VPB 65.63

(Entscheid der Rekurskommission UVEK vom 17. Oktober 2000 [REKO/UVEK 58-2000-30])

Eisenbahnanlagen. Als Hoheitsträgerin über ihre Bahnhöfe sind die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB AG) befugt, über die Nutzung des Bahnhofareals mit Verfügung zu entscheiden.

- Damit das VwVG zur Anwendung gelangt, muss eine Bundesverwaltungsbehörde gemäss Art. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
VwVG für den Erlass einer Verfügung zuständig sein (E. 5.1).

- Die SBB AG ist auch nach der Bahnreform weiterhin mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben des Bundes betraut (E. 5.3).

- Die Verfügungsbefugnis der SBB AG über die Benützung des Bahnareals ergibt sich insbesondere aus ihrer Sachherrschaft über die Bahnhöfe. Bahnhöfe gelten als öffentliche Sachen im Gemeingebrauch, deren Benutzung grundsätzlich vom öffentlichen Recht bestimmt wird (E. 5.4).

Installations ferroviaires. En leur qualité de détenteurs de la puissance publique sur leurs gares, les Chemins de fer fédéraux (SA CFF) sont habilités à régler l'utilisation des aires de gare par voie de décision.

- Pour que la PA s'applique, il faut qu'une autorité administrative au sens de l'art. 1 PA soit compétente pour rendre une décision (consid. 5.1).

- Même après la réforme des chemins de fer, la SA CFF demeure chargée d'accomplir des tâches publiques de la Confédération (consid. 5.3).

- La compétence décisionnelle de la SA CFF relative à l'utilisation des aires de gare découle en particulier de son pouvoir matériel sur les gares. Les gares sont considérées comme des biens du domaine public soumis à l'usage commun, dont l'utilisation est par principe régie par le droit public (consid. 5.4).

Installazioni ferroviarie. In quanto detentrici del potere pubblico sulle loro stazioni, le Ferrovie federali svizzere (FFS SA) possono regolamentare l'utilizzo dei relativi areali attraverso una decisione.

- Perché possa essere applicata la PA, occorre che un'autorità federale secondo l'art. 1 PA sia competente per prendere una decisione (consid. 5.1).

- Anche dopo la riforma delle ferrovie, le FFS SA restano incaricate di svolgere funzioni pubbliche per la Confederazione (consid. 5.3).

- Il potere decisionale delle FFS SA per quanto concerne l'utilizzo dell'areale delle stazioni risulta in particolare dal loro statuto di detentrici delle stazioni stesse. Queste ultime sono considerate come beni di dominio pubblico soggiacenti ad uso comune e il cui utilizzo è in linea di principio regolato dal diritto pubblico (consid. 5.4).

Die Schweizerische Bundesbahnen SBB AG (nachfolgend SBB AG) hielt am 11. Februar 2000 mittels Verfügung fest, es sei verboten, auf ihrem Areal eine Gratiszeitung zu verteilen, aufzulegen oder damit Depots zu errichten. Ein entsprechendes Gesuch der X AG wies die SBB AG ab. Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung gelangte die X AG gegen diese Verfügung an das Bundesamt für Verkehr (BAV), welches jedoch auf die Beschwerde nicht eintrat. Es argumentierte, seit der Bahnreform könne die SBB AG nur noch in ganz bestimmten, eng umschriebenen Bereichen hoheitlich, d. h. mittels Verfügung handeln. Das Verbot der Benutzung von Bahnareal für das Verteilen einer Gratiszeitung falle jedoch nicht darunter, sondern unterstehe dem Privatrecht. Die X AG hat diesen Entscheid bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (REKO/UVEK) angefochten mit dem Antrag, die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Aus den Erwägungen:

(...)

5. Streitgegenstand bildet die Frage, ob das BAV auf die Beschwerde vom 16. März 2000 hätte eintreten müssen. Es gilt demnach zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin (d. h. die SBB AG) berechtigt war, über das Begehren der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Bewilligung zur Verteilung der Gratiszeitung auf dem SBB-Areal in Form einer Verfügung zu entscheiden. (...)

5.1. Damit das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zur Anwendung gelangt, muss eine Bundesverwaltungsbehörde gemäss Art. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
VwVG für den Erlass einer Verfügung zuständig sein. Ferner muss es sich um ein Verfahren handeln, welches durch eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zu erledigen ist. Schliesslich darf die Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht nach Art. 2 f
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
. VwVG ausgeschlossen sein (Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 216).

5.2. Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Schweizerischen Bundesbahnen vom 20. März 1998 (SBBG, SR 742.31) hat die Beschwerdegegnerin Rechtspersönlichkeit erlangt. Von einer unselbständigen Anstalt des Bundes ist sie in eine spezialgesetzliche öffentlichrechtliche Aktiengesellschaft (AG) umgewandelt worden (Art. 2 Abs. 1
SR 742.31 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)
SBBG Art. 2 Firma, Rechtsform und Sitz
1    Unter der Firma «Schweizerische Bundesbahnen SBB, Chemins de fer fédéraux CFF, Ferrovie federali svizzere FFS» besteht eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern.
2    Die Aktiengesellschaft wird im Handelsregister eingetragen.
3    Die SBB sind ein Eisenbahnunternehmen im Sinne von Artikel 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19574.5
SBBG; Botschaft zur Bahnreform, BBl 1997 I 909, 944). Die neue SBB AG führt die bisherige Anstalt weiter und hat - von einigen Ausnahmen abgesehen - deren Aktiven und Passiven übernommen (Art. 24 Abs. 1
SR 742.31 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)
SBBG Art. 24 Errichtung der SBB
1    Mit ihrer Errichtung als spezialgesetzliche Aktiengesellschaft führen die SBB die bisherige Anstalt des Bundes weiter.
2    Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind folgende Vorkehrungen zu treffen:
a  Der Bundesrat beschliesst über die Eröffnungsbilanz der SBB.
b  Der Bundesrat bezeichnet die Grundstücke und benennt die beschränkten dinglichen Rechte sowie die obligatorischen Vereinbarungen, die auf die SBB oder die von ihr bezeichneten und beherrschten Gesellschaften übertragen werden.
c  Der Bundesrat wählt den Verwaltungsrat und bezeichnet dessen Präsidenten oder Präsidentin, beschliesst die ersten Statuten, bestimmt die Revisionsstelle und genehmigt das Budget.
d  Der Verwaltungsrat der SBB ernennt die mit der Geschäftsführung und Vertretung betrauten Personen, erstellt das Budget zur Genehmigung durch den Bundesrat und erlässt das Organisationsreglement.
3    Das Departement kann die Zuweisungen nach Absatz 2 Buchstabe b innert 15 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mittels Verfügung bereinigen.
4    Die SBB führen als Arbeitgeberin die bestehenden Dienst- und Anstellungsverhältnisse weiter.
5    Die SBB sind für das Aktienkapital der Gründungsbilanz von der Emissionsabgabe befreit.
und Art. 26 Abs. 1
SR 742.31 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)
SBBG Art. 26 Weiterführung der Aktiven und Passiven
1    Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes übernehmen die SBB die Aktiven und Passiven der Anstalt SBB, unter Vorbehalt des Bundesbeschlusses vom 20. März 199826 über die Refinanzierung der Schweizerischen Bundesbahnen.
2    Der Grundbucheintrag derjenigen Grundstücke und beschränkten dinglichen Rechte, die auf die SBB oder die von ihr bezeichneten und beherrschten Gesellschaften übertragen werden, ist nach entsprechender Anmeldung steuer- und gebührenfrei auf diese umzuschreiben.
SBBG). Der Bund ist zur Zeit Alleinaktionär der SBB AG. Er muss aber auch in Zukunft die kapital- und stimmenmässige Mehrheit besitzen (Art. 7 Abs. 3
SR 742.31 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)
SBBG Art. 7 Aktionärskreis
1    Der Bund ist Aktionär der SBB.
2    Der Bundesrat kann beschliessen, Aktien an Dritte zu veräussern oder von Dritten zeichnen zu lassen.
3    Der Bund muss zu jeder Zeit die kapital- und die stimmenmässige Mehrheit besitzen.
SBBG).

5.2.1. Im Rahmen der Bahnreform sind für die Schweizerischen Bundesbahnen verschiedene mögliche Rechtsformen diskutiert worden. Dabei standen die öffentlichrechtliche Anstalt mit Rechtspersönlichkeit sowie die spezialgesetzliche Aktiengesellschaft des öffentlichen Rechts im Vordergrund. Für letztere hat vor allem die Möglichkeit Ausschlag gegeben, dass sich mittelfristig weitere Gemeinwesen und Private daran beteiligen können. Ausserdem erhoffte sich der Bundesrat mit der Übernahme des aktienrechtlichen Instrumentariums eine Stärkung der unternehmerischen Verantwortung und der Autonomie der Unternehmung. Zudem erfolgte damit eine Angleichung an die Organisationsform der konzessionierten Transportunternehmungen (KTU) sowie die ausländischen Bahnen (BBl 1997 I 944).

5.2.2. Als spezialgesetzliche öffentlichrechtliche Aktiengesellschaft fällt die SBB AG nach übereinstimmender Auffassung aller Verfahrensbeteiligter nicht mehr unter die «autonomen eidgenössischen Anstalten und Betriebe nach Art. 1 Abs. 2 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
VwVG (vgl. auch BGE 126 II 54 ff. E. 8). Es ist deshalb zu prüfen, ob sie im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
VwVG als Instanz bzw. Organisation ausserhalb der Bundesverwaltung in Erfüllung ihr übertragener Verwaltungsaufgaben verfügt hat.

5.3. Die SBB AG erbringt als Kernaufgabe Dienstleistungen im öffentlichen Verkehr, namentlich in der Bereitstellung der Infrastruktur, im Personenfernverkehr, im regionalen Personenverkehr und im Güterverkehr sowie in den damit zusammenhängenden Bereichen (Art. 3 Abs. 1
SR 742.31 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)
SBBG Art. 3 Zweck und Unternehmensgrundsätze
1    Die SBB erbringen als Kernaufgabe Dienstleistungen im öffentlichen Verkehr, namentlich in der Bereitstellung der Infrastruktur, im Personenfernverkehr, im regionalen Personenverkehr und im Güterverkehr sowie in den damit zusammenhängenden Bereichen.
2    Die SBB können alle Rechtsgeschäfte tätigen, die mit dem Zweck des Unternehmens direkt oder indirekt im Zusammenhang stehen oder die geeignet sind, diesen zu fördern. Sie können namentlich Gesellschaften gründen, sich an solchen beteiligen oder auf andere Weise mit Dritten zusammenarbeiten. Sie können Grundstücke und Anlagen erwerben, verwalten und veräussern.
3    Die SBB sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. Sie erhalten die Eisenbahninfrastruktur in gutem Zustand und passen sie den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik an.
4    ...6
SBBG). Sie ist somit nach wie vor mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut (vgl. auch Martin Lendi, Verkehr und Recht, Zürich 1998, S. 193) und ihr kommt in diesem weit gefassten Bereich jedenfalls zur Zeit noch Verfügungsgewalt zu (vgl. BGE 126 II 54 ff. E. 8). Dank ihrer Selbständigkeit kann sie auch als eigenständiges Privatrechtssubjekt auftreten. Dies ist jedoch keine Folge ihrer Ausgestaltung als Aktiengesellschaft. Selbst der Staat kann in Bereichen, die nicht abschliessend durch das öffentliche Recht geregelt sind, privatrechtlich handeln (Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, Rz. 218 ff.). Auch unter der Rechtsform der unselbständigen öffentlichrechtlichen Anstalt haben die Schweizerischen Bundesbahnen privatrechtliche Verträge abgeschlossen. So wird das Verhältnis zu den Bahnkunden seit jeher als privatrechtliches angesehen (BGE 102 Ib 316 E. 2; Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 1060 mit
Hinweis auf Art. 15
SR 742.31 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)
SBBG Art. 3 Zweck und Unternehmensgrundsätze
1    Die SBB erbringen als Kernaufgabe Dienstleistungen im öffentlichen Verkehr, namentlich in der Bereitstellung der Infrastruktur, im Personenfernverkehr, im regionalen Personenverkehr und im Güterverkehr sowie in den damit zusammenhängenden Bereichen.
2    Die SBB können alle Rechtsgeschäfte tätigen, die mit dem Zweck des Unternehmens direkt oder indirekt im Zusammenhang stehen oder die geeignet sind, diesen zu fördern. Sie können namentlich Gesellschaften gründen, sich an solchen beteiligen oder auf andere Weise mit Dritten zusammenarbeiten. Sie können Grundstücke und Anlagen erwerben, verwalten und veräussern.
3    Die SBB sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. Sie erhalten die Eisenbahninfrastruktur in gutem Zustand und passen sie den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik an.
4    ...6
, 20
SR 742.31 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)
SBBG Art. 3 Zweck und Unternehmensgrundsätze
1    Die SBB erbringen als Kernaufgabe Dienstleistungen im öffentlichen Verkehr, namentlich in der Bereitstellung der Infrastruktur, im Personenfernverkehr, im regionalen Personenverkehr und im Güterverkehr sowie in den damit zusammenhängenden Bereichen.
2    Die SBB können alle Rechtsgeschäfte tätigen, die mit dem Zweck des Unternehmens direkt oder indirekt im Zusammenhang stehen oder die geeignet sind, diesen zu fördern. Sie können namentlich Gesellschaften gründen, sich an solchen beteiligen oder auf andere Weise mit Dritten zusammenarbeiten. Sie können Grundstücke und Anlagen erwerben, verwalten und veräussern.
3    Die SBB sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. Sie erhalten die Eisenbahninfrastruktur in gutem Zustand und passen sie den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik an.
4    ...6
, 28
SR 742.31 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)
SBBG Art. 3 Zweck und Unternehmensgrundsätze
1    Die SBB erbringen als Kernaufgabe Dienstleistungen im öffentlichen Verkehr, namentlich in der Bereitstellung der Infrastruktur, im Personenfernverkehr, im regionalen Personenverkehr und im Güterverkehr sowie in den damit zusammenhängenden Bereichen.
2    Die SBB können alle Rechtsgeschäfte tätigen, die mit dem Zweck des Unternehmens direkt oder indirekt im Zusammenhang stehen oder die geeignet sind, diesen zu fördern. Sie können namentlich Gesellschaften gründen, sich an solchen beteiligen oder auf andere Weise mit Dritten zusammenarbeiten. Sie können Grundstücke und Anlagen erwerben, verwalten und veräussern.
3    Die SBB sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. Sie erhalten die Eisenbahninfrastruktur in gutem Zustand und passen sie den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik an.
4    ...6
und 50
SR 742.31 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)
SBBG Art. 3 Zweck und Unternehmensgrundsätze
1    Die SBB erbringen als Kernaufgabe Dienstleistungen im öffentlichen Verkehr, namentlich in der Bereitstellung der Infrastruktur, im Personenfernverkehr, im regionalen Personenverkehr und im Güterverkehr sowie in den damit zusammenhängenden Bereichen.
2    Die SBB können alle Rechtsgeschäfte tätigen, die mit dem Zweck des Unternehmens direkt oder indirekt im Zusammenhang stehen oder die geeignet sind, diesen zu fördern. Sie können namentlich Gesellschaften gründen, sich an solchen beteiligen oder auf andere Weise mit Dritten zusammenarbeiten. Sie können Grundstücke und Anlagen erwerben, verwalten und veräussern.
3    Die SBB sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. Sie erhalten die Eisenbahninfrastruktur in gutem Zustand und passen sie den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik an.
4    ...6
des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über den Transport im öffentlichen Verkehr [TG], SR 742.40). Die Behördeneigenschaft kommt der SBB AG demzufolge nicht für ihren gesamten Tätigkeitsbereich zu. Es ist zu prüfen, wie eng die Frage der Nutzung des Bahnhofareals für das Verteilen einer Zeitung mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe in Verbindung steht und ob die von der SBB AG getroffenen Anordnungen somit unter ihren behördlichen Wirkungskreis fallen (vgl. BGE 115 V 375 ff. E. 3a).

5.3.1. Anders als die übrigen Bahnunternehmungen bedarf die SBB AG keiner Konzession für den Bau und Betrieb von Eisenbahninfrastruktur (Art. 4 Abs. 1
SR 742.31 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)
SBBG Art. 4
SBBG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 5
1    Wer eine Eisenbahninfrastruktur bauen und betreiben will, benötigt eine Infrastrukturkonzession (Konzession).18
2    Das konzessionierte Eisenbahnunternehmen19 ist berechtigt und verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur nach den Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung und der Konzession zu bauen und zu betreiben.
3    Der Betrieb der Eisenbahninfrastruktur umfasst die Einrichtung und den Unterhalt der Anlagen sowie die Führung der Stromversorgungs-, Betriebsleit- und Sicherheitssysteme.
4    Für den Betrieb der Infrastruktur ist zusätzlich eine Sicherheitsgenehmigung erforderlich. Der Bundesrat kann für regional tätige Unternehmen Erleichterungen vorsehen.20
5    Eine Infrastrukturkonzession nach diesem Gesetz gilt nicht als öffentlicher Auftrag im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201921 über das öffentliche Beschaffungswesen.22
des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 [EBG], SR 742.101). Die mit der Aufgabe verbundenen Rechte und Pflichten werden ihr durch Gesetz übertragen (vgl. insb. Art. 3
SR 742.31 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)
SBBG Art. 3 Zweck und Unternehmensgrundsätze
1    Die SBB erbringen als Kernaufgabe Dienstleistungen im öffentlichen Verkehr, namentlich in der Bereitstellung der Infrastruktur, im Personenfernverkehr, im regionalen Personenverkehr und im Güterverkehr sowie in den damit zusammenhängenden Bereichen.
2    Die SBB können alle Rechtsgeschäfte tätigen, die mit dem Zweck des Unternehmens direkt oder indirekt im Zusammenhang stehen oder die geeignet sind, diesen zu fördern. Sie können namentlich Gesellschaften gründen, sich an solchen beteiligen oder auf andere Weise mit Dritten zusammenarbeiten. Sie können Grundstücke und Anlagen erwerben, verwalten und veräussern.
3    Die SBB sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. Sie erhalten die Eisenbahninfrastruktur in gutem Zustand und passen sie den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik an.
4    ...6
SBBG). Die massgeblichen Bestimmungen sind sehr allgemein gehalten. Die SBB AG ist berechtigt und verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur nach den Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung zu bauen und zu betreiben (Art. 5 Abs. 2
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 5
1    Wer eine Eisenbahninfrastruktur bauen und betreiben will, benötigt eine Infrastrukturkonzession (Konzession).18
2    Das konzessionierte Eisenbahnunternehmen19 ist berechtigt und verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur nach den Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung und der Konzession zu bauen und zu betreiben.
3    Der Betrieb der Eisenbahninfrastruktur umfasst die Einrichtung und den Unterhalt der Anlagen sowie die Führung der Stromversorgungs-, Betriebsleit- und Sicherheitssysteme.
4    Für den Betrieb der Infrastruktur ist zusätzlich eine Sicherheitsgenehmigung erforderlich. Der Bundesrat kann für regional tätige Unternehmen Erleichterungen vorsehen.20
5    Eine Infrastrukturkonzession nach diesem Gesetz gilt nicht als öffentlicher Auftrag im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201921 über das öffentliche Beschaffungswesen.22
EBG). Zum Bau und Betrieb (4. Abschn. des EBG) gehören beispielsweise auch die Ausübung der Bahnpolizei (Art. 23
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 23 Benützungsvorschriften
1    Die Infrastrukturbetreiberinnen können Vorschriften über die Benützung ihrer Anlagen erlassen, soweit diese Vorschriften für den sicheren und reibungslosen Betrieb erforderlich sind.
2    Sie können zur Umsetzung der Benützungsvorschriften Verfügungen erlassen.
3    Sie veröffentlichen die Benützungsvorschriften.
EBG) sowie die Befugnis zum Einrichten von Bahnnebenbetrieben (Art. 39
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 39
1    Das Eisenbahnunternehmen, das die Infrastruktur betreibt, ist befugt, auf dem Bahnhofgebiet Nebenbetriebe zu kommerziellen Zwecken einzurichten, soweit diese auf die Bedürfnisse der Bahnkundschaft ausgerichtet sind.
2    Das Eisenbahnunternehmen, das den Verkehr durchführt, ist befugt, in den Zügen Nebenbetriebe zu kommerziellen Zwecken einzurichten.
3    Auf die von den Eisenbahnunternehmen als Nebenbetriebe definierten Betriebe finden die Vorschriften von Kantonen und Gemeinden über die Öffnungs- und Schliessungszeiten keine Anwendung. Hingegen unterstehen diese Betriebe den übrigen Vorschriften über die Gewerbe-, Gesundheits- und Wirtschaftspolizei sowie den von den zuständigen Behörden für verbindlich erklärten Regelungen über das Arbeitsverhältnis.
4    Streitigkeiten zwischen Mietern von Räumen für Nebenbetriebe und den Eisenbahnunternehmen beurteilt das Zivilgericht.188
EBG).

Wer zur Erfüllung einer Staatsaufgabe sachlich, örtlich und funktionell zuständig ist, ist auch zuständig, damit verbundene Verwaltungsrechtsverhältnisse durch Verfügung zu regeln: Verwaltungsbefugnis schliesst Verfügungsbefugnis ein (Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli / Regina Kiener, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2000, S. 161). Die Auffassung des BAV, die SBB AG könne nur noch im engen Bereich der Aufsicht über die Anschlussgeleise Verfügungen erlassen, greift somit zu kurz. Nicht in Widerspruch zu diesem Ergebnis steht die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang zitierte Literatur (Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 92; vgl. Entscheid des BAV vom 18. April 2000, Ziff. 13). Geht es dort doch um die Frage, wann eine Behörde trotz sachlicher Zuständigkeit nicht verpflichtet ist, ein Verfahren einzuleiten (Paradebeispiel: die Aufsichtsbeschwerde), während hier die SBB AG bereits entschieden hat, ein Verfahren nach VwVG einzuleiten und geprüft werden muss, ob sie dazu befugt war.

5.3.2. Gemäss Art. 39
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 39
1    Das Eisenbahnunternehmen, das die Infrastruktur betreibt, ist befugt, auf dem Bahnhofgebiet Nebenbetriebe zu kommerziellen Zwecken einzurichten, soweit diese auf die Bedürfnisse der Bahnkundschaft ausgerichtet sind.
2    Das Eisenbahnunternehmen, das den Verkehr durchführt, ist befugt, in den Zügen Nebenbetriebe zu kommerziellen Zwecken einzurichten.
3    Auf die von den Eisenbahnunternehmen als Nebenbetriebe definierten Betriebe finden die Vorschriften von Kantonen und Gemeinden über die Öffnungs- und Schliessungszeiten keine Anwendung. Hingegen unterstehen diese Betriebe den übrigen Vorschriften über die Gewerbe-, Gesundheits- und Wirtschaftspolizei sowie den von den zuständigen Behörden für verbindlich erklärten Regelungen über das Arbeitsverhältnis.
4    Streitigkeiten zwischen Mietern von Räumen für Nebenbetriebe und den Eisenbahnunternehmen beurteilt das Zivilgericht.188
EBG sind die Bahnunternehmungen befugt, an Bahnhöfen und in Zügen Nebenbetriebe einzurichten, soweit diese auf die Bedürfnisse der Bahnkunden ausgerichtet sind. Das BAV ist der Auffassung, das Verteilen der Gratiszeitung sei zwar eine kommerzielle Nutzung des Bahnhofs, falle aber nicht unter den Begriff des Nebenbetriebs. Da es nicht Aufgabe des Bundes sei, Bahnnebenbetriebe zu bestimmen, handle es sich bei dem den Bahnunternehmungen mit Art. 39
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 39
1    Das Eisenbahnunternehmen, das die Infrastruktur betreibt, ist befugt, auf dem Bahnhofgebiet Nebenbetriebe zu kommerziellen Zwecken einzurichten, soweit diese auf die Bedürfnisse der Bahnkundschaft ausgerichtet sind.
2    Das Eisenbahnunternehmen, das den Verkehr durchführt, ist befugt, in den Zügen Nebenbetriebe zu kommerziellen Zwecken einzurichten.
3    Auf die von den Eisenbahnunternehmen als Nebenbetriebe definierten Betriebe finden die Vorschriften von Kantonen und Gemeinden über die Öffnungs- und Schliessungszeiten keine Anwendung. Hingegen unterstehen diese Betriebe den übrigen Vorschriften über die Gewerbe-, Gesundheits- und Wirtschaftspolizei sowie den von den zuständigen Behörden für verbindlich erklärten Regelungen über das Arbeitsverhältnis.
4    Streitigkeiten zwischen Mietern von Räumen für Nebenbetriebe und den Eisenbahnunternehmen beurteilt das Zivilgericht.188
EBG eingeräumten Recht auch nicht um eine öffentlichrechtliche Aufgabe (vgl. S. 5 der Verfügung vom 18. April 2000). Es fragt sich tatsächlich, ob das stundenweise Verteilen einer Zeitschrift durch mehrere Personen mit dem Errichten der dafür notwendigen so genannten Zeitungsdepots als kommerzieller Betrieb im Sinne von Art. 39
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 39
1    Das Eisenbahnunternehmen, das die Infrastruktur betreibt, ist befugt, auf dem Bahnhofgebiet Nebenbetriebe zu kommerziellen Zwecken einzurichten, soweit diese auf die Bedürfnisse der Bahnkundschaft ausgerichtet sind.
2    Das Eisenbahnunternehmen, das den Verkehr durchführt, ist befugt, in den Zügen Nebenbetriebe zu kommerziellen Zwecken einzurichten.
3    Auf die von den Eisenbahnunternehmen als Nebenbetriebe definierten Betriebe finden die Vorschriften von Kantonen und Gemeinden über die Öffnungs- und Schliessungszeiten keine Anwendung. Hingegen unterstehen diese Betriebe den übrigen Vorschriften über die Gewerbe-, Gesundheits- und Wirtschaftspolizei sowie den von den zuständigen Behörden für verbindlich erklärten Regelungen über das Arbeitsverhältnis.
4    Streitigkeiten zwischen Mietern von Räumen für Nebenbetriebe und den Eisenbahnunternehmen beurteilt das Zivilgericht.188
EBG zu verstehen ist. Diese Frage kann aber aus nachfolgenden Erwägungen offen bleiben. Unzutreffend ist hingegen die Schlussfolgerung des BAV, die Befugnis zum Einrichten von Nebenbetrieben sei keine öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Bahnnebenbetriebe müssen auf die Bedürfnisse der Bahnkundschaft ausgerichtet sein und dienen somit dem Personentransport im weiteren Sinn. Sie sind Teil der Erfüllung der mit dem Betrieb eines Bahnhofs
verbundenen öffentlichen Aufgabe (vgl. Tobias Jaag, Gemeingebrauch und Sondernutzung öffentlicher Sachen in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 93/1992, S. 150). Dass die Bahnunternehmungen gerade nicht wie andere private Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer auftreten, zeigt die Tatsache, dass die Bahnnebenbetriebe nicht an die kommunalen und kantonalen Öffnungs- und Schliessungszeiten gebunden sind (Art. 39 Abs. 2
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 39
1    Das Eisenbahnunternehmen, das die Infrastruktur betreibt, ist befugt, auf dem Bahnhofgebiet Nebenbetriebe zu kommerziellen Zwecken einzurichten, soweit diese auf die Bedürfnisse der Bahnkundschaft ausgerichtet sind.
2    Das Eisenbahnunternehmen, das den Verkehr durchführt, ist befugt, in den Zügen Nebenbetriebe zu kommerziellen Zwecken einzurichten.
3    Auf die von den Eisenbahnunternehmen als Nebenbetriebe definierten Betriebe finden die Vorschriften von Kantonen und Gemeinden über die Öffnungs- und Schliessungszeiten keine Anwendung. Hingegen unterstehen diese Betriebe den übrigen Vorschriften über die Gewerbe-, Gesundheits- und Wirtschaftspolizei sowie den von den zuständigen Behörden für verbindlich erklärten Regelungen über das Arbeitsverhältnis.
4    Streitigkeiten zwischen Mietern von Räumen für Nebenbetriebe und den Eisenbahnunternehmen beurteilt das Zivilgericht.188
EBG; handelte es sich um eine privatrechtliche Befugnis, würde das kantonale öffentliche Recht vorgehen; vgl. auch Art. 6
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 6 - 1 Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
1    Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
2    Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB], SR 210).

Art. 39
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 39
1    Das Eisenbahnunternehmen, das die Infrastruktur betreibt, ist befugt, auf dem Bahnhofgebiet Nebenbetriebe zu kommerziellen Zwecken einzurichten, soweit diese auf die Bedürfnisse der Bahnkundschaft ausgerichtet sind.
2    Das Eisenbahnunternehmen, das den Verkehr durchführt, ist befugt, in den Zügen Nebenbetriebe zu kommerziellen Zwecken einzurichten.
3    Auf die von den Eisenbahnunternehmen als Nebenbetriebe definierten Betriebe finden die Vorschriften von Kantonen und Gemeinden über die Öffnungs- und Schliessungszeiten keine Anwendung. Hingegen unterstehen diese Betriebe den übrigen Vorschriften über die Gewerbe-, Gesundheits- und Wirtschaftspolizei sowie den von den zuständigen Behörden für verbindlich erklärten Regelungen über das Arbeitsverhältnis.
4    Streitigkeiten zwischen Mietern von Räumen für Nebenbetriebe und den Eisenbahnunternehmen beurteilt das Zivilgericht.188
EBG zeigt ausserdem, wie umfassend der Betrieb der Eisenbahnen im Sinne des 4. Abschn. des EBG zu verstehen ist. Die Rechte und Pflichten der SBB AG sowie der Konzessionärinnen und Konzessionäre beinhalten demnach auch die Regelung der Nutzung von Bahnhöfen und Zügen im Interesse der Bedürfnisse der Bahnkundschaft. Dass die Bahnunternehmungen damit auch kommerzielle eigene Interessen wahrnehmen und das Verhältnis zu den Betrieben in der Regel privatrechtlich ausgestaltet ist, nimmt der Regelung der Bahnhofsnutzung nicht ihren öffentlichrechtlichen Charakter. Es deutet demnach vieles darauf hin, dass die SBB AG bereits gestützt auf die allgemein und offen gehaltenen Bestimmungen über ihre Rechte und Pflichten befugt war, über die Benutzung der Bahnhöfe für das Verteilen von Zeitungen zu verfügen, ohne dass dafür eine spezielle gesetzliche Grundlage erforderlich wäre, die genau diesen Tatbestand regeln würde.

5.4. Dass das von der SBB AG gewählte Vorgehen richtig war, ergibt sich aber letztlich zwingend aus ihrer Sachherrschaft über die Bahnhöfe. Bahnhöfe gelten - abgesehen von den nur für das Dienstpersonal zugänglichen Bereichen - als Sachen im Gemeingebrauch, die der Allgemeinheit zum widmungsgemässen Gebrauch offen stehen (Jaag, a.a.O., S. 149). Befindet sich eine der Allgemeinheit offen stehende Sache in Privateigentum, schliesst dies Gemeingebrauch nicht aus (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 1833 f.). Das Verhältnis zwischen der Trägerin der Herrschaft und den Benutzenden untersteht immer dem öffentlichen Recht. Das öffentliche Recht regelt insbesondere die konkreten Nutzungsmöglichkeiten, den Schutz vor Beschädigungen sowie die Abgaben für bestimmte Arten der Benutzung (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 1847 und 1850). Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf das SBBG Trägerin der Sachherrschaft über ihr Areal. Sie nimmt in dieser Stellung hoheitliche Kompetenzen wahr und ist befugt, ihre Anordnungen gegenüber den Bahnhofbenutzern mit Verwaltungszwang durchzusetzen (vgl. Art. 23
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 23 Benützungsvorschriften
1    Die Infrastrukturbetreiberinnen können Vorschriften über die Benützung ihrer Anlagen erlassen, soweit diese Vorschriften für den sicheren und reibungslosen Betrieb erforderlich sind.
2    Sie können zur Umsetzung der Benützungsvorschriften Verfügungen erlassen.
3    Sie veröffentlichen die Benützungsvorschriften.
EBG).

5.4.1. Im Rahmen dieser Befugnis erliess die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen das Reglement über Gaben- und Unterschriftensammlung, Gratisverteilung, Feilbieten und Verkauf von Waren, Publikationen, Bildern, Abzeichen, Lotterielosen usw. im Bereiche der SBB, gültig ab 1. August 1951 (R 90.1)[256]. Das Reglement enthält Weisungen, die ein grundsätzliches Verbot für verschiedene Aktivitäten vorsehen, darunter auch «die Gratisverteilung, das Feilbieten und der Verkauf von Waren, Publikationen, Bildern, Abzeichen, Lotterielosen, Propagandamaterial, privaten Fahrplänen» (1. Abschn. Bst. b). Ferner sind Ausnahmen definiert. Zuwiderhandlungen werden bahnpolizeilich geahndet (3. Abschn.). Die SBB AG tritt somit gegenüber den Benutzenden ihres Terrains nicht als gleichwertiges Privatrechtssubjekt, sondern in hoheitlicher Funktion auf (so genannte Subordinationstheorie; vgl. z. B. Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 208). Ist zudem die Sanktion öffentlichrechtlich ausgestaltet, ist auch das der Strafe zugrunde liegende Verhältnis zwischen Gemeinwesen und Privaten dem öffentlichen Recht zuzuordnen (so genannte Modale Theorie; Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 210a).

5.4.2. Selbst ohne dieses Reglement würde die Frage der Nutzung des Bahnhofs vom öffentlichen Recht bestimmt (vgl. auch vorangehende E. 5.4). Nach überzeugender Darstellung gemäss Privatgutachten der Beschwerdeführerin handelt es sich beim Verteilen von Gratiszeitungen auf Bahnhöfen auch nach neuem Eisenbahnrecht um gesteigerten Gemeingebrauch (vgl. auch BGE 126 I 133 ff. E. 4c). Gesteigerter Gemeingebrauch darf von einer Bewilligung abhängig gemacht werden. Es handelt sich dabei um eine Bewilligung sui generis, die nebst dem Schutz der Polizeigüter (unter anderen Sicherheit, Ruhe und Ordnung) der Koordination und Prioritätensetzung zwischen verschiedenen Nutzungen dient (BGE 126 I 133 ff. E. 4d). Das durch die SBB AG ausgesprochene Verbot des Verteilens von Gratiszeitungen wird denn auch in erster Linie polizeilich begründet. So befürchtet die Beschwerdegegnerin insbesondere Behinderungen des Passantenstroms mit möglichen Auswirkungen auch auf die Sicherheit des Bahnbetriebs sowie Verunreinigungen durch weggeworfene Zeitungen. Ob für ein Verbot eine hinreichende rechtliche Grundlage besteht und ob die Verfügung vom 11. Februar 2000 verfassungskonform ist, ist nicht in diesem Entscheid zu beantworten.

5.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Frage der Nutzung der Bahnhöfe für das Verteilen von Gratiszeitungen die weit gefassten öffentlichen Aufgaben der SBB AG berührt und demnach in ihren behördlichen Wirkungskreis fällt. Sie ist kraft ihrer Sachherrschaft über die im Gemeingebrauch stehenden Bahnhöfe berechtigt, über die Nutzung ihres Areals mit Verfügung zu entscheiden.

[256] Zu beziehen beim Rechtdienst der SBB, Hochschulstrasse 6, 3000 Bern 65.

Dokumente der REKo/INUM
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-65.63
Datum : 17. Oktober 2000
Publiziert : 17. Oktober 2000
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-65.63
Sachgebiet : Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (REKO/INUM; vormals Rekurskommission UVEK)
Gegenstand : Eisenbahnanlagen. Als Hoheitsträgerin über ihre Bahnhöfe sind die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB AG) befugt, über die...


Gesetzesregister
EBG: 5 
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 5
1    Wer eine Eisenbahninfrastruktur bauen und betreiben will, benötigt eine Infrastrukturkonzession (Konzession).18
2    Das konzessionierte Eisenbahnunternehmen19 ist berechtigt und verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur nach den Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung und der Konzession zu bauen und zu betreiben.
3    Der Betrieb der Eisenbahninfrastruktur umfasst die Einrichtung und den Unterhalt der Anlagen sowie die Führung der Stromversorgungs-, Betriebsleit- und Sicherheitssysteme.
4    Für den Betrieb der Infrastruktur ist zusätzlich eine Sicherheitsgenehmigung erforderlich. Der Bundesrat kann für regional tätige Unternehmen Erleichterungen vorsehen.20
5    Eine Infrastrukturkonzession nach diesem Gesetz gilt nicht als öffentlicher Auftrag im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201921 über das öffentliche Beschaffungswesen.22
23 
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 23 Benützungsvorschriften
1    Die Infrastrukturbetreiberinnen können Vorschriften über die Benützung ihrer Anlagen erlassen, soweit diese Vorschriften für den sicheren und reibungslosen Betrieb erforderlich sind.
2    Sie können zur Umsetzung der Benützungsvorschriften Verfügungen erlassen.
3    Sie veröffentlichen die Benützungsvorschriften.
39
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 39
1    Das Eisenbahnunternehmen, das die Infrastruktur betreibt, ist befugt, auf dem Bahnhofgebiet Nebenbetriebe zu kommerziellen Zwecken einzurichten, soweit diese auf die Bedürfnisse der Bahnkundschaft ausgerichtet sind.
2    Das Eisenbahnunternehmen, das den Verkehr durchführt, ist befugt, in den Zügen Nebenbetriebe zu kommerziellen Zwecken einzurichten.
3    Auf die von den Eisenbahnunternehmen als Nebenbetriebe definierten Betriebe finden die Vorschriften von Kantonen und Gemeinden über die Öffnungs- und Schliessungszeiten keine Anwendung. Hingegen unterstehen diese Betriebe den übrigen Vorschriften über die Gewerbe-, Gesundheits- und Wirtschaftspolizei sowie den von den zuständigen Behörden für verbindlich erklärten Regelungen über das Arbeitsverhältnis.
4    Streitigkeiten zwischen Mietern von Räumen für Nebenbetriebe und den Eisenbahnunternehmen beurteilt das Zivilgericht.188
SBBG: 2 
SR 742.31 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)
SBBG Art. 2 Firma, Rechtsform und Sitz
1    Unter der Firma «Schweizerische Bundesbahnen SBB, Chemins de fer fédéraux CFF, Ferrovie federali svizzere FFS» besteht eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern.
2    Die Aktiengesellschaft wird im Handelsregister eingetragen.
3    Die SBB sind ein Eisenbahnunternehmen im Sinne von Artikel 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19574.5
3 
SR 742.31 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)
SBBG Art. 3 Zweck und Unternehmensgrundsätze
1    Die SBB erbringen als Kernaufgabe Dienstleistungen im öffentlichen Verkehr, namentlich in der Bereitstellung der Infrastruktur, im Personenfernverkehr, im regionalen Personenverkehr und im Güterverkehr sowie in den damit zusammenhängenden Bereichen.
2    Die SBB können alle Rechtsgeschäfte tätigen, die mit dem Zweck des Unternehmens direkt oder indirekt im Zusammenhang stehen oder die geeignet sind, diesen zu fördern. Sie können namentlich Gesellschaften gründen, sich an solchen beteiligen oder auf andere Weise mit Dritten zusammenarbeiten. Sie können Grundstücke und Anlagen erwerben, verwalten und veräussern.
3    Die SBB sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. Sie erhalten die Eisenbahninfrastruktur in gutem Zustand und passen sie den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik an.
4    ...6
4 
SR 742.31 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)
SBBG Art. 4
7 
SR 742.31 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)
SBBG Art. 7 Aktionärskreis
1    Der Bund ist Aktionär der SBB.
2    Der Bundesrat kann beschliessen, Aktien an Dritte zu veräussern oder von Dritten zeichnen zu lassen.
3    Der Bund muss zu jeder Zeit die kapital- und die stimmenmässige Mehrheit besitzen.
24 
SR 742.31 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)
SBBG Art. 24 Errichtung der SBB
1    Mit ihrer Errichtung als spezialgesetzliche Aktiengesellschaft führen die SBB die bisherige Anstalt des Bundes weiter.
2    Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind folgende Vorkehrungen zu treffen:
a  Der Bundesrat beschliesst über die Eröffnungsbilanz der SBB.
b  Der Bundesrat bezeichnet die Grundstücke und benennt die beschränkten dinglichen Rechte sowie die obligatorischen Vereinbarungen, die auf die SBB oder die von ihr bezeichneten und beherrschten Gesellschaften übertragen werden.
c  Der Bundesrat wählt den Verwaltungsrat und bezeichnet dessen Präsidenten oder Präsidentin, beschliesst die ersten Statuten, bestimmt die Revisionsstelle und genehmigt das Budget.
d  Der Verwaltungsrat der SBB ernennt die mit der Geschäftsführung und Vertretung betrauten Personen, erstellt das Budget zur Genehmigung durch den Bundesrat und erlässt das Organisationsreglement.
3    Das Departement kann die Zuweisungen nach Absatz 2 Buchstabe b innert 15 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mittels Verfügung bereinigen.
4    Die SBB führen als Arbeitgeberin die bestehenden Dienst- und Anstellungsverhältnisse weiter.
5    Die SBB sind für das Aktienkapital der Gründungsbilanz von der Emissionsabgabe befreit.
26
SR 742.31 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)
SBBG Art. 26 Weiterführung der Aktiven und Passiven
1    Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes übernehmen die SBB die Aktiven und Passiven der Anstalt SBB, unter Vorbehalt des Bundesbeschlusses vom 20. März 199826 über die Refinanzierung der Schweizerischen Bundesbahnen.
2    Der Grundbucheintrag derjenigen Grundstücke und beschränkten dinglichen Rechte, die auf die SBB oder die von ihr bezeichneten und beherrschten Gesellschaften übertragen werden, ist nach entsprechender Anmeldung steuer- und gebührenfrei auf diese umzuschreiben.
SR 742.40: 15  20  28  50
VwVG: 1 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
2 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
ZGB: 6
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 6 - 1 Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
1    Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
2    Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen.
BGE Register
102-IB-314 • 115-V-375 • 126-I-133 • 126-II-54
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
sbb • benutzung • frage • aktiengesellschaft • gemeingebrauch • zeitung • verhältnis zwischen • bahnhof • autonomie • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • eisenbahngesetz • zivilgesetzbuch • weisung • vorinstanz • gesteigerter gemeingebrauch • rechtsform • staatsorganisation und verwaltung • bundesamt für verkehr • sachliche zuständigkeit • uvek
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BBl
1997/I/909 • 1997/I/944