VPB 60.39

(Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 6. April 1995 in Sachen S. gegen Prüfungskommission für Werbeleiter und Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit; 94/4K-020)

Höhere Fachprüfung; rechtsgültige Eröffnung eines Entscheides; Einräumung einer neuen Beschwerdefrist; Wiederherstellung der Beschwerdefrist.

1. Art. 20 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
VwVG. Art. 147 Bst. b und 148 Bst. b PVV. Rechtsgültige Eröffnung.

Eine Sendung gilt in dem Moment als zugestellt, in welchem der Empfänger die Möglichkeit hat, von ihr Kenntnis zu nehmen (E. 3).

2. Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV. Vertrauensschutz.

Eine falsche Auskunft, die dem Sinne nach ein falsches Rechtsmittel beinhaltet, kann nur dann als Verletzung des Vertrauensschutzes und damit als Grund für die Einräumung einer neuen Beschwerdefrist angesehen werden, wenn im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen worden sind, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (E. 4.3).

3. Art. 24 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 24
1    Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63
2    Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64
VwVG. Wiederherstellung der Beschwerdefrist.

Keine Wiederherstellung der Frist, wenn der Gesuchsteller aus Nachlässigkeit nicht innert Frist handelte (E. 5.4).

Examen professionnel supérieur; validité de la notification d'une décision; octroi d'un nouveau délai de recours; restitution du délai de recours.

1. Art. 20 al. 1 PA. Art. 147 let. b et 148 let. b OSP. Validité de la notification.

Un envoi est considéré notifié à partir du moment où le destinataire a la possibilité d'en prendre connaissance (consid. 3).

2. Art. 4 Cst. Protection de la bonne foi.

Un renseignement qui indique des voies de droit erronées n'est contraire au principe de la protection de la bonne foi que si le recourant, en se fiant à ce renseignement, a pris des dispositions qui ne peuvent plus être annulées sans préjudice pour lui. Dans ce cas, le renseignement erroné constitue un motif pour accorder un nouveau délai de recours (consid. 4.3).

3. Art. 24 al. 1 PA. Restitution du délai de recours.

Le délai n'est pas restitué à celui qui, en raison de sa propre négligence, n'a pas agi dans le délai fixé (consid. 5.4).

Esame professionale superiore; notificazione giuridicamente valida di una decisione; concessione di un nuovo termine di ricorso; restituzione del termine di ricorso.

1. Art. 20 cpv. 1 PA. Art. 147 lett. b e 148 lett. b OSP. Notificazione giuridicamente valida.

Un invio è considerato notificato dal momento in cui il destinatario ha la possibilità di prenderne conoscenza (consid. 3).

2. Art. 4 Cost. Protezione della buona fede.

Un'informazione erronea che contiene, ai sensi, un rimedio di diritto falso, può essere considerata violazione della protezione della buona fede e ritenuta quindi motivo per concedere un nuovo termine di ricorso soltanto se il ricorrente, confidando nell'esattezza dell'informazione, ha preso disposizioni che non può annullare senza pregiudizio (consid. 4.3).

3. Art. 24 cpv. 1 PA. Restituzione del termine di ricorso.

Nessuna restituzione del termine di ricorso al ricorrente che per negligenza non abbia agito entro il termine (consid. 5.4).

Aus dem Sachverhalt:

S. legte 1993 die höhere Fachprüfung für Werbeleiter ab. Mit Verfügung vom 22. Oktober 1993 teilte ihm die Prüfungskommission zur Durchführung der höheren Fachprüfung für Werbeleiter (Prüfungskommission) mit, dass er infolge der ungenügenden Note 3,3 im Fach Marketingkommunikation die Prüfung nicht bestanden habe, weshalb ihm das Diplom nicht erteilt werde.

Gegen diesen Entscheid erhob S. am 18. November 1993 Beschwerde beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (hiernach: Bundesamt). Das Bundesamt wies die Beschwerde mit Entscheid vom 23. Mai 1994 ab. Dieser Beschwerdeentscheid wurde am 24. Mai 1994 eingeschrieben der Post übergeben und gemäss Bestätigung der PTT am 25. Mai 1994 von der Frau des Beschwerdeführers in Empfang genommen. Am 26. Juli 1994 erkundigte sich S. telefonisch beim Bundesamt nach dem Entscheid. Dieses nahm an, dass sein an die frühere Adresse von S. gesandter Entscheid dem Beschwerdeführer nicht eröffnet worden sei. Infolgedessen übermittelte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Juli 1994 eine Kopie des Entscheides und teilte ihm mit, dass ab Datum des Empfangs dieser Sendung die 30tägige Beschwerdefrist zu laufen beginne. Diese Sendung nahm S. am 27. Juli 1994 in Empfang.

Später erkundigte sich das Bundesamt bei der Post nach dem Verbleib der von ihm am 24. Mai 1994 aufgegebenen Sendung. Am 4. August 1994 teilte es dem Beschwerdeführer mit, die Nachforschungen bei der Post hätten ergeben, dass ihm der Beschwerdeentscheid vom 23. Mai 1994 am 25. Mai 1994 eröffnet worden sei; demzufolge sei die 30tägige Beschwerdefrist inzwischen abgelaufen.

Am 24. August 1994 reichte S. Beschwerde bei der Rekurskommission EVD ein.

Aus den Erwägungen:

1. (Zuständigkeit)

2. Der Entscheid des Bundesamtes vom 23. Mai 1994 wurde am 24. Mai 1994 zuhanden des Beschwerdeführers der Post übergeben und am 25. Mai 1994 von dessen Frau in Empfang genommen, wie die Abklärungen des Bundesamtes unbestrittenermassen ergaben.

Indessen hat das Bundesamt, in der Meinung, der Beschwerdeführer habe seinen Entscheid vom 23. Mai 1994 nicht erhalten, diesen dem Beschwerdeführer auf dessen telefonische Anfrage hin am 26. Juli 1994 nochmals zugestellt und dabei ausdrücklich folgenden Hinweis angebracht:

«Sie erhalten nun in der Beilage eine Kopie des zur Diskussion stehenden Entscheides; die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Ziff. 3 der Verfügung läuft ab Datum des Empfangs dieser Sendung. Der Unterzeichnete wäre Ihnen dankbar, wenn Sie ihm den Erhalt telefonisch (...) bestätigen würden».

In seiner Eingabe vom 24. August 1994 an die Rekurskommission EVD beruft sich der Beschwerdeführer auf die mit Schreiben des Bundesamtes vom 26. Juli 1994 eingeräumte Frist. Er macht geltend, dass er die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss dem am 25. Mai 1994 eröffneten Entscheid deshalb nicht einhalten konnte, weil seine Frau den eingeschriebenen Brief entgegengenommen und nicht an ihn weitergeleitet habe. Folglich habe er den Entscheid des Bundesamtes nicht zur Kenntnis nehmen können und davon erst aufgrund der Nachfrage beim Bundesamt am 27. Juli 1994 erfahren.

Somit stellt sich zunächst die Frage, ob der Entscheid des Bundesamtes vom 23. Mai 1994 rechtsgültig eröffnet wurde. Falls sich dies bestätigen sollte, ist sodann zu prüfen, ob das Bundesamt mit seiner Zustellung vom 26. Juli 1994 eine neue Beschwerdefrist ansetzen konnte.

3. Die Frau des Beschwerdeführers nahm den Entscheid des Bundesamtes vom 23. Mai 1994 unbestrittenermassen am 25. Mai 1994 von der Post in Empfang. Nach Art. 147 Bst. b der Verordnung (1) vom 1. September 1967 zum Postverkehrsgesetz (PVV, SR 783.01) sind bei Abwesenheit des Empfängers die mit ihm im gleichen Haushalt lebenden erwachsenen Familienangehörigen für eingeschriebene Briefpostsendungen bezugsberechtigt. Für eingeschriebene Sendungen an natürliche Personen, die an der Wohnadresse nicht ausgeliefert werden können, gelten ohne gegenteiligen Auftrag und ohne Vollmacht des Empfängers die mit dem Empfänger im gleichen Haushalt lebenden erwachsenen Familienangehörigen bei der Poststelle als bezugsberechtigt (Art. 148 Bst. b PVV). Durch die Ausübung dieser Bezugsberechtigung gelangt ein eingeschriebener Brief in den Machtbereich des Adressaten.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGer gilt eine Sendung in dem Moment als zugestellt, in welchem der Empfänger die Möglichkeit hat, von ihr Kenntnis zu nehmen. Dabei genügt es, dass die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt, so dass dieser imstande ist, Kenntnis davon zu erlangen. Es wird nicht verlangt, dass er den Brief effektiv liest (BGE 109 Ia 18 E. 4).

Für die Gültigkeit der Eröffnung und den Beginn des Fristenlaufes spielte es also keine Rolle, dass der Beschwerdeführer tatsächlich keine Kenntnis vom Entscheid erhielt. Daher begann die 30tägige Beschwerdefrist am 26. Mai 1994 zu laufen (Art. 20 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021) und endete am 24. Juni 1994. Infolge unbenutzten Fristablaufs erlangte der Entscheid des Bundesamtes vom 23. Mai 1994 danach Rechtskraft.

4. Damit stellt sich die Frage, ob das Bundesamt am 26. Juli 1994 dem Beschwerdeführer nochmals eine Beschwerdefrist einräumen konnte.

4.1. Am 26. Juli 1994, dem Zeitpunkt der zweiten Zustellung des Entscheides, ging das Bundesamt davon aus, dass die erste Zustellung vom 24. Mai 1994 den Adressaten nicht erreicht habe, der Entscheid also noch nicht rechtsgültig eröffnet worden und daher auch noch nicht rechtskräftig sei (Art. 34
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 34
1    Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1bis    Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201671 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a  die zu verwendende Signatur;
b  das Format der Verfügung und ihrer Beilagen;
c  die Art und Weise der Übermittlung;
d  den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt.72
2    Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.73
, 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 55
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
VwVG). Wäre die Annahme des Bundesamtes zutreffend gewesen, hätte die Entgegennahme des Entscheides vom 23. Mai 1994 durch den Beschwerdeführer am 27. Juli 1994 als Eröffnung gegolten und den Lauf der Beschwerdefrist ausgelöst. Wäre der Entscheid damals noch nicht rechtskräftig gewesen, hätte sich die Beschwerdefrist infolge des Vertrauensgrundsatzes verlängert.

4.2. Die rechtliche Komplikation ergibt sich nun aber dadurch, dass sich das Bundesamt erst nach der zweiten Zustellung seines Entscheides bei der Post nach dem Verbleib der ersten Sendung erkundigte und am 4. August 1994 erfuhr, dass der Entscheid bereits am 25. Mai 1994 von der Frau des Beschwerdeführers in Empfang genommen worden war. Weil der Entscheid vom 23. Mai 1994 bereits am 25. Mai 1994 rechtsgültig eröffnet wurde, kann die zweite Zustellung dieses Entscheides nicht als dessen Eröffnung betrachtet werden.

Da ein Verwaltungsakt unter bestimmten Umständen abänderbar ist, ist die Frage zu prüfen, ob mit der Zustellung vom 27. Juli 1994 allenfalls eine neue Verfügung ergangen ist, welche diejenige ersetzt, welche am 25. Mai 1994 eröffnet worden ist.

Eine gültig eröffnete Verfügung erwächst nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist in formelle Rechtskraft (Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz. 166, 312). Dies bedeutet, dass eine Verfügung innerhalb eines bestimmten Verfahrens unabänderlich geworden ist. Das schliesst aber ihre spätere Abänderbarkeit unter bestimmten Voraussetzungen nicht aus. Nach Auffassung des BGer entspricht es der Eigenart des öffentlichen Rechts und der Natur des öffentlichen Interesses, dass ein Verwaltungsakt, der dem Gesetz nicht oder nicht mehr entspricht, nicht unabänderbar ist (BGE 94 I 336 E. 4). Eine Verfügung erwächst also nicht in dem Sinne in materielle Rechtskraft, dass sie inhaltlich nicht mehr abänderbar wäre. Ausgenommen sind Rechtsmittelentscheide; sie werden materiell rechtskräftig, auch wenn sie von einer Verwaltungsbehörde ausgehen. Sie können, ausser im Verfahren der Revision (Art. 66
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG), nicht widerrufen werden (Kölz / Häner, a. a. O., Rz. 312; René A. Rhinow, Öffentliches Prozessrecht, Ziff. 950; André Grisel, Traité de droit administratif, Neuenburg 1984, Bd. II, S. 948; Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2.
Aufl., Zürich 1993, Rz. 1423).

Beim Entscheid des Bundesamts vom 23. Mai 1994 handelt es sich um einen Beschwerdeentscheid. Somit fällt ein Widerruf von Amtes wegen oder eine Wiedererwägung auf Antrag des Betroffenen von vornherein ausser Betracht (vgl. Kölz / Häner, a. a. O., Rz. 191). Einzig eine Revision (Art. 66 bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
68 VwVG) käme grundsätzlich in Frage. Im vorliegenden Fall lag indessen weder ein entsprechendes Begehren des Beschwerdeführers noch ein Grund, der eine Revision von Amtes wegen zugelassen hätte, vor.

Im übrigen zielen sowohl das Rechtsmittel der Revision wie der Widerruf von Amtes wegen und der Rechtsbehelf der Wiedererwägung auf eine neue materielle Beurteilung einer bestimmten Sach- und Rechtslage ab. Dies schliesst zwar nicht aus, dass die Behörde erneut zum selben Ergebnis kommt wie im aufgehobenen und ersetzten Entscheid. Im vorliegenden Fall liegt der zweiten Zustellung des Entscheides vom 23. Mai 1993 durch das Bundesamt indessen offensichtlich keine neue materielle Überprüfung der Sach- und Rechtslage zugrunde.

Folglich hat das Bundesamt mit der Zustellung vom 26. Juli 1994 keinen neuen Entscheid eröffnet, welcher den am 25. Mai 1994 eröffneten Entscheid ersetzt hätte.

4.3. Die zweite Zustellung des Entscheides vom 23. Mai 1994, die den Beschwerdeführer am 27. Juli 1994 erreichte, konnte also lediglich die Wirkung einer Information über den Entscheid haben. Das Bundesamt konnte dem Beschwerdeführer keine neue Beschwerdefrist einräumen.

Damit stellt sich die Frage, welche Bedeutung den sich widersprechenden Mitteilungen des Bundesamtes vom 26. Juli 1994 und vom 4. August 1994 zukommt. Im ersten Schreiben teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, dass ab Empfang der Sendung die Beschwerdefrist von 30 Tagen läuft. Im nächsten Schreiben hielt es fest, die Frist sei abgelaufen, da der Entscheid bereits am 25. Mai 1994 eröffnet worden sei.

Auszugehen ist von der ersten Mitteilung des Bundesamtes vom 26. Juli 1994, welche auf einer unzutreffenden Einschätzung der Rechtslage beruhte. Die Beschwerdefrist war in jenem Zeitpunkt, wie vorstehend dargelegt, abgelaufen. Weil mit dem Ablauf der Beschwerdefrist die Rechtskraft des Entscheides eintrat, konnte das Bundesamt mit dieser Mitteilung keine neue Rechtsmittelfrist eröffnen. Der entsprechende Hinweis beinhaltet somit die falsche Auskunft, dass der Beschwerdeführer innert 30 Tagen die Möglichkeit habe, ein Rechtsmittel einzureichen. Auch eine unrichtige behördliche Auskunft kann indessen unter bestimmten Voraussetzungen Rechtswirkungen entfalten.

Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich der einzelne Bürger auf den aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (BV, SR 101) abgeleiteten Grundsatz des Vertrauensschutzes stützen (BGE 99 I b 101 ff., 110 V 155). Das Recht auf Vertrauensschutz bewirkt unter anderem, dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Nach der Rechtsprechung des BGer (BGE 115 Ia 18 E. 4) ist eine unrichtige Auskunft bindend, wenn:

1. die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;

2. die Behörde für die Erteilung der Auskunft zuständig war oder als zuständig betrachtet werden durfte;

3. der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;

4. der Bürger im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und

5. die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat.

Es ist insbesondere zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft des Bundesamtes Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. Die übrigen Voraussetzungen können als gegeben betrachtet werden. Diese Frage ist im Zusammenhang mit den rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen, die dem Beschwerdeführer bleiben, nachdem feststeht, dass er die Beschwerdefrist ungenutzt verstreichen liess und ihm das Bundesamt keine neue Frist eröffnen konnte.

Die Auskunft des Bundesamtes vom 26. Juli 1994 lautete dahin, dass dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen offen stehe, um den Entscheid anzufechten. Die falsche Auskunft beinhaltet dem Sinne nach eine falsche Rechtsmittelbelehrung. Aus der falschen Information des Bundesamtes mit Bezug auf die Rechtswahrung ist dem Beschwerdeführer jedoch kein Nachteil erwachsen. Als ihm das Bundesamt am 26. Juli 1994 mitteilte, mit Erhalt dieser Sendung beginne eine neue Rechtsmittelfrist, war die Frist für eine Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. Mai 1994 seit über einem Monat abgelaufen. Somit konnte die falsche Auskunft keinerlei Einfluss auf den Entschluss des Beschwerdeführers haben, gegen den Entscheid des Bundesamtes vom 23. Mai 1994 Beschwerde zu führen oder darauf zu verzichten (vgl. BGE 117 II 509 E. 2).

Die einzige Disposition, die der Beschwerdeführer traf, bestand in der Einreichung der vorliegenden Beschwerde am 24. August 1994. Diese Disposition rückgängig zu machen würde bedeuten, auf die Beschwerde nicht einzutreten. In der Folge befände sich der Beschwerdeführer in derselben Situation, wie wenn ihm das Bundesamt die korrekte Auskunft erteilt hätte, dass sein Beschwerderecht infolge Fristablaufs verwirkt sei. Insofern erleidet er keinen Nachteil.

Auch die Einreichung der Beschwerde brachte keinen besonderen Aufwand mit sich, der als nicht wieder gutzumachender Nachteil in Betracht fiele. Somit gebietet der Vertrauensgrundsatz im vorliegenden Fall keine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Beschwerdeführers entsprechend der falschen Auskunft des Bundesamtes.

5. Da der unbenutzte Ablauf der Beschwerdefrist die formelle Rechtskraft des betreffenden Entscheides eintreten lässt beziehungsweise die Rechtskraft nicht eintritt, solange die Beschwerdefrist noch läuft (vgl. Kölz / Häner, a. a. O., Rz. 166, 312), könnte dem Beschwerdeführer nur eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist helfen.

Wiederherstellung einer Frist kann erteilt werden, wenn der Beschwerdeführer oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreicht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Art. 32 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG (Art. 24 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 24
1    Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63
2    Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64
VwVG).

5.1. Das Wiederherstellungsbegehren muss innert 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses eingereicht werden.

Mit Schreiben vom 4. August 1994 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit:

«Nachdem Ihnen unser Entscheid tatsächlich am 25. Mai 1994 eröffnet worden ist, begann die 30tägige Beschwerdefrist ab diesem Datum zu laufen. Sie ist demzufolge u. E. heute abgelaufen. Es wäre indessen Sache der Rekurskommission EVD, über die Rechtsgültigkeit einer allenfalls von Ihnen eingereichten Beschwerde zu entscheiden.»

Durch dieses Schreiben hatte der Beschwerdeführer erfahren, dass der Entscheid vom 23. Mai 1994 ihm am 25. Mai 1994 rechtsgültig eröffnet wurde und demzufolge die Beschwerdefrist in jenem Zeitpunkt bereits abgelaufen war. Allerdings drückte das Bundesamt durch die Formulierung eine gewisse Unsicherheit aus, ob nun die Beschwerdefrist tatsächlich abgelaufen war. Es informierte den Beschwerdeführer weiter, dass es Sache der Rekurskommission EVD sei, über eine von ihm eingereichte Beschwerde zu entscheiden. Obwohl dem Bundesamt nicht die Pflicht zukommt, den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer Wiederherstellung der Frist aufmerksam zu machen, konnte der Beschwerdeführer aus diesem Schreiben entnehmen, dass er für seine Rechtswahrung eine Eingabe bei der Rekurskommission EVD einreichen musste.

Am 5. August 1994 begann daher die Frist von zehn Tagen zur Einreichung eines allfälligen Gesuches um Wiederherstellung der Frist zu laufen. Der Beginn des Fristenlaufs fällt in die Periode vom 15. Juli bis 15. August, während welcher gesetzliche und behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, still stehen (Art. 22a Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22a
1    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die öffentlichen Beschaffungen.62
VwVG). Das bedeutet, dass die 10-Tage-Frist erst nach Ablauf der Gerichtsferien, also am 16. August 1994, zu laufen begann. Ein Wiederherstellungsgesuch musste somit spätestens am 25. August 1994 zu Handen der Rekurskommission EVD der Post übergeben worden sein. Mit der Eingabe vom 24. August 1994 ist diese Frist gewahrt.

Damit steht fest, dass die widersprüchlichen Informationen des Bundesamtes vom 26. Juli 1994 und vom 4. August 1994, jedenfalls soweit es die Wahrung der Frist betrifft, keine rechtlich erheblichen Auswirkungen hatten.

5.2. Mit dem Wiederherstellungsbegehren muss die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden. Dies ist durch die Beschwerdeeingabe vom 24. August 1994 geschehen.

5.3. Die Wiederherstellung setzt ein begründetes Begehren voraus. In seiner Eingabe vom 24. August 1994 stellt der Beschwerdeführer indessen keinen ausdrücklichen Antrag auf Wiederherstellung der Beschwerdefrist.

Es stellt sich daher die Frage, ob der Beschwerdeführer durch die sich widersprechenden Mitteilungen des Bundesamtes vom 26. Juli 1994 und vom 4. August 1994 allenfalls davon abgehalten wurde, ein formelles Gesuch um Wiederherstellung der Frist zu stellen, und ob dies erheblich ist.

Die Auskunft des Bundesamtes vom 26. Juli 1994 lautete dahin, dass dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen offen stehe, um den Entscheid anzufechten. Die falsche Auskunft beinhaltet dem Sinne nach eine falsche Rechtsmittelbelehrung. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer im Vertrauen auf die Auskunft sich nicht um die formellen Voraussetzungen eines Wiederherstellungsgesuchs kümmerte. Aus der falschen Information des Bundesamtes mit Bezug auf die Rechtswahrung ist dem Beschwerdeführer jedoch kein Nachteil erwachsen, da er eine Eingabe an die Rekurskommission EVD eingereicht hat.

In seiner Eingabe vom 24. August 1994 stellt der Beschwerdeführer den Antrag, seine Beschwerde gutzuheissen. Darin kann unter den vorliegenden Umständen sinngemäss der Antrag auf Eintreten als miteingeschlossen betrachtet werden (vgl. BGE 106 V 119 E. 1). Dies setzt voraus, dass die Beschwerdefrist wiederhergestellt werden kann. Der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach er die Beschwerdefrist nicht habe einhalten können, weil seine Frau die Sendung des Bundesamtes in Empfang genommen habe, ohne sie ihm zu zeigen, drückt die Erwartung aus, dass ihm nachträglich noch eine Beschwerdemöglichkeit eingeräumt werde.

Da es sich vorliegend um ein von einem Laien in rechtlichen Belangen formuliertes Schreiben handelt, dürfen in sprachlicher und formeller Hinsicht keine strengen Anforderungen gestellt werden. Diesbezüglich kann die bundesgerichtliche Rechtsprechung über die Formulierung der Rechtsbegehren bei Verwaltungsbeschwerden angewendet werden. Daraus ergibt sich, dass der aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV fliessende Grundsatz des Verbots des überspitzten Formalismus verletzt werde, wenn mangels gegenteiliger Bestimmungen ausdrückliche Anträge verlangt werden, insbesondere von Laien; es genügt, wenn das Rechtsbegehren aus der Begründung erkennbar ist (BGE 102 Ia 95, René A. Rhinow / Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1990, S. 261).

Daher ist in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. August 1994 sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zu erblicken.

5.4. Eine Wiederherstellung der Frist kann nur erteilt werden, wenn der Gesuchsteller unverschuldet abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (Art. 24 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 24
1    Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63
2    Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64
VwVG). Der Beschwerdeführer hat zu begründen, dass er oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, das heisst die Beschwerde einzureichen.

Ein Fristversäumnis ist dann unverschuldet, wenn der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen (vgl. Kölz / Häner, a. a. O., Rz. 151). Dies ist beispielsweise der Fall bei derart schwerer Krankheit, dass die betroffene Person von der Rechtshandlung abgehalten wird und auch nicht in der Lage ist, eine Vertretung zu bestellen (BGE 112 V 255, 108 V 109). Demgegenüber genügt beispielsweise blosse Ferienabwesenheit oder Arbeitsüberlastung nicht.

Die Begründung, die der Beschwerdeführer zu seiner Entlastung anführt, ist in der Eingabe vom 24. August 1994 im Hinweis unter «P.S.» zu erblicken. Er habe die Beschwerdefrist nicht einhalten können, weil seine Frau die Sendung des Bundesamtes in Empfang genommen habe, ohne sie ihm zu zeigen. Zudem vermute er, dass der Brief während des Umzuges verloren gegangen sei.

Damit räumt der Beschwerdeführer selbst Nachlässigkeit ein. Der Entscheid des Bundesamtes betrifft eine Frage, die für das berufliche Fortkommen des Beschwerdeführers von erheblicher Bedeutung ist. Daher, und weil der Beschwerdeführer auf den Entscheid wartete, hätte von ihm erwartet werden dürfen, dass er seine Frau über die Wichtigkeit der vom Bundesamt erwarteten Sendung informierte. Weiter wäre es an ihm gelegen, in seinem häuslichen Bereich Vorkehren zu treffen, die hätten verhindern können, dass der Entscheid unbemerkt verlorenging (Schweizerische Juristen-Zeitung [SJZ], 69/1973, S. 349 f.). Hätte er nicht gewollt, dass seine Frau den Entscheid abholt, hätte er bei der zuständigen Poststelle einen gegenteiligen Auftrag erteilen können (Art. 147 und Art. 148 PVV).

Nach der Verordnung (1) zum Postverkehrsgesetz ist für eingeschriebene Briefpostsendungen die Ehefrau des Adressaten bezugsberechtigt (vgl. Ziff. 2.1.) Die Ausübung dieser Bezugsberechtigung hatte dieselbe Wirkung, wie wenn der Adressat die Briefpostsendung selber empfangen hätte, egal ob ihm die Sendung übergeben wurde oder nicht (SJZ, a. a. O., S. 351 f.). Dies wiederum bedeutet, dass der Adressat es selber zu vertreten hat, wenn eine bezugsberechtigte Person eine Sendung nicht weiterleitet, und er von ihrem Inhalt keine Kenntnis erhält.

Mit seinen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer somit nicht darzutun, dass er unverschuldet abgehalten worden ist, innert Frist den am 25. Mai 1994 eröffneten Entscheid des Bundesamtes anzufechten.

(Die Rekurskommission EVD weist das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab und tritt auf die Beschwerde nicht ein)

Dokumente der REKO/EVD
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-60.39
Datum : 06. April 1995
Publiziert : 06. April 1995
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-60.39
Sachgebiet : Rekurskommission EVD (des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, REKO/EVD)
Gegenstand : Höhere Fachprüfung; rechtsgültige Eröffnung eines Entscheides; Einräumung einer neuen Beschwerdefrist; Wiederherstellung...


Gesetzesregister
BV: 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
VwVG: 20 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
22a 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22a
1    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die öffentlichen Beschaffungen.62
24 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 24
1    Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63
2    Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64
32 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
34 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 34
1    Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1bis    Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201671 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a  die zu verwendende Signatur;
b  das Format der Verfügung und ihrer Beilagen;
c  die Art und Weise der Übermittlung;
d  den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt.72
2    Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.73
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
55 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
66 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
66bis
BGE Register
102-IA-92 • 106-V-117 • 108-V-109 • 109-IA-15 • 110-V-145 • 112-V-255 • 115-IA-12 • 117-II-508 • 94-I-336
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschwerdefrist • frist • empfang • tag • evd • frage • kenntnis • termin • weiler • brief • erwachsener • beginn • rechtsmittel • richtigkeit • von amtes wegen • telefon • rechtslage • bundesgericht • kopie • rechtsbegehren
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