VPB 65.72

(Auszug aus dem Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 22. Dezember 2000 i.S. E.G., Türkei, auch erschienen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 7)

Art. 18
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 18 Sprachenfreiheit - Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.
BV. Art. 37
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
VwVG. Art. 16 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
und Art. 27 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 27 - 1 Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden.
1    Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden.
1bis    Besondere Leistungen, welche Standortkantone von Zentren des Bundes oder Flughafenkantone erbringen, werden bei der Verteilung von Asylsuchenden angemessen berücksichtigt.84
2    Können sich die Kantone nicht einigen, so legt der Bundesrat nach ihrer Anhörung in einer Verordnung die Kriterien für die Verteilung fest.
3    Das SEM weist die Asylsuchenden den Kantonen zu (Zuweisungskantone).85 Es trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Der Zuweisungsentscheid kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.
4    Nicht zugewiesen werden Personen, bei denen der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden ist und deren Asylentscheid in einem Zentrum des Bundes in Rechtskraft erwachsen ist oder deren Asylgesuch in einem Zentrum des Bundes abgeschrieben wurde.86
AsylG. Kantonszuteilung und Verfahrenssprache.

1. Aus Art. 27 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 27 - 1 Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden.
1    Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden.
1bis    Besondere Leistungen, welche Standortkantone von Zentren des Bundes oder Flughafenkantone erbringen, werden bei der Verteilung von Asylsuchenden angemessen berücksichtigt.84
2    Können sich die Kantone nicht einigen, so legt der Bundesrat nach ihrer Anhörung in einer Verordnung die Kriterien für die Verteilung fest.
3    Das SEM weist die Asylsuchenden den Kantonen zu (Zuweisungskantone).85 Es trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Der Zuweisungsentscheid kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.
4    Nicht zugewiesen werden Personen, bei denen der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden ist und deren Asylentscheid in einem Zentrum des Bundes in Rechtskraft erwachsen ist oder deren Asylgesuch in einem Zentrum des Bundes abgeschrieben wurde.86
AsylG lässt sich kein Rechtsanspruch auf Zuteilung in einen bestimmten Kanton ableiten. Kenntnisse einer Amtssprache, welche ein Asylsuchender oder allenfalls dessen Rechtsvertreter hat, stellen zwar grundsätzlich Interessen dar, welche bei der Kantonszuteilung zu berücksichtigen sind; dieser Entscheid ist allerdings nur beschränkt auf den Aspekt der Familieneinheit anfechtbar.

2. Im konkreten Fall kann der Asylsuchende aus dem Grundrecht der Sprachenfreiheit (Art. 18
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 18 Sprachenfreiheit - Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.
BV) keinen Anspruch ableiten, das Asylverfahren in einer Amtssprache seiner Wahl durchzuführen. Art. 16 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG geht als Spezialregelung der allgemeinen Regel von Art. 37
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
VwVG vor.

Art. 18 Cst. Art. 37 PA. Art. 16 al. 2 et art. 27 al. 3 LAsi. Répartition entre les cantons et langue de la procédure.

1. On ne peut déduire de l'art. 27 al. 3 LAsi un droit à l'attribution à un canton déterminé. Il est vrai toutefois que la connaissance d'une langue officielle par un demandeur d'asile ou, à tout le moins, par son mandataire représente en principe un élément qui doit être pris en compte lors de la répartition entre les cantons, quand bien même les décisions de répartition ne sont attaquables qu'en cas d'atteinte au principe de l'unité de la famille.

2. Dans le cas d'espèce, l'art 18 Cst. sur la liberté des langues ne confère pas au demandeur d'asile un droit à ce que la procédure soit conduite dans une langue officielle de son choix. En tant que disposition spéciale, l'art. 16 al. 2 LAsi l'emporte sur la règle générale de l'art. 37 PA.

Art. 18 Cost. Art. 37 PA. Art. 16 cpv. 2 e art. 27 cpv. 3 LAsi. Ripartizione tra i Cantoni e lingua della procedura.

1. L'art. 27 cpv. 3 LAsi non conferisce alcun diritto all'attribuzione a un determinato Cantone. Le conoscenze di una lingua ufficiale da parte di un richiedente l'asilo e/o, se del caso, del suo mandatario, possono rappresentare elementi di cui tenere conto ai fini della ripartizione. Tuttavia, la decisione d'attribuzione può essere impugnata soltanto per violazione del principio dell'unità della famiglia.

2. Nel caso concreto, l'art. 18 Cost. sulla libertà di lingua non conferisce al richiedente l'asilo il diritto ad una procedura svolta in una lingua ufficiale di sua scelta. L'art. 16 cpv. 2 LAsi è una disposizione speciale che prevale sulla disposizione generale dell'art. 37 PA.

Der Beschwerdeführer verliess die Türkei nach eigenen Angaben im Oktober 1998, stellte am 17. November 1998 in der Schweiz ein Asylgesuch und wurde am 20. November 1998 in einer Empfangsstelle befragt. Mit Zwischenverfügung vom selben Tag wurde er einem französischsprachigen Kanton zugeteilt, wo er am 12. Mai 1999 zu seinen Asylgründen angehört wurde. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit in französischer Sprache abgefasster Verfügung vom 16. Juni 2000 ab.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hatte das BFF mit Schreiben vom 16. November 1998 davon in Kenntnis gesetzt, dass er mandatiert worden sei. Er ersuchte darum, der Beschwerdeführer sei - wenn immer möglich - einem Kanton der Nordwestschweiz zuzuweisen. Schliesslich hielt er fest, dass sein Mandant mit dieser Eingabe das Deutsche als Verfahrenssprache gewählt habe. Er bitte darum, dass sämtliche Schreiben und Verfügungen in dieser Sprache zu erlassen seien.

Mit Eingabe vom 19. Juli 2000 beantragt der Beschwerdeführer unter anderem, das BFF sei zu verpflichten, die Verfügung in deutscher Sprache zu eröffnen.

Das BFF beantragt in der Vernehmlassung vom 4. August 2000 die Abweisung der Beschwerde.

Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

3.a. Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe geltend, der Erlass der Verfügung in französischer Sprache stelle einen Verstoss gegen das verfassungsmässige Recht der Sprachenfreiheit (Art. 18
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 18 Sprachenfreiheit - Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV], SR 101) dar. Im schriftlich eingereichten Asylgesuch vom 16. November 1998 sei ausdrücklich festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer das Deutsche als Verfahrenssprache gewählt habe. Laut Art. 37
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sei damit das BFF verpflichtet gewesen, seine Verfügung in deutscher Sprache zu eröffnen und wohl auch das zum Erlass der Verfügung führende Verfahren in dieser Sprache zu führen. Eine Verfügung des BFF vom 11. Dezember 1998 sei auf Intervention hin am 11. Januar 1999 nochmals in deutscher Sprache eröffnet worden, womit für einmal die Vernunft obsiegt habe. Die Sprachenfreiheit des Beschwerdeführers und vor allem dessen Vertreters - dieser könne sich auch auf dieses verfassungsmässige Recht berufen - sei durch zwei weitere Vorfälle verletzt worden: Der Beschwerdeführer sei nach Chiasso verlegt worden, obwohl er aus Gründen des Zugangs zur deutschen Sprache das
Gesuch in der Empfangsstelle in Basel gestellt habe. Es treffe zu, dass der Beschwerdeführer keiner Amtssprache mächtig sei und es für ihn keine Rolle spiele, in welcher Sprache das Protokoll verfasst worden sei. Er sei aber einem Kanton der welschen Schweiz zugeteilt worden, obwohl das Asylgesuch eindeutig in deutscher Sprache gestellt worden sei. Selbst wenn man davon ausginge, der Beschwerdeführer könne sich nicht auf die Sprachenfreiheit berufen, gelte dies nicht für seinen Rechtsvertreter, welcher nicht verpflichtet sei, eine andere Amtssprache zu beherrschen. Es gehe dabei insbesondere darum, dass es diesem möglich sei, einen deutschen Text zu überfliegen und ein gesuchtes Stichwort sofort zu finden, einen französischen Text müsse er Wort für Wort durchgehen, um überhaupt eine in der Verfügung zitierte Stelle zu finden. Italienisch spreche er nicht, weshalb er raten müsse, was die verschiedenen Protokollstellen bedeuteten. Die vom BFF gewählte Vorgehensweise werde so zur Schikane für den Rechtsvertreter. Von der Verfahrensökonomie her gesehen wäre es sinnvoll, sich von Anfang an auf eine Verfahrenssprache zu beschränken. Das BFF wäre nach Art 37
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
VwVG verpflichtet gewesen, seinen Entscheid in deutscher Sprache zu
verfassen. Das VwVG dürfe nicht in einem Rechtsgebiet anders angewandt werden als in den übrigen Bereichen. Art. 18
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 18 Sprachenfreiheit - Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.
BV und Art. 37
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
VwVG hätten es verboten, die Verfügung in einer anderen als der deutschen Sprache zu eröffnen. Da Bundesbehörden grundsätzlich alle Amtssprachen verstehen müssten, hänge die Wahl der Amtssprache im Einzelfall von der Sprache des Adressaten ab. Wenn der Verfügungsadressat keiner Amtssprache mächtig sei, müsse die Wahl der Amtssprache nach der Sprache des Vertreters bestimmt werden. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass Jörg Paul Müller vorschlage, von der Gegenüberstellung von Sprachenfreiheit und Territorialitätsprinzip sei abzurücken und von der Sprachenfreiheit als verfassungsmässigem Recht auszugehen. In dieses Grundrecht dürfe nur eingegriffen werden, wenn eine gesetzliche Grundlage bestehe, wenn die Einschränkung im öffentlichen Interesse liege und wenn diese verhältnismässig sei. Bei der Einschränkung der Sprachenfreiheit des Rechtsvertreters durch die angefochtene Verfügung fehle offensichtlich jegliche gesetzliche Grundlage. Die gesetzliche Grundlage (Art. 37
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
VwVG) spreche im Gegenteil für den Erlass der angefochtenen Verfügung in deutscher Sprache. Art. 16 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) könne nicht zur Anwendung gelangen, weil bereits die Zuweisung in einen Nicht-Deutschschweizer Kanton unzulässig gewesen sei. Art. 4 Bst. a
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 4 Verfahrenssprache bei Eingaben in Zentren des Bundes - (Art. 16 Abs. 1 AsylG)
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.31) sehe vor, dass von der Regel, wonach in der Amtssprache des Wohnortes bzw. des kantonalen Protokolls verfügt werden müsse, abgewichen werden könne, wenn der Rechtsvertreter einer anderen Sprache mächtig sei. Es müsse hier davon abgewichen werden, wenn das Deutsche bereits als Verfahrenssprache beantragt worden sei, bevor der Beschwerdeführer in einen welschen Kanton geschickt worden sei. Im Weiteren fehle es am öffentlichen Interesse. Art. 4 Bst. b
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 4 Verfahrenssprache bei Eingaben in Zentren des Bundes - (Art. 16 Abs. 1 AsylG)
AsylV 1 lasse eine andere Sprache zu, wenn dies vorübergehend für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich sei. Diese Einschränkung könne nicht gegeben sein, weil es hier nicht um etwas «Vorübergehendes» gegangen sei. Die kantonale Befragung habe am 19. Mai 1999 stattgefunden und gemäss Aktenverzeichnis seien keine weiteren Abklärungen mehr vorgenommen worden; die Verfügung sei aber erst 13 Monate später erlassen worden. Es könne somit nicht von einem vorübergehenden Engpass die Rede
sein. Deshalb sei die Verfügung aufzuheben und das BFF zu verpflichten, in deutscher Sprache zu entscheiden. Da es sich bei der Verfahrenssprache wie auch bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs um ein formelles Grundrecht handle, sei eine Heilung im Verfahren nicht möglich.

b.aa. Im Sinne einer Vorbemerkung ist dem Rechtsvertreter beizupflichten, dass angesichts der schweizerischen Tradition und der Sensibilität im Zusammenhang mit den Landessprachen Sprachkenntnisse von Asylgesuchstellern bei der Zuteilung zu einem Kanton berücksichtigt werden sollten. Nicht anders verhält es sich, wenn ein Gesuchsteller bereits bei Einreichung des Asylgesuchs einen Rechtsvertreter beauftragt und dieser um Durchführung des Verfahrens in seiner Muttersprache ersucht. In Art. 27 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 27 - 1 Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden.
1    Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden.
1bis    Besondere Leistungen, welche Standortkantone von Zentren des Bundes oder Flughafenkantone erbringen, werden bei der Verteilung von Asylsuchenden angemessen berücksichtigt.84
2    Können sich die Kantone nicht einigen, so legt der Bundesrat nach ihrer Anhörung in einer Verordnung die Kriterien für die Verteilung fest.
3    Das SEM weist die Asylsuchenden den Kantonen zu (Zuweisungskantone).85 Es trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Der Zuweisungsentscheid kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.
4    Nicht zugewiesen werden Personen, bei denen der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden ist und deren Asylentscheid in einem Zentrum des Bundes in Rechtskraft erwachsen ist oder deren Asylgesuch in einem Zentrum des Bundes abgeschrieben wurde.86
AsylG wird postuliert, dass das Bundesamt bei der Kantonszuteilung den schützenswerten Interessen der Kantone und des Asylsuchenden Rechnung trägt. Zweifelsohne haben Kenntnisse einer Amtssprache eines Asylsuchenden als schützenswertes Interesse im Sinne des Gesetzes zu gelten, ermöglicht doch die Zuteilung eines Gesuchstellers zu einer Sprachregion, in welcher er sich ohne fremde Hilfe zumindest sprachlich verständigen kann, eine bessere Kommunikation mit den kantonalen Behörden und bringt ihm dies Erleichterungen im täglichen Leben. Die Beauftragung eines Rechtsvertreters, der den Auftrag hat, dem Asylgesuchsteller während der Durchführung des Verfahrens beizustehen, stellt bei der Kantonszuteilung ebenso in einem gewissen
Ausmass ein schützenswertes Interesse dar. Aufgrund des zu vermutenden Vertrauensverhältnisses zwischen Mandatiertem und Mandanten entspricht es durchaus dem schützenswerten Interesse eines Asylsuchenden, nicht allzuweit entfernt vom Arbeitsort des Rechtsvertreters untergebracht zu werden und zum Mindesten einer Sprachregion zugeteilt zu werden, in der die Muttersprache des Rechtsvertreters Amtssprache ist. Angesichts dieser (rechtlichen) Grundlagen erscheint der Zuweisungsentscheid des BFF vorliegend als schwer nachvollziehbar, waren doch die schützenswerten Interessen des Beschwerdeführers (welche gemäss altem AsylG auch zum Zeitpunkt der Kantonszuteilung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gewesen wären, vgl. Art. 14a Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 27 - 1 Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden.
1    Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden.
1bis    Besondere Leistungen, welche Standortkantone von Zentren des Bundes oder Flughafenkantone erbringen, werden bei der Verteilung von Asylsuchenden angemessen berücksichtigt.84
2    Können sich die Kantone nicht einigen, so legt der Bundesrat nach ihrer Anhörung in einer Verordnung die Kriterien für die Verteilung fest.
3    Das SEM weist die Asylsuchenden den Kantonen zu (Zuweisungskantone).85 Es trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Der Zuweisungsentscheid kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.
4    Nicht zugewiesen werden Personen, bei denen der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden ist und deren Asylentscheid in einem Zentrum des Bundes in Rechtskraft erwachsen ist oder deren Asylgesuch in einem Zentrum des Bundes abgeschrieben wurde.86
AsylG von 1979, AS 1980 1718) offensichtlich und wurden sie von ihm ausdrücklich geltend gemacht. Allerdings ist ebenso festzuhalten, dass sich aus Art. 27 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 27 - 1 Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden.
1    Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden.
1bis    Besondere Leistungen, welche Standortkantone von Zentren des Bundes oder Flughafenkantone erbringen, werden bei der Verteilung von Asylsuchenden angemessen berücksichtigt.84
2    Können sich die Kantone nicht einigen, so legt der Bundesrat nach ihrer Anhörung in einer Verordnung die Kriterien für die Verteilung fest.
3    Das SEM weist die Asylsuchenden den Kantonen zu (Zuweisungskantone).85 Es trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Der Zuweisungsentscheid kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.
4    Nicht zugewiesen werden Personen, bei denen der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden ist und deren Asylentscheid in einem Zentrum des Bundes in Rechtskraft erwachsen ist oder deren Asylgesuch in einem Zentrum des Bundes abgeschrieben wurde.86
AsylG kein Rechtsanspruch auf Zuteilung zu einem bestimmten Kanton ableiten lässt; der Zuweisungsentscheid kann denn auch nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (gemäss altem AsylG von 1979 war der Zuweisungsentscheid des BFF gar nicht anfechtbar). Die diesbezüglich vorliegend an
sich vorhandenen, von Gesetzes wegen als schützenswert geltenden Interessen des Beschwerdeführers sind demnach mangels Anfecht- und Überprüfbarkeit rechtlich nicht erzwingbar.

bb. Des Weiteren ist deshalb zu prüfen, ob aufgrund von Art. 18
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 18 Sprachenfreiheit - Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.
BV bzw. Art. 37
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
VwVG ein Gesuchsteller bzw. dessen Rechtsvertreter Anspruch auf Zuteilung in einen gewünschten Sprachraum haben. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, eine Zuweisung in einen Nicht-Deutschschweizer Kanton sei aufgrund von Art. 37
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
VwVG unzulässig gewesen, weshalb Art. 16 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG nicht zur Anwendung gelangen könne. Er vertritt somit die Auffassung, das BFF sei aufgrund des Umstandes, dass ein Asylsuchender eine der Amtssprachen spricht bzw. einen Rechtsvertreter beauftragt hat, verpflichtet, die Zuteilung in eine von ihm bestimmte Sprachregion vorzunehmen. Gemäss seiner Auffassung käme die in Art. 16 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG aufgestellte Regel erst nach erfolgter Kantonszuteilung zur Anwendung. Diese Auffassung erscheint aufgrund der Formulierungen von Art. 16 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG und Art. 37
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
VwVG auf den ersten Blick nicht abwegig. Eine Konsultation der parlamentarischen Beratungen zur Änderung des AsylG (Sommersession 1997) zeigt jedoch, dass Art. 16 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG nicht als Ergänzung von Art. 37
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
VwVG zu verstehen ist, sondern als Regelung in einem Spezialgesetz, die derjenigen des VwVG vorgeht. Die Mehrheit der Kommission des Nationalrates hatte
nämlich für Art. 16 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG den folgenden Wortlaut beantragt: «Das Verfahren vor dem Bundesamt wird in der von den Asylsuchenden oder ihren Bevollmächtigten gesprochenen Amtssprache geführt, allenfalls in der Amtssprache, in der die kantonale Anhörung stattfand oder die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist». Nationalrätin Rose-Marie Ducrot postulierte in ihrem Votum als Berichterstatterin der Kommission, es sei zu verhindern, dass die Asylbehörden die im Verfahren verwendete Amtssprache frei wählen könnten, der vom Asylbewerber bzw. dessen Rechtsvertreter verwendeten Amtssprache sei der Vorzug zu geben. Diesem Antrag hielt der damalige Bundespräsident Koller und Departementsvorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD) entgegen, die von der Mehrheit der Kommission vorgeschlagene Bestimmung würde «das Bundesamt zwingen, die Verteilung der Asylsuchenden auf die Kantone primär entsprechend ihren Sprachkenntnissen vorzunehmen», was aus seiner Sicht zu verhindern sei, da eine «von der Nationalität der Asylsuchenden unabhängige Verteilung auf die Kantone, die politisch sehr wichtig [sei], damit nicht mehr gewährleistet wäre, insbesondere etwa bei einem plötzlichen starken Zustrom von
Asylsuchenden aus einem Land, in dem eine unserer Amtssprachen gesprochen [werde].» (AB 1997 N Sitzung vom 16. Juni 1997). Die Mehrheit des Nationalrates folgte bei der Abstimmung den Argumenten des Bundespräsidenten und Vorstehers des EJPD und nahm Art. 16 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG in der bundesrätlichen Fassung an. Angesichts des klar erkennbaren gesetzgeberischen Willens ist die Argumentation des Beschwerdeführers zu verwerfen und festzustellen, dass die allgemeine Regelung in Art. 37
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
VwVG das BFF nicht verpflichtet, dem Wunsch eines Asylgesuchstellers oder dessen Rechtsvertreters, das Verfahren sei in einer von ihm bestimmten Amtssprache zu führen, zu entsprechen, weil im Spezialgesetz eine davon abweichende Regelung festgelegt wurde.

cc. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung des Beschwerdeführers (17. November 1998) das neue Asylgesetz noch nicht in Kraft getreten war und somit die Verfahrenssprache nach den Regeln von Art. 37
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
VwVG hätte bestimmt werden müssen, was jedoch nicht zwingend heisst, dass der Beschwerdeführer einem Deutschschweizer Kanton hätte zugeteilt werden müssen; eine Frage, die aber im heutigen Zeitpunkt offen gelassen werden kann. Diesem Umstand Rechnung tragend, hat wohl die Abteilung Fürsorge des BFF eine Verfügung vom Dezember 1998 im Januar 1999 nochmals in deutscher Sprache zugestellt. Da jedoch gemäss Art. 121 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 121 Übergangsbestimmungen - 1 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt das neue Recht.
1    Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt das neue Recht.
2    Hängige Verfahren um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung nach dem bisherigen Artikel 17 Absatz 2 werden gegenstandslos.
3    Die Rekurskommission und das EJPD bleiben zuständig für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei ihnen hängigen Beschwerden. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
4    Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden auf die nach dem bisherigen Artikel 14a Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931415 über Aufenthalt und Niederlassung der Auslänger gruppenweise vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländer die Bestimmungen des 4. Kapitels angewendet. Die Anwesenheitsdauer als gruppenweise vorläufig aufgenommene Person wird auf die Fristen nach Artikel 74 Absätze 2 und 3 angerechnet.
5    Für die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen an Flüchtlinge mit Aufenthaltsbewilligung gilt bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das bisherige Recht.
AsylG für Verfahren, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen AsylG vom 26. Juni 1998 hängig waren, das neue Recht gilt, durfte das BFF seine Verfügung vom 16. Juni 2000 in französischer Sprache eröffnen.

dd. Somit ist abschliessend festzuhalten, dass für die Einschränkung des in Art. 18
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 18 Sprachenfreiheit - Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.
BV festgehaltenen Grundrechts auf Sprachenfreiheit vorliegend mit Art. 16 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, eine gesetzliche Grundlage besteht (vgl. Art. 36 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV). Dass für die Einschränkung dieses Grundrechts ein öffentliches Interesse besteht, wurde bereits vom Parlament, der Argumentation des Vorstehers des EJPD folgend, bejaht (vgl. Art. 36 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV). Die Einschränkung des Grundrechts auf Sprachenfreiheit erscheint auch nicht als unverhältnismässig, da keine Anzeichen dafür bestehen, dass das Verfahren aufgrund der französischen Verfahrenssprache nicht sachgerecht hätte durchgeführt werden können bzw. der Beschwerdeführer deshalb nur ungenügenden Rechtsbeistand gehabt hätte (vgl. Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV).

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Eröffnung der Verfügung in deutscher Sprache ist demnach abzuweisen.

Dokumente der ARK
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-65.72
Datum : 22. Dezember 2000
Publiziert : 22. Dezember 2000
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-65.72
Sachgebiet : Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
Gegenstand : Art. 18 BV. Art. 37 VwVG. Art. 16 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 3 AsylG. Kantonszuteilung und Verfahrenssprache.


Gesetzesregister
AsylG: 14a  16 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
27 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 27 - 1 Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden.
1    Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden.
1bis    Besondere Leistungen, welche Standortkantone von Zentren des Bundes oder Flughafenkantone erbringen, werden bei der Verteilung von Asylsuchenden angemessen berücksichtigt.84
2    Können sich die Kantone nicht einigen, so legt der Bundesrat nach ihrer Anhörung in einer Verordnung die Kriterien für die Verteilung fest.
3    Das SEM weist die Asylsuchenden den Kantonen zu (Zuweisungskantone).85 Es trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Der Zuweisungsentscheid kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.
4    Nicht zugewiesen werden Personen, bei denen der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden ist und deren Asylentscheid in einem Zentrum des Bundes in Rechtskraft erwachsen ist oder deren Asylgesuch in einem Zentrum des Bundes abgeschrieben wurde.86
121
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 121 Übergangsbestimmungen - 1 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt das neue Recht.
1    Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt das neue Recht.
2    Hängige Verfahren um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung nach dem bisherigen Artikel 17 Absatz 2 werden gegenstandslos.
3    Die Rekurskommission und das EJPD bleiben zuständig für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei ihnen hängigen Beschwerden. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
4    Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden auf die nach dem bisherigen Artikel 14a Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931415 über Aufenthalt und Niederlassung der Auslänger gruppenweise vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländer die Bestimmungen des 4. Kapitels angewendet. Die Anwesenheitsdauer als gruppenweise vorläufig aufgenommene Person wird auf die Fristen nach Artikel 74 Absätze 2 und 3 angerechnet.
5    Für die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen an Flüchtlinge mit Aufenthaltsbewilligung gilt bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das bisherige Recht.
AsylV 1: 4
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 4 Verfahrenssprache bei Eingaben in Zentren des Bundes - (Art. 16 Abs. 1 AsylG)
BV: 18 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 18 Sprachenfreiheit - Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.
36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
VwVG: 37
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
sprache • amtssprache • sprachenfreiheit • verfahrenssprache • ejpd • asylgesetz • stelle • weiler • gesuchsteller • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • muttersprache • nationalrat • empfangsstelle • entscheid • prozessvertretung • asylbewerber • kenntnis • bundesverfassung • asylrekurskommission • bundesamt für migration
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2001/7
AS
AS 1980/1718