VPB 63.59

(Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 7. Dezember 1998 in Sachen S. gegen den Regierungsrat des Kantons Zürich)

Art. 27 BV. Art. 8 § 1 EMRK. Mittagspause für Schulkinder. Mittagstisch.

- Bei langem Schulweg und Problemen mit dem Fahrplan der öffentlichen Verkehrsmittel ist es Kindern zumutbar, an einem von der Schule organisierten Mittagstisch teilzunehmen.

- Wird durch die Schule ein Mittagstisch angeboten, besteht kein Anspruch auf zusätzliche Transporte zwecks Sicherstellung einer genügenden Mittagszeit zu Hause.

Art. 27 Cst. Art. 8 § 1 CEDH. Pause de midi pour écoliers. Accueil pour le repas.

- Lorsque le trajet jusqu'à l'école est long et que l'horaire des transports publics pose des problèmes, il est raisonnable d'attendre des élèves qu'ils tirent parti d'une structure d'accueil mise en place par l'école pour le repas de midi.

- Si l'école offre un accueil pour le repas de midi, il n'existe aucun droit à des transports supplémentaires destinés à assurer une pause de midi suffisante à domicile.

Art. 27 Cost. Art. 8 § 1 CEDU. Pausa di mezzogiorno per scolari. Accoglienza per il pranzo.

- Se il tragitto fino a scuola è lungo e l'orario dei trasporti pubblici pone problemi, è ragionevole attendersi che gli scolari trascorrano la pausa di mezzogiorno in una struttura d'accoglienza messa a disposizione dalla scuola per il pranzo.

- Se la scuola offre accoglienza per il pranzo, non si ha diritto a trasporti supplementari destinati a garantire una pausa di mezzogiorno sufficiente al proprio domicilio.

Aus dem Sachverhalt:

Unter anderem machte die Beschwerdeführerin geltend, die Regelung des Schultransportes führe für ihr Kind dazu, dass es mehrmals in der Woche zu Hause nur 15 Minuten für die Mittagspause zur Verfügung habe. Nach dem Stundenplanreglement müsse die Mittagspause indes mindestens eineinhalb Stunden betragen. Mittagszeiten, welche wegen des langen Schulwegs netto nur noch 15-20 Minuten betrügen, seien unzumutbar, da von Ruhe- und Erholungszeit keine Rede mehr sein könne. Dermassen kurze Mittagszeiten hätten bei ihrem Kind bereits zu stressbedingten gesundheitlichen Schäden geführt. Der Bundesrat wies die Beschwerde ab, soweit auf sie eingetreten werden konnte.

Aus den Erwägungen:

5. Zumutbarkeit eines Mittagstischs

Im weiteren stellt sich die Frage, ob sich aus der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (BV, SR 101) oder aus der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ein Rechtsanspruch ableiten lässt, dass Schulkinder ihre Mittagspause zu Hause verbringen können.

5.1 Wie die Bildungsdirektion in ihrer Vernehmlassung vom 1. September 1998 richtig festgehalten hat, ist der Bundesrat seit jeher davon ausgegangen, dass für Kinder mit langen Schulwegen der Besuch eines Mittagstisches zumutbar ist (VPB 15.3, 25.10 und 59.58). Der Bundesrat ist in diesen Fällen davon ausgegangen, dass Kinder die Mittagspause wegen der Länge des Schulweges nicht immer zu Hause verbringen können. Ausdrücklich festgehalten hat er, dass in diesen Fällen zu Selbstkosten eine Mittagsverpflegung (Mittagstisch) zur Verfügung gestellt werden muss (vgl. auch Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, Bern 1979, S. 180).

Für den Bundesrat hat sich in dieser Beziehung nichts geändert. Im Gegenteil hat der Wandel der Lebens- und Familienformen in der Schweiz dazu geführt, dass die Bedeutung familienexterner Betreuungsmöglichkeiten - wie dies auch Mittagstische in Schulen darstellen - zugenommen hat (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 29.6.1994 betreffend den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen von 1989 über die Rechte des Kindes, BBl 1994 V 44). Von einer Verletzung von Art. 18 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention [Regelung der Elternrechte], SR 0.107) kann daher keine Rede sein.

Durch die Schule organisierte Mittagstische unter entsprechender Aufsicht der Schule stellen heute vielerorts - insbesondere bei Schulen mit einem grösseren Einzugsgebiet - eine Selbstverständlichkeit dar und geben zu keinerlei Bedenken Anlass. Der Bundesrat ging im übrigen in einem Entscheid vom 19. September 1994 (VPB 59.58) noch weiter: Er bestätigte vorerst, dass ein Kind grundsätzlich am Aufenthaltsort Anspruch auf unentgeltlichen Volksschulunterricht hat. Arbeitet eine alleinstehende Mutter an einem anderen Ort, ohne über die Mittagszeit an ihren Aufenthaltsort zurückzukehren, so kann ein Anspruch auf unentgeltlichen Schulunterricht am Arbeitsort bestehen. Voraussetzung ist dann allerdings, dass seitens der Schulgemeinde am Aufenthaltsort keine für Eltern und Kind zumutbare Tagespflege gefunden werden konnte.

Aufgrund dieser Sachlage stellt der Entscheid, statt eines Taxitransports über den Mittag einen Mittagstisch anzubieten, auch keinen Eingriff in den Kerngehalt des in Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK geschützten Anspruchs auf die Achtung des Privat- und Familienlebens beziehungsweise in das ungeschriebene Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit dar.

5.2 Ist aber die Teilnahme an einem Mittagstisch für Primarschülerinnen und Primarschüler zumutbar, so liegt auch kein Verstoss gegen Grundrechte vor, wenn es die Schulpflege L. einem Kind nicht ermöglicht, über die Mittagszeit zu Hause eine längere Mittagspause zu verbringen. Die Gestaltung solcher freiwilligen Taxidienste liegt im Belieben der Gemeinde.

5.3 Gegen die Ausgestaltung des Mittagstisches sind keine konkreten Einwände erhoben worden, so dass auf diesen Punkt nicht weiter einzutreten ist.

5.4 Auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Rüge, die kurzen Mittagspausen stellten für ihr Kind eine ernsthafte Gefährdung ihrer Gesundheit dar, ist nicht weiter einzutreten, nachdem der Bundesrat die Teilnahme am Mittagstisch als zumutbar erachtet. Beharrt die Beschwerdeführerin weiterhin darauf, dass ihr Kind seine Mittagspausen zu Hause verbringt, so können allfällige Folgen dieses Entscheids nicht der Schule angelastet werden.

Dokumente des Bundesrates
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-63.59
Datum : 07. Dezember 1998
Publiziert : 07. Dezember 1998
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-63.59
Sachgebiet : Bundesrat
Gegenstand : Art. 27 BV. Art. 8 § 1 EMRK. Mittagspause für Schulkinder. Mittagstisch.


Gesetzesregister
EMRK: 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
Stichwortregister
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BBl
1994/V/44
VPB
15.3 • 59.58