VPB 61.11

(Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 11. März 1996)

Grundsatzentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission[136].

Art. 16 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG. Art. 16 Abs. 1 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG in Verbindung mit Art. 12b Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG. Verheimlichen der Identität. Nichteintreten auf Asylgesuch.

1. Als rechtliche Grundlage für das Nichteintreten auf das Asylgesuch eines Gesuchstellers, der seine Identität verheimlicht, steht grundsätzlich nur die entsprechende Spezialnorm von Art. 16 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG zur Verfügung. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt in jedem Fall eine vorgängige erkennungsdienstliche beziehungsweise daktyloskopische Feststellung der Falschidentität des Gesuchstellers voraus.

2. In denjenigen Fällen, in welchen kein entsprechendes Ergebnis der erkennungsdienstlichen Behandlung vorliegt, die Verheimlichung der echten Identität aber aufgrund anderer Umstände mit Sicherheit feststeht, kann die Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG (grobe vorsätzliche Verletzung der Mitwirkungspflicht) ausnahmsweise subsidiär angewendet werden.

Décision de principe de la Commission suisse de recours en matière d'asile[137].

Art. 16 al. 1 let. b LAsi. Art. 16 al. 1 let. e LAsi en relation avec l'art. 12b al. 1 let. a LAsi. Dissimulation d'identité et non-entrée en matière sur une demande d'asile.

1. Comme base légale à une non-entrée en matière sur une demande d'asile déposée par une personne dissimulant son identité, il n'existe qu'une disposition spécifique: l'art. 16 al. 1 let. b LAsi. L'application de cette disposition suppose dans tous les cas que la fausse identité du demandeur d'asile a été constatée par un traitement signalétique, notamment au moyen d'une analyse dactyloscopique.

2. Dans les cas où l'on ne dispose pas de traitement signalétique, mais où l'on peut constater avec suffisamment de sécurité la fausse identité à partir d'autres moyens, l'art. 16 al. 1 let. e LAsi (violation grossière du devoir de collaborer) peut exceptionnellement trouver application, à titre subsidiaire.

Decisione di principio della Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo[138].

Art. 16 cpv. 1 lett. b LAsi. Art. 16 cpv. 1 lett. e LAsi in relazione all'art. 12b cpv. 1 lett. a LAsi. Dissimulazione dell'identità. Non entrata nel merito della domanda d'asilo.

1. La non entrata nel merito sulla domanda d'asilo di un richiedente che dissimula la propria identità va fondata di principio sulla norma specifica dell'art. 16 cpv. 1 lett. b LAsi. Siffatta norma trova applicazione in tutti i casi in cui la dissimulazione sia stata constatata ufficialmente, segnatamente per il tramite dell'esame dattiloscopico.

2. Nei casi in cui non si disponga di riscontri nel senso precedentemente evocato, ma che la dissimulazione d'identità possa essere comprovata in altro modo, può essere, per eccezione e a titolo sussidiario, applicata la disposizione di cui all'art. 16 cpv. 1 lett. e LAsi (violazione crassa ed intenzionale dell'obbligo di collaborare).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer, angeblich ein Angehöriger der albanischen Volksgruppe aus Kosovo, verliess eigenen Angaben zufolge den Kosovo im Oktober 1994 und reiste über Mazedonien, Albanien und Italien in die Schweiz. Zur Begründung seines Gesuches machte er im wesentlichen geltend, er sei zum Militärdienst aufgeboten worden und habe dieser Vorladung keine Folge geleistet.

Am 3. Februar 1995 teilte die Vorinstanz dem Rekurrenten mit, aufgrund verschiedener Umstände sei davon auszugehen, dass es sich bei ihm nicht um einen Kosovo-Albaner, sondern um einen albanischen Staatsangehörigen handle. Zudem sei bei seiner Identitätskarte offensichtlich eine Bildauswechslung vorgenommen worden. Diese Vorhalte bestritt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme.

Mit Verfügung vom 2. August 1995 trat das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen sofortige Wegweisung aus der Schweiz und die Einziehung der als Fälschung qualifizierten Identitätskarte an. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im wesentlichen damit, dass der Rekurrent versucht habe, die schweizerischen Asylbehörden über seine Identität beziehungsweise Staatsangehörigkeit zu täuschen, was eine grobe vorsätzliche Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflichten darstelle.

Mit Beschwerde vom 30. August 1995 ficht der Rekurrent diese Verfügung an und beantragt sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die materielle Prüfung seines Asylgesuchs.

Die Instruktionsrichterin der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) stellte die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Verfügung vom 8. September 1995 wieder her.

Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde.

Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur Fortsetzung des Asylverfahrens an die Vorinstanz zurück.

Aus den Erwägungen:

2.a. Das BFF begründet seinen Nichteintretensentscheid damit, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren mittels eines gefälschten Ausweises seine Identität verheimlicht und damit seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten vorsätzlich und in grober Weise verletzt habe.

Art. 16 Abs. 1 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) sieht vor, dass auf ein Gesuch nicht eingetreten wird, wenn der Gesuchsteller «seine Mitwirkungspflicht vorsätzlich in grober Weise verletzt». Art. 12b Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG verpflichtet Asylgesuchsteller - unter der Marginalie «Mitwirkungspflicht und Durchsuchung» (Fassung gemäss BG vom 18. März 1994, AS 1995 146, in Kraft seit 1. Februar 1995) - zur Mitwirkung bei der Feststellung des Sachverhalts und bestimmt, dass der Gesuchsteller «insbesondere seine Identität offenlegen» müsse.

Art. 16 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG hält fest, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, «wenn der Gesuchsteller seine Identität verheimlicht und dies aufgrund des Ergebnisses der erkennungsdienstlichen Behandlung feststeht».

b. Angesichts der zitierten Gesetzesbestimmungen fällt zunächst auf, dass die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid wegen des Verheimlichens der Identität nicht auf den spezifisch dafür zur Verfügung stehenden gesetzlichen Nichteintretensgrund (Art. 16 Abs. 1 Bst. b
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AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG), sondern auf denjenigen der «allgemeinen» Verletzung gesetzlicher Mitwirkungspflichten (Art. 16 Abs. 1 Bst. e
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AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG) abgestützt hat. Der Grund hierfür liegt offensichtlich darin, dass die in ersterer Bestimmung enthaltene Anwendungsvoraussetzung («und dies aufgrund des Ergebnisses der erkennungsdienstlichen Behandlung feststeht») vorliegend nicht erfüllt war. In diesem Sinne äussert sich sinngemäss auch das BFF in seiner Stellungnahme vom 28. November 1995.

Es stellt sich die naheliegende Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit dieses Vorgehens der Vorinstanz. Insbesondere ist zu prüfen, ob beim Tatbestand des Verheimlichens der Identität als prozessuale Sanktion ausschliesslich der dafür eigens vorgesehene Art. 16 Abs. 1 Bst. b
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1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG zur Verfügung steht, oder ob auf ein solches Verhalten eines Asylgesuchstellers alternativ (beziehungsweise subsidiär) mit der Anwendung des Nichteintretensgrundes von Art. 16 Abs. 1 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG reagiert werden darf beziehungsweise muss.

c. In diesem Zusammenhang führt das BFF in seiner Vernehmlassung im wesentlichen aus, in Art. 16 Abs. 1 Bst. b
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AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG werde zwar auf die erkennungsdienstliche Behandlung abgestellt, dies bedeute aber keineswegs, dass eine Verheimlichung der Identität keine Verletzung der Mitwirkungspflicht darstelle, wenn sie nicht aufgrund eines daktyloskopischen Vergleichs feststehe. Im französischsprachigen Gesetzestext werde denn auch die erkennungsdienstliche Behandlung nur als eine Möglichkeit («notamment») zur Feststellung einer falschen Identität angeführt, und die ARK habe «folgerichtig in einem Leitentscheid eine Falschaussage zur Identität nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG sanktioniert, obwohl diese aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung festgestellt wurde - und die Anwendbarkeit von Art. 16 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG offengelassen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 19, S. 193).»

d. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz wurde die Frage der Exklusivität der Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG im Falle des Verheimlichens der Identität von der ARK bisher nicht in einem publizierten Entscheid ausdrücklich beantwortet. Auch die Lehre hat sich zu diesem Punkt bislang offenbar nicht geäussert (vgl. etwa: Gottfried Zürcher, Vollzug der Wegweisung von Nichteintretensentscheiden, ASYL 1992/2+3, S. 37 f.; Alberto Achermann / Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 224 ff. und 294 ff.; Niccolò Raselli, Zur Problematik des Nichteintretensgrundes der groben Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG, ASYL 1991/3, S. 8 ff.; Walter Stöckli, Nichteintretensfälle Entzug und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden -Ausreisefristen, ASYL 1991/2, S. 13 f.; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel / Frankfurt am Main 1990, S. 261 ff.; Walter Kälin / Walter Stöckli, Das neue Asylverfahren, ASYL 1990/3, S. 6 f.).

Der publizierten Praxis der ARK ist in diesem Zusammenhang folgendes zu entnehmen:

Im Entscheid EMARK 1995 Nr. 18 hielt die ARK im wesentlichen fest, die Mitwirkungspflicht umfasse auch die Pflicht, wahrheitsgemässe und vollständige Angaben zum Sachverhalt zu machen, und bewusstes Verschweigen einer relevanten Tatsache (in casu: Aufenthalt in einem Drittstaat) sei grundsätzlich als Verletzung dieser gesetzlichen Mitwirkungspflicht zu werten. Unwahre Angaben seien indessen primär bei der materiellen Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu berücksichtigen, wogegen die schwere prozessuale Sanktion eines Nichteintretensentscheids «nur mit grösster Zurückhaltung» anzuwenden sei und sich nur bei einer Kumulation von Irreführungen rechtfertigen lasse, welche die Abklärungen effektiv behindern würden. EMARK 1995 Nr. 18 äussert sich also nicht zur Frage der Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG, sondern beschlägt im wesentlichen den Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 1 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG.

Im in der vorinstanzlichen Vernehmlassung erwähnten Entscheid EMARK 1995 Nr. 19 stellte die ARK fest, die Mitwirkungspflicht umfasse auch die Pflicht, wahrheitsgemässe und vollständige Angaben zum Sachverhalt zu machen. Wenn ein Asylbewerber seine Identität sowie die frühere Einreichung eines Asylgesuchs verheimliche und dadurch die Behörde daran hindere, die staatsvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen über die Wegweisung in einen Drittstaat anzuwenden, stelle dies eine grobe und vorsätzliche Verletzung der Mitwirkungspflicht dar. Im entsprechenden Verfahren hatte der Gesuchsteller zwar, wie aus der Zusammenstellung des rechtserheblichen Sachverhalts (EMARK 1995 Nr. 19, S. 190 f.) ersichtlich, tatsächlich im Asylverfahren eine falsche Identität verwendet. Die Verletzung der Mitwirkungspflichten lagen allerdings offensichtlich schwergewichtig nicht in diesem Verhalten, sondern darin, dass der betreffende Gesuchsteller in der Schweiz (zeitlich grösstenteils überschneidend!) zwei Asylverfahren eingeleitet hatte. Nachdem letzteres Verhalten klarerweise eine grobe vorsätzliche Verletzung der Mitwirkungspflichten im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG darstellte, konnte die ARK konsequenterweise die Frage offenlassen,
ob die Verheimlichung der Identität allein im konkreten Fall zur Anwendbarkeit des in Art. 16 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG enthaltenen Nichteintretensgrundes geführt hätte (a. a. O., S. 193).

Im Entscheid EMARK 1995 Nr. 4, S. 36 f., wurde im wesentlichen festgestellt, aus dem Umstand des Einreichens zweier Asylgesuche unter unterschiedlicher Identität sei nicht automatisch zu schliessen, dass im zweiten Verfahren die Identität verheimlicht werde. Wer aber bereits ein Asylgesuch unter anderer Identität gestellt habe, müsse zusätzliche Anstrengungen unternehmen, um seine echte Identität glaubhaft zu machen. In diesem Verfahren - die unterschiedlichen Identitäten standen aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung fest - liess die ARK die Frage offen, «ob das Verhalten des Beschwerdeführers eine (gemeint: nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e
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AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG zu ahndende) Verletzung der allgemeinen Mitwirkungspflicht» darstelle (vgl. die entsprechende redaktionelle Urteilsanmerkung, a. a. O., S. 37).

Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle das in VPB 58.54 veröffentlichte Entscheid erwähnt, wonach ein Nichteintretensentscheid wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten gestützt auf den vor Inkrafttreten des Bundesbeschlusses über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990 auch hierfür massgebenden Art. 13 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG nur dann gefällt werden dürfe, wenn eine materielle Beurteilung der zu prüfenden Angelegenheit aufgrund der Aktenlage nicht möglich sei.

e.aa. Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung zwar zu Recht darauf hin, dass das Verheimlichen der Identität im Asylverfahren grundsätzlich eine Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungspflichten des betreffenden Asylbewerbers darstellt. Dies folgt ohne weiteres aus der beispielhaften entsprechenden Aufzählung in Art. 12b Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
AsylG (Fassung gemäss BG vom 18. März 1994) und gilt im übrigen gleichermassen auch für die Weigerung eines Asylgesuchstellers, bereits in der Empfangsstelle seine Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben (Art. 12b Abs. 1 Bst. b), bei der Anhörung anzugeben, weshalb er um Asyl ersucht (Bst. c) oder Beweismittel zu bezeichnen und zu den Akten zu reichen (Bst. d). Aus diesen Feststellungen allein ist allerdings für die Beantwortung der bereits erwähnten vorliegenden Fragestellung - ob Art. 16 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
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1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG den einzig zulässigen Nichteintretensgrund beim Tatbestand des Verheimlichens der Identität darstellt, oder ob in einem solchen Fall alternativ/subsidiär auch Art. 16 Abs. 1 Bst. e
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1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG zur Anwendung kommen kann - nichts gewonnen. Die Antwort auf letztere Frage ist durch Auslegung von Art. 16 Abs. 1
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AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG zu ermitteln.

bb. Das auszugsweise Zitat des französischsprachigen Textes von Art. 16 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG in der vorinstanzlichen Vernehmlassung erweckt vorab den Eindruck, das BFF erachte in Fällen wie dem vorliegenden grundsätzlich (auch) die Anwendbarkeit dieses Nichteintretensgrunds für nicht ausgeschlossen. Dies legt allerdings die Frage nahe, aus welchem Grund denn diese Bestimmung in casu nicht angewendet wurde.

Die für die grammatikalische Auslegung von Art. 16 Abs. 1 Bst. b
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AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG massgebenden Formulierungen in den drei Amtssprachen (aus Gründen der Übersichtlichkeit an dieser Stelle teilweise wiederholt) lauten wie folgt:

«Auf ein Gesuch wird nicht eingetreten, wenn der Gesuchsteller [...] seine Identität verheimlicht und dies aufgrund des Ergebnisses der erkennungsdienstlichen Behandlung feststeht.»

«Il n'est pas entré en matière sur une demande lorsque le requérant [...] a dissimulé son identité, ce fait ayant été établi lors de son identification, notamment par l'examen dactyloscopique.»

«Non si entra nel merito di una domanda se il richiedente [...] ha dissimulato l'identità e tale fatto è provato dall'esame dattiloscopico.»

Ein Vergleich dieser Formulierungen, von welchen jede bei der sprachlichen Auslegung nach Lehre und Praxis grundsätzlich als gleichwertig zu betrachten ist (BGE 120 II 113 und 116 II 527, je mit weiteren Hinweisen), ergibt einerseits, dass sich der deutsch- und der französischsprachige Gesetzestext inhaltlich nur scheinbar widersprechen: Auch letzterer setzt nämlich für die Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG offensichtlich ein entsprechendes Ergebnis der erkennungsdienstlichen Behandlung voraus. Der Grund für den gegenüber der deutschsprachigen Fassung zusätzlichen Satzteil «..., notamment par l'examen dactyloscopique» liegt darin, dass die französische Sprache keinen exakt dekkungsgleichen Ausdruck für den Begriff «erkennungsdienstliche Behandlung» kennt, weshalb zur Verdeutlichung beispielhaft («notamment») der «Fingerabdruckvergleich», die in der Praxis zweifellos wichtigste Form der erkennungsdienstlichen Behandlung, angeführt wurde. Von diesen beiden Gesetzesfassungen weicht die italienischsprachige Formulierung hingegen insoweit ab, als sie den Vergleich der Fingerabdrücke «esame dattiloscopico» nicht im Sinne einer beispielhaften Nennung, sondern sprachlich als einzig zulässige Indentifizierungsmassnahme
für die Anwendung der interessierenden Nichteintretensbestimmung («...e tale fatto è provato dall'...») nennt. Die Frage, ob letztere oder die deutsch-/französischsprachige Gesetzesfassung den Willen des Gesetzgebers diesbezüglich präzise wiedergibt, ist im wesentlichen von theoretischem Interesse und kann an dieser Stelle offengelassen werden: Aufgrund der bestehenden technischen Infrastruktur zur automatisierten Überprüfung und Nachforschung daktyloskopischer Daten stellt in der Praxis erfahrungsgemäss der Vergleich der Fingerabdrücke die für den Identitätsvergleich beziehungsweise den Nachweis unterschiedlicher Identitäten einzig relevante Art der erkennungsdienstlichen Behandlung von Asylsuchenden dar.

Die grammatikalische Auslegung von Art. 16 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG ergibt nach dem Gesagten, dass die Anwendung dieses Nichteintretensgrundes in jedem Fall eine vorgängige erkennungsdienstliche respektive daktyloskopische Feststellung der Falschidentität voraussetzt. Das BFF hat seinen Nichteintretensentscheid im vorliegenden Fall demnach zu Recht nicht auf diese Bestimmung abgestützt.

cc. Beim Betrachten der (abschliessenden) Aufzählung von Nichteintretensgründen in Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
bis e AsylG fällt zunächst die Systematik der Darstellung von Nichteintretenstatbeständen wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten auf: Die Einteilung in «allgemeine» Missachtungen entsprechender Vorschriften einerseits und die Verletzung «spezieller» solcher Pflichten andererseits (vgl. E. 2.b und 2.e.aa) würde eigentlich eine Darstellung der Nichteintretensgründe erwarten lassen, bei welcher zuerst die «allgemeine» und danach die «spezifische» Regelung zu finden wäre. Dieser Erwartung entspricht die Gliederung von Art. 16 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG nicht, ist doch als erstes der spezielle Nichteintretensgrund des Verheimlichens der Identität (Bst. b) und erst zuletzt derjenige der «allgemeinen» Verletzung von Mitwirkungspflichten (Bst. e) aufgeführt. Dieser Umstand ist indessen offensichtlich durch die besondere Entstehungsgeschichte von Art. 16 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG zu erklären und lässt bei der (systematischen) Auslegung dieser Bestimmung deshalb keine weiterführenden Schlüsse zu: Die bundesrätliche Botschaft vom 25. April 1990 (BBl 1990 II 684) sah in ihrem Entwurf für Art. 16 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG lediglich die in der heutigen Fassung unter
Bst. a bis d erwähnten Nichteintretensgründe vor. Es handelte sich dabei durchwegs um klare, eindeutige Tatbestände, bei welchen ein Irrtum in aller Regel sollte ausgeschlossen werden können (zur Entstehungsgeschichte von Art. 16 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG, vgl. Raselli, a. a. O., S. 8 ff., mit vielen weiteren Hinweisen). Im Rahmen der parlamentarischen Beratung wurde der Katalog der Nichteintretensgründe einem Antrag der Kommission entsprechend diskussionslos um denjenigen der groben vorsätzlichen Verletzung von Mitwirkungspflichten erweitert (AB 1990 N 833 f. und 1990 S 361), dessen konkreter Geltungsbereich im Einzelfall übrigens aufgrund der Verwendung der Begriffe «grob» und «vorsätzlich» bestenfalls nach zusätzlichen Abklärungen, Untersuchungen und Wertungen feststehen kann.

dd. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzustellen, dass vorerst keine Hinweise für die Annahme vorliegen, der Gesetzgeber sei für den Fall des Verheimlichens der Identität von der Möglichkeit einer alternativen beziehungsweise subsidiären Anwendung der Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Bst. e
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AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG ausgegangen.

In Einzel- und Ausnahmefällen würde der generelle Ausschluss einer solchen subsidiären Anwendbarkeit dieses Nichteintretenstatbestands indessen zu unbefriedigenden Ergebnissen führen. Dies in denjenigen Fällen, in welchen zwar kein entsprechendes Ergebnis der erkennungsdienstlichen Prüfung vorliegt, aufgrund der Akten jedoch mit Sicherheit feststeht, dass der betreffende Gesuchsteller in seinem Asylverfahren unter falscher Identität auftritt. Entsprechend dem soeben dargestellten Zwischenergebnis müsste in solchen Fällen auf das Asylgesuch eingetreten und dieses materiell beurteilt werden. Eine solche Ungleichbehandlung - beziehungsweise Besserstellung - gegenüber denjenigen Gesuchstellern, deren Falschidentität aufgrund ihrer erkennungsdienstlichen Erfassung feststeht, liesse sich nicht rechtfertigen und würde zweifellos auch nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen.

Bei einer ausnahmsweisen subsidiären Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Bst. e
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1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG im erwähnten Sinne sind jedoch folgende Einschränkungen zu beachten: Einerseits ist dieser Nichteintretensgrund nach Lehre und Praxis bereits grundsätzlich nur mit «Zurückhaltung» anzuwenden und insbesondere der Begriff der «groben» Verletzung der Mitwirkungspflichten restriktiv auszulegen (vgl. etwa EMARK 1995 Nr. 18, S. 187 f.; 1994 Nr. 15, S. 126; je mit weiteren Hinweisen). Inwieweit die Verheimlichung der Identität grundsätzlich eine solche grobe Pflichtverletzung darzustellen vermag, ergibt sich angesichts der zitierten Rechtsprechung der ARK jedenfalls nicht ohne weiteres. Andererseits ist folgendes in Betracht zu ziehen: Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung von Art. 16 Abs. 1 Bst. b
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1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG die Anwendbarkeit dieses Nichteintretensgrundes vom Vorliegen eines entsprechenden - erfahrungsgemäss ausserordentlich zuverlässigen - Ergebnisses der daktyloskopischen Behandlung abhängig gemacht und damit klar zum Ausdruck gebracht hat, dass die Verwendung einer unrichtigen Identität im Asylverfahren nur dann zur «schweren prozessualen Sanktion eines Nichteintretensentscheids» (EMARK 1995 Nr. 18, S. 188) führen soll, wenn die Falschidentität mit
absoluter Sicherheit feststeht. Eine Herabsetzung dieser Anforderungen bei der ausnahmsweisen subsidiären Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Bst. e
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1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG würde im Ergebnis eine dem Willen des Gesetzgebers offensichtlich nicht entsprechende Umgehung der Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Bst. b
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AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG darstellen. Damit bleibt zu definieren, welche Umstände die falsche Identität eines Asylgesuchstellers ähnlich zuverlässig festzustellen vermögen, wie der Vergleich seiner Fingerabdrücke. Bei der Bestimmung solcher Ausnahmekategorien erscheint nach dem Gesagten eine strenge Grenzziehung angezeigt. Zu denken ist nach Ansicht der ARK einzig an den Fall, wo aus anderen Gründen feststeht, dass die betreffende Person nicht die sein kann, die sie zu sein behauptet. Demgegenüber können zwar beispielsweise die Verwendung gefälschter Identitätspapiere durch den Gesuchsteller, glaubwürdige entsprechende Zeugenaussagen Dritter oder die Ergebnisse besonderer Abklärungen (beispielsweise durch die Vertretungen der Schweiz im Heimatland) starke Indizien für die Annahme der Verwendung einer falschen Identität durch den betreffenden Asylgesuchsteller darstellen. Solche Hinweise vermögen jedoch den hohen Zuverlässigkeitsgrad einer daktyloskopischen
Untersuchung erfahrungsgemäss nicht zu erreichen.

f. Zusammenfassend ist nach diesen Ausführungen folgendes festzuhalten: In Fällen des Verheimlichens der Identität steht als Nichteintretensgrund grundsätzlich nur die entsprechende Spezialnorm von Art. 16 Abs. 1 Bst. b
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AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG zur Verfügung. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt in jedem Fall eine vorgän-

gige erkennungsdienstliche beziehungsweise daktyloskopische Feststellung der Falschidentität des Gesuchstellers voraus. In denjenigen Fällen, in welchen kein entsprechendes Ergebnis der erkennungsdienstlichen Behandlung vorliegt, die Verheimlichung der echten Identität aber aufgrund anderer Umstände mit Sicherheit feststeht, kann die Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Bst. e
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AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG ausnahmsweise subsidiär angewendet werden. Diesfalls bleibt zu prüfen, ob die Angabe der falschen Identität im konkreten Fall eine grobe und vorsätzliche Verletzung der Mitwirkungspflichten des Gesuchstellers darstellt.

g. Nachdem die angebliche Verheimlichung der Identität des Beschwerdeführers nicht aufgrund dessen erkennungsdienstlicher Behandlung oder anderer Umstände mit Sicherheit feststeht, ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass das BFF zu Unrecht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. Die Beschwerde des Rekurrenten ist bei dieser Sachlage gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Asylverfahrens und zur materiellen Prüfung der Asylgründe - beziehungsweise der Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers - an die Vorinstanz zurückzuweisen.

[136] Vgl. oben Fussnote 1, S. 46.
[137] Cf. ci-dessus note 2, p. 46.
[138] Cfr. sopra nota 3, pag. 48.

Dokumente der ARK
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-61.11
Datum : 11. März 1996
Publiziert : 11. März 1996
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-61.11
Sachgebiet : Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
Gegenstand : Grundsatzentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission[136].


Gesetzesregister
AsylG: 12b  16
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
VwVG: 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
BGE Register
116-II-525 • 120-II-112
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
mitwirkungspflicht • 1995 • gesuchsteller • vorinstanz • asylverfahren • frage • nichteintretensentscheid • sachverhalt • stelle • verhalten • albanisch • wille • kosovo • sanktion • asylbewerber • asylgesetz • drittstaat • grammatikalische auslegung • aufschiebende wirkung • asylrecht
... Alle anzeigen
EMARK
1995/18 • 1995/18 S.1 • 1995/18 S.187 • 1995/18 S.188 • 1995/19 • 1995/19 S.190 • 1995/19 S.193 • 1995/4 S.36
AS
AS 1995/146
BBl
1990/II/684
AB
1990 N 833
VPB
58.54