.

D. Dagegen reicht die X. AG (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 15. März respektive mit verbesserter Eingabe vom 30. März 2004 bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) Beschwerde ein und beantragt einerseits sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids der OZD vom 24. Februar 2004 sowie anderseits die Überprüfung, ob eine steuerbefreite Einfuhr einer Diplomatensendung doch noch geltend gemacht werden könne. Mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2004 beantragt die OZD, es sei auf die Beschwerde wegen fehlender Zuständigkeit nicht einzutreten und die Sache zur Behandlung an die Zollverwaltung zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Eingabe an die ZRK vom 15. respektive 30. März 2004 nicht auf den ablehnenden Erlassentscheid vom 24. Februar 2004 eingegangen, sondern ersuche lediglich um Prüfung, ob eine steuerbefreite Einfuhr doch noch geltend gemacht werden könne. Für den Fall, dass sich die Beschwerdeführerin lediglich ungeschickt ausgedrückt habe und eigentlich Beschwerde gegen den Erlassentscheid führen wolle, so werde auf die Erwägungen im Entscheid verwiesen.

Aus den Erwägungen:

1.a. Seit Inkrafttreten des neuen Mehrwertsteuergesetzes am 1. Januar 2001 ist die ZRK Beschwerdeinstanz für Verfügungen der OZD über den Zollnachlass (Art. 127
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 127 Ordnungswidrigkeiten
1    Sofern nicht der Tatbestand einer Zollwiderhandlung erfüllt ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig verstösst:
a  gegen eine Vorschrift der Zollgesetzgebung, eines völkerrechtlichen Vertrags oder gegen eine ihrer Ausführungsbestimmungen, soweit ein Erlass die Übertretung dieser Vorschriften für strafbar erklärt; oder
b  gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung.
2    Widerhandlungen gegen mündliche Anordnungen des Personals des BAZG oder gegen Anordnungen, die durch Signale oder Tafeln getroffen werden, werden mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft. Für die Anordnung ist kein Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erforderlich.
3    Vorbehalten bleibt die Überweisung an ein Strafgericht nach Artikel 285 oder 286 des Strafgesetzbuchs111.
des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [ZG], SR 631.0) und den Erlass der Einfuhrsteuer (Art. 84
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 84 Kosten und Entschädigungen - 1 Im Verfügungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten erhoben. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
1    Im Verfügungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten erhoben. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
2    Ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens können die Verfahrenskosten derjenigen Person oder Behörde auferlegt werden, die sie schuldhaft verursacht hat.
des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG], SR 641.20; Art. 92
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 92 Steuererlass - 1 Die ESTV kann rechtskräftig festgesetzte Steuern ganz oder teilweise erlassen, wenn die steuerpflichtige Person:
1    Die ESTV kann rechtskräftig festgesetzte Steuern ganz oder teilweise erlassen, wenn die steuerpflichtige Person:
a  die Steuer aus einem entschuldbaren Grund nicht in Rechnung gestellt und eingezogen hat, eine nachträgliche Überwälzung nicht möglich oder nicht zumutbar ist und die Bezahlung der Steuer eine grosse Härte bedeuten würde;
b  die Steuer einzig aufgrund der Nichteinhaltung von formellen Vorschriften oder aufgrund von Abwicklungsfehlern schuldet und erkennbar ist oder die steuerpflichtige Person nachweist, dass für den Bund kein Steuerausfall entstanden ist; oder
c  aus einem entschuldbaren Grund ihren Veranlagungspflichten nicht nachkommen konnte, nachträglich aber nachweisen oder glaubhaft machen kann, dass die durch die ESTV vorgenommene Ermessenseinschätzung zu hoch ausgefallen ist; in diesem Falle ist ein Steuererlass nur bis zur Höhe des zu viel veranlagten Betrages möglich.
2    Die ESTV kann ferner im Rahmen eines gerichtlichen Nachlassverfahrens einem Steuererlass zustimmen beziehungsweise auf die Sicherstellung ihrer Forderung verzichten.
3    Das Erlassgesuch muss schriftlich begründet und mit den nötigen Beweismitteln versehen bei der ESTV eingereicht werden. Die Einsprache gegen die Verfügung der ESTV ist ausgeschlossen. Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
4    Die Einreichung eines Gesuchs um Steuererlass hemmt die Vollstreckung der rechtskräftig festgesetzten Steuern nicht.
5    Das Steuererlassverfahren ist kostenfrei. Dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin können indessen die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er oder sie ein offensichtlich unbegründetes Gesuch eingereicht hat.
6    ...151
MWSTG in Verbindung mit Art. 109 Abs. 1 Bst. c Ziff. 5
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 109 Gewerbsmässiges Ausstellen von Zollanmeldungen
1    Wer gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, muss über die erforderliche Eignung verfügen.
2    Das BAZG kann Personen, die nicht über die erforderliche Eignung verfügen oder die gegen die Zollgesetzgebung verstossen haben, das gewerbsmässige Ausstellen von Zollanmeldungen und weitere Tätigkeiten im Rahmen des Zollveranlagungsverfahrens auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verbieten.
ZG).

b. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gemäss deren Rubrum gegen die Verfügung der OZD vom 24. Februar 2004, d. h. gegen die Abweisung des Gesuchs um Erlass der Mehrwertsteuer über Fr. 12'709.55. In der Begründung hält die Beschwerdeführerin erneut fest, dass sie die genannte Verfügung der OZD vom 24. Februar 2004 als Härtefall betrachte, weshalb sie sich entschlossen habe, diese anzufechten. Im Begehren wird hingegen beantragt, es sei zu prüfen, ob eine steuerbefreite Einfuhr einer Diplomatensendung doch noch geltend gemacht werden könne. Parteieingaben sind nach ihrem erkennbaren, wirklichen Sinn auszulegen. Dennoch muss die Beschwerdeschrift den vom Gesetz vorgesehenen formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen, wie insbesondere in Bezug auf die Begehren mit den entsprechenden Anträgen. Die Praxis stellt jedoch namentlich an Laieneingaben keine hohen Anforderungen (BGE 118 Ib 135 E. 2). Dem Antragserfordernis ist denn auch bereits Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird (vgl. BGE 116 V 356 f. E. 2b und c; Entscheid der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements [Rekurskommission EVD] vom 6. April 1995,
veröffentlicht in VPB 60.39 E. 5.3; André Moser, in Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.84). Aufgrund dieser Überlegungen kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerde - wenn auch nicht ausschliesslich - auch gegen den abweisenden Erlassentscheid der OZD richtet und diesen überprüft wissen will. Den Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 21. Mai 2004 kann diesbezüglich nicht zugestimmt werden und der Antrag, auf die Beschwerde wegen fehlender Zuständigkeit nicht einzutreten, wird deshalb abgewiesen. Wie es sich hingegen mit dem beschwerdeführerischen Antrag hinsichtlich der Prüfung der steuerbefreiten Einfuhr verhält, ist unter E. 2 zu beurteilen.

c. (...)

2.a. Vorab ist zu klären, wie es sich mit dem beschwerdeführerischen Antrag, zu prüfen, ob eine steuerbefreite Einfuhr der Diplomatensendung doch noch geltend gemacht werden könne, verhält. Aus Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geht hervor, dass sowohl staatliche Organe als auch Private nach Treu und Glauben zu handeln haben. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr und hat als solcher nicht nur im Rechtsverkehr zwischen Privaten oder bezüglich des gebotenen Verhaltens des Staates gegenüber Privaten Geltung, er bindet auch die Privaten in ihrem Verhalten gegenüber dem Staat. Widersprüchliches Verhalten der Privaten findet daher keinen Rechtsschutz. Widersprüchlich handelt beispielsweise derjenige, der auf eine ihm zustehende Verfahrensmassnahme wie z. B. eine öffentliche Verhandlung verzichtet, dann aber im Rechtsmittelverfahren vor der angerufenen Instanz die Missachtung des Öffentlichkeitsprinzips nach Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. Novem­ber 1950 (EMRK, SR 0.101) rügt (BGE 119 Ia 227 ff; vgl. zum Ganzen Ulrich Häfelin/Georg
Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 622 ff., insbesondere Rz. 712-714).

b.aa. Im vorliegenden Fall hat sich die Beschwerdeführerin nach den erfolglosen Versuchen um Rückerstattung der mit Einfuhrzoll-/MWST-Ausweis Nr. (...) erhobenen Mehrwertsteuer bei den Zollkreisdirektionen Genf und Z. mit einem «Gesuch um Nachlass der Mehrwertsteuer» an die OZD gewandt. Diese hat in ihrem Schreiben vom 6. Januar 2004 explizit darauf hingewiesen, dass ein Erlassgesuch nur bezüglich einer rechtskräftigen oder zumindest vom Steuerpflichtigen nicht bestrittenen Forderung gestellt werden könne. Sofern tatsächlich um Steuererlass ersucht werde, möge die Beschwerdeführerin deshalb schriftlich bestätigen, dass sie die mit Einfuhrzoll-/MWST-Ausweis Nr. (...) geltend gemachte Mehrwertsteuer-For­derung nicht bestreite. Das vorliegende Erlassgesuch werde daher nicht als Beschwerde gegen diese Forderung betrachtet. Falls die Beschwerdeführerin jedoch genau dies beabsichtige, werde sie gebeten, das Erlassgesuch zurückzuziehen und einen anfechtbaren Entscheid bei der Zollkreisdirektion Z. zu verlangen. In Kenntnis der Lage hat die Beschwerdeführerin mit Datum vom 12. Januar 2004 bestätigt, dass die Forderung an sich nicht bestritten und um Steuererlass ersucht wird. Auch wenn die Beschwerdeführerin zuerst zwei Gesuche
um Rückerstattung der Mehrwertsteuer gestellt hat, worin allenfalls ein Beschwerdewille gegen die erhobene Mehrwertsteuer-Forderung gesehen werden könnte, so hat sie mit dem Bestätigungschreiben klar zum Ausdruck gebracht, dass zu diesem Zeitpunkt einzig noch die Prüfung eines Mehrwertsteuererlasses anbegehrt und auf eine Überprüfung der Mehrwertsteuer-Forderung verzichtet wird. Die Beschwerdeführerin selbst hat mit diesem Vorgehen den weiteren Verfahrensablauf bestimmt.

bb. Wenn die Beschwerdeführerin in casu nun erneut eine Prüfung einer steuerbefreiten Einfuhr der betreffenden Diplomatensendung beantragt, verlangt sie eine materielle Überprüfung der Mehrwertsteuer-Forderung, auf welche sie indes - wie bereits erwähnt - schriftlich verzichtet hat. Bei einem Steuererlassgesuch wird denn auch einzig überprüft, ob die gesetzlich geregelten Voraussetzungen für einen Erlass erfüllt sind. Die materielle Beurteilung der entsprechenden Steuerforderung ist hingegen nicht mehr Gegen­stand des Verfahrens. Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens kann daher nur die Frage bilden, ob die Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen der für einen Mehrwertsteuererlass massgeblichen Voraussetzungen verneint hat. In diesem Sinne handelt die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Antrags auf Prüfung einer steuerbefreiten Einfuhr nicht nur widersprüchlich und verstösst damit gegen das Gebot von Treu und Glauben, der Antrag geht auch über den hier massgeblichen Streitgegenstand hinaus. Soweit die Beschwerdeführerin die Prüfung einer steuerbefreiten Einfuhr der Diplomatensendung verlangt, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. Zudem wird der diesbezügliche Antrag der OZD, die Sache zur Behandlung an
die zuständige Zollverwaltung zurückzuweisen, abgewiesen.

cc. Aufgrund der ausdrücklichen Bestätigung der Beschwerdeführerin an die OZD, dass sie die mit Einfuhrzoll-/MWST-Ausweis Nr. (...) vom 24. Oktober 2003 einverlangte Mehrwertsteuer nicht bestreite und lediglich um Steuererlass ersuche, erübrigt sich an dieser Stelle auch eine eingehendere Auseinandersetzung mit dem weiteren Inhalt oder der rechtlichen Ausge­staltung der Schreiben der Zollkreisdirektionen Genf und Z. vom 27. No­vember respektive 18. Dezember 2003 an die Beschwerdeführerin. So ist es in vorliegender Beschwerdeangelegenheit nicht Sache der ZRK, die Voraussetzungen einer Abgabenbefreiung von Diplomatensendungen zu überprüfen. Ebenso kann eine nähere Betrachtung der Aussage der OZD im Schreiben vom 6. Januar 2004 an die Beschwerdeführerin, wonach diese für den Fall einer beabsichtigten Beschwerde gegen die Mehrwertsteuer-Forderung zuerst eine anfechtbare Verfügung verlangen müsse, unterbleiben.

3.a.aa. Die Erhebung der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen bestimmt sich vorab nach den entsprechenden Vorschriften des MWSTG (Art. 72
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 72 Korrektur von Mängeln in der Abrechnung - 1 Stellt die steuerpflichtige Person im Rahmen der Erstellung ihres Jahresabschlusses Mängel in ihren Steuerabrechnungen fest, so muss sie diese spätestens in der Abrechnung über jene Abrechnungsperiode korrigieren, in die der 180. Tag seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres fällt.
1    Stellt die steuerpflichtige Person im Rahmen der Erstellung ihres Jahresabschlusses Mängel in ihren Steuerabrechnungen fest, so muss sie diese spätestens in der Abrechnung über jene Abrechnungsperiode korrigieren, in die der 180. Tag seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres fällt.
2    Die steuerpflichtige Person ist verpflichtet, erkannte Mängel in Abrechnungen über zurückliegende Steuerperioden nachträglich zu korrigieren, soweit die Steuerforderungen dieser Steuerperioden nicht in Rechtskraft erwachsen oder verjährt sind.
3    Die nachträglichen Korrekturen der Abrechnungen haben in der von der ESTV vorgeschriebenen Form zu erfolgen.
4    Bei schwierig ermittelbaren systematischen Fehlern kann die ESTV der steuerpflichtigen Person eine Erleichterung nach Artikel 80 gewähren.
-84
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 84 Kosten und Entschädigungen - 1 Im Verfügungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten erhoben. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
1    Im Verfügungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten erhoben. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
2    Ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens können die Verfahrenskosten derjenigen Person oder Behörde auferlegt werden, die sie schuldhaft verursacht hat.
MWSTG). Art. 72
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 72 Korrektur von Mängeln in der Abrechnung - 1 Stellt die steuerpflichtige Person im Rahmen der Erstellung ihres Jahresabschlusses Mängel in ihren Steuerabrechnungen fest, so muss sie diese spätestens in der Abrechnung über jene Abrechnungsperiode korrigieren, in die der 180. Tag seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres fällt.
1    Stellt die steuerpflichtige Person im Rahmen der Erstellung ihres Jahresabschlusses Mängel in ihren Steuerabrechnungen fest, so muss sie diese spätestens in der Abrechnung über jene Abrechnungsperiode korrigieren, in die der 180. Tag seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres fällt.
2    Die steuerpflichtige Person ist verpflichtet, erkannte Mängel in Abrechnungen über zurückliegende Steuerperioden nachträglich zu korrigieren, soweit die Steuerforderungen dieser Steuerperioden nicht in Rechtskraft erwachsen oder verjährt sind.
3    Die nachträglichen Korrekturen der Abrechnungen haben in der von der ESTV vorgeschriebenen Form zu erfolgen.
4    Bei schwierig ermittelbaren systematischen Fehlern kann die ESTV der steuerpflichtigen Person eine Erleichterung nach Artikel 80 gewähren.
MWSTG weist indes ausdrücklich darauf hin, dass die Zollgesetzgebung überall dort gilt, wo die Bestimmungen des MWSTG nichts anderes anordnen. Der Erlass der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen ist in Art. 84
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 84 Kosten und Entschädigungen - 1 Im Verfügungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten erhoben. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
1    Im Verfügungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten erhoben. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
2    Ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens können die Verfahrenskosten derjenigen Person oder Behörde auferlegt werden, die sie schuldhaft verursacht hat.
MWSTG geregelt. Demnach besteht nicht unbesehen ein Rechtsanspruch auf vollumfänglichen Erlass. Vielmehr kann die Steuer ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ein entsprechender Sachverhalt vorliegt. Die OZD als für Entscheidungen über den Steuererlass zuständige Instanz (Art. 84 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 84 Kosten und Entschädigungen - 1 Im Verfügungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten erhoben. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
1    Im Verfügungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten erhoben. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
2    Ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens können die Verfahrenskosten derjenigen Person oder Behörde auferlegt werden, die sie schuldhaft verursacht hat.
MWSTG) hat den Erlassentscheid nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Bei der Ermessensausübung hat sie sich inbesondere an das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen zu halten. Die unter Bst. a und b von Art. 84 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 84 Kosten und Entschädigungen - 1 Im Verfügungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten erhoben. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
1    Im Verfügungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten erhoben. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
2    Ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens können die Verfahrenskosten derjenigen Person oder Behörde auferlegt werden, die sie schuldhaft verursacht hat.
MWSTG festgelegten Voraussetzungen betreffen noch unter Zollkontrolle oder unter Zwischenabfertigung stehende Gegenstände, welche ganz oder teilweise vernichtet worden sind. Art. 84 Abs. 1 Bst. d
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 84 Kosten und Entschädigungen - 1 Im Verfügungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten erhoben. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
1    Im Verfügungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten erhoben. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
2    Ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens können die Verfahrenskosten derjenigen Person oder Behörde auferlegt werden, die sie schuldhaft verursacht hat.
MWSTG gilt für Fälle, in denen der mit der Verzollung Beauftragte
(z. B. der Spediteur) die Steuer wegen Zahlungsunfähigkeit des Importeurs nicht weiterbelasten kann. Schliesslich kommt Art. 84 Abs. 1 Bst. c
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 84 Kosten und Entschädigungen - 1 Im Verfügungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten erhoben. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
1    Im Verfügungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten erhoben. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
2    Ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens können die Verfahrenskosten derjenigen Person oder Behörde auferlegt werden, die sie schuldhaft verursacht hat.
MWSTG zur Anwendung, wenn eine Nachforderung mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse die steuerpflichtige Person unbillig belasten würde, wobei die Voraussetzungen, wie bei allen Erlasstatbeständen, kumulativ gegeben sein müssen.

bb. Bei der vom Gesetz verlangten Nachforderung handelt es sich gemäss Rechtsprechung zwingend um eine solche gemäss Art. 126
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 126
1    Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Zollhinterziehung oder -gefährdung und eines Bannbruchs, so wird die für die schwerere Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.
2    Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Zollwiderhandlung und anderer vom BAZG zu verfolgender Widerhandlungen, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.
ZG (BGE 94 I 478 E. 2; Entscheid des Bundesrates vom 11. Dezember 1995 in Sachen A. SA, veröffentlicht in VPB 61.93 E. 5.2. mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Hans Beat Noser, Der Zollnachlass nach Art. 127
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 127 Ordnungswidrigkeiten
1    Sofern nicht der Tatbestand einer Zollwiderhandlung erfüllt ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig verstösst:
a  gegen eine Vorschrift der Zollgesetzgebung, eines völkerrechtlichen Vertrags oder gegen eine ihrer Ausführungsbestimmungen, soweit ein Erlass die Übertretung dieser Vorschriften für strafbar erklärt; oder
b  gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung.
2    Widerhandlungen gegen mündliche Anordnungen des Personals des BAZG oder gegen Anordnungen, die durch Signale oder Tafeln getroffen werden, werden mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft. Für die Anordnung ist kein Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erforderlich.
3    Vorbehalten bleibt die Überweisung an ein Strafgericht nach Artikel 285 oder 286 des Strafgesetzbuchs111.
ZG - wozu, wie, wann?, in Zollrundschau 3/90 S. 47). Nach dieser Bestimmung kann die zuständige Zollbehörde binnen Jahresfrist seit der Zollabfertigung oder Abgabenfestsetzung eine Zollabgabe nachfordern, wenn infolge Irrtums der Zollverwaltung bei der Zollabfertigung eine nach Gesetz geschuldete Abgabe nicht oder zu niedrig, oder ein rückvergüteter Abgabebetrag zu hoch festgesetzt worden ist (Art. 126 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 126
1    Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Zollhinterziehung oder -gefährdung und eines Bannbruchs, so wird die für die schwerere Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.
2    Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Zollwiderhandlung und anderer vom BAZG zu verfolgender Widerhandlungen, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.
ZG; vgl. Peter A. Müller, in mwst.com, Basel/Genf/München 2000, ad Art. 84
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 84 Freigabe
1    Beschlagnahmte Waren beziehungsweise Sachen können der berechtigten Person gegen Sicherstellung freigegeben werden.
2    Ohne Sicherstellung werden beschlagnahmte Waren beziehungsweise Sachen freigegeben, sofern die Eigentümerin oder der Eigentümer:
a  für die gesicherte Zollforderung nicht selber haftet; und
b  nachweist, dass die Waren beziehungsweise Sachen ohne ihre oder seine Schuld zur Widerhandlung benutzt worden sind oder dass sie oder er das Eigentum oder den Anspruch auf Erwerb von Eigentum vor der Beschlagnahme erworben hat, ohne von der Nichterfüllung der Zollpflicht zu wissen.
Rz. 7). Die Nachforderung stellt das Gegenstück der Rückerstattung von Zollzahlungen nach Art. 125
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 125 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben - Fällt eine Busse von höchstens 100 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 VStrR109 strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann die Behörde von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb (Art. 7 VStrR) zur Bezahlung der Busse verurteilen.
ZG dar (vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 4. Januar 1924, BBl 1924 I 62). Aus dem Wortlaut von Art. 125
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 125 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben - Fällt eine Busse von höchstens 100 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 VStrR109 strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann die Behörde von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb (Art. 7 VStrR) zur Bezahlung der Busse verurteilen.
und Art. 126
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 126
1    Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Zollhinterziehung oder -gefährdung und eines Bannbruchs, so wird die für die schwerere Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.
2    Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Zollwiderhandlung und anderer vom BAZG zu verfolgender Widerhandlungen, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.
ZG geht hervor, dass ein Irrtum im Bezug auf Tatsachen nur dann im Rahmen dieser Bestimmungen zu berücksichtigen ist, wenn diese Tatsachen bei der ordentlichen Kontrolle der Papiere entdeckt werden
konnten. Der Irrtum muss objektiv sein, d. h. sich auf die für die Zollfestsetzung massgebenden Tatsachen, insbesondere die Beschaffenheit der zollpflichtigen Ware beziehen. Hierbei handelt es sich speziell um Fehler bei der Festsetzung des Betrags der Zollabgabe sowie um Irrtümer bei der Wahl der Position des Zolltarifs (vgl. BGE 106 Ib 220 E. 2b und BGE 82 I 254 f. E. 2; Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 345). Nach der ZRK kann der Irrtum auch in einer unrichtigen rechtlichen Würdigung bestehen oder sich auf die subjektive Zollzahlungspflicht beziehen (vgl. Entscheide der ZRK vom 15. November 1956, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgabenrecht [ASA] 25 S. 387 E. 3b, vom 6. Dezember 1954, veröffentlicht in ASA 24 S. 254 E. 3 sowie vom 4. Dezember 1952, veröffentlicht in ASA 22 S. 119 E. 4). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen findet ein Steuererlass nach Art. 84 Abs. 1 Bst. c
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 84 Kosten und Entschädigungen - 1 Im Verfügungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten erhoben. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
1    Im Verfügungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten erhoben. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
2    Ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens können die Verfahrenskosten derjenigen Person oder Behörde auferlegt werden, die sie schuldhaft verursacht hat.
MWSTG indes nur dann Anwendung, wenn die Verantwortung für die Falschberechnung nicht bei der steuerpflichtigen Person liegt, was etwa bei einer von ihr zu vertretenden Falschdeklaration der Fall wäre (vgl. Müller, a.a.O., ad Art. 84
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 84 Kosten und Entschädigungen - 1 Im Verfügungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten erhoben. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
1    Im Verfügungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten erhoben. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
2    Ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens können die Verfahrenskosten derjenigen Person oder Behörde auferlegt werden, die sie schuldhaft verursacht hat.
Rz. 7).

b.aa. Im vorliegenden Fall ist offensichtlich, dass einzig die Bestimmung von Art. 84 Abs. 1 Bst. c
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 84 Kosten und Entschädigungen - 1 Im Verfügungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten erhoben. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
1    Im Verfügungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten erhoben. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
2    Ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens können die Verfahrenskosten derjenigen Person oder Behörde auferlegt werden, die sie schuldhaft verursacht hat.
MWSTG näher zu betrachten ist; weder ist die rostfreie Stahlsendung ganz oder teilweise vernichtet worden, noch konnte die Steuer wegen Zahlungsunfähigkeit der Y. nicht weiterverrechnet werden. Bei der hier in Frage stehenden Mehrwertsteuer handelt es sich um eine bei der nachträglichen Einfuhrverzollung nach Tarifnummer 7218.9900 erhobene Abgabe. Hierzu kam es, weil der Geleitschein nicht ordnungsgemäss gelöscht und demzufolge das Transitdokument von Amtes wegen in eine definitive Einfuhrverzollung zum höchsten Zollansatz umgewandelt worden war. Auf Beschwerde hin wurde die nachträgliche Verzollung zum genannten Tarif bewilligt und es wurde der auf der Einfuhr anfallende Mehrwertsteuerbetrag erhoben. Es erhellt, dass es sich bei diesem Vorgehen nicht um eine Nachforderung gemäss Art. 126
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 126
1    Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Zollhinterziehung oder -gefährdung und eines Bannbruchs, so wird die für die schwerere Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.
2    Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Zollwiderhandlung und anderer vom BAZG zu verfolgender Widerhandlungen, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.
ZG handelt. Die Mehrwertsteuer ist weder aufgrund eines sich auf die Beschaffenheit der Ware beziehenden Irrtums noch wegen einer unrichtigen rechtlichen Würdigung nicht erhoben worden. Vielmehr führte einzig das Verfahrensversäumnis der verpassten Löschung des Geleitscheins dazu, dass dieser von Gesetzes wegen in eine definitive
Einfuhrabfertigung umgewandelt und der sichergestellte Abgabebetrag - ohne spezielle Ausscheidung der Mehrwertsteuer - endgültig verrechnet wurde. Beim Geleitscheinverfahren handelt es sich nach dem ZG lediglich um eine Zwischenabfertigung (vgl. Überschrift der systematischen Einordnung vor Art. 40
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 40 Freigabe und Abtransport von Waren
1    Die Zollstelle gibt veranlagte Waren auf Grund der Veranlagungsverfügung oder eines anderen vom BAZG zu bestimmenden Dokuments frei.
2    Waren dürfen erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat.
3    Das BAZG setzt die Frist für den Abtransport fest.
ZG), da im Zeitpunkt der Meldung beim Zollamt nicht bekannt ist, ob die Ware tatsächlich in die Schweiz eingeführt oder ob sie allenfalls wieder ausgeführt wird. Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, liegt hier gar kein Irrtum der Zollverwaltung bei der Zollabfertigung vor. Mit dem Einfuhrzoll-/MWST-Ausweis Nr. (...) vom 24. Oktober 2003 wurde - nach Gutheissung der Beschwerde - einzig eine Korrektur des bereits sichergestellten und endgültig verrechneten Abgabebetrags vorgenommen.

bb. In diesem Zusammenhang ist auch der Einwand der Beschwerdeführerin in den Schreiben vom 27. November respektive vom 3. Dezember 2003 an das Zollinspektorat Z. bzw. an die Zollkreisdirektion Z. sowie in demjenigen vom 22. Dezember 2003 an die OZD, dass der Geleitschein nicht gelöscht worden sei, weil Y. die Sendung nicht fristgerecht verzollt habe, unbeachtlich. Die Beschwerdeführerin als Spediteurin ist gemäss ZG sowohl zollmelde- als auch zollzahlungspflichtig (Art. 9
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 9 Vorübergehende Verwendung von Waren
1    Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können.
2    Er regelt die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung.
3    Er kann das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung aus wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen ausschliessen, auf eine bestimmte Dauer beschränken oder von einer Bewilligung abhängig machen.
und 13
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 13 Passiver Veredelungsverkehr
1    Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ausgeführt werden, gewährt das BAZG auf wieder eingeführten Erzeugnissen Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn die ausgeführten Waren im Ausland durch Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität ersetzt worden sind.
3    Der Bundesrat kann für die Zollabgaben eine andere Bemessungsgrundlage vorsehen, wenn die Zollbemessung nach dem Mehrgewicht den Veredelungsmehrwert nicht zu erfassen vermag.
4    Er regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung, Zollermässigung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder eingeführt, sondern auf Antrag im Zollausland vernichtet werden.
ZG) und hat damit als Zollpflichtige (Art. 1 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt:
a  die Überwachung und die Kontrolle des Personen- und Warenverkehrs über die Zollgrenze;
b  die Erhebung der Zollabgaben;
c  die Erhebung der Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen, soweit sie dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) obliegt;
d  den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes und die Erfüllung von Aufgaben, soweit sie dem BAZG4 obliegen.
ZG) laut Art. 78 Abs. 3
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 78 Dauer des Gewahrsams des BAZG - (Art. 24 Abs. 3 ZG)
der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz (ZV, SR 631.01) die Ware innerhalb der Geleitscheinfrist vorzuführen und den Geleitschein und die neue Deklaration vorzulegen sowie den Löschungsantrag zu stellen. Auch wenn Y. nach den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich ebenfalls zollpflichtig ist - abgabenfrei können nur Gegenstände für den amtlichen Gebrauch eingeführt werden (Art. 14 Ziff. 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 14 Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck
1    Für bestimmte Verwendungen von Waren werden tiefere Zollansätze angewendet, wenn:
a  das Zolltarifgesetz10 dies vorsieht; oder
b  das EFD die im Zolltarifgesetz festgesetzten Zollansätze herabgesetzt hat.
2    Das EFD darf die Zollansätze für bestimmte Verwendungen nur herabsetzen, wenn eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
3    Die Oberzolldirektion kann die vom EFD festgesetzten Zollansätze anpassen, wenn veränderte Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Schwellenpreis oder Importrichtwert dies erfordern.
4    Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die höheren Zollabgaben unterliegen, muss vorgängig eine neue Zollanmeldung einreichen und die Differenz nachentrichten.
5    Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die tieferen Zollabgaben unterliegen, kann in den Fällen und innerhalb der Fristen, die das EFD vorsieht, die Differenz mit einem Rückerstattungsgesuch geltend machen.
ZG) -, ändert dies nichts an der Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin gegenüber den Zollbehörden. Wie es sich mit der Verantwortlichkeit im Innenverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und Y. und einem allfälligen Regress verhalten könnte, ist nach den Bestimmungen des
Zivilrechtes zu prüfen und nicht Sache der ZRK (Art. 13 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 13 Passiver Veredelungsverkehr
1    Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ausgeführt werden, gewährt das BAZG auf wieder eingeführten Erzeugnissen Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn die ausgeführten Waren im Ausland durch Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität ersetzt worden sind.
3    Der Bundesrat kann für die Zollabgaben eine andere Bemessungsgrundlage vorsehen, wenn die Zollbemessung nach dem Mehrgewicht den Veredelungsmehrwert nicht zu erfassen vermag.
4    Er regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung, Zollermässigung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder eingeführt, sondern auf Antrag im Zollausland vernichtet werden.
Satz 3 ZG). Da es vorliegend bereits am Erfordernis der Nachforderung gemäss Art. 126
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 126
1    Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Zollhinterziehung oder -gefährdung und eines Bannbruchs, so wird die für die schwerere Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.
2    Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Zollwiderhandlung und anderer vom BAZG zu verfolgender Widerhandlungen, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.
ZG mangelt, erübrigt sich die weitere Überprüfung der übrigen für einen Steuererlass gemäss Art. 84 Abs. 1 Bst. c
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 84 Kosten und Entschädigungen - 1 Im Verfügungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten erhoben. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
1    Im Verfügungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten erhoben. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
2    Ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens können die Verfahrenskosten derjenigen Person oder Behörde auferlegt werden, die sie schuldhaft verursacht hat.
MWSTG notwendigen Voraussetzungen wie das Vorhandensein besonderer Verhältnisse oder die unbillige Belastung der Beschwerdeführerin.

cc. Dem weiteren Einwand, dass der negative Erlassentscheid der OZD angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in casu lediglich als Dienstleisterin/Transporteurin aufgetreten sei, einen Härtefall darstelle, ist entgegenzuhalten, dass er verkennt, dass das MWSTG - im Gegensatz zum ZG hinsichtlich Zollnachlass - für reine Härtefälle gar keinen Steuererlass kennt. Nach Art. 127 Abs. 1 Ziff. 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 127 Ordnungswidrigkeiten
1    Sofern nicht der Tatbestand einer Zollwiderhandlung erfüllt ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig verstösst:
a  gegen eine Vorschrift der Zollgesetzgebung, eines völkerrechtlichen Vertrags oder gegen eine ihrer Ausführungsbestimmungen, soweit ein Erlass die Übertretung dieser Vorschriften für strafbar erklärt; oder
b  gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung.
2    Widerhandlungen gegen mündliche Anordnungen des Personals des BAZG oder gegen Anordnungen, die durch Signale oder Tafeln getroffen werden, werden mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft. Für die Anordnung ist kein Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erforderlich.
3    Vorbehalten bleibt die Überweisung an ein Strafgericht nach Artikel 285 oder 286 des Strafgesetzbuchs111.
ZG nämlich wird ein Zollbetrag ganz oder teilweise erlassen, wenn aussergewöhnliche, nicht die Bemessung der Abgaben betreffende Verhältnisse den Bezug als besondere Härte erscheinen liessen. Dieser Zollnachlass-Tatbestand wurde dem ZG erst später hinzugefügt und ist seit 1. Juni 1973 in Kraft. Die Erlassnormen der MWSTV sowie auch des MWSTG, welches die MWSTV ersetzt hat, sind mit den restlichen Bestimmungen über den Zollnachlass gemäss Art. 127
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 127 Ordnungswidrigkeiten
1    Sofern nicht der Tatbestand einer Zollwiderhandlung erfüllt ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig verstösst:
a  gegen eine Vorschrift der Zollgesetzgebung, eines völkerrechtlichen Vertrags oder gegen eine ihrer Ausführungsbestimmungen, soweit ein Erlass die Übertretung dieser Vorschriften für strafbar erklärt; oder
b  gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung.
2    Widerhandlungen gegen mündliche Anordnungen des Personals des BAZG oder gegen Anordnungen, die durch Signale oder Tafeln getroffen werden, werden mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft. Für die Anordnung ist kein Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erforderlich.
3    Vorbehalten bleibt die Überweisung an ein Strafgericht nach Artikel 285 oder 286 des Strafgesetzbuchs111.
ZG weitgehend identisch. Bis heute fehlt indes ein Art. 127 Abs. 1 Ziff. 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 127 Ordnungswidrigkeiten
1    Sofern nicht der Tatbestand einer Zollwiderhandlung erfüllt ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig verstösst:
a  gegen eine Vorschrift der Zollgesetzgebung, eines völkerrechtlichen Vertrags oder gegen eine ihrer Ausführungsbestimmungen, soweit ein Erlass die Übertretung dieser Vorschriften für strafbar erklärt; oder
b  gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung.
2    Widerhandlungen gegen mündliche Anordnungen des Personals des BAZG oder gegen Anordnungen, die durch Signale oder Tafeln getroffen werden, werden mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft. Für die Anordnung ist kein Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erforderlich.
3    Vorbehalten bleibt die Überweisung an ein Strafgericht nach Artikel 285 oder 286 des Strafgesetzbuchs111.
ZG entsprechender Steuererlass gänzlich. Es erhellt, dass der Gesetzgeber ganz bewusst auf eine derartige Regelung im Mehrwertsteuerrecht bzw. bei der Einfuhrsteuer verzichtet hat, weil er eben gar keinen Erlass für besondere Härtefälle einführen wollte. Für einen solchen Steuererlass mangelt es daher an der
gesetzlichen Grundlage. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine der gesetzlich geregelten Steuererlass-Bestimmungen vorliegend Anwendung findet, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.

4. (...)

Dokumente der ZRK
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-69.16
Datum : 29. Juli 2004
Publiziert : 29. Juli 2004
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-69.16
Sachgebiet : Eidgenössische Zollrekurskommission (ZRK)
Gegenstand : Mehrwertsteuer (MWSTG). Erlass der Einfuhrsteuer. Anforderungen an eine Beschwer­deschrift. Treu und Glauben.
Einordnung : Bestätigung der Rechtsprechung


Gesetzesregister
BV: 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
MWSTG: 72 
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 72 Korrektur von Mängeln in der Abrechnung - 1 Stellt die steuerpflichtige Person im Rahmen der Erstellung ihres Jahresabschlusses Mängel in ihren Steuerabrechnungen fest, so muss sie diese spätestens in der Abrechnung über jene Abrechnungsperiode korrigieren, in die der 180. Tag seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres fällt.
1    Stellt die steuerpflichtige Person im Rahmen der Erstellung ihres Jahresabschlusses Mängel in ihren Steuerabrechnungen fest, so muss sie diese spätestens in der Abrechnung über jene Abrechnungsperiode korrigieren, in die der 180. Tag seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres fällt.
2    Die steuerpflichtige Person ist verpflichtet, erkannte Mängel in Abrechnungen über zurückliegende Steuerperioden nachträglich zu korrigieren, soweit die Steuerforderungen dieser Steuerperioden nicht in Rechtskraft erwachsen oder verjährt sind.
3    Die nachträglichen Korrekturen der Abrechnungen haben in der von der ESTV vorgeschriebenen Form zu erfolgen.
4    Bei schwierig ermittelbaren systematischen Fehlern kann die ESTV der steuerpflichtigen Person eine Erleichterung nach Artikel 80 gewähren.
84 
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 84 Kosten und Entschädigungen - 1 Im Verfügungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten erhoben. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
1    Im Verfügungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten erhoben. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
2    Ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens können die Verfahrenskosten derjenigen Person oder Behörde auferlegt werden, die sie schuldhaft verursacht hat.
92
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 92 Steuererlass - 1 Die ESTV kann rechtskräftig festgesetzte Steuern ganz oder teilweise erlassen, wenn die steuerpflichtige Person:
1    Die ESTV kann rechtskräftig festgesetzte Steuern ganz oder teilweise erlassen, wenn die steuerpflichtige Person:
a  die Steuer aus einem entschuldbaren Grund nicht in Rechnung gestellt und eingezogen hat, eine nachträgliche Überwälzung nicht möglich oder nicht zumutbar ist und die Bezahlung der Steuer eine grosse Härte bedeuten würde;
b  die Steuer einzig aufgrund der Nichteinhaltung von formellen Vorschriften oder aufgrund von Abwicklungsfehlern schuldet und erkennbar ist oder die steuerpflichtige Person nachweist, dass für den Bund kein Steuerausfall entstanden ist; oder
c  aus einem entschuldbaren Grund ihren Veranlagungspflichten nicht nachkommen konnte, nachträglich aber nachweisen oder glaubhaft machen kann, dass die durch die ESTV vorgenommene Ermessenseinschätzung zu hoch ausgefallen ist; in diesem Falle ist ein Steuererlass nur bis zur Höhe des zu viel veranlagten Betrages möglich.
2    Die ESTV kann ferner im Rahmen eines gerichtlichen Nachlassverfahrens einem Steuererlass zustimmen beziehungsweise auf die Sicherstellung ihrer Forderung verzichten.
3    Das Erlassgesuch muss schriftlich begründet und mit den nötigen Beweismitteln versehen bei der ESTV eingereicht werden. Die Einsprache gegen die Verfügung der ESTV ist ausgeschlossen. Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
4    Die Einreichung eines Gesuchs um Steuererlass hemmt die Vollstreckung der rechtskräftig festgesetzten Steuern nicht.
5    Das Steuererlassverfahren ist kostenfrei. Dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin können indessen die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er oder sie ein offensichtlich unbegründetes Gesuch eingereicht hat.
6    ...151
VwVG: 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
ZG: 1 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt:
a  die Überwachung und die Kontrolle des Personen- und Warenverkehrs über die Zollgrenze;
b  die Erhebung der Zollabgaben;
c  die Erhebung der Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen, soweit sie dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) obliegt;
d  den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes und die Erfüllung von Aufgaben, soweit sie dem BAZG4 obliegen.
9 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 9 Vorübergehende Verwendung von Waren
1    Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können.
2    Er regelt die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung.
3    Er kann das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung aus wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen ausschliessen, auf eine bestimmte Dauer beschränken oder von einer Bewilligung abhängig machen.
13 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 13 Passiver Veredelungsverkehr
1    Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ausgeführt werden, gewährt das BAZG auf wieder eingeführten Erzeugnissen Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn die ausgeführten Waren im Ausland durch Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität ersetzt worden sind.
3    Der Bundesrat kann für die Zollabgaben eine andere Bemessungsgrundlage vorsehen, wenn die Zollbemessung nach dem Mehrgewicht den Veredelungsmehrwert nicht zu erfassen vermag.
4    Er regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung, Zollermässigung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder eingeführt, sondern auf Antrag im Zollausland vernichtet werden.
14 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 14 Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck
1    Für bestimmte Verwendungen von Waren werden tiefere Zollansätze angewendet, wenn:
a  das Zolltarifgesetz10 dies vorsieht; oder
b  das EFD die im Zolltarifgesetz festgesetzten Zollansätze herabgesetzt hat.
2    Das EFD darf die Zollansätze für bestimmte Verwendungen nur herabsetzen, wenn eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
3    Die Oberzolldirektion kann die vom EFD festgesetzten Zollansätze anpassen, wenn veränderte Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Schwellenpreis oder Importrichtwert dies erfordern.
4    Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die höheren Zollabgaben unterliegen, muss vorgängig eine neue Zollanmeldung einreichen und die Differenz nachentrichten.
5    Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die tieferen Zollabgaben unterliegen, kann in den Fällen und innerhalb der Fristen, die das EFD vorsieht, die Differenz mit einem Rückerstattungsgesuch geltend machen.
40 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 40 Freigabe und Abtransport von Waren
1    Die Zollstelle gibt veranlagte Waren auf Grund der Veranlagungsverfügung oder eines anderen vom BAZG zu bestimmenden Dokuments frei.
2    Waren dürfen erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat.
3    Das BAZG setzt die Frist für den Abtransport fest.
84 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 84 Freigabe
1    Beschlagnahmte Waren beziehungsweise Sachen können der berechtigten Person gegen Sicherstellung freigegeben werden.
2    Ohne Sicherstellung werden beschlagnahmte Waren beziehungsweise Sachen freigegeben, sofern die Eigentümerin oder der Eigentümer:
a  für die gesicherte Zollforderung nicht selber haftet; und
b  nachweist, dass die Waren beziehungsweise Sachen ohne ihre oder seine Schuld zur Widerhandlung benutzt worden sind oder dass sie oder er das Eigentum oder den Anspruch auf Erwerb von Eigentum vor der Beschlagnahme erworben hat, ohne von der Nichterfüllung der Zollpflicht zu wissen.
109 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 109 Gewerbsmässiges Ausstellen von Zollanmeldungen
1    Wer gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, muss über die erforderliche Eignung verfügen.
2    Das BAZG kann Personen, die nicht über die erforderliche Eignung verfügen oder die gegen die Zollgesetzgebung verstossen haben, das gewerbsmässige Ausstellen von Zollanmeldungen und weitere Tätigkeiten im Rahmen des Zollveranlagungsverfahrens auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verbieten.
125 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 125 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben - Fällt eine Busse von höchstens 100 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 VStrR109 strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann die Behörde von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb (Art. 7 VStrR) zur Bezahlung der Busse verurteilen.
126 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 126
1    Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Zollhinterziehung oder -gefährdung und eines Bannbruchs, so wird die für die schwerere Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.
2    Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Zollwiderhandlung und anderer vom BAZG zu verfolgender Widerhandlungen, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.
127
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 127 Ordnungswidrigkeiten
1    Sofern nicht der Tatbestand einer Zollwiderhandlung erfüllt ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig verstösst:
a  gegen eine Vorschrift der Zollgesetzgebung, eines völkerrechtlichen Vertrags oder gegen eine ihrer Ausführungsbestimmungen, soweit ein Erlass die Übertretung dieser Vorschriften für strafbar erklärt; oder
b  gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung.
2    Widerhandlungen gegen mündliche Anordnungen des Personals des BAZG oder gegen Anordnungen, die durch Signale oder Tafeln getroffen werden, werden mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft. Für die Anordnung ist kein Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erforderlich.
3    Vorbehalten bleibt die Überweisung an ein Strafgericht nach Artikel 285 oder 286 des Strafgesetzbuchs111.
ZV: 78
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 78 Dauer des Gewahrsams des BAZG - (Art. 24 Abs. 3 ZG)
BGE Register
106-IB-218 • 116-V-353 • 118-IB-134 • 119-IA-221 • 82-I-251 • 94-I-475
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
mehrwertsteuer • einfuhr • steuererlass • verhalten • irrtum • zollnachlass • treu und glauben • zollabfertigung • zollabgabe • zollgesetz • vorinstanz • innerhalb • stelle • weiler • zollbehörde • sachverhalt • streitgegenstand • beschwerdeschrift • bundesgesetz über die mehrwertsteuer • bestrittene forderung
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BBl
1924/I/62
VPB
60.39 • 61.93
Zeitschrift ASA
ASA 22,119 • ASA 24,254