(Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 7. Oktober 2002 [ZRK 2001-024])
Zollmelde- und Zollzahlungspflicht im Reisendenverkehr. Einfuhr von wertvollen persönlichen Gebrauchsgegenständen (Schmuck). Ausstellung eines Zollpapiers und Sicherstellung der Abgaben.
Art. 14 Ziff. 6 ZG. Art. 4 Abs. 1 Anlage B.6 Istanbuler Übereink. über die vorübergehende Verwendung.
- Grundsätze der Zollmelde- und Zollzahlungspflicht im Allgemeinen und beim Reisendenverkehr im Besonderen (E. 2-5).
- Persönlicher Schmuck kann zwar im Reisendenverkehr als gebrauchte persönliche Habe durch Reisende zu ihrem eigenen Gebrauch zollfrei eingeführt werden; dennoch muss er beim Grenzübertritt zur Zollabfertigung angemeldet werden, denn es können für wertvolle Gegenstände die Ausstellung eines Zollpapiers und die Sicherstellung der hohen Eingangsabgaben verlangt werden. Nur so kann kontrolliert werden, dass z. B. Schmuck tatsächlich wieder aus der Schweiz ausgeführt wird, was die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Abgabenbefreiung darstellt (E. 6).
Assujettissement au contrôle douanier et aux droits de douane dans le trafic des voyageurs. Importation d'effets personnels de valeur (bijoux). Etablissement d'un document douanier et constitution d'une garantie des redevances.
Art. 14 ch. 6 LD. Art. 4 al. 1 Annexe B.6 Conv. d'Istanbul relative à l'admission temporaire.
- Principes régissant l'assujettissement au contrôle douanier et aux droits de douane en général et dans le trafic des voyageurs en particulier (consid. 2-5).
- Dans le trafic des voyageurs, ces derniers peuvent certes importer leurs bijoux personnels en franchise de droits de douane à titre d'effets personnels usagés destinés à leur propre usage; toutefois ils doivent les annoncer à la visite de douane lors du passage de la frontière, car pour des articles qui mettent en jeu un montant élevé de droits et de taxes à l'importation, un document douanier ou la constitution d'une garantie peuvent être exigés. C'est le seul moyen de contrôler que, par exemple, le bijou a effectivement été réexporté de Suisse, ce qui constitue la condition pour la prise en compte d'une franchise des droits de douane (consid. 6).
Assoggettamento al controllo doganale e ai dazi doganali nel traffico viaggiatori. Importazione di effetti personali di valore (gioielli). Rilascio di un documento doganale e costituzione di una garanzia per i dazi.
Art. 14 n. 6 LD. Art. 4 cpv. 1 Allegato B. 6 della Conv. di Istanbul relativa all'ammissione temporanea.
- Principi che regolano l'assoggettamento al controllo doganale e ai dazi doganali in generale e nel traffico viaggiatori in particolare (consid. 2-5).
- Nel traffico viaggiatori, questi ultimi possono certo importare i loro gioielli personali a titolo di effetti personali usati e destinati all'utilizzo personale senza pagare dazi doganali; tuttavia tali oggetti devono essere presentati alle autorità doganali al momento del passaggio della frontiera, poichè nel caso di articoli che possono comportare un importo di dazi doganali molto importante può venir richiesto un documento doganale o la costituzione di una garanzia. Ciò permette di controllare che, ad esempio, il gioiello è effettivamente stato riesportato dalla Svizzera, il che costituisce la condizione per prendere in considerazione una rinuncia ai dazi doganali (consid. 6).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
A. X, ein deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Berlin, reiste am 15. Dezember 1999 mit seinem Personenwagen beim Zollamt Martina (Martinsbruck) von Österreich her in die Schweiz ein. Dabei erklärte er gegenüber dem Zollabfertigungsbeamten sinngemäss, er führe keine deklarationspflichtigen Waren mit sich, nur Geschenke (einen Flaschenkühler und ein Silbertablett). Im Rahmen der anschliessenden Warenrevision kam ein Etui mit einem Perlencollier im Wert von Fr. 52'261.- (DM 73'000.-) zum Vorschein. Das Zollamt Martina nahm daraufhin ein Feststellungsprotokoll auf und erhob eine Bussenhinterlage von Fr. 8'600.-. Ferner wurde ein Vormerkschein betreffend die Halskette, das Silbertablett und den Flaschenkühler ausgestellt, wobei die in Frage stehenden Abgaben mittels einer Barhinterlage von Fr. 3'900.- sichergestellt wurden. Bei der Wiederausfuhr der betreffenden Waren wurde die Vormerkung in der Folge am 31. Januar 2000 wieder gelöscht und der hinterlegte Betrag von Fr. 3'900.- an X zurückerstattet.
Nachdem die Zoll-Untersuchungsstelle Samedan X am 23. Dezember 1999 einvernommen hatte, eröffnete diese am 28. Januar 2000 ein Schlussprotokoll, mit welchem festgestellt wurde, dass auf dem nicht zur Zollbehandlung angemeldeten Collier ein Zoll von Fr. 7.90 (0,3 kg zu Fr. 2'627.- pro 100 kg brutto) und ein Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 3'919.60 (7,5% von Fr. 52'261.-) gelastet habe und dass sich X durch die Nichtanmeldung der Halskette einer Widerhandlung im Sinne des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (ZG, SR 631.0) sowie einer Widerhandlung im Sinne der Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994 (MWSTV, AS 1994 1464) schuldig gemacht habe. Mit Stellungnahme vom 13. März 2000 beantragte der Rechtsvertreter von X, sein Mandant sei vom Vorwurf einer Widerhandlung gegen das Zollgesetz und die Mehrwertsteuerverordnung freizusprechen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach Art. 14 Ziff. 6 ZG sei «gebrauchte persönliche Habe, die Reisende [...] zu ihrem eigenen Gebrauch mit sich führen oder die ihnen zu diesem Zwecke voraus- oder nachgesandt werden [...]», zollfrei und damit nicht zur Abfertigung anzumelden. X habe das in Frage stehende Perlencollier seiner bereits zuvor in die Schweiz eingereisten
Ehefrau mitgebracht, das heisst «nachgesandt». Entsprechend sei die Einfuhr des Colliers nicht zollpflichtig und nach Art. 67 Bst. e
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 67 Eigene Berechnungen - (Art. 30 MWSTG) |
B. Mit Verfügung vom 7. April 2000 stellte der Untersuchungsdienst Heerbrugg der Zollkreisdirektion II, gestützt auf Art. 124
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 124 Mitwirkungspflicht - (Art. 44 Abs. 1 ZG) |
an der Grenze angemeldet werden müsse, da in einem solchen Fall der Reisende, dem die persönliche Habe gehört, nicht anwesend sei. Diesfalls werde bei hochwertigen Waren ein Vormerkschein erstellt, mit dem die auf der Ware lastenden Einfuhrabgaben vorübergehend sichergestellt würden. Vorliegend sei das in Rede stehende Perlencollier nicht voraus- oder nachgesandt, sondern persönlich überbracht worden. Demzufolge hätte X das Perlencollier zur Zollbehandlung anmelden müssen. Zwar begnüge sich die Zollverwaltung im Reisendenverkehr mit einer mündlichen Deklaration; diese sei jedoch gleich verbindlich wie eine schriftlich abgegebene.
Gegen diese Verfügung vom 7. April 2000 lässt X mit Eingabe vom 25. Mai 2000 Beschwerde an die Oberzolldirektion (OZD) mit dem Antrag erheben, die angefochtene Feststellungsverfügung sei aufzuheben und die von einer allfälligen Widerhandlung betroffenen Abgaben seien auf Null Franken (Zoll und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieses Begehren wurde im Wesentlichen damit begründet, dass X das Perlencollier, wie auch die übrigen mitgeführten persönlichen Effekten, nicht ausdrücklich zur Zollabfertigung deklariert habe, da das Schmuckstück nach dem Weihnachtsurlaub im Engadin wiederum nach Deutschland ausgeführt werden sollte und er daher zu Recht der Meinung gewesen sei, dass die Einfuhr des Colliers nicht zoll- oder mehrwertsteuerpflichtig war. Die schweizerische Zoll- und Mehrwertsteuergesetzgebung gehe zumindest in den vorliegend interessierenden Bereichen über den durch das New Yorker Abkommen vorgeschriebenen Minimalstandard hinaus. Das innerstaatliche Recht entscheide somit, ob die Einfuhr des Perlencolliers durch X den Einfuhrabgaben unterlag. Die Frage, ob X das Collier zur Abfertigung hätte anmelden sollen oder nicht, sei überhaupt nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Jedoch sei er - zu Recht - davon
überzeugt gewesen, dass das Mitführen persönlicher Effekten, zu denen er auch diejenigen seiner Frau zählte, weder zoll- noch mehrwertsteuerpflichtig sei. Die mündliche Zollabfertigung von Reisenden werde - beiderseits - notorischerweise nur sehr summarisch durchgeführt. Die von den Zollbeamten gängigerweise gestellten Fragen dürften dabei, so wenig wie die Antworten, wörtlich aufgefasst werden, sondern müssten im Kontext verstanden werden. Das von X im Reisegepäck mitgeführte Perlencollier seiner Ehefrau erfülle das Merkmal der gebrauchten persönlichen Habe im Sinne von Art. 14 Ziff. 6 ZG. Das Collier sei durch X seiner bereits zuvor in die Schweiz eingereisten Ehefrau mitgebracht, das heisst im Sinne von Art. 14 Ziff. 6 ZG «nachgesandt» worden, und es sollte nach ihrem Ferienaufenthalt in der Schweiz wiederum nach Deutschland ausgeführt werden, was denn auch geschehen sei. Es sei nicht einzusehen, weshalb persönliche Habe nur durch eine Transportanstalt «voraus- oder nachgesandt» werden könne. Weder Art. 14 Ziff. 6 ZG noch Art. 11
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 11 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG) |
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1 | Schiffsvorräte auf Güterschiffen und auf Schiffen des Linienverkehrs sind zollfrei, wenn: |
a | sie für die Verwendung an Bord bestimmt sind; |
b | sie nicht an Land gebracht werden; und |
c | die Schiffe nur vorübergehend im Zollgebiet verbleiben. |
2 | Schiffsvorräte auf übrigen Schiffen sind zollfrei, wenn die Schiffe nicht in Häfen, an Landestellen oder an Bojen im Zollgebiet anlegen. |
3 | Schiffsvorräte aus dem zollrechtlich nicht freien Verkehr des Zollgebiets dürfen nicht zugeladen werden. |
4 | Als Schiffsvorräte gelten Treibstoffe und Schmiermittel sowie Güter, die zum Gebrauch oder zum Verkauf an Bord bestimmt sind, einschliesslich Verbrauchswaren. Nicht als Schiffsvorräte gelten Schiffsersatzteile und die Schiffsausrüstung. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 11 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG) |
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1 | Schiffsvorräte auf Güterschiffen und auf Schiffen des Linienverkehrs sind zollfrei, wenn: |
a | sie für die Verwendung an Bord bestimmt sind; |
b | sie nicht an Land gebracht werden; und |
c | die Schiffe nur vorübergehend im Zollgebiet verbleiben. |
2 | Schiffsvorräte auf übrigen Schiffen sind zollfrei, wenn die Schiffe nicht in Häfen, an Landestellen oder an Bojen im Zollgebiet anlegen. |
3 | Schiffsvorräte aus dem zollrechtlich nicht freien Verkehr des Zollgebiets dürfen nicht zugeladen werden. |
4 | Als Schiffsvorräte gelten Treibstoffe und Schmiermittel sowie Güter, die zum Gebrauch oder zum Verkauf an Bord bestimmt sind, einschliesslich Verbrauchswaren. Nicht als Schiffsvorräte gelten Schiffsersatzteile und die Schiffsausrüstung. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 11 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG) |
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1 | Schiffsvorräte auf Güterschiffen und auf Schiffen des Linienverkehrs sind zollfrei, wenn: |
a | sie für die Verwendung an Bord bestimmt sind; |
b | sie nicht an Land gebracht werden; und |
c | die Schiffe nur vorübergehend im Zollgebiet verbleiben. |
2 | Schiffsvorräte auf übrigen Schiffen sind zollfrei, wenn die Schiffe nicht in Häfen, an Landestellen oder an Bojen im Zollgebiet anlegen. |
3 | Schiffsvorräte aus dem zollrechtlich nicht freien Verkehr des Zollgebiets dürfen nicht zugeladen werden. |
4 | Als Schiffsvorräte gelten Treibstoffe und Schmiermittel sowie Güter, die zum Gebrauch oder zum Verkauf an Bord bestimmt sind, einschliesslich Verbrauchswaren. Nicht als Schiffsvorräte gelten Schiffsersatzteile und die Schiffsausrüstung. |
ergebe sich auch keine Mehrwertsteuerpflicht (Art. 67 Bst. e
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 67 Eigene Berechnungen - (Art. 30 MWSTG) |
C. Mit Beschwerdeentscheid vom 5. Juli 2001 wies die OZD die Beschwerde kostenfällig ab. Sie hielt dafür, massgebend sei in casu das Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung vom 26. Juni 1990 (so genanntes «Istanbuler Abkommen», SR 0.631.24), insbesondere dessen Anlage B.6 über persönliche Gebrauchsgegenstände der Reisenden (...), welche die Bestimmungen des New Yorker Abkommens nur teilweise übernehme und auch ergänze und welche direkt anwendbar sei und demnach von der Schweiz nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt worden sei. Ebenfalls anwendbar seien die entsprechenden Bestimmungen des schweizerischen Rechts, nämlich Art. 14 Ziff. 6 ZG, Art. 11 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 11 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG) |
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1 | Schiffsvorräte auf Güterschiffen und auf Schiffen des Linienverkehrs sind zollfrei, wenn: |
a | sie für die Verwendung an Bord bestimmt sind; |
b | sie nicht an Land gebracht werden; und |
c | die Schiffe nur vorübergehend im Zollgebiet verbleiben. |
2 | Schiffsvorräte auf übrigen Schiffen sind zollfrei, wenn die Schiffe nicht in Häfen, an Landestellen oder an Bojen im Zollgebiet anlegen. |
3 | Schiffsvorräte aus dem zollrechtlich nicht freien Verkehr des Zollgebiets dürfen nicht zugeladen werden. |
4 | Als Schiffsvorräte gelten Treibstoffe und Schmiermittel sowie Güter, die zum Gebrauch oder zum Verkauf an Bord bestimmt sind, einschliesslich Verbrauchswaren. Nicht als Schiffsvorräte gelten Schiffsersatzteile und die Schiffsausrüstung. |
Gegenstände dem Reisenden zum persönlichen Gebrauch während des Aufenthaltes dienen. Dies treffe auf den Beschwerdeführer nicht zu, da das Collier ein persönlicher Gegenstand seiner Ehefrau sei und demnach lediglich für sie alleine zoll- und abgabenfrei sei. Selbst wenn die Auffassung, eine Voraus- oder Nachsendung im Sinne von Art. 14 Ziff. 6 ZG könne nur durch eine Transportanstalt erfolgen, zu eng wäre und persönliches Reisegut auch durch private Dritte eingeführt werden könnte, müssten diese den gleichen gesetzlichen Bestimmungen unterliegen, wie wenn das Gut z. B. mit der Post nachgesandt worden wäre, das heisst die Ware sei anzumelden, auch wenn sie dann zollfrei sei. Wer eine Ausnahme von der Abgabepflicht beanspruche, habe diese nämlich zu beantragen und den Befreiungsgrund nachzuweisen. Das Zollamt habe dann die Möglichkeit, die Einfuhrabgaben vorübergehend sicherzustellen, was auch im Istanbuler Abkommen vorgesehen sei. Selbst wenn man davon ausgehe, der Beschwerdeführer habe seiner Ehefrau gehörende, dieser nachgesandte persönliche Habe mitgeführt, hätte er daher das Collier unaufgefordert anmelden müssen. Weil er dies unterlassen habe, seien die Einfuhrabgaben gefährdet worden. Für die Zwecke des
Strafverfahrens hätten diese berechnet werden müssen. Weil der Beschwerdeführer die Berechnung nicht anerkannte, habe darüber eine Feststellungsverfügung getroffen werden müssen.
D. Mit Eingabe vom 9. August 2001 lässt X (Beschwerdeführer) gegen den Beschwerdeentscheid der OZD vom 7. Juli 2001 Beschwerde an die Eidgenössische Zollrekurskommission (ZRK) führen. Er beantragt, dieser sei aufzuheben und die von einer allfälligen Widerhandlung betroffenen Abgaben seien auf Null Franken (Zoll und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Zur Begründung dieses Begehrens führt er namentlich an, nachdem seine Ehegattin zwei Tage früher als er in die Schweiz eingereist sei und sie sich ihr Reisegepäck durch ihn einführen liess, sei die Einfuhr des Perlencolliers eine solche von Frau X durch «Nachsenden» im Sinne von Art. 14 Ziff. 6 ZG. Dem Beschwerdeführer sei hierbei die Funktion des Dritten zugekommen, der im Auftrag seiner Ehegattin einführe. Es stelle sich die Frage, ob er in dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren überhaupt passivlegitimiert sei. Sodann wäre zu prüfen gewesen, ob nicht der Fall der Einfuhr persönlicher Gegenstände von Familienangehörigen oder Ehegatten der Einfuhr persönlicher Gegenstände des Reisenden selbst aufgrund einer teleologischen Auslegung oder einer analogen Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen gleichzustellen sei. Im Rahmen des vorliegenden Feststellungsverfahrens sei es
grundsätzlich unerheblich, ob der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, das Collier zur Zollabfertigung anzumelden oder nicht. Dies sei Gegenstand des Strafverfahrens. Hier sei lediglich festzustellen, ob die Einfuhr des Colliers zoll- und mehrwertsteuerpflichtig war. Erwägungen dazu lasse der angefochtene Entscheid allerdings vermissen. Selbst wenn der Beschwerdeführer sich eine Pflichtverletzung hätte zuschulden kommen lassen, die von strafrechtlicher Relevanz sein könnte, was bestritten werde, bleibe es dabei, dass von einem solchen Vergehen vorliegend keine Abgaben betroffen waren. Entsprechend müsse im Sinne des Rechtsbegehrens auch festgestellt werden, dass die entsprechenden Abgaben Null Franken betragen.
Mit Vernehmlassung vom 22. Oktober 2001 beantragt die OZD, die Beschwerde sei unter Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen und der angefochtene Entscheid sei zu bestätigen. Sie hält vorerst an den Ausführungen im angefochtenen Beschwerdeentscheid fest. Ergänzend weist sie darauf hin, dass sich die Passivlegitimation des Beschwerdeführers direkt aus dem Zollgesetz ergebe, unterliege doch laut Art. 9 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 11 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG) |
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1 | Schiffsvorräte auf Güterschiffen und auf Schiffen des Linienverkehrs sind zollfrei, wenn: |
a | sie für die Verwendung an Bord bestimmt sind; |
b | sie nicht an Land gebracht werden; und |
c | die Schiffe nur vorübergehend im Zollgebiet verbleiben. |
2 | Schiffsvorräte auf übrigen Schiffen sind zollfrei, wenn die Schiffe nicht in Häfen, an Landestellen oder an Bojen im Zollgebiet anlegen. |
3 | Schiffsvorräte aus dem zollrechtlich nicht freien Verkehr des Zollgebiets dürfen nicht zugeladen werden. |
4 | Als Schiffsvorräte gelten Treibstoffe und Schmiermittel sowie Güter, die zum Gebrauch oder zum Verkauf an Bord bestimmt sind, einschliesslich Verbrauchswaren. Nicht als Schiffsvorräte gelten Schiffsersatzteile und die Schiffsausrüstung. |
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1 | Schiffsvorräte auf Güterschiffen und auf Schiffen des Linienverkehrs sind zollfrei, wenn: |
a | sie für die Verwendung an Bord bestimmt sind; |
b | sie nicht an Land gebracht werden; und |
c | die Schiffe nur vorübergehend im Zollgebiet verbleiben. |
2 | Schiffsvorräte auf übrigen Schiffen sind zollfrei, wenn die Schiffe nicht in Häfen, an Landestellen oder an Bojen im Zollgebiet anlegen. |
3 | Schiffsvorräte aus dem zollrechtlich nicht freien Verkehr des Zollgebiets dürfen nicht zugeladen werden. |
4 | Als Schiffsvorräte gelten Treibstoffe und Schmiermittel sowie Güter, die zum Gebrauch oder zum Verkauf an Bord bestimmt sind, einschliesslich Verbrauchswaren. Nicht als Schiffsvorräte gelten Schiffsersatzteile und die Schiffsausrüstung. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 11 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG) |
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1 | Schiffsvorräte auf Güterschiffen und auf Schiffen des Linienverkehrs sind zollfrei, wenn: |
a | sie für die Verwendung an Bord bestimmt sind; |
b | sie nicht an Land gebracht werden; und |
c | die Schiffe nur vorübergehend im Zollgebiet verbleiben. |
2 | Schiffsvorräte auf übrigen Schiffen sind zollfrei, wenn die Schiffe nicht in Häfen, an Landestellen oder an Bojen im Zollgebiet anlegen. |
3 | Schiffsvorräte aus dem zollrechtlich nicht freien Verkehr des Zollgebiets dürfen nicht zugeladen werden. |
4 | Als Schiffsvorräte gelten Treibstoffe und Schmiermittel sowie Güter, die zum Gebrauch oder zum Verkauf an Bord bestimmt sind, einschliesslich Verbrauchswaren. Nicht als Schiffsvorräte gelten Schiffsersatzteile und die Schiffsausrüstung. |
Einfuhrabgaben, namentlich der Mehrwertsteuer, unterliegen. Zwar könnten Waren unter gewissen Voraussetzungen zoll- bzw. abgabenfrei eingeführt werden. Der Zollmeldepflichtige habe aber das Vorhandensein eines Befreiungsgrundes darzulegen, um in den Genuss dieser Abgabenfreiheit kommen zu können. Es gehe dabei um eine Kontrolle der ein- und ausgeführten Waren. Gemäss dem Grundsatz der Selbstdeklaration habe jeder Zollmeldepflichtige alle Massnahmen zu treffen, die nach Gesetz und Verordnung zur Durchführung der Zollkontrolle und Feststellung der Zollzahlungspflicht erforderlich sind (Art. 29 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 11 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG) |
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1 | Schiffsvorräte auf Güterschiffen und auf Schiffen des Linienverkehrs sind zollfrei, wenn: |
a | sie für die Verwendung an Bord bestimmt sind; |
b | sie nicht an Land gebracht werden; und |
c | die Schiffe nur vorübergehend im Zollgebiet verbleiben. |
2 | Schiffsvorräte auf übrigen Schiffen sind zollfrei, wenn die Schiffe nicht in Häfen, an Landestellen oder an Bojen im Zollgebiet anlegen. |
3 | Schiffsvorräte aus dem zollrechtlich nicht freien Verkehr des Zollgebiets dürfen nicht zugeladen werden. |
4 | Als Schiffsvorräte gelten Treibstoffe und Schmiermittel sowie Güter, die zum Gebrauch oder zum Verkauf an Bord bestimmt sind, einschliesslich Verbrauchswaren. Nicht als Schiffsvorräte gelten Schiffsersatzteile und die Schiffsausrüstung. |
Aus den Erwägungen:
1.a. Gemäss Art. 50
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 11 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG) |
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1 | Schiffsvorräte auf Güterschiffen und auf Schiffen des Linienverkehrs sind zollfrei, wenn: |
a | sie für die Verwendung an Bord bestimmt sind; |
b | sie nicht an Land gebracht werden; und |
c | die Schiffe nur vorübergehend im Zollgebiet verbleiben. |
2 | Schiffsvorräte auf übrigen Schiffen sind zollfrei, wenn die Schiffe nicht in Häfen, an Landestellen oder an Bojen im Zollgebiet anlegen. |
3 | Schiffsvorräte aus dem zollrechtlich nicht freien Verkehr des Zollgebiets dürfen nicht zugeladen werden. |
4 | Als Schiffsvorräte gelten Treibstoffe und Schmiermittel sowie Güter, die zum Gebrauch oder zum Verkauf an Bord bestimmt sind, einschliesslich Verbrauchswaren. Nicht als Schiffsvorräte gelten Schiffsersatzteile und die Schiffsausrüstung. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 11 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG) |
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1 | Schiffsvorräte auf Güterschiffen und auf Schiffen des Linienverkehrs sind zollfrei, wenn: |
a | sie für die Verwendung an Bord bestimmt sind; |
b | sie nicht an Land gebracht werden; und |
c | die Schiffe nur vorübergehend im Zollgebiet verbleiben. |
2 | Schiffsvorräte auf übrigen Schiffen sind zollfrei, wenn die Schiffe nicht in Häfen, an Landestellen oder an Bojen im Zollgebiet anlegen. |
3 | Schiffsvorräte aus dem zollrechtlich nicht freien Verkehr des Zollgebiets dürfen nicht zugeladen werden. |
4 | Als Schiffsvorräte gelten Treibstoffe und Schmiermittel sowie Güter, die zum Gebrauch oder zum Verkauf an Bord bestimmt sind, einschliesslich Verbrauchswaren. Nicht als Schiffsvorräte gelten Schiffsersatzteile und die Schiffsausrüstung. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 124 Mitwirkungspflicht - (Art. 44 Abs. 1 ZG) |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 124 Mitwirkungspflicht - (Art. 44 Abs. 1 ZG) |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 124 Mitwirkungspflicht - (Art. 44 Abs. 1 ZG) |
b. (Formelles)
c. (Anwendbarkeit der MWSTV, vgl. 65.84 E. 1.b) Gemäss Art. 94 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 124 Mitwirkungspflicht - (Art. 44 Abs. 1 ZG) |
2.a. (Grundlagen der Zollzahlungspflicht, vgl. VPB 63.73 E. 3.a) Die Zollzahlungspflicht umfasst die Verbindlichkeit zur Entrichtung oder Sicherstellung der Abgaben (Zollbeträge, Zinse, Gebühren) und Kosten aus dem Zollverfahren, sowie der Abgaben und Kosten, die gestützt auf andere als zollrechtliche Erlasse durch die Zollverwaltung zu erheben sind (Art. 10
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 124 Mitwirkungspflicht - (Art. 44 Abs. 1 ZG) |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 124 Mitwirkungspflicht - (Art. 44 Abs. 1 ZG) |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 124 Mitwirkungspflicht - (Art. 44 Abs. 1 ZG) |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 124 Mitwirkungspflicht - (Art. 44 Abs. 1 ZG) |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 124 Mitwirkungspflicht - (Art. 44 Abs. 1 ZG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 68 Wahl der Methode - (Art. 30 MWSTG) |
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1 | Die steuerpflichtige Person kann zur Berechnung der Korrektur des Vorsteuerabzugs eine oder mehrere Methoden anwenden, sofern dies zu einem sachgerechten Ergebnis führt. |
2 | Als sachgerecht gilt jede Anwendung einer oder mehrerer Methoden, die den Grundsatz der Erhebungswirtschaftlichkeit berücksichtigt, betriebswirtschaftlich nachvollziehbar ist und die Vorsteuern nach Massgabe der Verwendung für eine bestimmte Tätigkeit zuteilt. |
Grenze bringen sowie deren Auftraggeber (Art. 9 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 11 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG) |
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1 | Schiffsvorräte auf Güterschiffen und auf Schiffen des Linienverkehrs sind zollfrei, wenn: |
a | sie für die Verwendung an Bord bestimmt sind; |
b | sie nicht an Land gebracht werden; und |
c | die Schiffe nur vorübergehend im Zollgebiet verbleiben. |
2 | Schiffsvorräte auf übrigen Schiffen sind zollfrei, wenn die Schiffe nicht in Häfen, an Landestellen oder an Bojen im Zollgebiet anlegen. |
3 | Schiffsvorräte aus dem zollrechtlich nicht freien Verkehr des Zollgebiets dürfen nicht zugeladen werden. |
4 | Als Schiffsvorräte gelten Treibstoffe und Schmiermittel sowie Güter, die zum Gebrauch oder zum Verkauf an Bord bestimmt sind, einschliesslich Verbrauchswaren. Nicht als Schiffsvorräte gelten Schiffsersatzteile und die Schiffsausrüstung. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 68 Wahl der Methode - (Art. 30 MWSTG) |
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1 | Die steuerpflichtige Person kann zur Berechnung der Korrektur des Vorsteuerabzugs eine oder mehrere Methoden anwenden, sofern dies zu einem sachgerechten Ergebnis führt. |
2 | Als sachgerecht gilt jede Anwendung einer oder mehrerer Methoden, die den Grundsatz der Erhebungswirtschaftlichkeit berücksichtigt, betriebswirtschaftlich nachvollziehbar ist und die Vorsteuern nach Massgabe der Verwendung für eine bestimmte Tätigkeit zuteilt. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 68 Wahl der Methode - (Art. 30 MWSTG) |
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1 | Die steuerpflichtige Person kann zur Berechnung der Korrektur des Vorsteuerabzugs eine oder mehrere Methoden anwenden, sofern dies zu einem sachgerechten Ergebnis führt. |
2 | Als sachgerecht gilt jede Anwendung einer oder mehrerer Methoden, die den Grundsatz der Erhebungswirtschaftlichkeit berücksichtigt, betriebswirtschaftlich nachvollziehbar ist und die Vorsteuern nach Massgabe der Verwendung für eine bestimmte Tätigkeit zuteilt. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 11 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG) |
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1 | Schiffsvorräte auf Güterschiffen und auf Schiffen des Linienverkehrs sind zollfrei, wenn: |
a | sie für die Verwendung an Bord bestimmt sind; |
b | sie nicht an Land gebracht werden; und |
c | die Schiffe nur vorübergehend im Zollgebiet verbleiben. |
2 | Schiffsvorräte auf übrigen Schiffen sind zollfrei, wenn die Schiffe nicht in Häfen, an Landestellen oder an Bojen im Zollgebiet anlegen. |
3 | Schiffsvorräte aus dem zollrechtlich nicht freien Verkehr des Zollgebiets dürfen nicht zugeladen werden. |
4 | Als Schiffsvorräte gelten Treibstoffe und Schmiermittel sowie Güter, die zum Gebrauch oder zum Verkauf an Bord bestimmt sind, einschliesslich Verbrauchswaren. Nicht als Schiffsvorräte gelten Schiffsersatzteile und die Schiffsausrüstung. |
Eine Erweiterung des Kreises der zur Entrichtung der Einfuhrabgaben Verpflichteten kann sich im Übrigen aus Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
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1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
|
1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
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1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
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1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
b. Bei der Einfuhr ist unter Vorbehalt von Art. 19
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
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1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 11 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG) |
|
1 | Schiffsvorräte auf Güterschiffen und auf Schiffen des Linienverkehrs sind zollfrei, wenn: |
a | sie für die Verwendung an Bord bestimmt sind; |
b | sie nicht an Land gebracht werden; und |
c | die Schiffe nur vorübergehend im Zollgebiet verbleiben. |
2 | Schiffsvorräte auf übrigen Schiffen sind zollfrei, wenn die Schiffe nicht in Häfen, an Landestellen oder an Bojen im Zollgebiet anlegen. |
3 | Schiffsvorräte aus dem zollrechtlich nicht freien Verkehr des Zollgebiets dürfen nicht zugeladen werden. |
4 | Als Schiffsvorräte gelten Treibstoffe und Schmiermittel sowie Güter, die zum Gebrauch oder zum Verkauf an Bord bestimmt sind, einschliesslich Verbrauchswaren. Nicht als Schiffsvorräte gelten Schiffsersatzteile und die Schiffsausrüstung. |
Reisender unter Berücksichtigung aller Umstände seiner Reise in angemessenem Umfang zum persönlichen Gebrauch benötigt, jedoch ohne die zu Handelszwecken eingeführten Waren (Art. 1 Bst. b der Anlage B.6). Dazu gehört gemäss Ziff. 3 des Anhangs I zur Anlage B.6 («Erläuternde Liste») namentlich auch persönlicher Schmuck. Persönliche Gebrauchsgegenstände werden zur vorübergehenden Verwendung zugelassen, ohne dass die Vorlage eines Zollpapiers oder die Leistung einer Sicherheit verlangt wird. Jedoch können für Gegenstände, die hohen Eingangsabgaben unterliegen, ein Zollpapier und eine Sicherheitsleistung verlangt werden (Art. 4 Abs. 1 der Anlage B.6). Gemäss Art. 7 der Anlage B.6 setzt diese mit ihrem Inkrafttreten Art. 2 und 5 des New Yorker Abkommens in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und Vertragsparteien des genannten Abkommens sind, ausser Kraft und tritt an deren Stelle.
c. Abgesehen von den im Zollgesetz und in der Zollverordnung vorgesehenen Ausnahmen hat der Zollmeldepflichtige jede über die Zollgrenze eingehende Ware der nächsten Zollstelle unverzüglich zuzuführen und unter Zollkontrolle zu stellen (Art. 30 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 11 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG) |
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1 | Schiffsvorräte auf Güterschiffen und auf Schiffen des Linienverkehrs sind zollfrei, wenn: |
a | sie für die Verwendung an Bord bestimmt sind; |
b | sie nicht an Land gebracht werden; und |
c | die Schiffe nur vorübergehend im Zollgebiet verbleiben. |
2 | Schiffsvorräte auf übrigen Schiffen sind zollfrei, wenn die Schiffe nicht in Häfen, an Landestellen oder an Bojen im Zollgebiet anlegen. |
3 | Schiffsvorräte aus dem zollrechtlich nicht freien Verkehr des Zollgebiets dürfen nicht zugeladen werden. |
4 | Als Schiffsvorräte gelten Treibstoffe und Schmiermittel sowie Güter, die zum Gebrauch oder zum Verkauf an Bord bestimmt sind, einschliesslich Verbrauchswaren. Nicht als Schiffsvorräte gelten Schiffsersatzteile und die Schiffsausrüstung. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 11 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG) |
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1 | Schiffsvorräte auf Güterschiffen und auf Schiffen des Linienverkehrs sind zollfrei, wenn: |
a | sie für die Verwendung an Bord bestimmt sind; |
b | sie nicht an Land gebracht werden; und |
c | die Schiffe nur vorübergehend im Zollgebiet verbleiben. |
2 | Schiffsvorräte auf übrigen Schiffen sind zollfrei, wenn die Schiffe nicht in Häfen, an Landestellen oder an Bojen im Zollgebiet anlegen. |
3 | Schiffsvorräte aus dem zollrechtlich nicht freien Verkehr des Zollgebiets dürfen nicht zugeladen werden. |
4 | Als Schiffsvorräte gelten Treibstoffe und Schmiermittel sowie Güter, die zum Gebrauch oder zum Verkauf an Bord bestimmt sind, einschliesslich Verbrauchswaren. Nicht als Schiffsvorräte gelten Schiffsersatzteile und die Schiffsausrüstung. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 11 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG) |
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1 | Schiffsvorräte auf Güterschiffen und auf Schiffen des Linienverkehrs sind zollfrei, wenn: |
a | sie für die Verwendung an Bord bestimmt sind; |
b | sie nicht an Land gebracht werden; und |
c | die Schiffe nur vorübergehend im Zollgebiet verbleiben. |
2 | Schiffsvorräte auf übrigen Schiffen sind zollfrei, wenn die Schiffe nicht in Häfen, an Landestellen oder an Bojen im Zollgebiet anlegen. |
3 | Schiffsvorräte aus dem zollrechtlich nicht freien Verkehr des Zollgebiets dürfen nicht zugeladen werden. |
4 | Als Schiffsvorräte gelten Treibstoffe und Schmiermittel sowie Güter, die zum Gebrauch oder zum Verkauf an Bord bestimmt sind, einschliesslich Verbrauchswaren. Nicht als Schiffsvorräte gelten Schiffsersatzteile und die Schiffsausrüstung. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 11 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG) |
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1 | Schiffsvorräte auf Güterschiffen und auf Schiffen des Linienverkehrs sind zollfrei, wenn: |
a | sie für die Verwendung an Bord bestimmt sind; |
b | sie nicht an Land gebracht werden; und |
c | die Schiffe nur vorübergehend im Zollgebiet verbleiben. |
2 | Schiffsvorräte auf übrigen Schiffen sind zollfrei, wenn die Schiffe nicht in Häfen, an Landestellen oder an Bojen im Zollgebiet anlegen. |
3 | Schiffsvorräte aus dem zollrechtlich nicht freien Verkehr des Zollgebiets dürfen nicht zugeladen werden. |
4 | Als Schiffsvorräte gelten Treibstoffe und Schmiermittel sowie Güter, die zum Gebrauch oder zum Verkauf an Bord bestimmt sind, einschliesslich Verbrauchswaren. Nicht als Schiffsvorräte gelten Schiffsersatzteile und die Schiffsausrüstung. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 11 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG) |
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1 | Schiffsvorräte auf Güterschiffen und auf Schiffen des Linienverkehrs sind zollfrei, wenn: |
a | sie für die Verwendung an Bord bestimmt sind; |
b | sie nicht an Land gebracht werden; und |
c | die Schiffe nur vorübergehend im Zollgebiet verbleiben. |
2 | Schiffsvorräte auf übrigen Schiffen sind zollfrei, wenn die Schiffe nicht in Häfen, an Landestellen oder an Bojen im Zollgebiet anlegen. |
3 | Schiffsvorräte aus dem zollrechtlich nicht freien Verkehr des Zollgebiets dürfen nicht zugeladen werden. |
4 | Als Schiffsvorräte gelten Treibstoffe und Schmiermittel sowie Güter, die zum Gebrauch oder zum Verkauf an Bord bestimmt sind, einschliesslich Verbrauchswaren. Nicht als Schiffsvorräte gelten Schiffsersatzteile und die Schiffsausrüstung. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 11 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG) |
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1 | Schiffsvorräte auf Güterschiffen und auf Schiffen des Linienverkehrs sind zollfrei, wenn: |
a | sie für die Verwendung an Bord bestimmt sind; |
b | sie nicht an Land gebracht werden; und |
c | die Schiffe nur vorübergehend im Zollgebiet verbleiben. |
2 | Schiffsvorräte auf übrigen Schiffen sind zollfrei, wenn die Schiffe nicht in Häfen, an Landestellen oder an Bojen im Zollgebiet anlegen. |
3 | Schiffsvorräte aus dem zollrechtlich nicht freien Verkehr des Zollgebiets dürfen nicht zugeladen werden. |
4 | Als Schiffsvorräte gelten Treibstoffe und Schmiermittel sowie Güter, die zum Gebrauch oder zum Verkauf an Bord bestimmt sind, einschliesslich Verbrauchswaren. Nicht als Schiffsvorräte gelten Schiffsersatzteile und die Schiffsausrüstung. |
der Zollausweis ausgestellt. Er schafft Beweis für die Abfertigung und für die Erfüllung der dem Pflichtigen obliegenden Verbindlichkeiten, soweit nicht andere Bescheinigungen ausgestellt werden. Der Zollausweis wird erst nach Erfüllung der darin festgestellten Verbindlichkeiten ausgehändigt. Vorher darf nur mit ausdrücklicher Bewilligung des Zollamtes über die unter Zollkontrolle gestellten Waren verfügt werden (Art. 37 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 11 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG) |
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1 | Schiffsvorräte auf Güterschiffen und auf Schiffen des Linienverkehrs sind zollfrei, wenn: |
a | sie für die Verwendung an Bord bestimmt sind; |
b | sie nicht an Land gebracht werden; und |
c | die Schiffe nur vorübergehend im Zollgebiet verbleiben. |
2 | Schiffsvorräte auf übrigen Schiffen sind zollfrei, wenn die Schiffe nicht in Häfen, an Landestellen oder an Bojen im Zollgebiet anlegen. |
3 | Schiffsvorräte aus dem zollrechtlich nicht freien Verkehr des Zollgebiets dürfen nicht zugeladen werden. |
4 | Als Schiffsvorräte gelten Treibstoffe und Schmiermittel sowie Güter, die zum Gebrauch oder zum Verkauf an Bord bestimmt sind, einschliesslich Verbrauchswaren. Nicht als Schiffsvorräte gelten Schiffsersatzteile und die Schiffsausrüstung. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 11 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG) |
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1 | Schiffsvorräte auf Güterschiffen und auf Schiffen des Linienverkehrs sind zollfrei, wenn: |
a | sie für die Verwendung an Bord bestimmt sind; |
b | sie nicht an Land gebracht werden; und |
c | die Schiffe nur vorübergehend im Zollgebiet verbleiben. |
2 | Schiffsvorräte auf übrigen Schiffen sind zollfrei, wenn die Schiffe nicht in Häfen, an Landestellen oder an Bojen im Zollgebiet anlegen. |
3 | Schiffsvorräte aus dem zollrechtlich nicht freien Verkehr des Zollgebiets dürfen nicht zugeladen werden. |
4 | Als Schiffsvorräte gelten Treibstoffe und Schmiermittel sowie Güter, die zum Gebrauch oder zum Verkauf an Bord bestimmt sind, einschliesslich Verbrauchswaren. Nicht als Schiffsvorräte gelten Schiffsersatzteile und die Schiffsausrüstung. |
Eine besondere Regelung ist im Zollgesetz für den so genannten Reisendenverkehr vorgesehen: Vom Ausland kommende Personen, die nicht Grenzbewohner sind und keine für den Handel bestimmten Waren mit sich führen oder auf sich tragen, können die Abfertigung bei Grenzzollämtern und Aufsichtsposten jederzeit verlangen. Sie haben sich unmittelbar nach dem Grenzübertritt beim nächstgelegenen Grenzzollamt oder Aufsichtsposten zu stellen (Art. 48 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 11 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG) |
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1 | Schiffsvorräte auf Güterschiffen und auf Schiffen des Linienverkehrs sind zollfrei, wenn: |
a | sie für die Verwendung an Bord bestimmt sind; |
b | sie nicht an Land gebracht werden; und |
c | die Schiffe nur vorübergehend im Zollgebiet verbleiben. |
2 | Schiffsvorräte auf übrigen Schiffen sind zollfrei, wenn die Schiffe nicht in Häfen, an Landestellen oder an Bojen im Zollgebiet anlegen. |
3 | Schiffsvorräte aus dem zollrechtlich nicht freien Verkehr des Zollgebiets dürfen nicht zugeladen werden. |
4 | Als Schiffsvorräte gelten Treibstoffe und Schmiermittel sowie Güter, die zum Gebrauch oder zum Verkauf an Bord bestimmt sind, einschliesslich Verbrauchswaren. Nicht als Schiffsvorräte gelten Schiffsersatzteile und die Schiffsausrüstung. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 111 Prüfung der Waren - (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) |
|
1 | Die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger prüft die für sie oder ihn bestimmten Waren unverzüglich und inventarisiert sie. Sie oder er kann diese Arbeiten Dritten übertragen. Sie oder er muss die Dritten verpflichten, das Ergebnis schriftlich festzuhalten und ihr oder ihm zur Aufbewahrung zu übermitteln. |
2 | Sie oder er teilt Unregelmässigkeiten, namentlich Fehl- oder Mehrmengen, Vertauschungen oder Beschädigungen der Kontrollzollstelle unverzüglich in Papierform oder elektronisch mit. Die Kontrollzollstelle entscheidet über das weitere Vorgehen. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 111 Prüfung der Waren - (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) |
|
1 | Die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger prüft die für sie oder ihn bestimmten Waren unverzüglich und inventarisiert sie. Sie oder er kann diese Arbeiten Dritten übertragen. Sie oder er muss die Dritten verpflichten, das Ergebnis schriftlich festzuhalten und ihr oder ihm zur Aufbewahrung zu übermitteln. |
2 | Sie oder er teilt Unregelmässigkeiten, namentlich Fehl- oder Mehrmengen, Vertauschungen oder Beschädigungen der Kontrollzollstelle unverzüglich in Papierform oder elektronisch mit. Die Kontrollzollstelle entscheidet über das weitere Vorgehen. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 111 Prüfung der Waren - (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) |
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1 | Die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger prüft die für sie oder ihn bestimmten Waren unverzüglich und inventarisiert sie. Sie oder er kann diese Arbeiten Dritten übertragen. Sie oder er muss die Dritten verpflichten, das Ergebnis schriftlich festzuhalten und ihr oder ihm zur Aufbewahrung zu übermitteln. |
2 | Sie oder er teilt Unregelmässigkeiten, namentlich Fehl- oder Mehrmengen, Vertauschungen oder Beschädigungen der Kontrollzollstelle unverzüglich in Papierform oder elektronisch mit. Die Kontrollzollstelle entscheidet über das weitere Vorgehen. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 111 Prüfung der Waren - (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) |
|
1 | Die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger prüft die für sie oder ihn bestimmten Waren unverzüglich und inventarisiert sie. Sie oder er kann diese Arbeiten Dritten übertragen. Sie oder er muss die Dritten verpflichten, das Ergebnis schriftlich festzuhalten und ihr oder ihm zur Aufbewahrung zu übermitteln. |
2 | Sie oder er teilt Unregelmässigkeiten, namentlich Fehl- oder Mehrmengen, Vertauschungen oder Beschädigungen der Kontrollzollstelle unverzüglich in Papierform oder elektronisch mit. Die Kontrollzollstelle entscheidet über das weitere Vorgehen. |
verbindlichen mündlichen Deklaration steht jedoch den Reisenden nur dann zu, wenn sie allgemein nach zollpflichtigen oder verbotenen Gegenständen befragt werden, nicht aber auch dann, wenn die bestimmte Frage an sie gerichtet wird, was sie mit sich führen, oder ob sie Waren bestimmter Art, wie z. B. Tabakfabrikate, Genussmittel, Parfümerien, neue Kleidungsstücke bei sich haben (Art. 111 Abs. 6
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 111 Prüfung der Waren - (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) |
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1 | Die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger prüft die für sie oder ihn bestimmten Waren unverzüglich und inventarisiert sie. Sie oder er kann diese Arbeiten Dritten übertragen. Sie oder er muss die Dritten verpflichten, das Ergebnis schriftlich festzuhalten und ihr oder ihm zur Aufbewahrung zu übermitteln. |
2 | Sie oder er teilt Unregelmässigkeiten, namentlich Fehl- oder Mehrmengen, Vertauschungen oder Beschädigungen der Kontrollzollstelle unverzüglich in Papierform oder elektronisch mit. Die Kontrollzollstelle entscheidet über das weitere Vorgehen. |
Die Zollabfertigung ist endgültig, wenn über die Zollzahlungspflicht endgültig entschieden und die Ware zur Überführung in den freien Inlandverkehr oder zur Ausfuhr freigegeben ist (Art. 38 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 111 Prüfung der Waren - (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) |
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1 | Die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger prüft die für sie oder ihn bestimmten Waren unverzüglich und inventarisiert sie. Sie oder er kann diese Arbeiten Dritten übertragen. Sie oder er muss die Dritten verpflichten, das Ergebnis schriftlich festzuhalten und ihr oder ihm zur Aufbewahrung zu übermitteln. |
2 | Sie oder er teilt Unregelmässigkeiten, namentlich Fehl- oder Mehrmengen, Vertauschungen oder Beschädigungen der Kontrollzollstelle unverzüglich in Papierform oder elektronisch mit. Die Kontrollzollstelle entscheidet über das weitere Vorgehen. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 111 Prüfung der Waren - (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) |
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1 | Die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger prüft die für sie oder ihn bestimmten Waren unverzüglich und inventarisiert sie. Sie oder er kann diese Arbeiten Dritten übertragen. Sie oder er muss die Dritten verpflichten, das Ergebnis schriftlich festzuhalten und ihr oder ihm zur Aufbewahrung zu übermitteln. |
2 | Sie oder er teilt Unregelmässigkeiten, namentlich Fehl- oder Mehrmengen, Vertauschungen oder Beschädigungen der Kontrollzollstelle unverzüglich in Papierform oder elektronisch mit. Die Kontrollzollstelle entscheidet über das weitere Vorgehen. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 111 Prüfung der Waren - (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) |
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1 | Die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger prüft die für sie oder ihn bestimmten Waren unverzüglich und inventarisiert sie. Sie oder er kann diese Arbeiten Dritten übertragen. Sie oder er muss die Dritten verpflichten, das Ergebnis schriftlich festzuhalten und ihr oder ihm zur Aufbewahrung zu übermitteln. |
2 | Sie oder er teilt Unregelmässigkeiten, namentlich Fehl- oder Mehrmengen, Vertauschungen oder Beschädigungen der Kontrollzollstelle unverzüglich in Papierform oder elektronisch mit. Die Kontrollzollstelle entscheidet über das weitere Vorgehen. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 111 Prüfung der Waren - (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) |
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1 | Die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger prüft die für sie oder ihn bestimmten Waren unverzüglich und inventarisiert sie. Sie oder er kann diese Arbeiten Dritten übertragen. Sie oder er muss die Dritten verpflichten, das Ergebnis schriftlich festzuhalten und ihr oder ihm zur Aufbewahrung zu übermitteln. |
2 | Sie oder er teilt Unregelmässigkeiten, namentlich Fehl- oder Mehrmengen, Vertauschungen oder Beschädigungen der Kontrollzollstelle unverzüglich in Papierform oder elektronisch mit. Die Kontrollzollstelle entscheidet über das weitere Vorgehen. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 111 Prüfung der Waren - (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) |
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1 | Die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger prüft die für sie oder ihn bestimmten Waren unverzüglich und inventarisiert sie. Sie oder er kann diese Arbeiten Dritten übertragen. Sie oder er muss die Dritten verpflichten, das Ergebnis schriftlich festzuhalten und ihr oder ihm zur Aufbewahrung zu übermitteln. |
2 | Sie oder er teilt Unregelmässigkeiten, namentlich Fehl- oder Mehrmengen, Vertauschungen oder Beschädigungen der Kontrollzollstelle unverzüglich in Papierform oder elektronisch mit. Die Kontrollzollstelle entscheidet über das weitere Vorgehen. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 111 Prüfung der Waren - (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) |
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1 | Die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger prüft die für sie oder ihn bestimmten Waren unverzüglich und inventarisiert sie. Sie oder er kann diese Arbeiten Dritten übertragen. Sie oder er muss die Dritten verpflichten, das Ergebnis schriftlich festzuhalten und ihr oder ihm zur Aufbewahrung zu übermitteln. |
2 | Sie oder er teilt Unregelmässigkeiten, namentlich Fehl- oder Mehrmengen, Vertauschungen oder Beschädigungen der Kontrollzollstelle unverzüglich in Papierform oder elektronisch mit. Die Kontrollzollstelle entscheidet über das weitere Vorgehen. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 111 Prüfung der Waren - (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) |
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1 | Die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger prüft die für sie oder ihn bestimmten Waren unverzüglich und inventarisiert sie. Sie oder er kann diese Arbeiten Dritten übertragen. Sie oder er muss die Dritten verpflichten, das Ergebnis schriftlich festzuhalten und ihr oder ihm zur Aufbewahrung zu übermitteln. |
2 | Sie oder er teilt Unregelmässigkeiten, namentlich Fehl- oder Mehrmengen, Vertauschungen oder Beschädigungen der Kontrollzollstelle unverzüglich in Papierform oder elektronisch mit. Die Kontrollzollstelle entscheidet über das weitere Vorgehen. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 111 Prüfung der Waren - (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) |
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1 | Die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger prüft die für sie oder ihn bestimmten Waren unverzüglich und inventarisiert sie. Sie oder er kann diese Arbeiten Dritten übertragen. Sie oder er muss die Dritten verpflichten, das Ergebnis schriftlich festzuhalten und ihr oder ihm zur Aufbewahrung zu übermitteln. |
2 | Sie oder er teilt Unregelmässigkeiten, namentlich Fehl- oder Mehrmengen, Vertauschungen oder Beschädigungen der Kontrollzollstelle unverzüglich in Papierform oder elektronisch mit. Die Kontrollzollstelle entscheidet über das weitere Vorgehen. |
Forderungen aus Verletzung von Zollvorschriften. Die Sicherstellung geschieht in der Regel durch Barhinterlage, die in gleicher Weise zu leisten ist wie die Zollzahlung. Je nach der Art der endgültigen Abfertigung wird die Barhinterlage ganz oder teilweise zurückgegeben oder gegen Ausstellung einer Zollquittung endgültig verrechnet (Art. 66 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 111 Prüfung der Waren - (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) |
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1 | Die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger prüft die für sie oder ihn bestimmten Waren unverzüglich und inventarisiert sie. Sie oder er kann diese Arbeiten Dritten übertragen. Sie oder er muss die Dritten verpflichten, das Ergebnis schriftlich festzuhalten und ihr oder ihm zur Aufbewahrung zu übermitteln. |
2 | Sie oder er teilt Unregelmässigkeiten, namentlich Fehl- oder Mehrmengen, Vertauschungen oder Beschädigungen der Kontrollzollstelle unverzüglich in Papierform oder elektronisch mit. Die Kontrollzollstelle entscheidet über das weitere Vorgehen. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 111 Prüfung der Waren - (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) |
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1 | Die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger prüft die für sie oder ihn bestimmten Waren unverzüglich und inventarisiert sie. Sie oder er kann diese Arbeiten Dritten übertragen. Sie oder er muss die Dritten verpflichten, das Ergebnis schriftlich festzuhalten und ihr oder ihm zur Aufbewahrung zu übermitteln. |
2 | Sie oder er teilt Unregelmässigkeiten, namentlich Fehl- oder Mehrmengen, Vertauschungen oder Beschädigungen der Kontrollzollstelle unverzüglich in Papierform oder elektronisch mit. Die Kontrollzollstelle entscheidet über das weitere Vorgehen. |
d. Bei der Zollbefreiung für gebrauchte persönliche Habe im Sinne von Art. 14 Ziff. 6 ZG handelt es sich um einen Fall des zollfreien Warenverkehrs mit endgültiger Abfertigung. Die Fälle des zollfreien Warenverkehrs mit Freipassabfertigung sind demgegenüber in Art. 15
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 111 Prüfung der Waren - (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) |
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1 | Die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger prüft die für sie oder ihn bestimmten Waren unverzüglich und inventarisiert sie. Sie oder er kann diese Arbeiten Dritten übertragen. Sie oder er muss die Dritten verpflichten, das Ergebnis schriftlich festzuhalten und ihr oder ihm zur Aufbewahrung zu übermitteln. |
2 | Sie oder er teilt Unregelmässigkeiten, namentlich Fehl- oder Mehrmengen, Vertauschungen oder Beschädigungen der Kontrollzollstelle unverzüglich in Papierform oder elektronisch mit. Die Kontrollzollstelle entscheidet über das weitere Vorgehen. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 111 Prüfung der Waren - (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) |
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1 | Die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger prüft die für sie oder ihn bestimmten Waren unverzüglich und inventarisiert sie. Sie oder er kann diese Arbeiten Dritten übertragen. Sie oder er muss die Dritten verpflichten, das Ergebnis schriftlich festzuhalten und ihr oder ihm zur Aufbewahrung zu übermitteln. |
2 | Sie oder er teilt Unregelmässigkeiten, namentlich Fehl- oder Mehrmengen, Vertauschungen oder Beschädigungen der Kontrollzollstelle unverzüglich in Papierform oder elektronisch mit. Die Kontrollzollstelle entscheidet über das weitere Vorgehen. |
3.a. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 15. Dezember 1999 allein von Österreich her kommend in die Schweiz einreiste und dabei ein seiner Ehefrau, welche bereits zwei Tage früher in die Schweiz gereist war, gehörendes Perlencollier mit sich führte. Dieses kam anlässlich der durch das Zollamt vorgenommenen Warenrevision in einem Etui, welches in einer Reisetasche versorgt war, zum Vorschein. Zuvor hatte der Abfertigungsbeamte den Beschwerdeführer gefragt, ob er Waren mitführe. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers soll er zur Antwort gegeben haben: «Keine, alles Geschenke». Der Zollbeamte dagegen hat angegeben, er habe auf seine zusätzliche Frage, was sich in einer auf dem Rücksitz liegenden Einkaufstasche befinde, die Antwort erhalten: «Ein Flaschenkühler und ein Silbertablett als Geschenke». Auf die Zusatzfrage, ob dies alles sei, habe der Beschwerdeführer mit «ja» geantwortet. Das Silbertablett und der Flaschenkühler wurden in der Folge nicht in das Strafverfahren einbezogen. Gegenstand desselben und damit auch des vorliegenden Verfahrens bildet somit ausschliesslich die Einfuhr des Perlencolliers.
b. Die Zollkreisdirektion II hat im Schlussprotokoll vom 28. Januar 2000 die folgende Abgabeberechnung vorgenommen, welche sie mit Feststellungsverfügung vom 7. April 2000 bestätigt hat:
«1 Perlencollier netto 0,200 kg + 30% Tarazuschlag = brutto 0,3 kg, zollpflichtig nach Tarif-Nr. 7116.1000 zu Fr. 2'627.- pro 100 kg brutto.
Zoll:
0,3 kg zu Fr. 2'627.- pro 100 kg brutto = Fr. 7.90
Mehrwertsteuer:
MWST: 7,5% von Fr. 52'261.- = Fr. 3'919.60»
Der Wert des Perlencolliers von Fr. 52'261.- ergab sich aus einer der Zollverwaltung vorgelegten Rechnung über den Betrag von DM 73'000.- (umgerechnet zum massgebenden Devisenkurs). Diese Abgabeberechnung ist als solche nicht bestritten worden. Strittig ist demgegenüber die grundsätzliche Frage, ob überhaupt eine Zoll- und Mehrwertsteuerpflicht besteht.
4. Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist vorerst zu prüfen, ob er in casu überhaupt passivlegitimiert sei, da es sich bei der Einfuhr des Perlencolliers um eine Einfuhr durch seine Ehegattin durch «Nachsenden» im Sinne von Art. 14 Ziff. 6 ZG gehandelt habe, wobei dem Beschwerdeführer hierbei die Funktion des Dritten zugekommen sei, der im Auftrag seiner Ehegattin eingeführt habe. Wer eine Ware über die Grenze bringt, sowie der Auftraggeber unterliegen der Zollmeldepflicht (Art. 9 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 11 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG) |
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1 | Schiffsvorräte auf Güterschiffen und auf Schiffen des Linienverkehrs sind zollfrei, wenn: |
a | sie für die Verwendung an Bord bestimmt sind; |
b | sie nicht an Land gebracht werden; und |
c | die Schiffe nur vorübergehend im Zollgebiet verbleiben. |
2 | Schiffsvorräte auf übrigen Schiffen sind zollfrei, wenn die Schiffe nicht in Häfen, an Landestellen oder an Bojen im Zollgebiet anlegen. |
3 | Schiffsvorräte aus dem zollrechtlich nicht freien Verkehr des Zollgebiets dürfen nicht zugeladen werden. |
4 | Als Schiffsvorräte gelten Treibstoffe und Schmiermittel sowie Güter, die zum Gebrauch oder zum Verkauf an Bord bestimmt sind, einschliesslich Verbrauchswaren. Nicht als Schiffsvorräte gelten Schiffsersatzteile und die Schiffsausrüstung. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 11 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG) |
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1 | Schiffsvorräte auf Güterschiffen und auf Schiffen des Linienverkehrs sind zollfrei, wenn: |
a | sie für die Verwendung an Bord bestimmt sind; |
b | sie nicht an Land gebracht werden; und |
c | die Schiffe nur vorübergehend im Zollgebiet verbleiben. |
2 | Schiffsvorräte auf übrigen Schiffen sind zollfrei, wenn die Schiffe nicht in Häfen, an Landestellen oder an Bojen im Zollgebiet anlegen. |
3 | Schiffsvorräte aus dem zollrechtlich nicht freien Verkehr des Zollgebiets dürfen nicht zugeladen werden. |
4 | Als Schiffsvorräte gelten Treibstoffe und Schmiermittel sowie Güter, die zum Gebrauch oder zum Verkauf an Bord bestimmt sind, einschliesslich Verbrauchswaren. Nicht als Schiffsvorräte gelten Schiffsersatzteile und die Schiffsausrüstung. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 11 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG) |
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1 | Schiffsvorräte auf Güterschiffen und auf Schiffen des Linienverkehrs sind zollfrei, wenn: |
a | sie für die Verwendung an Bord bestimmt sind; |
b | sie nicht an Land gebracht werden; und |
c | die Schiffe nur vorübergehend im Zollgebiet verbleiben. |
2 | Schiffsvorräte auf übrigen Schiffen sind zollfrei, wenn die Schiffe nicht in Häfen, an Landestellen oder an Bojen im Zollgebiet anlegen. |
3 | Schiffsvorräte aus dem zollrechtlich nicht freien Verkehr des Zollgebiets dürfen nicht zugeladen werden. |
4 | Als Schiffsvorräte gelten Treibstoffe und Schmiermittel sowie Güter, die zum Gebrauch oder zum Verkauf an Bord bestimmt sind, einschliesslich Verbrauchswaren. Nicht als Schiffsvorräte gelten Schiffsersatzteile und die Schiffsausrüstung. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 68 Wahl der Methode - (Art. 30 MWSTG) |
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1 | Die steuerpflichtige Person kann zur Berechnung der Korrektur des Vorsteuerabzugs eine oder mehrere Methoden anwenden, sofern dies zu einem sachgerechten Ergebnis führt. |
2 | Als sachgerecht gilt jede Anwendung einer oder mehrerer Methoden, die den Grundsatz der Erhebungswirtschaftlichkeit berücksichtigt, betriebswirtschaftlich nachvollziehbar ist und die Vorsteuern nach Massgabe der Verwendung für eine bestimmte Tätigkeit zuteilt. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 11 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG) |
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1 | Schiffsvorräte auf Güterschiffen und auf Schiffen des Linienverkehrs sind zollfrei, wenn: |
a | sie für die Verwendung an Bord bestimmt sind; |
b | sie nicht an Land gebracht werden; und |
c | die Schiffe nur vorübergehend im Zollgebiet verbleiben. |
2 | Schiffsvorräte auf übrigen Schiffen sind zollfrei, wenn die Schiffe nicht in Häfen, an Landestellen oder an Bojen im Zollgebiet anlegen. |
3 | Schiffsvorräte aus dem zollrechtlich nicht freien Verkehr des Zollgebiets dürfen nicht zugeladen werden. |
4 | Als Schiffsvorräte gelten Treibstoffe und Schmiermittel sowie Güter, die zum Gebrauch oder zum Verkauf an Bord bestimmt sind, einschliesslich Verbrauchswaren. Nicht als Schiffsvorräte gelten Schiffsersatzteile und die Schiffsausrüstung. |
daher die Feststellungsverfügung vom 7. April 2000 zu Recht dem Beschwerdeführer als Verfügungsadressaten eröffnet. Dass er im vorliegenden Verfahren passivlegitimiert ist, steht ausser Frage.
5.a. Die Zollverwaltung hat bei der Einfuhr des Perlencolliers einen Vormerkschein ausgestellt und eine (pauschale) Barhinterlage von Fr. 3'900.- erhoben. Diese ist dem Beschwerdeführer anlässlich der Ausreise und der Wiederausfuhr des Schmuckstücks wieder zurückerstattet worden, unter gleichzeitiger Löschung des Vormerkscheins. Eine definitive Erhebung der Einfuhrabgaben (Zoll und Mehrwertsteuer) ist somit im Zusammenhang mit der Einfuhr des Perlencolliers nicht erfolgt und steht auch nicht zur Diskussion, da das Collier nur vorübergehend in die Schweiz eingeführt worden war und die Abfertigung im Vormerkverfahren erfolgte. Hingegen stellt sich die Frage, ob die Einfuhr des Perlencolliers die Pflicht zur Sicherstellung der Einfuhrangaben ausgelöst hat oder nicht.
b. Es ist offensichtlich und wird auch von der OZD nicht in Abrede gestellt, dass es sich beim Perlencollier um «gebrauchte persönliche Habe» im Sinne von Art. 14 Ziff. 6 ZG bzw. um einen «persönlichen Gebrauchsgegenstand» gemäss Art. 2 in Verbindung mit Art. 1 Bst. b von Anlage B.6 des Istanbuler Abkommens handelt. In der erläuternden Liste (Anhang I, Ziff. 3) zur Anlage B.6 wird denn auch «persönlicher Schmuck» als Beispiel eines «persönlichen Gebrauchsgegenstands» ausdrücklich aufgeführt. Strittig ist jedoch, ob die weiteren Voraussetzungen der Zollbefreiung erfüllt sind. Nach Art. 14 Ziff. 6 ZG muss es sich um gebrauchte persönliche Habe handeln, die Reisende usw. «zu ihrem eigenen Gebrauch mit sich führen oder die ihnen zu diesem Zwecke voraus- oder nachgesandt» wird. Nach Art. 3 Bst. a der Anlage B.6 müssen die persönlichen Gebrauchsgegenstände «vom Reisenden persönlich oder in seinem (mitgeführten oder nicht mitgeführten) Gepäck eingeführt werden». Die Zollkreisdirektion II war in ihrer Verfügung vom 7. April 2000 davon ausgegangen, dass eine Voraus- oder Nachsendung von persönlichen Gebrauchsgegenständen nur durch eine Transportanstalt erfolgen könne. Der Wortlaut von Art. 14 Ziff. 6 ZG («voraus- oder
nachgesandt») - Art. 3 Bst. a der Anlage B.6 des Istanbuler Abkommens dürfte in gleichem Sinne zu verstehen sein - legt in der Tat diesen Schluss nahe.
So wird etwa im Kommentar des Eidgenössischen Finanzdepartements zur Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994[3], S. 10 (ad Art. 11 Bst. b
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 11 |
Entscheid bereits getan hat - offen gelassen werden, da die Beschwerde, wie sich dies aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, auch dann abzuweisen ist, wenn das Perlencollier als nachgesandtes Reisegepäck qualifiziert wird.
6.a. Gemäss Art. 6
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SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 111 Prüfung der Waren - (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) |
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1 | Die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger prüft die für sie oder ihn bestimmten Waren unverzüglich und inventarisiert sie. Sie oder er kann diese Arbeiten Dritten übertragen. Sie oder er muss die Dritten verpflichten, das Ergebnis schriftlich festzuhalten und ihr oder ihm zur Aufbewahrung zu übermitteln. |
2 | Sie oder er teilt Unregelmässigkeiten, namentlich Fehl- oder Mehrmengen, Vertauschungen oder Beschädigungen der Kontrollzollstelle unverzüglich in Papierform oder elektronisch mit. Die Kontrollzollstelle entscheidet über das weitere Vorgehen. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 11 |
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1 | Die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger prüft die für sie oder ihn bestimmten Waren unverzüglich und inventarisiert sie. Sie oder er kann diese Arbeiten Dritten übertragen. Sie oder er muss die Dritten verpflichten, das Ergebnis schriftlich festzuhalten und ihr oder ihm zur Aufbewahrung zu übermitteln. |
2 | Sie oder er teilt Unregelmässigkeiten, namentlich Fehl- oder Mehrmengen, Vertauschungen oder Beschädigungen der Kontrollzollstelle unverzüglich in Papierform oder elektronisch mit. Die Kontrollzollstelle entscheidet über das weitere Vorgehen. |
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1 | Die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger prüft die für sie oder ihn bestimmten Waren unverzüglich und inventarisiert sie. Sie oder er kann diese Arbeiten Dritten übertragen. Sie oder er muss die Dritten verpflichten, das Ergebnis schriftlich festzuhalten und ihr oder ihm zur Aufbewahrung zu übermitteln. |
2 | Sie oder er teilt Unregelmässigkeiten, namentlich Fehl- oder Mehrmengen, Vertauschungen oder Beschädigungen der Kontrollzollstelle unverzüglich in Papierform oder elektronisch mit. Die Kontrollzollstelle entscheidet über das weitere Vorgehen. |
nachweisen.
b. Art. 14
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 111 Prüfung der Waren - (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) |
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1 | Die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger prüft die für sie oder ihn bestimmten Waren unverzüglich und inventarisiert sie. Sie oder er kann diese Arbeiten Dritten übertragen. Sie oder er muss die Dritten verpflichten, das Ergebnis schriftlich festzuhalten und ihr oder ihm zur Aufbewahrung zu übermitteln. |
2 | Sie oder er teilt Unregelmässigkeiten, namentlich Fehl- oder Mehrmengen, Vertauschungen oder Beschädigungen der Kontrollzollstelle unverzüglich in Papierform oder elektronisch mit. Die Kontrollzollstelle entscheidet über das weitere Vorgehen. |
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1 | Die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger prüft die für sie oder ihn bestimmten Waren unverzüglich und inventarisiert sie. Sie oder er kann diese Arbeiten Dritten übertragen. Sie oder er muss die Dritten verpflichten, das Ergebnis schriftlich festzuhalten und ihr oder ihm zur Aufbewahrung zu übermitteln. |
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 11 |
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131). Nach schweizerischem Recht ist im Übrigen heute das Prinzip der transformationslosen, direkten Geltung völkerrechtlicher Verträge allgemein anerkannt (Jörg Paul Müller/Luzius Wildhaber, Praxis des Völkerrechts, 3. Aufl., Bern 2001, S. 166, mit Hinweisen) und Private sind ermächtigt, sich direkt auf völkerrechtliche Verträge zu berufen, soweit darin entsprechende Rechtsregeln aufgestellt werden (Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S. 35).
Die Bestimmungen des Istanbuler Abkommens und von dessen Anlage B.6 sind so präzise, dass sich die Betroffenen unmittelbar darauf berufen und die Verwaltungsbehörden sie direkt anwenden können (Botschaft betreffend das zollrechtliche Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung vom 13. Dezember 1993, BBl 1994 II 12 f.). Schliesslich erfüllt das hier in Frage stehende Perlencollier mit einem für die Abgabeberechnung massgebenden Wert von (umgerechnet) Fr. 52'261.- nach Auffassung der ZRK auch die in Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der Anlage B.6 genannte Voraussetzung, dass es «hohen Eingangsabgaben» unterliegt. Daraus ergibt sich, dass für das Schmuckstück bei der Einfuhr die Pflicht zur Ausstellung eines Zollpapiers und zur Sicherstellung der Abgaben bestand. Die Zollverwaltung hat demnach für das Collier zu Recht einen Vormerkschein ausgestellt und eine Barhinterlage zur Sicherstellung der darauf lastenden Abgaben verlangt. Nur so konnte denn auch sichergestellt und kontrolliert werden, dass das Perlencollier tatsächlich wieder aus der Schweiz ausgeführt wurde, was die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Abgabenbefreiung für die vorübergehende Verwendung von persönlichen Gebrauchsgegenständen darstellt (Art. 5 Abs. 1
der Anlage B.6). Es ist somit festzustellen, dass das Perlencollier selbst unter der Annahme, dass dieses als «nachgesandter persönlicher Gebrauchsgegenstand» qualifiziert werden könnte, bei der Einfuhr grundsätzlich der Abgabepflicht unterlag, wobei insoweit unerheblich ist, dass infolge der späteren Wiederausfuhr die Abgaben nur sichergestellt, nicht jedoch definitiv erhoben werden mussten (vgl. dazu Art. 10
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 124 Mitwirkungspflicht - (Art. 44 Abs. 1 ZG) |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 124 Mitwirkungspflicht - (Art. 44 Abs. 1 ZG) |
c. Nach Auffassung des Beschwerdeführers würde es Sinn und Zweck der Ausnahmebestimmungen bezüglich Mitführen von persönlichem Reisegut entsprechen, dass als solches auch persönliche Gegenstände naher Familienangehöriger, die aus welchen Gründen auch immer getrennt reisen, verstanden werden. Wie es sich damit verhält, kann ebenfalls offen gelassen werden. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich nämlich, dass das Perlencollier der Ehegattin des Beschwerdeführers der Pflicht zur Sicherstellung der Abgaben auch unter der Voraussetzung unterlag, dass die Ausnahmebestimmungen für persönliche Gebrauchsgegenstände von Reisenden als anwendbar erachtet werden, wobei offen bleiben kann, ob deren Anwendbarkeit tatsächlich gegeben ist. Mit welcher Begründung dabei unterstellt wird, dass die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung erfüllt seien, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.
7. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem unterliegenden Beschwerdeführer auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der SRK aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 111 Prüfung der Waren - (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) |
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1 | Die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger prüft die für sie oder ihn bestimmten Waren unverzüglich und inventarisiert sie. Sie oder er kann diese Arbeiten Dritten übertragen. Sie oder er muss die Dritten verpflichten, das Ergebnis schriftlich festzuhalten und ihr oder ihm zur Aufbewahrung zu übermitteln. |
2 | Sie oder er teilt Unregelmässigkeiten, namentlich Fehl- oder Mehrmengen, Vertauschungen oder Beschädigungen der Kontrollzollstelle unverzüglich in Papierform oder elektronisch mit. Die Kontrollzollstelle entscheidet über das weitere Vorgehen. |
[3] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstr. 50, CH-3003 Bern.
Dokumente der ZRK