VPB 60.49

(Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 21. September 1995 in Sachen Einwohnergemeinde X gegen Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit; 94/4L-013)

Bundesbeiträge an Bauten, die der Berufsbildung dienen; anwendbares Recht; Vertrauensschutz.

1. Art. 36 Bst. a
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 36 - Gesuche um Finanzhilfen und Abgeltungen werden beurteilt nach:
a  dem im Zeitpunkt der Gesucheinreichung geltenden Recht, wenn die Leistung vor der Erfüllung der Aufgabe verfügt wird, oder
b  dem zu Beginn der Aufgabenerfüllung geltenden Recht, wenn die Leistung nachher zugesprochen wird.
SuG. Anwendbares Recht.

Gesuche um Finanzhilfen und Abgeltungen gelten als «vollständig eingereicht», wenn alle wesentlichen gesuchsrelevanten Unterlagen, die einen Entscheid über das Beitragsgesuch erst ermöglichen, zur Beurteilung vorliegen (E. 3).

2. Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV. Vertrauensschutz.

Ein Schreiben, in welchem ein Bundesbeitrag in Aussicht gestellt wird, ist noch nicht als rechtsverbindliche Zusicherung zu werten, wenn klar erkennbar hervorgeht, dass die darin mitgeteilte Finanzhilfe lediglich auf einem Vorprojekt und einer entsprechenden Kostenschätzung beruht (E. 7).

Subventions fédérales pour les constructions destinées à la formation professionnelle; droit applicable; protection de la bonne foi.

1. Art. 36 let. a LSu. Droit applicable.

Une demande d'aides ou d'indemnités est réputée «complète» lorsque tous les documents essentiels permettant de statuer sur la demande sont déposés (consid. 3).

2. Art. 4 Cst. Protection de la bonne foi.

Une lettre qui laisse entrevoir l'octroi d'une subvention fédérale ne peut pas être considérée comme une promesse ayant des effets juridiques lorsqu'il ressort clairement de sa teneur que l'aide financière en question repose seulement sur un avant-projet et sur une estimation du coût (consid. 7).

Sussidi federali per le costruzioni destinate alla formazione professionale; diritto applicabile; protezione della buona fede.

1. Art. 36 lett. a LSu. Diritto applicabile.

Una domanda d'aiuti finanziari o di indennità è ritenuta completa se sono presentati tutti i documenti essenziali che permettono di decidere in merito alla domanda (consid. 3).

2. Art. 4 Cost. Protezione della buona fede.

Una lettera che permetta di intravvedere la concessione di un sussidio federale non può essere considerata una promessa con effetti giuridici allorquando risulta chiaramente dal tenore che l'aiuto finanziario di cui si tratta è basato soltanto su un avamprogetto e sulla relativa stima dei costi (consid. 7).

Aus dem Sachverhalt:

Im April 1991 reichte die Einwohnergemeinde X beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (hiernach: Bundesamt) ein «Vorprojekt» mit einer «Kostenschätzung» und einem Baubeschrieb als Subventionsgesuch für den Ausbau ihrer Berufsschule ein. Mit Schreiben vom 22. Mai 1991 stellte das Bundesamt (unter Hinweis auf verschiedene Vorbehalte) einen Bundesbeitrag von Fr. ... in Aussicht. Mit Verfügung vom 30. September 1994 sicherte das Bundesamt der Gesuchstellerin einen um rund 20 % niedrigeren Bundesbeitrag von Fr. ... zu. Dagegen erhebt die Einwohnergemeinde X Beschwerde bei der Rekurskommission EVD unter anderem mit dem Begehren, dass die angefochtene Verfügung aufgrund der im Jahr 1992 geltenden Regelungen für die Subventionsbemessung zu erlassen sei. Im Ergebnis beantragt die Rekurrentin, dass das Schreiben des Bundesamtes vom 22. Mai 1991 als rechtsverbindliche Zusicherungsverfügung zu werten sei.

Aus den Erwägungen:

1.-2. (Formelles)

3. Gemäss unbestritten gebliebener Angaben des Bundesamtes wurde das Vorprojekt mit der Kostenschätzung und einem Baubeschrieb bereits im April 1991 eingereicht und als Subventionsgesuch behandelt, wobei das Bundesamt im Sommer 1992 eine Verfügung bis Ende Jahr zusicherte. Wegen «bundesinterner Differenzen» erfolgte der Entscheid über die Zusicherung der Bundessubvention erst am 30. September 1994. Das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz [SuG], SR 616.1) ist auf den 1. April 1991 in Kraft getreten. Das dritte Kapitel dieses Gesetzes gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen, mithin auch für die im vorliegenden Fall zu beurteilende Bundessubvention, soweit das Berufsbildungsrecht nichts Abweichendes vorschreibt (Art. 2 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
1    Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
2    Das dritte Kapitel ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben.
3    Das dritte Kapitel gilt sinngemäss für Finanzhilfen und Abgeltungen, die nicht in der Form von nichtrückzahlbaren Geldleistungen ausgerichtet werden, soweit es mit dem Zweck der Finanzhilfen und Abgeltungen vereinbar ist.
4    Das dritte Kapitel gilt jedoch nicht für:
a  Leistungen an ausländische Staaten oder an von finanziellen Beiträgen oder anderen Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 19 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20075 Begünstigte, mit Ausnahme der internationalen Nichtregierungsorganisationen.
b  Leistungen an Institutionen mit Sitz im Ausland.
und 2
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
1    Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
2    Das dritte Kapitel ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben.
3    Das dritte Kapitel gilt sinngemäss für Finanzhilfen und Abgeltungen, die nicht in der Form von nichtrückzahlbaren Geldleistungen ausgerichtet werden, soweit es mit dem Zweck der Finanzhilfen und Abgeltungen vereinbar ist.
4    Das dritte Kapitel gilt jedoch nicht für:
a  Leistungen an ausländische Staaten oder an von finanziellen Beiträgen oder anderen Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 19 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20075 Begünstigte, mit Ausnahme der internationalen Nichtregierungsorganisationen.
b  Leistungen an Institutionen mit Sitz im Ausland.
SuG). Bezüglich der Frage des anwendbaren Rechts bestimmt Art. 36 Bst. a
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 36 - Gesuche um Finanzhilfen und Abgeltungen werden beurteilt nach:
a  dem im Zeitpunkt der Gesucheinreichung geltenden Recht, wenn die Leistung vor der Erfüllung der Aufgabe verfügt wird, oder
b  dem zu Beginn der Aufgabenerfüllung geltenden Recht, wenn die Leistung nachher zugesprochen wird.
SuG, dass Gesuche um Finanzhilfen und Abgeltungen nach dem im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltenden Recht beurteilt werden, wenn die Leistung vor der Erfüllung der Aufgabe verfügt wird. Da in casu die von der Beschwerdeführerin anbegehrte Abgeltung unbestrittenermassen vor der Vollendung des projektierten Erweiterungsbaus verfügt (d. h.
zugesichert) wurde, ist grundsätzlich das Recht zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung anzuwenden.

Bleibt zu fragen, wann das Beitragsgesuch in casu eingereicht worden ist. Vernünftigerweise darf dieses als (vollständig) «eingereicht» erachtet werden, wenn alle wesentlichen gesuchsrelevanten Unterlagen, die einen Entscheid über das Beitragsgesuch erst ermöglichen, zur Beurteilung vorliegen. Ein Bundesbeitrag kann nur gewährt werden, wenn das Raumprogramm, die Pläne und der Kostenvoranschlag vor Baubeginn genehmigt worden sind und die zuständigen Behörden des Kantons und des Bundes dem Baubeginn zugestimmt haben (Art. 68
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 68 Antrag auf Verbindlichkeit - (Art. 60 BBG)40
1    Anträge auf Verbindlichkeit eines Berufsbildungsfonds werden gestellt von:
a  gesamtschweizerischen, landesweit tätigen Organisationen der Arbeitswelt für alle Betriebe der Branche; oder
b  regional tätigen Organisationen der Arbeitswelt für die Betriebe der Branche in ihrer Region.
2    Der Antrag wird schriftlich beim SBFI eingereicht und enthält namentlich folgende Angaben:
a  zu fördernde Massnahmen;
b  Art der Beitragserhebung;
c  Branchenbezeichnung;
d  gegebenenfalls regionale Begrenzung;
e  Leistungsabgrenzung gegenüber anderen Berufsbildungsfonds.
3    Die Organisation verfügt im Sinne von Artikel 60 Absatz 4 Buchstabe b BBG über eine eigene Bildungsinstitution, wenn sie ein Angebot, das sich hauptsächlich mit der Aus- und Weiterbildung in der Branche beschäftigt, selber bereitstellt oder an einem solchen Angebot beteiligt ist.
der Verordnung vom 7. November 1979 über die Berufsbildung [BBV], SR 412.101). In welcher Form und aufgrund welcher (definitiver) Entscheidgrundlagen der Bundesbeitrag gesprochen werden darf, wird in Art. 69
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 69 Eintreten - (Art. 68 BBG)
a  der ausländische Abschluss auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruht und von der zuständigen Behörde oder Institution im Herkunftsstaat verliehen worden ist; und
b  die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Abschlusses Sprachkenntnisse in einer Amtssprache des Bundes nachweist, die für die Berufsausübung in der Schweiz erforderlich sind.
BBV geregelt, welcher - mit diesem Regelungsinhalt - allerdings erst mit Verordnungsänderung vom 14. Dezember 1992, am 1. Januar 1993 in Kraft getreten ist. Nach dieser Bestimmung kann die Festsetzung eines Bundesbeitrages nach drei verschiedenen Varianten erfolgen. Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt ein «Vorprojekt» auf Grundlage einer «Kostenschätzung» als Gesuch entgegengenommen, wobei jenes «laufend optimiert» worden sei. Obwohl es einen Zusicherungsentscheid bis Ende 1992 in Aussicht
gestellt hatte, entschied das Bundesamt aus nicht ersichtlichen Gründen erst am 30. September 1994 - und zwar scheinbar in analoger Anwendung von Art. 69 Abs. 1 Bst. b
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 69 Eintreten - (Art. 68 BBG)
a  der ausländische Abschluss auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruht und von der zuständigen Behörde oder Institution im Herkunftsstaat verliehen worden ist; und
b  die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Abschlusses Sprachkenntnisse in einer Amtssprache des Bundes nachweist, die für die Berufsausübung in der Schweiz erforderlich sind.
BBV - durch Bestimmung der anrechenbaren Kosten. Da eine entsprechende Regelung in der bis zum 31. Dezember 1992 gültigen Fassung der Berufsbildungsverordnung fehlte, wäre gegen diese Vorgehensweise des Bundesamtes noch nichts einzuwenden. Fraglich bleibt aber unabhängig hiervon, ob es zu Recht auf das fragliche Gesuch eintrat beziehungsweise dieses an die Hand nahm, obwohl offensichtlich noch kein gereiftes, das heisst definitives Projekt mit entsprechendem Kostenvoranschlag vorhanden war. Dieses Prozedere findet weder im Berufsbildungsgesetz noch in der Berufsbildungsverordnung eine Stütze. Aus heutiger Sicht, da die Gesuchsunterlagen keinen provisorischen Charakter mehr haben und letztlich lediglich die Höhe des Bundesbeitrages im Streite steht, aber auch, weil es in der bis zum 31. Dezember 1992 gültigen Fassung der Berufsbildungsverordnung keine Bestimmung gab, welche der heute geltenden Regelung (Art. 69
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 69 Eintreten - (Art. 68 BBG)
a  der ausländische Abschluss auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruht und von der zuständigen Behörde oder Institution im Herkunftsstaat verliehen worden ist; und
b  die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Abschlusses Sprachkenntnisse in einer Amtssprache des Bundes nachweist, die für die Berufsausübung in der Schweiz erforderlich sind.
BBV) entspricht, ist das im Grunde genommen zu frühe Eintreten des Bundesamtes auf das Gesuch nicht mehr, und schon gar nicht zum Nachteil der
Beschwerdeführerin, zu korrigieren.

Gemäss übereinstimmender Angaben der Parteien war das Bundesamt im September 1992 tatsächlich im Besitz aller wesentlichen und definitiven Entscheidgrundlagen (Projekt und Kostenvoranschlag), um über das Gesuch bis Ende 1992 befinden zu können. Nach dem Gesagten ist daher nachfolgend grundsätzlich von der Anwendbarkeit der Berufsbildungsverordnung in der Fassung vom 7. November 1979, welche bis zum 31. Dezember 1992 in Kraft war, auszugehen.

4. (Nichtanwendbarkeit des Bundesbeschlusses vom 9. Oktober 1992 über die lineare Beitragskürzung in den Jahren 1993-1995, SR 616.62)

(...)

7. Es bleibt schliesslich noch zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in bezug auf ihr zweites und drittes Rechtsbegehren etwas aus dem Brief des Bundesamtes vom 22. Mai 1991 zu ihren Gunsten ableiten kann. In diesem Zusammenhang ist das aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (BV, SR 101) abgeleitete Gebot von Treu und Glauben zu beachten. Das Schweizerische BGer fasste diesbezüglich seine Rechtsprechung in einem kürzlich ergangenen Entscheid wie folgt zusammen:

(Zitat von BGE 116 Ib 185 E. 3c).

Das Schreiben des Bundesamtes vom 22. Mai 1991 mag als Vororientierung im Hinblick auf den Zusicherungsentscheid über den zu erwartenden Bundesbeitrag bezeichnet werden. Darin werden die «approximativen» und «mutmasslich» anrechenbaren Kosten aufgrund des Vorprojekts und einer «Kostenschätzung» veranschlagt. Gleichzeitig verweist das Schreiben an mehreren Stellen ausdrücklich auf Reservekosten und andere Kosten, welche noch nicht kontrollierbar seien und allenfalls nicht angerechnet würden. Im genannten Brief wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Berechnungen mit entsprechender Vorsicht aufzunehmen seien. Für die definitiven Beträge verweist der Brief ebenfalls ausdrücklich auf den Zusicherungsentscheid, welcher später aufgrund des definitiven Bauprojektes und einer überarbeiteten Kostenermittlung ergehen werde. Aus den erwähnten Stellen war es für die Beschwerdeführerin ohne weiteres erkennbar, dass der mit Brief vom 22. Mai 1991 mitgeteilte mutmassliche Bundesbeitrag, weil noch auf dem Vorprojekt und lediglich einer Kostenschätzung beruhend, erhebliche Änderungen erfahren konnte und somit - was wie erwähnt auch aus den gesetzlichen Bestimmungen hervorgeht - erst mit dem in Aussicht gestellten
Zusicherungsentscheid als verbindlich «zugesichert» betrachtet werden durfte. Angesichts dieser Umstände und der Tatsache, dass über die Lehrmittel noch nicht beziehungsweise erst nach Einreichung der Abrechnung entschieden würde, kann der Einwand der Beschwerdeführerin, sie hätte nicht mit einer Verminderung der anrechenbaren Kosten rechnen müssen, nicht gehört werden. Der Brief des Bundesamtes vom 22. Mai 1991 kann nicht als verbindliche behördliche Zusicherung im Sinne der zitierten Rechtsprechung qualifiziert werden. Die Beschwerdeführerin kann sich somit auch nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV) berufen beziehungsweise geniesst hieraus nicht den Schutz aufgrund berechtigten Vertrauens.

(Die Rekurskommission EVD weist die Beschwerde ab)

Dokumente der REKO/EVD
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-60.49
Datum : 21. September 1995
Publiziert : 21. September 1995
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-60.49
Sachgebiet : Rekurskommission EVD (des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, REKO/EVD)
Gegenstand : Bundesbeiträge an Bauten, die der Berufsbildung dienen; anwendbares Recht; Vertrauensschutz.


Gesetzesregister
BBV: 68 
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 68 Antrag auf Verbindlichkeit - (Art. 60 BBG)40
1    Anträge auf Verbindlichkeit eines Berufsbildungsfonds werden gestellt von:
a  gesamtschweizerischen, landesweit tätigen Organisationen der Arbeitswelt für alle Betriebe der Branche; oder
b  regional tätigen Organisationen der Arbeitswelt für die Betriebe der Branche in ihrer Region.
2    Der Antrag wird schriftlich beim SBFI eingereicht und enthält namentlich folgende Angaben:
a  zu fördernde Massnahmen;
b  Art der Beitragserhebung;
c  Branchenbezeichnung;
d  gegebenenfalls regionale Begrenzung;
e  Leistungsabgrenzung gegenüber anderen Berufsbildungsfonds.
3    Die Organisation verfügt im Sinne von Artikel 60 Absatz 4 Buchstabe b BBG über eine eigene Bildungsinstitution, wenn sie ein Angebot, das sich hauptsächlich mit der Aus- und Weiterbildung in der Branche beschäftigt, selber bereitstellt oder an einem solchen Angebot beteiligt ist.
69
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 69 Eintreten - (Art. 68 BBG)
a  der ausländische Abschluss auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruht und von der zuständigen Behörde oder Institution im Herkunftsstaat verliehen worden ist; und
b  die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Abschlusses Sprachkenntnisse in einer Amtssprache des Bundes nachweist, die für die Berufsausübung in der Schweiz erforderlich sind.
BV: 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
SuG: 2 
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
1    Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
2    Das dritte Kapitel ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben.
3    Das dritte Kapitel gilt sinngemäss für Finanzhilfen und Abgeltungen, die nicht in der Form von nichtrückzahlbaren Geldleistungen ausgerichtet werden, soweit es mit dem Zweck der Finanzhilfen und Abgeltungen vereinbar ist.
4    Das dritte Kapitel gilt jedoch nicht für:
a  Leistungen an ausländische Staaten oder an von finanziellen Beiträgen oder anderen Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 19 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20075 Begünstigte, mit Ausnahme der internationalen Nichtregierungsorganisationen.
b  Leistungen an Institutionen mit Sitz im Ausland.
36
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 36 - Gesuche um Finanzhilfen und Abgeltungen werden beurteilt nach:
a  dem im Zeitpunkt der Gesucheinreichung geltenden Recht, wenn die Leistung vor der Erfüllung der Aufgabe verfügt wird, oder
b  dem zu Beginn der Aufgabenerfüllung geltenden Recht, wenn die Leistung nachher zugesprochen wird.
BGE Register
116-IB-185
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
brief • finanzhilfe • evd • zusicherung • kostenvoranschlag • treu und glauben • bundesgesetz über finanzhilfen und abgeltungen • weiler • stelle • frage • subvention • wert • aids • schriftstück • beendigung • bundesverfassung • entscheid • rechtsbegehren • zitat • berufsschule
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