VPB 67.42

(Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 7. Oktober 2002 [ZRK 2001-024])

Zollmelde- und Zollzahlungspflicht im Reisendenverkehr. Einfuhr von wertvollen persönlichen Gebrauchsgegenständen (Schmuck). Ausstellung eines Zollpapiers und Sicherstellung der Abgaben.

Art. 14 Ziff. 6 ZG. Art. 4 Abs. 1 Anlage B.6 Istanbuler Übereink. über die vorübergehende Verwendung.

- Grundsätze der Zollmelde- und Zollzahlungspflicht im Allgemeinen und beim Reisendenverkehr im Besonderen (E. 2-5).

- Persönlicher Schmuck kann zwar im Reisendenverkehr als gebrauchte persönliche Habe durch Reisende zu ihrem eigenen Gebrauch zollfrei eingeführt werden; dennoch muss er beim Grenzübertritt zur Zollabfertigung angemeldet werden, denn es können für wertvolle Gegenstände die Ausstellung eines Zollpapiers und die Sicherstellung der hohen Eingangsabgaben verlangt werden. Nur so kann kontrolliert werden, dass z. B. Schmuck tatsächlich wieder aus der Schweiz ausgeführt wird, was die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Abgabenbefreiung darstellt (E. 6).

Assujettissement au contrôle douanier et aux droits de douane dans le trafic des voyageurs. Importation d'effets personnels de valeur (bijoux). Etablissement d'un document douanier et constitution d'une garantie des redevances.

Art. 14 ch. 6 LD. Art. 4 al. 1 Annexe B.6 Conv. d'Istanbul relative à l'admission temporaire.

- Principes régissant l'assujettissement au contrôle douanier et aux droits de douane en général et dans le trafic des voyageurs en particulier (consid. 2-5).

- Dans le trafic des voyageurs, ces derniers peuvent certes importer leurs bijoux personnels en franchise de droits de douane à titre d'effets personnels usagés destinés à leur propre usage; toutefois ils doivent les annoncer à la visite de douane lors du passage de la frontière, car pour des articles qui mettent en jeu un montant élevé de droits et de taxes à l'importation, un document douanier ou la constitution d'une garantie peuvent être exigés. C'est le seul moyen de contrôler que, par exemple, le bijou a effectivement été réexporté de Suisse, ce qui constitue la condition pour la prise en compte d'une franchise des droits de douane (consid. 6).

Assoggettamento al controllo doganale e ai dazi doganali nel traffico viaggiatori. Importazione di effetti personali di valore (gioielli). Rilascio di un documento doganale e costituzione di una garanzia per i dazi.

Art. 14 n. 6 LD. Art. 4 cpv. 1 Allegato B. 6 della Conv. di Istanbul relativa all'ammissione temporanea.

- Principi che regolano l'assoggettamento al controllo doganale e ai dazi doganali in generale e nel traffico viaggiatori in particolare (consid. 2-5).

- Nel traffico viaggiatori, questi ultimi possono certo importare i loro gioielli personali a titolo di effetti personali usati e destinati all'utilizzo personale senza pagare dazi doganali; tuttavia tali oggetti devono essere presentati alle autorità doganali al momento del passaggio della frontiera, poichè nel caso di articoli che possono comportare un importo di dazi doganali molto importante può venir richiesto un documento doganale o la costituzione di una garanzia. Ciò permette di controllare che, ad esempio, il gioiello è effettivamente stato riesportato dalla Svizzera, il che costituisce la condizione per prendere in considerazione una rinuncia ai dazi doganali (consid. 6).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

A. X, ein deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Berlin, reiste am 15. Dezember 1999 mit seinem Personenwagen beim Zollamt Martina (Martinsbruck) von Österreich her in die Schweiz ein. Dabei erklärte er gegenüber dem Zollabfertigungsbeamten sinngemäss, er führe keine deklarationspflichtigen Waren mit sich, nur Geschenke (einen Flaschenkühler und ein Silbertablett). Im Rahmen der anschliessenden Warenrevision kam ein Etui mit einem Perlencollier im Wert von Fr. 52'261.- (DM 73'000.-) zum Vorschein. Das Zollamt Martina nahm daraufhin ein Feststellungsprotokoll auf und erhob eine Bussenhinterlage von Fr. 8'600.-. Ferner wurde ein Vormerkschein betreffend die Halskette, das Silbertablett und den Flaschenkühler ausgestellt, wobei die in Frage stehenden Abgaben mittels einer Barhinterlage von Fr. 3'900.- sichergestellt wurden. Bei der Wiederausfuhr der betreffenden Waren wurde die Vormerkung in der Folge am 31. Januar 2000 wieder gelöscht und der hinterlegte Betrag von Fr. 3'900.- an X zurückerstattet.

Nachdem die Zoll-Untersuchungsstelle Samedan X am 23. Dezember 1999 einvernommen hatte, eröffnete diese am 28. Januar 2000 ein Schlussprotokoll, mit welchem festgestellt wurde, dass auf dem nicht zur Zollbehandlung angemeldeten Collier ein Zoll von Fr. 7.90 (0,3 kg zu Fr. 2'627.- pro 100 kg brutto) und ein Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 3'919.60 (7,5% von Fr. 52'261.-) gelastet habe und dass sich X durch die Nichtanmeldung der Halskette einer Widerhandlung im Sinne des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (ZG, SR 631.0) sowie einer Widerhandlung im Sinne der Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994 (MWSTV, AS 1994 1464) schuldig gemacht habe. Mit Stellungnahme vom 13. März 2000 beantragte der Rechtsvertreter von X, sein Mandant sei vom Vorwurf einer Widerhandlung gegen das Zollgesetz und die Mehrwertsteuerverordnung freizusprechen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach Art. 14 Ziff. 6 ZG sei «gebrauchte persönliche Habe, die Reisende [...] zu ihrem eigenen Gebrauch mit sich führen oder die ihnen zu diesem Zwecke voraus- oder nachgesandt werden [...]», zollfrei und damit nicht zur Abfertigung anzumelden. X habe das in Frage stehende Perlencollier seiner bereits zuvor in die Schweiz eingereisten
Ehefrau mitgebracht, das heisst «nachgesandt». Entsprechend sei die Einfuhr des Colliers nicht zollpflichtig und nach Art. 67 Bst. e
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 67 Eigene Berechnungen - (Art. 30 MWSTG)
MWSTV in Verbindung mit Art. 14 Ziff. 6 ZG auch nicht mehrwertsteuerpflichtig gewesen.

B. Mit Verfügung vom 7. April 2000 stellte der Untersuchungsdienst Heerbrugg der Zollkreisdirektion II, gestützt auf Art. 124
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 124 Mitwirkungspflicht - (Art. 44 Abs. 1 ZG)
der Verordnung zum Zollgesetz vom 10. Juli 1926 (ZV, SR 631.01) fest, dass der von der Widerhandlung betroffene Zollbetrag auf Fr. 7.90 und die von der Widerhandlung betroffene Mehrwertsteuer auf Fr. 3'919.60 festgesetzt werde. Zur Begründung dieses Entscheides wurde im Wesentlichen festgehalten, Reisegut, worunter auch der persönliche Schmuck eines Reisenden falle, werde gemäss Art. 2 des Abkommens über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr vom 4. Juni 1954 (so genanntes «New Yorker Abkommen», SR 0.631.250.21), frei von Eingangsabgaben zugelassen, sofern es für den persönlichen Gebrauch des Reisenden bestimmt sei, kein Verdacht auf Missbrauch bestehe, die Einfuhr durch den Reisenden persönlich erfolge und das Reisegut beim Verlassen des Landes durch den Reisenden wieder ausgeführt werde. Nach Art. 14 Ziff. 6 ZG könne gebrauchte persönliche Habe, die Reisende [...] zu ihrem eigenen Gebrauch mit sich führen oder die ihnen zu diesem Zwecke voraus- oder nachgesandt wird, zollfrei zugelassen werden. Eine Voraus- oder Nachsendung erfolge jedoch durch eine Transportanstalt, wobei die persönliche Habe
an der Grenze angemeldet werden müsse, da in einem solchen Fall der Reisende, dem die persönliche Habe gehört, nicht anwesend sei. Diesfalls werde bei hochwertigen Waren ein Vormerkschein erstellt, mit dem die auf der Ware lastenden Einfuhrabgaben vorübergehend sichergestellt würden. Vorliegend sei das in Rede stehende Perlencollier nicht voraus- oder nachgesandt, sondern persönlich überbracht worden. Demzufolge hätte X das Perlencollier zur Zollbehandlung anmelden müssen. Zwar begnüge sich die Zollverwaltung im Reisendenverkehr mit einer mündlichen Deklaration; diese sei jedoch gleich verbindlich wie eine schriftlich abgegebene.

Gegen diese Verfügung vom 7. April 2000 lässt X mit Eingabe vom 25. Mai 2000 Beschwerde an die Oberzolldirektion (OZD) mit dem Antrag erheben, die angefochtene Feststellungsverfügung sei aufzuheben und die von einer allfälligen Widerhandlung betroffenen Abgaben seien auf Null Franken (Zoll und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieses Begehren wurde im Wesentlichen damit begründet, dass X das Perlencollier, wie auch die übrigen mitgeführten persönlichen Effekten, nicht ausdrücklich zur Zollabfertigung deklariert habe, da das Schmuckstück nach dem Weihnachtsurlaub im Engadin wiederum nach Deutschland ausgeführt werden sollte und er daher zu Recht der Meinung gewesen sei, dass die Einfuhr des Colliers nicht zoll- oder mehrwertsteuerpflichtig war. Die schweizerische Zoll- und Mehrwertsteuergesetzgebung gehe zumindest in den vorliegend interessierenden Bereichen über den durch das New Yorker Abkommen vorgeschriebenen Minimalstandard hinaus. Das innerstaatliche Recht entscheide somit, ob die Einfuhr des Perlencolliers durch X den Einfuhrabgaben unterlag. Die Frage, ob X das Collier zur Abfertigung hätte anmelden sollen oder nicht, sei überhaupt nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Jedoch sei er - zu Recht - davon
überzeugt gewesen, dass das Mitführen persönlicher Effekten, zu denen er auch diejenigen seiner Frau zählte, weder zoll- noch mehrwertsteuerpflichtig sei. Die mündliche Zollabfertigung von Reisenden werde - beiderseits - notorischerweise nur sehr summarisch durchgeführt. Die von den Zollbeamten gängigerweise gestellten Fragen dürften dabei, so wenig wie die Antworten, wörtlich aufgefasst werden, sondern müssten im Kontext verstanden werden. Das von X im Reisegepäck mitgeführte Perlencollier seiner Ehefrau erfülle das Merkmal der gebrauchten persönlichen Habe im Sinne von Art. 14 Ziff. 6 ZG. Das Collier sei durch X seiner bereits zuvor in die Schweiz eingereisten Ehefrau mitgebracht, das heisst im Sinne von Art. 14 Ziff. 6 ZG «nachgesandt» worden, und es sollte nach ihrem Ferienaufenthalt in der Schweiz wiederum nach Deutschland ausgeführt werden, was denn auch geschehen sei. Es sei nicht einzusehen, weshalb persönliche Habe nur durch eine Transportanstalt «voraus- oder nachgesandt» werden könne. Weder Art. 14 Ziff. 6 ZG noch Art. 11
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 11 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)
1    Schiffsvorräte auf Güterschiffen und auf Schiffen des Linienverkehrs sind zollfrei, wenn:
a  sie für die Verwendung an Bord bestimmt sind;
b  sie nicht an Land gebracht werden; und
c  die Schiffe nur vorübergehend im Zollgebiet verbleiben.
2    Schiffsvorräte auf übrigen Schiffen sind zollfrei, wenn die Schiffe nicht in Häfen, an Landestellen oder an Bojen im Zollgebiet anlegen.
3    Schiffsvorräte aus dem zollrechtlich nicht freien Verkehr des Zollgebiets dürfen nicht zugeladen werden.
4    Als Schiffsvorräte gelten Treibstoffe und Schmiermittel sowie Güter, die zum Gebrauch oder zum Verkauf an Bord bestimmt sind, einschliesslich Verbrauchswaren. Nicht als Schiffsvorräte gelten Schiffsersatzteile und die Schiffsausrüstung.
ZV würden eine derartige Einschränkung enthalten. Da die Einfuhr des Perlencolliers nach Art. 6 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 11 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)
1    Schiffsvorräte auf Güterschiffen und auf Schiffen des Linienverkehrs sind zollfrei, wenn:
a  sie für die Verwendung an Bord bestimmt sind;
b  sie nicht an Land gebracht werden; und
c  die Schiffe nur vorübergehend im Zollgebiet verbleiben.
2    Schiffsvorräte auf übrigen Schiffen sind zollfrei, wenn die Schiffe nicht in Häfen, an Landestellen oder an Bojen im Zollgebiet anlegen.
3    Schiffsvorräte aus dem zollrechtlich nicht freien Verkehr des Zollgebiets dürfen nicht zugeladen werden.
4    Als Schiffsvorräte gelten Treibstoffe und Schmiermittel sowie Güter, die zum Gebrauch oder zum Verkauf an Bord bestimmt sind, einschliesslich Verbrauchswaren. Nicht als Schiffsvorräte gelten Schiffsersatzteile und die Schiffsausrüstung.
in Verbindung mit Art. 14 Ziff. 6 ZG und Art. 11
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 11 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)
1    Schiffsvorräte auf Güterschiffen und auf Schiffen des Linienverkehrs sind zollfrei, wenn:
a  sie für die Verwendung an Bord bestimmt sind;
b  sie nicht an Land gebracht werden; und
c  die Schiffe nur vorübergehend im Zollgebiet verbleiben.
2    Schiffsvorräte auf übrigen Schiffen sind zollfrei, wenn die Schiffe nicht in Häfen, an Landestellen oder an Bojen im Zollgebiet anlegen.
3    Schiffsvorräte aus dem zollrechtlich nicht freien Verkehr des Zollgebiets dürfen nicht zugeladen werden.
4    Als Schiffsvorräte gelten Treibstoffe und Schmiermittel sowie Güter, die zum Gebrauch oder zum Verkauf an Bord bestimmt sind, einschliesslich Verbrauchswaren. Nicht als Schiffsvorräte gelten Schiffsersatzteile und die Schiffsausrüstung.
ZV nicht zollpflichtig gewesen sei,
ergebe sich auch keine Mehrwertsteuerpflicht (Art. 67 Bst. e
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 67 Eigene Berechnungen - (Art. 30 MWSTG)
MWSTV in Verbindung mit Art. 14 Ziff. 6 ZG).

C. Mit Beschwerdeentscheid vom 5. Juli 2001 wies die OZD die Beschwerde kostenfällig ab. Sie hielt dafür, massgebend sei in casu das Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung vom 26. Juni 1990 (so genanntes «Istanbuler Abkommen», SR 0.631.24), insbesondere dessen Anlage B.6 über persönliche Gebrauchsgegenstände der Reisenden (...), welche die Bestimmungen des New Yorker Abkommens nur teilweise übernehme und auch ergänze und welche direkt anwendbar sei und demnach von der Schweiz nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt worden sei. Ebenfalls anwendbar seien die entsprechenden Bestimmungen des schweizerischen Rechts, nämlich Art. 14 Ziff. 6 ZG, Art. 11 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 11 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)
1    Schiffsvorräte auf Güterschiffen und auf Schiffen des Linienverkehrs sind zollfrei, wenn:
a  sie für die Verwendung an Bord bestimmt sind;
b  sie nicht an Land gebracht werden; und
c  die Schiffe nur vorübergehend im Zollgebiet verbleiben.
2    Schiffsvorräte auf übrigen Schiffen sind zollfrei, wenn die Schiffe nicht in Häfen, an Landestellen oder an Bojen im Zollgebiet anlegen.
3    Schiffsvorräte aus dem zollrechtlich nicht freien Verkehr des Zollgebiets dürfen nicht zugeladen werden.
4    Als Schiffsvorräte gelten Treibstoffe und Schmiermittel sowie Güter, die zum Gebrauch oder zum Verkauf an Bord bestimmt sind, einschliesslich Verbrauchswaren. Nicht als Schiffsvorräte gelten Schiffsersatzteile und die Schiffsausrüstung.
ZV und Art. 2 des Bundesratsbeschlusses über Abgabenerleichterungen im Reisendenverkehr vom 9. Mai 1967 (AS 1967 774). Es stehe fest und sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer allein in die Schweiz eingereist sei und dass das mitgeführte Schmuckstück seiner Ehefrau gehöre und für sie als persönlicher Gegenstand (im Sinne von Anlage B.6, Art. 1 Bst. b des Istanbuler Abkommens) zu betrachten sei. Sie sei jedoch zwei Tage vor ihrem Ehemann in die Schweiz eingereist. Die Abgabefreiheit als «persönliches Reisegut» werde nur zugestanden, wenn die eingeführten
Gegenstände dem Reisenden zum persönlichen Gebrauch während des Aufenthaltes dienen. Dies treffe auf den Beschwerdeführer nicht zu, da das Collier ein persönlicher Gegenstand seiner Ehefrau sei und demnach lediglich für sie alleine zoll- und abgabenfrei sei. Selbst wenn die Auffassung, eine Voraus- oder Nachsendung im Sinne von Art. 14 Ziff. 6 ZG könne nur durch eine Transportanstalt erfolgen, zu eng wäre und persönliches Reisegut auch durch private Dritte eingeführt werden könnte, müssten diese den gleichen gesetzlichen Bestimmungen unterliegen, wie wenn das Gut z. B. mit der Post nachgesandt worden wäre, das heisst die Ware sei anzumelden, auch wenn sie dann zollfrei sei. Wer eine Ausnahme von der Abgabepflicht beanspruche, habe diese nämlich zu beantragen und den Befreiungsgrund nachzuweisen. Das Zollamt habe dann die Möglichkeit, die Einfuhrabgaben vorübergehend sicherzustellen, was auch im Istanbuler Abkommen vorgesehen sei. Selbst wenn man davon ausgehe, der Beschwerdeführer habe seiner Ehefrau gehörende, dieser nachgesandte persönliche Habe mitgeführt, hätte er daher das Collier unaufgefordert anmelden müssen. Weil er dies unterlassen habe, seien die Einfuhrabgaben gefährdet worden. Für die Zwecke des
Strafverfahrens hätten diese berechnet werden müssen. Weil der Beschwerdeführer die Berechnung nicht anerkannte, habe darüber eine Feststellungsverfügung getroffen werden müssen.

D. Mit Eingabe vom 9. August 2001 lässt X (Beschwerdeführer) gegen den Beschwerdeentscheid der OZD vom 7. Juli 2001 Beschwerde an die Eidgenössische Zollrekurskommission (ZRK) führen. Er beantragt, dieser sei aufzuheben und die von einer allfälligen Widerhandlung betroffenen Abgaben seien auf Null Franken (Zoll und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Zur Begründung dieses Begehrens führt er namentlich an, nachdem seine Ehegattin zwei Tage früher als er in die Schweiz eingereist sei und sie sich ihr Reisegepäck durch ihn einführen liess, sei die Einfuhr des Perlencolliers eine solche von Frau X durch «Nachsenden» im Sinne von Art. 14 Ziff. 6 ZG. Dem Beschwerdeführer sei hierbei die Funktion des Dritten zugekommen, der im Auftrag seiner Ehegattin einführe. Es stelle sich die Frage, ob er in dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren überhaupt passivlegitimiert sei. Sodann wäre zu prüfen gewesen, ob nicht der Fall der Einfuhr persönlicher Gegenstände von Familienangehörigen oder Ehegatten der Einfuhr persönlicher Gegenstände des Reisenden selbst aufgrund einer teleologischen Auslegung oder einer analogen Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen gleichzustellen sei. Im Rahmen des vorliegenden Feststellungsverfahrens sei es
grundsätzlich unerheblich, ob der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, das Collier zur Zollabfertigung anzumelden oder nicht. Dies sei Gegenstand des Strafverfahrens. Hier sei lediglich festzustellen, ob die Einfuhr des Colliers zoll- und mehrwertsteuerpflichtig war. Erwägungen dazu lasse der angefochtene Entscheid allerdings vermissen. Selbst wenn der Beschwerdeführer sich eine Pflichtverletzung hätte zuschulden kommen lassen, die von strafrechtlicher Relevanz sein könnte, was bestritten werde, bleibe es dabei, dass von einem solchen Vergehen vorliegend keine Abgaben betroffen waren. Entsprechend müsse im Sinne des Rechtsbegehrens auch festgestellt werden, dass die entsprechenden Abgaben Null Franken betragen.

Mit Vernehmlassung vom 22. Oktober 2001 beantragt die OZD, die Beschwerde sei unter Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen und der angefochtene Entscheid sei zu bestätigen. Sie hält vorerst an den Ausführungen im angefochtenen Beschwerdeentscheid fest. Ergänzend weist sie darauf hin, dass sich die Passivlegitimation des Beschwerdeführers direkt aus dem Zollgesetz ergebe, unterliege doch laut Art. 9 Abs. 1
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ZV Art. 11 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)
1    Schiffsvorräte auf Güterschiffen und auf Schiffen des Linienverkehrs sind zollfrei, wenn:
a  sie für die Verwendung an Bord bestimmt sind;
b  sie nicht an Land gebracht werden; und
c  die Schiffe nur vorübergehend im Zollgebiet verbleiben.
2    Schiffsvorräte auf übrigen Schiffen sind zollfrei, wenn die Schiffe nicht in Häfen, an Landestellen oder an Bojen im Zollgebiet anlegen.
3    Schiffsvorräte aus dem zollrechtlich nicht freien Verkehr des Zollgebiets dürfen nicht zugeladen werden.
4    Als Schiffsvorräte gelten Treibstoffe und Schmiermittel sowie Güter, die zum Gebrauch oder zum Verkauf an Bord bestimmt sind, einschliesslich Verbrauchswaren. Nicht als Schiffsvorräte gelten Schiffsersatzteile und die Schiffsausrüstung.
ZG der Zollmeldepflicht, wer eine Ware über die Grenze bringt, sowie der Auftraggeber. Die Zollzahlungspflicht obliege gegebenenfalls dem Zollmeldepflichtigen, den übrigen in Art. 9
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1    Schiffsvorräte auf Güterschiffen und auf Schiffen des Linienverkehrs sind zollfrei, wenn:
a  sie für die Verwendung an Bord bestimmt sind;
b  sie nicht an Land gebracht werden; und
c  die Schiffe nur vorübergehend im Zollgebiet verbleiben.
2    Schiffsvorräte auf übrigen Schiffen sind zollfrei, wenn die Schiffe nicht in Häfen, an Landestellen oder an Bojen im Zollgebiet anlegen.
3    Schiffsvorräte aus dem zollrechtlich nicht freien Verkehr des Zollgebiets dürfen nicht zugeladen werden.
4    Als Schiffsvorräte gelten Treibstoffe und Schmiermittel sowie Güter, die zum Gebrauch oder zum Verkauf an Bord bestimmt sind, einschliesslich Verbrauchswaren. Nicht als Schiffsvorräte gelten Schiffsersatzteile und die Schiffsausrüstung.
ZG genannten Personen, sowie demjenigen, für dessen Rechnung die Waren eingeführt oder ausgeführt worden sind (Art. 13 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 11 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)
1    Schiffsvorräte auf Güterschiffen und auf Schiffen des Linienverkehrs sind zollfrei, wenn:
a  sie für die Verwendung an Bord bestimmt sind;
b  sie nicht an Land gebracht werden; und
c  die Schiffe nur vorübergehend im Zollgebiet verbleiben.
2    Schiffsvorräte auf übrigen Schiffen sind zollfrei, wenn die Schiffe nicht in Häfen, an Landestellen oder an Bojen im Zollgebiet anlegen.
3    Schiffsvorräte aus dem zollrechtlich nicht freien Verkehr des Zollgebiets dürfen nicht zugeladen werden.
4    Als Schiffsvorräte gelten Treibstoffe und Schmiermittel sowie Güter, die zum Gebrauch oder zum Verkauf an Bord bestimmt sind, einschliesslich Verbrauchswaren. Nicht als Schiffsvorräte gelten Schiffsersatzteile und die Schiffsausrüstung.
ZG). Demnach sei der Beschwerdeführer - auch wenn er das persönliche Reisegut seiner Ehefrau einführte bzw. wenn sich diese ihr Reisegut durch ihn nachsenden liess - trotzdem zur Anmeldung verpflichtet gewesen. Er habe denn auch die später angefochtene Feststellungsverfügung beantragt. Somit sei er in diesem Verfahren auch passivlegitimiert. Eine teleologische Auslegung führe in casu zum gleichen Resultat wie die grammatikalische Auslegung, nämlich, dass alle Waren angemeldet werden müssen und dass sie der Zahlung der
Einfuhrabgaben, namentlich der Mehrwertsteuer, unterliegen. Zwar könnten Waren unter gewissen Voraussetzungen zoll- bzw. abgabenfrei eingeführt werden. Der Zollmeldepflichtige habe aber das Vorhandensein eines Befreiungsgrundes darzulegen, um in den Genuss dieser Abgabenfreiheit kommen zu können. Es gehe dabei um eine Kontrolle der ein- und ausgeführten Waren. Gemäss dem Grundsatz der Selbstdeklaration habe jeder Zollmeldepflichtige alle Massnahmen zu treffen, die nach Gesetz und Verordnung zur Durchführung der Zollkontrolle und Feststellung der Zollzahlungspflicht erforderlich sind (Art. 29 Abs. 1
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1    Schiffsvorräte auf Güterschiffen und auf Schiffen des Linienverkehrs sind zollfrei, wenn:
a  sie für die Verwendung an Bord bestimmt sind;
b  sie nicht an Land gebracht werden; und
c  die Schiffe nur vorübergehend im Zollgebiet verbleiben.
2    Schiffsvorräte auf übrigen Schiffen sind zollfrei, wenn die Schiffe nicht in Häfen, an Landestellen oder an Bojen im Zollgebiet anlegen.
3    Schiffsvorräte aus dem zollrechtlich nicht freien Verkehr des Zollgebiets dürfen nicht zugeladen werden.
4    Als Schiffsvorräte gelten Treibstoffe und Schmiermittel sowie Güter, die zum Gebrauch oder zum Verkauf an Bord bestimmt sind, einschliesslich Verbrauchswaren. Nicht als Schiffsvorräte gelten Schiffsersatzteile und die Schiffsausrüstung.
ZG). Gerade weil die Zollorgane nur stichprobenweise Kontrollen durchführen könnten, sei es unabdingbar, dass der Warenführer mitgeführte Waren beim Grenzübertritt unaufgefordert und vollständig anmelde. Der angefochtene Entscheid lege ausführlich dar, dass und aus welchen Gründen das Perlencollier unter den gegebenen Umständen bei der Einfuhr der Abgabepflicht unterlag. Es sei unerfindlich, wie der Beschwerdeführer behaupten könne, der angefochtene Entscheid lasse die entsprechenden Erwägungen vermissen.

Aus den Erwägungen:

1.a. Gemäss Art. 50
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 11 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)
1    Schiffsvorräte auf Güterschiffen und auf Schiffen des Linienverkehrs sind zollfrei, wenn:
a  sie für die Verwendung an Bord bestimmt sind;
b  sie nicht an Land gebracht werden; und
c  die Schiffe nur vorübergehend im Zollgebiet verbleiben.
2    Schiffsvorräte auf übrigen Schiffen sind zollfrei, wenn die Schiffe nicht in Häfen, an Landestellen oder an Bojen im Zollgebiet anlegen.
3    Schiffsvorräte aus dem zollrechtlich nicht freien Verkehr des Zollgebiets dürfen nicht zugeladen werden.
4    Als Schiffsvorräte gelten Treibstoffe und Schmiermittel sowie Güter, die zum Gebrauch oder zum Verkauf an Bord bestimmt sind, einschliesslich Verbrauchswaren. Nicht als Schiffsvorräte gelten Schiffsersatzteile und die Schiffsausrüstung.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) in Verbindung mit Art. 109 Abs. 1 Bst. c
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 11 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)
1    Schiffsvorräte auf Güterschiffen und auf Schiffen des Linienverkehrs sind zollfrei, wenn:
a  sie für die Verwendung an Bord bestimmt sind;
b  sie nicht an Land gebracht werden; und
c  die Schiffe nur vorübergehend im Zollgebiet verbleiben.
2    Schiffsvorräte auf übrigen Schiffen sind zollfrei, wenn die Schiffe nicht in Häfen, an Landestellen oder an Bojen im Zollgebiet anlegen.
3    Schiffsvorräte aus dem zollrechtlich nicht freien Verkehr des Zollgebiets dürfen nicht zugeladen werden.
4    Als Schiffsvorräte gelten Treibstoffe und Schmiermittel sowie Güter, die zum Gebrauch oder zum Verkauf an Bord bestimmt sind, einschliesslich Verbrauchswaren. Nicht als Schiffsvorräte gelten Schiffsersatzteile und die Schiffsausrüstung.
und Abs. 3 ZG ist die ZRK zuständig zur Behandlung von Beschwerden gegen erstinstanzliche Verfügungen oder Beschwerdeentscheide der OZD betreffend die Veranlagung der Zölle einschliesslich Zollzahlungspflicht, Zollbefreiung, Zollbegünstigung und Zwischenabfertigung. Dies gilt praxisgemäss auch für entsprechende Feststellungsverfügungen. Die ZRK ist deshalb zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde, welche sich gegen einen Beschwerdeentscheid der OZD betreffend die Feststellung der Grundlagen der Abgabenberechnung im Sinne von Art. 124 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 124 Mitwirkungspflicht - (Art. 44 Abs. 1 ZG)
ZV richtet, sachlich und funktionell zuständig (Art. 71a Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 124 Mitwirkungspflicht - (Art. 44 Abs. 1 ZG)
VwVG). Das Verfahren vor der ZRK bestimmt sich gemäss Art. 71a Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 124 Mitwirkungspflicht - (Art. 44 Abs. 1 ZG)
VwVG nach diesem Gesetz, soweit nicht spezialgesetzliche Normen des Steuer- oder Zollrechts anzuwenden sind.

b. (Formelles)

c. (Anwendbarkeit der MWSTV, vgl. 65.84 E. 1.b) Gemäss Art. 94 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 124 Mitwirkungspflicht - (Art. 44 Abs. 1 ZG)
des Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], SR 641.20) gilt das neue Recht für Einfuhren von Gegenständen, die ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Einfuhr abgefertigt werden. Im vorliegenden Falle erfolgte die Einfuhr des in Frage stehenden Perlencolliers und die Ausstellung eines Vormerkscheins für dieses am 15. Dezember 1999. Somit findet die Mehrwertsteuerverordnung auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt weiterhin Anwendung.

2.a. (Grundlagen der Zollzahlungspflicht, vgl. VPB 63.73 E. 3.a) Die Zollzahlungspflicht umfasst die Verbindlichkeit zur Entrichtung oder Sicherstellung der Abgaben (Zollbeträge, Zinse, Gebühren) und Kosten aus dem Zollverfahren, sowie der Abgaben und Kosten, die gestützt auf andere als zollrechtliche Erlasse durch die Zollverwaltung zu erheben sind (Art. 10
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 124 Mitwirkungspflicht - (Art. 44 Abs. 1 ZG)
ZG). Ist die Zollmeldepflicht erfüllt worden, so entsteht die Zollzahlungspflicht mit Bestätigung der Annahme der Zolldeklaration nach Art. 35
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 124 Mitwirkungspflicht - (Art. 44 Abs. 1 ZG)
ZG. Ist die Zollmeldepflicht nicht erfüllt worden, so wird der Eintritt der Zollzahlungspflicht zurückbezogen auf den Zeitpunkt, da die Ware die Grenze überschritten hat (Art. 11 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 124 Mitwirkungspflicht - (Art. 44 Abs. 1 ZG)
und 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 124 Mitwirkungspflicht - (Art. 44 Abs. 1 ZG)
ZG). Die Zollzahlungspflicht entsteht gemäss Art. 12
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 124 Mitwirkungspflicht - (Art. 44 Abs. 1 ZG)
ZG auch bei der Geleitschein- und Freipassabfertigung. Die Pflicht zur Bezahlung der Zollbeträge und der Monopolgebühren fällt jedoch wieder dahin, wenn infolge Wiederausfuhr der Waren der Geleitschein oder der Freipass nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zollamtlich gelöscht worden ist. Die Zollzahlungspflicht, welche nach Art. 68
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 68 Wahl der Methode - (Art. 30 MWSTG)
1    Die steuerpflichtige Person kann zur Berechnung der Korrektur des Vorsteuerabzugs eine oder mehrere Methoden anwenden, sofern dies zu einem sachgerechten Ergebnis führt.
2    Als sachgerecht gilt jede Anwendung einer oder mehrerer Methoden, die den Grundsatz der Erhebungswirtschaftlichkeit berücksichtigt, betriebswirtschaftlich nachvollziehbar ist und die Vorsteuern nach Massgabe der Verwendung für eine bestimmte Tätigkeit zuteilt.
MWSTV auch die Einfuhrumsatzsteuerpflicht begründet, obliegt vorerst den Zollmeldepflichtigen. Dies sind die Personen, welche eine Ware über die
Grenze bringen sowie deren Auftraggeber (Art. 9 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 11 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)
1    Schiffsvorräte auf Güterschiffen und auf Schiffen des Linienverkehrs sind zollfrei, wenn:
a  sie für die Verwendung an Bord bestimmt sind;
b  sie nicht an Land gebracht werden; und
c  die Schiffe nur vorübergehend im Zollgebiet verbleiben.
2    Schiffsvorräte auf übrigen Schiffen sind zollfrei, wenn die Schiffe nicht in Häfen, an Landestellen oder an Bojen im Zollgebiet anlegen.
3    Schiffsvorräte aus dem zollrechtlich nicht freien Verkehr des Zollgebiets dürfen nicht zugeladen werden.
4    Als Schiffsvorräte gelten Treibstoffe und Schmiermittel sowie Güter, die zum Gebrauch oder zum Verkauf an Bord bestimmt sind, einschliesslich Verbrauchswaren. Nicht als Schiffsvorräte gelten Schiffsersatzteile und die Schiffsausrüstung.
ZG). Der Arbeitgeber (Dienstherr) und das Familienhaupt sind verantwortlich für die Handlungen ihrer Angestellten usw., welche diese in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen vornehmen bzw. ihrer unmündigen, entmündigten, geistesschwachen oder geisteskranken Hausgenossen, sofern sie nicht nachweisen, dass sie alle erforderliche Sorgfalt angewendet haben, um die Einhaltung der Vorschriften durch die genannten Personen zu bewirken (Art. 9 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 68 Wahl der Methode - (Art. 30 MWSTG)
1    Die steuerpflichtige Person kann zur Berechnung der Korrektur des Vorsteuerabzugs eine oder mehrere Methoden anwenden, sofern dies zu einem sachgerechten Ergebnis führt.
2    Als sachgerecht gilt jede Anwendung einer oder mehrerer Methoden, die den Grundsatz der Erhebungswirtschaftlichkeit berücksichtigt, betriebswirtschaftlich nachvollziehbar ist und die Vorsteuern nach Massgabe der Verwendung für eine bestimmte Tätigkeit zuteilt.
und 3
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 68 Wahl der Methode - (Art. 30 MWSTG)
1    Die steuerpflichtige Person kann zur Berechnung der Korrektur des Vorsteuerabzugs eine oder mehrere Methoden anwenden, sofern dies zu einem sachgerechten Ergebnis führt.
2    Als sachgerecht gilt jede Anwendung einer oder mehrerer Methoden, die den Grundsatz der Erhebungswirtschaftlichkeit berücksichtigt, betriebswirtschaftlich nachvollziehbar ist und die Vorsteuern nach Massgabe der Verwendung für eine bestimmte Tätigkeit zuteilt.
ZG). Ebenfalls zollzahlungspflichtig (jedoch nicht zollmeldepflichtig) ist derjenige, für dessen Rechnung die Waren eingeführt oder ausgeführt worden sind. Alle genannten Personen haften solidarisch für die geschuldeten Abgaben (Art. 13 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 11 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)
1    Schiffsvorräte auf Güterschiffen und auf Schiffen des Linienverkehrs sind zollfrei, wenn:
a  sie für die Verwendung an Bord bestimmt sind;
b  sie nicht an Land gebracht werden; und
c  die Schiffe nur vorübergehend im Zollgebiet verbleiben.
2    Schiffsvorräte auf übrigen Schiffen sind zollfrei, wenn die Schiffe nicht in Häfen, an Landestellen oder an Bojen im Zollgebiet anlegen.
3    Schiffsvorräte aus dem zollrechtlich nicht freien Verkehr des Zollgebiets dürfen nicht zugeladen werden.
4    Als Schiffsvorräte gelten Treibstoffe und Schmiermittel sowie Güter, die zum Gebrauch oder zum Verkauf an Bord bestimmt sind, einschliesslich Verbrauchswaren. Nicht als Schiffsvorräte gelten Schiffsersatzteile und die Schiffsausrüstung.
ZG).

Eine Erweiterung des Kreises der zur Entrichtung der Einfuhrabgaben Verpflichteten kann sich im Übrigen aus Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR, SR 313.0) ergeben. Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes eine Abgabe nicht erhoben worden, so ist diese gemäss Art. 12 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR ohne Rücksicht auf eine bestimmte Person nachzuentrichten. Leistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete (Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR). Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden Betrag solidarisch mit den übrigen Zahlungspflichtigen (Art. 12 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR).

b. Bei der Einfuhr ist unter Vorbehalt von Art. 19
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
ZG und der durch Verordnung zu erlassenden näheren Bestimmungen unter anderem gebrauchte persönliche Habe, die Reisende, Angestellte öffentlicher Verkehrsanstalten, Fuhrleute, Schiffer, Luftschiffer usw. zu ihrem eigenen Gebrauch mit sich führen oder die ihnen zu diesem Zwecke voraus- oder nachgesandt wird, zollfrei (Art. 14 Ziff. 6 ZG; vgl. auch Art. 11
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 11 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)
1    Schiffsvorräte auf Güterschiffen und auf Schiffen des Linienverkehrs sind zollfrei, wenn:
a  sie für die Verwendung an Bord bestimmt sind;
b  sie nicht an Land gebracht werden; und
c  die Schiffe nur vorübergehend im Zollgebiet verbleiben.
2    Schiffsvorräte auf übrigen Schiffen sind zollfrei, wenn die Schiffe nicht in Häfen, an Landestellen oder an Bojen im Zollgebiet anlegen.
3    Schiffsvorräte aus dem zollrechtlich nicht freien Verkehr des Zollgebiets dürfen nicht zugeladen werden.
4    Als Schiffsvorräte gelten Treibstoffe und Schmiermittel sowie Güter, die zum Gebrauch oder zum Verkauf an Bord bestimmt sind, einschliesslich Verbrauchswaren. Nicht als Schiffsvorräte gelten Schiffsersatzteile und die Schiffsausrüstung.
ZV). Gemäss Art. 2 des Istanbuler Übereinkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei, die in den Anlagen aufgeführten Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung zuzulassen (Abs. 1). Unbeschadet der Bestimmungen der Anlage E wird die vorübergehende Verwendung unter vollständiger Aussetzung der Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen wirtschaftlicher Art gewährt (Abs. 2). Art. 2 von Anlage B.6 zum Istanbuler Übereinkommen (im Folgenden: Anlage B.6) sieht sodann vor, dass persönliche Gebrauchsgegenstände und zu Sportzwecken eingeführte Waren nach Art. 2 des Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung zugelassen werden. Als «persönliche Gebrauchsgegenstände» gelten alle neuen oder gebrauchten Gegenstände, die ein
Reisender unter Berücksichtigung aller Umstände seiner Reise in angemessenem Umfang zum persönlichen Gebrauch benötigt, jedoch ohne die zu Handelszwecken eingeführten Waren (Art. 1 Bst. b der Anlage B.6). Dazu gehört gemäss Ziff. 3 des Anhangs I zur Anlage B.6 («Erläuternde Liste») namentlich auch persönlicher Schmuck. Persönliche Gebrauchsgegenstände werden zur vorübergehenden Verwendung zugelassen, ohne dass die Vorlage eines Zollpapiers oder die Leistung einer Sicherheit verlangt wird. Jedoch können für Gegenstände, die hohen Eingangsabgaben unterliegen, ein Zollpapier und eine Sicherheitsleistung verlangt werden (Art. 4 Abs. 1 der Anlage B.6). Gemäss Art. 7 der Anlage B.6 setzt diese mit ihrem Inkrafttreten Art. 2 und 5 des New Yorker Abkommens in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und Vertragsparteien des genannten Abkommens sind, ausser Kraft und tritt an deren Stelle.

c. Abgesehen von den im Zollgesetz und in der Zollverordnung vorgesehenen Ausnahmen hat der Zollmeldepflichtige jede über die Zollgrenze eingehende Ware der nächsten Zollstelle unverzüglich zuzuführen und unter Zollkontrolle zu stellen (Art. 30 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 11 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)
1    Schiffsvorräte auf Güterschiffen und auf Schiffen des Linienverkehrs sind zollfrei, wenn:
a  sie für die Verwendung an Bord bestimmt sind;
b  sie nicht an Land gebracht werden; und
c  die Schiffe nur vorübergehend im Zollgebiet verbleiben.
2    Schiffsvorräte auf übrigen Schiffen sind zollfrei, wenn die Schiffe nicht in Häfen, an Landestellen oder an Bojen im Zollgebiet anlegen.
3    Schiffsvorräte aus dem zollrechtlich nicht freien Verkehr des Zollgebiets dürfen nicht zugeladen werden.
4    Als Schiffsvorräte gelten Treibstoffe und Schmiermittel sowie Güter, die zum Gebrauch oder zum Verkauf an Bord bestimmt sind, einschliesslich Verbrauchswaren. Nicht als Schiffsvorräte gelten Schiffsersatzteile und die Schiffsausrüstung.
ZG). Für die unter Zollkontrolle gestellten Waren hat der Zollmeldepflichtige den Abfertigungsantrag zu stellen und je nach der Bestimmung der Waren die Zolldeklaration unter Vorlegung der für die Abfertigungsart erforderlichen Belege, Bewilligungen und anderen Ausweise in der vorgeschriebenen Anzahl, Form und Frist einzureichen (Art. 31 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 11 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)
1    Schiffsvorräte auf Güterschiffen und auf Schiffen des Linienverkehrs sind zollfrei, wenn:
a  sie für die Verwendung an Bord bestimmt sind;
b  sie nicht an Land gebracht werden; und
c  die Schiffe nur vorübergehend im Zollgebiet verbleiben.
2    Schiffsvorräte auf übrigen Schiffen sind zollfrei, wenn die Schiffe nicht in Häfen, an Landestellen oder an Bojen im Zollgebiet anlegen.
3    Schiffsvorräte aus dem zollrechtlich nicht freien Verkehr des Zollgebiets dürfen nicht zugeladen werden.
4    Als Schiffsvorräte gelten Treibstoffe und Schmiermittel sowie Güter, die zum Gebrauch oder zum Verkauf an Bord bestimmt sind, einschliesslich Verbrauchswaren. Nicht als Schiffsvorräte gelten Schiffsersatzteile und die Schiffsausrüstung.
ZG). Erachtet sich das Zollamt als zuständig, so prüft es die abgegebene Zolldeklaration auf ihre formelle Richtigkeit und Vollständigkeit und auf ihre Übereinstimmung mit den Begleitpapieren (Art. 34 Abs. 2
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ZV Art. 11 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)
1    Schiffsvorräte auf Güterschiffen und auf Schiffen des Linienverkehrs sind zollfrei, wenn:
a  sie für die Verwendung an Bord bestimmt sind;
b  sie nicht an Land gebracht werden; und
c  die Schiffe nur vorübergehend im Zollgebiet verbleiben.
2    Schiffsvorräte auf übrigen Schiffen sind zollfrei, wenn die Schiffe nicht in Häfen, an Landestellen oder an Bojen im Zollgebiet anlegen.
3    Schiffsvorräte aus dem zollrechtlich nicht freien Verkehr des Zollgebiets dürfen nicht zugeladen werden.
4    Als Schiffsvorräte gelten Treibstoffe und Schmiermittel sowie Güter, die zum Gebrauch oder zum Verkauf an Bord bestimmt sind, einschliesslich Verbrauchswaren. Nicht als Schiffsvorräte gelten Schiffsersatzteile und die Schiffsausrüstung.
ZG). Die Annahme der Zolldeklaration wird durch Beisetzung des Amtsstempels bestätigt. Die angenommene Zolldeklaration ist für den Aussteller verbindlich und bildet vorbehältlich des Ergebnisses einer allfälligen Revision (im Sinne von Art. 36
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ZV Art. 11 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)
1    Schiffsvorräte auf Güterschiffen und auf Schiffen des Linienverkehrs sind zollfrei, wenn:
a  sie für die Verwendung an Bord bestimmt sind;
b  sie nicht an Land gebracht werden; und
c  die Schiffe nur vorübergehend im Zollgebiet verbleiben.
2    Schiffsvorräte auf übrigen Schiffen sind zollfrei, wenn die Schiffe nicht in Häfen, an Landestellen oder an Bojen im Zollgebiet anlegen.
3    Schiffsvorräte aus dem zollrechtlich nicht freien Verkehr des Zollgebiets dürfen nicht zugeladen werden.
4    Als Schiffsvorräte gelten Treibstoffe und Schmiermittel sowie Güter, die zum Gebrauch oder zum Verkauf an Bord bestimmt sind, einschliesslich Verbrauchswaren. Nicht als Schiffsvorräte gelten Schiffsersatzteile und die Schiffsausrüstung.
ZG) die Grundlage für die Festsetzung des Zolls und der weiteren Abgaben (Art. 35 Abs. 1
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ZV Art. 11 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)
1    Schiffsvorräte auf Güterschiffen und auf Schiffen des Linienverkehrs sind zollfrei, wenn:
a  sie für die Verwendung an Bord bestimmt sind;
b  sie nicht an Land gebracht werden; und
c  die Schiffe nur vorübergehend im Zollgebiet verbleiben.
2    Schiffsvorräte auf übrigen Schiffen sind zollfrei, wenn die Schiffe nicht in Häfen, an Landestellen oder an Bojen im Zollgebiet anlegen.
3    Schiffsvorräte aus dem zollrechtlich nicht freien Verkehr des Zollgebiets dürfen nicht zugeladen werden.
4    Als Schiffsvorräte gelten Treibstoffe und Schmiermittel sowie Güter, die zum Gebrauch oder zum Verkauf an Bord bestimmt sind, einschliesslich Verbrauchswaren. Nicht als Schiffsvorräte gelten Schiffsersatzteile und die Schiffsausrüstung.
und 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 11 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)
1    Schiffsvorräte auf Güterschiffen und auf Schiffen des Linienverkehrs sind zollfrei, wenn:
a  sie für die Verwendung an Bord bestimmt sind;
b  sie nicht an Land gebracht werden; und
c  die Schiffe nur vorübergehend im Zollgebiet verbleiben.
2    Schiffsvorräte auf übrigen Schiffen sind zollfrei, wenn die Schiffe nicht in Häfen, an Landestellen oder an Bojen im Zollgebiet anlegen.
3    Schiffsvorräte aus dem zollrechtlich nicht freien Verkehr des Zollgebiets dürfen nicht zugeladen werden.
4    Als Schiffsvorräte gelten Treibstoffe und Schmiermittel sowie Güter, die zum Gebrauch oder zum Verkauf an Bord bestimmt sind, einschliesslich Verbrauchswaren. Nicht als Schiffsvorräte gelten Schiffsersatzteile und die Schiffsausrüstung.
ZG). Nach Feststellung der aus der Zollzahlungspflicht sich ergebenden Verbindlichkeiten wird
der Zollausweis ausgestellt. Er schafft Beweis für die Abfertigung und für die Erfüllung der dem Pflichtigen obliegenden Verbindlichkeiten, soweit nicht andere Bescheinigungen ausgestellt werden. Der Zollausweis wird erst nach Erfüllung der darin festgestellten Verbindlichkeiten ausgehändigt. Vorher darf nur mit ausdrücklicher Bewilligung des Zollamtes über die unter Zollkontrolle gestellten Waren verfügt werden (Art. 37 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 11 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)
1    Schiffsvorräte auf Güterschiffen und auf Schiffen des Linienverkehrs sind zollfrei, wenn:
a  sie für die Verwendung an Bord bestimmt sind;
b  sie nicht an Land gebracht werden; und
c  die Schiffe nur vorübergehend im Zollgebiet verbleiben.
2    Schiffsvorräte auf übrigen Schiffen sind zollfrei, wenn die Schiffe nicht in Häfen, an Landestellen oder an Bojen im Zollgebiet anlegen.
3    Schiffsvorräte aus dem zollrechtlich nicht freien Verkehr des Zollgebiets dürfen nicht zugeladen werden.
4    Als Schiffsvorräte gelten Treibstoffe und Schmiermittel sowie Güter, die zum Gebrauch oder zum Verkauf an Bord bestimmt sind, einschliesslich Verbrauchswaren. Nicht als Schiffsvorräte gelten Schiffsersatzteile und die Schiffsausrüstung.
und 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 11 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)
1    Schiffsvorräte auf Güterschiffen und auf Schiffen des Linienverkehrs sind zollfrei, wenn:
a  sie für die Verwendung an Bord bestimmt sind;
b  sie nicht an Land gebracht werden; und
c  die Schiffe nur vorübergehend im Zollgebiet verbleiben.
2    Schiffsvorräte auf übrigen Schiffen sind zollfrei, wenn die Schiffe nicht in Häfen, an Landestellen oder an Bojen im Zollgebiet anlegen.
3    Schiffsvorräte aus dem zollrechtlich nicht freien Verkehr des Zollgebiets dürfen nicht zugeladen werden.
4    Als Schiffsvorräte gelten Treibstoffe und Schmiermittel sowie Güter, die zum Gebrauch oder zum Verkauf an Bord bestimmt sind, einschliesslich Verbrauchswaren. Nicht als Schiffsvorräte gelten Schiffsersatzteile und die Schiffsausrüstung.
ZG).

Eine besondere Regelung ist im Zollgesetz für den so genannten Reisendenverkehr vorgesehen: Vom Ausland kommende Personen, die nicht Grenzbewohner sind und keine für den Handel bestimmten Waren mit sich führen oder auf sich tragen, können die Abfertigung bei Grenzzollämtern und Aufsichtsposten jederzeit verlangen. Sie haben sich unmittelbar nach dem Grenzübertritt beim nächstgelegenen Grenzzollamt oder Aufsichtsposten zu stellen (Art. 48 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 11 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)
1    Schiffsvorräte auf Güterschiffen und auf Schiffen des Linienverkehrs sind zollfrei, wenn:
a  sie für die Verwendung an Bord bestimmt sind;
b  sie nicht an Land gebracht werden; und
c  die Schiffe nur vorübergehend im Zollgebiet verbleiben.
2    Schiffsvorräte auf übrigen Schiffen sind zollfrei, wenn die Schiffe nicht in Häfen, an Landestellen oder an Bojen im Zollgebiet anlegen.
3    Schiffsvorräte aus dem zollrechtlich nicht freien Verkehr des Zollgebiets dürfen nicht zugeladen werden.
4    Als Schiffsvorräte gelten Treibstoffe und Schmiermittel sowie Güter, die zum Gebrauch oder zum Verkauf an Bord bestimmt sind, einschliesslich Verbrauchswaren. Nicht als Schiffsvorräte gelten Schiffsersatzteile und die Schiffsausrüstung.
und Abs. 2 Satz 1 ZG; Art. 111 Abs. 3
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 111 Prüfung der Waren - (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)
1    Die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger prüft die für sie oder ihn bestimmten Waren unverzüglich und inventarisiert sie. Sie oder er kann diese Arbeiten Dritten übertragen. Sie oder er muss die Dritten verpflichten, das Ergebnis schriftlich festzuhalten und ihr oder ihm zur Aufbewahrung zu übermitteln.
2    Sie oder er teilt Unregelmässigkeiten, namentlich Fehl- oder Mehrmengen, Vertauschungen oder Beschädigungen der Kontrollzollstelle unverzüglich in Papierform oder elektronisch mit. Die Kontrollzollstelle entscheidet über das weitere Vorgehen.
ZV). Voraus- oder nachgesandtes Reisegepäck soll bei den Zollämtern auf Verlangen der Reisenden während der hierfür zu bestimmenden Zeit auch an Sonn- und Feiertagen abgefertigt werden (Art. 111 Abs. 3
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 111 Prüfung der Waren - (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)
1    Die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger prüft die für sie oder ihn bestimmten Waren unverzüglich und inventarisiert sie. Sie oder er kann diese Arbeiten Dritten übertragen. Sie oder er muss die Dritten verpflichten, das Ergebnis schriftlich festzuhalten und ihr oder ihm zur Aufbewahrung zu übermitteln.
2    Sie oder er teilt Unregelmässigkeiten, namentlich Fehl- oder Mehrmengen, Vertauschungen oder Beschädigungen der Kontrollzollstelle unverzüglich in Papierform oder elektronisch mit. Die Kontrollzollstelle entscheidet über das weitere Vorgehen.
Satz 2 ZV). Zur Abfertigung der von den Reisenden mitgeführten, nicht zum Handel bestimmten Waren genügt gemäss Art. 111 Abs. 5
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 111 Prüfung der Waren - (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)
1    Die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger prüft die für sie oder ihn bestimmten Waren unverzüglich und inventarisiert sie. Sie oder er kann diese Arbeiten Dritten übertragen. Sie oder er muss die Dritten verpflichten, das Ergebnis schriftlich festzuhalten und ihr oder ihm zur Aufbewahrung zu übermitteln.
2    Sie oder er teilt Unregelmässigkeiten, namentlich Fehl- oder Mehrmengen, Vertauschungen oder Beschädigungen der Kontrollzollstelle unverzüglich in Papierform oder elektronisch mit. Die Kontrollzollstelle entscheidet über das weitere Vorgehen.
ZV die Abgabe einer mündlichen Deklaration, der indessen die gleiche Verbindlichkeit zukommt wie einer schriftlichen. Ist der Reisende nicht in der Lage, eine verbindliche mündliche Deklaration auf die allgemeine Frage des Zollbeamten abzugeben, so kann er amtliche Revision und Verzollung nach Befund beantragen, wobei er in der in Art. 31
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 111 Prüfung der Waren - (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)
1    Die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger prüft die für sie oder ihn bestimmten Waren unverzüglich und inventarisiert sie. Sie oder er kann diese Arbeiten Dritten übertragen. Sie oder er muss die Dritten verpflichten, das Ergebnis schriftlich festzuhalten und ihr oder ihm zur Aufbewahrung zu übermitteln.
2    Sie oder er teilt Unregelmässigkeiten, namentlich Fehl- oder Mehrmengen, Vertauschungen oder Beschädigungen der Kontrollzollstelle unverzüglich in Papierform oder elektronisch mit. Die Kontrollzollstelle entscheidet über das weitere Vorgehen.
ZG vorgesehenen Weise mitzuwirken hat. Das Recht auf Verweigerung der Abgabe einer
verbindlichen mündlichen Deklaration steht jedoch den Reisenden nur dann zu, wenn sie allgemein nach zollpflichtigen oder verbotenen Gegenständen befragt werden, nicht aber auch dann, wenn die bestimmte Frage an sie gerichtet wird, was sie mit sich führen, oder ob sie Waren bestimmter Art, wie z. B. Tabakfabrikate, Genussmittel, Parfümerien, neue Kleidungsstücke bei sich haben (Art. 111 Abs. 6
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 111 Prüfung der Waren - (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)
1    Die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger prüft die für sie oder ihn bestimmten Waren unverzüglich und inventarisiert sie. Sie oder er kann diese Arbeiten Dritten übertragen. Sie oder er muss die Dritten verpflichten, das Ergebnis schriftlich festzuhalten und ihr oder ihm zur Aufbewahrung zu übermitteln.
2    Sie oder er teilt Unregelmässigkeiten, namentlich Fehl- oder Mehrmengen, Vertauschungen oder Beschädigungen der Kontrollzollstelle unverzüglich in Papierform oder elektronisch mit. Die Kontrollzollstelle entscheidet über das weitere Vorgehen.
ZV).

Die Zollabfertigung ist endgültig, wenn über die Zollzahlungspflicht endgültig entschieden und die Ware zur Überführung in den freien Inlandverkehr oder zur Ausfuhr freigegeben ist (Art. 38 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 111 Prüfung der Waren - (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)
1    Die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger prüft die für sie oder ihn bestimmten Waren unverzüglich und inventarisiert sie. Sie oder er kann diese Arbeiten Dritten übertragen. Sie oder er muss die Dritten verpflichten, das Ergebnis schriftlich festzuhalten und ihr oder ihm zur Aufbewahrung zu übermitteln.
2    Sie oder er teilt Unregelmässigkeiten, namentlich Fehl- oder Mehrmengen, Vertauschungen oder Beschädigungen der Kontrollzollstelle unverzüglich in Papierform oder elektronisch mit. Die Kontrollzollstelle entscheidet über das weitere Vorgehen.
ZG). Die Überführung der zollpflichtigen ausländischen Waren in den freien Verkehr sowie die Ausfuhr zollpflichtiger Waren ist erst nach der Verzollung gestattet. Als Beweis dient die vom Zollamt verabfolgte Zollquittung. Nicht zollpflichtige ausländische Waren und inländische Waren, die keinem Ausfuhrzoll unterliegen, werden beim Grenzübertritt nach durchgeführtem Abfertigungsverfahren freigeschrieben (Art. 39
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
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1    Die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger prüft die für sie oder ihn bestimmten Waren unverzüglich und inventarisiert sie. Sie oder er kann diese Arbeiten Dritten übertragen. Sie oder er muss die Dritten verpflichten, das Ergebnis schriftlich festzuhalten und ihr oder ihm zur Aufbewahrung zu übermitteln.
2    Sie oder er teilt Unregelmässigkeiten, namentlich Fehl- oder Mehrmengen, Vertauschungen oder Beschädigungen der Kontrollzollstelle unverzüglich in Papierform oder elektronisch mit. Die Kontrollzollstelle entscheidet über das weitere Vorgehen.
ZG). Eine Zwischenabfertigung findet statt, wenn zur endgültigen Feststellung der Zollzahlungspflicht eine weitere Zollbehandlung nötig ist (Art. 38 Abs. 2
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1    Die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger prüft die für sie oder ihn bestimmten Waren unverzüglich und inventarisiert sie. Sie oder er kann diese Arbeiten Dritten übertragen. Sie oder er muss die Dritten verpflichten, das Ergebnis schriftlich festzuhalten und ihr oder ihm zur Aufbewahrung zu übermitteln.
2    Sie oder er teilt Unregelmässigkeiten, namentlich Fehl- oder Mehrmengen, Vertauschungen oder Beschädigungen der Kontrollzollstelle unverzüglich in Papierform oder elektronisch mit. Die Kontrollzollstelle entscheidet über das weitere Vorgehen.
ZG). Das Zollgesetz kennt die folgenden Arten der Zwischenabfertigung: provisorische Verzollung (Art. 40
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ZG); Geleitscheinverkehr (Art. 41
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ZG); Zolllagerverkehr (Art. 42 ff
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2    Sie oder er teilt Unregelmässigkeiten, namentlich Fehl- oder Mehrmengen, Vertauschungen oder Beschädigungen der Kontrollzollstelle unverzüglich in Papierform oder elektronisch mit. Die Kontrollzollstelle entscheidet über das weitere Vorgehen.
. ZG); Freipassverkehr (Art. 47
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ZG). Bei den Zwischenabfertigungen zollpflichtiger Waren und bei der Gewährung von Zahlungserleichterungen irgendwelcher Art ist gemäss Art. 65 Abs. 1
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2    Sie oder er teilt Unregelmässigkeiten, namentlich Fehl- oder Mehrmengen, Vertauschungen oder Beschädigungen der Kontrollzollstelle unverzüglich in Papierform oder elektronisch mit. Die Kontrollzollstelle entscheidet über das weitere Vorgehen.
ZG Sicherheit zu leisten für die Zollbeträge und die anderen Abgaben sowie für die noch nicht endgültig ermittelten
Forderungen aus Verletzung von Zollvorschriften. Die Sicherstellung geschieht in der Regel durch Barhinterlage, die in gleicher Weise zu leisten ist wie die Zollzahlung. Je nach der Art der endgültigen Abfertigung wird die Barhinterlage ganz oder teilweise zurückgegeben oder gegen Ausstellung einer Zollquittung endgültig verrechnet (Art. 66 Abs. 1
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1    Die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger prüft die für sie oder ihn bestimmten Waren unverzüglich und inventarisiert sie. Sie oder er kann diese Arbeiten Dritten übertragen. Sie oder er muss die Dritten verpflichten, das Ergebnis schriftlich festzuhalten und ihr oder ihm zur Aufbewahrung zu übermitteln.
2    Sie oder er teilt Unregelmässigkeiten, namentlich Fehl- oder Mehrmengen, Vertauschungen oder Beschädigungen der Kontrollzollstelle unverzüglich in Papierform oder elektronisch mit. Die Kontrollzollstelle entscheidet über das weitere Vorgehen.
und 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 111 Prüfung der Waren - (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)
1    Die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger prüft die für sie oder ihn bestimmten Waren unverzüglich und inventarisiert sie. Sie oder er kann diese Arbeiten Dritten übertragen. Sie oder er muss die Dritten verpflichten, das Ergebnis schriftlich festzuhalten und ihr oder ihm zur Aufbewahrung zu übermitteln.
2    Sie oder er teilt Unregelmässigkeiten, namentlich Fehl- oder Mehrmengen, Vertauschungen oder Beschädigungen der Kontrollzollstelle unverzüglich in Papierform oder elektronisch mit. Die Kontrollzollstelle entscheidet über das weitere Vorgehen.
ZG).

d. Bei der Zollbefreiung für gebrauchte persönliche Habe im Sinne von Art. 14 Ziff. 6 ZG handelt es sich um einen Fall des zollfreien Warenverkehrs mit endgültiger Abfertigung. Die Fälle des zollfreien Warenverkehrs mit Freipassabfertigung sind demgegenüber in Art. 15
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1    Die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger prüft die für sie oder ihn bestimmten Waren unverzüglich und inventarisiert sie. Sie oder er kann diese Arbeiten Dritten übertragen. Sie oder er muss die Dritten verpflichten, das Ergebnis schriftlich festzuhalten und ihr oder ihm zur Aufbewahrung zu übermitteln.
2    Sie oder er teilt Unregelmässigkeiten, namentlich Fehl- oder Mehrmengen, Vertauschungen oder Beschädigungen der Kontrollzollstelle unverzüglich in Papierform oder elektronisch mit. Die Kontrollzollstelle entscheidet über das weitere Vorgehen.
ZG geregelt. Das Zollgesetz sieht für die zollbefreiten Einfuhren gemäss Art. 14
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1    Die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger prüft die für sie oder ihn bestimmten Waren unverzüglich und inventarisiert sie. Sie oder er kann diese Arbeiten Dritten übertragen. Sie oder er muss die Dritten verpflichten, das Ergebnis schriftlich festzuhalten und ihr oder ihm zur Aufbewahrung zu übermitteln.
2    Sie oder er teilt Unregelmässigkeiten, namentlich Fehl- oder Mehrmengen, Vertauschungen oder Beschädigungen der Kontrollzollstelle unverzüglich in Papierform oder elektronisch mit. Die Kontrollzollstelle entscheidet über das weitere Vorgehen.
ZG die Möglichkeit, eine Sicherheitsleistung anzuordnen, nicht vor. Gemäss Art. 4 Abs. 1 Satz 2 von Anlage B.6 zum Istanbuler Übereinkommen können indessen für persönliche Gebrauchsgegenstände, die hohen Eingangsabgaben unterliegen, ein Zollpapier und eine Sicherheitsleistung verlangt werden.

3.a. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 15. Dezember 1999 allein von Österreich her kommend in die Schweiz einreiste und dabei ein seiner Ehefrau, welche bereits zwei Tage früher in die Schweiz gereist war, gehörendes Perlencollier mit sich führte. Dieses kam anlässlich der durch das Zollamt vorgenommenen Warenrevision in einem Etui, welches in einer Reisetasche versorgt war, zum Vorschein. Zuvor hatte der Abfertigungsbeamte den Beschwerdeführer gefragt, ob er Waren mitführe. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers soll er zur Antwort gegeben haben: «Keine, alles Geschenke». Der Zollbeamte dagegen hat angegeben, er habe auf seine zusätzliche Frage, was sich in einer auf dem Rücksitz liegenden Einkaufstasche befinde, die Antwort erhalten: «Ein Flaschenkühler und ein Silbertablett als Geschenke». Auf die Zusatzfrage, ob dies alles sei, habe der Beschwerdeführer mit «ja» geantwortet. Das Silbertablett und der Flaschenkühler wurden in der Folge nicht in das Strafverfahren einbezogen. Gegenstand desselben und damit auch des vorliegenden Verfahrens bildet somit ausschliesslich die Einfuhr des Perlencolliers.

b. Die Zollkreisdirektion II hat im Schlussprotokoll vom 28. Januar 2000 die folgende Abgabeberechnung vorgenommen, welche sie mit Feststellungsverfügung vom 7. April 2000 bestätigt hat:

«1 Perlencollier netto 0,200 kg + 30% Tarazuschlag = brutto 0,3 kg, zollpflichtig nach Tarif-Nr. 7116.1000 zu Fr. 2'627.- pro 100 kg brutto.

Zoll:

0,3 kg zu Fr. 2'627.- pro 100 kg brutto = Fr. 7.90

Mehrwertsteuer:

MWST: 7,5% von Fr. 52'261.- = Fr. 3'919.60»

Der Wert des Perlencolliers von Fr. 52'261.- ergab sich aus einer der Zollverwaltung vorgelegten Rechnung über den Betrag von DM 73'000.- (umgerechnet zum massgebenden Devisenkurs). Diese Abgabeberechnung ist als solche nicht bestritten worden. Strittig ist demgegenüber die grundsätzliche Frage, ob überhaupt eine Zoll- und Mehrwertsteuerpflicht besteht.

4. Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist vorerst zu prüfen, ob er in casu überhaupt passivlegitimiert sei, da es sich bei der Einfuhr des Perlencolliers um eine Einfuhr durch seine Ehegattin durch «Nachsenden» im Sinne von Art. 14 Ziff. 6 ZG gehandelt habe, wobei dem Beschwerdeführer hierbei die Funktion des Dritten zugekommen sei, der im Auftrag seiner Ehegattin eingeführt habe. Wer eine Ware über die Grenze bringt, sowie der Auftraggeber unterliegen der Zollmeldepflicht (Art. 9 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 11 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)
1    Schiffsvorräte auf Güterschiffen und auf Schiffen des Linienverkehrs sind zollfrei, wenn:
a  sie für die Verwendung an Bord bestimmt sind;
b  sie nicht an Land gebracht werden; und
c  die Schiffe nur vorübergehend im Zollgebiet verbleiben.
2    Schiffsvorräte auf übrigen Schiffen sind zollfrei, wenn die Schiffe nicht in Häfen, an Landestellen oder an Bojen im Zollgebiet anlegen.
3    Schiffsvorräte aus dem zollrechtlich nicht freien Verkehr des Zollgebiets dürfen nicht zugeladen werden.
4    Als Schiffsvorräte gelten Treibstoffe und Schmiermittel sowie Güter, die zum Gebrauch oder zum Verkauf an Bord bestimmt sind, einschliesslich Verbrauchswaren. Nicht als Schiffsvorräte gelten Schiffsersatzteile und die Schiffsausrüstung.
ZG) und damit auch der Zollzahlungspflicht (Art. 13 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 11 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)
1    Schiffsvorräte auf Güterschiffen und auf Schiffen des Linienverkehrs sind zollfrei, wenn:
a  sie für die Verwendung an Bord bestimmt sind;
b  sie nicht an Land gebracht werden; und
c  die Schiffe nur vorübergehend im Zollgebiet verbleiben.
2    Schiffsvorräte auf übrigen Schiffen sind zollfrei, wenn die Schiffe nicht in Häfen, an Landestellen oder an Bojen im Zollgebiet anlegen.
3    Schiffsvorräte aus dem zollrechtlich nicht freien Verkehr des Zollgebiets dürfen nicht zugeladen werden.
4    Als Schiffsvorräte gelten Treibstoffe und Schmiermittel sowie Güter, die zum Gebrauch oder zum Verkauf an Bord bestimmt sind, einschliesslich Verbrauchswaren. Nicht als Schiffsvorräte gelten Schiffsersatzteile und die Schiffsausrüstung.
ZG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 11 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)
1    Schiffsvorräte auf Güterschiffen und auf Schiffen des Linienverkehrs sind zollfrei, wenn:
a  sie für die Verwendung an Bord bestimmt sind;
b  sie nicht an Land gebracht werden; und
c  die Schiffe nur vorübergehend im Zollgebiet verbleiben.
2    Schiffsvorräte auf übrigen Schiffen sind zollfrei, wenn die Schiffe nicht in Häfen, an Landestellen oder an Bojen im Zollgebiet anlegen.
3    Schiffsvorräte aus dem zollrechtlich nicht freien Verkehr des Zollgebiets dürfen nicht zugeladen werden.
4    Als Schiffsvorräte gelten Treibstoffe und Schmiermittel sowie Güter, die zum Gebrauch oder zum Verkauf an Bord bestimmt sind, einschliesslich Verbrauchswaren. Nicht als Schiffsvorräte gelten Schiffsersatzteile und die Schiffsausrüstung.
ZG). Die Zollzahlungspflicht begründet sodann auch die subjektive Steuerpflicht bei der Mehrwertsteuer (auf der Einfuhr von Gegenständen; Art. 68
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 68 Wahl der Methode - (Art. 30 MWSTG)
1    Die steuerpflichtige Person kann zur Berechnung der Korrektur des Vorsteuerabzugs eine oder mehrere Methoden anwenden, sofern dies zu einem sachgerechten Ergebnis führt.
2    Als sachgerecht gilt jede Anwendung einer oder mehrerer Methoden, die den Grundsatz der Erhebungswirtschaftlichkeit berücksichtigt, betriebswirtschaftlich nachvollziehbar ist und die Vorsteuern nach Massgabe der Verwendung für eine bestimmte Tätigkeit zuteilt.
MWSTV in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 11 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)
1    Schiffsvorräte auf Güterschiffen und auf Schiffen des Linienverkehrs sind zollfrei, wenn:
a  sie für die Verwendung an Bord bestimmt sind;
b  sie nicht an Land gebracht werden; und
c  die Schiffe nur vorübergehend im Zollgebiet verbleiben.
2    Schiffsvorräte auf übrigen Schiffen sind zollfrei, wenn die Schiffe nicht in Häfen, an Landestellen oder an Bojen im Zollgebiet anlegen.
3    Schiffsvorräte aus dem zollrechtlich nicht freien Verkehr des Zollgebiets dürfen nicht zugeladen werden.
4    Als Schiffsvorräte gelten Treibstoffe und Schmiermittel sowie Güter, die zum Gebrauch oder zum Verkauf an Bord bestimmt sind, einschliesslich Verbrauchswaren. Nicht als Schiffsvorräte gelten Schiffsersatzteile und die Schiffsausrüstung.
ZG; vgl. E. 2a hievor). Da der Beschwerdeführer das in Frage stehende Perlencollier über die Grenze gebracht hat, ist somit seine subjektive Abgabepflicht in Bezug auf im Zusammenhang mit dieser Einfuhr allfällig zu entrichtende bzw. sicherzustellende Zoll- und Mehrwertsteuerbeträge zweifellos gegeben, auch wenn er gegebenenfalls persönliches Reisegut seiner Ehefrau einführte bzw. sich diese ihr Reisegut durch ihn nachsenden liess. Die Zollkreisdirektion II hat
daher die Feststellungsverfügung vom 7. April 2000 zu Recht dem Beschwerdeführer als Verfügungsadressaten eröffnet. Dass er im vorliegenden Verfahren passivlegitimiert ist, steht ausser Frage.

5.a. Die Zollverwaltung hat bei der Einfuhr des Perlencolliers einen Vormerkschein ausgestellt und eine (pauschale) Barhinterlage von Fr. 3'900.- erhoben. Diese ist dem Beschwerdeführer anlässlich der Ausreise und der Wiederausfuhr des Schmuckstücks wieder zurückerstattet worden, unter gleichzeitiger Löschung des Vormerkscheins. Eine definitive Erhebung der Einfuhrabgaben (Zoll und Mehrwertsteuer) ist somit im Zusammenhang mit der Einfuhr des Perlencolliers nicht erfolgt und steht auch nicht zur Diskussion, da das Collier nur vorübergehend in die Schweiz eingeführt worden war und die Abfertigung im Vormerkverfahren erfolgte. Hingegen stellt sich die Frage, ob die Einfuhr des Perlencolliers die Pflicht zur Sicherstellung der Einfuhrangaben ausgelöst hat oder nicht.

b. Es ist offensichtlich und wird auch von der OZD nicht in Abrede gestellt, dass es sich beim Perlencollier um «gebrauchte persönliche Habe» im Sinne von Art. 14 Ziff. 6 ZG bzw. um einen «persönlichen Gebrauchsgegenstand» gemäss Art. 2 in Verbindung mit Art. 1 Bst. b von Anlage B.6 des Istanbuler Abkommens handelt. In der erläuternden Liste (Anhang I, Ziff. 3) zur Anlage B.6 wird denn auch «persönlicher Schmuck» als Beispiel eines «persönlichen Gebrauchsgegenstands» ausdrücklich aufgeführt. Strittig ist jedoch, ob die weiteren Voraussetzungen der Zollbefreiung erfüllt sind. Nach Art. 14 Ziff. 6 ZG muss es sich um gebrauchte persönliche Habe handeln, die Reisende usw. «zu ihrem eigenen Gebrauch mit sich führen oder die ihnen zu diesem Zwecke voraus- oder nachgesandt» wird. Nach Art. 3 Bst. a der Anlage B.6 müssen die persönlichen Gebrauchsgegenstände «vom Reisenden persönlich oder in seinem (mitgeführten oder nicht mitgeführten) Gepäck eingeführt werden». Die Zollkreisdirektion II war in ihrer Verfügung vom 7. April 2000 davon ausgegangen, dass eine Voraus- oder Nachsendung von persönlichen Gebrauchsgegenständen nur durch eine Transportanstalt erfolgen könne. Der Wortlaut von Art. 14 Ziff. 6 ZG («voraus- oder
nachgesandt») - Art. 3 Bst. a der Anlage B.6 des Istanbuler Abkommens dürfte in gleichem Sinne zu verstehen sein - legt in der Tat diesen Schluss nahe.

So wird etwa im Kommentar des Eidgenössischen Finanzdepartements zur Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994[3], S. 10 (ad Art. 11 Bst. b
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 11
MWSTV) der Begriff der «Versendung» wie folgt umschrieben: «Eine Versendung liegt dagegen vor, wenn der Lieferer die Beförderung des Lieferungsgegenstandes durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt (Übergabe des Liefergegenstandes an einen Frachtführer oder Spediteur zwecks Beförderung zum Abnehmer)». Ferner sprechen auch der Sinn und Zweck der hier in Frage stehenden Ausnahmeregelung, welche die einem Reisenden gehörenden Gebrauchsgegenstände - aber nur diese - von der Abgabepflicht ausnehmen will, sowie die ansonsten bestehende Gefahr allfälliger Missbräuche dafür, dass die Ausnahme auf Fälle beschränkt ist, wo der Reisende die Gegenstände persönlich mit sich führt oder wo ein gewerbsmässiger Frachtführer oder Spediteur in dessen Auftrag tätig wird und dass sie nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn wie in casu ein privater Dritter die Gegenstände bei der Einfuhr mit sich führt, und zwar selbst wenn es sich dabei um einen Familienangehörigen handelt. Wie es sich damit genau verhält, kann indessen - wie die OZD dies im angefochtenen
Entscheid bereits getan hat - offen gelassen werden, da die Beschwerde, wie sich dies aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, auch dann abzuweisen ist, wenn das Perlencollier als nachgesandtes Reisegepäck qualifiziert wird.

6.a. Gemäss Art. 6
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 11
ZG müssen - unter Vorbehalt der durch das Zollgesetz oder gestützt darauf angeordneten Ausnahmen - alle Waren, die eingeführt oder ausgeführt werden, der zuständigen Zollstelle zugeführt, unter Zollkontrolle gestellt und zur Abfertigung angemeldet werden. Dies gilt grundsätzlich auch für diejenigen Waren, für welche Art. 14
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 111 Prüfung der Waren - (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)
1    Die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger prüft die für sie oder ihn bestimmten Waren unverzüglich und inventarisiert sie. Sie oder er kann diese Arbeiten Dritten übertragen. Sie oder er muss die Dritten verpflichten, das Ergebnis schriftlich festzuhalten und ihr oder ihm zur Aufbewahrung zu übermitteln.
2    Sie oder er teilt Unregelmässigkeiten, namentlich Fehl- oder Mehrmengen, Vertauschungen oder Beschädigungen der Kontrollzollstelle unverzüglich in Papierform oder elektronisch mit. Die Kontrollzollstelle entscheidet über das weitere Vorgehen.
ZG Zollfreiheit gewährt, sieht doch Art. 39 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 11
ZG vor, dass nicht zollpflichtige ausländische Waren beim Grenzübertritt nach durchgeführtem Abfertigungsverfahren freigeschrieben werden. Für voraus- oder nachgesandtes Reisegepäck ergibt sich dies sodann ausdrücklich auch aus Art. 111 Abs. 3
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 111 Prüfung der Waren - (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)
1    Die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger prüft die für sie oder ihn bestimmten Waren unverzüglich und inventarisiert sie. Sie oder er kann diese Arbeiten Dritten übertragen. Sie oder er muss die Dritten verpflichten, das Ergebnis schriftlich festzuhalten und ihr oder ihm zur Aufbewahrung zu übermitteln.
2    Sie oder er teilt Unregelmässigkeiten, namentlich Fehl- oder Mehrmengen, Vertauschungen oder Beschädigungen der Kontrollzollstelle unverzüglich in Papierform oder elektronisch mit. Die Kontrollzollstelle entscheidet über das weitere Vorgehen.
Satz 2 ZV. Die OZD hat demnach im angefochtenen Entscheid zu Recht festgehalten, dass - selbst wenn man davon ausginge, dass persönliches Reisegut auch durch private Dritte eingeführt werden könne - dieselben gesetzlichen Bestimmungen anwendbar seien wie beim Transport des Gutes beispielsweise durch die Post, das heisst die Ware sei anzumelden, auch wenn sie dann zollfrei sei. Auch wer sich auf eine Ausnahme von der Abgabepflicht im Sinne von Art. 14
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 111 Prüfung der Waren - (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)
1    Die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger prüft die für sie oder ihn bestimmten Waren unverzüglich und inventarisiert sie. Sie oder er kann diese Arbeiten Dritten übertragen. Sie oder er muss die Dritten verpflichten, das Ergebnis schriftlich festzuhalten und ihr oder ihm zur Aufbewahrung zu übermitteln.
2    Sie oder er teilt Unregelmässigkeiten, namentlich Fehl- oder Mehrmengen, Vertauschungen oder Beschädigungen der Kontrollzollstelle unverzüglich in Papierform oder elektronisch mit. Die Kontrollzollstelle entscheidet über das weitere Vorgehen.
ZG beruft, muss sich somit dem Abfertigungsverfahren unterziehen, die Abgabebefreiung beantragen und soweit notwendig deren Voraussetzungen
nachweisen.

b. Art. 14
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 111 Prüfung der Waren - (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)
1    Die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger prüft die für sie oder ihn bestimmten Waren unverzüglich und inventarisiert sie. Sie oder er kann diese Arbeiten Dritten übertragen. Sie oder er muss die Dritten verpflichten, das Ergebnis schriftlich festzuhalten und ihr oder ihm zur Aufbewahrung zu übermitteln.
2    Sie oder er teilt Unregelmässigkeiten, namentlich Fehl- oder Mehrmengen, Vertauschungen oder Beschädigungen der Kontrollzollstelle unverzüglich in Papierform oder elektronisch mit. Die Kontrollzollstelle entscheidet über das weitere Vorgehen.
ZG handelt vom zollfreien Warenverkehr «mit endgültiger Abfertigung», dies im Gegensatz zu Art. 15
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 111 Prüfung der Waren - (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)
1    Die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger prüft die für sie oder ihn bestimmten Waren unverzüglich und inventarisiert sie. Sie oder er kann diese Arbeiten Dritten übertragen. Sie oder er muss die Dritten verpflichten, das Ergebnis schriftlich festzuhalten und ihr oder ihm zur Aufbewahrung zu übermitteln.
2    Sie oder er teilt Unregelmässigkeiten, namentlich Fehl- oder Mehrmengen, Vertauschungen oder Beschädigungen der Kontrollzollstelle unverzüglich in Papierform oder elektronisch mit. Die Kontrollzollstelle entscheidet über das weitere Vorgehen.
ZG, welcher den zollfreien Warenverkehr mit Freipassabfertigung betrifft. Nicht zollpflichtige ausländische Waren werden wie gesagt nach durchgeführtem Abfertigungsverfahren freigeschrieben (Art. 39 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 11
ZG). Die Ausstellung eines Freipasses oder Vormerkscheins und die Sicherstellung der Abgaben sind im Landesrecht für diesen Fall nicht vorgesehen (vgl. E. 3a hievor). Deren Anordnung wäre einzig dann möglich, wenn allenfalls die Voraussetzungen einer provisorischen Verzollung im Sinne von Art. 40 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 111 Prüfung der Waren - (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)
1    Die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger prüft die für sie oder ihn bestimmten Waren unverzüglich und inventarisiert sie. Sie oder er kann diese Arbeiten Dritten übertragen. Sie oder er muss die Dritten verpflichten, das Ergebnis schriftlich festzuhalten und ihr oder ihm zur Aufbewahrung zu übermitteln.
2    Sie oder er teilt Unregelmässigkeiten, namentlich Fehl- oder Mehrmengen, Vertauschungen oder Beschädigungen der Kontrollzollstelle unverzüglich in Papierform oder elektronisch mit. Die Kontrollzollstelle entscheidet über das weitere Vorgehen.
ZG erfüllt sind, mithin eine provisorische Abfertigung (Zwischenabfertigung) vorgenommen würde, weil die «endgültige Abfertigung im Zeitpunkte der Anmeldung zur Einfuhr nicht tunlich erscheint». Abgesehen davon sieht indessen das Istanbuler Abkommen in Art. 4 Abs. 1 Satz 2 seiner Anlage B.6 vor, dass für Gegenstände, die hohen Eingangsabgaben unterliegen, ein Zollpapier und eine Sicherheitsleistung verlangt werden können. Das Abkommensrecht geht dem Zollgesetz als älterem Bundesgesetz zweifellos vor (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, S. 31 Rz.
131). Nach schweizerischem Recht ist im Übrigen heute das Prinzip der transformationslosen, direkten Geltung völkerrechtlicher Verträge allgemein anerkannt (Jörg Paul Müller/Luzius Wildhaber, Praxis des Völkerrechts, 3. Aufl., Bern 2001, S. 166, mit Hinweisen) und Private sind ermächtigt, sich direkt auf völkerrechtliche Verträge zu berufen, soweit darin entsprechende Rechtsregeln aufgestellt werden (Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S. 35).

Die Bestimmungen des Istanbuler Abkommens und von dessen Anlage B.6 sind so präzise, dass sich die Betroffenen unmittelbar darauf berufen und die Verwaltungsbehörden sie direkt anwenden können (Botschaft betreffend das zollrechtliche Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung vom 13. Dezember 1993, BBl 1994 II 12 f.). Schliesslich erfüllt das hier in Frage stehende Perlencollier mit einem für die Abgabeberechnung massgebenden Wert von (umgerechnet) Fr. 52'261.- nach Auffassung der ZRK auch die in Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der Anlage B.6 genannte Voraussetzung, dass es «hohen Eingangsabgaben» unterliegt. Daraus ergibt sich, dass für das Schmuckstück bei der Einfuhr die Pflicht zur Ausstellung eines Zollpapiers und zur Sicherstellung der Abgaben bestand. Die Zollverwaltung hat demnach für das Collier zu Recht einen Vormerkschein ausgestellt und eine Barhinterlage zur Sicherstellung der darauf lastenden Abgaben verlangt. Nur so konnte denn auch sichergestellt und kontrolliert werden, dass das Perlencollier tatsächlich wieder aus der Schweiz ausgeführt wurde, was die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Abgabenbefreiung für die vorübergehende Verwendung von persönlichen Gebrauchsgegenständen darstellt (Art. 5 Abs. 1
der Anlage B.6). Es ist somit festzustellen, dass das Perlencollier selbst unter der Annahme, dass dieses als «nachgesandter persönlicher Gebrauchsgegenstand» qualifiziert werden könnte, bei der Einfuhr grundsätzlich der Abgabepflicht unterlag, wobei insoweit unerheblich ist, dass infolge der späteren Wiederausfuhr die Abgaben nur sichergestellt, nicht jedoch definitiv erhoben werden mussten (vgl. dazu Art. 10
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 124 Mitwirkungspflicht - (Art. 44 Abs. 1 ZG)
und 12
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 124 Mitwirkungspflicht - (Art. 44 Abs. 1 ZG)
ZG).

c. Nach Auffassung des Beschwerdeführers würde es Sinn und Zweck der Ausnahmebestimmungen bezüglich Mitführen von persönlichem Reisegut entsprechen, dass als solches auch persönliche Gegenstände naher Familienangehöriger, die aus welchen Gründen auch immer getrennt reisen, verstanden werden. Wie es sich damit verhält, kann ebenfalls offen gelassen werden. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich nämlich, dass das Perlencollier der Ehegattin des Beschwerdeführers der Pflicht zur Sicherstellung der Abgaben auch unter der Voraussetzung unterlag, dass die Ausnahmebestimmungen für persönliche Gebrauchsgegenstände von Reisenden als anwendbar erachtet werden, wobei offen bleiben kann, ob deren Anwendbarkeit tatsächlich gegeben ist. Mit welcher Begründung dabei unterstellt wird, dass die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung erfüllt seien, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.

7. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem unterliegenden Beschwerdeführer auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der SRK aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 111 Prüfung der Waren - (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)
1    Die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger prüft die für sie oder ihn bestimmten Waren unverzüglich und inventarisiert sie. Sie oder er kann diese Arbeiten Dritten übertragen. Sie oder er muss die Dritten verpflichten, das Ergebnis schriftlich festzuhalten und ihr oder ihm zur Aufbewahrung zu übermitteln.
2    Sie oder er teilt Unregelmässigkeiten, namentlich Fehl- oder Mehrmengen, Vertauschungen oder Beschädigungen der Kontrollzollstelle unverzüglich in Papierform oder elektronisch mit. Die Kontrollzollstelle entscheidet über das weitere Vorgehen.
VwVG). (...)

[3] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstr. 50, CH-3003 Bern.

Dokumente der ZRK
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-67.42
Datum : 07. Oktober 2002
Publiziert : 07. Oktober 2002
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-67.42
Sachgebiet : Eidgenössische Zollrekurskommission (ZRK)
Gegenstand : Zollmelde- und Zollzahlungspflicht im Reisendenverkehr. Einfuhr von wertvollen persönlichen Gebrauchsgegenständen (Schmuck)....


Gesetzesregister
MWSTG: 94
MWSTV: 11 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 11
67 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 67 Eigene Berechnungen - (Art. 30 MWSTG)
68
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 68 Wahl der Methode - (Art. 30 MWSTG)
1    Die steuerpflichtige Person kann zur Berechnung der Korrektur des Vorsteuerabzugs eine oder mehrere Methoden anwenden, sofern dies zu einem sachgerechten Ergebnis führt.
2    Als sachgerecht gilt jede Anwendung einer oder mehrerer Methoden, die den Grundsatz der Erhebungswirtschaftlichkeit berücksichtigt, betriebswirtschaftlich nachvollziehbar ist und die Vorsteuern nach Massgabe der Verwendung für eine bestimmte Tätigkeit zuteilt.
VStrR: 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VwVG: 50  63  71a
ZG: 6  9  10  11  12  13  14  15  19  29  30  31  34  35  36  37  38  39  40  41  42  47  48  65  66  109
ZV: 11 
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 11 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen - (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)
1    Schiffsvorräte auf Güterschiffen und auf Schiffen des Linienverkehrs sind zollfrei, wenn:
a  sie für die Verwendung an Bord bestimmt sind;
b  sie nicht an Land gebracht werden; und
c  die Schiffe nur vorübergehend im Zollgebiet verbleiben.
2    Schiffsvorräte auf übrigen Schiffen sind zollfrei, wenn die Schiffe nicht in Häfen, an Landestellen oder an Bojen im Zollgebiet anlegen.
3    Schiffsvorräte aus dem zollrechtlich nicht freien Verkehr des Zollgebiets dürfen nicht zugeladen werden.
4    Als Schiffsvorräte gelten Treibstoffe und Schmiermittel sowie Güter, die zum Gebrauch oder zum Verkauf an Bord bestimmt sind, einschliesslich Verbrauchswaren. Nicht als Schiffsvorräte gelten Schiffsersatzteile und die Schiffsausrüstung.
111 
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 111 Prüfung der Waren - (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)
1    Die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger prüft die für sie oder ihn bestimmten Waren unverzüglich und inventarisiert sie. Sie oder er kann diese Arbeiten Dritten übertragen. Sie oder er muss die Dritten verpflichten, das Ergebnis schriftlich festzuhalten und ihr oder ihm zur Aufbewahrung zu übermitteln.
2    Sie oder er teilt Unregelmässigkeiten, namentlich Fehl- oder Mehrmengen, Vertauschungen oder Beschädigungen der Kontrollzollstelle unverzüglich in Papierform oder elektronisch mit. Die Kontrollzollstelle entscheidet über das weitere Vorgehen.
124
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 124 Mitwirkungspflicht - (Art. 44 Abs. 1 ZG)
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
einfuhr • frage • zollgesetz • mehrwertsteuer • zollabfertigung • stelle • zollbefreiung • zollausweis • weiler • wiederausfuhr • gebrauchsgegenstand • tag • wert • vertragspartei • zollbehörde • sachverhalt • bescheinigung • zollverordnung • ehegatte • bundesgesetz über das verwaltungsstrafrecht
... Alle anzeigen
AS
AS 1994/1464 • AS 1967/774
BBl
1994/II/12
VPB
63.73