VPB 67.68

(Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 24. Juli 2002 in Sachen K. [PRK 2002-008])

Arbeitsverhältnis der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB). Auslegung des Gesamtarbeitsvertrags (GAV) im öffentlichen Dienst. Begriff des öffentlichen Amtes. Anspruch auf bezahlten Urlaub.

- Anwendbares Recht bei Arbeitsverhältnissen der SBB, insbesondere den GAV (E. 1a und b).

- Begriff des GAV im öffentlichen Dienst. Der GAV als objektives Recht. Der Verhandlungsspielraum der GAV-Parteien wird begrenzt durch das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (E. 2a-c).

- Ziff. 29 GAV SBB, wonach ein Anspruch auf bezahlten Urlaub für die Ausübung eines öffentlichen Amtes besteht, ist als normative, gesetzesersetzende Bestimmung grundsätzlich mit den üblichen Methoden der Gesetzesauslegung zu interpretieren. Dabei ist zusätzlich der Parteiwille und die Entstehungsgeschichte des GAV zu beachten (E. 3).

- Im vorliegenden Fall gehört die Tätigkeit des Beschwerdeführers in einer Schulbehörde zum Bereich der Exekutive und gilt somit als öffentliches Amt (E. 3c/cc).

Rapports de service des Chemins de fer fédéraux suisses (CFF). Interprétation de la Convention collective de travail (CCT) dans le service public. Notion de fonction publique. Droit à un congé payé.

- Droit applicable aux rapports de service conclus par les CFF, en particulier la CCT (consid. 1a et b).

- Notion de CCT dans le service public. La CCT en tant que droit objectif. La marge de négociation des parties à la CCT est limitée par l'obligation de respecter l'égalité de traitement (consid. 2a-c).

- Le ch. 29 CCT CFF prévoyant un droit à un congé payé pour l'exercice d'une fonction publique a le caractère d'une disposition de nature normative remplaçant une loi et doit être interprété en recourant en principe aux méthodes ordinaires d'interprétation de la loi. Il faut en outre tenir compte de la volonté des parties et de l'historique de l'élaboration de la CTT (consid. 3).

- En l'espèce, l'activité du recourant dans une commission scolaire relève du pouvoir exécutif et, partant, de la fonction publique (consid. 3c/cc).

Rapporto di servizio delle Ferrovie federali svizzere (FFS). Interpretazione del Contratto collettivo di lavoro (CCL) nel servizio pubblico. Nozione di funzione pubblica. Diritto ad un congedo pagato.

- Diritto applicabile ai rapporti di servizio delle FFS, in particolare il CCL (consid. 1a e b).

- Nozione di CCL nel servizio pubblico. Il CCL quale diritto oggettivo. Il margine di manovra negoziale delle parti del CCL è limitato dall'obbligo di rispettare la parità di trattamento (consid. 2a-c).

- Il n. 29 CCL FFS, che prevede un diritto ad un congedo pagato per lo svolgimento di una funzione pubblica, ha il carattere di una disposizione normativa che sostituisce una legge e deve quindi in linea di principio essere interpretato secondo i metodi utilizzati per l'interpretazione delle leggi. Inoltre, occorre tenere conto della volontà delle parti e degli aspetti storici alla base della conclusione del CCL (consid. 3).

- Nella fattispecie, l'attività del ricorrente in un'autorità scolastica rientra nell'ambito del potere esecutivo ed è quindi una funzione pubblica (consid. 3c/cc).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

A. K. trat im Jahre 1975 in die Dienste der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB). Nach einer Laufbahn als Betriebsdisponent arbeitet er seit dem 1. April 2001 als Lokomotivführeranwärter. An der Versammlung der Primarschulgemeinde F. vom 26. März 2001 wurde er (erneut) in die Schulbehörde (Schulvorsteherschaft) gewählt. Mit Schreiben vom 20. Mai 2001 stellte er bei der zuständigen Organisationseinheit ein Gesuch um Bewilligung zur Ausübung dieses öffentlichen Amtes. Mit Schreiben vom 14. Juni 2001 wurde er dahingehend informiert, dass dieses Amt nach dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV SBB[1] ) nicht mehr bewilligungspflichtig und somit auch nicht mehr urlaubsberechtigt sei. Nachdem K. mit Bezug auf diese Frage einen formellen Entscheid verlangt hatte, stellte die Division Personenverkehr (Region Zürich) der SBB mit Verfügung vom 24. Oktober 2001 fest, dass das Amt als Mitglied der Schulbehörde in F. nicht als öffentliches Amt gemäss Ziff. 29 GAV SBB gelte. Somit bestehe auch kein Anspruch auf bezahlten Urlaub und eine entsprechende Bewilligung erübrige sich.

B. Gegen diese Verfügung erhob K. mit Eingabe vom 23. November 2001 Beschwerde an die interne Beschwerdeinstanz. Er beantragte, die Verfügung aufzuheben und ihm für seine Tätigkeit in der Schulvorsteherschaft der Schulgemeinde F., in die er für die Amtsperiode 2001-2005 gewählt worden sei, aufgrund der Ziff. 29 und Anhang 6 Ziff. 3 Abs. 9 GAV SBB bis 15 Tage bezahlten Urlaub pro Kalenderjahr zu gewähren.

C. Der Zentralbereich Personal der SBB wies die Beschwerde am 19. März 2002 ab und bestätigte die von der Division Personenverkehr (Region Zürich) am 24. Oktober 2001 verfügte Nichtanerkennung der Schulbehörden-Tätigkeit von K. als öffentliches Amt.

D. Gegen den Beschwerdeentscheid der SBB vom 19. März 2002 führt K. (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 29. April 2002 Beschwerde bei der Eidgenössischen Personalrekurskommission (PRK). Er beantragt, den Beschwerdeentscheid aufzuheben und seine Tätigkeit in der Schulbehörde unter Beachtung von Ziff. 29 Abs. 2 GAV SBB als ein öffentliches Amt anzuerkennen. Für die Ausübung seines Amtes in der Schulbehörde F. sei ihm der Urlaub gemäss Anhang 6 Ziff. 3 Abs. 9 GAV SBB, d. h. bis 15 Tage pro Kalenderjahr, zu gewähren.

E. In seiner Vernehmlassung vom 4. Juni 2002 schliesst der Zentralbereich Personal der SBB auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

Aus den Erwägungen:

1.a. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2000 über die Inkraftsetzung des Bundespersonalgesetzes für die SBB und über die Weitergeltung von Bundesrecht (Inkraftsetzungsverordnung BPG für die SBB, SR 172.220.112) ist das Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) am 1. Januar 2001 für die SBB in Kraft getreten. Arbeitsverhältnisse, die vor Inkrafttreten des Bundespersonalgesetzes gemäss dem Beamtengesetz vom 30. Juni 1927 bestehen, gelten automatisch nach dem neuen Recht, es sei denn, sie seien durch ordentliche Kündigung oder Nichtwiederwahl gemäss altem Recht aufgelöst worden (Art. 41 Abs. 4
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 41 Übergangsbestimmungen - 1 Bis zum Inkrafttreten der zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen nach Artikel 37 oder des GAV nach Artikel 38 richtet sich das Arbeitsverhältnis:
1    Bis zum Inkrafttreten der zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen nach Artikel 37 oder des GAV nach Artikel 38 richtet sich das Arbeitsverhältnis:
a  bei den Departementen, der Bundeskanzlei, den eidgenössischen Schieds- und Rekurskommissionen, beim Bundesgericht sowie bei den Parlamentsdiensten nach der Angestelltenordnung vom 10. November 1959127;
b  bei den Schweizerischen Bundesbahnen nach der Angestelltenordnung der SBB vom 2. Juli 1993128;
c  bei der Schweizerischen Post nach der Angestelltenordnung Post129.
2    Der Bundesrat kann weitere Ausführungserlasse, die sich auf das Beamtengesetz vom 30. Juni 1927130 stützten, zeitlich begrenzt für anwendbar erklären.
3    Wurde zu einer Streitigkeit über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Verfügung erlassen, so richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem alten Recht.
4    Arbeitsverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäss dem Beamtengesetz vom 30. Juni 1927 bestehen, gelten automatisch nach dem neuen Recht, es sei denn, sie seien durch ordentliche Kündigung oder Nichtwiederwahl gemäss altem Recht aufgelöst worden.
BPG). Ebenfalls auf den 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist die Rahmenverordnung vom 20. Dezember 2000 zum Bundespersonalgesetz (Rahmenverordnung BPG, SR 172.220.11).

b. Nach Art. 38 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 38 Gesamtarbeitsvertrag - 1 Die Schweizerischen Bundesbahnen sowie die weiteren vom Bundesrat dazu ermächtigten Arbeitgeber schliessen für ihren Bereich mit den Personalverbänden Gesamtarbeitsverträge (GAV) ab.123
1    Die Schweizerischen Bundesbahnen sowie die weiteren vom Bundesrat dazu ermächtigten Arbeitgeber schliessen für ihren Bereich mit den Personalverbänden Gesamtarbeitsverträge (GAV) ab.123
2    Der GAV gilt grundsätzlich für sämtliches Personal des betreffenden Arbeitgebers.
3    Der GAV sieht ein Schiedsgericht vor. Dieses entscheidet bei Uneinigkeit der Vertragsparteien über den Umfang des Teuerungsausgleichs und über die gesamtarbeitsvertragliche Regelung des Sozialplans. Die Vertragsparteien können im GAV dem Schiedsgericht Entscheidbefugnisse in weiteren Fällen von Uneinigkeit übertragen.
4    Die Vertragsparteien können im GAV insbesondere vorsehen:
a  Organe, welche an Stelle der ordentlichen staatlichen Organe über Streitigkeiten zwischen den Parteien des GAV entscheiden; soweit der GAV kein vertragliches Streiterledigungsorgan vorsieht, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Streitigkeiten zwischen den Parteien des GAV endgültig;124
b  die Erhebung von Beiträgen für den Vollzug des GAV.
5    Kommt zwischen den Sozialpartnern kein GAV zu Stande, so rufen sie bezüglich der strittigen Fragen eine Schlichtungskommission an. Diese unterbreitet ihnen Lösungsvorschläge.
BPG schliessen namentlich die SBB für ihren Bereich mit den Personalverbänden einen Gesamtarbeitsvertrag ab. Schon das auf den 1. Januar 1999 im Rahmen der Bahnreform in Kraft gesetzte neue Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG, SR 742.31) hält in Art. 15 Abs. 2 fest, dass der Bundesrat die SBB ermächtigen kann, das Anstellungsverhältnis im Rahmen von Gesamtarbeitsverträgen abweichend oder ergänzend zu regeln. In Anwendung dieser Bestimmung hatte der Bundesrat die SBB denn auch bereits am 16. Februar 2000 ermächtigt, einen GAV auszuarbeiten (vgl. Art. 2a der inzwischen [vgl. Art. 3 der Verordnung des Bundesrates vom 21. November 2001 über die Inkraftsetzung des Bundespersonalgesetzes für die Post und über die Weitergeltung von Bundesrecht, SR 172.220.116] vollständig aufgehobenen Beamtenordnung 2 vom 15. März 1993 [AS 1993 1098]). Der GAV SBB steht seit dem 1. Januar 2001 in Kraft (vgl. Ziff. 165 Abs. 1 GAV SBB).

c. Gegen personalrechtliche Beschwerdeentscheide des Zentralbereichs Personal der SBB steht grundsätzlich der Beschwerdeweg an die PRK offen (Art. 36 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
BPG; Ziff. 150 Abs. 1, 2 und 6 GAV SBB). Da der Ausnahmetatbestand gemäss Art. 36 Abs. 3
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
BPG vorliegend nicht gegeben ist (vgl. auch Ziff. 150 Abs. 3 bis 5 GAV SBB), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; vgl. Art. 71a Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
VwVG und Ziff. 149 GAV SBB).

d. (...)

2.a. Der GAV im öffentlichen Dienst wird in der Lehre als öffentlich-rechtlicher Vertrag qualifiziert und nicht als ein privatrechtlicher Gesamtarbeitsvertrag nach Art. 356 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR, SR 220; vgl. auch ausdrücklich Ziff. 1 Abs. 1 GAV SBB). Dennoch haben Gesetzgebung, Lehre und Rechtsprechung zum privatrechtlichen Gesamtarbeitsvertrag in vielerlei Hinsicht Einfluss auch auf den GAV im öffentlichen Dienst (Jürg Brühwiler, Gesamtarbeitsvertrag im öffentlichen Dienst, in: Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung [ARV] 2001, S. 172 mit Hinweisen; Kurt Meier, Der Gesamtarbeitsvertrag im öffentlichen Dienst, in: Helbling/Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 241 f.). Denn auch beim öffentlich-rechtlichen GAV schaffen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände auf vertraglicher Basis zwingendes Recht für die betroffenen Arbeitsverhältnisse. Die Regeln und Bestimmungen für einen öffentlich-rechtlichen GAV können sich demnach in Analogie zum Privatrecht entwickeln. In diesem Sinne verweist Art. 6 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 6 Anwendbares Recht - 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
1    Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
2    Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts30 (OR).31
3    Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt.
4    Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar.
6    Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen.
7    Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig.
BPG auch für den GAV sinngemäss auf das OR, soweit das BPG und andere
Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen (vgl. Meier, a.a.O., S. 246; vgl. auch Ziff. 1 Abs. 3 GAV SBB).

Auch bei Gewährung einer grossen gesamtarbeitsvertraglichen Gestaltungsfreiheit im öffentlichen Dienstrecht ist immer das im öffentlichen Recht geltende Gebot der rechtsgleichen Behandlung zu berücksichtigen. Insofern sind dem Verhandlungsspielraum im öffentlichen Bereich klare Grenzen gesetzt (Meier, a.a.O., S. 250). Für den Staat als Arbeitgeber sind in diesem Zusammenhang zwei Aspekte bedeutsam. Zum einen muss der GAV die ihm unterstellten Arbeitnehmer grundsätzlich gleich behandeln. Zum anderen darf er keine sachlich unbegründeten Ungleichheiten im Vergleich zu den Arbeitnehmern schaffen, für welche dieser Vertrag nicht gilt (Matthias Michel, Beamtenstatus im Wandel, Zürich 1998, S. 248 mit Hinweisen). Das Gleichbehandlungsgebot gilt nicht nur in Bezug auf das Geschlecht und die Löhne, sondern für alle Dimensionen des Arbeitsverhältnisses. Weder durch Rechtssatz noch durch GAV darf Gleiches ungleich oder Ungleiches gleich behandelt werden (Peter Helbling, Gesamtarbeitsverträge (GAV) für den Staatsdienst, in Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 1998, S. 901 f.).

b. Gesamtarbeitsvertraglich vereinbartes Arbeitsrecht ist das Resultat gemeinsamer Aktivitäten des Staates und der Arbeitnehmerverbände. Gleich wie die staatlichen Gesetze sind auch die gesamtarbeitsvertraglich geschaffenen Normen objektives Recht. Der GAV erfüllt damit eine Funktion, die sonst nur dem Gesetzgeber zusteht. Die gesetzgeberähnliche Macht der Parteien des GAV beruht auf der gesetzlichen Ermächtigung zur gesamtarbeitsvertraglichen Normschöpfung. Der Inhalt des GAV lässt sich grundsätzlich in zwei Normenkategorien aufteilen: In die normativen, gesetzesersetzenden Bestimmungen (z. B. Normen über den Lohn, die Arbeitszeit, die Ferien, usw.) und in die schuldrechtlichen bzw. vertragsrechtlichen Bestimmungen (Helbling, a.a.O., S. 909 f.; mit Bezug auf den privatrechtlichen Gesamtarbeitsvertrag nach Art. 356
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 356 - 1 Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
1    Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
2    Der Gesamtarbeitsvertrag kann auch andere Bestimmungen enthalten, soweit sie das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern betreffen, oder sich auf die Aufstellung solcher Bestimmungen beschränken.
3    Der Gesamtarbeitsvertrag kann ferner die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter sich sowie die Kontrolle und Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen genannten Bestimmungen regeln.
4    Sind an einem Gesamtarbeitsvertrag auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite von Anfang an oder auf Grund des nachträglichen Beitritts eines Verbandes mit Zustimmung der Vertragsparteien mehrere Verbände beteiligt, so stehen diese im Verhältnis gleicher Rechte und Pflichten zueinander; abweichende Vereinbarungen sind nichtig.
OR vgl. BGE 127 III 322 E. 2a mit Hinweisen; Manfred Rehbinder, in Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht [Hrsg.: Honsell/Vogt/Wiegand], 2. Aufl., Basel und Frankfurt am Main 1996, S. 1873 f., N. 3 und 4 zu Art. 356
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 356 - 1 Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
1    Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
2    Der Gesamtarbeitsvertrag kann auch andere Bestimmungen enthalten, soweit sie das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern betreffen, oder sich auf die Aufstellung solcher Bestimmungen beschränken.
3    Der Gesamtarbeitsvertrag kann ferner die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter sich sowie die Kontrolle und Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen genannten Bestimmungen regeln.
4    Sind an einem Gesamtarbeitsvertrag auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite von Anfang an oder auf Grund des nachträglichen Beitritts eines Verbandes mit Zustimmung der Vertragsparteien mehrere Verbände beteiligt, so stehen diese im Verhältnis gleicher Rechte und Pflichten zueinander; abweichende Vereinbarungen sind nichtig.
OR; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Leitfaden zum Arbeitsrecht, 5. Aufl., Zürich 1992, N. 15 zu Art. 356
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 356 - 1 Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
1    Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
2    Der Gesamtarbeitsvertrag kann auch andere Bestimmungen enthalten, soweit sie das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern betreffen, oder sich auf die Aufstellung solcher Bestimmungen beschränken.
3    Der Gesamtarbeitsvertrag kann ferner die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter sich sowie die Kontrolle und Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen genannten Bestimmungen regeln.
4    Sind an einem Gesamtarbeitsvertrag auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite von Anfang an oder auf Grund des nachträglichen Beitritts eines Verbandes mit Zustimmung der Vertragsparteien mehrere Verbände beteiligt, so stehen diese im Verhältnis gleicher Rechte und Pflichten zueinander; abweichende Vereinbarungen sind nichtig.
OR sowie eingehend Frank Vischer, in Zürcher Kommentar, 1996, N. 110 ff. zu Art. 356
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 356 - 1 Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
1    Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
2    Der Gesamtarbeitsvertrag kann auch andere Bestimmungen enthalten, soweit sie das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern betreffen, oder sich auf die Aufstellung solcher Bestimmungen beschränken.
3    Der Gesamtarbeitsvertrag kann ferner die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter sich sowie die Kontrolle und Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen genannten Bestimmungen regeln.
4    Sind an einem Gesamtarbeitsvertrag auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite von Anfang an oder auf Grund des nachträglichen Beitritts eines Verbandes mit Zustimmung der Vertragsparteien mehrere Verbände beteiligt, so stehen diese im Verhältnis gleicher Rechte und Pflichten zueinander; abweichende Vereinbarungen sind nichtig.

OR).

c. Gemäss Botschaft des Bundesrates vom 14. Dezember 1998 zum BPG erfüllen die Arbeitgeber in den GAV-Bereichen ihre Regelungsaufgabe, indem sie die mit den Organisationen ihres Personals vertraglich ausgehandelten Normen in die Form von GAV kleiden, welche die traditionelle Regelungsform der Verordnung ersetzen. Dabei steht den GAV-Parteien die Kompetenz zur gesamtarbeitsvertraglichen Regelung sämtlicher Fragen zu, die das BPG mit dem Begriff «Ausführungsbestimmungen» erfasst (Botschaft zu Art. 34
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
Entwurf BPG, der inhaltlich vollständig übereinstimmt mit Art. 38
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 38 Gesamtarbeitsvertrag - 1 Die Schweizerischen Bundesbahnen sowie die weiteren vom Bundesrat dazu ermächtigten Arbeitgeber schliessen für ihren Bereich mit den Personalverbänden Gesamtarbeitsverträge (GAV) ab.123
1    Die Schweizerischen Bundesbahnen sowie die weiteren vom Bundesrat dazu ermächtigten Arbeitgeber schliessen für ihren Bereich mit den Personalverbänden Gesamtarbeitsverträge (GAV) ab.123
2    Der GAV gilt grundsätzlich für sämtliches Personal des betreffenden Arbeitgebers.
3    Der GAV sieht ein Schiedsgericht vor. Dieses entscheidet bei Uneinigkeit der Vertragsparteien über den Umfang des Teuerungsausgleichs und über die gesamtarbeitsvertragliche Regelung des Sozialplans. Die Vertragsparteien können im GAV dem Schiedsgericht Entscheidbefugnisse in weiteren Fällen von Uneinigkeit übertragen.
4    Die Vertragsparteien können im GAV insbesondere vorsehen:
a  Organe, welche an Stelle der ordentlichen staatlichen Organe über Streitigkeiten zwischen den Parteien des GAV entscheiden; soweit der GAV kein vertragliches Streiterledigungsorgan vorsieht, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Streitigkeiten zwischen den Parteien des GAV endgültig;124
b  die Erhebung von Beiträgen für den Vollzug des GAV.
5    Kommt zwischen den Sozialpartnern kein GAV zu Stande, so rufen sie bezüglich der strittigen Fragen eine Schlichtungskommission an. Diese unterbreitet ihnen Lösungsvorschläge.
BPG, BBl 1999 S. 1630).

Art. 17 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 17 Höchstarbeitszeit - Für die wöchentliche Höchstarbeitszeit gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 196451 sinngemäss. Vorbehalten bleibt das Arbeitszeitgesetz vom 8. Oktober 197152.
BPG hält fest, dass die Ausführungsbestimmungen die Arbeitszeit sowie die Ferien und den Urlaub regeln. Der GAV SBB enthält im 2. Teil unter der Bezeichnung «Normative Bestimmungen» u. a. Bestimmungen über Öffentliche Ämter (Ziff. 29), Nebenbeschäftigungen (Ziff. 30) sowie Urlaub (Ziff. 56 und Anhang 6).

3. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die in Frage stehende Tätigkeit des Beschwerdeführers in einer Schulbehörde als öffentliches Amt im Sinne von Ziff. 29 GAV SBB gilt und sich damit ein entsprechender Anspruch auf bezahlten Urlaub ergibt. Dabei ist die Auslegung des GAV SBB umstritten. Dessen Rechtmässigkeit im Lichte von übergeordnetem Recht (BPG und allenfalls OR) wird zu Recht nicht in Frage gestellt. Zu prüfen bleibt mithin, ob die Vorinstanz eine Bestimmung des GAV SBB mit Bezug auf einen konkreten Sachverhalt unzutreffend ausgelegt oder unrichtig angewandt hat. Da es vorliegend um eine normative, gesetzesersetzende Bestimmung des GAV SBB geht, ist dabei grundsätzlich auf die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung zurückzugreifen. Deren Ziel ist es, den Sinngehalt einer Norm zu ergründen. Auszugehen ist dabei vom Wortlaut der auszulegenden Bestimmung, doch kann dieser nicht allein massgebend sein, namentlich wenn der Text unklar ist oder verschiedene Deutungen zulässt. Vielmehr muss nach der wahren Tragweite des Wortlauts gesucht werden unter Berücksichtigung der weiteren Auslegungselemente, wie namentlich Entstehungsgeschichte und Zweck der Norm. Wichtig ist auch die Bedeutung, welche der Norm im Kontext mit
anderen Bestimmungen zukommt. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatikalische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifellos eine sachlich richtige Lösung ergab (BGE 127 III 322 E. 2b, BGE 125 II 179 E. 3 mit Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, Rz. 173 ff.; André Moser, in: Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.70). Nicht zu übersehen ist im vorliegenden Zusammenhang, dass auch die normativen Bestimmungen eines GAV ihre Grundlage in einem Vertrag haben und dass deshalb dem Parteiwillen bzw. der Entstehungsgeschichte eine starke Beachtung zukommt (vgl. Vischer, a.a.O., N. 110 zu Art. 356
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 356 - 1 Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
1    Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
2    Der Gesamtarbeitsvertrag kann auch andere Bestimmungen enthalten, soweit sie das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern betreffen, oder sich auf die Aufstellung solcher Bestimmungen beschränken.
3    Der Gesamtarbeitsvertrag kann ferner die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter sich sowie die Kontrolle und Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen genannten Bestimmungen regeln.
4    Sind an einem Gesamtarbeitsvertrag auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite von Anfang an oder auf Grund des nachträglichen Beitritts eines Verbandes mit Zustimmung der Vertragsparteien mehrere Verbände beteiligt, so stehen diese im Verhältnis gleicher Rechte und Pflichten zueinander; abweichende Vereinbarungen sind nichtig.
OR). Doch sind bei der Auslegung einer normativen Bestimmung Parteiwille bzw. Entstehungsgeschichte nicht allein massgebend, sondern bilden lediglich eines der verschiedenen Auslegungselemente.

a. Der Beschwerdeführer ist von den stimmberechtigten Einwohnern zum Mitglied der Schulvorsteherschaft der Primarschulgemeinde F. gewählt worden. Die Schulvorsteherschaft ist das ausführende Organ der Schulgemeinde; sie wählt u. a. die Lehrer und beschliesst in eigener Kompetenz über alle Geschäfte, die nicht nach Gesetz, Verordnung oder Reglement in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Organs fallen (vgl. Art. 12 und 14 des Organisationsreglements der Primarschulgemeinde F. vom 19. März 1997).

b. Ziff. 29 GAV SBB hat folgenden Wortlaut:

«1Die Bekleidung eines öffentlichen Amtes ist bewilligungspflichtig.

2Ein Amt gilt dann als öffentlich, wenn es sich um eine Mitgliedschaft in der Exekutive, Legislative oder Justiz handelt. Die Mitgliedschaft in einer Vormundschaftsbehörde (einschliesslich Vormunds-, Beistands- und Beiratsperson) oder in einer vom Staat anerkannten kirchlichen Behörde ist dem öffentlichen Amt gleichgestellt.

3Die Bewilligung wird erteilt, wenn [...].

4Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn [...].

5Öffentliche Ämter, die einer Erwerbstätigkeit nahe kommen, und Tätigkeiten in ausserparlamentarischen Kommissionen, gelten als Nebenbeschäftigung im Sinne von Ziff. 30.»

Wie im angefochtenen Beschwerdeentscheid (Ziff. 2.5) zutreffend festgestellt wird, lässt der massgebende Wortlaut von Ziff. 29 GAV SBB nicht klar erkennen, ob die Mitgliedschaft in der Schulvorsteherschaft F. unter diese Umschreibung fällt oder nicht und mithin als urlaubsberechtigtes öffentliches Amt gilt oder nicht. Die grammatikalische Auslegung des GAV führt also nicht zum Ziel.

c. Gemäss den Ausführungen der SBB in ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2002 bestehen über die mit den Vertragspartnern zum GAV SBB geführten Verhandlungen keine detaillierten schriftlichen Aufzeichnungen. Zu einzelnen Ziffern des GAV SBB seien ergänzende Erklärungen festgehalten worden. Diese so genannten Protokolleinträge sollen den Vertragsparteien zum besseren Verständnis bei der Umsetzung des GAV dienen. Zu der in Frage stehenden Ziff. 29 GAV SBB gebe es keinen Protokolleintrag. Der Beschwerdeführer weist seinerseits darauf hin, dass bei der Ausarbeitung des GAV SBB der grundsätzliche Anspruch auf Urlaub für ein öffentliches Amt nicht bestritten gewesen sei. Einig seien sich die Sozialpartner bei den GAV-Verhandlungen gewesen, dass der bisherige Anspruch auf Urlaub einzuschränken sei, speziell bei den ausserparlamentarischen Kommissionen. Dies entspricht auch der Zielsetzung der SBB, welche in diesem Zusammenhang verständlicherweise auf den Umstand hinweist, dass bei der Aushandlung des GAV die wöchentliche Arbeitszeit von 41 auf 39 Stunden reduziert wurde. Zu entscheiden bleibt die Frage, ob das vom Beschwerdeführer in der Schulvorsteherschaft F. ausgeübte Mandat unter Abs. 2 oder Abs. 5 von Ziff. 29 GAV SBB fällt.

aa. Während Ziff. 29 Abs. 2 GAV SBB inhaltlich identisch ist mit Ziff. 23.2 des nach altem Recht für die Gewährung von Urlaub massgebenden Reglements R 182.1 der SBB, wurde in Ziff. 29 Abs. 5 GAV SBB neu im Sinne einer Einschränkung festgehalten, dass die Tätigkeit in ausserparlamentarischen Kommissionen als Nebenbeschäftigung im Sinne von Ziff. 30 GAV SBB gilt. Wenn die Vorinstanz weiter ausführt, man habe mit dieser Regelung und Formulierung u. a. explizit die Mitgliedschaft in Schulbehörden (Schulpflege) vom Anspruch auf Urlaub für die Ausübung eines öffentlichen Amtes ausschliessen wollen - dies offenbar als Gegenstück zu einer Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit -, so kann ihr in dieser verallgemeinerten Form nicht gefolgt werden. Dies wurde jedenfalls nicht in der Weise getan, dass man die Tätigkeit im Bereich der Schule generell ausschloss, sondern - ähnlich wie in anderen Bereichen - nur soweit, als sie nicht zur Exekutive gehört.

Um welche Exekutiven (welcher Gemeinwesen) es geht, wird in Ziff. 29 GAV SBB ebenso wenig geregelt wie im alten Recht. Es ist davon auszugehen, dass unter Exekutive die oberste leitende und vollziehende Behörde zu verstehen ist, und zwar jeder öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft. Die kantonalen Rechtsordnungen sehen eine Vielzahl von Gemeindearten vor, namentlich Bürgergemeinden, Armengemeinden, Ortsgemeinden, Kirchgemeinden sowie Schulgemeinden (vgl. André Grisel, Traité de droit administratif, Band I, Neuenburg 1984, S. 254; Andreas Auer/Giorgio Malinverni/Michel Hottelier, Droit Constitutionnel suisse, Band I, Bern 2000, Rz. 226 ff.; Yvo Hangartner, Grundzüge des schweizerischen Staatsrechts, Band I, Zürich 1980, S. 153). Es kann auf Grund von Ziff. 29 GAV SBB nicht gesagt werden, dass - auf der Stufe der Gemeinde - nur die Exekutive einer politischen (Einwohner-)Gemeinde ein öffentliches Amt darstellen könne. Es mag sein, dass der Gedanke, es gehe nur um die politischen Gemeinden, der Fassung von Ziff. 29 GAV SBB zugrundegelegen hat. Das hat im Wortlaut jedoch keinen Ausdruck gefunden und ist deshalb nicht zu beachten. Die Tätigkeit in der Schulpflege stellt vielerorts eine Tätigkeit dar, die nicht zur
Exekutive einer Gemeinde gehört. Wenn dementsprechend eine solche Tätigkeit nicht (mehr) als öffentliches Amt anerkannt wird, werden die Zielsetzungen der Vertragsparteien beachtet. Liegt indes eine Mitgliedschaft in der Exekutive einer Schulgemeinde vor, so kann auch auf Grund der Entstehungsgeschichte und der anderen Auslegungselemente nicht gesagt werden, diese Tätigkeit könne nicht unter den Begriff des öffentlichen Amtes subsumiert werden.

Entgegen der Meinung der Vorinstanz liegt auch keine Rechtsungleichheit vor, wenn danach unterschieden wird, ob eine im Schulbereich erfolgende Tätigkeit - entsprechend der jeweiligen Ausgestaltung des kantonalen Rechts - zum Bereich der Exekutive gehört oder lediglich zum Bereich einer nicht parlamentarischen (Verwaltungs-)Kommission.

bb. Die PRK hat sich in einem Entscheid vom 30. Oktober 1996, veröffentlicht in VPB 61.57, einlässlich mit dem Begriff des öffentlichen Amtes, wie er Art. 14
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 356 - 1 Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
1    Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
2    Der Gesamtarbeitsvertrag kann auch andere Bestimmungen enthalten, soweit sie das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern betreffen, oder sich auf die Aufstellung solcher Bestimmungen beschränken.
3    Der Gesamtarbeitsvertrag kann ferner die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter sich sowie die Kontrolle und Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen genannten Bestimmungen regeln.
4    Sind an einem Gesamtarbeitsvertrag auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite von Anfang an oder auf Grund des nachträglichen Beitritts eines Verbandes mit Zustimmung der Vertragsparteien mehrere Verbände beteiligt, so stehen diese im Verhältnis gleicher Rechte und Pflichten zueinander; abweichende Vereinbarungen sind nichtig.
des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 (BtG, SR 172.221.10) zugrunde lag, auseinander gesetzt. Sie hat namentlich ausgeführt, die allgemeinen Grundsätze, die ein öffentliches Amt auszeichnen, liessen sich anhand der demokratischen Prinzipien, die der kantonalen Ordnung bezüglich ihrer Organe zugrunde liegen, bestimmen. Im Einzelnen seien dies 1. die demokratische Berufung des Amtsinhabers durch Volkswahl oder Wahl des Gemeinderates, 2. der Grundsatz der kurzen Amtsdauer, 3. der Grundsatz der allgemeinen Ämterfähigkeit, d. h. Erforderlichkeit der Stimmberechtigung im betreffenden Gemeinwesen und 4. das Prinzip der Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten für ihre amtlichen Verrichtungen. Weiter wies die PRK auf den Milizgedanken hin, der Art. 14
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 356 - 1 Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
1    Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
2    Der Gesamtarbeitsvertrag kann auch andere Bestimmungen enthalten, soweit sie das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern betreffen, oder sich auf die Aufstellung solcher Bestimmungen beschränken.
3    Der Gesamtarbeitsvertrag kann ferner die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter sich sowie die Kontrolle und Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen genannten Bestimmungen regeln.
4    Sind an einem Gesamtarbeitsvertrag auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite von Anfang an oder auf Grund des nachträglichen Beitritts eines Verbandes mit Zustimmung der Vertragsparteien mehrere Verbände beteiligt, so stehen diese im Verhältnis gleicher Rechte und Pflichten zueinander; abweichende Vereinbarungen sind nichtig.
BtG kennzeichne, sowie auf die Botschaft des Bundesrates zum Beamtengesetz, wo dieser festhält, er wolle das im Bundesdienst beschäftigte Personal am Leben kirchlicher und weltlicher Natur innerhalb der Gemeinde, im Amtsbezirk, Kanton und Bund, in weitgehendem Masse teilnehmen lassen.

cc. Da der Beschwerdeführer mit Bezug auf sein Amt in der Schulvorsteherschaft der Primarschulgemeinde F. alle die vorstehend erwähnten Kriterien erfüllt, kann es auch unter der Regelung des GAV SBB, so wie sie unter den Sozialpartnern ausgehandelt und formuliert worden ist, nicht angehen, dem von ihm versehenen Mandat die Eigenschaft als öffentliches Amt im Sinne von Ziff. 29 Abs. 2 GAV SBB abzuerkennen. Dies nicht zuletzt auch im Vergleich zur Mitgliedschaft in einer vom Staat anerkannten kirchlichen Behörde, die gemäss Ziff. 29 Abs. 2 GAV SBB dem öffentlichen Amt ausdrücklich gleichgestellt ist. Als Tätigkeit in einer ausserparlamentarischen Kommission im Sinne von Ziff. 29 Abs. 5 GAV SBB kommen insbesondere Funktionen in jenen Gremien in Betracht, die ausdrücklich als solche genannt werden (vgl. auf der Ebene des Bundes die 186 bundesrätlichen Gremien und die weiteren departementalen Gremien, die als ausserparlamentarische Kommissionen bezeichnet werden [Internet-Fundstelle: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index.html ; letztmals konsultiert: 22. Mai 2003]), sowie allgemein Funktionen, die weder legislative noch exekutive Tätigkeiten beinhalten. Die von der Vorinstanz vorgenommene Auslegung von Ziff. 29 GAV SBB lässt
sich mit Bezug auf die (Exekutiv-)Tätigkeit, wie sie der Beschwerdeführer in der Schulvorsteherschaft der Primarschulgemeinde F. ausübt, nicht halten. Es ergibt sich vielmehr, dass das vom Beschwerdeführer versehene Mandat als öffentliches Amt im Sinne von Ziff. 29 Abs. 2 GAV SBB zu gelten hat. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen. Sofern die zuständige Organisationseinheit der SBB dem Beschwerdeführer in Anwendung von Ziff. 29 Abs. 3 GAV SBB die Bewilligung zur Ausübung dieses öffentlichen Amtes erteilt, hat er entsprechend Anspruch auf Gewährung von Urlaub gemäss Anhang 6 Ziff. 3 Abs. 9 GAV SBB, d. h. bis 15 Tage pro Kalenderjahr.

4. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ist das Beschwerdeverfahren vor der PRK, ausgenommen bei Mutwilligkeit, kostenlos (Art. 34 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG und Ziff. 152 GAV SBB). Bei Vertretung durch einen Personalverband wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen; eine solche wird im vorliegenden Fall auch nicht geltend gemacht.

[1] Zu beziehen beim Zentralbereich Personal der SBB, Mittelstr. 43, CH-3003 Bern 65 oder per Mail an: sekretariat.pe@sbb.ch

Dokumente der PRK
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-67.68
Datum : 24. Juli 2002
Publiziert : 24. Juli 2002
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-67.68
Sachgebiet : Eidgenössische Personalrekurskommission (PRK)
Gegenstand : Arbeitsverhältnis der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB). Auslegung des Gesamtarbeitsvertrags (GAV) im öffentlichen Dienst....


Gesetzesregister
BPG: 6 
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 6 Anwendbares Recht - 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
1    Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
2    Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts30 (OR).31
3    Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt.
4    Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar.
6    Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen.
7    Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig.
17 
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 17 Höchstarbeitszeit - Für die wöchentliche Höchstarbeitszeit gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 196451 sinngemäss. Vorbehalten bleibt das Arbeitszeitgesetz vom 8. Oktober 197152.
34 
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
36 
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
38 
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 38 Gesamtarbeitsvertrag - 1 Die Schweizerischen Bundesbahnen sowie die weiteren vom Bundesrat dazu ermächtigten Arbeitgeber schliessen für ihren Bereich mit den Personalverbänden Gesamtarbeitsverträge (GAV) ab.123
1    Die Schweizerischen Bundesbahnen sowie die weiteren vom Bundesrat dazu ermächtigten Arbeitgeber schliessen für ihren Bereich mit den Personalverbänden Gesamtarbeitsverträge (GAV) ab.123
2    Der GAV gilt grundsätzlich für sämtliches Personal des betreffenden Arbeitgebers.
3    Der GAV sieht ein Schiedsgericht vor. Dieses entscheidet bei Uneinigkeit der Vertragsparteien über den Umfang des Teuerungsausgleichs und über die gesamtarbeitsvertragliche Regelung des Sozialplans. Die Vertragsparteien können im GAV dem Schiedsgericht Entscheidbefugnisse in weiteren Fällen von Uneinigkeit übertragen.
4    Die Vertragsparteien können im GAV insbesondere vorsehen:
a  Organe, welche an Stelle der ordentlichen staatlichen Organe über Streitigkeiten zwischen den Parteien des GAV entscheiden; soweit der GAV kein vertragliches Streiterledigungsorgan vorsieht, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Streitigkeiten zwischen den Parteien des GAV endgültig;124
b  die Erhebung von Beiträgen für den Vollzug des GAV.
5    Kommt zwischen den Sozialpartnern kein GAV zu Stande, so rufen sie bezüglich der strittigen Fragen eine Schlichtungskommission an. Diese unterbreitet ihnen Lösungsvorschläge.
41
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 41 Übergangsbestimmungen - 1 Bis zum Inkrafttreten der zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen nach Artikel 37 oder des GAV nach Artikel 38 richtet sich das Arbeitsverhältnis:
1    Bis zum Inkrafttreten der zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen nach Artikel 37 oder des GAV nach Artikel 38 richtet sich das Arbeitsverhältnis:
a  bei den Departementen, der Bundeskanzlei, den eidgenössischen Schieds- und Rekurskommissionen, beim Bundesgericht sowie bei den Parlamentsdiensten nach der Angestelltenordnung vom 10. November 1959127;
b  bei den Schweizerischen Bundesbahnen nach der Angestelltenordnung der SBB vom 2. Juli 1993128;
c  bei der Schweizerischen Post nach der Angestelltenordnung Post129.
2    Der Bundesrat kann weitere Ausführungserlasse, die sich auf das Beamtengesetz vom 30. Juni 1927130 stützten, zeitlich begrenzt für anwendbar erklären.
3    Wurde zu einer Streitigkeit über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Verfügung erlassen, so richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem alten Recht.
4    Arbeitsverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäss dem Beamtengesetz vom 30. Juni 1927 bestehen, gelten automatisch nach dem neuen Recht, es sei denn, sie seien durch ordentliche Kündigung oder Nichtwiederwahl gemäss altem Recht aufgelöst worden.
BtG: 14
OR: 356
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 356 - 1 Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
1    Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
2    Der Gesamtarbeitsvertrag kann auch andere Bestimmungen enthalten, soweit sie das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern betreffen, oder sich auf die Aufstellung solcher Bestimmungen beschränken.
3    Der Gesamtarbeitsvertrag kann ferner die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter sich sowie die Kontrolle und Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen genannten Bestimmungen regeln.
4    Sind an einem Gesamtarbeitsvertrag auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite von Anfang an oder auf Grund des nachträglichen Beitritts eines Verbandes mit Zustimmung der Vertragsparteien mehrere Verbände beteiligt, so stehen diese im Verhältnis gleicher Rechte und Pflichten zueinander; abweichende Vereinbarungen sind nichtig.
VwVG: 71a
BGE Register
125-II-177 • 127-III-318
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
sbb • gesamtarbeitsvertrag • exekutive • norm • bundespersonalgesetz • mitgliedschaft • frage • ausserparlamentarische kommission • gemeinde • rechtsgleiche behandlung • vorinstanz • arbeitszeit • schulgemeinde • beamtengesetz • arbeitsrecht • vertragspartei • normative bestimmung • tag • bundesrat • funktion
... Alle anzeigen
AS
AS 1993/1098
BBl
1999/1630
VPB
61.57