VPB 65.107

(Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 9. Januar 2001 i.S. K. [SRK 1999-066])

Mehrwertsteuer. Selbstveranlagungsprinzip. Schätzung. Vorsteuerabzug. Ausfuhr. Rechtliches Gehör.

- Begründung der Beschwerde. Wird im Einspracheentscheid nicht begründet, in welchen Punkten und weshalb die Abrechnungen des Steuerpflichtigen korrigiert wurden, so muss der Beschwerdeführer in der Begründung der Beschwerde auch nicht detailliert ausführen, weshalb die ermittelte Steuer falsch sein soll (E. 1c/bb).

- Vorsteuerabzüge sind nie zu schätzen, sondern vollumfänglich zu verweigern, wenn sie vom Steuerpflichtigen nicht deklariert bzw. auf Aufforderung hin nachgewiesen werden. Exportleistungen aber gehören entgegen ihrer Einordnung auf dem Abrechnungsformular nicht zu den Abzügen, da sie gar nie zu steuerbaren Umsätzen führen (echte Befreiung). Ist die Höhe der geltend gemachten Exportleistungen zweifelhaft, so muss sie im Rahmen der Ermittlung des steuerbaren Umsatzes geschätzt werden (E. 3c).

- Erachtet die Steuerverwaltung einen Abzug gemäss Abrechnung als unglaubhaft, so hat sie dem Steuerpflichtigen Gelegenheit zum Nachweis mittels Belegen einzuräumen, ansonsten sein Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt wird (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; E. 5a).

- Da es sich bei der Mehrwertsteuer um eine Umsatzsteuer handelt, kommt es nicht auf einen allfälligen Geschäftsgewinn an. Das Entgelt für Lieferungen und Dienstleistungen sowie der Eigenverbrauch bilden den Ausgangspunkt für die Steuerberechnung (Art. 26 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
MWSTV; E. 5c).

Taxe sur la valeur ajoutée. Principe d'auto-taxation. Estimation. Déduction de l'impôt préalable. Exportation. Droit d'être entendu.

- Motivation du recours. Si la motivation de la décision sur réclamation ne précise pas sur quels points et pour quelles raisons les décomptes du contribuable devraient être corrigés, le recourant n'est pour sa part pas tenu d'expliquer par le menu, dans la motivation de son recours, pourquoi l'impôt fixé serait faux (consid. 1c/bb).

- Les déductions d'impôt préalable qui n'ont pas été déclarées par l'assujetti ou qui n'ont pas été prouvées par lui alors même qu'il y a été invité ne peuvent jamais faire l'objet d'une estimation. Elles doivent au contraire toujours être globalement écartées. Bien qu'elles figurent sur le formulaire de décompte, les prestations d'exportation ne font toutefois pas partie des déductions, car elles n'entraînent jamais de chiffres d'affaires imposables (exonération proprement dite). Si le montant des prestations d'exportation invoquées est sujet à caution, il doit être estimé dans le cadre de la détermination du chiffre d'affaires imposable (consid. 3c).

- Si l'administration fiscale considère qu'une déduction ressortant du décompte est peu crédible, elle doit donner l'occasion à l'assujetti de produire des preuves par pièces, faute de quoi son droit d'être entendu est violé (art. 29 al. 1 et 2 Cst.; consid. 5a).

- Comme la taxe sur la valeur ajoutée est un impôt sur le chiffre d'affaires, elle ne présuppose pas forcément un bénéfice commercial. A la base du calcul de l'impôt se trouvent la contre-prestation, pour les livraisons et les prestations de service, ainsi que les prestations à soi-même (art. 26 al. 1 OTVA; consid. 5c).

Imposta sul valore aggiunto. Principio dell'autotassazione. Stima. Deduzione dell'imposta precedente. Esportazione. Diritto di essere sentito.

- Motivazione del ricorso. Se nella decisione su reclamo non si precisa su quali punti e perché debbano essere corretti i calcoli effettuati dal contribuente, nella motivazione del ricorso il ricorrente non deve spiegare nel dettaglio perché ritiene sbagliata l'imposta calcolata (consid. 1c/bb).

- Le deduzioni d'imposta precedente non possono mai essere stimate, ma devono essere totalmente negate se non sono state dichiarate dall'assoggettato o se non sono state provate nonostante l'esplicito invito a farlo. Benché figurino sul formulario di conteggio, le prestazioni d'esportazione non fanno parte delle deduzioni, poiché non portano mai a cifre d'affari imponibili (esonero propriamente detto). Se l'ammontare delle prestazioni d'esportazione invocate è dubbio, esso deve essere stimato nel quadro della determinazione della cifra d'affari imponibile (consid. 3c).

- Se l'amministrazione fiscale considera poco credibile una deduzione risultante dal conteggio, essa deve dare la possibilità all'assoggettato di provare le sue allegazioni attraverso la produzione di documenti, altrimenti viola il diritto di essere sentito dell'assoggettato (art. 29 cpv. 1 e 2 Cost; consid. 5a).

- Dato che l'imposta sul valore aggiunto è un'imposta sulla cifra d'affari, essa non dipende da un eventuale utile commerciale. La base del calcolo dell'imposta è costituita dalla controprestazione per forniture e servizi e dal consumo proprio (art. 26 cpv. 1 OIVA; consid. 5c).

A. K. wurde per 20. Juni 1996 auf eigenes Begehren als freiwilliger Steuerpflichtiger ins Register der Steuerpflichtigen der Eidgenössischen Steuerverwaltung eingetragen. Da er es trotz wiederholter Mahnungen unterliess, die Abrechnungen für das zweite Semester 1996 und das erste Quartal 1997 einzureichen und die hierauf entfallende Steuer zu begleichen, musste die Eidgenössische Steuerverwaltung ihn nach Ermessen einschätzen. Mit Ergänzungsabrechnung (EA) stellte sie ihm in der Folge einen Betrag von Fr. 10'000.- zuzüglich Verzugszins von 5 Prozent seit dem 1. März 1997 (mittlerer Verfall) in Rechnung. Gegen die für diesen Betrag eingeleitete Betreibung erhob der Steuerpflichtige Rechtsvorschlag, den die Eidgenössische Steuerverwaltung mit Entscheid vom 26. November 1998 aufhob.

B. Gegen diesen Entscheid führte K. am 27. November 1998 Einsprache bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV). Da die Einsprache den Anforderungen von Art. 52 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 52 Reklamecharakter - (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 9 und Bst. abis MWSTG)
1    Druck- und elektronische Erzeugnisse haben Reklamecharakter, wenn bei ihrem Inhalt die Werbung für die geschäftlichen Tätigkeiten der Herausgeberschaft oder einer hinter dieser stehenden Drittperson im Vordergrund steht.
2    Als hinter der Herausgeberschaft stehende Drittpersonen gelten:
a  Personen und Unternehmen, für die die Herausgeberschaft handelt oder die die Herausgeberschaft beherrscht; oder
b  sonstige mit der Herausgeberschaft eng verbundene Personen im Sinn von Artikel 3 Buchstabe h MWSTG.
3    Als Werbung gelten sowohl die direkte Werbung, wie Reklame oder Inserate, als auch die indirekte Werbung, wie Publireportagen oder Publimitteilungen.
der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) nicht genügte, forderte die Eidgenössische Steuerverwaltung den Steuerpflichtigen auf, seine Eingabe zu verbessern und die notwendigen Beweismittel nachzureichen. In der Folge reichte K. die Mehrwertsteuerabrechnungen für das zweite Semester 1996 und das erste Quartal 1997 nach, wobei er nach Abzug der Vorsteuern für das zweite Semester 1996 eine Steuerzahllast von Fr. 0.- deklarierte. Bezüglich des ersten Quartals 1997 machte er geltend, keinen Umsatz erzielt zu haben. Mit Einspracheentscheid vom 28. April 1999 hiess die Eidgenössische Steuerverwaltung die Einsprache (teilweise) gut und verpflichtete K. für die fraglichen Perioden zur Bezahlung von Fr. 3'743.10 Mehrwertsteuern zuzüglich Verzugszins von 5 Prozent seit dem 1. März 1997. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, nach eingehender Prüfung der Abrechnungen sei ein Steuerbetrag von Fr. 3'743.10 festzusetzen.

C. Mit Eingabe vom 26. Mai 1999 erhebt K. (ab hier: Beschwerdeführer) bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Einspracheentscheid. Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 28. Juni 1999, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Am 7. Januar 2000 fordert die SRK den Beschwerdeführer auf, die von ihm für das zweite Semester 1996 geltend gemachten Vorsteuern im Umfang von Fr. 57'629.- bis am 18. Januar 2000 mittels Belegen nachzuweisen. Mit Eingabe vom 18. Januar 2000 teilt der Beschwerdeführer sinngemäss mit, an seiner Beschwerde festhalten zu wollen, ohne Belege zu den Vorsteuern einzureichen. Die SRK fordert den Beschwerdeführer am 2. Februar 2000 ausserdem auf, ihr Unterlagen bezüglich des Abzugs gemäss Ziff. 4c (Margenbesteuerung) der Mehrwertsteuerabrechnung für das zweite Semester 1996 einzureichen. Am 9. Februar 2000 reicht der Beschwerdeführer diverse Unterlagen ein, wozu die Eidgenössische Steuerverwaltung am 18. Februar 2000 Stellung nimmt; sie hält an ihren Anträgen fest.

Aus den Erwägungen:

1.a.- b. (...)

c.aa. Damit eine Eingabe als rechtsgültige Einsprache oder Beschwerde entgegen genommen werden kann, müssen verschiedene formelle Voraussetzungen erfüllt sein. Das Rechtsmittel hat die Begehren (Anträge), deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Rechtsuchenden oder seines Vertreters zu enthalten (Art. 52 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 52 Reklamecharakter - (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 9 und Bst. abis MWSTG)
1    Druck- und elektronische Erzeugnisse haben Reklamecharakter, wenn bei ihrem Inhalt die Werbung für die geschäftlichen Tätigkeiten der Herausgeberschaft oder einer hinter dieser stehenden Drittperson im Vordergrund steht.
2    Als hinter der Herausgeberschaft stehende Drittpersonen gelten:
a  Personen und Unternehmen, für die die Herausgeberschaft handelt oder die die Herausgeberschaft beherrscht; oder
b  sonstige mit der Herausgeberschaft eng verbundene Personen im Sinn von Artikel 3 Buchstabe h MWSTG.
3    Als Werbung gelten sowohl die direkte Werbung, wie Reklame oder Inserate, als auch die indirekte Werbung, wie Publireportagen oder Publimitteilungen.
MWSTV, Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021). Im Begehren muss der Einsprecher bzw. Beschwerdeführer angeben, ob er die Aufhebung oder die Abänderung der angefochtenen Verfügung beantragt. Falls eine Abänderung geltend gemacht wird, soll das Begehren zusätzlich ausführen, inwiefern der Einspracheentscheid abgeändert werden soll. An das Begehren sind insbesondere bei Laien keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Gemäss Lehre und Rechtsprechung genügt es, wenn aus dem Zusammenhang ersichtlich wird, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid angefochten wird. Aus der Begründung muss sodann zumindest hervorgehen, in welchen Punkten und weshalb die angefochtene Verfügung aufgehoben werden soll. Sie soll darlegen, weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird und welche tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der
Vorinstanz inwiefern unrichtig oder nicht stichhaltig sein sollen. Die Begründung muss nicht zutreffen, sie muss aber sachbezogen sein und auf einen zulässigen Beschwerdegrund schliessen lassen (vgl. das nicht veröffentlichte Urteil des Bundesgerichts vom 13. Oktober 1998 i.S. S. [2A.133/1998], E. 3b; Entscheid der SRK vom 7. Oktober 1998 i.S. D. [SRK 1998-039], E. 2; André Moser, in: Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.84 ff.; Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz. 603).

bb. Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe vom 26. Mai 1999 sehr kurz gefasst. Immerhin ist sie ausdrücklich als Beschwerde bezeichnet und es geht auch sinngemäss daraus hervor, dass er mit dem angefochtenen Einspracheentscheid nicht einverstanden ist. Was die Begründung angeht, ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer offensichtlich auf den Standpunkt stellt, aufgrund eines Verlusts von Fr. 40'000.- sowie wegen Streitigkeiten mit einem Geschäftspartner sei von einer Besteuerung seines Umsatzes abzusehen.

Diese Begründung ist zwar äusserst dürftig; indes ist bei der Beurteilung der Frage, ob damit der Einspracheentscheid sachgerecht beanstandet wird, zu berücksichtigen, dass sich die Steuerverwaltung in der angefochtenen Verfügung nicht dazu äussert, wieso sie ihre Steuerforderung entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers nicht auf Fr. 0.-, sondern auf Fr. 3'743.10 festsetzte. Sie führt dazu einzig aus, dieser Betrag sei das Ergebnis einer eingehenden Prüfung und Korrektur der Abrechnungen des Beschwerdeführers. In welchen Punkten und weshalb die Abrechnungen in dieser Weise korrigiert worden sind, führt sie im angefochtenen Einspracheentscheid nicht aus. Dem Beschwerdeführer war es aus diesem Grund gar nicht möglich, eine wirklich sachgerechte Begründung vorzutragen und darzulegen, weshalb seiner Ansicht nach die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung ermittelte Steuer falsch sein soll. Angesichts der Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen in administrativen Belangen nicht geübten Laien handelt, kann seine Beschwerdebegründung unter den gegebenen Umständen als gerade noch genügend akzeptiert werden. Ob sie sich auch als stichhaltig erweist, ist nicht im Rahmen der Eintretenserwägungen zu ermitteln. Dem
Gesagten zufolge ist auf die Beschwerde einzutreten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der vorliegenden Beschwerde nicht um einen Fall handelt, der mit dem Entscheid des Bundesgerichts vom 13. Oktober 1998 i.S. S., E. 3b vergleichbar wäre, reichte der Beschwerdeführer doch seine Abrechnungen bereits im Einspracheverfahren vor der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein. Die Frage einer Ermessenseinschätzung steht somit nicht zur Diskussion.

2. (...)

3.a. (Selbstveranlagungsprinzip, vgl. VPB 64.83 E. 2, VPB 63.27 E. 3a und MWST-Journal 1/2000, S. 1 ff., E. 2a).

Reicht ein Steuerpflichtiger pflichtwidrigerweise seine Abrechnungen nicht innert der Frist gemäss Art. 37
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 37
MWSTV ein, so ist die Eidgenössische Steuerverwaltung verpflichtet, die Steuer durch Schätzung des Umsatzes annäherungsweise zu ermitteln (Art. 48
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 48 Kantonale Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds - (Art. 24 Abs. 6 Bst. d MWSTG)
1    Die ESTV legt für jeden Fonds den Umfang des Abzuges in Prozenten fest, der für die einzelnen angeschlossenen Entsorgungsanstalten und Wasserwerke gilt.
2    Sie berücksichtigt dabei, dass:
a  der Fonds nicht alle eingenommenen Abgaben wieder ausrichtet; und
b  die steuerpflichtigen Bezüger und Bezügerinnen von Entsorgungsdienstleistungen und Wasserlieferungen die ihnen darauf in Rechnung gestellte Steuer vollumfänglich als Vorsteuer abgezogen haben.
MWSTV; vgl. VPB 64.83 E. 3a und den Entscheid der SRK vom 15. Oktober 1999 i.S. M., veröffentlicht in VPB 64.47 E. 5a). Die Eidgenössische Steuerverwaltung ermittelt diesfalls den Ausgangsumsatz und berechnet hiervon die vom Steuerpflichtigen geschuldete Steuer. Eine Schätzung der Vorsteuerabzüge findet indes nicht statt. Dem Steuerpflichtigen bleibt es aber offen, die bei ihm effektiv angefallenen Vorsteuern zu belegen und deren Abzug zu beantragen (VPB 64.83 E. 3b und VPB 64.47 E. 5b).

b. Reicht ein Steuerpflichtiger, dessen Steuer wegen Nichteinreichens der Abrechnungen geschätzt werden musste, im Rahmen des Einspracheverfahrens oder des Beschwerdeverfahrens die erforderlichen Abrechnungen ein, so wird üblicherweise die Schätzung durch diese Abrechnungen ersetzt, sofern sie sich als glaubwürdig erweisen (vgl. VPB 64.83 E. 3b und 4).

c. Sind die vom Steuerpflichtigen in seiner Abrechnung deklarierten Umsätze offensichtlich unrichtig oder ergeben sich insbesondere aufgrund der Höhe der Angaben Zweifel an der Richtigkeit der Selbstdeklaration, ist die Eidgenössische Steuerverwaltung gestützt auf Art. 50 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 50 Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter - (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 9 MWSTG)
a  Sie erscheinen periodisch, mindestens zweimal pro Jahr.
b  Sie dienen der laufenden Orientierung über Wissenswertes oder der Unterhaltung.
c  Sie tragen einen gleich bleibenden Titel.
d  Sie enthalten eine fortlaufende Nummerierung sowie die Angabe des Erscheinungsdatums und der Erscheinungsweise.
e  Sie sind äusserlich als Zeitungen oder Zeitschriften aufgemacht.
f  Sie weisen nicht überwiegend Flächen zur Aufnahme von Eintragungen auf.
und 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 50 Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter - (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 9 MWSTG)
a  Sie erscheinen periodisch, mindestens zweimal pro Jahr.
b  Sie dienen der laufenden Orientierung über Wissenswertes oder der Unterhaltung.
c  Sie tragen einen gleich bleibenden Titel.
d  Sie enthalten eine fortlaufende Nummerierung sowie die Angabe des Erscheinungsdatums und der Erscheinungsweise.
e  Sie sind äusserlich als Zeitungen oder Zeitschriften aufgemacht.
f  Sie weisen nicht überwiegend Flächen zur Aufnahme von Eintragungen auf.
MWSTV ohne weiteres berechtigt, die ihr sachdienlich erscheinenden Unterlagen einzufordern und zu verlangen, dass die Angaben belegt werden. Beabsichtigt die Eidgenössische Steuerverwaltung, eine geltend gemachte Angabe nicht in der vom Steuerpflichtigen deklarierten Weise zuzulassen, so muss sie ihm Gelegenheit zum Nachweis derselben einräumen, ansonsten der Anspruch auf rechtliches Gehör verweigert wird (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV], SR 101). Gelingt dem Steuerpflichtigen der Nachweis seiner Angaben nicht oder kommt er der Aufforderung zum Nachweis nicht nach, so ist die Eidgenössische Steuerverwaltung bezüglich des Ausgangsumsatzes verpflichtet, eine pflichtgemässe Schätzung vorzunehmen. Betreffen die Zweifel indes vom Steuerpflichtigen in seiner Abrechnung geltend gemachte Vorsteuerabzüge, so ist bei fehlendem Nachweis der fragliche Abzug zu verweigern, ohne dass
diesbezüglich eine Schätzung vorzunehmen ist. Da es sich beim Vorsteuerabzug nämlich um steuermindernde Tatsachen handelt, obliegt der formgerechte Beweis (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
a  Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG);
b  Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;
c  Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;
d  mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.
in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 28 Grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern - (Art. 18 MWSTG)
a  ein ausländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden Einsatzbetrieb im Inland einsetzt oder ein inländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Einsatzbetrieb einsetzt;
b  der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung dem Einsatzbetrieb erbringt, jedoch den Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen beibehält; und
c  die Löhne, Sozialabgaben und dazugehörenden Spesen vom entsendenden Arbeitgeber ohne Zuschläge dem Einsatzbetrieb belastet werden.
MWSTV) für deren Vorliegen dem Steuerpflichtigen.

Bezüglich des Vorsteuerabzugs hat die SRK das Fehlen der Möglichkeit einer Schätzung bereits in ihrem (ausführlich begründeten) Entscheid VPB 64.47 E. 5b festgestellt. In Präzisierung dieser Rechtsprechung ist zu ergänzen, dass Abzüge grundsätzlich nie geschätzt werden dürfen. Werden die Abzüge vom Steuerpflichtigen nicht deklariert bzw. auf Aufforderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung hin nicht nachgewiesen, sind sie deshalb vollumfänglich zu verweigern, ohne dass eine Schätzung Platz greifen würde. An dieser Stelle ist allerdings daran zu erinnern, dass Exportleistungen - entgegen der Einordnung auf den Abrechnungsformularen - nicht zu den Abzügen im technischen Sinn gehören, da sie von Anfang an gar nie zu steuerbaren Umsätzen führen (echte Befreiung). Aus diesem Grund muss allfälligen Exportleistungen im Rahmen der Ermittlung des steuerbaren Ausgangsumsatzes Rechnung getragen werden. Ist die Höhe der geltend gemachten Exportleistungen zweifelhaft, so muss deren Höhe gegebenenfalls im Rahmen der Ermittlung des steuerbaren Umsatzes geschätzt werden.

4.a. Art. 8 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen (UeB) der alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV, BS 1 3; vgl. Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 196
1    Die Befugnis zur Erhebung der Mehrwertsteuer ist bis Ende 2035 befristet.152
2    Zur Sicherung der Finanzierung der Invalidenversicherung hebt der Bundesrat die Mehrwertsteuersätze vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017 wie folgt an: ...
a  für Lastwagen und Sattelmotorfahrzeuge von
2bis    Der Bundesrat kann die Mittel nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2018 zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur und anschliessend zur Verzinsung und zur Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 verwenden. Die Mittel berechnen sich nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe e.142
2ter    Der Prozentsatz nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe f gilt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung. Davor beträgt er 5 Prozent.143
3    Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 2 wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung zugewiesen.153
4    Zur Sicherung der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur hebt der Bundesrat die Steuersätze nach Artikel 25 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009154 ab 1. Januar 2018 um 0,1 Prozentpunkt an, im Fall einer Verlängerung der Frist gemäss Absatz 1 bis längstens 31. Dezember 2030.155
5    Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 4 wird vollumfänglich dem Fonds nach Artikel 87a zugewiesen.156
6    Der Bundesrat regelt den Vollzug. Er kann für besondere Fahrzeugkategorien die Ansätze im Sinne von Absatz 2 festlegen, bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Dadurch dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht besser gestellt werden als schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen Bussen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein.
7    Auf dem Weg der Gesetzgebung kann ganz oder teilweise auf diese Abgabe verzichtet werden.
8    Diese Bestimmung gilt bis zum Inkrafttreten des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997139.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV], SR 101) beauftragt den Bundesrat, in Abweichung von Art. 41ter Abs. 6
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 196
1    Die Befugnis zur Erhebung der Mehrwertsteuer ist bis Ende 2035 befristet.152
2    Zur Sicherung der Finanzierung der Invalidenversicherung hebt der Bundesrat die Mehrwertsteuersätze vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017 wie folgt an: ...
a  für Lastwagen und Sattelmotorfahrzeuge von
2bis    Der Bundesrat kann die Mittel nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2018 zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur und anschliessend zur Verzinsung und zur Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 verwenden. Die Mittel berechnen sich nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe e.142
2ter    Der Prozentsatz nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe f gilt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung. Davor beträgt er 5 Prozent.143
3    Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 2 wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung zugewiesen.153
4    Zur Sicherung der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur hebt der Bundesrat die Steuersätze nach Artikel 25 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009154 ab 1. Januar 2018 um 0,1 Prozentpunkt an, im Fall einer Verlängerung der Frist gemäss Absatz 1 bis längstens 31. Dezember 2030.155
5    Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 4 wird vollumfänglich dem Fonds nach Artikel 87a zugewiesen.156
6    Der Bundesrat regelt den Vollzug. Er kann für besondere Fahrzeugkategorien die Ansätze im Sinne von Absatz 2 festlegen, bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Dadurch dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht besser gestellt werden als schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen Bussen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein.
7    Auf dem Weg der Gesetzgebung kann ganz oder teilweise auf diese Abgabe verzichtet werden.
8    Diese Bestimmung gilt bis zum Inkrafttreten des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997139.
aBV (vgl. Art. 130 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 130 * - 1 Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5 Prozent und einem reduzierten Satz von mindestens 2,0 Prozent erheben.
1    Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5 Prozent und einem reduzierten Satz von mindestens 2,0 Prozent erheben.
2    Das Gesetz kann für die Besteuerung der Beherbergungsleistungen einen Satz zwischen dem reduzierten Satz und dem Normalsatz festlegen.106
3    Ist wegen der Entwicklung des Altersaufbaus die Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht mehr gewährleistet, so kann in der Form eines Bundesgesetzes der Normalsatz um höchstens 1 Prozentpunkt und der reduzierte Satz um höchstens 0,3 Prozentpunkte erhöht werden.107
3bis    Zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur werden die Sätze um 0,1 Prozentpunkte erhöht.108
3ter    Zur Sicherung der Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhöht der Bundesrat den Normalsatz um 0,4 Prozentpunkte, den reduzierten Satz und den Sondersatz für Beherbergungsleistungen um je 0,1 Prozentpunkte, sofern der Grundsatz der Vereinheitlichung des Referenzalters von Frauen und Männern in der Alters- und Hinterlassenenversicherung gesetzlich verankert wird.109
3quater    Der Ertrag aus der Erhöhung nach Absatz 3ter wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung zugewiesen.110
4    5 Prozent des nicht zweckgebundenen Ertrags werden für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zu Gunsten unterer Einkommensschichten verwendet, sofern nicht durch Gesetz eine andere Verwendung zur Entlastung unterer Einkommensschichten festgelegt wird.
BV) die Ausführungsbestimmungen zur Mehrwertsteuer zu erlassen, die bis zum Inkrafttreten der Bundesgesetzgebung gelten. Art. 8 Abs. 2 UeB aBV (vgl. Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 196
1    Die Befugnis zur Erhebung der Mehrwertsteuer ist bis Ende 2035 befristet.152
2    Zur Sicherung der Finanzierung der Invalidenversicherung hebt der Bundesrat die Mehrwertsteuersätze vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017 wie folgt an: ...
a  für Lastwagen und Sattelmotorfahrzeuge von
2bis    Der Bundesrat kann die Mittel nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2018 zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur und anschliessend zur Verzinsung und zur Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 verwenden. Die Mittel berechnen sich nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe e.142
2ter    Der Prozentsatz nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe f gilt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung. Davor beträgt er 5 Prozent.143
3    Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 2 wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung zugewiesen.153
4    Zur Sicherung der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur hebt der Bundesrat die Steuersätze nach Artikel 25 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009154 ab 1. Januar 2018 um 0,1 Prozentpunkt an, im Fall einer Verlängerung der Frist gemäss Absatz 1 bis längstens 31. Dezember 2030.155
5    Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 4 wird vollumfänglich dem Fonds nach Artikel 87a zugewiesen.156
6    Der Bundesrat regelt den Vollzug. Er kann für besondere Fahrzeugkategorien die Ansätze im Sinne von Absatz 2 festlegen, bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Dadurch dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht besser gestellt werden als schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen Bussen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein.
7    Auf dem Weg der Gesetzgebung kann ganz oder teilweise auf diese Abgabe verzichtet werden.
8    Diese Bestimmung gilt bis zum Inkrafttreten des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997139.
BV) legt die Grundsätze fest, die der Verordnungsgeber für die Ausführungsbestimmungen zu beachten hat. Danach kann der Steuerpflichtige die von anderen Steuerpflichtigen auf ihn überwälzte von der von ihm geschuldeten Steuer als Vorsteuer abziehen, wenn er die Gegenstände und Dienstleistungen für steuerbare Umsätze verwendet (Art. 8 Abs. 2 Bst. h UeB aBV bzw. Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 196
1    Die Befugnis zur Erhebung der Mehrwertsteuer ist bis Ende 2035 befristet.152
2    Zur Sicherung der Finanzierung der Invalidenversicherung hebt der Bundesrat die Mehrwertsteuersätze vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017 wie folgt an: ...
a  für Lastwagen und Sattelmotorfahrzeuge von
2bis    Der Bundesrat kann die Mittel nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2018 zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur und anschliessend zur Verzinsung und zur Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 verwenden. Die Mittel berechnen sich nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe e.142
2ter    Der Prozentsatz nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe f gilt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung. Davor beträgt er 5 Prozent.143
3    Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 2 wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung zugewiesen.153
4    Zur Sicherung der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur hebt der Bundesrat die Steuersätze nach Artikel 25 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009154 ab 1. Januar 2018 um 0,1 Prozentpunkt an, im Fall einer Verlängerung der Frist gemäss Absatz 1 bis längstens 31. Dezember 2030.155
5    Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 4 wird vollumfänglich dem Fonds nach Artikel 87a zugewiesen.156
6    Der Bundesrat regelt den Vollzug. Er kann für besondere Fahrzeugkategorien die Ansätze im Sinne von Absatz 2 festlegen, bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Dadurch dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht besser gestellt werden als schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen Bussen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein.
7    Auf dem Weg der Gesetzgebung kann ganz oder teilweise auf diese Abgabe verzichtet werden.
8    Diese Bestimmung gilt bis zum Inkrafttreten des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997139.
Bst. h BV). Die Steuer wird vom Entgelt berechnet (Art. 8 Abs. 2 Bst. f UeB aBV bzw. Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 196
1    Die Befugnis zur Erhebung der Mehrwertsteuer ist bis Ende 2035 befristet.152
2    Zur Sicherung der Finanzierung der Invalidenversicherung hebt der Bundesrat die Mehrwertsteuersätze vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017 wie folgt an: ...
a  für Lastwagen und Sattelmotorfahrzeuge von
2bis    Der Bundesrat kann die Mittel nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2018 zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur und anschliessend zur Verzinsung und zur Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 verwenden. Die Mittel berechnen sich nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe e.142
2ter    Der Prozentsatz nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe f gilt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung. Davor beträgt er 5 Prozent.143
3    Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 2 wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung zugewiesen.153
4    Zur Sicherung der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur hebt der Bundesrat die Steuersätze nach Artikel 25 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009154 ab 1. Januar 2018 um 0,1 Prozentpunkt an, im Fall einer Verlängerung der Frist gemäss Absatz 1 bis längstens 31. Dezember 2030.155
5    Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 4 wird vollumfänglich dem Fonds nach Artikel 87a zugewiesen.156
6    Der Bundesrat regelt den Vollzug. Er kann für besondere Fahrzeugkategorien die Ansätze im Sinne von Absatz 2 festlegen, bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Dadurch dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht besser gestellt werden als schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen Bussen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein.
7    Auf dem Weg der Gesetzgebung kann ganz oder teilweise auf diese Abgabe verzichtet werden.
8    Diese Bestimmung gilt bis zum Inkrafttreten des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997139.
Bst. f BV).

b. Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 8 UeB aBV (vgl. Art. 196 Ziff. 14
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 196
1    Die Befugnis zur Erhebung der Mehrwertsteuer ist bis Ende 2035 befristet.152
2    Zur Sicherung der Finanzierung der Invalidenversicherung hebt der Bundesrat die Mehrwertsteuersätze vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017 wie folgt an: ...
a  für Lastwagen und Sattelmotorfahrzeuge von
2bis    Der Bundesrat kann die Mittel nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2018 zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur und anschliessend zur Verzinsung und zur Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 verwenden. Die Mittel berechnen sich nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe e.142
2ter    Der Prozentsatz nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe f gilt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung. Davor beträgt er 5 Prozent.143
3    Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 2 wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung zugewiesen.153
4    Zur Sicherung der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur hebt der Bundesrat die Steuersätze nach Artikel 25 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009154 ab 1. Januar 2018 um 0,1 Prozentpunkt an, im Fall einer Verlängerung der Frist gemäss Absatz 1 bis längstens 31. Dezember 2030.155
5    Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 4 wird vollumfänglich dem Fonds nach Artikel 87a zugewiesen.156
6    Der Bundesrat regelt den Vollzug. Er kann für besondere Fahrzeugkategorien die Ansätze im Sinne von Absatz 2 festlegen, bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Dadurch dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht besser gestellt werden als schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen Bussen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein.
7    Auf dem Weg der Gesetzgebung kann ganz oder teilweise auf diese Abgabe verzichtet werden.
8    Diese Bestimmung gilt bis zum Inkrafttreten des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997139.
BV) am 22. Juni 1994 die Mehrwertsteuerverordnung erlassen. Danach kann der Steuerpflichtige die ihm von anderen Steuerpflichtigen in Rechnung gestellte Steuer als Vorsteuer abziehen, wenn er die Eingangsleistungen für steuerbare Lieferungen oder steuerbare Dienstleistungen verwendet (Art. 29 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
a  Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG);
b  Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;
c  Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;
d  mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.
und 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
a  Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG);
b  Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;
c  Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;
d  mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.
MWSTV). Die Steuer wird vom Entgelt berechnet (Art. 26 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
MWSTV). Hat der Steuerpflichtige ein gebrauchtes Motorfahrzeug für den Verkauf bezogen, so kann er für die Berechnung der Steuer auf dem Verkauf den Ankaufspreis vom Verkaufspreis abziehen, sofern er auf dem Ankaufspreis keine Vorsteuer abziehen durfte oder den möglichen Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht hat (Art. 26 Abs. 7
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
MWSTV).

c. In Abweichung von Art. 29
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
a  Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG);
b  Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;
c  Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;
d  mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.
MWSTV tritt im Fall der Margenbesteuerung von gebrauchten Motorfahrzeugen der Abzug des Ankaufspreises, der so genannte Vorumsatzabzug, an die Stelle des Vorsteuerabzugs. Nicht die vom Erwerber aufgewendete Gegenleistung ist Bemessungsgrundlage, sondern die Marge zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis. Durch den Vorumsatzabzug wird der Steuerpflichtige im Ergebnis so gestellt, als hätte er auf der Eingangsleistung die Vorsteuer abziehen können. Mit Art. 26 Abs. 7
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
MWSTV verschafft der Verordnungsgeber übergeordneten Grundsätzen (z. B. Steuerneutralität, einmalige Besteuerung) mit zum Teil verfassungsrechtlicher Wirkkraft Nachachtung (vgl. E. 2b). Da sich der Bundesrat überdies offensichtlich innerhalb seines Kompetenzspielraumes bewegt (vgl. E. 2c; Art. 8 Abs. 1 UeB aBV bzw. Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 196
1    Die Befugnis zur Erhebung der Mehrwertsteuer ist bis Ende 2035 befristet.152
2    Zur Sicherung der Finanzierung der Invalidenversicherung hebt der Bundesrat die Mehrwertsteuersätze vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017 wie folgt an: ...
a  für Lastwagen und Sattelmotorfahrzeuge von
2bis    Der Bundesrat kann die Mittel nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2018 zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur und anschliessend zur Verzinsung und zur Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 verwenden. Die Mittel berechnen sich nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe e.142
2ter    Der Prozentsatz nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe f gilt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung. Davor beträgt er 5 Prozent.143
3    Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 2 wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung zugewiesen.153
4    Zur Sicherung der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur hebt der Bundesrat die Steuersätze nach Artikel 25 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009154 ab 1. Januar 2018 um 0,1 Prozentpunkt an, im Fall einer Verlängerung der Frist gemäss Absatz 1 bis längstens 31. Dezember 2030.155
5    Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 4 wird vollumfänglich dem Fonds nach Artikel 87a zugewiesen.156
6    Der Bundesrat regelt den Vollzug. Er kann für besondere Fahrzeugkategorien die Ansätze im Sinne von Absatz 2 festlegen, bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Dadurch dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht besser gestellt werden als schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen Bussen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein.
7    Auf dem Weg der Gesetzgebung kann ganz oder teilweise auf diese Abgabe verzichtet werden.
8    Diese Bestimmung gilt bis zum Inkrafttreten des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997139.
BV), ist der Richter an die Margenbesteuerung gebunden (nicht veröffentlichte Entscheide der SRK vom 14. November 2000 i.S. K. [SRK 1999-106], E. 3 sowie vom 23. Juni 1999 i.S. A. et al. [SRK 1998-186], E. 3c).

5.a. Im vorliegenden Fall reichte der Beschwerdeführer die erforderlichen Steuerabrechnungen im Rahmen des Einspracheverfahrens ein. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die Abrechnung für das erste Quartal 1997 vollumfänglich akzeptiert. Die Abrechnung für das zweite Semester 1996 war indes fehlerhaft und musste korrigiert werden. Den deklarierten Ausgangsumsatz liess die Eidgenössische Steuerverwaltung in ihrem Einspracheentscheid allerdings unberührt, so dass sich die Rügen des Beschwerdeführers einzig gegen die Nichtanerkennung der von ihm geltend gemachten Abzüge für das zweite Semester 1996 richten können. Bei der Neuberechnung der Steuerforderung für das zweite Semester 1996 ging die Eidgenössische Steuerverwaltung von dem vom Beschwerdeführer deklarierten Umsatz von Fr. 81'771.30 aus. Nicht in Frage gestellt wurden die hierauf entfallenden Umsätze für Exportlieferungen im Umfang von Fr. 20'442.-. Den Abzug gemäss Ziff. ... der Abrechnung («Ankaufswerte der verkauften gebrauchten Motorfahrzeuge beim Vorgehen nach Art. 26 Abs. 7
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
MWSTV») im Betrag von Fr. 56'445.- sowie den Vorsteuerabzug gemäss Ziff. ... der Abrechnung in der Höhe von Fr. 57'629.- erachtete die Eidgenössische Steuerverwaltung indes als
unglaubhaft. Sie entschied sich deshalb, diese Abzüge nicht zuzulassen, unterliess es jedoch, dem Beschwerdeführer diesbezüglich Gelegenheit zum Nachweis mittels Belegen einzuräumen. Dadurch verletzte sie dessen Anspruch auf ein gerechtes Verfahren und auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV).

b. Aus verfahrensökonomischen Gründen entschied sich die SRK, die Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens durch Einforderung der fraglichen Belege zu heilen. Mit zwei Schreiben forderte sie den Beschwerdeführer zur Einreichung sachdienlicher Unterlagen auf und drohte ihm für den Säumnisfall mit einem Aktenentscheid (Art. 23
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 23 - Die Behörde, die eine Frist ansetzt, droht gleichzeitig die Folgen der Versäumnis an; im Versäumnisfalle treten nur die angedrohten Folgen ein.
VwVG).

aa. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung zur Einreichung von Urkunden betreffend den Vorsteuerabzug gemäss Ziff. ... innert der gesetzten Frist nicht nach. Somit tritt die angedrohte Säumnisfolge ein, d. h. die Steuerrekurskommission fällt ihren Entscheid aufgrund der ins Recht gelegten Akten. Bis zu diesem Zeitpunkt fehlt in den Akten hingegen jeglicher Hinweis auf einen Anspruch auf Vorsteuerabzug. Insbesondere kann mittels der bei der SRK eingereichten Urkunden kein Anspruch auf Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, da die hierfür gesetzte Frist nicht eingehalten wurde.

bb. Auf Aufforderung der SRK reichte der Beschwerdeführer innert Frist eine Rechnung für eine Sattelzugmaschine ein, um den unter Ziff. ... geltend gemachten Vorumsatzabzug gemäss Art. 26 Abs. 7
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
MWSTV zu belegen. Jedoch gibt es im vorliegenden Fall weder Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer diese Sattelzugmaschine für den Weiterverkauf bezogen hat, noch hat er diese tatsächlich verkauft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Sattelzugmaschine zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigte. Der Beschwerdeführer kann somit nicht nach Art. 26 Abs. 7
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
MWSTV abrechnen, mithin in seiner Abrechnung unter Ziff. ... auch keinen Abzug vornehmen. Wie unter E. 5b/aa ausgeführt, kann der Kauf dieser Sattelzugmaschine auch nicht zur Gewährung eines Vorsteuerabzugs führen, da die entsprechenden Urkunden diesbezüglich verspätet eingereicht wurden.

c. Soweit der Beschwerdeführer vor der SRK geltend macht, ihm sei aus der Transporttätigkeit in der fraglichen Zeit keine Rendite erwachsen bzw. er sei sogar zu Verlust gekommen, ist ihm entgegen zu halten, dass es sich bei der Mehrwertsteuer um eine Umsatzsteuer handelt, es mithin nicht auf einen allfälligen Gewinn ankommt, sondern das Entgelt für seine Lieferungen und Dienstleistungen sowie der Eigenverbrauch Ausgangspunkt für die Steuerberechnung bilden (Art. 26 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
MWSTV). Ob der damit erzielte Umsatz indes zu einem Betriebsgewinn oder zu einem Betriebsverlust geführt hat, ist für die Mehrwertsteuer unerheblich. Der Beschwerdeführer hat in den massgebenden Abrechnungsperioden gemäss eigenen Angaben einen Umsatz erzielt. Er ist aufgrund seiner Mehrwertsteuerpflicht deshalb grundsätzlich verpflichtet, darauf die Mehrwertsteuer zu entrichten. Die Einwände, die er dagegen vorbringt, können hieran nichts ändern und sind deshalb unbeachtlich.

6. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. (...)

Dokumente der SRK
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-65.107
Datum : 09. Januar 2001
Publiziert : 09. Januar 2001
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-65.107
Sachgebiet : Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK)
Gegenstand : Mehrwertsteuer. Selbstveranlagungsprinzip. Schätzung. Vorsteuerabzug. Ausfuhr. Rechtliches Gehör.


Gesetzesregister
BV: 29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
41ter  130 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 130 * - 1 Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5 Prozent und einem reduzierten Satz von mindestens 2,0 Prozent erheben.
1    Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5 Prozent und einem reduzierten Satz von mindestens 2,0 Prozent erheben.
2    Das Gesetz kann für die Besteuerung der Beherbergungsleistungen einen Satz zwischen dem reduzierten Satz und dem Normalsatz festlegen.106
3    Ist wegen der Entwicklung des Altersaufbaus die Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht mehr gewährleistet, so kann in der Form eines Bundesgesetzes der Normalsatz um höchstens 1 Prozentpunkt und der reduzierte Satz um höchstens 0,3 Prozentpunkte erhöht werden.107
3bis    Zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur werden die Sätze um 0,1 Prozentpunkte erhöht.108
3ter    Zur Sicherung der Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhöht der Bundesrat den Normalsatz um 0,4 Prozentpunkte, den reduzierten Satz und den Sondersatz für Beherbergungsleistungen um je 0,1 Prozentpunkte, sofern der Grundsatz der Vereinheitlichung des Referenzalters von Frauen und Männern in der Alters- und Hinterlassenenversicherung gesetzlich verankert wird.109
3quater    Der Ertrag aus der Erhöhung nach Absatz 3ter wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung zugewiesen.110
4    5 Prozent des nicht zweckgebundenen Ertrags werden für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zu Gunsten unterer Einkommensschichten verwendet, sofern nicht durch Gesetz eine andere Verwendung zur Entlastung unterer Einkommensschichten festgelegt wird.
196
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 196
1    Die Befugnis zur Erhebung der Mehrwertsteuer ist bis Ende 2035 befristet.152
2    Zur Sicherung der Finanzierung der Invalidenversicherung hebt der Bundesrat die Mehrwertsteuersätze vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017 wie folgt an: ...
a  für Lastwagen und Sattelmotorfahrzeuge von
2bis    Der Bundesrat kann die Mittel nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2018 zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur und anschliessend zur Verzinsung und zur Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 verwenden. Die Mittel berechnen sich nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe e.142
2ter    Der Prozentsatz nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe f gilt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung. Davor beträgt er 5 Prozent.143
3    Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 2 wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung zugewiesen.153
4    Zur Sicherung der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur hebt der Bundesrat die Steuersätze nach Artikel 25 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009154 ab 1. Januar 2018 um 0,1 Prozentpunkt an, im Fall einer Verlängerung der Frist gemäss Absatz 1 bis längstens 31. Dezember 2030.155
5    Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 4 wird vollumfänglich dem Fonds nach Artikel 87a zugewiesen.156
6    Der Bundesrat regelt den Vollzug. Er kann für besondere Fahrzeugkategorien die Ansätze im Sinne von Absatz 2 festlegen, bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Dadurch dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht besser gestellt werden als schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen Bussen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein.
7    Auf dem Weg der Gesetzgebung kann ganz oder teilweise auf diese Abgabe verzichtet werden.
8    Diese Bestimmung gilt bis zum Inkrafttreten des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997139.
MWSTV: 26 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
28 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 28 Grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern - (Art. 18 MWSTG)
a  ein ausländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden Einsatzbetrieb im Inland einsetzt oder ein inländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Einsatzbetrieb einsetzt;
b  der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung dem Einsatzbetrieb erbringt, jedoch den Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen beibehält; und
c  die Löhne, Sozialabgaben und dazugehörenden Spesen vom entsendenden Arbeitgeber ohne Zuschläge dem Einsatzbetrieb belastet werden.
29 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
a  Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG);
b  Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;
c  Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;
d  mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.
37 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 37
48 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 48 Kantonale Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds - (Art. 24 Abs. 6 Bst. d MWSTG)
1    Die ESTV legt für jeden Fonds den Umfang des Abzuges in Prozenten fest, der für die einzelnen angeschlossenen Entsorgungsanstalten und Wasserwerke gilt.
2    Sie berücksichtigt dabei, dass:
a  der Fonds nicht alle eingenommenen Abgaben wieder ausrichtet; und
b  die steuerpflichtigen Bezüger und Bezügerinnen von Entsorgungsdienstleistungen und Wasserlieferungen die ihnen darauf in Rechnung gestellte Steuer vollumfänglich als Vorsteuer abgezogen haben.
50 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 50 Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter - (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 9 MWSTG)
a  Sie erscheinen periodisch, mindestens zweimal pro Jahr.
b  Sie dienen der laufenden Orientierung über Wissenswertes oder der Unterhaltung.
c  Sie tragen einen gleich bleibenden Titel.
d  Sie enthalten eine fortlaufende Nummerierung sowie die Angabe des Erscheinungsdatums und der Erscheinungsweise.
e  Sie sind äusserlich als Zeitungen oder Zeitschriften aufgemacht.
f  Sie weisen nicht überwiegend Flächen zur Aufnahme von Eintragungen auf.
52
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 52 Reklamecharakter - (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 9 und Bst. abis MWSTG)
1    Druck- und elektronische Erzeugnisse haben Reklamecharakter, wenn bei ihrem Inhalt die Werbung für die geschäftlichen Tätigkeiten der Herausgeberschaft oder einer hinter dieser stehenden Drittperson im Vordergrund steht.
2    Als hinter der Herausgeberschaft stehende Drittpersonen gelten:
a  Personen und Unternehmen, für die die Herausgeberschaft handelt oder die die Herausgeberschaft beherrscht; oder
b  sonstige mit der Herausgeberschaft eng verbundene Personen im Sinn von Artikel 3 Buchstabe h MWSTG.
3    Als Werbung gelten sowohl die direkte Werbung, wie Reklame oder Inserate, als auch die indirekte Werbung, wie Publireportagen oder Publimitteilungen.
VwVG: 23 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 23 - Die Behörde, die eine Frist ansetzt, droht gleichzeitig die Folgen der Versäumnis an; im Versäumnisfalle treten nur die angedrohten Folgen ein.
52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Weitere Urteile ab 2000
2A.133/1998
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AS 1994/1464
VPB
63.27 • 64.47 • 64.83