VPB 63.101

(Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 30. März 1998 in Sachen X AG gegen N. und Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit; 97/5C-078)

Zivildienst. Beschwerdelegitimation. Stellung des Arbeitgebers.

Art. 22
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 22 Aufgebot
1    Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person zum Zivildienst auf.
2    Sie eröffnet der zivildienstpflichtigen Person und dem Einsatzbetrieb das Aufgebot spätestens drei Monate vor Beginn des Einsatzes.67
3    Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen kürzere Aufgebotsfristen gelten.68
4    Zivildienstpflichtige Personen können auf freiwilliger Basis in Pikettelementen mit kürzeren Aufgebotsfristen mitwirken.69
in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 64
ZDG.

Arbeitgeber sind nicht legitimiert, Aufgebote ihrer zivildienstpflichtigen Arbeitnehmer mit Beschwerde anzufechten (E. 1).

Service civil. Qualité pour recourir. Statut de l'employeur.

Art. 22 en relation avec l'art. 64 al. 1 LSC.

L'employeur n'a pas qualité pour recourir contre la convocation de son employé à une période d'affectation (consid. 1).

Servizio civile. Legittimazione a ricorrere. Statuto del datore di lavoro.

Art. 22 in relazione con l'art. 64 cpv. 1 LSC.

I datori di lavoro non sono legittimati ad impugnare con un ricorso ordini di marcia indirizzati ai loro dipendenti (consid. 1).

Aus dem Sachverhalt:

N. wurde mit Aufgebot vom 1. September 1997 von der Regionalstelle Zürich der Abteilung Zivildienst des Bundesamtes für Wirtschaft und Arbeit für die Periode vom 17. November 1997 bis 13. Februar 1998 zu einem Zivildiensteinsatz bei der Stiftung L. aufgeboten. Dagegen reichte die X AG als Arbeitgeberin von N. (Beschwerdeführerin) Beschwerde ein. Darin beantragte sie sinngemäss eine Verschiebung der Dienstleistung auf «Sommer/Herbst 1998», weil ihr Arbeitnehmer dringende Projekte für amtliche Dienststellen auszuführen habe. Die Rekurskommission EVD entzog der Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 5. November 1997 die aufschiebende Wirkung.

Aus den Erwägungen:

(...)

1. Die entscheidende Instanz hat von Amtes wegen und mit freier Kognition zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Verwaltungsbeschwerde einzutreten ist (vgl. BGE 120 Ib 97 E. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 73, mit Hinweisen).

1.1. Das Aufgebot der Regionalstelle Zürich vom 1. September 1997 zum Zivildiensteinsatz stellt eine Verfügung im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021; Art. 5 Abs. 1 Bst. a). Diese Verfügung kann nach den Art. 63 und 66 Bst. a des Zivildienstgesetzes (zitiert in E. 1.2) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. und 71a VwVG in Verbindung mit den Art. 20 ff. der Verordnung vom 3. Februar 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen [VRSK], SR 173.31) mit Beschwerde bei der Rekurskommission EVD angefochten werden.

1.2. Nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz [ZDG], SR 824.0; Art. 64 Abs. 1) ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Frist zur Beschwerde an die Rekurskommission beträgt zehn Tage für Beschwerden gegen Disziplinarmassnahmen und gegen Aufgebote (Art. 66 Bst. a
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 66 Beschwerdefristen - Die Frist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beträgt:119
a  zehn Tage für Beschwerden gegen Disziplinarmassnahmen, Aufgebote sowie Abbrüche und Verlängerungen von Einsätzen;
b  30 Tage in den übrigen Fällen.
ZDG).

Art. 64 Abs. 1
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 64
ZDG (Beschwerderecht) stimmt inhaltlich mit Art. 48 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG (Beschwerdelegitimation) und Art. 103 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
(Beschwerdelegitimation) des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) überein. Abs. 2 von Art. 64
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 64
ZDG nennt - im Sinne von Art. 48 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG und Art. 103 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
OG - «die zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörden» als nach Bundesrecht beschwerdeberechtigte Instanzen. Zur Bestimmung der Beschwerdelegitimation kann daher auf die zu den Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG und Art. 103
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
OG entwickelte Rechtspraxis zurückgegriffen werden (vgl. BGE 110 lb 99 E. 1; 107 lb 43 E. 1b; E. 1.2.3 hiernach).

1.2.1. Beschwerdeberechtigt ist einmal jede Person, Organisation oder Behörde, die das Bundesrecht zur Beschwerde ermächtigt (Art. 48 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

In diesem Sinne nennt Art. 64 Abs. 2
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 64
ZDG lediglich die Beschwerdeberechtigung der örtlich zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörden gegen den Anerkennungsentscheid nach Art. 42
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 42 Anerkennungsentscheid
1    Über die Anerkennung als Einsatzbetrieb entscheidet die Vollzugsstelle.
2    Die Vollzugsstelle heisst das Gesuch gut, wenn die gesuchstellende Institution die Anforderungen nach den Artikeln 2-6 erfüllt.92
2bis    Erfüllt die gesuchstellende Institution die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 nicht, so kann die Vollzugsstelle das Gesuch gutheissen, sofern die Pflichtenhefte für zivildienstleistende Personen ausschliesslich Aufgaben enthalten, die den Tätigkeitsbereichen nach Artikel 4 Absatz 1 entsprechen.93
2ter    Die Vollzugsstelle lehnt das Gesuch ab, wenn die gesuchstellende Institution oder die vorgesehene Tätigkeit dem Wesen des Zivildienstes nicht gerecht wird.94
3    Sie kann das Gesuch ablehnen, wenn:
a  in einem Tätigkeitsbereich die Zahl der Einsatzmöglichkeiten bedeutend grösser ist als die Nachfrage nach entsprechenden Einsätzen;
b  die gesuchstellende Institution keine Einsätze in einem Tätigkeitsbereich anbietet, der Teil eines Schwerpunktprogramms ist.
4    Die Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden und befristet werden.
ZDG und dessen Anpassungen, wenn diese eine Verletzung von Art. 6
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 6 Arbeitsmarktneutralität
1    Die Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst25 (Vollzugsstelle) sorgt dafür, dass der Einsatz zivildienstleistender Personen:
a  keine bestehenden Arbeitsplätze gefährdet;
b  die Lohn- und Arbeitsbedingungen im Einsatzbetrieb nicht verschlechtert; und
c  die Wettbewerbsbedingungen nicht verfälscht.
2    Die Anerkennung (Art. 41-43) gibt Einsatzbetrieben keinen Anspruch auf Zuweisung zivildienstleistender Personen.
3    Der Bundesrat kann weitere Massnahmen zum Schutz des Arbeitsmarktes vorsehen.
ZDG geltend machen.

Ein im ZDG verankertes ausdrückliches Beschwerderecht des Arbeitgebers ist somit nicht vorgesehen.

1.2.2. Daher hängt eine allfällige Beschwerdelegitimation davon ab, ob die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 64 Abs. 1
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 64
ZDG; Art. 48 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

Neben der «Schutzwürdigkeit» des Interesses an der Beschwerdeführung muss dieses praxisgemäss auch besonders, unmittelbar und aktuell sein (VPB 57.19 E. 1, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung; Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz. 237). Auf diesen Aspekt ist nachfolgend kurz einzugehen, bevor die «Schutzwürdigkeit» des Interesses an der Beschwerdeführung untersucht werden kann (vgl. E. 1.3 ff.).

Die Frage, ob die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt noch ein aktuelles Interesse an ihrem Rechtsbegehren haben kann, dass die Zivildienstleistung ihres Arbeitnehmers auf «Sommer/Herbst 1998» verschoben werde, ist hier zu verneinen. Weil die umstrittene Zivildienstleistung von N. bereits am 13. Februar 1998 ihren Abschluss fand, könnte eine allfällige Gutheissung der Beschwerde an diesem Umstand nichts mehr ändern und insofern der Beschwerdeführerin keinen praktischen Nutzen einbringen. Dementsprechend müsste an sich ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerdeführung grundsätzlich als nachträglich weggefallen betrachtet werden.

Indessen prüft die Rekurskommission EVD in Anlehnung an die Praxis des Bundesgerichts ausnahmsweise eine Beschwerde trotz Fehlens eines aktuellen und praktischen Interesses, wenn die aufgeworfenen Fragen sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können und wenn an deren Beantwortung wegen deren grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (REKO/EVD 95/6H-001, publiziert in: VPB 60.56 E. 3.3, mit Hinweis auf: BGE 116 Ib 203 nicht publizierte E. 1: Praxis des Bundesgerichts Pra 80/1990, Nr. 132, S. 626). Gemäss Praxis des Bundesgerichts und des Bundesrates ist sodann vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses abzusehen, wenn in Grundsatzfragen nie ein rechtzeitiger Entscheid gefällt werden könnte (vgl. Kölz/Häner, a. a. O., Rz. 237, mit weiteren Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin könnte inskünftig durchaus wieder in die Lage kommen, einen ihr nicht genehmen Termin zur Zivildienstleistung eines ihrer Arbeitnehmer anzufechten. Insofern besteht an der Beantwortung der Frage, ob ein entsprechendes Verschiebungsbegehren materiell begründet sei, ein hinreichendes öffentliches Interesse. Daher ist hier ausnahmsweise vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses der Beschwerdeführerin abzusehen und weiter zu prüfen, ob ihr Interesse an der Beschwerdeführung überhaupt als schutzwürdig anzuerkennen ist.

1.2.3. Das BGer umschreibt die Beschwerdebefugnis in konstanter Rechtsprechung grundsätzlich wie folgt (zitiert nach BGE 116 Ib 321 E. 2a; gleichlautend BGE 120 Ib 386 E. 4b):

«Danach ist zur Beschwerdeführung berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG und Art. 103 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
OG). Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein und braucht mit dem Interesse, das durch die vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird, nicht übereinzustimmen.»

Immerhin wird verlangt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten nahen Beziehung zur Streitsache steht. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 110 Ib 400 E. 1b). Diese Anforderungen sollen die Popularbeschwerde ausschliessen.

Ihnen kommt deshalb dann eine besondere Bedeutung zu, wenn wie hier nicht der Verfügungsadressat im materiellen Sinn, sondern ein Dritter (z. B. Nachbar) den Entscheid anficht. Ist auch in einem solchen Fall ein unmittelbares Berührtsein, eine spezifische Beziehungsnähe gegeben, so hat der Beschwerdeführer ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse daran, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben oder geändert wird. Dieses Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde, das heisst in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für ihn zur Folge hätte (BGE 113 Ib 228 E. 1c, 112 Ib 158 E. 3 mit Hinweisen). Es ist somit ausgehend von dieser Praxis und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob die Legitimation des Beschwerdeführers nach Art. 48 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG zu bejahen ist oder nicht».

Mit der im letzten Satz angedeuteten Einschränkung wird zum Ausdruck gebracht, dass unter Berücksichtigung der konkreten Rechts- und Interessenlage im betroffenen Rechtsgebiet jeweils im Einzelfall bestimmt werden muss, worin die besondere Beziehungsnähe eines allfälligen Drittbeschwerdeführers besteht (vgl. Kölz/Häner, a. a. O., Rz. 239 ff.). Dieses Vorgehen wird durch die offene Umschreibung der Legitimation nötig, da diese keine streng rechtslogische, begrifflich fassbare Eingrenzung der Beschwerdebefugnis zulässt. Eine Begrenzung der Beschwerdebefugnis hat daher vielmehr vom praktischen Standpunkt aus für jedes Rechtsgebiet gesondert zu erfolgen (Kölz/Häner, a. a. O., Rz. 237, mit Verweis auf BGE 113 Ib 367; vgl. auch Fritz Gygi, Vom Beschwerderecht in der Bundesverwaltungsrechtspflege, in: recht 1986, Heft 1, S. 8 ff., S. 11 f.).

1.3. Im Sinne von Art. 22 Abs. 2
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 22 Aufgebot
1    Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person zum Zivildienst auf.
2    Sie eröffnet der zivildienstpflichtigen Person und dem Einsatzbetrieb das Aufgebot spätestens drei Monate vor Beginn des Einsatzes.67
3    Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen kürzere Aufgebotsfristen gelten.68
4    Zivildienstpflichtige Personen können auf freiwilliger Basis in Pikettelementen mit kürzeren Aufgebotsfristen mitwirken.69
ZDG richtet sich die angefochtene Verfügung an N. als zivildienstpflichtige Person (vgl. Art. 9
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 9 Inhalt der Zivildienstpflicht - Die Zivildienstpflicht umfasst die Pflicht zur:
a  Vorsprache bei der Vollzugsstelle (Art. 19 Abs. 1);
b  Vorstellung im Einsatzbetrieb, wenn dieser es verlangt (Art. 19 Abs. 1);
c  Teilnahme an den vorgeschriebenen Ausbildungskursen (Art. 36);
d  Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 erreicht ist;
e  Erbringung ausserordentlicher Zivildienstleistungen auch über die Gesamtdauer nach Artikel 8 hinaus (Art. 14).
und 27 Abs. 3
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 27 Grundpflichten
1    Die zivildienstleistende Person handelt bei der Ausübung ihrer Rechte und bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben.
2    Sie achtet die Rechte und Pflichten des Einsatzbetriebes und trägt insbesondere Sorge zu dem ihr anvertrauten Gut.
3    Sie befolgt:
a  die Weisungen und Anordnungen des Einsatzbetriebes oder der von ihm beauftragten Personen;
b  die Aufgebote und Weisungen der Vollzugsstelle oder der von ihr beauftragten Personen.
4    Sie ist an Weisungen nicht gebunden, die von ihr ein unrechtmässiges Verhalten verlangen.
5    Sie achtet die Rechte anderer zivildienstleistender Personen und übernimmt die bei Gruppeneinsätzen zusätzlich anfallenden Aufgaben.
Bst. b ZDG) sowie an die Stiftung L. als Einsatzbetrieb (vgl. Art. 41
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 41 Gesuch
1    Institutionen, welche zivildienstpflichtige Personen beschäftigen wollen, stellen bei der Vollzugsstelle ein schriftliches Gesuch um Anerkennung als Einsatzbetrieb. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Inhalt des Gesuchs, dessen Beilagen sowie die Gesuchseinreichung auf dem Weg der elektronischen Datenübermittlung.90
2    Die Vollzugsstelle benötigt zur Beschäftigung zivildienstleistender Personen keine Anerkennung.
und 44
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 44 Weisungen und Inspektionen - Der Einsatzbetrieb befolgt die Weisungen und Anordnungen der Vollzugsstelle und duldet Inspektionen am Arbeitsplatz der zivildienstleistenden Person und in der ihr zur Verfügung gestellten Unterkunft.
ZDG). Sie wurde im Einklang mit der gesetzlichen Regelung nur ihnen eröffnet. Sie regelt deren Rechte und Pflichten (Art. 5 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG). Insofern sind einzig sie formelle und materielle Adressaten der Verfügung (vgl. Botschaft vom 22. Juni 1994 zum Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst, Botschaft, BBl 1994 III 1675 f.).

Da der angefochtene Akt lediglich zwei materielle Adressaten (vgl. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, a. a. O., S. 148) aufführt, ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung in rechtlicher Hinsicht nicht betroffen. Daher kann insofern kein schutzwürdiges Interesse an einer Anfechtung angenommen werden.

1.4. Damit stellt sich angesichts der gesetzlichen Ordnung die Frage, ob sie als Arbeitgeberin ihres zivildienstpflichtigen Arbeitnehmers als «Dritte» im Verfahren auftreten und sich auf eine Beschwerdelegitimation berufen kann. Dies würde bedingen, dass im konkreten Einzelfall ein schutzwürdiges Interesse tatsächlicher Natur der Arbeitgeberin besteht. Ein solches würde ausreichen, der Beschwerdeführerin die Beschwerdelegitimation zu verleihen.

1.4.1. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Arbeitgeber von einem Aufgebot für seinen zivildienstpflichtigen Arbeitnehmer tatsächlich betroffen ist. Der betreffende Arbeitnehmer fällt für die Dauer des Zivildienstes - in diesem Fall vom 17. November 1997 bis 13. Februar 1998 - als Arbeitskraft für die Erbringung der vertraglich übernommenen Arbeit aus. Das Aufgebot, dem die öffentlichrechtliche Dienstleistungspflicht zugrunde liegt, greift insofern in ein Arbeitsvertragsverhältnis ein (vgl. Art. 319
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 319 - 1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
1    Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
2    Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet.
und 321
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321 - Der Arbeitnehmer hat die vertraglich übernommene Arbeit in eigener Person zu leisten, sofern nichts anderes verabredet ist oder sich aus den Umständen ergibt.
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR], SR 220). Den Arbeitgeber treffen in der Regel weiterhin Lohnfortzahlungspflichten (vgl. Art. 38
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 38 Erwerbsersatz - Wer Zivildienst leistet, hat Anspruch auf eine Entschädigung für den Erwerbsausfall nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 195286.
ZDG in Verbindung mit Art. 324a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 324a - 1 Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.
1    Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.
2    Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen.
3    Bei Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten.115
4    Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist.
und 324b
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 324b - 1 Ist der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschrift gegen die wirtschaftlichen Folgen unverschuldeter Arbeitsverhinderung aus Gründen, die in seiner Person liegen, obligatorisch versichert, so hat der Arbeitgeber den Lohn nicht zu entrichten, wenn die für die beschränkte Zeit geschuldeten Versicherungsleistungen mindestens vier Fünftel des darauf entfallenden Lohnes decken.
1    Ist der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschrift gegen die wirtschaftlichen Folgen unverschuldeter Arbeitsverhinderung aus Gründen, die in seiner Person liegen, obligatorisch versichert, so hat der Arbeitgeber den Lohn nicht zu entrichten, wenn die für die beschränkte Zeit geschuldeten Versicherungsleistungen mindestens vier Fünftel des darauf entfallenden Lohnes decken.
2    Sind die Versicherungsleistungen geringer, so hat der Arbeitgeber die Differenz zwischen diesen und vier Fünfteln des Lohnes zu entrichten.
3    Werden die Versicherungsleistungen erst nach einer Wartezeit gewährt, so hat der Arbeitgeber für diese Zeit mindestens vier Fünftel des Lohnes zu entrichten.116
OR), und ein Kündigungsschutz gilt (Art. 336 Abs. 1 Bst. e
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 336 - 1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
1    Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
a  wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
b  weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
c  ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
d  weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
e  weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
2    Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
a  weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
b  während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte;
c  im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer, konsultiert worden sind (Art. 335f).
3    Der Schutz eines Arbeitnehmervertreters nach Absatz 2 Buchstabe b, dessen Mandat infolge Übergangs des Arbeitsverhältnisses endet (Art. 333), besteht so lange weiter, als das Mandat gedauert hätte, falls das Arbeitsverhältnis nicht übertragen worden wäre.195
und Art. 336c Abs. 1 Bst. a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 336c - 1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
1    Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
a  während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf201 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
b  während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen;
c  während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin;
cbis  vor dem Ende des verlängerten Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 329f Absatz 2;
cquater  solange der Anspruch auf Betreuungsurlaub nach Artikel 329i besteht, längstens aber während sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Rahmenfrist zu laufen beginnt;
cquinquies  während des Urlaubs nach Artikel 329gbis;
cter  zwischen dem Beginn des Urlaubs nach Artikel 329f Absatz 3 und dem letzten bezogenen Urlaubstag, längstens aber während drei Monaten ab dem Ende der Sperrfrist nach Buchstabe c;
d  während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.
2    Die Kündigung, die während einer der in Absatz 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.
3    Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin.
OR). Damit könnten Arbeitgeber an sich Interessen tatsächlicher Art an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung (Aufgebot) haben.

Zum Ausschluss der unzulässigen Popularbeschwerde (Kölz/Häner, a. a. O., Rz. 239; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, a. a. O., S. 149) wird überdies eine besondere, beachtenswerte Beziehung zur Streitsache (Dienstleistungspflicht des Arbeitnehmers) verlangt (vgl. E. 1.2.3). Die Beziehung zur Streitsache ist darin zu sehen, dass die Beschwerdeführerin - und nur sie - als Arbeitgeberin mit dem Arbeitnehmer durch einen Arbeitsvertrag verbunden ist. Insofern wirkt sich die Dienstleistungspflicht des Arbeitnehmers und die sich daraus ergebende Absenz am Arbeitsplatz unmittelbar auf sie als Arbeitgeberin aus. Ein weiterer Personenkreis fällt für diese Art von Beziehung zur Streitsache ausser Betracht. Daher besteht auch keine Gefahr, dass sich eine Vielzahl von Personen im Sinne einer Popularbeschwerde auf ein Beschwerderecht gegen das Aufgebot an den Beschwerdegegner berufen könnten.

Unter diesen Umständen ist die besondere Beziehungsnähe zur Streitsache grundsätzlich zu bejahen. Dies würde es an sich erlauben, die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin des dienstleistungspflichtigen Beschwerdegegners anzuerkennen.

1.4.2. Dieser Sichtweise stellt sich indessen das Bundesamt grundsätzlich entgegen. Es lehnt die Beschwerdelegitimation von Arbeitgebern gegen Aufgebote mit dem Argument ab, jeder Arbeitgeber, welcher einen Militär- oder Zivildienstpflichtigen beschäftige, müsse mit einer solchen dienstbedingten Abwesenheit rechnen.

So sei zu berücksichtigen, dass ein Arbeitgeber auch gegen ein militärisches Aufgebot keine Beschwerdemöglichkeit habe. Einzig dem Militärdienstpflichtigen stehe es zu, ein Verschiebungsgesuch zu stellen. Diesbezüglich mache das ZDG keine Ausnahme. Daher seien als Verfügungsadressaten allein die zivildienstpflichtige Person und der Einsatzbetrieb vorgesehen, denen drei Monate vor Beginn des Einsatzes das Aufgebot zu eröffnen sei.

Wäre indessen der Arbeitgeber, dem ein Aufgebot ja nicht eröffnet werde, dennoch beschwerdelegitimiert, so würde damit die angestrebte Rechtssicherheit in Frage gestellt. Der Zivildienstpflichtige wie auch der Einsatzbetrieb würden betreffend den Einsatz über längere Zeit im Ungewissen gelassen, da der Arbeitgeber behaupten könnte, er hätte erst kurz vor dem Einsatz Kenntnis vom Aufgebot erlangt. Mit einer solchen Beschwerdemöglichkeit wäre eine vollständige Lahmlegung des Vollzugs des Zivildienstes in Kauf zu nehmen. Es stünde jedem Arbeitgeber offen, kurz vor einem Einsatz Beschwerde zu erheben, und infolge der aufschiebenden Wirkung diesen zu verhindern. Angesichts der jeweils voraussichtlich länger dauernden Behandlung entsprechender Beschwerden durch die Beschwerdeinstanz wäre es der Vollzugsstelle des Zivildienstes nicht mehr möglich, eine sinnvolle Einsatzplanung zu gewährleisten. Arbeitgeber hätten so leichtes Spiel, den Zivildiensteinsatz ihrer Arbeitnehmer hinauszuzögern. Im übrigen wäre eine Aufgebotsmitteilung an den Arbeitgeber praktisch nicht möglich, da die diesbezüglichen Abklärungen und Mitteilungen unverhältnismässigen Aufwand bedeuten würden.

Der Arbeitgeber werde daher als Verfügungsadressat bewusst davon ausgenommen, wie aus der Botschaft des Bundesrates zum ZDG hervorgehe. Darin werde insbesondere festgehalten, dass nach ZDG den beiden Verfügungsadressaten im Interesse der Rechtssicherheit lediglich eine Frist von zehn Tagen zur Beschwerdeerhebung gegen ein Aufgebot zustehe. Aufgrund dieser kurzen Frist wüssten sowohl der Einsatzbetrieb wie auch die zivildienstpflichtige Person rasch, ob der Einsatz wie vorgesehen zustande komme.

1.4.3. In seiner Argumentation gesteht das Bundesamt durchaus ein, dass ein Arbeitgeber durch ein Zivildienstaufgebot betreffend einen seiner Arbeitnehmer grundsätzlich berührt ist.

Dass dieser Umstand jedoch noch kein schützenswertes Interesse zur Beschwerdeführung gegen dieses Aufgebot begründen soll, erklärt das Bundesamt indessen weniger mit dem Fehlen - faktisch möglicher - tatsächlicher Interessen. Vielmehr vertritt es im Ergebnis den Standpunkt, die im ZDG geregelte Leistung des Zivildienstes (Art. 19
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 19 Vorbereitung der Einsätze
1    Die Vollzugsstelle informiert die zivildienstpflichtige Person über ihre Rechte und Pflichten. Sie kann sie zu einer Vorsprache bei der Vollzugsstelle und einem Vorstellungsgespräch im Einsatzbetrieb aufbieten.
2    Der Einsatzbetrieb beurteilt die Eignung der zivildienstpflichtigen Person für den vorgesehenen Einsatz und prüft, ob die Anforderungen nach dem Pflichtenheft erfüllt sind.
3    Die Vollzugsstelle prüft:
a  den Leumund der zivildienstpflichtigen Person, wenn das Pflichtenheft dies vorsieht;
b  ob das bisherige Verhalten der zivildienstpflichtigen Person im Zivildienst Anlass zu begründeten Zweifeln an der Eignung für den vorgesehenen Einsatz gibt;
c  bei Auslandeinsätzen anhand von Belegen, ob die fachliche Qualifikation nach dem Pflichtenheft vorliegt.
4    Für die Prüfung des Leumunds nach Absatz 3 Buchstabe a kann sie nach den Bestimmungen des StReG63 Einsicht in Strafregisterdaten nehmen.64
5    Sofern es für die Prüfung des Leumunds notwendig ist, kann die Vollzugsstelle die nachstehenden Behörden schriftlich um Folgendes ersuchen:
a  die urteilende Behörde um ergänzende Auskünfte und um Einsicht in das Urteil oder die Strafakten, die dem Eintrag zugrunde liegen;
b  die Staatsanwaltschaft um ergänzende Auskünfte und um Einsicht in die dem Eintrag zugrunde liegenden Strafakten.
6    Die urteilende Behörde beziehungsweise die Staatsanwaltschaft leistet dem Ersuchen Folge, es sei denn, dass dadurch Persönlichkeitsrechte Dritter beeinträchtigt werden oder der Untersuchungszweck gefährdet wird.
7    Zwischen der zivildienstpflichtigen Person und dem Einsatzbetrieb wird eine Einsatzvereinbarung abgeschlossen. Diese bedarf der Genehmigung durch die Vollzugsstelle.
8    Die Vollzugsstelle verweigert die Genehmigung, wenn der Leumund der zivildienstpflichtigen Person den Einsatz nicht zulässt oder die fachliche Qualifikation für den Auslandeinsatz nicht vorliegt. Sie kann die Genehmigung verweigern, wenn sie begründete Zweifel hat, dass sich die zivildienstpflichtige Person für den Einsatz eignet.
- 24
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 24 Dienstverschiebung; Anrechnung von Diensttagen - Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Behandlung von Gesuchen um Dienstverschiebung und über die Anrechnung der Diensttage an die Erfüllung der Zivildienstpflicht.
ZDG, insbesondere Art. 22
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 22 Aufgebot
1    Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person zum Zivildienst auf.
2    Sie eröffnet der zivildienstpflichtigen Person und dem Einsatzbetrieb das Aufgebot spätestens drei Monate vor Beginn des Einsatzes.67
3    Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen kürzere Aufgebotsfristen gelten.68
4    Zivildienstpflichtige Personen können auf freiwilliger Basis in Pikettelementen mit kürzeren Aufgebotsfristen mitwirken.69
in Verbindung mit Art. 66 Bst. a
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 66 Beschwerdefristen - Die Frist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beträgt:119
a  zehn Tage für Beschwerden gegen Disziplinarmassnahmen, Aufgebote sowie Abbrüche und Verlängerungen von Einsätzen;
b  30 Tage in den übrigen Fällen.
ZDG) schliesse nach dem Willen des Gesetzgebers eine Beschwerdelegitimation des Arbeitgebers aus Gründen der Rechtssicherheit und der Vollzugseffizienz zwingend aus.

Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu erörtern.

1.5. Nach der Bundesverfassung ist jeder Schweizer wehrpflichtig. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor (Art. 18 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 18 Sprachenfreiheit - Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.
der Schweizerischen Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 [BV], SR 101).

Der zivile Ersatzdienst (Zivildienst) - als stellvertretende Lösung für die Militärdienstpflicht - ist ein Mittel der zivilen Behörden und wird ausserhalb der Armee geleistet (vgl. Art. 2
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 2 Zweck
1    Der Zivildienst kommt dort zum Einsatz, wo Ressourcen für die Erfüllung wichtiger Aufgaben der Gemeinschaft fehlen oder nicht ausreichen.5
2    Er dient zivilen Zwecken und wird ausserhalb der Armee geleistet.
3    Wer Zivildienst leistet, erbringt eine Arbeitsleistung, die im öffentlichen Interesse liegt.
ZDG sowie Botschaft, a. a. O., S. 1609 ff., S. 1627 und S. 1635). Nach verfassungsrechtlicher Vorgabe stellt der Zivildienst eine persönliche, öffentlichrechtliche Dienstleistungspflicht dar, die grundsätzlich im Dienste der Gesamtverteidigung oder mindestens der Existenzsicherung des Landes und seiner Bewohner zu leisten ist (vgl. Rainer J. Schweizer in: Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Ergänzungen zu Art. 18 Abs. 1-3, Ziff. 52; vgl. auch Botschaft, a. a. O., S. 1635; sowie Art. 2 Abs. 3
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 2 Zweck
1    Der Zivildienst kommt dort zum Einsatz, wo Ressourcen für die Erfüllung wichtiger Aufgaben der Gemeinschaft fehlen oder nicht ausreichen.5
2    Er dient zivilen Zwecken und wird ausserhalb der Armee geleistet.
3    Wer Zivildienst leistet, erbringt eine Arbeitsleistung, die im öffentlichen Interesse liegt.
ZDG).

Das Dienstleistungsverhältnis ist somit ein besonderes, hoheitlich geordnetes öffentliches Rechtsverhältnis. Es ist zudem ein Rechtsverhältnis, das namentlich in Krisen- und Kriegszeiten mit ihren veränderten Anforderungen voll funktionieren muss, weil gerade dann für Dienstverweigerer aus Gewissensgründen ein angemessener Ersatzdienst zur Verfügung stehen muss. Diese grundsätzlich öffentlichrechtliche Ordnung erlaubt den Beizug Privater zum Vollzug des Zivildienstes. Soweit diese am Vollzug mitwirken, sind sie gesetzlich in das Sonderrechtsverhältnis einzuordnen (vgl. Schweizer, a. a. O., Ziff. 52).

1.5.1. Nach der Konzeption des ZDG sind im wesentlichen drei «Akteure» am Gesetzesvollzug beteiligt: das Bundesamt als Vollzugsstelle des Bundes (vgl. u. a. 18, 22, 79 ZDG); die Einsatzbetriebe (vgl. u. a. Art. 29
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 29 Leistungen zugunsten der zivildienstleistenden Person
1    Der Einsatzbetrieb erbringt zugunsten der zivildienstleistenden Person für jeden anrechenbaren Diensttag folgende Leistungen:
a  Er richtet ihr ein Taschengeld im Umfang des Soldes eines Soldaten aus.
b  Er stellt ihr die notwendigen besonderen Arbeitskleider und Schuhe zur Verfügung.
c  Er verpflegt sie.
d  Er stellt ihr eine Unterkunft zur Verfügung.
e  Er vergütet ihr die ausnahmsweise notwendigen Kosten für den täglichen Arbeitsweg.
f  Er kommt für die besonderen Kosten auf, die im Zusammenhang mit einem Einsatz im Ausland anfallen.
2    Ist der Einsatzbetrieb nicht in der Lage, Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zu erbringen, so richtet er der zivildienstleistenden Person eine angemessene finanzielle Entschädigung aus. Eine Entschädigung für nicht erbrachte Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe d muss er nicht ausrichten, wenn die zivildienstleistende Person ihre Privatunterkunft benützt.75
3    Der Bund trägt die Kosten nach Absatz 1, die im Zusammenhang mit den Ausbildungskursen nach Artikel 36 anfallen.76
4    Kann der Einsatzbetrieb die Leistungen nach Absatz 1 nicht erbringen, weil er zahlungsunfähig geworden ist, so richtet der Bund der zivildienstleistenden Person entsprechende Geldleistungen aus. Die Ansprüche der zivildienstleistenden Person gegenüber dem Einsatzbetrieb gehen auf den Bund über.77
, 41
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 41 Gesuch
1    Institutionen, welche zivildienstpflichtige Personen beschäftigen wollen, stellen bei der Vollzugsstelle ein schriftliches Gesuch um Anerkennung als Einsatzbetrieb. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Inhalt des Gesuchs, dessen Beilagen sowie die Gesuchseinreichung auf dem Weg der elektronischen Datenübermittlung.90
2    Die Vollzugsstelle benötigt zur Beschäftigung zivildienstleistender Personen keine Anerkennung.
, 48
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 48 Pflichten des Einsatzbetriebes
1    Der Einsatzbetrieb sorgt für eine sinnvolle Ausgestaltung des Zivildienstes.
2    Er führt die zivildienstleistende Person in ihre Aufgaben nach dem Pflichtenheft ein.
3    Er darf sie nicht für Arbeiten einsetzen, für die ihr die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten fehlen.
4    Er achtet die Persönlichkeit der zivildienstleistenden Person. Er darf von ihr kein unrechtmässiges Verhalten verlangen.
5    Er behandelt die zivildienstleistende Person insbesondere bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz gleich wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dieselben oder vergleichbare Arbeiten ausführen.
, 62
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 62 Unterredung mit dem Einsatzbetrieb; Anzeige
1    Ist die zivildienstleistende Person der Ansicht, der Einsatzbetrieb habe ihr Unrecht zugefügt, so kann sie beim Einsatzbetrieb eine Unterredung im Beisein einer Vertretung der Vollzugsstelle verlangen.
2    Kommt keine Einigung zustande, so kann die zivildienstleistende Person bei der Vollzugsstelle eine Anzeige gegen den Einsatzbetrieb einreichen. Die Vollzugsstelle hört die Beteiligten unverzüglich an und ergreift die erforderlichen Massnahmen.115
, ZDG); sowie die zivildienstpflichtigen (bzw. -leistenden) Personen (vgl. u. a. Art. 1
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 1 Grundsatz - Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach diesem Gesetz.
, 19
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 19 Vorbereitung der Einsätze
1    Die Vollzugsstelle informiert die zivildienstpflichtige Person über ihre Rechte und Pflichten. Sie kann sie zu einer Vorsprache bei der Vollzugsstelle und einem Vorstellungsgespräch im Einsatzbetrieb aufbieten.
2    Der Einsatzbetrieb beurteilt die Eignung der zivildienstpflichtigen Person für den vorgesehenen Einsatz und prüft, ob die Anforderungen nach dem Pflichtenheft erfüllt sind.
3    Die Vollzugsstelle prüft:
a  den Leumund der zivildienstpflichtigen Person, wenn das Pflichtenheft dies vorsieht;
b  ob das bisherige Verhalten der zivildienstpflichtigen Person im Zivildienst Anlass zu begründeten Zweifeln an der Eignung für den vorgesehenen Einsatz gibt;
c  bei Auslandeinsätzen anhand von Belegen, ob die fachliche Qualifikation nach dem Pflichtenheft vorliegt.
4    Für die Prüfung des Leumunds nach Absatz 3 Buchstabe a kann sie nach den Bestimmungen des StReG63 Einsicht in Strafregisterdaten nehmen.64
5    Sofern es für die Prüfung des Leumunds notwendig ist, kann die Vollzugsstelle die nachstehenden Behörden schriftlich um Folgendes ersuchen:
a  die urteilende Behörde um ergänzende Auskünfte und um Einsicht in das Urteil oder die Strafakten, die dem Eintrag zugrunde liegen;
b  die Staatsanwaltschaft um ergänzende Auskünfte und um Einsicht in die dem Eintrag zugrunde liegenden Strafakten.
6    Die urteilende Behörde beziehungsweise die Staatsanwaltschaft leistet dem Ersuchen Folge, es sei denn, dass dadurch Persönlichkeitsrechte Dritter beeinträchtigt werden oder der Untersuchungszweck gefährdet wird.
7    Zwischen der zivildienstpflichtigen Person und dem Einsatzbetrieb wird eine Einsatzvereinbarung abgeschlossen. Diese bedarf der Genehmigung durch die Vollzugsstelle.
8    Die Vollzugsstelle verweigert die Genehmigung, wenn der Leumund der zivildienstpflichtigen Person den Einsatz nicht zulässt oder die fachliche Qualifikation für den Auslandeinsatz nicht vorliegt. Sie kann die Genehmigung verweigern, wenn sie begründete Zweifel hat, dass sich die zivildienstpflichtige Person für den Einsatz eignet.
, 25
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 25 Verfassungsmässige und gesetzliche Rechte - Der zivildienstleistenden Person stehen die verfassungsmässigen und gesetzlichen Rechte auch während ihres Einsatzes zu. Einschränkungen sind nur zulässig, soweit sie verhältnismässig und zur Leistung des Zivildienstes notwendig sind.
- 36
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 36 Ausbildungskurse
1    Wer Zivildienst leistet, besucht die von der Vollzugsstelle vorgeschriebenen Ausbildungskurse.
2    Der Bundesrat legt fest:
a  welche Ausbildungskurse die Vollzugsstelle anbietet;
b  wann die Ausbildungskurse besucht werden müssen;
c  die Dauer der Ausbildungskurse;
d  wie viele Zivildiensttage im Verhältnis zur Anzahl Ausbildungskurstage geleistet werden müssen;
e  wer keinen Ausbildungskurs besuchen muss.
3    Die Vollzugsstelle legt die Ausbildungsziele fest und überprüft, ob die Ziele erreicht wurden.
4    Wer einen Ausbildungskurs vollständig besucht hat, erhält eine Kursbestätigung.
, 55
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 55 Haftung der zivildienstleistenden Person
1    Die zivildienstleistende Person kann für den Schaden, den sie in Erfüllung ihrer Zivildienstpflicht verursacht hat, von den Geschädigten nicht direkt belangt werden.
2    Hat der Bund Ersatz geleistet, so steht ihm der Rückgriff auf die zivildienstleistende Person zu, sofern sie den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.
3    Ist der Bund Geschädigter, so steht ihm ein Anspruch gegen die zivildienstleistende Person zu, sofern sie den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.
, 62
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 62 Unterredung mit dem Einsatzbetrieb; Anzeige
1    Ist die zivildienstleistende Person der Ansicht, der Einsatzbetrieb habe ihr Unrecht zugefügt, so kann sie beim Einsatzbetrieb eine Unterredung im Beisein einer Vertretung der Vollzugsstelle verlangen.
2    Kommt keine Einigung zustande, so kann die zivildienstleistende Person bei der Vollzugsstelle eine Anzeige gegen den Einsatzbetrieb einreichen. Die Vollzugsstelle hört die Beteiligten unverzüglich an und ergreift die erforderlichen Massnahmen.115
, ZDG).

Bei der Ordnung nach ZDG fällt auf, dass Arbeitgebern zivildienstpflichtiger Personen im Rahmen des Vollzugs weder Aufgaben noch besondere Kompetenzen noch spezielle Rechte zufallen. Einzig in der Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung [ZDV], 824.01) findet sich eine Bestimmung, welche ausdrücklich die Interessensphäre von Arbeitgebern tangiert (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 34 Assessment - (Art. 7 Abs. 4 Bst. a ZDG)
1    Das ZIVI kann zur Abklärung, ob sich eine zivildienstpflichtige Person für einen Auslandeinsatz eignet, ein Assessment von höchstens zwei Tagen Dauer bewilligen.
2    Das ZIVI lehnt die Durchführung des Assessments ab, wenn:
a  die zivildienstpflichtige Person die Anforderungen gemäss Pflichtenheft offensichtlich nicht erfüllt; oder
b  bereits ein Probeeinsatz bewilligt wurde.
3    Der Einsatzbetrieb kann Dritte mit dem Assessment beauftragen.
4    Die Kosten trägt der Einsatzbetrieb.
ZDV betr. Berücksichtigung von Arbeitgeberinteressen bei der Einsatzplanung durch die Vollzugsstelle).

Infolgedessen ist hier im Kern zu prüfen, ob im Lichte der Vollzugsorganisation die gesetzlich vorgesehene Ordnung und die darin zum Ausdruck kommende Interessenabwägung einem Beschwerderecht von Arbeitgebern gegen Aufgebote (Art. 22
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 22 Aufgebot
1    Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person zum Zivildienst auf.
2    Sie eröffnet der zivildienstpflichtigen Person und dem Einsatzbetrieb das Aufgebot spätestens drei Monate vor Beginn des Einsatzes.67
3    Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen kürzere Aufgebotsfristen gelten.68
4    Zivildienstpflichtige Personen können auf freiwilliger Basis in Pikettelementen mit kürzeren Aufgebotsfristen mitwirken.69
ZDG) entgegensteht.

1.5.2. Nach Art. 22 Abs. 2
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 22 Aufgebot
1    Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person zum Zivildienst auf.
2    Sie eröffnet der zivildienstpflichtigen Person und dem Einsatzbetrieb das Aufgebot spätestens drei Monate vor Beginn des Einsatzes.67
3    Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen kürzere Aufgebotsfristen gelten.68
4    Zivildienstpflichtige Personen können auf freiwilliger Basis in Pikettelementen mit kürzeren Aufgebotsfristen mitwirken.69
Satz 1 ZDG eröffnet die Vollzugsstelle der zivildienstpflichtigen Person und dem Einsatzbetrieb das Aufgebot spätestens drei Monate vor Beginn des Einsatzes oder der Einführung. In seiner Botschaft (a. a. O., S. 1675 f.) hält der Bundesrat fest, das Aufgebot habe als Verfügung zwei Adressaten: den Einsatzbetrieb und die zivildienstpflichtige Person. Ferner führt der Bundesrat aus, die den beiden Verfügungsadressaten in Art. 66 Bst. a
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 66 Beschwerdefristen - Die Frist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beträgt:119
a  zehn Tage für Beschwerden gegen Disziplinarmassnahmen, Aufgebote sowie Abbrüche und Verlängerungen von Einsätzen;
b  30 Tage in den übrigen Fällen.
ZDG eingeräumte Beschwerdefrist von zehn Tagen diene der Rechtssicherheit. Einsatzbetrieb wie zivildienstpflichtige Person sollten rasch wissen, ob der Einsatz wie vorgesehen zustande komme. Auch im Zusammenhang mit der Anerkennung von Einsatzbetrieben hält der Bundesrat fest, dass gegen die von der Vollzugsstelle erlassenen Aufgebote die zivildienstpflichtige Person wie auch der Einsatzbetrieb Beschwerde führen könnten (Botschaft, a. a. O., S. 1689).

Diese Ausführungen legen den Schluss nahe, dass im Sinne des Bundesrates im Interesse der Rechtssicherheit und der Sicherstellung eines reibungslosen Vollzugs davon auszugehen ist, dass Arbeitgeber gegen Aufgebote (Art. 22
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 22 Aufgebot
1    Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person zum Zivildienst auf.
2    Sie eröffnet der zivildienstpflichtigen Person und dem Einsatzbetrieb das Aufgebot spätestens drei Monate vor Beginn des Einsatzes.67
3    Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen kürzere Aufgebotsfristen gelten.68
4    Zivildienstpflichtige Personen können auf freiwilliger Basis in Pikettelementen mit kürzeren Aufgebotsfristen mitwirken.69
ZDG) nicht beschwerdebefugt sein sollen.

Hätte der Gesetzgeber etwas anderes im Auge gehabt, wäre zu erwarten gewesen, dass er die Arbeitgeber ausdrücklich in den Kreis formeller Verfügungsadressaten von Aufgeboten aufnehme, zumal er die Frage der Beschwerdemöglichkeit gegen ein Aufgebot nicht übersehen hat (vgl. Art. 22 Abs. 2
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 22 Aufgebot
1    Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person zum Zivildienst auf.
2    Sie eröffnet der zivildienstpflichtigen Person und dem Einsatzbetrieb das Aufgebot spätestens drei Monate vor Beginn des Einsatzes.67
3    Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen kürzere Aufgebotsfristen gelten.68
4    Zivildienstpflichtige Personen können auf freiwilliger Basis in Pikettelementen mit kürzeren Aufgebotsfristen mitwirken.69
und 66
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 66 Beschwerdefristen - Die Frist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beträgt:119
a  zehn Tage für Beschwerden gegen Disziplinarmassnahmen, Aufgebote sowie Abbrüche und Verlängerungen von Einsätzen;
b  30 Tage in den übrigen Fällen.
Bst. a ZDG). Auch die Materialien der parlamentarischen Beratungen lassen keine Anhaltspunkte erkennen, dass die Sichtweise, wie sie in der Botschaft vorgestellt wird, nicht zuträfe (vgl. AB 1995 N 617 ff., 663, 753; AB 1995 S 711 ff., 727, 731).

1.5.3. Der Ausschluss von Arbeitgebern von der Beschwerdebefugnis gegen Aufgebote wird auch durch den Umstand gestützt, dass der Gesetzgeber insbesondere in bezug auf Einsatzbetriebe dem Rechtssicherheitsgedanken ein grosses Gewicht zumisst. Denn diese haben nur ein Interesse an der Mitwirkung am Vollzug des ZDG, wenn die entsprechenden Einsätze planbar sind. In diesem Zusammenhang weist der Bundesrat (Botschaft, a. a. O., S. 1658) auf die Problematik der Arbeitsmarktneutralität des Zivildienstes sowie der Konkurrenz mit Präventivmassnahmen der Arbeitslosenversicherung hin:

«Wer Arbeitslose beschäftigt, fährt günstig: Er schuldet weder die Leistungen nach Artikel 29 noch die Abgaben nach Artikel 47 und kann die Kosten für Planung, Administration, Einführung und Betreuung den Behörden belasten. Zivildienstleistende Personen werden für einen Einsatzbetrieb nur interessant, wenn sie einschlägig beruflich qualifiziert sind, ihr Einsatz planbar ist und über einen längeren Zeitraum hinweg erfolgt und der Bund sich weitestmöglich an den Kosten beteiligt.»

Würde die Beschwerdebefugnis von Arbeitgebern gegen Aufgebote als mit dem ZDG vereinbar angesehen, so würde - wie das Bundesamt im Ergebnis zutreffend ausführt - eine Unsicherheit über das Zustandekommen des Zivildiensteinsatzes geschaffen, welche die Wirksamkeit der Einsatzplanung in Frage stellen könnte.

Daneben ist auch auf die gesetzliche Regelung im Falle eines vorzeitigen Abbruches eines Zivildiensteinsatzes (vgl. Art. 23
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 23 Vorzeitiger Abbruch eines Einsatzes
1    Die Vollzugsstelle kann einen Einsatz aus wichtigen Gründen vorzeitig abbrechen.
2    Gegen diese Verfügung können die zivildienstleistende Person und der Einsatzbetrieb Beschwerde erheben.
ZDG; Botschaft, a. a. O., S. 1676) hinzuweisen. Nach dem Wortlaut von Art. 23 Abs. 2
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 23 Vorzeitiger Abbruch eines Einsatzes
1    Die Vollzugsstelle kann einen Einsatz aus wichtigen Gründen vorzeitig abbrechen.
2    Gegen diese Verfügung können die zivildienstleistende Person und der Einsatzbetrieb Beschwerde erheben.
ZDG können gegen einen von der Vollzugsstelle verfügten vorzeitigen Abbruch eines Einsatzes die zivildienstleistende Person und der Einsatzbetrieb Beschwerde erheben.

Ob diese Norm als lex specialis zu Art. 63 Abs. 1
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 63 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
1    Gegen erstinstanzliche Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
2    Die örtlich zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörden sind beschwerdeberechtigt gegen Anerkennungsentscheide nach Artikel 42, wenn sie eine Verletzung von Artikel 6 geltend machen.
3    Die Vollzugsstelle ist beschwerdeberechtigt gegen Verfügungen von nach Artikel 79 Absatz 2 beauftragten Dritten.
ZDG zu verstehen ist und eine abschliessende Aufzählung der Beschwerdeberechtigten (unter Ausschluss von Arbeitgebern) meint oder als - normativ entbehrliche - Aussage mögliche Rekurrenten aufzählen will, ist aufgrund der Materialien nicht klar. Im gesetzessystematischen Zusammenhang mit Art. 22
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 22 Aufgebot
1    Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person zum Zivildienst auf.
2    Sie eröffnet der zivildienstpflichtigen Person und dem Einsatzbetrieb das Aufgebot spätestens drei Monate vor Beginn des Einsatzes.67
3    Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen kürzere Aufgebotsfristen gelten.68
4    Zivildienstpflichtige Personen können auf freiwilliger Basis in Pikettelementen mit kürzeren Aufgebotsfristen mitwirken.69
ZDG und den Ausführungen des Bundesrates dazu scheint auch hier gewissermassen spiegelbildlich der Akzent auf der Interessenlage der Zivildienstleistenden und der Einsatzbetriebe hinsichtlich der Planbarkeit des Einsatzes zu liegen. Auch dies spricht für den eingangs erwähnten Ausschluss von Arbeitgebern von der Beschwerdebefugnis.

1.5.4. Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass Arbeitgeber, auch wenn sie von der Beschwerdebefugnis gegen Aufgebote an ihre zivildienstpflichtigen Arbeitnehmer (Art. 22
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 22 Aufgebot
1    Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person zum Zivildienst auf.
2    Sie eröffnet der zivildienstpflichtigen Person und dem Einsatzbetrieb das Aufgebot spätestens drei Monate vor Beginn des Einsatzes.67
3    Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen kürzere Aufgebotsfristen gelten.68
4    Zivildienstpflichtige Personen können auf freiwilliger Basis in Pikettelementen mit kürzeren Aufgebotsfristen mitwirken.69
ZDG) auszunehmen sind, sich in der gleichen Lage befinden wie gegenüber ihren militärdienstpflichtigen Angestellten. Betreffend deren militärische Aufgebote oder Dienstverschiebungsgesuche sind sie ebenfalls nicht anfechtungsberechtigt (vgl. Art. 27 ff
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 22 Aufgebot
1    Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person zum Zivildienst auf.
2    Sie eröffnet der zivildienstpflichtigen Person und dem Einsatzbetrieb das Aufgebot spätestens drei Monate vor Beginn des Einsatzes.67
3    Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen kürzere Aufgebotsfristen gelten.68
4    Zivildienstpflichtige Personen können auf freiwilliger Basis in Pikettelementen mit kürzeren Aufgebotsfristen mitwirken.69
., Art. 44
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 22 Aufgebot
1    Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person zum Zivildienst auf.
2    Sie eröffnet der zivildienstpflichtigen Person und dem Einsatzbetrieb das Aufgebot spätestens drei Monate vor Beginn des Einsatzes.67
3    Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen kürzere Aufgebotsfristen gelten.68
4    Zivildienstpflichtige Personen können auf freiwilliger Basis in Pikettelementen mit kürzeren Aufgebotsfristen mitwirken.69
der Verordnung vom 24. August 1994 über das Bestehen der Ausbildungsdienste [VBA], SR 512.22 in Verbindung mit Art. 38
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 38 Wiedererwägungsgesuch in besonderen Fällen - Gegen Aufgebote sowie gegen Entscheide über Dienstverschiebungen, Dienstvorausleistungen, freiwillige Dienstleistungen und Dispensationen vom Assistenz- oder vom Aktivdienst können die Angehörigen der Armee ein Wiedererwägungsgesuch stellen. Die Dienstbeschwerde ist in diesen Fällen nicht zulässig.
des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung [MG], SR 510.10).

Zusammenfassend kommt die Rekurskommission EVD zum Schluss, dass Sinn und Zweck von Art. 22
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 22 Aufgebot
1    Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person zum Zivildienst auf.
2    Sie eröffnet der zivildienstpflichtigen Person und dem Einsatzbetrieb das Aufgebot spätestens drei Monate vor Beginn des Einsatzes.67
3    Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen kürzere Aufgebotsfristen gelten.68
4    Zivildienstpflichtige Personen können auf freiwilliger Basis in Pikettelementen mit kürzeren Aufgebotsfristen mitwirken.69
ZDG (in Verbindung mit Art. 66 Bst. a
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 66 Beschwerdefristen - Die Frist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beträgt:119
a  zehn Tage für Beschwerden gegen Disziplinarmassnahmen, Aufgebote sowie Abbrüche und Verlängerungen von Einsätzen;
b  30 Tage in den übrigen Fällen.
ZDG) - im Lichte der Vollzugsorganisation, der Rechtssicherheit und der Vollzugseffizienz - eine Beschwerdelegitimation von Arbeitgebern gegen Aufgebote ihrer zivildienstpflichtigen Arbeitnehmer ausschliesst.

(...)

(Die Rekurskommission EVD tritt auf die Beschwerde nicht ein)

Dokumente der REKO/EVD
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-63.101
Datum : 30. März 1998
Publiziert : 30. März 1998
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-63.101
Sachgebiet : Rekurskommission EVD (des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, REKO/EVD)
Gegenstand : Zivildienst. Beschwerdelegitimation. Stellung des Arbeitgebers.


Gesetzesregister
BV: 18
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 18 Sprachenfreiheit - Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.
MG: 38
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 38 Wiedererwägungsgesuch in besonderen Fällen - Gegen Aufgebote sowie gegen Entscheide über Dienstverschiebungen, Dienstvorausleistungen, freiwillige Dienstleistungen und Dispensationen vom Assistenz- oder vom Aktivdienst können die Angehörigen der Armee ein Wiedererwägungsgesuch stellen. Die Dienstbeschwerde ist in diesen Fällen nicht zulässig.
OG: 103
OR: 319 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 319 - 1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
1    Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
2    Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet.
321 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321 - Der Arbeitnehmer hat die vertraglich übernommene Arbeit in eigener Person zu leisten, sofern nichts anderes verabredet ist oder sich aus den Umständen ergibt.
324a 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 324a - 1 Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.
1    Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.
2    Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen.
3    Bei Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten.115
4    Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist.
324b 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 324b - 1 Ist der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschrift gegen die wirtschaftlichen Folgen unverschuldeter Arbeitsverhinderung aus Gründen, die in seiner Person liegen, obligatorisch versichert, so hat der Arbeitgeber den Lohn nicht zu entrichten, wenn die für die beschränkte Zeit geschuldeten Versicherungsleistungen mindestens vier Fünftel des darauf entfallenden Lohnes decken.
1    Ist der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschrift gegen die wirtschaftlichen Folgen unverschuldeter Arbeitsverhinderung aus Gründen, die in seiner Person liegen, obligatorisch versichert, so hat der Arbeitgeber den Lohn nicht zu entrichten, wenn die für die beschränkte Zeit geschuldeten Versicherungsleistungen mindestens vier Fünftel des darauf entfallenden Lohnes decken.
2    Sind die Versicherungsleistungen geringer, so hat der Arbeitgeber die Differenz zwischen diesen und vier Fünfteln des Lohnes zu entrichten.
3    Werden die Versicherungsleistungen erst nach einer Wartezeit gewährt, so hat der Arbeitgeber für diese Zeit mindestens vier Fünftel des Lohnes zu entrichten.116
336 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 336 - 1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
1    Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
a  wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
b  weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
c  ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
d  weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
e  weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
2    Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
a  weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
b  während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte;
c  im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer, konsultiert worden sind (Art. 335f).
3    Der Schutz eines Arbeitnehmervertreters nach Absatz 2 Buchstabe b, dessen Mandat infolge Übergangs des Arbeitsverhältnisses endet (Art. 333), besteht so lange weiter, als das Mandat gedauert hätte, falls das Arbeitsverhältnis nicht übertragen worden wäre.195
336c
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 336c - 1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
1    Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
a  während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf201 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
b  während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen;
c  während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin;
cbis  vor dem Ende des verlängerten Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 329f Absatz 2;
cquater  solange der Anspruch auf Betreuungsurlaub nach Artikel 329i besteht, längstens aber während sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Rahmenfrist zu laufen beginnt;
cquinquies  während des Urlaubs nach Artikel 329gbis;
cter  zwischen dem Beginn des Urlaubs nach Artikel 329f Absatz 3 und dem letzten bezogenen Urlaubstag, längstens aber während drei Monaten ab dem Ende der Sperrfrist nach Buchstabe c;
d  während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.
2    Die Kündigung, die während einer der in Absatz 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.
3    Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin.
VBA: 27  44
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
44 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
ZDG: 1 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 1 Grundsatz - Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach diesem Gesetz.
2 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 2 Zweck
1    Der Zivildienst kommt dort zum Einsatz, wo Ressourcen für die Erfüllung wichtiger Aufgaben der Gemeinschaft fehlen oder nicht ausreichen.5
2    Er dient zivilen Zwecken und wird ausserhalb der Armee geleistet.
3    Wer Zivildienst leistet, erbringt eine Arbeitsleistung, die im öffentlichen Interesse liegt.
6 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 6 Arbeitsmarktneutralität
1    Die Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst25 (Vollzugsstelle) sorgt dafür, dass der Einsatz zivildienstleistender Personen:
a  keine bestehenden Arbeitsplätze gefährdet;
b  die Lohn- und Arbeitsbedingungen im Einsatzbetrieb nicht verschlechtert; und
c  die Wettbewerbsbedingungen nicht verfälscht.
2    Die Anerkennung (Art. 41-43) gibt Einsatzbetrieben keinen Anspruch auf Zuweisung zivildienstleistender Personen.
3    Der Bundesrat kann weitere Massnahmen zum Schutz des Arbeitsmarktes vorsehen.
9 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 9 Inhalt der Zivildienstpflicht - Die Zivildienstpflicht umfasst die Pflicht zur:
a  Vorsprache bei der Vollzugsstelle (Art. 19 Abs. 1);
b  Vorstellung im Einsatzbetrieb, wenn dieser es verlangt (Art. 19 Abs. 1);
c  Teilnahme an den vorgeschriebenen Ausbildungskursen (Art. 36);
d  Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 erreicht ist;
e  Erbringung ausserordentlicher Zivildienstleistungen auch über die Gesamtdauer nach Artikel 8 hinaus (Art. 14).
19 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 19 Vorbereitung der Einsätze
1    Die Vollzugsstelle informiert die zivildienstpflichtige Person über ihre Rechte und Pflichten. Sie kann sie zu einer Vorsprache bei der Vollzugsstelle und einem Vorstellungsgespräch im Einsatzbetrieb aufbieten.
2    Der Einsatzbetrieb beurteilt die Eignung der zivildienstpflichtigen Person für den vorgesehenen Einsatz und prüft, ob die Anforderungen nach dem Pflichtenheft erfüllt sind.
3    Die Vollzugsstelle prüft:
a  den Leumund der zivildienstpflichtigen Person, wenn das Pflichtenheft dies vorsieht;
b  ob das bisherige Verhalten der zivildienstpflichtigen Person im Zivildienst Anlass zu begründeten Zweifeln an der Eignung für den vorgesehenen Einsatz gibt;
c  bei Auslandeinsätzen anhand von Belegen, ob die fachliche Qualifikation nach dem Pflichtenheft vorliegt.
4    Für die Prüfung des Leumunds nach Absatz 3 Buchstabe a kann sie nach den Bestimmungen des StReG63 Einsicht in Strafregisterdaten nehmen.64
5    Sofern es für die Prüfung des Leumunds notwendig ist, kann die Vollzugsstelle die nachstehenden Behörden schriftlich um Folgendes ersuchen:
a  die urteilende Behörde um ergänzende Auskünfte und um Einsicht in das Urteil oder die Strafakten, die dem Eintrag zugrunde liegen;
b  die Staatsanwaltschaft um ergänzende Auskünfte und um Einsicht in die dem Eintrag zugrunde liegenden Strafakten.
6    Die urteilende Behörde beziehungsweise die Staatsanwaltschaft leistet dem Ersuchen Folge, es sei denn, dass dadurch Persönlichkeitsrechte Dritter beeinträchtigt werden oder der Untersuchungszweck gefährdet wird.
7    Zwischen der zivildienstpflichtigen Person und dem Einsatzbetrieb wird eine Einsatzvereinbarung abgeschlossen. Diese bedarf der Genehmigung durch die Vollzugsstelle.
8    Die Vollzugsstelle verweigert die Genehmigung, wenn der Leumund der zivildienstpflichtigen Person den Einsatz nicht zulässt oder die fachliche Qualifikation für den Auslandeinsatz nicht vorliegt. Sie kann die Genehmigung verweigern, wenn sie begründete Zweifel hat, dass sich die zivildienstpflichtige Person für den Einsatz eignet.
22 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 22 Aufgebot
1    Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person zum Zivildienst auf.
2    Sie eröffnet der zivildienstpflichtigen Person und dem Einsatzbetrieb das Aufgebot spätestens drei Monate vor Beginn des Einsatzes.67
3    Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen kürzere Aufgebotsfristen gelten.68
4    Zivildienstpflichtige Personen können auf freiwilliger Basis in Pikettelementen mit kürzeren Aufgebotsfristen mitwirken.69
23 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 23 Vorzeitiger Abbruch eines Einsatzes
1    Die Vollzugsstelle kann einen Einsatz aus wichtigen Gründen vorzeitig abbrechen.
2    Gegen diese Verfügung können die zivildienstleistende Person und der Einsatzbetrieb Beschwerde erheben.
24 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 24 Dienstverschiebung; Anrechnung von Diensttagen - Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Behandlung von Gesuchen um Dienstverschiebung und über die Anrechnung der Diensttage an die Erfüllung der Zivildienstpflicht.
25 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 25 Verfassungsmässige und gesetzliche Rechte - Der zivildienstleistenden Person stehen die verfassungsmässigen und gesetzlichen Rechte auch während ihres Einsatzes zu. Einschränkungen sind nur zulässig, soweit sie verhältnismässig und zur Leistung des Zivildienstes notwendig sind.
27 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 27 Grundpflichten
1    Die zivildienstleistende Person handelt bei der Ausübung ihrer Rechte und bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben.
2    Sie achtet die Rechte und Pflichten des Einsatzbetriebes und trägt insbesondere Sorge zu dem ihr anvertrauten Gut.
3    Sie befolgt:
a  die Weisungen und Anordnungen des Einsatzbetriebes oder der von ihm beauftragten Personen;
b  die Aufgebote und Weisungen der Vollzugsstelle oder der von ihr beauftragten Personen.
4    Sie ist an Weisungen nicht gebunden, die von ihr ein unrechtmässiges Verhalten verlangen.
5    Sie achtet die Rechte anderer zivildienstleistender Personen und übernimmt die bei Gruppeneinsätzen zusätzlich anfallenden Aufgaben.
29 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 29 Leistungen zugunsten der zivildienstleistenden Person
1    Der Einsatzbetrieb erbringt zugunsten der zivildienstleistenden Person für jeden anrechenbaren Diensttag folgende Leistungen:
a  Er richtet ihr ein Taschengeld im Umfang des Soldes eines Soldaten aus.
b  Er stellt ihr die notwendigen besonderen Arbeitskleider und Schuhe zur Verfügung.
c  Er verpflegt sie.
d  Er stellt ihr eine Unterkunft zur Verfügung.
e  Er vergütet ihr die ausnahmsweise notwendigen Kosten für den täglichen Arbeitsweg.
f  Er kommt für die besonderen Kosten auf, die im Zusammenhang mit einem Einsatz im Ausland anfallen.
2    Ist der Einsatzbetrieb nicht in der Lage, Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zu erbringen, so richtet er der zivildienstleistenden Person eine angemessene finanzielle Entschädigung aus. Eine Entschädigung für nicht erbrachte Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe d muss er nicht ausrichten, wenn die zivildienstleistende Person ihre Privatunterkunft benützt.75
3    Der Bund trägt die Kosten nach Absatz 1, die im Zusammenhang mit den Ausbildungskursen nach Artikel 36 anfallen.76
4    Kann der Einsatzbetrieb die Leistungen nach Absatz 1 nicht erbringen, weil er zahlungsunfähig geworden ist, so richtet der Bund der zivildienstleistenden Person entsprechende Geldleistungen aus. Die Ansprüche der zivildienstleistenden Person gegenüber dem Einsatzbetrieb gehen auf den Bund über.77
36 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 36 Ausbildungskurse
1    Wer Zivildienst leistet, besucht die von der Vollzugsstelle vorgeschriebenen Ausbildungskurse.
2    Der Bundesrat legt fest:
a  welche Ausbildungskurse die Vollzugsstelle anbietet;
b  wann die Ausbildungskurse besucht werden müssen;
c  die Dauer der Ausbildungskurse;
d  wie viele Zivildiensttage im Verhältnis zur Anzahl Ausbildungskurstage geleistet werden müssen;
e  wer keinen Ausbildungskurs besuchen muss.
3    Die Vollzugsstelle legt die Ausbildungsziele fest und überprüft, ob die Ziele erreicht wurden.
4    Wer einen Ausbildungskurs vollständig besucht hat, erhält eine Kursbestätigung.
38 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 38 Erwerbsersatz - Wer Zivildienst leistet, hat Anspruch auf eine Entschädigung für den Erwerbsausfall nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 195286.
41 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 41 Gesuch
1    Institutionen, welche zivildienstpflichtige Personen beschäftigen wollen, stellen bei der Vollzugsstelle ein schriftliches Gesuch um Anerkennung als Einsatzbetrieb. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Inhalt des Gesuchs, dessen Beilagen sowie die Gesuchseinreichung auf dem Weg der elektronischen Datenübermittlung.90
2    Die Vollzugsstelle benötigt zur Beschäftigung zivildienstleistender Personen keine Anerkennung.
42 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 42 Anerkennungsentscheid
1    Über die Anerkennung als Einsatzbetrieb entscheidet die Vollzugsstelle.
2    Die Vollzugsstelle heisst das Gesuch gut, wenn die gesuchstellende Institution die Anforderungen nach den Artikeln 2-6 erfüllt.92
2bis    Erfüllt die gesuchstellende Institution die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 nicht, so kann die Vollzugsstelle das Gesuch gutheissen, sofern die Pflichtenhefte für zivildienstleistende Personen ausschliesslich Aufgaben enthalten, die den Tätigkeitsbereichen nach Artikel 4 Absatz 1 entsprechen.93
2ter    Die Vollzugsstelle lehnt das Gesuch ab, wenn die gesuchstellende Institution oder die vorgesehene Tätigkeit dem Wesen des Zivildienstes nicht gerecht wird.94
3    Sie kann das Gesuch ablehnen, wenn:
a  in einem Tätigkeitsbereich die Zahl der Einsatzmöglichkeiten bedeutend grösser ist als die Nachfrage nach entsprechenden Einsätzen;
b  die gesuchstellende Institution keine Einsätze in einem Tätigkeitsbereich anbietet, der Teil eines Schwerpunktprogramms ist.
4    Die Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden und befristet werden.
44 
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ZDG Art. 44 Weisungen und Inspektionen - Der Einsatzbetrieb befolgt die Weisungen und Anordnungen der Vollzugsstelle und duldet Inspektionen am Arbeitsplatz der zivildienstleistenden Person und in der ihr zur Verfügung gestellten Unterkunft.
48 
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ZDG Art. 48 Pflichten des Einsatzbetriebes
1    Der Einsatzbetrieb sorgt für eine sinnvolle Ausgestaltung des Zivildienstes.
2    Er führt die zivildienstleistende Person in ihre Aufgaben nach dem Pflichtenheft ein.
3    Er darf sie nicht für Arbeiten einsetzen, für die ihr die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten fehlen.
4    Er achtet die Persönlichkeit der zivildienstleistenden Person. Er darf von ihr kein unrechtmässiges Verhalten verlangen.
5    Er behandelt die zivildienstleistende Person insbesondere bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz gleich wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dieselben oder vergleichbare Arbeiten ausführen.
55 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 55 Haftung der zivildienstleistenden Person
1    Die zivildienstleistende Person kann für den Schaden, den sie in Erfüllung ihrer Zivildienstpflicht verursacht hat, von den Geschädigten nicht direkt belangt werden.
2    Hat der Bund Ersatz geleistet, so steht ihm der Rückgriff auf die zivildienstleistende Person zu, sofern sie den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.
3    Ist der Bund Geschädigter, so steht ihm ein Anspruch gegen die zivildienstleistende Person zu, sofern sie den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.
62 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 62 Unterredung mit dem Einsatzbetrieb; Anzeige
1    Ist die zivildienstleistende Person der Ansicht, der Einsatzbetrieb habe ihr Unrecht zugefügt, so kann sie beim Einsatzbetrieb eine Unterredung im Beisein einer Vertretung der Vollzugsstelle verlangen.
2    Kommt keine Einigung zustande, so kann die zivildienstleistende Person bei der Vollzugsstelle eine Anzeige gegen den Einsatzbetrieb einreichen. Die Vollzugsstelle hört die Beteiligten unverzüglich an und ergreift die erforderlichen Massnahmen.115
63 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 63 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
1    Gegen erstinstanzliche Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
2    Die örtlich zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörden sind beschwerdeberechtigt gegen Anerkennungsentscheide nach Artikel 42, wenn sie eine Verletzung von Artikel 6 geltend machen.
3    Die Vollzugsstelle ist beschwerdeberechtigt gegen Verfügungen von nach Artikel 79 Absatz 2 beauftragten Dritten.
64 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 64
66
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 66 Beschwerdefristen - Die Frist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beträgt:119
a  zehn Tage für Beschwerden gegen Disziplinarmassnahmen, Aufgebote sowie Abbrüche und Verlängerungen von Einsätzen;
b  30 Tage in den übrigen Fällen.
ZDV: 34
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 34 Assessment - (Art. 7 Abs. 4 Bst. a ZDG)
1    Das ZIVI kann zur Abklärung, ob sich eine zivildienstpflichtige Person für einen Auslandeinsatz eignet, ein Assessment von höchstens zwei Tagen Dauer bewilligen.
2    Das ZIVI lehnt die Durchführung des Assessments ab, wenn:
a  die zivildienstpflichtige Person die Anforderungen gemäss Pflichtenheft offensichtlich nicht erfüllt; oder
b  bereits ein Probeeinsatz bewilligt wurde.
3    Der Einsatzbetrieb kann Dritte mit dem Assessment beauftragen.
4    Die Kosten trägt der Einsatzbetrieb.
BGE Register
110-IB-398 • 112-IB-154 • 113-IB-225 • 113-IB-363 • 116-IB-203 • 116-IB-321 • 120-IB-379 • 120-IB-97
Stichwortregister
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BBl
1994/III/1675
AB
1995 N 617 • 1995 S 711
VPB
57.19 • 60.56
Pra
80 Nr. 132