VPB 61.67

(Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 7. März 1997; b. 336)

Art. 3 RTVG in Verbindung mit Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
und 55bis Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV. Glaubensfreiheit, Meinungsfreiheit und Schutz religiöser Gefühle in Satiresendungen.

- Ein Interessenkonflikt, der sich aus der Konfrontation der Glaubensfreiheit mit der Programmfreiheit des Veranstalters ergeben kann, ist im Rahmen einer Güterabwägung zwischen den widerstreitenden Verfassungsrechten zu lösen.

- Eine Satiresendung, in der eine Hostie mit einer Banane gleichgesetzt und Affen zum Frass vorgeworfen wird, verletzt die religiösen Gefühle der Zuschauer und damit das Programmrecht.

Art. 3 LRTV en relation avec les art. 49 et 55bis al. 2 Cst. Liberté de croyance, liberté d'expression et protection des sentiments religieux dans les émissions satiriques.

- Un conflit d'intérêts qui peut résulter d'une confrontation entre la liberté de croyance et la liberté du diffuseur en matière de programmes doit être résolu à travers une mise en balance des valeurs protégées par les droits constitutionnels qui s'affrontent.

- Une émission satirique dans laquelle une hostie est assimilée à une banane et jetée en pâture à des singes blesse les sentiments religieux des spectateurs et, partant, viole le droit des programmes.

Art. 3 LRTV in relazione con gli art. 49 e 55bis cpv. 2 Cost. Libertà di credenza, libertà d'opinione e protezione dei sentimenti religiosi nelle emissioni satiriche.

- Un conflitto d'interessi risultante dal raffronto fra libertà di credenza e libertà di programmazione dell'emittente va risolto nell'ambito di una ponderazione dei valori tutelati dai diritti costituzionali contrastanti.

- Un'emissione satirica nella quale un'ostia è assimilata a una banana e gettata in pasto alle scimmie lede i sentimenti religiosi degli spettatori e costituisce pertanto una violazione del diritto in materia di programmi.

I

A. Am 20. November 1996 strahlte das Schweizer Fernsehen DRS die Satiresendung «Viktors Spätprogramm» aus. Die Sendung war in den Tagen zuvor mit einem Trailer angekündigt worden. Darin wies ein vor einem Affenkäfig stehender «Pfarrer» - gespielt von Viktor Giacobbo - auf die kürzlich erfolgte Anerkennung der Evolutionslehre durch den Papst hin. Damit seien jetzt auch Affen in den kirchlichen Dienst integriert, und man habe eine neue Oblatenform entwickelt. Mit diesen Worten reichte der Pfarrer einem in einem Käfig sitzenden Schimpansen eine Banane. In der Sendung selbst wurde der an den Trailer anknüpfende Kurzfilm «Kirche und Darwin» gezeigt. In einem Interview legte der bereits im Trailer aufgetretene «Pfarrer» in satirischer Form die möglichen Auswirkungen der Evolutionslehre auf die katholische Kirche dar. Während eine erste Szene dieses Interviews in einer Art Studierzimmer spielte, fand die zweite in demselben Dekor wie bereits der Trailer statt. Vor dem Affenkäfig äusserte sich der «Pfarrer» zu den neuen Bestrebungen der katholischen Kirche, «Affen vermehrt in die Kirche zu integrieren». Zu diesem Zwecke mache man derzeit Versuche mit kirchlichen Insignien und untersuche, wie die Affen darauf reagierten. Während
er dies äusserte, warf der «Pfarrer» den Schimpansen im Käfig, die er mit Namen hoher Würdenträger der katholischen Kirche betitelte, diverse Utensilien aus dem klerikalen Bekleidungsbereich zu.

B. Gegen den Trailer und den Filmbeitrag erhebt der Beschwerdeführer am 10. Januar 1997 Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im weitern: Unabhängige Beschwerdeinstanz oder UBI). Der Beschwerdeführer macht im wesentlichen geltend, die Beiträge verletzten die religiösen Überzeugungen von gläubigen Christen und störten den religiösen Frieden. Sie stünden in diametralem Gegensatz zum Kulturauftrag von Radio und Fernsehen und verletzten damit Art. 3
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 3 - Wer ein schweizerisches Programm veranstalten will, muss:
a  dies vorgängig dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) melden; oder
b  über eine Konzession nach diesem Gesetz verfügen.
des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40).

(...)

II

(...)

2. Der Beschwerdeführer wirft der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) hauptsächlich vor, eine Sendung ausgestrahlt zu haben, die «gläubige Christen verschiedener Konfessionen als blasphemisch empfinden müssen» und «eine öffentliche Verunglimpfung tiefster religiöser Überzeugungen von Christen» bedeute. Deshalb liege ein Verstoss gegen den kulturellen Leistungsauftrag von Radio und Fernsehen vor.

2.1. Der Leistungsauftrag von Art. 55bis Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (BV, SR 101) verpflichtet die Veranstalter von Radio- und Fernsehsendungen insbesondere zum Schutz kultureller Werte. Darunter fallen namentlich die juristisch fassbaren Rechtsgüter, die der BV, der Europäischen Menschenrechtskonvention der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101) und dem Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) selbst zu entnehmen sind. Zu diesem Ensemble unbestrittener Grundelemente eines demokratischen Verfassungsstaates gehört ebenfalls die Glaubensfreiheit im Sinne von Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV (VPB 59.66, S. 552; 53.48, S. 342).

Art. 3 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 3 - Wer ein schweizerisches Programm veranstalten will, muss:
a  dies vorgängig dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) melden; oder
b  über eine Konzession nach diesem Gesetz verfügen.
RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entgegenwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (VPB 60.85, S. 765; 59.66, S. 553; 53.47, S. 337).

2.2. In diesem Zusammenhang ist jedoch stets der in Art. 55bis Abs. 3
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 3 - Wer ein schweizerisches Programm veranstalten will, muss:
a  dies vorgängig dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) melden; oder
b  über eine Konzession nach diesem Gesetz verfügen.
BV garantierten Programmautonomie des Veranstalters Rechnung zu tragen, die ihm insbesondere bei der Bestimmung seiner Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts einen weiten Spielraum gewährt (VPB 60.85, S. 760; 56.13, S. 99). Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es somit jedem Veranstalter erlaubt sein, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. Insbesondere muss an Radio und Fernsehen Kritik und Opposition auch gegen dominierende politische Meinungen, herrschende Strukturen, Mehrheitsauf-fassungen und etablierte Ansichten und Institutionen möglich sein. Es ist kein Thema denkbar, das einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen sein müsste. Eine Grenze liegt indessen in der Art und Weise der redaktionellen und gestalterischen Umsetzung (VPB 59.67, S. 559; 59.66, S. 553).

3. Ein Interessenkonflikt, der sich aus der Konfrontation der Glaubensfreiheit mit der Programmfreiheit des Veranstalters ergeben kann, ist im Rahmen einer Güterabwägung zwischen den widerstreitenden Verfassungsrechten zu lösen.

3.1. Die Glaubensfreiheit im Sinne von Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV garantiert die religiöse Überzeugung als selbstverantwortlicher Bereich des einzelnen Menschen (Ulrich Häfelin, Kommentar der Bundesverfassung, ad Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV, Rz. 42). Werden religiöse Fragen in der Öffentlichkeit thematisiert, so erfordert dieses Grundrecht einen behutsamen Umgang mit den religiösen Gefühlen von Betroffenen. Für die elektronischen Medien gilt dabei ein strengerer Massstab als für Presseerzeugnisse, weil Radio und Fernsehen durch Art. 55bis
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV in ein kulturelles Mandat eingebunden sind (VPB 54.47, S. 299). Zwar schützt die Glaubensfreiheit auch die Freiheit, Kritik zu üben an der Religion, an ihren Grundsätzen sowie an den religiösen Überzeugungen anderer. Mit Art. 261
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 261 - Wer öffentlich und in gemeiner Weise die Überzeugung anderer in Glaubenssachen, insbesondere den Glauben an Gott, beschimpft oder verspottet oder Gegenstände religiöser Verehrung verunehrt,
des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) hat der Bundesgesetzgeber jedoch eine Strafnorm geschaffen, «die der übermässigen und böswilligen Kritik an religiösen Anschauungen anderer Einhalt gebietet» (Häfelin, a. a. O., Rz. 146). Art. 261 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 261 - Wer öffentlich und in gemeiner Weise die Überzeugung anderer in Glaubenssachen, insbesondere den Glauben an Gott, beschimpft oder verspottet oder Gegenstände religiöser Verehrung verunehrt,
StGB bringt diesen Schutz zum Ausdruck, indem er die Beschimpfung oder Verspottung von Überzeugungen in Glaubenssachen oder die Verunehrung von Gegenständen religiöser Verehrung unter Strafe stellt. Die UBI hat in
ihrer ständigen Praxis festgehalten, dass die Beurteilung einer Sendung unter strafrechtlichen Gesichtspunkten nicht in ihre Kompetenz fällt und dies allenfalls Aufgabe des Strafrichters sei. Eine Berücksichtigung von Normen des Strafrechts erachtet sie aber insofern als angezeigt, als diese allgemeine und elementare Prinzipien der Rechtsordnung zum Ausdruck bringen und einzelnen Rechtsgütern einen besonderen Schutz zukommen lassen (VPB 54.47, S. 298). Das Bundesgericht bezeichnet in seiner Praxis die Glaubensfreiheit, genauer die Achtung vor dem Mitmenschen und seiner Überzeugung in religiösen Dingen, als das von Art. 261 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 261 - Wer öffentlich und in gemeiner Weise die Überzeugung anderer in Glaubenssachen, insbesondere den Glauben an Gott, beschimpft oder verspottet oder Gegenstände religiöser Verehrung verunehrt,
StGB geschützte Rechtsgut (BGE 86 IV 19, S. 23, bestätigt in BGE 120 Ia 220, S. 224 f.).

3.2. Die Unabhängige Beschwerdeinstanz räumt der Glaubensfreiheit abwägungstechnisch in dem Mass ein besonderes Gewicht ein, als sie Glaubensfragen zu den sensiblen Bereichen zählt (VPB 54.47, S. 300 ff.; 53.48, S. 345). Praktisch äussert sich diese Privilegierung in der besonderen Sorgfalt, die vom Veranstalter hinsichtlich der Art und Weise verlangt wird, in der er religiöse Themen behandelt. Eine genügende Sorgfalt in den gestalterischen Modalitäten vorausgesetzt, ist der Veranstalter grundsätzlich jedoch frei, auch delikate Fragen aufzugreifen (VPB 59.66, S. 553).

4. Im konkreten Fall ist bei der verfassungsmässigen Interessenabwägung neben der Glaubensfreiheit die Meinungsfreiheit in die Waagschale zu legen.

4.1. Mit Blick auf die zu beurteilende Sendung ist zu beachten, dass es sich bei «Viktors Spätprogramm» um eine Humor- und Satiresendung handelt. Literatur und Rechtsprechung anerkennen, dass der Satire auch ein künstlerischer Wert zukommen kann (vgl. Georgios Gounalakis, Freiräume und Grenzen politischer Karikatur und Satire, Neue Juristische Wochenschrift [NJW] 1995, S. 809-816; Anja Bogler, Der verfassungsrechtliche Schutz von Satire und Karikatur, Archiv für Urheber- Film- Funk- und Theaterrecht [UFITA] 1988, S. 83-113; Georg Nolte, Falwell vs. Strauss: Die rechtlichen Grenzen politischer Satire in den USA und der Bundesrepublik, Europäische Grundrechte Zeitschrift [EuGRZ] 1988, S. 253-259; Thomas Würtenberger, Satire und Karikatur in der Rechtsprechung, NJW 1983, S. 1144-1151). Weil das Bundesgericht auch künstlerische Äusserungen durch die (ungeschriebene) Meinungsfreiheit geschützt sieht (Entscheid des BGer in Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung [ZBl] 1963, S. 365; BGE 101 Ia 255), ist im Rahmen der vorliegenden Güterabwägung dieses Grundrecht der Glaubensfreiheit gegenüberzustellen.

4.2. Mit der Glaubensfreiheit und der Meinungsfreiheit stehen sich zwei ideelle Grundrechte gegenüber; im Sinne der Wertordnung der Verfassung kann somit nicht von einem grundsätzlichen Vorrang des einen über das andere gesprochen werden. Unter den Bedingungen der elektronischen Medien schützt die Meinungsfreiheit gemäss Art. 55bis
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV in erster Linie die freie Meinungsbildung des Publikums. Dem Veranstalter garantiert diese institutionell verstandene Freiheit in Abs. 3 lediglich die Programmautonomie (vgl. oben, E. 2.2). Wie das Bundesgericht betont, gilt diese nur im Rahmen der allgemeinen Informationsgrundsätze von Art. 4
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt - 1 Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
1    Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
2    Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein.
3    Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden.
4    Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden.
RTVG bzw. von Art. 55bis Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV (BGE 122 II 471, S. 479; 121 II 29, S. 34).

5. Die Satire ist ein besonderes Mittel der Meinungsäusserung, bei dem sich die Form bewusst nicht kongruent zur angestrebten Aussage verhält. Die Form der Satire übersteigert die Wirklichkeit, verfremdet sie, stellt sie um, kehrt wieder zu ihr zurück, banalisiert sie, karikiert sie, macht sie lächerlich (VPB 60.91, S. 838). Ob sie jeweilen das Prädikat geistreich verdient, ist nicht Gegenstand einer Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz. Voraussetzung der Tolerierung auch einer geschmacklosen Sendung ist aus programmrechtlicher Sicht freilich, dass die Zuhörer oder Zuschauer die von den Medienschaffenden gewählte Form auch als Satire erkennen können, und dass sie nicht verletzend ist. Solches kann leicht der Fall sein, wenn sie etwa den sensiblen Bereich des Religiösen, anderer gesellschaftlicher Wertvorstellungen oder von Liebe und Sexualität berührt, oder wenn sie Gewalt gegenüber Frauen, die Ausgrenzung benachteiligter Minderheiten, die Diskriminierung von Menschen anderer Rasse oder anderweitige Verletzungen der Menschenwürde banalisiert oder sich darüber lustig macht (11. Jahresbericht der UBI vom 19. Mai 1995, S. 18).

Hingegen liegt es im Rahmen der von der Verfassung gewährten Programmautonomie, dass sich ein Veranstalter in der Form der Satire kritisch mit den verschiedenen Bereichen des staatlichen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und - in zurückhaltender Weise - religiösen Lebens auseinandersetzt, dabei auch mit dominierenden politischen Meinungen, herrschenden Strukturen, Mehrheitsauffassungen sowie etablierten Ansichten und Institutionen. Die Beschwerdeinstanz hat jedoch in ihrer Praxis (VPB 60.91, S. 839; 55.37; 53.48; 52.30) festgehalten, dass auch der satirischen Behandlung eines Themas Grenzen gesetzt sind. Diese ergeben sich im konkreten Fall insbesondere aus dem sensiblen und deshalb besonders geschützten Bereich religiöser Gefühle.

6. Im Lichte dieser Grundsätze sind die angefochtenen Beiträge der Sendung «Viktors Spätprogramm» vom 20. November 1996, d. h. der Kurzfilm «Kirche und Darwin» und der Trailer zur Sendung, zu prüfen. Wegen der inhaltlichen Übereinstimmungen zwischen den beiden Beiträgen beurteilt die UBI den Trailer und den Kurzfilm «Kirche und Religion» als zusammengehörendes Ganzes. Die programmrechtliche Würdigung der Sendung orientiert sich am Eindruck, den diese auf das Publikum macht; anders als etwa bei der strafrechtlichen Beurteilung ist nicht das Verschulden, die Absicht oder die subjektive Gesinnung der Medienschaffenden massgeblich. Die UBI hat Sendungen, so wie sie ausgestrahlt und empfangen wurden, zu beurteilen und allenfalls den Veranstalter zur Verantwortung zu ziehen.

6.1. Bei «Viktors Spätprogramm» handelt es sich um eine bekannte Humor- und Satiresendung, die regelmässig im Programm des Schweizer Fersehens DRS ausgestrahlt wird. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Zuschauer wissen konnten, auch in der Sendung vom 20. November 1996 mit Satire konfrontiert zu werden. Obwohl religiöse Themen wegen der besonderen Verletzlichkeit religiöser Gefühle nur mit Zurückhaltung zum Gegenstand von satirischen Sendungen im Fernsehen gemacht werden sollten, kann dem Veranstalter nicht vorgeworfen werden, dass er die päpstliche Botschaft zur Evolutionslehre in der angefochtenen Sendung thematisiert hat. Es ist der SRG darin zuzustimmen, dass die Anerkennung der Darwinschen Evolutionstheorie in einer im «Osservatore Romano» publizierten Botschaft des Papstes nach vielen Jahren ihrer vehementen Ablehnung spektakulär ist. Wie die SRG schreibt, ist diese Botschaft in den Medien weltweit zur Kenntnis genommen und zum Teil unter der Schlagzeile «Der Mensch stammt nun auch nach katholischer Glaubenslehre vom Affen ab» glossiert worden. Weil es zur Eigenart der Satire gehört, die letzten, wenn auch grotesken Folgerungen eines Ereignisses zu ziehen, durfte eine derartige Kehrtwendung einer mächtigen
Institution zum Gegenstand einer Satiresendung gemacht werden. Solches zu verbieten, hiesse die Programmfreiheit des Veranstalters unverhältnismässig einzuschränken (VPB 53.48, S. 342 f.).

6.2. Wie bereits in E. 2.2 dargelegt, ist Voraussetzung einer Behandlung dieses heiklen Themas in einer Satiresendung jedoch, dass mit der Art und Weise in der sie gestaltet ist, auf die religiösen Überzeugungen der Gläubigen Rücksicht genommen wird. Diesbezüglich hält die angefochtene Sendung vor den Anforderungen des Programmrechts nicht stand, wie nachfolgend zu zeigen ist.

7. Im Rahmen der Sendung «Viktors Spätprogramm» vom 20. November 1996 leitete Viktor Giacobbo den Kurzfilm «Kirche und Darwin» ein mit den Worten: «...da muss man sich nicht wundern, dass jetzt der Papst herausgefunden hat, dass wir alle vom Affen abstammen. Damit meine ich nicht nur die Leute, die ich erwähnt habe, um Gottes Willen (...), alle Menschen stammen ja vom Affen ab. Eines aber ist sicher, die katholische Kirche ist die einzige Institution, die sich da noch recht umgewöhnen muss». Im nachfolgenden Kurzfilm, wurde ein von Viktor Giacobbo gespielter «katholischer Pfarrer» von einem Journalisten über die Folgen der päpstlichen Anerkennung der Lehre Darwins interviewt. Der erste Teil des Interviews spielte im «Studierzimmer» des «Pfarrers», die zweite vor einem Affenkäfig. Nachdem es im ersten Teil um mögliche Auswirkungen der erfolgten Anerkennung auf die redaktionelle Formulierung der Schöpfungsgeschichte ging, lenkte der Journalist vor dem Affenkäfig das Gespräch auf die Tatsache, dass der Mensch «ja jetzt auch nach der Kirchenlehre vom Affen» abstamme. Der «Pfarrer» äusserte hierauf, dass die katholische Kirche als Konsequenz davon nun versuche, den Affen vermehrt in die Kirche zu integrieren. Während er dies
äusserte, warf der «Pfarrer» den Schimpansen im Käfig, die er mit Namen hoher Würdenträger der katholischen Kirche betitelte, diverse Bekleidungsstücke katholischer Priester zu.

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz ist der Auffassung, dass dieser Kurzfilm an der Grenze einer Programmrechtsverletzung liegt. Nicht als besonders problematisch erachtet sie zunächst die Tatsache, dass die gezeigten Schimpansen mit Namen hoher Würdenträger betitelt wurden. Mit Blick auf den Schutzbereich der Glaubensfreiheit ist entscheidend, dass es hierbei in erster Linie um die katholische Kirche als Institution gegangen ist und nicht um die religiösen Überzeugungen von Gläubigen. Während religiöse Gefühle und Glaubensüberzeugungen von einzelnen Menschen besonders rasch verletzt sein können, benötigen die Kirche als mächtige Institution der Gesellschaft und ihre Exponenten als Personen öffentlichen Interesses keinen erhöhten Schutz als solche und dürfen - im Rahmen der E. 2.2 - auch kritisiert werden. Schwerer wiegt hingegen, dass den Affen im Käfig Bestandteile von religiösen Gewändern zum Spiel vorgeworfen wurden. Die SRG bringt hierzu vor, dass für die Zuschauer erkennbar gewesen sei, dass es sich hierbei nicht um originale, sondern um nachgeahmte kirchliche Gewänder handelte. Auch wenn dies zutreffen mag, ändert es nichts daran, dass der gezeigte Umgang mit Gegenständen, denen im katholischen Glauben ein
symbolischer Wert zukommt, an sich problematisch ist. Dennoch betrachtet die UBI diesen Kurzfilm für sich alleine noch nicht als programmrechtsverletzend.

8. Etwas anderes gilt hingegen für den Trailer, mit dem die Sendung «Viktors Spätprogramm» im Vorfeld ihrer Ausstrahlung vom 20. November 1996 angekündigt wurde.

8.1. Der Trailer zeigte den von Viktor Giacobbo gespielten «katholischen Pfarrer» vor einem Affenkäfig, der sich wie folgt äusserte: «Gemäss dem Heiligen Vater stammen wir alle ja jetzt vom Affen ab und darum versuchen wir jetzt auch den Affen zu integrieren in kirchliche Dienste. Wir haben hier eine neue Oblatenform entwickelt. Und jetzt schauen wir». Mit den Worten «So, noch nicht jetzt. Jetzt kannst du ihn nehmen.» langte der «Pfarrer» dem im Käfig sitzenden Affen die als Oblate bezeichnete Banane. Damit endete der nur wenige Sekunden dauernde Trailer.

8.2. In einem früheren Entscheid zu einer Satieresendung am Radio («Kaktus») hat die UBI im Zusammenhang mit dem Schutz religiöser Gefühle festgestellt, dass die Grenze einer Programmrechtsverletzung dann überschritten ist, wenn zentrale Glaubensinhalte lächerlich gemacht werden (VPB 53.48, S. 342 f.). In der von der UBI hauptsächlich gerügten Sequenz der Sendung «Kaktus» ging es darum, dass der Geschlechtsakt zweier Personen von einem Priester in der Form einer Litanei begleitet wurde. Die Beschwerdeinstanz hielt dazu fest, dass die Programmschaffenden damit den hohen emotionalen Gehalt der Litanei als zentraler Bestandteil des katholischen Kultus missachteten und damit das Programmrecht verletzten (VPB 53.48, S. 344 f.). Der vorliegende Fall wird von der UBI als ähnlich gelagert betrachtet. Hier liegt die Hauptproblematik darin, dass die Hostie damit lächerlich gemacht wurde, dass sie mit einer Banane gleichgesetzt und Affen gefüttert wurde. Die Hostie, d. h. eine dünne, aus Weizenmehl und Wasser gebackene Scheibe, ist das Abendmahlsbrot (Hostie). Der Hostie kommt im Rahmen der katholischen Glaubensüberzeugungen eine zentrale Bedeutung zu, da mit ihr im Sinne der Eucharistie die wahrhafte und wirkliche Gegenwart von
Jesus Christus in der Gestalt des Brotes gemeint ist. Durch ihre Konsekration sind die eucharistischen Gestalten und damit auch die Hostie zu einem fortdauernden Sakrament geworden. Die satirische Aufmachung der Szene hat nichts daran zu ändern vermocht, dass namentlich Zuschauer katholischen Glaubens den Trailer als Gleichsetzung einer Hostie beziehungsweise des Leibes Christi mit einer Banane verstehen mussten. Im Ergebnis erschien ihnen damit der Umstand, dass die Banane den Affen zum Frass vorgesetzt wurde, als Verunehrung eines Sakraments. Weil auf diese Weise der zentrale Gegenstand des katholischen Glaubens lächerlich gemacht wurde, hat der Veranstalter die religiösen Überzeugungen der Zuschauer verletzt. Deshalb ist die Beschwerde in diesem Punkt begründet.

9. Unter Würdigung der angefochtenen Beiträge in ihrer Gesamtheit kommt die Beschwerdeinstanz zum Ergebnis, dass die Sendung «Viktors Spätprogramm» vom 20. November 1996 die Programmvorschriften verletzt hat. Während der Kurzfilm «Kirche und Darwin» noch im Rahmen des Tolerierbaren geblieben ist, wurden mit dem Trailer die religiösen Überzeugungen der Zuschauer verletzt. Als Ganzes beurteilt, hat die fragliche Sendung damit die Grenze einer Rechtsverletzung überschritten. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.

Dokumente der UBI
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-61.67
Datum : 07. März 1997
Publiziert : 07. März 1997
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-61.67
Sachgebiet : Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI)
Gegenstand : Art. 3 RTVG in Verbindung mit Art. 49 und 55bis Abs. 2 BV. Glaubensfreiheit, Meinungsfreiheit und Schutz religiöser Gefühle...


Gesetzesregister
BV: 49 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
55bis
RTVG: 3 
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 3 - Wer ein schweizerisches Programm veranstalten will, muss:
a  dies vorgängig dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) melden; oder
b  über eine Konzession nach diesem Gesetz verfügen.
4
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt - 1 Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
1    Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
2    Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein.
3    Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden.
4    Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden.
StGB: 261
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 261 - Wer öffentlich und in gemeiner Weise die Überzeugung anderer in Glaubenssachen, insbesondere den Glauben an Gott, beschimpft oder verspottet oder Gegenstände religiöser Verehrung verunehrt,
BGE Register
101-IA-252 • 120-IA-220 • 121-II-29 • 122-II-471 • 86-IV-19
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
satire • veranstalter • zuschauer • radio und fernsehen • srg • weiler • medien • wert • bundesgericht • journalist • beschwerdeinstanz für radio und fernsehen • verfassungsrecht • leistungsauftrag • bundesverfassung • strafgesetzbuch • geistlicher • 1995 • leben • frage • interessenkonflikt
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53.48 • 54.47 • 59.66 • 59.67 • 60.85 • 60.91