VPB 69.101

Auszug aus dem Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes vom 4. Februar 2005 [E8-0320624]

Art. 26 Abs. 1 Bst. a
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG. Erleichterte Einbürgerung. Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse. Fehlen von Kenntnissen einer Landessprache.

1. Hat der ausländische Ehegatte keine Kenntnisse einer Landessprache, so fehlt ihm die eigentliche Schlüsselkompetenz, um am gesellschaftlichen Leben in der Schweiz teilhaben zu können (E. 11).

2. Mangelnde Sprachkenntnisse sind nicht mehr als ein Indiz für die bisher nicht erfolgte soziale Integration, welche sich ansonsten auch auf andere Weise als durch Verständigung in einer Landessprache vollziehen kann (E. 12 und 13).

3. Eine allenfalls vorhandene Integrationsbereitschaft als einziger Anhaltspunkt für eine Eingliederung ist nicht ausreichend (E. 14).

Art. 26 al. 1 let. a LN. Naturalisation facilitée. Intégration dans la communauté suisse. Défaut de connaissance d'une des langues nationales.

1. Le défaut de connaissance d'une des langues nationales est une lacune portant sur une compétence essentielle, qui empêche le conjoint étranger de prendre part activement à la vie dans la communauté suisse (consid. 11).

2. Des lacunes dans les connaissances linguistiques ne constituent qu'un simple indice d'une intégration sociale inaboutie; à l'inverse, l'intégration sociale peut être avérée autrement que par la connaissance d'une langue nationale (consid. 12 et 13).

3. Le seul fait de se déclarer simplement disposé à s'intégrer n'est pas une marque d'intégration suffisante (consid. 14).

Art. 26 cpv. 1 lett. a LCit. Naturalizzazione agevolata. Integrazione nella comunità svizzera. Mancanza di conoscenze in una delle lingue nazionali.

1. Il coniuge straniero che non ha conoscenze in una delle lingue nazionali è sprovvisto di una competenza fondamentale che gli impedisce di partecipare attivamente alla vita della comunità svizzera (consid. 11).

2. Delle lacune linguistiche costituiscono un semplice indizio di una mancata integrazione sociale la quale può tuttavia sussistere anche a prescindere dalla conoscenza di una delle lingue nazionali. (consid. 12 et 13).

3. Il semplice fatto di dichiararsi disposti ad integrarsi non è segno di un'integrazione sufficiente (consid. 14).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die aus Thailand stammende X reiste im Juni 1996 in die Schweiz, heiratete im Oktober 1996 den Schweizer Bürger Y und erhielt daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung.

Am 14. Juni 2001 ersuchte X das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA; ab dem 1. Mai 2003: Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung, IMES; ab dem 1. Januar 2005: Bundesamt für Migration, BFM; im Folgenden: Bundesamt) um ihre erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG, SR 141.0). Der daraufhin vom Bundesamt gemäss Art. 37
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 37 Entlassungsgesuch und -beschluss - 1 Schweizer Bürgerinnen und Bürger werden auf Begehren aus dem Bürgerrecht entlassen, wenn sie keinen Aufenthalt in der Schweiz haben und eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder ihnen eine solche zugesichert ist. Artikel 31 gilt sinngemäss.
1    Schweizer Bürgerinnen und Bürger werden auf Begehren aus dem Bürgerrecht entlassen, wenn sie keinen Aufenthalt in der Schweiz haben und eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder ihnen eine solche zugesichert ist. Artikel 31 gilt sinngemäss.
2    Die Entlassung wird von der Behörde des Heimatkantons ausgesprochen.
3    Der Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts und damit des Schweizer Bürgerrechts tritt mit der Zustellung der Entlassungsurkunde ein.
BüG veranlasste Erhebungsbericht mit Datum vom 20. Juli 2001 hielt fest, dass X die deutsche Sprache nicht spreche und verstehe. Seit ihrer Einreise in die Schweiz sei sie keiner Berufstätigkeit nachgegangen. Über Kontakte zur einheimischen Bevölkerung, die angesichts der Verständigungsprobleme selten sein dürften, sei nichts bekannt. Am 20. Juni 2003 verfügte das Bundesamt die erleichterte Einbürgerung von X.

Hiergegen erhob der Kanton Solothurn beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Verwaltungsbeschwerde. Den Antrag auf Aufhebung der Einbürgerungsverfügung begründete er mit dem Inhalt des Erhebungsberichts. Wenn sich die Gesuchstellerin sprachlich nicht verständigen könne, fehle ihr die soziale Integration in die schweizerischen Verhältnisse und damit eine der gemäss Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG geforderten Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung.

Unter Hinweis auf die Einbürgerungspraxis bei Ehegatten von Auslandschweizern gemäss Art. 28
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 28 Wirkung - Durch die Wiedereinbürgerung wird das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das die Bewerberin oder der Bewerber zuletzt besessen hat, erworben.
BüG beantragte das Bundesamt zunächst die Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen eines von der Beschwerdeinstanz veranlassten zweiten Vernehmlassungsverfahrens ersuchte das Bundesamt den Wohnsitzkanton von X um Erstellung eines zusätzlichen Erhebungsberichts. Diesem Bericht vom 5. Oktober 2004 zufolge geht die Gesuchstellerin in der Schweiz nach wie vor keiner Berufstätigkeit nach. Sie spreche nur thailändisch und ganz wenig deutsch, besuche aber derzeit angeblich einen Deutschkurs. Das Bundesamt beantragte nunmehr die Gutheissung der Beschwerde.

Das EJPD heisst die Beschwerde gut.

Aus den Erwägungen:

(...)

9. Die Beschwerdelegitimation des Kantons Solothurn ergibt sich aus Art. 51 Abs. 2
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
BüG, der die interessierten Kantone und Gemeinden als beschwerdeberechtigt bezeichnet. In der Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987 (BBl 1987 III 293 Ziff. 23.3, S. 317) wird ausdrücklich festgehalten, dass gegen Entscheide des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (heute: des BFM) über die erleichterte Einbürgerung des ausländischen Ehepartners eines Schweizer Bürgers sowohl der Wohnsitzkanton respektive die Wohnsitzgemeinde als auch der Heimatkanton respektive die Heimatgemeinde des schweizerischen Ehegatten beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde einlegen können. Infolge der heute geltenden Zuständigkeitsordnung ist dies auch für die Verwaltungsbeschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement der Fall.

Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

10. Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. Seine Einbürgerung setzt zudem gemäss Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG voraus, dass er in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein.

Die in Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG für einen Ausländer geltenden zeitlichen Einbürgerungsvoraussetzungen werden im Falle von X nicht bestritten und liegen zweifelsohne vor. Nach Ansicht des Beschwerde führenden Kantons erfüllt sie aber nicht die in Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG an erster Stelle genannte Voraussetzung der Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse. Die Vorinstanz hat sich in ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 9. November 2004 dieser Auffassung zwar letztlich angeschlossen. Das Departement wendet im Verfahren der Verwaltungsbeschwerde das Bundesrecht allerdings von Amts wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BGE 127 II 264 E. 1b S. 268). Massgebend dabei ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides. Somit stellt sich auch vorliegend die Frage, was unter Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse zu verstehen ist bzw. auf welche Weise sich eine solche Eingliederung vollzieht.

11. Eingliederung bedeutet die Aufnahme der ausländischen Person in die schweizerische Gemeinschaft und die Bereitschaft dieser Person, sich in das gesellschaftliche Umfeld einzufügen, ohne deswegen ihre Eigenart und Staatsangehörigkeit preiszugeben. Von einem Bewerber wird keineswegs verlangt, unter Aufgabe seiner Identität «in eine andere Haut zu schlüpfen». Die vorhandenen Beziehungen zum Herkunftsstaat - etwa im Rahmen gelebter familiärer Beziehungen - stehen einer Einbürgerung nicht entgegen. Im gleichen Sinne äussert sich auch das Kreisschreiben des Bundesamtes vom 10. April 2001, welches an die für das Bürgerrecht zuständigen kantonalen Behörden gerichtet ist. Das Bundesamt spricht dort von einer sozialen Integration, die im Normalfall nach einer Wohnsitzdauer von fünf Jahren in der Schweiz erreicht werde, vor allem, wenn der Bewerber hier arbeite. Zwar wird damit eindeutig das zeitliche Element betont, welches in Art. 27 Abs. 1 Bst. a
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG genannt wird. Festzuhalten bleibt jedoch, dass dieses quantitative Erfordernis nicht automatisch zu einer Eingliederung führt, sondern ein qualitatives Element hinzutreten muss.

Ein solches qualitatives Element besteht nicht unbedingt in der Kenntnis einer schweizerischen Landessprache. Der Gesetzgeber hat bei der erleichterten Einbürgerung nämlich bewusst auf dieses Erfordernis verzichtet und damit einen wesentlichen Unterschied zur ordentlichen Einbürgerung geschaffen. Letztere setzt in Art. 14 Bst. b
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG ein Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten - welches nach geltender Praxis insbesondere die Sprachkenntnisse umfasst - voraus sowie ein entsprechendes Wissen über schweizerische Sitten und Gebräuche.

Derart hohe Anforderungen im Sinne einer kulturellen Integration werden an eine Eingliederung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG nicht gestellt. Dennoch ist nicht zu bestreiten, dass das Beherrschen bzw. die Kenntnis einer Landessprache - neben anderen Faktoren - ein Integrationsfaktor ist und somit als Indiz taugt für die Beurteilung, ob jemand gesellschaftlich eingegliedert ist. Kontakt, Austausch und Teilhabe am gesellschaftlichen Geschehen erfolgt in der Regel über die Sprache, die in diesem Zusammenhang als eigentliche Schlüsselkompetenz zu betrachten ist.

12. Nur vor diesem Hintergrund lässt sich die Einbürgerungspraxis bei ausländischen Ehegatten von im Ausland lebenden Schweizern (Art. 28
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 28 Wirkung - Durch die Wiedereinbürgerung wird das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das die Bewerberin oder der Bewerber zuletzt besessen hat, erworben.
BüG) zum Vergleich heranziehen: Die erleichterte Einbürgerung erfolgt in beiden Fällen nach den gleichen Prinzipien (vgl. Art. 26 Abs. 2
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG), nämlich so, dass - wie bereits erwähnt - zum erforderlichen quantitativen Element (Ehedauer bzw. Ehe- und Wohnsitzdauer) jeweils ein qualitatives Element hinzutreten muss. Vom im Ausland lebenden Ehegatten wird explizit erwartet, dass er «mit der Schweiz eng verbunden ist»; der in der Schweiz lebende Bewerber muss dementsprechend in die hiesigen Verhältnisse eingegliedert sein. In keinem der beiden Fälle führt der blosse Zeitablauf zur Eingliederung bzw. engen Verbundenheit mit der Schweiz. Insofern sei auch auf das bereits zitierte Kreisschreiben verwiesen, welches zwar dem zeitlichen Element erhebliche Bedeutung beimisst, allerdings einräumt, dass eine Eingliederung dann verneint werden muss, wenn der Bewerber «nur mit Landsleuten verkehrt und jedem Kontakt mit der einheimischen Bevölkerung aus dem Weg geht».

Doch auch wenn Sprache als Schlüsselkompetenz für eine Eingliederung zu betrachten ist, so kann sich diese auch auf andere Weise vollziehen, beispielsweise dadurch, dass jemand Kontakte zur schweizerischen Bevölkerung in einer anderen als einer Landesprache pflegt oder sonst wie am sozialen oder kulturellen Leben teilhat. Das Fehlen von Sprachkenntnissen kann zwar als Indiz fehlender Integration gewertet werden; die Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG kann jedoch erst dann verneint werden, wenn keine weiteren Anhaltspunkte dafür bestehen.

13. Um abzuklären, ob ein Bewerber die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt, kann das Bundesamt den Einbürgerungskanton mit den entsprechenden Erhebungen beauftragen (Art. 37
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 37 Entlassungsgesuch und -beschluss - 1 Schweizer Bürgerinnen und Bürger werden auf Begehren aus dem Bürgerrecht entlassen, wenn sie keinen Aufenthalt in der Schweiz haben und eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder ihnen eine solche zugesichert ist. Artikel 31 gilt sinngemäss.
1    Schweizer Bürgerinnen und Bürger werden auf Begehren aus dem Bürgerrecht entlassen, wenn sie keinen Aufenthalt in der Schweiz haben und eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder ihnen eine solche zugesichert ist. Artikel 31 gilt sinngemäss.
2    Die Entlassung wird von der Behörde des Heimatkantons ausgesprochen.
3    Der Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts und damit des Schweizer Bürgerrechts tritt mit der Zustellung der Entlassungsurkunde ein.
BüG). Im vorliegenden Fall ist dies weisungsgemäss geschehen. Die beiden Berichte, die durch die Kantonspolizei am Wohnort der Gesuchstellerin erstellt wurden, halten im Wesentlichen fest, dass X die deutsche Sprache nicht bzw. kaum sprechen und verstehen kann und auch keine bzw. nur wenige Kontakte zur einheimischen Bevölkerung hat. Der Beschwerde führende Kanton Solothurn hat daraus ihre fehlende Eingliederung in schweizerische Verhältnisse abgeleitet. In ihrer ergänzenden Vernehmlassung hat sich die Vorinstanz dieser Auffassung, wie bereits erwähnt, angeschlossen.

14. Die polizeilichen Berichte, auf die sich der Kanton Solothurn abstützt, sind zwar inhaltlich äusserst knapp. Allerdings würden auch weitere Erhebungen ins Leere führen, da das Fehlen elementarer Sprachkenntnisse von keinem Verfahrensbeteiligten ernsthaft bestritten wird. Insbesondere zeigt der Ehemann der Gesuchstellerin auch keine Gründe bzw. Sachumstände auf, die bezüglich der Integration seiner Ehefrau überzeugen könnten. Mit Eingabe vom 2. August 2003 äussert er vor allem die Meinung, dass es auch Ausländer gebe, die mit noch schlechteren Sprachkenntnissen eingebürgert worden seien; in seinem Schreiben vom 22. November 2004 kündigt er an, dass sich seine Ehefrau künftig mehr um ihre Integration bemühen werde. Auch aus dem angeblichen Umstand, dass X ihre Sprachkurse in Deutsch bisher überwiegend in Thailand absolviert hat, lässt sich insoweit nichts zu ihren Gunsten ableiten, deutet dies doch eher auf ihre Berührungsängste mit der schweizerischen Bevölkerung hin.

Es kommt hinzu, dass die Gesuchstellerin nicht berufstätig ist und auch gemeinsame Kinder des Ehepaares, die ihre Integration ins schweizerische Lebensumfeld erleichtern könnten, nicht vorhanden sind. Von Seiten des Ehepaares XY wird auch nicht konkret dargelegt, in welcher Weise Kontakte zur schweizerischen Bevölkerung gepflegt werden. Zwar behauptete Y bereits im vorinstanzlichen Verfahren, seine Ehefrau habe «regen Kontakt» zur hiesigen Bevölkerung, nannte aber keine Details. Auf ihre Eingliederung lassen seine Angaben somit ebenso wenig schliessen wie die von der Vorinstanz angeforderten schriftlichen Bestätigungen der gemeinsamen Bekannten, die sich nur auf das Vorhandensein einer tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft beziehen.

Insgesamt gesehen gibt es damit keine Anhaltspunkte für eine soziale Eingliederung der Gesuchstellerin. Selbst wenn sie - was bisher unbelegt geblieben ist - seit Neuestem auch im Inland Sprachkurse absolviert, so kann dies allenfalls erst nach einer angemessenen Zeitspanne zu einer tatsächlichen sozialen Eingliederung führen. Es ist ihr freigestellt, danach erneut um die erleichterte Einbürgerung nachzusuchen.

Homepage des Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartements
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-69.101
Datum : 04. Februar 2005
Publiziert : 04. Februar 2005
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-69.101
Sachgebiet : Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
Gegenstand : Art. 26 Abs. 1 Bst. a BüG. Erleichterte Einbürgerung. Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse. Fehlen von Kenntnissen...


Gesetzesregister
BüG: 14 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
26 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
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SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
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SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 28 Wirkung - Durch die Wiedereinbürgerung wird das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das die Bewerberin oder der Bewerber zuletzt besessen hat, erworben.
37 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 37 Entlassungsgesuch und -beschluss - 1 Schweizer Bürgerinnen und Bürger werden auf Begehren aus dem Bürgerrecht entlassen, wenn sie keinen Aufenthalt in der Schweiz haben und eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder ihnen eine solche zugesichert ist. Artikel 31 gilt sinngemäss.
1    Schweizer Bürgerinnen und Bürger werden auf Begehren aus dem Bürgerrecht entlassen, wenn sie keinen Aufenthalt in der Schweiz haben und eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder ihnen eine solche zugesichert ist. Artikel 31 gilt sinngemäss.
2    Die Entlassung wird von der Behörde des Heimatkantons ausgesprochen.
3    Der Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts und damit des Schweizer Bürgerrechts tritt mit der Zustellung der Entlassungsurkunde ein.
51
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
VwVG: 62
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
BGE Register
127-II-264
Stichwortregister
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BBl
1987/III/293