VPB 65.91

(Auszug aus einem Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung vom 12. Januar 2001 i.S. X gegen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt [REKU 454/00])

Prämientarif für die obligatorische Berufsunfallversicherung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA). Bonus-Malus-System. Jährliche Neuberechnung des Prämienbedarfs und Überprüfbarkeit der Einreihung.

- Zuständigkeit der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung (REKU) bejaht im Fall einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, mit dem die SUVA die Überprüfung der Einreihung des beschwerdeführenden Betriebs verweigerte (E. 1a).

- Berechnung der Prämie im Bonus-Malus-System: Die Eckdaten der Risikogemeinschaften und die Risikoerfahrungen der Betriebe werden jährlich angepasst. Systeminhärent ist daher, dass der Prämienbedarf eines konkreten Betriebs jährlich neu berechnet werden muss, und somit die Möglichkeit einer jährlichen Prämienänderung (E. 3).

- Überprüfungsbefugnis der REKU in Bezug auf die Prämienbemessungselemente: Das Grundlagenblatt zur Einreihung ist integrierender Bestandteil der Einreihungsverfügung und die Prämienbemessungselemente können auf ihre Übereinstimmung mit der Realität hin überprüft werden (E. 4).

- Anrecht auf jährliche Überprüfung der Einreihung im Bonus-Malus-System (E. 5).

- Verfahrensmässig ist der Verzicht auf den Erlass einer Einreihungsverfügung bei gleichbleibender Prämie im Bonus-Malus-System unzulässig (E. 6).

- Mangels einer formellen Einreihungsverfügung kann in casu gegen die Prämienrechnung Beschwerde erhoben werden (E. 7).

- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache an die SUVA zurückgewiesen (E. 10-11).

Tarif des primes de la Caisse nationale suisse d'assurance en cas d'accidents (CNA/SUVA) en matière d'assurance obligatoire des accidents professionnels. Système bonus-malus. Calcul annuel de la prime nécessaire et possibilité de vérifier le classement.

- Compétence de la Commission de recours (CRAA) admise dans le cas d'un recours contre une décision de non-entrée en matière par laquelle la CNA/SUVA refuse de vérifier le classement de l'entreprise recourante (consid. 1a).

- Calcul de la prime dans le système bonus-malus: les valeurs de référence des différentes communautés de risque ainsi que les expériences individuelles en matière de risque des entreprises sont adaptées annuellement. Il découle de ce système que la prime nécessaire d'une entreprise doit être recalculée annuellement et donc que, chaque année, une modification de prime est envisageable (consid. 3).

- Pouvoir d'examen de la CRAA en relation avec les éléments entrant dans le calcul des primes: la feuille de base fait partie intégrante de la décision de classement et l'on peut vérifier si les éléments composant la prime concordent avec la réalité (consid. 4).

- Droit à obtenir une décision annuelle de classement dans le cadre du système bonus-malus (consid. 5).

- D'un point de vue procédural, il ne peut être renoncé à une décision de classement même lorsque la prime reste inchangée dans le système bonus-malus (consid. 6).

- Possibilité admise en l'espèce de recourir contre une facture de primes en l'absence d'une décision formelle de classement (consid. 7).

- Annulation de la décision entreprise et renvoi de la cause auprès de l'intimée (consid. 10-11).

Tariffa dei premi della Cassa nazionale di assicurazione contro gli infortuni (CNA/SUVA) in materia di assicurazione obbligatoria contro gli infortuni professionali. Sistema bonus-malus. Calcolo annuale del premio necessario e possibilità di verificare la classificazione.

- La competenza della Commissione federale di ricorso è ammessa nel caso di un ricorso contro una decisione di non entrata nel merito, con la quale la CNA/SUVA aveva rifiutato la verifica della classificazione dell'azienda ricorrente (consid. 1a).

- Calcolo del premio nel sistema bonus-malus: i valori di riferimento delle varie comunità di rischio e le esperienze individuali delle aziende in materia di rischio sono esaminati ogni anno. Sulla base di questo sistema, il premio necessario per un'azienda deve essere ricalcolato annualmente e vi è quindi la possibilità di una modifica del premio ogni anno (consid. 3).

- Potere d'esame della Commissione di ricorso in relazione agli elementi di calcolo dei premi: il foglio di base per la classificazione è parte integrante della decisione di classificazione ed è possibile verificare se gli elementi di calcolo dei premi corrispondono alla realtà dei fatti (consid. 4).

- Diritto di ottenere una verifica annuale della classificazione nel sistema bonus-malus (consid. 5).

- Da un punto di vista procedurale, non si può rinunciare all'emanazione di una decisione di classificazione nemmeno se il premio rimane invariato nel sistema bonus-malus (consid. 6).

- In mancanza di una decisione formale di classificazione, nella fattispecie è possibile interporre ricorso contro il calcolo dei premi (consid. 7).

- La decisione impugnata è annullata e l'incarto torna alla CNA/ SUVA (consid. 10-11).

Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) reihte den Betrieb X mit Verfügung vom 10. Juni 1998 für das Jahr 1998 in die Stufe 14 der Klasse 16C und für das Jahr 1999 in die Stufe 13 derselben Klasse des Prämientarifs für die Berufsunfallversicherung ein. Am 5. November 1999 erhielt der Betrieb X eine Prämienrechnung für das Jahr 2000, aus der hervorging, dass sich die Einreihung gegenüber dem Vorjahr nicht verändert hatte. Dagegen erhob der Betrieb Einsprache, auf welche die SUVA nicht eintrat. Gegen den Nichteintretensentscheid erhob der Betrieb X Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung (REKU).

Aus den Erwägungen:

1.a. Gemäss Art. 109 Bst. b
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 109 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG263 Beschwerden gegen Einspracheentscheide über:
a  die Zuständigkeit der Suva zur Versicherung der Arbeitnehmer eines Betriebes;
b  die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife;
c  Anordnungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.
des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) beurteilt die REKU Beschwerden gegen Einspracheentscheide betreffend die Einreihung der Betriebe und der Versicherten in die Klassen und Stufen des Prämientarifs. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Nichteintretensentscheid, mit dem die SUVA die Überprüfung der Einreihung des beschwerdeführenden Betriebs im Prämientarif der Berufsunfallversicherung für das Jahr 2000 verweigerte. Es handelt sich somit um eine Einreihungsfrage und die Zuständigkeit der REKU ist gegeben.

b.-e. (...)

2. Vorliegend streitig ist der Nichteintretensentscheid vom 17. März 2000, mit dem die Beschwerdegegnerin die Überprüfung der Einreihung der Beschwerdeführerin im Tarif der Berufsunfallversicherung für das Jahr 2000 verweigerte. Es ist somit zu untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 29. November 1999 gegen ihre Einreihung 2000 eintrat.

3. Für die Klasse 16C, welcher die Beschwerdeführerin angehört, gilt seit dem 1. Januar 1998 das so genannte Bonus-Malus-System. Zur Festsetzung der für einen bestimmten Betrieb anwendbaren Prämienstufe werden neben den Ergebnissen der Klasse zusätzlich die individuellen Risikoerfahrungen dieses Betriebs herangezogen. Diese können zu einer Senkung (Bonus) oder einer Erhöhung (Malus) der Prämie führen. Massgebende Faktoren für die Bestimmung der mit einem Betrieb gemachten Erfahrungen sind dessen Fallhäufigkeit, sein Taggeldrisikosatz und sein Gesamtkostenrisikosatz in der jeweils ausschlaggebenden Beobachtungsperiode von zwei bzw. fünf Jahren im Vergleich zu den durchschnittlichen Ergebnissen der entsprechenden Risikogemeinschaft. Weiterhin wird das individuelle Verhältnis zwischen ausgerichteten Leistungen und bezahlten Prämien betrachtet, wobei es zu einem Prämienzuschlag kommt, falls die Kosten die Prämien übersteigen, bzw. zu einem Prämienabschlag, wenn die Kosten unter den Prämieneingängen liegen. Berücksichtigt wird ebenfalls die allgemeine Finanzlage der Klasse über den kollektiven Risikoausgleich. Weitere Tarifelemente dienen der Prämienstabilisierung, d. h. der Begrenzung der sich aus diesem System ergebenden
Prämienschwankungen für den einzelnen Betrieb, wie insbesondere die Extremwertbereinigung (Betriebswerte, die die Werte der Risikogemeinschaft um mehr als 200% übersteigen bzw. um mehr als 40% unterschreiten, werden auf diese Werte begrenzt), die Gewichtung der Gesamtkosten im Verhältnis zu dem sich aus Fallhäufigkeit und Taggeldkosten ergebenden Durchschnitt (je kleiner ein Betrieb, umso schwächer werden die grösseren Schwankungen unterworfenen Gesamtkosten gewichtet), die Gewichtung der betriebseigenen Ergebnisse im Verhältnis zu den Branchenwerten (je kleiner ein Betrieb, umso stärker beeinflussen die durchschnittlichen Ergebnisse der Branche seine Werte) sowie die Begrenzung der jährlich möglichen Prämienänderung auf eine bestimmte Anzahl Stufen im Tarif.

Die sich so aus den verschiedenen Faktoren zusammensetzende, komplexe Berechnung der Prämie wird auf dem so genannten Grundlagenblatt veranschaulicht, das die Zahlen des Betriebs, die Eckdaten der Risikogemeinschaft sowie die daraus resultierenden Vergleichswerte aufführt. Diese Werte werden sowohl für die Risikogemeinschaft wie auch für den Betrieb jährlich überprüft und angepasst mit dem Ziel, die Prämie eines Betriebs möglichst nahe an seine aktuellen Risikoverhältnisse heranzuführen. Ein Betrieb soll rasch in den Genuss einer Prämiensenkung kommen, falls er seine Risikoverhältnisse verbessern konnte, andererseits aber auch ohne Verzug eine Verschlechterung seiner Ergebnisse im Vergleich zu denjenigen der Risikogemeinschaft zu spüren bekommen. Da einerseits die jährlich im Rahmen der Pflicht zur Statistikführung (vgl. Art. 79
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 79 Aufgaben des Bundes - 1 Die Aufsichtsbehörden (Art. 76 ATSG177) sorgen für eine einheitliche Rechtsanwendung. Sie können dazu von den Versicherern Auskünfte einfordern. Sie ergreifen Massnahmen zur Behebung von Mängeln und sorgen namentlich für die Führung von einheitlichen Statistiken, die insbesondere der Beschaffung versicherungstechnischer Grundlagen, der Prämienbemessung und der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten dienen.178
1    Die Aufsichtsbehörden (Art. 76 ATSG177) sorgen für eine einheitliche Rechtsanwendung. Sie können dazu von den Versicherern Auskünfte einfordern. Sie ergreifen Massnahmen zur Behebung von Mängeln und sorgen namentlich für die Führung von einheitlichen Statistiken, die insbesondere der Beschaffung versicherungstechnischer Grundlagen, der Prämienbemessung und der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten dienen.178
2    Versicherer nach Artikel 68 können im Falle von schwerer Missachtung der gesetzlichen Vorschriften von der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung ausgeschlossen werden.
3    Die Ersatzkasse untersteht auch der Stiftungsaufsicht des Bundes (Art. 84 des Zivilgesetzbuchs; ZGB179).
4    Besondere Bestimmungen über die Beaufsichtigung der Versicherer bleiben vorbehalten.
UVG, Art. 105
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 105 Einheitliche Statistiken - 1 Das EDI erlässt in Absprache mit den Versicherern Vorschriften über die Führung einheitlicher Statistiken nach Artikel 79 Absatz 1 des Gesetzes.161
1    Das EDI erlässt in Absprache mit den Versicherern Vorschriften über die Führung einheitlicher Statistiken nach Artikel 79 Absatz 1 des Gesetzes.161
2    Zur Beschaffung versicherungstechnischer Grundlagen sind insbesondere Statistiken zu führen über:
a  die Sterblichkeit der Invaliden- und Hinterlassenenrentner;
b  die Änderungen der Invalidenrenten, Hilflosenentschädigungen und Komplementärrenten;
c  die Wiederverheiratung der Witwen und der Witwer;
d  das Alter der Waisen beim Ende des Rentenanspruchs und die Anwartschaft auf Vollwaisenrenten.
3    Zur Beschaffung von Unterlagen für die Prämienbemessung erstellen die Versicherer jährlich eine Risikostatistik nach Betrieben oder Betriebsarten, nach Klassen der Prämientarife und nach Versicherungszweigen im Sinne von Artikel 89 Absatz 2 des Gesetzes.162
4    Zur Beschaffung von Unterlagen für die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sind Statistiken über die Ursachen von Berufsunfällen und Berufskrankheiten sowie von Nichtberufsunfällen zu führen.
5    Die Versicherer stellen dem Bundesamt für Statistik alle bei der Sammelstelle für Statistik der Unfallversicherung nach der Verordnung vom 15. August 1994163 über die Statistiken der Unfallversicherung vorhandenen Angaben aus den Unfallakten über Löhne, Lohnformen, Arbeitszeit und weitere wichtige Merkmale der Verunfallten zur Verfügung. Einzelheiten sind im Anhang der Verordnung vom 30. Juni 1993164 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes geregelt.165
der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV], SR 832.202 sowie die Verordnung über die Statistiken der Unfallversicherung vom 15. August 1994, SR 431.835) gesammelten Daten erst im Nachhinein ausgewertet werden können und andererseits gemäss Art. 113 Abs. 3
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 113 Klassen und Stufen - 1 Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen des Prämientarifs einzureihen und ihre Prämien sind so zu berechnen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten sowie der Nichtberufsunfälle einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten werden können.173
1    Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen des Prämientarifs einzureihen und ihre Prämien sind so zu berechnen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten sowie der Nichtberufsunfälle einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten werden können.173
2    Wegen Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erfolgt die Einreihung in eine höhere Stufe nach den Bestimmungen der Verordnung über die Unfallverhütung. In der Regel soll der Betrieb in eine Stufe mit einem um mindestens 20 Prozent höheren Prämiensatz versetzt werden. Ist dies innerhalb des Tarifs nicht möglich, so wird der Prämiensatz der höchsten Stufe der betreffenden Klasse entsprechend erhöht.
3    Änderungen der Prämientarife sowie der Zuteilung der Betriebe zu den Klassen und Stufen der Prämientarife aufgrund von Artikel 92 Absatz 5 des Gesetzes sind den betroffenen Betrieben bis spätestens zwei Monate vor Ende des laufenden Rechnungsjahres mitzuteilen. Anträge von Betriebsinhabern auf Änderung der Zuteilung für das nächste Rechnungsjahr müssen bis zum gleichen Termin eingereicht werden.174
4    Die registrierten Versicherer reichen dem BAG ein:
a  jeweils bis spätestens Ende Mai des laufenden Jahres: die Tarife des Folgejahres;
b  jeweils im laufenden Jahr: die Risikostatistiken des Vorjahres.175
UVV die Klassen- und Stufenzuteilung den Betrieben spätestens zwei Monate vor Beginn des
Rechnungsjahres (das dem Kalenderjahr entspricht, siehe Art. 89 Abs. 4
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 89 - 1 Für die Durchführung der Unfallversicherung sind einheitliche Rechnungsgrundlagen zu verwenden. Der Bundesrat erlässt Richtlinien.
1    Für die Durchführung der Unfallversicherung sind einheitliche Rechnungsgrundlagen zu verwenden. Der Bundesrat erlässt Richtlinien.
2    Die Versicherer führen je eine gesonderte Rechnung für:
a  die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und der Berufskrankheiten;
b  die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle;
c  die freiwillige Versicherung (Art. 4 und 5).
2bis    Die Suva führt ausserdem je eine gesonderte Rechnung für:
a  die Versicherung der arbeitslosen Personen;
b  die Versicherung der Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c.194
3    Die Finanzierung der Zweige nach den Absätzen 2 und 2bis hat selbsttragend zu sein.195
4    Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
UVG) mitgeteilt werden muss, ergibt sich eine zweijährige «Verschiebung»: So werden konkret für die Einreihung 1999 die Zahlen aus den Jahren 1996-1997 (Fallhäufigkeit und Taggelder) bzw. 1993-1997 (Gesamtkosten) berücksichtigt, während sich die Einreihung 2000 auf die Ergebnisse aus den Jahren 1997-1998 bzw. 1994-1998 stützt. Im System angelegt ist somit die Möglichkeit, dass sich die Prämie von Jahr zu Jahr verändert, auch wenn dies im Einzelfall nicht immer der Fall sein muss. Ob die Einstufung eines Betriebs von einem Jahr zum anderen geändert werden muss, kann erst nach der Berücksichtigung der oben beschriebenen Faktoren bzw. nach der Neuberechnung des Prämienbedarfs dieses konkreten Betriebs entschieden werden.

Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass gemäss Bonus-Malus-System der Prämienbedarf eines Betriebs jedes Jahr neu errechnet wird. Jedes Jahr fallen nämlich andere Jahre in die massgebenden Berechungsperioden. So bestimmt denn auch die Wegleitung für die Einreihung der SUVA (Ausgabe gültig ab 1. Januar 2000, S. 19), dass der Prämienbedarf jährlich automatisiert berechnet und der Prämiensatz bei Bedarf geändert wird.

Im Gegensatz dazu war im vor Einführung des Bonus-Malus-Systems angewandten Berufsunfalltarif ein Betrieb grundsätzlich fest eingestuft und eine Neueinreihung erfolgte nur bei Änderung der Betriebsverhältnisse oder anderer spezifischer Umstände. Die Möglichkeit der jährlichen Prämienvariation war nicht - wie im Bonus-Malus-System - systeminhärent.

4. Die REKU ist zuständig, die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit des Tarifs sowie dessen korrekte Anwendung zu überprüfen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 26. Juni 1998 in: Rechtsprechung und Verwaltungspraxis zur Kranken- und Unfallversicherung [RKUV] 1998 U 316 S. 579 ff. E. 4). Im Rahmen dieser Kompetenz unterwirft die REKU die einzelnen Prämienbemessungsfaktoren im Bonus-Malus-System und die Berechnung des Prämienbedarfs anhand des Grundlagenblattes regelmässig einer eingehenden Überprüfung. So wurde beispielsweise entschieden, dass ein Betrieb die unrichtige Anrechnung eines Nichtberufsunfalls im Bonus-Malus-System - mithin bei der Festsetzung der Prämie für die Berufsunfallversicherung - oder die Übereinstimmung der im System angerechneten Kosten gemäss Grundlagenblatt mit den tatsächlich entstandenen Kosten rügen kann (siehe Urteile der REKU vom 17. April 2000 i.S. W. [REKU 400/98] oder vom 29. Juni 2000 i.S. S. [REKU 387/98] E. 5b/bb). Das EVG hat seinerseits festgehalten, dass die auf dem Grundlagenblatt enthaltenen Angaben der Wirklichkeit entsprechen müssen, von Jahr zu Jahr (Urteil vom 27. Januar 2000 i.S. A. SA [U182/98] E. 4). Mit anderen Worten bedeutet dies, dass das
Grundlagenblatt mit den betriebseigenen Ergebnissen und den für die Risikogemeinschaft massgebenden Vergleichswerten integrierenden Bestandteil der Einreihungsverfügung im Bonus-Malus-System bildet.

5. Weil einerseits sämtliche der für die jährliche Prämienbemessung massgebenden Faktoren auch jährlich andere sind (die Unfälle 1996/1997 sind - selbst wenn deren Anzahl allenfalls zufälligerweise gleich hoch ist - nicht die Unfälle 1997/1998), wird das Grundlagenblatt jährlich neu berechnet. Da andererseits der Anspruch besteht, dass das Grundlagenblatt der Realität entsprechen soll (vgl. E. 4), bedeutet dies, dass das Anrecht auf Überprüfung nicht nur auf die Jahre beschränkt ist, in welchen die Neuberechnung des Grundlagenblattes mit einer Prämienänderung verbunden ist.

Eine andere Auffassung würde dazu führen, dass ein Betrieb im Jahr einer Einreihungsänderung die der Prämie zu Grunde liegenden Faktoren anfechten kann, während diese Faktoren in einem anderen Jahr, in welchem seine Einstufung nicht modifiziert wird, nicht überprüft werden könnten. Da jedoch die verschiedenen Faktoren aufgrund der in die Prämienbemessung einbezogenen neuen Angaben jährlich ändern, ist die Ausgangslage für jeden einzelnen Betrieb jedes Jahr und auch für alle dem Bonus-Malus-System unterstellten Betriebe die gleiche - es ist denn auch kein Grund ersichtlich, weshalb einem Betrieb in einem Jahr mehr oder weniger aufgrund von Zufälligkeiten ein Rechtsmittel gegen seine Einreihung gegeben ist, während es ihm in einem anderen Jahr verweigert wird; Betriebe, welche eine Prämienänderung erfahren, würden rechtlich besser gestellt gegenüber denjenigen Betrieben, welche im Tarif gleich eingestuft werden wie im Vorjahr. Angesichts der grundsätzlich variablen Prämie im Bonus-Malus-System muss ein Betrieb aber auch in einem Jahr, in welchem seine Einreihung nicht abgeändert wurde, gestützt auf Änderungen seiner Ergebnisse eine Prämiensenkung beantragen können bzw. die Richtigkeit der für seine Einreihung
berücksichtigten Werte überprüfen lassen können. Massgebend ist, dass die Prämienbemessungsfaktoren jedes Jahr ändern und diese Faktoren grundsätzlich zum Gegenstand eines Verfahrens gemacht werden können.

6. Verfahrensmässig hält Art. 124 Bst. d
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 124 Verfügungen - Eine schriftliche Verfügung ist insbesondere zu erlassen über:
a  die Zusprechung von Invalidenrenten, Abfindungen, Integritätsentschädigungen, Hilflosenentschädigungen, Hinterlassenenrenten und Witwenabfindungen sowie die Revision von Renten und Hilflosenentschädigungen;
b  die Kürzung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen;
c  die Rückforderung von Versicherungsleistungen;
d  die erstmalige Einreihung eines Betriebes in die Klassen und Stufen der Prämientarife sowie die Änderung der Einreihung;
e  die Einforderung von Ersatzprämien und die Zuweisung eines Arbeitgebers an einen Versicherer durch die Ersatzkasse;
f  die Festsetzung der Prämien, wenn der Arbeitgeber die erforderlichen Angaben nicht gemacht hat.
UVV fest, dass über die erstmalige Einreihung eines Betriebs in die Klassen und Stufen der Prämientarife sowie die Änderung der Einreihung eine schriftliche Verfügung zu erlassen ist.

Die SUVA führt in ihrer Antwort vom 9. Juni 2000 auf die Fragen der REKU aus, dass die Einreihungen der Betriebe im Rahmen des Bonus-Malus-Systems tatsächlich jährlich überprüft werden. Unter Verweis auf ihre «ständige Praxis» und Art. 124 Bst. d
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 124 Verfügungen - Eine schriftliche Verfügung ist insbesondere zu erlassen über:
a  die Zusprechung von Invalidenrenten, Abfindungen, Integritätsentschädigungen, Hilflosenentschädigungen, Hinterlassenenrenten und Witwenabfindungen sowie die Revision von Renten und Hilflosenentschädigungen;
b  die Kürzung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen;
c  die Rückforderung von Versicherungsleistungen;
d  die erstmalige Einreihung eines Betriebes in die Klassen und Stufen der Prämientarife sowie die Änderung der Einreihung;
e  die Einforderung von Ersatzprämien und die Zuweisung eines Arbeitgebers an einen Versicherer durch die Ersatzkasse;
f  die Festsetzung der Prämien, wenn der Arbeitgeber die erforderlichen Angaben nicht gemacht hat.
UVV stellt sie sich aber auf den Standpunkt, dass (gleichsam a contrario) keine Verfügung zu erlassen sei, wenn sich die Zuteilung zu den Klassen und Stufen nicht ändert.

Dem Wortlaut von Art. 124
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 124 Verfügungen - Eine schriftliche Verfügung ist insbesondere zu erlassen über:
a  die Zusprechung von Invalidenrenten, Abfindungen, Integritätsentschädigungen, Hilflosenentschädigungen, Hinterlassenenrenten und Witwenabfindungen sowie die Revision von Renten und Hilflosenentschädigungen;
b  die Kürzung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen;
c  die Rückforderung von Versicherungsleistungen;
d  die erstmalige Einreihung eines Betriebes in die Klassen und Stufen der Prämientarife sowie die Änderung der Einreihung;
e  die Einforderung von Ersatzprämien und die Zuweisung eines Arbeitgebers an einen Versicherer durch die Ersatzkasse;
f  die Festsetzung der Prämien, wenn der Arbeitgeber die erforderlichen Angaben nicht gemacht hat.
UVV, wonach eine schriftliche Verfügung «insbesondere» in den aufgeführten Fällen erlassen werden muss, ist jedoch zu entnehmen, dass hier keine abschliessende Aufzählung vorliegt (vgl. auch Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 2. Aufl., Zürich 1995, S. 331); somit bleiben die allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts anwendbar, wonach ein Anspruch auf eine Verfügung immer dann besteht, wenn ein Rechtsverhältnis verbindlich festgelegt werden soll (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 72), wie das im Übrigen in Art. 99
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 99 Vollstreckung von Prämienrechnungen - Die auf rechtskräftigen Verfügungen beruhenden Prämienrechnungen werden nach Artikel 54 ATSG245 vollstreckbar.
UVG ausdrücklich für die obligatorische Unfallversicherung bestimmt wird. Auch weist eben das Bonus-Malus-System im Vergleich zum früheren System der «festen» Einreihung die Eigenheit der jährlich variablen Einreihung auf. Konkret bedeutet dies für die Tarifeinreihung im Bonus-Malus-System, dass die grundsätzlich nur ein Jahr gültige Einreihungsverfügung jedes Jahr «erneuert» werden muss, selbst wenn keine Einreihungsänderung stattfindet (vgl. z. B. analog die Steuerveranlagungen, welche jeweils pro
Steuerperiode neu ergehen; vgl. auch im Bereich der Ergänzungsleistungen das Urteil des EVG vom 26. November 1969 in: Zeitschrift für die Ausgleichskassen [ZAK] 1970 S. 175 E. 2). Insofern würde auch Art. 124 Bst. d
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 124 Verfügungen - Eine schriftliche Verfügung ist insbesondere zu erlassen über:
a  die Zusprechung von Invalidenrenten, Abfindungen, Integritätsentschädigungen, Hilflosenentschädigungen, Hinterlassenenrenten und Witwenabfindungen sowie die Revision von Renten und Hilflosenentschädigungen;
b  die Kürzung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen;
c  die Rückforderung von Versicherungsleistungen;
d  die erstmalige Einreihung eines Betriebes in die Klassen und Stufen der Prämientarife sowie die Änderung der Einreihung;
e  die Einforderung von Ersatzprämien und die Zuweisung eines Arbeitgebers an einen Versicherer durch die Ersatzkasse;
f  die Festsetzung der Prämien, wenn der Arbeitgeber die erforderlichen Angaben nicht gemacht hat.
UVV Anwendung finden.

Die rechtliche Zulässigkeit des Verzichts der SUVA auf den Erlass einer formellen Einreihungsverfügung bei gleichbleibendem Prämiensatz im Rahmen des Bonus-Malus-Systems ist aus Sicht der Gesetzmässigkeit der Verwaltung und dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu verneinen; vorliegend stellt sich jedoch nur die Frage, ob im Rahmen des Bonus-Malus-Systems auf eine die Einreihung kritisierende Einsprache gegen eine Prämienrechnung - wenn vorgängig keine Einreihungsverfügung zum Rechnungsjahr erging - nicht eingetreten werden darf.

7. Die Beschwerdeführerin wehrte sich mit einer Einsprache gegen die Prämienrechnung vom 5. November 1999 und kritisierte darin ihre Einreihung in die Klassen und Stufen des Tarifs für die Berufsunfallversicherung. Festgestellt werden kann, dass die Prämienrechnung aus formeller Sicht nicht als Einreihungsverfügung bezeichnet werden kann, sondern den in Franken bestimmten Prämienbetrag enthält. Da nun aber gemäss dem Bonus-Malus-System grundsätzlich jedes Jahr eine Einreihungsverfügung ergehen müsste bzw. die Anfechtung der (implizite) erfolgten Einreihung möglich sein muss (vgl. oben E. 6), ist der Auffassung der SUVA, die auf die Einsprache vom 29. November 1999 nicht eintrat, nicht zu folgen.

a. Trotz Fehlens der formellen Verfügungsvoraussetzungen (in casu einer Einreihungsverfügung für das Jahr 2000) kann einer Verwaltungshandlung materieller Verfügungscharakter zukommen (BGE 121 V 51 E. 1, BGE 111 V 251 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie eine behördliche Anordnung darstellt, durch welche ein Rechtsverhältnis im Einzelfall verbindlich festgelegt wird und die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt (vgl. Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG], SR 172.021). Im Übrigen steht ebenfalls fest, dass aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung dem Betroffenen kein Nachteil erwachsen darf (vgl. Art. 38
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
VwVG). Aus diesem im gesamten Bundessozialversicherungsrecht anwendbaren Grundsatz folgt, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Verfügung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht (vgl. Entscheid des EVG vom 19. Oktober 1988 in ZAK 1989, S. 174 ff. E. 2; vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechtes, 2. Aufl., Zürich 1993, Nr. 707).

b. Die Beschwerdeführerin wandte sich - wie eingangs erwähnt - mit ihrer Einsprache vom 29. November 1999 gegen die Prämienrechnung vom 5. November 1999. Materiell regelt diese Verfügung neben der Frage der ziffern- bzw. frankenmässigen Prämienhöhe auch die Frage der Einreihung für das Jahr 2000: Da der Prämiensatz nach wie vor derjenige der Stufe 13 der Klasse 16C ist, bestimmt diese Verfügung implizite auch, dass im Vergleich zum Vorjahr keine Einreihungsänderung vorgenommen wurde. Dies wurde denn auch von der Beschwerdeführerin so verstanden, wie aus der Einsprache gegen ihre Einreihung hervorgeht.

Vorliegend stellt die Prämienrechnung für das Jahr 2000 somit diejenige Information dar, aus welcher der Beschwerdeführerin klar wurde, dass die SUVA die Einreihung für das Jahr 2000 nicht geändert hat, obschon die Beschwerdeführerin sich selbst auf den Standpunkt stellt, dass die massgebenden Faktoren hierzu Anlass geben würden. Dieser Rechnung kommt deshalb in Bezug auf die Einreihung der Charakter einer materiellen Verfügung zu: Sie kann, da aus deren formellen Mängeln keine Nachteile erwachsen dürfen und die SUVA auch klar zu erkennen gab, dass die Einreihung 2000 nicht etwa Gegenstand einer separaten Verfügung sein würde, auch angefochten werden. Dadurch, dass die SUVA das Eintreten auf die Einsprache vom 29. November 1999 verweigerte, beging sie einen groben Verstoss gegen die Verfahrensgrundsätze.

Die SUVA ist daher zu verpflichten, auf die Einsprache vom 29. November 1999 gegen die Einreihung in die Stufen und Klassen des Prämientarifs für das Jahr 2000 einzutreten und sie materiell zu behanden.

8.-9. (...)

10. Endlich verweist die SUVA in ihrer Beschwerdeantwort abschliessend darauf, dass das Begehren der Beschwerdeführerin um eine Prämiensenkung, wäre sie darauf eingetreten, hätte abgewiesen werden müssen. Ausführlicher äussert sie sich zur Einreihung der Beschwerdeführerin in einem Brief vom 17. März 2000, dem sie das Grundlagenblatt für die Einreihung 2000 beilegte. Auf die konkret in der Einsprache vom 29. November 1999 aufgeworfene Frage, weshalb die Reduktion der Fallhäufigkeit und der Kosten in den Jahren 1997-1998 keinen Einfluss auf die Einreihung per 1. Januar 2000 haben soll, geht sie darin jedoch nicht ein und verweist nur darauf, dass für den einsprechenden Betrieb der höchstmögliche Bonus ausgeschüttet und «die Grenze erreicht» sei. Angesichts der Tatsache, dass es sich hierbei nicht um einen formellen Einspracheentscheid handelt sowie, dass die Beschwerdegegnerin noch in ihrer Beschwerdeantwort an der Bestätigung ihres Nichteintretensentscheids festhält und sich nur äusserst lapidar zur Einreihung der Beschwerdeführerin äussert, sowie vor allem angesichts der Tatsache, dass ein schwerwiegender Verstoss gegen die Verfahrensvorschriften vorliegt (vgl. oben E. 6 und 7), stellt sich in casu die Frage nicht, ob
sich die REKU aus prozessökonomischen Gründen mit der materiellen Seite des Streits befassen soll (vgl. BGE 120 V 357 E. 2b, BGE 116 V 182 E. 3c; André Moser / Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel 1998, Rz. 3.55).

11. Aus diesen Gründen wird die Beschwerde gutgeheissen, der Einspracheentscheid vom 17. März 2000 aufgehoben und die Sache an die SUVA zurückgewiesen (Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG). Die SUVA wird angewiesen, einen sich mit der Einsprache vom 29. November 1999 befassenden Einspracheentscheid über die Einreihung in den Prämientarif für das Jahr 2000 zu erlassen.

Dokumente der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-65.91
Datum : 12. Januar 2001
Publiziert : 12. Januar 2001
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-65.91
Sachgebiet : Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung
Gegenstand : Prämientarif für die obligatorische Berufsunfallversicherung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA). Bonus-Malus-System....


Gesetzesregister
UVG: 79 
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 79 Aufgaben des Bundes - 1 Die Aufsichtsbehörden (Art. 76 ATSG177) sorgen für eine einheitliche Rechtsanwendung. Sie können dazu von den Versicherern Auskünfte einfordern. Sie ergreifen Massnahmen zur Behebung von Mängeln und sorgen namentlich für die Führung von einheitlichen Statistiken, die insbesondere der Beschaffung versicherungstechnischer Grundlagen, der Prämienbemessung und der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten dienen.178
1    Die Aufsichtsbehörden (Art. 76 ATSG177) sorgen für eine einheitliche Rechtsanwendung. Sie können dazu von den Versicherern Auskünfte einfordern. Sie ergreifen Massnahmen zur Behebung von Mängeln und sorgen namentlich für die Führung von einheitlichen Statistiken, die insbesondere der Beschaffung versicherungstechnischer Grundlagen, der Prämienbemessung und der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten dienen.178
2    Versicherer nach Artikel 68 können im Falle von schwerer Missachtung der gesetzlichen Vorschriften von der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung ausgeschlossen werden.
3    Die Ersatzkasse untersteht auch der Stiftungsaufsicht des Bundes (Art. 84 des Zivilgesetzbuchs; ZGB179).
4    Besondere Bestimmungen über die Beaufsichtigung der Versicherer bleiben vorbehalten.
89 
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 89 - 1 Für die Durchführung der Unfallversicherung sind einheitliche Rechnungsgrundlagen zu verwenden. Der Bundesrat erlässt Richtlinien.
1    Für die Durchführung der Unfallversicherung sind einheitliche Rechnungsgrundlagen zu verwenden. Der Bundesrat erlässt Richtlinien.
2    Die Versicherer führen je eine gesonderte Rechnung für:
a  die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und der Berufskrankheiten;
b  die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle;
c  die freiwillige Versicherung (Art. 4 und 5).
2bis    Die Suva führt ausserdem je eine gesonderte Rechnung für:
a  die Versicherung der arbeitslosen Personen;
b  die Versicherung der Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c.194
3    Die Finanzierung der Zweige nach den Absätzen 2 und 2bis hat selbsttragend zu sein.195
4    Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
99 
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 99 Vollstreckung von Prämienrechnungen - Die auf rechtskräftigen Verfügungen beruhenden Prämienrechnungen werden nach Artikel 54 ATSG245 vollstreckbar.
109
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 109 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG263 Beschwerden gegen Einspracheentscheide über:
a  die Zuständigkeit der Suva zur Versicherung der Arbeitnehmer eines Betriebes;
b  die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife;
c  Anordnungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.
UVV: 105 
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 105 Einheitliche Statistiken - 1 Das EDI erlässt in Absprache mit den Versicherern Vorschriften über die Führung einheitlicher Statistiken nach Artikel 79 Absatz 1 des Gesetzes.161
1    Das EDI erlässt in Absprache mit den Versicherern Vorschriften über die Führung einheitlicher Statistiken nach Artikel 79 Absatz 1 des Gesetzes.161
2    Zur Beschaffung versicherungstechnischer Grundlagen sind insbesondere Statistiken zu führen über:
a  die Sterblichkeit der Invaliden- und Hinterlassenenrentner;
b  die Änderungen der Invalidenrenten, Hilflosenentschädigungen und Komplementärrenten;
c  die Wiederverheiratung der Witwen und der Witwer;
d  das Alter der Waisen beim Ende des Rentenanspruchs und die Anwartschaft auf Vollwaisenrenten.
3    Zur Beschaffung von Unterlagen für die Prämienbemessung erstellen die Versicherer jährlich eine Risikostatistik nach Betrieben oder Betriebsarten, nach Klassen der Prämientarife und nach Versicherungszweigen im Sinne von Artikel 89 Absatz 2 des Gesetzes.162
4    Zur Beschaffung von Unterlagen für die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sind Statistiken über die Ursachen von Berufsunfällen und Berufskrankheiten sowie von Nichtberufsunfällen zu führen.
5    Die Versicherer stellen dem Bundesamt für Statistik alle bei der Sammelstelle für Statistik der Unfallversicherung nach der Verordnung vom 15. August 1994163 über die Statistiken der Unfallversicherung vorhandenen Angaben aus den Unfallakten über Löhne, Lohnformen, Arbeitszeit und weitere wichtige Merkmale der Verunfallten zur Verfügung. Einzelheiten sind im Anhang der Verordnung vom 30. Juni 1993164 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes geregelt.165
113 
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 113 Klassen und Stufen - 1 Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen des Prämientarifs einzureihen und ihre Prämien sind so zu berechnen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten sowie der Nichtberufsunfälle einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten werden können.173
1    Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen des Prämientarifs einzureihen und ihre Prämien sind so zu berechnen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten sowie der Nichtberufsunfälle einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten werden können.173
2    Wegen Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erfolgt die Einreihung in eine höhere Stufe nach den Bestimmungen der Verordnung über die Unfallverhütung. In der Regel soll der Betrieb in eine Stufe mit einem um mindestens 20 Prozent höheren Prämiensatz versetzt werden. Ist dies innerhalb des Tarifs nicht möglich, so wird der Prämiensatz der höchsten Stufe der betreffenden Klasse entsprechend erhöht.
3    Änderungen der Prämientarife sowie der Zuteilung der Betriebe zu den Klassen und Stufen der Prämientarife aufgrund von Artikel 92 Absatz 5 des Gesetzes sind den betroffenen Betrieben bis spätestens zwei Monate vor Ende des laufenden Rechnungsjahres mitzuteilen. Anträge von Betriebsinhabern auf Änderung der Zuteilung für das nächste Rechnungsjahr müssen bis zum gleichen Termin eingereicht werden.174
4    Die registrierten Versicherer reichen dem BAG ein:
a  jeweils bis spätestens Ende Mai des laufenden Jahres: die Tarife des Folgejahres;
b  jeweils im laufenden Jahr: die Risikostatistiken des Vorjahres.175
124
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 124 Verfügungen - Eine schriftliche Verfügung ist insbesondere zu erlassen über:
a  die Zusprechung von Invalidenrenten, Abfindungen, Integritätsentschädigungen, Hilflosenentschädigungen, Hinterlassenenrenten und Witwenabfindungen sowie die Revision von Renten und Hilflosenentschädigungen;
b  die Kürzung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen;
c  die Rückforderung von Versicherungsleistungen;
d  die erstmalige Einreihung eines Betriebes in die Klassen und Stufen der Prämientarife sowie die Änderung der Einreihung;
e  die Einforderung von Ersatzprämien und die Zuweisung eines Arbeitgebers an einen Versicherer durch die Ersatzkasse;
f  die Festsetzung der Prämien, wenn der Arbeitgeber die erforderlichen Angaben nicht gemacht hat.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
38 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
61
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
BGE Register
111-V-251 • 116-V-182 • 120-V-357 • 121-V-51
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
frage • nichteintretensentscheid • wert • rekurskommission für die unfallversicherung • einspracheentscheid • zahl • beschwerdeantwort • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • bundesgesetz über die unfallversicherung • verordnung über die unfallversicherung • wirkung • bestandteil • erwachsener • gewicht • beitragsfestsetzung • entscheid • gerichts- und verwaltungspraxis • staatsorganisation und verwaltung • eidgenössisches versicherungsgericht • verhältnis zwischen
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