VPB 62.27

(Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 27. Juni 1997; b.338)

Art. 4 Abs. 1 RTVG. Sachgerechtigkeitsgebot bei Informationssendungen. Anforderungen an «anwaltschaftlichen Journalismus».

Bei Sendungen im Stile des «anwaltschaftlichen Journalismus» besteht eine qualifizierte Sorgfaltspflicht, um eine Manipulation der Zuschauer zu verhindern. Ein Beitrag, der darauf ausgerichtet ist, ein vorgefasstes Bild durch verstreut plazierte Ungenauigkeiten, Falschinformationen und gezielt eingesetzte visuelle und musikalische Gestaltungselemente zu bestätigen, verstösst gegen diese journalistische Sorgfaltspflicht.

Art. 4 al. 1 LRTV. Obligation de présenter fidèlement les événements dans des émissions d'information. Exigences applicables au journalisme de mise en cause.

Dans les émissions consacrées à des mises en cause, les journalistes doivent faire preuve d'une diligence journalistique accrue, afin d'éviter une manipulation des téléspectateurs. Une contribution qui s'attache à confirmer une image préconçue par des inexactitudes éparpillées, des informations fausses et des prises de vue et de son placées à dessein enfreint ce devoir de diligence journalistique.

Art. 4 cpv. 1 LRTV. Obbligo di presentare correttamente i fatti nell'ambito di trasmissioni a carattere informativo. Esigenze inerenti al giornalismo d'inchiesta.

Nell'ambito di trasmissioni dedicate a inchieste, i giornalisti debbono dar prova di diligenza qualificata, al fine di evitare la manipolazione dei telespettatori. Un contributo volto a confermare un'immagine preconcetta mediante inesattezze sparse, informazioni fasulle e l'impiego mirato di immagini e suoni, viola detto obbligo di diligenza giornalistica.

A. Am 17. September 1996 strahlte das Schweizer Fernsehen DRS in der Sendung «10 vor 10» den Beitrag «Im Glarner Baugewerbe herrscht Filz» aus. Darin wurde die These vertreten, dass im Glarner Baugewerbe einzelne Bewerber für lukrative Bauaufträge unzulässig bevorzugt würden. Als Hauptverantwortlicher dieses «Filzes» wurde im ungefähr sieben Minuten dauernden Beitrag der Glarner Baudirektor Kaspar Rhyner dargestellt. Rhyner sei in den Sechzigerjahren Chef der Bauunternehmung X gewesen und 1971 dort ausgetreten, als er Regierungsrat wurde. Als Baudirektor habe er sich bei der Firma M. AG mit öffentlichen Aufträgen, z. B. beim Ausbau der Elmer Sportbahnen, beim Bau des Panzerschiessplatzes Wichlen, beim Ausbau des Klausenpasses oder der Kehrichtverbrennungsanlage Niederurnen, dafür revanchiert, dass diese sein jetziges Wohnhaus renoviert habe. In den Off-Kommentar hinein waren Äusserungen Rhyners montiert, mit denen er zu verschiedenen Vorwürfen kurz Stellung bezog. Ferner kamen ein Bauunternehmer, der gegen Rhyner eine Strafanzeige eingereicht habe, und der Biltener Gemeindepräsident, welcher die Klage unterstütze, zu Wort.

B. Gegen diesen Beitrag erhebt Kaspar Rhyner am 20. Januar 1997 Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im weitern: Unabhängige Beschwerdeinstanz oder UBI). Er beantragt, es sei festzustellen, dass der angefochtene Beitrag der Sendung «10 vor 10» die Programmbestimmungen des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) verletzt habe.

C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 64 Offene Schnittstellen und technische Ausgestaltung - Soweit dies für die Sicherung der Meinungsvielfalt erforderlich ist, kann der Bundesrat nach Anhörung der betroffenen Kreise für Vorrichtungen oder Dienste, die der Aufbereitung von Programmen dienen, offene Schnittstellen vorschreiben oder andere Bestimmungen über deren technische Ausgestaltung erlassen. Er berücksichtigt dabei in angemessener Weise die bereits im Markt vorhandenen Vorrichtungen oder Dienste und räumt angemessene Übergangsfristen ein.
RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Februar 1997 verlangt sie die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

(...)

Aus den Erwägungen:

(...)

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beitrag habe seine Person in mehreren Punkten nicht mit der gebotenen Objektivität dargestellt. Damit rügt er die Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots.

3.1. Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich dem Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 55bis Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 64 Offene Schnittstellen und technische Ausgestaltung - Soweit dies für die Sicherung der Meinungsvielfalt erforderlich ist, kann der Bundesrat nach Anhörung der betroffenen Kreise für Vorrichtungen oder Dienste, die der Aufbereitung von Programmen dienen, offene Schnittstellen vorschreiben oder andere Bestimmungen über deren technische Ausgestaltung erlassen. Er berücksichtigt dabei in angemessener Weise die bereits im Markt vorhandenen Vorrichtungen oder Dienste und räumt angemessene Übergangsfristen ein.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (BV, SR 101). Demzufolge haben Radio und Fernsehen insbesondere zur kulturellen Entfaltung und zur freien Meinungsbildung beizutragen und dabei auch die Eigenheiten des Landes zu berücksichtigen. Die in Art. 55bis Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 64 Offene Schnittstellen und technische Ausgestaltung - Soweit dies für die Sicherung der Meinungsvielfalt erforderlich ist, kann der Bundesrat nach Anhörung der betroffenen Kreise für Vorrichtungen oder Dienste, die der Aufbereitung von Programmen dienen, offene Schnittstellen vorschreiben oder andere Bestimmungen über deren technische Ausgestaltung erlassen. Er berücksichtigt dabei in angemessener Weise die bereits im Markt vorhandenen Vorrichtungen oder Dienste und räumt angemessene Übergangsfristen ein.
BV aufgeführten unbestimmten Gesetzesbegriffe sind im Prozess der Interessenabwägung zu konkretisieren. Dabei ist auch der in Art. 55bis Abs. 3
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 64 Offene Schnittstellen und technische Ausgestaltung - Soweit dies für die Sicherung der Meinungsvielfalt erforderlich ist, kann der Bundesrat nach Anhörung der betroffenen Kreise für Vorrichtungen oder Dienste, die der Aufbereitung von Programmen dienen, offene Schnittstellen vorschreiben oder andere Bestimmungen über deren technische Ausgestaltung erlassen. Er berücksichtigt dabei in angemessener Weise die bereits im Markt vorhandenen Vorrichtungen oder Dienste und räumt angemessene Übergangsfristen ein.
BV garantierten Programmautonomie des Veranstalters Rechnung zu tragen, die ihm insbesondere bei der Bestimmung seiner Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts einen weiten Spielraum gewährt (VPB 60.91, S. 838; 60.23, S. 178). Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es somit jedem Veranstalter erlaubt sein, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. Insbesondere muss an Radio und Fernsehen Kritik und Opposition auch gegen dominierende politische Meinungen, herrschende Strukturen, Mehrheitsauffassungen und etablierte
Ansichten und Institutionen möglich sein. Es ist kein Thema denkbar, das einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen sein müsste. Eine Grenze liegt indessen in der Art und Weise der redaktionellen und gestalterischen Umsetzung (VPB 59.67, S. 559; 59.66, S. 553).

3.2. Auf Gesetzesstufe findet sich das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt - 1 Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
1    Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
2    Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein.
3    Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden.
4    Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden.
RTVG wieder. Die Beschwerdeinstanz hat aus dem in Abs. 1 dieser Bestimmung enthaltenen Gebot, Ereignisse sachgerecht darzustellen, in ihrer Praxis abgeleitet, die Hörer oder Zuschauer müssten sich aufgrund der in der Sendung vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich ihrerseits frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 60.24, S. 183; 59.14, S. 110).

3.3. Würdigt die UBI eine Sendung im Hinblick auf diese Anforderungen, so steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (VPB 53.48, S. 342; BGE 119 Ib 166, 169). Aufgabe der Beschwerdeinstanz ist es, die kommunikative Wirkung und die durch die Umstände der konkreten Sendung gebotene Sorgfalt rechtlich zu überprüfen; eine fachliche Beurteilung steht ihr nicht zu. Sie hat demnach nicht zu beurteilen, ob ein in Radio und Fernsehen aufgegriffenes Thema geschickt gewählt oder bearbeitet wurde, sondern allein, ob dies nach den Programmvorschriften geschehen ist.

4. Bei «10 vor 10» handelt es sich um eine Sendung des Schweizer Fernsehens DRS, die vorwiegend der Informationsvermittlung dient (VPB 57.45, S. 367; BGE 121 II 29, 34).

4.1. Bei Informationssendungen ist gemäss ständiger Praxis der Beschwerdeinstanz neben jeder einzelnen Information für sich allein auch der allgemeine Eindruck zu beurteilen, der sich aus dem angefochtenen Beitrag als Ganzes ergibt (VPB 58.46, S. 373; BGE 114 Ib 334, 343). Bezüglich allfälliger missverständlicher Formulierungen oder gar falscher Informationen ist zu fragen, wie diese Sequenzen unter Berücksichtigung des ganzen Beitrages vom Publikum vernünftigerweise verstanden werden konnten (BGE 122 II 471, 479; 121 II 359, 363 f.). Neben dem Vorwissen des von einer Sendung angesprochenen Publikums sind in diesem Zusammenhang auch Eigenheiten des Sendegefässes, das Thema und der Gegenstand einer Sendung zu würdigen. Mängel, die aufgrund isolierter Analyse als sekundär einzustufen sind, können im Gesamteindruck der Sendung eine Programmrechtsverletzung bewirken (BGE 114 Ib 204, 207). Die freie Meinungsbildung des Publikums kann auch durch die Dramaturgie der Sendung beeinträchtigt werden. Es ist möglich, nicht existierende Zusammenhänge vorzutäuschen oder bestehende zu zerstören, indem wahre Tatsachen in einer bestimmten Reihenfolge aneinander gereiht werden (vgl. Martin Dumermuth, Die Programmaufsicht bei Radio und
Fernsehen in der Schweiz, Basel / Frankfurt a. M. 1992, S. 288). Fernsehsendungen können die Informationsrezeption der Zuschauer steuern, indem sie die Bild-, Text- und Tonelemente auf eine besondere Weise komponieren (VPB 60.83, S. 744). So vermag ein speziell intonierter Kommentar, eine ungewöhnliche Kameraeinstellung, die Schnittechnik oder die Begleitmusik beim Publikum bestimmte Vorstellungen hervorzurufen. Welche gestalterischen Mittel wie eingesetzt werden, ist nur solange Sache des Veranstalters, als ihr Einsatz nicht das Gebot der Sachgerechtigkeit verletzt. Art. 5 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 5 Jugendgefährdende Sendungen - Programmveranstalter haben durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Massnahmen dafür zu sorgen, dass Minderjährige nicht mit Sendungen konfrontiert werden, welche ihre körperliche, geistig-seelische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährden.
RTVG, der die Programmautonomie garantiert, gilt nur im Rahmen der allgemeinen Informationsgrundsätze von Art. 4
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt - 1 Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
1    Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
2    Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein.
3    Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden.
4    Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden.
RTVG (BGE 121 II 29, 34).

4.2. Die Beschwerdeinstanz anerkennt, dass die gesetzlichen Programmbestimmungen weder Stellungnahmen und Kritiken von Programmschaffenden noch den «anwaltschaftlichen Journalismus» ausschliessen, wenn in dem Sinne Transparenz gewährleistet bleibt, dass sich die Zuschauer ein eigenes Bild machen können (VPB 60.83, S. 744; BGE 121 II 29, 34). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich in erster Linie danach, ob der Beitrag insgesamt manipulativ wirkt (BGE 122 II 471, 479). Die Form des «anwaltschaftlichen Journalismus» stellt qualifizierte Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Veranstalters. Ein strenger Massstab ist insbesondere für Sendungen anzulegen, die schwerwiegende Vorwürfe erheben und so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für Direktbetroffene oder Dritte beinhalten. In diesem Falle tut eine sorgfältige Recherche not, die sich auch auf Details der Anschuldigungen erstreckt (VPB 60.83, S. 745; 59.42, S. 352). In Fällen, die massive Anschuldigungen an Personen, Unternehmungen oder Behörden richten, ist es unabdingbar, den Standpunkt der Angegriffenen in geeigneter Weise darzustellen.

5. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die angefochtene Sendung daraufhin zu prüfen, ob sie das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt hat.

5.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass seine Rolle bei der Vergabe von Bauaufträgen durch die Sportbahnen Elm AG in der Sendung falsch dargestellt worden sei. Es treffe nicht zu, dass er in Alleinkompetenz habe entscheiden können, wie dies die Sendung zu vermitteln versucht habe. Vielmehr sei die Vergabe der Aufträge durch den 10 Personen umfassenden Gesamtverwaltungsrat der Sportbahnen Elm AG vorgenommen worden. Der Beschwerdeführer stösst sich insbesondere daran, dass die Sache als «Ein Geschäft unter Freunden...» kommentiert worden sei. Mit diesem Kommentar sei die «einseitige Stimmungsmache», welche den gesamten Beitrag durchziehe, eingeläutet worden. Die SRG entgegnet in ihrer Stellungnahme, dass im Beitrag nicht behauptet worden sei, Kaspar Rhyner habe die alleinige Kompetenz gehabt, über den Bauauftrag zu entscheiden. Im Kommentar sei gesagt worden, Rhyner habe der Baufirma M. AG zu einem lukrativen Grossauftrag verholfen. Diese Aussage sei korrekt. Vom «formalistischen Standpunkt» aus treffe es zwar zu, dass der Gesamtverwaltungsrat entschieden habe, doch gelte es zu berücksichtigen, dass Kaspar Rhyner dort ein «sehr grosses Gewicht» gehabt habe.

5.2. Die fragliche Sequenz wurde eingeleitet mit Postkartenaufnahmen von Elm mit pittoresken Chalets unter strahlend blauem Himmel, grünen Wiesen und imposanter Gebirgskulisse im Hintergrund. Diese Bilder waren von glarnerischer Zithermusik begleitet, die während des gesamten Beitrags immer wieder erklang. Bedingt durch ihre einfache Struktur und die mehrfache Wiederholung erhielt diese Musik gewissermassen die Funktion eines Leitmotivs. Damit wurde eine Stimmung von Behäbigkeit und heiler Welt evoziert und ein entsprechender emotionaler Teppich gelegt. Mit einem ersten Schnitt auf die Elmer Sportbahnen und einem zweiten in einen Festsaal, mit Kaspar Rhyner vor einer Festgesellschaft, baute der Beitrag den Kontrast hierzu auf: Im Bergrestaurant feiere man Aufrichte der neuen Bahn und «Chäpp» Rhyner, den Glarner Baudirektor, der besonders gut zum Hinterland schaue. Der unmittelbar anschliessende, als Singsang intonierte Off-Kommentar war dann beim Thema Nepotismus:

«Rhyner verhalf mit dem Bahnausbau der Baufirma M. AG zu einem lukrativen Grossauftrag. Ein Geschäft unter Freunden, liegt doch die M. AG dem Baudirektor besonders am Herzen.»

Die Formulierung «verhalf» erweckte beim Publikum den Eindruck, Kaspar Rhyner habe es in der Hand gehabt, über die Vergabe des Bauauftrages in eigener Regie zu entscheiden. Damit wird unterschlagen, dass darüber in Tat und Wahrheit ein zehnköpfiger Verwaltungsrat entschieden hat. Es kann der SRG darin nicht gefolgt werden, dass dieser Umstand nur von einem «formalistischen Standpunkt» aus als entscheidend gewertet werden könne. Auch das Argument der SRG, dass Rhyner in diesem Verwaltungsrat sehr einflussreich gewesen sei, verfängt nicht. Abgesehen davon, dass es sich auf eine blosse Vermutung stützt und nicht belegt wird, ist es auch unwahrscheinlich, dass Rhyner als Einzelner in der Lage gewesen wäre, seinen Willen einem aus mehreren Personen zusammengesetzten Gremium aufzuzwingen. Würdigt man neben der Falschinformation im Kommentar auch den auf gestalterischer Ebene erzeugten emotionalen Mantel der Sequenz, so ist festzustellen, dass mit dem Singsang im Tonfall des Kommentators und den Bildern einer abgeschiedenen, aber heilen Bergwelt der Eindruck erweckt wurde, im Kanton Glarus gelte Nepotismus als Kavaliersdelikt und Rhyner sei einer der Hauptverantwortlichen dafür. Die Unabhängige Beschwerdeinstanz stellt somit
fest, dass der Veranstalter das Publikum mit einem gezielten Zusammenspiel von suggestiver Information und Gestaltung der Bild-, Musik- und Intonationsebenen in diesem Punkt irregeführt hat.

6. Als zweiten Punkt rügt der Beschwerdeführer, dass kurz danach vom «Maurer Rhyner» gesprochen werde, der in den Sechzigerjahren Chef der M. AG gewesen sei. Die SRG bestätigt, dass die Formulierung «der gelernte Maurer» präziser gewesen wäre. Die Unabhängige Beschwerdeinstanz beurteilt diese Ungenauigkeit nicht als gravierend, weil sie mit Blick auf die Meinungsbildung des Publikums zum fraglichen Beitrag nicht von tragender Bedeutung war, sondern lediglich einen Nebenpunkt betraf (Zur Unterscheidung von Haupt- und Nebenpunkten einer Sendung vgl. VPB 59.42, S. 353; 58.46, S. 373).

7. Die dritte Rüge bezieht sich auf die Renovation des Hauses von Kaspar Rhyner. An der Kameraeinstellung fällt auf, dass Rhyners Wohnhaus aus der Nähe und von unten aufgenommen wurde. Damit wurde das grosse Volumen des Hauses betont. Der Off-Kommentar, der diese Kameraeinstellung begleitete, lautete wie folgt:

«Der M. F. half dem Rhyner Chäpp dessen jetziges Wohnhaus zu renovieren und dieser revanchierte sich als Baudirektor mit weiteren Bauaufträgen».

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass er die Renovation des Hauses im Jahre 1968 begonnen habe. Regierungsrat und Baudirektor sei er jedoch erst im März 1971 geworden. Der erwähnte F. M. habe 1968 noch an der ETH studiert und nicht für die M. AG gearbeitet. Die SRG räumt in ihrer Stellungnahme ein, dass ihr hier ein Fehler unterlaufen sei. Sie habe erst nachträglich festgestellt, dass das Haus «bereits in den Sechzigerjahren renoviert worden» sei. Sie gibt damit zu, dass sie Rhyner und F. M. in diesem Zusammenhang zu Unrecht Vetternwirtschaft unterstellte. Auch diese Falschinformation war geeignet, die Zuschauer irrezuführen und den nicht belegten Eindruck zu erwecken, bei der aufwendigen Renovation eines stattlichen Hauses handle es sich um die Gegenleistung, die korruptes Verhalten zu erklären vermag.

8. Der Beschwerdeführer rügt viertens, dass der Beitrag die Kompetenzen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe für den Bau des Schiessplatzes Wichlen falsch dargestellt habe. Die fragliche Stelle im Off-Kommentar schloss unmittelbar an jene in der vorstehenden Erwägung zitierte an und lautete wie folgt:

«So beim Bau des Panzerschiessplatzes ob Elm in den Siebzigerjahren. Vom Vierzig-Millionen-Kuchen ging ein währschaftes Stück an M. und an einen weiteren Freund von der S. AG.»

Wie der Beschwerdeführer glaubhaft darlegt, hatte er mit der Vergabe der Aufträge für den Schiessplatz nichts zu tun, weil diese in die Kompetenz des EMD gefallen ist. Was die SRG dagegen einwendet, ist unbehelflich. Es mag zwar zutreffen, dass sich der Beschwerdeführer - wie die SRG behauptet - für jene Lösung eingesetzt habe, die den Interessen der Firmen im Glarner Hinterland, insbesondere der M. AG diente. Abgesehen davon, dass einem Regierungsrat kaum vorgeworfen werden kann, sich für das kantonale Gewerbe einzusetzen, ändert dies nichts daran, dass die erwähnte Kommentarstelle falsch ist. Jene Formulierung suggerierte fraglos, dass der Beschwerdeführer kompetent gewesen sei, diesen Auftrag zu vergeben. Weil für die Vergabe der Aufträge für den Panzerschiessplatz Wichlen aber das EMD zuständig war, wurde das Publikum falsch informiert.

9. Als unerheblich erachtet die UBI die weitere Rüge des Beschwerdeführers, dass der «Beitrag kein Wort verloren» habe über die Arbeitsvergabe anlässlich des Umbaus des Kantonsspitals Glarus. Es steht dem Veranstalter unter dem Vorbehalt eines manipulativen Vorgehens grundsätzlich frei, in einem Kurzbeitrag zu einem bestimmten Thema eine Auswahl der behandelten Beispiele zu treffen.

10. Nicht entscheidrelevant ist ebenfalls das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass im Beitrag zu Unrecht bemängelt worden sei, im Glarnerland gäbe es kein Baureglement. Da es sich hierbei um einen Nebenpunkt des Beitrages handelt, kann die Frage offen bleiben, ob die vom Beschwerdeführer erwähnte Kreditlimite von Fr. 100 000.-, deren Überschreiten die Zuständigkeit des Gesamtregierungsrates begründe, als Reglement für die Vergabe von Bauaufträgen bezeichnet werden kann.

11. Eine weitere Rüge des Beschwerdeführers betrifft die Sequenz zum Ausbau des Klausenpasses. Der Off-Kommentar hierzu lautete wie folgt:

«Im Bau eine Galerie für 10 Millionen Franken. Wer bekam den öffentlichen Auftrag wohl? Die Freunde des Baudirektors: M. und S. Und wer hatte zuvor die Offerten und Vorschläge für die Auftragsvergabe gemacht? Das Ingenieurbüro M., das, wir staunen, dem Bruder des Bauunternehmers M. gehört. Der Ingenieur-Bruder hält also dem Bruder mit der Baufirma den Auftrag zu, und der Baudirektor, ehemaliger Chef dieser Baufirma, segnet's ab.»

Wie der Beschwerdeführer zurecht geltend macht, wurde hier zunächst verschwiegen, dass neben den beiden Firmen M. und S. noch zwei weitere Firmen Bauaufträge erhielten. Die SRG bestreitet dies nicht, wendet jedoch ein, auf der im Bild erkennbaren Projekttafel seien die beiden unerwähnten Firmen aufgeführt gewesen. Dieser Einwand greift nicht. Der Beschwerdeinstanz war es erst beim wiederholten Visionieren der Sequenz möglich, die fragliche Aufschrift zu entziffern. Deshalb kann nicht angenommen werden, dass dies dem Publikum bereits beim ersten Hinschauen gelungen sei. Als Falschinformation ist ebenfalls zu bewerten, dass suggeriert wurde, Rhyner habe alleine über die Vergabe der Bauaufträge entscheiden können, während - wie der Beschwerdeführer glaubhaft darlegt - in Tat und Wahrheit hierüber der Gesamtregierungsrat entschieden hat. Bezüglich der Frage, ob das erwähnte Ingenieurbüro M. neben statischen Berechnungen auch an der Auftragsvergabe beteiligt war, gibt die SRG in ihrer Stellungnahme zu, «das Ingenieurbüro M. (...) irrtümlich als jenes Ingenieurbüro bezeichnet (zu) haben, das die Submissionsunterlagen zu erstellen (hatte und) damit massgeblichen Einfluss auf die Auftragsvergabe ausüben konnte...»

12. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass die Auftragsvergabe für Erweiterungsarbeiten an der Kehrichtverbrennungsanlage Niederurnen «wieder so dargestellt (worden sei), als ob der Beschwerdeführer sie in Alleinkompetenz seinen zugeschanzt habe». Richtig sei vielmehr, dass die Auftragsvergabe nicht durch den Beschwerdeführer alleine vorgenommen werden konnte, sondern dass hierüber eine zwanzigköpfige Kommission entschieden habe. Die umstrittene Sequenz des Off-Kommentars lautete wie folgt:

«Gleiches Muster neulich beim umstrittenen Ausbau der Kehrichtverbrennungsanlage in Niederurnen. Viele Offerten für das zwölf Millionen Projekt gingen ein, doch die mit Rhyner (sic) befreundete Gruppe M.-S. bekam den weitaus grössten Auftrag: siebzig Prozent. Und dies, obwohl ihre Offerte keineswegs die günstigste war...»

Die SRG räumt in ihrer Stellungnahme ein, dass der Entscheid von einer zwanzigköpfigen Kommission gefällt worden sei und gibt damit insoweit eine Ungenauigkeit der bestrittenen Kommentarstelle zu. Sie ergänzt jedoch, dass aufgrund dieses Entscheides grosser Unmut im Glarner Baugewerbe herrschte und nach einer Kontroverse in der Regierung die Auftragsverteilung zugunsten der Konkurrenz korrigiert worden sei.

Es kann offen bleiben, wie die fragliche Entscheidung im lokalen Baugewerbe aufgenommen wurde. Wesentlich ist, dass Rhyner in dieser Angelegenheit - entgegen der Unterstellung im Off-Kommentar - keine Entscheidkompetenz zukam und das Publikum diesbezüglich irregeführt wurde.

13. Die Gesamtwürdigung ergibt, dass der Beitrag von Beginn weg einseitig darauf ausgerichtet war, das vorgefasste Bild, dass der Beschwerdeführer auf «Geschäfte unter Freunden» spezialisiert sei, zu bestätigen. Zu diesem Zweck wurden in mehreren Punkten Falschinformationen verbreitet, die beim Publikum den Eindruck vermittelten, der Beschwerdeführer habe sich in seiner Rolle als Verwaltungsrat einer AG beziehungsweise als kantonaler Baudirektor für eine Gratisrenovation seines Wohnhauses mit lukrativen Bauaufträgen erkenntlich gezeigt. Die durch das Wort geleitete Irreführung des Publikums wurde auf den Ebenen von Intonation, Musik und Bild unterstrichen. Der Singsang im Tonfall des Kommentators, die «bodenständige» Zithermusik und die eingangs gezeigten Bilder einer pittoresken, aber abgeschiedenen Bergwelt verstärkten den Eindruck, dass für den Beschwerdeführer und seinen Heimatkanton Nepotismus und Korruption an der Tagesordnung seien.

13.1. Bezüglich der in den Off-Kommentar hineinmontierten Interviewsequenzen fällt erstens auf, dass der Beschwerdeführer aus der Nähe und mit einem Weitwinkelobjektiv aufgenommen wurde. Zweitens ist festzustellen, dass die Kamera während dem gesamten Interview etwa auf Bauchhöhe, jedenfalls ungewöhnlich tief unten positioniert war. Weitwinkelobjektiv und Kameraposition zusammen bewirkten bei dieser Nahaufnahme, dass der Interviewte extrem massig erschien. Weil er sich während des Interviews immer wieder leicht auf die Kamera zu und wieder davon weg bewegte, schien er bei den Vorwärtsbewegungen das Bild zu erdrücken und erhielt dadurch einen bedrohlich-grotesken Zug. Mit diesen Bildern wurde das gegen Ende des Beitrags im Off-Kommentar geäusserte und den ganzen Beitrag prägende Vorurteil, bei Rhyner handle es sich um einen «Alpenberlusconi» oder «König des Baufilzes», bekräftigt. Der Eindruck der Voreingenommenheit bestätigt sich auch im Vergleich zu den Interviewsequenzen mit Rhyners «Gegnern», d. h. dem Bauunternehmer, der Strafanzeige eingereicht hatte, und dem Gemeindepräsidenten von Bilten. Dort war die Kamera auf Brust- oder Kopfhöhe fixiert oder es wurde bei Nahaufnahmen auf die Verwendung eines
Weitwinkelobjektivs verzichtet, weshalb die beiden auf die Zuschauer deutlich vorteilhafter wirkten als Rhyner.

13.2. Aufgrund dieser Erwägungen kommt die Unabhängige Beschwerdeinstanz zum Ergebnis, dass der Veranstalter mit dem angefochtenen Beitrag gegen das Gebot der Unvoreingenommenheit gegenüber dem publizistischen Endprodukt verstossen hat (BGE 121 II 29, 36). Weil durch die verstreut plazierten Ungenauigkeiten und Falschinformationen und die gezielte Orchestrierung der Gestaltungselemente die Tatsachen so gefärbt wurden, dass sie ins vorgefasste Bild passten, hat der Beitrag als Ganzes die Zuschauer manipuliert.

13.3. Der zu prüfende Beitrag war im Stile des «anwaltschaftlichen Journalismus» konzipiert. Im Sinne der Ausführungen in E. 4.2 war seitens des Veranstalters somit eine qualifizierte Sorgfalt zu beachten. Da schwerwiegende Vorwürfe gegen Kaspar Rhyner erhoben wurden, wäre eine besonders sorgfältige Recherche ihrer Grundlagen notwendig gewesen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die SRG im konkreten Fall diese Sorgfalt vermissen liess.

13.4. Weil der angefochtene Beitrag somit gegen das Sachgerechtigkeitsgbot verstossen hat, ist die Beschwerde gutzuheissen.

Dokumente der UBI
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-62.27
Datum : 27. Juni 1997
Publiziert : 27. Juni 1997
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-62.27
Sachgebiet : Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI)
Gegenstand : Art. 4 Abs. 1 RTVG. Sachgerechtigkeitsgebot bei Informationssendungen. Anforderungen an «anwaltschaftlichen Journalismus»....


Gesetzesregister
BV: 55bis
RTVG: 4 
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt - 1 Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
1    Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
2    Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein.
3    Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden.
4    Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden.
5 
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 5 Jugendgefährdende Sendungen - Programmveranstalter haben durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Massnahmen dafür zu sorgen, dass Minderjährige nicht mit Sendungen konfrontiert werden, welche ihre körperliche, geistig-seelische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährden.
64
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 64 Offene Schnittstellen und technische Ausgestaltung - Soweit dies für die Sicherung der Meinungsvielfalt erforderlich ist, kann der Bundesrat nach Anhörung der betroffenen Kreise für Vorrichtungen oder Dienste, die der Aufbereitung von Programmen dienen, offene Schnittstellen vorschreiben oder andere Bestimmungen über deren technische Ausgestaltung erlassen. Er berücksichtigt dabei in angemessener Weise die bereits im Markt vorhandenen Vorrichtungen oder Dienste und räumt angemessene Übergangsfristen ein.
BGE Register
114-IB-204 • 114-IB-334 • 119-IB-166 • 121-II-29 • 121-II-359 • 122-II-471
Stichwortregister
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VPB
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