VPB 60.100

(Déc. rendue en anglais1 par la Comm. eur. DH le 29 novembre 1995, déclarant irrecevable la req. N° 20918/92, M. H. c / Suisse)

Anordnung einer vorläufigen Festnahme durch einen Untersuchungsrichter gegenüber einer Person, welche verdächtigt wurde, ihr Fahrzeug in Brand gesteckt und es anschliessend als gestohlen gemeldet zu haben.

Art. 5 § 3 EMRK. Recht einer festgenommenen oder in Haft gehaltenen Person, unverzüglich einem Richter vorgeführt zu werden.

Diese Bestimmung wird im vorliegenden Fall nicht verletzt, weil die betreffende Person ihre Freiheit «unverzüglich» (nach 46 Stunden) wiedererlangt hat, bevor noch eine richterliche Kontrolle zu bewerkstelligen war (Verweis auf Urteil Brogan and others vom 29. November 1988, Serie A 145-B, S. 31 ff., § 58).

Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK. Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht.

Die Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dieser Bestimmung finden auf ein «Gericht» Anwendung, nicht aber auf Strafverfolgungsbehörden.

Art. 6 § 1 EMRK. Begriff der angemessenen Frist.

Im vorliegenden Fall hat die Dauer des Entschädigungsverfahrens (1 Jahr) wegen angeblich gesetzeswidrigen Freiheitsentzugs die angemessene Frist gemäss dieser Bestimmung nicht verletzt, werden die Umstände des Falles (die Sache wurde von drei Gerichtsbehörden beurteilt) und die Kriterien der Rechtsprechung des Gerichtshofs berücksichtigt (insbesondere die Komplexität der Angelegenheit, das Verhalten des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden).

Arrestation provisoire ordonnée par le juge d'instruction à l'encontre d'une personne soupçonnée d'avoir mis le feu à une voiture puis d'avoir prétendu que celle-ci avait été volée.

Art. 5 § 3 CEDH. Droit pour une personne arrêtée ou détenue d'être aussitôt traduite devant un juge.

Il ne saurait y avoir en l'espèce de violation de cette disposition car la personne arrêtée a recouvré sa liberté «aussitôt» (après 46 heures), avant qu'un contrôle judiciaire de la détention ait pu se réaliser (renvoi à l'arrêt Brogan et autres du 29 novembre 1988, Série A 145-B, p. 31 ss, § 58).

Art. 6 CEDH. Droit à un tribunal indépendant et impartial.

Les garanties d'indépendance et d'impartialité prévues par cette disposition s'appliquent à un «tribunal» et non aux autorités de poursuite.

Art. 6 § 1 CEDH. Notion de délai raisonnable.

En l'espèce, la durée (une année) de la procédure en réparation du dommage causé par une arrestation prétendument contraire à la loi n'a pas excédé le délai raisonnable prévu à cet article, tant au regard des circonstances de l'affaire (la cause du requérant a été entendue par des tribunaux à trois niveaux) que des critères consacrés par la jurisprudence de la Cour (en particulier la complexité de l'affaire, le comportement du requérant et celui des autorités compétentes).

Arresto provvisorio ordinato dal giudice istruttore nei confronti di una persona sospettata di aver dato fuoco al proprio veicolo e di averne in seguito denunciato il furto.

Art.5 § 3 CEDU. Diritto di una persona arrestata o detenuta di essere tradotta al più presto dinanzi a un giudice.

Non si riscontra nel caso presente una violazione di tale disposizione, in quanto la persona arrestata ha riottenuto la libertà «al più presto» (dopo 46 ore), ancor prima che fosse eseguito un controllo giudiziario (rinvio alla sentenza Brogan and others del 29 novembre 1988, Serie A 145-B, p. 31 segg., § 58).

Art. 6 CEDU. Diritto a un tribunale indipendente e imparziale.

Le garanzie di indipendenza e imparzialità previste da tale disposizione si applicano a un «tribunale» ma non ad autorità preposte al perseguimento penale.

Art. 6 § 1 CEDU. Nozione di «termine ragionevole».

La durata (1 anno) della procedura di indennizzo per il danno causato da una privazione della libertà personale, presunta illecita, non ha superato, in casu, il termine ragionevole previsto da tale articolo, visto che sono considerati tanto le circostanze del caso (la causa è stata giudicata da tre istanze giudiziarie) quanto i criteri della giurisprudenza della Corte (segnatamente la complessità della causa, nonché il comportamento del ricorrente e delle autorità competenti).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-60.100
Datum : 29. November 1995
Publiziert : 29. November 1995
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-60.100
Sachgebiet : Europäische Menschenrechtskommission (EKMR, bis 1998)
Gegenstand : Anordnung einer vorläufigen Festnahme durch einen Untersuchungsrichter gegenüber einer Person, welche verdächtigt wurde,...


Gesetzesregister
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
serie • termin • angemessene frist • richterliche behörde • feuer • festnahme • beschuldigter • rückverweisung • verhalten • untersuchungsrichter • weiler • 1995 • dauer