VPB 63.90

(Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 13. Februar 1998 in Sachen Verein X gegen Bundesamt Berufsbildung und Technologie; 95/HC-001)

Bundesbeiträge an Bauten. Beitragszusicherungs- / Beitragrückforderungsverfahren. Streitgegenstand.

Art. 29
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 29 Zweckentfremdung und Veräusserung bei Finanzhilfen - 1 Wird ein Objekt (Grundstück, Baute, Werk, bewegliche Sache) seinem Zweck entfremdet oder veräussert, so fordert die zuständige Behörde die Finanzhilfe zurück. Die Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der bestimmungsgemässen und der tatsächlichen Verwendungsdauer. In Härtefällen kann die Rückforderung ermässigt werden.
1    Wird ein Objekt (Grundstück, Baute, Werk, bewegliche Sache) seinem Zweck entfremdet oder veräussert, so fordert die zuständige Behörde die Finanzhilfe zurück. Die Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der bestimmungsgemässen und der tatsächlichen Verwendungsdauer. In Härtefällen kann die Rückforderung ermässigt werden.
2    Die zuständige Behörde kann bei Veräusserungen ganz oder teilweise auf die Rückforderung verzichten, wenn der Erwerber die Voraussetzungen für die Finanzhilfe erfüllt und alle Verpflichtungen des Empfängers übernimmt.
3    Der Empfänger muss Zweckentfremdungen und Veräusserungen unverzüglich der zuständigen Behörde schriftlich melden.
SuG. Beitragszusicherungs- /Beitragsrückforderungsverfahren.

Die Rückforderung eines Bundesbeitrags infolge Zweckentfremdung ist vom zuständigen Bundesamt von Amtes wegen einzuleiten. Sichert das Bundesamt gleichzeitig einen Beitrag für den Neubau des Schulhauses zu, kann es aus verfahrensökonomischen Gründen die beiden an sich selbstständigen Verfahren (Rückforderungsverfahren und Beitragszusicherungsverfahren) in einer Verfügung regeln, sofern es sie klar auseinander hält (E. 3.3).

Art. 32 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG. Erweiterung des Streitgegenstandes.

War einzig die Subventionierung eines Neubaus Gegenstand der angefochtenen Verfügung, ist es der Vorinstanz verwehrt, den Streitgegenstand im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auch auf die Fragen der Zweckentfremdung und Rückforderung auszuweiten (E. 3.3.3).

Subventions à la construction. Procédure d'octroi / de restitution de l'aide. Objet du litige.

Art. 29 LSu. Procédure d'octroi / de restitution de l'aide.

La procédure en restitution, suite à un détournement de l'aide, doit être introduite d'office par l'Office fédéral compétent. Lorsqu'il alloue une aide pour la construction d'un nouveau bâtiment scolaire simultanément à la demande de restitution, il peut joindre les deux causes dans la même décision pour des raisons d'économie de procédure, pour autant que ces deux objets soient clairement distingués (consid. 3.3).

Art. 32 al. 2 en relation avec l'art. 57 al. 1 PA. Elargissement de l'objet du litige.

L'autorité intimée ne peut, dans le cadre d'une procédure de recours, élargir l'objet du litige à la question du détournement et de la restitution, lorsque la décision attaquée porte uniquement sur le subventionnement d'une nouvelle construction (consid. 3.3.3).

Contributi federali per costruzioni. Procedura d'assegnazione e restituzione dei contributi. Oggetto della lite.

Art. 29 LSu. Procedura di assegnazione e restituzione dei contributi.

La procedura di restituzione di un contributo federale impiegato per scopi diversi da quello per cui era stato assegnato deve essere avviata d'ufficio dall'Ufficio federale competente. Se l'Ufficio federale assegna contemporaneamente un contributo per un nuovo immobile scolastico, esso può, per economia di procedura, regolare i due procedimenti (procedimento di restituzione e di assegnazione del contributo) in un'unica decisione, a condizione che ambedue siano ben distinti (consid. 3.3).

Art. 32 cpv. 2 in relazione con art. 57 cpv. 1 PA. Ampliamento dell'oggetto della lite.

Se l'oggetto della decisione impugnata era unicamente il sussidio di una nuova costruzione, l'autorità di prima istanza non può, nel quadro della procedura di ricorso, ampliare l'oggetto della lite alla questione del diverso impiego e della restituzione (consid. 3.3.3).

Aus dem Sachverhalt:

Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (neue Zuständigkeit ab 1.1.1998: beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie) gewährte mit Verfügung vom 29. November 1973 dem Verein X einen Beitrag an die Neu- und Umbaukosten der ABC-Schule. Nach rund 15 Jahren zwangen statische Mängel am Schultrakt der ABC-Schule, eine Sanierung ins Auge zu fassen. Am 22. September 1992 reichte der Verein X beim Kantonalen Amt für Berufsbildung ein Beitragsgesuch für ein Neubauprojekt ein. Dieses sah den Abbruch des mangelhaften Schultraktes und die Erstellung eines Schultraktes mit neuem Raumprogramm vor. Am 15. März 1993 erklärte das Bundesamt seine Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn. Am 19. Juni 1995 erliess das Bundesamt eine erste Beitragsverfügung, die indessen am 1. September 1995 durch eine neue Verfügung ersetzt wurde. Darin bezog das Bundesamt Stellung zum Gesuch vom 22. September 1992 und berechnete den Bundesbeitrag auf Fr. 377 280.-. Dagegen erhob der Verein X am 22. September 1995 Beschwerde bei der Rekurskommission EVD und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer einen Fr. 377 280.- übersteigenden Bundesbeitrag zuzusprechen. Dazu machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend,
er habe sich auf Anraten des Bundesamtes und in Erwartung eines Bundesbeitrags von 30% für ein Neubauprojekt (mit Baukosten von rund 3,3 Millionen Franken) und gegen eine blosse Sanierung entschieden. Zu Unrecht habe das Bundesamt das Gebäudevolumen des abgerissenen Altbaus abgezogen und die Baukosten entsprechend reduziert.

Aus den Erwägungen:

(...)

3. Ausgangspunkt dieses Verfahrens bildet das Gesuch vom 22. September 1992 um einen Bundesbeitrag für den mit Fr. 3 440 000.- veranschlagten Neubau des Schultraktes der ABC-Schule. Mit Verfügung vom 1. September 1995 anerkannte das Bundesamt Gesamtkosten von Fr. 3 777 942.-, davon Fr. 1 257 600.- als beitragsberechtigt zu einem Beitragssatz von 30%, und setzte den Bundesbeitrag auf Fr. 377 280.- fest. Die Verfügung ist nicht näher begründet; als Beilage wird die Abrechnung des Amtes für Bundesbauten vom 24. Oktober 1994 erwähnt.

In dieser Abrechnung des Amtes für Bundesbauten ist ein «Abzug für Unterhalt und Ersatz» von Fr. 2 118 898.- an den Baukosten vorgenommen worden. Das Bundesamt führt in der Beschwerdeantwort vom 16. April 1996 aus, der Abbruch des Altbaus stelle eine Zweckentfremdung dar, weshalb ein Teil des seinerzeit gewährten Bundesbeitrags zurückzuerstatten und der Bundesbeitrag an den Neubau entsprechend zu kürzen sei. Der Beschwerdeführer bestreitet die Berechtigung des Abzugs, insbesondere aber, dass die Rückerstattungsfrage im Verfahren vor dem Bundesamt geprüft werden «könne».

Damit stellt sich die Frage nach dem Streitgegenstand im Verfahren vor der Rekurskommission EVD.

3.1. Ausgangspunkt und Anfechtungsobjekt im Verwaltungsbeschwerdeverfahren bildet die Verfügung (Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
und 44
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021). Daraus folgt, dass grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse beurteilt werden können, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig in Form einer Verfügung verbindlich Stellung genommen hat. Der Streitgegenstand darf nicht ausserhalb des Verfügungsgegenstandes liegen (vgl. dazu Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 42 ff. und 127 ff.; BGE 118 V 311 E. 3b; 117 V 294 E. 2a, jeweils mit Hinweisen). Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen (Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz. 181 f.). Die Verfügung bildet demnach den Anfechtungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens und gleichzeitig den Rahmen, der den Streitgegenstand begrenzt.

Der Streitgegenstand ergibt sich aus den in der Beschwerde enthaltenen Begehren auf Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es braucht nicht die Verfügung als Ganzes im Streit zu liegen; vielmehr kann auch nur ein Teil des Dispositivs angefochten werden. Hingegen darf der Streitgegenstand im Verlaufe des Rechtsmittelzuges nicht erweitert und qualitativ verändert werden (Kölz/Häner, a. a. O., Rz. 182).

Weiter gilt es zu beachten, dass die Beschwerdeinstanz bei ihrer Überprüfung an die Begehren der Parteien grundsätzlich nicht gebunden ist (Art. 62
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG; Kölz/Häner, a. a. O., Rz. 265). Die Änderung der angefochtenen Verfügung entgegen den gestellten Parteibegehren ist - im Rahmen von Art. 62 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
und 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG (reformatio in peius) - zulässig (VPB 52.33 E. 3b).

Zwei Elemente sind somit ausschlaggebend: einmal kann nur Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen; sodann bestimmt sich der Streitgegenstand nach den im Beschwerdeantrag enthaltenen Rechtsfolgebegehren.

3.2. Gegenstand der Verfügung des Bundesamtes vom 1. September 1995 bildet nach seinem Wortlaut die Genehmigung der Schlussabrechnung für den Neubau sowie die Festsetzung der anrechenbaren Kosten und des Bundesbeitrags. Die Zweckentfremdung des Altbaus wird nicht erwähnt. Entsprechende Erwägungen finden sich weder in der Verfügung noch im Gutachten des Amtes für Bundesbauten vom 24. Oktober 1994. Es wird auch kein Rückerstattungsbetrag festgesetzt.

Erst in der Beschwerdeantwort vom 16. April 1996 macht das Bundesamt geltend, auf Grund der Rückerstattungsverpflichtung gemäss Subventionszusicherung vom 29. November 1973 ergebe sich betreffend den auf den alten Schultrakt entfallenden Bundesbeitrag von Fr. 862 665.- eine anteilsmässige Rückforderung von Fr. 336 439.-. In der Duplik vom 16. September 1996 korrigierte das Bundesamt angesichts der Einwände des Beschwerdeführers seine Berechnungsweise erneut und ermittelte für den alten Schultrakt einen Subventionsanteil von Fr. 466 000.- und beantragt, den Rückerstattungsbetrag, statt auf Fr. 336 439.-, neu auf lediglich Fr. 167 760.- festzusetzen.

Auf Grund dieser Vorbringen stellt sich die Frage, ob die Rechtsfrage der Zweckentfremdung und der Rückforderung Bestandteil des Gesuchsverfahrens und insofern der angefochtenen Verfügung gebildet habe. Denn als Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung den äusseren Rahmen für den Streitgegenstand (vgl. E. 3.1).

3.3. Mit der Entgegennahme der Subvention an die Errichtung des Schultraktes gemäss den Verfügungen des Bundesamtes vom 29. November 1973 und 10. Dezember 1976 ist zwischen Beschwerdeführer und Bund ein Subventionsrechtsverhältnis entstanden, welches dem Subventionsgesetz untersteht (Art. 42
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 42 Übergangsbestimmungen - 1 Das dritte Kapitel dieses Gesetzes gilt auch für frühere Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen und -verträge, soweit sie über dessen Inkrafttreten hinaus wirksam sind und dieses Gesetz für die Empfänger nicht ungünstiger ist als das bisherige Recht.
1    Das dritte Kapitel dieses Gesetzes gilt auch für frühere Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen und -verträge, soweit sie über dessen Inkrafttreten hinaus wirksam sind und dieses Gesetz für die Empfänger nicht ungünstiger ist als das bisherige Recht.
2    Verordnungen, die nicht dem dritten Kapitel entsprechen, sind innert zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen, soweit sie nicht auf abweichenden Gesetzen oder allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen beruhen.
des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen, Subventionsgesetz [SuG], SR 616.1). Danach gilt die Verpflichtung, die mit Hilfe von Bundesmitteln erstellten Räume während 30 Jahren ihrem Zweck entsprechend zu nutzen.

Wird ein Objekt (Grundstück, Baute, Werk, bewegliche Sache) seinem Zweck entfremdet oder veräussert, so fordert die zuständige Behörde die Finanzhilfe zurück. Die Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der bestimmungsgemässen und der tatsächlichen Verwendungsdauer. In Härtefällen kann die Rückforderung ermässigt werden (Art. 29 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 29 Zweckentfremdung und Veräusserung bei Finanzhilfen - 1 Wird ein Objekt (Grundstück, Baute, Werk, bewegliche Sache) seinem Zweck entfremdet oder veräussert, so fordert die zuständige Behörde die Finanzhilfe zurück. Die Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der bestimmungsgemässen und der tatsächlichen Verwendungsdauer. In Härtefällen kann die Rückforderung ermässigt werden.
1    Wird ein Objekt (Grundstück, Baute, Werk, bewegliche Sache) seinem Zweck entfremdet oder veräussert, so fordert die zuständige Behörde die Finanzhilfe zurück. Die Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der bestimmungsgemässen und der tatsächlichen Verwendungsdauer. In Härtefällen kann die Rückforderung ermässigt werden.
2    Die zuständige Behörde kann bei Veräusserungen ganz oder teilweise auf die Rückforderung verzichten, wenn der Erwerber die Voraussetzungen für die Finanzhilfe erfüllt und alle Verpflichtungen des Empfängers übernimmt.
3    Der Empfänger muss Zweckentfremdungen und Veräusserungen unverzüglich der zuständigen Behörde schriftlich melden.
SuG). Der Empfänger muss Zweckentfremdungen und Veräusserungen unverzüglich der zuständigen Behörde schriftlich melden (Art. 29 Abs. 3
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 29 Zweckentfremdung und Veräusserung bei Finanzhilfen - 1 Wird ein Objekt (Grundstück, Baute, Werk, bewegliche Sache) seinem Zweck entfremdet oder veräussert, so fordert die zuständige Behörde die Finanzhilfe zurück. Die Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der bestimmungsgemässen und der tatsächlichen Verwendungsdauer. In Härtefällen kann die Rückforderung ermässigt werden.
1    Wird ein Objekt (Grundstück, Baute, Werk, bewegliche Sache) seinem Zweck entfremdet oder veräussert, so fordert die zuständige Behörde die Finanzhilfe zurück. Die Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der bestimmungsgemässen und der tatsächlichen Verwendungsdauer. In Härtefällen kann die Rückforderung ermässigt werden.
2    Die zuständige Behörde kann bei Veräusserungen ganz oder teilweise auf die Rückforderung verzichten, wenn der Erwerber die Voraussetzungen für die Finanzhilfe erfüllt und alle Verpflichtungen des Empfängers übernimmt.
3    Der Empfänger muss Zweckentfremdungen und Veräusserungen unverzüglich der zuständigen Behörde schriftlich melden.
SuG). Streitigkeiten über verfügte Finanzhilfen und Abgeltungen werden mit Verfügung entschieden (Art. 34 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 34
SuG).

Aus diesen Bestimmungen folgt, dass die Zweckentfremdung einer Baute, die mit einer Finanzhilfe des Bundes erstellt wurde, als eigenständige Rechtsfrage ein selbstständiges Verfahren zur Rückforderung der Finanzhilfe auslöst. Selbstständig ist das Verfahren insoweit, als der rechtsbegründende Sachverhalt eine Würdigung desjenigen Subventionsverhältnisses voraussetzt, das von einer Zweckentfremdung des ursprünglich subventionierten Objektes betroffen ist und daher auch einen selbstständigen Streitgegenstand bilden kann. Dieses Verfahren ist von der zuständigen Behörde von Amtes wegen einzuleiten, wobei die Verjährungsfristen betreffend den Anspruch auf Rückerstattung zu beachten sind (Art. 32 Abs. 2
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 32 Verjährungsfristen - 1 Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
1    Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
2    Der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen verjährt innert drei Jahren, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.32
3    Hat der Empfänger die in Artikel 29 Absatz 3 vorgeschriebene Meldung unterlassen und ist für ein Objekt eine zehn Jahre übersteigende Verwendungsdauer festgelegt, so endet die absolute Verjährungsfrist mit Ablauf der Verwendungsdauer, frühestens jedoch zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.
4    Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.33
SuG). Im Rahmen des Rückforderungsverfahrens sind insbesondere zu prüfen, ob eine Zweckentfremdung vorliegt, in welchem Umfang diesfalls die Finanzhilfe grundsätzlich zurückzuerstatten ist und ob eine Härtefallsituation vorliegt, welche durch eine angemessene Reduktion der Rückforderung berücksichtigt werden kann (vgl. REKO/EVD 94/9B-001, E. 4.3 - 4.6, publiziert in: VPB 60.66).

3.3.1. Dieses an sich selbstständige Verfahren könnte wohl im Zusammenhang mit der Beitragszusicherung an einen Neubau in einem Entscheid zusammengefasst werden, weil das Bundesamt für beide Verfahren zuständig ist (unveröffentlichter Entscheid der Rekurskommission EVD vom 18. Juli 1997 i. S. B. [96/8D-002 E. 4.2.1]). Aus verfahrensökonomischen Gründen können sich die in diesem Zusammenhang stellenden Rechtsfragen der Beitragsgewährung und der Rückforderung angesichts des Sachzusammenhangs in einer Verfügung geregelt werden (vgl. REKO/EVD 94/JG-001 E. 5.1 f., publiziert in: VPB 61.42).

Indessen ist zu beachten, dass trotzdem zwischen dem von Amtes wegen einzuleitenden Rückforderungsverfahren und dem durch Gesuch einzuleitenden Beitragszusicherungsverfahren zu unterscheiden ist. Beide Verfahren stützen sich auf unterschiedliche Sachverhaltsgrundlagen und haben zwei selbstständige Fragestellungen zum Gegenstand, auch wenn sie in einem engen Sachzusammenhang stehen können. Eine Verfügung, welche eine Subventionsgewährung unter Berücksichtigung (d. h. Verrechnung) einer allfälligen Rückforderung regelt, muss diese Bereiche inhaltlich klar auseinander halten. Denn es muss sichergestellt sein, dass die beiden Fragestellungen gegebenenfalls je selbstständig im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens überprüft werden können (vgl. zur Rechtsnatur der Verrechnungserklärung: BGE 107 III 139 E. 1, mit weiteren Hinweisen). Würde in den Motiven einer Verfügung, welche zugleich aus dem Rückforderungs- und dem Beitragszusicherungsverfahren hervorgegangen ist, eine Verrechnung von Subventionsansprüchen mit Rückforderungsansprüchen vorgenommen, und träte in der Urteilsformel nur der Saldo in Erscheinung, wäre insoweit ausnahmsweise die Begründung in die Rechtskraftwirkung einzubeziehen (Gygi, a. a. O., S. 323). Das wiederum
setzt voraus, dass in der Begründung der Verfügung die beiden Sachverhalte klar auseinander gehalten und für sich je einzeln dargestellt werden müssen.

Damit zudem verhindert werden kann, dass die gesetzliche Verjährungsregelung unterlaufen wird (Art. 32 Abs. 2
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 32 Verjährungsfristen - 1 Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
1    Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
2    Der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen verjährt innert drei Jahren, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.32
3    Hat der Empfänger die in Artikel 29 Absatz 3 vorgeschriebene Meldung unterlassen und ist für ein Objekt eine zehn Jahre übersteigende Verwendungsdauer festgelegt, so endet die absolute Verjährungsfrist mit Ablauf der Verwendungsdauer, frühestens jedoch zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.
4    Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.33
in Verbindung mit Art. 33
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 33
SuG), käme eine Verrechnung von Subventionsansprüchen mit Rückforderungsansprüchen nur in Frage, wenn fällige Forderungen sich gegenüberstehen (Blaise Knapp, Précis de droit administratif, Bâle et Francfort-sur-le-Main 1991, N. 738, p. 162 s.; René A. Rhinow / Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1990, Nr. 33, S. 94 f.). Die Fälligkeit allfälliger Rückforderungsansprüche würde mit der vom Bundesamt ausgehenden schriftlichen Zahlungsaufforderung betreffend die Rückforderung herbeigeführt (Art. 33
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 33
SuG; vgl. BGE 108 Ib 150 E. 4c). Eine rechtskräftige Rückforderungsverfügung wäre hierfür nicht nötig. Eine mittels Verrechnungserklärung mitgeteilte, umfangmässig genau bestimmte Rückforderung, die innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist (Art. 32 Abs. 2
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 32 Verjährungsfristen - 1 Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
1    Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
2    Der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen verjährt innert drei Jahren, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.32
3    Hat der Empfänger die in Artikel 29 Absatz 3 vorgeschriebene Meldung unterlassen und ist für ein Objekt eine zehn Jahre übersteigende Verwendungsdauer festgelegt, so endet die absolute Verjährungsfrist mit Ablauf der Verwendungsdauer, frühestens jedoch zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.
4    Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.33
SuG) gleichzeitig mit der zu gewährenden Subventionszusicherung vom Bundesamt geltend gemacht würde, wäre einer Zahlungsaufforderung im Sinne von Art. 33
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 33
SuG gleichzustellen.

Demnach ist zu untersuchen, ob die angefochtene Verfügung den vorhin erwähnten Voraussetzungen entspricht.

3.3.2. Eine Verfügung muss neben der Anordnung im Dispositiv (vgl. auch Art. 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG), welche die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten regelt (Art. 5 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG), eine entsprechende und je nach Sachbereich genügend einlässliche Begründung beinhalten (Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1993, Rz. 1294 ff.).

In Bezug auf die Zweckentfremdung und die Rückforderung ist der Verfügung vom 1. September 1995 weder eine Begründung noch eine entsprechende Verrechnungserklärung zu entnehmen. Es wird einzig auf Grund der für anrechenbar erklärten Kosten von Fr. 1 257 600.- ein ungekürzter Bundesbeitrag von Fr. 377 280.- festgehalten, weshalb abzüglich der Teilzahlung von Fr. 375 000.- noch insgesamt Fr. 2 280.- auszuzahlen seien. Aus Grund der in der angefochtenen Verfügung angewandten Berechnungsmethode («Variante 1») und der erst mit der Beschwerdeantwort vom 16. April 1996 erstmals vorgetragenen und in der Duplik von 16. September 1996 wiederum geänderten Berechnungsweise der Rückforderung wird ersichtlich, dass neben dem Beitragszusicherungsverfahren ein Rückforderungsverfahren wegen der angeblichen Zweckentfremdung (Art. 29 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 29 Zweckentfremdung und Veräusserung bei Finanzhilfen - 1 Wird ein Objekt (Grundstück, Baute, Werk, bewegliche Sache) seinem Zweck entfremdet oder veräussert, so fordert die zuständige Behörde die Finanzhilfe zurück. Die Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der bestimmungsgemässen und der tatsächlichen Verwendungsdauer. In Härtefällen kann die Rückforderung ermässigt werden.
1    Wird ein Objekt (Grundstück, Baute, Werk, bewegliche Sache) seinem Zweck entfremdet oder veräussert, so fordert die zuständige Behörde die Finanzhilfe zurück. Die Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der bestimmungsgemässen und der tatsächlichen Verwendungsdauer. In Härtefällen kann die Rückforderung ermässigt werden.
2    Die zuständige Behörde kann bei Veräusserungen ganz oder teilweise auf die Rückforderung verzichten, wenn der Erwerber die Voraussetzungen für die Finanzhilfe erfüllt und alle Verpflichtungen des Empfängers übernimmt.
3    Der Empfänger muss Zweckentfremdungen und Veräusserungen unverzüglich der zuständigen Behörde schriftlich melden.
SuG) nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet. Dass mittels der Berechnungsvariante 1 im Ergebnis eine umfangmässig nicht klar bestimmte «Rückforderung» in die Verfügung hineininterpretiert werden könnte und darin ferner von «Abbruch (...) des Schultraktes» die Rede ist, vermag an diesem Befund nichts zu ändern. Denn eine rechtsgenügliche Begründung der angefochtenen Verfügung hätte
vorausgesetzt, dass die beiden Sachfragen (Subvention des neuen Gebäudes sowie allfällige Rückforderung infolge Abbruch alter Gebäudeteile) je für sich sorgfältig geprüft und inhaltlich klar auseinander gehalten werden (vgl. E. 3.3.1). Dies ist indessen nicht geschehen.

3.3.3. Zwar dürfen im Verwaltungsbeschwerdeverfahren bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte, neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismittel. Auch eine neue rechtliche Begründung darf ohne Einschränkung vorgetragen werden, um das Augenmerk des Richters auf rechtliche Grundlagen und Einwendungen zu lenken, die nicht in die Augen springen. Auch die Vorinstanz darf im Vernehmlassungsverfahren (Art. 57 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG) im Rahmen des Streitgegenstandes neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, die kraft Art. 32 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG berücksichtigt werden müssen, wenn sie erheblich sind (Kölz/Häner, a. a. O., Rz. 290). Solche Vorbringen sind zu berücksichtigen, wenn sie ausschlaggebend erscheinen (Art. 32 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG), selbst wenn sie verspätet, also auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, eingehen.

Die von den Parteien vorgebrachte Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Daher steht auch nichts entgegen, dass die Parteien im Laufe des Verfahrens ihren Rechtsstandpunkt ändern (Gygi, a. a. O., S. 212). Dies ergibt sich aus der umfassenden Kognition der Beschwerdeinstanz in Verbindung mit dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG) sowie dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG).

Neue Rechtsbegehren sind indessen grundsätzlich nicht zulässig (vgl. Gygi, a. a. O., S. 256). Ebenso wenig darf für ein im Ergebnis unverändertes Rechtsbegehren ein völlig neuer Rechtsgrund (Sachverhalt) geltend gemacht werden. Beides würde auf eine unzulässige Klageänderung hinauslaufen und eine Änderung des Streitgegenstandes bewirken (vgl. REKO/EVD 95/4K-037 E. 3.2, publiziert in: VPB 61.31).

Die Vorbringen des Bundesamtes beinhalten nicht lediglich eine Änderung der rechtlichen Begründung der angefochtenen Verfügung. Vielmehr wird in der Beschwerdeantwort vom 16. April 1996 erstmals substanziiert ein anderer Rechtsgrund (Zweckentfremdung infolge Abbruch eines Gebäudeteils) sowie in der Duplik vom 16. September 1996 ein neues Rechtsbegehren (Festsetzung der Rückforderungssumme), welches direkt ins Dispositiv des Entscheides einfliessen müsste, ins Verfahren eingebracht.

Deren Einbezug würde daher eine qualitative Veränderung und unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes bewirken, da einzig die Subventionierung des Neubaus des betroffenen Schultraktes als Gegenstand der angefochtenen Verfügung anzusehen ist. Folglich steht der Grundsatz, dass der Streitgegenstand im Verlaufe eines Verfahrens wohl eingeschränkt, nicht aber - über den Anfechtungsgegenstand hinaus - erweitert werden darf, einer Überprüfung der Frage der Zweckentfremdung und Rückforderung entgegen. So wie es einem Beschwerdeführer untersagt ist, einem gleich bleibendem Begehren einen anderen oder weiteren Rechtsgrund unterzuschieben (vgl. Gygi, a. a. O., S. 256, mit weiteren Hinweisen), ist es nicht zulässig, dass eine verfügende Vorinstanz anlässlich eines Beschwerdeverfahrens einen von ihr nicht geprüften Sachverhalt zur Begründung ihrer nunmehr angefochtenen Verfügung unterschiebt und damit einen neuen selbstständigen Streitgegenstand (Rückforderung) ins Verfahren einbringt (vgl. Gygi, a. a. O., S. 257). Anzumerken ist hier, dass das Bundesamt überdies die inhaltliche Richtigkeit seiner angefochtenen Verfügung selbst in Zweifel zieht,

indem es die Rückforderungssumme im Laufe des Beschwerdeverfahrens nach unterschiedlich sorgfältiger Prüfung je verschieden beziffert.

Somit ist festzuhalten, dass lediglich das Gesuchsverfahren um Gewährung einer Finanzhilfe an den Neubau des Schultraktes Streitgegenstand im Verfahren vor der Rekurskommission EVD bildet. Auf die darüber hinausgehenden Vorbringen des Bundesamtes betreffend Rückforderung ist daher nicht weiter einzugehen.

3.3.4. Selbst wenn darauf eingegangen werden müsste, wäre im Übrigen fraglich, ob ein allfälliger Rückforderungsanspruch nicht spätestens Mitte 1994 verjährt war. Soweit feststellbar, ist innerhalb eines Jahres seit Kenntnisnahme vom Beginn der Abbrucharbeiten (im April 1993) keine schriftliche Zahlungsaufforderung (bzw. Verrechnungserklärung in einer entsprechenden Beitragsverfügung) ergangen (vgl. Art. 32 Abs. 2
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 32 Verjährungsfristen - 1 Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
1    Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
2    Der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen verjährt innert drei Jahren, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.32
3    Hat der Empfänger die in Artikel 29 Absatz 3 vorgeschriebene Meldung unterlassen und ist für ein Objekt eine zehn Jahre übersteigende Verwendungsdauer festgelegt, so endet die absolute Verjährungsfrist mit Ablauf der Verwendungsdauer, frühestens jedoch zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.
4    Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.33
und Art. 33
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 33
SuG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 29 Zweckentfremdung und Veräusserung bei Finanzhilfen - 1 Wird ein Objekt (Grundstück, Baute, Werk, bewegliche Sache) seinem Zweck entfremdet oder veräussert, so fordert die zuständige Behörde die Finanzhilfe zurück. Die Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der bestimmungsgemässen und der tatsächlichen Verwendungsdauer. In Härtefällen kann die Rückforderung ermässigt werden.
1    Wird ein Objekt (Grundstück, Baute, Werk, bewegliche Sache) seinem Zweck entfremdet oder veräussert, so fordert die zuständige Behörde die Finanzhilfe zurück. Die Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der bestimmungsgemässen und der tatsächlichen Verwendungsdauer. In Härtefällen kann die Rückforderung ermässigt werden.
2    Die zuständige Behörde kann bei Veräusserungen ganz oder teilweise auf die Rückforderung verzichten, wenn der Erwerber die Voraussetzungen für die Finanzhilfe erfüllt und alle Verpflichtungen des Empfängers übernimmt.
3    Der Empfänger muss Zweckentfremdungen und Veräusserungen unverzüglich der zuständigen Behörde schriftlich melden.
SuG; vgl. E. 3.3.1).

(Die Rekurskommission EVD heisst die Beschwerde teilweise gut und hebt die angefochtene Verfügung auf unter Anerkennung weiterer beitragsberechtigter Aufwendungen sowie unter Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zwecks Neufestsetzung der Bundeshilfe)

Dokumente der REKO/EVD
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-63.90
Datum : 13. Februar 1998
Publiziert : 13. Februar 1998
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-63.90
Sachgebiet : Rekurskommission EVD (des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, REKO/EVD)
Gegenstand : Bundesbeiträge an Bauten. Beitragszusicherungs- / Beitragrückforderungsverfahren. Streitgegenstand.


Gesetzesregister
SuG: 29 
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 29 Zweckentfremdung und Veräusserung bei Finanzhilfen - 1 Wird ein Objekt (Grundstück, Baute, Werk, bewegliche Sache) seinem Zweck entfremdet oder veräussert, so fordert die zuständige Behörde die Finanzhilfe zurück. Die Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der bestimmungsgemässen und der tatsächlichen Verwendungsdauer. In Härtefällen kann die Rückforderung ermässigt werden.
1    Wird ein Objekt (Grundstück, Baute, Werk, bewegliche Sache) seinem Zweck entfremdet oder veräussert, so fordert die zuständige Behörde die Finanzhilfe zurück. Die Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der bestimmungsgemässen und der tatsächlichen Verwendungsdauer. In Härtefällen kann die Rückforderung ermässigt werden.
2    Die zuständige Behörde kann bei Veräusserungen ganz oder teilweise auf die Rückforderung verzichten, wenn der Erwerber die Voraussetzungen für die Finanzhilfe erfüllt und alle Verpflichtungen des Empfängers übernimmt.
3    Der Empfänger muss Zweckentfremdungen und Veräusserungen unverzüglich der zuständigen Behörde schriftlich melden.
32 
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 32 Verjährungsfristen - 1 Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
1    Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
2    Der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen verjährt innert drei Jahren, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.32
3    Hat der Empfänger die in Artikel 29 Absatz 3 vorgeschriebene Meldung unterlassen und ist für ein Objekt eine zehn Jahre übersteigende Verwendungsdauer festgelegt, so endet die absolute Verjährungsfrist mit Ablauf der Verwendungsdauer, frühestens jedoch zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.
4    Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.33
33 
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 33
34 
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 34
42
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 42 Übergangsbestimmungen - 1 Das dritte Kapitel dieses Gesetzes gilt auch für frühere Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen und -verträge, soweit sie über dessen Inkrafttreten hinaus wirksam sind und dieses Gesetz für die Empfänger nicht ungünstiger ist als das bisherige Recht.
1    Das dritte Kapitel dieses Gesetzes gilt auch für frühere Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen und -verträge, soweit sie über dessen Inkrafttreten hinaus wirksam sind und dieses Gesetz für die Empfänger nicht ungünstiger ist als das bisherige Recht.
2    Verordnungen, die nicht dem dritten Kapitel entsprechen, sind innert zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen, soweit sie nicht auf abweichenden Gesetzen oder allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen beruhen.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
32 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
44 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
57 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
62
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
BGE Register
107-III-139 • 108-IB-150 • 117-V-294 • 118-V-311
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
streitgegenstand • evd • finanzhilfe • neubau • 1995 • sachverhalt • frage • vorinstanz • beschwerdeantwort • aids • von amtes wegen • rechtsbegehren • anfechtungsgegenstand • subvention • baukosten • rechtsgrund • zahlungsaufforderung • duplik • bundesgesetz über finanzhilfen und abgeltungen • innerhalb
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VPB
52.33 • 60.66 • 61.31 • 61.42