VPB 60.46

(Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 25. August 1995 in Sachen A. und B. gegen S. und Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit; 94/4J-003)

Anerkennung eines Diploms; Beschwerdelegitimation von Konkurrenten.

Art. 48 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG. Legitimation von Konkurrenten.

- Der Konkurrent muss in einem Wettbewerbsverhältnis zum Verfügungsadressaten stehen und er muss durch die angefochtene Verfügung mit einer deutlich spürbaren Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Position rechnen (E. 2.3).

- Das Interesse an der Wahrung des Qualitätsstandards einer Berufsbranche vermag die Beschwerdelegitimation nicht zu begründen (E. 2.4).

Reconnaissance d'un diplôme; qualité pour recourir des concurrents.

Art. 48 let. a PA. Qualité pour recourir des concurrents.

- Le recourant doit se trouver dans un rapport de concurrence avec le destinataire de la décision, laquelle doit l'atteindre de manière sensible dans sa situation économique (consid. 2.3).

- L'intérêt à préserver un certain niveau de qualité dans une branche professionnelle ne permet pas de fonder la qualité pour recourir (consid. 2.4).

Riconoscimento di un diploma; diritto di ricorrere dei concorrenti.

Art. 48 lett. a PA. Diritto di ricorrere dei concorrenti.

- Il ricorrente deve trovarsi in un rapporto di concorrenza con il destinatario della decisione e deve attendersi, in ragione della decisione impugnata, un peggioramento chiaramente sensibile della situazione economica (consid. 2.3).

- L'interesse a preservare un certo livello di qualità in un settore professionale non permette di fondare la legittimazione ricorsuale (consid. 2.4).

Aus dem Sachverhalt:

Am 14. November 1994 verfügte das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, das Abschlusszeugnis der Landesberufsschule für Hörgeräte-Akustiker der Handwerkskammer Lübeck vom 15. September 1987, zusammen mit dem Gesellenbrief der Handwerkskammer Rheinhessen vom 7. Juli 1988 von Herrn S. sei einem eidgenössischen Fachausweis als Hörgeräte-Akustiker gleichgestellt. Gegen diese Verfügung erhoben der Verein X sowie das Vereinsmitglied Y am 15. Dezember 1994 Beschwerde bei der Rekurskommission EVD.

Aus den Erwägungen:

1. (Zuständigkeit)

2.1./2.2. (Beschwerdelegitimation einer Vereinigung)

2.3. Gemäss Art. 48 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), genügt ein allgemeines Interesse, das jedermann haben kann, für die Beschwerdeberechtigung nicht. Es bedarf vielmehr eines besonderen Interesses, welches nur Einzelnen oder allenfalls einem beschränkten Personenkreis eigen ist (BGE 100 Ib 336 mit Verweis auf BGE 99 Ib 107). Wie das BGer bereits festgestellt hat (BGE 109 Ib 200), kann aus diesen Formulierungen nicht präzise abgeleitet werden, wann das geforderte «besondere Interesse» vorliegt. Demzufolge bleibt in Grenzfällen ein Beurteilungsspielraum, bei dessen Ausübung auf der einen Seite eine kaum mehr zu begrenzende Öffnung des Beschwerderechts vermieden werden muss und auf der anderen Seite die Schranken nicht zu eng gezogen werden dürfen, um die vom Gesetzgeber bewusst gewollte Überprüfung der richtigen Rechtsanwendung in Fällen, in denen der Beschwerdeführer ein aktuelles Rechtsschutzinteresse hat, nicht auszuschliessen (BGE 109 Ib 200 f.).

Das BGer hat sich wiederholt mit der Frage befasst, ob Inhaber von geschäftlichen Betrieben zur Beschwerde gegen Massnahmen, die zugunsten von Konkurrenten getroffen wurden, befugt seien. Dabei lässt sich erkennen, dass der bundesgerichtlichen Rechtsprechung «ein engeres Verständnis des eines Konkurrenten in schützenswerten Interessen zugrunde liegt» (BGE 109 Ib 201). Somit kommt es bei Beschwerden, die sich gegen eine gewerbliche Berufs- oder Betriebsbewilligung richten, im wesentlichen darauf an, dass der Konkurrent in einem Wettbewerbsverhältnis zum Verfügungsadressaten steht und dass er durch die angefochtene Verfügung mit einer deutlich spürbaren Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Position rechnen muss (vgl. Fritz Gygi, Vom Beschwerderecht in der Bundesverwaltungsrechtspflege, recht 1986, Heft 1, S. 12).

2.4. Im vorliegenden Fall machen die Beschwerdeführer explizit keine konkreten wirtschaftlichen Nachteile geltend, die ihnen aus der angefochtenen Verfügung erwachsen würden. Vielmehr fürchten sie um die fachliche Kompetenz und das Ansehen der Berufsstandsangehörigen, wenn als Folge der angefochtenen Verfügung ungenügend qualifizierte Personen einen Fachausweis als Hörgeräte-Akustiker erhalten würden. Dies genügt in casu nicht, um die Beschwerdelegitimation zu begründen. Weder die Firma Y noch die übrigen Mitglieder des Vereins X werden nämlich durch die angefochtene Verfügung in der Ausübung ihres Berufes eingeschränkt. Auch erwächst ihnen daraus keine deutlich spürbare Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage, da ihnen ihr Marktanteil aufgrund der Anerkennung des Diploms in keiner Weise strittig gemacht wird. Zudem zieht die Anerkennung des Diploms von S. keine automatische Anerkennung aller deutschen Fachausweise der Hörmittelbranche nach sich. Vielmehr handelt es sich vorliegend - wie das Bundesamt eindeutig festhält - um einen konkreten Einzelfall. Die Beschwerdeführer vertreten im Grunde ein allgemeines, öffentliches Interesse an der Wahrung des Qualitätsstandards der Hörmittelbranche. Würde dies als
legitimationsbegründend anerkannt, wäre jeder Bürger, der die Dienste der Hörmittel-Akustiker bereits in Anspruch nimmt oder sie allenfalls einmal in Anspruch nehmen wird, zur Beschwerde legitimiert, da er ein Interesse daran hat, von einem qualifizierten Hörmittel-Akustiker bedient zu werden. Damit würde aber der Kreis der Beschwerdelegitimierten derart erweitert, dass die Verwaltungsbeschwerde der Popularbeschwerde angenähert würde. Somit zeigen die vorgängigen Ausführungen, dass im vorliegenden Fall die erforderliche Beziehungsnähe fehlt.

(Die Rekurskommission EVD tritt auf die Beschwerde nicht ein)

Dokumente der REKO/EVD
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-60.46
Datum : 25. August 1995
Publiziert : 25. August 1995
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-60.46
Sachgebiet : Rekurskommission EVD (des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, REKO/EVD)
Gegenstand : Anerkennung eines Diploms; Beschwerdelegitimation von Konkurrenten.


Gesetzesregister
VwVG: 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
BGE Register
100-IB-331 • 109-IB-198 • 99-IB-104
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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