VPB 62.30

(Entscheid des Bundesrates vom 25. Februar 1998)

Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesrat bei Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung durch die Vorinstanz (vorliegend Aufhebung einer Auflage betreffend Eigentums- und Stimmrechtsverhältnisse in einer Lokalradiokonzession).

Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG. Art. 8 Abs. 2, 3, 4 und 7 VwKV. Art. 4 und 6 Tarif des Bundesgerichts über die Entschädigungen an die Gegenpartei.

Wenn die Vorinstanz die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung zieht und dabei dem Hauptantrag der Beschwerde an den Bundesrat folgt, ist der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG als obsiegende Partei zu betrachten. Er hat daher einen Rechtsanspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung.

Der Rahmen für die Parteientschädigung bestimmt sich danach, ob ein Streitwert vorliegt oder nicht, und bei Vorliegen eines Streitwertes nach dessen Höhe.

Im vorliegenden Fall machen die Beschwerdeführerinnen geltend, dass ihnen durch den Vollzug der in der angefochtenen Verfügung enthaltenen und wiedererwägungsweise aufgehobenen Auflage ein finanzieller Nachteil erwachsen wäre, weshalb ein Streitwert vorliege. Der Bundesrat verneint indes nach seiner Praxis in Streitfällen, in denen die angefochtene Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand hat, grundsätzlich das Vorliegen eines Streitwertes oder Vermögensinteresses und wendet daher vorliegend den für solche Streitfälle vorgesehenen Rahmen von Fr. 500-15 000.- an. Die Entschädigung wird dabei nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit sowie dem Umfang der Arbeitsleistung und dem Zeitaufwand des Anwalts bemessen.

Dépens pour la procédure de recours devant le Conseil fédéral au cas où l'autorité inférieure reconsidère la décision attaquée (en l'espèce, annulation d'une charge relative aux rapports de propriété et de droit de vote dans une concession de radio locale).

Art. 64 al. 1 et 2 PA. Art. 8 al. 2, 3, 4 et 7 O sur les frais et indemnités en procédure administrative. Art. 4 et 6 Tarif du Tribunal fédéral pour les dépens alloués à la partie adverse.

Lorsque l'autorité inférieure reconsidère la décision attaquée et donne suite aux conclusions principales du recours au Conseil fédéral, le recourant doit être considéré comme ayant gain de cause au sens de l'art. 64 al. 1 PA. Il a par conséquent droit à l'octroi de dépens.

Le cadre des dépens est déterminé par l'existence ou non d'une valeur litigieuse et, le cas échéant, par son montant.

En l'espèce, les recourantes font valoir que l'exécution de la charge contenue dans la décision attaquée et annulée à la suite d'un réexamen de l'autorité inférieure leur aurait causé un préjudice financier, d'où l'existence d'une valeur litigieuse. Le Conseil fédéral cependant, suivant sa pratique dans les litiges où la décision attaquée n'a pas pour objet une prestation pécuniaire, nie en principe l'existence d'une valeur litigieuse ou d'un préjudice patrimonial et applique par conséquent en l'espèce le cadre de Fr. 500-15 000.- prévu pour ces cas de litige. Les dépens sont à cet égard fixés selon l'importance de la cause, ses difficultés, l'ampleur du travail et le temps employé par l'avocat.

Spese ripetibili per la procedura ricorsuale davanti al Consiglio federale qualora l'autorità inferiore riconsideri la decisione impugnata (nella fattispecie, annullamento di un onere relativo ai rapporti di proprietà e di diritto di voto in una concessione di radio locale).

Art. 64 cpv. 1 e 2 PA. Art. 8 cpv. 2, 3, 4 e 7 O sulle tasse e spese nella procedura amministrativa. Art. 4 e 6 Tariffa per le spese ripetibili accordate alla controparte nelle cause davanti al Tribunale federale.

- Se l'istanza inferiore riconsidera la decisione impugnata e dà seguito alle conclusioni principali del ricorso al Consiglio federale, il ricorrente deve essere considerato parte vincente ai sensi dell'art. 64 cpv. 1 PA. Conseguentemente ha diritto a che gli sia assegnata un'indennità.

- Il quadro per le spese ripetibili è determinato dall'esistenza o no di un valore litigioso e, in caso esista un valore litigioso, dall'ammontare di quest'ultimo.

Nel presente caso, le ricorrenti fanno valere che l'esecuzione dell'onere contenuto nella decisione impugnata e annullata in seguito al riesame dell'istanza inferiore avrebbe causato un pregiudizio finanziario, per cui è data l'esistenza di un valore litigioso. Tuttavia il Consiglio federale, seguendo la propria prassi nelle controversie in cui la decisione impugnata non ha per oggetto una prestazione pecuniaria, nega, di principio, l'esistenza di un valore litigioso o di un pregiudizio patrimoniale e conseguentemente applica il quadro di fr. 500-15 000.- previsto in siffatte controversie. Le spese sono pertanto fissate secondo l'importanza della lite, delle sue difficoltà, dell'ampiezza del lavoro e del tempo impiegato dall'avvocato.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

A. Am 25. Juni 1996 (BBl 1996 II 1551 ff.) eröffnete das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) nach Massgabe von Art. 12 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 12 Sponsoring - 1 Inhalt und zeitliche Ansetzung von gesponserten Sendungen liegen in der alleinigen Verantwortung des Programmveranstalters. Dieser sorgt dafür, dass der Sponsor die Sendung nicht in einer Weise beeinflusst, welche die redaktionelle Unabhängigkeit beeinträchtigt.
1    Inhalt und zeitliche Ansetzung von gesponserten Sendungen liegen in der alleinigen Verantwortung des Programmveranstalters. Dieser sorgt dafür, dass der Sponsor die Sendung nicht in einer Weise beeinflusst, welche die redaktionelle Unabhängigkeit beeinträchtigt.
2    Werden Sendungen oder Sendereihen ganz oder teilweise gesponsert, so müssen die Sponsoren am Anfang oder am Schluss jeder Sendung genannt werden.
3    Gesponserte Sendungen dürfen weder zum Abschluss von Rechtsgeschäften über Waren oder Dienstleistungen der Sponsoren oder von Dritten anregen noch Aussagen werbenden Charakters über Waren und Dienstleistungen enthalten.
4    Sendungen dürfen nicht von Sponsoren finanziert werden, die zur Hauptsache Produkte herstellen oder verkaufen oder Dienstleistungen anbieten, für welche Werbung nach Artikel 10 verboten ist. Im Heilmittelbereich tätige Unternehmen dürfen Sendungen sponsern, sofern dabei keine unter Werbeverbot stehenden Produkte genannt oder gezeigt werden und auch nicht auf eine andere Weise eine Werbewirkung für diese Produkte entsteht.
5    Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen sowie Sendungen und Sendereihen, die mit der Ausübung politischer Rechte in Bund, Kantonen und Gemeinden zusammenhängen, dürfen nicht gesponsert werden.
des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 21. Juni 1991 (RTVG, SR 784.40) die öffentliche Ausschreibung für die Erteilung von Konzessionen für die Veranstaltung und drahtlose terrestrische Verbreitung von lokalen und regionalen Radioprogrammen (Lokalradiokonzessionen) im östlichen Mittelland, in der Zentral- und in der Ostschweiz.

In bezug auf die einzelnen Versorgungsgebiete und die Zahl der für diese zu konzessionierenden Veranstalter verwies die Ausschreibung auf die vom Bundesrat aufgrund von Art. 8 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 8 Bekanntmachungspflichten - 1 Die SRG sowie die Veranstalter mit einer Konzession gestützt auf Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a oder auf Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a müssen:17
1    Die SRG sowie die Veranstalter mit einer Konzession gestützt auf Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a oder auf Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a müssen:17
a  dringliche polizeiliche Bekanntmachungen, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder für die Sicherheit von Personen unumgänglich sind, sowie behördliche Alarmmeldungen und Verhaltensanweisungen unverzüglich in ihr Programm einfügen;
b  die Öffentlichkeit über Erlasse des Bundes informieren, die nach Artikel 7 Absatz 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 200419 (PublG) dringlich oder nach Artikel 7 Absatz 4 PublG ausserordentlich veröffentlicht werden.
2    Für Sendungen nach Absatz 1 ist die Behörde verantwortlich, die sie veranlasst.
3    Der Bundesrat dehnt die Pflichten nach Absatz 1 Buchstabe a soweit erforderlich auf Fernmeldedienstanbieterinnen aus, die Programme verbreiten.
4    Er sorgt dafür, dass die Information der Bevölkerung über Radio in Krisensituationen gewährleistet ist. Die Konzessionsbehörden regeln die Einzelheiten in den Konzessionen der SRG und der Radioveranstalter nach Artikel 38-43.
RTVG erlassenen Weisungen für die UKW-Sendernetzplanung (BBl 1994 III 1583 / 1996 II 982).

Für die Region (...) reichte die V AG dem BAKOM ein Gesuch um Erteilung einer Lokalradiokonzession ein.

B. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK; bis Ende 1997: Eidgenössisches Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement, EVED) erteilte der V AG die nachgesuchte Konzession, wobei es hinsichtlich der Eigentums- und Stimmrechtsverhältnisse bei der Konzessionärin in Art. 3 eine Auflage verfügte.

C. Gegen diese Verfügung erhoben die X AG und die Y AG gemeinsam Beschwerde beim Bundesrat.

Die beiden Beschwerdeführerinnen beantragten, es sei die Verfügung des UVEK zu ändern, indem Art. 3 der Konzession aufgehoben werde. (...)

D. Das UVEK zog seine Verfügung in Wiedererwägung und hob Art. 3 der Konzession der V AG ersatzlos auf.

E. Die Instruktionsbehörde des Bundesrates erachtete daraufhin das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos und führte noch einen Schriftenwechsel zur Frage der Parteientschädigung durch.

Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen verlangten eine Parteientschädigung von rund Fr. 20 000.-. Sie gingen von einem Streitwert von 1 Million Fr. aus und bezifferten den Zeitaufwand für die Arbeitsleistung mit 60 Stunden.

Das UVEK führte aus, dass am ehesten die Auffassung zutreffe, wonach kein Vermögensinteresse vorliege, und ein Zeitaufwand in der Grössenordnung von 15 Stunden eher als angemessen erscheine.

Aus den Erwägungen:

1.1. Gegen Verfügungen betreffend die Erteilung oder Verweigerung von Konzessionen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt, ist nach Art. 99 Bst. d
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 8 Bekanntmachungspflichten - 1 Die SRG sowie die Veranstalter mit einer Konzession gestützt auf Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a oder auf Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a müssen:17
1    Die SRG sowie die Veranstalter mit einer Konzession gestützt auf Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a oder auf Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a müssen:17
a  dringliche polizeiliche Bekanntmachungen, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder für die Sicherheit von Personen unumgänglich sind, sowie behördliche Alarmmeldungen und Verhaltensanweisungen unverzüglich in ihr Programm einfügen;
b  die Öffentlichkeit über Erlasse des Bundes informieren, die nach Artikel 7 Absatz 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 200419 (PublG) dringlich oder nach Artikel 7 Absatz 4 PublG ausserordentlich veröffentlicht werden.
2    Für Sendungen nach Absatz 1 ist die Behörde verantwortlich, die sie veranlasst.
3    Der Bundesrat dehnt die Pflichten nach Absatz 1 Buchstabe a soweit erforderlich auf Fernmeldedienstanbieterinnen aus, die Programme verbreiten.
4    Er sorgt dafür, dass die Information der Bevölkerung über Radio in Krisensituationen gewährleistet ist. Die Konzessionsbehörden regeln die Einzelheiten in den Konzessionen der SRG und der Radioveranstalter nach Artikel 38-43.
des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (Bundesrechtspflegegesetz [OG], SR 173.110) die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen.

Nach Art. 10 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 10 Werbeverbote - 1 Unzulässig ist Werbung für:
1    Unzulässig ist Werbung für:
a  Tabakwaren;
b  alkoholische Getränke, die dem Alkoholgesetz vom 21. Juni 193221 unterstehen; der Bundesrat erlässt zum Schutz der Gesundheit und der Jugend weitere Einschränkungen;
c  ...
d  politische Parteien, für Personen, die politische Ämter innehaben oder dafür kandidieren sowie für Themen, welche Gegenstand von Volksabstimmungen sind;
e  religiöse Bekenntnisse und die sie vertretenden Institutionen und Personen.
2    Unzulässig sind:
a  Werbung für Heilmittel nach Massgabe des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 200023;
b  Verkaufsangebote für sämtliche Heilmittel und medizinischen Behandlungen.
3    Unzulässig sind Schleichwerbung und unterschwellige Werbung.
4    Unzulässig ist Werbung, welche:
a  religiöse oder politische Überzeugungen herabmindert;
b  irreführend oder unlauter ist;
c  zu einem Verhalten anregt, welches die Gesundheit, die Umwelt oder die persönliche Sicherheit gefährdet.
5    Der Bundesrat kann zum Schutz der Gesundheit und der Jugend weitere Werbesendungen als unzulässig erklären.
RTVG hat niemand Anspruch auf die Erteilung oder Erneuerung einer Konzession, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Da eine solche Ausnahmebestimmung hinsichtlich der Lokalradiokonzessionen fehlt, besteht auf deren Erteilung kein Rechtsanspruch, so dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen ist.

Gegen den Entscheid des für die Erteilung von Konzessionen für die Veranstaltung lokaler und regionaler Programme zuständigen UVEK (Art. 10 Abs. 3
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 10 Werbeverbote - 1 Unzulässig ist Werbung für:
1    Unzulässig ist Werbung für:
a  Tabakwaren;
b  alkoholische Getränke, die dem Alkoholgesetz vom 21. Juni 193221 unterstehen; der Bundesrat erlässt zum Schutz der Gesundheit und der Jugend weitere Einschränkungen;
c  ...
d  politische Parteien, für Personen, die politische Ämter innehaben oder dafür kandidieren sowie für Themen, welche Gegenstand von Volksabstimmungen sind;
e  religiöse Bekenntnisse und die sie vertretenden Institutionen und Personen.
2    Unzulässig sind:
a  Werbung für Heilmittel nach Massgabe des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 200023;
b  Verkaufsangebote für sämtliche Heilmittel und medizinischen Behandlungen.
3    Unzulässig sind Schleichwerbung und unterschwellige Werbung.
4    Unzulässig ist Werbung, welche:
a  religiöse oder politische Überzeugungen herabmindert;
b  irreführend oder unlauter ist;
c  zu einem Verhalten anregt, welches die Gesundheit, die Umwelt oder die persönliche Sicherheit gefährdet.
5    Der Bundesrat kann zum Schutz der Gesundheit und der Jugend weitere Werbesendungen als unzulässig erklären.
RTVG und Art. 1 Abs. 1
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 1 Angebote von geringer publizistischer Tragweite - (Art. 1 Abs. 2 RTVG)
1    Angebote von geringer publizistischer Tragweite sind Angebote, die von weniger als 1000 Geräten gleichzeitig in einer dem Stand der Technik entsprechenden Qualität empfangen werden können.
2    Angebote von geringer publizistischer Tragweite sind zudem Angebote, welche:
a  sich auf die redaktionell unbearbeitete, entgeltliche oder unentgeltliche Wiedergabe insbesondere folgender Daten beschränken:
a1  Zeitangaben und Umweltmessdaten,
a2  stehende oder bewegte Wetter- und Meteo-Bilder,
a3  Notfallnummern,
a4  Hinweise auf Dienstleistungen oder Veranstaltungen der öffentlichen Verwaltung,
a5  Fahrzeiten der öffentlichen Verkehrsmittel; und
b  darüber hinaus weder Sponsoring noch Werbung enthalten mit Ausnahme von Werbung für eigene Produkte und Dienstleistungen.
der Radio- und Fernsehverordnung vom 16. März 1992 [RTVV], SR 784.401) ist daher gemäss Art. 72 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 72 - Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  erstinstanzliche Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals.
. VwVG die Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat zulässig.

1.2. Die beiden beschwerdeführenden Unternehmen sind als Adressaten der vom UVEK mit Ziff. 3 der Konzession verfügten Auflage durch die angefochtene Verfügung direkt betroffen, haben damit ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung und sind daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.3. Auf die im übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2. Die Konzession für die V AG wurde als solche weder durch die Beschwerdeführerinnen noch durch Dritte angefochten. Strittig war allein die vom UVEK in Art. 3 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 verfügte Auflage.

Da die allein strittige Bestimmung ersatzlos aufgehoben wurde, ist die vorliegende Beschwerde in der Sache gegenstandslos geworden. (...)

Zu beurteilen bleibt daher nur noch der Antrag betreffend Verfahrenskosten und Parteientschädigung.

3. Die Beschwerdeinstanz kann einer ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Parteientschädigung; Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Diese Vorschrift stellt eine «Muss-Vorschrift» dar (BGE 120 V 214 und 98 Ib 508; VPB 57.16 und 54.39).

Eine Parteientschädigung ist nach Art. 8 Abs. 7 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 (im folgenden: Kostenverordnung, SR 172.041.0) gegebenenfalls auch dann festzusetzen, wenn die Beschwerde gegenstandslos wird, weil der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückzieht oder weil die Vorinstanz die angefochtene Verfügung nach Art. 58 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
VwVG zugunsten des Beschwerdeführers in Wiedererwägung gezogen oder sich in anderer Weise mit dem Beschwerdeführer verglichen hat.

Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Da vorliegend eine solche Gegenpartei fehlt, kann eine allfällige Parteientschädigung nur dem UVEK auferlegt werden.

4. Weil die Vorinstanz ihre Verfügung in Wiedererwägung gezogen hat und gemäss Hauptantrag der Beschwerdeführerinnen den Art. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
der Konzession ersatzlos gestrichen hat, sind die Beschwerdeführerinnen im Sinne von Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG als vollständig obsiegende Parteien zu betrachten. Sie haben daher einen Rechtsanspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung.

4.1. Die Parteientschädigung soll nach Art. 8 Abs. 2 der Kostenverordnung im einzelnen folgende Kosten ersetzen:

a. Kosten der Vertretung oder Verbeiständung, wenn der Vertreter oder Beistand nicht in einem Dienstverhältnis zur Partei steht;

b. Barauslagen und andere Spesen der Partei, soweit sie insgesamt 50 Franken übersteigen;

c. Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.

Die Entschädigung beschränkt sich im vorliegenden Fall auf die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung (Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG in Verbindung mit Art. 10 der Kostenverordnung; BGE 98 Ib 509 E. 1 und VPB 35.17). Für den Aufwand im Verfahren vor dem UVEK wird den Beschwerdeführerinnen daher keine Entschädigung zugesprochen, weil es sich um ein erstinstanzliches Verfahren handelt.

4.2. Die Bestimmungen über die Anwaltskosten im Tarif des Bundesgerichts vom 9. November 1978 über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht (im folgenden: Tarif des Bundesgerichts, SR 173.119.1) finden auf die Kosten der Vertretung und Verbeiständung sinngemäss Anwendung; die Entschädigung für das Honorar des Vertreters oder Beistandes bemisst sich im Rahmen der Tarifbestimmung über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde; der danach in der Regel zulässige Höchstbetrag gilt für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesrat (Art. 8 Abs. 3 und 4 der Kostenverordnung). Dieser Tarif findet sich entgegen der Annahme der Beschwerdeführerinnen nicht in Art. 5 Abs. 1 des Tarifs des Bundesgerichts. Art. 5 gilt ausschliesslich für Streitsachen, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt, während Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
des Tarifs die übrigen Streitfälle regelt, zu denen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zählt (vgl. Abschnittstitel vor Art. 97
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 116
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
OG).

4.3. Die Parteientschädigung richtet sich gemäss Art. 4 des Tarifs des Bundesgerichts in der Regel nach dem Streitwert. Sie wird im Rahmen des in diesem Tarif vorgesehenen Höchst- und Mindestbetrags nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit sowie dem Umfang der Arbeitsleistung und dem Zeitaufwand des Anwalts bemessen.

(...) Falls kein Vermögensinteresse angenommen wird, beträgt die Parteientschädigung in der Regel Fr. 500-15 000.- (Art. 6 Abs. 2 des Tarifs des Bundesgerichts). Wenn demgegenüber gemäss den Beschwerdeführerinnen ein Vermögensinteresse angenommen und dieses mit 1 Million Fr. beziffert wird, so beträgt der Rahmen für die Parteientschädigung Fr. 7000-22 000.- bzw. Fr. 8000-30 000.-, soweit nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen (Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 des Tarifs des Bundesgerichts).

4.4. Aussergewöhnliche Umstände, die es rechtfertigen könnten, über die vorgenannten Ansätze hinauszugehen (Art. 7 Abs. 1 des Tarifs des Bundesgerichts), sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Die Streitsache beanspruchte nach Würdigung des Bundesrates nicht aussergewöhnlich viel Arbeit. Die Sammlung und Zusammenstellung des Beweismaterials waren weder langwierig noch schwierig, ein Beweisverfahren wurde nicht durchgeführt, und die tatbeständlichen und rechtlichen Verhältnisse waren nicht besonders verwickelt.

5. Zu prüfen bleibt die Frage, ob im vorliegenden Fall ein Streitwert gegeben ist oder nicht, weil je nachdem wie dargelegt der Rahmen für die Parteientschädigung verschieden hoch angesetzt ist.

5.1. Der Bundesrat verneint nach seiner Praxis in Streitfällen, in denen die angefochtene Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand hat, grundsätzlich das Vorliegen eines Streitwertes oder Vermögensinteresses und bestimmt daher in solchen Fällen die Parteientschädigung im Rahmen von Fr. 500-15 000.- (Art. 6 Abs. 2 des Tarifs des Bundesgerichts). In diesem Rahmen zieht der Bundesrat in Erwägung:

- dass Lokalradiokonzessionen nur auf Gesuch hin erteilt werden und die Bewerberin in diesem Gesuch alle für die Prüfung des Gesuches erforderlichen Angaben machen musste (Art. 4 Abs. 1
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 4 Jugendschutz - (Art. 5 RTVG)
1    Veranstalter von frei empfangbaren Fernsehprogrammen haben jugendgefährdende Sendungen akustisch anzukündigen oder während ihrer gesamten Sendedauer mit optischen Mitteln zu kennzeichnen.
2    Veranstalter von Abonnementsfernsehen müssen es ihren Abonnenten und Abonnentinnen durch geeignete technische Vorkehrungen ermöglichen, Minderjährige am Zugang zu jugendgefährdenden Inhalten zu hindern.
und Art. 6 Abs. 1
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 6
RTVV; BBl 1996 II 1551 Ziff. 2; Art. 13 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG);

- dass im wesentlichen bereits im Konzessionsgesuch Angaben gemacht werden mussten, welche für die rechtliche Beurteilung der anbegehrten Konzession erforderlich waren, und dass diese Angaben daher vor der Einreichung des Gesuchs seitens der Bewerberin erarbeitet werden mussten;

- dass gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. g
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 11 Einfügung und Dauer der Werbung - 1 Werbung muss grundsätzlich zwischen einzelne Sendungen eingefügt und in Blöcken gesendet werden. Der Bundesrat bestimmt, wann von diesem Grundsatz abgewichen werden kann. Abweichungen dürfen den Gesamtzusammenhang und den Wert der betroffenen Sendung nicht beeinträchtigen.
1    Werbung muss grundsätzlich zwischen einzelne Sendungen eingefügt und in Blöcken gesendet werden. Der Bundesrat bestimmt, wann von diesem Grundsatz abgewichen werden kann. Abweichungen dürfen den Gesamtzusammenhang und den Wert der betroffenen Sendung nicht beeinträchtigen.
2    Werbung darf grundsätzlich nicht mehr als 20 Prozent der Sendezeit einer Stunde beanspruchen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.24
3    Bei der Regelung der Abweichungen von den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 berücksichtigt der Bundesrat namentlich die folgenden Kriterien:
a  die Leistungsaufträge der Veranstalter;
b  die wirtschaftliche Lage von Radio und Fernsehen;
c  die grenzüberschreitende Konkurrenz;
d  die internationalen Werberegelungen;
e  die Anliegen des Publikums.
RTVG auch alle sachdienlichen Unterlagen zu liefern waren (...);

- dass daher die Aspekte (...) bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Konzessionsverfahrens behandelt wurden;

- dass aber mit der Parteientschädigung nur die für das vorliegende Beschwerdeverfahren notwendigen Aufwendungen abzugelten sind;

- dass zwar neue, indes nicht besonders schwierige Rechtsfragen zu behandeln waren;

- dass sich die Beschwerdeführerinnen bei der rechtlichen Beurteilung der angefochtenen Verfügung weitgehend auf die Materialien stützen konnten, welche in dem von den Beschwerdeführerinnen in der Beschwerde zitierten, 1996 erschienenen «Rundfunkrecht» von Martin Dumermuth, dargestellt sind;

- dass sich damit im Beschwerdeverfahren zusätzliche umfangreiche rechtliche oder tatsächliche Abklärungen erübrigten;

- dass das Beschwerdeverfahren bereits im Anfangsstadium gegenstandslos geworden ist und demgemäss der für die Vertretung notwendige Aufwand auch deshalb als erheblich geringer zu veranschlagen ist als bei einem Verfahren mit mehr als einem Schriftenwechsel und/oder mit einem Beweisverfahren;

- dass mit Blick auf diese Umstände der von den Beschwerdeführerinnen mit 60 Stunden bezifferte Zeitaufwand (für Aktenstudium, Besprechungen mit der Klientschaft, Veranlassen von Recherchen betreffend Reichweite der Print- und elektronischen Medien im Kanton (...), Auswertung dieser Recherchen, Abklären von Rechtsfragen, Ausarbeiten der Beschwerdeschrift, Korrespondenz mit dem BJ) deutlich über das hinausgeht, was für das Beschwerdeverfahren plausibel und nötig erscheint, wie das UVEK zu Recht einwendet;

- dass Art. 7 Abs. 3 des Tarifs des Bundesgerichts die entsprechende Kürzung der Parteientschädigung erlaubt bei Prozessabstand, Rückzug des Rechtsmittels, Vergleich, Nichteintreten und allgemein dann, wenn - wie dies vorliegend zutrifft - das Beschwerdeverfahren nicht mit einem Sachurteil endet;

- dass der Bundesrat in Entscheiden über Verwaltungsbeschwerden den Parteien im Falle des Unterliegens tendenziell eher tiefe Spruchgebühren auferlegt und in diesem Sinne den Spielraum nach oben nur zurückhaltend nutzt (Fr. 100-5000.- für gewöhnliche Streitfälle; Art. 2 der Kostenverordnung);

- dass der Bundesrat sich im Gegenzug auch bei der Zusprechung von Parteientschädigungen an obsiegende Parteien zurückhält.

Der Bundesrat hält in diesem Sinne eine pauschalierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3000.- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) für angemessen.

5.2. Wenn demgegenüber gemäss den Beschwerdeführerinnen ein Vermögensinteresse angenommen (BGE 120 V 214) und dieses mit 1 Million Fr. beziffert wird, so beträgt der Rahmen für die Parteientschädigung Fr. 7000-22 000.- bzw. Fr. 8000-30 000.- (Art. 6 Abs. 1 des Tarifs des Bundesgerichts). Die Parteientschädigung kann indes unter den Minimalansatz herabgesetzt werden, wenn zwischen dem nach dem Tarif anwendbaren Ansatz und der vom Anwalt tatsächlich geleisteten Arbeit ein offenbares Missverhältnis besteht (Art. 7 Abs. 2 des Tarifs des Bundesgerichts). Angesichts der vom Verwaltungsverfahrensgesetz gezogenen Schranken versteht der Bundesrat die Bestimmung so, dass es sich dabei nur um jene vom Anwalt geleistete Arbeit handeln kann, die für die Parteivertretung im Verfahren vor dem Bundesrat tatsächlich notwendig war (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 8 Abs. 5 der Kostenverordnung; VPB 58.63 E. II/b, 54.39). Den Erwägungen unter Ziff. 5.1 hiervor lässt sich entnehmen, dass mit Blick auf die Umstände des vorliegenden Falles der von den Beschwerdeführerinnen mit 60 Stunden bezifferte Zeitaufwand deutlich über das hinausgeht, was nach Ansicht des Bundesrates für das Beschwerdeverfahren plausibel und nötig erscheint. Es drängt sich
daher auf, die vorgenannten Minimalansätze für die Parteientschädigung zu unterschreiten und im Ergebnis den Pauschalbetrag von Fr. 3000.- zu bestätigen, der sich bei Anwendung des Rahmens für Fälle ohne Streitwert als angemessen erwiesen hat.

Dokumente des Bundesrates
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-62.30
Datum : 25. Februar 1998
Publiziert : 25. Februar 1998
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-62.30
Sachgebiet : Bundesrat
Gegenstand : Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesrat bei Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung durch die...


Gesetzesregister
OG: 6  97  99  116
RTVG: 8 
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 8 Bekanntmachungspflichten - 1 Die SRG sowie die Veranstalter mit einer Konzession gestützt auf Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a oder auf Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a müssen:17
1    Die SRG sowie die Veranstalter mit einer Konzession gestützt auf Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a oder auf Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a müssen:17
a  dringliche polizeiliche Bekanntmachungen, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder für die Sicherheit von Personen unumgänglich sind, sowie behördliche Alarmmeldungen und Verhaltensanweisungen unverzüglich in ihr Programm einfügen;
b  die Öffentlichkeit über Erlasse des Bundes informieren, die nach Artikel 7 Absatz 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 200419 (PublG) dringlich oder nach Artikel 7 Absatz 4 PublG ausserordentlich veröffentlicht werden.
2    Für Sendungen nach Absatz 1 ist die Behörde verantwortlich, die sie veranlasst.
3    Der Bundesrat dehnt die Pflichten nach Absatz 1 Buchstabe a soweit erforderlich auf Fernmeldedienstanbieterinnen aus, die Programme verbreiten.
4    Er sorgt dafür, dass die Information der Bevölkerung über Radio in Krisensituationen gewährleistet ist. Die Konzessionsbehörden regeln die Einzelheiten in den Konzessionen der SRG und der Radioveranstalter nach Artikel 38-43.
10 
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 10 Werbeverbote - 1 Unzulässig ist Werbung für:
1    Unzulässig ist Werbung für:
a  Tabakwaren;
b  alkoholische Getränke, die dem Alkoholgesetz vom 21. Juni 193221 unterstehen; der Bundesrat erlässt zum Schutz der Gesundheit und der Jugend weitere Einschränkungen;
c  ...
d  politische Parteien, für Personen, die politische Ämter innehaben oder dafür kandidieren sowie für Themen, welche Gegenstand von Volksabstimmungen sind;
e  religiöse Bekenntnisse und die sie vertretenden Institutionen und Personen.
2    Unzulässig sind:
a  Werbung für Heilmittel nach Massgabe des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 200023;
b  Verkaufsangebote für sämtliche Heilmittel und medizinischen Behandlungen.
3    Unzulässig sind Schleichwerbung und unterschwellige Werbung.
4    Unzulässig ist Werbung, welche:
a  religiöse oder politische Überzeugungen herabmindert;
b  irreführend oder unlauter ist;
c  zu einem Verhalten anregt, welches die Gesundheit, die Umwelt oder die persönliche Sicherheit gefährdet.
5    Der Bundesrat kann zum Schutz der Gesundheit und der Jugend weitere Werbesendungen als unzulässig erklären.
11 
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 11 Einfügung und Dauer der Werbung - 1 Werbung muss grundsätzlich zwischen einzelne Sendungen eingefügt und in Blöcken gesendet werden. Der Bundesrat bestimmt, wann von diesem Grundsatz abgewichen werden kann. Abweichungen dürfen den Gesamtzusammenhang und den Wert der betroffenen Sendung nicht beeinträchtigen.
1    Werbung muss grundsätzlich zwischen einzelne Sendungen eingefügt und in Blöcken gesendet werden. Der Bundesrat bestimmt, wann von diesem Grundsatz abgewichen werden kann. Abweichungen dürfen den Gesamtzusammenhang und den Wert der betroffenen Sendung nicht beeinträchtigen.
2    Werbung darf grundsätzlich nicht mehr als 20 Prozent der Sendezeit einer Stunde beanspruchen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.24
3    Bei der Regelung der Abweichungen von den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 berücksichtigt der Bundesrat namentlich die folgenden Kriterien:
a  die Leistungsaufträge der Veranstalter;
b  die wirtschaftliche Lage von Radio und Fernsehen;
c  die grenzüberschreitende Konkurrenz;
d  die internationalen Werberegelungen;
e  die Anliegen des Publikums.
12
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 12 Sponsoring - 1 Inhalt und zeitliche Ansetzung von gesponserten Sendungen liegen in der alleinigen Verantwortung des Programmveranstalters. Dieser sorgt dafür, dass der Sponsor die Sendung nicht in einer Weise beeinflusst, welche die redaktionelle Unabhängigkeit beeinträchtigt.
1    Inhalt und zeitliche Ansetzung von gesponserten Sendungen liegen in der alleinigen Verantwortung des Programmveranstalters. Dieser sorgt dafür, dass der Sponsor die Sendung nicht in einer Weise beeinflusst, welche die redaktionelle Unabhängigkeit beeinträchtigt.
2    Werden Sendungen oder Sendereihen ganz oder teilweise gesponsert, so müssen die Sponsoren am Anfang oder am Schluss jeder Sendung genannt werden.
3    Gesponserte Sendungen dürfen weder zum Abschluss von Rechtsgeschäften über Waren oder Dienstleistungen der Sponsoren oder von Dritten anregen noch Aussagen werbenden Charakters über Waren und Dienstleistungen enthalten.
4    Sendungen dürfen nicht von Sponsoren finanziert werden, die zur Hauptsache Produkte herstellen oder verkaufen oder Dienstleistungen anbieten, für welche Werbung nach Artikel 10 verboten ist. Im Heilmittelbereich tätige Unternehmen dürfen Sendungen sponsern, sofern dabei keine unter Werbeverbot stehenden Produkte genannt oder gezeigt werden und auch nicht auf eine andere Weise eine Werbewirkung für diese Produkte entsteht.
5    Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen sowie Sendungen und Sendereihen, die mit der Ausübung politischer Rechte in Bund, Kantonen und Gemeinden zusammenhängen, dürfen nicht gesponsert werden.
RTVV: 1 
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 1 Angebote von geringer publizistischer Tragweite - (Art. 1 Abs. 2 RTVG)
1    Angebote von geringer publizistischer Tragweite sind Angebote, die von weniger als 1000 Geräten gleichzeitig in einer dem Stand der Technik entsprechenden Qualität empfangen werden können.
2    Angebote von geringer publizistischer Tragweite sind zudem Angebote, welche:
a  sich auf die redaktionell unbearbeitete, entgeltliche oder unentgeltliche Wiedergabe insbesondere folgender Daten beschränken:
a1  Zeitangaben und Umweltmessdaten,
a2  stehende oder bewegte Wetter- und Meteo-Bilder,
a3  Notfallnummern,
a4  Hinweise auf Dienstleistungen oder Veranstaltungen der öffentlichen Verwaltung,
a5  Fahrzeiten der öffentlichen Verkehrsmittel; und
b  darüber hinaus weder Sponsoring noch Werbung enthalten mit Ausnahme von Werbung für eigene Produkte und Dienstleistungen.
4 
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 4 Jugendschutz - (Art. 5 RTVG)
1    Veranstalter von frei empfangbaren Fernsehprogrammen haben jugendgefährdende Sendungen akustisch anzukündigen oder während ihrer gesamten Sendedauer mit optischen Mitteln zu kennzeichnen.
2    Veranstalter von Abonnementsfernsehen müssen es ihren Abonnenten und Abonnentinnen durch geeignete technische Vorkehrungen ermöglichen, Minderjährige am Zugang zu jugendgefährdenden Inhalten zu hindern.
6
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 6
VwVG: 3 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
58 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
64 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
72
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 72 - Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  erstinstanzliche Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals.
BGE Register
120-V-214 • 98-IB-506
Stichwortregister
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BBl
1994/III/1583 • 1996/II/1551
VPB
35.17 • 57.16 • 58.63