VPB 60.52

(Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 31. März 1995 in Sachen Z. gegen Landwirtschaftsamt des Kantons Bern und Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern; 94/JG-003)

Ergänzende Direktzahlungen; Verbindlichkeit eines Datenerhebungsblattes.

Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
, 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
und 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
BZP. Amtliche Sachverhaltsfeststellung; Mitwirkungspflicht der Partei; Beweiswürdigung.

- Eine Erhebungskarte über die betrieblichen Verhältnisse stellt ein amtliches Datenerhebungsblatt dar und die Behörde kann sich in der Regel auf die darin enthaltenen Angaben verlassen. Bestreitet der Betriebsinhaber die Angaben, hat er nachzuweisen, dass diese nicht den Tatsachen entsprechen (E. 3).

- Die jährliche Flächenüberprüfung beruht auf den Angaben des Betriebsinhabers. Die zuständige kantonale Behörde hat lediglich zu überprüfen, ob die gemachten Angaben zutreffen. An die Kontrolltätigkeit der Behörde dürfen deshalb nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden (E. 5.3.1).

Paiements directs complémentaires; nature juridique d'une carte de relevés.

Art. 12, 13 et 19 PA. Art. 40 PCF. Constatation d'office des faits; devoir de collaboration des parties; appréciation des preuves.

- La carte de relevés d'une exploitation constitue un document officiel et l'autorité peut, en principe, se fier aux indications qui y sont contenues. Si l'exploitant entend contester ces indications, il doit apporter la preuve qu'elles ne correspondent pas à la réalité (consid. 3).

- Le contrôle annuel de la surface se fonde sur les indications de l'exploitant. L'autorité cantonale compétente doit seulement examiner si les indications fournies sont exactes. C'est pourquoi son contrôle ne doit pas être soumis à de trop grandes exigences (consid. 5.3.1).

Pagamenti diretti complementari; carattere vincolante di una carta di rilevamento.

Art. 12, 13 e 19 PA. Art. 40 PCF. Accertamento d'ufficio dei fatti; dovere di cooperazione delle parti; apprezzamento delle prove.

- Una carta di rilevamento della situazione aziendale costituisce un documento ufficiale, e l'autorità può di norma fidarsi dei dati in esso contenuti. Se il gestore intende contestare i dati rilevati, egli deve provare che essi non corrispondono ai fatti (consid. 3).

- La verifica annuale della superficie si fonda sulle indicazioni del gestore. L'autorità cantonale competente deve unicamente verificare l'attendibilità delle indicazioni fornite. Non si possono perciò porre esigenze troppo severe all'attività di verifica dell'autorità (consid. 5.3.1).

Aus dem Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 17. Dezember 1993 verweigerte die Zentralstelle für Acker- und Rebbau des Amtes für Landwirtschaft des Kantons Bern dem Landwirt Z. wegen einer zu hohen Hofdüngerbelastung ergänzende Direktzahlungen nach Art. 31a des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsgesetz [LwG], SR 910.1). Gegen diese Verfügung erhob Z. am 8. Januar 1994 Einsprache und machte im wesentlichen eine grössere Betriebsfläche sowie einen kleineren Schweine- und Rindviehbestand geltend. Die Zentralstelle wies die Einsprache am 7. April 1994 unter Berufung auf die Daten vom 21. April 1993 in der Erhebungskarte ab. Die darin enthaltenen Angaben seien vom Einsprecher und der Gemeindebehörde unterzeichnet worden und demnach rechtsverbindlich.

Die gegen diesen Entscheid von Z. am 4. Mai 1994 eingereichte Beschwerde wies die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern am 22. Juni 1994 ab.

Mit Verwaltungsbeschwerde vom 24. August 1994 gelangt Z. an die Rekurskommission EVD und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien für das Jahr 1993 die ergänzenden Direktzahlungen unter Kosten- und Entschädigungsfolge auszurichten.

Aus den Erwägungen:

1. (Zuständigkeit und Eintretensvoraussetzungen)

2. (Gesetzliche Grundlagen)

3. Im vorliegend zu beurteilenden Verfahren verweigerten die kantonalen Instanzen dem Beschwerdeführer für das Jahr 1993 die Auszahlung von ergänzenden Direktzahlungen aufgrund der Überschreitung der zulässigen Hofdüngerbelastung (Art. 6
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 6 Mindestanteil der Arbeiten der betriebseigenen Arbeitskräfte - 1 Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn mindestens 50 Prozent der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich sind, mit betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden.
1    Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn mindestens 50 Prozent der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich sind, mit betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden.
2    Der Arbeitsaufwand berechnet sich nach dem «ART-Arbeitsvoranschlag 2009» von Agroscope, in der Version des Jahres 201316.
der Verordnung vom 26. April 1993 über ergänzende Direktzahlungen in der Landwirtschaft [DZV], SR 910.131, AS 19931574, 1994680 und 1710 i.V.m. Art. 14 Abs. 4
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 14 Betriebe mit Nutztierhaltung
1    Auf jedem Betrieb mit Nutztierhaltung ist eine ausgeglichene Düngerbilanz anzustreben.
2    Hofdünger muss umweltverträglich und entsprechend dem Stand der Technik landwirtschaftlich oder gartenbaulich verwertet werden.
3    Im Betrieb müssen dafür Lagereinrichtungen mit einer Kapazität von mindestens drei Monaten vorhanden sein. Die kantonale Behörde kann jedoch für Betriebe im Berggebiet oder in ungünstigen klimatischen oder besonderen pflanzenbaulichen Verhältnissen eine grössere Lagerkapazität anordnen. Für Ställe, die nur für kurze Zeit mit Tieren belegt sind, kann sie eine kleinere Lagerkapazität bewilligen.
4    Auf 1 ha Nutzfläche darf der Dünger von höchstens drei Düngergrossvieheinheiten ausgebracht werden. Wird ein Teil des im Betrieb anfallenden Hofdüngers ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs verwertet, so dürfen nur so viele Nutztiere gehalten werden, dass mindestens die Hälfte des im Betrieb anfallenden Hofdüngers auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche verwertet werden kann.15
5    Betriebe, die Dünger abgeben, müssen jede Abgabe im Informationssystem nach Artikel 165f des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199816 erfassen.17
6    Die kantonale Behörde setzt die pro ha zulässigen Düngergrossvieheinheiten herab, soweit Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographische Verhältnisse dies erfordern.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Anforderungen an die Nutzfläche vorsehen für:
a  die Geflügel- und die Pferdehaltung sowie für bereits bestehende kleinere und mittlere Betriebe mit anderer Nutztierhaltung;
b  die Betriebe, die Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen (Abfallverwertung, Forschung usw.).
8    Eine Düngergrossvieheinheit entspricht dem durchschnittlichen jährlichen Anfall von Gülle und Mist einer 600 kg schweren Kuh.
des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer [GSchG], SR 814.20). Ob die Beitragsberechtigung zu Recht verneint wurde, gilt es im folgenden zu prüfen.

3.1. Aufgrund der gesetzlichen Grundlagen ist das Gesuch des Bewirtschafters Ausgangspunkt des Verfahrens um Ausrichtung von ergänzenden Direktzahlungen. Darin sind die bereits näher umschriebenen betriebsrelevanten Angaben zu machen.

In der vorliegenden Streitsache bildet die Erhebungskarte vom 21. April 1993 für die Eidgenössische Viehzählung und die Durchführung agrarpolitischer Massnahmen (Erhebungskarte) Grundlage der Gesuchseinreichung. (...)

3.2. Grundsätzlich besteht im Verwaltungsverfahren eine Pflicht zur amtlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021), welche unter anderem in der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 13 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG) ihre vernünftigen Grenzen hat. Dieser Untersuchungsgrundsatz mildert vornehmlich die Behauptungs- und Beweisführungslast der Parteien, ändert aber nichts an der materiellen Beweislast, welche der Partei auferliegt und wonach sie die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstandes zu tragen hat (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 208 ff.; René A. Rhinow / Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 88 I). Aufgrund der Tatsache, dass sich die Beweislosigkeit bei begünstigenden Verfügungen zum Nachteil einer Partei auswirkt, ist diese gezwungen, an der Beweisbeschaffung mitzuwirken (Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz. 114, mit Verweis auf BGE 114 Ia 1 E. 8c sowie VPB 51.22).

Das Beschwerdeverfahren hat zur Hauptsache den Beweis über die in den Rechtsschriften der Parteien vorgetragenen Beanstandungen an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zum Gegenstand (Gygi, a. a. O., S. 270). Als Beweismittel anerkennt das Verwaltungsverfahrensgesetz ausdrücklich Urkunden, Auskünfte von Parteien oder Drittpersonen, Augenschein sowie Gutachten von Sachverständigen (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Gemäss Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG in Verbindung mit Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Zivilprozess (BZP, SR 273) gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach hat die Verwaltungsbehörde nach freier Überzeugung die Beweise zu würdigen. Bezüglich Gutachten und sachkundigen Auskünften einer Amtsstelle besteht in der Praxis die Besonderheit, dass sie nur überprüft werden und von ihnen abgewichen wird, wenn dafür stichhaltige Gründe bestehen. Dies ist etwa der Fall bei offensichtlichen Mängeln oder inneren Widersprüchen (Kölz / Häner, a. a. O., Rz. 124, mit Hinweisen). Öffentliche Urkunden können nur durch den blanken Nachweis ihrer Unrichtigkeit entkräftet werden. Amtlichen Aufzeichnungen kann erhöhte Beweiskraft zuerkannt werden und es genügt, darzutun, dass sie mit grosser Wahrscheinlichkeit unrichtig sind
(Gygi, a. a. O., S. 276).

3.3. In vorliegender Streitsache hat der Beschwerdeführer durch seine Ehefrau, welche die Erhebungskarte unterzeichnet und damit die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben bestätigt hat, ein Gesuch um Ausrichtung von ergänzenden Direktzahlungen eingereicht. Unerheblich ist dabei, ob der amtliche Viehinspektor (...), wie der Beschwerdeführer vorbringt, die Erhebungskarte ausgefüllt hat. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich ein Betriebsleiter grundsätzlich das Handeln seiner im Betrieb mitwirkenden Ehefrau entgegenhalten lassen muss. Andernfalls könnte, wie das Bundesamt für Landwirtschaft (hiernach: Bundesamt) in seiner Stellungnahme treffend ausgeführt hat, das Gesuch mangels Unterschrift gar nicht entgegengenommen werden und eine allfällige Beitragsberechtigung wäre zum vornherein entfallen. Bezüglich der Verbindlichkeit der in der Erhebungskarte durch den Beschwerdeführer respektive dessen Ehefrau gemachten Angaben gilt es anzufügen, dass die Erhebungskarte ein amtliches Datenerhebungsblatt darstellt und die darin angeführten Angaben überdies von der zuständigen Gemeindebehörde oder dem beauftragten Erhebungsbeamten zu bestätigen sind. Gestützt auf die eingangs gemachten Ausführungen (Ziff. 3.2.)
können demnach die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich übernommen werden:

«Die Tragweite der Angaben in der Erhebungskarte muss jedem Landwirt bekannt sein. Er trägt die primäre Verantwortung für deren Richtigkeit und muss die Eintragungen deshalb mit entsprechender Sorgfalt vornehmen beziehungsweise kontrollieren und sie gegebenenfalls umgehend richtigstellen. (...) Der Vollzug der agrarpolitischen Massnahmen ist mit vertretbarem Aufwand nur zu bewältigen, wenn sich die Behörden grundsätzlich auf die Angaben in der Erhebungskarte verlassen können. Nur wenn sich diese auf Grund klarer und eindeutiger Belege als unzutreffend erweisen, kann davon abgewichen werden. Es genügt somit nicht, dass ein Beschwerdeführer abweichende Zahlen bloss glaubhaft macht; vielmehr muss er einen überzeugenden Nachweis erbringen.»

Im Einklang damit stehen auch, wie das Bundesamt anführt, die Art. 15
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 15 Vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von nationaler Bedeutung - 1 Die Vorgaben zur Bewirtschaftung von Flachmooren, Trockenwiesen und -weiden und Amphibienlaichgebieten, die Biotope von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196626 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) sind, sind einzuhalten, sofern die Flächen für den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin verbindlich ausgeschieden sind.
1    Die Vorgaben zur Bewirtschaftung von Flachmooren, Trockenwiesen und -weiden und Amphibienlaichgebieten, die Biotope von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196626 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) sind, sind einzuhalten, sofern die Flächen für den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin verbindlich ausgeschieden sind.
2    Verbindlich ausgeschieden sind Flächen, wenn:
a  eine schriftliche Nutzungs- und Schutzvereinbarung zwischen der kantonalen Fachstelle und dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin besteht; oder
b  eine rechtskräftige Verfügung vorliegt; oder
c  die Fläche in einem rechtskräftigen Nutzungsplan ausgeschieden ist.
und 16
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 16 Geregelte Fruchtfolge - 1 Die Fruchtfolgen sind so festzulegen, dass Schädlingen und Krankheiten vorgebeugt wird und dass Erosion, Bodenverdichtung und Bodenschwund sowie Versickerung und Abschwemmung von Düngern und von Pflanzenschutzmitteln vermieden werden.
1    Die Fruchtfolgen sind so festzulegen, dass Schädlingen und Krankheiten vorgebeugt wird und dass Erosion, Bodenverdichtung und Bodenschwund sowie Versickerung und Abschwemmung von Düngern und von Pflanzenschutzmitteln vermieden werden.
2    Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche müssen jährlich mindestens vier verschiedene Ackerkulturen aufweisen. Anhang 1 Ziffer 4.1 legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Kultur angerechnet wird. Für die Hauptkulturen ist ein maximaler Anteil an der Ackerfläche nach Anhang 1 Ziffer 4.2 einzuhalten.
3    Für Betriebe, welche die Anbaupausen nach Anhang 1 Ziffer 4.3 einhalten, gilt die Anforderung nach Absatz 2 nicht.
4    Für Betriebe, die nach den Anforderungen der Bio-Verordnung vom 22. September 199727 bewirtschaftet werden, gelten für den Nachweis einer geregelten Fruchtfolge die Anforderungen der nationalen Fachorganisation nach Artikel 20 Absatz 2.
DZV, wonach im Falle von vorsätzlich oder fahrlässig falschen Angaben Verwaltungssanktionen angedroht werden.

4. (...)

5. Aufgrund des Verweises in Art. 6
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 6 Mindestanteil der Arbeiten der betriebseigenen Arbeitskräfte - 1 Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn mindestens 50 Prozent der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich sind, mit betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden.
1    Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn mindestens 50 Prozent der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich sind, mit betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden.
2    Der Arbeitsaufwand berechnet sich nach dem «ART-Arbeitsvoranschlag 2009» von Agroscope, in der Version des Jahres 201316.
DZV richtet sich die zulässige Hofdüngerbelastung nach Art. 14
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 14 Betriebe mit Nutztierhaltung
1    Auf jedem Betrieb mit Nutztierhaltung ist eine ausgeglichene Düngerbilanz anzustreben.
2    Hofdünger muss umweltverträglich und entsprechend dem Stand der Technik landwirtschaftlich oder gartenbaulich verwertet werden.
3    Im Betrieb müssen dafür Lagereinrichtungen mit einer Kapazität von mindestens drei Monaten vorhanden sein. Die kantonale Behörde kann jedoch für Betriebe im Berggebiet oder in ungünstigen klimatischen oder besonderen pflanzenbaulichen Verhältnissen eine grössere Lagerkapazität anordnen. Für Ställe, die nur für kurze Zeit mit Tieren belegt sind, kann sie eine kleinere Lagerkapazität bewilligen.
4    Auf 1 ha Nutzfläche darf der Dünger von höchstens drei Düngergrossvieheinheiten ausgebracht werden. Wird ein Teil des im Betrieb anfallenden Hofdüngers ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs verwertet, so dürfen nur so viele Nutztiere gehalten werden, dass mindestens die Hälfte des im Betrieb anfallenden Hofdüngers auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche verwertet werden kann.15
5    Betriebe, die Dünger abgeben, müssen jede Abgabe im Informationssystem nach Artikel 165f des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199816 erfassen.17
6    Die kantonale Behörde setzt die pro ha zulässigen Düngergrossvieheinheiten herab, soweit Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographische Verhältnisse dies erfordern.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Anforderungen an die Nutzfläche vorsehen für:
a  die Geflügel- und die Pferdehaltung sowie für bereits bestehende kleinere und mittlere Betriebe mit anderer Nutztierhaltung;
b  die Betriebe, die Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen (Abfallverwertung, Forschung usw.).
8    Eine Düngergrossvieheinheit entspricht dem durchschnittlichen jährlichen Anfall von Gülle und Mist einer 600 kg schweren Kuh.
GSchG und aus dessen Abs. 3 folgt, dass für die Berechnung der Hofdüngerbelastung auf die Nutzfläche abzustellen ist. Eine Legaldefinition des Begriffes «Nutzfläche» ist zwar im GSchG nicht enthalten. Zweifellos ist aber damit nicht etwa die Betriebsfläche, welche neben der landwirtschaftlichen Nutzfläche unter anderem auch Wald, landwirtschaftlich unproduktive Vegetationsflächen, unproduktive Flächen wie Gebäudeplätze, Hofraum oder Wege sowie nichtlandwirtschaftlich genutzte Flächen wie Kiesgruben, Steinbrüche und Gewässer umfasst (Art. 8 der Verordnung vom 26. April 1993 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen [landwirtschaftliche Begriffsverordnung], SR 910.91, AS 19931598), sondern die pflanzenbaulich nutzbare respektive die grundsätzlich (mit Ausnahme von Düngeverboten) düngbare Fläche und damit die landwirtschaftliche Nutzfläche gemäss Art. 9 landwirtschaftliche Begriffsverordnung gemeint. Ausgangspunkt der Berechnung der Hofdüngerbelastung ist demnach die landwirtschaftliche Nutzfläche, bestehend aus Acker-, Dauergrün-, Streue- und Kulturfläche sowie Hecken und Feldgehölzen (Art. 9
landwirtschaftliche Begriffsverordnung). Weiter ist zu beachten, dass für die Berechnung der Hofdüngerbelastung nur jene landwirtschaftliche Nutzfläche berücksichtigt werden kann, welche zum Betrieb gehört, zugepachtet oder vertraglich gesichert ist (Art. 14 Abs. 4
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 14 Betriebe mit Nutztierhaltung
1    Auf jedem Betrieb mit Nutztierhaltung ist eine ausgeglichene Düngerbilanz anzustreben.
2    Hofdünger muss umweltverträglich und entsprechend dem Stand der Technik landwirtschaftlich oder gartenbaulich verwertet werden.
3    Im Betrieb müssen dafür Lagereinrichtungen mit einer Kapazität von mindestens drei Monaten vorhanden sein. Die kantonale Behörde kann jedoch für Betriebe im Berggebiet oder in ungünstigen klimatischen oder besonderen pflanzenbaulichen Verhältnissen eine grössere Lagerkapazität anordnen. Für Ställe, die nur für kurze Zeit mit Tieren belegt sind, kann sie eine kleinere Lagerkapazität bewilligen.
4    Auf 1 ha Nutzfläche darf der Dünger von höchstens drei Düngergrossvieheinheiten ausgebracht werden. Wird ein Teil des im Betrieb anfallenden Hofdüngers ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs verwertet, so dürfen nur so viele Nutztiere gehalten werden, dass mindestens die Hälfte des im Betrieb anfallenden Hofdüngers auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche verwertet werden kann.15
5    Betriebe, die Dünger abgeben, müssen jede Abgabe im Informationssystem nach Artikel 165f des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199816 erfassen.17
6    Die kantonale Behörde setzt die pro ha zulässigen Düngergrossvieheinheiten herab, soweit Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographische Verhältnisse dies erfordern.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Anforderungen an die Nutzfläche vorsehen für:
a  die Geflügel- und die Pferdehaltung sowie für bereits bestehende kleinere und mittlere Betriebe mit anderer Nutztierhaltung;
b  die Betriebe, die Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen (Abfallverwertung, Forschung usw.).
8    Eine Düngergrossvieheinheit entspricht dem durchschnittlichen jährlichen Anfall von Gülle und Mist einer 600 kg schweren Kuh.
GSchG).

5.1./5.3. (Landwirtschaftliche Nutzfläche des Betriebes des Beschwerdeführers)

5.3.1. Der Beschwerdeführer wendet im Instruktionsverfahren zur Hauptsache ein, dass die vorgedruckten Angaben in der Erhebungskarte auf einer Erhebung von 1979 beruht hätten, welche in Zusammenarbeit mit der Milchgenossenschaft, der Gemeinde sowie unter Kontrolle der Ackerbaustelle erfolgt sei. Er habe keinen Anlass gehabt, an dieser Erhebung zu zweifeln, da die Angaben während 14 Jahren von den rechtsanwendenden Behörden anerkannt worden seien. Auch habe er seinen Tierbestand danach ausgerichtet, um die zulässige Hofdüngerbelastung einhalten zu können. Er habe demnach im Vertrauen auf die Richtigkeit der von den zuständigen Behörden gemachten und bestätigten Angaben Dispositionen getätigt und sei in seinem Vertrauen zu schützen. Für die Frage nach der Berechtigung von ergänzenden Direktzahlungen für das Jahr 1993 müsse demnach auf eine massgebliche Nutzfläche von ... Hektaren abgestellt werden.

Der Beschwerdeführer vermag schon alleine deshalb mit seiner Argumentation nicht durchzudringen, weil er es war, der den Anstoss gegeben hat, die landwirtschaftliche Nutzfläche im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu überprüfen. Er bestritt im Rahmen der Einsprache und vor der Vorinstanz die Angaben auf der Erhebungskarte und behauptete eine Fläche von vorerst ... Hektaren und anschliessend von ... Hektaren. Damit ging vorerst der Beschwerdeführer davon aus, dass die Angaben auf dem Erhebungsblatt nicht zutreffen würden. Der Beschwerdeführer vermag sich demnach nicht auf Gutgläubigkeit zu berufen.

Auch wurde die vom Beschwerdeführer behauptete Vertrauensbasis nicht von der Behörde, sondern von ihm selbst geschaffen. Denn die jährlichen Flächenüberprü-

fungen beruhen auf seinen Angaben. Ihm obliegt dabei eine gewisse Sorgfaltspflicht in dem Sinne, dass er abzuklären hat, ob seine Angaben noch den aktuellen Erkenntnissen und behördlichen Feststellungen entsprechen. So wäre es beispielsweise Sache des Beschwerdeführers gewesen, die fehlenden Grundstückblätter zu beschaffen - dies um so mehr, weil er bereits Zweifel an der Richtigkeit der Daten auf dem Erhebungsblatt hatte. Die zuständige kantonale Behörde hat lediglich zu überprüfen, ob die gemachten Angaben zutreffen (Art. 12 Abs. 1 Bst. b
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 12 Haltung der Nutztiere nach der Tierschutzgesetzgebung - Die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung müssen eingehalten werden.
DZV). Dabei ging die Behörde davon aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zutreffen würden. Wieweit die Kontrolltätigkeit der Behörde geht, kann im Detail offen bleiben. Diesbezüglich dürften jedoch nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden und die Behörde sollte sich grundsätzlich auf die Angaben der Bewirtschafter verlassen können und diese auf Übereinstimmung mit früheren Angaben überprüfen. Die Behörde hat dann einzugreifen, wenn begründeter Verdacht besteht, Angaben würden nicht zutreffen. Schlussendlich ist anzufügen, dass aufgrund der nachstehenden Erwägungen der Beschwerdeführer selbst bei Einbezug von ... Hektaren in die Berechnung der Hofdüngerbelastung aus den
falschen Angaben nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, da die zulässige Hofdüngerbelastung überschritten wäre. Damit wird auch sein Einwand, er habe im Vertrauen auf diese Fläche den Tierbestand ausgerichtet und demnach Dispositionen getätigt, gegenstandslos.

(Die Rekurskommission EVD weist die Beschwerde ab)

Dokumente der REKO/EVD
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-60.52
Datum : 31. März 1995
Publiziert : 31. März 1995
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-60.52
Sachgebiet : Rekurskommission EVD (des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, REKO/EVD)
Gegenstand : Ergänzende Direktzahlungen; Verbindlichkeit eines Datenerhebungsblattes.


Gesetzesregister
BZP: 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
DZV: 6 
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 6 Mindestanteil der Arbeiten der betriebseigenen Arbeitskräfte - 1 Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn mindestens 50 Prozent der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich sind, mit betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden.
1    Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn mindestens 50 Prozent der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich sind, mit betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden.
2    Der Arbeitsaufwand berechnet sich nach dem «ART-Arbeitsvoranschlag 2009» von Agroscope, in der Version des Jahres 201316.
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SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 12 Haltung der Nutztiere nach der Tierschutzgesetzgebung - Die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung müssen eingehalten werden.
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SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 15 Vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von nationaler Bedeutung - 1 Die Vorgaben zur Bewirtschaftung von Flachmooren, Trockenwiesen und -weiden und Amphibienlaichgebieten, die Biotope von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196626 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) sind, sind einzuhalten, sofern die Flächen für den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin verbindlich ausgeschieden sind.
1    Die Vorgaben zur Bewirtschaftung von Flachmooren, Trockenwiesen und -weiden und Amphibienlaichgebieten, die Biotope von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196626 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) sind, sind einzuhalten, sofern die Flächen für den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin verbindlich ausgeschieden sind.
2    Verbindlich ausgeschieden sind Flächen, wenn:
a  eine schriftliche Nutzungs- und Schutzvereinbarung zwischen der kantonalen Fachstelle und dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin besteht; oder
b  eine rechtskräftige Verfügung vorliegt; oder
c  die Fläche in einem rechtskräftigen Nutzungsplan ausgeschieden ist.
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SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 16 Geregelte Fruchtfolge - 1 Die Fruchtfolgen sind so festzulegen, dass Schädlingen und Krankheiten vorgebeugt wird und dass Erosion, Bodenverdichtung und Bodenschwund sowie Versickerung und Abschwemmung von Düngern und von Pflanzenschutzmitteln vermieden werden.
1    Die Fruchtfolgen sind so festzulegen, dass Schädlingen und Krankheiten vorgebeugt wird und dass Erosion, Bodenverdichtung und Bodenschwund sowie Versickerung und Abschwemmung von Düngern und von Pflanzenschutzmitteln vermieden werden.
2    Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche müssen jährlich mindestens vier verschiedene Ackerkulturen aufweisen. Anhang 1 Ziffer 4.1 legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Kultur angerechnet wird. Für die Hauptkulturen ist ein maximaler Anteil an der Ackerfläche nach Anhang 1 Ziffer 4.2 einzuhalten.
3    Für Betriebe, welche die Anbaupausen nach Anhang 1 Ziffer 4.3 einhalten, gilt die Anforderung nach Absatz 2 nicht.
4    Für Betriebe, die nach den Anforderungen der Bio-Verordnung vom 22. September 199727 bewirtschaftet werden, gelten für den Nachweis einer geregelten Fruchtfolge die Anforderungen der nationalen Fachorganisation nach Artikel 20 Absatz 2.
GSchG: 14
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 14 Betriebe mit Nutztierhaltung
1    Auf jedem Betrieb mit Nutztierhaltung ist eine ausgeglichene Düngerbilanz anzustreben.
2    Hofdünger muss umweltverträglich und entsprechend dem Stand der Technik landwirtschaftlich oder gartenbaulich verwertet werden.
3    Im Betrieb müssen dafür Lagereinrichtungen mit einer Kapazität von mindestens drei Monaten vorhanden sein. Die kantonale Behörde kann jedoch für Betriebe im Berggebiet oder in ungünstigen klimatischen oder besonderen pflanzenbaulichen Verhältnissen eine grössere Lagerkapazität anordnen. Für Ställe, die nur für kurze Zeit mit Tieren belegt sind, kann sie eine kleinere Lagerkapazität bewilligen.
4    Auf 1 ha Nutzfläche darf der Dünger von höchstens drei Düngergrossvieheinheiten ausgebracht werden. Wird ein Teil des im Betrieb anfallenden Hofdüngers ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs verwertet, so dürfen nur so viele Nutztiere gehalten werden, dass mindestens die Hälfte des im Betrieb anfallenden Hofdüngers auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche verwertet werden kann.15
5    Betriebe, die Dünger abgeben, müssen jede Abgabe im Informationssystem nach Artikel 165f des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199816 erfassen.17
6    Die kantonale Behörde setzt die pro ha zulässigen Düngergrossvieheinheiten herab, soweit Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographische Verhältnisse dies erfordern.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Anforderungen an die Nutzfläche vorsehen für:
a  die Geflügel- und die Pferdehaltung sowie für bereits bestehende kleinere und mittlere Betriebe mit anderer Nutztierhaltung;
b  die Betriebe, die Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen (Abfallverwertung, Forschung usw.).
8    Eine Düngergrossvieheinheit entspricht dem durchschnittlichen jährlichen Anfall von Gülle und Mist einer 600 kg schweren Kuh.
VwVG: 12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
BGE Register
114-IA-1
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
richtigkeit • evd • vorinstanz • sachverhaltsfeststellung • wiese • beweislast • mitwirkungspflicht • falsche angabe • bundesgesetz über die landwirtschaft • landwirt • weiler • betriebsinhaber • hauptsache • kantonale behörde • agrarpolitik • bescheinigung • bundesgesetz über den bundeszivilprozess • bundesgesetz über den schutz der gewässer • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • unternehmung
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AS
AS 19931574/1994680 • AS 19931574/1710
VPB
51.22