VPB 62.8

(Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 12. Februar 1997)

Auszug aus der Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission.

Art. 47
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 47 Massnahmen bei unbekanntem Aufenthalt - Entziehen sich weggewiesene Asylsuchende durch Verheimlichung ihres Aufenthaltsortes dem Vollzug, so kann der Kanton oder das SEM sie polizeilich ausschreiben lassen.
AsylG. Art. 55
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
VwVG. Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

1. Im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hat die Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Davon ausgenommen sind die vom Asylgesetz ausdrücklich bezeichneten drei Fallkategorien der sofort vollziehbaren Wegweisung (Art. 17a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 17a Gebühren für Dienstleistungen - Das SEM kann Gebühren und Auslagen für Dienstleistungen zu Gunsten Dritter diesen in Rechnung stellen.
, Art. 19 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 19 Einreichung - 1 Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.
1    Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.
2    Ein Gesuch kann nur einreichen, wer sich an der Schweizer Grenze oder auf dem Gebiet der Schweiz befindet.
und Art. 13d Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 19 Einreichung - 1 Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.
1    Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.
2    Ein Gesuch kann nur einreichen, wer sich an der Schweizer Grenze oder auf dem Gebiet der Schweiz befindet.
und 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 19 Einreichung - 1 Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.
1    Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.
2    Ein Gesuch kann nur einreichen, wer sich an der Schweizer Grenze oder auf dem Gebiet der Schweiz befindet.
AsylG). Darüber hinaus kann ausnahmsweise auch in anderen Fällen nach der allgemeinen Regel von Art. 55
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
VwVG die aufschiebende Wirkung entzogen werden.

2. Eine solche ausnahmsweise Anwendung von Art. 55
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
VwVG setzt kumulativ voraus, dass die Beschwerde offensichtlich aussichtslos erscheint und der Beschwerdeführer andere Personen oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit in ernstzunehmender Weise gefährdet.

Extrait de la jurisprudence de la Commission suisse de recours en matière d'asile.

Art. 47 LAsi. Art. 55 PA. Retrait de l'effet suspensif au recours.

1. Comme en procédure administrative ordinaire, le recours en matière d'asile a effet suspensif, exception faite toutefois des trois cas dans lesquels la LAsi prévoit expressément que le renvoi est immédiatement exécutoire (art. 17a al. 2, art. 19 al. 3 et art. 13d al. 3 et 4 LAsi). Hormis ces cas, l'effet suspensif peut aussi être exceptionnellement retiré en application des règles générales de l'art. 55 PA.

2. L'application exceptionnelle de l'art. 55 PA requiert que soient remplies cumulativement les conditions suivantes: le recours doit apparaître comme manifestement voué à l'échec et le recourant doit représenter un grave danger pour d'autres personnes ou pour l'ordre et la sécurité publics.

Estratto della giurisprudenza della Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo.

Art. 47 LAsi. Art. 55 PA. Soppressione dell'effetto sospensivo al ricorso.

1. Nella procedura di ricorso ordinaria, il gravame ha di regola effetto sospensivo, ad eccezione dei tre casi espressamente previsti dalla LAsi, casi in cui l'esecuzione dell'allontanamento è immediatamente eseguibile (art. 17a cpv. 2, art. 19 cpv. 3 e art. 13d cpv. 3 e 4 LAsi). D'altra parte, l'effetto sospensivo può essere eccezionalmente tolto ad un ricorso pure in applicazione dell'art. 55 PA.

2. La soppressione dell'effetto sospensivo giusta l'art. 55 PA presuppone che il ricorso appaia siccome manifestamente sprovvisto di probabilità d'esito favorevole e che il ricorrente rappresenti un pericolo grave per altre persone, o per l'ordine e la sicurezza pubblici.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer reichte im Januar 1996 ein Asylgesuch ein, wobei er im wesentlichen geltend machte, er sei liberianischer Staatsangehöriger und habe sein Land wegen des Bürgerkriegs verlassen.

Mit Verfügung vom 11. Dezember 1996 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers an. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, gemäss den Abklärungen des BFF könne es sich beim Beschwerdeführer - der keinerlei Identitätsnachweise vorgelegt habe - unmöglich um einen Liberianer handeln, da seine Kenntnisse über sein angebliches Herkunftsland sehr mangelhaft seien. Gleichzeitig verfügte das BFF, dass einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werde, da die vorgebrachten Asylgründe einen mutwilligen Täuschungsversuch darstellten.

Gegen diese Verfügung erhob P. J. am 29. Januar 1997 durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde und beantragte gleichzeitig die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Diesem letzteren Begehren gibt der Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 1997 statt.

Aus der Zwischenverfügung des Instruktionsrichters:

Die Vorinstanz begründet den Entzug der aufschiebenden Wirkung im wesentlichen damit, dass das öffentliche Interesse am raschen Vollzug der Wegweisung angesichts der Aktenlage und der Unbegründetheit des unter erfundener Nationalität eingereichten Asylgesuches gegenüber dem persönlichen Interesse, sich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten zu dürfen, überwiege.

In diesem Zusammenhang muss auf den Sinn der gesetzlichen Regelung hingewiesen werden, welche für das ordentliche Rechtsmittelverfahren (im Unterschied zu den ausserordentlichen Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen, vgl. Art. 47 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 47 Massnahmen bei unbekanntem Aufenthalt - Entziehen sich weggewiesene Asylsuchende durch Verheimlichung ihres Aufenthaltsortes dem Vollzug, so kann der Kanton oder das SEM sie polizeilich ausschreiben lassen.
des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 [AsylG], SR 142.31) von der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ausgeht und den Entzug derselben grundsätzlich nur für die klar definierten Fälle des sofortigen Vollzugs vorsieht (Art. 47 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 47 Massnahmen bei unbekanntem Aufenthalt - Entziehen sich weggewiesene Asylsuchende durch Verheimlichung ihres Aufenthaltsortes dem Vollzug, so kann der Kanton oder das SEM sie polizeilich ausschreiben lassen.
AsylG); dies sind die Nichteintretensentscheide nach Art. 16
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG (vgl. Art. 17a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 17a Gebühren für Dienstleistungen - Das SEM kann Gebühren und Auslagen für Dienstleistungen zu Gunsten Dritter diesen in Rechnung stellen.
AsylG), die vorsorglichen Wegweisungen in einen Drittstaat (Art. 19 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 19 Einreichung - 1 Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.
1    Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.
2    Ein Gesuch kann nur einreichen, wer sich an der Schweizer Grenze oder auf dem Gebiet der Schweiz befindet.
AsylG) sowie die Wegweisungen im Flughafenverfahren (Art. 13d Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 19 Einreichung - 1 Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.
1    Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.
2    Ein Gesuch kann nur einreichen, wer sich an der Schweizer Grenze oder auf dem Gebiet der Schweiz befindet.
und 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 19 Einreichung - 1 Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.
1    Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.
2    Ein Gesuch kann nur einreichen, wer sich an der Schweizer Grenze oder auf dem Gebiet der Schweiz befindet.
AsylG). Zwar schliesst diese Regelung nicht aus, dass über die genannten Fälle hinaus das BFF auch bei materiellen Abweisungen nach der allgemeinen Regel von Art. 55 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) einer Beschwerde in besonderen Fällen die aufschiebende Wirkung entzieht. Obschon die genannte Bestimmung in der geltenden Fassung von Art. 47
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 47 Massnahmen bei unbekanntem Aufenthalt - Entziehen sich weggewiesene Asylsuchende durch Verheimlichung ihres Aufenthaltsortes dem Vollzug, so kann der Kanton oder das SEM sie polizeilich ausschreiben lassen.
AsylG (Änderung gemäss Bundesgesetz vom 18. März 1994 über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, AS 1995 146) - im Unterschied zur
früheren Fassung - für die aufschiebende Wirkung nicht mehr ausdrücklich auf Art. 55
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
VwVG verweist, geht aus den Materialien zum Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht klar hervor, dass die Streichung des Verweises auf Art. 55
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
VwVG aus dem Gesetzestext lediglich redaktioneller Natur war und damit keineswegs beabsichtigt wurde, die Geltung der allgemeinen Regel des VwVG über die aufschiebende Wirkung auszuschalten. Dies wird in der Botschaft zum Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (BBl 1994 I 333) im Kommentar zur neuen Fassung von Art. 47 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 47 Massnahmen bei unbekanntem Aufenthalt - Entziehen sich weggewiesene Asylsuchende durch Verheimlichung ihres Aufenthaltsortes dem Vollzug, so kann der Kanton oder das SEM sie polizeilich ausschreiben lassen.
AsylG ausdrücklich festgehalten: «Durch die Änderung von Absatz 1 entfällt der Hinweis auf Artikel 55 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (SR 172.021). Selbstverständlich behält dieser Artikel in allen übrigen Fällen aber seine Gültigkeit.» Allerdings muss sich ein Entzug der aufschiebenden Wirkung in solchen Fällen auf eng umgrenzte Ausnahmen beschränken. Aus dem Sinn der zitierten gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass nur in den ausdrücklich erwähnten drei Fallkategorien (Art. 17a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 17a Gebühren für Dienstleistungen - Das SEM kann Gebühren und Auslagen für Dienstleistungen zu Gunsten Dritter diesen in Rechnung stellen.
, Art. 19 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 19 Einreichung - 1 Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.
1    Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.
2    Ein Gesuch kann nur einreichen, wer sich an der Schweizer Grenze oder auf dem Gebiet der Schweiz befindet.
und Art. 13d Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 19 Einreichung - 1 Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.
1    Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.
2    Ein Gesuch kann nur einreichen, wer sich an der Schweizer Grenze oder auf dem Gebiet der Schweiz befindet.
und 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 19 Einreichung - 1 Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.
1    Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.
2    Ein Gesuch kann nur einreichen, wer sich an der Schweizer Grenze oder auf dem Gebiet der Schweiz befindet.
AsylG) regelmässig von einem besonders gewichtigen Interesse am raschen Vollzug der Wegweisung auszugehen ist und
demgegenüber bei materiellen Asylentscheiden das Vorliegen zusätzlicher Gründe verlangt wird, welche die einschneidende Massnahme des Entzugs der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen vermögen.

Die mangelnden Erfolgsaussichten der Beschwerde können mitberücksichtigt werden, wenn sie klar zu Tage treten. Selbst einer trölerischen Beschwerde ist der Suspensiveffekt aber nur vorzuenthalten, wenn der Aufschub öffentliche oder private Interessen in Mitleidenschaft zieht (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 245). Als öffentliches Interesse fällt neben anderen Gesichtspunkten insbesondere die ernstliche Gefährdung von polizeilichen Schutzgütern (Leib, Leben, Gesundheit) in Betracht (vgl. Gygi, a. a. O., S. 244 f.). Besondere Zurückhaltung beim Entzug der aufschiebenden Wirkung ist dort geboten, wo mit einer solchen vorsorglichen Massnahme der Endentscheid in kaum wieder gutzumachender Weise faktisch vorweggenommen wird. Dies ist im Asylverfahren - insbesondere, wenn eine Ausschaffung ins Heimatland resultiert - regelmässig der Fall. Im Asylverfahren kann deshalb die Regel aufgestellt werden, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung eines ordentlichen Rechtsmittels ausserhalb der obgenannten drei Fallkategorien nur unter den kumulativen Voraussetzungen angeordnet bzw. bestätigt werden darf, dass die (allfällige) Beschwerde offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat - also eine
Gefährdung im Sinne des weiten Verfolgungsbegriffs des Asylgesetzes (vgl. VPB 58.32, E. 3b) ausgeschlossen ist - und dass der Asylgesuchsteller eine Gefährdung für Leib, Leben und Gesundheit anderer Personen darstellt oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung in ernstzunehmender Weise gefährdet.

In casu reicht das blosse Interesse am Vollzug der Verfügung nicht aus, um das private Interesse des Beschwerdeführers am normalen Fortgang des Beschwerdeverfahrens überwiegen zu lassen. Die als Begründung für rechtsmissbräuchliches Verhalten von der Vorinstanz vorgebrachte angebliche Täuschung des Beschwerdeführers über seine wahre Nationalität stellt genau den entscheidenden und strittigen Punkt im vorliegenden Asylverfahren dar, auf dessen Überprüfung der Beschwerdeführer ein Anrecht hat. Selbst wenn aus den Akten - was jedoch hier nicht der Fall ist - auf Aussichtslosigkeit der Beschwerde zu schliessen wäre, fehlte immer noch das zweite Erfordernis der Gefährdung anderer Personen oder der Öffentlichkeit. Die von der Vorinstanz behauptete rechtsmissbräuchliche und mutwillige Ingangsetzung eines kostspieligen Verfahrens auf Kosten des Gemeinwesens würde - selbst wenn die Qualifikation des Verhaltens des Beschwerdeführers richtig wäre - selbstverständlich keine Gefährdung im genannten Sinne darstellen.

Die Praxis des BFF, bei bestimmten Gruppen von Asylbewerbern, denen die behauptete Nationalität nicht geglaubt wird, insbesondere westafrikanischer oder nahöstlicher Provenienz (dagegen aber z. B. nicht bei angeblichen Afghanen) systematisch und ohne die oben dargelegte individuelle Interessenabwägung die aufschiebende Wirkung zu entziehen, läuft im übrigen auf die Schaffung einer besonderen Verfahrenskategorie hinaus, welche in ihrer Auswirkung faktisch den Tatbeständen eines Nichteintretensentscheides gleichkommt. Eine solche faktische Ausdehnung der Wirkungen eines Nichteintretensentscheides ist insbesondere deshalb problematisch, weil die gesetzlichen Tatbestände des Nichteintretens nach Art. 16
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG abschliessend sind und in der Praxis der ARK restriktiv ausgelegt werden (vgl. VPB 61.11; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 32, 1995 Nrn. 18 und 19).

Bei dieser Sachlage ist die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen.

Dokumente der ARK
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-62.8
Datum : 12. Februar 1997
Publiziert : 12. Februar 1997
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-62.8
Sachgebiet : Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
Gegenstand : Auszug aus der Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission.


Gesetzesregister
AsylG: 13d  16 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
17a 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 17a Gebühren für Dienstleistungen - Das SEM kann Gebühren und Auslagen für Dienstleistungen zu Gunsten Dritter diesen in Rechnung stellen.
19 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 19 Einreichung - 1 Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.
1    Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.
2    Ein Gesuch kann nur einreichen, wer sich an der Schweizer Grenze oder auf dem Gebiet der Schweiz befindet.
47
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 47 Massnahmen bei unbekanntem Aufenthalt - Entziehen sich weggewiesene Asylsuchende durch Verheimlichung ihres Aufenthaltsortes dem Vollzug, so kann der Kanton oder das SEM sie polizeilich ausschreiben lassen.
VwVG: 55
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
aufschiebende wirkung • entzug der aufschiebenden wirkung • asylgesetz • asylverfahren • nichteintretensentscheid • vorinstanz • privates interesse • leben • verhalten • 1995 • asylbewerber • bundesamt für migration • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • asylrekurskommission • schutzmassnahme • entscheid • persönliches interesse • akte • voraussetzung • rückverweisung
... Alle anzeigen
EMARK
1996/32
AS
AS 1995/146
BBl
1994/I/333
VPB
58.32 • 61.11